Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. März 2007 - 4 K 266/06

bei uns veröffentlicht am06.03.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- EUR abwenden, sofern nicht die beklagte Gemeinde zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin fordert Zahlung von 4.452,19 EUR wegen entgangenen Gewinns.
Der Heizungsbaubetrieb der Klägerin beschäftigte neben einem weiteren Mitarbeiter den Gesellen H.. Dieser wurde als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der beklagten Gemeinde am 18.7.2005 im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes verletzt. Daraufhin war er bis zum 2.9.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Die an ihn in der Ausfallzeit gezahlten Lohnfortzahlungsleistungen wurden der Klägerin von der Beklagten erstattet. Die Forderung der Klägerin nach weitergehenden Erstattungen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns sähen die abschließenden Regelungen im Feuerwehrgesetz keine Anspruchsgrundlage vor.
Die Klägerin hat am 24.2.2006 Leistungsklage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe während des langwierigen Ausfalls ihres Mitarbeiters die Halbierung ihrer verfügbaren Arbeitsleistung hinnehmen müssen. Eine Aushilfskraft habe sie nicht finden können. Im fraglichen Zeitraum sei sie mit Aufträgen nahezu voll ausgelastet gewesen. Sie habe daher bestehende Aufträge nicht ausführen und angefragte Aufträge nicht annehmen können. Dadurch sei ihr der geltend gemachte Schaden entstanden. Bezüglich der Anspruchsgrundlage existiere eine vom Gesetzgeber nicht gesehene Lücke, die durch analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 FwG zu schließen sei. Die Vorschrift verschaffe dem Selbständigen, der als Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr tätig sei, einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und des entgangenen Gewinns. Zwar sei die Klägerin nicht selbst in der Feuerwehr tätig, aber aufgrund der in § 17 Abs. 1 FwG vorgesehenen Freistellungspflicht quasi als „ihr verlängerter Arm“ ihr Arbeitnehmer. Die danach vergleichbare Interessenlage rechtfertige es, sie bezüglich ihres Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns wie einen Arbeitgeber zu behandeln, der selbst in der Freiwilligen Feuerwehr tätig sei. Der analogen Anwendung von § 15 Abs. 1 FwG stehe § 17 Abs. 2 FwG nicht entgegen, da der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift habe verhindern wollen, dass dem Arbeitnehmer durch seine Mitgliedschaft in der Feuerwehr Nachteile entstehen. Dieser Grundsatz müsse auch im Bereich des dem Arbeitgeber durch den Ausfall seines Arbeitnehmers entgangenen Gewinns gelten. Im Übrigen seien die Vorschriften des FwG bezüglich des Erstattungsanspruchs nicht abschließend. Daher sei auch an eine analoge Anwendung des § 670 BGB und einen Anspruch aus Drittschadensliquidation zu denken.
Die Klägerin beantragt,
die beklagte Gemeinde zu verurteilen, an die Klägerin 4.452,19 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorschriften des FwG regelten die denkbaren Ersatzansprüche abschließend. Für die Forderung fehle es danach an einer Rechtsgrundlage. Es bestehe auch keine Gesetzeslücke. Die Gesetzesmaterialien zur Einführung des heutigen § 17 Abs. 2 FwG belegten, dass der Gesetzgeber die Belastungen der Arbeitgeber durch den Ausfall von Mitarbeitern in der Folge von Feuerwehreinsätzen gesehen und dennoch einen Anspruch der betroffenen privaten Arbeitgeber ausschließlich bezüglich der Lohnfortzahlungsleistungen geschaffen habe. Das schließe eine weitergehende Auslegung aus. § 15 Abs. 1 FwG regele ausschließlich die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und gebe daher für eine weitergehende Entschädigung des Arbeitgebers nichts her. § 670 BGB enthalte keine entsprechend anwendbare Regelung und die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation lägen nicht vor.
