Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. März 2013 - 3 A 912/10 As

bei uns veröffentlicht am21.03.2013

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2010 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt -, in dem die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt und der Klägerin die Abschiebung in das „Herkunftsland der Mutter“ oder Aserbaidschan angedroht worden ist.

I.

2

Die Klägerin ist am 11. Juni 2009 in Bergen auf Rügen geboren. Sie ist die Tochter von […] und […]. Ihre Mutter reiste im November 2001 in die Bundesrepublik ein. Sie trug in der Anhörung beim Bundesamt vor, dass sie nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit sie habe. Wegen des Berg-Karabach-Konflikts habe sie mit ihrer Familie Armenien verlassen und sei nach Aserbaidschan gegangen. Da ihre Mutter – die Großmutter der Klägerin - Armeniern sei, besitze sie die armenische und aserbaidschanische Volkszugehörigkeit.

3

Ihren Antrag auf Asyl lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Februar 2002 ab und drohte ihre Abschiebung nach Armenien oder Aserbaidschan an. Im Rahmen dieses Verfahrens legte die Mutter ein an den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens gerichtetes Schreiben der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik vom 1. Dezember 2004 vor. Danach stamme (u. a.) die Mutter des Klägers aus Salach/Armenien. Sie seien im Adressbüro der Republik Aserbaidschan nicht registriert, weshalb deren aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne. Pässe oder Passersatzpapiere könnten daher nicht ausgestellt werden. Zur Begründung heißt es dort:

4

„Notwendige – noch nicht hinreichende – Bedingung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit zur Republik Aserbaidschan ist ein vorheriger fünfjähriger legaler Inlandsaufenthalt. Diese Voraussetzung ist im Fall der oben Genannten nicht gegeben, auch nicht – soweit absehbar – in der Zukunft.

5

Nach § 5 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen Republik vom 6.10.1998 sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan aber nunmehr solche Personen, die [die] Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besaßen. Grundlage: Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der der Republik Aserbaidschan am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.“

6

Ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2004 an die armenische Botschaft sei unbeantwortet geblieben. Eine Vorsprache der Großeltern der Klägerin am 10. Juni 2004 habe ergeben, dass mangels Papiere keine Anhaltspunkte für eine armenische Staatsangehörigkeit bestünden.

7

Auf ihre gegen den Bescheid des Bundesamtes gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Schwerin mit – rechtskräftigem - Urteil vom 22. Juni 2006 – 5 A 57/05 As - den Bescheid insoweit auf, als darin die Abschiebung der Mutter nach Armenien oder Aserbaidschan angedroht worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen.

8

Der Vater der Klägerin hat nach eigenen Angaben die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Er war im Dezember 2007 nach Deutschland eingereist. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Januar 2007 als offensichtlich unbegründet ab. Das dagegen angerufenen Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage durch – rechtskräftiges - Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 K 429/08.A - als offensichtlich unbegründet ab.

II.

9

Nachdem die zuständige Ausländerbehörde die Geburt der Klägerin mitgeteilt hatte, leitete das Bundesamt ein Asylverfahren nach Maßgabe des § 14a des Asylverfahrensgesetzes ein. Die Klägerin teilte im Rahmen des Verfahrens mit, dass auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werde, da ihr keine politische Verfolgung drohe. Sie sei – wie ihre Mutter und deren Eltern – staatenlos. Im vorliegenden Fall sei von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung daher abzusehen. Die zuständige Ausländerbehörde übersandte unter dem 19. August 2009 Vermerke und Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld über die Familie der Mutter. Nach einem Vermerk vom 24. September 2009 könne es sich bei den genannten Personen um den „seltenen Fall einer gemischtethischen Ehe bzw. Familie“ handeln. Der Großvater könnte aserbaidschanischer Abstammung (Nationalität) sein, die Großmutter der Klägerin sei sehr wahrscheinlich eine „ethnische Armenierin“. In einem Vermerk zu der Mutter der Klägerin vom 20. März 2009 wird weiter ausgeführt, dass Heimreisedokumente aber auf freiwilliger Basis ausgestellt werden könnten.

10

Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkomme an sie nach Aserbaidschan oder „in das Herkunftsland der Mutter“ abzuschieben. Die Klägerin könne auch in einen anderen zur Aufnahme verpflichteten und/oder bereiten Staat abgeschoben werden (Nr. 3.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

11

Mit ihrer am 8. Juli 2010 erhobenen Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Aufhebung des genannten Bescheides. Sie trägt weiter vor: Entgegen der Auffassung der zuständigen Ausländerbehörde könne ihre Mutter die armenische Staatsangehörigkeit nicht beantragen. Dies gelte erst recht für sie – die Klägerin -. Die Zielstaatsbestimmung „Herkunftsland der Mutter“ sei rechtswidrig, da nicht hinreichend konkret. Der weitere Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in einen anderen Staat könne keine Grundlage für eine Abschiebung sein. Ihre Abschiebung nach Aserbaidschan komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr dort als teilweise armenische stämmige Person Verfolgung drohe. Hinsichtlich der Unmöglichkeit ihrer Abschiebung in die bezeichneten Staaten verweise sie auf das oben wiedergegebene Schreiben der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 1. Dezember 2004 und auf ein Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld vom 31. Juli 2012 nebst Anlagen. Nach dem dort übersandten Schreiben der Botschaft der Republik Armenien vom 26. Juni 2012 könne der Mutter der Klägerin (und den übrigen Familienmitgliedern) kein „Ersatzpass“ ausgestellt werden. Im Übrigen hätten ihre - zudem mittlerweile wieder getrennten - Eltern beim Standesamt keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erhalten solle.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2010 aufzuheben;

14

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Tenors Nr. 2 des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in ihrem – der Klägerin Fall – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Aserbaidschans und des Herkunftslandes ihrer Mutter vorliegen;

15

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebung in das „Herkunftsland der Mutter“ und in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat unzulässig ist.

16

Die Beklagte beantragt schriftsächlich,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

19

Am 21. März 2013 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet, nachdem das Gericht wegen Arbeitsüberlastung die Frist des § 117 Abs. 4 VwGO versäumt hatte.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 A 57/05 As nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes (betreffend die Klägerin und deren Eltern) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

I. Der Hauptantrag ist entsprechend dem tatsächlichen Begehren der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass sie beantragt,

22

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2010 hinsichtlich der Nr. 2 und 3 aufzuheben.

23

Denn die Klägerin hat zum einen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet. Es ist auch weder etwas zur Einstellung des Asylverfahrens vorgetragen noch sonst ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, dass die Klägerin sich gegen diesen Teil des Bescheides noch wendet.

24

II. Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig, soweit in ihm die Feststellung von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der im Bescheid genannten Zielstaaten abgelehnt worden ist.

25

1. Die Bezeichnung des Zielstaates als „Herkunftsland der Mutter“ ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend bestimmt. Zwar ist es ausnahmsweise zulässig, von der Bezeichnung eines Zielstaates abzusehen, wenn der Herkunftsstaat ungeklärt ist. Dabei handelt es sich aber um keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung, sondern um einen rechtlich unverbindlichen Hinweis, der nicht als Grundlage für Vollziehungsmaßnahmen dienen kann. In diesen Fällen muss dem Ausländer nach Klärung des Herkunftsstaates jedoch der Herkunftsstaat so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er noch Rechtsschutz dagegen in Anspruch nehmen kann.

26

Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 -, juris LS 2 und Rn. 10.

27

Nach § 42 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, das der Inhalt des Entscheidungssatzes, ggf. in Verbindung mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Verfahrensbeteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe müssen den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen zugrunde legen können.

28

Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 9. Oktober 2012 – 7 VR 10.12 – Rn. 10; Urt. v. 2. Juli 2008 – 7 C 38.07 -, Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 5 je mwN.

