Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 29. Juni 2012 - 7 B 280/12

bei uns veröffentlicht am29.06.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 5.000 Euro.

Zum Verfahren beigeladen werden

1) Herr A., A-Straße, A-Stadt,

und

2) Frau B., B-Straße, B-Stadt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Verfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, das Durchleiten von Abwässern eines Nachbargrundstücks sowie die mit Errichtung und Wartung der hierfür erforderlichen Anlagen verbundenen Handlungen auf ihrem Grundstück zu dulden.

2

Sie ist Eigentümerin des 1.042 m² großen unbebauten Grundstücks Flurstück x/22 (vormals x/4 und x/6) der Flur y von F-Stadt, laut ihren Angaben mit der Anschrift F-Straße 53, derzeit genutzt als Grünanlage. Das Grundstück ist in dem früher das Flurstück x/4 bildenden Hauptteil laut Grundbuch belastet mit einem ursprünglich 1973 bestellten Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks x/5 (nunmehr x/18). Der städtische Bebauungsplan Nr. y „…“ von 2009 sieht für den Hauptteil des Flurstücks x/22 dessen Zugehörigkeit zu einem allgemeinen Wohngebiet und die Grundflächenzahl 0,25 vor. Nach weiteren Festlegungen ist das Grundstück innerhalb eines Baufensters mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaubar.

3

Im nordöstlichen Teil des früheren Flurstücks x/4 steht ein Mammutbaum, der dem gesetzlichen Schutz nach § 18 des Naturschutzausführungsgesetzes unterliegt. Im Bereich von dessen Wurzelwerk verläuft eine mit staatlicher Genehmigung von 1974 errichtete, mittlerweile schadhafte Abwasserleitung. Diese dient (allein) dem Transport des Abwassers, das im auf den Flurstücken x/18 und z/2 stehenden Wohnhaus der Familie A., F-Straße 51, anfällt, zur zentralen öffentlichen Abwasserleitung in der F-Straße. Grundstück und Haus gehören den Kindern A. und B.; den Eltern X. und Y. A. ist ein dingliches Wohnrecht bestellt. Das Grundstück liegt südöstlich desjenigen der Antragstellerin und hat keine Verbindung zum öffentlichen Straßenraum; es wird unter Ausnutzung des Wegerechts über das Grundstück der Antragstellerin angefahren, über das auch die Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen.

4

Die Abwasserleitung wurde 2010 Gegenstand eines Zivilrechtsstreits zwischen Familie A. und der Antragstellerin, die den Betrieb der Leitung zunächst weiter duldete. Sie ermittelte im September 2011, dass die Leitung defekt und undicht ist. Verhandlungen über die Erneuerung der bestehenden oder die Errichtung einer neuen Abwasserleitung scheiterten. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin im Oktober 2011 zum Grundwasserschutz (Trinkwasserschutzzone IIIb) zur Stilllegung der über ihr Grundstück verlaufenden Leitung auf; die Frist hierzu verlängerte er zuletzt bis Ende Juni 2012, hob seine Verfügung jedoch auf den Widerspruch der Eheleute A. hin auf, da die Leitung nicht der Antragstellerin gehöre. Das Amtsgericht G-Stadt hatte der Antragstellerin durch einstweilige Verfügung untersagt, X. und Y. A. bis Ende Juni 2012 in der Benutzung der bestehenden Abwasserleitung zu beeinträchtigen, es sei denn, jene hätten eine andere wasserrechtlich zulässige Möglichkeit der Abwasserentsorgung für das Flurstück x/18 geschaffen (Urteil vom 13. April 2012 – n C p/12 –). Im März 2012 erhoben die Eheleute A. gegen die Antragstellerin zivilrechtliche Klage auf Duldung der Erneuerung der Abwasserleitung und brachten vor, das von ihnen beauftragte Bauunternehmen werde von der Antragstellerin an der Ausführung der Arbeiten gehindert. Zwischenzeitlich hatte die Stadt F-Stadt mit Satzung vom 23. Mai 2011 ihren Bebauungsplan Nr. y, soweit es das Grundstück der Antragstellerin betrifft, dahingehend geändert, dass der Mammutbaum als zu erhalten festgesetzt, das Baufenster von diesem weg leicht nach Südwesten „verschoben“ und nordöstlich des Mammutbaums, ungefähr auf der bisherigen Fahrspur zum Anwesen A., eine „mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Flurstücke x/18 und z/2 der Flur y, Gemarkung F-Stadt, zu belastende Fläche“ festgesetzt wurde.

