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| Die Kammer konnte die mündliche Verhandlung durchführen, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klagen sind zulässig. Die Klagen der Kläger zu 1 bis 3 sind begründet. Die Klage des Klägers zu 4 ist nicht begründet. |
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| Die angefochtene Baugenehmigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen solche von der Baurechtsbehörde nach § 58 LBO zu prüfenden Vorschriften verstößt, die zumindest auch zum Schutz des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dabei bleibt der eventuelle Verstoß gegen Vorschriften unberücksichtigt, auf die sich der Nachbar infolge der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO nicht mehr berufen kann. |
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| Werden - wie hier - bei einer Änderung der Planung mehrere Angrenzerbenachrichtigungen durchgeführt, können (neue) Einwendungen in weiteren Verfahren nur mit Einschränkungen vorgebracht werden. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 - Juris und vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464), welche die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkrete beantragte Bauvorhaben mit dem Ablauf der Einwendungsfrist endgültig. Er kann daher auch im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist nur noch insoweit Einwendungen erheben, als die Änderung des Bauantrags zusätzliche oder andersartige Beeinträchtigungen zur Folge hat. |
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| Die beiden Verfahren zur Benachrichtigung der Angrenzer wurden gegenüber den Klägern ordnungsgemäß durchgeführt. Die für den Eintritt der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO erforderliche Belehrung wurde ordnungsgemäß erteilt. |
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| Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger zu 4 nur mit den Einwendungen gehört werden, die er in seinen Schreiben vom 18. und 23.05.2008 erhoben hat. Denn das Bauvorhaben aus dem Änderungsantrag bleibt hinsichtlich seiner nachbarrechtlichen Auswirkungen hinter dem ursprünglichen Bauantrag zurück. Insbesondere die Problematik im Zusammenhang mit dem Besucherverkehr aufgrund des Bauvorhabens bestand schon aufgrund der im ersten Antrag zur Genehmigung gestellten Dimension des Bauvorhabens in gleicher Weise. |
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| Die Einwendungen aus den oben genannten Schreiben können der Klage des Klägers zu 4 nicht zum Erfolg verhelfen. Die Einwendung aus dem ersten Schreiben beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Voreigentümer des Grundstücks des Beigeladenen. Diese ist von der Baubehörde nicht zu berücksichtigen, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 58 Abs. 3 LBO). |
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| Der Einwand aus dem zweiten Schreiben des Klägers zu 4, zu dem er durch das Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 05.10.2006 weiter vorgetragen hat (Seite 4, III.), führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gegenüber dem Kläger zu 4. Der Einbau der Fenster auf der dem Grundstück des Klägers zu 4 gegenüberliegenden Seite führt nicht dazu, dass dieser selbst auf der Nordseite seines Grundstücks keinen Grenzbau für ein Reifenlager errichten kann. Dem Kläger zu 4 kann auch ohne den Einbau der Fenster kein Grenzbau genehmigt werden. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Abstandsfläche nach § 5 Abs. 1 LBO liegen nicht vor. Der Bebauungsplan lässt eine Grenzbebauung nach der Nr. 1.2 seiner textlichen Festsetzungen nur bei Gebäuden mit einer Traufhöhe von 4 m zu, wenn auf dem Nachbargrundstück ein gleichartiges Gebäude angebaut werden kann. Dies ist nicht der Fall, da das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen eine mittlere Traufhöhe von 13,25 m aufweist und einen Grenzabstand einhält. Der Kläger zu 4 hat auch keinen Anspruch darauf, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen ein Zustand erhalten wird, der die Errichtung eines nach dem Bebauungsplan zulässigen Grenzbaus zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. Ein Grenzbau nach der Nr. 1.2 seiner textlichen Festsetzungen kann nur errichtet werden, wenn beide Nachbarn zusammenwirken. |
