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| Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.5.1997 - 1 S 793/95 -, VBlBW 1997, 465, Urteil vom 8.5.1990 - 10 S 343/90 - Juris). Ob die Rechte, die die Klägerin geltend macht, bestehen, beurteilt sich nach den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 10.2.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert mit Art. 29 Verwaltungsstruktur-ReformG vom 1.7.2004, GBl. 469, - FwG -, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO). Eine Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO an einen anderen Gerichtszweig ist nicht gegeben (vgl. § 34 FwG). Bedenken gegen die Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Leistungsklage bestehen nicht, die insofern zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. |
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| Die Leistungsklage ist jedoch nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch findet im Gesetz keine Stütze. |
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| Die für die Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs maßgeblichen Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde als Trägerin der gemeindlichen Feuerwehr, deren ehrenamtlichen Feuerwehrmitgliedern sowie deren Arbeitgebern sind im Feuerwehrgesetz spezialgesetzlich und abschließend geregelt. § 17 FwG regelt dabei die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Gemeinde. § 17 Abs. 1 FwG schreibt die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung seines Arbeitnehmers für den ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr vor. § 17 Abs. 2 regelt den aus der Freistellung resultierenden Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Gemeinde, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wird. Nachdem diese Vorschrift über die Erstattung von Lohnfortzahlungsleistungen hinaus keine Ansprüche des Arbeitgebers vorsieht, gibt das Feuerwehrgesetz für den geltend gemachten Anspruch nichts her. |
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| Damit besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. |
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| Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, es sei geboten, durch analoge Anwendung von § 15 Abs. 1 FwG eine Anspruchsgrundlage für den vorliegenden Fall zu schaffen. Die analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 FwG scheidet dabei schon deswegen aus, weil die Vorschrift ausschließlich die Rechtsverhältnisse zwischen den ehrenamtlichen Mitgliedern der gemeindlichen Feuerwehr und der Gemeinde regelt. Nachdem die Klägerin nicht zu den ehrenamtlichen Mitgliedern der Feuerwehr zählt, ist § 15 Abs. 1 FwG auf das Verhältnis zwischen ihr und der Gemeinde nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 17 FwG, der die Rechte und Pflichten zwischen Gemeinde und freistellungspflichtigem Arbeitgeber ausdrücklich und abschließend regelt, scheidet ebenfalls aus. Ein Analogieschluss kommt nur dann in Betracht, wenn ein Gesetz eine Lücke aufweist, die nach einer Ausfüllung drängt, da die Norm einen bestimmten Sachverhalt ungeregelt lässt, für den sie nach ihrer Teleologie eine Regelung enthalten müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1986 - BVerwGE 74, 206 - BVerwGE 74, 206; Urteil vom 25.9.1986 - 3 C 23/86 - BVerwGE 75, 53). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. § 17 Abs. 2 FwG ist einer Ergänzung im Wege der Analogie schon deshalb nicht zugänglich, weil die Unvollständigkeit der Norm im Hinblick auf den Gewinnausfall des Arbeitgebers nicht planwidrig ist. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des Feuerwehrgesetzes im Jahr 1986 und der weiteren Anpassung der Norm im Jahr 1989, GBl. S. 142, die Möglichkeit, weitere Erstattungen mit einzubeziehen, nicht übersehen. Er hat sich indes bewusst für eine hiervon abweichende Lösung entschieden. Dies belegen die Ausführungen zu dem von der Landesregierung am 30.12.1985 eingereichten Gesetzentwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes. Dort wurde auf Seite 39 zur neu zu schaffenden Regelung § 19 Abs. 2 FwG (jetzt § 17 Abs. 2 FwG) ausgeführt: |
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| „... Im neuen Absatz 2 soll dem privaten Arbeitgeber ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz gegeben werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst (z.B. einen Dienstunfall) verursacht wurde. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmern durch ihre Mitgliedschaft in einer Gemeindefeuerwehr Nachteile in einem Arbeitsverhältnis oder bei einer Einstellung entstehen. In einzelnen Fällen sind bereits Beschwerden von Arbeitgebern bekannt geworden, die ihren Arbeitnehmern nach Unfällen im Feuerwehrdienst den Lohn fortbezahlen mussten. Die neue Regelung berücksichtigt auch, dass die Arbeitgeber neben den Lohnfortzahlungskosten z.T. andere Belastungen zu tragen haben (z.B. im organisatorischen Bereich), wenn Arbeitnehmer infolge des Feuerwehrdienstes arbeitsunfähig werden. ... Mit der Änderung wird einem Wunsch des Landesfeuerwehrverbandes entsprochen. Städtetag und Gemeindetag lehnen die Regelung ab. Nach ihrer Auffassung müsse der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungsaufwendungen tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Dienst für die Allgemeinheit ihre Ursache hat, da er dazu auch verpflichtet sei, wenn die Ursache im privaten Bereich des Arbeitnehmers liege.“ |