Dem Gericht hat die Verwaltungsakte der beklagten Gemeinde vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.5.1997 - 1 S 793/95 -, VBlBW 1997, 465, Urteil vom 8.5.1990 - 10 S 343/90 - Juris). Ob die Rechte, die die Klägerin geltend macht, bestehen, beurteilt sich nach den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 10.2.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert mit Art. 29 Verwaltungsstruktur-ReformG vom 1.7.2004, GBl. 469, - FwG -, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO). Eine Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO an einen anderen Gerichtszweig ist nicht gegeben (vgl. § 34 FwG). Bedenken gegen die Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Leistungsklage bestehen nicht, die insofern zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
11 
Die Leistungsklage ist jedoch nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch findet im Gesetz keine Stütze.
12 
Die für die Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs maßgeblichen Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde als Trägerin der gemeindlichen Feuerwehr, deren ehrenamtlichen Feuerwehrmitgliedern sowie deren Arbeitgebern sind im Feuerwehrgesetz spezialgesetzlich und abschließend geregelt. § 17 FwG regelt dabei die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Gemeinde. § 17 Abs. 1 FwG schreibt die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung seines Arbeitnehmers für den ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr vor. § 17 Abs. 2 regelt den aus der Freistellung resultierenden Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Gemeinde, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wird. Nachdem diese Vorschrift über die Erstattung von Lohnfortzahlungsleistungen hinaus keine Ansprüche des Arbeitgebers vorsieht, gibt das Feuerwehrgesetz für den geltend gemachten Anspruch nichts her.
13 
Damit besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
14 
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, es sei geboten, durch analoge Anwendung von § 15 Abs. 1 FwG eine Anspruchsgrundlage für den vorliegenden Fall zu schaffen. Die analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 FwG scheidet dabei schon deswegen aus, weil die Vorschrift ausschließlich die Rechtsverhältnisse zwischen den ehrenamtlichen Mitgliedern der gemeindlichen Feuerwehr und der Gemeinde regelt. Nachdem die Klägerin nicht zu den ehrenamtlichen Mitgliedern der Feuerwehr zählt, ist § 15 Abs. 1 FwG auf das Verhältnis zwischen ihr und der Gemeinde nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 17 FwG, der die Rechte und Pflichten zwischen Gemeinde und freistellungspflichtigem Arbeitgeber ausdrücklich und abschließend regelt, scheidet ebenfalls aus. Ein Analogieschluss kommt nur dann in Betracht, wenn ein Gesetz eine Lücke aufweist, die nach einer Ausfüllung drängt, da die Norm einen bestimmten Sachverhalt ungeregelt lässt, für den sie nach ihrer Teleologie eine Regelung enthalten müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1986 - BVerwGE 74, 206 - BVerwGE 74, 206; Urteil vom 25.9.1986 - 3 C 23/86 - BVerwGE 75, 53). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. § 17 Abs. 2 FwG ist einer Ergänzung im Wege der Analogie schon deshalb nicht zugänglich, weil die Unvollständigkeit der Norm im Hinblick auf den Gewinnausfall des Arbeitgebers nicht planwidrig ist. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des Feuerwehrgesetzes im Jahr 1986 und der weiteren Anpassung der Norm im Jahr 1989, GBl. S. 142, die Möglichkeit, weitere Erstattungen mit einzubeziehen, nicht übersehen. Er hat sich indes bewusst für eine hiervon abweichende Lösung entschieden. Dies belegen die Ausführungen zu dem von der Landesregierung am 30.12.1985 eingereichten Gesetzentwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes. Dort wurde auf Seite 39 zur neu zu schaffenden Regelung § 19 Abs. 2 FwG (jetzt § 17 Abs. 2 FwG) ausgeführt:
15 
„... Im neuen Absatz 2 soll dem privaten Arbeitgeber ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz gegeben werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst (z.B. einen Dienstunfall) verursacht wurde. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmern durch ihre Mitgliedschaft in einer Gemeindefeuerwehr Nachteile in einem Arbeitsverhältnis oder bei einer Einstellung entstehen. In einzelnen Fällen sind bereits Beschwerden von Arbeitgebern bekannt geworden, die ihren Arbeitnehmern nach Unfällen im Feuerwehrdienst den Lohn fortbezahlen mussten. Die neue Regelung berücksichtigt auch, dass die Arbeitgeber neben den Lohnfortzahlungskosten z.T. andere Belastungen zu tragen haben (z.B. im organisatorischen Bereich), wenn Arbeitnehmer infolge des Feuerwehrdienstes arbeitsunfähig werden. ... Mit der Änderung wird einem Wunsch des Landesfeuerwehrverbandes entsprochen. Städtetag und Gemeindetag lehnen die Regelung ab. Nach ihrer Auffassung müsse der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungsaufwendungen tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Dienst für die Allgemeinheit ihre Ursache hat, da er dazu auch verpflichtet sei, wenn die Ursache im privaten Bereich des Arbeitnehmers liege.“
16 
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Belastungen der Arbeitgeber vom Gesetzgeber gesehen und berücksichtigt wurden und dass die von der Klägerin als vermeintlich lückenhaft beklagte Lösung exakt der Intention des Gesetzgebers entspricht. Sie in der von der Klägerin geforderten Weise zu schließen, käme einer Missachtung des zum Ausdruck gebrachten Regelungswillens gleich.
