Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Nov. 2015 - 3 K 2039/13

bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen gegen Zahlung eines Betrages von (weiterhin) 13 EUR monatlich.
Der Kläger ist Richter am xxx und als solcher beihilfeberechtigt. Mit Datum vom 03.07.2004 hatte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung folgende Erklärung nach § 6 a BVO abgegeben:
„Ja, ich möchte für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthaltes Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nach § 6 a BVO für mich und meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Anspruch nehmen. Ich bin damit einverstanden, dass dafür ab 01.04.2004 ein monatlicher Betrag von 13 EUR von meinen Bezügen einbehalten wird. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen kann“.
In der Folgezeit behielt das Landesamt monatlich den Betrag von 13 EUR von den Bezügen des Klägers ein.
Nach Änderung des Landesbeamtengesetzes sowie der Beihilfeverordnung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2012 (GBl. S. 25) wurde dem Kläger im Rahmen der Bezügemitteilung im April 2012 mitgeteilt, dass sich der Eigenbetrag von 13 EUR auf 22 EUR erhöht habe. Die Erhöhung sei zum 01.02.2012 wirksam. Der für Februar und März 2012 entstandene Differenzbetrag von 18 EUR werde bei der nächsten Bezügezahlung für den Monat April 2012 berücksichtigt werden. Zugleich wurde der Kläger auf die (auch rückwirkende) Möglichkeit des (einmaligen) Widerrufs der Erklärung bezüglich des Anspruchs auf Beihilfe zu Wahlleistungen hingewiesen.
Unter dem 17. bzw. 18.04.2012 wandte sich der Kläger mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung sinngemäß gegen die Erhöhung von 13 EUR auf 22 EUR Eigenbetrag für die Inanspruchnahme von Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen. Das Schreiben enthält weiter folgenden Satz: „Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass mit diesem Widerspruch gegen den Abzug eines den Betrag von 13 EUR übersteigenden Betrages die Erklärung betreffend 13 EUR nicht wird.“
Mit der Einführung eines Eigenbetrages für Wahlleistungen stellten sich die rechtlichen Beziehungen nunmehr vertragsähnlich dar. Die Beihilfeverordnung sei nun geändert worden, ohne auf diese Beitragsbeziehungen einzugehen. Eine Erklärung bezüglich des Einverständnisses eines Abzuges eines Beitrages von 22 EUR habe er nicht abgegeben. Eine solche Erklärung hätte er auch nicht abgeben können, da die Erklärungsfrist seit dem Jahr 2004 abgelaufen sei. Er gehe davon aus, das die nach dem Recht von 2004 abgegebenen Erklärungen und die daraus resultierende Leistungspflicht des Landes durch das Land weder geändert noch widerrufen werden könne. Das Gesetz von 2012 könne nur für neue Beihilfeverhältnisse Anwendung finden. Einer anderen Betrachtungsweise käme ein enteignungsgleicher Charakter zu. Das Landesamt habe aufgrund der damaligen Erklärungen und Leistungszusage seither über 1200 EUR als Beitrag erhalten, ohne selbst leisten zu müssen. Eine Änderungsmöglichkeit des Beitrags sei nicht vereinbart worden und vom Modell 2004 auch nicht vorgesehen gewesen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage zur Anpassung. Auch eine sachliche bzw. rechnerische Begründung sei nicht ersichtlich. Er gehe davon aus, dass für ihn die alte Rechtslage unverändert gelte, bitte um zeitnahe Bestätigung und Rückbuchung der einbehaltenen Differenzbeträge.
Mit Bescheid vom 19.04.2012 wurde der Antrag vom 17.04.2012 auf Zahlung des Beihilfebeitrags in Höhe von 13 EUR monatlich zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheids). Unter Ziffer 2 des Bescheids wurde mitgeteilt, dass die Erklärung/der Antrag vom 17.04.2012 als Widerruf der Erklärung vom 03.07.2004 gewertet werde. Unter Ziffer 3 des Bescheids wurde mitgeteilt, dass der Kläger ab dem 01.02.2012 keinen Anspruch mehr auf Beihilfe bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Schreiben des Klägers vom 17.04.2012 dahingehend gewertet werde, dass er vom Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen gegen Zahlung eines Beihilfebetrages von 13 EUR monatlich begehre. Mit dem Haushaltbegleitgesetz 2012 vom 14.02.2012 sei die Beihilfeverordnung geändert worden. Hierdurch sei der Beitrag für Wahlleistungen ab dem 01.02.2012 von 13 EUR auf 22 EUR erhöht worden. Seither bestehe keine Möglichkeit mehr, Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus gegen Zahlung eines Betrags i.H.v. 13 EUR zu erhalten. Der Antrag sei daher abzulehnen. Darauf hingewiesen wurde zudem u.a., dass ab diesem Datum kein Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen mehr bestehe.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2012 Widerspruch ein. Ein Widerruf der Erklärung von 2004 sei nie erklärt worden. Es gehe ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Betrages von 13 EUR auf 22 EUR. Eine gegensätzliche Wertung der Erklärung entbehre jeglicher rechtsstaatlicher Grundlage. Die vorgenommene Änderung im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes sei gesetzestechnisch missglückt. Eine Erhöhung sei hier nicht beschlossen worden. Es sei objektiv nicht möglich, im Jahr 2012 für den Zeitraum zwischen 01.04 und 30.08.2004 eine Erklärung mit 22 EUR abzugeben. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, was mit den aufgrund der alten Erklärungen (13 EUR) geschaffenen Beihilfebeziehungen geschehen solle. Es müsse daher beim Abzug von 13 EUR monatlich ab dem 01.02.2012 verbleiben. Es spreche allerdings nichts dagegen, den Erhöhungsbetrag von neun Euro vorbehaltlich des Ausgangs des Verfahrens einzubehalten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 19.04.2012 zurück. Verwiesen wurde auf § 6a BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012. Seit 01.02.2012 bestehe keine Möglichkeit mehr, Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines Beitrags in Höhe von 13 EUR zu erhalten. Ziffer 2 und 3 des Bescheids vom 19.04.2012 wurden als nicht sachgerecht aufgehoben.
