Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 6. März 2017 zum Az. … über die Erweiterung des Restaurant- und Beherbergungsbetriebes „…“ im Bebauungsplan Nr. … auf dem Grundstück A-Stadt, …(Gemarkung …, Flur …, Flurstücke …, …, … und …) wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sich als Nachbar gegen die Erweiterung eines bestehenden Restaurants mit Hotelbetrieb ("…") wendet, ist zulässig und begründet.

2

Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier des Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller als Drittbetroffener gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihm gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung ihn auch in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3

Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich am Maßstab der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Nachbarrechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4

1. Das Vorhaben beurteilt sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht gemäß § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) danach, ob es den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht. Der hier in Rede stehende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … "Erweiterung …" vom 12. Mai 2016 (Satzungsbeschluss vom 4. November 2015, Beschlussvorlage 2015/BV/1199) ist aller Voraussicht nach jedenfalls wegen eines nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtlichen Fehlers unwirksam. Er wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als gemäß § 2 Abs. 3 BauGB abwägungsfehlerhaft erweisen.

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a. Soweit der Beigeladene sich darauf beruft, dass in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen sei und allenfalls eine offensichtliche Ungültigkeit des in Rede stehenden Bebauungsplans maßgeblich sein könne, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Einen solchermaßen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hat bereits das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 30. Juli 2013 (Az. 3 M 122/13), mit dem die Beschwerde des Beigeladenen und seiner Ehefrau gegen den stattgebenden Beschluss der Kammer vom 23. April 2013 (Az. 2 B 874/12) im Hinblick auf die ursprünglich für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung zurückgewiesen wurde, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass zwar das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nicht der vorweggenommenen Normenkontrolle zu dienen bestimmt sei und – von Ausnahmefällen abgesehen – auch nicht eine umfassende und abschließende Rechtskontrolle bieten könne. Dem stehe der summarische und nur eine vorläufige Entscheidung erfordernde Zweck dieser Verfahrensart entgegen. Daraus folge aber zugleich, dass es dem Gericht möglich sei, in diesem Rahmen auch Satzungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und dabei die Prüfungsdichte entsprechend den Anforderungen des Einzelfalles zu wählen. Dieser Auffassung schließt das erkennende Gericht sich an.

6

b. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. Nr. … beruht auf einer fehlerhaften Abwägung.

7

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. § 2 Abs. 3 BauGB ist als allgemeine Verfahrensgrundnorm zur Ermittlung und Bewertung der Belange konzipiert, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind. Zum zu ermittelnden Material gehören alle Unterlagen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 B 874/12 –, amtl. Umdruck S. 4).

8

Hierzu gehören - sofern der Bebauungsplan (wie hier) einen vom ihm aufgeworfenen Lärmimmissionskonflikt zu bewältigen hat - die Lärmschutzbelange der Nachbarschaft. Der Planungsträger hat diese ausreichend zu ermitteln. (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2011 – 15 N 10.582 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 B 874/12 –, amtl. Umdruck S. 4). Regelmäßig müssen Schallschutzgutachten eingeholt werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof a.a.O.). Ein Abwägungsdefizit liegt dann vor, wenn zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen nur unvollständig ermittelt worden sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-A., Urteil vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 B 874/12 –, amtl. Umdruck S. 4).

9

So liegt der Fall hier. Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholte Lärmprognose bietet keine geeignete Grundlage für eine den hier in Rede stehenden Immissionskonflikt bewältigende Abwägung. Auch die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis.

10

Im Genehmigungsverfahren gilt Folgendes: Geeignet sind nur realistische Prognosen. Es ist Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der insoweit heranzuziehenden Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) einhält. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Bauherrn gerechtfertigt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris).

11

Diese Anforderungen an die anzustellende Prognose gelten ebenso für den Plangeber. Hätte der Plangeber ausnahmsweise Unsicherheiten in Kauf nehmen wollen, hätte er diese ebenfalls ermitteln und in die Abwägung einstellen müssen. Nach Aktenlage war dies nicht beabsichtigt. Auch kommt angesichts der Festsetzungsdichte des in Rede stehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht in Betracht, die Konfliktbewältigung dem Genehmigungsverfahren zu überlassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen a. a. O.).

12

Diesen aufgezeigten strengen Anforderungen werden die vorgelegten Lärmprognosen nicht gerecht. Sie beruhen insbesondere bezüglich der durch das streitgegenständliche Vorhaben verursachten Verkehrsgeräusche auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen.

13

Die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Grunde liegende Schallimmissionsprognose GP1106/15 des Applikationszentrums … vom 12. Januar 2015 ist auf Grundlage der genehmigten bzw. geplanten Zahl, Anordnung und Aufteilung der Stellplätze für das streitgegenständliche Vorhaben erstellt worden. Wie bereits bei der zum ursprünglichen Bebauungsplan vom 5. September 2012 erstellten Schallimmissionsprognose vom 12. März 2010 („Anlage 1 GP536/03“) wurde auch hier vom Gutachter unterstellt, dass die Anzahl der geplanten Stellplätze (15 Stellplätze für das Restaurant, jeweils 1 Stellplatz für die Inhaberwohnung sowie für Schwerbehinderte auf dem Parkplatz P1, 19 Stellplätze für die Pension mit 38 Betten, 7 Stellplätze für den Frühstücks- und Seminarraum, 16 Stellplätze für das Hotel/Wellnessgebäude mit 32 Betten, 4 Stellplätze für 20 Kleiderablagen für hotelfremde Gäste des Wellnessbereiches sowie zusätzliche 2 Stellplätze auf den Parkplätzen P2 und P3) ausreichend ist. Hinsichtlich des methodischen Ansatzes der Lärmprognose kamen u.a. die TA Lärm sowie die 6. Auflage der bayerischen Parkplatzlärmstudie zur Anwendung. Gemäß Nr. A.2.3.2 des Anhangs zur TA Lärm gilt: „Für die Berechnung der Mittelungspegel der Geräusche, die von dem nach Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zuzurechnenden Kraftfahrzeugverkehr auf Parkflächen ausgehen, ist bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, von bei vergleichbaren Anlagen gewonnenen Erfahrungswerten auszugehen.“

14

Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 23. April 2013 festgestellt hat, liefert die 6. Auflage der bayerischen Parkplatzlärmstudie allgemeine Erfahrungswerte, allerdings nur bei ausreichend großen Stellplatzanlagen. Sie liefert für deutlich unterdimensionierte Stellplatzanlagen Erfahrungswerte gerade nicht. Vielmehr ist gemäß Ziff. 7.1.2 der Studie Parksuchverkehr, der bei zu gering dimensionierten Parkplätzen ein erhebliches Ausmaß annehmen könne, nicht berücksichtigt.

15

Die Unterstellung einer im Wesentlichen ausreichenden Anzahl an Stellplätzen dürfte nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer – auch nachdem der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Grundlage des überarbeiteten Betriebskonzeptes des Beigeladenen nunmehr insgesamt 64 Stellplätze anstatt der vorher geplanten 39 Stellplätze vorsieht – nicht haltbar sein. Nach dem oben ausgeführten Beurteilungsmaßstab müssen Lärmprognosen „auf der sicheren“ Seite liegen. Entsprechend muss auch die Prognose der Zahl der benötigten Stellplätze auf der sicheren Seite liegen. Grundsätzlich gilt hierbei, dass die diesbezügliche Prognose unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Ermittlung verfügbarer Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sein muss. Insbesondere kommt es auf eine geeignete fachspezifische Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalts und auf die Schlüssigkeit der Begründung an (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 BauGB, Rn. 190). Dabei muss sich der Stellplatzbedarf nach dem Betriebszustand richten, bei dem die Anlage unter Ausnutzung der mit der Planung und Baugenehmigung eröffneten Möglichkeiten ausgelastet ist (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 7. April 2016 – 2 B 4394/15 SN –, amtl. Umdruck S. 9).

16

An einer darauf ausgerichteten Ermittlung der Stellplatzzahl fehlt es vorliegend.

17

aa. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen geht die Kammer nach wie vor davon aus, dass bezüglich des tatsächlichen Stellplatzbedarfes nicht auf die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf in Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Hansestadt …vom 8. November 2006 abgestellt werden kann.

18

Der Antragsgegner und der Beigeladene verkennen, dass mit den gemäß § 49 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) und den jeweiligen Stellplatzsatzungen der Gemeinden herzustellenden notwendigen Stellplätze ausschließlich das bauordnungsrechtliche Ziel verfolgt wird, den von baulichen Anlagen ausgelösten Verkehr auf den Baugrundstücken selbst unterzubringen, um den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten (vgl. Ziffer 49.1 der Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 – HE LBauO M-V –, Stand: Februar 2013). Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob der durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelöste Stellplatzbedarf den bauplanungsrechtlichen Anspruch des Antragstellers auf Einhaltung der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 7. April 2016 a.a.O., amtl. Umdruck S. 10; Beschluss vom 23. April 2013 – 2 B 874/12 –, amtl. Umdruck S. 6). Die Rahmenwerte der dem Landesrecht zuzuordnenden Stellplatzsatzung der Gemeinde können jedoch keinen verbindlichen Maßstab für das bundesgesetzlich geregelte Gebot der Rücksichtnahme sowie das Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen darstellen. Im Tatsächlichen stellt sich zudem das Problem, dass die Stellplatzsatzung mit ihren weit auseinander liegenden Rahmenwerten und vom Einzelfall abhängenden Bestimmungsregeln eine große Streuung zulässt und so verlässliche Zahlen für eine Lärmprognose für das konkrete Vorhaben nicht unmittelbar liefert. Die Kammer hält insoweit an ihrer Auffassung fest, dass in diesem Zusammenhang nicht auf die Stellplatzsatzung der Beigeladenen, sondern auf die bayerische Parkplatzlärmstudie (6. Auflage) abzustellen ist, die für den Parkplatzbedarf allgemeine Erfahrungswerte enthält.

