| Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage bleibt ohne Erfolg. |
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| Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Dieses besteht darin, dass er geklärt wissen will, ob er ab dem 01.02.2012 weiterhin Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines Betrages von (lediglich) 13 EUR erhalten kann. Eine solche grundsätzliche Klärung kann er im Wege einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beihilfe im Einzelfall nicht erreichen. Von daher scheitert das Begehren des Klägers auch nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Mit der vorliegend erhobenen Feststellungsklage sollen im Übrigen auch nicht etwa die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen - beispielsweise über das Vorverfahren - umgangen werden; tatsächlich wurde vorliegend auch ein Vorverfahren durchgeführt. |
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| 1. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat nach dem 01.02.2012 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Betrages von 13 EUR. Dies folgt bereits daraus, dass es seit dem 01.02.2012 keine rechtliche Grundlage mehr für die Bewilligung von Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung eines Betrages von 13 EUR gibt (siehe unten Ziffer 3). Eine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist mithin nicht gegeben. Auf die klägerseits bezweifelte Rechtmäßigkeit der erfolgten Erhöhung des Eigenbetrages von 13 EUR auf 22 EUR kommt es für das Feststellungsbegehren demzufolge gar nicht an. |
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| 2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger vom Beklagten, sollte die Erhöhung des Zuzahlungsbetrages von 13 EUR auf 22 EUR rechtlich nicht zu beanstanden sein, Beihilfe für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen auch gegen Zahlung eines Betrages von 22 EUR begehrt, er vorliegend also lediglich die Rechtmäßigkeit der Erhöhung bezweifelt und dementsprechend die seit dem 01.02.2012 erfolgte Zahlung von 22 EUR - monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die hier mit dem Hilfsantrag verfolgt wird - erfolgte. Denn die Erhöhung des Eigenbetrages von 13 EUR auf 22 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken (siehe unten Ziffer 3). |
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| 3. § 6a Abs. 2 BVO in der ab 01.04.2004 und - im wesentlichen so auch bis 31.01.2012 - gültigen (alten) Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66) lautete wie folgt: |
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| Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 Nr. 3 gegen Zahlung eines Betrages von 13 Euro monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist beginnt: 1. für die am 1. April 2004 nach dieser Verordnung Beihilfeberechtigten am 1. April 2004, 2. für die am 1. April 2004 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 34 a LBG< bzw. des „§ 8 LBG“ so die Formulierung in der ab 01.01.2011 gültigen Fassung des § 6 a Abs. 2 BVO vom 09.11.2010 (GBL. S. 793) >, b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, jeweils nur wenn der Versorgungsurheber Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatte, oder c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Die Erklärung nach Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der ab Beginn der Frist zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird; bei Beihilfeberechtigten ohne Bezüge besteht in den Fällen des § 2 Abs. 2 letzter Satz, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs sowie während eines Erziehungsurlaubs Beitragsfreiheit. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich für die Zukunft widerrufen werden. |
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| Nach § 6a Abs. 2 BVO in der ab 01.02.2012 gültigen (neuen) Fassung (GBl. S. 25), die diese Norm durch das Haushaltbegleitgesetz 2012 vom 14.02.2012 erhalten hat (vgl. Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 5 Abs. 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2012, GBl. S. 25), haben Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 Nr. 3 gegen Zahlung eines Betrages von 22 Euro monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist beginnt: 1. für die am 1. April 2004 nach dieser Verordnung Beihilfeberechtigten am 1. April 2004, 2. für die am 1. April 2004 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 8 LBG, b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, jeweils nur wenn der Versorgungsurheber Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatte, oder c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Die Erklärung nach Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der ab Beginn der Frist zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird; bei Beihilfeberechtigten ohne Bezüge besteht in den Fällen des § 2 Abs. 2 letzter Satz, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs sowie während eines Erziehungsurlaubs Beitragsfreiheit. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich für die Zukunft widerrufen werden. |
