Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Juni 2008 - 1 K 275/07

bei uns veröffentlicht am11.06.2008

Tenor

Auf die Klage der Kläger zu 1 bis 3 wird die Baugenehmigung der Beklagten vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2007 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils 3/8 der Gerichtskosten und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3.

Der Kläger zu 4 trägt jeweils 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
1. Die Kläger wenden sich gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen, ..., durch die ihm die Nutzungsänderung eines bebauten Gewerbegrundstücks für seinen Vereinszweck genehmigt wird.
Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „B. Straße“ vom 14.12.1972 (Datum des Inkrafttretens). Dieser setzt als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet fest. Daneben existiert nach dem Vortrag der Beklagten der „Bebauungsplan J. Straße“ vom 11.03.1999, der Einzelhandelsbetriebe nur im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und produzierenden Betrieben zulässt.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. .../..., H. Straße ... in Z. Das Grundstück, das südlich der B. Straße liegt, wird von der H. Straße aus durch einen ca. 7 m breiten Grundstücksstreifen erschlossen, der zum Baugrundstück gehört. Dieses Grundstück ist mit einem vom früheren Eigentümer gewerblich genutzten, dreigeschossigen Gebäude bebaut, das im östlichen Teil des Grundstücks liegt und mit seiner Nord- und Ostwand auf der Grenze steht.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. ..., H. Straße ... in Z. Dieses Grundstück grenzt mit seinem nördlichen Teil an einen Teil der Ostgrenze des Baugrundstücks an. Die Kläger zu 2 sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ..., H. Straße ... in Z. Dieses Grundstück grenzt an die Westseite der Zufahrt zum Baugrundstück sowie an den westlichen Teil der Südgrenze des Baugrundstücks an. Der Kläger zu 3 ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ..., A. Weg ... in Z. Dieses Grundstück grenzt an den nördlichen Teil der Ostgrenze des Baugrundstücks an. Der Kläger zu 4 ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ..., H. Straße ... in Z. Dieses Grundstück grenzt an die Ostgrenze der Zufahrt zum Baugrundstück sowie an den östlichen Teil seiner Südgrenze. Das auf dem Baugrundstück vorhandene Gebäude hält zum Grundstück des Klägers zu 4 einen Grenzstand von unterschiedlicher Tiefe ein. Die geringste Tiefe des Grenzabstands beträgt auf einer Länge von ca. 25 m ca. 2,50 m.
2. a) Der Beigeladene stellte am 27.04.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines früher gewerblich genutzten Gebäudes (u. a. Büronutzung und Hochregallager) „zu einem ...“. Die beantragte Nutzungsänderung umfasst unter anderem die Errichtung einer Kuppel (Durchmesser 12 m, Höhe über dem Gebäudedach 9 m) und eines Minaretts (Höhe 17,50 m über dem Dach des Fahrstuhlschachts), den Einbau von Fenstern auf der Nordseite und der Südseite des östlichen Gebäudeteils sowie den Einbau einer Moschee für ca. 430 Personen mit Nebenanlagen, eines Veranstaltungssaals für ca. 600 Personen, zweier Lokale, von Jugendräumen und von Verkaufsflächen für Mitglieder. Daneben sind in dem Gebäude zwei Großraumbüros vorhanden. Im Lageplan sind 70 Stellplätze eingezeichnet. In der später eingereichten Betriebsbeschreibung vom 26.07.2006 machte der Beigeladene Ausführungen zur Nutzung seines Bauvorhabens.
Die Kläger erhoben im Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung Einwendungen.
Klägerin zu 1 (Schriftsatz vom 24.06.(05.)2006, Blatt 20B)
Die eingezeichneten Parkplätze seien für die Nutzflächen nicht ausreichend. Der Parkflächenbedarf werde in der Praxis größer sein. Der Verkehr in der H.r Straße samt Seitenstraßen werde sprunghaft ansteigen. Als Inhaber eines Betriebs der ...-branche sei man darauf angewiesen, dass eine Zufahrt für größere Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Sattelfahrzeuge, Gliederzüge, Spezialfahrzeuge) zum Betriebsgelände rund um die Uhr gewährleistet sei. Auf die bereits bestehenden Schwierigkeiten und Verkehrsprobleme, die der Beklagten bekannt seien, werde hingewiesen. Die Installation eines Minaretts mit einer Höhe von 25 m sowie einer Kuppel mit über 15 m sei vollkommen überzogen. Man gehe davon aus, dass der Wert des Grundstücks wegen der Nachbarschaft zu einer Moschee sinken werde.
Kläger zu 2 (Schriftsatz vom 23.05.2006)
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Die geplante Nutzungsänderung eröffne einen bislang nicht vorhandenen Publikumsverkehr. Für diesen seien die geplanten Parkplätze nicht ausreichend. Es sei zu befürchten, dass ihr Grundstück als Parkraum benutzt werde. Die geplanten Kuppeln und das Minarett seien zu auffallend und zu hoch. Es werde gebeten, auf die Einhaltung der Bauhöhen und Abstandsflächen zu dringen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Bauvorhaben zu Einschränkungen bei einer Bebauung im nördlichen Bereich des Grundstücks der Kläger zu 2 führe.
11 
Kläger zu 3 (Schriftsatz vom 23.05.2006, Blatt 25)
12 
Gerügt wurden der Einbau zusätzlicher Fenster, der Einbau eines Notausgangs zu seinem Grundstück sowie die Höhe und die Auffälligkeit der Kuppel und des Minaretts. Weiter wurde ausgeführt, die Zulässigkeit der Nutzung des Bauvorhabens als Kulturzentrum sei insgesamt zu prüfen. Die Lage und das Grundstück erschienen dafür als nicht geeignet. Es entstehe ein bislang nicht vorhandener Publikumsverkehr. Die geplanten Parkplätze seien nicht ausreichend. Es sei zu befürchten, dass sein Grundstück als Zufahrt und Parkraum benutzt werde. Der Beigeladene habe schon angefragt, ob er auf seinem Grundstück Parkraum zur Verfügung stellen könne.
13 
Kläger zu 4 (Schriftsätze vom 18.05.2006, Blatt 17, und 23.05.2006, Blatt 15)
14 
Das Vorhaben widerspreche einer Vereinbarung über die Nutzung von Grundstücksflächen, die er mit dem Voreigentümer des Baugrundstücks abgeschlossen habe. Die neu geplanten Fenster zu seinem Grundstück schränkten die Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks ein. Bei der Gestattung von Fenstern sei eine Grenzbebauung durch ihn an seiner nördlichen Grundstücksgrenze für die Errichtung eines Reifenlagers nicht mehr möglich.
15 
b) Nach der Einreichung geänderter Baupläne führte die Beklagte ein weiteres Verfahren zur Benachrichtigung der Angrenzer durch. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Verkleinerung der ursprünglich beantragten Kuppel (Durchmesser 7 m, Höhe über dem Gebäudedach 2,50 m) und des Minaretts (Höhe 10 m über dem Dach des Fahrstuhlschachts) sowie auf das Entfallen von Fenstern auf der Nordseite. Die Kuppel und das Minarett sollen auch ein schlichteres Aussehen als ursprünglich geplant erhalten. Die vorgesehenen Stellplätze wurden auf 118 erweitert (Darstellung auf dem Lageplan, der mit dem Plan für das Erdgeschoss nicht übereinstimmt). Die Kläger erhoben wiederum Einwendungen.
16 
Klägerin zu 1 (Schriftsatz vom 04.10.2006, Blatt 58)
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Der Vortrag deckt sich im Wesentlichen mit den Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 24.06.(05.)2006.
18 
Kläger zu 2 (Schreiben vom 04.10.2006, Blatt 59)
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Sie wiederholten ihre Einwendungen zur Parkplatzproblematik, zu den Abstandsflächen und den Bauhöhen. Sie führten weiter aus, die geplante Nutzung stehe im Widerspruch zur Nutzung der umgebenden Grundstücke. Sie seien auch mit der reduzierten Kuppel und dem verkleinerten Minarett nicht einverstanden.
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Kläger zu 3 (Schreiben vom 04.10.2006, Blatt 60)
21 
Die Einwendungen enthalten Ausführungen zu Fenstern, zur Kuppel, zum Minarett und zu Lichtkuppeln sowie zur Einhaltung der Abstandsflächen und Bauhöhen. Es werde gebeten, die geplante Nutzung als Kulturzentrum insgesamt auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Die Lage und das Grundstück selbst erschienen für ein solches Projekt nicht geeignet. Die Nutzung stehe im Widerspruch zur umgebenden Bebauung. Des Weiteren wurde wiederum die Parkplatzproblematik angesprochen.