19

Soweit der Beigeladene darauf hinweist, dass die Parkplatzlärmstudie nicht tauglich zur Berechnung von Stellplatzbedarfen sei, da sie lediglich als methodischer Rahmen für die Ermittlung der von Parkplätzen ausgehenden Emissionen diene, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, dass es sich bei der Parkplatzlärmstudie in erster Linie um ein Berechnungsverfahren handelt. Allerdings benennt die Parkplatzlärmstudie auch die Bezugsgrößen für die unterschiedlichen Parkplatzarten (z. B. Netto-Gastraumfläche bei Gaststätten, Anzahl der Betten bei Hotels) und macht Angaben zu den ermittelten Durchschnittswerten der Bezugsgrößen und des Verhältnisses von Stellplätzen zur Bezugsgröße. Hiermit wird ein Vergleich zwischen den Werten von Stellplatzrichtlinien und den tatsächlichen Verhältnissen ermöglicht (vgl. S. 22 der Parkplatzlärmstudie). Aus Tabelle 3 auf Seite 21 der Parkplatzlärmstudie ergibt sich dementsprechend ein Wert von 0,25 Stellplätzen je 1 m² Netto-Gastraumfläche bei Gaststätten und 0,50 Stellplätzen je Bett bei Hotels. Gründe, warum diese Werte dem Vorhaben des Beigeladenen nicht zu Grunde gelegt werden könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsgegner oder dem Beigeladenen selbst substantiiert vorgetragen worden.

20

Im Ergebnis dürften die verwendeten Stellplatzzahlen daher aller Voraussicht nach nicht zutreffend sein. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass der bei Auslastung des Vorhabens zu erwartende Stellplatzbedarf tatsächlich erheblich größer sein wird. So ergäbe sich ein Stellplatzbedarf für das Restaurant von bereits 24 anstatt von 15 Stellplätzen, selbst wenn die Berechnung an Hand einer Netto-Gastraumfläche von nur 96 m² - wie sie der Gutachter der Schallimmissionsprognose entsprechend den Angaben des Beigeladenen ursprünglich angenommen hat und die aufgrund einer Multiplikation der vorhandenen Sitzplätze im Restaurant mit dem von der Parkplatzlärmstudie vorgegebenen Wert von 1,2 m² Netto-Gastraumfläche, den ein Sitzplatz im Mittel beansprucht (vgl. S. 41 der Parkplatzlärmstudie) – errechnet worden ist. Bei der später vom Beigeladenen auf 106 m² (88 Restaurantsitzplätze x 1,2 = 105,6 m²) bzw. vom Antragsgegner auf 110 m² (nach dessen Berechnung der tatsächlich vorhandenen Netto-Gastraumfläche) korrigierten Netto-Gastraumfläche ergäben sich Stellplatzbedarfe von 27 bzw. 28 Stellplätzen. Die Fläche für den Biergarten (60 m² bzw. 30 Sitzplätze) ist hierbei noch nicht eingerechnet. Ob der Biergarten angesichts der vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. April 2017 angenommenen Wechselnutzung zwischen den Sitzplätzen im Restaurant und der Außengastronomie außer Betracht bleiben kann, ist jedoch zweifelhaft. Zwar dürften die Gäste des Restaurants des Beigeladenen in der warmen Jahreszeit in der Tat vorzugsweise Plätze im Freien anstreben. Nicht ausgeschlossen ist jedoch bereits, dass die Gäste auch die Innenplätze des Restaurants nutzen werden, sofern die Außenplätze voll belegt sind. Hinzu kommt, dass das Restaurant mit Kaminzimmer und Destille auch für Veranstaltungen wie Familienfeste u. ä. genutzt wird. So ist ohne weiteres der Fall denkbar, dass beide Veranstaltungsräume, nämlich das Kaminzimmer mit 40 Sitzplätzen und die Destille mit 20 Sitzplätzen, durch Feierlichkeiten belegt sind, der Biergarten bei warmem Wetter voll besetzt ist und zusätzlich auch Gäste im Restaurant Platz nehmen. Da eine Lärmimmissionsprognose – wie dargelegt – auf der sicheren Seite sein muss, hätte auch diese Konstellation berücksichtigt werden müssen. Damit aber ergäbe sich ein noch höherer Stellplatzbedarf für das Restaurant. Da auf der für das Restaurant vorgesehenen Parkfläche P1 weitere Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind und die übrigen geplanten Stellplätze den Nutzungen Hotel/Pension und Wellness zugeordnet sind, ließe sich das gesamte Stellplatzkonzept, auf dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan beruht, nicht mehr verwirklichen.

21

Bedenken ergeben sich darüber hinaus auch im Hinblick auf die Berechnung der notwendigen Stellplätze für den Veranstaltungsraum im bestehenden Pensionsgebäude. Für diesen wurden 8 Stellplätze in Ansatz gebracht. Unter Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie müsste demgegenüber von mindestens 15 Stellplätzen ausgegangen werden, sofern die vorhandenen 50 Sitzplätze mit dem Wert von 1,2 multipliziert würde. Bei Annahme der tatsächlichen Netto-Gastraumfläche von 94 m² wären es sogar 23,5 bzw. 24 Stellplätze. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, wie die zusätzlich erforderlichen Stellplätze auf dem vorhandenen Gelände untergebracht werden könnten.

22

bb. Doch selbst wenn der Ausgangspunkt, die notwendigen Stellplätze für den Restaurantbetrieb des Vorhabens auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Hansestadt … zu errechnen, keinen rechtlichen Bedenken begegnen würde, erweist sich jedenfalls das Ergebnis der Berechnung als nicht haltbar. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass gemäß Ziffer 6.2 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung lediglich die Werte für Gaststätten von örtlicher Bedeutung in Ansatz gebracht wurden.

23

Bei dem Restaurantbetrieb des Beigeladenen handelt es sich nach der Größe, dem Einzugsbereich und dem Publikum, auf das der Betrieb abzielt, nicht lediglich um eine Gaststätte von örtlicher Bedeutung. Das Restaurant verfügt im Kaminzimmer, in der Destille und im Tresenraum über 88 Sitzplätze. Hinzu kommen 30 Sitzplätze im Biergarten. Bereits angesichts der Größe des Restaurants kann nicht angenommen werden, dass in erster Linie Gäste aus dem Ortsteil …, der nur über ca. 2.800 Einwohner verfügt (vgl. Wikipedia – Die freie Enzyklopädie, https://de.wikipedia.org/wiki//.............) angesprochen werden. Angesichts des Internetauftritts des … richtet sich das Restaurantangebot mit anspruchsvoller Gastronomie, einer großen Weinauswahl („Vinothek“) und einer Zigarren-Lounge vor allem auch an einen größeren Einzugsbereich aus ganz … und Umgebung sowie an die die Region bereisenden Touristen. Zudem werden im Restaurant mit dem Kaminzimmer und der Destille zwei Bereiche für unterschiedliche Feierlichkeiten wie Familienfeste o. ä. zur Verfügung gestellt. Auch werden in der Destille Schaubrennen für Gruppen ab 10 Personen angeboten. Diese Angebote dürften sich – schon um die entsprechenden Gewinne zu erwirtschaften – in erster Linie an ein überörtliches Publikum richten.

24

Dass das Restaurant des … eine Gaststätte von überörtlicher Bedeutung darstellt, hat im Übrigen der Beigeladene selbst in dem ursprünglichen Bauantrag vom 5. September 2011 so gesehen. So findet sich im grüngestempelten Stallplatznachweis des Architekturbüros … vom 25. Juni 2012 unter Ziffer 3 die Angabe „Gaststätte von überörtlicher Bedeutung“. Erläuternd wird aufgeführt, dass sich die Bedeutung unter anderem aus der Werbung, z. B. Internet in Englisch und aus den Konferenzmöglichkeiten ergibt. Als Schlüssel für die Berechnung wird des Weiteren nach der Anlage der Stellplatzsatzung von 1 Stellplatz je 6 Sitzplätze ausgegangen. Berechnet werden auf dieser Grundlage sodann 13 notwendige Stellplätze, da lediglich 80 Sitzplätze im Restaurant angenommen werden und die Sitzplätze im Biergarten ganz außer Betracht bleiben.

