Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Juli 2008 - 8 A 3251/04

published on 17.07.2008 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Juli 2008 - 8 A 3251/04
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte hat vor Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages zu erbringen.

Gründe

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Zum Sachverhalt:

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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Radegast.

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Sie ist Eigentümerin eines aus einem Flurstück bestehenden Grundstücks. Dieses wurde im Laufe des Jahres 1997 an die Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen. Nach Angaben der Klägerin war das Grundstück bereits vor 1989 an eine Trinkwasseranlage angeschlossen.

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Mit Bescheid vom [...] zog die Beklagte die Klägerin - unter anderem gestützt auf die Wasserversorgungssatzung (WVS 2002) vom 29. April 2002 und die Wasserbeitragssatzung (WBS 2002) vom 29. April 2002 des Zweckverbandes Radegast - zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgungsanlage in Höhe von [...] heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung u.a. ausführt: Durch einen Beschluss der Verbandsversammlung sei die Trinkwassersatzung außer Kraft gesetzt worden. Hinsichtlich der Angaben im Kalkulationsgutachten der Fa. KUBUS werde bestritten, dass eine exakte Ermittlung des Anteils der Kredite für Altanlagen bezüglich des Bereichs Trinkwasser vorgenommen worden sei. Die genannten Zahlen beruhten lediglich auf Angaben des Zweckverbandes und würden bestritten. Zudem seien Schulden der mittlerweile aufgegebenen Gassparte des Zweckverbandes mit Mitteln aus dem Bereich Trinkwasser beglichen worden. Ihr Grundstück sei schon vor 1990 an eine Trinkwasseranlage angeschlossen gewesen, weshalb die Heranziehung zum Anschlussbeitrag nicht möglich sei. Dies gelte auch, wenn nach einem Neubau ein weiterer Anschluss erfolge. Jedenfalls wäre nur der nunmehr angeschlossene Teil des Grundstücks heranzuziehen. Zudem sei sie auch deshalb nicht heranzuziehen, weil nach der bisherigen, auf einen Beschluss der Verbandsversammlung zurückgehenden Übung des Zweckverbandes, Grundstücke, die bereits vor der "Wende" angeschlossen gewesen seien, zu Beiträgen nicht herangezogen würden.

5

Die Beklagte tritt diesem Vorbringen entgegen und führt u. a. aus: Zutreffend sei, dass im Geschäftsjahr 2004 Fehlbeträge der Gassparte gegen das bilanzielle Eigenkapital der Trinkwassersparte verbucht worden sei. Das Eigenkapital spiele bei der Kalkulation der Anschlussbeiträge keine Rolle. Unzutreffend sei, dass aus politischen Gründe von sog. Altanschließern keine Beiträge erhoben würden. Vielmehr werde derzeit die Flächenermittlung im Bereich Trinkwasser überprüft. Es bestehe daher kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Der Zeitpunkt zur Erhebung des Beitrags könne durch die Grundeigentümer nicht beeinflusst werden. Innerhalb des Verjährungszeitraums stehe es in ihrem Ermessen, wann die Beiträge zu erheben seien.

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Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Verbandsversammlung am 2. Juli 2008 beschlossen, "den in der Sitzung vom 21.03.2002 gefassten Beschluss über die Beitragssatzung Trinkwasser für von Anfang an ungültig, für null und nichtig, zu erklären". Wegen der Einzelheiten wird auf den beglaubigten Auszug aus der 16. Sitzung der Verbandsversammlung und den diesbezüglichen Antrags des Bürgermeisters der Gemeinde Badow vom 24. Mai 2008 verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 hat die Beklagte gegen den Beschluss Widerspruch gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern erhoben.

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Die Klage blieb ohne Erfolg.

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Aus den Entscheidungsgründen:

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[...]