22 
Kläger zu 4 (Schreiben vom 05.10.2006, Blatt 61a)
23 
Der Kläger zu 4 nahm in der zweiten Angrenzerbenachrichtigung erstmals umfassend Stellung. Die geplante Nutzung sei nach der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässig. Bereits der jetzige Betrieb und die in den letzten Monaten durchgeführten Veranstaltungen zeigten, dass bei der Genehmigung im beantragten Umfang gegen den Gebietserhaltungsanspruch bzw. das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen werde. Das vorliegende Gewerbegebiet sei überwiegend durch die Ansiedlung von Autohäusern und artverwandten Betrieben geprägt. Bereits die nachgewiesenen 119 Stellplätze zeigten, dass mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei, das im Plangebiet untypisch sei. Der Nutzer des Flurstücks ... sei bei Veranstaltungen in der Vergangenheit bereits gezwungen gewesen, seinen Betrieb wegen Nichterreichbarkeit zu schließen. Es würden Zustände geschaffen, die einem großflächigen Einzelhandel eigen seien. Die Festsetzung von Ladenflächen widerspreche dem Gebietscharakter. Durch die Nutzung werde der Gebietscharakter prägend von der gewerblichen Tätigkeit hin zu einer Nutzung im Rahmen religiöser Betätigung verschoben. Die Nutzung für kirchliche/religiöse Zwecke sei Belästigungen und Störungen durch die vorhandene Umgebungsbebauung und deren Nutzung ausgesetzt, die nicht zumutbar seien. Zu berücksichtigen sei, dass die Moschee überwiegend an Werktagen zu den Arbeitszeiten genutzt werde. Durch den Betrieb der Autowerkstatt des Klägers seien nicht unerhebliche Lärm- und Abgasimmissionen vorhanden. Die beantragte Nutzungsänderung stehe im Widerspruch zum festgesetzten Baugebiet, da zur Grundstücksgrenze des Klägers hin eine Cafeteria vorgesehen sei. Dem Kläger stehe ein Recht zu, bei seiner Grundstücksnutzung nicht beeinträchtigt zu werden bzw. darauf, dass Konflikte planungsrechtlich vermieden würden. Die in einer Entfernung von 2,50 m zur Grundstücksgrenze stehenden Gebäude hielten die notwendige Abstandsfläche nicht ein. Bei einer Gebäudehöhe von 13 m sei ein Grenzabstand von 3,25 m einzuhalten. Da in die bisher vollkommen geschlossene Fassade Fenster eingebaut werden sollten, könne sich der Beigeladene nicht auf den Bestandsschutz hinsichtlich der Abstandsflächen berufen. Die Anzahl der Stellplätze sei zu gering, insbesondere soweit neben der Nutzung als „Kirche“ auch weitere Nutzungen als Büroräume, Läden und Lokal/Cafeteria vorgesehen seien. Nach dem Bebauungsplan seien keine Dachaufbauten zulässig. Das Bauvorhaben entspreche nicht den Festsetzungen in den Bebauungsplänen.
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3. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16.10.2006 die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Gebäudes in der H. Straße ... in Z. unter Zulassung einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (für kulturelle Zwecke) und unter Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bezüglich der Dachgestaltung sowie unter Erteilung einer Abweichung von der DIN 1824 Teil 2 Ziff. 17 u.a. wegen der behindertengerechten Ausführung des Vorhabens.
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Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Einwendungen zu den am 15.09.2006 eingegangenen geänderten Bauvorlagen von allen Klägern fristgerecht erhoben worden seien.
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Zu den Einwendungen der Klägerin zu 1
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Die im Stellplatzlageplan nachgewiesenen 118 Pkw-Stellplätze seien nach § 37 Abs. 2 LBO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze Tabelle B Nr. 1.4 Versammlungsstätte (ein Stellplatz je 4 bis 8 Sitzplätze) ausreichend. Am Freitag zwischen 12 und 13:30 Uhr würden 100, maximal 250 Personen erwartet, an den übrigen Wochentagen sei nur mit 10 bis 40 Besuchern zu rechnen, bei traditionellen türkischen Feiertagen würden 300 bis maximal 400 Besucher erwartet. Die Beklagte habe den vorgenannten Beurteilungsspielraum beim Stellplatzbedarf für Versammlungsstätten ohne Berücksichtigung eines ÖPNV-Bonus nach Tabelle A auf den Höchstbedarf von einem Stellplatz für je vier Besucher festgesetzt, weil nicht nur mit Besuchern aus der Stadt Z. zu rechnen sei. Dieser Stellplatzbedarf sei gedeckt, ebenso der Stellplatzbedarf für die Büroflächen. Das Minarett (dieses überrage die bestehende Gebäudeoberkante um ca. 12 m) und die ca. 2 m hohe Kuppel über dem bestehenden Flachdach seien baurechtlich unter dem Gesichtspunkt eventuell nachbarschützender Normen irrelevant. Ein Vergleich mit Werbeanlagen an der B. Straße könne nicht gezogen werden.
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Zu den Einwendungen der Kläger zu 2
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Für die Zwecke des Beigeladenen könne eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 zugelassen werden. 730 m² Fläche seien als Büronutzung vermietet. Durch die Ausnahme werde der durch den Bebauungsplan Nr. ... - B. Straße vom 14.12.1972 festgesetzte Gebietscharakter eines Gewerbegebiets nicht in entscheidungserheblicher Weise verändert, so dass sich keine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 und 3 BauNVO ableiten lasse. Die Belastungen durch vermehrten Besucherverkehr seien in diesem Gewerbegebiet (mehrere Autohäuser und Servicebetriebe, ein Autoverleih, zwei Tankstellen usw.) nicht atypisch für die Eigenart des Gebiets. Unzumutbare Störungen und Belästigungen i.S. des § 15 Abs. 1 BauNVO entstünden nicht. Umgekehrt werde nicht erkennbar, dass den benachbarten Gewerbebetrieben bei der Zulassung dieser kulturellen Anlage besondere Rücksichtnahmepflichten zugemutet würden, die als Einschränkung zu werten wären. Das ursprüngliche Gebäude sei unter Befreiung vom Bebauungsplan mit drei Vollgeschossen genehmigt worden. Durch die beantragten Kuppeln und das Minarett entstünden keine weiteren Vollgeschosse. Es seien keine größeren Abstandsflächen einzuhalten, so dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sein können. Festsetzungen zur Dachform seien gestalterischer Natur und nicht nachbarschützend.
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Zu den Einwendungen des Klägers zu 3
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Die vom Kläger zu 3 beanstandete Einzeichnung von Fenstern sei in der Zwischenzeit beseitigt worden. Zur Dachform und zum Minarett sei auf die Ausführungen bei den Klägern zu 2 zu verweisen. Bei den vier kleineren Kuppeln handele es sich nicht um Lichtkuppeln. Sie würden feuerbeständig ausgeführt. Die Lichtöffnung auf dem Bürotrakt sei durch die Baurechtsbehörde gestrichen worden. Wegen der Zulässigkeit der geplanten Nutzung sei auf die Ausführungen bei den Klägern zu 2 wegen der Stellplätze auf die Ausführungen zu den Einwendungen der Klägerin zu 1 zu verweisen. Die Anordnung der notwendigen Stellplätze nach §§ 16 und 37 Abs. 7 LBO i.V.m. den Vorschriften der Garagenverordnung sei zulässig.
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Zu den Einwendungen des Klägers zu 4
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Hierzu verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen bezüglich der Kläger zu 1 und 2. Die Einrichtungen wie Laden, Friseur, Cafe seien nur für Mitglieder des Vereins bestimmt. Ein Verkauf nach außen sei nicht gestattet. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Festsetzungen in der Bebauungsplanergänzung nachbarschützenden Charakter hätten. Das vorhandene Gebäude sei unter Befreiung vom Grenzabstand genehmigt worden. Es genieße Bestandsschutz. Fenster in der Außenwand verstießen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Das Grundstück des Klägers werde in seiner Bebaubarkeit nicht eingeschränkt. Wegen des Stellplatzbedarfs werde auf die Ausführungen bezüglich der Klägerin zu 1, bezüglich der Dachaufbauten zu den Ausführungen bezüglich der Kläger zu 2 verwiesen. Es gelte die Baunutzungsverordnung 1968. Nebenanlagen seien danach nicht auf die Grund- und Geschoßflächen anzurechnen.
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4. a) Die Kläger legten am 10.11.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug die Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, der Entwässerungsplan sei nicht genehmigungsfähig. Die Beklagte habe zu Unrecht nur den Nachweis von 118 Stellplätzen verlangt. Die Beklagte sei von einem Stellplatzbedarf für 400 Besucher einer Kultureinrichtung sowie der Erforderlichkeit von 18 Stellplätzen für Büroflächen ausgegangen. Den Versammlungsraum für 600 Personen, das Lokal/Cafeteria mit 70 Sitzplätzen, die Schneiderei, den Friseur, die Verkaufsfläche, die Wohnung, den Jugendraum mit 30 Sitzplätzen, drei Büroräume, zwei Großraumbüros, eine Wohnung, ein Lokal mit 24 Sitzplätzen und eine weitere Wohnung habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Bereits in der Vergangenheit habe es sich gezeigt, dass das Kulturzentrum von zahlreichen Besuchern frequentiert werde. Die Anzahl der Besucher lege den Schluss nahe, dass bei Veranstaltungen im Kulturzentrum nicht nur der Versammlungsraum für 400 Personen besucht werde, sondern auch die anderen vorhandenen Räumlichkeiten und Einrichtungen. Die Besucher kämen nach Beobachtungen der Kläger praktisch ausschließlich mit Kraftfahrzeugen. Dies habe in der Vergangenheit dazu geführt, dass im gesamten Bereich um das Kulturzentrum nicht nur die Parkplätze auf den öffentlichen Verkehrsflächen, sondern auch die privaten Grundstücke der Kläger zum Parkieren genutzt würden. Dies zeige, dass der tatsächliche Stellplatzbedarf weitaus größer sei als dies von der Stadt unterstellt werde.