25

Warum das Restaurant angesichts dieser Umstände nunmehr nur noch eine Gaststätte von örtlicher Bedeutung sein soll, erschließt sich nicht. Soweit in der Begründung des Bebauungsplans in diesem Zusammenhang auf Seite 21 darauf hingewiesen wird, dass sich der gewählte obere Wert für Gaststätten mit örtlicher Bedeutung gleichermaßen als unterer Wert für Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung wiederfände und der gewählte Ansatz vom Grunde her einer Gaststätte zwischen örtlicher und überörtlicher Bedeutung entspreche, was der Realität auch am Nächsten komme, überzeugt dies nicht. Nähere Erläuterungen, warum die Annahme einer Gaststätte zwischen örtlicher und überörtlicher Bedeutung der Realität am nächsten komme, finden sich weder in der Begründung des Bebauungsplans noch im Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. Wie bereits oben ausgeführt, sprechen Größe und Eigenart des Betriebes des Beigeladenen deutlich für das Vorliegen einer Gaststätte von überörtlicher Bedeutung, was auch der Beigeladene selbst bislang so gesehen hat. Soweit es in der Begründung des Bebauungsplans weiter heißt, dass der Ansatz des oberen Wertes für Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung von 1 Stellplatz je 4 Sitzplätzen im Sinne eines worst case Szenarios deshalb nicht notwendig gewesen sei, weil bereits von einer Vollauslastung des Wellnessgebäudes und des Hotels bei gleichzeitiger Nutzung des Seminarraums ausgegangen worden sei, ist dies zwar teilweise nachzuvollziehen. Allerdings gibt der Rahmen in der Anlage zur Stellplatzsatzung Werte zwischen 4 und 8 Sitzplätzen je Stellplatz vor. Nicht zu beanstanden ist insoweit, wenn – sofern nicht besondere Umstände hinzukommen – ein mittlerer Wert als Berechnungsgrundlage gewählt wird. Dies wäre hier 1 Stellplatz je 6 Sitzplätze, wovon auch der Beigeladene im ersten Baugenehmigungsv6 zu Grunde, wie es auch der Beigeladene im Stellplatznachweis vom 14. Januar 2016 zum aktuellen Baugenehmigungsverfahren getan hat, ergeben sich anstatt der vom Bebauungsplan vorausgesetzten 15 richtigerweise 19,66 bzw. 20 notwendige Stellplätze für das Restaurant.

26

cc. Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Bedenken an der vom Lärmgutachter durchgeführten Berechnung der vom Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen auf den Gästeparkplätzen und hierbei vor allem auf den Stellplätzen für das Restaurant.

27

Nicht zu beanstanden ist dabei zunächst der Ausgangspunkt der Schallimmissionsprognose GP1106/15, wonach die Geräuschimmissionen durch den Gästeparkverkehr auf dem Betriebsgelände nach dem Berechnungsverfahren der Parkplatzlärmstudie ermittelt worden ist. Hiernach werden die Emissionen der Parkplätze auf Grundlage der Bezugsgröße B0 und den Anhaltswerten N für die Anzahl der Bewegungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Parkplatzart bestimmt. Die Bezugsgröße B0 sei z. B. bei der Parkplatzart „Gaststätte“ die Netto-Gastraumfläche und bei der Parkplatzart „Hotel“ die Anzahl der Betten. Die Höhe der Emissionen werde somit unabhängig von der Anzahl der Stellplätze und für die Vollauslastung der Restaurant- bzw. Hotelkapazität ermittelt. Durch Aufteilung der Bezugsgröße auf die vorhandenen bzw. geplanten Stellplätze der jeweiligen Parkplatzart erfolge eine Verteilung der Emissionen auf die ausgewiesenen Stellplätze (vgl. Ziffer 6.5 auf Seite 16 der Schallimmissionsprognose).

28

Gegen diesen Ansatz des Gutachters, die von den Restaurantgästeparkplätzen ausgehenden Emissionen aufgrund der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen zu errechnen, die wiederum nach der vorhandenen Netto-Gastraumfläche ermittelt werden, bestehen – wie bereits erwähnt – keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt jedoch nicht für das Ergebnis der Berechnungen, da die Netto-Gastraumfläche als Berechnungsgrundlage nicht ordnungsgemäß ermittelt worden ist.

29

Nach der Parkplatzlärmstudie gibt es insoweit zum einen die Möglichkeit der Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Netto-Gastraumfläche, die die Fläche der Gasträume ohne Berücksichtigung der Flächen von Nebenräumen wie Küchen, Toiletten, Flure, Lagerräume u. ä. umfasst. Nach den vorhandenen Grundrissen des Restaurants des Beigeladenen wäre hier grundsätzlich von einer Netto-Gastraumfläche von 161,26 m² auszugehen, die sich aus 57,92 m² für das Kaminzimmer, 71,24 m² für den Tresenraum und 32,10 m² für die Destille zusammensetzt. Ob die ebenfalls vorhandene Raucherlounge zu berücksichtigen ist, wie der Antragsteller meint, ist dagegen zweifelhaft, da diese ausschließlich von Gästen genutzt werden dürfte, die sich ohnehin im Restaurant befinden und ihre Tische lediglich zum Rauchen verlassen. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 7. April 2017 davon ausgeht, dass auch der Thekenbereich sowie der Aufstellort der Destille unberücksichtigt bleiben müssten, ist dies für den Thekenbereich zwar nachvollziehbar, jedoch nicht unmittelbar auch für den Aufstellort der Destille. Selbst wenn man auch diesen Bereich nicht in Ansatz bringen würde, erschließt sich jedenfalls nicht, wie der Antragsgegner zu einer Netto-Gastraumfläche von lediglich 110 m² kommt. Konkrete Berechnungen hierzu hat er nicht vorgelegt.

30

Folgt man gegenüber der Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Netto-Gastraumfläche zum anderen dem Ansatz der Schallimmissionsprognose und errechnet die Netto-Gastraumfläche an Hand einer Multiplikation der vorhandenen Sitzplätze mit einem Wert von 1,2 m², den ein Sitzplatz im Mittel beansprucht, ergibt sich im Ergebnis ebenfalls eine erheblich höhere zu berücksichtigende Fläche als die, die der Gutachter angenommen hat. Wie bereits vorstehend erwähnt, dürfen bei einer solchen Berechnung die im Biergarten vorhandenen 30 Sitzplätze im Rahmen der notwendigen Worst-Case-Betrachtung nicht außer Betracht bleiben. Bei somit insgesamt 118 Sitzplätzen ergibt sich eine Netto-Gastraumfläche von 141,60 m², die damit erheblich über dem zuletzt vom Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. April 2017 berücksichtigten Fläche von 106 m² bzw. über der vom Antragsgegner angenommenen Fläche von 110 m² liegt.

31

Damit liegen die Schallimmissionsprognosen vom 15. Januar 2015 bzw. die Ergänzung vom 10. April 2017 insgesamt nicht auf der sicheren Seite. Denn bereits bei den – auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhenden – Berechnungen des Gutachters vom 10. April 2017 werden die vorliegend einzuhaltenden Immissionsrichtwerte in der Nacht von 40 dB(A) an vier Immissionsorten auf dem Grundstück des Antragstellers erreicht. Zwar wird der Biergarten in der Nachtzeit ab 22.00 Uhr nicht mehr bewirtschaftet. Jedoch auch die errechneten Werte zur Tagzeit liegen an sieben Immissionsorten auf dem Grundstück des Antragstellers nur 3 bis 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Richtwert von 55 dB(A), so dass jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Richtwerte auch am Tag bei einer rechtsfehlerfreien Berechnung überschritten wären.

32

c. Der genannte Fehler im Abwägungsmaterial hätte dem Planungsträger bekannt sein müssen, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Lärmbelastungen sowie die geringe Anzahl der Stellplätze wurden im Planungsverfahren vom Antragsteller eingewendet. Beispielsweise ließ der Antragsteller im Schriftsatz vom 29. Mai 2015, S. 441 ff. der Verfahrensakte 2 zum Bebauungsplan, vortragen: „…Darüber hinaus wird die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze für die angestrebte Nutzung nicht ausreichen, da für die zu erwartende Lärmbelästigung der tatsächlich Bedarf beispielsweise entsprechend der Bayerischen Parkplatzlärmstudie und nicht die von der Stadt mit etwaigen Stellplatzsatzungen als notwendig angesehenen Stellplätze maßgeblich sind. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der zulässige Grenzwert zumindest in der Nacht von 40 dB(A) im Hinblick auf das Grundstück meines Mandanten deutlich überschritten wird und damit für diesen nicht hinnehmbar ist. „

33

Der Fehler ist auch wesentlich. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1/07 –, BauR 2008, 1268, juris). So liegt der Fall hier. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sowie der aus den Behördenakten ersichtlichen Befassung mit den Einwendungen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Lärmschutz des Antragstellers sowie die Zahl und Anordnung der Stellplätze hier auch aus Sicht des Plangebers wesentliche Punkte bei der Planung gewesen. Der Plangeber ging entsprechend den Lärmprognosen nicht von einer Verschlechterung der Lärmbelästigung wegen der Zahl und Anordnung der Stellplätze aus.

34

Der Fehler ist auch offensichtlich. Offensichtlich sind Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn sie ohne Weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen. Das ist bei einer unzureichenden Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen, sei es wegen des Fehlens von Gutachten oder wegen aus den Gutachten ersichtlicher Fehler, stets der Fall (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-A., Urteil vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris).

35

Der Fehler hat sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Ein Abwägungsfehler ist auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei einer Vermeidung des Fehlers ein anderes Abwägungsergebnis zustande gekommen wäre (vgl. BVerwG a.a.O.).