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Hiergegen erhob der Kläger am 12.07.2013 die vorliegende Klage. Für den Einbehalt von monatlich weiteren neun Euro fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Neufassung des § 6 a BVO sei keine geeignete und ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beitragserhöhung. Zwar sei dort der Betrag von 13 EUR durch 22 EUR ersetzt worden. Weitere Änderungen seien aber nicht vorgenommen worden. Die zeitlich längst abgelaufenen Ausschlussfristen seien damit geblieben, eine Übergangsregelung für die 13 EUR-Erklärung von 2004 sei nicht getroffen worden. Eine Erklärung mit dem Inhalt „22 EUR“ habe er nicht abgegeben. Es sei objektiv auch unmöglich, eine Erklärung über 22 EUR in dem bereits abgelaufenen Zeitraum abzugeben. Eine Verordnung, die eine Beitragserhöhung von einer Erklärung abhängig mache, deren Abgabe objektiv unmöglich sei, könne keine rechtsstaatliche Grundlage für eine Beitragserhöhung sein. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass sich seit dem Jahr 2004 die Beihilfe für Wahlleistungen versicherungsvertragsähnlich gestaltet habe. Eine Beitragsanpassungsklausel oder die Möglichkeit einer einseitigen Erhöhung sei nicht vorgesehen gewesen, ebenso wenig ein Widerrufsrecht für das beklagte Land. Die einseitige Erhöhung des Beitrags um fast 70 % sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und stelle in Bezug auf die bisher einbehaltenen Beiträge über 1200,00 EUR eine Art Enteignung dar. Die Erhöhung des versicherungsbeitragsähnlichen Eigenbeitrags werde nicht einmal - und könne auch kaum - ansatzweise auf eine entsprechende Kostensteigerung bei den Krankenhausleistungen zurückgeführt werden. Grund für die Erhöhung sei allein die Ausgabensenkung im Gesamtlandeshaushalt. Ein Vergleich mit der Kostendämpfungspauschale sei nicht möglich, nachdem der Eigenbeitrag unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistung immer anfalle. Im Blick auf einen gerichtlichen Hinweis wird noch ausgeführt, dass § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LBG i.V.m. Art. 2 des Haushaltbegleitgesetzes noch keine Grundlage für den Beitrag sein dürfte.
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Der Kläger beantragt - wörtlich -,
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unter Aufhebung von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 wird festgestellt, dass die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Sinne von § 6 a BVO auch im Zeitraum ab 01.02.2012 nicht nur gegen Zahlung eines monatlichen Eigenbeitrags von 22 EUR, sondern bereits gegen Weiterzahlung eines monatlichen Eigenbeitrags von 13 EUR besteht.
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Hilfsweise beantragt der Kläger - wörtlich -,
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das beklagte Land wird verurteilt, die seit 01.02.2012 einen monatlichen Beitrag von 13 EUR übersteigenden Beträge (monatlich neun Euro) an den Kläger zurückzuzahlen, unter Aufrechterhaltung der Leistungspflicht bei Leistungen gemäß § 6 a BVO.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird zunächst auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 vom 10.02.2012 der Betrag von 13 EUR durch den Betrag von 22 EUR ersetzt worden sei. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.06.2013 -2 S 887/13- zur Vorgängerregelung ausgeführt habe. Überdies verkenne der Kläger, dass Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus nicht Bestandteil der Fürsorgepflicht sei. Auch handle es sich beim Beihilfebeitrag nach § 6a BVO um keine Versicherung, sondern um einen freiwilligen Zuzahlungsbetrag. Der Kläger habe die Möglichkeit, jederzeit seine Erklärung zu widerrufen und sei hierauf auch mit der Gehaltsmitteilung für April 2012 hingewiesen worden.
19 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die in der Sache gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Dieses besteht darin, dass er geklärt wissen will, ob er ab dem 01.02.2012 weiterhin Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines Betrages von (lediglich) 13 EUR erhalten kann. Eine solche grundsätzliche Klärung kann er im Wege einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beihilfe im Einzelfall nicht erreichen. Von daher scheitert das Begehren des Klägers auch nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Mit der vorliegend erhobenen Feststellungsklage sollen im Übrigen auch nicht etwa die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen - beispielsweise über das Vorverfahren - umgangen werden; tatsächlich wurde vorliegend auch ein Vorverfahren durchgeführt.
24 
1. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat nach dem 01.02.2012 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Betrages von 13 EUR. Dies folgt bereits daraus, dass es seit dem 01.02.2012 keine rechtliche Grundlage mehr für die Bewilligung von Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines Betrages von 13 EUR gibt (siehe unten Ziffer 3). Eine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist mithin nicht gegeben. Auf die klägerseits bezweifelte Rechtmäßigkeit der erfolgten Erhöhung des Eigenbetrages von 13 EUR auf 22 EUR kommt es für das Feststellungsbegehren demzufolge gar nicht an.
