Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 08. Mai 2014 - 10 A 133/13

bei uns veröffentlicht am08.05.2014

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte erhält für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger hat gegen den Beklagten eine Disziplinarklage anhängig gemacht.

2

Der … geborene Beklagte steht als Regierungsdirektor im Dienst des Klägers.

3

Mit Verfügung vom 17. April 2008 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, da er in Verdacht stand, in fünf Fällen in seiner Einkommenssteuerjahreserklärung vorsätzlich unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt gemacht zu haben. Daneben bestand der Verdacht, weitere unrichtige Angaben im Rahmen der Steuererklärung und gegenüber der Gemeindeverwaltung im Hinblick auf die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte gemacht zu haben. Wegen des sachgleichen Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 30. Juli 2008 ausgesetzt. Mit Urteil des Landgerichtes Neubrandenburg vom 11. September 2009 wurde der Beklagte wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Eine gegen die Verurteilung eingelegte Revision zum Oberlandesgericht B-Stadt wurde mit Beschluss vom 29. März 2010 als unbegründet verworfen.

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Mit Verfügung vom 05. Mai 2010 wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren daraufhin wieder fortgesetzt. Sodann wurde unter dem 14. September 2010 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten angeordnet und mit weiterer Verfügung vom 15. Oktober 2010 die Einbehaltung von 35 % der monatlichen Dienstbezüge

5

Mit Entscheidung des Gerichts vom 29. Juli 2011 (10 A 1523/10) wurde ein hiergegen eingereichter Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge abgelehnt. Das Gericht hatte zur Suspendierung ausgeführt, dass hinsichtlich der Maßnahme verschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller als Finanzamtsvorsteher eine besondere Stellung inne hatte. Hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge hatte das Gericht festgestellt, dass dem Beklagten noch ein angemessener Betrag für die Lebensführung verbleibt.

6

Auf eine hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 (10 M 154/11) die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge ausgesetzt, im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht vertrat die Ansicht, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass das Disziplinarverfahren mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beendet werde. Hinsichtlich der Einbehaltung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass insoweit in unzutreffender Art und Weise von dem bisherigen Einkommen ausgegangen worden sei und nicht von dem gekürzten Einkommen.

7

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten sodann mit Schreiben vom 06. Juli 2012 übersandt. Gleichzeitig wurden mit Verfügung vom 06. Juli 2012 der Vorwurf unrichtige Angaben gegenüber der Gemeindeverwaltung der Stadt A-Stadt sowie der Vorwurf gegenüber dem Finanzamt die tatsächliche Wohnanschrift seiner Ehefrau fehlerhaft angegeben zu haben, aus dem Verfahren ausgeschieden. Mit dem wesentlichen Ergebnis wurde festgestellt, dass der Vorwurf, der Beklagte habe in einem Gespräch beim Finanzministerium die Unwahrheit gesagt, sich nicht habe erweisen lassen. Im Übrigen habe der Beklagte aber schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

8

Mit Disziplinarklageschrift vom 22. Januar 2013 hat der Kläger sodann Disziplinarklage erhoben und sich hinsichtlich der schuldhaften Pflichtverletzungen auf die Feststellungen in dem Urteil des Landesgerichtes … vom 11. September 2009 bezogen.

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Der Kläger beantragt,

10

den Beamten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.