36

Konkrete Anhaltspunkte für ein bei richtiger Ermittlung der Lärmimmissionen mögliches anderes Abwägungsergebnis liegen hier vor. Aus der Planbegründung geht hervor, dass der Plangeber nicht von einer Verschlechterung der Lärmsituation beim Antragsteller ausgegangen ist und im Übrigen die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zu Grunde gelegt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Plangeber eine nach allgemeinen Vorschriften rücksichtslose Lärmbelastung zu Lasten des Antragstellers hätte planen wollen. Mangels belastbarer Lärmprognosen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Auslastung des Vorhabens und einer daraus folgenden Überbelegung der Stellplätze zu erheblichen zusätzlichem Parksuchverkehr sowie wildem Parken auf dem Vorhabengrundstück und damit deutlich höheren Lärmimmissionen, als vom Plangeber angenommen, kommt. Dies ist vielmehr wahrscheinlich.

37

Dieser Fehler ist auch innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht worden. Der Bebauungsplan wurde am 25. Mai 2016 veröffentlicht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dieser Sache ist dem Antragsgegner am 30. März 2017 zugestellt worden. Darin wurden Abwägungsfehler vorgetragen und die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend gemacht.

38

2. Das genehmigte Vorhaben verletzt nach gegenwärtigem Sachstand am Maßstab von § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Nachbarrechte des Antragstellers.

39

Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB muss sich ein Vorhaben auch im Hinblick auf den Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen in die nähere Umgebung einfügen. Ein Vorhaben fügt sich daher nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die erforderliche Rücksichtnahme auf die in seiner Nähe vorhandene Bebauung (Nachbarn) durch unzumutbare Immissionen vermissen lässt. Gleiches gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, unbeschadet der Regelung nach § 15 Abs. 3 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, BauR 1999, 152, juris). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine solchen erheblichen Belästigungen entstehen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich dafür relevanter Umstände unbestimmt oder fehlen wirksame Bestimmungen zum Nachbarschutz gänzlich, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris).

40

So liegt der Fall hier. Die mit dem Vorhaben verbundene genehmigte Nutzung kann zu erheblichen Belästigungen des dem Vorhaben unmittelbar benachbarten Antragstellers im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG führen.

41

Ob erhebliche Belästigungen vorliegen, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt, vgl. § 48 BImSchG. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm – abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 – nur insoweit Raum, als die TA Lärm, insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen, Spielräume eröffnet (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 01. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, BauR 2012, 476, juris).

42

Für die Bestimmung der maßgeblichen Richtwerte sind gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm Zwischenwerte zu bilden, wenn – wie hier – eine immissionsschutzrechtliche Gemengelage vorliegt (vgl. insoweit VG Schwerin, Beschluss vom 23. April 2013 a.a.O., amtl. Umdruck S. 9). Für den vorliegenden Fall ist das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem Beschluss vom 13. Juli 2013 (Az. 3 M 122/13, amtl. Umdruck S. 12) dabei davon ausgegangen, dass bereits die für das … im Jahr 2003 erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2003 das Maß der Immissionsbelastung ausgehend vom … regele. Danach sei sicherzustellen, dass der Betrieb der Gesamtanlage in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nachts in der lautesten Stunde von 40 dB(A) nicht überschreite und einzelne kurze Geräuschspitzen die IRW in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschritten. Damit werde das zulässige Maß der Vorbelastung verbindlich geregelt. Dementsprechend legt auch der Bebauungsplan Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) in der Nacht und 55 dB(A) am Tag fest. Wie bereits dargelegt, ist es mindestens unklar, ob die Nutzung des Vorhabens diese Richtwerte einhält. Da die vom Gutachter in der Schallimmissionsprognose vom 12. Januar 2015 sowie der Ergänzung vom 10. April 2017 errechneten Immissionswerte unter Zugrundelegung des zu niedrigen Stellplatzbedarfs mit 36, 39 und 40 dB(A) für die Nachtzeit lediglich knapp unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) liegen bzw. diesen erreichen, ist zu erwarten, dass die sich aufgrund der richtigerweise zugrunde zu legenden Fahrzeugbewegungen tatsächlich ergebenden Werte den zulässigen Richtwert überschreiten werden. Unabhängig davon ließe sich angesichts der für das Restaurant nicht ausreichenden Stellplatzzahl – selbst bei Zugrundelegung der Stellplatzsatzung fehlen 5 Stellplätze, bei Berechnung nach der Parkplatzlärmstudie noch wesentlich mehr – das gesamte Stellplatzkonzept, auf dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan beruht, nicht mehr verwirklichen. Dies gilt umso mehr, als, wie ebenfalls oben dargelegt, auch der Stellplatzbedarf für den Veranstaltungsraum im Pensionsgebäude um mindestens 7 Stellplätze zu niedrig angesetzt worden ist.

43

3. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

44

Je größer die Erfolgsaussichten einer Klage in der Hauptsache sind, umso eher ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. Kann eine zu erwartende spätere Veränderung der Sach- oder Rechtslage noch für die Hauptsacheentscheidung relevant werden, ist auch dies abwägungsbeachtlich. Die mit den Folgen der Entscheidung verbundenen Folgen müssen verhältnismäßig sein.

45

Die Erfolgsaussichten einer Klage beurteilen sich nach dem gegenwärtigen Sachstand als gut. Eine zeitnahe beachtliche Veränderung der Sach- und Rechtslage ist nicht zu erwarten. Das Stellplatzproblem kann nicht ohne Weiteres gelöst werden, auch nicht durch das vom Antragsgegner angekündigte rückwirkende Inkraftsetzen des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB. Ob und wann dies begonnen und zum Abschluss gelangen wird, ist nicht absehbar.

46

4. Auf die übrigen durch den Antragsteller geltend gemachten Fehler des Bebauungsplans kam es angesichts des vorstehenden Ergebnisses entscheidungserheblich nicht mehr an.

47

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.

48

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie Ziffern 9.7.1 und 1.5 Streitwertkatalog 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Juli 2013 - 3 M 122/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. April 2013 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeve

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. April 2013 werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit mehrerer Baugenehmigungen, die der Antragsgegner den Beigeladenen erteilt hat. Die Baugenehmigungen betreffen die Errichtung des Neubaus eines Hotelgebäudes mit Wellnessbereich in Erweiterung des Landhotels A. in A-Stadt, eine Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes des Landhotels A. sowie eine dazugehörige Teilbaugenehmigung.

2

Die Beigeladenen betreiben auf dem Grundstück Gemarkung A. Flur X Flurstücke XX und XX die Pension „Landhotel A.“ mit 30 Betten. Die entsprechende Baugenehmigung wurde am 14.11.2001 unter dem Aktenzeichen 03828-00 erteilt. Der Betrieb umfasst eine Gaststätte nebst Biergarten, der ca. 40 Personen die Möglichkeit zum Aufenthalt bietet, und weiter ein L-förmiges Gebäude, in dem eine Pension und ein Veranstaltungsraum untergebracht sind. Die Abgrenzung zum Nachbargrundstück des Antragstellers erfolgt durch eine 2 m hohe Schallschutzwand. Der Antragsgegner erteilte am 10.12.2003 dem Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung für einen Teil des L-förmigen Gebäudes in einen Raum für Familienfeiern. Aus der Baugenehmigung ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt der Betrieb über 20 Pkw-Stellplätze für das Gasthaus und die Pension verfügte, die auf dem Gelände des Betriebes errichtet waren. Diese Stellplätze sind über eine Zufahrt vom E. Damm erschlossen. Die im Zuge der Baugenehmigung 2003 erstellte Schall-Immissions-Prognose „GP 536/03“ kommt auf der Grundlage der wegen Berücksichtigung schalltechnischer Belange vorgenommenen Zuordnung der Stellfläche an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller zur Pension und nicht zur Gaststätte zu dem Ergebnis, dass bereits im Bestand, d.h. auf der Grundlage der Baugenehmigung 2001 am Immissionsort IO2 (Dachgeschoss des Gebäudes des Antragstellers auf dem Nachbargrundstück) in der Nacht ein gerundeter Immissionswert von 43 dB (A) erreicht wird. Für den Zustand nach der beantragten Umnutzung ergibt diese Prognose einen Nachtwert von 49 dB (A); bei der Anlegung des Spitzenpegelkriteriums ergibt sich eine Überschreitung um bis zu 7 dB (A). Der Akustikgutachter hat Lärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen, die dazu führen, dass nach seinen Berechnungen die durch die Baugenehmigung 2001 bewirkte Vorbelastung in Höhe von 43 dB (A) am IO2 in der Nacht nicht überschritten wird. Der Antragsgegner erteilte die Baugenehmigung 2003 mit der Auflage Nr. 4, dass durch den Betrieb der Gesamtanlage (Pension und Gaststätte) sicherzustellen ist, dass in der Nachbarschaft Immissionsrichtwerte (IRW) der TA-Lärm von tags 55 dB (A) und nachts in der lautesten Stunde von 40 dB (A) nicht überschritten werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die IRW am Tag um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Weiter wurden Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Gutachten beauflagt.