5

Nach Anhörung der Eigentümer des Grundstücks A. und der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Mai 2012 erließ der Antragsgegner an erstere eine gewässeraufsichtliche Anordnung vom 31. Mai 2012, die sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtete, bis zum 31. August 2012 über das Flurstück x/22 der Flur y von F-Stadt eine neue Schmutzwasserleitung bis zum Anschlusspunkt der zentralen Schmutzwasserleitung zu errichten und dabei im Wurzelbereich des Mammutbaums die Verlegung im Horizontalbohrverfahren in geschlossener Bauweise vorzunehmen, soweit keine „örtliche Alternative“ gefunden werde. Unter dem gleichen Datum erließ er die streitgegenständliche Verfügung an die Antragstellerin. Hiermit nahm er auch gegenüber der Antragstellerin die Stilllegungsverfügung vom Oktober 2011 zurück. Unter gesondert begründeter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtete er die Antragstellerin, die „Erneuerung der schadhaften Abwasserleitung“ durch die Eigentümer des Flurstücks „x/13“ „und das damit verbundene Durchleiten von Abwässern über [i]hr Grundstück“ zu dulden, wobei die Duldungsverpflichtung auch „die mit der Errichtung und dem Betrieb der Abwasserleitung verbundenen Anlagen [umfasse]“, auch spätere Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie das Betreten und Befahren des Grundstücks und die vorübergehende Lagerung von Erdaushub einschließe.

6

Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2012 am Folgetag Widerspruch gegen die Duldungsverfügung; hierüber ist noch nicht entschieden.

7

Am 7. Juni 2012 hat sie sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes mit einem „Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Aufhebung der Vollziehung“ an das Gericht gewandt. Sie macht geltend: Die geplante Trassenführung der Abwasserleitung, auf deren Führung über das Nachbargrundstück die Familie A. keinen Anspruch habe, beeinträchtige die von der Antragstellerin dort in Umsetzung des Bebauungsplans Nr. y beabsichtigte Wohnbebauung erheblich. Der Antragsteller habe es unterlassen, sich aufdrängende Alternativen in Erwägung zu ziehen. Insbesondere die benachbarten Flurstücke z/10, z/11 oder z/6 kämen ebenfalls für eine Durchleitung des Abwassers in Betracht, da sie auch über Anschlüsse an die zentrale Kanalisation verfügten. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks Flurstück x/21 hätten sich ausweislich eines der Antragsschrift beigefügten Schreibens bereits im Februar 2011 bereit erklärt, den nördlichen Grenzbereich ihres Grundstücks für sämtliche Hausanschlussleitungen der Familie A. zur Verfügung zu stellen. Als milderes Mittel käme auch das Sammeln des Abwassers auf dem Anwesen A. in einer mit Pumpfahrzeugen zu entsorgenden geschlossenen Grube in Betracht. Die Antragstellerin beantragt,

8

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Mai 2012 wiederherzustellen.