13

Der Beklagte meint, soweit das Landgericht … eine Steuerverkürzung in Höhe von 19.267,58 Euro festgestellt habe, sei diese Summe nicht der Betrag, mit der der Staat und damit sein Dienstherrn geschädigt worden sei, die steuerliche Berechnung verkenne, dass seine damalige Ehefrau einen Rückerstattungsanspruch gehabt hätte, sodass der Schaden deutlich geringer sei. Da sich die Schwere des Dienstvergehens insbesondere nach der Höhe des dem Fiskus entstandenen Schadens beurteile, könne bei einem sehr geringen Schaden von circa 300,00 Euro, wie ihn auch das Strafgericht angenommen habe, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt werden. Gerade die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zeige, dass bei der eingetretenen Schadenshöhe bei einem Steuervergehen die Entfernung nicht in Betracht komme. Darüber hinaus hätte die schwere persönliche Belastungssituation aufgrund der Ehekrise zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte habe versucht, eine „Scheinnormalität“ aufrechtzuerhalten. Im Interesse seiner bei ihm wohnenden und von ihm betreuten minderjährigen Kinder habe er versucht, den Umstand des Auszuges seiner Ehefrau zu verdrängen. Hinzu kam die schwere Krebserkrankung seiner damals guten Freundin und späteren Ehefrau, die er aus Freundschaft und Verbundenheit in sein Haus aufgenommen habe. Schließlich sei er selbst ernsthaft erkrankt gewesen, sodass ein Grad der Behinderung von 60 % zurückgeblieben sei. Es habe sich um eine psychische Dauerbelastung gehandelt, auch bedingt durch die täglich mehrstündigen Fahrten vom Wohnort zum Dienstort. Bis zum Ende des Jahres 2007 sei er davon ausgegangen, dass noch hinreichend Reste einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestünden. Trotz dieser erheblichen persönlichen Belastung habe der Beklagte seinen Dienst sehr engagiert versehen und habe auch eine Reihe von Zusatzaufgaben übernommen. Weder das Verteidigerverhalten noch die negative Presseberichterstattung könnten dem Beklagten zu seinen Lasten ausgelegt werden. Der Beklagte selber bedauere den Vorfall außerordentlich. Die durch seinen Dienstherren gesetzten Erwartungen und das Ansehen der Beamtenschaft beeinträchtigt zu haben, laste schwer auf ihn.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 10 A 1523/10.

Entscheidungsgründe

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Auf die Disziplinarklage war als angemessene Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ( § 15 Abs. 2 S. 1 LDG M-V, § 12 LDG M-V).

16

Der Beklagte hat sich wegen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG i. V. m. § 1 LBG M-V; bzw. § 85 Abs. 1 S. 1 LBG M-V). Ein außerhalb des Dienstes begangenes Verhalten ist dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsame Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 1 LBG M-V; § 85 Abs. 1 S. 2 LBG M-V).

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Der Beklagte hat als Finanzbeamter eine Steuerstraftat begangen. Das Gericht ist nach § 57 LDG M-V an die tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichtes … vom 11. September 2009 gebunden. Gründe, um in eine erneute Sachprüfung einzusteigen, liegen nicht vor. Danach hat sich der Beklagte wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen der Steuerhinterziehung in einem Fall schuldig gemacht. Der Beklagte hat durch die Straftaten gegen seine Pflicht zum außerdienstlichen achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Grundsätzlich wird für einen Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist nicht ohne Weiteres geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten verstößt aber dann gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist mit Blick auf die Vertrauensgrundlage zum Dienstherrn gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ein außerdienstliches Verhalten verstößt insbesondere auch gegen berufliche Erfordernisse, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10 -, BVerwG 140, 185; BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 -, juris).

18

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 15 Abs. 1 LDG M-V). Die sich aus § 15 Abs. 1 LDG M-V ergebene Ermessungskriterien müssen mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf den im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, die Eigenart und die Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach dem unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 62.11 -, NVWZRR 2013, 693).

19

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigen. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ein außerdienstliches Verhalten verstößt insbesondere auch gegen berufliche Erfordernisse, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10 -, BVerwG E 140, 185).

20

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für die für sich genommen nicht initiiert ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63.11 -, NVwZ--RR 2014, 105; BVerwG, Beschl. v. 11.02.2014 – 2 B 37.12 -, juris).