3

Ein Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung der Erweiterung ihres Gaststätten- und Pensionsbetriebes um einen Wellness-Bereich im Jahr 2006 scheiterte daran, dass der Antragsgegner die Erweiterung des bestehenden Landhotels als sich nicht nach § 34 BauGB die nähere Umgebung einfügend betrachtete. Aus diesem Grunde entschied der Antragsgegner im Einvernehmen mit den Beigeladenen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bürgerschaft der A-Stadt beschloss am 07.07.2010 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die öffentliche Auslegung. Diese erfolgte vom 05.08. bis 06.09.2010. Zugleich erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben sich eine Reihe von Bürgern gegen das Vorhaben ausgesprochen. Der Antragsteller hat mit umfangreichem anwaltlichen Schriftsatz ebenfalls Stellung genommen. Die Beigeladenen legten u.a. die Schallimmissionsprognose „Anlage 1 GP 536/03“ vom 12.03.2010 vor. Sie legt eine geänderte Stellplatznutzung im Bereich der Grundstücksgrenze zum Antragsteller: Zuordnung zum Gaststättenbetrieb und nicht mehr zum Pensionsbetrieb, zugrunde und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung des Nachtimmissionsrichtwertes von 40 dB (A) am IO 2 um 2,1 dB (A) vorliegt, wenn eine Carportanlage als Lärmschutzmaßnahme verwirklicht wird. Ohne Carport komme es zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte am IO 1 (Wohnhaus Südfassade Grundstück des Antragstellers) um 7 dB (A) und am IO 2 um bis zu 5,0 dB (A).

4

Die Bürgerschaft der A-Stadt beschloss in ihrer Sitzung am 05.09.2012 die Abwägung über die Anregungen von Bürgern und Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie die Satzung selbst. In der Abwägung wird hinsichtlich des Lärmschutzes u.a. entschieden, dass zur Vermeidung einer Verschlechterung der Bestandssituation auf 2 Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller verzichtet wird und eine Lärmschutzwand mit gestaffelten Höhen von mindestens 2 bzw. 3 m sowie eine teilweise Einhausung von Stellplätzen festgesetzt wird. Die an das Vorhaben angrenzenden Flächen stellten aus planungsrechtlicher Sicht allgemeine Wohngebiete dar, nicht aber reine Wohngebiete. Auf den Einwand (einer Nachbarin südlich des Vorhabens) der rechtswidrigen Überbauung öffentlichen Grundes durch die Beigeladenen hat die Bürgerschaft in der Abwägung erwidert, dass für Baumaßnahmen, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden, jeweils Baugenehmigungen erteilt worden seien. Diese besäßen Bestandsschutz. Weiter wird in der Abwägung darauf hingewiesen, dass sich der nördlich an das B-Plangebiet angrenzende Bereich als ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO darstelle. Der südlich angrenzende Bereich sei gemäß Bebauungsplan „Dorflage B.“ ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das konkrete Vorhaben befinde sich zwischen beiden Gebieten, ohne deren Charakter grundsätzlich zu ändern. In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die BauNVO gebunden. Im vorliegenden Fall werde von dieser Regelung Gebrauch gemacht und es würden Festsetzungen getroffen, die in der Konkretisierung deutlich über die Möglichkeiten der BauNVO hinaus gingen.

5

Der Bebauungsplan wurde am 24.10.2012 ausgefertigt und am 14.11.2012 im städtischen Anzeiger ortsüblich bekannt gemacht. In der Begründung wird ein Stellplatzbedarf von 35 genannt und einer geplanten Stellplatzzahl von 36 gegenüber gestellt. Im Umweltbericht wird darauf verwiesen, dass eine geringe Vorbelastung in Form einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nachts um 3 dB (A) vorliegt, die auf Grund von Schallschutzmaßnahmen im Zuge der durch die Planung erlaubten Maßnahmen nicht erhöht wird.

6

Der Antragsgegner erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 12.11.2012 die Baugenehmigung für den beantragten Neubau sowie Erweiterung eines Wellnessbereiches auf dem Flurstück Gemarkung A. Flur X Flurstück XXX. Der Antragsgegner erteilte am 20.11.2012 den Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung „Erdarbeiten zum Aushub von Baugrube, Fundamentgräben und Gräben für Entwässerungsanlagen, Gründungsarbeiten, Sohle Erdgeschosserweiterung“ bezogen auf die geplante Erweiterung der Pension.

7

Unter dem 18.12.2012 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Erweiterung einer Pension um einen Aufzug, eine Rezeption mit Büro und vier Zimmern sowie Bestandgebäude mit WDVS. Hinsichtlich der Stellplätze ergibt sich ein Bedarf von 39 Stellplätzen gegenüber 40 geplanten Stellplätzen, wobei in dieser Zahl die bereits vorhandenen Stellplätze des Landhotels A. enthalten sind. Mit dieser Baugenehmigung wird die Erweiterung des vorhandenen Bettenhauses (Pension) um ein Rezeptionsgebäude einschließlich Gästezimmern ermöglicht. Diese Erweiterung erfolgt in Richtung B. Weg und bietet die Möglichkeit durch den mit dem Neubau des Wellnessbereiches geplanten Laubengang eine Verbindung des Bettenhauses mit dem Wellnessbereich zu schaffen. Zugleich soll noch ein weiterer Laubengang von dem Erweiterungsbau des Bettenhauses hin zum Gaststättenbereich errichtet werden. Eine besondere Stellplatzausweisung erfolgte im Rahmen dieser Baugenehmigung nicht. Aus den Vorgängen zu dieser Baugenehmigung ergibt sich, dass ein geplanter Carport im Bereich der Stellplätze des Bettenhauses an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers im Eilverfahren noch nicht errichtet war im November 2012. Die Baugenehmigung vom 18.12.2012 enthält die sinngemäße Auflage, eine Carportanlage entsprechend dem Akustikgutachten zu errichten.

8

Der Antragsteller legte am 17.12.2012 gegen die Teilbaugenehmigung und gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines Wellnessbereiches Widerspruch ein.

9

Der Antragsteller begründete die Widersprüche u.a. damit, die Grundstücke des Antragstellers (Gemarkung A. Flur X Flurstück XXX) und des geplanten Vorhabens (Gemarkung A. Flur X Flurstücke XX, XX und XXX) grenzten unmittelbar und über volle Länge aneinander. Sein Grundstück sei im vorderen Bereich (an der Straße B. Damm gelegen) mit einem Wohnhaus bebaut. Im hinteren nordwestlichen Teil stehe ein Schuppen. In diesem Bereich des Grundstücks könne eine Wohnbebauung in 2. Reihe nach § 34 BauGB entstehen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspräche der eines allgemeinen Wohngebietes. Bereits die Vorbelastung seines Wohnhauses in der Nacht von 2 bzw. 3 dB (A) würde fast ausschließlich vom Betrieb des Vorhabenträgers verursacht, es sei also keine „allgemeine“ Vorbelastung resultierend aus einer Vielzahl von Umweltfaktoren. Die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden schalltechnischen Untersuchungen litten daran, dass keine einheitliche schalltechnische Untersuchung für das Gesamtvorhaben durchgeführt worden sei. In der Anlage 1 zur Schallimmissionsprognose GP 536/03 seien 14 Stellplätze zu Grunde gelegt worden. Bereits diese führten zu einer Überschreitung des zulässigen Grenzwertes am Wohnhaus des Antragstellers. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien erkennbar ungeeignet, zu einer Verringerung des Lärms zu führen. Der der Planung zu Grunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan leide an einer Vielzahl von formellen und materiellen Fehlern, so dass er nicht Grundlage der Baugenehmigung sein könne. Eine Reihe dieser Rechtsverstöße verletze ihn zugleich in seinen Rechten. Im Übrigen sei insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Genehmigungen seien insoweit unbestimmt, als die Zuordnung der Parkplätze zu den jeweiligen Betriebsarten sowie die Nutzung des Außenpools nicht in der Genehmigung enthalten sei. Im Bebauungsplan seien die Nutzungsfestsetzungen zwar erfolgt, aber nicht in der Baugenehmigung.

10

Der Antragsteller hat am 27.12.2012 vorläufigen Rechtschutz betreffend die Baugenehmigung vom 12.11.2012 und für die Teilbaugenehmigung vom 20.11.2012 beantragt. Am 10.01.2013 hat er den Antrag auf die Baugenehmigung zur Erweiterung der Pension vom 18.12.2012 erweitert.

11

Die Beigeladenen haben die Abweisung des Antrages beantragt. Sie weisen zunächst auf den gerichtlichen Prüfungsmaßstab hin, den sie von § 212 a Abs. 1 BauGB maßgeblich beeinflusst sehen in dem Sinne, dass grundsätzlich die sofortige Vollziehung Vorrang haben soll, sofern die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs offen sind. Sie weisen darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Heilungsvorschriften des Baugesetzbuches die Erfolgsaussichten des Drittwiderspruchs zu prüfen seien. Nur dort, wo auf Grund der Schwere des Verstoßes eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen sei, könne ein Nachbarrechtsbehelf Erfolg haben. Eine darüber hinaus gehende intensive Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nicht geboten, da die dem Antragsteller drohende Beeinträchtigung seines Eigentumsgrundrechts die Realisierung dieses Grundrechts weder auf Dauer unmöglich mache noch sie wesentlich erschwere. Eine Reihe der vom Antragsteller gerügten angeblichen Verfahrensfehler erwiesen sich als unbeachtlich. Aus dem schalltechnischen Gutachten 2003 ergebe sich eine Vorbelastung, gegen die substantiierte Angriffe nicht erhoben worden seien. Tatsächlich wolle der Antragsteller eine niedrigere Belastung erreichen, was angesichts der Vorbelastung nicht möglich sei. Die Schallimmissionen seien fehlerfrei ermittelt und bewertet worden. Die unterschiedlichen Lärmquellen seien auch unterschiedlich zu berücksichtigen, so dass die verschiedenen Lärmgutachten aufeinander aufbauend ordnungsgemäß seien. Die Abwägung leide auch nicht an einem Fehler, der rechtlich beachtlich sei. Insbesondere seien bei der Abwägung Lärmschutzaspekte berücksichtigt worden. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm seien im Planungsrecht keine starren Grenzen. Vielmehr sei im Planungsrecht bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie insbesondere die spezielle Schutzwürdigkeit im speziellen Baugebiet die Abwägung vorzunehmen. Insbesondere müsse ein Dritter es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgingen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern können. Tatsächlich sei es so, dass die Vorbelastung des Antragstellers nicht überschritten werde, sondern teilweise sogar verringert würde. Jedenfalls sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Planung nicht erkennbar. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In einem allgemeinen Wohngebiet sei auch ein größerer Beherbergungsbetrieb grundsätzlich ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan weise ausdrücklich die einzelnen Stellplätze einer vorgesehenen Nutzung für den Bereich Wellnesshotel bzw. den Bereich Gastronomie zu. Mehr könne in einem Bebauungsplan nicht geregelt werden. Dies sei vielmehr Aufgabe der Baugenehmigung.