25 
2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger vom Beklagten, sollte die Erhöhung des Zuzahlungsbetrages von 13 EUR auf 22 EUR rechtlich nicht zu beanstanden sein, Beihilfe für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen auch gegen Zahlung eines Betrages von 22 EUR begehrt, er vorliegend also lediglich die Rechtmäßigkeit der Erhöhung bezweifelt und dementsprechend die seit dem 01.02.2012 erfolgte Zahlung von 22 EUR - monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die hier mit dem Hilfsantrag verfolgt wird - erfolgte. Denn die Erhöhung des Eigenbetrages von 13 EUR auf 22 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken (siehe unten Ziffer 3).
26 
3. § 6a Abs. 2 BVO in der ab 01.04.2004 und - im wesentlichen so auch bis 31.01.2012 - gültigen (alten) Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66) lautete wie folgt:
27 
Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 Nr. 3 gegen Zahlung eines Betrages von 13 Euro monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist beginnt: 1. für die am 1. April 2004 nach dieser Verordnung Beihilfeberechtigten am 1. April 2004, 2. für die am 1. April 2004 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 34 a LBG< bzw. des „§ 8 LBG“ so die Formulierung in der ab 01.01.2011 gültigen Fassung des § 6 a Abs. 2 BVO vom 09.11.2010 (GBL. S. 793) >, b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, jeweils nur wenn der Versorgungsurheber Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatte, oder c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Die Erklärung nach Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der ab Beginn der Frist zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird; bei Beihilfeberechtigten ohne Bezüge besteht in den Fällen des § 2 Abs. 2 letzter Satz, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs sowie während eines Erziehungsurlaubs Beitragsfreiheit. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich für die Zukunft widerrufen werden.
28 
Nach § 6a Abs. 2 BVO in der ab 01.02.2012 gültigen (neuen) Fassung (GBl. S. 25), die diese Norm durch das Haushaltbegleitgesetz 2012 vom 14.02.2012 erhalten hat (vgl. Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 5 Abs. 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2012, GBl. S. 25), haben Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 Nr. 3 gegen Zahlung eines Betrages von 22 Euro monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist beginnt: 1. für die am 1. April 2004 nach dieser Verordnung Beihilfeberechtigten am 1. April 2004, 2. für die am 1. April 2004 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 8 LBG, b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, jeweils nur wenn der Versorgungsurheber Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatte, oder c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Die Erklärung nach Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der ab Beginn der Frist zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird; bei Beihilfeberechtigten ohne Bezüge besteht in den Fällen des § 2 Abs. 2 letzter Satz, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs sowie während eines Erziehungsurlaubs Beitragsfreiheit. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich für die Zukunft widerrufen werden.
29 
Bedenken an der Vereinbarkeit der Norm - in der ab 01.02.2012 gültigen Fassung - mit höherrangigem Recht, namentlich des von 13 EUR auf 22 EUR erhöhten Eigenbetrages bei Wahlleistungen, bestehen nicht.
30 
a) § 6a Abs. 2 BVO n.F. findet seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 78 Landesbeamtengesetz. Nach § 78 Abs. 1 LBG in der ab 01.01.2012 gültigen Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (vgl. dessen Artikel 2; GBl. S. 25) wird den Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Waisen zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Nach § 78 Abs. 2 LBG regelt das Nähere das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, (…) 3. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann sowie das Verfahren; dabei kann die Gewährung von Beihilfen an den Nachweis der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes oder anderer entsprechender Rechtsvorschriften geknüpft werden und es sind Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 22 Euro von den Bezügen vorzusehen (…).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - zu § 6a Abs. 2 BVO in der bis 31.01.2012 geltenden Fassung (so auch schon VGH Baden Württemberg, Beschlüsse vom 19.06.2008 - 4 S 1174/07 -; vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 - und Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -) zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen folgendes ausgeführt:
32 
§ 6 a Abs. 2 BVO genügt dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.08.2011 - 2 S 1862/11 -). Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Daher müssen zum einen die tragenden Strukturprinzipien des Beihilfesystems gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (st. Rechtspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103). Aufgrund dessen liegt es nahe, nicht nur die Neuregelung in § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F., wonach Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern nur noch gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13,-- EUR (heute 22,-- EUR) von den Bezügen gewährt werden, zum Gegenstand eines Parlamentsgesetzes zu machen, sondern darüber hinaus auch die dazu gehörende materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die dazu führt, dass der Beihilfeberechtigte auf Dauer keinen Anspruch mehr auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen hat, wenn er dies nicht rechtzeitig schriftlich erklärt, durch Gesetz zu regeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2011, aaO). Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO genügt jedoch dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt. Denn der Gesetzgeber hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20). Der Landtag hat § 6 a BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert. Er hat die Vorschrift im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 durch Art. 10 (Änderung der Beihilfeverordnung) am 30.01.2004 selbst beschlossen (GBl. 2004, 66, 67). Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO). Zum einen besteht der erforderliche sachliche Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen. Denn der Gesetzgeber hat in dem Artikelgesetz gleichzeitig auch das Landesbeamtengesetz geändert und darin unter anderem normiert, dass Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13,-- EUR von den Bezügen vorzusehen sind (vgl. Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004). Damit beruht zum anderen die Einführung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen zu Wahlleistungen auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F.. Der Gesetzgeber hat danach in demselben Gesetz eine Verordnungsermächtigung geschaffen und von ihr Gebrauch gemacht.
