Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 A 1422/ 12 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2012 – II … – …-…-…/…-… – wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer vom Antragsgegner ausgesprochenen gebührenpflichtigen Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung.

2

Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 2012 errichtet und am 19. März 2012 mit dem Sitz A-Stadt und dem Gegenstand „Betrieb von Spielhallen, Internetcafé, gastronomischen Einrichtungen und Vermittlung von Internetdiensten, Dienstleistungen und Sportwetten und […] Handel mit Automaten“ in das Handelsregister eingetragen.

3

Laut Gewerbeanmeldung vom 11. Juni 2012 beabsichtigte sie in dem als Zweigstelle angemeldeten Geschäftslokal C-Straße n im Einkaufszentrum E. in B-Stadt den Betrieb einer Spielhalle zur Vermittlung von Sportwetten an konzessionierte Anbieter sowie die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken unter dem Namen „Spielhalle ‚Sportsbar‘“. Sie verfügte über eine Erlaubnis nach § 33c der GewerbeordnungGewO – vom 26. April 2012 zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Gewinnspielgeräten sowie für die genannte Betriebsstätte über eine ab dem 1. Juni 2012 erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle nach § 33i GewO, die jeweils ausdrücklich nicht die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten beinhalten.

4

Nach ihren Angaben beabsichtigt sie keinen Spielhallen-Betrieb, sondern ausschließlich die Vermittlung von Sportwetten. Die zu vermittelnden Sportwetten sollen solche des in Malta ansässigen Anbieters Fa. D. Co. Ltd. sein. Dieser Anbieter verfügt über eine Liċenza għal-Logħob minn Distanza der Klassen 2 sowie 1 und 4 der maltesischen Awtorità dwar il-Lotteriji u l-Logħob u. a. zur Durchführung von Distanz-Wettgeschäften sowie zur Vereinbarung von Vermittlertätigkeiten und weiterer Handlungen im Bereich von Distanz-Wettaktivitäten. Ferner verfügt er über eine für Schleswig-Holstein geltende Erlaubnis u. a. zum Anbieten von Sportwetten, auch im stationären Betrieb, des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein.

5

Bei einem Gespräch mit Mitarbeitern des Antragsgegners am 13. Juli 2012 erkundigte sich der Geschäftsführer der Antragstellerin nach den glücksspielrechtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Wettbüros und wurde auf die Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV – und die Voraussetzungen hierfür hingewiesen.

6

Aus Veröffentlichungen im Anzeigenblatt „F.“ vom 18. Juli und 25. Juli 2013 erfuhr der Antragsgegner von der Absicht der Antragstellerin, in der am 24. August 2013 zu eröffnenden „Sportsbar“ die Vermittlung von Sportwetten anzubieten und dabei eine rechtliche „Grauzone“ auszuloten. Er wies den Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2012 erneut auf die Notwendigkeit einer Erlaubnis für die Sportwettenvermittlung sowie einer Konzession für den Sportwettenveranstalter und auf die jeweiligen Voraussetzungen hin. Ferner hörte er ihn zum Erlass einer Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung für den Fall an, dass er nicht bis zum 3. August 2012 erkläre, ohne die notwendige Erlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern keine Sportwettenvermittlung zu betreiben.

7

Am 3. August 2012 meldeten sich für die Antragstellerin deren Prozessbevollmächtigte und machten geltend: Die notwendigen gewerberechtlichen Erlaubnisse für die beabsichtigte Vermittlungstätigkeit lägen vor; neben der Fa. D. sei auch die ebenfalls in Malta ansässige (und dort wie auch in Schleswig-Holstein in jeweils gleicher Weise konzessionierte) Fa. G. H. Ltd. als Geschäftspartnerin vorgesehen. Die Vorschriften des GlüStV über eine Konzessions- und Vermittlungserlaubnispflicht seien wegen entgegenstehender unionsrechtlicher Vorschriften nicht anwendbar.