12

Der Antragsgegner hat ebenfalls die Abweisung der Anträge beantragt. Er verweist u.a. darauf, dass im Eilverfahren eine inzidente Normenkontrolle nicht vorzunehmen sei; vorsorglich werde aber versichert, dass er von der Möglichkeit des § 214 Abs. 4 BauGB Gebrauch machen werde. Rücksichtslos sei die geplante Bebauung und Nutzung keinesfalls. Die der Planung zu Grunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen bauten aufeinander auf und seien in ihrer Abfolge dem jeweiligen Planungsstand bzw. Anforderungen der Fachämter geschuldet. Zusammen betrachtet seien sie in sich aber widerspruchsfrei und auch fachlich ordnungsgemäß. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm seien Richt- und keine Grenzwerte. Ein Anspruch auf Einhaltung dieser Werte bestehe nicht. Die nach der Immissionsprognose berechnete Überschreitung des Immissionsrichtwertes der TA-Lärm von 40 dB (A) nachts um 2,1 dB (A) sei eine Überbewertung der tatsächlichen Lärmsituation. Dies beruhe im Wesentlichen darauf, dass immer die ungünstigsten Annahmen zu Grunde gelegt worden seien. Soweit der Antragsteller einen zusätzlichen lärmintensiven Parksuchverkehr oder Beeinträchtigungen von auf dem Gehweg abgestellten Fahrzeugen befürchte, sei dies spekulativ. Es existierten im Umfeld des Vorhabens mehr öffentliche Stellplätze als durch den Antragsteller zugestanden.

13

Mit Beschluss vom 23.04.2013 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die drei Baugenehmigungen vom 12.11.2012, 20.11.2012 und 18.12.2012 angeordnet. Bei der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Überlegung zu Grunde gelegt, dass der der Baugenehmigung zu Grunde gelegte vorhabenbezogene Bebauungsplan aller Voraussicht nach wegen eines beachtlichen Fehlers unwirksam sein dürfte, weil er sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Die der Abwägung zu Grunde gelegten Lärmprognosen seien keine geeignete Grundlage für eine den zu entscheidenden Immissionskonflikt bewältigende Abwägung. An die der Abwägung zu Grunde liegenden Lärmprognosen seien hohe Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müssten. Dies gelte aber auch angesichts der Festsetzungsdichte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der die Konfliktbewältigung nicht dem Genehmigungsverfahren überlassen wollte. Die der Abwägung zu Grunde gelegten Lärmprognosen beruhten auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen. Die Ermittlung der notwendigen Stellplätze für das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht erfolgt. Bei Zugrundelegung der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ergebe sich ein Bedarf von 59 Stellplätzen, ohne dass der durch die Nutzung des Vorhabens ausgelöste, darüber hinaus gehende Stellplatzbedarf berücksichtigt sei. Dieser Fehler im Abwägungsmaterial hätte dem Planungsträger bekannt sein müssen, denn entsprechende Einwendungen seien erhoben worden. Auf der Grundlage der zu geringen Stellplatzausgangslage seien die Berechnungen methodisch fehlerhaft, weil die herangezogene 6. Auflage der Bayerischen Parkplatzlärmstudie gerade für zu gering dimensionierte Parkplätze keine ausreichenden Werte liefere, wie die Studie selbst angebe. Dieser Fehler sei offensichtlich und wesentlich, weil die Bewältigung der Lärmimmissionskonfliktlage ein wesentlicher Punkt bei der Planung gewesen sei. Neben der Offensichtlichkeit handele es sich um einen Fehler, der sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt habe, denn es sei nicht davon auszugehen, dass der Plangeber eine nach allgemeinen Vorschriften rücksichtslose Lärmbelastung zu Lasten des Antragstellers hätte planen wollen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Auslastung des Vorhabens und einer daraus folgenden Überbelegung der Stellplätze es zu erheblichem zusätzlichen Parksuchverkehr sowie wildem Parken auf dem Vorhabengrundstück und damit deutlich höheren Lärmimmissionen als angenommen komme. Das Vorhaben sei rücksichtslos im Sinne der §§ 34 Abs. 1 oder 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung. Insoweit sei die TA-Lärm eine prinzipiell zu beachtende bindende Konkretisierung des Maßstabes für die Zumutbarkeit von Geräuschen. Es sei mindestens unklar, ob die Nutzung des Vorhabens die nach der TA-Lärm maßgeblichen Richtwerte einhalte. Immissionsschutzrechtlich liege eine Gemengelage vor. Für diese sei ein Zwischenwert zu bilden und daher sei die konkrete Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebietes maßgeblich. Entgegen dem Ergebnis der Lärmprognosen dürfte die beabsichtigte Erweiterung des Vorhabens zu einer erheblichen Erhöhung der Beeinträchtigungen durch Lärm führen.

14

Gegen diesen Beschluss haben die Beigeladenen am 07.05.2013 und der Antragsgegner am 13.05.2013 Beschwerde eingelegt. Die Beigeladenen begründeten ihre Beschwerde mit Schriftsatz bei Gericht eingegangen am 27.05.2013. Das Verwaltungsgericht sei zunächst fehlerhaft davon ausgegangen, dass es den Bebauungsplan inzident prüfen dürfe. Im Eilverfahren dürfte es dies aber nur, wenn sich die Fehlerhaftigkeit offensichtlich aufdränge. Solche Mängel lägen hier nicht vor. Anders als das Verwaltungsgericht meine hätten die Lärmprognosen nicht die Zahl der Stellplätze zur Grundlage gehabt, sondern die Nettogastraumfläche bzw. die Bettenanzahl des Vorhabens. Parksuchverkehr sei bei einer Anlage wie der der Beigeladenen auch nicht zu erwarten, da es sich um sehr übersichtliche Stellflächen handele. Die Stellplatzberechnung durch den Antragsgegner sei angemessen, weil sie alle entsprechend der Satzung heranzuziehenden Umstände mit berücksichtige, insbesondere die keinesfalls regelmäßige hundertprozentige Auslastung und den Umstand, dass vielfach Hotel- und Pensionsgäste zugleich auch Gaststättenbesucher seien. Weiter ginge das Verwaltungsgericht nur von der Möglichkeit einer höheren Immission aus als gutachterlich festgestellt. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien daher nicht offensichtlich und es hätte eine Interessenabwägung stattfinden müssen, bei der das Verwaltungsgericht aber nicht die Möglichkeit einer späteren Heilung von möglichen Abwägungsfehlern berücksichtigt habe. Dass das Verwaltungsgericht diese Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen habe, sei rechtsfehlerhaft. Im Übrigen sei tatsächlich vom Verwaltungsgericht keine Interessenabwägung vorgenommen worden. Faktisch sei eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO vorgenommen worden, ohne dass die dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen. Der Vollzug der Teilbaugenehmigung verletze ersichtlich keine Rechte des Antragstellers. Gleiches gelte für die Baugenehmigung für die Erweiterung der Pension um einen Aufzug, eine Rezeption mit Büro und vier Zimmer, Bestandsgebäude mit WDVS. Schließlich sei auch die Errichtung des Wellnessneubaus ungeeignet, dem Antragsteller einen unwiederbringlichen Nachteil zu bereiten. Denn die dort vorgesehenen neuen Stellplätze reichten für dieses (Teil-)Vorhaben in diesem Sinne aus, dass sich die Bestandssituation nicht verschlechtere. Bei der Interessenabwägung seien auch die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen.

15

Der Antragsgegner hat am 29.05.2013 seine Beschwerde mit folgenden Überlegungen begründet: Bei der Erstellung der Lärmprognosen habe eine „realistische Prognose“ erfolgen dürfen. Demnach sei es nicht rechtswidrig, wenn nicht der durch die Genehmigung ermöglichte maximale Nutzungsumfang der Hotelanlage zu Grunde gelegt worden sei, weil dieser nach der Lebenserfahrung keinesfalls immer oder auch nur regelmäßig erreicht werde. Die Berechnung der Stellplätze sei nach der Stellplatzsatzung der Hansestadt Rostock vom 15.11.2006 erfolgt. Es sei eine „konservative“ Ermittlung der Stellplatzanzahl erfolgt. Wegen der überörtlichen Bedeutung der Gaststätte seien erhöhte Berechnungssätze angesetzt worden. Entsprechend der Bayerischen Parkplatzlärmstudie seien die maximalen Ansätze nach Tabelle 33 dieser Studie zu Grunde gelegt worden. Bezugsgröße der Berechnung sei die Nettogastraumfläche bzw. die Bettenzahl gewesen, nicht aber die Anzahl der Stellplätze. Der Bebauungsplan ordne die Stellplätze unterschiedlichen Nutzungen verbindlich zu, so dass auch aus diesem Grund ein Parksuchverkehr ausgeschlossen werden könne. Wegen der Nichtüberschreitung der vorhandenen Vorbelastung durch das genehmigte Vorhaben sei eine Verletzung des Antragstellers in Nachbarrechten ausgeschlossen. Zudem handele es sich um eine immissionsschutzrechtliche Gemengelage, in der Mittelwerte zu bilden seien.

