Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 22. Dez. 2014 - 4 B 810/14

bei uns veröffentlicht am22.12.2014

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 8. September 2014 abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. September 2014 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2014 wiederherzustellen,

3

hat keinen Erfolg.

4

A. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 6. August 2014 ist i. S. des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet.

5

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.

6

I. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt eine "Warn- bzw. Signalfunktion" zu; sie soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009 – 3 M 84/09 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2002 - 1 DB 2/02 -, juris). Die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung ist allerdings nicht losgelöst von der Begründung des Bescheids, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigende Interesse - bis hin zur Identität - vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O.).

7

Bei der Entscheidung über die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die zu begründen ist (Informationsfunktion), ist die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes zu beachten. Ihr kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O., Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NJW 2005, 3275).

8

II. Daran gemessen begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung und ihre Begründung keinen durchgreifenden Bedenken, soweit es um die im Bescheid vom 6. August 2014 dargelegten Gefahren bei nicht sofort geltender Regelung des vorliegenden Lebenssachverhalts geht, die schlüssig und nachvollziehbar sind und hinreichenden Anlass für den Sofortvollzug geben. Ob die dort niedergelegten besonderen öffentlichen Interessen inhaltlich zutreffend sind, namentlich ob die berufsgenossenschaftliche Vorschrift zum Verbot des Rückwärtsfahrens des Entsorgungsfahrzeugs bei der Müllabholung überhaupt andere als die Müllwerker selbst schützt, wie es die Begründung der sofortigen Vollziehung suggeriert, spielt im Rahmen des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO keine Rolle. Insoweit erfolgt eine Würdigung im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Insoweit ist hier auch unerheblich, dass es unter der bisherigen Abfallabholungspraxis nicht zur Verwirklichung dieser Gefahren gekommen ist, wie es im angegriffenen Bescheid mit der Formulierung einer fehlenden „Verunfallung“ zum Ausdruck kommt.

9

III. Im Übrigen bedarf es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch keiner (weiteren) Anhörung (OVG Greifswald, Beschl. v. 22. Mai 2001 – 3 M 7/00 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Kaltenborn, DVBl. 1999, 828, 830 f. m. w. N.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18. Dez. 2006 – 3 Bs 218/05 -, NordÖR 2007, 163).

10

B. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offenkundig rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse (dazu unter I.). Führt diese im Eilverfahren grundsätzlich nur summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (dazu unter II.).

11

I. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Kammer weder hinreichend feststellen, dass der streitgegenständliche Bescheid offenkundig rechtmäßig ist, noch, dass er offensichtlich rechtswidrig ist.

12

1. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10. September 2014 zur mangelnden Dringlichkeit dieses Eilverfahrens, da die Anordnung der Verkehrsberuhigung bereits seit Jahren existiere, sind allerdings nicht nachvollziehbar, geht es hier doch zum einen nicht um eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und das dortige Merkmal des Anordnungsgrunds sowie zum anderen nicht um Fragen der Anordnung einer straßenrechtlichen Verkehrsberuhigung. Die Ausführungen gehen deshalb ins Leere.

13

2. In formeller Hinsicht stellt sich zwar die Frage, ob vor Erlass des vorliegenden belastenden Verwaltungsakts eine Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer hätte erfolgen müssen, wie sie im Grundsatz § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) und dann (noch einmal?) § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll in der Landeshauptstadt A-Stadt (Hausmüllentsorgungssatzung) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 vorsieht, die es vorliegend aber nicht gegeben hat.

14

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz sieht allerdings vor, dass von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, und nennt dafür in den Nr. 1 bis 5 nicht abschließende Beispiele, § 28 Abs. 2 VwVfG M-V. Ob die im Bescheid beschriebene „Alternativlosigkeit“ der Anordnung in allen Bestandteilen dazu führt, dass eine vorherige Anhörung unterbleiben kann, ist fraglich. Gewichtiger zu berücksichtigen erschiene dem Gericht hier, dass die Antragsgegnerin offenbar in einer Vielzahl von Fällen bereits zuvor mit Schreiben vom 16. Mai 2014 die Änderung der Abholpraxis der Abfallbehälter geregelt hatte, so auch im Fall der Antragstellerin.

15

Ob ein Absehen von einer Anhörung auch nach der satzungsrechtlichen Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hausmüllentsorgungssatzung möglich ist, die jedenfalls ausdrücklich diese Möglichkeit nicht vorsieht, kann offen bleiben.

16

Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre er aber im Widerspruchsverfahren noch zu heilen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V) und gäbe nach Auffassung der Kammer keine Veranlassung, allein aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen.

17

3. Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheids ist die statuierte Pflicht der Antragstellerin, ihre Abfallbehälter zum jeweiligen Entsorgungstag auf einer in der Anlage zum Bescheid gekennzeichneten „zukünftigen Bereitstellfläche“ zur Abfallentsorgung durch das jeweilige Entsorgungsunternehmen bereit zu stellen.

18

Offenbar nicht gemeint ist damit eine Pflicht, dies zwingend zum jeweiligen Entsorgungstag zu tun, sondern nur dann, wenn die Antragstellerin Anlass zur Abfallentsorgung im satzungsmäßigen Umfang sieht.

19

a) Rechtsgrundlage für die genannte Anordnung ist der bereits erwähnte § 10 Abs. 3 der Hausmüllentsorgungssatzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011, der sich wiederum zwar nicht auf § 3 – wie im angegriffenen Bescheid behauptet -, wohl aber auf § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern stützen kann. Die Satzungsvorschrift lautet:

20

„Ist die Bereitstellung von Abfallbehältern zur Entleerung vor dem Grundstück des Anschlusspflichtigen deshalb nicht möglich, weil hierdurch der Straßen- oder Fußgängerverkehr behindert oder gefährdet würde oder die Entleerung und der Abtransport nicht ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich wäre, kann die Stadt nach Anhörung des Anschlusspflichtigen bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter bereitzustellen sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Zu- oder Abfahrt zu dem angeschlossenen Grundstück aufgrund des äußeren Zustandes der Zufahrtsstraße für die Müllfahrzeuge in unzumutbarer Weise erschwert ist oder durch das Befahren der Zu- oder Abfahrtswege mit den Müllfahrzeugen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde oder die Straße aus anderen Gründen von den Müllfahrzeugen nicht befahren werden kann.“

21

b) Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Dabei ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschl. v. 17. März 2011 – 7 B 4/11 –, juris, Rn. 8 m. w. N.).

22

Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2011 (a. a. O., Rn. 9) insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 16 Nr. 1 der BGV C27, einer berufsgenossenschaftlichen Vorschrift zur (Arbeits-)Unfallverhütung, die nach der „Transferliste DGUV Regelwerk“ des Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) seit diesem Jahr (1. Mai?) die Bezeichnung „DGUV Vorschrift 43“ trägt.