8

Nachdem im Anzeigenblatt „F.“ vom 22. August 2012 angekündigt wurde, dass am 24. August 2012 die „Sportsbar“ eröffnet würde, unterteilt in einen Spiel- und einen Wettbereich und ausgestattet mit 13 Großbildfernsehern sowie Spiel- und Wettgeräten, von denen wegen des Vorgehens des Antragsgegners sechs Wettannahme-Terminals der Firmen D. und G. wohl zunächst nicht in Betrieb gehen würden, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin durch gebührenpflichtige Verfügung vom 23. August 2012 mit sofortiger Wirkung, in Mecklenburg-Vorpommern ohne Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und §§ 5, 10 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – und ohne Erteilung der für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle notwendigen Erlaubnis Sportwetten an Veranstalter zu vermitteln oder hierfür zu werben (Nr. 1 des Bescheidstenors). Die Befolgung der Verfügung sei binnen Wochenfrist anzuzeigen; in gleicher Frist seien alle für die untersagten Tätigkeiten erforderlichen technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen aus den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu entfernen (Nr. 2). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach Nr. 1 und Nr. 2 drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld von 5.000 € an (Nr. 3); die festgesetzte Verwaltungsgebühr beträgt 1.500 € (Nr. 4).

9

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 29. August 2012 (7 A 1422/ 12), über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin teilte zuvor mit, sie werde sich gemäß der vollziehbaren Verfügung verhalten, und setzte bei der Eröffnung der „Sportsbar“ die drei im Geschäftslokal vorhandenen Wett-Terminals der Fa. D. nicht in Betrieb, sondern klebte sie mit Klebeband ab und versah sie mit Hinweisen auf die erfolgte Untersagung. Zwischenzeitlich sind die Terminals nach ihren Angaben abgebaut.

10

Am 31. August 2012 hat sie sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Sie meint, ihre Interessen an der vorläufigen Durchführung der Sportwetten überwögen das öffentliche Interesse an einer Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung. Diese sei rechtswidrig. Sie sei auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt und daher ermessensfehlerhaft. Der angewandten Rechtsgrundlage des GlüStV gehe die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit vor, die in inkohärenter und damit unionsrechtswidriger Weise beschränkt werde. Sie, die Antragstellerin, verstoße durch die Übertragung der in ihrem Ladenlokal entgegengenommenen Sportwetten über eine Standleitung an den Wettveranstalter in Malta nicht gegen ein Verbot der Sportwettenvermittlung im Internet. Die Untersagungsverfügung sei auch unverhältnismäßig, soweit sie auf die rein formal fehlende Konzession ihrer Geschäftspartner gestützt werde; bislang bestehe nämlich das vom Europäischen Gerichtshof beanstandete staatliche Monopol faktisch fort, weil (außerhalb Schleswig-Holsteins) keine Konzessionen an Wettveranstalter vergeben worden seien, obgleich etwa auch ihre Geschäftspartner sich darum bewürben. Diese würden zudem die Geschäftsbeziehungen zu ihr, der Antragstellerin, beenden, wenn sie nicht bald ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könne; dies gefährde ihre Existenz. Auch der geforderte Jugendschutz und die Einhaltung von Spielersperren sei durch sie im erforderlichen Umfang gesichert. Schließlich sei die Untersagung auch weder tatsächlich noch, aus normenhierarchischen Gründen, rechtlich dadurch zu rechtfertigen, dass die Wettvermittlungsstelle in räumlichem Zusammenhang mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen betrieben werde; es sollten im Übrigen lediglich die in einem Wettbüro zulässigen drei Gewinnspielgeräte betrieben werden. Die Antragstellerin beantragt,

11

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2012, Az.: II … – … - … - … / …-…, anzuordnen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag abzulehnen,

14

und verteidigt seine Verfügung.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Klage- und Eilverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Hinweis- und Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 19. September 2013 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

II.

16

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist statthaft, weil die fristgemäß ohne Vorverfahren erhobene Klage gegen die einzelnen Regelungen der Verfügung vom 23. August 2012 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV und nach § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat; er ist auch sonst zulässig.