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Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge ist die Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Wasserbeitragssatzung) vom 29. April 2002 (WBS 2002). Der Beitrag ist für das klägerische Grundstück entsprechend den Vorgaben der genannten Satzung zutreffend festgesetzt worden (dazu nachfolgend 1.). Die Satzung ist nach wie vor geltendes Recht, steht mit höherrangigem Recht im Einklang und ist daher rechtswirksam (nachfolgend 2.). Auch als "Altanschließerin" hat die Klägerin den Beitrag zu zahlen (nachfolgend 3.). Dies gilt auch, wenn andere "Altanschließer" (bislang) nicht herangezogen worden sein sollten (nachfolgend 4.) Der Beitragsanspruch des Zweckverbandes Radegast ist auch nicht verjährt (nachfolgend 5.).

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1. Die Beklagte hat entsprechend den Vorgaben ihrer Wasserbeitragssatzung 2002 den Beitrag zutreffend festgesetzt.

12

[...]

13

b) Unabhängig von der später zu erörternden Altanschließerproblematik war die Beklagte auch gehalten, die gesamte Fläche des Grundstücks zu veranlagen. Maßgebend ist im (leitungsgebundenen) Beitragsrecht der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Danach ist Grundstück der katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen oder einem gemeinschaftlichen Grundblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke erfasst ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern [OVG M-V] vom 10. Oktober 2007 - 1 L 256/06 - "Volkswerft", zit. nach juris, Rn. 21 mwN; Urt. der Kammer vom 27. Juni 2008 - 8 A 1654/06 -, S. 4; näher Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, [Stand: Mai 2007], § 7 Erl. 13.1 mwN.). Da das klägerische Grundstück nach Aktenlage aus einem Flurstück besteht und sich aus einer Gesamtschau der beitragsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern [KAG M-V]) ergibt, dass für die Beitragserhebung Vorteile grundsätzlich für das jeweilige (gesamte) Grundstück maßgebend sind, kommt eine beitragsrechtliche Aufteilung des Grundstücks in einen altangeschlossenen und einen neuangeschlossenen Teil - wie es der Klägerin offenbar vorschwebt - nicht in Betracht.

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2. Die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Wasserbeitragsatzung des Zweckverbandes Radegast vom 29. April 2002 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält sie die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. S. 146) erforderlichen Mindestbestandteile.

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a) Die Beitragssatzung ist nicht durch den im Tatbestand wiedergegebenen Beschluss der Verbandsversammlung vom 2. Juli 2008 aufgehoben oder sonst außer Kraft gesetzt worden.

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aa) Bei dem Erlass von Satzungen handelt es sich um Rechtsetzungen der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 - zit. nach juris Rn. 39 f.; Urt. v. 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 - u. a., zit. nach juris Rn. 103 mwN; Urt. v. 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, zit. nach juris Rn. 30; Meyer, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. 142 mwN). Eine Satzungen ist mithin materielles Gesetz. Sie kann nur mit einer weiteren formgerechten Satzung als sog. actus contrarius aufgehoben oder geändert werden. Die Aufhebung der Wasserbeitragssatzung 2002 muss daher nach Maßgabe der §§ 154, 5 Abs. 4 Satz 6 KV M-V i. V. m. §§ 2 ff. KV-DVO - wie der Erlass der Satzung selbst - insbesondere veröffentlicht werden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18. Mai 1999 - 2 L 185/98 - zit. nach juris LS und Rn. 24 ff. mwN; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V], 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 3; ferner Nr. 8.1 und Nr. 8.2.1 der Hinweise und Empfehlungen für den Erlass kommunaler Abgabensatzungen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 1998 [Amtsbl. M-V S. 1135]). Eine abweichende Sichtweise widerspräche den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (dazu auch BVerfG, Urt. v. 22. November 1983, aaO, Rn. 36). Mit den genannten Vorschriften wäre es unvereinbar, die Aufhebung einer Ortssatzung durch einfachen Beschluß der Vertretung (Verbandsversammlung) für ausreichend zu erachten.

