Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. Nov. 2016 - 9 C 225/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1115.9C225.16.0A
bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

2

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

3

Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.).

4

Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 1 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017) vom 08.07.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47 ff.) auf 202 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerber zu vereinbaren.

5

Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 10.12.2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 145), konkret auf den §§ 2 - 21 HZVO. Die HZVO in der Fassung vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26) - die erstmals sowohl Fristen für außerkapazitäre Anträge enthält als auch für diese einen form- und fristgerechten innerkapazitären Antrag voraussetzt - ist mit Ausnahme der Anlage 3 vorliegend nicht anwendbar, da sie erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2017 gilt (Art. 3 der Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung).

6

Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2016). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung zwar geringfügig zu korrigieren, zusätzliche Studienplätze ergeben sich daraus aber nicht.

7

1. Lehrangebot:

8

1.1. Unbereinigtes Lehrangebot

9

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010
- 3 NB 139/09 u. a. -). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung. Speziell für die Medizin erfolgt eine gesonderte - von der sonstigen Universität getrennte - Mittelzuweisung (§ 33 Abs. 5 Hochschulgesetz - HSG - vom 05.02.2016 - GVOBl. Schl.-H. S. 39). Über die Aufteilung der vom Haushaltsgeber zugewiesenen Mittel zwischen den Universitäten Kiel und Lübeck entscheidet der Medizinausschuss (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 HSG). Die jeweiligen medizinischen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG). Die Antragsgegnerin hat dazu eine Stellenübersicht vorgelegt.

10

Diese weist die den einzelnen Instituten zugeordneten Stellen mit Stellennummern und Namen aus. Soweit Stellen nicht oder nur teilweise besetzt sind (z.B. Stellennr. 9130 und 4890), ist in der Tabelle zwar kein bzw. ein verringertes Deputatssoll ausgewiesen, die entsprechenden Deputatsstunden sind aber - entsprechend ihrer Stellengruppe - voll in die Berechnung mit einbezogen, wie sich bei einem Vergleich mit der Tabelle im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 ergibt. Umgekehrt sind gesperrte Stellen (z.B. Stellennr. 4760 und 1340 im Physiologischen Institut) in der Übersicht enthalten, aber nicht berücksichtigt worden. Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:

11

Stellengruppe

Planstellen
=
Verfügbare
 Stellen

Dep. je
Stelle

Summe 

Deputats-vermin-derungen

Verfügbare
Deputatsstunden

Anatomie

                                            

Prof. W 3 (D.)

1       

9       

9       

-       

9       

Prof. W 2 (E., F.)

2       

9       

18    

-       

18    

Akad. Räte/Oberräte N.N (vorh. F.), G.

2       

9       

18    

-       

18    

Qualif.stellen auf Zeit

10    

4       

40    

        

40    

Wiss.Ang.(H.)

1       

9       

9       

4       

5       

Summe Anatomie

16    

        

94    

4       

90 (Vorj.:90)

                                                     

Biochemie

                                            

Prof. W 3 (I.)

1       

9       

9       

2       

7       

Prof. W 2 (M., N. + Zusatzstelle)

3       

9       

27    

3       

24    

Juniorprof. W1- gesperrt für Zusatzstelle

-       

5       

-       

        

-       

Akad. Räte/Oberräte (O.)

1       

9       

9       

4       

5       

Qualif.stellen auf Zeit

8       

4       

32    

        

32    

Summe Biochemie

13    

        

77    

9       

68 (Vorjahr Kammer 68)

                                                     

Physiologie

                                            

Prof. W 3 (P.)

1       

9       

9       

        

9       

Prof. W 2 (Q., R.)

2       

9       

18    

2       

16    

Akad. Räte/Oberräte (S.)

1       

9       

9       

2       

7       

Qualif.stellen auf Zeit (2 x1/2 gesperrt wg Überbrückungsstelle)

5,5     

4       

22    

        

22    

Wiss. Ang. abgeordnet (T.)

1       

4       

4       

        

4       

Wiss.Ang. (U. -Überbrückungsstelle)

1       

9       

9       

4       

5       

W 1 Exzellenzcluster Entzündungsf.

1       

5       

5       

        

5       

Summe Physiologie

12,5   

        

76    

8       

68 (Vorjahr 68)

                                                     

Summe insgesamt

41,5   

        

247     

21    

226 (Vorjahr Kammer:
226)

12

Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 07.04.2015 zugrunde gelegt (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 91 ff.). Diese ist am 30.06.2016 außer Kraft getreten und mit Wirkung vom 01.07.2016 durch die wortgleiche LVVO vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) ersetzt worden.

13

Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS, das in der zweiten Anstellungsphase (4. - 6. Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 - 9 C 21/07 -; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 - ).

14

Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 17).

15

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den im Datenerhebungsformular mit „Qualifikationsstellen A13/E13 a.Z.“ bezeichneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausschließlich um solche, die als befristet eingestellte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Es handelt sich entweder um Arbeitsverträge „mit Zielrichtung Promotion“ oder um sogenannte „Post-doc“-Verträge, in denen dem jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen der Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird. Das Regeldeputat derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erfüllen, beträgt 4 LVS. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an (OVG Schleswig, B. v. 11.09.2013 - 3 NB 9/12 u.a. - und OVG Münster, B. v. 26.08.13 - 13 C 88/13 -; OVG Saarlouis, B. v. 25.07.13 - 2 NB 143/13.NC -, beide juris). Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 11.03.2016 (BGBl. S. 442 ff.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; OVG Münster, B. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Für eine allenfalls denkbare faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 -; OVG Magdeburg, B. v. 21.10.2010 - 3 M 152/10 -, juris).

16

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28.09.2016 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei haben sich hinsichtlich der Planstellen und der Deputatsreduzierungen einzelne Unterschiede zum Vorjahr ergeben, die Zahl der insgesamt verfügbaren Deputatsstunden hat sich gegenüber der Annahme der Kammer im Vorjahresbeschluss vom 25.11.2015 (9 C 118/15) jedoch nicht verändert.

17

1.1.1. Stellenausstattung

18

Die Stellenausstattung des Anatomischen Institut hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Die W 2 - Stelle des ausgeschiedenen Prof. V. ist durch Prof. F. besetzt worden. Dessen vorherige Stelle als Akad. Oberrat (Stelle Nr. 9130) ist derzeit nicht besetzt, die entsprechenden Deputatsstunden sind aber weiterhin in der Berechnung enthalten.

19

Im Biochemischen Institut ist weiterhin eine Stelle für eine Juniorprofessur (W 1) mit 5 LVS gesperrt, während der frühere Inhaber dieser Stelle auf einer dem Institut allerdings nur vorübergehend zugerechneten (und deshalb im Stellenplan nicht enthaltenen) W 2 Stelle zum Professor berufen worden ist und mit einem Deputat von 9 LVS berücksichtigt wird.

20

Im Vorjahr hatte die Antragsgegnerin das Lehrdeputat von Frau Prof. N. aufgrund ihrer Zuweisung zu einem Max-Planck-Institut nach § 5 Nr. 2 LVVO auf 6 statt 9 LVS festgesetzt und entsprechend in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Dies hatte die Kammer nicht akzeptiert, da jedenfalls eine hinreichende Abwägung für eine solche kapazitätsungünstige Umwandlung einer Stelle fehle. Diese abweichende Festsetzung des Deputats hat die Antragsgegnerin in diesem Jahr nicht mehr berücksichtigt und die Stelle mit einem Deputat von 9 LVS bewertet.

21

Im Physiologischen Institut ist Frau Dr. U. nunmehr unbefristet mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS beschäftigt und besetzt seit dem 01.01.2016 eine Überbrückungsstelle, die nicht zum Physiologischen Institut gehört. Diese Stelle ist derzeit dem Institut zugerechnet, soll aber zum 01.11.2019 wieder abgezogen werden, wenn für Frau Dr. U. eine frei werdende Stelle am Institut zur Verfügung steht. Zum Ausgleich für diese zusätzliche Stelle mit 9 LVS sind zwei halbe Qualifikationsstellen (Stellennr. 4760 und 1340) gesperrt und deshalb nicht in die Berechnung einbezogen worden, so dass zusätzlich nur 5 LVS zur Verfügung stehen (die sich durch eine Deputatsverminderung von 4 LVS auf 1 LVS reduzieren, dazu unten). Eine über die entsprechende plausible und nachvollziehbare Erklärung der Antragsgegnerin hinausgehende Glaubhaftmachung der Stellensperrung hält die Kammer nicht für erforderlich.

22

Die Antragsgegnerin hat weiterhin zusätzlich zu den im Stellenplan genannten Stellen wie in den Vorjahren das Lehrdeputat des von der Universität Lübeck abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiters Prof. T. berücksichtigt, der auf einer nicht zum Institut gehörenden Stelle geführt wird. Sie hat diese Stelle zu Recht mit 4 LVS bemessen. Nach der Übergangsregelung in § 14 Abs. 2 LVVO findet für wissenschaftliche Mitarbeiter, die vor dem 01.08.2008 eingestellt sind und die eine feste Lehrverpflichtung ohne Bezug auf die geltende Lehrverpflichtungsverordnung haben, die LVVO 1995 (i.d.F. vom 12.10.2005 - GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) weiter Anwendung. Nach deren § 5 Abs. 3 und 2 bestimmt sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der zum Wintersemester 2012/2013 vorgelegte und von der Kammer überprüfte Arbeitsvertrag des Prof. T. vom 26.04.2005 sieht „im Bedarfsfall“ eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor.

23

Ferner ist beim Physiologischen Institut zusätzlich wie in den Vorjahren eine W 1 Professur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung berücksichtigt worden, die im Stellenplan ebenfalls nicht aufgeführt ist, da sie nicht unmittelbar dem Institut zugeordnet ist.

24

Weiterhin ist im Physiologischen Institut eine Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung vorhanden. Der Stelleninhaber Dr. W. ist dort seit 1985 für die Datenverarbeitung zuständig. Für diese Stelle hat die Kammer in den Vorjahren nach Überprüfung des Vertrages festgestellt, dass keine Lehrverpflichtung besteht. Die Schaffung solcher Funktionsstellen steht im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählen nicht zu den Lehrpersonen i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO. Dies hat die Kammer auch für Dr. W. in langjähriger Rechtsprechung zuletzt im Vorjahresbeschluss bestätigt (vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. - und VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, juris).

25

Damit stehen aus verfügbaren Stellen insgesamt 247 LVS zur Verfügung.

26

1.1.2. Deputatsermäßigungen

27

Die Zahl der Deputatsermäßigungen hat sich von 16 LVS im Vorjahr auf 21 LVS im Berechnungszeitraum erhöht.

28

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S.1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.

29

Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12.01.2011 mit Zustimmung des Senates einen generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Dieser Katalog ist zuletzt durch Beschluss des Präsidiums vom 17.03.2015 mit Zustimmung des Senats vom 25.03.2015 hinsichtlich der - hier nicht einschlägigen - Kategorien 8 und 9 modifiziert und in dieser Fassung vorgelegt worden (Anlagenkonvolut 4 zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO.

30

Nach der Berechnung in Anlage 11 zum Schriftsatz vom 28.09.2016 der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 5,4 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 - u.a. -).

31

Nach § 8 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Abs. 1 hinaus durch das Präsidium für Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht.

32

Die gewährten Deputatsreduzierungen sind überwiegend bereits in den Vorjahren von der Kammer akzeptiert worden (Beschlüsse der Kammer v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 u.a.-, v. 11.12.2013 - 9 C 117/13 u.a. - und v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a.-, jeweils bestätigt durch OVG Schleswig, z.B. B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. -, v. 28.01.2015 - 3 NB 130/14 -, v. 24.02.2015 - 3 NB 101/14 u.a. - und v. 31.03.2015 - 3 NB 146/14 -; und Beschluss der Kammer v. 25.11.2015 - 9 C 118/15 - Vorjahresbeschluss). Dazu im Einzelnen:

33

Für das Anatomische Institut hat die Kammer im Beschluss zum Wintersemester 2014/2015 vom 25.11.2014 (9 C 219/14) zu der Frau PD Dr. H. eingeräumten Deputatsermäßigung für kustodiale Gerätebetreuung und die Wahrnehmung der Funktion als Sicherheitsbeauftragte (Nr. 6 des Kriterienkataloges) ausgeführt:

34

„Hinzugekommen ist die oben erwähnte Deputatsermäßigung für Frau PD Dr. H. im Anatomischen Institut, die vom Präsidium aufgrund der Vorlage vom 10. Oktober 2013 am 23. Oktober 2013 beschlossen und mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 ausgesprochen wurde; sie gilt bis zum 30. September 2015. Allerdings geht weder aus dem Präsidiumsbeschluss selbst noch aus sonstigen Unterlagen hervor, dass eine Abwägung zwischen den Belangen der Hochschule und denen der Studienbewerber stattgefunden hat. Dies erscheint der Kammer jedoch aufgrund der besonderen Situation in diesem Fall entbehrlich. Das Erfordernis einer solchen Abwägung beruht darauf, dass mit einer Lehrverpflichtungsermäßigung grds. der Verlust von Studienplätzen verbunden ist, da sich das verfügbare Lehrangebot verringert. Wie oben dargestellt, ist dies hier jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, die langjährig ohne Lehrverpflichtung besetzte Funktionsstelle nunmehr wieder mit einer Lehrperson i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO zu besetzen, wodurch sich das Lehrangebot erhöht. Die Deputatsermäßigung berücksichtigt, dass die Stelleninhaberin die vorher von Prof. X. ausgeübten Funktionen jedenfalls z.T. weiter ausüben muss; dies gilt insbesondere für die kustodiale Gerätebetreuung (im biochemischen Labor der Anatomie) und die Aufgabe als Sicherheitsbeauftragte. Da sich hier per saldo durch die Umgestaltung der Stelle eine Erhöhung des Lehrangebotes ergeben hat, sind Abwägungen zu den Auswirkungen einer Verminderung des Lehrangebotes entbehrlich.“

35

Daran hält die Kammer fest (so auch OVG Schleswig, B. v. 28.01.2015 - 3 NB 101/14 u.a. -). Die Ermäßigung ist durch Beschluss des Präsidiums vom 04.08.2015 bis zum 30.09.2019 verlängert worden. Damit stehen für das Anatomische Institut wie im Vorjahr insgesamt 90 LVS zur Verfügung.