16

Der Antragsteller ist den Beschwerden entgegengetreten und verweist darauf, dass die im Jahre 2003 festgestellte Vorbelastung die zulässigen Grenzwerte überschreite, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie diese Nutzung überhaupt hätte genehmigt werden können. Die notwendige Stellplatzzahl sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Wegen der nicht ausreichenden Zahl an Stellplätzen werde ein Parksuchverkehr entstehen. Der Antragsteller sei auch in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt, weil die Eigenart der näheren Umgebung der eines allgemeinen Wohngebietes entspräche. Die drei erteilten Genehmigungen seien einheitlich zu betrachten, weil sie sich auf ein einheitliches Vorhaben bezögen.

17

Der Berichterstatter hat am 12.07.2013 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Im Anschluss daran hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

18

Gegen den Bebauungsplan wurde Normenkontrollantrag am 04.04.2013 durch eine Nachbarin südlich des geplanten Vorhabens gestellt.

19

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte im Verfahren 3 K 11/13 und die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

20

Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen angeordnet.

21

Der Senat ist bei der gebotenen nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu der Erkenntnis gekommen, dass der der Baugenehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Erweiterung „Landhotel A.“ (im folgenden: „Bebauungsplan“) als unwirksam anzusehen ist.

22

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Beigeladenen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplanes erteilt worden ist, der Bebauungsplan nur auf offensichtliche Rechtsfehler hin überprüft werden dürfe und im Übrigen als wirksam der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Für einen solchermaßen eingeschränkten Prüfungsmaßstab fehlt eine rechtliche Grundlage. Den Beigeladenen ist zuzugeben, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nicht der vorweggenommenen Normenkontrolle zu dienen bestimmt ist und - von Ausnahmefällen abgesehen - auch nicht eine umfassende und abschließende Rechtskontrolle bieten kann. Dem steht der summarische und nur eine vorläufige Entscheidung erfordernde Zweck dieser Verfahrensart entgegen. Daraus folgt zugleich, dass es dem Gericht möglich ist, in diesem Rahmen auch Satzungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und dabei die Prüfungsdichte entsprechend den Anforderungen des Einzelfalles zu wählen.

23

Der Senat kann offen lassen, ob der Umfang der Prüfung des der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplanes auf solche Rechtsfehler beschränkt ist, die den Antragsteller in einem subjektiven Recht verletzen oder ob sich die Prüfung auch auf objektive Rechtsverstöße erstrecken kann. Der Bebauungsplan ist unter Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange beschlossen worden.

24

Der Bebauungsplan beruht auf einer fehlerhaften Abwägung. In die Abwägung sind zum einen nicht alle Tatsachen eingestellt worden, die bei der Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Bürgerschaft der A-Stadt hat bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass für das Landhotel A. bereits im Jahr 2003 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, die das Maß der Immissionsbelastung ausgehend vom Landhotel A. regelt. Danach ist sicherzustellen, dass der Betrieb der Gesamtanlage in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nachts in der lautesten Stunde von 40 dB(A) nicht überschreitet und einzelne kurze Geräuschspitzen die IRW in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Damit wird das rechtlich zulässige Maß der Vorbelastung verbindlich geregelt. Diese Vorbelastung ist geringer als die bei der Abwägung zugrunde gelegten rechnerisch ermittelten Werte der Vorbelastung, die bei 42,3 bzw. 42,6 dB(A) liegen. Die Annahme der Bürgerschaft, die durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen in der unmittelbaren Nachbarschaft würden das rechtlich zulässige Maß der Vorbelastung nicht überschreiten, bezieht sich nur auf die rechnerisch ermittelten Werte, nicht aber auf die genehmigte Vorbelastung und berücksichtigen auch nicht den Umstand, dass die Beigeladenen bereits beim jetzigen Betrieb die Vorgaben der Baugenehmigung 2003 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht einhalten. Bei der Abwägung ist also nicht berücksichtigt worden, dass nach der Bewertung des Antragsgegners nicht die tatsächlich entstehenden Immissionen für den Antragsteller zumutbar sind, sondern nur eine niedrigere Immissionsbelastung. Dieser Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil aus der Abwägungsdokumentation ersichtlich, wo nur an einer Stelle in einem ganz anderen Zusammenhang auf bestandskräftige Baugenehmigungen für das Landhotel A. hingewiesen, die Problematik der Auflage 4 der Baugenehmigung 2003 aber nicht angesprochen wird.

25

Der Senat hat erwogen, dass die Baugenehmigung 2003 ganz oder jedenfalls hinsichtlich der Auflage 4 nichtig sein könnte, weil sie möglicherweise von den Beigeladenen etwas tatsächlich Unmögliches verlangt oder in sich widersprüchlich ist. Die im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Schallimmissionsprognose GP 536/03 ergibt, dass auch bei Durchführung der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen die Vorbelastung über den verlangten 40 dB(A) nachts liegt. Um die in der Baugenehmigung verlangten 40 dB(A) zu erreichen, sind weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, zu denen sich die Baugenehmigung aber nicht verhält und zu denen auch die Schallimmissionsprognose nichts aussagt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass solche Maßnahmen tatsächlich unmöglich sind. Bei wortwörtlichem Verständnis der Auflage 5 scheint der Antragsgegner davon ausgegangen zu sein, dass durch die vom Schallgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen die geforderten 40 dB(A) eingehalten werden können. Das wäre irrtümlich, denn das Schallgutachten kommt auch bei Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen zu höheren Werten. Die Auflage 5 kann daher sinnvoll nur so verstanden werden, dass mit ihr gefordert wird, als Voraussetzung zur Erreichung der geforderten 40 dB(A) bestimmte Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen. Welche weitergehenden erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, wird so in das Ermessen der Beigeladenen gestellt.

26

Zum anderen sind nicht alle Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Die Bürgerschaft hat bei der Abwägungsentscheidung erkennbar nicht – das ergibt sich aus dem beredeten Schweigen der Abwägungsdokumentation zu diesem Punkt – berücksichtigt, dass die Art der Nutzung der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze zum Antragsteller geändert werden soll (von der Nutzung durch Pensionsgäste hin zur Nutzung durch Gaststättenbesucher) und dadurch ein in seiner Qualität und Intensität ganz anderer Lärm als der durch die Baugenehmigung zugelassene Lärm an der Grundstücksgrenze zugelassen wird. Wie sich aus der Schallimmissionsprognose GP 536/03 und der ergänzenden „Anlage 1 zur Schallimmissionsprognose GP 536/03“ vom 12.03.2010 ergibt, ist bei der Nutzung durch Gaststättenbesucher mit einer Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums zu rechnen. Die Bürgerschaft hat in der Abwägung nur immer wieder darauf hingewiesen, dass die Vorbelastung nicht überschritten werde, so dass sich hinsichtlich der Lärmimmissionen für die nördliche Nachbarschaft nichts ändere. Damit hat die Bürgerschaft bei der Abwägung übersehen, dass es auch und insbesondere um die wertende Abwägungsentscheidung geht, ob der durch die geänderte Stellplatznutzung ausgelöste andersartige Lärm in der konkreten Situation für die nördliche Nachbarschaft zumutbar ist. Angesichts der Aussagen in den Schallgutachten zur Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums und der mitgeteilten Nutzungsänderungsabsicht hätte diese Problematik in der Abwägung mit dem ihr zukommenden Gewicht eingestellt und berücksichtigt werden müssen. Dieser Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt.

27

Diese Abwägungsmängel sind auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen, denn die Überlegung, dass die Vorbelastung durch das auf der Grundlage des Bebauungsplanes zu verwirklichende Vorhaben nicht überschritten wird, ist eine zentrale Abwägungsentscheidung gewesen und es ist naheliegend, dass bei der Erkenntnis, dass diese Vorbelastung auf rechtswidrigem Handeln beruht, und bei Berücksichtigung des Wechsels der Lärmqualität und des Erfordernisses einer wertenden Entscheidung über die Zumutbarkeit dieser andersartigen Lärmimmissionen für die nördliche Nachbarschaft eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Gleiches gilt für die Baugenehmigung 2003, bei deren Kenntnis die Bürgerschaft auch darüber zu entscheiden gehabt hätte, ob sie die dort gesetzten Immissionsgrenzen zu Lasten der nördlichen Nachbarn verändern will.