9

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

10

den Antrag abzulehnen,

11

und verteidigt seine Verfügung.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung), ferner auf die vom Gericht gefertigten Ausdrucke aus der Automatisierten Liegenschaftskarte und dem Geoinformationssystem „GAIA M-V“ sowie auf die von der Stadt F-Stadt elektronisch veröffentlichte Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. y und die diesen betreffenden Veröffentlichungen im H-Blatt Nr. 9 und 12/2008, 6 und 12/2010 sowie 3 und 5/2011, schließlich das Protokoll der Stadtvertreterversammlung vom 19. Mai 2011 Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, sinngemäß gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon des fristgemäßen Widerspruchs, die wegen der wirksam getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfiel, ist zulässig. Bei einer Stattgabe träte die aufschiebende Wirkung mit der die erste gerichtliche Instanz überdauernden zeitlichen Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ein, wobei ihr Träger durchweg der sie nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auslösende statthafte Rechtsbehelf, hier also der Widerspruch, wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19.85 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 78, S. 192 [208 ff.]). Unabhängig vom Stand der vom Antragsgegner angeordneten Bauarbeiten, die die Eigentümer des (auslegbar) begünstigten Grundstücks Flurstücke x/18 und z/2 wohl schon mindestens in Angriff genommen haben, besteht bereits wegen der dauerhaften Regelung von Duldungspflichten ersichtlich noch ein der Kammer die Sachentscheidung eröffnendes Rechtsschutzinteresse für die Antragstellerin; darauf, ob bezogen auf den angegriffenen Bescheid im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend der Betreffs-Angabe der Antragsschrift eine „Aufhebung der Vollziehung“ angeordnet werden könnte, kommt es insoweit nicht an.

14

Der Eilantrag ist aber unbegründet und daher abzulehnen.

15

Dem Widerspruch der Antragstellerin dürfte nämlich aus Rechtsgründen der Erfolg versagt bleiben; angesichts dessen würde es die Grundstückseigentümerposition der Antragstellerin nicht rechtfertigen, sie für die ungewisse Dauer ihres Rechtsbehelfsverfahrens vor einer Befolgung der Duldungsverfügung zu verschonen. Diese stellt sich bei der gebotenen summarischen Betrachtung nämlich als rechtmäßig dar.

16

Der angegriffene Bescheid begegnet zunächst keinen formellen Bedenken.

17

Der Antragsgegner durfte, wie er es in seiner Verfügung ausführt, diese gemäß § 93 des WasserhaushaltsgesetzesWHG – treffen. Nach Satz 1 der Vorschrift kann die zuständige Behörde u. a. Eigentümer von Grundstücken verpflichten, das Durchleiten u. a. von Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies u. a. zur Entwässerung von Grundstücken oder zur Abwasserbeseitigung erforderlich ist. Nach § 92 Satz 2 in Verbindung mit § 93 Satz 2 WHG gilt dies nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Diese Voraussetzungen einer gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundstückseigentums der Antragstellerin (vgl. Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, Rdnr. 5 zu § 93 m. w. Nachw.) erscheinen der Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung im Streitfall erfüllt.

18

Zutreffend nahm der Antragsgegner als gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern – LWaG – zuständige untere Wasserbehörde an, dass das Durchleiten des Abwassers vom Anwesen A. durch das Grundstück der Antragstellerin für die Abwasserentsorgung und für die Entwässerung des Anwesens A. erforderlich ist. Denn hierfür genügt es zunächst, dass das Vorhaben gemessen an den wasserwirtschaftlichen Zwecken des § 93 WHG vernünftig und sinnvoll ist (vgl. Durinke, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2011, S. 239 [240 m. w. Nachw.]; zu § 128 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LWG – s. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG N-W – vom 9. November 2006 – 20 A 2136/05 –, juris Rdnr. 47). Das Grundstück mit dem Anwesen A. verfügt über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz mit der öffentlichen Abwassersammelleitung; auch Grundstücke der öffentlichen Hand stehen nicht für eine Durchleitung zur Verfügung. Es bedarf für das Vorhaben also des Zugriffs auf ein benachbartes privates Grundstück, hier das der Antragstellerin.