36

Im Bereich des Physiologischen Institutes haben sich die Deputatsverminderungen von 3 auf 8 LVS erhöht.

37

Mit Bescheid vom 02.03.2016 ist Prof. Q. für seine Verpflichtungen im Vorstand des Exzellenzclusters „The Future Ocean“ (Koordination bzw. ab 01.10.2012 Sprecher des Forschungsverbundes ISOS - Integrated School of Ocean Science) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 eine Lehrverpflichtungsermäßigung von nunmehr 2 LVS - - 1 LVS mehr als zuvor - bewilligt worden. Dem liegt der Antrag vom 12.01.2016 zugrunde, in dem Prof. Q. den gegenüber den Vorjahren gestiegenen Aufwand im Einzelnen darstellt und mit ca. 56 Std. ohne und 76 Std. mit Vorbereitungszeit jährlich beziffert; dies entspricht 2 bzw. 2,7 LVS. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 01.03.2016 zugestimmt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ermäßigung beruht auf Nr. 7 des Kriterienkataloges zu § 8 Abs. 1 LVVO, wonach für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit besonderer Bedeutung für die Universität bis zu 2 LVS - hochschulweit jedoch nur 20 - LVS gewährt werden können. Die Zulässigkeit solcher Deputatsreduzierungen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO, der Ermäßigungen für Aufgaben in der Forschung auch über die Spezialfälle des § 8 Abs. 3 LVVO (z.B. Leiter von Sonderforschungsbereichen) hinaus ermöglicht. Es steht außer Frage, dass dies Exzellenzcluster, das im Rahmen der Exzellenzinitiative von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert wird, von besonderer Bedeutung für die Universität ist. Die Obergrenze von 20 LVS hochschulweit ist eingehalten. Das Präsidium hat in seiner Entscheidung das erforderliche Ermessen ausgeübt und die Belange der Hochschule und der Studienbewerber gegeneinander abgewogen; dies ergibt sich aus der Präsidiumsvorlage vom 17.02.2016 und dem dazugehörigen Vermerk vom 27.01.2016. Das Präsidium hat berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze aufgrund der zusätzlichen Ermäßigung um 1 verringert; dem aber die überragende Bedeutung des Exzellenzclusters gegenübergestellt und auch berücksichtigt, dass der eigentliche Zeitaufwand noch höher sei als die beantragte Ermäßigung. Diese Wertung ist im Hinblick auf die notwendige Profilierung einer Universität im Forschungsbereich, die gerade durch Exzellenzcluster erfolgt, und die damit verbundene Förderung nicht zu beanstanden.

38

Die für Prof. S. bereits langjährig bewilligte Ermäßigung um 2 LVS für Studienfachberatung ist mit Bescheid vom 29.02.2016 für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden, dem liegt ein Präsidiumsbeschluss vom 23.02.2016 zugrunde. Dies entspricht Kategorie 4 des Kriterienkataloges, der eine Ermäßigung für Studienfachberatung in der Medizinischen Fakultät von insgesamt 4 LVS vorsieht, die auf die Human- und die Zahnmedizin aufgeteilt werden. Auch hier ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der entfallenden Studienplätze getroffen worden, wobei die Kammer dies im Hinblick auf die Vorgabe im Kriterienkatalog und die langjährige Bewilligung für entbehrlich gehalten hatte.

39

Neu hinzugekommen ist die Deputatsermäßigung für Frau Dr. U.. Diese ist wie oben dargestellt nunmehr unbefristet mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS beschäftigt. Mit Bescheid vom 08.02.2016 ist ihr seit dem 01.04.2016 für die Dauer von 4 Jahren eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS für die Betreuung von Großgeräten und Koordinationsaufgaben bewilligt worden. Nach Kategorie 6 des Kriterienkataloges kann für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die z.B. Großgeräte betreuen oder Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS für die Dauer von 4 Jahren erfolgen. Nach der Aufgabenbeschreibung für Frau Dr. U. obliegen ihr u.a. die Betreuung der technisch hochsensiblen Geräte und Mikroglasschmieden des Instituts, die Durchführung von Geräteeinweisungen, die Datenverarbeitung und die Administration im Bereich gentechnische Sicherheit und Arbeitssicherheit; darüber hinaus koordiniert sie die Tierversuche am Institut. Nach der Stellungnahme von Prof. Q. vom 15.01.2016 wurden diese Aufgaben bis 2008 von einem custodialen Gerätebetreuer durchgeführt und nach dessen Ausscheiden von Professoren und Mitarbeitern übernommen, da kein geeigneter Nachfolger vorhanden gewesen sei. Dies habe sowohl zu Einschränkungen in der Forschung als auch zu verminderter Betreuung der Studierenden und zum Wegfall von besonderen extracurricularen Leistungen geführt und sei nicht mehr leistbar gewesen. Da Frau Dr. U. inzwischen über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und für sie eine unbefristete Stelle zur Verfügung stehe, solle sie diese Funktionen übernehmen, wofür eine Ermäßigung von 4 LVS erforderlich sei. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 02.02.2016 zugestimmt und die beantragte Ermäßigung um 4 LVS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2020 bewilligt. Es hat dabei neben der Bedeutung und dem Umfang der übertragenen Aufgaben auch berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze durch die Ermäßigung grundsätzlich um ca. 4 reduziere, andererseits aber aufgrund der höheren Lehrverpflichtung von Frau Dr. U. (9 statt vorher 4 LVS) nunmehr insgesamt 1 LVS mehr zur Verfügung stehe als vorher. Diese Erwägungen sind ermessensfehlerfrei.

40

Für das Physiologische Institut verbleibt es damit wie im Vorjahr bei 68 LVS (unter Hinzurechnung der 5 LVS für die Juniorprofessur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung). Die Sperrung zweier Qualifikationsstellen mit je 2 LVS sowie die zusätzlichen Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 1 bzw. 4 LVS werden durch die zusätzliche Stelle mit 9 LVS aufgewogen.

41

Im Biochemischen Institut ist wie im Vorjahr von 68 LVS auszugehen.

42

Die seit dem Wintersemester 2010/2011 bewilligte Deputatsermäßigung für Prof. I. um 2 LVS in Ansehung seiner Verpflichtung als Sprecher des Sonderforschungsbereiches 877 ist mit Beschluss des Präsidiums vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden. Die Antragsgegnerin hat die Tätigkeit in den Vorjahren dahingehend konkretisiert, dass die Tätigkeit die wissenschaftliche Koordinierung und Verwaltung des gesamten Sonderforschungsbereichs beinhalte und einen Arbeitsaufwand von mindestens 10 Stunden wöchentlich erfordere. Das Präsidium hat mit Beschluss vom 01.03.2016 der Verlängerung zugestimmt. Dabei hat es ausweislich der Vorlage die Bedeutung des Sonderforschungsbereichs für die Universität, den Umfang der Aufgaben, aber auch die Zahl der entfallenden Studienplätze berücksichtigt.

43

Die von der Kammer langjährig gebilligte Deputatsreduzierung für den ebenfalls im Biochemischen Institut tätigen Akademischen Oberrat auf Lebenszeit (apl. Prof. O.) nach Kategorie 6 in Höhe von 4 LVS u.a. für die kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben ist vom Präsidium mit Beschluss vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2020 verlängert worden; dies ist auch weiterhin nicht zu beanstanden.

44

Frau Prof. N. ist mit Bescheid vom 03.04.2012 unbefristet eine Ermäßigung von 1 LVS aufgrund ihrer Schwerbehinderung gewährt worden (§ 11 Nr. 1 LVVO). Ihr Lehrdeputat war darüber hinaus jedoch für den vorigen Berechnungszeitraum nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LVVO und § 10 LVVO faktisch insgesamt um weitere 5 LVS auf nur noch 3 LVS vermindert worden; hier hat die Kammer im Vorjahr nur die Ermäßigung um 2 LVS nach § 10 LVVO anerkannt und dazu ausgeführt:

45

„Diese Ermäßigungen beruhen darauf, dass Frau Prof. N. für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2019 aufgrund einer Kooperationsvereinbarung dem Max-Planck-Institut für Herz- und Lungenforschung in Bad Nauheim zugewiesen ist und dort ein Forschungsprojekt durchführt. In diesem Zusammenhang beantragte die Antragsgegnerin beim zuständigen Ministerium für Bildung und Wissenschaft die Erteilung des Einvernehmens nach § 10 LVVO zu einer Freistellung von der Lehrverpflichtung. Mit Schreiben vom 05.02.2014 erteilte das Ministerium sein Einvernehmen insoweit, als eine Reduzierung von 2 LVS gewährt werde. Soweit aus Sicht der Hochschule eine volle Freistellung erforderlich sei, sei diese nach den Möglichkeiten der LVVO von der Hochschule selbst vorzunehmen. Zur Begründung führte es aus, bei der Ermessensentscheidung nach § 10 LVVO sei das öffentliche Interesse an der öffentlich geförderten Grundlagenforschung dem Interesse an der Erteilung der Lehre gegenüber zu stellen. Da es sich bei der Humanmedizin um einen stark nachgefragten und zulassungsbeschränkten Studiengang handele, sei eine Reduzierung der Lehrverpflichtung auf Null ohne entsprechenden Ausgleich nicht vertretbar. Eine Befreiung um 2 LVS werde jedoch auch im Vergleich zu bisher in anderen Fällen nach § 10 LVVO gewährten Ermäßigungen als angemessen betrachtet. Mit Schreiben vom 16.06.2014 wies der Präsident der Antragsgegnerin Frau Prof. N. dem Max-Planck-Institut zu und setzte die Lehrverpflichtung für den Zeitraum der Zuweisung gemäß § 5 Nr. 2 LVVO auf 6 LVS fest. Gleichzeitig gewährte er für den Zeitraum der Zuweisung eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS nach § 10 LVVO, es verbleibe daher eine Lehrverpflichtung von 3 LVS. Die diesem Schreiben zugrundeliegenden Präsidiumsbeschlüsse konnte die Antragsgegnerin nicht mehr vorlegen; das Präsidium hat jedoch mit Beschluss vom 29.09.2015 die Entscheidungen bestätigt und ausgeführt, dass diese Festsetzungen „nach sorgfältiger Abwägung der Aufgaben von Frau Prof. Dr. N. sowie deren Bedeutung für das Fach gegenüber der verringerten Anzahl der Studienplätze“ erfolgten.

46

Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 10 LVVO liegen vor, denn Frau Prof. N. nimmt außerhalb der Hochschule - nämlich am Max-Planck-Institut - Aufgaben war, die die Ausübung der Lehrtätigkeit jedenfalls teilweise ausschließen. Sie ist aufgrund der Kooperationsvereinbarung an das Institut in Bad Nauheim abgeordnet, führt dort Forschungsaufgaben durch und ist deshalb ersichtlich nicht in der Lage, in vollem Umfang Lehrveranstaltungen abzuhalten. Diese Tätigkeit in der Grundlagenforschung liegt, wie das Bildungsministerium in seinem Schreiben ausgeführt hat, auch im öffentlichen Interesse. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse an dieser Aufgabe einerseits und dem Interesse der Studierenden andererseits ist ausdrücklich in der Entscheidung des Ministeriums enthalten, das im Interesse der Lehre eine Reduzierung von nur 2 LVS für angemessen gehalten hat. Es ist davon auszugehen, dass sich das Präsidium diese Erwägungen zu Eigen gemacht hat, auch wenn sie im Präsidiumsbeschluss vom 29.09.2015 nicht im Einzelnen ausgeführt sind. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, so dass diese Reduzierung nicht zu beanstanden ist.“

47

Die darüber hinausgehende Reduzierung des Regeldeputats hat die Kammer nicht als kapazitätswirksam berücksichtigt, da schon zweifelhaft sei, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche abweichende Festsetzung vorlägen und ob die gleichzeitige Anwendung der §§ 5 und 10 LVVO möglich sei. Jedenfalls sei die erforderliche Abwägung nicht hinreichend dargelegt, zumal nach der Abwägung zu § 10 LVVO im Hinblick auf die Interessen der Studierenden nur 2 LVS vertretbar sein sollten. Die Antragsgegnerin hat entsprechend dem Beschluss der Kammer im Vorjahr in der jetzigen Berechnung nur die 2 LVS Ermäßigung nach § 10 LVVO berücksichtigt, so dass Frau Prof. N. kapazitär jetzt mit einem Deputat von 6 LVS berücksichtigt wird.

48

Damit stehen im Biochemischen Institut wie im Vorjahr 68 LVS zur Verfügung.

49

Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig -, B. v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 u.a. -). Die jeweiligen Institutsleiter haben dazu erklärt, dass Titellehre - soweit sie nicht ohnehin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird - im Bereich der Pflichtlehre der Vorklinik nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln.

50

Des Weiteren folgt aus dem Hochschulpakt 2020 entgegen der Ansicht einiger Antragsteller keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Stellenausstattung über das erfolgte Maß hinaus auszuweiten. Der Hochschulpakt 2020 ist eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung ohne Schutzwirkung für konkret bestimmbare Studienanfänger und ohne unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer. Der Hochschulpakt stellt nach soweit ersichtlich einheitlicher Rechtsprechung eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist (OVG Schleswig, B. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 u.a. -; OVG Lüneburg, B. v. 15.08.2012 - 2 NB 359/11 - m.w.N.; OVG Hamburg, B. v. 03.06.2014 - 3 Nc 122/13 -, beide juris). Die Kammer hält daher die Anforderung des Landesberichtes zum Hochschulpakt nicht für erforderlich. Das Gleiche gilt für weitere Mittel, die den Hochschulen zur Schaffung von Studienplätzen zur Verfügung gestellt werden; diese sind erst zu berücksichtigen, wenn dadurch tatsächlich Lehrkapazitäten geschaffen wurden.