17 
Zu einer anderen Auffassung gibt auch der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung keinen Anlass. Zum einen entbindet der Gesichtpunkt der Verfassungskonformität nicht von der Beachtung der Grenzen, die sich aus dem Wortlaut und der klar erkennbaren Regelungsabsicht ergeben. Zum anderen ist für einen Verfassungsverstoß hier nichts ersichtlich. Dem Arbeitgeber können im Fall der durch den Feuerwehrdienst verursachten Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zwar wirtschaftliche Belastungen entstehen, die über die ihm nach § 17 Abs. 2 FwG zu erstattenden Lohnfortzahlungsleistungen hinausgehen. Solche Belastungen treten aber in vergleichbarer Weise und viel häufiger ein, wenn Arbeitnehmer sich im privaten Bereich verletzen, ohne dass dort eine Erstattung der Lohnfortzahlungsleistungen erfolgt. Der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, jegliche Belastung mit entferntem Bezug zu gemeinnützigen Einrichtungen auszugleichen. Das Gericht vermag auf diesem Hintergrund im Verzicht auf eine weitergehende Regelung von Erstattungsansprüchen keinen verfassungswidrigen Eingriff in den nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erkennen. Der Gesetzgeber konnte aus sachlichen Gründen, zu denen auch die Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gemeindlichen Feuerwehren zählt, auf eine weitergehende Erstattungsregelung verzichten. Die gesetzgeberische Entscheidung verstößt damit auch nicht gegen das Willkürverbot.
18 
Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Feuerwehrgesetz den geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen entgangenen Gewinns nicht vorsieht.
19 
Nachdem die Regelungen des Feuerwehrgesetzes, wie oben ausgeführt, für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen abschließende Regelungen enthalten, kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation oder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Davon abgesehen liegen die Voraussetzungen hierfür aber auch nicht vor. Die Drittschadensliquidation ist dadurch geprägt, dass einem Anspruchsberechtigten kein Schaden entstanden ist, während dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger kein Anspruch zusteht. In diesem Fall soll der Anspruchsinhaber berechtigt sein, den beim Geschädigten entstandenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, da der Schädiger durch die zufällige Schadensverlagerung nicht von seiner Schadensersatzpflicht freikommen soll (Grunsky, Münchner Kommentar zum BGB, vor § 249 Rdnr. 117). Ausgehend davon, dass die Klägerin als Schaden ihren entgangenen Gewinn geltend macht, würde die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation hier voraussetzen, dass bei einem Dritten ein Anspruch auf Erstattung dieses entgangenen Gewinns entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall und wird auch von der Klägerin so auch nicht behauptet. Die Geschäftsführung ohne Auftrag kann grundsätzlich nur Platz greifen, wenn keine besonderen Rechtsverhältnisse zwischen Geschäftsherr und Geschäftsführer bestehen (vgl. Seiler, Münchner Kommentar, § 677 Rdnr. 18). Abgesehen davon, dass die beklagte Gemeinde und die Klägerin ersichtlich nicht in einem Verhältnis von Geschäftsherr und Geschäftsführer zueinander stehen, ist hier ihr Verhältnis abschließend durch § 17 FwG geregelt. Für die ergänzende Heranziehung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt daher kein Raum.
20 
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 710, 711 ZPO.