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b) Das Regierungspräsidium Tübingen wies die Widersprüche der Kläger mit Bescheid vom 18.01.2007 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften über die Stellplatzverpflichtung dienten nicht dem Nachbarschutz. Das gelte auch dann, wenn als Folge der Nichteinhaltung der Stellplatzverpflichtung erhebliche Belästigungen durch auf öffentlichen Straßen parkende und haltende Fahrzeuge einträten oder wenn angrenzende Straßen zum Parken in Anspruch genommen würden. Ein Mangel an Stellplätzen könne im Einzelfall ausnahmsweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führe, die für die Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar seien. Die Stellplatzberechnung der Beklagten könne grundsätzlich nicht beanstandet werden. Für das Großraumbüro von 756 m² seien 18 Stellplätze unter Berücksichtigung des ÖNPV-Bonus ausreichend. Die von der Beklagten geforderten 100 Stellplätze lägen an der Obergrenze, wenn man davon ausgehe, dass in den Erläuterungen zum Stellplatznachweis und den Bauvorlagen ausgeführt werde, dass die Moschee nicht gleichzeitig mit anderen Räumlichkeiten genutzt werde. Der Versammlungsraum werde nicht gleichzeitig mit den Gebetsräumen genutzt werden. Für den Versammlungsraum und die anderen Räume ergebe sich ohne die Gebetsräume und ohne ÖNPV-Bonus ein Stellplatzbedarf zwischen 54 und 102 Stellplätzen (wird ausgeführt). Würde man unterstellen, dass die Gebetsräume und die anderen Räume mit Ausnahme des Versammlungsraums gleichzeitig genutzt werden, ergebe sich an traditionell türkischen Festtagen für das Kulturhaus ohne Berücksichtigung eines ÖPNV-Bonus ein Stellplatzbedarf von 125 bis 145 Stellplätzen. Dies sei zwischen 20 und 25% mehr als von der Stadt Z. in der Baugenehmigung zugrunde gelegt. Diese Differenz sei in der Größenordnung noch nicht so erheblich, dass damit die Schwelle der Unzumutbarkeit für die Kläger überschritten würde. Im Übrigen bleibe es den Klägern unbenommen, ein Parken auf ihrem Privatgelände durch geeignete Einrichtungen zu verhindern.
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5. Die Kläger haben am 16.02.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wiederholt die Prozessbevollmächtigte der Kläger zunächst die Begründung des Widerspruchs. Ergänzend trägt sie vor, das Regierungspräsidium Tübingen gehe zu Unrecht davon aus, dass an den traditionellen türkischen Feiertagen nur mit maximal 400 Personen zu rechnen sei. Der Versammlungsraum im Erdgeschoss sei aber für 600 Personen ausgelegt und nach Angaben des Veranstalters selbst im Bauantrag auch für 600 Personen vorgesehen. Darüber hinaus gebe es im ersten Obergeschoss einen Gebetsraum für Herren für ca. 400 Personen und im zweiten Obergeschoss einen Gebetsraum für Damen für ca. 30 Personen. Weshalb diese drei Räume nicht parallel genutzt werden könnten, sei aus dem Bauantrag nicht ersichtlich. Baurechtlich sei die Nutzung aller Gebetsräume gleichzeitig zulässig. Die Baugenehmigung enthalte dafür keine Beschränkungen. Das bedeute, dass mehr als 100 Stellplätze erforderlich seien. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass das Kulturhaus freitags von wesentlich mehr Personen genutzt werde, als dies von der Beklagten bei der Stellplatzberechnung zugrunde gelegt worden sei. Die gesamten Grundstücke in der Umgebung würden von Fahrzeugen zugestellt bzw. zum Parken in Anspruch genommen. Die Versammlungsräume würden üblicherweise freitags benutzt. Das Argument der seltenen Ereignisse könne für die Begründung und Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze nicht herangezogen werden. Der Stellplatzbedarf könne nicht nach Sitzplätzen ermittelt werden, weil die Besucher der religiösen Veranstaltungen üblicherweise stehen. Die Annahme des Regierungspräsidiums Tübingen zur gleichzeitigen Nutzung der Gebetsräume und anderer Räume treffe nicht zu. Es würden nicht nur religiöse Feiern durchgeführt, sondern es sei auch ein Treffpunkt für die Vereinsangehörigen aus der Region geschaffen worden. Der grob fehlerhafte Stellplatznachweis verletze die Kläger in ihren Rechten. Mit dem Maß, mit dem die Baugenehmigung die Zahl der erforderlichen Stellplätze unterschreite, sei eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme verbunden. Die Beklagte fordere im Grunde genommen weniger als die Hälfte der gesetzlich nachzuweisenden Stellplätze. Zudem sei ein Teil der Stellplätze so angeordnet, dass sie praktisch nicht nutzbar seien.
37 
Die Kläger beantragen,
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die Baugenehmigung der Beklagten vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2007 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
39 
Die Beklagte beantragt,
40 
die Klage abzuweisen.
41 
Zur Begründung trägt sie vor, Nachbarrechte der Kläger würden durch die Regelungen über die Stellplätze nicht verletzt. Bei der Berechnung des Regierungspräsidiums Tübingen sei der ÖPNV-Bonus noch nicht berücksichtigt worden. Wende man diesen an, ergebe sich ohne die Gebetsräume ein Stellplatzbedarf von 81,6 Stellplätzen, bei gleichzeitiger Nutzung ein Stellplatzbedarf von 116,0.
42 
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Zeitungsberichte, auf die sie von der Kammer angesprochen worden sei, zuträfen, wonach der Beigeladene beabsichtigte, auf dem Baugrundstück ein Parkhaus zu errichten. Die Zahl der Stellplätze stehe aber noch nicht fest. Das Parkhaus solle auch nicht nur Besuchern des Kulturzentrums des Beigeladenen zur Verfügung stehen.
43 
Der Beigeladene beantragt (schriftsätzlich),
44 
die Klage abzuweisen.
45 
Zur Begründung trägt er vor, werde die Zahl der notwendigen Stellplätze unterschritten, was hier nicht der Fall sei, seien Nachbarn erst dann in ihren Rechten verletzt, wenn der freie Zugang zu ihrem Grundstück nicht mehr möglich sei, nicht schon dann, wenn angrenzende Straßen durch Fahrzeuge zum Parken in Anspruch genommen würden. Das Grundeigentum begründe kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums.
46 
Der Kammer haben die Bauakten der Beklagten, der Bebauungsplan ... „B. Straße“ vom 14.12.1972 im Original sowie eine Kopie mit der Überschrift „Bebauungsplan J. Straße“ vom 11.03.1999, und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die Kammer konnte die mündliche Verhandlung durchführen, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
48 
Die Klagen sind zulässig. Die Klagen der Kläger zu 1 bis 3 sind begründet. Die Klage des Klägers zu 4 ist nicht begründet.
49 
Die angefochtene Baugenehmigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen solche von der Baurechtsbehörde nach § 58 LBO zu prüfenden Vorschriften verstößt, die zumindest auch zum Schutz des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dabei bleibt der eventuelle Verstoß gegen Vorschriften unberücksichtigt, auf die sich der Nachbar infolge der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO nicht mehr berufen kann.
50 
Werden - wie hier - bei einer Änderung der Planung mehrere Angrenzerbenachrichtigungen durchgeführt, können (neue) Einwendungen in weiteren Verfahren nur mit Einschränkungen vorgebracht werden. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 - Juris und vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464), welche die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkrete beantragte Bauvorhaben mit dem Ablauf der Einwendungsfrist endgültig. Er kann daher auch im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist nur noch insoweit Einwendungen erheben, als die Änderung des Bauantrags zusätzliche oder andersartige Beeinträchtigungen zur Folge hat.
51 
Die beiden Verfahren zur Benachrichtigung der Angrenzer wurden gegenüber den Klägern ordnungsgemäß durchgeführt. Die für den Eintritt der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO erforderliche Belehrung wurde ordnungsgemäß erteilt.
52 
1. ( Kläger zu 4)
53 
Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger zu 4 nur mit den Einwendungen gehört werden, die er in seinen Schreiben vom 18. und 23.05.2008 erhoben hat. Denn das Bauvorhaben aus dem Änderungsantrag bleibt hinsichtlich seiner nachbarrechtlichen Auswirkungen hinter dem ursprünglichen Bauantrag zurück. Insbesondere die Problematik im Zusammenhang mit dem Besucherverkehr aufgrund des Bauvorhabens bestand schon aufgrund der im ersten Antrag zur Genehmigung gestellten Dimension des Bauvorhabens in gleicher Weise.
54 
Die Einwendungen aus den oben genannten Schreiben können der Klage des Klägers zu 4 nicht zum Erfolg verhelfen. Die Einwendung aus dem ersten Schreiben beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Voreigentümer des Grundstücks des Beigeladenen. Diese ist von der Baubehörde nicht zu berücksichtigen, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 58 Abs. 3 LBO).
55 
Der Einwand aus dem zweiten Schreiben des Klägers zu 4, zu dem er durch das Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 05.10.2006 weiter vorgetragen hat (Seite 4, III.), führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gegenüber dem Kläger zu 4. Der Einbau der Fenster auf der dem Grundstück des Klägers zu 4 gegenüberliegenden Seite führt nicht dazu, dass dieser selbst auf der Nordseite seines Grundstücks keinen Grenzbau für ein Reifenlager errichten kann. Dem Kläger zu 4 kann auch ohne den Einbau der Fenster kein Grenzbau genehmigt werden. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Abstandsfläche nach § 5 Abs. 1 LBO liegen nicht vor. Der Bebauungsplan lässt eine Grenzbebauung nach der Nr. 1.2 seiner textlichen Festsetzungen nur bei Gebäuden mit einer Traufhöhe von 4 m zu, wenn auf dem Nachbargrundstück ein gleichartiges Gebäude angebaut werden kann. Dies ist nicht der Fall, da das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen eine mittlere Traufhöhe von 13,25 m aufweist und einen Grenzabstand einhält. Der Kläger zu 4 hat auch keinen Anspruch darauf, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen ein Zustand erhalten wird, der die Errichtung eines nach dem Bebauungsplan zulässigen Grenzbaus zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. Ein Grenzbau nach der Nr. 1.2 seiner textlichen Festsetzungen kann nur errichtet werden, wenn beide Nachbarn zusammenwirken.