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| Bedenken an der Vereinbarkeit der Norm - in der ab 01.02.2012 gültigen Fassung - mit höherrangigem Recht, namentlich des von 13 EUR auf 22 EUR erhöhten Eigenbetrages bei Wahlleistungen, bestehen nicht. |
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| a) § 6a Abs. 2 BVO n.F. findet seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 78 Landesbeamtengesetz. Nach § 78 Abs. 1 LBG in der ab 01.01.2012 gültigen Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (vgl. dessen Artikel 2; GBl. S. 25) wird den Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Waisen zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Nach § 78 Abs. 2 LBG regelt das Nähere das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, (…) 3. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann sowie das Verfahren; dabei kann die Gewährung von Beihilfen an den Nachweis der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes oder anderer entsprechender Rechtsvorschriften geknüpft werden und es sind Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 22 Euro von den Bezügen vorzusehen (…). |
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| Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - zu § 6a Abs. 2 BVO in der bis 31.01.2012 geltenden Fassung (so auch schon VGH Baden Württemberg, Beschlüsse vom 19.06.2008 - 4 S 1174/07 -; vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 - und Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -) zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen folgendes ausgeführt: |
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| § 6 a Abs. 2 BVO genügt dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.08.2011 - 2 S 1862/11 -). Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Daher müssen zum einen die tragenden Strukturprinzipien des Beihilfesystems gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (st. Rechtspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103). Aufgrund dessen liegt es nahe, nicht nur die Neuregelung in § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F., wonach Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern nur noch gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13,-- EUR (heute 22,-- EUR) von den Bezügen gewährt werden, zum Gegenstand eines Parlamentsgesetzes zu machen, sondern darüber hinaus auch die dazu gehörende materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die dazu führt, dass der Beihilfeberechtigte auf Dauer keinen Anspruch mehr auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen hat, wenn er dies nicht rechtzeitig schriftlich erklärt, durch Gesetz zu regeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2011, aaO). Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO genügt jedoch dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt. Denn der Gesetzgeber hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20). Der Landtag hat § 6 a BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert. Er hat die Vorschrift im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 durch Art. 10 (Änderung der Beihilfeverordnung) am 30.01.2004 selbst beschlossen (GBl. 2004, 66, 67). Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO). Zum einen besteht der erforderliche sachliche Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen. Denn der Gesetzgeber hat in dem Artikelgesetz gleichzeitig auch das Landesbeamtengesetz geändert und darin unter anderem normiert, dass Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13,-- EUR von den Bezügen vorzusehen sind (vgl. Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004). Damit beruht zum anderen die Einführung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen zu Wahlleistungen auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F.. Der Gesetzgeber hat danach in demselben Gesetz eine Verordnungsermächtigung geschaffen und von ihr Gebrauch gemacht. |
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| Hat der Gesetzgeber vorliegend in vergleichbarer Weise mit Artikel 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25) den § 78 Landesbeamtengesetz (i. d. F. vom 09.11.2010, GBl. S. 793, 794) dahingehend geändert, dass in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG der Betrag „13 Euro“ durch den Betrag „22 Euro“ ersetzt wird, und wurde mit Artikel 3 Nr. 1 des Haushaltbegleitgesetzes 2012 auch § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO dahingehend geändert, dass der Betrag „13 Euro“ durch den Betrag „22 Euro“ ersetzt wird, so vermag die Kammer im Anschluss an die vorgenannten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24.06.2013 aaO die klägerseits artikulierten Bedenken an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung des Eigenbetrages für Wahlleistungen von 13 EUR auf 22 EUR nicht zu teilen. Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6a Abs. 2 BVO n.F. ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 78 LBG n.F. gedeckt. |