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.5.1997 - 1 S 793/95 -, VBlBW 1997, 465, Urteil vom 8.5.1990 - 10 S 343/90 - Juris). Ob die Rechte, die die Klägerin geltend macht, bestehen, beurteilt sich nach den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 10.2.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert mit Art. 29 Verwaltungsstruktur-ReformG vom 1.7.2004, GBl. 469, - FwG -, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO). Eine Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO an einen anderen Gerichtszweig ist nicht gegeben (vgl. § 34 FwG). Bedenken gegen die Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Leistungsklage bestehen nicht, die insofern zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
11 
Die Leistungsklage ist jedoch nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch findet im Gesetz keine Stütze.
12 
Die für die Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs maßgeblichen Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde als Trägerin der gemeindlichen Feuerwehr, deren ehrenamtlichen Feuerwehrmitgliedern sowie deren Arbeitgebern sind im Feuerwehrgesetz spezialgesetzlich und abschließend geregelt. § 17 FwG regelt dabei die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Gemeinde. § 17 Abs. 1 FwG schreibt die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung seines Arbeitnehmers für den ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr vor. § 17 Abs. 2 regelt den aus der Freistellung resultierenden Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Gemeinde, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wird. Nachdem diese Vorschrift über die Erstattung von Lohnfortzahlungsleistungen hinaus keine Ansprüche des Arbeitgebers vorsieht, gibt das Feuerwehrgesetz für den geltend gemachten Anspruch nichts her.
13 
Damit besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
14 
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, es sei geboten, durch analoge Anwendung von § 15 Abs. 1 FwG eine Anspruchsgrundlage für den vorliegenden Fall zu schaffen. Die analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 FwG scheidet dabei schon deswegen aus, weil die Vorschrift ausschließlich die Rechtsverhältnisse zwischen den ehrenamtlichen Mitgliedern der gemeindlichen Feuerwehr und der Gemeinde regelt. Nachdem die Klägerin nicht zu den ehrenamtlichen Mitgliedern der Feuerwehr zählt, ist § 15 Abs. 1 FwG auf das Verhältnis zwischen ihr und der Gemeinde nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 17 FwG, der die Rechte und Pflichten zwischen Gemeinde und freistellungspflichtigem Arbeitgeber ausdrücklich und abschließend regelt, scheidet ebenfalls aus. Ein Analogieschluss kommt nur dann in Betracht, wenn ein Gesetz eine Lücke aufweist, die nach einer Ausfüllung drängt, da die Norm einen bestimmten Sachverhalt ungeregelt lässt, für den sie nach ihrer Teleologie eine Regelung enthalten müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1986 - BVerwGE 74, 206 - BVerwGE 74, 206; Urteil vom 25.9.1986 - 3 C 23/86 - BVerwGE 75, 53). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. § 17 Abs. 2 FwG ist einer Ergänzung im Wege der Analogie schon deshalb nicht zugänglich, weil die Unvollständigkeit der Norm im Hinblick auf den Gewinnausfall des Arbeitgebers nicht planwidrig ist. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des Feuerwehrgesetzes im Jahr 1986 und der weiteren Anpassung der Norm im Jahr 1989, GBl. S. 142, die Möglichkeit, weitere Erstattungen mit einzubeziehen, nicht übersehen. Er hat sich indes bewusst für eine hiervon abweichende Lösung entschieden. Dies belegen die Ausführungen zu dem von der Landesregierung am 30.12.1985 eingereichten Gesetzentwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes. Dort wurde auf Seite 39 zur neu zu schaffenden Regelung § 19 Abs. 2 FwG (jetzt § 17 Abs. 2 FwG) ausgeführt:
15 
„... Im neuen Absatz 2 soll dem privaten Arbeitgeber ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz gegeben werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst (z.B. einen Dienstunfall) verursacht wurde. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmern durch ihre Mitgliedschaft in einer Gemeindefeuerwehr Nachteile in einem Arbeitsverhältnis oder bei einer Einstellung entstehen. In einzelnen Fällen sind bereits Beschwerden von Arbeitgebern bekannt geworden, die ihren Arbeitnehmern nach Unfällen im Feuerwehrdienst den Lohn fortbezahlen mussten. Die neue Regelung berücksichtigt auch, dass die Arbeitgeber neben den Lohnfortzahlungskosten z.T. andere Belastungen zu tragen haben (z.B. im organisatorischen Bereich), wenn Arbeitnehmer infolge des Feuerwehrdienstes arbeitsunfähig werden. ... Mit der Änderung wird einem Wunsch des Landesfeuerwehrverbandes entsprochen. Städtetag und Gemeindetag lehnen die Regelung ab. Nach ihrer Auffassung müsse der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungsaufwendungen tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Dienst für die Allgemeinheit ihre Ursache hat, da er dazu auch verpflichtet sei, wenn die Ursache im privaten Bereich des Arbeitnehmers liege.“
16 
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Belastungen der Arbeitgeber vom Gesetzgeber gesehen und berücksichtigt wurden und dass die von der Klägerin als vermeintlich lückenhaft beklagte Lösung exakt der Intention des Gesetzgebers entspricht. Sie in der von der Klägerin geforderten Weise zu schließen, käme einer Missachtung des zum Ausdruck gebrachten Regelungswillens gleich.