56 
Die Frage der Einhaltung von Abstandsflächen war in den Einwendungen gegen den ersten Bauantrag nicht angesprochen. Der Kläger zu 4 ist daher damit präkludiert. Dennoch sei dazu das Folgende bemerkt: Die Frage nach den Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 LBO stellt sich bei einer Nutzungsänderung in der Regel nicht (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, 3. Auflage, § 5 LBO Rdnr. 24 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gebäude bei einer Nutzungsänderung seine Privilegierung nach § 6 Abs. 1 LBO verliert. Das ist hier nicht der Fall. Zudem hält das Gebäude auch bei der geänderten Nutzung mit einem tatsächlichen Grenzabstand von 2,50 m den nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche ein. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO im Gewerbegebiet 0,125 der Wandhöhe. Bei einer mittleren Wandhöhe von ca. 13,25 m ergibt sich eine Abstandsfläche von 1,66 m. Die durch die Kuppel bedingte Erhöhung der Abstandsfläche spielt keine Rolle. Diese ist gegenüber der Südwand des Gebäudes zurückversetzt, so dass deren Abstandsfläche quasi auf dem Gebäudedach liegt. Einwendungen gegen die Rampe, die in der Abstandsfläche liegt und die für die Notausgänge benötigt wird, hat der Kläger zu 4 in keinem der beiden Einwendungsverfahren vorgetragen.
57 
Die Einwendungen des Klägers zu 4 zum Anstieg des Besucherverkehrs und zur Parkraumsituation im Schreiben vom 05.10.2006 können auch nicht deshalb berücksichtigt werden, weil sich die Zahl der Stellplätze im geänderten Bauantrag von 70 auf 118 erhöht hat. Denn der Kläger zu 4 rügt nicht, dass es für das Bauvorhaben zu viele Stellplätze gibt, sondern dass die Zahl der nachgewiesenen Stellplätze nicht ausreicht und er dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Durch die geänderte Baugenehmigung hat sich die vom Kläger zu 4 insoweit beanstandete Situation gebessert.
58 
2. (Kläger zu 1 bis 3)
59 
Zu berücksichtigen sind nur Einwendungen, die hinreichend substantiiert sind (vgl. Sauter a.a.O. § 55 Rdnr. 28b). Das Vorbringen muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und zumindest eine grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, Juris nur Leitsatz = VBlBW 1998, 464 Leitsatz und Gründe).
60 
Zu den Einwendungen der Kläger zu 1 bis 3 gehören solche, die sich auf die Entstehung eines durch das Bauvorhaben bislang nicht vorhandenen Publikumsverkehrs und die daraus entstehende Parkplatzproblematik beziehen. Diese sehen die Kläger zu 1 bis 3 wegen der nach ihrer Auffassung zu geringen Zahl der nachgewiesenen Parkplätze nicht als gelöst an. Sie befürchten deshalb durch außerhalb des Baugrundstücks abgestellte Fahrzeuge von Besuchern des geplanten Islamischen Kulturzentrums bei der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke beeinträchtigt zu werden. Sie haben das beeinträchtigte Rechtsgut, ihr Eigentum, sowie die befürchtete tatsächliche Beeinträchtigung hinreichend bezeichnet. Der Vortrag der Kläger zu 1 bis 3 im Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung gibt eine ausreichende Anstoßwirkung für die Baubehörde und den Bauherrn für eine Auseinandersetzung mit der gerügten Problematik. Die Anforderungen an die Erhebung von Einwendungen dürfen auch nicht überspannt werden. Die nachbarschützenden Vorschriften brauchen vom Einwender, bei dem keine tieferen Kenntnisse des Baurechts vorausgesetzt werden können, nicht benannt zu werden.
61 
Die Problematik des Besucherverkehrs, der durch das Bauvorhaben ausgelöst wird, wirkt sich hier sowohl auf die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens (a) wie auch auf die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots (b) aus. Ginge man davon aus, dass auf die fehlende Gebietsverträglichkeit bei den Einwendungen gesondert abzustellen wäre, könnten sich auf diesen Gesichtspunkt nur die Kläger zu 2 und 3 berufen, die in ihren Einwendungen auch sinngemäß beanstanden, dass das Bauvorhaben in ein Gewerbegebiet nicht passe.
62 
a) Das Bauvorhaben verstößt gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Bauplanungsrechts. Es ist nicht gebietsverträglich, weil die durch das genehmigte Vorhaben ausgelöste Parkplatzproblematik nicht durch die Baugenehmigung bewältigt wird.
63 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... „B. Straße/H. Straße“ vom 14.12.1972 (hier insbesondere § 8 Abs. 3 BauNVO 1968) zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, Juris), welche die Kammer auch ihrer Entscheidung zugrunde legt, sind Vorhaben, die den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesen sind, ebenso wie Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nachbarschützend.
64 
Der Bebauungsplan Nr. ... „B. Straße“ vom 14.12.1972 setzt für das Baugrundstück und die Grundstücke der Kläger ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 fest. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 können im Gewerbegebiet ausnahmsweise auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Das Vorhaben des Beigeladenen kann jedenfalls unter das Tatbestandsmerkmal „kulturelle Zwecke“ subsumiert werden. Diese (Moschee und Veranstaltungssaal) stehen bei dem Vorhaben des Beigeladenen gegenüber den weiteren beantragten Nutzungsänderungen im Vordergrund.
65 
Ein Vorhaben, das ausnahmsweise zugelassen werden kann, ist insbesondere dann gebietsunverträglich und damit unzulässig, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 a.a.O., dort entschieden für ein Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet). In den Entscheidungen zur Gebietsunverträglichkeit, die der Kammer bekannt sind, stand im Vordergrund die Frage, ob die Gebietsverträglichkeit deshalb entfällt, weil das zu beurteilende Vorhaben die erforderliche Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der festgesetzten Wohnnutzung vermissen lässt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 a.a.O. und Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, Juris) oder deshalb, weil auf ein Ruhebedürfnis des zu beurteilenden Vorhabens in einer gebietsuntypischen Weise Rücksicht zu nehmen gewesen wäre (z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - Juris, Seniorenpflegeheim im Gewerbegebiet).
66 
Die Frage des Ruhebedürfnisses stellt sich hier nicht. Sie wurde in den Einwendungen der Kläger zu 1 bis 3 auch nicht angesprochen Eine Gebietsunverträglichkeit liegt aber auch dann vor, wenn die Funktionsfähigkeit des festgesetzten Baugebiets durch ein Vorhaben aus anderen Gründen beeinträchtigt wird. Nach seiner typischen Prägung dient ein Gewerbegebiet der Produktion von Wirtschaftsgütern, dem Handel und der Verwaltung. Es ist für seine Funktionsfähigkeit darauf angewiesen, dass es jederzeit insbesondere auch durch Lieferanten mit größeren Fahrzeugen angefahren werden kann. Es ist zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mit der typischen Aufgabe, die einem Gewerbegebiet zukommt, im Wesentlichen störungsfrei in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört es grundsätzlich auch, dass es den durch das Vorhaben selbst hervorgerufenen ruhenden Verkehr durch den Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen selbst bewältigt und dieses Problem nicht auf das übrige Baugebiet abwälzt. Jedenfalls dann, wenn das genehmigte Vorhaben - wie hier - einen erheblichen Besucherverkehr auslösen kann und die Zahl der Stellplätze dafür bei weitem nicht ausreicht, der Stellplatzbedarf aber auch nicht durch öffentlich zugängliche Möglichkeiten zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Nähe des Bauvorhabens aufgefangen wird, sind die Störungen dem Vorhaben selbst zuzurechnen. In diesem Fall tritt die individuelle Verantwortlichkeit des einzelnen Pkw-Führers für ein ordnungsgemäßes Parken seines Fahrzeugs zurück. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Hauptnutzungszeiten des Bauvorhabens (Freitagsgebet) mit den Betriebszeiten der umliegenden Gewerbebetriebe überschneiden.
67 
Die Beklagte hat in der Baugenehmigung nicht sichergestellt, dass die zur Genehmigung gestellten Räume nur in einem Umfang genutzt werden können, dass die nachgewiesenen oder sonst in der Nähe vorhandenen Stellplätze im Wesentlichen ausreichen.
68 
Der Versammlungsraum im Erdgeschoss wurde für 600 Personen genehmigt. Eine entsprechende Anzahl wurde von dem Beigeladenen in den Plan für das Erdgeschoss eingetragen (Blaueintrag). Die Anzahl der im Plan eingetragenen Stühle (228) ist zwar geringer. Es gibt aber aus den eingereichten Plänen und den sonstigen Unterlagen aus dem Genehmigungsverfahren keine Anhaltspunkte, dass sich der Genehmigungsantrag für den Versammlungsraum auf die Nutzung durch 228 Personen beschränkt. Die Kammer geht davon aus, dass die eingezeichneten Stühle nur ein Beispiel einer Nutzung darstellen. Wenn etwas anderes beabsichtigt worden wäre, hätte dies hinreichend deutlich gemacht werden müssen. Eine Beschränkung der Nutzung des Versammlungsraums auf 228 Personen findet sich auch nicht in der Baugenehmigung.