51

Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend auch in früheren Verfahren erklärt, dass Drittmittelbedienstete nicht in der curricularen Lehre beschäftigt seien und dies auch aus förder- und arbeitsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Die in der Vorklinik tätigen Drittmittelbeschäftigten sind daher außer Ansatz zu lassen (OVG Schleswig, B. v. 21.10.2011 - 3 NB 4/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 03.09.2010
- 2 NB 394/09 -, juris). Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.

52

Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 226 LVS (entspricht 226 Semesterwochenstunden - SWS -), das sich wie folgt auf die einzelnen Institute verteilt:

53

Anatomisches Institut

90 SWS (Vorjahr 90)

Biochemisches Institut

 68 SWS (Vorjahr 68)

Physiologisches Institut

 68 SWS (Vorjahr 68)

gesamt

226 SWS (Vorjahr 226)

54

1.2 Lehraufträge

55

Daneben hat die Antragsgegnerin auch Lehrangebot aus einem Lehrauftrag in ihre Berechnung eingestellt. Sie hat dabei entsprechend der Regelung des § 11 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden angesetzt, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Es handelt sich um einen Lehrauftrag im Umfang von 1 LVS im Wintersemester 2014/2015 für das Fach Terminologie, so dass die Antragsgegnerin 0,5 LVS kapazitätserhöhend in die Berechnung einbezogen hat. Der im Vorjahr noch berücksichtigte Lehrauftrag im Wahlfach Englisch ist nicht mehr vergeben worden (und wurde auch fälschlicherweise berücksichtigt, da die Veranstaltung der Lehreinheit Anglistik zugerechnet ist).

56

Das unbereinigte Lehrdeputat beträgt damit 226,5 SWS (Vorjahr 227,5 SWS).

57

1.3 Dienstleistungsbedarf

58

Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in ihrer korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 mit 53,5936 SWS (im Vorjahr 48,9214, nach der Berechnung des Gerichts 48,5974 SWS) in die Berechnung für das Studienjahr 2016/2017 eingestellt.

59

Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (Beschluss der Kammer vom 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 - und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.

60

Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z.B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall.

61

Genauso wenig ist es entgegen der Ansicht einiger Antragsteller kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 - und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, alle juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen aller aufnehmenden Studiengänge anzufordern.

62

Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris).

63

Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport nur in geringem Umfang zu korrigieren.

64

Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.10.2016 13,5386 SWS (nach der Berechnung des Gerichts im Vorjahr 12,1980 SWS).

65

In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichten Studienplan (Anl. 17 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen Grundlagen der Physiologie und der Anatomie, Pathophysiologie und die Kurse der Physiologie und der Anatomie (Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der SWS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans; Ausnahme ist der Kurs der Physiologie, den die Antragsgegnerin entsprechend dem tatsächlichen Veranstaltungsumfang kapazitätsgünstig statt mit 2 SWS mit nur 1,8 SWS (vgl. UnivIS Vorlesungsverzeichnis Physiologie 040441) einbezogen hat.

66

Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, B. v. 06.03.2016 - 6 B 39/14 -, juris). Die Antragsgegnerin orientiert sich hinsichtlich der Vorlesungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen abstrakt an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) zu den Betreuungsrelationen; im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an den tatsächlichen Gruppengrößen. Hier ist es nicht zu beanstanden, wenn sie wie z.T. in früheren Jahren auf die voraussichtliche Zulassungszahl abstellt. Dies war jedoch in diesem Jahr nicht möglich, da - wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat - die voraussichtliche Zulassungszahl zum Zeitpunkt der Erstellung der Kapazitätsberechnung am 01.02.2016 noch nicht bekannt war (in den Vorjahren ist die Kapazitätsberechnung für die Humanmedizin offenbar erst nach den anderen Berechnungen durchgeführt worden). Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2015/2016 und der ZZVO Sommersemester 2016 im Studiengang Pharmazie jeweils 60 Plätze. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, juris Rn. 7). Studierende des Studienganges Medical Life Sciences nehmen an den Vorlesungen anders als in den Vorjahren nicht mehr teil, so dass es bei der Gruppengröße 60 bleibt. Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagen-Vorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudenten. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (60 x 2 =) 120 aus. Auch diese Vorlesung wird nur von Pharmazeuten besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken.

67

Eine Korrektur der Berechnung der Antragsgegnerin ist allerdings insoweit geboten, als sich in den Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2014/2015 ergeben hat, dass der Kurs der Anatomie nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Pharmazie betreut wird. Dies ist, wie sich aus der Mitteilung von Prof. E. vom 01.08.2016 (Anl. 11a zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016) ergibt, auch zum jetzt maßgeblichen Stichtag nicht anders. Daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass - wie die Antragsgegnerin im Klageverfahren vorgetragen hat - die wesentliche Arbeitsbelastung und Verantwortung beim Kursleiter liegt; dies würde der abstrakten Berechnungsweise im Kapazitätsrecht widersprechen, bei der grds. jede Lehrleistung in gleicher Weise berücksichtigt wird. Sollte man den Kursleiter als allein Lehrenden ansehen, müsste dies im Übrigen bei der Gruppengröße Berücksichtigung finden.

68

Damit ergibt sich nach der Formel v x f : g folgende Exportberechnung für die Pharmazie:

69

Fach   

Art     

SWS (v)

Gruppengröße (g)

Faktor
(f)

Anteil
Vorkl.

CAq     

Grundlagen der Physiologie

Vorlesung

3       

60    

1       

        

0,0500

Pathophysiologie

Vorlesung

2       

120     

1       

        

0,0166

Physiologie

Kurs   

1,8     

15    

0,5     

        

0,0600

Grundlagen der Anatomie

Vorlesung

3       

60    

1       

        

0,0500

Anatomie

Kurs   

1       

15    

0,5     

0,3333

0,0111

                                                     

0,1877

70

Dieser Wert liegt geringfügig unter dem von der Antragsgegnerin angenommenen Wert von 0,2099.

71

Er ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i.V.m. der Anl. 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte in den Vorjahren hier jeweils die (bereits bekannte) voraussichtliche Zulassungszahl gewählt. In diesem Berechnungszeitraum hat sie demgegenüber auf die tatsächliche Entwicklung abgestellt, da ihr die voraussichtliche Zulassungszahl zum Zeitpunkt der Berechnung noch nicht bekannt war. Sie hat deshalb die zum Stichtag bekannten Einschreibzahlen für das vorangehende Studienjahr Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 zugrunde gelegt. Dies ist durch § 12 Abs. 2 HZVO gedeckt und erlaubt eine zutreffende Prognose für den künftigen Berechnungszeitraum (vgl. z.B. OVG Saarlouis, B. v. 16.07.2012 - 2 B 56/12 -, juris Rn. 132 und VG Leipzig, U. v. 28.01.2015 - 2 K 455/13. NC -, juris Rn. 80). Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden betrug im Wintersemester 2015/2016 67 und im Sommersemester 2016 62, so dass die Antragsgegnerin in ihrer korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 Aq/2 zu Recht mit (129 : 2 =) 64,5 angenommen hat (in der Ursprungsberechnung war Aq/2 mit 60 angenommen worden, was der Zulassungszahl für den letzten Berechnungszeitraum entspricht).

72

Damit beträgt der anzuerkennende Export in den Studiengang Pharmazie (0,1877 x 64,5 =) 12,1066 SWS.

73

Der in der korrigierten Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 26,5648 SWS (Vorjahr 25,6628 SWS) ist grds. in voller Höhe anzuerkennen, beträgt allerdings aufgrund einer Rundungsdifferenz nach der Berechnung der Kammer 26,5647 SWS. Die Kammer rechnet jeweils mit 4 Stellen hinter dem Komma und rundet erst im letzten Rechenschritt, d.h. bei der Zahl der Studienplätze.

74

Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des als Anlage zur Studienordnung vom 03.12.1979 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichen Studienplans einen CAq von 0,8199 ermittelt (Anl. 19 zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Da dieser Wert unter dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommenen CAq von 0,8666 liegt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86), kann er wie in den Vorjahren ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden. Es kommt daher nicht auf die Berechnung der Curricularanteile einzelner Veranstaltungen an.

75

Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin auch hier in ihrer korrigierten Berechnung auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2015/2016 67 (im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33,5 (67:2) Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch ermittelt, wie viele Doppel- und Zweitstudenten die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die sich aus der Anlage 18 zur Kapazitätsberechnung ergebende Zahl von 5 Doppel- und 6 Zweitstudierenden hat sie entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) dividiert und einen Abzugswert von 1,1 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 - 9 C 28/03 u.a. -). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Studienanfängerzahl in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,1 auf 32,4. Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf beträgt daher (0,8199 x 32,4 =) 26,5647 SWS.

76

Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin in der korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 mit insgesamt 13,4904 SWS angegeben, wovon 9,3511 SWS auf den Bachelor- und 4,1393 SWS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr nach der Berechnung der Kammer [8,5220 + 1,8240 =] 10,3460 SWS).

77

Aus der als Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 29.11.2007 in der Fassung vom 04.02.2016 (FPO 2007) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung zu Recht noch die „alte“ Prüfungsordnung 2007 zugrundegelegt, obwohl inzwischen die „neue“ Fachprüfungsordnung vom 12.02.2016 (FPO 2016 - http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie-bachelor-master-1-fach.pdf) in Kraft getreten und die alte Satzung außer Kraft getreten ist. Die FPO 2016 findet jedoch nach ihrem § 20 erstmals Anwendung für die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2016/2017 aufnehmen; für die bereits eingeschriebenen Studierenden gilt die FPO 2007 zunächst weiter. Da der jeweilige Anteil der Vorklinik und insbesondere das Wahlverhalten der Studierenden nur anhand der Daten des letzten Berechnungszeitraumes ermittelt werden können, hat die Antragsgegnerin zu Recht noch die FPO 2007 berücksichtigt. Allerdings ist nicht auf die übersandte Fassung vom 10.07.2014, sondern auf die zum Stichtag bereits absehbare Fassung vom 04.02.2016 (http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie-bachelor-master-1-fach-2007.pdf) abzustellen. Diese ist hinsichtlich der Studienverlaufspläne einschließlich der Wahlmodule weitgehend mit der übersandten Fassung identisch, enthält allerdings bereits eine Korrektur hinsichtlich der Stundenzahl einer Vorlesung (dazu noch unten).

78

Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der SWS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden.

79

Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Anders als im Pflichtbereich sind hier z.T. für die zu absolvierenden SWS keine festen Zahlenwerte, sondern Rahmenwerte (z.B. 0 - 4 SWS) vorgegeben. Dies beruht darauf, dass die Studierenden in diesem Bereich - insbesondere im Masterstudiengang - aus einer Vielzahl von Veranstaltungen wählen können, die in unterschiedlicher Form (Vorlesung, Übung, Seminar etc.) durchgeführt werden. Bei den im Studienverlaufsplan bei den einzelnen Wahlbereichen genannten Modulen handelt es sich deshalb nur um sog. Modulhüllen ohne Angabe von bestimmten SWS, für die nur der Umfang der Leistungspunkte festgelegt ist. Die Module, die jeweils gewählt werden können, sind dann in der Auswahlliste im Anhang des Studienverlaufsplanes aufgeführt; wobei im Wahlbereich AF des Masterstudiengangs im Modul bcmb-207 sogar Veranstaltungen aus der gesamten Universität im Umfang von 15 Leistungspunkten gewählt werden können. Die im ausgewählten Modul zu absolvierenden SWS sind aus den ebenfalls auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Modulbeschreibungen ersichtlich. Daraus ergeben sich die im Studienverlaufsplan festgesetzten „Rahmenwerte“, wobei der untere Wert jeweils 0 beträgt, weil nicht zwingend eine Vorlesung, ein Seminar etc. besucht werden muss. Der obere Wert ist aus dem jeweiligen Höchstwert der in Betracht kommenden Module abgeleitet. Die Kammer hält diese Bestimmung des Umfangs der einzelnen Veranstaltung für eine noch hinreichende normative Ableitung, da jedenfalls aus den Modulbeschreibungen Art und Umfang der einzelnen Veranstaltungen ermittelt werden können. Die Angabe variabler SWS soll gewährleisten, dass den Studierenden insbesondere des Masterstudienganges möglichst breitgefächerte Vertiefungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, bei denen sie zwischen Veranstaltungen wählen können, die als Vorlesung, Übung, Kolloquium u.ä. durchgeführt werden. Dies wäre bei der Angabe fester SWS-Zahlen in der Studienordnung nicht möglich.

80

Die in den Vorjahren von der Kammer noch durchgeführten Korrekturen hinsichtlich der Vorlesungen in den im 3. und 5. Semester des Bachelorstudiengangs zu absolvierenden Wahlmodule Biologie 1 und 2 (biol 121 und biol 120) sind nicht mehr erforderlich. Die FPO 2007 in der anwendbaren Fassung vom 04.02.2016 sieht hier inzwischen nicht mehr nur 1 SWS, sondern einen Rahmen von 0 - 5,14 SWS vor, so dass die angerechneten 5,14 SWS für die in diesem Wahlmodul im vorklinischen Bereich nur in Betracht kommende Vorlesung Zell- und Neurophysiologie (bcmb-153) nunmehr vom Studienverlaufsplan gedeckt sind.