29

Dies ist im vorliegenden Fall deshalb nicht mehr gewährleistet, weil der streitgegenständliche Bescheid mit dem „Herkunftsland der Mutter“ auf Umstände Bezug nimmt, die sich weder allein aus dem Bescheid ergeben noch den Beteiligten – derzeit – bekannt sind. Erst wenn im Fall der Mutter ein entsprechender Bescheid erlassen würde, könnte ein Zielstaat im Fall der Klägerin ermittelt werden. Eine solche Regelung kann nicht als Vollstreckungsgrundlage dienen, weil die vollstreckende Behörde erst einen gegen die Mutter noch zu erlassenen Bescheid heranziehen muss. Daraus folgt, dass im Zweifel der Zielstaat nur im Falle der Mutter konkretisiert würde, nicht aber im Bescheid der Tochter. Damit würde auch das Erfordernis umgangen, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Klägerin bezüglich des sodann konkretisierten - möglicherweise bislang nicht in Betracht gezogenen - Zielstaats der Mutter zu prüfen. Rechtsschutz hiergegen könnte die Klägerin dann nicht mehr (rechtszeitig) erhalten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Botschaft der Republik Armenien der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld unter dem 22. April 2009 abschließend mitgeteilt hat, dass u. a. die Mutter der Klägerin keine armenischen Staatsangehörige ist. Armenien scheidet damit als Zielstaat aus.

30

2. Der Tenor Nr. 3 des Bescheides ist auch rechtswidrig, soweit als Zielstaat „Aserbaidschan“ bezeichnet worden ist. Die Klägerin kann auf unabsehbare Zeit weder nach Aserbaidschan abgeschoben werden noch freiwillig nach dorthin einreisen.

31

Vgl. zur Unmöglichkeit der Abschiebung BVerwG, Urt. v. 10. Juli 2003 – 1 C 21.02 – juris LS und Rn. 4; Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht § 59 Rn. 6 mwN.

32

a) Die Begründung im Bescheid, die Klägerin sei als aserbaidschanische Staatsangehörige zu betrachten, ist schon deshalb fraglich, weil dies mit der bis heute von den aserbaidschanischen Behörden gehandhabten Gesetzeslage nicht im Einklang steht. Zwar ist nach Art. 52 der Verfassung der Republik Aserbaidschan Staatsangehöriger, wer auf dem Territorium der Republik Aserbaidschans geboren ist oder von einem Staatsangehörigen Aserbaidschans abstammt, wobei es genügt, das ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt.

33

Vgl. die deutsche Übersetzung und Erläuterungen des Art. 52 der Verfassung Aserbaidschans 1995 bei TransKaukasus-Institut, Gutachten vom 12. Dezember 2008 an VG Wiesbaden, S. 3 f. und ders., Gutachten an das VG Ansbach vom 8. März 2006, S. 30 f.

34

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. September 1998 sind Staatsbürger Aserbaidschans, wenn sie am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besaßen. Aus dem dortigen Klammerzusatz der Bestimmung folgt, dass Grundlage die Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ist. Diese Bestimmung wird bei armenisch stämmigen Personen so ausgelegt, dass Personen, die am Stichtag in der Republik Aserbaidschan entweder nicht gemeldet oder nicht am Ort der amtlichen Meldung tatsächlich wohnhaft waren, keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mehr besitzen.

35

Vgl. TransKaukasus-Institut, aaO, S. 8 ff., bzw. 34.

36

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes seien die Meldebehörden durch das Justizministerium angewiesen worden, diejenigen armenischen Volkszugehörigen von Amts wegen abzumelden, die sich de facto nicht mehr dauerhaft in der Republik Aserbaidschan aufhielten. Dies habe alle armenischen Volkszugehörigen betroffen, welche seit Ausbruch des ethnischen Konfliktes 1988 zwischen Armenien und Aserbaidschan aus Aserbaidschan geflüchtet seien. Nicht von dieser Maßnahme betroffen seien armenische Volkszugehörige, die nach wie vor de facto in Aserbaidschan wohnhaft seien, z.B. infolge Heirat oder Verwandtschaft mit aserbaidschanischen Volkszugehörigen.

37

Vgl. Auskunft des AA an das VG Schleswig vom 2. April 2003 – 508-516.80/41 090 – (Asylfact Dokument Nr. 30 396).

38

Auch im letzten Lagebericht vom 13. Oktober 2011 des Auswärtigen Amtes wird zur Frage der Staatsangehörigkeit von armenisch-stämmigen Aserbaidschaner auf S. 22 f. ausgeführt:

39

„Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschanern, die bereits seit längerer Zeit im Ausland leben, kommt es in der Praxis häufiger zu Problemen. Es gibt Fälle, in denen die Botschaft in Berlin die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres mit der Begründung verweigert, die betreffende Person sei nicht mehr im Melderegister, dem ‚Nationalen Automatisierten Pass-System’, erfasst. In den neunziger Jahren wurden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt zahlreiche Personen mit armenischen Namen aus diesem Melderegister gestrichen. Nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1998 erfolgten weitere Streichungen. Rechtliche Grundlage für diese zweite Streichungswelle war Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach derjenige aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, welcher am 01.10.1998 seinen Wohnsitz in Aserbaidschan hatte. Obwohl diese Vorschrift keine Verlustgründe enthält (diese Frage ist vielmehr in Art. 16 geregelt), wurde diese Legaldefinition wie ein Verlusttatbestand angewandt. In Anwendung dieser Vorschrift wurden zahlreiche Personen aus dem Melderegister gestrichen, die nach Kenntnis der Meldebehörden zum Stichtag im Ausland lebten. Hierbei lässt sich jedoch keine einheitliche Praxis feststellen.“

40

Ferner heißt es auf Seite 13 des Berichts:

41

„Aserbaidschanische Behörden – auch die Botschaft in Berlin - weigern sich systematisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können.“

42

Demgemäß ist auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem (Teil-)Urteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140/06 – (juris LS und Rn. 94) zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aufgrund der aserbaidschanischen Rechtspraxis als Ausbürgerungsregelung zu verstehen ist, die gezielt (allein) armenische Volkszugehörige treffe. Eine Abschiebung nach Aserbaidschan scheidet daher aus.

43

Vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15. Mai 2012 – 3 L 98/04 – juris LS 1 und Rn. 38 ff., Rn. 63 ff. mwN.

44

Die im Tatbestand wiedergegebene Antwort, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen des Verfahrens der Mutter der Kläger erhalten hat, belegt ebenfalls das Verhalten der aserbaidschanischen Behörden in dieser Frage. Danach besitzt die Mutter der Klägerin nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan.

45

b) Da die Klägerin in Deutschland geboren ist, spricht alles dafür, dass aserbaidschanische Behörden wegen ihrer jedenfalls teilweisen armenischen Volkszugehörigkeit nicht ihre die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit feststellen werden. Damit ist sie de jure staatenlos im Sinne Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474).

46

Vgl. dazu Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, AufenthG, § 1 Rn. 28; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG § 1 Rn. 28 je mwN.

47

c) Auch wenn die Klägerin nach Art. 52 der Verfassung Aserbaidschans durch den Vater die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans erhalten haben könnte, ist nichts dafür ersichtlich, dass die zuständigen Behörden Aserbaidschans dies nach der oben geschilderten Rechtspraxis anerkennen würden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin allerdings wohl nicht darauf an, dass keine entsprechende Erklärung der Eltern der Klägerin gegenüber einem deutschen Standesbeamten abgegeben worden sind. Denn solche Erklärungen hätten gegenüber Aserbaidschan keine Rechtswirkungen. In Deutschland ist nur die Frage von Interesse, ob die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) (vorläufig, vgl. § 29 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte (vgl. auch § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Personenstandesgesetzes [PStG]; § 34 der Personenstandsverordnung [PStV]; Nr. 21.5 PStG-VwV).