69 
Der Teil des Gebäudes, der als Moschee genutzt werden soll, wurde für 400 Personen genehmigt. Dies folgt aus dem Blaueintrag des Beigeladenen im Plan für das erste Obergeschoss.
70 
Die angefochtene Baugenehmigung schließt auch durch die Einbeziehung der Betriebsbeschreibung vom 26.07.2006 in die Baugenehmigung nicht aus, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit seinen verschiedenen Bereichen gleichzeitig genutzt wird. In der Betriebsbeschreibung wird unter anderem mitgeteilt, dass der Versammlungsraum zwei- bis dreimal im Monat genutzt werde. Während der Hauptgebetszeit an Feiertagen würden keine Aktivitäten durchgeführt. Mit dem Begriff „Aktivitäten“ sind solche nicht religiöser Art gemeint. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Veranstaltungsraum bei einem entsprechenden Bedarf mit in die religiösen Aktivitäten einbezogen wird. Dadurch erhöht sich die Zahl der potentiellen Besucher des Freitagsgebets und gegebenenfalls anderer religiös geprägter Aktivitäten. Soll die Nutzung in einer Baugenehmigung auf die Zahl der Personen beschränkt werden, für die Stellplätze nachgewiesen werden können, hat dies ausdrücklich in der Baugenehmigung zu erfolgen.
71 
Unter Zugrundelegung der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 16.04.1996 (GABl. Seite 289), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 04.08.2003 (GABl. Seite 590), sind mindestens 238 Stellplätze nachzuweisen. Dabei ist ein ÖPNV-Bonus von 20 % berücksichtigt. Für die Berechnung der Mindestzahl der nachzuweisenden Stellplätze übernimmt die Kammer mit Ausnahme der Moschee und des Versammlungsraums die Berechnung aus dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen. Da schon bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Tübingen Rechte der Kläger zu 1 bis 3 verletzt sind, kann offen bleiben, ob nicht tatsächlich weitere Stelleplätze erforderlich sind.
72 
Stellplatzbedarf für Verkaufsfläche, Lokale,
Schneiderei, Friseur, Büros (ohne Großraumbüro),
Jugendraum, Wohnungen 26 bis 50 Stellplätze
 mindestens 26 Stellplätze
Moschee, 400 Besucherplätze, 1 Stellplatz je
4 Besucherplätze
100 Stellplätze
Versammlungsraum, 600 Besucherplätze
1 Stellplatz je 4 Besucherplätze
150 Stellplätze
ÖPNV-Bonus (minus 20 %)
- 56 Stellplätze
Stellplätze für die Großraumbüros
(der ÖPNV-Bonus wurde dabei nach dem
Widerspruchsbescheid bereits berücksichtigt)
18 Stellplätze
Summe
238 Stellplätze
73 
Bei der Moschee und dem Versammlungsraum ist es gerechtfertigt, von einem Stellplatz für 4 Besucherplätze auszugehen und damit am oberen Ende des Rahmens zu bleiben, der im Anhang B Nr. 4.1 der VwV Stellplätze mit einem Stellplatz je 4 bis 8 Sitzplätzen angegeben wird. Die Besucher, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, sind durch den ÖPNV-Bonus berücksichtigt. Die anderen Besucher des Kulturzentrums werden überwiegend mit Personenkraftwagen anfahren, da das Kulturzentrum einen Einzugsbereich über den Stadtteil, in dem es liegt, voraussichtlich sogar über das Gebiet der Stadt Z. hinaus hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Freitagsgebet um die Mittagszeit stattfindet und viele Teilnehmer am Freitagsgebet berufstätig sein dürften und nur bei der Benutzung eines Personenkraftwagens rechtzeitig erscheinen können.
74 
In der Baugenehmigung sind somit nur etwa die Hälfte der notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Es gibt in der Nähe des Bauvorhabens auch keine öffentlichen Stellplätze, die für die Deckung seines Bedarfs herangezogen werden können. Auch der Umstand, dass der Beigeladene ernsthaft die Errichtung eines Parkhauses mit einer noch nicht feststehenden Zahl von Stellplätzen erwägt, ist ein Indiz dafür, dass die nachgewiesenen Stellplätze nicht ausreichen. Ein weiteres Indiz ergibt sich daraus, dass der Beigeladene sich bei dem Kläger zu 3 erkundigt hat, ob ihm dieser Parkraum zur Verfügung stellen könne.
75 
Somit ist der nachbarschützende Anspruch auf Wahrung der Gebietsverträglichkeit aufgrund der erheblich zu geringen Anzahl von Stellplätzen zu Lasten der Kläger zu 1 bis 3 verletzt.
76 
b) Der Nachweis einer erheblich zu geringen Anzahl von Stellplätzen verletzt auch das Rücksichtnahmegebot gegenüber den Klägern zu 1 bis 3.
77 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der Stellplätze, die für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendig sind (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO), sind nicht nachbarschützend. Sie dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, Juris, mit Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung).
78 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Prüfung hat aufgrund einer Prognose zu erfolgen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen einer zu geringen Anzahl von Stellplätzen für ein Bauvorhaben kommt nur dann in Betracht, wenn ein Bauvorhaben eine erhebliche Anzahl von Stellplätzen erfordert, die Zahl der nachgewiesenen Stellplätze weit dahinter zurückbleibt und der Bedarf für Stellplätze in der Nähe des Bauvorhabens nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Denn nur bei einem erheblichen Fehlbedarf ist damit zu rechnen, dass die Erreichbarkeit der Grundstücke der Nachbarn durch Kraftfahrzeuge in einer nicht mehr zumutbaren Weise beeinträchtigt werden kann. Und nur bei einem erheblichen Fehlbedarf kann dies dem Bauvorhaben zugerechnet werden.
79 
Hier ist die Lage dadurch gekennzeichnet, dass den nachgewiesenen 118 Stellplätzen ein Bedarf von mindestens 238 Stellplätzen gegenübersteht. Somit besteht bei einem erheblichen Stellplatzbedarf ein erheblicher Fehlbedarf, der in der Nähe des Bauvorhabens auch nicht durch öffentlich zugänglichen Parkraum gedeckt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass bei den regelmäßig stattfindenden termingebundenen Veranstaltungen im Bauvorhaben im Bereich der Nachbargrundstücke so geparkt wird, dass deren Erreichbarkeit beeinträchtig wird bzw. in größerem Umfang die für andere Zwecke vorgesehenen Kundenparkplätze auf den Grundstücken der Kläger benutzt werden. Wegen des erheblichen Fehlbedarfs ist dieser Zustand auch dem Vorhaben selbst zuzurechnen. Die Kläger zu 1 bis 3 sind nicht darauf zu verweisen, im Einzelfall privatrechtlich gegen die Personen vorzugehen, die ihre Fahrzeuge in einer unzulässigen Weise abstellen.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnte nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Teil der Kosten der Kläger zu 1 bis 3 und der Gerichtskosten auferlegt werden, da er einen Antrag gestellt hat. Dem steht es nicht entgegen, dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. In diesem Fall reicht es aus, dass der Antrag schriftlich gestellt wurde (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 103 Rdnr 8). Die Antragstellung ist hier im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 21.05.2007 erfolgt. Darin wurde der Antrag nicht lediglich für die mündliche Verhandlung angekündigt.
81 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.
82 
Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
47 
Die Kammer konnte die mündliche Verhandlung durchführen, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
48 
Die Klagen sind zulässig. Die Klagen der Kläger zu 1 bis 3 sind begründet. Die Klage des Klägers zu 4 ist nicht begründet.
49 
Die angefochtene Baugenehmigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen solche von der Baurechtsbehörde nach § 58 LBO zu prüfenden Vorschriften verstößt, die zumindest auch zum Schutz des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dabei bleibt der eventuelle Verstoß gegen Vorschriften unberücksichtigt, auf die sich der Nachbar infolge der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO nicht mehr berufen kann.
50 
Werden - wie hier - bei einer Änderung der Planung mehrere Angrenzerbenachrichtigungen durchgeführt, können (neue) Einwendungen in weiteren Verfahren nur mit Einschränkungen vorgebracht werden. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 - Juris und vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464), welche die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkrete beantragte Bauvorhaben mit dem Ablauf der Einwendungsfrist endgültig. Er kann daher auch im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist nur noch insoweit Einwendungen erheben, als die Änderung des Bauantrags zusätzliche oder andersartige Beeinträchtigungen zur Folge hat.
51 
Die beiden Verfahren zur Benachrichtigung der Angrenzer wurden gegenüber den Klägern ordnungsgemäß durchgeführt. Die für den Eintritt der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO erforderliche Belehrung wurde ordnungsgemäß erteilt.
52 
1. ( Kläger zu 4)
53 
Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger zu 4 nur mit den Einwendungen gehört werden, die er in seinen Schreiben vom 18. und 23.05.2008 erhoben hat. Denn das Bauvorhaben aus dem Änderungsantrag bleibt hinsichtlich seiner nachbarrechtlichen Auswirkungen hinter dem ursprünglichen Bauantrag zurück. Insbesondere die Problematik im Zusammenhang mit dem Besucherverkehr aufgrund des Bauvorhabens bestand schon aufgrund der im ersten Antrag zur Genehmigung gestellten Dimension des Bauvorhabens in gleicher Weise.