28

Führen schon diese Abwägungsfehler zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offen bleiben, ob sich auch aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Überlegung, die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei fehlerhaft ermittelt worden und dadurch zusätzliche Lärmimmissionen unberücksichtigt geblieben, zutrifft. Dafür mag sprechen, dass die Beigeladenen ursprünglich von 60 erforderlichen Stellplätzen ausgegangen sind und erst nachdem sich die Absicht, eine gesonderte Fläche dafür zu nutzen, als nicht verwirklichbar herausstellte, auch die Zahl der notwendigen Stellplätze sich verringerte und der Umfang des Gaststättenbetriebes es jedenfalls nicht als fernliegend erscheinen lässt, dass mehr als die dafür angegebenen Stellplätze benötigt werden.

29

Offen bleiben kann auch, ob die von dem Antragsteller gerügten Verfahrensfehler vorliegen und zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

30

Schließlich kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan dem Gebot der Konfliktbewältigung gerecht wird, wenn er mitten zwischen zwei allgemeine Wohngebiete einen gebietsunverträglichen Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb zulässt. Weil sich aus der gesetzlichen Definition in § 4 BauNVO ergibt, dass ein Hotel mit einer angeschlossenen Gaststätte, das im Wesentlichen auf die Beherbergung und Bewirtung von Personen ausgerichtet ist, die nicht im Gebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ansässig sind, und eine Gaststätte, die hauptsächlich gebietsfremde Personen zu versorgen bestimmt ist, auch nicht ausnahmsweise zulässig sind, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Platzierung eines solchen Betriebes zwischen zwei allgemeinen Wohngebieten als Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägungsentscheidung geplant werden kann. Jedenfalls wären bei einer solchen Abwägungsentscheidung die auf der Hand liegenden bodenrechtlichen Spannungen sorgfältig zu beachten und für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Die Annahme, ein solcher Betrieb habe keine Auswirkungen auf die umliegenden allgemeinen Wohngebiete, ist intensiv begründungspflichtig und keinesfalls naheliegend (vgl. OVG Berlin NVwZ-RR 1993, 458; NVwZ-RR 1995, 431; OVG Greifswald U.v. 16.01.2013 – 3 L 25/08).

31

Diese Fragen zu beantworten kann und muss dem anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben.

32

Erweist sich der Bebauungsplan nach inzident erfolgter Prüfung bereits aus den dargestellten Gründen als unwirksam, ist zu prüfen, ob der Antragsteller durch die Baugenehmigung in subjektiven Rechten aus § 34 Abs. 1 und 2 BauGB verletzt wird.

33

Als Ergebnis der Ortsbesichtigung spricht aus Sicht des Senates vieles dafür spricht, dass die Fläche des bislang betriebenen Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes ebenso wie der mit einem Wohnhaus bebaute Teil des Grundstücks des Antragstellers in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen, das in nördlicher Richtung jedenfalls bis zu dem von der Y. genutzten Grundstück und südlich bis zum B. Weg reicht. Das faktische allgemeine Wohngebiet erfasst auch die östlich des B. Dammes gelegene Wohnbebauung. Nicht auszuschließen ist aber auch die rechtliche Würdigung der bestehenden Bebauung und ihrer Nutzung in dem Sinne, dass das Landhotel A. als außerhalb des allgemeinen Wohngebietes liegend anzusehen ist, das sich nördlich anschließend beginnend mit dem Grundstück des Antragstellers erstreckt und von der südlichen Bebauung durch den Friedhof und das Landhotel A. begrenzt wird. Die bislang unbebaute Fläche des Vorhabens mag sich zudem als Teil des Außenbereiches darstellen, der sich westlich unmittelbar fortsetzt. Eine abschließende Beurteilung dieser Fragen ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsteller kann sich aber in jedem Fall auf das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen.

34

Dieses ist dann verletzt, wenn eine Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben das Maß des Zumutbaren überschreitet. Dabei ist nicht auf subjektive Befindlichkeiten des einzelnen Nachbarn abzustellen, sondern auf eine Gesamtschau der Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit ergeben können. Bezogen auf Lärmimmissionen ist die Zumutbarkeit danach zu bemessen, was sich an Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nach der Eigenart des jeweiligen Baugebietes unter Beachtung der tatsächlichen Vorbelastung, soweit diese nicht bereits unzumutbar ist, ergibt. Die Richtwerte der TA-Lärm sind dabei keine zwingenden Grenzen, sondern können nur als Anhaltspunkte dafür dienen, was sich im Einzelfall als zumutbar darstellt. Die Belastung durch Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren ab wie der Stärke, der Häufigkeit, der Tageszeit des Auftretens, der Frequenzzusammensetzung, der Auffälligkeit (Lärmart nebst Impulshaftigkeit), der Informationshaltigkeit, der Tonhaltigkeit, der (allgemeinen) Ortsüblichkeit, der individuellen Gewöhnung, der subjektiven Befindlichkeit des Betroffenen nach physischen und psychischen Merkmalen, seiner Tätigkeit, der Art und Betriebsweise der Geräuschquelle, der subjektiven Vermeidbarkeit des Geräuschs und dem sozialen Sympathiewert der Geräuschquelle (Roeser in König/Roeser/Stock BauNVO 2. Aufl. 2003 § 15 Rn. 32 m. zahlr. Nw.).

35

Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterscheiden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen. Parkplatztypische Geräusche wie etwa Türenschlagen und Gespräche sind durch die 16. BImSchV und die RLS-90 nicht zu erfassen. Zur Beurteilung der von Parkplätzen ausgehenden Lärmimmissionen ist daher zumindest grundsätzlich auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer planerischen Entscheidung oder Baugenehmigung die TA-Lärm, ggf. unter Einbeziehung weiterer technischer Regelungen heranzuziehen, um zu einer tragfähigen Immissionsprognose zu kommen (BVerwG, B. v. 14.11.2000 - 4 BN 44.00 -, NVwZ 2001, 433; U. v. 02.10.1998 - 4 B 72/98 -, NVWZ 1999, 523; OVG Münster, B. v. 27.04.2009 - 10 B 459/09.NE - NVwZ-RR 2009, 799).

36

Entsprechend diesen Vorgaben hat der Antragsgegner eine Bewertung der Zumutbarkeit der Geräusche des Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes der Beigeladenen bereits durch die Baugenehmigung 2003 vorgenommen. Danach sind in der Nacht 40 dB(A) nicht zu überschreiten. Auch wenn dies für die gerichtliche Entscheidung nicht bindend ist, ergibt sich daraus ein gewisser Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit des von den Stellplätzen ausgehenden Lärms. Zu bedenken ist, dass dieser Wert darauf beruht, dass nach dem damals mit dem Bauantrag eingereichten Betriebskonzept die Stellplätze an der nördlichen Grundstücksgrenze nur für Pensionsgäste vorgesehen waren. Die nunmehr vorgesehenen Immissionen unterscheiden sich davon deutlich, denn es handelt sich um Immissionen, die ihre Grundlage in den Lebensäußerungen der Gaststättennutzer haben. Diese sind erfahrungsgemäß lauter und informationshaltiger als die von Hotelnutzern, die ihr Auto abstellen, um in das Hotel zu gelangen oder fortfahren, um andernorts etwas zu unternehmen. Gaststättenbesucher, die nachts die Gaststätte besuchen, neigen dazu, sich vor der Abfahrt zu unterhalten, insbesondere wenn es sich um Besucher einer besonderen Feier handelt, die gemeinsam den Abend miteinander verbracht haben. Gerade für solche Feiern bieten sich Räumlichkeiten der Gaststätte der Beigeladenen an.

37

Für eine Wohnnutzung sind solche unvermeidbaren Geräusche nachts besonders störend, weil diese nachts dem Ruhe- und Schlafbedürfnis der Bewohner zu dienen bestimmt ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist im hier zu entscheidenden Einzelfall dieser Lärm unzumutbar.

38

Dabei hat der Senat zu berücksichtigen, dass die einzelnen Baugenehmigungen ein einheitliches Vorhaben betreffen, das nicht in verschiedene für sich stehende Teilvorhaben aufgeteilt werden kann. Zwar haben die Beigeladenen durch die Beantragung verschiedener Baugenehmigungen vordergründig wenigstens zwei unterschiedliche bauliche Vorhaben beantragt, doch ergibt sich aus der baulichen Situation, die verwirklicht werden soll und dem Betriebskonzept sowie dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, das auch nur einheitlich rechtlich betrachtet werden kann. Auch die Teilbaugenehmigung ist nur ein Ausschnitt aus der Baugenehmigung für die Pensionserweiterung, die die Genehmigungsvoraussetzungen bereits vorwegnimmt, so dass die drei Baugenehmigungen zusammen betrachtet werden müssen.

39

Bei der Betrachtung der Zumutbarkeit ist auch zu bedenken, dass der Antragsteller den Betrieb der Beigeladenen seit vielen Jahren hinnimmt, ohne die ihm möglichen Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung einzulegen oder die baurechtswidrigen Zustände gegenüber dem Antragsgegner in rechtlich verbindlicher Weise geltend zu machen. Damit ist seine Schutzwürdigkeit grundsätzlich herabgesetzt. Doch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die Baugenehmigung 2003 auch geschützt wird und daher kein zwingender Grund bestand, diese rechtlich anzugreifen. Zudem ändert sich gegenüber der Baugenehmigung 2003 die Art des Lärms, so dass sich die Zumutbarkeitsfrage neu stellt.

40

Der Senat kann offen lassen, ob sich auch aus der geplanten Wellnessanlage mit Hotelgebäude eine rücksichtslose Beeinträchtigung des Antragstellers ergibt.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

43

Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.