48

Vgl. Geyer, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 4 StAG Rn. 12 ff.; Herdegen, Völkerrecht, 9. Aufl. 2010, § 25 Rn. 5.

49

Die Begründung der Staatsangehörigkeit ist als Ausfluss der Personalhoheit allein dem jeweiligen Staat vorbehalten.

50

Vgl. Herdegen, Völkerrecht, § 25 Rn. 1.

51

d) Auch eine Abschiebung nach Berg-Karabach als Fluchtalternative scheidet im Fall der Klägerin aus. Selbst wenn sie zusammen mit ihrer Mutter über Armenien nach Berg-Karabach abgeschoben werden könnte, ist nach der derzeitigen Erkenntnisquellenlage anzunehmen, dass eine allein erziehende Mutter mit einem Kind in Berg-Karabach in eine ausweglose Situation im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG – Qualifikationsrichtlinie - geraten würde. Hinzukommt, dass die Mutter der Klägerin und wohl auch die übrigen zum Teil älteren Mitglieder ihrer Familie seit 2001 in Deutschland leben und noch nie in Armenien geschweige denn Berg-Karabach gelebt haben. Dies würde einer der Aufbau einer ausreichenden Existenz in Berg-Karabach entgegenstehen.

52

Zur Fluchtalternative Berg-Karabach ausführlich VG Schwerin, Urt. v. 22. Oktober 2010 – 8 A 59/05 -, S. 22 ff.; 25 ff. unter Hinweis auf Stellungnahmen des UNHCR vom 2. März 2010 (Nr. 8) und Frau Dr. Savvidis vom 10. August 2009 (S. 21 ff.) jeweils an den HessVGH; ebenso für eine fünfköpfige zum Teil aus älteren und erkrankten Personen bestehende Familie NdsOVG, Urt. v. 20. Juni 2012, juris Rn. 115 ff.; a. A. für eine gemischtethnische Familie mit zwei Kinder OVG M-V, Urt. 15. Mai 2012, juris Rn. 65 ff.

53

3. Im Übrigen ist die Fristbestimmung von einer Woche zur Ausreise gleichfalls rechtswidrig, weil in den Fällen des § 14a AsylVfG die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einen Monat beträgt.

54

Vgl. näher BVerwG, Urt. v. 17. August 2010 – 10 C 18.09 – juris LS und Rn. 12 ff.

55

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

56

[…]

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Mai 2012 - 3 L 98/04

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27.11.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger, geboren 1978 und 1981, sind miteinander verheiratet. Sie stammen nach eigenen Angaben aus N./Aserbaidschan und bezeichnen sich als aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, wobei die Mutter des Klägers ethnische Aserbaidschanerin sein soll. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, die 2001 und 2003 in Deutschland geboren wurden.

2

Die Kläger reisten nach eigenen Angaben im September 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Sie wurden am 25.10.2001 in armenischer Sprache beim Bundesamt angehört.

3

Der Kläger erklärte, er sei in A./N./Aserbaidschan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Aserbaidschan im Dezember 1988 gewohnt. Danach habe er bis September 2001 in Russland in einem Dorf in der Nähe von Sotschi gelebt. Seine Frau habe in dieser Zeit in dem gleichen Dorf unter einer anderen Anschrift gelebt.

4

Sein Vater sei 1988 verstorben. Seine Mutter, eine aserbaidschanische Volkszugehörige, habe er zuletzt 1988 in seinem Heimatdorf gesehen. Mit seiner Frau sei er seit 2001 verheiratet. Die Ehe sei nicht standesamtlich oder kirchlich, sondern nur im Familienkreis auf traditionelle Weise geschlossen worden.

5

Einen Pass habe er nie besessen, auch keinen alten sowjetischen Inlandspass. Er habe nur eine Geburtsurkunde gehabt, die er aber 1988 nicht aus Aserbaidschan mitgenommen habe.

6

Eine Schule habe er nicht besucht. Er könne aber sowohl Armenisch als auch Russisch schreiben und lesen. Das habe ihm ein Nachbar aus dem Heimatdorf beigebracht, der ihn damals nach Russland gebracht habe. Einen Beruf habe er ebenfalls nicht erlernt. Er habe auf dem Markt für einen Schlachter Fleischwaren verkauft. Bei ihm habe er die letzten sechs Jahre fest gearbeitet.

7

Sie hätten Russland verlassen, weil es immer wieder Auseinandersetzungen mit den Omon-Einheiten der Polizei gegeben habe. Er sei einige Male von den Sicherheitskräften mitgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden. Er habe sich dann jeweils mit 50 Dollar freikaufen müssen. Die habe er aus eigener Tasche bezahlen müssen. Er habe nicht gewagt, sich an vorgesetzte Polizeidienststellen zu wenden, weil er keine Papiere und keine Anmeldung gehabt habe. Abgesehen davon habe er den Polizisten auf dem Markt täglich 10 Dollar geben müssen. Dies sei der Preis für die Verkaufsstelle auf dem Markt gewesen, den der Schlachter habe zahlen müssen. Er habe auch eine Narbe auf der Stirn, die von Schlägen der Milizionäre herrühre. Er habe keine Hoffnung jemals eine russische Anmeldung zu bekommen, die 15.000 Dollar koste.

8

Außerdem habe es Auseinandersetzungen mit anderen armenischen Bürgern gegeben; sie hätten ihn als einen Türken beschimpft. Deshalb hätte er auch Angst unter den Armeniern in Karabach zu leben.

9

Aserbaidschan habe er verlassen, weil damals der Krieg angefangen habe und das Heimatdorf angegriffen worden sei. Das sei Ende November 1988 gewesen. Er habe draußen vor dem Haus gespielt und gesehen wie sein Vater erschossen worden sei. Seine Mutter sei beiseite geschubst worden. Dann habe der Nachbar Sergej ihn mitgenommen. Sie seien mit Hilfe der Roten Armee geflüchtet und mit einem Helikopter nach Sotschi gebracht worden. Familienangehörige seien nicht mitgekommen. Der Nachbar habe ihn dann praktisch großgezogen, sie hätten gemeinsam in einem Haus gelebt. Seine Frau sei mit ihrem Vater nach Sotschi gekommen. Ihr Heimatdorf sei ein Nachbardorf gewesen; die Dörfer seien nur durch einen Fluss getrennt.

10

Die Klägerin gab in der Anhörung am gleichen Tage an, sie sei in D./N. geboren. Zuletzt habe sie zusammen mit ihrem Mann in Russland gelebt.

11

Ihr Vater lebe in Russland, dort wo sie auch zuletzt gelebt habe. Er habe zunächst nur sie wegschicken können. Ihre Mutter, die auch Armenierin sei, habe sie zuletzt 1988 in Aserbaidschan gesehen. Ob sie noch lebe und wo, wisse sie nicht. Ihr Bruder habe auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt.

12

Sie habe nur eine Geburtsurkunde gehabt, die sie bei der Flucht aus Aserbaidschan aber nicht habe mitnehmen können.

13

Sie habe in Russland die Schule bis zur 8. Klasse besuchen können, obwohl sie keine Papiere gehabt hätten. Es habe sich um eine armenische Schule gehandelt. Sie sei dort aufgenommen worden, nachdem ihr Vater mit der Schulleitung gesprochen habe. Das Zeugnis sei in Russland geblieben. Einen Beruf habe sie nicht gelernt und sei auch nicht berufstätig gewesen. Obwohl sie die letzten 13 Jahre in Russland gelebt habe, spreche sie nur Armenisch. Das Dorf sei überwiegend von Armeniern bewohnt gewesen. Der Vater habe ihr verboten mit russischen Kindern zu spielen; sie habe sich überwiegend zu Hause aufgehalten.