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| b) Soweit der Kläger meint, die Regelung des § 6a BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetz 2012 sei gesetzestechnisch missglückt, insbesondere verlange die Regelung etwas objektiv Unmögliches, vermag sich die Kammer auch dem nicht anzuschließen. Der Kläger vermengt hier in fehlerhafter Weise (einerseits) die Ausschlussfrist bezüglich der Erklärung der Inanspruchnahme von Wahlleistungen mit der Zahlung des Eigenbetrages von - nunmehr - 22 EUR (andererseits). |
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| In der Tat lief zwar die Erklärungsfrist des § 6 a Abs. 2S. 2 BVO betreffend die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Falle einer am 01.04.2004 bestehenden Beihilfeberechtigung - wie im Falle des Klägers - am 31.08.2004 ab. Zu unterscheiden hiervon ist aber die in § 6a Abs. 2S. 1 BVO geregelte Zahlung des Eigenbetrages, für welche der Gesetzgeber keine eigenständige Erklärung (innerhalb der Frist des Absatz 2 S. 2) vorsah bzw. vorsieht, sondern für welche er vielmehr in § 6a Abs. 2S. 4 BVO lediglich geregelt hat, dass die Erklärung bezüglich der Inanspruchnahme von Wahlleistungen das Einverständnis beinhaltet, dass der zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. |
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| Mit der nunmehr durch das Haushaltsbegleitgesetz 2012 vorgenommen Erhöhung des Eigenbeitrages wurde also - entgegen der Annahme des Klägers - keine objektiv unmögliche Regelung - weil für eine in der Vergangenheit bereits abgelaufene Ausschlussfrist - bezüglich der Erklärung der Inanspruchnahme von Wahlleistungen getroffen, die im Übrigen hier bereits am 03.07.2004 erfolgt war, sondern (allein) der zu zahlende Eigenbetrag von (bisher) 13 EUR auf 22 EUR erhöht. Einer gesonderten (weiteren) Erklärung der Zustimmung zum Einbehalt des erhöhten Eigenbetrags bedarf es aber nach § 6a Abs. 2 S. 4 BVO - wie oben dargelegt - nicht. |
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| c) Soweit der Kläger meint, dem Land sei es grundsätzlich verwehrt, den Eigenbetrag für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen zu erhöhen, vermag sich die Kammer auch dem nicht anzuschließen. |
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| Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225) ausdrücklich betont, dass die Inanspruchnahme sogenannter Krankenhauswahlleistungen zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs. 5 GG) gebiete es nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Der Dienstherr erfülle seine Fürsorgepflicht vielmehr, wenn er zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfen gewähre. Dabei dürfe er sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Für die Angemessenheit der ergänzenden Beihilfe komme es auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft nicht an (a.A. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1/89 -, BVerwGE 89, 207 <214>, das die Auffassung vertrete, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen gehöre zum Kernbereich der Beihilfe). (…) Zudem verstoße der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung weder unmittelbar noch mittelbar gegen das Alimentationsprinzip. Entschließe sich der Beihilfeberechtigte, für eine etwaige Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, sei dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss. Die Gewährung von Beihilfen im bisherigen Umfang sei schließlich auch nicht unveränderlich. Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus stehe zur Disposition der Länder (entgegen BVerwG, aaO). Diese könnten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich Beihilfen auch dort reduzieren, wo dies einem überlieferten Bild der Beihilfengewährung nicht entspreche. |
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| Kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beihilfe zu Wahlleistungen sogar gänzlich versagt werden, darf ihre Gewährung - so das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - von der Entrichtung eines geringen Zuzahlungsbetrages abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 10.04 - , NVwZ 2006, 217; vgl. auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.01.2008, a.a.O.). |
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| Die Kammer hat schließlich auch keine Bedenken an der Höhe des Eigenbetrages von 22 EUR. Auch insoweit handelt es sich - weiterhin - um einen geringen Zuzahlungsbetrag. Dieser soll - pauschalierend - nunmehr vollständig kostendeckend die tatsächlichen Ausgaben des Landes für Beihilfe zu Wahlleistungen decken. |
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| Der Begründung zum Gesetzesentwurf (DRS 15/1001 S. 15 ff) kann hierzu folgendes entnommen werden: |