33 
Hat der Gesetzgeber vorliegend in vergleichbarer Weise mit Artikel 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25) den § 78 Landesbeamtengesetz (i. d. F. vom 09.11.2010, GBl. S. 793, 794) dahingehend geändert, dass in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG der Betrag „13 Euro“ durch den Betrag „22 Euro“ ersetzt wird, und wurde mit Artikel 3 Nr. 1 des Haushaltbegleitgesetzes 2012 auch § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO dahingehend geändert, dass der Betrag „13 Euro“ durch den Betrag „22 Euro“ ersetzt wird, so vermag die Kammer im Anschluss an die vorgenannten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24.06.2013 aaO die klägerseits artikulierten Bedenken an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung des Eigenbetrages für Wahlleistungen von 13 EUR auf 22 EUR nicht zu teilen. Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6a Abs. 2 BVO n.F. ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 78 LBG n.F. gedeckt.
34 
b) Soweit der Kläger meint, die Regelung des § 6a BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetz 2012 sei gesetzestechnisch missglückt, insbesondere verlange die Regelung etwas objektiv Unmögliches, vermag sich die Kammer auch dem nicht anzuschließen. Der Kläger vermengt hier in fehlerhafter Weise (einerseits) die Ausschlussfrist bezüglich der Erklärung der Inanspruchnahme von Wahlleistungen mit der Zahlung des Eigenbetrages von - nunmehr - 22 EUR (andererseits).
35 
In der Tat lief zwar die Erklärungsfrist des § 6 a Abs. 2S. 2 BVO betreffend die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Falle einer am 01.04.2004 bestehenden Beihilfeberechtigung - wie im Falle des Klägers - am 31.08.2004 ab. Zu unterscheiden hiervon ist aber die in § 6a Abs. 2S. 1 BVO geregelte Zahlung des Eigenbetrages, für welche der Gesetzgeber keine eigenständige Erklärung (innerhalb der Frist des Absatz 2 S. 2) vorsah bzw. vorsieht, sondern für welche er vielmehr in § 6a Abs. 2S. 4 BVO lediglich geregelt hat, dass die Erklärung bezüglich der Inanspruchnahme von Wahlleistungen das Einverständnis beinhaltet, dass der zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird.
36 
Mit der nunmehr durch das Haushaltsbegleitgesetz 2012 vorgenommen Erhöhung des Eigenbeitrages wurde also - entgegen der Annahme des Klägers - keine objektiv unmögliche Regelung - weil für eine in der Vergangenheit bereits abgelaufene Ausschlussfrist - bezüglich der Erklärung der Inanspruchnahme von Wahlleistungen getroffen, die im Übrigen hier bereits am 03.07.2004 erfolgt war, sondern (allein) der zu zahlende Eigenbetrag von (bisher) 13 EUR auf 22 EUR erhöht. Einer gesonderten (weiteren) Erklärung der Zustimmung zum Einbehalt des erhöhten Eigenbetrags bedarf es aber nach § 6a Abs. 2 S. 4 BVO - wie oben dargelegt - nicht.
37 
c) Soweit der Kläger meint, dem Land sei es grundsätzlich verwehrt, den Eigenbetrag für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen zu erhöhen, vermag sich die Kammer auch dem nicht anzuschließen.
38 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225) ausdrücklich betont, dass die Inanspruchnahme sogenannter Krankenhauswahlleistungen zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs. 5 GG) gebiete es nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Der Dienstherr erfülle seine Fürsorgepflicht vielmehr, wenn er zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfen gewähre. Dabei dürfe er sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Für die Angemessenheit der ergänzenden Beihilfe komme es auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft nicht an (a.A. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1/89 -, BVerwGE 89, 207 <214>, das die Auffassung vertrete, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen gehöre zum Kernbereich der Beihilfe). (…) Zudem verstoße der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung weder unmittelbar noch mittelbar gegen das Alimentationsprinzip. Entschließe sich der Beihilfeberechtigte, für eine etwaige Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, sei dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss. Die Gewährung von Beihilfen im bisherigen Umfang sei schließlich auch nicht unveränderlich. Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus stehe zur Disposition der Länder (entgegen BVerwG, aaO). Diese könnten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich Beihilfen auch dort reduzieren, wo dies einem überlieferten Bild der Beihilfengewährung nicht entspreche.
39 
Kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beihilfe zu Wahlleistungen sogar gänzlich versagt werden, darf ihre Gewährung - so das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - von der Entrichtung eines geringen Zuzahlungsbetrages abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 10.04 - , NVwZ 2006, 217; vgl. auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.01.2008, a.a.O.).
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Die Kammer hat schließlich auch keine Bedenken an der Höhe des Eigenbetrages von 22 EUR. Auch insoweit handelt es sich - weiterhin - um einen geringen Zuzahlungsbetrag. Dieser soll - pauschalierend - nunmehr vollständig kostendeckend die tatsächlichen Ausgaben des Landes für Beihilfe zu Wahlleistungen decken.
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Der Begründung zum Gesetzesentwurf (DRS 15/1001 S. 15 ff) kann hierzu folgendes entnommen werden:
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Der erhöhte Eigenbeitrag für die Aufwendungen von Wahlleistungen soll die Kosten der Beihilfen zu Wahlleistungen decken. Der in diesem Bereich starke Anstieg von Beihilfen erfordert eine entsprechende Anpassung des Eigenbetrags. Die konkrete Höhe von 22 Euro ergibt sich durch Division der insgesamt angefallenen Ausgaben zur Beihilfe für Wahlleistungen durch die Anzahl der Beihilfeberechtigten, die sich diesbezüglich anspruchsberechtigt erklärt haben (ca. 66,3 Mio. Euro geteilt durch 246.000 Berechtigte / 12 Monate = 22,46 Euro / Monat). Die Entstehung der Kosten für Wahlleistungen ist unabhängig von der Besoldungsgruppe des Behandelten, sodass die Steigerung dieser Kosten alle Besoldungsgruppen in gleicher Weise trifft, weshalb sie verursachungsgerecht durch eine einheitliche Erhöhung um 9 Euro für alle Besoldungsgruppen nachgezeichnet wird. Darüber hinaus ist bereits die Kostendämpfungspauschale doppelt sozial gestaffelt. Sie ist einerseits vom Einkommen, d. h. der Besoldungsgruppe abhängig, andererseits berücksichtigt sie persönliche (familiäre) Situationen, indem Kinder und berücksichtigungsfähige Ehegatten keine eigenständige Kostendämpfungspauschale tragen müssen und die Pauschale für Versorgungsempfänger geringer ist als für aktive Beamte.
