Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Jan. 2015 - 8 A 195/13

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 915,-- € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine katasterrechtliche Aufforderung zur Gebäudeeinmessung.
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Der Kläger ist Eigentümer des in A-Stadt, A-Straße (Flurstück 1640/117, Flur 13, Gemarkung …), belegenen Grundstücks. Auf dem Grundstück wurde ein Einfamilienhaus errichtet. Vor Baubeginn ließ der Kläger eine Feinabsteckung durch die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Kerstin Kummer vornehmen (vgl. Feinabsteckungsnachweis v. 23.03.2012, Bl. 6d Beiakte A). Diese Feinabsteckung erfolgte anhand der vorhandenen Grenzsteine und mit Hilfe von sog. Schnurböcken.
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Mit Bescheid vom 23.07.2013 forderte der Beklagte den Kläger gem. § 16 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz Schleswig-Holstein (VermKatG) auf, innerhalb eines Monats eine Gebäudevermessung für den Neubau auf seinem Grundstück durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation oder eine(n) öffentlich bestellte(n) Vermessungsingenieur(in) zu veranlassen.
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Mit Schreiben vom 07.08.2013 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine erneute Vermessung aufgrund der vorab erfolgten Feinabsteckung nicht erforderlich sei. § 16 Abs. 2 VermKatG setzte jedoch die Erforderlichkeit einer Einmessung voraus. Für eine Abweichung von der Feinabsteckung bei der Errichtung des Gebäudes lägen keine Anhaltspunkte vor; selbst eine unterstellte minimale Abweichung könnte die erneute Einmessung nicht rechtfertigen. Die Grenzsteine an der Straße seien auch nach der Beendigung der Bauarbeiten weiterhin sichtbar. Anhand dieser Grenzsteine könne durch eine Inaugenscheinnahme sicher geklärt werden, dass der Baukörper genau gemäß dem Absteckungsnachweis errichtet worden sei.
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Im Übrigen habe es in einigen Bundesländern Gesetzesänderungen gegeben, wonach eine Einmessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht mehr erforderlich sei und insbesondere auf Luftbildauswertungen zurückgegriffen werde. Die Abschaffung der landesrechtlichen Vermessungspflicht werde in Schleswig-Holstein ebenfalls diskutiert.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er ist der Ansicht, dass die erfolgte Gebäudeabsteckung vor Baubeginn nicht zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sei. Das Liegenschaftskataster habe die tatsächlich vorhandenen Liegenschaften zu verzeichnen und maßstabsgetreu eindeutig wiederzugeben. Bei einer Gebäudeeinmessung würden die Maße des Gebäudes originär bezogen auf die Grundstücksgrenzen und in Bezug auf das übergeordnete geodätische Festpunktfeld ermittelt. Diese Maße gingen aus keiner anderen Planunterlage hervor. Daher seien Pläne oder Absteckungsergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht geeignet und könnten somit die Gebäudeeinmessung nicht ersetzen. Die Diskussionen in anderen Bundesländern und im Schleswig-Holsteinischen Landtag änderten nichts an der bestehenden Rechtslage.
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Der Kläger hat am 29.10.2013 Klage erhoben. Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er ergänzend vor, dass die „Erforderlichkeit“ der Einmessung auch deshalb fehle, weil die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nötigen Informationen auch anders und kostengünstiger, zum Beispiel durch Luftbildaufnahmen, beschafft werden könnten. Zur Erfüllung des öffentlichen Interesses an der Fortführung des Liegenschaftskatasters genüge hier etwa die Übernahme aus dem Absteckungsnachweis.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend vor, dass es sich bei der von dem Kläger angeführten Absteckung des Gebäudes um eine Vermessung handele, welche sich an den Erfordernissen des Planungs- bzw. Baurechts orientiere. Das Ergebnis der Vermessung solle die planungsgerechte Bauausführung ermöglichen. Der Absteckungsnachweis dokumentiere die vermessungstechnische Umsetzung der Planung in die Örtlichkeit. Darüber hinaus sei eine Absteckung keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des VermKatG. Unabhängig von der der technischen Genauigkeit der Absteckung oder der Übereinstimmung von Absteckung und Bauausführung sei die Übernahme eines Gebäudes in das Liegenschaftskataster auf Grundlage eines Absteckungsnachweises nicht zulässig. Nach dem VermKatG bestehe bezüglich der Einmessungspflicht kein Ermessensspielraum.