23

Zur letztgenannten Vorschrift (heutige Bezeichnung: § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43), die insoweit eine vorrangige Spezialvorschrift zur „allgemeinen“ Regelung des Rückwärtsfahrens von Müllfahrzeugen nach § 7 DGUV Vorschrift 43 (vormals: BGV C27) darstellt, erläutert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2010 (Az. 20 B 10.1379, juris, Rn. 20 ff.) Folgendes:

24

„… Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks können nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bestehen (BayVGH mit Urteil vom 11.3.2005 - 20 B 04.2741). Auf diesen Gesichtspunkt gründet in nicht zu beanstandender Weise der Beklagte seine Verfügung vom 24. September 2009, indem er dabei auf das in den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften - Müllbeseitigung (BGV C27) grundsätzlich angesprochene Rückwärtsfahrverbot für Entsorgungsfahrzeuge bei Abholung der Abfälle hinweist. Nach § 16 Nr. 1 BGV C27 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen von dem Verbot ausgenommen ist. Es mögen durchaus Zweifel angebracht sein, ob diese Vorschrift in der praktischen Handhabung besonders zweckmäßig ist. Hierüber hat der Senat nicht zu befinden. Sie erweist sich aber keinesfalls als so abwegig und zur Regelung des § 7 BGV C27 widersprüchlich, so dass ihre Wirksamkeit in Frage zu stellen wäre.

25

Die BGV C27 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII erlassen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und schreiben zu diesem Zweck den versicherten Beschäftigten bestimmte Verhaltenweisen vor. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen im Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringt, ist offenkundig. Denn diese bewegen sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter zu bzw. von dem Entsorgungsfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise nur schwer und weitgehend gar nicht einsehbaren Feld. Verfehlt mag es daher nicht erscheinen, ein generelles Rückwärtsfahrverbot mit Ausnahmen nur dann festzulegen, wenn der Ablauf des Ladevorgangs, also die Bewegung der Abfallbehälter unmittelbar zur Entleerung oder das entsprechende Absetzen danach eine kurze Rückwärtsbewegung erforderlich macht. Der Senat vermag keinen Widerspruch des speziell unter Abschnitt II der BGV C 27 den Abholvorgang als solchen regelnden § 16 Nr. 1 BGV C 27 zu der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BGV C27 zu erkennen, wie das in einem obiter dictum des BayVGH a.a.O. - allerdings lediglich für die dort von einem Verfahrensbeteiligten vertretene Auslegung - anklingt. Denn der systematisch unter Abschnitt „I Allgemeines“ angesiedelte § 7 BGV C 27 ist darüber hinaus für ein weiteres Feld einschlägig als nur für die Fahrabläufe im nicht öffentlichen Verkehrsbereich im Umfeld von Deponien und Müllbehandlungsanlagen. Er betrifft jedenfalls auch den gesamten Vorgang der Müllsammelfahrt im Sinne des § 2 Nr. 4 BGV C27, während der nach § 13 BGV C27 Müllwerker auf den Standplätzen im hinteren Bereich der Entsorgungsfahrzeuge stehen können. Hierbei mag es durchaus vorkommen, dass das Fahrzeug ohne unmittelbaren Bezug zu einem Abholvorgang z. B. bei Wendemanövern oder auch bei schwierigen Verkehrssituationen rückwärts fahren muss. Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot i.S.d. § 7 BGV C27 mit entsprechenden Verhaltensvorschriften für den Müllwerker sind daher nicht nur auf wenige theoretisch denkbare Lebenssachverhalte begrenzt.

26

Nicht weiterführend ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die BGV C27 keine direkte Wirkung gegenüber den Klägern entfalten. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob sie von jenen, an die die Unfallverhütungsvorschriften gerichtet sind, also von den Müllwerkern, beachtet werden müssen, was wiederum der Abfuhrunternehmer als Vertragspartner des Beklagten im Sinne eines rechtmäßig handelnden und damit zuverlässigen Unternehmers durchzusetzen hat. Es ist weder ihm noch seinen Bediensteten zuzumuten, die BGV C27 vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von ‚Straf- oder Zivilverfahren’ mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die jeweils mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-- Euro belegt werden können (vgl. § 31 BGV C27 i.V.m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII) …“

27

Danach ist die Vorschrift des § 10 Abs. 3 der Hausmüllentsorgungssatzung tatbestandlich erfüllt, wenn das berufsgenossenschaftliche Verbot des Rückwärtsfahrens von Müllfahrzeugen bei der Abholung von Müll in Straßenbereichen ohne ausreichend große Wendemöglichkeit zu Recht besteht. Vorliegend wäre dann die Entleerung der Abfallbehälter nach weit über ein Jahrzehnt langer anderer Praxis nicht (mehr) ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich, Letzteres vor allem dann, wenn die Müllwerker stattdessen die Abfallbehälter aus den betroffenen öffentlichen Stichstraßen selbst zum nächstmöglichen Haltepunkt des Müllfahrzeugs bringen und nach der Entleerung wieder zurück auf ihren Platz stellen müssten. Auch das Legalbeispiel in Satz 2 dieser Norm wäre dann erfüllt, da die Zu- oder Abfahrt zu dem angeschlossenen Grundstück aufgrund des äußeren Zustandes der Zufahrtsstraße - kein hinreichend großer Wendehammer am Ende der Stichstraße, um vorwärts wieder herauszufahren - für die Müllfahrzeuge in unzumutbarer Weise erschwert ist und dieser Teil der öffentlichen Straße aus den genannten Gründen von ihnen nicht befahren werden kann. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Platz am Ende der Stichstraße (höchstens ca. 12 m) im Hinblick auf den erforderlichen Wendekreis der Müllfahrzeuge von ca. 22 m zum Wenden ohne Rückwärtsfahrt nicht ausreicht.

28

Diese Gemengelage aus tatsächlich unzureichendem Platz zum gefahrlosen Wenden des Müllfahrzeugs am Ende der Stichstraße, um dann wie zuvor vorwärts diese Straße zu befahren, und dem rechtlichen Hindernis des berufsgenossenschaftlichen Verbots, bei der Müllabholung wegen der damit für die Müllwerker verbundenen Gefahren rückwärts zu fahren, könnte daher von der Landeshauptstadt und den von ihr beauftragten Abfallentsorgungsunternehmen zu beachten sein und zur hier streitigen Regelung führen.

29

c) Soweit ersichtlich, ist allerdings bislang in der Rechtsprechung noch nicht die Frage thematisiert worden, ob es rechtlich zulässig ist, die Vorschrift des § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 (vormals BVG C27 vom 1. Oktober 1979) in der Fassung vom 1. Januar 1997 auf die Müllabholung in vor dem 1. Januar 1991 gebauten öffentlichen Straßen nicht anzuwenden, sodass auf diesen „Altstraßen“ das Rückwärtsfahren im Rahmen der Müllabholung berufsgenossenschaftlich weiterhin erlaubt ist (vgl. § 32 DGUV Vorschrift 43).

30

aa) In den neuen Bundesländern gelten die berufsgenossenschaftlichen Regeln zur Verhütung von Arbeitsunfällen entsprechend der Vorschrift in der Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel VIII Abschnitt III Nr. 1 lit. a zum Inkrafttreten der damals noch geltenden Rechtsnorm des § 537 der Reichsversicherungsordnung über die Aufgaben der Unfallversicherung, hier gemäß der Nr. 1 Arbeitsunfälle zu verhüten, welche auch das dafür gesetzte autonome Recht der jeweiligen Berufsgenossenschaften betraf, erst ab dem 1. Januar 1991. (Das Blatt „Entsorgung E5“ der BG Verkehr, das im „Info-Kästchen“ insoweit das Datum 1. Januar 1990 nennt, ist insoweit ebenso falsch wie die Übernahme dieser Fehlinformation im fraglichen Bescheid.)