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| Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Belastungen der Arbeitgeber vom Gesetzgeber gesehen und berücksichtigt wurden und dass die von der Klägerin als vermeintlich lückenhaft beklagte Lösung exakt der Intention des Gesetzgebers entspricht. Sie in der von der Klägerin geforderten Weise zu schließen, käme einer Missachtung des zum Ausdruck gebrachten Regelungswillens gleich. |
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| Zu einer anderen Auffassung gibt auch der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung keinen Anlass. Zum einen entbindet der Gesichtpunkt der Verfassungskonformität nicht von der Beachtung der Grenzen, die sich aus dem Wortlaut und der klar erkennbaren Regelungsabsicht ergeben. Zum anderen ist für einen Verfassungsverstoß hier nichts ersichtlich. Dem Arbeitgeber können im Fall der durch den Feuerwehrdienst verursachten Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zwar wirtschaftliche Belastungen entstehen, die über die ihm nach § 17 Abs. 2 FwG zu erstattenden Lohnfortzahlungsleistungen hinausgehen. Solche Belastungen treten aber in vergleichbarer Weise und viel häufiger ein, wenn Arbeitnehmer sich im privaten Bereich verletzen, ohne dass dort eine Erstattung der Lohnfortzahlungsleistungen erfolgt. Der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, jegliche Belastung mit entferntem Bezug zu gemeinnützigen Einrichtungen auszugleichen. Das Gericht vermag auf diesem Hintergrund im Verzicht auf eine weitergehende Regelung von Erstattungsansprüchen keinen verfassungswidrigen Eingriff in den nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erkennen. Der Gesetzgeber konnte aus sachlichen Gründen, zu denen auch die Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gemeindlichen Feuerwehren zählt, auf eine weitergehende Erstattungsregelung verzichten. Die gesetzgeberische Entscheidung verstößt damit auch nicht gegen das Willkürverbot. |
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| Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Feuerwehrgesetz den geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen entgangenen Gewinns nicht vorsieht. |
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| Nachdem die Regelungen des Feuerwehrgesetzes, wie oben ausgeführt, für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen abschließende Regelungen enthalten, kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation oder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Davon abgesehen liegen die Voraussetzungen hierfür aber auch nicht vor. Die Drittschadensliquidation ist dadurch geprägt, dass einem Anspruchsberechtigten kein Schaden entstanden ist, während dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger kein Anspruch zusteht. In diesem Fall soll der Anspruchsinhaber berechtigt sein, den beim Geschädigten entstandenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, da der Schädiger durch die zufällige Schadensverlagerung nicht von seiner Schadensersatzpflicht freikommen soll (Grunsky, Münchner Kommentar zum BGB, vor § 249 Rdnr. 117). Ausgehend davon, dass die Klägerin als Schaden ihren entgangenen Gewinn geltend macht, würde die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation hier voraussetzen, dass bei einem Dritten ein Anspruch auf Erstattung dieses entgangenen Gewinns entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall und wird auch von der Klägerin so auch nicht behauptet. Die Geschäftsführung ohne Auftrag kann grundsätzlich nur Platz greifen, wenn keine besonderen Rechtsverhältnisse zwischen Geschäftsherr und Geschäftsführer bestehen (vgl. Seiler, Münchner Kommentar, § 677 Rdnr. 18). Abgesehen davon, dass die beklagte Gemeinde und die Klägerin ersichtlich nicht in einem Verhältnis von Geschäftsherr und Geschäftsführer zueinander stehen, ist hier ihr Verhältnis abschließend durch § 17 FwG geregelt. Für die ergänzende Heranziehung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt daher kein Raum. |
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| Nach alldem war die Klage abzuweisen. |
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