17

Er ist auch begründet, so dass die Kammer die begehrte Anordnung zugunsten der Antragstellerin trifft. Das öffentliche Vollzugsinteresse ist zwar in den genannten gesetzlichen Vorschriften typisierend höher gewichtet als das Interesse der Bescheidsbetroffenen; es muss jedoch im Streitfall gegenüber den Interessen der Antragstellerin zurückstehen, nicht dem Druck einer Vollstreckung der Untersagungsverfügung ausgesetzt zu sein und die Gebühr hierfür zahlen zu müssen, denn die Untersagungsverfügung erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so dass die Klage hohe Aussicht auf Erfolg hat.

18

Der Antragsgegner war nämlich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht die für den Erlass der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 23. August 2012 zuständige Behörde. Indem er sie gleichwohl erließ, dürfte er damit rechtswidrig gehandelt haben und die Antragstellerin durch die fortdauernde Wirkung der Untersagungsverfügung in ihren Rechten verletzen, was — auch vor dem Hintergrund von § 46 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – sowie des Umstands, dass eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Streit steht — bereits allein zum Erfolg der Klage führen dürfte, ohne dass es auf die von der Antragstellerin ausführlich problematisierte Anwendbarkeit der materiellen Verfahrens- und Verbotsvorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V ankäme.

19

Die beim Erlass der angegriffenen Verfügung (und nach wie vor) einschlägige Zuständigkeitsregelung findet sich in § 19 GlüStVAG M-V, den das Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2012 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 geändert hatte. Seine Regelung lautet:

20

„Glücksspielaufsicht, zuständige Behörden

21

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages sowie § 9a Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrages und nach diesem Gesetz, soweit sie nicht von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Behörden wahrgenommen werden. Die Zuständigkeiten im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a und im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages bleiben unberührt.

22

(2) Die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages und nach diesem Gesetz werden für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gemäß des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages, für unerlaubte Glücksspiele, soweit sie nicht vom Ministerium für Inneres und Sport wahrgenommen werden, für Spielhallen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages sowie für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden sowie den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Die kommunalen Körperschaften nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

23

(3) Zuständige Behörden für die Aufgaben nach Absatz 2 sind

24

1. das Ministerium für Inneres und Sport als Landesordnungsbehörde für die Vorhaben, die sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken sowie für die Erteilung allgemeiner Erlaubnisse nach § 13,

25

2. die Landräte als Kreisordnungsbehörden für die Vorhaben, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken,

26

3. im Übrigen die örtlichen Ordnungsbehörden.

27

Das Ministerium für Inneres und Sport ist für Entscheidungen hinsichtlich solcher Veranstaltungen und Vermittlungen von öffentlichen Glücksspielen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Landes durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

28

Danach bestimmt Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift den Antragsgegner zur zuständigen Behörde für die Aufgaben u. a. nach § 9 Abs. 1 GlüStV, um die es vorliegend allein geht. Allerdings gilt dies nur, „soweit diese Aufgaben nicht von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Behörden wahrgenommen werden“. Hierbei wiederum handelt es sich um die Landräte als Kreisordnungsbehörden „für die Vorhaben, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken,“ (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GlüStVAG M-V) und „im Übrigen“, d. h. soweit nicht Nr. 1 oder 2 zutreffen, um die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V). Die Nr. 1 in § 19 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V regelt (erneut) die Zuständigkeit des Antragsgegners (als Landesordnungsbehörde) und „zuständige Behörde für die Aufgaben nach Absatz 2“. Dieser letztgenannte Absatz handelt von den Aufgaben, die den kommunalen Körperschaften übertragen werden. Nach seinem Satz 1 sind dies die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV und nach dem GlüStVAG M-V, welche (in mittlerweile zwei Gesetzgebungsvorgängen) übertragen wurden „für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential gemäß de[m] Dritten Abschnitt des [GlüStV], für unerlaubte Glücksspiele, soweit sie nicht vom [Antragsgegner] wahrgenommen werden, für Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 [GlüStV] sowie für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 4 [GlüStV]“. Innerhalb dieser Aufgaben soll der Antragsgegner nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 zuständig sein „für die Vorhaben, die sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken[,] sowie für die Erteilung allgemeiner Erlaubnisse nach § 11 [GlüStVAG M-V]“.