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| Der erhöhte Eigenbeitrag für die Aufwendungen von Wahlleistungen soll die Kosten der Beihilfen zu Wahlleistungen decken. Der in diesem Bereich starke Anstieg von Beihilfen erfordert eine entsprechende Anpassung des Eigenbetrags. Die konkrete Höhe von 22 Euro ergibt sich durch Division der insgesamt angefallenen Ausgaben zur Beihilfe für Wahlleistungen durch die Anzahl der Beihilfeberechtigten, die sich diesbezüglich anspruchsberechtigt erklärt haben (ca. 66,3 Mio. Euro geteilt durch 246.000 Berechtigte / 12 Monate = 22,46 Euro / Monat). Die Entstehung der Kosten für Wahlleistungen ist unabhängig von der Besoldungsgruppe des Behandelten, sodass die Steigerung dieser Kosten alle Besoldungsgruppen in gleicher Weise trifft, weshalb sie verursachungsgerecht durch eine einheitliche Erhöhung um 9 Euro für alle Besoldungsgruppen nachgezeichnet wird. Darüber hinaus ist bereits die Kostendämpfungspauschale doppelt sozial gestaffelt. Sie ist einerseits vom Einkommen, d. h. der Besoldungsgruppe abhängig, andererseits berücksichtigt sie persönliche (familiäre) Situationen, indem Kinder und berücksichtigungsfähige Ehegatten keine eigenständige Kostendämpfungspauschale tragen müssen und die Pauschale für Versorgungsempfänger geringer ist als für aktive Beamte. |
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| Weiter lässt sich der Einzelbegründung zu Art. 3 des Gesetzentwurfes (DRS 15/1001 S. 21) folgendes entnehmen: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) gebietet nicht, Beamten Beihilfe zu Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt zu zahlen. Zur teilweisen Deckung des Beihilfeaufwands für derartigen Leistungen wird daher seit 2004 ein Kostenbeitrag von 13 Euro monatlich (156 Euro jährlich) von den Beihilfeberechtigten erhoben, die weiterhin einen Beihilfeanspruch bei Wahlleistungsausgaben haben wollen. Voraussetzung ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Angesichts der Haushaltssituation und der seit 2004 stark angestiegenen Beihilfen zu Ausgaben für Wahlleistungen, kann die Beihilfefähigkeit für derartige Aufwendungen nur bei Erhebung eines kostendeckenden Beitrags aufrechterhalten werden. Dies macht die Erhöhung des Eigenbeitrags von 13 Euro monatlich (156 Euro jährlich) auf 22 Euro monatlich (264 Euro jährlich) notwendig. Die Anhebung ist dennoch familienfreundlich, weil der Kostenbeitrag je Beihilfeberechtigtem zu entrichten ist. Das bedeutet, dass berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehemann oder Ehefrau und auch alle Kinder ohne zusätzlichen Beitrag einbezogen sind. Die Umsetzung verursacht allerdings Verwaltungsaufwand beim Landesamt für Besoldung und Versorgung, weil den Betroffenen rechtzeitig die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Ihre frühere Entscheidung zugunsten der Beihilfefähigkeit der Ausgaben für Wahlleistungen zu ändern. |
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| Anhaltspunkte dafür, dass die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Erwägungen der Kostendeckung nicht zutreffend wären, bestehen für die Kammer nicht. Solches wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. |
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| Soweit der Kläger meint, die Erhöhung habe enteignende Wirkung, geht dies fehl. Denn der Kläger hatte aufgrund der bis 31.01.2012 erfolgten Zuzahlung von 13 EUR einen Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen. Der Umstand, dass er in diesem Zeitraum keine Wahlleistungen in Anspruch genommen hat, ist rechtlich ohne Belang. Rechtlich ohne Belang ist zudem, dass der pauschalierte Zuzahlungsbetrag bislang offensichtlich ganz erheblich unter den tatsächlichen Ausgaben des Landes für Wahlleistungen lag. Dieser - den Kläger in der Vergangenheit begünstigende Umstand - kann einer Erhöhung des Zuzahlungsbetrages von 13 EUR auf 22 EUR, mithin um ca. 70 %, schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil - wie dargelegt - Beihilfe zu Wahlleistungen gänzlich ausgeschlossen werden kann, in jedem Fall aber deshalb, weil nach der nachvollziehbaren - mit dem Klagvorbringen nicht substantiell in Frage gestellten - Gesetzesbegründung der Betrag von 22 EUR den bestehenden Ausgabenaufwand des Landes für Wahlleistungen pro Beihilfeberechtigten knapp deckt. |
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| Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits oben genannten Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - ausgeführt, dass auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Reduzierung der Beihilfegewährung grundsätzlich nicht entgegen stehe. Der Beamte dürfe nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. Dies gelte insbesondere im Beihilferecht, wo schon in der Vergangenheit vielfach Änderungen eingetreten sind und mit weiteren Änderungen zu rechnen war. Der Kläger war und ist daher - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - gehalten, erhöhte Flexibilität in seinen Dispositionen zur ergänzenden Krankenversicherung zu zeigen und seinen Versicherungsschutz laufend zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - m.w.N.). Mit anderen Worten bleibt es dem Kläger unbenommen, anstelle des Zuzahlungsbetrages von 22 EUR eventuelle Aufwendungen für Wahlleistungen durch eine private Zusatzversicherung abzudecken. |
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| Gegen die Erhöhung des Zuzahlungsbetrag von 13 EUR auf 22 EUR für die Inanspruchnahme von Beihilfe für Wahlleistungen bestehen mithin keine rechtlichen Bedenken. |
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| Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen. |
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