54 
Die Einwendungen aus den oben genannten Schreiben können der Klage des Klägers zu 4 nicht zum Erfolg verhelfen. Die Einwendung aus dem ersten Schreiben beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Voreigentümer des Grundstücks des Beigeladenen. Diese ist von der Baubehörde nicht zu berücksichtigen, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 58 Abs. 3 LBO).
55 
Der Einwand aus dem zweiten Schreiben des Klägers zu 4, zu dem er durch das Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 05.10.2006 weiter vorgetragen hat (Seite 4, III.), führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gegenüber dem Kläger zu 4. Der Einbau der Fenster auf der dem Grundstück des Klägers zu 4 gegenüberliegenden Seite führt nicht dazu, dass dieser selbst auf der Nordseite seines Grundstücks keinen Grenzbau für ein Reifenlager errichten kann. Dem Kläger zu 4 kann auch ohne den Einbau der Fenster kein Grenzbau genehmigt werden. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Abstandsfläche nach § 5 Abs. 1 LBO liegen nicht vor. Der Bebauungsplan lässt eine Grenzbebauung nach der Nr. 1.2 seiner textlichen Festsetzungen nur bei Gebäuden mit einer Traufhöhe von 4 m zu, wenn auf dem Nachbargrundstück ein gleichartiges Gebäude angebaut werden kann. Dies ist nicht der Fall, da das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen eine mittlere Traufhöhe von 13,25 m aufweist und einen Grenzabstand einhält. Der Kläger zu 4 hat auch keinen Anspruch darauf, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen ein Zustand erhalten wird, der die Errichtung eines nach dem Bebauungsplan zulässigen Grenzbaus zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. Ein Grenzbau nach der Nr. 1.2 seiner textlichen Festsetzungen kann nur errichtet werden, wenn beide Nachbarn zusammenwirken.
56 
Die Frage der Einhaltung von Abstandsflächen war in den Einwendungen gegen den ersten Bauantrag nicht angesprochen. Der Kläger zu 4 ist daher damit präkludiert. Dennoch sei dazu das Folgende bemerkt: Die Frage nach den Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 LBO stellt sich bei einer Nutzungsänderung in der Regel nicht (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, 3. Auflage, § 5 LBO Rdnr. 24 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gebäude bei einer Nutzungsänderung seine Privilegierung nach § 6 Abs. 1 LBO verliert. Das ist hier nicht der Fall. Zudem hält das Gebäude auch bei der geänderten Nutzung mit einem tatsächlichen Grenzabstand von 2,50 m den nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche ein. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO im Gewerbegebiet 0,125 der Wandhöhe. Bei einer mittleren Wandhöhe von ca. 13,25 m ergibt sich eine Abstandsfläche von 1,66 m. Die durch die Kuppel bedingte Erhöhung der Abstandsfläche spielt keine Rolle. Diese ist gegenüber der Südwand des Gebäudes zurückversetzt, so dass deren Abstandsfläche quasi auf dem Gebäudedach liegt. Einwendungen gegen die Rampe, die in der Abstandsfläche liegt und die für die Notausgänge benötigt wird, hat der Kläger zu 4 in keinem der beiden Einwendungsverfahren vorgetragen.
57 
Die Einwendungen des Klägers zu 4 zum Anstieg des Besucherverkehrs und zur Parkraumsituation im Schreiben vom 05.10.2006 können auch nicht deshalb berücksichtigt werden, weil sich die Zahl der Stellplätze im geänderten Bauantrag von 70 auf 118 erhöht hat. Denn der Kläger zu 4 rügt nicht, dass es für das Bauvorhaben zu viele Stellplätze gibt, sondern dass die Zahl der nachgewiesenen Stellplätze nicht ausreicht und er dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Durch die geänderte Baugenehmigung hat sich die vom Kläger zu 4 insoweit beanstandete Situation gebessert.
58 
2. (Kläger zu 1 bis 3)
59 
Zu berücksichtigen sind nur Einwendungen, die hinreichend substantiiert sind (vgl. Sauter a.a.O. § 55 Rdnr. 28b). Das Vorbringen muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und zumindest eine grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, Juris nur Leitsatz = VBlBW 1998, 464 Leitsatz und Gründe).
60 
Zu den Einwendungen der Kläger zu 1 bis 3 gehören solche, die sich auf die Entstehung eines durch das Bauvorhaben bislang nicht vorhandenen Publikumsverkehrs und die daraus entstehende Parkplatzproblematik beziehen. Diese sehen die Kläger zu 1 bis 3 wegen der nach ihrer Auffassung zu geringen Zahl der nachgewiesenen Parkplätze nicht als gelöst an. Sie befürchten deshalb durch außerhalb des Baugrundstücks abgestellte Fahrzeuge von Besuchern des geplanten Islamischen Kulturzentrums bei der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke beeinträchtigt zu werden. Sie haben das beeinträchtigte Rechtsgut, ihr Eigentum, sowie die befürchtete tatsächliche Beeinträchtigung hinreichend bezeichnet. Der Vortrag der Kläger zu 1 bis 3 im Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung gibt eine ausreichende Anstoßwirkung für die Baubehörde und den Bauherrn für eine Auseinandersetzung mit der gerügten Problematik. Die Anforderungen an die Erhebung von Einwendungen dürfen auch nicht überspannt werden. Die nachbarschützenden Vorschriften brauchen vom Einwender, bei dem keine tieferen Kenntnisse des Baurechts vorausgesetzt werden können, nicht benannt zu werden.
61 
Die Problematik des Besucherverkehrs, der durch das Bauvorhaben ausgelöst wird, wirkt sich hier sowohl auf die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens (a) wie auch auf die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots (b) aus. Ginge man davon aus, dass auf die fehlende Gebietsverträglichkeit bei den Einwendungen gesondert abzustellen wäre, könnten sich auf diesen Gesichtspunkt nur die Kläger zu 2 und 3 berufen, die in ihren Einwendungen auch sinngemäß beanstanden, dass das Bauvorhaben in ein Gewerbegebiet nicht passe.
62 
a) Das Bauvorhaben verstößt gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Bauplanungsrechts. Es ist nicht gebietsverträglich, weil die durch das genehmigte Vorhaben ausgelöste Parkplatzproblematik nicht durch die Baugenehmigung bewältigt wird.
63 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... „B. Straße/H. Straße“ vom 14.12.1972 (hier insbesondere § 8 Abs. 3 BauNVO 1968) zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, Juris), welche die Kammer auch ihrer Entscheidung zugrunde legt, sind Vorhaben, die den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesen sind, ebenso wie Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nachbarschützend.
64 
Der Bebauungsplan Nr. ... „B. Straße“ vom 14.12.1972 setzt für das Baugrundstück und die Grundstücke der Kläger ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 fest. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 können im Gewerbegebiet ausnahmsweise auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Das Vorhaben des Beigeladenen kann jedenfalls unter das Tatbestandsmerkmal „kulturelle Zwecke“ subsumiert werden. Diese (Moschee und Veranstaltungssaal) stehen bei dem Vorhaben des Beigeladenen gegenüber den weiteren beantragten Nutzungsänderungen im Vordergrund.
65 
Ein Vorhaben, das ausnahmsweise zugelassen werden kann, ist insbesondere dann gebietsunverträglich und damit unzulässig, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 a.a.O., dort entschieden für ein Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet). In den Entscheidungen zur Gebietsunverträglichkeit, die der Kammer bekannt sind, stand im Vordergrund die Frage, ob die Gebietsverträglichkeit deshalb entfällt, weil das zu beurteilende Vorhaben die erforderliche Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der festgesetzten Wohnnutzung vermissen lässt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 a.a.O. und Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, Juris) oder deshalb, weil auf ein Ruhebedürfnis des zu beurteilenden Vorhabens in einer gebietsuntypischen Weise Rücksicht zu nehmen gewesen wäre (z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - Juris, Seniorenpflegeheim im Gewerbegebiet).
66 
Die Frage des Ruhebedürfnisses stellt sich hier nicht. Sie wurde in den Einwendungen der Kläger zu 1 bis 3 auch nicht angesprochen Eine Gebietsunverträglichkeit liegt aber auch dann vor, wenn die Funktionsfähigkeit des festgesetzten Baugebiets durch ein Vorhaben aus anderen Gründen beeinträchtigt wird. Nach seiner typischen Prägung dient ein Gewerbegebiet der Produktion von Wirtschaftsgütern, dem Handel und der Verwaltung. Es ist für seine Funktionsfähigkeit darauf angewiesen, dass es jederzeit insbesondere auch durch Lieferanten mit größeren Fahrzeugen angefahren werden kann. Es ist zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mit der typischen Aufgabe, die einem Gewerbegebiet zukommt, im Wesentlichen störungsfrei in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört es grundsätzlich auch, dass es den durch das Vorhaben selbst hervorgerufenen ruhenden Verkehr durch den Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen selbst bewältigt und dieses Problem nicht auf das übrige Baugebiet abwälzt. Jedenfalls dann, wenn das genehmigte Vorhaben - wie hier - einen erheblichen Besucherverkehr auslösen kann und die Zahl der Stellplätze dafür bei weitem nicht ausreicht, der Stellplatzbedarf aber auch nicht durch öffentlich zugängliche Möglichkeiten zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Nähe des Bauvorhabens aufgefangen wird, sind die Störungen dem Vorhaben selbst zuzurechnen. In diesem Fall tritt die individuelle Verantwortlichkeit des einzelnen Pkw-Führers für ein ordnungsgemäßes Parken seines Fahrzeugs zurück. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Hauptnutzungszeiten des Bauvorhabens (Freitagsgebet) mit den Betriebszeiten der umliegenden Gewerbebetriebe überschneiden.