29

Mit etwas Mühe kann man § 19 GlüStVAG M-V die (teilweise „tautologische“) Umsetzung des offenbaren Gesetzgeberwillens entnehmen, grundsätzlich mit einem Vorrang der niedrigsten Verwaltungsebene jeweils die Behörden zu befassen, innerhalb von deren Territorium sich der zu bewältigende Sachverhalt insgesamt abspielt, und korrespondierend in Absatz 2 die (nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung) notwendige gesetzliche Aufgabenübertragung auf kommunale Träger vorzunehmen (vgl. Landtags-Drucksache 5/977, S. 35). Hiernach handelt es sich bei den Wendungen „soweit diese Aufgaben nicht von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Behörden wahrgenommen werden“ in Absatz 1 Satz 1 und „soweit sie nicht vom Ministerium für Inneres und Sport wahrgenommen werden“ in Absatz 2 Satz 1 nicht um die Regelungen von Selbsteintrittsrechten oder Erstbefassungszuständigkeiten, sondern um (starre) Aufgabenabgrenzungen; d. h. soweit sich ein Sachverhalt etwa auf die Territorien von Behörden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GlüStVAG M-V beschränkt, ist der Antragsgegner (jedenfalls zunächst einmal) nicht zuständig (auch wenn er nach dem Gesetzgeberwillen „grundsätzlich zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde“ sein soll, so Landtags-Drucksache 5/977, S. 35). Ob der Antragsgegner Selbsteintrittsrechte nach anderen Vorschriften, etwa auch des Aufsichtsrechts, zustehen, ist vorliegend unerheblich, da der Verfahrensinhalt die Wahrnehmung solcher Rechte nicht erkennen lässt.

30

Dabei stellt sich allerdings die weitere Frage nach dem Verhältnis der (unbeschränkten) Aufgabenübertragung „für Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 [GlüStV]“ auf die kommunalen Körperschaften in Absatz 2 des § 19 GlüStVAG M-V zu den Zuständigkeitsvorschriften in den Absätzen 1 und 3, die den Antragsgegner betreffen, sowie zu der Einschränkung der Aufgabenübertragung in Absatz 2, was das Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel betrifft; dieses letztere ist im eben dargestellten Sinne territorienbezogen geregelt, während „Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 [GlüStV]“, um die es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen „Sportsbar“ wohl auch handelt, vielleicht kraft Vorrangs der entsprechenden Regelung insgesamt nicht den Gegenstand einer Zuständigkeit des Antragsgegners darstellen sollen. Die Gesetzesbegründung zur diesbezüglichen Änderung (Landtags-Drucksache 6/553, S. 31) gibt jedenfalls keine für eine Zuständigkeit des Antragsgegners sprechenden Aufschlüsse.

31

Die Kammer kann eine Zuständigkeit des Antragsgegners auch nicht aus § 19 Abs. 3 Satz 2 GlüStVAG M-V herleiten. Die Vorschrift betrifft Glücksspielveranstaltungen, die auch in anderen Bundesländern erfolgen oder erfolgen sollen; der Antragsgegner soll hierdurch auch insoweit als zuständige Erlaubnis- und Überwachungsbehörde eingesetzt werden, was das Land Mecklenburg-Vorpommern betrifft; dies zeigt die auf die Zuständigkeitsverteilung, betreffend länderübergreifende Lotterien, abstellende Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 5/977, S. 36). Als „im Gebiet eines anderen Landes“ durchgeführte Glücksspielveranstaltung stellt sich schon vor diesem Hintergrund nicht die Aktivität der Firmen D. und G. in Malta dar. Ebenfalls sind § 19 Abs. 3 Satz 3 GlüStVAG M-V und der hier in Bezug genommene § 9a GlüStV nicht einschlägig.