31

bb) „Einrichtungen“ i. S. des § 32 DGUV Vorschrift 43, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift errichtet werden, sind bei sinnhafter Auslegung dabei im Hinblick auf die ausdrücklich genannte Norm des § 16 Nr. 1 BVG C27 die nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum in der alten Bundesrepublik bzw. in den neuen Bundesländern errichteten öffentlichen Straßen.

32

cc) Warum eine solche dauerhafte Perpetuierung bzw. Unterscheidung in zuvor bereits bestehende und danach errichtete öffentliche Straßen unter der Überschrift „Übergangsvorschrift“ erlassen worden ist, ist – anders als etwa bei der Regelung zur Beschaffenheit von (neu zu erwerbenden) Müllfahrzeugen, die inzwischen längst die zunächst weiter zulässigen Altmüllfahrzeuge ersetzt haben dürften – wenig nachvollziehbar, macht die Vorschrift aber noch nicht im Rechtssinne bedenklich.

33

dd) Ob diese Vorschrift des autonomen Rechts auch den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 GG stand hält, wenn sie unter derselben Prämisse abstrakter Gefährlichkeit für die versicherten Müllwerker – Dritte werden allenfalls rechtsreflexartig geschützt - beim Rückwärtsfahren während der Müllabholung dennoch die Bestandsstraßen dauerhaft nicht erfasst, also dort offenbar weiterhin auch in unbegrenzter Zukunft keine berufsgenossenschaftlichen Bedenken gegen das Rückwärtsfahren im Rahmen der genannten Tätigkeit bestehen, ist zu hinterfragen: Ist das erforderliche Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs bei der Müllabholung in „alten“ öffentlichen Sackgassen bzw. Stichstraßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit nicht ebenso unfallträchtig für die versicherten Müllwerker wie in den „neuen“ entsprechend gebauten Straßen? Worin soll der sachlich einleuchtende Grund für diese - dauerhafte und nicht nur „übergangsweise“ – Differenzierung liegen?

34

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bindet und verpflichtet immerhin (ausnahmslos) alle Zweige der Staatsgewalt (statt vieler: Krieger, in Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 18). Er ist also auch von den gewerblichen Berufsgenossenschaften als Sozialversicherungsträger hier der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. § 114 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) und – betreffend die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft - Nr. 8 der Anlage 1 dazu zu beachten, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsrecht nach § 29 Abs. 1 SGB IV verfasst sind. Mit anderen Worten sind auch die von dieser gewerblichen Berufsgenossenschaft als autonomes Recht erlassenen Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Abs. 1 SGB VII am Maßstab des Grundgesetzes und dabei vor allem am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.

35

dd) Diesen Bedenken kann nach Auffassung der Kammer aber nicht im vorliegenden Rahmen der summarischen Prüfung in einem Eilverfahren abschließend nachgegangen werden; überdies käme wohl eine Beiladung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Betracht.

36

Ebenso wenig kann aus diesem Grund der Frage näher nachgegangen werden, ob diese berufsgenossenschaftliche Vorschrift auch unter Beachtung des heutigen Stands der Technik, die im Bereich der Fahrraumüberwachung auch beim Rückwärtsfahren sowohl gegenüber dem Stand Anfang des Jahres 1991 als auch erst recht gegenüber demjenigen aus dem Jahre 1979 enorme Fortschritte gemacht hat, immer noch als solche aufrechterhalten werden kann bzw. muss, unabhängig oder auch gerade vor dem Hintergrund der offenbar seit Jahrzehnten unveränderten Regelung mit der genannten Differenzierung bei der Frage des „erlaubten“ Rückwärtsfahrens von Müllfahrzeugen je nach „Datum“ der öffentlichen Straßen.

37

d) Ein vom Träger der örtlichen Planungshoheit gewissermaßen defizitär geschaffener Erschließungszustand (im Sinne eines Fehlens des Heranfahrenkönnens an die Grundstücksgrenze mit Müllfahrzeugen, ohne dass diese rückwärts fahren müssen,) muss dabei nicht stets zu Lasten des betroffenen Abfallbesitzers gehen mit der Folge, dass er seine Abfallbehälter stets an einen Sammelplatz zu verbringen hätte. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 11. März 2005 (Az. 20 B 04.2741, zitiert aus juris, Rn. 21 f.) Folgendes ausgeführt:

38

„… Kommt es zu deutlichen Erschließungs-/Entsorgungsmissständen - etwa infolge der Errichtung einer großen Wohnanlage am Ende einer schmalen Erschließungsanlage ohne Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge oder bei einer noch deutlich längeren Sackstraße ohne Wendemöglichkeit -, muss der Entsorgungsträger durch eigene organisatorische Maßnahmen die ihm obliegende Abfallentsorgung in einem geordneten Rahmen sicherstellen (im soeben gebildeten Falle einer großen Wohnanlage müssten sonst gegebenenfalls eine Vielzahl von Bewohnern die einzelnen Müllbehältnisse oder große Sammelcontainer an den Beginn der Straße verbringen). Das heißt bei einem völlig unzureichenden Ausbau einer Erschließungsanlage durch die Gemeinde kann allein die Menge der an einen Sammelplatz zu verbringenden Abfälle, aber auch die Vielzahl betroffener Abfallbesitzer es unumgänglich machen, dass der Entsorgungsträger selbst tätig wird und von einer Mitwirkung der Abfallbesitzer bei der Verbringung der Abfälle absieht. Bei derartigen Erschließungsmissständen ist es Sache des Entsorgungsträgers, gegebenenfalls auf die Rechtsaufsichtsbehörde einzuwirken, damit der ausreichende Ausbau von Erschließungsanlagen (im Sinne deren Geeignetheit für das Befahren mit Müllfahrzeugen) sichergestellt wird. Unterlässt der Entsorgungsträger dies, hat er bei Entsorgungsmissständen durch eigene organisatorische Maßnahmen die Entsorgung der Grundstücke zu gewährleisten.

39

Erweist sich dagegen die konkrete Erschließungs- und Entsorgungssituation als städtebaulich noch vertretbar und damit als planbar (i.S.v. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB), hat der Abfallbesitzer eine weitgehende Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Verbringen der Abfälle zu einem Sammelplatz …“

40

Ob ein solcher Erschließungs- und Entsorgungsmissstand im vorliegenden Bereich der B. Straße vorhanden ist, drängt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend auf. Der hier betroffene Teil dieser Straße, der insoweit eine Stichstraße darstellt, ist ca. 90 m lang und lediglich mit Einfamilienhäusern bzw. Doppelhaushälften bebaut.

41

e) Soweit § 10 Abs. 3 der Hausmüllentsorgungssatzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 Ermessen eröffnet, dürfte bei summarischer Prüfung das Entschließungsermessen der Antragsgegnerin, also die Frage, ob sie bei Vorliegen eines der genannten oder eines vergleichbaren Falls handeln will und sich zu einer Regelung entschließt, jedenfalls vorliegend intendiert sein. Vorbehaltlich besonderer Gründe „muss“ sie bei Vorliegen des genannten Tatbestands handeln.