81

Aus den vielfältigen Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Modulen mit verschiedenen Veranstaltungsarten und SWS resultieren darüber hinaus auch Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Anteiles der Vorklinik an den einzelnen Wahlbereichen. Die Antragsgegnerin hat dies in der von ihr vorgelegten Berechnung, die der der Vorjahreentspricht, jedoch plausibel und nachvollziehbar gelöst. Sie hat ihr Verfahren wie folgt erläutert:

82

Zur Ermittlung des Anteils der Vorklinik an den Wahl(pflicht)modulen der Biochemie ist zunächst in einer Datenanalyse ermittelt worden, welche Module die Studierenden im Studienjahr 2015/2016 jeweils belegt haben, für welchen Wahlbereich bzw. welches Wahlpflichtfach dies erfolgte und welche Module davon von der Vorklinik durchgeführt wurden. Diese sind in der Berechnung des Curricularanteils (Anlage 12 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) im Einzelnen aufgeführt worden, dabei sind die Art der Veranstaltung und die Zahl der sich aus den Modulbeschreibungen ergebenden SWS aufgeführt. Den Anteil der Vorklinik hat die Antragsgegnerin dann dadurch ermittelt, dass sie die Zahl der tatsächlich belegten vorklinischen Module ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller belegten Module des konkreten Wahlbereichs gesetzt hat. Einige Veranstaltungen sind mehrfach genannt, dies beruht darauf, dass sie in mehreren Wahlbereichen gewählt werden können. Beim Seminar zur Bachelorarbeit wurde der Anteil der Vorklinik nach dem rechnerischen Verhältnis der von Vorklinikern betreuten Bachelor-Arbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Arbeiten ermittelt (vgl. Anlage 15). Der gleiche Anteil gilt auch für das Biochemie-Wahlpflichtmodul, da dies nach Auskunft des Fachbereiches jeweils von dem Erstgutachter der Bachelorarbeit betreut wird.

83

Diese Art der Ermittlung wird den Anforderungen an eine nachvollziehbare und plausible Berechnung des Exportes gerecht. Die Antragsgegnerin hat zum Beleg mit den Anlagen 13 und 14 einen Teil ihrer Datenanalyse übersandt. Aus der Anlage 13 ergibt sich, welche Wahlmodule die Studierenden in welchem Wahlbereich belegt haben, wobei jede Zeile eine „Belegung“ abbildet und darin die Prüfungsleistung, die Modulbezeichnung und den Wahlbereich, in dem dieses Modul gewählt worden ist, aufführt. In der Anlage 14 sind in gleicher Weise die Module mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert.

84

Die deutliche Steigerung des Exports in die biochemischen Studiengänge beruht insbesondere auf einem geänderten Wahlverhalten im Masterstudiengang. Dort wurden im Vorjahr in den Wahlbereichen Vertiefung FS 2 und Biochemie für Fortgeschrittene keine Module mit vorklinischer Beteiligung gewählt, in diesem Jahr jedoch insgesamt 4 Module (z.T. bestehend aus Praktikum und Seminar), auf die insgesamt ein CA-Anteil von 0,3627 entfällt.

85

Die Antragsgegnerin hat die Gruppengrößen in beiden Studiengängen pauschaliert bei Vorlesungen mit 60, bei Seminaren mit 25 und bei Übungen und Praktika mit 20 angenommen. Dies ist bei jeweils ca. 20 Studienanfängern je Studienjahr nicht zu beanstanden.

86

Nach diesen Maßstäben ergeben sich die von der Antragsgegnerin errechneten CAq-Werte von 0,8501 für den Bachelor- und 0,5519 für den Masterstudiengang.

87

Die Studienanfängerzahl pro Semester (Aq/2) ist in der korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 erfolgt; dies waren im Bachelorstudiengang 22, so dass Aq/2 11 beträgt. Im Masterstudiengang sind im Wintersemester 10 und im Sommersemester 4 Studierende eingeschrieben worden, so dass Aq/2 7 beträgt.

88

Die Berechnung der Antragsgegnerin enthält allerdings einen Rechenfehler, da sie für den Biochemie-Masterstudiengang (0,5519 x 7 =) 4,1393 SWS annimmt, tatsächlich ergeben sich 3,8633 SWS.

89

Ein Dienstleistungsexport in den Studiengang „Medical Life Science“ - Master“ erfolgt nicht mehr.

90

Unter Berücksichtigung der vorstehenden z.T. korrigierten Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von:

Abbildung
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91

Der für den vorliegenden Berechnungszeitraum von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport von 53,5936 SWS ist daher auf 51,8857 SWS zu reduzieren.

92

Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (226,5 - 51,8857 =) 174,6143 SWS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 349,2286 SWS.

93

2. Lehrnachfrage:

94

Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht von einer Lehrnachfrage von 2,3940 SWS aus, die in einen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7901 SWS und einen CNW-Fremdanteil von 0,6039 SWS aufgeteilt werden und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.

95

Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 21 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung für Studierende des Studienganges Medizin vom 24.10.2003 in der Fassung vom 28.05.2015 beschlossen und veröffentlicht ist (Anlage 21a zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Damit liegt eine den Anforderungen des § 52 Abs. 10 HSG entsprechende Studienordnung vor. Auch hier ist im Übrigen zwischenzeitlich eine neue Studienordnung (vom 25.07.2016 - http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/studienordnung-medizin.pdf) in Kraft getreten, deren Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt jedoch identisch ist mit der o.g. Fassung.

96

Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011 - 3 NB 18/11 -) gefolgt.

97

Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2003/2004 ausgeführt, dass die Vorgaben der novellierten Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. vom 27.06.2002 im Hinblick auf die Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik erfüllt werden könnten. Es liegt in ihrem Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach den Erklärungen der Institutsleiter keine Beteiligung von Klinikern an diesen Veranstaltungen statt (Anlage 11a zum Schriftsatz vom 28.09.2016).

98

Die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin weicht wie im Vorjahr nur insofern vom Studienplan ab, als darin für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin mit Patientenvorstellung, das von der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin durchgeführt wird, entsprechend dem sich aus der langjährigen Praxis ergebenden Umfang 2,67 SWS angesetzt sind, während der Studienplan hier 3 SWS vorsieht. Dies ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden.

99

Gegenüber dem Vorjahr hat sich nur die Berechnung des Kurses der Medizinischen Terminologie für Human- und Zahnmediziner verändert. Bei diesem der Lehreinheit Vorklinik zugerechneten Kurs hat die Antragsgegnerin die Gruppengröße nunmehr statt mit 90 mit 180 angenommen, da sich in den Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2014/2015 herausgestellt hatte, dass hier nur eine Veranstaltung ohne Aufteilung in einzelne Gruppen durchgeführt wird. Sie berechnet den Kurs daher nunmehr mit (1 x 0,5 : 180 = ) 0,0027 statt wie in den Vorjahren mit 0,0055.

100

In der Berechnung ist ein Wahlfach im Umfang von 1 SWS Vorlesung berücksichtigt; dies entspricht dem Studienplan. Dies mag vergleichsweise wenig sein, ist aber zulässig, da nach § 2 Abs. 8 ÄAppO zwar ein Wahlfach abzuleisten ist, zum Umfang aber keine näheren Vorgaben gemacht werden. Damit beträgt der Anteil des Wahlfaches insgesamt am Curriculum (1 : 180) = 0,0055. Die Annahme einer einheitlichen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen auch im Wahlfach entspricht der sonstigen Berechnungsweise und ist nicht zu beanstanden. Den sich insgesamt für das Wahlfach ergebenden Wert von 0,0055 hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr aufgeteilt auf die drei angebotenen Wahlfächer; die Anteilsfaktoren bestimmen sich dabei nach dem tatsächlichen Wahlverhalten (die Addition aller vier Werte für das Wahlfach ergibt nur 0,0054; dies beruht aber offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz). Das Wahlfach II ist dabei nochmals aufgeteilt auf die von der Vorklinik und die von anderen Lehreinheiten angebotenen Veranstaltungen. Auf die Vorklinik entfällt dabei insgesamt nur noch ein Anteil von 0,0007.

101

Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -).

102

Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 349,2286 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7901 (CNW-Eigenanteil), d.h. 195,0888.

103

3. Schwundausgleich:

104

Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 5 Semester und damit 4 Semesterübergänge berücksichtigt.

Abbildung

105

Sie hat daraus entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9752 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0254) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

106

Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -).

107

4. Ergebnis:

108

Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 195,0888 durch die Schwundquote 0,9752, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 200,0500, aufgerundet 201. Dies liegt zwar über der von der Antragsgegnerin in der korrigierten Berechnung (Schriftsatz vom 27.10.2016) ermittelten Kapazität von 198,1 Plätzen, aber unter der kapazitätsgünstig festgesetzten Zahl von 202 Studienplätzen.

109

Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 219 Studierende immatrikuliert. Der Studiengang ist damit erheblich überbucht (um 16 Plätze im Vergabeverfahren für deutsche und gleichgestellte Bewerber, 1 Platz im Verfahren für ausländische Bewerber). Gleichwohl sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller alle Plätze als belegt anzusehen.

110

Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 VergabeVO zulässige Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -, OVG Lüneburg, B. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rn.20 ff. und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Überbuchung zur Verschleierung tatsächlich vorhandener Kapazitäten (vgl. dazu OVG Lüneburg a.a.O. Rn.23) oder zur Vermeidung von erfolgreicher gerichtlicher Verfahren gibt es keinen Anlass. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, das Annahmeverhalten im Auswahlverfahren der Hochschule sei für sie überraschend und außergewöhnlich hoch gewesen. Sie hat dies durch dienstliche Erklärungen der zuständigen Mitarbeiterinnen vom 25.10.2016 belegt (Anlagen 24 und 25 zum Schriftsatz vom 27.10.2016). Danach sei in den letzten Jahren in der Quote für deutsche und gleichgestellte Bewerber immer ein Überbuchungsfaktor von 1,5 bis 1,6 zugrunde gelegt worden. Dies hat in den Vorjahren zu einer Überbuchung von 2 (WS 2014/2015) bzw. 6 (WS 2015/2016) geführt, in diesem Jahr jedoch zu einer Überbuchung um 16 Plätze. Im Rahmen der Ausländerquote hat es in den Vorjahren keine Überbuchungen gegeben, in diesem Jahr eine.

111

Die Leiterin des Studierendenservices hat darüber hinaus am 25.10.2016 erklärt, dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 keiner der vergebenen Plätze durch Exmatrikulation oder Höherstufung wieder frei geworden sei; es gebe auch keine Beurlaubungen für das 1. Fachsemester.

112

Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

113

Soweit einige Antragsteller hilfsweise und ohne Begründung die vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt haben, besteht nach den obigen Ausführungen schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil alle zur Verfügung stehenden Studienplätze besetzt sind. Da keine weiteren Studienplätze vorhanden sind, besteht auch kein - z.T. hilfsweise beantragter - Anspruch auf Zulassung beschränkt auf die vorklinischen Semester; darüber hinaus gibt es bei der Antragsgegnerin keine Teilstudienplätze.

114

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -).


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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zuzuweisen.

2

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte die Jahreskapazität in diesem Studiengang durch die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 19. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 324) auf 150 Studienplätze fest, die sie sämtlich dem Wintersemester 2013/2014 zuteilte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu diesem Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2013 ab, weil die Kapazität erschöpft sei und andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - ebenso wie alle anderen auf diesen Studiengang bezogenen Eilanträge – abgelehnt, weil die Kapazität des Studiengangs erschöpft sei. Die Kapazität in dem Bachelorstudiengang Psychologie betrage 158 Plätze; dem stünden 178 kapazitätswirksame Zulassungen gegenüber. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (Schriftsatz vom 4.12.2013), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.

4

1. Die Antragstellerin rügt (a. a. O., S. 2), das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt sich zugelassene Studienbewerber tatsächlich bei der Antragsgegnerin im Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2013/2014 eingeschrieben hätten. Erfahrungsgemäß würden von den Hochschulen häufig Kapazitäts- und Besetzungszahlen mitgeteilt, die infolge von Fehlbuchungen, Doppelzählungen, nachträglichen Höherstufungen oder Nichtberücksichtigungen von Exmatrikulationen fehlerhaft seien. Daher seien die Immatrikulationen in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie anhand von Immatrikulationslisten, deren Vorlage der Antragsgegnerin aufzugeben sei, zu überprüfen.

5

Diese Rüge kann (auch in Verbindung mit den weiteren Beanstandungen) nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht auf entsprechende Aufklärungsverfügungen hin mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 15. April 2014 und 12. Mai 2014 – mit diesem letzten Schriftsatz hat sie die Richtigkeit der in dem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 genannten Zahlen bestätigt und die abweichenden Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2014 erläutert - mitgeteilt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im Oktober 2013 insgesamt 183 Bewerber eingeschrieben worden seien, von denen derzeitig noch 177 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 zu 5 Exmatrikulationen gekommen sei. Im Masterstudiengang Psychologie seien zunächst 123 Bewerber eingeschrieben gewesen, von denen derzeitig 121 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 „1 Exmatrikulation, 1 Verzichter“ gegeben habe. Im Nebenfachstudiengang Psychologie seien nach wie vor 36 Bewerber eingeschrieben.

6

Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt. Eine weitere Überprüfung dieser Zahlen durch Anforderung von Immatrikulationslisten ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, ergeben die sonstigen Beschwerdegründe der Antragstellerin nicht, dass über die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter „2.b)“) hinaus noch mindestens ein weiterer freier Studienplatz vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte.

7

2. Die Antragstellerin beanstandet (a. a. O., S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe nicht ansatzweise aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den massiven Überbuchungen im Bachelorstudiengang und im Nebenfachstudiengang gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl gezielt und rechtsmissbräuchlich überbucht habe. Auch diese Rüge führt (in Verbindung mit den weiteren Argumenten der Antragstellerin) nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

a) Die im Nebenfachstudiengang gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von 29 deutlich erhöhte Einschreibungszahl von 36 ist nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Kapazität im hier betroffenen Bachelorstudiengang ohne Bedeutung, weil es diese „überbuchten“ 7 Plätze nicht im Wege einer „negativen horizontalen Substituierung“ zu Lasten des Bachelorstudiengangs bewertet hat (vgl. BA S. 24). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach seiner Entscheidungsbegründung im Hinblick auf den hier betroffenen Bachelorstudiengang keinen Anlass, die Überbuchungen im Nebenfachstudiengang zu überprüfen.