43 
Weiter lässt sich der Einzelbegründung zu Art. 3 des Gesetzentwurfes (DRS 15/1001 S. 21) folgendes entnehmen: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) gebietet nicht, Beamten Beihilfe zu Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt zu zahlen. Zur teilweisen Deckung des Beihilfeaufwands für derartigen Leistungen wird daher seit 2004 ein Kostenbeitrag von 13 Euro monatlich (156 Euro jährlich) von den Beihilfeberechtigten erhoben, die weiterhin einen Beihilfeanspruch bei Wahlleistungsausgaben haben wollen. Voraussetzung ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Angesichts der Haushaltssituation und der seit 2004 stark angestiegenen Beihilfen zu Ausgaben für Wahlleistungen, kann die Beihilfefähigkeit für derartige Aufwendungen nur bei Erhebung eines kostendeckenden Beitrags aufrechterhalten werden. Dies macht die Erhöhung des Eigenbeitrags von 13 Euro monatlich (156 Euro jährlich) auf 22 Euro monatlich (264 Euro jährlich) notwendig. Die Anhebung ist dennoch familienfreundlich, weil der Kostenbeitrag je Beihilfeberechtigtem zu entrichten ist. Das bedeutet, dass berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehemann oder Ehefrau und auch alle Kinder ohne zusätzlichen Beitrag einbezogen sind. Die Umsetzung verursacht allerdings Verwaltungsaufwand beim Landesamt für Besoldung und Versorgung, weil den Betroffenen rechtzeitig die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Ihre frühere Entscheidung zugunsten der Beihilfefähigkeit der Ausgaben für Wahlleistungen zu ändern.
44 
Anhaltspunkte dafür, dass die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Erwägungen der Kostendeckung nicht zutreffend wären, bestehen für die Kammer nicht. Solches wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
45 
Soweit der Kläger meint, die Erhöhung habe enteignende Wirkung, geht dies fehl. Denn der Kläger hatte aufgrund der bis 31.01.2012 erfolgten Zuzahlung von 13 EUR einen Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen. Der Umstand, dass er in diesem Zeitraum keine Wahlleistungen in Anspruch genommen hat, ist rechtlich ohne Belang. Rechtlich ohne Belang ist zudem, dass der pauschalierte Zuzahlungsbetrag bislang offensichtlich ganz erheblich unter den tatsächlichen Ausgaben des Landes für Wahlleistungen lag. Dieser - den Kläger in der Vergangenheit begünstigende Umstand - kann einer Erhöhung des Zuzahlungsbetrages von 13 EUR auf 22 EUR, mithin um ca. 70 %, schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil - wie dargelegt - Beihilfe zu Wahlleistungen gänzlich ausgeschlossen werden kann, in jedem Fall aber deshalb, weil nach der nachvollziehbaren - mit dem Klagvorbringen nicht substantiell in Frage gestellten - Gesetzesbegründung der Betrag von 22 EUR den bestehenden Ausgabenaufwand des Landes für Wahlleistungen pro Beihilfeberechtigten knapp deckt.
46 
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits oben genannten Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - ausgeführt, dass auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Reduzierung der Beihilfegewährung grundsätzlich nicht entgegen stehe. Der Beamte dürfe nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. Dies gelte insbesondere im Beihilferecht, wo schon in der Vergangenheit vielfach Änderungen eingetreten sind und mit weiteren Änderungen zu rechnen war. Der Kläger war und ist daher - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - gehalten, erhöhte Flexibilität in seinen Dispositionen zur ergänzenden Krankenversicherung zu zeigen und seinen Versicherungsschutz laufend zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - m.w.N.). Mit anderen Worten bleibt es dem Kläger unbenommen, anstelle des Zuzahlungsbetrages von 22 EUR eventuelle Aufwendungen für Wahlleistungen durch eine private Zusatzversicherung abzudecken.
47 
Gegen die Erhöhung des Zuzahlungsbetrag von 13 EUR auf 22 EUR für die Inanspruchnahme von Beihilfe für Wahlleistungen bestehen mithin keine rechtlichen Bedenken.
48 
Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

21 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
23 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Dieses besteht darin, dass er geklärt wissen will, ob er ab dem 01.02.2012 weiterhin Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines Betrages von (lediglich) 13 EUR erhalten kann. Eine solche grundsätzliche Klärung kann er im Wege einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beihilfe im Einzelfall nicht erreichen. Von daher scheitert das Begehren des Klägers auch nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Mit der vorliegend erhobenen Feststellungsklage sollen im Übrigen auch nicht etwa die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen - beispielsweise über das Vorverfahren - umgangen werden; tatsächlich wurde vorliegend auch ein Vorverfahren durchgeführt.
