Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 01. Sept. 2016 - 6 B 2385/16 SN
Gericht
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2016/2017 an der G-Schule in G-Stadt in die Eingangsklasse aufzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller sowie die Antragsgegnerin zu 1. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. tragen die Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin zu 1. zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der mit Schriftsatz vom 19. August 2016 gestellte Antrag der Antragsteller,
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die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens in die Eingangsklasse der G-Schule in G-Stadt aufzunehmen,
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hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.
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Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Der am X.X.2010 geborene Antragsteller zu 1. einerseits, für den im Verwaltungsverfahren seine Eltern handeln (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 06. Mai 2015, Az. 6 B 394/14, m.w.N.), andererseits seine Eltern, die ebenfalls Antragsteller sind, haben den geltend gemachten Anordnungsanspruch bezogen auf die Aufnahme in die Eingangsklasse glaubhaft gemacht.
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Der gegenüber der aufnehmenden Schule (vgl. hierzu auch OVG M-V, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 SchulG M-V i.V.m. § 46 Abs. 3 SchulG M-V.
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Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten, wenn entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden sind. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V besteht im Primarbereich, um den es hier ausschließlich geht, ein Anspruch auf Aufnahme allerdings nur an der örtlich zuständigen Schule.
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Die Rechtslage ändert sich jedoch dann, wenn der Träger der zuständigen Schule dem Schüler den Besuch einer anderen als der örtlichen zuständigen Schule nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V gestattet. Eine derartige Gestattung hat die Gemeinde M als Träger der für den Antragsteller zu 1. örtlich zuständigen Schule mit Schreiben vom 25. Juli 2016 zwar nicht erteilt. Sie hätte aber aller Voraussicht nach erteilt werden müssen, sodass die fehlende Gestattung dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in dieser Fallkonstellation nicht entgegensteht.
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Eine Gestattung ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG M-V. Für die Annahme eines solchen fehlt es hier schon an einer Regelung. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 wollte die Gemeinde M gegenüber den Antragstellern nicht verbindlich und unmittelbar eine Rechtsfolge nach außen setzen (vgl. Kopp/Ramsauer, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 88), indem sie dem Antragsteller zu 1. den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule erlaubt. Vielmehr ging sie – wenn auch in rechtsirriger Weise – unmissverständlich und eindeutig davon aus, dass es für den Besuch der G-Schule (Wunschschule) durch den Antragsteller zu 1. keiner „Ausnahmegenehmigung“ bedürfe, da es sich dabei um eine Schule mit einem besonderem Ausbildungsprofil handele. Sie wollte damit insoweit gerade keine Rechtsfolge nach außen setzen, sondern lediglich eine Mitteilung über die ihrer Auffassung nach geltenden Rechtslage machen. Diese Einschätzung widerspricht jedoch der Rechtslage, weil Profillinien einzelner Schulen die örtliche Zuständigkeit einer Schule nicht begründen können.
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Im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dieses Schreiben aber insofern zu berücksichtigen, als dass der Antrag der Antragsteller auf Gestattung einer Beschulung an der Wunschschule damit bislang unbeschieden ist, aber eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gemeinde M den Besuch der G-Schule gestatten wird. Hierfür spricht zunächst die offene Formulierung des vorgenannten Schreibens, welches vermittelt, dass sie – sofern nötig – eine Gestattung erteilen würde. Darüber hinaus dürfte das der Gemeinde M in § 46 Abs. 3 SchulG M-V eingeräumte Ermessen mit hoher Wahrscheinlichkeit dahingehend auf null reduziert sein, dass allein eine Gestattung ermessensfehlerfrei wäre. Die Antragsteller können sich im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht nur einen wichtigen Grund im Sinne von § 46 Abs. 3 SchulG M-V, sondern auch einen Härtefall im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V geltend machen.
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Zwar bedeutet die in der Gestattung nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V liegende Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Besuch der Wunschschule nicht automatisch auch die Anerkennung eines Härtefalls (vgl. zu alledem OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13, juris Rn. 7; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13). Im umgekehrten Fall dürfte jedoch die Annahme eines Härtefalls grundsätzlich dazu führen, dass auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 46 Abs. 3 SchulG M-V vorliegt und sich das Ermessen derart verdichtet, dass nur noch die Gestattung in Betracht käme.
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Einen solchen Härtefall haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Ob ein Härtefall bereits anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Wunschschule schon von Geschwisterkindern besucht wird, kann dahinstehen. Jedenfalls ist ein Härtefall glaubhaft gemacht worden. Ein solcher ergibt sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen der Antragstellerin zu 2. Sie hat durch Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 25. Juli 2016 und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie bereits an Erschöpfungszuständen leidet, welche bei zusätzlichen Belastungen in ein Burn-Out-Syndrom umzuschlagen drohen. Weiter wird ihr eine schwere Asthma-Erkrankung bescheinigt, die sich bei hoher Belastung weiter zu verschlechtern droht. Die Antragstellerin zu 2. hat glaubhaft vorgetragen, dass eine räumliche und pädagogische Trennung des Antragstellers zu 1. von den beiden älteren Kindern für sie einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten würde, der von ihr derzeit nicht aufzubringen ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13). Weiter wird die Situation dadurch verschärft, dass der Antragsteller zu 3. bei der Berufsfeuerwehr tätig ist und dort im Schichtsystem – regelmäßig auch nachts – arbeitet, so dass er die Antragstellerin zu 2. bei der Kinderbetreuung nur sehr eingeschränkt unterstützen kann.