9

b) Die im Bachelorstudiengang Psychologie erfolgten Überbuchungen – 183 Einschreibungen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 150 – bieten allerdings insofern Anlass zu einer Korrektur im Hinblick auf die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen, als die Antragsgegnerin laut ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 mit ihren 400 Zulassungen angestrebt hat, 160 Studienplätze - und nicht bloß die rechtsförmlich festgesetzten 150 Studienplätze – zu besetzen. Denn die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15). Damit ist die Zahl der als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin angestrebt hätte, 150 Plätze (statt 160) zu besetzen. Dies führt zu 172 als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen:

10

Die Antragsgegnerin ist bei 400 Zulassungsangeboten für 160 erstrebte Einschreibungen von einem Schlüssel von 2,5 zu 1 (= 400 : 160) ausgegangen. Für 150 angestrebte Einschreibungen hätte sie somit 375 Zulassungsangebote gemacht (= 150 * 2,5). Bei 375 Zulassungsangeboten wäre es bei einem entsprechendem Annahmeverhalten wie bei den 400 Zulassungsangeboten zu 171,546, gerundet 172 Einschreibungen gekommen (= 400 : 183 = 2,186; 375 : 2,186 = 171,546). Somit sind 11 (= 183 – 172) erfolgte Einschreibungen nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen.

11

Das Bestreben der Antragsgegnerin, 160 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (1.4.2013) aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 20. August 2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft, verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 23). Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht um kapazitätsrechtlich anzuerkennende, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11 Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die von ihr und von der Antragsgegnerin - im Anschluss an die am 13. Juni 2013 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der Mittel aus dem Hochschulpakt II - angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester (vom 19.7.2013, HmbGVBl. S. 324) entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab, nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).

12

Wie die nachstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aufzeigen, ergeben die weiteren Argumente der Antragstellerin aber nicht, dass im Bachelorstudiengang Psychologie über die kapazitätswirksam besetzten 172 Plätze hinaus noch ein weiterer freier Studienplatz für die Antragstellerin vorhanden wäre.

13

3. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Dem Beschwerdegericht liegen insoweit keine Unterlagen vor. Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).

14

a) Eine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 9 SWS könnte für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der im Übrigen mit der Beschwerde nicht durchschlagend angegriffenen Begründung des angefochtenen Beschlusses ergäben sich daraus lediglich 161,363, gerundet also 161 Plätze statt der hier benötigten 173 Plätze:

15

Das bereinigte Lehrangebot (vgl. BA S. 10-18) betrüge dann 324,17 SWS (315,17 SWS plus 9 SWS), daraus ergäbe sich eine Kapazität der Lehreinheit vor Schwund von 277,543 Plätzen (2 * 324,17 = 648,34 SWS; geteilt durch 2,336). Die Kapazität des Bachelorstudiengangs Psychologie vor Schwund läge bei 138,772 Plätzen (277,543 * 0,500). Dies würde zu einer Kapazität dieses Studiengangs nach Schwund von 161,363 Plätzen führen (138,772 ./. 0,86).

16

b) Die sonstigen Angriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.

17

aa) Die Auffassung der Antragstellerin, in sog. harten NC-Fächern sei bei der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a. O., Rn. 19). Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag das Beschwerdegericht nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

18

bb) Soweit die Antragstellerin ausführt, es bestünden Zweifel, ob bei den Lehrauftragsstunden tatsächlich nur 65 SWS anzusetzen seien, fehlt es an einer Begründung, worauf sich diese Zweifel stützen sollen.

19

cc) Die Rüge der Antragstellerin, eine Deputatsverminderung in Höhe von 7,5 SWS sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anzuerkennen, weil die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 26./28. März 2013 nach ihrer Auffassung unwirksam sei und die Deputatsverminderungen nicht gerechtfertigt seien, vermag ebenfalls schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil es auch hier an jeglicher Begründung fehlt. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f.) auseinander.

20

dd) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularnormwert (CNW) akzeptiert, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Festsetzung der Curricularnormwerte „vordergründig“ nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Curricularnormwerte nachvollziehbar durch die vorgelegten Ausfüllrechnungen herleiten könne, nach denen die festgesetzten Werte in der Regel unter den errechneten Werten lägen oder diese gerade erreichten, so dass aus den normierten Werten keine kapazitären Nachteile für die Studienbewerber folgten (BA S. 20) und es insoweit keine Veranlassung zu gerichtlichen Korrekturen gebe.

21

Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15). Dass die von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vorgelegte Ausfüllrechnung fehlerhaft oder nicht plausibel wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.

22

ee) Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die aus den zusätzlichen Mitteln des Hochschulpakts II aufgestockten 10 Studienplätze als kapazitätserhöhend ansehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.

23

ff) Schließlich rügt die Antragstellerin, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die von ihm festgestellten drei freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie dem Bachelorstudiengang zuzuschlagen. Dem Erfolg dieser Rüge steht zum einen entgegen, dass von den seitens des Verwaltungsgerichts errechneten 122 Studienplätzen des Masterstudiengangs (vgl. BA S. 22 f. sowie die Beschlüsse vom 1.11.2013 für diesen Masterstudiengang, BA S. 20), tatsächlich kein Platz frei ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat es für diesen Studiengang 123 kapazitätswirksame Einschreibungen gegeben. Auch das Verwaltungsgericht selbst ist in seinen Beschlüssen zum Masterstudiengang vom 1. November 2013 (die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem von ihm geführten Verfahren 20 ZE 1711/13 bekannt sein dürften) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese 122 Plätze sämtlich kapazitätswirksam vergeben worden sind (BA v. 1.11.2013, S. 21 f.). Zum anderen wären, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs.2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
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Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
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Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
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„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
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Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
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Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis.

2

Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes der Humanmedizin im 1. Fachsemester nicht verlangen. Die innerkapazitär verfügbaren Plätze sind vergeben. Außerhalb der festgesetzten Kapazität stehen über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben Teilstudienplätze zwar drei weitere auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Studienplätze zur Verfügung. Nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp) entfällt jedoch keiner dieser freien Plätze auf die Antragstellerin.

3

1. Im Rahmen der Lehrangebotsberechnung ist die Berücksichtigung der Frau Dr. M. bewilligten Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden, allerdings (zum Teil) der angesetzte Dienstleistungsexport.

4

a) Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, durfte die Frau Dr. M. auf ihren Antrag vom 23. Oktober 2014 erst unter dem 2. September 2015 gewährte Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden. Denn insoweit war vor Beginn des Berechnungszeitraums eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten erkennbar, die berücksichtigt werden „soll“, wie es in § 5 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung – KapVO – heißt. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Vorgehensweise geboten hätte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 KapVO („erkennbar“) kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit mit ihr die Auffassung vertreten wird, die i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten müsse im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung bereits bekannt sein.

5

b) Der vorklinische Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) ist – anders als mit der Beschwerde gerügt – nicht zu kürzen.

6

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Gruppengröße von 120 Studierenden der Pharmazie (Staatsexamen) hinsichtlich der Vorlesung Pathophysiologie/-biochemie I und II gebilligt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. März 2016 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass – anders als die Beschwerde vermutet – diese Vorlesung, die zum Teil missverständlich als „Kursus“ bezeichnet wurde, nicht für Studierende der Biomedizinischen Chemie (BA) vorgesehen war, sondern deren Teilnahme in der Vergangenheit lediglich irrtümlich zugelassen worden war.

7

c) Auch die Annahme einer Gruppengröße von 103 bezüglich der von der vorklinischen Lehreinheit exportierten Vorlesung „Anatomie für Zahnmediziner“ ist nicht zu beanstanden.

8

Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge zugrunde zu legen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass die Gruppengröße der Teilnehmer einer exportierten Lehrveranstaltung entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht normativ festzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 2. November 1993 – 1 D 11638/93.OVG – sowie Beschluss vom 21. September 1999 – 1 D 11643/99.OVG –) ist hinsichtlich der maßgeblichen Studentenzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp).

9

d) Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beschwerde, der Curricularanteil von 0,9540, der auf die zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin exportierten Lehrveranstaltungen entfalle, müsse ebenso durch Multiplikation mit dem Faktor 0,876529186 „gestaucht“ werden, wie dies bei der Ermittlung der Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin geschehe, die den Curricularnormwert Zahnmedizin von 7,8 deutlich überschreite.

10

Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO, wonach die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind, wenn der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für einen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und Curricularanteile gebildet werden. Dieses Abstimmungsgebot bezieht sich, wie § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO zu entnehmen ist, auf die Bildung von Curricularanteilen eines bestimmten Studiengangs; insoweit sind im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sämtliche Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten proportional zu kürzen („Stauchung“, vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris). Dies ist im Studiengang Zahnmedizin mit der Folge geschehen, dass die aus der vorklinischen Lehreinheit importierten Lehrleistungen im Umfang von 0,9540 SWS nach proportionaler Kürzung nur mit 0,8362 SWS zum Lehrangebot des Studiengangs Zahnmedizin beitragen.

11

Der (ungekürzte) Ansatz eines vorklinischen Dienstleistungsexports zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie dar. Dieser verlangt, dass die für die Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage maßgeblichen Faktoren nach den gleichen Kriterien ermittelt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – NC 9 S 36/95 –, juris). Damit ist auch die Bilanzierungssymmetrie auf den jeweiligen Studiengang bezogen, also relativ, nicht aber absolut zu verstehen (OVG NW, Beschluss vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, juris). Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (– 7 CE 04.10254 –, juris), auf den die Beschwerdebegründung hinweist, ist zu dieser Problemstellung nichts zu entnehmen.

12

Der Bestimmung des § 11 KapVO, der die Dienstleistungen für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge regelt und – anders als § 13 KapVO – keine Beschränkung auf einen Curricularnormwert enthält (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – NC 9 S 1501/14 –, juris), kann ebenso wenig entnommen werde, dass der zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringende Dienstleistungsexport proportional zu kürzen ist.

13

Allerdings wird in § 6 KapVO i. V. m. Nr. I. 2. der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung bestimmt, dass bei der Reduzierung des Lehrangebots um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, diejenigen Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen, also gegebenenfalls die „gestauchten“ Anteile. Bekräftigt wird diese Auslegung durch die Erläuterung des Symbols CAq in Nr. III der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung. Danach ist unter CAq der Anteil am Curricularnormwert „des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)“, zu verstehen. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 KapVO bestätigt, dass die seitens der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit dem abgestimmten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO), also gegebenenfalls „gestauchten“ Curricularanteil anzusetzen sind (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 3 Nc 44/11 –, juris).

14

Vermindert man demgemäß den vorklinischen Dienstleistungsexport zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin auf 0,8362 und multipliziert ihn mit 49 Studierenden, ergeben sich 40,97 SWS, also 5,78 SWS weniger als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin. Das vorklinische Lehrangebot erhöht sich dadurch auf 348,14 SWS bzw. 696,28 SWS pro Jahr. Die Division dieses Werts durch den vorklinischen Eigenanteil ergibt 420 Studienplätze pro Jahr, also 210 für das 1. Fachsemester im streitgegenständlichen Wintersemester. Angesichts 200 vergebener Studienplätze sind – über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben zusätzlichen Plätze – noch drei weitere Teilstudienplätze unbesetzt.

15

2. Im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin als „Betreuungsrelation“ der Vorlesungen die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich kapazitätserhöhend aus und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. März 2004 – 6 D 12088/03.OVG –, juris). Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung muss die maßgebliche Gruppengröße nicht normativ festgelegt werden. Ein solches Erfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. Februar 2000 – NC 9 S 39/99 –, juris; Beschluss vom 13. Juni 2008 – NC 9 S 241/08 –, juris) für das baden-württembergische Landesrecht unter der Voraussetzung angenommen, dass das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der ZVS-Beispielstudienplan Humanmedizin für Vorlesungen die kapazitätsungünstigere Gruppengröße von g = 180 annimmt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – NC 2 B 20/13 –, juris; OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 13 C 50/03 –, juris).

16

3. Die Verteilung der drei weiteren unbesetzten Teilstudienplätze erfolgte nach den folgenden Kriterien (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp). Da die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren „verschwiegenen“ Studienplätze überstieg, wurde die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge getroffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen wurden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum Ergehen der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen danach bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zahl nachgesucht wurde, sind als zeitgleich betrachtet worden, wenn sie am selben Tag eingegangen waren. Da mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorlagen, wurde nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wurde der Quotient gebildet aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben.

17

Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wird der Senat künftig als gleichzeitig eingegangen diejenigen Anträge behandeln, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt werden.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
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An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Universität, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzulassen.

2

Nachdem die beklagte Universität den hierauf gerichteten Antrag abgelehnt hatte, weil die Kapazität mit der Besetzung der zutreffend ermittelten Zahl von Studienplätzen erschöpft sei, hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

1. a) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,

ob der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag oder von Amts wegen die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muss, wenn der Urteilstenor bereits hinterlegt, die Entscheidung den Berufungsklägern jedoch noch nicht durch Zustellung verkündet worden ist und diese mit erheblichen Argumenten die Wiedereröffnung beantragen.

5

Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

6

Sie würde sich in dieser Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum einen nicht mit der Begründung abgelehnt, sie komme nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils an Stelle seiner Verkündung beschlossen und den von den Richtern unterschriebenen Tenor des Urteils der Geschäftsstelle übergeben hat, weil mit dieser Übergabe eine Bindung des Gerichts an das beschlossene Urteil eingetreten sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein mit der Begründung abgesehen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten hätten keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung gegeben (UA S. 5). Zum anderen hat die Klägerin keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt, wie sie selbst einräumt (Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung), sondern lediglich mit Schriftsatz vom 15. November 2013 zu zwei Fragen Stellung genommen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind.