24 
1. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat nach dem 01.02.2012 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Betrages von 13 EUR. Dies folgt bereits daraus, dass es seit dem 01.02.2012 keine rechtliche Grundlage mehr für die Bewilligung von Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines Betrages von 13 EUR gibt (siehe unten Ziffer 3). Eine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist mithin nicht gegeben. Auf die klägerseits bezweifelte Rechtmäßigkeit der erfolgten Erhöhung des Eigenbetrages von 13 EUR auf 22 EUR kommt es für das Feststellungsbegehren demzufolge gar nicht an.
25 
2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger vom Beklagten, sollte die Erhöhung des Zuzahlungsbetrages von 13 EUR auf 22 EUR rechtlich nicht zu beanstanden sein, Beihilfe für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen auch gegen Zahlung eines Betrages von 22 EUR begehrt, er vorliegend also lediglich die Rechtmäßigkeit der Erhöhung bezweifelt und dementsprechend die seit dem 01.02.2012 erfolgte Zahlung von 22 EUR - monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die hier mit dem Hilfsantrag verfolgt wird - erfolgte. Denn die Erhöhung des Eigenbetrages von 13 EUR auf 22 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken (siehe unten Ziffer 3).
26 
3. § 6a Abs. 2 BVO in der ab 01.04.2004 und - im wesentlichen so auch bis 31.01.2012 - gültigen (alten) Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66) lautete wie folgt:
27 
Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 Nr. 3 gegen Zahlung eines Betrages von 13 Euro monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist beginnt: 1. für die am 1. April 2004 nach dieser Verordnung Beihilfeberechtigten am 1. April 2004, 2. für die am 1. April 2004 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 34 a LBG< bzw. des „§ 8 LBG“ so die Formulierung in der ab 01.01.2011 gültigen Fassung des § 6 a Abs. 2 BVO vom 09.11.2010 (GBL. S. 793) >, b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, jeweils nur wenn der Versorgungsurheber Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatte, oder c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Die Erklärung nach Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der ab Beginn der Frist zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird; bei Beihilfeberechtigten ohne Bezüge besteht in den Fällen des § 2 Abs. 2 letzter Satz, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs sowie während eines Erziehungsurlaubs Beitragsfreiheit. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich für die Zukunft widerrufen werden.
28 
Nach § 6a Abs. 2 BVO in der ab 01.02.2012 gültigen (neuen) Fassung (GBl. S. 25), die diese Norm durch das Haushaltbegleitgesetz 2012 vom 14.02.2012 erhalten hat (vgl. Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 5 Abs. 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2012, GBl. S. 25), haben Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 Nr. 3 gegen Zahlung eines Betrages von 22 Euro monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist beginnt: 1. für die am 1. April 2004 nach dieser Verordnung Beihilfeberechtigten am 1. April 2004, 2. für die am 1. April 2004 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 8 LBG, b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, jeweils nur wenn der Versorgungsurheber Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatte, oder c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Die Erklärung nach Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der ab Beginn der Frist zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird; bei Beihilfeberechtigten ohne Bezüge besteht in den Fällen des § 2 Abs. 2 letzter Satz, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs sowie während eines Erziehungsurlaubs Beitragsfreiheit. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich für die Zukunft widerrufen werden.
29 
Bedenken an der Vereinbarkeit der Norm - in der ab 01.02.2012 gültigen Fassung - mit höherrangigem Recht, namentlich des von 13 EUR auf 22 EUR erhöhten Eigenbetrages bei Wahlleistungen, bestehen nicht.
30 
a) § 6a Abs. 2 BVO n.F. findet seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 78 Landesbeamtengesetz. Nach § 78 Abs. 1 LBG in der ab 01.01.2012 gültigen Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (vgl. dessen Artikel 2; GBl. S. 25) wird den Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Waisen zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Nach § 78 Abs. 2 LBG regelt das Nähere das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, (…) 3. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann sowie das Verfahren; dabei kann die Gewährung von Beihilfen an den Nachweis der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes oder anderer entsprechender Rechtsvorschriften geknüpft werden und es sind Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 22 Euro von den Bezügen vorzusehen (…).
31 
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - zu § 6a Abs. 2 BVO in der bis 31.01.2012 geltenden Fassung (so auch schon VGH Baden Württemberg, Beschlüsse vom 19.06.2008 - 4 S 1174/07 -; vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 - und Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -) zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen folgendes ausgeführt:
32 
§ 6 a Abs. 2 BVO genügt dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.08.2011 - 2 S 1862/11 -). Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Daher müssen zum einen die tragenden Strukturprinzipien des Beihilfesystems gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (st. Rechtspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103). Aufgrund dessen liegt es nahe, nicht nur die Neuregelung in § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F., wonach Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern nur noch gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13,-- EUR (heute 22,-- EUR) von den Bezügen gewährt werden, zum Gegenstand eines Parlamentsgesetzes zu machen, sondern darüber hinaus auch die dazu gehörende materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die dazu führt, dass der Beihilfeberechtigte auf Dauer keinen Anspruch mehr auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen hat, wenn er dies nicht rechtzeitig schriftlich erklärt, durch Gesetz zu regeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2011, aaO). Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO genügt jedoch dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt. Denn der Gesetzgeber hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20). Der Landtag hat § 6 a BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert. Er hat die Vorschrift im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 durch Art. 10 (Änderung der Beihilfeverordnung) am 30.01.2004 selbst beschlossen (GBl. 2004, 66, 67). Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO). Zum einen besteht der erforderliche sachliche Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen. Denn der Gesetzgeber hat in dem Artikelgesetz gleichzeitig auch das Landesbeamtengesetz geändert und darin unter anderem normiert, dass Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13,-- EUR von den Bezügen vorzusehen sind (vgl. Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004). Damit beruht zum anderen die Einführung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen zu Wahlleistungen auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F.. Der Gesetzgeber hat danach in demselben Gesetz eine Verordnungsermächtigung geschaffen und von ihr Gebrauch gemacht.