32

Mit dem erwähnten Vorbehalt, was die Möglichkeit einer Zuständigkeit des Antragsgegners für „Spielhallen“ mit Gewinnspielgeräten betrifft, kommt es hiernach im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V auf die Frage an, ob das „Vorhaben“, zu dem der angegriffene Untersagungsbescheid erging, „sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstreckt“. Dies kann die Kammer nicht feststellen.

33

Denn seit der letzten Kreisgebietsreform trifft es jedenfalls in Ansehung des Sitzes der Antragstellerin (Gemeinde A-Stadt) und des Orts ihrer streitgegenständlichen (laut Gewerbeanmeldung) „unselbständigen Zweigstelle“ (Stadt B-Stadt) nicht zu.

34

Soweit der angegriffene Bescheid (auf der zweiten Seite in der Mitte) ein — in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiertes — Telefongespräch des Geschäftsführers der Antragstellerin am 14. August 2012 mit der Bescheidsverfasserin beim Antragsgegner erwähnt, wonach „die Vermittlung von Sportwetten kurzfristig auch in anderen Orten Mecklenburg-Vorpommerns vorgesehen sei“, ist dies nicht in der gebotenen Eindeutigkeit der Antragstellerin zuzurechnen, die die Annahme eines die Kreisgrenzen überschreitenden Vorhabens und damit auch insoweit ein behördliches Vorgehen ihr gegenüber gerechtfertigt hätte. Dem Antragsgegner dürfte zwar darin zuzustimmen sein, dass die Lagebeurteilung, die der Prüfung der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit zugrunde zu legen ist, auf der Grundlage des Erkenntnistands der Behörde bei Vornahme ihrer Maßnahme — hier: dem Erlass der Untersagungsverfügung — zu erfolgen hat. Auch in diesem Zeitpunkt war jedoch dem Antragsgegner aufgrund seiner aktenkundigen Korrespondenz mit den kommunalen örtlichen Ordnungsbehörden bekannt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin Geschäftsführer diverser weiterer kleiner Kapitalgesellschaften mit ähnlicher Bezeichnung ist, die ihre Geschäftstätigkeit bisher zumeist je einem, in ihrer Firma auch erwähnten Standort widmen, wenn auch lediglich bei der Antragstellerin in der Gewerbeanzeige die Tätigkeit der „Vermittlung von Sportwetten“ aufgeführt war. Daher konnte ohne weitere Bestätigung nicht davon ausgegangen werden, dass die berichtete Bekundung der Absicht, auch in anderen Orten Mecklenburg-Vorpommerns Sportwetten zu vermitteln, über ihr Organ Geschäftsführer konkret nur der Antragstellerin zuzurechnen war. Wie der Geschäftsführer nämlich mehrfach verlautbarte, erstrebte er die „rechtliche Klärung“ der Anwendbarkeit des Konzessionserfordernisses nach dem GlüStV anhand des Falls der Antragstellerin. Dies konnte er auch in seiner Rolle als „Lenker eines Unternehmensverbunds“ tun — und wird er angesichts des „Vorhaltens“ einer größeren Zahl kleiner örtlicher Kapitalgesellschaften auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun, evtl. auch bezogen auf noch zu gründende weitere Gesellschaften. Insoweit war sein Handeln allerdings nicht der Antragstellerin zuzurechnen. Das beim Antragsgegner dokumentierte Vorhaben „Sportsbar“ in B-Stadt und die gesamte aktenkundige bisherige Geschäftstätigkeit der Antragstellerin war und ist auf B-Stadt beschränkt; ein Gesprächsvermerk in den Vorgängen des Antragsgegners vom 6. August 2013 bestätigte auch dies und informierte, dass nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin diese entgegen anders lautender Berichterstattung auch nicht einmal an ihrem Firmensitz als Sportwettenvermittlerin tätig sein sollte. In ihrer Einlassung zum richterlichen Hinweis vom 19. September 2013 berichtet die Antragstellerin nichts Abweichendes. Der Antragsgegner unternimmt dagegen in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 noch nicht einmal einen Beweisantritt für einen konkreten Inhalt eines Telefongesprächs des Geschäftsführers der Antragstellerin mit seiner früheren Mitarbeiterin am 14. August 2012, sondern würdigt nur den Umstand, dass der Geschäftsführer als Vertreter der Interessen der Antragstellerin aufgetreten sei und dabei auch von einer Ausweitung des Wettvermittlungsgeschäfts gesprochen habe. Dies genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um ein die Kreisgrenzen überschreitendes Vorhaben der Antragstellerin anzunehmen. Anlässlich der in der Zeitschrift „F.“ berichteten Aktivitäten hatte auch der Antragsteller noch mehrere vom Geschäftsführer der Antragstellerin vertretene, für die zu untersagende Tätigkeit in Betracht kommende Firmen förmlich angehört.