42

aa) Ob die satzungsrechtliche Regelung dabei das Auswahlermessen, das „Wie“ des behördlichen Handelns, von vornherein mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Ortsgesetzgebers verengen darf auf die Frage eines anderen Abholorts zu Lasten der betroffenen Anlieger, bedarf auch einer näheren Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren. Mit anderen Worten kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend festgestellt werden, ob nicht auch stattdessen zu erwägen wäre, ob die Abholung der Abfallbehälter vor den jeweiligen Grundstücken, der Transport zur Bereitstellungsfläche und der Rücktransport zu den Grundstücken nicht auch durch eigenes Personal und Sachmittel des beauftragten Entsorgungsunternehmens, das sich überwiegend in städtischer Hand befindet, (wenngleich zeitlich und finanziell aufwändiger) in diesen fraglichen Stichstraßen möglich und zumutbar wäre. Dies gilt auch für die Frage, ob die bisherige Abholungspraxis durch Anschaffung von Müllfahrzeugen mit Front- oder Seitenladertechnik, die – wie etwa im Landkreis Ludwigslust-Parchim - im Ein-Mann-Betrieb (nur Fahrer ohne weitere Müllwerker) eingesetzt werden können, oder die Anschaffung kleinerer Müllfahrzeuge mit deutlich geringerem Wendekreis, die ein Rückwärtsfahren bei der Abfallentsorgung nicht erfordern, hätte beibehalten werden können. Zu der letztgenannten Erwägung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens indessen vorgetragen, die Anschaffung kleiner Müllfahrzeuge sei in Erwägung gezogen worden, scheide aber wegen der damit verbundenen erheblichen Mehrkosten (Personal- und Sachkosten) aus (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 11. März 2005 – 20 B 04.2741 –, juris, Rn. 18, wonach aus Kostengründen nicht speziell für solche Straße einsetzbare Entsorgungsfahrzeuge angeschafft werden müssen). Das Gericht verkennt nicht, dass bei der erstgenannten Variante ebenso Mehrkosten auf Seiten der Verwaltung entstehen, bei denen dann zu fragen wäre, ob sie, selbst wenn die Landeshauptstadt sich dazu entschließen würde, sie auf sich zu nehmen, über die Abfallgebühren zu refinanzieren sind oder nicht. Auch dürften dann zwar nicht berufgenossenschaftliche Regelungen (Müllwerker werden nicht bei ihrer Berufsausübung gefährdet), wohl aber straßenverkehrsordnungsrechtliche Gesichtspunkte gegen ein längeres Rückwärtsfahren eines Müllfahrzeugs mit Seiten- oder Frontladertechnik in den betroffenen Stich- bzw. Sackgassenbereichen der jeweiligen öffentlichen Straßen sprechen.

43

Dass dieses – hier unterstellte - rechtliche Hindernis dann wohl seit vielen Jahren in der Abfallentsorgungspraxis für den Stadtteil F. nicht beachtet worden ist, begründet für sich genommen weder einen Anspruch auf Fortsetzung des ggf. rechtswidrigen früheren Handelns der Antragsgegnerin für die Zukunft noch auf entsprechende Betätigung ihres Ermessens, alles beim alten Zustand zu belassen.

44

bb) Soweit das Auswahlermessen allein die Frage beträfe, an welcher Stelle die Abfallbehälter (stattdessen) von den Überlassungspflichtigen bereitzustellen sind, sind bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennbar.

45

Bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort noch von einem "Überlassen" i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 24. Februar 2012 ausgegangen werden kann, lässt sich nur nach der konkreten örtlichen Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheiden (so zur insoweit identischen Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in der Fassung bis Ende Mai 2012 BVerwG, Beschl. v. 30. September 2005 – 7 B 54/05 –, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 4). Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage hat die Kammer aber keine Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin jeweils ausgewählten Bereich der „Bereitstellungsfläche“ für die einzelnen Abfallbehälter in unmittelbarer Nähe bzw. am Anfang der betroffenen Stichstraße. Er liegt in zumutbarer Nähe zur (oder gar in der) Stichstraße von nicht mehr als maximal ca. 100 m, so auch im Falle der Antragstellerin, die davon am weitesten entfernt wohnt. Den betroffenen Bürgern werden bei summarischer Betrachtung hierbei keine unzumutbaren Wege zum Hin- und Hertransport der Abfallbehälter auferlegt, weder hinsichtlich der Entfernung noch hinsichtlich des jeweils befestigten Wegs. Dies gilt auch hinsichtlich der ggf. mehrfach zurück zu legenden Wege wegen der Anzahl der Behälter für die verschiedenen Abfallarten am jeweiligen Müllentsorgungstag.

46

Vorliegend wurde zwar nicht der im Bebauungsplan 14.91.01 dafür vorgesehene Bereitstellungsort am Beginn der Stichstraße der B. Straße gewählt, sondern eine größere Fläche gegenüber der Einmündung in diese. Dies ist indessen nachvollziehbar dem gegenüber dem Planungs- bzw. Erlasszeitpunkt des Bebauungsplans „erweiterten“ Abfalltrenn- und –entsorgungssystem mit einer größeren Zahl von Abfallbehältern für verschiedene Müllarten geschuldet. Dass auch diese Bereitstellungsfläche zur Aufnahme der Abfallbehälter nicht ausreicht, ist für die Kammer bei summarischer Betrachtung nicht erkennbar. Der Berichterstatter hat sie überdies im Zusammenhang mit Parallelverfahren in Augenschein genommen. Nach seiner Erinnerung ist die wohl ursprünglich unbefestigte Bereitstellungsfläche zwischenzeitlich gepflastert worden.

47

Auch der Einwand fehlenden Winterdienstes der Landeshauptstadt selbst verfängt insoweit nicht. Die schon seit langem erfolgte Übertragung dieser Aufgabe nach § 3 der Straßenreinigungssatzung 1998 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 3. August 2012 auf die Anlieger ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit vorgetragen wird, dass das Verbringen der vollen und damit schweren Abfallbehälter auf die Bereitstellungsfläche im Winter durch Eis und Schnee extrem erschwert sei, ist auch dies, soweit solche Verhältnisse vorherrschen, grundsätzlich hinzunehmen, wobei den Anlieger die Schnee- und Glättebeseitigung obliegt und von ihnen gerade vor dem dargestellten Hintergrund umso gewissenhafter vorzunehmen ist.

48

Auch der Einwand „besorgniserrengende(r) hygienische(r) Verhältnisse“ durch Ungeziefer und Ratten an der Bereitstellungsfläche, angelockt vor allem durch die sog. gelben Säcke, erscheint bei summarischer Betrachtung nicht durchschlagend. Es ist derzeit noch ungewiss, ob eine solche Gefahr besteht. Selbst wenn sich im Entsorgungsbetrieb die befürchteten Gefahren verwirklichen sollten, wäre dem wohl auch nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass der alte Zustand wiederhergestellt worden, sondern durch andere Maßnahmen an der Bereitstellungsfläche.