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| Die Frage der Einhaltung von Abstandsflächen war in den Einwendungen gegen den ersten Bauantrag nicht angesprochen. Der Kläger zu 4 ist daher damit präkludiert. Dennoch sei dazu das Folgende bemerkt: Die Frage nach den Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 LBO stellt sich bei einer Nutzungsänderung in der Regel nicht (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, 3. Auflage, § 5 LBO Rdnr. 24 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gebäude bei einer Nutzungsänderung seine Privilegierung nach § 6 Abs. 1 LBO verliert. Das ist hier nicht der Fall. Zudem hält das Gebäude auch bei der geänderten Nutzung mit einem tatsächlichen Grenzabstand von 2,50 m den nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche ein. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO im Gewerbegebiet 0,125 der Wandhöhe. Bei einer mittleren Wandhöhe von ca. 13,25 m ergibt sich eine Abstandsfläche von 1,66 m. Die durch die Kuppel bedingte Erhöhung der Abstandsfläche spielt keine Rolle. Diese ist gegenüber der Südwand des Gebäudes zurückversetzt, so dass deren Abstandsfläche quasi auf dem Gebäudedach liegt. Einwendungen gegen die Rampe, die in der Abstandsfläche liegt und die für die Notausgänge benötigt wird, hat der Kläger zu 4 in keinem der beiden Einwendungsverfahren vorgetragen. |
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| Die Einwendungen des Klägers zu 4 zum Anstieg des Besucherverkehrs und zur Parkraumsituation im Schreiben vom 05.10.2006 können auch nicht deshalb berücksichtigt werden, weil sich die Zahl der Stellplätze im geänderten Bauantrag von 70 auf 118 erhöht hat. Denn der Kläger zu 4 rügt nicht, dass es für das Bauvorhaben zu viele Stellplätze gibt, sondern dass die Zahl der nachgewiesenen Stellplätze nicht ausreicht und er dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Durch die geänderte Baugenehmigung hat sich die vom Kläger zu 4 insoweit beanstandete Situation gebessert. |
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| Zu berücksichtigen sind nur Einwendungen, die hinreichend substantiiert sind (vgl. Sauter a.a.O. § 55 Rdnr. 28b). Das Vorbringen muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und zumindest eine grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, Juris nur Leitsatz = VBlBW 1998, 464 Leitsatz und Gründe). |
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| Zu den Einwendungen der Kläger zu 1 bis 3 gehören solche, die sich auf die Entstehung eines durch das Bauvorhaben bislang nicht vorhandenen Publikumsverkehrs und die daraus entstehende Parkplatzproblematik beziehen. Diese sehen die Kläger zu 1 bis 3 wegen der nach ihrer Auffassung zu geringen Zahl der nachgewiesenen Parkplätze nicht als gelöst an. Sie befürchten deshalb durch außerhalb des Baugrundstücks abgestellte Fahrzeuge von Besuchern des geplanten Islamischen Kulturzentrums bei der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke beeinträchtigt zu werden. Sie haben das beeinträchtigte Rechtsgut, ihr Eigentum, sowie die befürchtete tatsächliche Beeinträchtigung hinreichend bezeichnet. Der Vortrag der Kläger zu 1 bis 3 im Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung gibt eine ausreichende Anstoßwirkung für die Baubehörde und den Bauherrn für eine Auseinandersetzung mit der gerügten Problematik. Die Anforderungen an die Erhebung von Einwendungen dürfen auch nicht überspannt werden. Die nachbarschützenden Vorschriften brauchen vom Einwender, bei dem keine tieferen Kenntnisse des Baurechts vorausgesetzt werden können, nicht benannt zu werden. |
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| Die Problematik des Besucherverkehrs, der durch das Bauvorhaben ausgelöst wird, wirkt sich hier sowohl auf die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens (a) wie auch auf die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots (b) aus. Ginge man davon aus, dass auf die fehlende Gebietsverträglichkeit bei den Einwendungen gesondert abzustellen wäre, könnten sich auf diesen Gesichtspunkt nur die Kläger zu 2 und 3 berufen, die in ihren Einwendungen auch sinngemäß beanstanden, dass das Bauvorhaben in ein Gewerbegebiet nicht passe. |
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| a) Das Bauvorhaben verstößt gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Bauplanungsrechts. Es ist nicht gebietsverträglich, weil die durch das genehmigte Vorhaben ausgelöste Parkplatzproblematik nicht durch die Baugenehmigung bewältigt wird. |