33 
Hat der Gesetzgeber vorliegend in vergleichbarer Weise mit Artikel 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25) den § 78 Landesbeamtengesetz (i. d. F. vom 09.11.2010, GBl. S. 793, 794) dahingehend geändert, dass in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG der Betrag „13 Euro“ durch den Betrag „22 Euro“ ersetzt wird, und wurde mit Artikel 3 Nr. 1 des Haushaltbegleitgesetzes 2012 auch § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO dahingehend geändert, dass der Betrag „13 Euro“ durch den Betrag „22 Euro“ ersetzt wird, so vermag die Kammer im Anschluss an die vorgenannten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24.06.2013 aaO die klägerseits artikulierten Bedenken an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung des Eigenbetrages für Wahlleistungen von 13 EUR auf 22 EUR nicht zu teilen. Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6a Abs. 2 BVO n.F. ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 78 LBG n.F. gedeckt.
34 
b) Soweit der Kläger meint, die Regelung des § 6a BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetz 2012 sei gesetzestechnisch missglückt, insbesondere verlange die Regelung etwas objektiv Unmögliches, vermag sich die Kammer auch dem nicht anzuschließen. Der Kläger vermengt hier in fehlerhafter Weise (einerseits) die Ausschlussfrist bezüglich der Erklärung der Inanspruchnahme von Wahlleistungen mit der Zahlung des Eigenbetrages von - nunmehr - 22 EUR (andererseits).
35 
In der Tat lief zwar die Erklärungsfrist des § 6 a Abs. 2S. 2 BVO betreffend die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Falle einer am 01.04.2004 bestehenden Beihilfeberechtigung - wie im Falle des Klägers - am 31.08.2004 ab. Zu unterscheiden hiervon ist aber die in § 6a Abs. 2S. 1 BVO geregelte Zahlung des Eigenbetrages, für welche der Gesetzgeber keine eigenständige Erklärung (innerhalb der Frist des Absatz 2 S. 2) vorsah bzw. vorsieht, sondern für welche er vielmehr in § 6a Abs. 2S. 4 BVO lediglich geregelt hat, dass die Erklärung bezüglich der Inanspruchnahme von Wahlleistungen das Einverständnis beinhaltet, dass der zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird.
36 
Mit der nunmehr durch das Haushaltsbegleitgesetz 2012 vorgenommen Erhöhung des Eigenbeitrages wurde also - entgegen der Annahme des Klägers - keine objektiv unmögliche Regelung - weil für eine in der Vergangenheit bereits abgelaufene Ausschlussfrist - bezüglich der Erklärung der Inanspruchnahme von Wahlleistungen getroffen, die im Übrigen hier bereits am 03.07.2004 erfolgt war, sondern (allein) der zu zahlende Eigenbetrag von (bisher) 13 EUR auf 22 EUR erhöht. Einer gesonderten (weiteren) Erklärung der Zustimmung zum Einbehalt des erhöhten Eigenbetrags bedarf es aber nach § 6a Abs. 2 S. 4 BVO - wie oben dargelegt - nicht.
37 
c) Soweit der Kläger meint, dem Land sei es grundsätzlich verwehrt, den Eigenbetrag für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen zu erhöhen, vermag sich die Kammer auch dem nicht anzuschließen.
38 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225) ausdrücklich betont, dass die Inanspruchnahme sogenannter Krankenhauswahlleistungen zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs. 5 GG) gebiete es nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Der Dienstherr erfülle seine Fürsorgepflicht vielmehr, wenn er zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfen gewähre. Dabei dürfe er sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Für die Angemessenheit der ergänzenden Beihilfe komme es auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft nicht an (a.A. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1/89 -, BVerwGE 89, 207 <214>, das die Auffassung vertrete, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen gehöre zum Kernbereich der Beihilfe). (…) Zudem verstoße der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung weder unmittelbar noch mittelbar gegen das Alimentationsprinzip. Entschließe sich der Beihilfeberechtigte, für eine etwaige Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, sei dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss. Die Gewährung von Beihilfen im bisherigen Umfang sei schließlich auch nicht unveränderlich. Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus stehe zur Disposition der Länder (entgegen BVerwG, aaO). Diese könnten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich Beihilfen auch dort reduzieren, wo dies einem überlieferten Bild der Beihilfengewährung nicht entspreche.
39 
Kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beihilfe zu Wahlleistungen sogar gänzlich versagt werden, darf ihre Gewährung - so das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - von der Entrichtung eines geringen Zuzahlungsbetrages abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 10.04 - , NVwZ 2006, 217; vgl. auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.01.2008, a.a.O.).
40 
Die Kammer hat schließlich auch keine Bedenken an der Höhe des Eigenbetrages von 22 EUR. Auch insoweit handelt es sich - weiterhin - um einen geringen Zuzahlungsbetrag. Dieser soll - pauschalierend - nunmehr vollständig kostendeckend die tatsächlichen Ausgaben des Landes für Beihilfe zu Wahlleistungen decken.