14

Sie seien aus Russland ausgereist, weil sie keine Papiere und keine Anmeldung gehabt hätten und deshalb Probleme bekommen hätten, insbesondere ihr Ehemann und auch ihr Vater. Auch ihr Vater habe auf dem Markt Handel betrieben, sein Stand sei neben dem ihres Mannes gewesen. Als sie sich wegen des problematischen Verlaufs ihrer Schwangerschaft zur Krankenstation in ihrem Dorf begeben habe, habe man sie wegen der fehlenden Papiere nicht aufnehmen wollen.

15

An die Ausreise aus Aserbaidschan erinnere sie sich nicht mehr. Sie wisse das nur von ihrem Vater. Es sei damals Krieg gewesen und die Aserbaidschaner hätten sie sogar entführt und schlecht behandelt. Ihr Vater habe sie quasi freigekauft und dann seien sie von den russischen Soldaten nach Russland gebracht worden.

16

Mit Bescheid vom 18.03.2002 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Aserbaidschan oder Armenien an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es werde bezweifelt, dass die Kläger sich 13 Jahre lang illegal in Russland aufgehalten hätten. Da der Kläger angegeben habe, mit Hilfe der Roten Armee evakuiert worden zu sein, müsse er mindestens einen vorübergehenden Flüchtlingsstatus in Russland gehabt haben. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, in Russland eine armenische Schule besucht zu haben und deshalb kein Wort Russisch zu sprechen, lasse dies eher den Schluss zu, dass sie in Armenien zur Schule gegangen sei und jedenfalls nicht 13 Jahre lang in Russland gelebt habe. Aus dem wenig substantiierten Vorbringen der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung in Armenien oder Aserbaidschan. Dokumente, die eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit belegten, hätten die Kläger nicht vorgelegt. Da sie sich zum Zeitpunkt der Konstituierung der aserbaidschanischen Republik nicht mehr in Aserbaidschan aufgehalten hätten, könnten sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit auch nicht automatisch erlangt haben. Ob Armenien oder Aserbaidschan der Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewesen sei könne offen bleiben, denn jedenfalls könnten sie in Armenien Aufnahme finden. Dies gelte auch, wenn die Kläger tatsächlich aus Aserbaidschan stammten, denn nach dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz könnten armenisch-stämmige Bürger der ehemaligen Sowjetunion als Flüchtlinge nach Armenien einreisen und unter bestimmten Voraussetzungen die armenische Staatsangehörigkeit erhalten. Die Aufnahme der armenisch-stämmigen Flüchtlinge schließe ihre evtl. nicht armenisch-stämmigen Ehepartner und Abkömmlinge nicht aus. Auch bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan müssten armenisch-stämmige Bürger dort keine Gruppenverfolgung asylrelevanten Ausmaßes befürchten. Im übrigen stehe ihnen in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Schließlich hätten armenisch-stämmige Bürger Aserbaidschans in der Vergangenheit Aufnahme in der Russischen Föderation finden können. Insoweit wird auf das dort seit 1993 geltende Gesetz über den Rechtsstatus von Flüchtlingen verwiesen. Personen kaukasischer Volkszugehörigkeit, die nach 1989 in das Gebiet der Russischen Föderation zugezogen seien, erlebten zwar Diskriminierungen, seien aber nicht staatlichen Repressionen ausgesetzt.

17

Die Kläger haben am 25.03.2002 Klage erhoben und vorgetragen: Sie seien trotz ihrer Ausreise bereits im Jahr 1988 aserbaidschanische Staatsangehörige geworden. Dabei werde an den formellen Wohnsitz angeknüpft, der zu keinem Zeitpunkt aufgegeben oder entzogen worden sei. Dass sie vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist seien, könne nicht zweifelhaft sein. Auch lange Zeit danach sei ganz überwiegend von einer mittelbaren Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan ausgegangen worden. Zwar verneinten neuere Gerichtsentscheidungen eine Gruppenverfolgung; die Quellen seien aber nicht hinreichend aussagekräftig; eine grundsätzliche Änderung der Situation sei nicht festzustellen. Eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach bestehe nicht, weil sie dort keine hinreichend gesicherte materielle Lebensgrundlage finden würden, zumal sie über keine verwandtschaftlichen Beziehungen vor Ort verfügten. Falls sie tatsächlich staatenlos sein sollten, könne die bekannte Diskriminierung kaukasischer Minderheiten in Russland ein Anhaltspunkt dafür sein, dass sie unter asylrelevanten Umständen aus Russland ausgereist seien.

18

Mit Urteil vom 27.11.2003, zugestellt am 13.02.2004, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Ihnen drohe auch keine politische Verfolgung. Dies gelte sowohl in Bezug auf Aserbaidschan als auch in Bezug auf Armenien, so dass nicht festgestellt zu werden brauche, ob und ggf. welche Staatsangehörigkeit die Kläger besäßen. In Aserbaidschan stehe den Klägern Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Abschiebungshindernisse lägen hinsichtlich beider Staaten nicht vor.

19

Mit dem am 27.02.2004 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung haben die Kläger nur noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen begehrt. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.04.2011, zugestellt am 13.04.2011, die Berufung zugelassen.

20

Die Kläger haben die Berufung am 13.05.2011 begründet. Sie tragen vor: Eine Rückkehr nach Armenien komme nicht in Betracht, weil sie nie zuvor dort gelebt hätten. Die Lage von Zuwanderern aserbaidschanischer Staats- und armenischer Volkszugehörigkeit stelle sich im Hinblick auf die nach wie vor aktuellen politischen Spannungen zwischen beiden Staaten als bedrohlich dar. Betreffend eine Rückkehr nach Aserbaidschan legt die Klägerin eine Bescheinigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Berlin vom 19.01.2004 vor, nach der sie in O. - einem Verwaltungsbezirk (sog. Rayon) von N. - geboren ist, tatsächlich aus Aserbaidschan stammt und bis 1988 dort wohnhaft war. Weiter heißt es: „Die Staatsangehörigkeit … ist nicht festzustellen; deren Persönlichkeit ist im Adressenbüro der Aserbaidschanischen Republik nicht registriert.“ Deshalb könnten auch keine Papiere ausgestellt werden.

21

Die Kläger tragen weiter vor: Sie könnten nicht auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Für die nunmehr vierköpfige Familie seien weder ein sicheres Leben noch die notwendigen wirtschaftlichen Existenzbedingungen gegeben. Die politische Lage in Berg-Karabach sei nach wie vor nicht stabil. Das Auswärtige Amt rate von Reisen in die Konfliktregion ab; nach dem Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 25.03.2011 spitze sich der Konflikt zu. Ein gefahrloses Erreichen von Berg-Karabach sei nicht möglich. Die Existenzmöglichkeiten seien für die Familie als außerordentlich schwierig zu beurteilen. Es sei für die Kläger unmöglich, sich ohne Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte in Berg-Karabach eine Existenzgrundlage zu schaffen, da sie keine staatliche Hilfe erhalten würden und die Behörden auch nicht an einer Ansiedlung hilfebedürftiger Personen interessiert seien. Es sei ziemlich sicher, dass sie lediglich in einer dürftigen Notunterkunft unterkommen und weit unterhalb des Existenzminimums leben würden. Es sei daher nicht vernünftig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 QRL, ihnen als ungelernten und in der Landwirtschaft unerfahrenen Personen eine Existenzsicherung in Berg-Karabach abzuverlangen.