67 
Die Beklagte hat in der Baugenehmigung nicht sichergestellt, dass die zur Genehmigung gestellten Räume nur in einem Umfang genutzt werden können, dass die nachgewiesenen oder sonst in der Nähe vorhandenen Stellplätze im Wesentlichen ausreichen.
68 
Der Versammlungsraum im Erdgeschoss wurde für 600 Personen genehmigt. Eine entsprechende Anzahl wurde von dem Beigeladenen in den Plan für das Erdgeschoss eingetragen (Blaueintrag). Die Anzahl der im Plan eingetragenen Stühle (228) ist zwar geringer. Es gibt aber aus den eingereichten Plänen und den sonstigen Unterlagen aus dem Genehmigungsverfahren keine Anhaltspunkte, dass sich der Genehmigungsantrag für den Versammlungsraum auf die Nutzung durch 228 Personen beschränkt. Die Kammer geht davon aus, dass die eingezeichneten Stühle nur ein Beispiel einer Nutzung darstellen. Wenn etwas anderes beabsichtigt worden wäre, hätte dies hinreichend deutlich gemacht werden müssen. Eine Beschränkung der Nutzung des Versammlungsraums auf 228 Personen findet sich auch nicht in der Baugenehmigung.
69 
Der Teil des Gebäudes, der als Moschee genutzt werden soll, wurde für 400 Personen genehmigt. Dies folgt aus dem Blaueintrag des Beigeladenen im Plan für das erste Obergeschoss.
70 
Die angefochtene Baugenehmigung schließt auch durch die Einbeziehung der Betriebsbeschreibung vom 26.07.2006 in die Baugenehmigung nicht aus, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit seinen verschiedenen Bereichen gleichzeitig genutzt wird. In der Betriebsbeschreibung wird unter anderem mitgeteilt, dass der Versammlungsraum zwei- bis dreimal im Monat genutzt werde. Während der Hauptgebetszeit an Feiertagen würden keine Aktivitäten durchgeführt. Mit dem Begriff „Aktivitäten“ sind solche nicht religiöser Art gemeint. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Veranstaltungsraum bei einem entsprechenden Bedarf mit in die religiösen Aktivitäten einbezogen wird. Dadurch erhöht sich die Zahl der potentiellen Besucher des Freitagsgebets und gegebenenfalls anderer religiös geprägter Aktivitäten. Soll die Nutzung in einer Baugenehmigung auf die Zahl der Personen beschränkt werden, für die Stellplätze nachgewiesen werden können, hat dies ausdrücklich in der Baugenehmigung zu erfolgen.
71 
Unter Zugrundelegung der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 16.04.1996 (GABl. Seite 289), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 04.08.2003 (GABl. Seite 590), sind mindestens 238 Stellplätze nachzuweisen. Dabei ist ein ÖPNV-Bonus von 20 % berücksichtigt. Für die Berechnung der Mindestzahl der nachzuweisenden Stellplätze übernimmt die Kammer mit Ausnahme der Moschee und des Versammlungsraums die Berechnung aus dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen. Da schon bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Tübingen Rechte der Kläger zu 1 bis 3 verletzt sind, kann offen bleiben, ob nicht tatsächlich weitere Stelleplätze erforderlich sind.
72 
Stellplatzbedarf für Verkaufsfläche, Lokale,
Schneiderei, Friseur, Büros (ohne Großraumbüro),
Jugendraum, Wohnungen 26 bis 50 Stellplätze
 mindestens 26 Stellplätze
Moschee, 400 Besucherplätze, 1 Stellplatz je
4 Besucherplätze
100 Stellplätze
Versammlungsraum, 600 Besucherplätze
1 Stellplatz je 4 Besucherplätze
150 Stellplätze
ÖPNV-Bonus (minus 20 %)
- 56 Stellplätze
Stellplätze für die Großraumbüros
(der ÖPNV-Bonus wurde dabei nach dem
Widerspruchsbescheid bereits berücksichtigt)
18 Stellplätze
Summe
238 Stellplätze
73 
Bei der Moschee und dem Versammlungsraum ist es gerechtfertigt, von einem Stellplatz für 4 Besucherplätze auszugehen und damit am oberen Ende des Rahmens zu bleiben, der im Anhang B Nr. 4.1 der VwV Stellplätze mit einem Stellplatz je 4 bis 8 Sitzplätzen angegeben wird. Die Besucher, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, sind durch den ÖPNV-Bonus berücksichtigt. Die anderen Besucher des Kulturzentrums werden überwiegend mit Personenkraftwagen anfahren, da das Kulturzentrum einen Einzugsbereich über den Stadtteil, in dem es liegt, voraussichtlich sogar über das Gebiet der Stadt Z. hinaus hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Freitagsgebet um die Mittagszeit stattfindet und viele Teilnehmer am Freitagsgebet berufstätig sein dürften und nur bei der Benutzung eines Personenkraftwagens rechtzeitig erscheinen können.
74 
In der Baugenehmigung sind somit nur etwa die Hälfte der notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Es gibt in der Nähe des Bauvorhabens auch keine öffentlichen Stellplätze, die für die Deckung seines Bedarfs herangezogen werden können. Auch der Umstand, dass der Beigeladene ernsthaft die Errichtung eines Parkhauses mit einer noch nicht feststehenden Zahl von Stellplätzen erwägt, ist ein Indiz dafür, dass die nachgewiesenen Stellplätze nicht ausreichen. Ein weiteres Indiz ergibt sich daraus, dass der Beigeladene sich bei dem Kläger zu 3 erkundigt hat, ob ihm dieser Parkraum zur Verfügung stellen könne.
75 
Somit ist der nachbarschützende Anspruch auf Wahrung der Gebietsverträglichkeit aufgrund der erheblich zu geringen Anzahl von Stellplätzen zu Lasten der Kläger zu 1 bis 3 verletzt.
76 
b) Der Nachweis einer erheblich zu geringen Anzahl von Stellplätzen verletzt auch das Rücksichtnahmegebot gegenüber den Klägern zu 1 bis 3.
77 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der Stellplätze, die für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendig sind (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO), sind nicht nachbarschützend. Sie dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, Juris, mit Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung).
78 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Prüfung hat aufgrund einer Prognose zu erfolgen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen einer zu geringen Anzahl von Stellplätzen für ein Bauvorhaben kommt nur dann in Betracht, wenn ein Bauvorhaben eine erhebliche Anzahl von Stellplätzen erfordert, die Zahl der nachgewiesenen Stellplätze weit dahinter zurückbleibt und der Bedarf für Stellplätze in der Nähe des Bauvorhabens nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Denn nur bei einem erheblichen Fehlbedarf ist damit zu rechnen, dass die Erreichbarkeit der Grundstücke der Nachbarn durch Kraftfahrzeuge in einer nicht mehr zumutbaren Weise beeinträchtigt werden kann. Und nur bei einem erheblichen Fehlbedarf kann dies dem Bauvorhaben zugerechnet werden.
79 
Hier ist die Lage dadurch gekennzeichnet, dass den nachgewiesenen 118 Stellplätzen ein Bedarf von mindestens 238 Stellplätzen gegenübersteht. Somit besteht bei einem erheblichen Stellplatzbedarf ein erheblicher Fehlbedarf, der in der Nähe des Bauvorhabens auch nicht durch öffentlich zugänglichen Parkraum gedeckt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass bei den regelmäßig stattfindenden termingebundenen Veranstaltungen im Bauvorhaben im Bereich der Nachbargrundstücke so geparkt wird, dass deren Erreichbarkeit beeinträchtig wird bzw. in größerem Umfang die für andere Zwecke vorgesehenen Kundenparkplätze auf den Grundstücken der Kläger benutzt werden. Wegen des erheblichen Fehlbedarfs ist dieser Zustand auch dem Vorhaben selbst zuzurechnen. Die Kläger zu 1 bis 3 sind nicht darauf zu verweisen, im Einzelfall privatrechtlich gegen die Personen vorzugehen, die ihre Fahrzeuge in einer unzulässigen Weise abstellen.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnte nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Teil der Kosten der Kläger zu 1 bis 3 und der Gerichtskosten auferlegt werden, da er einen Antrag gestellt hat. Dem steht es nicht entgegen, dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. In diesem Fall reicht es aus, dass der Antrag schriftlich gestellt wurde (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 103 Rdnr 8). Die Antragstellung ist hier im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 21.05.2007 erfolgt. Darin wurde der Antrag nicht lediglich für die mündliche Verhandlung angekündigt.
81 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.