35

Die hiernach anzunehmende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners ist auch nicht, wie er meint, nach § 46 VwVfG M-V ausnahmsweise unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass der Zuständigkeitsverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die sich zur Frage der Zulässigkeit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung (noch zu Zeiten des früheren staatlichen Sportwettenmonopols) verhaltenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – (Gewerbearchiv 2013, S. 402 [406 f.]) und vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 – (S. 24 ff. des Abdrucks, www.bverwg.de) geben ebenso wie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 2011 – 2 M 225/10 – (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht 2011, S. 185 ff.) keine Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner geltend gemachte Reduktion des ordnungsbehördlichen Einschreitensermessens, geschweige denn in Bezug auf die konkrete Form des Einschreitens, was etwa die Einräumung von Befolgungsfristen und die Auswahl des anzudrohenden Zwangsmittels betrifft. Dass die vom Geschäftsführer u. a. der Antragstellerin erstrebte „rechtliche Klärung“ durch die gerichtliche Kontrolle einer — formell einwandfreien — Untersagungsverfügung befördert werden könnte, ist auch kein für die Annahme einer Ermessensreduktion hinreichendes Moment. Ebenfalls führt die von der Antragstellerin — in Übereinstimmung mit zahlreichen Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum — vertretene Auffassung, (auch unter Geltung des neuen GlüStV von 2012) sei die streitgegenständliche Gewerbstätigkeit ohne eine Erlaubnis zulässig, und die erkennbar „experimentell-vorsichtige“ Betätigung im Sinne dieser Meinung nach Auffassung der Kammer auch noch nicht zu einer Ermessensreduktion.

36

Dass schließlich, wie der Antragsgegner meint, der Geschäftsführer der Antragstellerin den Antragsgegner in einer Weise zu der Untersagungsverfügung provoziert hätte, dass eine gerichtliche Berücksichtigung der örtlichen Unzuständigkeit gegen Treu und Glauben verstieße, ist auch nicht erkennbar.

37

Erscheint danach die angegriffene Untersagungsverfügung als rechtswidrig und der Erfolg der Klage hinreichend wahrscheinlich, so gilt dies auch für die verfügte Zwangsgeldandrohung sowie die Erhebung einer Verwaltungsgebühr.

38

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. März 2011 - 2 M 225/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 7. Kammer – vom 23. September 2010 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antrags

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 7. Kammer – vom 23. September 2010 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Juli 2009 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wettanbieter.

2

Die Antragstellerin vermittelt in verschiedenen Räumlichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern mittels sog. Tippomaten Spielteilnehmer über das Internet an eine maltesische Firma, die an ihrem Sitz über eine Lizenz zur Wettvermittlung im In- und Ausland verfügt.