49

f) Offensichtlich rechtswidrig im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wäre die hier streitige Anordnung schließlich dann, wenn sie nur die Abfallüberlassungspflichtigen der betroffenen Stichstraßen im Stadtteil F. betreffen sollte, obwohl es im übrigen Stadtgebiet identische Bereiche „neuer“ öffentlicher Straßen gibt (wie es im Bericht der Schweriner Volkszeitung vom 24. September 2014 „Bürger werden zu Müll-Schiebern“ anklingt). Willkür i. S. dieses Grundrechts liegt allerdings dann nicht vor, wenn die vorliegenden Fälle als Pilotprojekte bzw. Musterverfahren ausgewählt worden wären, um je nach gerichtlichem Ausgang dann auch die übrigen Abfallüberlassungspflichtigen im Stadtgebiet an nach dem 1. Januar 1991 gebauten öffentlichen Straßen bzw. Stichstraßen ohne hinreichende Wendemöglichkeit mit einer entsprechenden Anordnung zu belasten. Ebenso genügte dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn insoweit noch geprüft wird, ob es vergleichbare weitere öffentliche Straßen gibt, deren abfallüberlassungspflichtige Anlieger dann mit einer entsprechenden Verfügung belastet werden sollen; sollte dies aufgrund der faktischen Straßenverhältnisse im übrigen Stadtgebiet nicht der Fall sein, wäre der allgemeine Gleichheitssatz ohnehin schon nicht berührt.

50

Auf gerichtliche fernmündliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 mitgeteilt, es könne nach gegenwärtigem Sach- und Verfahrensstand weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, dass es im Stadtgebiet auch weitere mit den entsprechenden Straßen in F. vergleichbare Straßenzüge gebe. Dies lasse sich erst nach einer umfänglichen Einzelfallprüfung der jeweiligen Straße vor Ort feststellen und bedürfe einer intensiven personellen und organisatorischen Befassung. Soweit nach dem Ergebnis einer solchen Prüfung auch dort ein Rückwärtsfahrverbot zum Tragen komme, würde die Antragsgegnerin auch in einem solchen Fall mit den gleichen Maßstäben handeln wollen, mit denen sie es hier getan habe. Wegen des im Einzelfall enormen Verwaltungsaufwands möchte sie dabei aber ihr weiteres Verwaltungshandeln orientieren wollen am Ergebnis der gegenwärtigen gerichtlichen Befassung. Diese Einlassung genügt den dargestellten Anforderungen an die gleichförmige Behandlung aller Betroffenen.

51

Sollten, auch nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses, die etwaigen vergleichbar Betroffenen in – soweit vorhanden - anderen öffentlichen Straßen des Stadtgebiets in angemessener Zeit keine entsprechende Verfügung erhalten, kann dem durch ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung des vorliegenden Beschlusses wegen veränderter Umstände Rechnung getragen werden.

52

II. Die Abwägung der öffentlichen Interessen am sofortigen Beginn der neuen Bereitstellungspraxis der Abfallbehälter mit den privaten Interessen der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren – derzeit befindet sich der angegriffene Bescheid wohl immer noch im Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO - von den Rechtswirkungen der Regelung im Bescheid vom 6. August 2014 einstweilen verschont zu werden, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Auswirkungen bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erscheinen der Kammer vorliegend jedenfalls weniger hinzunehmen als die Belastung der Abfallüberlassungspflichtigen durch den ihnen auferlegten Transport der Abfallbehälter.

53

Die Gefahren für die Müllwerker, sollte weiterhin vorläufig auch in den betroffenen Stichstraßen zur Müllabholung rückwärts gefahren werden, wiegen insoweit schwer; sie gilt es auch schon im Vorfeld eines bestandskräftigen Verwaltungsakts zu sehen und davor zu schützen. Die Kammer hat insoweit zwar bedacht, dass es in der Vergangenheit jedenfalls im Stadtteil F. nicht zu Arbeitsunfällen von Müllwerkern während einer Rückwärtsfahrt des Müllfahrzeugs gekommen ist, ist aber im Rahmen der Abwägung der Auffassung, dass solche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben der Müllwerker jedenfalls in der Zukunft bei Beibehaltung der bisherigen Abfallabholungspraxis nicht hinreichend auszuschließen sind, zumal auch der Bereich der Stichstraßen jenseits des (nicht ausreichend breiten) Wendehammers eher schmal als breit zu beurteilen ist. Der Antragsgegnerin bzw. dem von ihr beauftragten Müllentsorgungsunternehmen stattdessen aufzuerlegen, durch andere logistische Maßnahmen als das Rückwärtsfahren in dem Bereich der öffentlichen Stichstraße die Müllabholung durchzuführen, ist zwar auch zu erwägen, vermag die Kammer aber wegen der damit verbundenen höheren Kosten und der unsicheren Frage einer Refinanzierung, die ggf. auch zu Lasten der anderen Abfallgebührenpflichtigen gehen könnte, nicht davon zu überzeugen, den Sofortvollzug der streitigen Regelung anzuhalten.

54

Dem gegenüber steht die Überlassungspflicht der Grundstückseigentümer, die nunmehr dazu zwingt, entweder selbst die Abfallbehälter zur Bereitstellungsfläche und zurück zu transportieren oder diese Aufgabe – wohl kostenpflichtig vertraglich – an Dritte zu vergeben, die dem Gericht im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung für die Antragstellerin zumutbar erscheint.

55

Soweit ein Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, die Abfallbehälter selbst zur Bereitstellungsfläche und zurück zu transportieren, ist darauf hinzuweisen, dass die hier streitige Anordnung der Antragsgegnerin auch nicht dazu zwingt. Es ist vielmehr möglich und zumutbar, diese Dienstleistung, sollte der jeweilige Anlieger wegen arbeits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit, aus gesundheitlichen oder auch sonstigen Gründen nicht in der Lage oder dazu willens sein, gegen Entgelt von Dritten ausführen zu lassen. Dies muss nicht der offenbar angebotene „Trudelvertrag“ mit dem hier tätigen Abfallentsorgungsunternehmen sein, sondern beauftragt werden kann jeder, der diese Dienstleistung (vertraglich) auszuführen verspricht und durchführt. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass das dafür zu zahlende Entgelt der Höhe nach den Abfallüberlassungspflichtigen unangemessen belastet.

56

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die der Antragstellerin (oder beauftragten Dritten) zugemuteten Wege zur Bereitstellungsfläche gleich neben dem Anfang der Stichstraße nicht unangemessen weit erscheinen, liegen sie doch vorliegend, je nach Lage des betroffenen Grundstücks, bei maximal ca. 100 m (vgl. auch VG Münster, Urt. v. 4. Febr. 2009 – 7 K 1621/08 -, juris zu einem als zumutbar angesehenen Transportweg für die Mülltonnen von ca. 75 m), so auch im Falle der Antragstellerin (s. o.). Die geschilderten tatsächlichen (mutmaßlichen) Schwierigkeiten des Transports im Winter bei Eis und Schnee erscheinen der Kammer dabei nicht unverhältnismäßig, wobei hier nochmals auf die Räumpflicht der Anlieger hingewiesen wird. Zu den befürchteten Hygienemissständen hat die Kammer bereits oben Stellung genommen.

57

Schließlich führt auch die mehr als ein Jahrzehnt lange gegenteilige Müllabholpraxis in den fraglichen Stich- bzw. Sackgassenbereichen nicht dazu, dass dieser Umstand bei der Abwägung das Pendel zugunsten der Antragstellerin ausschlagen lässt. Hier ist insoweit nochmals auf die dargestellten Gefahren für die dort tätigen Müllwerker hinzuweisen, deren Schutz mehr Gewicht beizumessen ist als der tradierten anderen (wenngleich erkennbar komfortableren) Abholhandhabung der Abfallbehälter.