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| Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... „B. Straße/H. Straße“ vom 14.12.1972 (hier insbesondere § 8 Abs. 3 BauNVO 1968) zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, Juris), welche die Kammer auch ihrer Entscheidung zugrunde legt, sind Vorhaben, die den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesen sind, ebenso wie Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nachbarschützend. |
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| Der Bebauungsplan Nr. ... „B. Straße“ vom 14.12.1972 setzt für das Baugrundstück und die Grundstücke der Kläger ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 fest. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 können im Gewerbegebiet ausnahmsweise auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Das Vorhaben des Beigeladenen kann jedenfalls unter das Tatbestandsmerkmal „kulturelle Zwecke“ subsumiert werden. Diese (Moschee und Veranstaltungssaal) stehen bei dem Vorhaben des Beigeladenen gegenüber den weiteren beantragten Nutzungsänderungen im Vordergrund. |
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| Ein Vorhaben, das ausnahmsweise zugelassen werden kann, ist insbesondere dann gebietsunverträglich und damit unzulässig, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 a.a.O., dort entschieden für ein Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet). In den Entscheidungen zur Gebietsunverträglichkeit, die der Kammer bekannt sind, stand im Vordergrund die Frage, ob die Gebietsverträglichkeit deshalb entfällt, weil das zu beurteilende Vorhaben die erforderliche Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der festgesetzten Wohnnutzung vermissen lässt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 a.a.O. und Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, Juris) oder deshalb, weil auf ein Ruhebedürfnis des zu beurteilenden Vorhabens in einer gebietsuntypischen Weise Rücksicht zu nehmen gewesen wäre (z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - Juris, Seniorenpflegeheim im Gewerbegebiet). |
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| Die Frage des Ruhebedürfnisses stellt sich hier nicht. Sie wurde in den Einwendungen der Kläger zu 1 bis 3 auch nicht angesprochen Eine Gebietsunverträglichkeit liegt aber auch dann vor, wenn die Funktionsfähigkeit des festgesetzten Baugebiets durch ein Vorhaben aus anderen Gründen beeinträchtigt wird. Nach seiner typischen Prägung dient ein Gewerbegebiet der Produktion von Wirtschaftsgütern, dem Handel und der Verwaltung. Es ist für seine Funktionsfähigkeit darauf angewiesen, dass es jederzeit insbesondere auch durch Lieferanten mit größeren Fahrzeugen angefahren werden kann. Es ist zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mit der typischen Aufgabe, die einem Gewerbegebiet zukommt, im Wesentlichen störungsfrei in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört es grundsätzlich auch, dass es den durch das Vorhaben selbst hervorgerufenen ruhenden Verkehr durch den Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen selbst bewältigt und dieses Problem nicht auf das übrige Baugebiet abwälzt. Jedenfalls dann, wenn das genehmigte Vorhaben - wie hier - einen erheblichen Besucherverkehr auslösen kann und die Zahl der Stellplätze dafür bei weitem nicht ausreicht, der Stellplatzbedarf aber auch nicht durch öffentlich zugängliche Möglichkeiten zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Nähe des Bauvorhabens aufgefangen wird, sind die Störungen dem Vorhaben selbst zuzurechnen. In diesem Fall tritt die individuelle Verantwortlichkeit des einzelnen Pkw-Führers für ein ordnungsgemäßes Parken seines Fahrzeugs zurück. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Hauptnutzungszeiten des Bauvorhabens (Freitagsgebet) mit den Betriebszeiten der umliegenden Gewerbebetriebe überschneiden. |
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| Die Beklagte hat in der Baugenehmigung nicht sichergestellt, dass die zur Genehmigung gestellten Räume nur in einem Umfang genutzt werden können, dass die nachgewiesenen oder sonst in der Nähe vorhandenen Stellplätze im Wesentlichen ausreichen. |