17 
Zu einer anderen Auffassung gibt auch der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung keinen Anlass. Zum einen entbindet der Gesichtpunkt der Verfassungskonformität nicht von der Beachtung der Grenzen, die sich aus dem Wortlaut und der klar erkennbaren Regelungsabsicht ergeben. Zum anderen ist für einen Verfassungsverstoß hier nichts ersichtlich. Dem Arbeitgeber können im Fall der durch den Feuerwehrdienst verursachten Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zwar wirtschaftliche Belastungen entstehen, die über die ihm nach § 17 Abs. 2 FwG zu erstattenden Lohnfortzahlungsleistungen hinausgehen. Solche Belastungen treten aber in vergleichbarer Weise und viel häufiger ein, wenn Arbeitnehmer sich im privaten Bereich verletzen, ohne dass dort eine Erstattung der Lohnfortzahlungsleistungen erfolgt. Der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, jegliche Belastung mit entferntem Bezug zu gemeinnützigen Einrichtungen auszugleichen. Das Gericht vermag auf diesem Hintergrund im Verzicht auf eine weitergehende Regelung von Erstattungsansprüchen keinen verfassungswidrigen Eingriff in den nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erkennen. Der Gesetzgeber konnte aus sachlichen Gründen, zu denen auch die Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gemeindlichen Feuerwehren zählt, auf eine weitergehende Erstattungsregelung verzichten. Die gesetzgeberische Entscheidung verstößt damit auch nicht gegen das Willkürverbot.
18 
Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Feuerwehrgesetz den geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen entgangenen Gewinns nicht vorsieht.
19 
Nachdem die Regelungen des Feuerwehrgesetzes, wie oben ausgeführt, für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen abschließende Regelungen enthalten, kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation oder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Davon abgesehen liegen die Voraussetzungen hierfür aber auch nicht vor. Die Drittschadensliquidation ist dadurch geprägt, dass einem Anspruchsberechtigten kein Schaden entstanden ist, während dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger kein Anspruch zusteht. In diesem Fall soll der Anspruchsinhaber berechtigt sein, den beim Geschädigten entstandenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, da der Schädiger durch die zufällige Schadensverlagerung nicht von seiner Schadensersatzpflicht freikommen soll (Grunsky, Münchner Kommentar zum BGB, vor § 249 Rdnr. 117). Ausgehend davon, dass die Klägerin als Schaden ihren entgangenen Gewinn geltend macht, würde die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation hier voraussetzen, dass bei einem Dritten ein Anspruch auf Erstattung dieses entgangenen Gewinns entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall und wird auch von der Klägerin so auch nicht behauptet. Die Geschäftsführung ohne Auftrag kann grundsätzlich nur Platz greifen, wenn keine besonderen Rechtsverhältnisse zwischen Geschäftsherr und Geschäftsführer bestehen (vgl. Seiler, Münchner Kommentar, § 677 Rdnr. 18). Abgesehen davon, dass die beklagte Gemeinde und die Klägerin ersichtlich nicht in einem Verhältnis von Geschäftsherr und Geschäftsführer zueinander stehen, ist hier ihr Verhältnis abschließend durch § 17 FwG geregelt. Für die ergänzende Heranziehung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt daher kein Raum.
20 
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 710, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers


Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläub

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2007 - 4 K 266/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.