21

Ausgehend davon, dass die Steuerhinterziehung eine Straftat ist, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet wird, handelt es sich grundsätzlich um eine schwere Straftat mit einem erheblichen Unrechtsgehalt. Der Strafrahmen selbst indiziert daher schon die Höchstmaßnahme. Durchgreifende Milderungsgründe fallen nicht ins Gewicht, hingegen sind erhebliche Gründe vorhanden, die sich zu Lasten des Beklagten auswirken. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der vom Landgericht festgestellte Schaden der hinterzogenen Steuern durchaus nicht mit dem deckungsgleich ist, mit dem was „dem Staat“ als tatsächlicher Schaden bzw. Einnahmeausfall verblieben ist, denn die Steuerbehörden wären auch zur Steuerrückerstattung an die erste Ehefrau des Beklagten verpflichtet gewesen. Ganz maßgeblich ins Gewicht fällt, dass der Beklagte diese außerdienstlichen Straftaten als Finanzamtsvorsteher begangen hat und die Taten damit einen ganz unmittelbaren und konkreten Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten aufweisen. Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er sich unmittelbar nach der Trennung in einer erheblichen Ausnahmesituation befunden hat. Dabei mag es so sein, dass der Beklagte die Trennung von seiner Ehefrau nicht verstanden hat und auch persönlich nicht nachvollziehen konnte und gerne an dieser Ehe festhalten wollte. Auch mag es sein, dass der Beklagte die alltäglichen Gemeinsamkeiten als ein Stück der Restlebensgemeinschaft noch begriffen hat. Diese Gemeinsamkeiten sind aber offenkundig nach dem Einzug der jetzigen Ehefrau in das Haus deutlich zurückgegangen, sodass die Betreuung der Kinder durch die Mutter in dem Haus und auch die Nutzung des Fahrzeuges nicht mehr stattgefunden haben. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Eheleute im September 2001 ein sehr weitreichenden notariellen Vertrag über die Trennung getroffen haben, darunter auch eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Selbst wenn die Initiative für all diese Regelungen nicht vom Beklagten ausging, muss ihm doch als Volljurist klar gewesen sein, dass die Eheleute vor Ablauf des Trennungsjahres ganz weitreichende Vereinbarungen zur Trennung getroffen haben, die eine Rückkehr zur Lebensgemeinschaft weitgehend ausschließen. Demgemäß hätte der Beklagte dies dann auch in der Folgezeit in seiner Steuererklärung angeben müssen. Dass der Beklagte dabei immer nur ohne weiteres Nachdenken die Steuererklärung aus dem Vorjahr übernommen haben will, fällt schwer zu glauben. Der Beklagte selbst hat angegeben, dass er von seinen ehemaligen Vorgesetzten immer wieder darauf hingewiesen worden sei, welche Bedeutung die Steuerehrlichkeit für Finanzamtsvorsteher hat.

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Ganz entscheidend für die Maßnahmebemessung ist aber die konkrete Position des Beklagten als Finanzamtsvorsteher. Als Finanzamtsvorsteher präsentiert der Beklagte die Finanzverwaltung. Ein Finanzamtsvorsteher, der in eigener Person unrichtige Angaben in der Steuererklärung macht, ist nicht tragbar. Alle Mitarbeiter des Finanzamtes müssen gegenüber den Steuerpflichtigen auf Steuerehrlichkeit und richtige Angaben drängen. Diese Wahrung der dienstlichen Aufgaben wird im groben Maße untergraben, wenn Vorgesetzte unrichtige Angaben machen. Hinzukommt, dass im konkreten Fall der Beklagte auch lange Jahre selber Finanzamtsvorsteher des Amtes war, in dem er seine Steuererklärung abgegeben hat. Jeder Beschäftigte im Finanzamt kannte daher den Beklagten auch persönlich. Ein derartiges Verhalten eines Finanzamtsvorstehers untergräbt die eigene Autorität im derartigen starken Maße, dass der Beamte nicht mehr mit dem notwendigen Nachdruck von seinen Untergebenen die Einhaltung der dienstlichen Vorschriften verlangen kann. Darüber hinaus untergräbt es in eklatanter Weise das Engagement der Untergebenen, von denen der Dienstherr zurecht erwartet, dass sie sich mit der eigenen Aufgabe identifizieren und sie mit „Hingabe“ erfüllen. Auch das Vertrauen des Dienstherrn ist zurecht schwer erschüttert. Der Dienstherr ist gerade bei einer weitestgehend eigenständigen Behörde darauf angewiesen, dass der Amtsleiter von sich aus für das Funktionieren der Amtsverwaltung sorgt. Schließlich hat auch die Allgemeinheit keinerlei Verständnis, wenn ein Finanzamtsvorsteher in eigenen Angelegenheiten nicht diejenige Sorgfalt in Steuerangelegenheiten walten lässt, die von ihnen erwartet wird. Gerade auch herausgehobene Personen der Finanzverwaltung müssen in ihrer Person für Steuerehrlichkeit auch in der Öffentlichkeit stehen.