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Ist eine Gestattung zu erteilen, wird der Schüler im einstweiligen Rechtschutzverfahren so zu behandeln sein, als sei die betreffende Schule für ihn örtlich zuständig, womit er an der Wunschschule auch noch endgültig aufgenommen werden kann. Er darf den ortsansässigen Schülern gegenüber mithin einstweilen nicht nachrangig behandelt werden. Daher steht den Antragstellern ein vorläufiger Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. durch die Wunschschule als einer anderen (örtlich unzuständigen) Schule des Primarbereiches nach Maßgabe entsprechender Aufnahmekapazitäten zur Seite. Wären diese ausgeschöpft, würden überdies die auswärtigen, aber über eine Gestattung über § 46 Abs. 3 SchulG M-V verfügenden Schüler auch von vornherein am Härtefallauswahlverfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 3, letzter Halbsatz SchulG M-V beteiligt werden müssen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13, juris Rn. 7; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13).
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Hier besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass – jenseits der festgesetzten – die tatsächlichen Aufnahmekapazitäten der Antragsgegnerin zu 1. nicht vollständig ausgeschöpft sind.
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Die Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen bestimmt sich nach der Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V) vom 26. Januar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 122). Aus der Grundsatzregelung in § 1 Abs. 2 SchulKapVO M-V ergibt sich, dass sich die Aufnahmekapazität nach objektiven Kriterien bemisst und im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V erst dann für eine Schule überschritten wird, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten durch die Aufnahme eines weiteren Schülers die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule nicht mehr gesichert ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 05. August 2002, Az. 2 M 101/02, juris Leitsatz; VG Schwerin, Beschl. v. 08. August 2014, Az. 6 B 707/14). Daraus folgt, dass die Aufnahme über die festgesetzte Kapazität hinaus zu erfolgen hat, solange die Funktionsfähigkeit der Schule und damit der Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schüler (noch) nicht beeinträchtigt wird. Nach den gesetzlichen Vorgaben geht der Aufnahmeanspruch nämlich nur bei Überschreitung der tatsächlichen, nicht aber der festgesetzten Kapazität unter (so wohl auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13, juris Rn. 7). Bleibt die festgesetzte Kapazität hinter der tatsächlichen Kapazität zurück, so verkürzt der Schulträger den Zugangsanspruch anderer (nicht aufgenommener) Bewerber und muss diese zusätzlich aufnehmen, und zwar bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. zu alledem VG Schwerin, Beschl. v. 08. August 2014, a.a.O.).
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Den Antragsgegnern ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei zusätzlicher Aufnahme des Antragstellers zu 1. die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Wunschschule in der Klassenstufe 1 nicht mehr gesichert wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Schulträger mit Bescheid vom 18. Februar 2016 die Aufnahmekapazität für die Wunschschule auf 61 Schüler in der Klassenstufe 1 festgesetzt hat, die Antragsgegnerin zu 1. jedoch im Rahmen der Klageerwiderung vom 09. August 2016 zum Parallelverfahren 6 B 2202/16 SN (Beschluss vom heutigen Tage) selbst mitgeteilt hat, dass am 11. Juli 2016 mit der Landrätin des Schulträgers telefonisch vereinbart wurde, „insgesamt 66 Schüler und somit über Kapazität alle Schüler mit Wohnsitz in G-Stadt“ aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 hat wiederum die Antragsgegnerin zu 1. mitgeteilt, dass in die Klassenstufe 1 bislang lediglich 65 Schüler aufgenommen wurden. Damit verbleibt ein weiterer Platz für den Antragsteller zu 1., ohne dass die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule überschritten werden würde.
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Die Antragsteller haben auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Entscheidung ist eilbedürftig. Eine Entscheidung in der Hauptsache würde voraussichtlich zu spät kommen, um dem Antragsteller zu 1. eine Aufnahme an der Wunschschule im neuen Schuljahr 2016/2017 zu ermöglichen. Das Recht des Antragstellers zu 1. wäre deshalb bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumindest teilweise endgültig vereitelt. Deshalb ist hier auch die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt.
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Ohne Erfolg bleibt der Antrag, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 2. richtet. Aus welchem Grund hier der Antragsgegner zu 2. überhaupt – und dies auch nur hinsichtlich der Kosten – in den Antrag einbezogen wurde, ist nicht ersichtlich.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig in Betracht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21. August 2015, Az. 2 M 297/15; Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13) wie eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Mehrzahl der Antragsteller und Antragsgegner.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.