22

Die Asylakte des Bruders der Klägerin, Herrn Gamlet C., ist beigezogen worden. Dieser ist nach eigenen Angaben am 08.03.1975 in D. bzw. O./Aserbaidschan geboren und war am 07.12.1999 mit seiner aserbaidschanischen Lebensgefährtin nach Deutschland eingereist. Im Rahmen der auf Armenisch durchgeführten Anhörung beim Bundesamt hatte er angegeben: Er habe bis zur Vertreibung aus Aserbaidschan im November/Dezember 1988 in dem Dorf Der gewohnt. Er sei dort sechs Jahre zur Schule gegangen. Aserbaidschanisch könne er verstehen, aber nicht sprechen. Sein Vater sei ebenso wie die jüngere Schwester unbekannten Aufenthalts. Die Familie sei wohlhabend gewesen und habe viel Vieh gehabt. Der Vater habe den besten Wein im Dorf gemacht. Er sei eine hoch geachtete Person im Dorf gewesen. Deshalb hätten sie auch zunächst keine Angst gehabt, als die Unruhen angefangen hätten. Dann seien Aserbaidschaner gekommen und hätten eine hohe Geldsumme dafür verlangt, dass die Familie an die Grenze gebracht würde. Sie hätten seine Schwester mitgenommen und gesagt, so lange das Geld nicht gezahlt werde, würden sie die Schwester nicht frei geben. Am Abend des selben Tages habe der Vater das Geld genommen und sei ihr hinterher gegangen. Auch am nächsten Tag sei er nicht zurück gekommen. Er selbst sei dann mit der Mutter nach Russland geflüchtet, wo sie zuletzt in R. gelebt hätten. Die Mutter sei bei seinen Schwiegereltern in R. geblieben.

23

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.02.2012 sind die Kläger erneut persönlich angehört worden.

24

Der Kläger hat angegeben: Er habe in Sotschi 13 Jahre lang mit einem Mann namens Serjosch gelebt. Er habe gearbeitet und Serjosch geholfen. Der weitere Aufenthalt in Russland sei unmöglich gewesen, weil sie keine Anmeldung bzw. Aufenthaltserlaubnis gehabt hätten. In Russland Papiere zu bekommen oder die russische Staatsangehörigkeit wäre unbezahlbar gewesen. Die provisorische Anmeldung jeweils für drei Monate, die er bis zu seiner Heirat gehabt habe, habe jeweils ein Bekannter gegen Geld geregelt. Verhaftungen, Gewalttätigkeiten oder Drohungen habe er nicht erlebt, weil er jeweils rechtzeitig bezahlt habe. Man habe ihn gekannt.

25

Die Klägerin hat erklärt, sie sei zusammen mit ihrem Vater von russischen Soldaten nach Russland gebracht worden. Sie habe vom 10. bis 14. Lebensjahr eine Privatschule besucht, für die ihr Vater Schulgeld habe bezahlen müssen. Das sei ihm möglich gewesen, weil er gute Geschäfte im Fischhandel gemacht habe. Seit 2005 sei auch der Vater in Deutschland und habe einen Asylantrag gestellt. Sie habe nicht über eine provisorische Anmeldung verfügt. Wegen der fehlenden Anmeldung hätten sie Probleme mit der Miliz bekommen.

26

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

27

Die Kläger beantragen,

28

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27.11.2003 teilweise zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.03.2002 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise das Vorliegen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen sowie
weiter hilfsweise, das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich der Zielstaaten Aserbaidschan und Armenien festzustellen.

29

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

32

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

33

Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist, § 3 Abs. 1 AsylVfG. Dies ist der Fall, wenn in diesem Staat sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung in diesem Sinne vorliegt, ergänzend die Art. 4 Abs. 4 und 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 304/12 v. 30.09.2004 – QRL) heranzuziehen. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben erfüllen die Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie halten sich nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland auf (vgl. Art. 2 Buchst. c QRL).

34

1. Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob die Kläger den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind, ist die Russische Föderation.

35

Zu Grunde zu legen sind die Verhältnisse in demjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Kläger besitzen oder in dem sie als Staatenlose ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, § 3 Abs. 1 AsylVfG (vgl. auch Art. 2 Buchst. c QRL). Bereits zur früheren Rechtslage hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass bei dem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung - anders als bei den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG – nicht bezogen auf die einzelnen als Zielstaaten in Betracht kommenden Staaten jeweils gesondert und gegebenenfalls mit unterschiedlichem Ergebnis entschieden werden kann, sondern dass es sich – auch wenn mehrere Verfolgerstaaten in Betracht kommen – grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, über den nur einheitlich entschieden werden kann, weil er nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. – bei Staatenlosen – durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden kann. Deshalb kann die Flüchtlingseigenschaft regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit (bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts) in Betracht kommenden Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann (BVerwG, U.v.08.02.2005 – 1 C 29.03 -, NVwZ 2005, 1087, 1088 f).

36

a) Maßgeblicher Staat ist danach nicht die Republik Aserbaidschan. Insbesondere sind die Kläger nicht aserbaidschanische Staatsangehörige.

37

Sie haben nach eigenen Angaben ihre Geburtsorte in N. und damit das heutige Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan im Jahre 1988 verlassen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen sind nachvollziehbar; der Senat hält sie für glaubhaft, zumal die Angaben der Klägerin mit denen, die ihr Bruder zwei Jahre zuvor in seinem Asylverfahren gemacht hatte insoweit im wesentlichen überein stimmen, und der Geburts- und frühere Wohnort der Klägerin und ihres Bruders auch durch die Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft in Berlin vom 19.01.2004 bestätigt wird.

38

Ursprünglich waren die Kläger danach sowjetische Staatsangehörige mit aserbaidschanischer Republikzugehörigkeit (vgl. Transkaukasus-Institut an VG Ansbach v. 08.03.2006 S. 23 f.). Als Personen die vor der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan bzw. vor Inkrafttreten des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die aserbaidschanische Sowjetrepublik verlassen haben, haben sie die Staatsangehörigkeit der unabhängigen Republik Aserbaidschan nicht erworben (vgl. VGH München, U. v. 14.04.2011 – 2 B 06.30538 -, Juris Rn. 21 ff; OVG Schleswig, U. v. 08.12.2005 – 1 LB 202/01 -, S. 9 ff u. v. 30.11.2006 – 1 LB 66/03 -, S. 9 ff., insbes. S. 13 ff.).

39

Seit dem 18.10.1991 ist Aserbaidschan ein unabhängiger Staat. Mit dem aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26.06.1990, in Kraft getreten am 01.01.1991, wurden alle Personen, die am Tage des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Angehörige der aserbaidschanischen SSR waren, zu aserbaidschanischen Staatsangehörigen (Art. 4, 1.Alt.). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger die Aserbaidschanische SSR aber bereits verlassen. Sie erfüllten deshalb nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit.

40

Nach Art. 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der UdSSR vom 01. Dezember 1978 wurde die Staatsangehörigkeit der UdSSR grundsätzlich im Weg der Geburt erworben, die Republikzugehörigkeit richtete sich nach dem Wohnsitz (vgl. Universität E-Stadt an VG Augsburg vom 15.12.1997). Knüpfte Art. 4, 1.Alt. des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes an die Republikzugehörigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an, so kam es insoweit auf den Wohnsitz an. Dieser lag für die Kläger am 01.01.1991 faktisch nicht mehr in Aserbaidschan.

41

Allerdings ist für eine förmliche Abmeldung der Kläger von ihrem früheren Wohnsitz nichts ersichtlich, so dass von einem formell fortbestehenden Wohnsitz ausgegangen werden könnte. Dieser reichte jedoch für den Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nicht aus; vielmehr war - zusätzlich - der tatsächliche Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan erforderlich.