23

Unter Abwägung all dieser Umstände kam für die Kammer nur die Höchstmaßnahme in Betracht. Die fehlerhaften steuerlichen Angaben über einen längeren Zeitraum von einem Finanzamtsvorsteher fallen derartig ins Gewicht, dass die anderen mildernden zu berücksichtigenden Umstände sich nicht durchschlagend zugunsten des Beklagten auswirken konnten.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V.

25

Die Gerichtsgebührenfreiheit aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V, die entscheidend zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 1


(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Recht

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Okt. 2011 - 10 M 154/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 10. Kammer – vom 29. Juli 2011 geändert. Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers wird ausgesetzt. Im Übrigen wird die Be

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 10. Kammer – vom 29. Juli 2011 geändert.

Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers wird ausgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung und die Anordnung der Einbehaltung von 35 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge. Seine Anträge auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Juli 2011 abgelehnt.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg.

3

Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 LDG M-V gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend (vgl. § 67 Abs. 3 LDG M-V). Der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. Beschl. des Senats vom 12.08.2009 - 10 L 114/09 -, m.w.N.).

4

Nach diesen Maßstäben führt das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die vorläufige Dienstenthebung nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

5

Die vorläufige Dienstenthebung ist gemäß § 63 Abs. 2 LDG M-V auszusetzen, wenn an ihrer Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. Das Verwaltungsgericht hat solche Zweifel verneint; die Beschwerdebegründung führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.

6

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V – soweit hier von Bedeutung – kann die zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 63 Abs. 2 LDG M-V sind nach der Rechtsprechung des Senats, mit der die angefochtene Entscheidung in Einklang steht und von der abzuweichen das Beschwerdevorbringen keinen Anlass bietet, dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung nicht gegeben sind, mindestens so groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die ernstlichen Zweifel zu bejahen sind, wenn es nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zumindest ebenso wahrscheinlich ist, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht erfolgen wird (vgl. Beschl. des Senats vom 1.11.2007 - 10 L 213/07 -, m.w.N.). Ist es dagegen überwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme endet, ist die vorläufige Dienstenthebung nicht nach § 63 Abs. 2 LDG M-V auszusetzen. So liegt der Fall hier.

7

Für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechnen muss, ist von § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V auszugehen. Danach ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Straftat der Steuerhinterziehung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, ein Dienstvergehen von erheblichem disziplinarem Gewicht dar, das je nach den Umständen des Einzelfalles auch mit der Höchstmaßnahme geahndet werden kann. Eine Zurückstufung des Beamten kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn die Straftat keinen Bezug zu dienstlichen Tätigkeiten des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, Urt. vom 9.11.1994 - 1 D 57/93 -, zit. nach juris; BVerwG, Urt. vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, Rn. 25, zit. nach juris). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Straftat, obwohl außerdienstlich begangen, einen Bezug zu den dienstlichen Tätigkeiten aufweist und geeignet ist, die für die Amtsführung unabdingbare Autorität des Beamten zu beeinträchtigen.

8

Nach diesen Maßstäben ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis enden wird.

9

Der Antragsteller ist wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall durch seit dem 30.03.2010 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubrandenburg – 9 Ns 36/09 – zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 in den jeweiligen Einkommenssteuererklärungen fälschlich „Zusammenveranlagung“ angegeben und den Umstand des „Dauernd Getrenntlebens“ bewusst nicht mitgeteilt hatte.