82 
Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Juni 2008 - 1 K 275/07

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbe

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. September 2004 - 11 K 3331/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.5.2004 zu Recht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Antragstellerin ihre Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO nicht hinreichend substantiiert habe, weil sie im Schreiben vom 27.2.2004 nur „Widerspruch gegen das Baugesuch“ erhoben habe, ohne die von ihr befürchteten Beeinträchtigungen in irgendeiner Weise zu „thematisieren“ (vgl. Beschl. d. Senats vom 1.4.1998 - 8 S 772/98 -, NVwZ 1998, 986; vgl. auch Sauter, LBO, § 55 Rn. 27 b). Die Antragstellerin meint nun, sie habe ihre Einwendungen nicht weiter konkretisieren müssen, weil sie bereits in ihrer Antragsbegründung im anhängigen Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Reute“ (Verfahren 8 S 2799/03) enthalten seien. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil im Schreiben vom 27.2.2004 noch nicht einmal pauschal Bezug auf das Vorbringen im Normenkontrollverfahren genommen wird. Davon abgesehen ist die zuständige Baurechtsbehörde - das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - hier nicht Beteiligte im Normenkontrollverfahren; es kann daher nicht unterstellt werden, dass sie die Antragsbegründung kennt. Noch weniger kann dies für den beigeladenen Vorhabenträger angenommen werden. Die Obliegenheit, zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses die befürchteten Beeinträchtigungen wenigstens grob darzulegen, soll jedoch auch gewährleisten, dass dem Vorhabenträger eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Verfügung steht. Im Übrigen lassen sich die Einwendungen gegen das konkrete Bauvorhaben hier auch nicht ohne Weiteres der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren entnehmen. In diesem Verfahren geht es nicht nur um den im Baugenehmigungsverfahren geltend gemachten Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und geplanter Wohnbebauung; außerdem setzt der Bebauungsplan „Reute“ eine Vielzahl von Baufenstern fest und das gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans gerichtete Vorbringen der Antragstellerin betrifft mehrere ihr gehörende, innerhalb und außerhalb des Plangebiets verstreut liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es ist danach nicht so, dass das Vorbringen zur Unverträglichkeit der Nutzungen gerade auch auf das hier in Rede stehende Baufenster zugespitzt ist. Im Gegenteil rügt die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren in Bezug auf ihr unmittelbar neben dem Baugrundstück liegendes Grundstück Flst.Nr. 239 eine fehlerhafte Abgrenzung des Plangebiets. Die Hofstelle und die für den Obstbau genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 3719/1 und 3718, von denen nach Auffassung der Antragstellerin erhebliche landwirtschaftliche Immissionen ausgehen sollen, befinden sich hingegen in einiger Entfernung zum Grundstück des Beigeladenen. Im Einwendungsschreiben hätte daher konkret dargelegt werden müssen, welche Teile der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren auf das konkrete Bauvorhaben bezogen werden. Eine unzumutbare, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Überdehnung der Anforderungen des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO kann darin nicht gesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Einwendungsausschluss, der mit Ablauf der durch die erste Angrenzeranhörung vom 19.2.2004 in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist eingetreten sei, bestehe auch nach der Änderung des Baugesuchs vom 28.2.2004 und der erneuten Angrenzeranhörung vom 2.3.2004 fort; die Änderung löse keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin aus, gegen welche diese sich noch hätte wenden können. Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das Gesetz enthalte keine Regelung, dass im Falle einer wiederholten Angrenzeranhörung Einwendungen nur noch im Hinblick auf zusätzliche Beeinträchtigungen infolge der Änderung des Baugesuchs geltend gemacht werden könnten; daher könnten innerhalb der erneut in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist wiederum sämtliche Einwendungen erhoben werden. Diese Rüge dringt nicht durch. Der Senat hat im Beschluss vom 1.4.1998 (a.a.O.) bereits entschieden, dass der mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist verbundene Verlust der Abwehrrechte gegen das Vorhaben nur insoweit nicht greift, als die Änderung des Bauantrags zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Angrenzers führt. Der auf das konkret beantragte Vorhaben bezogene endgültige Verlust der Abwehrrechte tritt also mit anderen Worten mit Ablauf der Einwendungsfrist kraft Gesetzes ein, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat. Die Erteilung einer erneuten Angrenzerbenachrichtigung vermag an dieser kraft Gesetzes eingetretenen Wirkung nichts zu ändern. Diese Auslegung steht in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes; denn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO tritt die materielle Präklusion zwingend mit Fristablauf ein und bestimmt sich in ihrer Reichweite nach dem konkreten Bauantrag, der dem Angrenzer zugestellt wurde. Dies entspricht auch dem Zweck der materiellen Präklusion, dem Vorhabenträger Planungssicherheit zu gewähren. Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Vom betroffenen Nachbarn wird insoweit nichts Unzumutbares verlangt, weil sich der Einwendungsausschluss nicht auf den Angrenzer zusätzlich beeinträchtigende Änderungen des Bauantrags erstreckt. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass die mit Schreiben vom 15.3.2004 erstmals erhobenen Einwendungen - Nutzungskonflikte infolge landwirtschaftliche Immissionen - in irgendeinem Zusammenhang mit der Änderung des Baugesuchs - Absenkung des Firsts von 8,90 m auf 8,50 m - stehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. September 2004 - 11 K 3331/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.5.2004 zu Recht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Antragstellerin ihre Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO nicht hinreichend substantiiert habe, weil sie im Schreiben vom 27.2.2004 nur „Widerspruch gegen das Baugesuch“ erhoben habe, ohne die von ihr befürchteten Beeinträchtigungen in irgendeiner Weise zu „thematisieren“ (vgl. Beschl. d. Senats vom 1.4.1998 - 8 S 772/98 -, NVwZ 1998, 986; vgl. auch Sauter, LBO, § 55 Rn. 27 b). Die Antragstellerin meint nun, sie habe ihre Einwendungen nicht weiter konkretisieren müssen, weil sie bereits in ihrer Antragsbegründung im anhängigen Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Reute“ (Verfahren 8 S 2799/03) enthalten seien. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil im Schreiben vom 27.2.2004 noch nicht einmal pauschal Bezug auf das Vorbringen im Normenkontrollverfahren genommen wird. Davon abgesehen ist die zuständige Baurechtsbehörde - das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - hier nicht Beteiligte im Normenkontrollverfahren; es kann daher nicht unterstellt werden, dass sie die Antragsbegründung kennt. Noch weniger kann dies für den beigeladenen Vorhabenträger angenommen werden. Die Obliegenheit, zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses die befürchteten Beeinträchtigungen wenigstens grob darzulegen, soll jedoch auch gewährleisten, dass dem Vorhabenträger eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Verfügung steht. Im Übrigen lassen sich die Einwendungen gegen das konkrete Bauvorhaben hier auch nicht ohne Weiteres der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren entnehmen. In diesem Verfahren geht es nicht nur um den im Baugenehmigungsverfahren geltend gemachten Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und geplanter Wohnbebauung; außerdem setzt der Bebauungsplan „Reute“ eine Vielzahl von Baufenstern fest und das gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans gerichtete Vorbringen der Antragstellerin betrifft mehrere ihr gehörende, innerhalb und außerhalb des Plangebiets verstreut liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es ist danach nicht so, dass das Vorbringen zur Unverträglichkeit der Nutzungen gerade auch auf das hier in Rede stehende Baufenster zugespitzt ist. Im Gegenteil rügt die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren in Bezug auf ihr unmittelbar neben dem Baugrundstück liegendes Grundstück Flst.Nr. 239 eine fehlerhafte Abgrenzung des Plangebiets. Die Hofstelle und die für den Obstbau genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 3719/1 und 3718, von denen nach Auffassung der Antragstellerin erhebliche landwirtschaftliche Immissionen ausgehen sollen, befinden sich hingegen in einiger Entfernung zum Grundstück des Beigeladenen. Im Einwendungsschreiben hätte daher konkret dargelegt werden müssen, welche Teile der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren auf das konkrete Bauvorhaben bezogen werden. Eine unzumutbare, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Überdehnung der Anforderungen des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO kann darin nicht gesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Einwendungsausschluss, der mit Ablauf der durch die erste Angrenzeranhörung vom 19.2.2004 in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist eingetreten sei, bestehe auch nach der Änderung des Baugesuchs vom 28.2.2004 und der erneuten Angrenzeranhörung vom 2.3.2004 fort; die Änderung löse keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin aus, gegen welche diese sich noch hätte wenden können. Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das Gesetz enthalte keine Regelung, dass im Falle einer wiederholten Angrenzeranhörung Einwendungen nur noch im Hinblick auf zusätzliche Beeinträchtigungen infolge der Änderung des Baugesuchs geltend gemacht werden könnten; daher könnten innerhalb der erneut in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist wiederum sämtliche Einwendungen erhoben werden. Diese Rüge dringt nicht durch. Der Senat hat im Beschluss vom 1.4.1998 (a.a.O.) bereits entschieden, dass der mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist verbundene Verlust der Abwehrrechte gegen das Vorhaben nur insoweit nicht greift, als die Änderung des Bauantrags zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Angrenzers führt. Der auf das konkret beantragte Vorhaben bezogene endgültige Verlust der Abwehrrechte tritt also mit anderen Worten mit Ablauf der Einwendungsfrist kraft Gesetzes ein, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat. Die Erteilung einer erneuten Angrenzerbenachrichtigung vermag an dieser kraft Gesetzes eingetretenen Wirkung nichts zu ändern. Diese Auslegung steht in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes; denn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO tritt die materielle Präklusion zwingend mit Fristablauf ein und bestimmt sich in ihrer Reichweite nach dem konkreten Bauantrag, der dem Angrenzer zugestellt wurde. Dies entspricht auch dem Zweck der materiellen Präklusion, dem Vorhabenträger Planungssicherheit zu gewähren. Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Vom betroffenen Nachbarn wird insoweit nichts Unzumutbares verlangt, weil sich der Einwendungsausschluss nicht auf den Angrenzer zusätzlich beeinträchtigende Änderungen des Bauantrags erstreckt. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass die mit Schreiben vom 15.3.2004 erstmals erhobenen Einwendungen - Nutzungskonflikte infolge landwirtschaftliche Immissionen - in irgendeinem Zusammenhang mit der Änderung des Baugesuchs - Absenkung des Firsts von 8,90 m auf 8,50 m - stehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.