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Das von der Vertretung (Zweckverbandsversammlung) erlassene Satzungsrecht bindet als formgemäß gesetztes autonomes Recht auch das zur Satzungsgebung befugte Organ selbst. Diese Bindung kann nur durch eine Aufhebungssatzung überwunden werden, die den Anforderungen der § 5 KV M-V i. V. m. § 2 ff. KV-DVO entspricht. Der kommunale Aufgabenträger und seine Organe sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung - wie jede Verwaltung - an Gesetz und Recht gebunden ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [Verf. M-V]; Art. 28 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG). Dies schließt die Pflicht zur Beachtung auch der Verfahrensvorschriften beim Erlass oder der Aufhebung (untergesetzlichen) Satzungsrechts ein. Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften steht nicht zur Disposition des Aufgabenträgers oder seiner Organe. Dementsprechend kann ein (politischer) Wille der zuständigen Organe des Zweckverbandes Radegastes, (bisher) bestehendes Satzungsrecht außer Kraft zu setzen, nur und erst dann rechtliche Geltung beanspruchen, wenn alle dafür vorgesehenen verfahrensrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind. Daran fehlt es hier (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, aaO, Rn. 26 f. mwN).

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bb) Zudem handelt es sich bei dem Beschluss vom 2. Juli 2008 um keinen Satzungsbeschluss. Vielmehr wird in dessen Tenor nicht die Wasserbeitragssatzung aufgehoben, sondern der Beschluss über die Wasserbeitragssatzung aus dem Jahr 2002 für unwirksam erklärt. Im Übrigen ist der Beschluss mit Blick auf die Begründung des Bürgermeisters der Gemeinde Badow auch unklar, weil es danach um die Aufhebung der Satzung gehen soll, weil (künftig) auf ein privatrechtliches System bei der Erhebung der Entgelte umgestellt werden soll und es daher keiner Beitragssatzung mehr bedürfe. Der - allein maßgebende - Tenor verhält sich dazu aber nicht.

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cc) Darüber hinaus hat die beklagte Verbandsvorsteherin dem Beschluss nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) mit der Folge der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 4 KV M-V) widersprochen. Wegen dieser Vollzugshemmung darf der Beschluss deshalb derzeit nicht ausgeführt werden (vgl. näher Gentner, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, KV M-V, § 33 Rn. 8).

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b) In materieller Hinsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass - wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - (S. 7 ff.) dargelegt hat - die Eckgrundstücksregelung innerhalb der Tiefenbegrenzungsvorschrift des § 5 Abs. 2 d) der nach dem Vorstehenden formgültigen Wasserbeitragssatzung 2002 mit dem Vorteilsprinzip des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Danach ist bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich (§§ 34, 35 des Baugesetzbuches [BauGB]) die bevorteilte Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 1 WBS 2002

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"die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder Grundstücksseite, die einer Straße zugewandt ist, zu ermitteln; gemeinsame Schnittflächen werden nur einmal berücksichtigt".

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aa) Eine grundsätzliche Regelung, wonach bei Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, nur die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und der in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele berücksichtigt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterial zur Flächenerfassung, scheint diese pauschalierte Betrachtungsweise den örtlichen Verhältnissen im gesamten Verbandsgebiet durchaus zu entsprechen. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Berücksichtigung einer sogenannten übergreifenden Bebauung bei der Festlegung der zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Grundfläche eines Grundstücks rechtlich sogar geboten (vgl. OVG M-V, Urt. v. 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, zitiert nach juris, Rn. 110 ff. m. w. N).