3

Nach vorheriger Anhörung untersagte der Antragsgegner der Klägerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 08. Juli 2009, mittels Tippomaten über das Internet oder auf andere Weise Spielteilnehmer an Veranstalter von Sportwetten zu vermitteln oder hierfür zu werben. Für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung drohte er zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an.

4

Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Schwerin 7 A 1082/0) unter Bezugnahme auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 08. September 2010 (C-316/07 u.a.) an.

5

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

6

Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt die Änderung der angefochtenen Entscheidung, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

7

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wägt das Gericht die widerstreitenden Vollzugs- bzw. Aufschubinteressen der Beteiligten gegeneinander ab. Entsprechend dem Charakter des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht seine Entscheidung regelmäßig nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Kann eine Abschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels danach nicht getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 - 7 VR 1/10 - u.a., zit. nach juris, Rn. 13, m.w.N.).

8

Danach hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand.

9

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 2 GlüStV) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung - hier - der Klage der Antragstellerin ist nicht geboten. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig (1.), es fehlt an einer Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten (2.) und schließlich fiele auch eine reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus (3.).

10

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.

11

Der Senat hat nach der allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit der der Untersagungsverfügung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

12

Zwar greift das staatliche Sportwettmonopol in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil es sie von der gewerblichen Sportwettveranstaltung grundsätzlich ausschließt.

13

Ob der Eingriff indes von dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt ist, erscheint derzeit offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 15.09 -, Rn. 22 ff.). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, zit. nach juris) bestehen keine Zweifel, dass die mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehenden Beschränkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit grundsätzlich zulässig sind. Soweit die einschlägigen Regelungen des Glücksspielvertrages i.V.m. den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Glücksspielvertragsausführungsgesetzes M-V in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG der Antragstellerin eingreifen, dienen sie auch verfassungsrechtlich legitimen Zwecken und sind geeignet und auch erforderlich, diese zu verwirklichen. Denn die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens ist an der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 21.01.2008 – 1 BvR 2320/00 -, zit. nach juris, Rn. 10 f.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 15.09 -, Rn. 27 ff.). Ob aber auch eine Verhältnismäßigkeit der Regelungen im engeren Sinne angenommen werden kann, so dass der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar ist, ist nach dem derzeitigen Sachstand zwar naheliegend, bedarf jedoch weiterer Aufklärung. Ob nämlich die Einrichtung des staatlichen Monopols im Hinblick auf den Grundrechtseingriff gegenüber den Betroffenen auch zumutbar ist, hängt davon ab, ob das Monopol auch tatsächlich den als solchen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zielen, insbesondere dem, die Spielleidenschaft einzudämmen, gerecht wird.

14

Insoweit könnten Zweifel daran bestehen, ob die Werbung für das Monopolangebot konsequent der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht dient. Auch wenn der Antragsgegner im Rahmen dieses Verfahrens dargelegt hat, dass die Werbebeschränkungen aus § 5 Abs 1 und Abs. 2 GlüStV grundsätzlich eingehalten werden, LOTTO Mecklenburg-Vorpommern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) und dem Inkrafttreten des Glückspielsstaatsvertrages zum 01. Januar 2008 zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat, der Spielleidenschaft und Spielsucht zu begegnen, die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder verbindliche Werberichtlinien erlassen haben, die den Werbeauftritt staatlicher Lotterieunternehmen gewährleisten sollen, Imagewerbung eingestellt wurde und strukturelle Vollzugsdefizite nicht bestünden, macht die Antragstellerin dezidiert Werbedefizite u.a. auch Werbung mit der gemeinnützigen Verwendung von Wetteinnahmen geltend (z.B. Adventskalender LOTTO, Internetwerbung der Glücksspirale). Ob damit in der Gesamtschau auch für die Teilnahme an staatlichen Wetten geworben wird, indem das Wetten als sozialadäquates oder sogar positiv besetztes sozialverantwortliches Handeln dargestellt wird, vermag der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht abschließend zu klären.