19

Der Begriff der Erforderlichkeit wird weiter konkretisiert durch § 92 Satz 2 in Verbindung mit § 93 Satz 2 WHG (so zu § 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 128 Abs. 3 LWG das OVG N-W a. a. O.). Die Merkmale, dass das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, führen alternativ jeweils zur grundsätzlichen Rechtfertigung der Inanspruchnahme des betroffenen Rechts (vgl. den Beschluss des OVG N-W vom 21. Januar 2005 – 20 A 157/04 –, juris Rdnr. 10, zust. Durinke, a. a. O.; Weber, a. a. O., Rdnr. 30 m. w. Nachw.); von dieser ist auch im Streitfall auszugehen. Vorzugswürdige Alternativlösungen sind nicht erkennbar. Denn die Abwasserentsorgung des Anwesens A. und die Grundstücksentwässerung ist zunächst weder zweckmäßig noch ohne Mehraufwand in der Weise zu bewerkstelligen, dass das Abwasser gesammelt und von einem Pumpfahrzeug abgefahren wird; die Methode ist teuer, mit Geruchsbelastungen verbunden und für ein Trinkwasserschutzgebiet zu störanfällig. Schon weil die Abwasserleitung auf dem Grundstück A. ihren Ausgangspunkt an der Nordecke des Wohnhauses hat, von wo die Verbindung zur öffentlichen Sammelleitung in der F-Straße am kürzesten ist, bedeuten auch alle von der Antragstellerin angesonnenen Alternativlösungen erkennbar einen erheblichen Mehraufwand; nicht nur das Grundstück A., sondern auch andere private Grundstücke wären auf deutlich längeren Strecken zu durchörtern, was auch die Zweckmäßigkeit der der Antragstellerin vorschwebenden Alternativlösungen in Frage stellt. Dies betont zutreffend auch der Antragsgegner.

20

Dieser kann sein Auswahl- und Planungsermessen, soweit es entsprechend der Rüge der Antragstellerin im angegriffenen Duldungsbescheid als defizitär (dargestellt) erscheinen mag, im Widerspruchsverfahren pflichtgemäß (weiter) ausüben und tut dies ausweislich der Antragserwiderung auch; aus der dem Gericht durch § 114 Satz 1 VwGO eröffneten Perspektive ist hiergegen nichts zu erinnern. Insbesondere gilt dies für seine Würdigung des Anfang 2011 abgegebenen und im vorliegenden Antragsverfahren bruchstückhaft dokumentierten Angebots der Eigentümer des Nachbargrundstücks Flurstück x/21; auch soweit der Familie A. die dort begehrte „Gegenleistung“ möglich wäre, wäre immer noch die Rohrleitung in nahezu doppelter Länge herzustellen und damit mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Das Ermessen des Antragsgegners ist vor allem, wie er zutreffend ausführt, gelenkt durch den ausdrücklich für das Entsorgungsprojekt abgeänderten Bebauungsplan. Dessen — offenbar auch nicht angegriffene — Festlegungen begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken.

21

Den Anforderungen an die durch § 92 Satz 2 BNatSchG gleichfalls geforderte Verhältnismäßigkeit der Heranziehung des Grundstücks der Antragstellerin ist ebenfalls Genüge getan. Die Festlegung der zu duldenden Maßnahmen hält sich im Rahmen, den früher § 100 LWaG eröffnete. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Bebaubarkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt werde, ist nicht nachvollziehbar. Die Grundflächenzahl blieb bei der Überplanung des Grundstücks ebenso wie die Größe des Baufensters erhalten; entgegen ihrem Vorbringen führt die Leitungs-( und Wege-)Trasse nicht mitten über das Grundstück, sondern — von einer zulässigen zukünftigen Bebauung aus gesehen — jenseits des Mammutbaums über dessen nordöstlichen Teil, nahezu in dem auch von der Antragstellerin präferierten Randbereich. Der unterirdische Verlauf der künftigen Leitung dürfte auch sonstige Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung nahezu ausschließen.

22

Nach den oben berichteten Rechtsstreitigkeiten erscheint auch die weitere Voraussetzung für das behördliche Eingreifen (Werner, a. a. O., Rdnr. 18) erfüllt, dass eine Einigung der Antragstellerin und der Familie A. auch mit ernsthaftem Bemühen nicht zu erzielen ist.

23

Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Antragstellerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegt § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde.

25

Die Beiladung der durch die Duldungsverfügung begünstigten Adressaten der gewässeraufsichtlichen Anordnung von 31. Mai 2012 erfolgt gemäß § 65 Abs. 2 VwGO.

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Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der dem Kläger (nachträglich) auferlegt wurde, eine bereits im Jahr 1996 auf dem Grundstück des Klägers verlegte Schmutzwasserleitung zu dulden. 2 Das

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(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.