7

Davon abgesehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen ist. Ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 10 B 13.08 - juris Rn. 7 und vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f.) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und entzieht sich deshalb weiterer grundsätzlicher Klärung.

8

b) Sollte die Begründung der Beschwerde auf Seite 19 bis 21 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2014 dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin nicht nur eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung anstrebt, sondern in diesem Zusammenhang auch einen Verfahrensfehler geltend machen möchte, verhülfe dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

9

Die Klägerin hat nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass der von ihr nachgereichte Schriftsatz vom 15. November 2013 dem Verwaltungsgerichtshof hätte Anlass geben müssen, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wiederzueröffnen. Sie hätte hierzu angeben müssen, zu welchen Punkten dieser Schriftsatz entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt, das der Verwaltungsgerichtshof infolge der unterbliebenen Wiedereröffnung unter Verletzung rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen hat. An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich neben einer Schilderung des Verfahrensablaufs, die sich wiederum zum Teil nicht auf ihr, sondern auf andere Verfahren bezieht, weithin in abstrakten Darlegungen zu den Voraussetzungen, unter denen eine mündliche Verhandlung nach ihrer Ansicht wiederzueröffnen ist.

10

2. Damit ist zugleich - soweit den Einzelfall übergreifend möglich - die weitere Frage beantwortet,

ob nach der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsätze berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorbehalten sind oder eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden ist, wenn diese entscheidungserheblichen Inhalt haben.

11

3. Die weitere Frage,

welche Anforderungen an einen Wiedereröffnungsantrag in hochschulrechtlichen Kapazitätsstreitverfahren zu stellen sind, insbesondere dann, wenn der Universität eine Auflage erteilt worden ist und der entsprechende Stellungnahmeschriftsatz den Berufungsklägern erst zu einem Zeitpunkt übersandt wird, zu dem der Urteilstenor auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird,

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Frage stellt sich mangels Klärungsbedürftigkeit nicht. Die Klägerin hat einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Im Übrigen stellt die Frage nur eine Variante der ersten aufgeworfenen Frage dar, die sich zudem wegen ihrer engen Anlehnung an die Einzelheiten des konkreten Falles einer allgemeingültigen, für weitere Verfahren bedeutsamen Klärung entzieht.

12

4. Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,

ob ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, wenn das Oberverwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Anforderung der Niederschrift nach § 105 VwGO diese dem Beschwerdeführer nicht auf dessen Anforderung, sondern erst mit dem angefochtenen Urteil rund fünf Monate später übersendet und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Protokollberichtigungsantrags faktisch abschneidet und die Entscheidung (mittelbar, wegen Ablehnung des Wiedereröffnungsantrags) hierauf beruhen kann.

13

Die Frage zielt, von den Einzelheiten des konkreten Falles zunächst entkleidet, auf eine Antwort auf die Frage ab, ob das Gericht verpflichtet ist, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung auf Anforderung eines Beteiligten sofort nach Fertigstellung der Niederschrift zu übersenden, oder ob es die Übersendung mit der späteren Zustellung des Urteils verbinden darf. Entscheidungserheblich und damit in grundsätzlicher Weise klärungsfähig ist diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren aber nur, wenn das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der als klärungsbedürftig bezeichneten Verfahrenspflicht beruhen kann. Dafür ist nichts vorgetragen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es ist nicht einmal ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wieso der Klägerin durch die späte Übersendung des Protokolls faktisch die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, einen Antrag auf Protokollberichtigung zu stellen, und dadurch die Ablehnung eines (hier nicht gestellten) Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ursächlich bewirkt worden sein soll.

14

5. a) Die Klägerin möchte des Weiteren die Frage geklärt wissen,

ob der Studienplatzkläger die Darlegungs- und Beweislast für die von der Hochschule angesetzten tatsächlichen Teilnehmerzahlen für die einzelnen Vorlesungsveranstaltungen im Pflichtlehrbereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin trägt.

15

Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich nicht entscheidungserheblich stellt und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden braucht.

16

Der Verwaltungsgerichtshof geht, ohne dies eigens auszusprechen, als selbstverständlich davon aus, dass die Darlegungslast bei der Hochschule liegt und die beklagte Hochschule hier ihrer Darlegungslast genügt hat.

17

Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich entscheidungstragend mit der Betreuungsrelation (Gruppengröße) von Vorlesungen (und nicht mit der Betreuungsrelation anderer Veranstaltungen als Vorlesungen) befasst (UA S. 19 unten bis S. 21 oben), bleibt es nach seinem materiell-rechtlichen Ansatz der Hochschule überlassen, ob sie bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS folgt oder den Betreuungsaufwand anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegt. Die beklagte Universität hat sich hier für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner angenommen, dass die tatsächlichen Hörerzahlen für die vergangenen Berechnungszeiträume nicht vorliegen und im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden können. Sie unterlägen außerdem starken Schwankungen und gingen gegen Ende des Semesters zurück. Der Verwaltungsgerichtshof verweist ergänzend auf die Systematik der Kapazitätsverordnung, die auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt sei. Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße zu schätzen. Dabei trage die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der zugrunde gelegten Annahmen.

18

Für den konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach die Schätzung der beklagten Universität nicht beanstandet: Sie sei bereits in den vergangenen Semestern unbeanstandet zugrunde gelegt worden. Die Veränderung der Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie 1 habe die beklagte Universität nachvollziehbar begründet.

19

Von der Darlegungslast der beklagten Hochschule zu trennen, ist die andere Frage, ob die Darlegungen der insoweit belasteten Partei schon allein dem Gericht die für eine Entscheidung hinreichende Überzeugung davon verschaffen können, ob der jeweils in Rede stehende Umstand vorliegt, oder ob hierfür weitere eigene tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Für die insoweit erforderliche Tatsachenwürdigung des Gerichts kann unter anderem von Bedeutung sein, ob die andere Partei gegen für sich betrachtet plausible und nachvollziehbare Darlegungen der darlegungspflichtigen Partei substantiierte Einwände vorgebracht hat.

20

Die von der Klägerin gleichfalls angesprochene Frage nach der Beweislast stellte sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungstragend. Sie würde sich nur dann stellen, wenn ein Umstand nicht geklärt werden kann und dann zu entscheiden ist, zu wessen Lasten die mangelnde Klärung dieses Umstandes geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat hier die erforderliche Überzeugung davon gewonnen, dass die Schätzung der beklagten Universität auf zutreffenden Annahmen beruht.

21

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Beschwerde zugleich auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, sind diese Verfahrensfehler schon nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegen jedenfalls nicht vor.

22

aa) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht verletzt hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu der Frage aufzuklären, welche Gruppengröße bei der von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester anzusetzen ist.

23

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren.

24

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt, der auf die von ihr jetzt vermisste Beweiserhebung gerichtet gewesen wäre. Sie hat in ihrer Beschwerde nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Klärung des Sachverhalts auch ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Sie verweist allein auf Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung. Diese befassen sich indes mit der einer Aufklärung des Sachverhalts vorausgehenden Rechtsfrage, anhand welchen rechtlichen Maßstabs die Betreuungsrelation bei der Aufteilung des Curricularnormwerts zu bestimmen ist. Die Klägerin referiert in dem wörtlich wiedergegebenen Auszug aus ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs aus einer früheren Entscheidung. Zu den konkret in Rede stehenden Zahlen, die bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegt hatte, verhalten sich diese Ausführungen nicht. Sie waren deshalb nicht geeignet, dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts aufzudrängen.

25

Im Übrigen fehlt jede Angabe dazu, welche Beweismittel für eine solche weitere Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin verweist letztlich selbst darauf, dass nur auf die Angaben der beklagten Universität zurückgegriffen werden konnte, die indes vorlagen und schon vom Verwaltungsgericht und dann vom Verwaltungsgerichtshof darauf nachgeprüft wurden, ob sie nachvollziehbar und plausibel waren.

26

bb) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat. Die mehr oder weniger abstrakten Ausführungen der Klägerin dazu, welche Anforderungen § 108 Abs. 1 VwGO an die Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts stellt, sind ungeeignet eine Verletzung dieses Grundsatzes im konkreten Fall darzutun.

27

6. Die hieran anknüpfende weitere Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungs- und Beweislast der Hochschule auferlegt,

ist nicht klärungsfähig. Sie lässt sich nicht fallübergreifend mit Allgemeingültigkeit auch für andere Fälle beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

28

7. Von vornherein nicht klärungsfähig ist die Frage,

ob es gegen die Denkgesetze verstößt, wenn der Verwaltungsgerichtshof es einerseits billigt, wenn Hochschulen die Betreuungsrelation abstrakt auf der Basis der addierten Zulassungszahlen festsetzen, andere Hochschulen diese anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegen.

29

Wenn der Verwaltungsgerichtshof es billigt, dass verschiedene Hochschulen die Lehrnachfrage anhand jeweils verschiedener Gruppengrößen für die gleichen Lehrveranstaltungen berechnen, ist diese Rechtsprechung nicht an den Denkgesetzen zu messen, sondern an den materiell-rechtlichen Vorschriften, die für die Ermittlung der Zulassungszahlen maßgeblich sind, also insbesondere an den Vorschriften der Kapazitätsverordnung. Es kommt darauf an, ob diese den Universitäten insoweit einen Spielraum einräumen, der rechtmäßig in der einen wie der anderen Weise ausgenutzt werden kann. Von einem solchen Gestaltungsspielraum der Hochschulen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Besteht er, kann es nicht gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn der Verwaltungsgerichtshof unterschiedliche Berechnungsweisen der Hochschulen als rechtmäßig billigt.

30

8. Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob es gegen den bundesrechtlichen Begriff des "vergleichbaren Studiengangs" bzw. des "ähnlichen Studiengangs" und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master unterschiedliche Curricularnormwerte festgesetzt werden (Studienjahr 2011/2012).

31

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich nicht, weil sie auf eine hier nicht mehr anwendbare Rechtslage abstellt. Die Frage geht bereits im Ansatz daran vorbei, dass für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Molekulare Medizin Master schon im Studienjahr 2011/2012 keine Curricularnormwerte mehr festgesetzt waren, sondern die Hochschulen im Rahmen vorgegebener Bandbreiten Curricularwerte festzulegen hatten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 4 Buchst. a KapVO VII in der Fassung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 4. Januar 2011, GBl. S. 23). Diese Änderung der Kapazitätsverordnung galt erstmals für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/12 (Art. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf die geänderte Rechtslage abgestellt (UA S. 28). Er hat sich lediglich in der Begründung auf Entscheidungen bezogen, die zur früheren Rechtslage ergangen sind, dabei aber ausdrücklich hervorgehoben, dass er an ihnen auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage festhält (UA S. 35).

32

9. Schon für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 stellt sich deshalb die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob es gegen den bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master Bandbreiten festgesetzt werden, die sich um mehr als 100 % unterscheiden und somit die Zulassungszahl nur rund 50 % der Zulassungszahl an einer anderen Hochschule des gleichen Bundeslandes, aber auch außerhalb des Bundeslandes beträgt.

33

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Soweit sich die Antwort überhaupt nach revisiblem Bundesrecht richtet, ergibt sie sich unmittelbar aus den insoweit einschlägigen Bestimmungen und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.

34

Der Verwaltungsgerichtshof hat für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 nicht beanstandet, dass bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots für den Studiengang Molekulare Medizin Master, welcher nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, ein Dienstleistungsexport von 3,7500 Semesterwochenstunden abgezogen worden ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, dass die beklagte Universität den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor, welcher der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, bei der Berechnung der Lehrnachfrage mit einem Curriculareigenanteil für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat. In beiden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in der hierfür im Weiteren gegebenen Begründung darauf abgestellt, dass die innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten festgelegten Curricularwerte von 7,0106 für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor und von 4,3235 für den Studiengang Molekulare Medizin Master keinen rechtlichen Bedenken begegnen.

35

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei insbesondere den Einwand verworfen, die Festlegung dieser Curricularwerte verstoße gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG - in der Fassung vom 15. September 2005, GBl. 2005, 629). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist der Ausbildungsaufwand durch Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind nach Satz 4 der Vorschrift ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Obwohl für Studiengänge mit der Bezeichnung Molekulare Medizin Bachelor an anderen Universitäten des Landes Baden-Württemberg deutlich niedrigere Curricularwerte festgelegt waren, hat der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das Gebot verneint, den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten.

36

Hieran knüpft die Klägerin mit der von ihr aufgeworfenen Frage an. Die in § 5 Abs. 4 HZG enthaltenen Begriffe des gleichartigen Studiengangs oder des vergleichbaren Studiengangs gehören allerdings dem irrevisiblen Landesrecht an. Zwar enthalten auch bundesrechtliche Normen den Begriff des Studiengangs, wie beispielsweise § 10 HRG oder § 29 HRG. Ob die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts eine damit übereinstimmende Auslegung des Begriffs des Studiengangs in § 5 Abs. 4 HZG erzwingen, bedarf keiner näheren Klärung. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass für die Vergleichbarkeit oder Gleichartigkeit von Studiengängen das Ausbildungsziel, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen maßgeblich sind. Es liegt auf der Hand, dass er damit für die landesrechtlich gebotene Vergleichsbetrachtung die Merkmale herangezogen hat, die auch den bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs prägen. Hiervon ausgehend bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommen kann, welche die Universitäten für von ihr eingerichtete Studiengänge gewählt haben, sondern auf die Ausbildungsziele, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen, welche sie für die Studiengänge festgelegt haben. Dies gilt für die Studiengänge, für die keine bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestehen, sondern die von den Hochschulen aufgrund entsprechender Ermächtigung im Hochschulrecht des Landes autonom eingerichtet sind. Bei solchen Studiengängen können sich unter der gleichen Bezeichnung Studiengänge verbergen, die im Sinne der landesrechtlichen Norm des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG weder gleichartig noch vergleichbar sind, ohne dass dadurch ein bundesrechtlich vorgegebener Begriff des Studiengangs verletzt wird.