15

Auch ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit kann derzeit ohne umfassendere Tatsachengrundlage nicht angenommen oder ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin wird von dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 AEUV erfasst. Die ihr untersagte Tätigkeit unterfällt auch dem sachlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV). Die Vermittlung von Sportwetten an im Ausland zugelassene Veranstalter unterliegt als grenzüberschreitende Dienstleistung bzw. Korrespondenzleistung dem Schutzbereich (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 – Rs. C-67/98, Zenatti – Slg. 1999, I-7289; Urt. v. 08.09.2010 – Rs. C-46/08, Carmen Media -, zit. nach juris, Rn. 41 m.w.N.). Insoweit mag auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der staatlichen Beschränkungen in Frage stehen. Auf die Zweifel sowohl des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 08.09.2010 – Rs. C-316/07 u.a. -, zit. nach juris, Rn. 106) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 15.09 -, Rn. 84) wird Bezug genommen. Sie lassen sich angesichts der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betonten Anforderungen an eine Gesamtkohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen in Bund und Ländern auch nicht kurzfristig klären.

16

2. Auf die Frage, ob die Ausgestaltung des Sportwettmonopols in Mecklenburg-Vorpommern den Verhältnismäßigkeitsanforderungen sowohl des nationalen sowie des Unionsrechts entspricht, kommt es in dem hier zugrunde liegenden Eilverfahren nicht durchgreifend an. Denn es fehlt jedenfalls an einer Rechtsverletzung der Antragstellerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob dies bereits aus einer formellen Illegalität der untersagten Tätigkeit der Antragstellerin folgt. Die Antragstellerin hat nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt. Ein etwaiger Antrag hätte materiell-rechtlich keinen Erfolg. Denn der Antragstellerin dürfte die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStVAG M-V fehlen.

17

Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten losgelöst von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettmonopols besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 13.09 -, zit. nach juris, Rn. 73; EuGH, Urt. v. 08.09.2010 – Rs. C-46/08, Carmen Media -, zit. nach juris, Rn. 111). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Antragstellerin wird auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert begründet.

18

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStVAG M-V darf die glücksspielrechtliche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit mit der Firma Cashpoint Malta Ltd.. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen werden schon den Anforderungen des Jugendschutzes des § 4 Abs. 3 GlüStV nicht gerecht. Nach dessen Satz 3 haben der Veranstalter und der Vermittler sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Daran gemessen genügt es nicht, dass - wie unter Ziff. 1.4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Cashpoint Malta Ltd. vorgesehen – der Wettkunde erklärt, das am Ort des Vertragsabschlusses gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter zu haben und der Buchmacher (nur) im Zweifelsfall berechtigt ist, eine Ausweisleistung zu verlangen. Dieses System genügt den Anforderungen des Jugendschutzes schon deshalb nicht, weil es nicht verhindern kann, dass sich Jugendliche mit falschen Angaben registrieren und den Auftrag zur Vermittlung von Spielverträgen erteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, zit. nach juris Rn. 48).

19

3. Selbst wenn aber in diesem Verfahren von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre, orientierte sich die Entscheidung der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung an der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. - hier - angeordnet würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte.

20

Auch diese Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dabei ist von Bedeutung, dass bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes legitimen Zwecke des Verbraucherschutzes sowie des Schutzes der Sozialordnung in der Gestalt der Suchtbekämpfung, des Jugend- und Spielerschutzes, der Begrenzung des Glücksspielangebots und der Lenkung der Wettleidenschaft (sowie darüber hinaus der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung) bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vereitelt würden. Dem gegenüber steht allein das Erwerbsinteresse der Antragstellerin, das nicht annähernd vergleichbar schutzwürdig ist.

21

4. Auch im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere ist dem Erfordernis des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V, wonach in der Androhung des Zwangsmittels eine (verhältnismäßige) Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer die Erfüllung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, mit der in dem Bescheid vom 08. Juli 2009 gesetzten Frist von einer Woche genüge getan (vgl. Beschl. d. Senats v. 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 -).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.