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bb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet in diesem Zusammenhang die Regelung über die Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen (sog. Eckgrundstücksregelung). Danach ist bei Grundstücken, die an mehreren Straßen belegen sind, die Tiefenbegrenzung von jeder der Straße zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen. Da die Beitragsbemessung nach Vorteilsgesichtspunkten zu erfolgen hat, wäre eine derartige Regelung rechtmäßig, wenn dem Beitragspflichtigen eines solchen Grundstücks aufgrund der Belegenheit an mehreren Straßen in jedem Fall ein beitragsrelevanter Vorteil entstehen würde. Dieser Vorteil kann allein in einer gegebenenfalls erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks liegen. Beitragsrechtlich ist es für den Beitragspflichtigen eines derartigen "Eckgrundstücks" nämlich unerheblich, ob er möglicherweise von verschiedenen Straßenseiten aus mit einem Trinkwasseranschluss (oder Abwasserkanal) versehen werden kann. Die damit maßgebliche baurechtliche Betrachtungsweise für den beitragsrelevanten Vorteil ergibt jedoch, dass allein die Tatsache der Belegenheit des Grundstücks an mehreren Straßen keine erhöhte baurechtliche Ausnutzbarkeit ergibt. Erst wenn alle anliegenden Straßen dem gegebenenfalls dem betreffenden überlangen oder -tiefen Grundstück einen entsprechenden Bebauungszusammenhang vermitteln, entsteht ein weitergehender Vorteil. Führt hingegen eine Straße am Grundstück entlang mit der Folge in den Außenbereich, dass der Bebauungszusammenhang im vorderen Bereich des Grundstücks endet, so vermittelt die Lage des Grundstücks an der Straße dem Beitragspflichtigen keinen weitergehenden Vorteil bezüglich der Ausnutzbarkeit des Grundstücks.

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Dass derartige Konstellationen durchaus häufiger vorkommen, lässt sich dem von der Kammer in Einsicht genommenen Kartenmaterial des Beklagten zur Flächenerfassung unzweifelhaft entnehmen. Zudem muss auf die Kategorie des öffentlichen Weges im Sinne des Straßen- und Wegerechts Mecklenburg-Vorpommern abgestellt werden. Legt man diese Definition zugrunde, so ist ersichtlich, dass immer wieder in Bereichen mit Tiefenbegrenzungsregelung Straßen oder auch unbefestigte öffentliche Wege zwischen Grundstücken in den Außenbereich führen, also diesen anliegenden Grundstücken keinen weitergehenden Bebauungszusammenhang und damit keine vergrößerte bauliche Nutzbarkeit vermitteln. Aufgrund der Satzungsregelung, die allein auf die Lage des Grundstücks an mehreren Straßen abstellt, sind diese Grundstücke dennoch nach der Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 2 d) WBS 2002 mit einer größeren Beitragsfläche zu veranschlagen, als benachbarte Grundstücke, die allein an der vorderen Straße liegen. Hierfür ist ein unter Vorteilsgesichtspunkten sachliches Differenzierungskriterium nicht ersichtlich. Zwar hat ausweislich des Kartenmaterials die Beklagte in derartigen Grundstückssituationen augenscheinlich die Eckgrundstücksregelung nicht angewendet. Dies belegt aber indiziell lediglich, dass ein derartiges Ergebnis bei Erlass der Regelung auch nicht gewollt gewesen ist. Maßgebend ist dennoch der durch Auslegung nicht weiter einzuschränkende Wortlaut der Regelung, wonach in derartigen Fällen, d. h. einer Belegenheit des Grundstücks an mehreren Straßen, ohne dass diese Situation eine zusätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks eröffnet, eine gegenüber dem Normalfall weitergehende Beitragsveranlagung gebietet.