42

Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht München an VG Neustadt vom 02.03.2001 (s.d. S. 2) wurde aserbaidschanischer Staatsangehöriger, wer am 01.01.1991 der aserbaidschanischen Sowjetrepublik angehörte, d.h. seinen faktischen und amtlich registrierten ständigen Wohnsitz auf aserbaidschanischem Territorium hatte. In dem Gutachten des Instituts für Ostrecht München an VG Berlin vom 22.11.2000 (s.d. S. 3) ist noch deutlicher formuliert, dass maßgeblich der amtlich gemeldete ständige Wohnsitz auf aserbaidschanischem Gebiet war, unter der Voraussetzung, dass der amtlich gemeldete Wohnsitz auch der Ort des tatsächlichen ständigen Aufenthalts war. Ein lediglich amtlich gemeldeter Wohnsitz ohne faktischen Aufenthalt in Aserbaidschan konnte nicht zur Anerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit führen. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1990, aber aus dem Gesetzeszweck und unter Berücksichtigung der 1991 noch gültigen Pass- und Meldeordnung aus sowjetischer Zeit. Nach sowjetischem Recht durfte jeder Bürger jeweils nur einen ständigen Wohnsitz, nicht aber mehrere Wohnsitze gleichzeitig haben. Wurde der Wohnsitz aus der einen in eine andere Sowjetrepublik verlegt, änderte sich auch die Republikzugehörigkeit. Nach dem 1990 gültigen sowjetischen Pass- und Melderecht war jeder, der seinen amtlich gemeldeten Wohnsitz für länger als 1,5 Monate verlassen wollte, verpflichtet, sich vor der Ausreise bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Hatte jemand also seinen tatsächlichen ständigen Wohnsitz an einen anderen Ort verlegt als denjenigen, an dem er offiziell gemeldet war, so lag im Fortbestehen der Meldung für einen Ort ohne tatsächlichen weiteren Aufenthalt ein rechtswidriger Zustand. Dass das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsrecht von 1991 an diesen rechtswidrigen Zustand die Rechtsfolge des Erwerbs der Staatsangehörigkeit knüpfen wollte, erscheint fernliegend (vgl. Institut für Ostrecht München an VG Berlin vom 22.11.2000).

43

Mit diesen Erkenntnissen stimmen auch die Aussagen von Prof. Luchterhandt überein, wonach die Republikzugehörigkeit in der UdSSR – anders als die UdSSR-Staatsangehörigkeit, die im Wege der Geburt bzw. Abstammung erlangt wurde – durch den ständigen Wohnsitz vermittelt wurde, wobei vom „ständigen Wohnsitz mit entsprechender polizeilicher Meldung („propiska“) die Rede ist (Gutachten vom 17.10.2000 an VG Würzburg, S. 2), und dass eine Übersiedlung in eine andere Unionsrepublik vor Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1990 zum Verlust der Republikzugehörigkeit Aserbaidschans führte und einen Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ausschloss (Gutachten an VG B-Stadt vom 14.06.1999 / 07.05.1999, S. 2f.).

44

Dass die Ausreise und Aufgabe des Wohnsitzes und damit der Grund für die Nichterlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit auf asylerheblichen Gründen beruht haben dürfte, ist rechtlich nicht erheblich. Für eine Fiktion des Fortbestehens des tatsächlichen Wohnsitzes bzw. der Erlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gibt es keine rechtliche Grundlage (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2006 – 1 LB 66/03 -, S. 15).

45

b) Konkrete Anhaltspunkte dafür dass die Kläger armenische Staatsangehörige sein oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Armenien gehabt haben könnten, so dass die Republik Armenien der für die Prüfung eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgebliche Staat sein könnte, bestehen nicht. Die vom Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid geäußerte Vermutung, die Klägerin könnte aus Armenien stammen bzw. dort gelebt haben, ist nicht näher belegt.

46

c) Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob die Kläger den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind bzw. begründete Furcht vor politischer Verfolgung haben, ist die Russische Föderation.

47

aa) Allerdings kann der Senat nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass die Kläger bei dem von ihnen geschilderten langjährigen Aufenthalt in der Russischen Föderation die russische Staatsangehörigkeit erworben haben.

48

Den Erwerb und Verlust der russischen Staatsangehörigkeit regelte das Staatsangehörigkeitsgesetz der Russischen Föderation vom 28.11.1991 (StAngG RF). Nach Art. 13 StAngG RF wurden als russische Staatsangehörige alle Bürger der UdSSR anerkannt, die am Tag des Inkrafttretens des StAngG RF am 06.02.1992 ihren ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Russischen Föderation hatten und dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres widersprochen haben. Nachweis für die Anerkennung als russischer Staatsangehöriger ist ein russischer Pass oder ein sowjetischer Pass mit dem Meldevermerk einer russischen Meldebehörde oder einem Vermerk bezüglich der russischen Staatsangehörigkeit (vgl. Institut für Ostrecht München an VG B-Stadt vom 19.04.1999, S. 2 f.). Ein bloß tatsächlicher ständiger Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation reichte nicht aus; hinzu kommen musste, dass der Aufenthalt legal war, wofür zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAngG RF eine Zuzugsgenehmigung – die sog. „Propiska“ - erforderlich war, und ab 1993 eine Registrierung am Wohnsitz (vgl. AA an VG Köln vom 05.11.2007 und an OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.07.2006). Dass die Kläger eine solche Registrierung gehabt hätten, kann nicht festgestellt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erwähnten jeweils auf drei Monate befristeten „provisorischen Anmeldungen“, die nach seinen Angaben auf einem besonderen Papier erfolgten und kein Identitätsdokument voraussetzten, haben damit nichts zu tun. Dass die Kläger ohne Identitätspapiere nach Russland gelangt sind, erscheint plausibel, weil sie erst 10 bzw. 7 Jahre alt waren und der sowjetische Inlandspass erst für 16jährige ausgestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass es ihnen nachträglich gelungen wäre, Identitätspapiere zu erhalten, bestehen nicht. Dass es möglich war und ist, ohne eine Registrierung dauerhaft in der Russischen Föderation zu leben, entspricht der Erkenntnislage. Tatsächlich gibt es offenbar nach wie vor eine erhebliche Zahl von ethnischen Armeniern in der Russischen Föderation, die nicht über eine solche Registrierung verfügen. Anders als zu früheren Zeiten der UdSSR, als ein Wohnsitzwechsel noch selbstverständlich und quasi unvermeidbar melderechtlich vollzogen wurde, verweigerten in Fällen wie dem der Kläger, in dem ein Wohnsitzwechsel von einer Republik zur anderen bereits Folge des Zerfalls der Sowjetunion und der damit zusammenhängenden Bevölkerungsbewegungen war, lokale Behörden der aufnehmenden (Unions-)Republiken bzw. der späteren selbständigen Staaten häufig – rechtswidrig – die „Propiska“ bzw. die Registrierung, um den regionalen Arbeitsmarkt zu schützen und die Sozialsysteme nicht zu überlasten (vgl. OVG Schleswig, U. v. 08.12.2005 – 1 LB 202/01 -, S. 13, 17). Im übrigen scheuen bis heute viele Migranten die Kosten einer Registrierung durch die Behörden – die „eine Frage des Preises“ sein soll. So wird für die Stadt Sotschi der Anteil der Armenier, die dort förmlich gemeldet sind, mit ca. 20 % angegeben, während tatsächlich ihr Anteil bei ca. 1/3 der Einwohner liegen soll. Daraus wird gefolgert, dass es auch in einer prominenten und eng mit der Moskauer Zentralregierung verbundenen Stadt wie Sotschi für eine nichtrussische Volksgruppe möglich sein soll, ohne Einhaltung der polizeilichen Meldebestimmungen mehr oder weniger ungestört zu leben (vgl. Prof. Luchterhandt an VGH Kassel 09.08.2007, S. 18 f). Auch soweit es in späterer Zeit Sonderhilfsprogramme mit erleichterter Einbürgerungsmöglichkeit für armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan gab (AA an OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.07.2006), haben gleichwohl viele armenische Flüchtlinge die Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nicht wahrgenommen (AA an VG Trier vom 15.09.1999).