10

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es an die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils nach § 57 LDG M-V gebunden sei. Diese Verurteilung rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Finanzamtsvorsteher eine besondere Stellung innegehabt habe, die insbesondere die Führung der Mitarbeiter beinhalte und damit ein großes Maß an Vorbild verlange.

11

Mit dieser Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Der Antragsteller ist allerdings der Auffassung, dass die Zurückstufung wahrscheinlicher sei als die Entfernung aus dem Dienst (siehe Seite 6 des Schriftsatzes vom 18.08.2011). Die strafgerichtliche Verurteilung kritisiert der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die Höhe des vom Landgericht angenommenen Steuerschadens und macht geltend, es hätten „die in den Zusammenveranlagungsbescheiden festgesetzten Einkommenssteuerbeträge mit der Summe der aus den späteren Veranlagungsbescheiden festgesetzten Einkommenssteuerbeträge verglichen werden müssen.“ Der Antragsteller macht insoweit aber keine nachvollziehbaren Angaben, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass nur eine „geringfügige Steuerschuld von ca. 300,00 Euro eingetreten“ sei (siehe Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 18.08.2011). Außerdem berücksichtigt der Antragsteller nicht genügend, dass die Höhe des Steuerschadens für das Verwaltungsgericht gerade nicht ausschlaggebend war, sondern der Umstand, dass der Antragsteller Finanzamtsvorsteher war, als er die Steuerhinterziehungen beging. Die Berücksichtigung des (engen) Bezugs der Straftat zu der dienstlichen Tätigkeit steht aber – wie ausgeführt – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

12

Soweit der Antragsteller meint, „die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände“ sei unzulänglich, insbesondere habe es sich mit dem „Persönlichkeitsbild“ des Antragstellers nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt, beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf abstrakte Rechtsausführungen, was alles einbezogen gehört, bzw. auf schlagwortartige Andeutungen wie zum Beispiel „psychische Überforderung“ und „familiäre Probleme“ (siehe Seite 5 f. des Schriftsatzes vom 18.08.2011). Damit vermag der Antragsteller aber seine Rechtsposition nicht zu verbessern, zumal das Verwaltungsgericht in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich von einer erheblichen psychischen „Belastungssituation durch die Trennung von der Ehefrau“ und von „weiteren emotionalen und gesundheitlichen Belastungen“ ausgegangen ist (siehe Seite 3 Beschlussabdruck) und diese somit ersichtlich in seine Entscheidung einbezogen hat.

13

Ohne Erfolg macht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass die vorläufige Dienstenthebung mangels begründeter Ermessensentscheidung keinen Bestand haben könne.

14

Einer gesonderten Begründung für die Ausübung des vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 LDG M-V für die vorläufige Dienstenthebung vorgesehenen Ermessens bedarf es dann aber nicht, wenn die Begründung für die vorläufige Dienstenthebung offensichtlich identisch ist mit der Begründung für die Annahme, es werde im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Ermessensentscheidung und ihre Darlegung in dem Bescheid, durch den die vorläufige Dienstenthebung verfügt wird, keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme in Betracht kommt (Beschluss vom 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -). So liegt der Fall hier. In diesem Punkt kann auf die obigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

15

Soweit der Antragsteller kritisiert, dass ihm in der Begründung der vorläufigen Dienstenthebung zu Unrecht ein in einem Gespräch am 19.02.2008 angeblich begangener Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vorgeworfen worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit auch die vorläufige Dienstenthebung bereits aufgrund der vom Antragsteller begangenen Straftaten gerechtfertigt ist. Dies wird ersichtlich auch vom Antragsgegner nicht anders gesehen; so bezeichnet er etwa in der Beschwerdeerwiderung die Steuerhinterziehung als den „Hauptvorwurf“.

16

Erfolgreich ist die Beschwerde, soweit der Antragsteller die Aussetzung der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge begehrt.