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| Der Versammlungsraum im Erdgeschoss wurde für 600 Personen genehmigt. Eine entsprechende Anzahl wurde von dem Beigeladenen in den Plan für das Erdgeschoss eingetragen (Blaueintrag). Die Anzahl der im Plan eingetragenen Stühle (228) ist zwar geringer. Es gibt aber aus den eingereichten Plänen und den sonstigen Unterlagen aus dem Genehmigungsverfahren keine Anhaltspunkte, dass sich der Genehmigungsantrag für den Versammlungsraum auf die Nutzung durch 228 Personen beschränkt. Die Kammer geht davon aus, dass die eingezeichneten Stühle nur ein Beispiel einer Nutzung darstellen. Wenn etwas anderes beabsichtigt worden wäre, hätte dies hinreichend deutlich gemacht werden müssen. Eine Beschränkung der Nutzung des Versammlungsraums auf 228 Personen findet sich auch nicht in der Baugenehmigung. |
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| Der Teil des Gebäudes, der als Moschee genutzt werden soll, wurde für 400 Personen genehmigt. Dies folgt aus dem Blaueintrag des Beigeladenen im Plan für das erste Obergeschoss. |
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| Die angefochtene Baugenehmigung schließt auch durch die Einbeziehung der Betriebsbeschreibung vom 26.07.2006 in die Baugenehmigung nicht aus, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit seinen verschiedenen Bereichen gleichzeitig genutzt wird. In der Betriebsbeschreibung wird unter anderem mitgeteilt, dass der Versammlungsraum zwei- bis dreimal im Monat genutzt werde. Während der Hauptgebetszeit an Feiertagen würden keine Aktivitäten durchgeführt. Mit dem Begriff „Aktivitäten“ sind solche nicht religiöser Art gemeint. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Veranstaltungsraum bei einem entsprechenden Bedarf mit in die religiösen Aktivitäten einbezogen wird. Dadurch erhöht sich die Zahl der potentiellen Besucher des Freitagsgebets und gegebenenfalls anderer religiös geprägter Aktivitäten. Soll die Nutzung in einer Baugenehmigung auf die Zahl der Personen beschränkt werden, für die Stellplätze nachgewiesen werden können, hat dies ausdrücklich in der Baugenehmigung zu erfolgen. |
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| Unter Zugrundelegung der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 16.04.1996 (GABl. Seite 289), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 04.08.2003 (GABl. Seite 590), sind mindestens 238 Stellplätze nachzuweisen. Dabei ist ein ÖPNV-Bonus von 20 % berücksichtigt. Für die Berechnung der Mindestzahl der nachzuweisenden Stellplätze übernimmt die Kammer mit Ausnahme der Moschee und des Versammlungsraums die Berechnung aus dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen. Da schon bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Tübingen Rechte der Kläger zu 1 bis 3 verletzt sind, kann offen bleiben, ob nicht tatsächlich weitere Stelleplätze erforderlich sind. |
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Stellplatzbedarf für Verkaufsfläche, Lokale, Schneiderei, Friseur, Büros (ohne Großraumbüro), Jugendraum, Wohnungen 26 bis 50 Stellplätze |
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mindestens 26 Stellplätze |
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Moschee, 400 Besucherplätze, 1 Stellplatz je 4 Besucherplätze |
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Versammlungsraum, 600 Besucherplätze 1 Stellplatz je 4 Besucherplätze |
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Stellplätze für die Großraumbüros (der ÖPNV-Bonus wurde dabei nach dem Widerspruchsbescheid bereits berücksichtigt) |
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| Bei der Moschee und dem Versammlungsraum ist es gerechtfertigt, von einem Stellplatz für 4 Besucherplätze auszugehen und damit am oberen Ende des Rahmens zu bleiben, der im Anhang B Nr. 4.1 der VwV Stellplätze mit einem Stellplatz je 4 bis 8 Sitzplätzen angegeben wird. Die Besucher, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, sind durch den ÖPNV-Bonus berücksichtigt. Die anderen Besucher des Kulturzentrums werden überwiegend mit Personenkraftwagen anfahren, da das Kulturzentrum einen Einzugsbereich über den Stadtteil, in dem es liegt, voraussichtlich sogar über das Gebiet der Stadt Z. hinaus hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Freitagsgebet um die Mittagszeit stattfindet und viele Teilnehmer am Freitagsgebet berufstätig sein dürften und nur bei der Benutzung eines Personenkraftwagens rechtzeitig erscheinen können. |