58

Mit der vorliegenden endgültigen Entscheidung der Kammer über diesen Eilfall ist die Zwischenverfügung gemäß Beschluss vom 8. September 2014 obsolet geworden und der Beschluss aufzuheben.

59

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 i. V. m. 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die tenorierte Festsetzung entspricht dem niedrigsten Wert. Die Nr. 22.4 des – ohnehin unverbindlichen – Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, die bei Streitigkeiten über den Anschluss- und Benutzungszwang die ersparten Anschlusskosten, mindestens aber 5.000 € vorsieht, passt für den vorliegenden Streit um den Anschluss- und Benutzungszwang im Abfallentsorgungsrecht nicht. In diesem Rechtsgebiet kann es entweder um ersparte Abfallgebühren oder – wie hier – um ersparte sonstige Kosten gehen. Vorliegend orientiert sich die Kammer an den vom Abfallentsorgungsunternehmen bereits den Betroffenen angebotenen sog. „Trudelverträgen“, die die hier geforderte Leistung jedenfalls unter 500 € jährlich anbieten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 22. Dez. 2014 - 4 B 810/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 22. Dez. 2014 - 4 B 810/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 22. Dez. 2014 - 4 B 810/14 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 29 Rechtsstellung


(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arb

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 15 Unfallverhütungsvorschriften


(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 16


(1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird gewährt a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeits

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 114 Unfallversicherungsträger


(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 209 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,2.einer vollziehbaren Anordnung nach

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 22. Dez. 2014 - 4 B 810/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 22. Dez. 2014 - 4 B 810/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. März 2011 - 7 B 4/11

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung, mit der ihnen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Juli 2009 - 3 M 84/09

bei uns veröffentlicht am 08.07.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner gab Herrn F. durch Bescheid vom 19.11.2003 auf, einen auf dem Flurstück 6/1 der Flur 3 Gemarkung G. errichteten Bungalow bis zum 30.04.2004 vollständig zurückzubauen. Das Grundstück steht in Eigentum der Stadt R.. Zu Gunsten des Antragstellers war am 16.11.1998 eine Auflassungsvormerkung zur Bestellung eines Erbbaurechts eingetragen worden, das Erbbaurecht selbst am 18.03.2008.

2

Der Antragsgegner hatte den Bescheid vom 19.11.2003 nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofortig vollziehbar erklärt; dies geschah auch nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 21.04.2004. Im Rahmen der gegen die Verfügung vom 19.11.2003 gerichteten Anfechtungsklage erklärte der Antragsgegner, er werde hieraus bis zum 31.12.2007 nicht vollstrecken, wenn Herr F.  seine Klage (VG Schwerin 2 A 3161/03, verbunden mit 2 A 3180/03 und 2 A 1405/04) zurücknehme. Dies geschah am 14.02.2006. Der Antragsteller oder die Stadt R. waren zu diesem Verfahren nicht beigeladen worden.

3

Mit Bescheid vom 05.11.2008 gab der Antragsgegner dem Antragsteller als Erbbauberechtigten an dem betroffenen Grundstück auf, die Beseitigung des Bungalows zu dulden. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Weiter heißt es: "Die Gründe entnehmen Sie bitte der beigefügten Beseitigungsverfügung".

4

Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 05.11.2008 wieder her. Zur Begründung führte es aus: Die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe lediglich aus einem Verweis auf die (bestandskräftige) Beseitigungsverfügung vom 19.11.2003. Dieser Verweis genüge deswegen nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung vom 19.11.2003 nicht angeordnet worden war. Auch sei die Begründung nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegners.

II.

6

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebenden Gründe, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 08.05.2009 vorträgt, geben keine Veranlassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

7

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO kommt eine "Warn- bzw. Signalfunktion" zu; sie soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - NordÖR 2006, 34; vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 - und 31.01.2002 - 1 DB 2/02 -, jeweils juris; ebenso OVG Bautzen, B. v. 07.04.2004 - 2 BS 91/04 - SächsVBl 2004, 238; VGH München, B. v. 14.02.2002 - 19 ZS 01.2356 - NVwZ-RR 2002, 646). Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll (BVerwG, B. v. 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - zit. nach juris). Die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung ist allerdings nicht losgelöst von der Begründung des Bescheides, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse - bis hin zur Identität - vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - a.a.O.).

8

Bei der Entscheidung über die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die zu begründen ist (Informationsfunktion), ist die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes zu beachten. Ihr kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG 2. Senat 2. Kammer, B. v. 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - NJW 2005, 3275  = NVwZ 2005, 1053 = BVerfGK 5, 328).

9

Es kann offen bleiben, ob überhaupt eine Verweisung der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO auf die Gründe eines anderen Bescheids möglich ist (vgl. OVG Saarland, B. v. 05.10.1983 - 3 W 1619/83 - zit. nach juris zur Bezugnahme auf eine frühere an den Betroffenen gerichtete Entscheidung).

10

Eine solche Bezugnahme scheidet jedenfalls dann aus, wenn der in Bezug genommene Bescheid selbst keine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO enthält. Die Warnfunktion dieser Begründung geht über das Niederlegen eines bloßen - letztlich leerlaufenden - Verweises hinaus. Gefordert ist die Auseinandersetzung speziell mit dem Umstand, dass entgegen des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gerade des Adressaten des Bescheides beseitigt werden soll. Durch den Verweis auf den Bescheid vom 19.11.2003, der selbst keine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, kann dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht Rechnung getragen werden. Auf die von dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Darlegung zur negativen Vorbildwirkung und zu einzelfallbezogenen Gründen, die in der Beseitigungsanordnung dargelegt seien, kommt es nicht an, da sie die Begründung des Bescheids als solchen, nicht die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO betreffen. Nicht nachvollziehbar ist der weitere Vortrag des Antragsgegners, in dem Bescheid vom 19.11.2003 würden Gründe dargelegt, die über diejenigen hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen.

11

Eine Bezugnahme scheidet im übrigen auch aus, wenn in der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gebotenen Abwägung andere Gesichtpunkte zu berücksichtigen sind, als sie Gegenstand des in Bezug genommenen Bescheids sind. Denn hieran hat sich die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO zu orientieren. Auch dies ist hier der Fall. Die materielle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

12

Die angefochtene Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V in der seit dem 01.09.2006 geltenden Fassung - LBauO M-V n.F. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgabe, bei der Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung und dem Abbruch von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf diese Vorschrift kann auch eine sogenannte Duldungsanordnung gestützt werden. Eine Duldungsanordnung ist erforderlich, wenn private oder andere Rechte der Vollstreckung einer (bau-)ordnungsrechtlichen Verfügung entgegenstehen. Durch eine solche Verfügung wird dem in Anspruch Genommenen die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebotes hinzunehmen (BVerwG, U. v. 28.04.1972 - 4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101 = BRS 25 Nr. 205; B. v. 24.07.1998 - 4 B 69/98 - NVwZ-RR 1999, 147 = BRS 60 Nr. 170). Sie ist auch zulässig, wenn ein Vollstreckungsschuldner zivilrechtlich zur Ausführung der geschuldeten Handlung nicht mehr berechtigt ist, weil er nicht mehr Eigentümer des Gegenstands der Vollstreckung ist, und somit die Vollstreckung ohne eine Duldungsanordnung gegen den Eigentümer unzulässig wäre (VGH Mannheim, B. v. 06.04.1994 - 8 S 52/94 - NVwZ-RR 1995, 120; Senat, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06 - NordÖR 2007, 171).