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Da eine Tiefenbegrenzungsregelung als Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff ihre Rechtfertigung allein in dem Gesichtspunkt der notwendigen Verwaltungsvereinfachung findet, mag es zweifelhaft erscheinen, ob eine "Eckgrundstücksregelung" der vorgenannten Art überhaupt notwendig ist. Wenn der Satzungsgeber sich jedoch für eine derartige differenzierende Betrachtungsweise entscheidet, die zur Folge hat, dass gerade nicht in pauschalierter Weise die beitragsfähige Fläche nach metrischen Angaben bestimmt werden kann, so darf eine derartige Ausnahmeregelung unter Vorteilsgesichtspunkten wiederum nur besondere Ausnahmefälle außer Acht lassen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bei der Betrachtung gerade dieser Grundstückskategorie vernachlässigungswert ist. Dass dies vorliegend der Fall wäre, kann jedoch bei Betrachtung des Kartenmaterials zur Flächenerfassung nicht festgestellt werden. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass in der Regel bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen, jede dieser Straßen dem Grundstück aufgrund eines Bebauungszusammenhangs eine weitergehende bauliche Nutzbarkeit vermittelt. Wenn aber Anhaltspunkte für eine derartige Pauschalierung nicht gegeben sind und die Ausnahmeregelung ohnehin dazu führt, dass derartige Eckgrundstücke einer genaueren Betrachtung der Beitragsfläche unterzogen werden müssen, so muss unter Vorteils- und Gleichheitsgesichtspunkten gegebenenfalls eine derartige Regelung so gestaltet werden, dass sie den tatsächlichen zusätzlichen beitragsrelevanten Vorteil derartiger Grundstücke in etwa abbildet (so bereits die Kammer im Urt. v. 30. Januar 2008 - 8 A 803/07 -, S. 8 ff. [n. v.]).

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cc) Die sich daraus ergebende Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung in § 5 Abs. 2 d) WBS 2002 führt indessen nicht zur Nichtigkeit der gesamten Wasserbeitragssatzung. Nach den in § 139 BGB und § 44 Abs. 4 VwVfG M-V niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist ein Rechtsakt nicht insgesamt unwirksam, wenn die Unwirksamkeitsgründe einen abgrenzbaren Teil erfassen und feststeht, dass der übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre. Dies ist bei der hier behandelten Vorschrift anzunehmen. Sie betrifft nur die Eckgrundstücke im Verbandsgebiet. Es ist anzunehmen, dass die an sich sinnvolle und unter Umständen gebotene Tiefenbegrenzungsregelung auch ohne die Eckgrundstücksbestimmung erlassen worden wäre.

27

c) Soweit die Klägerin die Kalkulation des Beitragssatzes beanstandet, ist dem nicht zu folgen:

28

aa) Zunächst hat [...] die Beklagte die Kalkulation nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 KAG M-V insoweit berichtigt, soweit Erschließungsverträge in der Kalkulation kostenmäßig berücksichtigt worden sind, der Zweckverband diese Anlagen jedoch unentgeltlich vom Erschließungsträger übernommen hat. Der nunmehr ermittelte höchstzulässige Beitragssatz liegt mit 1,21 (netto) immer noch über den in § 6 WBS festgesetzten Beitragssatz von 0,89 Euro. Diese nachträgliche Änderung der Kalkulation führt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V weder zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung noch ist die Vertretungskörperschaft mit ihr zu befassen.

29

bb) Auch ansonsten sind keine durchgreifenden Zweifel dargelegt worden noch sind solche sonst ersichtlich, dass der (höchstzulässige) Beitragssatz fehlerhaft kalkuliert worden ist. Dieser ist deshalb eine tragfähige Grundlage für die Ermessensentscheidung der Verbandsversammlung hinsichtlich des Deckungsgrades bei der Anlagenfinanzierung durch Beitragserhebung.

30

Dies gilt insbesondere für die Aufwandsseite der Kalkulation. Erhaltene und erwartete Zuschüsse sind ausweislich der vorliegenden Kalkulation ebenso aufwandsmindernd als "Abzugskapital" berücksichtigt worden wie Kostenanteile für die Herstellung der Zentralanlagen des Zweckverbandes Radegast, die auf die Nutzung durch andere Verbände (Trinkwasserversorgungsverband Sude-Schaale und Zweckverband Schweriner Umland) entfallen.

31

cc) Soweit die Klägerin moniert, die Angaben auf Seite [...] des Kalkulationsberichts der Firma KUBUS bezüglich der Verteilung der Altschulden der übernommenen Anlage beruhe auf Angaben des Zweckverbandes, ist nicht zu ersehen, dass dieser Gesichtspunkt die Kalkulation fehlerhaft machen kann. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Angaben fehlerhaft mitgeteilt oder übernommen worden sind. Einfaches Bestreiten der im Gutachten gemachten Angaben genügen nicht.