17

Für die rechtliche Beurteilung der vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15.10.2010 getroffenen Einbehaltungsanordnung ist von § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V auszugehen. Nach dieser Vorschrift – soweit hier von Bedeutung – kann die zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden.

18

Soweit der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbehaltung anzweifelt, ist ihm allerdings nicht zu folgen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

19

Der Antragsteller rügt aber zu Recht, dass die Einbehaltung ihrer Höhe nach ermessensfehlerhaft ist.

20

Im Rahmen des Verfahrens nach § 63 LDG M-V prüft das Gericht auch, ob die Einbehaltung von Dienstbezügen sich als ermessensfehlerhaft erweist. Auch die Einbehaltungsquote unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Denn der Beamte hat einen Anspruch auf ihre Überprüfung unter Würdigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage (vgl. BVerwG, Beschl. vom 1.07.1991 - 1 DB 14/91 -, Rn. 16, zit. nach juris). Die Ermessensentscheidung ist auszurichten an dem in Artikel 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz. Zwar wird dem Beamten eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet. Gleichwohl sind ihm Bezüge in einem Umfang zu belassen, dass er allein mit diesen eine seinem Statusamt angemessene, wenn auch bescheidenere Lebenshaltung unter Berücksichtigung seiner bisherigen, nicht unverhältnismäßigen Wirtschaftsführung fortsetzen kann (vgl. Fürst, GKÖD, Band II M § 38, Rn. 123 f. m.w.N.). Der Dienstherr ist nicht berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit der Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.05.2000 - 1 DB 8/00 -, Rn. 12, m.w.N., zit. nach juris). Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn der Dienstherr den von ihm festgestellten Bedarf des Beamten von den bisherigen Dienstbezügen absetzt und nicht von den Dienstbezügen, die dem Beamten aufgrund der Einbehaltungsanordnung verbleiben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 1.07.1991 - 1 DB 14/91 -, Rn. 18, zit. nach juris). Die wirtschaftliche Situation des Beamten vor der geplanten Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge kann kein Maßstab für die Frage sein, ob die anerkennungsfähigen Bedürfnisse des Beamten nach der Einbehaltung noch einer angemessenen Alimentation entsprechen.

21

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass anhand des Beschwerdevorbringens ein Ermessensfehler festzustellen ist.

22

Der Antragsteller rügt zu Recht, dass der Antragsgegner bei der Frage, über welchen Betrag der Antragsteller (bzw. dessen Familie) nach der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge verfügen kann, nicht von dem die – anerkannten – Verbindlichkeiten übersteigenden Teil des gekürzten Einkommens, sondern von dem diese Verbindlichkeiten übersteigenden Teil des bisherigen – ungekürzten – Einkommens ausgegangen ist. In der Anlage (Tabelle 1) zum Bescheid vom 15.10.2010, durch den die Einbehaltung verfügt worden ist, ist von den bisherigen Brutto- bzw. Nettobezügen des Antragstellers ausgegangen worden, so wie es das Landesbesoldungsamt dem Antragsgegner zuvor durch Schreiben vom 30.04.2010 (Bl. 51 BA K) mitgeteilt hatte. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung auch nicht in Abrede gestellt, so vorgegangen zu sein, hält diese Methode aber für rechtmäßig. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

23

Soweit der Antragsteller darüber hinaus etwa rügt, der Antragsgegner habe zu Unrecht von ihm angegebene Tilgungsleistungen als nicht nachgewiesen angenommen, braucht dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter geklärt zu werden. Eine abschließende Prüfung kann insoweit vor dem Erlass einer eventuellen neuen Einbehaltungsanordnung erfolgen. Der Senat ist ohnehin nicht befugt, eine Neuberechnung der Einbehaltungsquote anstelle der zuständigen Behörde vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.07.1991, a.a.O.).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 4 LDG M-V, 155 Abs. 1 VwGO.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen

1.
für Zwecke der Verteidigung;
2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist;
6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.

(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen

1.
für Zwecke der Verteidigung;
2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist;
6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.

(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.