13

Der Antragsteller wird nicht als Rechtsnachfolger nach Herrn F. in Anspruch genommen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V a.F. gelten Beseitigungsanordnungen auch gegenüber den Rechtsnachfolgern; nunmehr  bestimmt § 58 Abs. 2 LBauO M-V n.F., dass bauaufsichtliche Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten. In einem solchen Fall der Rechtsnachfolge in polizeiliche Pflichten bestimmt § 84 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - SOG M-V -, dass der Vollzug gegen den Rechtsnachfolger erst beginnen darf, nachdem er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass der Vollzug gegen ihn durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger gegenüber der Bekanntgabe seiner Pflichtigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V nur geltend machen kann, dass in seiner Person die Rechtsnachfolge nicht eingetreten sei oder in seiner Person als Rechtsnachfolger Gründe liegen, die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wären. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V a.F. / § 58 Abs. 2 LBauO M-V n.F. soll es ausschließen, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung gegebenenfalls - wie hier - nach Durchführung eines Verwaltungsrechtstreits durch einen inzwischen eingetretenen Grundstücksübergang gegenstandslos wird, und die Behörde gezwungen ist, trotz unveränderter Sachlage nunmehr gegen den Rechtsnachfolger erneut eine Anordnung zu treffen und gegebenenfalls zu prozessieren (Senat, B. v. 18.09.2006 - 3 M 92/06 - NordÖR 2007, 171).

14

Diese Gesichtspunkte gelten aber nur für den Fall der Rechtsnachfolge. Der Antragsteller ist indes nicht Rechtsnachfolger von Herrn F.. Herr F. ist ausweislich des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 21.04.2004 als Bauherr verantwortlich gemacht worden. Der Antragsteller hat die Bauherreneigenschaft von Herrn F. nicht übernommen.

15

Auch aus der jetzigen Position als Erbbauberechtigter ergibt sich keine Rechtsnachfolge in die Verantwortlichkeit des Herrn F.. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen zwar auch gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V gegen den Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten zu richten. Diese Zustandsverantwortlichkeit erstreckt sich nur dann auf ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude, wenn dieses wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne der §§ 93, 94 BGB geworden ist. Ob dies der Fall ist, kann hier offen bleiben. Ist das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, wäre der Antragsteller allenfalls gem. § 12 ErbbauVO insoweit Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin (zur Streitfrage von Oefele, Münchener Komm. zum BGB, Band 6,  4. Aufl. 2004, § 12 ErbbauVO Rn. 6). Die Stadt R. als Eigentümerin des Grundstücks ist aber nicht Adressat der Verfügung gewesen. Ist das Gebäude nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, entfiele ohnehin die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Erbbauberechtigten.

16

Die Verfügung an den Antragsteller dient daher dazu, ein - mögliches - zivilrechtliches Vollstreckungshindernis zu beseitigen. Voraussetzung einer derartigen Duldungsanordnung ist die Wirksamkeit der an einen anderen gerichteten (Beseitigungs-)Anordnung, die wegen fehlenden Einverständnisses des Adressaten der Duldungsanordnung nicht durchgesetzt werden kann. Eine solche Duldungsanordnung ist nur dann rechtmäßig, wenn die Ausgangsverfügung - hier also die Beseitigungsanordnung - ihrerseits rechtmäßig ist. Denn ein Duldungsverpflichteter wird durch die Beseitigungsanordnung nicht in seinen Rechten verletzt und kann diese deshalb nicht mit Erfolg anfechten. Das gilt auch dann, wenn die Ausgangsverfügung bereits bestandskräftig ist. Eine solche inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsverfügung wäre nur dann entbehrlich - mit der Folge, dass der Duldungsverpflichtete eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung ohne weitere Prüfung gegen sich gelten lassen müsste - wenn der Adressat einer Duldungsanordnung in einem vom Ausgangsverpflichteten über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung geführten Rechtsstreit beigeladen wurde und somit die Möglichkeit hatte, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Ausgangsverfügung geltend zu machen (vgl. BVerwG, B. v. 24.07.1998 - 4 B 69/98 -  NVwZ-RR 1999, 147;  VGH München, B. v. 16.04.2007 - 14 CS 07.275 - zit. nach juris m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Weder der Antragsteller noch die Stadt R. als Eigentümerin waren an dem Verfahren gegen Herr F. beteiligt worden. Sie sind auch nicht in die Vereinbarung des Herrn F. mit dem Antragsgegner eingebunden gewesen. Daher geht die Argumentation des Antragsgegners fehl, das Verhalten des Antragstellers leiste einer negativen Vorbildwirkung Vorschub.

17

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller darauf beschränkt ist, nur etwaige mit der Beseitigungsanordnung verbundene rechtswidrige Eingriffe in seine schutzwürdigen Rechtspositionen geltend zu machen können oder etwaige Ermessensfehler, die der Duldungsanordnung selbst anhaften (vgl. OVG Berlin, B. v. 26.04.2005 - 2 L 54.04, 2 S 60.04 - LKV 2005, 515 = BRS 69 Nr. 191).

18

Jedenfalls hat die zuständige Behörde eigenständige Ermessenserwägungen anzustellen, die insbesondere die Belange des zur Duldung zu Verpflichtenden umfasst. Dies schließt es aus, pauschal auf die Begründung des Bescheid zu verweisen, der gegenüber dem Bauherrn ergangen ist, wenn - wie hier - von seiner Interessenlage abweichenden Gesichtpunkte einzustellen sind. Namentlich die nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG in der Regel dazustellenden gerade den Duldungsverpflichteten betreffenden Ermessensgesichtspunkte können so nicht behandelt werden.

19

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO. Hier wiegt nicht - wovon der Antragsgegner offensichtlich ausgeht -  das öffentliche Interesse an der Bereinigung baurechtswidriger Zustände von vornherein schwerer als das Privatinteresse des Antragstellers. Dies mag gelten, wenn ein Erwerber, der entweder von der bestandskräftigen Verpflichtung des Veräußerers zur Beseitigung der Anlagen Kenntnis hatte oder der sich jedenfalls vor dem Erwerb des Grundstücks gegen bauaufsichtliche Maßnahmen dadurch sichern kann, dass er sich bei dem Erwerb die Baugenehmigung oder gegebenenfalls die Bauanzeige für die auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen aushändigen lässt, zur Duldung verpflichtet wird, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass das dolose Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks mit Anlagen, für die eine bestandskräftig gewordene Beseitigungsverpflichtung besteht, auf gleichgelagerte Fälle eine Vorbildwirkung haben würde (so VGH Kassel, B. v. 25.07.1985 - 4 TH 1268/85 - BRS 44 Nr.  207). Ähnliches mag gelten, wenn der zur Duldung Verpflichtete die bestandskräftige Verfügung gegen sich gelten lassen muss. Alles dies ist hier aber  - wie ausgeführt - nicht der Fall.