49

bb) Die Russische Föderation ist jedoch, da für das vorliegende Verfahren nur von einer Staatenlosigkeit der Kläger ausgegangen werden kann, als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts für die Prüfung maßgeblich, ob sie den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind.

50

Der gewöhnliche Aufenthalt setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt rechtmäßig ist. Es genügt, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Dies ist jedenfalls bei einem mehr als 10jährigen Aufenthalt einschließlich Arbeit bzw. Handeltreiben zu bejahen. Mindestens bedarf es eines fünfjährigen Aufenthalts. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention besagt im Wesentlichen dasselbe wie nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen; er entspricht ferner dem Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977 (BGBl. I S. 1101 – AG-StlMindÜbk) (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 26.02.2009 – 10 C 50.07 – S. 15ff d. Umdrucks, insbes. S.17).

51

Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation erfüllt, wo beide Kläger sich von 1988 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2001, d.h. für einen Zeitraum von etwa 13 Jahren dauerhaft an einem Ort aufgehalten haben. Die Klägerin ist dort mehrere Jahre zur Schule gegangen; der Kläger hat gearbeitet, zuletzt 6 Jahre lang im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses.

52

2. Die Kläger sind in der Russischen Föderation keinen Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt; ihre Furcht vor politischer Verfolgung ist nicht begründet.

53

Was unter einer Verfolgungshandlung rechtlich mindestens zu verstehen ist, definiert Art. 9 QRL. Danach gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist – das sind das Recht auf Leben, das Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft und das Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage - (Buchst. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist (Buchst. b). Die Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und politischen Überzeugung, an die die Verfolgungshandlungen anknüpfen müssen, um im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigungsfähig zu sein, werden in Art 10 QRL näher beschrieben.

54

a) Die Kläger sind in der Russischen Föderation – bei Zugrundelegung ihrer eigenen Schilderung - nicht individuell politisch verfolgt worden. Der Kläger hatte beim Bundesamt lediglich berichtet, er sei einige Male von den Sicherheitskräften mitgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden und habe sich dann jeweils durch Geldzahlungen in Höhe von 50 Dollar freikaufen müssen; ferner sei er von den Milizionären auch geschlagen worden, davon rühre eine Narbe auf seiner Stirn her. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er diesen Vortrag nicht wiederholt und auf Befragen durch seinen Prozessbevollmächtigten Verhaftungen, Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen durch die Miliz oder Armee – ebenso wie die Klägerin - ausdrücklich verneint. Auch die ursprünglich geschilderten Beeinträchtigungen erreichten nicht die nach § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 9 QRL erforderliche Schwere. Soweit die Klägerin berichtet hat, ihr sei in ihrer Schwangerschaft eine medizinische Versorgung verweigert worden, knüpfte dies nicht an asylerhebliche Merkmale wie die Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung an, sondern beruhte auch nach ihren eigenen Angaben auf den fehlenden Papieren.

55

b) Für eine Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar haben armenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation, insbesondere in den großen Städten wie Moskau und St. Petersburg, mit Diskriminierungen und insbesondere Behinderungen bei der Registrierung zu rechnen, da sie als Kaukasier dort nicht erwünscht sind und versucht wird, ihre Ansiedlung zu verhindern; sie sind vermehrt Ziel von Überprüfungsmaßnahmen und Durchsuchungen und ihnen wird eine Existenzgründung schwer gemacht. Armenische Volkszugehörige können aber in den Gebieten Krasnodar, Stawropol und Rostow am Don auf eine starke und fest verwurzelte Diaspora zurückgreifen, die für sie die Möglichkeiten, eine Existenz zu gründen und sich gegen administrative und bürokratische Hürden einschließlich einer restriktiven Registrierungspraxis zur Wehr zu setzen, wesentlich erhöht. Sie können sich zudem in ein Netz sozialer und wirtschaftlicher Strukturen in der armenischen Diaspora begeben, die ihnen ein Existenzminimum gewährleisten (VGH Kassel, U. v. 09.04.2008 – 3 UE 457/06.A -, Juris, Rn. 74).

56

II. Anhaltspunkte für das Vorliegen unionsrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die ebenfalls bezogen auf den Herkunftsstaat, nämlich den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen – des gewöhnlichen Aufenthalts zu prüfen sind (vgl. BVerwG, U.v.24.06.2008 – 10 C 43.07 -, NVwZ 2008, 1241, 1244), hier also bezogen auf die Russische Föderation, bestehen nicht.

57

III. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass für die Kläger bezogen auf den Zielstaat Armenien ein nationalrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen würde.

58

Dies gilt insbesondere auch für den Kläger. Dessen halbaserische Abstammung begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 2, 3 EMRK. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten Tötung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht nicht. Ob die Abstammung des Klägers, dessen Mutter ethnische Aserbaidschanerin (gewesen) sein soll, überhaupt nach außen deutlich werden würde, erscheint fraglich, weil die Mutter des Klägers nicht mit der Familie zusammen leben würde, der Kläger Armenisch spricht, einen armenischen Namen trägt und mit einer Armenierin verheiratet ist.

59

Jedenfalls aber haben aserbaidschanische Volkszugehörige oder Personen halbaserischer Abstammung in Armenien keine Tötung oder unmenschliche Behandlung zu befürchten. Diesbezüglich relevante Vorfälle sind in den letzten 10 Jahren nicht berichtet worden. In den letzten Jahren werden auch Diskriminierungen nicht berichtet oder ausdrücklich verneint (vgl. AA, Lageberichte Armenien 18.01.2012 und 08.11.2010, jew. S. 9; Allgemeinen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien und Lage der Aseri des Asylgerichtshofs der Republik Österreich 01.07.2011, S. 7/8 u. 14/15, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 08.04.2011; Human Rights Watch, World Report 24.01.2011).

60

Allerdings hieß es in früheren Auskünften zum Teil, aserbaidschanische Volkszugehörige bzw. gemischte Familien könnten in Armenien nicht leben oder seien in einer sehr schwierigen Situation, weil sie beschimpft und angefeindet und sozial isoliert würden; auch faktische informelle Benachteiligungen oder Diskriminierungen könnten nicht ausgeschlossen werden (Protokoll einer Gesprächsrunde zwischen Mitgliedern der armenischen Arbeitsgruppe Verwaltungsprozessrecht und Verwaltungsverfahrensrecht und Richtern des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel 20.01.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 22.09.2003; ÖRK/ACCORD, Reisebericht Armenien 15.-21.07.2002). Schwerwiegende Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen oder tätliche Übergriffe wurden aber auch damals nicht berichtet (so ausdrücklich Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO, ÖRK/ACCORD aaO).

61

IV. Rechtliche Bedenken gegen die Androhung der Abschiebung nach Armenien bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine armenische Staatsangehörigkeit der Kläger vorliegen und keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob die Kläger nach Armenien einreisen könnten.

62

Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Androhung nicht entgegen (Satz 1); in der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (Satz 2). Dass der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in den er abgeschoben werden soll, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Androhung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann. Besteht auf Grund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise auch in diesen Staat zu bemühen. Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in Bezug auf den Zielstaat bedarf oder etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 01.09.1998 – 1 B 41.98 -, Juris Rn. 9). Auch die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG einen Duldungsgrund darstellt, hindert die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht (vgl. BVerwG, U. v. 10.07.2003 – 1 C4 21.02 – NVwZ 2004, 352 f).