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dd) Mit dem Vortrag, Fehlbeträge der Gassparte seien zu Lasten der Trinkwassersparte gegangen und hätten sich auf die Höhe des kalkulierten Beitrages ausgewirkt, kann die Klägerin gleichfalls nicht durchdringen:

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Laut § 3 Abs. 1 d) der Verbandssatzung war der Zweckverband Radegast beauftragt, die Gassparte "abzuwickeln". Daher mussten bei der endgültigen Aufgabe der Gassparte dort noch vorhandene Kredite bilanztechnisch abschließend erfasst werden. Dies hat zur Übernahme der Restkredite der Gassparte in Höhe von 605.000 Euro (des "negativen Eigenkapitals") durch die Trinkwassersparte im Jahre 2004 (vgl. Prüfungsbericht über Jahresabschluss und Lagebericht, Geschäftsjahr 2004, S. 35, 39 sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anlage VIII, Seite 5) geführt. Die Klägerin verkennt mit ihrer Kritik hieran, dass dieser Vorgang nur das Eigenkapital der Trinkwassersparte betrifft, nicht aber die Kalkulation des Anschlussbeitrages.

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Gemäß dem in § 8 Abs. 2 KAG 1993 (= § 9 Abs. 2 KAG M-V) niedergelegten Aufwandsüberschreitungsverbotes ist bei der Kalkulation des Anschlussbeitrages für leitungsgebundene Anlagen der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen und zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung von Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sollen Anschlussbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und die Herstellung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Zum Aufwand im beitragsrechtlichen Sinn gehören daher neben dem Aufwand im betriebswirtschaftlichen Sinn, also dem Wert sämtlicher in einem bestimmten Zeitraum verbrauchter Güter und Dienstleistungen (vgl. Duden - Wirtschaft von A - Z, 2. Aufl. 2004, Stichwort: Aufwand, Aufwendungen) auch Investitionen, also die Verwendung finanzieller Mittel zum Erwerb materieller Güter (vgl. Duden, aaO, Stichwort: Investition). Mithin sind sämtliche Investitionskosten bei der Kalkulation des Anschlussbeitrags zu berücksichtigen (vgl. näher Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1998, Rn. 108 ff.; Sensburg/Maslaton, Abgabenrecht in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte 2007, S. 147). Indessen waren bei der abgewickelten Gassparte nur noch Restkredite vorhanden (vgl. Prüfbericht, S. 35, 39); die Gassparte bestand insoweit nur noch aus Fremdkapital, das aber nichts mit der Kalkulation des Trinkwasserbeitrags zu tun hat. Deshalb kann sich im vorliegenden Fall das Fremdkapital der Gassparte nicht in der Kalkulation des Trinkwassers niedergeschlagen haben. Zudem stammt die Umbuchung aus dem Jahr 2004, die Kalkulation indessen aus dem Jahr 2002, so dass auch in zeitlicher Hinsicht die Kalkulation nicht mehr betroffen sein kann.

35

3. Soweit die Klägerin vorträgt, das Grundstück habe bereits vor der "Wende" einen Trinkwasseranschluss besessen, weshalb eine Beitragsheranziehung generell unzulässig sei, verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. April 2005 - 8 B 206/05 - (S. 8 ff. unter II. 1e)). Dort hat die Kammer unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (u. a. grundlegend: OVG M-V, Beschl. v. 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, zit. nach juris Rn. 18 ff. sowie Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, zit. nach juris Rn. 58 ff.; ferner Beschl. v. 21. August 2004 - 1 M 181/03 - (n.v.) sowie Urt. v. 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, zit. nach juris Rn. 78 m. zahlr. Nachw., ständ. Rechtspr.) ausführlich dargelegt, dass und weshalb bei der Beitragserhebung aus Rechtsgründen nicht zwischen Alt- und Neuanschließern differenziert werden darf. Daran wird festgehalten und bedarf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch keiner gesonderten Darstellung mehr.