20

Für die sofortige Vollziehung der Verpflichtung des Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines Grundstücks, auf dem eine bauliche Anlage beseitigt werden soll, zur Duldung der Beseitigung, die einem anderen geboten worden ist, gilt im Grundsatz das Gleiche wie für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Abbruchgebots. Die sofortige Vollziehung eines Abbruchgebots kann regelmäßig deshalb nicht angeordnet werden, weil weder das öffentliche Interesse noch das überwiegende Interesse eines Beteiligten hierfür vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig mit der Beseitigung von Bauwerken Endgültiges bewirkt wird (VGH Kassel,. B. v. 30.05.1984 - 4 TH 61/83 - BRS 42 Nr. 220). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber grundsätzlich dann zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder (4.) wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert (Senat, B. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 - DÖV 2008, 874 = NordÖR 2008, 450).

21

Diese Gesichtspunkte müssten in der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO in Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen des Antragstellers gewürdigt werden.

22

Wenn der Antragsgegner sich auf den Beschluss des Senats vom 12.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608 bezieht, missversteht er die dortigen Ausführungen. Es ging hier darum, ob im Rahmen der materiellen Abwägung der gegeneinander widerstreitenden Interessen die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnung für die hier betroffene Blockhütte zu billigen war (vgl. aber insoweit auch den oben zitierten Beschluss des Senats vom 06.02.2008 - 3 M 9/08 -). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung vorliegt.

23

Der Antragsgegner kann sich für die Frage, ob durch Schriftsatz vom 20.11.2008 die Begründung nachgeholt worden ist, nicht auf den Beschluss des Senats vom 20.11.1998 - 3 M 67/98 - NVwZ-RR 1999, 409 beziehen. Die Ausführungen des Schriftsatzes vom 20.11.2008 nehmen nicht auf die besonderen Belange des Antragstellers Bezug. Vielmehr machen sie deutlich, dass der Antragsgegner allein von der Verantwortlichkeit des Herrn F. her die öffentlichen Belange beurteilt. Bei objektiver Betrachtung dieser Äußerungen können sie sich nicht auf den Antragsteller beziehen. Weder hat er den Vergleich vor dem Verwaltungsgericht geschlossen, noch ist der Antragsteller "ein Schwarzbauer", der die Baulichkeit errichtet hat. Der Antragsgegner hätte vielmehr berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller bereits in dem zitierten Schreiben vom 23.01.2004 seine spezifischen Interessen in das Verfahren eingebracht hat. Wenn der Antragsgegner unter diesen Umständen davon abgesehen hatte, den Antragsteller in jenem Verfahren weiter zu beteiligen, rechtfertigt dies nicht, ihn für die lange Dauer des Bestandes des Gebäudes auf der Grundlage des Vergleiches, die immerhin der Antragsgegner abgeschlossen hat, verantwortlich zu machen.

24

Soweit der Antragsgegner sich schließlich auf die Bestandskraft der Beseitigungsverfügung vom 19.11.2003 bezieht, ist oben bereits dargelegt worden, dass dies nicht zutrifft. Es wird daher zu prüfen sein, ob die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids, die der Antragsteller geltend macht, durchgreifen.

25

Ob in einem Fall, in dem die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt, die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt wird mit der Folge, dass eine Nachholung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen wäre, oder ob lediglich die Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben wird (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008,  Rn. 1031 ff.) muss offen bleiben, da sich sich der Antragsgegner gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gewandt hat (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung, mit der ihnen aufgegeben worden ist, ihre Restmüll- und Altpapierbehältnisse an den Abfuhrtagen an die Einmündung einer Stichstraße zu bringen, weil die Unfallverhütungsvorschriften ein Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen untersagten, dies aber unumgänglich sei, wenn die Behälter an der Zufahrt zum Grundstück der Kläger abgeholt würden.

2

Das Verwaltungsgericht hob die Anordnung auf und verpflichtete den Beklagten, den Bereitstellungsort für die Abfallbehälter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat der - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassenen - Berufung stattgegeben, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

4

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

5

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1) noch wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2) zuzulassen.

6

1. Grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

In der Beschwerdebegründung werden weder konkrete Rechtsfragen formuliert noch wird dargelegt, warum diese in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und -fähig wären und in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr darin, die rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als fehlerhaft anzugreifen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich weder mit der Frage nach der Vereinbarkeit der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift (BGV C27) mit § 9 Abs. 5 StVO noch mit der Bindungswirkung der BGV C27 gegenüber den Klägern und der zivilrechtlichen Nutzbarkeit des festgelegten Bereitstellungsortes auseinander gesetzt. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.

8

Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bestimmungen einer Abfallsatzung, die - wie hier § 15 Abs. 8 Satz 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Amberg-Sulzbach - vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich sind. Dabei ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - Buchholz 451.221 § 13 KrW/AbfG Nr. 4 = juris Rn. 20 f.).

9

Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 der BGV C27 (vgl. VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 - AbfallR 2010, 155 = juris, Rn. 20 ff.).

10

2. Die Rüge der Kläger, der Verwaltungsgerichtshof sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63) zur Wirkung rechtskräftiger Urteile im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage abgewichen, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 = Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; stRspr). Eine Divergenz ist daher nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn neben der Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, auch die miteinander unvereinbaren Rechtssätze gegenübergestellt werden. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde arbeitet aus dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz heraus, der zu einem Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch steht. Vielmehr wirft sie dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe zu Unrecht angenommen, dass die Streitgegenstände im Vorprozess und in diesem Prozess verschieden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass aufgrund der erfolgreichen Anfechtungsklage im Vorprozess rechtskräftig entschieden sei, dass das Grundstück der Kläger angefahren werden könne und die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften dem nicht entgegenstünden. Widersetzt sich die Vorinstanz einem höchstrichterlichen Rechtssatz nicht, sondern wendet sie ihn - wie die Kläger meinen - lediglich fehlerhaft an, liegt aber eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
4.
entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
5.
entgegen
a)
§ 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder
b)
§ 194
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
7.
entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
7a.
entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
8.
entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
9.
entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
11.
entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird gewährt

a)
Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden; bei Gesundheitsstörungen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt sind, tritt an deren Stelle die gesamte Gesundheitsstörung, es sei denn, daß die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf die Arbeitsunfähigkeit ohne Einfluß ist,
b)
Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil- oder Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),
c)
Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51), wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).

(2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f ist auch der Berechtigte anzusehen, der

a)
wegen der Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung, einer Badekur oder
b)
ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer anderen Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung, ausgenommen die Anpassung und die Instandsetzung von Hilfsmitteln
c)
(weggefallen)
keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.

(3) Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht auch dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor Anerkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10 Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt wird. Einem versorgungsberechtigten Kind steht im Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege für den betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in entsprechender Anwendung des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu.

(4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht, solange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeitergeld bezieht. Das gilt nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur. Es besteht kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde.

(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

1.
die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
2.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
3.
die Unfallversicherung Bund und Bahn,
4.
die Unfallkassen der Länder,
5.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
6.
die Feuerwehr-Unfallkassen,
7.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.

(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

1.
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
2.
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
3.
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
4.
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.