37

Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die unter der Bezeichnung Molekulare Medizin an den Universitäten Ulm und Tübingen eingerichteten Studiengänge sich in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentlich von dem unter gleicher Bezeichnung angebotenen Studiengang an der beklagten Universität unterscheiden. Auf der Grundlage dieses tatsächlichen Befundes wirft die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass eine Vergleichbarkeit oder gar Gleichartigkeit im Sinne der irrevisiblen Norm des Landesrechts nicht gegeben ist, aus bundesrechtlicher Sicht keine klärungsbedürftigen Fragen auf.

38

Das bedeutet zugleich, dass aus dem bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs kein Verbot abgeleitet werden kann, für die Lehrnachfrage in Bachelor- und Masterstudiengängen an Stelle von festen Curricularnormwerten nur Bandbreiten festzulegen, innerhalb derer die Hochschulen anhand ihrer quantifizierten Studienpläne Curricularwerte festzulegen haben. Können unter der gleichen Bezeichnung nach Ausbildungszielen, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen auch erheblich unterschiedliche Studiengänge angeboten werden, rechtfertigt dies nicht nur eine erhebliche Spanne bei den Bandbreiten, sondern auch deren unterschiedliche Ausnutzung.

39

b) Im Ergebnis gilt nichts anderes für den weiteren mit der aufgeworfenen Frage verbundenen Einwand, die unterschiedlich festgelegten Curricularwerte verstießen gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung.

40

Aus diesem Gebot haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz abgeleitet, dass bei der Festsetzung der Kapazität die wertungsabhängigen Eingabegrößen unter Berücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen und zu beurteilen sind, ihnen deshalb nicht optimale Studienbedingungen zugrunde gelegt werden dürfen und keine besondere Niveaupflege betrieben werden darf (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 - BVerfGE 40, 352 <354 f.>; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 <45>).

41

Aus dem Vergleich unterschiedlich festgelegter Curricularwerte für Studiengänge, welche Hochschulen unter der gleichen Bezeichnung anbieten, kann aber nicht geschlossen werden, die Universität mit dem am höchsten festgelegten Curricularwert biete optimale Studienbedingungen, versuche nämlich dasselbe Ausbildungsziel mit einem höheren Ausbildungsaufwand für einen einzelnen Studenten zu erreichen. Diese Schlussfolgerung übersähe wiederum, dass es sich um universitätsspezifische Studiengänge handelt, die sich in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen unterscheiden und für welche aus diesem Grund ein jeweils unterschiedlicher Ausbildungsaufwand anzusetzen ist und damit - unter Umständen auch erheblich - voneinander abweichende Curricularwerte festzulegen sind, die diesen Ausbildungsaufwand zahlenförmig abbilden. Wie der Verwaltungsgerichtshof daraus zutreffend gefolgert hat, verhindert der bundesrechtliche Grundsatz einer unzulässigen besonderen Niveaupflege nur, dass einzelne Hochschulen im Vergleich zu anderen Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungszieles in demselben zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zwingend gebotene ideale Studienbedingungen anstreben und dadurch die Lehrnachfrage des einzelnen Studenten zu Lasten einer erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität erhöhen.

42

Eine davon zu unterscheidende Frage ist, welchen Beschränkungen die Hochschule unterliegt, wenn sie im Rahmen eines ihr hochschulrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums neue Studiengänge einrichtet, die Lehrnachfrage zu Lasten zulassungsbeschränkter Studiengänge verbrauchen, weil sie entweder derselben Lehreinheit zugeordnet sind wie der zulassungsbeschränkte Studiengang (§ 12 KapVO VII) oder als nicht zugeordneter Studiengang Dienstleistungen dieser Lehreinheit in Anspruch nehmen (§ 11 i.V.m. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII). Der bundesrechtliche Grundsatz erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten in der Ausprägung als Verbot besonderer Niveaupflege antwortet auf diese Frage nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit das Erfordernis aufgestellt, die Hochschule müsse bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen einen besonders hohen Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abwägen. Für den konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass dies bei der Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin an der beklagten Universität geschehen ist. Weitere Anforderungen lassen sich insoweit aus Bundesrecht nicht ableiten.

43

10. Die Klägerin wirft schließlich die Frage auf,

welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) an die Normierung der Betreuungsrelation stellt.

44

Aus der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich diese Frage in ihrem Verfahren entscheidungserheblich stellt. Insoweit mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Frage allenfalls entscheidungserhebliche Bedeutung haben könnte, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil die Antwort auf der Hand liegt.

45

a) Die beklagte Universität hat den Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang Medizin beteiligten Lehreinheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 1 KapVO VII in der hier bereits anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 4. Januar 2011 (GBl. 23) aufgeteilt und dabei die Betreuungsrelation für Vorlesungen - nur auf diese Veranstaltungsart bezieht sich die Beschwerdebegründung - anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße berechnet. Diesem Ansatz hält die Klägerin entgegen, die Betreuungsrelation müsse entsprechend dem Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung abstrakt-normativ bestimmt werden.

46

Die Betreuungsrelation ist indes nicht normativ (durch Gesetz oder Rechtsverordnung) für die verschiedenen Veranstaltungsarten festgesetzt. Eine normative Festsetzung kommt deshalb als entscheidungserhebliche Alternative zu dem Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein nicht in Betracht. Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangt, die Einzelheiten für die Aufteilung des Curricularnormwertes und im Zusammenhang damit die Betreuungsrelation für die jeweiligen Veranstaltungsarten normativ durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <93 ff.>).

47

b) Allerdings bietet der Beispielstudienplan der ZVS eine abstrakte Betreuungsrelation, die zwar nicht normativ festgelegt ist, aber immerhin von den Verhältnissen der einzelnen Hochschulen abstrahiert und dadurch vereinheitlichend wirkt und so den Anforderungen entspricht, welche die Klägerin mit ihrer Beschwerde für geboten hält. Der Beispielstudienplan der ZVS rechnet mit einer Betreuungsrelation für Vorlesungen von g=180. Die Rechtsprechung hat diese Betreuungsrelation für Vorlesungen als eine Art Mittelwert gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <87 ff.>).

48

Jedoch stellt sich nicht entscheidungstragend die Frage, ob statt der Heranziehung der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße, wie von der beklagten Universität praktiziert, auf diesen Beispielstudienplan der ZVS zurückgegriffen werden müsste. Denn die beklagte Universität gelangt von ihrem Ansatz aus für die hier in Rede stehenden Vorlesungen zu einer Betreuungsrelation von g=380 und damit zu einer höheren Aufnahmekapazität, als sie sich auf der Grundlage der Betreuungsrelation von g=180 nach dem Beispielstudienplan der ZVS ergäbe.

49

Zudem ist in der Rechtsprechung bezweifelt worden, ob der Beispielstudienplan der ZVS die Betreuungsrelation bei Vorlesungen noch angemessen abbildet und deshalb weiter bei der Ermittlung des Curricularanteils zugeordneter Studiengänge herangezogen werden kann, oder ob nur eine andere, der Hochschulwirklichkeit nähere Bestimmung der Betreuungsrelation dem Gebot erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazität entspricht (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 - NVwZ-RR 2005, 409; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2004 - 3 NB 16/03 - juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 7 CE 04.10742 - juris Rn. 20; andererseits: OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -juris Rn. 51).

50

Gerade im Hinblick auf diese divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss, welchen die Klägerin erwähnt, die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils an die Ermittlung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen stellt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 - 6 B 19.06 - juris Rn. 1). Dieser Beschluss betraf gerade eine Entscheidung, in welcher das Berufungsgericht bei der Bildung des Curri-cularanteils von einer Betreuungsrelation für Vorlesungen von g=180 ausgegangen war (VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 128/05 - UA S. 20). Deshalb stellte sich seinerzeit die allein als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob an dieser Betreuungsrelation festgehalten werden darf oder ob sie durch eine Betreuungsrelation näher an der Hochschulwirklichkeit ersetzt werden muss. Hier hat bereits die beklagte Universität eine Betreuungsrelation auf der Grundlage der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zugrunde gelegt und nicht den Beispielstudienplan der ZVS herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ermittlung auf dieser Grundlage nicht beanstandet. Deshalb stellt sich die seinerzeit als klärungsbedürftig angesehene Frage hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erneut. Mit der bloßen Bezugnahme auf die frühere Zulassungsentscheidung ist mithin die Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsbedürftigkeit der seinerzeit aufgeworfenen Frage auch für dieses Verfahren nicht ausreichend dargelegt.

51

c) Auch wenn statt auf den Beispielstudienplan der ZVS auf eine näher an der Hochschulwirklichkeit orientierte Betreuungsrelation abgestellt wird, sind zwar unterschiedliche Bezugsgrößen denkbar. Jedoch ist insoweit nicht klärungsbedürftig, ob (zwingend) auf die Zulassungszahlen der zugeordneten Studiengänge abzustellen ist, wie die Klägerin meint. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rückgriff auf die in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße damit gerechtfertigt, dass erfahrungsgemäß nicht alle zugelassenen Studenten die Vorlesungen bis zum Semesterende regelmäßig besuchen. Wird ohnehin auf eine an der Hochschulwirklichkeit orientierte Größe abgestellt, ist die Relativierung der Zahl zugelassener Studenten anhand einer offensichtlich einleuchtenden Erfahrungstatsache nicht zu beanstanden. Deshalb liegt auf der Hand, dass auch die so gefundene Betreuungsrelation ebenso wie möglicherweise eine andere dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Die Darlegungen der Klägerin erschöpfen sich insoweit weitgehend in einer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im konkreten Fall und sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis.

2

Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes der Humanmedizin im 1. Fachsemester nicht verlangen. Die innerkapazitär verfügbaren Plätze sind vergeben. Außerhalb der festgesetzten Kapazität stehen über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben Teilstudienplätze zwar drei weitere auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Studienplätze zur Verfügung. Nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp) entfällt jedoch keiner dieser freien Plätze auf die Antragstellerin.

3

1. Im Rahmen der Lehrangebotsberechnung ist die Berücksichtigung der Frau Dr. M. bewilligten Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden, allerdings (zum Teil) der angesetzte Dienstleistungsexport.

4

a) Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, durfte die Frau Dr. M. auf ihren Antrag vom 23. Oktober 2014 erst unter dem 2. September 2015 gewährte Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden. Denn insoweit war vor Beginn des Berechnungszeitraums eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten erkennbar, die berücksichtigt werden „soll“, wie es in § 5 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung – KapVO – heißt. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Vorgehensweise geboten hätte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 KapVO („erkennbar“) kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit mit ihr die Auffassung vertreten wird, die i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten müsse im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung bereits bekannt sein.

5

b) Der vorklinische Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) ist – anders als mit der Beschwerde gerügt – nicht zu kürzen.

6

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Gruppengröße von 120 Studierenden der Pharmazie (Staatsexamen) hinsichtlich der Vorlesung Pathophysiologie/-biochemie I und II gebilligt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. März 2016 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass – anders als die Beschwerde vermutet – diese Vorlesung, die zum Teil missverständlich als „Kursus“ bezeichnet wurde, nicht für Studierende der Biomedizinischen Chemie (BA) vorgesehen war, sondern deren Teilnahme in der Vergangenheit lediglich irrtümlich zugelassen worden war.

7

c) Auch die Annahme einer Gruppengröße von 103 bezüglich der von der vorklinischen Lehreinheit exportierten Vorlesung „Anatomie für Zahnmediziner“ ist nicht zu beanstanden.

8

Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge zugrunde zu legen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass die Gruppengröße der Teilnehmer einer exportierten Lehrveranstaltung entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht normativ festzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 2. November 1993 – 1 D 11638/93.OVG – sowie Beschluss vom 21. September 1999 – 1 D 11643/99.OVG –) ist hinsichtlich der maßgeblichen Studentenzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp).

9

d) Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beschwerde, der Curricularanteil von 0,9540, der auf die zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin exportierten Lehrveranstaltungen entfalle, müsse ebenso durch Multiplikation mit dem Faktor 0,876529186 „gestaucht“ werden, wie dies bei der Ermittlung der Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin geschehe, die den Curricularnormwert Zahnmedizin von 7,8 deutlich überschreite.

10

Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO, wonach die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind, wenn der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für einen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und Curricularanteile gebildet werden. Dieses Abstimmungsgebot bezieht sich, wie § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO zu entnehmen ist, auf die Bildung von Curricularanteilen eines bestimmten Studiengangs; insoweit sind im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sämtliche Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten proportional zu kürzen („Stauchung“, vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris). Dies ist im Studiengang Zahnmedizin mit der Folge geschehen, dass die aus der vorklinischen Lehreinheit importierten Lehrleistungen im Umfang von 0,9540 SWS nach proportionaler Kürzung nur mit 0,8362 SWS zum Lehrangebot des Studiengangs Zahnmedizin beitragen.

11

Der (ungekürzte) Ansatz eines vorklinischen Dienstleistungsexports zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie dar. Dieser verlangt, dass die für die Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage maßgeblichen Faktoren nach den gleichen Kriterien ermittelt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – NC 9 S 36/95 –, juris). Damit ist auch die Bilanzierungssymmetrie auf den jeweiligen Studiengang bezogen, also relativ, nicht aber absolut zu verstehen (OVG NW, Beschluss vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, juris). Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (– 7 CE 04.10254 –, juris), auf den die Beschwerdebegründung hinweist, ist zu dieser Problemstellung nichts zu entnehmen.

12

Der Bestimmung des § 11 KapVO, der die Dienstleistungen für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge regelt und – anders als § 13 KapVO – keine Beschränkung auf einen Curricularnormwert enthält (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – NC 9 S 1501/14 –, juris), kann ebenso wenig entnommen werde, dass der zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringende Dienstleistungsexport proportional zu kürzen ist.