36

4. Die Klägerin macht weiter geltend, auf Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung würden bis zur endgültigen Klärung derzeit von sog. Altanschließern keine Beiträge erhoben werden. Sie sei die einzige Altanschließerin, die entgegen dem genannten Beschluss und damit gleichheitswidrig zu Anschlussbeiträgen herangezogen würde. Auch dies führt die Klage nicht zum Erfolg. Dabei muss das Gericht nicht abschließend klären, ob die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Radegast tatsächlich einen solchen Beschluss gefasst hat. Ein solcher Beschluss, sollte er gefasst worden sein, dürfte rechtswidrig sein (dazu nachfolgend a), entfaltet nur intern Wirkung, so dass sich die Klägerin auf ihn nicht berufen könnte (b) und führt auch im Übrigen nicht dazu, dass die Veranlagung der Klägerin rechtswidrig wäre (c).

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a) Sollte ein Beschluss der Verbandsversammlung vorliegen, wonach "Altanschließer" vorläufig nicht veranlagt werden dürfen, wäre dieser formell und materiell rechtswidrig. Die Beitragsveranlagung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das gemäß §§ 159 Abs. 5 Satz 3, 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KV M-V ausschließlich dem Verbandsvorsteher obliegt. Nach der gesetzlichen Definition zählen hierzu unter anderem gesetzlich gebundene Entscheidungen (vgl. Bielenberg, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, KV M-V, § 159 Rn. 7; ferner Darsow, aaO, § 38 Rn. 18; Meyer, aaO, § 115 Rn. 8). Da nach der Beitragssatzung Wasser 2000 Beiträge bei Vorliegen der dort beschriebenen Voraussetzungen zwingend zu erheben sind, also kein Ermessensspielraum gegeben ist, gehören Entscheidungen über die Beitragserhebung in die ausschließliche Zuständigkeit des Verbandsvorstehers (deutlich für den Bürgermeister und Landrat: Meyer, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. 444; vgl. ferner Rn. 676 für den Verbandsvorsteher). Die vorliegenden Beitragssatzung ist ein materielles Gesetz aus der sich im Übrigen ein Differenzierung zugunsten der "Altanschließer" nicht ergibt. Daher wäre ein solcher Beschluss auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Die Verbandsversammlung ist an den Inhalt der Satzung gebunden (vgl. bereits oben unter 2 a) aa)) und kann dessen Anwendung nicht durch einfachen Beschluss für eine bestimmte Gruppe von Beitragspflichtigen ausschließen. Im Übrigen ist die Frage der beitragsrechtlichen Behandlung von "Altanschließern" rechtlich durch die oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern abschließend geklärt.

38

bb) Der Beschluss der Verbandsversammlung bindet gemäß § 159 Abs. 5 Satz 2 KV M-V lediglich die beklagte Verbandsvorsteherin intern. Die Klägerin kann sich deshalb mangels Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht darauf berufen, dass sie entgegen dem - angeblichen - Beschluss herangezogen worden ist. Der Beschluss hat insofern keine drittschützende Wirkung.

39

cc) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen, weil sie - angeblich - die einzige sei, die im Verbandsgebiet als "Altanschließerin" herangezogen worden ist. Art. 3 Abs. 1 GG gibt dem Einzelnen keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bzw. auf Fehlerwiederholung (dazu allgemein BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - , zit nach juris, Rn. 59; BVerwG, Urt. v. 26. Februar 1993 - 8 C 20/92 - zit nach juris, Rn. 14 mwN). Die Berufung auf rechtswidrig behandelte Parallelfälle ist irrelevant, zumal es im vorliegenden Fall um die Anwendung zwingenden Rechts geht.