63

V. Hinsichtlich des Zielstaats Aserbaidschan geht der Senat davon aus, dass eine Abschiebung oder Ausreise allenfalls nach Berg-Karabach, nicht aber nach Kern-Aserbaidschan in Betracht kommt. Nationalrechtliche Abschiebungsverbote sind daher nur hinsichtlich Berg-Karabach zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen.

64

1. Bezogen auf Kern-Aserbaidschan sieht der Senat daher von einer Prüfung nationalrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG ab. Denn in einer Konstellation, in der eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen, und damit fest steht, dass die Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, wäre es weder verfahrensökonomisch noch würde es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungsandrohung entsprechen, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung Abschiebungsverbote entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 10.07.2003 – 1 C 21.02 -, NVwZ 2004, 352 mwN). Ein solcher Fall liegt hier bezogen auf Kern-Aserbaidschan vor. Eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise der Kläger dorthin ist nicht möglich. Auch das Auswärtige Amt geht davon aus, dass aserbaidschanische Behörden – auch die Botschaft in Berlin – sich systematisch weigern, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, sogar wenn diese belegen können, aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein (Lagebericht vom 13.10.2011, S. 13). Erst recht ist davon auszugehen, dass eine Möglichkeit der Einreise für armenische Volkszugehörige ohne aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, die lediglich früher auf dem Gebiet der aserbaidschanischen SSR gelebt haben, nicht möglich ist. Dies wird im vorliegenden Fall bezogen auf die Klägerin durch die vorgelegte Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft vom 19.01.2004 bestätigt.

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2. Bezogen auf Berg-Karabach prüft und verneint der Senat nationalrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

66

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 2, 3 EMRK besteht im Hinblick auf Berg-Karabach nicht. Den Klägern droht dort auf Grund der halbaserischen Abstammung des Klägers keine Tötung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Berichte über entsprechende Vorkommnisse liegen nicht vor; auch Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den allgemeinen Lageschilderungen nicht. Soweit Ablehnung und Anfeindungen in der Bevölkerung vorkommen, erreichen diese nicht die - auch im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG maßgebliche (vgl. Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 Rn. 91) - Schwere gemäß Art. 3 EMRK (vgl. zu diesem Kriterium Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 3 Rn. 6 mwN) bzw. besteht keine Schutzpflicht des Staates bzw. der Behörden der sog. Republik Berg-Karabach als staatsähnliche Organisation iSd Art. 6 Buchst. b QRL (zu den Schutzpflichten vgl. Sinner aaO Rn. 21 ff.). Soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine diskriminierende Behandlung einer Bevölkerungsgruppe als erniedrigende Behandlung anerkannt wurde (Urt. v. 10.05.2001 – 25781/94 -, Slg. 01-IV Nr. 305, 311), ging diese von den Behörden aus.

67

Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Armenien nebst Exkurs zu Berg-Karabach vom 18.01.2012 heißt es lediglich, es gebe keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten (s.d. S. 19). Ähnlich hatte sich das Auswärtige Amt auch bereits in der Vergangenheit geäußert (AA an VG Schleswig 13.11.2001, S. 3 f.) und mitgeteilt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in armenisch-aserbaidschanischen Mischehen lebende Familien nicht nach Berg-Karabach zurückkehren könnten, auch für den Fall dass eine aserbaidschanische Abstammung eines Ehepartners bekannt werden sollte (AA an VG Schleswig vom 23.05.2002, S. 3 u. 08.09.2004, S. 2). Die Heinrich-Böll-Stiftung (Auskunft an Hess.VGH vom 15.07.2005, S. 2 f.) hat mitgeteilt, ein Fall eines aus Aserbaidschan stammenden Angehörigen einer gemischt-ethnischen Familie, der sich in Berg-Karabach niederlasse, sei nicht von einer systematischen Diskriminierung durch Behörden oder ansässige Bevölkerung auszugehen); allerdings könne die Familie in Einzelfällen auch Anfeindungen ausgesetzt sein. Dr. Savvidis hat vermutet, dass es gegenüber Nicht-Armeniern und Abkömmlingen aus binationalen Ehen zu Diskriminierung, Konkurrenz und Nachstellungen in der Bevölkerung kommen würde (Auskunft an Hess.VGH vom 11.11.2004, S. 2 f.). Bereits zuvor hatte sie – unter Wiedergabe entsprechender Äußerungen des Ministers für Soziale Wohlfahrt der Republik Berg-Karabach und eines Journalisten vom Radio Freies Arzach – berichtet, Mitglieder binationaler Familien hätten in aller Regel keine Probleme mit den Behörden, aber mit der Bevölkerung und im Alltagsleben; das Leben der Kinder aus binationalen Ehen gestalte sich oft schwer (Auskunft an BayVGH vom 07.05.2002, S. 1 f.). Auch die Deutsch-Armenische Gesellschaft hat in der Vergangenheit als zumindest zweifelhaft angesehen, dass ein Abkömmling einer armenisch-aserbaidschanischen Ehe in Berg-Karabach gut aufgenommen würde (Auskunft an BayVGH 03.08.2002, S. 2). Ebenso hatte Dr. Koutcharian mitgeteilt, Personen binationaler Abstammung seien in der Bevölkerung nicht gern gesehen und stießen auf entsprechende Ablehnung oder zumindest Misstrauen (Auskunft an VG Schleswig vom 22.06.2001). Er hatte aber bereits damals Übergriffe auf solche Personen ausdrücklich ausgeschlossen.

68

Hinzu kommt, dass Probleme von Nicht-Armeniern oder Abkömmlingen aus binationalen Ehen zum Teil auch auf fehlende Armenisch-Kenntnisse zurück geführt wurden (Dr. Savvidis an Hess.VGH vom 11.11.2004 S. 2 f.). Der Kläger spricht jedoch Armenisch; er trägt zudem einen armenischen Namen und ist mit einer „reinen“ Armenierin verheiratet.

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Soweit im Rahmen der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Berg Karabach zum Teil für möglich gehalten wird, dass unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL dort für Personen mit teilweise aserischer Abstammung eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung bzw. die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. ThürOVG, U. v. 28.02.2008 – 2 KO 899/03 -, Juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf die Gutachten von Dr. Savvidis und der Deutsch-Armenischen Gesellschaft aus der Zeit von 2002 bis 2004; letztlich offen gelassen; a.A. BayVGH, U. v. 14.04.2011 – 2 B 06.30538 -, Juris Rn. 33; OVG Lüneburg, U. v. 10.02.2010 – 13 LB 69/03 –, S.12), geht es darum hier nicht.

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b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger in Berg-Karabach besteht ebenfalls nicht, zumal gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, durch Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden soll, und die Sperrwirkung dieser Vorschrift nur in dem Fall, dass die Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, durch verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG überwunden werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, Juris Rn. 18 ff.; st. Rspr.). Für eine solche Situation bestehen hier auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Quellen keinerlei Anhaltspunkte.

71

VI. Die Zielstaatsbestimmung „Aserbaidschan“ in der Abschiebungsandrohung bleibt daher – mit dem beschriebenen einschränkenden Verständnis – aufrechterhalten. Einer ausdrücklichen Beschränkung der Abschiebungsandrohung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.1999 – 9 C 4.99 –, BVerwGE 110, 74). Die fehlende Beziehung der Kläger zu Berg Karabach steht – entsprechend den Ausführungen unter IV. – der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insoweit nicht entgegen.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.

73

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

74

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Optionspflichtig ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

(2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.

(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prüfung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes beurkundet wird.

(5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.