41 
Der Begründung zum Gesetzesentwurf (DRS 15/1001 S. 15 ff) kann hierzu folgendes entnommen werden:
42 
Der erhöhte Eigenbeitrag für die Aufwendungen von Wahlleistungen soll die Kosten der Beihilfen zu Wahlleistungen decken. Der in diesem Bereich starke Anstieg von Beihilfen erfordert eine entsprechende Anpassung des Eigenbetrags. Die konkrete Höhe von 22 Euro ergibt sich durch Division der insgesamt angefallenen Ausgaben zur Beihilfe für Wahlleistungen durch die Anzahl der Beihilfeberechtigten, die sich diesbezüglich anspruchsberechtigt erklärt haben (ca. 66,3 Mio. Euro geteilt durch 246.000 Berechtigte / 12 Monate = 22,46 Euro / Monat). Die Entstehung der Kosten für Wahlleistungen ist unabhängig von der Besoldungsgruppe des Behandelten, sodass die Steigerung dieser Kosten alle Besoldungsgruppen in gleicher Weise trifft, weshalb sie verursachungsgerecht durch eine einheitliche Erhöhung um 9 Euro für alle Besoldungsgruppen nachgezeichnet wird. Darüber hinaus ist bereits die Kostendämpfungspauschale doppelt sozial gestaffelt. Sie ist einerseits vom Einkommen, d. h. der Besoldungsgruppe abhängig, andererseits berücksichtigt sie persönliche (familiäre) Situationen, indem Kinder und berücksichtigungsfähige Ehegatten keine eigenständige Kostendämpfungspauschale tragen müssen und die Pauschale für Versorgungsempfänger geringer ist als für aktive Beamte.
43 
Weiter lässt sich der Einzelbegründung zu Art. 3 des Gesetzentwurfes (DRS 15/1001 S. 21) folgendes entnehmen: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) gebietet nicht, Beamten Beihilfe zu Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt zu zahlen. Zur teilweisen Deckung des Beihilfeaufwands für derartigen Leistungen wird daher seit 2004 ein Kostenbeitrag von 13 Euro monatlich (156 Euro jährlich) von den Beihilfeberechtigten erhoben, die weiterhin einen Beihilfeanspruch bei Wahlleistungsausgaben haben wollen. Voraussetzung ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Angesichts der Haushaltssituation und der seit 2004 stark angestiegenen Beihilfen zu Ausgaben für Wahlleistungen, kann die Beihilfefähigkeit für derartige Aufwendungen nur bei Erhebung eines kostendeckenden Beitrags aufrechterhalten werden. Dies macht die Erhöhung des Eigenbeitrags von 13 Euro monatlich (156 Euro jährlich) auf 22 Euro monatlich (264 Euro jährlich) notwendig. Die Anhebung ist dennoch familienfreundlich, weil der Kostenbeitrag je Beihilfeberechtigtem zu entrichten ist. Das bedeutet, dass berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehemann oder Ehefrau und auch alle Kinder ohne zusätzlichen Beitrag einbezogen sind. Die Umsetzung verursacht allerdings Verwaltungsaufwand beim Landesamt für Besoldung und Versorgung, weil den Betroffenen rechtzeitig die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Ihre frühere Entscheidung zugunsten der Beihilfefähigkeit der Ausgaben für Wahlleistungen zu ändern.
44 
Anhaltspunkte dafür, dass die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Erwägungen der Kostendeckung nicht zutreffend wären, bestehen für die Kammer nicht. Solches wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
45 
Soweit der Kläger meint, die Erhöhung habe enteignende Wirkung, geht dies fehl. Denn der Kläger hatte aufgrund der bis 31.01.2012 erfolgten Zuzahlung von 13 EUR einen Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen. Der Umstand, dass er in diesem Zeitraum keine Wahlleistungen in Anspruch genommen hat, ist rechtlich ohne Belang. Rechtlich ohne Belang ist zudem, dass der pauschalierte Zuzahlungsbetrag bislang offensichtlich ganz erheblich unter den tatsächlichen Ausgaben des Landes für Wahlleistungen lag. Dieser - den Kläger in der Vergangenheit begünstigende Umstand - kann einer Erhöhung des Zuzahlungsbetrages von 13 EUR auf 22 EUR, mithin um ca. 70 %, schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil - wie dargelegt - Beihilfe zu Wahlleistungen gänzlich ausgeschlossen werden kann, in jedem Fall aber deshalb, weil nach der nachvollziehbaren - mit dem Klagvorbringen nicht substantiell in Frage gestellten - Gesetzesbegründung der Betrag von 22 EUR den bestehenden Ausgabenaufwand des Landes für Wahlleistungen pro Beihilfeberechtigten knapp deckt.
46 
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits oben genannten Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - ausgeführt, dass auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Reduzierung der Beihilfegewährung grundsätzlich nicht entgegen stehe. Der Beamte dürfe nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. Dies gelte insbesondere im Beihilferecht, wo schon in der Vergangenheit vielfach Änderungen eingetreten sind und mit weiteren Änderungen zu rechnen war. Der Kläger war und ist daher - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - gehalten, erhöhte Flexibilität in seinen Dispositionen zur ergänzenden Krankenversicherung zu zeigen und seinen Versicherungsschutz laufend zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - m.w.N.). Mit anderen Worten bleibt es dem Kläger unbenommen, anstelle des Zuzahlungsbetrages von 22 EUR eventuelle Aufwendungen für Wahlleistungen durch eine private Zusatzversicherung abzudecken.
47 
Gegen die Erhöhung des Zuzahlungsbetrag von 13 EUR auf 22 EUR für die Inanspruchnahme von Beihilfe für Wahlleistungen bestehen mithin keine rechtlichen Bedenken.
48 
Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht


(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalte

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 8


Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.