40

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Zweckverbandes Radegastes auch nicht gemäß § 12 KAG 1993 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V in Verbindung mit §§ 169 ff. AO verjährt. Danach galt bzw. gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, indem die Abgabe (abstrakt) entstanden ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 war dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die Anlage, frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung. Die Frist beginnt nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, welcher das Gericht folgt (vgl. Urt. v. 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - S. 11), erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung (vgl. nur OVG M-V, Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - zit. nach juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 [246 Fn. 43]), nicht hingegen mit der Veröffentlichung einer (Vorgänger-) Satzung mit formellem Geltungsanspruch.

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a) Das Grundstück der Klägerin ist im Laufe des Jahres 1997 an die Trinkwasseranlage angeschlossen worden. Damit hätte die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 1. Alt. AO frühestens zum 1. Januar 1998 zu laufen beginnen und am 31. Dezember 2002 enden können. Indessen ist die Wasserbeitragssatzung 2002 die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes Radegast. Das Gericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Urt. vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - (S. 12 ff.) unter Berufung den Beschluss vom 4. Mai 2006 - 8 B 773/05 - ausgeführt, dass die gemäß § 21 am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Beitragssatzung vom 14. Dezember 1998 schon deshalb nichtig ist, weil die in § 6 [Beitragsmaßstab] Abs. 3 Buchstabe g) der Satzung enthaltene Privilegierung für die dort genannten - unbebauten oder mit einem Gebäude mit einem Vollgeschoss mit bis zu zwei Wohneinheiten bebauten, über 800 m² großen - Grundstücke weder mit dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG statuierten Vorteilsprinzip noch mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Sie hält sich auch nicht mehr im Rahmen des Ermessens des Satzungsgebers bei der Wahl des Abgabenmaßstabs. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei großen Flächen der beitragsrelevante Vorteil nicht proportional mit der Fläche wächst, vielmehr muss unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück für jeden Quadratmeter Grundfläche in gleicher Weise einen Vorteil von der Einrichtung hat (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern [Stand: Mai 2007], § 7 Erl. 9.1.2).

42

b) Die Beitragssatzungen aus den Jahren 1996 und 1997 waren wegen der dortigen Regelungen in § 3 unwirksam. Danach soll die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme(n) entstehen, die für die Herstellung, (Erneuerung) sowie den Aus- oder Umbau der Wasserversorgungsanlage oder von Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage ermöglichen. Der mit diesen Regelungen offensichtlich gewählte Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Wasserversorgungsanlage (Gesamtanlage) dürfte irgendwann in der Zukunft liegen, wenn überhaupt eine solche Anlage je endgültig fertiggestellt ist. Zudem ist diese Regelung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 KAG 1993, der sowohl für Schmutzwasser- als auch für Trinkwasseranschlussbeiträge gilt, unvereinbar. Nach dieser Sondervorschrift entstand die sachliche Beitragspflicht - neben dem zusätzlichen Erfordernis einer wirksamen Satzung - bereits, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann und nicht erst - abweichend von der Bestimmung in § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG 1993 - mit der Fertigstellung der Gesamtanlage. Mit der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 3 KAG 1993, wonach die Satzung - datumsmäßig - einen späteren Zeitpunkt bestimmen konnte, ist nach Auffassung der Kammer keine Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsgeber geschaffen worden, das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten abweichend von der grundstücksbezogenen Anschlussmöglichkeit für alle Beitragsfälle von der Fertigstellung der (Gesamt-)Anlage abhängig zu machen und insoweit auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft zu verlagern. Dies hätte für die Beitragsverpflichteten die erheblich belastenden und ihnen daher nicht zumutbaren Folge, dass das Beitragsverhältnis auf lange Zeit in der Schwebe gehalten würde (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 A 1156/84 -, OVGE 37, 188 [189 ff.]). Im Übrigen verweist das Gericht bezüglich der Frage der Festsetzungsverjährung ergänzend auf seinen Beschluss vom 7. April 2005 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 B 205/05 - (S. 12 ff. unter II. 3.).

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published on 10.10.2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Juni 2006 - 3 A 561/04 - geändert: Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 26. August 2003 - Nrn. 60262103 (Flurstück 7/1), 60262096 (Flurstüc
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Annotations

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.