13

Allerdings wird in § 6 KapVO i. V. m. Nr. I. 2. der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung bestimmt, dass bei der Reduzierung des Lehrangebots um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, diejenigen Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen, also gegebenenfalls die „gestauchten“ Anteile. Bekräftigt wird diese Auslegung durch die Erläuterung des Symbols CAq in Nr. III der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung. Danach ist unter CAq der Anteil am Curricularnormwert „des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)“, zu verstehen. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 KapVO bestätigt, dass die seitens der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit dem abgestimmten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO), also gegebenenfalls „gestauchten“ Curricularanteil anzusetzen sind (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 3 Nc 44/11 –, juris).

14

Vermindert man demgemäß den vorklinischen Dienstleistungsexport zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin auf 0,8362 und multipliziert ihn mit 49 Studierenden, ergeben sich 40,97 SWS, also 5,78 SWS weniger als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin. Das vorklinische Lehrangebot erhöht sich dadurch auf 348,14 SWS bzw. 696,28 SWS pro Jahr. Die Division dieses Werts durch den vorklinischen Eigenanteil ergibt 420 Studienplätze pro Jahr, also 210 für das 1. Fachsemester im streitgegenständlichen Wintersemester. Angesichts 200 vergebener Studienplätze sind – über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben zusätzlichen Plätze – noch drei weitere Teilstudienplätze unbesetzt.

15

2. Im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin als „Betreuungsrelation“ der Vorlesungen die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich kapazitätserhöhend aus und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. März 2004 – 6 D 12088/03.OVG –, juris). Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung muss die maßgebliche Gruppengröße nicht normativ festgelegt werden. Ein solches Erfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. Februar 2000 – NC 9 S 39/99 –, juris; Beschluss vom 13. Juni 2008 – NC 9 S 241/08 –, juris) für das baden-württembergische Landesrecht unter der Voraussetzung angenommen, dass das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der ZVS-Beispielstudienplan Humanmedizin für Vorlesungen die kapazitätsungünstigere Gruppengröße von g = 180 annimmt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – NC 2 B 20/13 –, juris; OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 13 C 50/03 –, juris).

16

3. Die Verteilung der drei weiteren unbesetzten Teilstudienplätze erfolgte nach den folgenden Kriterien (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp). Da die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren „verschwiegenen“ Studienplätze überstieg, wurde die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge getroffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen wurden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum Ergehen der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen danach bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zahl nachgesucht wurde, sind als zeitgleich betrachtet worden, wenn sie am selben Tag eingegangen waren. Da mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorlagen, wurde nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wurde der Quotient gebildet aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben.

17

Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wird der Senat künftig als gleichzeitig eingegangen diejenigen Anträge behandeln, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt werden.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsurteil beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

2

Der Beklagte, ein Polizeibeamter, wurde durch rechtskräftiges Strafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen schlugen der Beklagte und ein Kollege in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2005 außerhalb des Dienstes einen Passanten zusammen, der sie nach ihren nicht zu widerlegenden Darstellungen tätlich angegriffen hatte, und traten auf ihn ein, als er bereits am Boden lag. Danach riefen sie einen Streifenwagen; der Geschädigte wurde auf die Wache verbracht und dort mehrere Stunden festgehalten.

3

Auf die Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Dienstbezüge des Beklagten gekürzt, weil die für geboten erachtete Zurückstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es angeführt, die Straftat wiege aufgrund der Begehungsweise besonders schwer. Auch stehe sie einer Körperverletzung im Amt gleich, weil der Beklagte und sein Kollege den Eindruck erweckt hätten, sie handelten als Polizeibeamte im Dienst. Erschwerend komme das Nachtatverhalten des Beklagten hinzu. Er habe sich im Strafverfahren zu Unrecht auf eine Notwehrlage berufen und noch im Disziplinarverfahren durchgehend versucht, die Tat zu beschönigen. Auch habe er den Geschädigten psychisch erheblich belastet, etwa durch die Stellung eines Strafantrags. Der Beklagte habe das von ihm begangene Unrecht bis zuletzt nicht eingesehen und keinen Willen zur Aussöhnung gezeigt. Demgegenüber fielen mildernde Umstände wie die freiwillige Tätigkeit als Helfer in einem Alterswohnheim nicht ins Gewicht.

4

1. Mit der Beschwerdebegründung rügt der Beklagte, mit der Berücksichtigung seines Verteidigungsverhaltens in Straf- und Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil habe das Oberverwaltungsgericht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz "nemo tenetur" verstoßen. Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat es versäumt, den Beklagten rechtzeitig vor der Verkündung des Berufungsurteils darauf hinzuweisen, dass es die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausschlaggebend auch auf dessen Verteidigungsverhalten in Straf- und Disziplinarverfahren stützen würde. Mit dieser Rechtsansicht hat der Beklagte angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen und des Meinungsstandes zur Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren nicht rechnen müssen.

5

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht rechtzeitig mitteilt, dass es auf eine Rechtsauffassung abstellen will, mit der die Beteiligten angesichts des Standes von Rechtsprechung und Schrifttum nicht zu rechnen brauchen. Nur durch einen solchen Hinweis erhalten sie Gelegenheit, sich zu dieser Auffassung zu äußern, und damit auf die Entscheidungsfindung des Gerichts einzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 28).

6

Das Oberverwaltungsgericht hat das Verteidigungsverhalten des Beklagten im Strafverfahren erschwerend in die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW einbezogen, ohne auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen zu den Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens einzugehen. Es hat dem Beklagten angelastet, er habe die Straftat als Notwehrhandlung gerechtfertigt, sie zu verharmlosen versucht und den Geschädigten als Schuldigen dargestellt. Dies war für den Beklagten ohne vorherigen Hinweis überraschend, weil das ihm angelastete Verteidigungsverhalten strafprozessual zulässig war und vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich nicht erschwerend berücksichtigt worden ist.

7

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschritten ist und sein Verhalten eine selbstständige Rechtsgutsverletzung enthält. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn der Angeklagte die Tat wahrheitswidrig leugnet, einen unzutreffenden Tathergang schildert oder die Tat und ihre Folgen beschönigt. Dem Angeklagten darf aber auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt und sich diese Vorwürfe als haltlos erweisen. Gleiches gilt, wenn er Belastungszeugen, insbesondere das Tatopfer, mit unzutreffenden Behauptungen angreift oder gar der Lüge bezichtigt, um ihre Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben zu erschüttern. Dagegen ist eine Herabwürdigung von Zeugen, die keinen Bezug zur Tat aufweist, von dem Recht auf Verteidigung nicht mehr gedeckt (BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01 - NStZ 2001, 419 <420>; Urteil vom 8. April 2004 - 4 StR 576/03 - NStZ 2004, 616 <617>, Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 60/07 - NStZ 2007, 463; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10 - NStZ 2010, 692 und vom 15. Mai 2012 - 3 StR 121/12 - NStZ 2012, 626).

8

Ungeachtet des gebotenen rechtlichen Hinweises auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt auch die Annahme nahe, dass ein Verhalten, das die Rechtsordnung im Strafverfahren hinnimmt, um eine wirkungsvolle Verteidigung zu gewährleisten, dem Beamten nachträglich im sachgleichen Disziplinarverfahren nicht als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung zur Last gelegt werden darf, vielmehr bewertungsneutral zu behandeln ist. Es dient jedenfalls der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung, an die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung auch außerhalb des Strafverfahrens keine staatlichen Sanktionen zu knüpfen. Dies wäre der Fall, wenn dem Beamten disziplinarrechtlich zum Nachteil gereichen könnte, dass er die Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, die das Strafprozessrecht zulässt. Ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Beamten im Strafverfahren kann insbesondere nicht herangezogen werden, um dessen ansonsten nicht gebotene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass das Gericht auch dann einen rechtlichen Hinweis geben muss, wenn es die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens für überschritten hält.

9

Auch das Verteidigungsverhalten des Beklagten im Disziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht nicht als bewertungsneutral behandelt, sondern zum Nachteil des Beklagten in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW einbezogen. Auf Inhalt und Reichweite der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht eines angeschuldigten Beamten ist es nicht eingegangen. Es hat dem Beklagten zur Last gelegt, selbst nach der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht aufgehört zu haben, seine Straftat mit einer Notwehrlage zu rechtfertigen und zu beschönigen. Es sei deutlich geworden, dass der Beklagte weder den Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens noch deren Folgen für den Geschädigten erfasst habe. Auch diese Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts war für den Beklagten ohne vorherigen Hinweis überraschend, weil sie von einer unbegrenzten Wahrheitspflicht des aussagebereiten Beamten im Disziplinarverfahren ausgeht und das Verteidigungsverhalten vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich nicht erschwerend berücksichtigt worden ist.

10

Im Übrigen setzt die Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Beamten im Disziplinarverfahren als belastenden Umstand bei der Maßnahmebemessung notwendigerweise voraus, dass der angeschuldigte Beamte einer uneingeschränkten dienstrechtlichen Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage unterliegt, wenn er von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch macht. Bei Annahme einer derartigen Pflicht begeht der Beamte im Disziplinarverfahren schon dann weitere disziplinarrechtlich relevante Pflichtenverstöße, wenn er das ihm vorgeworfene Fehlverhalten in Abrede stellt oder beschönigt. Eine derart weit reichende dienstrechtliche Wahrheitspflicht ist schon deshalb fragwürdig, weil sie das Recht auf angemessene Verteidigung gegen disziplinarische Vorwürfe erheblich einschränkt. Der Beamte, der das angelastete Fehlverhalten schuldhaft begangen hat, wäre dienstrechtlich auf die Wahl beschränkt, entweder zu schweigen oder zu gestehen. Jede nicht der Wahrheit entsprechende Einlassung, insbesondere eine verharmlosende Darstellung des Fehlverhaltens oder seiner Folgen, wäre als weitere Dienstpflichtverletzung erschwerend bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen und könnte sich als ausschlaggebend für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweisen.

11

Es liegt nahe, die Grenzen der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren zu orientieren. Damit wäre die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen erst überschritten, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (zum Ganzen Müller, ZBR 2012, 331 <339 ff.>). Dem entspricht, dass ein Beamter erst bei Überschreitung dieser Grenzen oder bei grob schuldhaftem Aufstellen unwahrer Behauptungen dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 <486>, insoweit nicht in Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 abgedruckt).

12

2. Die vom Beklagten gerügte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Berufungsurteil einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts in den bezeichneten Urteilen vom 15. März 1994 (BVerwG 1 D 19.93), vom 26. Februar 1997 (BVerwG 1 D 16.96) und vom 19. Februar 2003 (BVerwG 1 D 14.02) zu derselben Rechtsnorm oder demselben Rechtsgrundsatz aufgestellt hat (vgl. zur Divergenz: Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Ausführungen in diesen Urteilen, auf die der Beklagte abstellt, behandeln die fallbezogene Würdigung des Nachtat- und Verteidigungsverhaltens des angeschuldigten Beamten. Ihnen lässt sich kein Rechtssatz entnehmen, der eine generelle Aussage zur Verwertung wahrheitswidriger Angaben des Beamten bei der Maßnahmebemessung enthält.

13

3. Für das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin:

14

a) Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> = Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 12 S. 19 f.; stRspr). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Straftat des Beklagten um einen außerdienstlichen Pflichtenverstoß handelte. Weder war er zur Tatzeit im Dienst noch bestand funktionell ein dienstlicher Bezug. Der Beklagte hat sich erst nach Begehung der Straftat geriert, als sei er im Dienst. Dies kann erschwerend berücksichtigt werden, macht das Fehlverhalten aber nicht zu einem innerdienstlichen.

15

Die Schwere disziplinarrechtlich relevanter außerdienstlicher Straftaten richtet sich in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen. Dadurch bringt der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt verbindlich zum Ausdruck. Diese gesetzliche Wertung ist richtungweisend für die Schwere des Dienstvergehens im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW und damit für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch die Verwaltungsgerichte (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 22 f.). Eine aus dem Strafrahmen hergeleitete Regelmaßnahme oder ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung darf regelmäßig nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen (Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10). Der Beklagte ist rechtskräftig wegen einer gefährlichen Körperverletzung in einem minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

16

b) Die Verfahrensdauer kann nur dann als mildernder Umstand in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW einfließen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geboten ist. Dagegen kann auch eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass der Beamte im Beamtenverhältnis verbleibt, wenn er als Beamter nicht mehr tragbar sein sollte. In diesem Fall lässt sich die Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei der Maßnahmebemessung nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Beamte, deren berufliche Integrität dauerhaft beschädigt ist, weiterhin Dienst leisten würden (Beschluss vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 9 f.).

17

Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Zeit auch im Disziplinarverfahren statuiert (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>), folgt nicht, dass dem Betroffenen aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer eine Rechtsstellung eingeräumt werden muss, die in Widerspruch zum innerstaatlichen materiellen Recht steht. Vielmehr kann dieser Umstand nur dann für den Ausgang des zu lange dauernden Rechtsstreits berücksichtigt werden, wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht oder zulässt. Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber als Ausgleich für eine unangemessen lange Verfahrensdauer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für verzögerungsbedingte Vermögensnachteile und immaterielle Folgen geschaffen. Er hat davon abgesehen, einen inhaltlichen Bezug zwischen der unangemessenen Dauer des Verfahrens und den geltend gemachten materiell-rechtlichen Position herzustellen (§§ 198 f. GVG, § 173 Satz 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW; vgl. Beschluss vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 14).

18

c) Die Weiterbeschäftigung des Beklagten nach der Tat muss bei der Maßnahmebemessung nicht mildernd berücksichtigt werden. Über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Ist dies der Fall, so vermag daran auch die Weiterverwendung während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung (Urteile vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <53> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 79 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 26; stRspr).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.