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| In der Baugenehmigung sind somit nur etwa die Hälfte der notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Es gibt in der Nähe des Bauvorhabens auch keine öffentlichen Stellplätze, die für die Deckung seines Bedarfs herangezogen werden können. Auch der Umstand, dass der Beigeladene ernsthaft die Errichtung eines Parkhauses mit einer noch nicht feststehenden Zahl von Stellplätzen erwägt, ist ein Indiz dafür, dass die nachgewiesenen Stellplätze nicht ausreichen. Ein weiteres Indiz ergibt sich daraus, dass der Beigeladene sich bei dem Kläger zu 3 erkundigt hat, ob ihm dieser Parkraum zur Verfügung stellen könne. |
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| Somit ist der nachbarschützende Anspruch auf Wahrung der Gebietsverträglichkeit aufgrund der erheblich zu geringen Anzahl von Stellplätzen zu Lasten der Kläger zu 1 bis 3 verletzt. |
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| b) Der Nachweis einer erheblich zu geringen Anzahl von Stellplätzen verletzt auch das Rücksichtnahmegebot gegenüber den Klägern zu 1 bis 3. |
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| Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der Stellplätze, die für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendig sind (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO), sind nicht nachbarschützend. Sie dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, Juris, mit Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung). |
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| Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Prüfung hat aufgrund einer Prognose zu erfolgen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen einer zu geringen Anzahl von Stellplätzen für ein Bauvorhaben kommt nur dann in Betracht, wenn ein Bauvorhaben eine erhebliche Anzahl von Stellplätzen erfordert, die Zahl der nachgewiesenen Stellplätze weit dahinter zurückbleibt und der Bedarf für Stellplätze in der Nähe des Bauvorhabens nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Denn nur bei einem erheblichen Fehlbedarf ist damit zu rechnen, dass die Erreichbarkeit der Grundstücke der Nachbarn durch Kraftfahrzeuge in einer nicht mehr zumutbaren Weise beeinträchtigt werden kann. Und nur bei einem erheblichen Fehlbedarf kann dies dem Bauvorhaben zugerechnet werden. |
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| Hier ist die Lage dadurch gekennzeichnet, dass den nachgewiesenen 118 Stellplätzen ein Bedarf von mindestens 238 Stellplätzen gegenübersteht. Somit besteht bei einem erheblichen Stellplatzbedarf ein erheblicher Fehlbedarf, der in der Nähe des Bauvorhabens auch nicht durch öffentlich zugänglichen Parkraum gedeckt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass bei den regelmäßig stattfindenden termingebundenen Veranstaltungen im Bauvorhaben im Bereich der Nachbargrundstücke so geparkt wird, dass deren Erreichbarkeit beeinträchtig wird bzw. in größerem Umfang die für andere Zwecke vorgesehenen Kundenparkplätze auf den Grundstücken der Kläger benutzt werden. Wegen des erheblichen Fehlbedarfs ist dieser Zustand auch dem Vorhaben selbst zuzurechnen. Die Kläger zu 1 bis 3 sind nicht darauf zu verweisen, im Einzelfall privatrechtlich gegen die Personen vorzugehen, die ihre Fahrzeuge in einer unzulässigen Weise abstellen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnte nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Teil der Kosten der Kläger zu 1 bis 3 und der Gerichtskosten auferlegt werden, da er einen Antrag gestellt hat. Dem steht es nicht entgegen, dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. In diesem Fall reicht es aus, dass der Antrag schriftlich gestellt wurde (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 103 Rdnr 8). Die Antragstellung ist hier im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 21.05.2007 erfolgt. Darin wurde der Antrag nicht lediglich für die mündliche Verhandlung angekündigt. |
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| Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. |
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| Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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