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Mit Beschluss vom 24.10.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.07.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung ist § 16 Abs. 3 Verm- KatG. Danach haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer auf eigene Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung des Gebäudes und der Nutzungsartengrenzen zu veranlassen, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wird.
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Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem das streitgegenständliche Einfamilienhaus neu errichtet wurde. Dieses Einfamilienhaus ist gem. § 21 Nr. 1 b) VermKatG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 12.05.2009 (GOVBl. 2009, 312) im Liegenschaftskataster nachweispflichtig.
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Für das auf dem klägerischen Grundstück errichtete Gebäude besteht eine Einmessungspflicht. Nach § 16 Abs. 3 VermKatG ist eine Einmessung nach Errichtung des Gebäudes für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters zwingend vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Einmessung für den Nachweis des Standortes und der Ausmaße des Gebäudes im Liegenschaftskataster überhaupt erforderlich ist, etwa weil das Gebäude zweifelsfrei gemäß der Feinabsteckung errichtet wurde oder weil der Nachweis auch mit anderen Mitteln erbracht werden könne.
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Das Bestehen einer Einmessungspflicht im Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes ergibt sich aus der Auslegung von § 16 Abs. 3 VermKatG.
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Ausgehend vom Wortlaut besteht bei der Errichtung eines Gebäudes eine unabdingbare Einmessungspflicht. Der Begriff der Erforderlichkeit in § 16 Abs. 3 VermKatG wird im direkten Zusammenhang mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters in dem Sinne verwandt, dass allein eine Einmessung des Gebäudes für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters geeignet und deswegen auch vorzunehmen ist. § 16 Abs. 3 VermKatG enthält keine Einschränkung der Einmessungspflicht. Nach seinem eindeutigen Wortlaut besteht nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob die Einmessung deswegen nicht „erforderlich“ im Sinne einer Notwendigkeit ist, weil deren Ergebnisse auch auf andere Art und Weise beigebracht werden könnten.
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Das Bestehen einer unabdingbaren Einmessungspflicht folgt auch aus der systematischen Auslegung von § 16 Abs. 3 VermKatG im Verhältnis zu § 16 Abs. 2 VermKatG. § 16 Abs. 2 VermKatG bestimmt, dass die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken eine Vermessung zu veranlassen haben, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich ist. § 16 Abs. 2 VermKatG stellt im Vergleich zu Absatz 3 den allgemeinen Tatbestand einer Vermessungspflicht bei Veränderungen der grundstücksrelevanten Umstände dar. Diese Pflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Erforderlichkeit einer Vermessung für die Übernahme der Veränderungen in das Liegenschaftskataster. Anders als Absatz 3 ermöglicht Absatz 2 grundsätzlich die Beibringung der für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters relevanten Daten auf andere Weise als durch eine Vermessung. § 16 Abs. 3 VermKatG beinhaltet demgegenüber als speziellere Regelung den besonderen Anwendungsfall einer Veränderung von grundstücksrelevanten Umständen in der Form der Errichtung eines Gebäudes bzw. der Veränderung des Grundrisses eines Gebäudes und fordert für diesen zwingend eine Einmessung. Des Weiteren wollte auch der historische Gesetzgeber für die nunmehr in § 16 Abs. 3 VermKatG geregelten Fälle ausdrücklich eine Gebäudeeinmessungspflicht einführen (vgl. zu § 15 VermKatG a.F. LT-Drs. 7/1061, S. 18 unten).
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Die Verpflichtung eines Grundeigentümers bei der Errichtung eines neuen Gebäudes, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder gegen die Grundrechte der Grundstückseigentümer.
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Die Einmessungspflicht im Fall der Errichtung eines Gebäudes ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger wird als Grundstückseigentümer keine unverhältnismäßige Pflicht auferlegt. Denn die für die Einmessung der jeweiligen Gebäude entstehenden Kosten (Gebühren) orientieren sich am jeweiligen Wert der Gebäude und wirken als öffentlich-rechtliche Abgabenlast keinesfalls erdrosselnd. Sie stellen sich auch nicht als einen anderweitigen, schweren Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte dar. Die nach dieser Bestimmung grundsätzlich zulässige gesetzliche, inhaltliche Bestimmung des Eigentumsrechts, wozu auch die Einführung einer an das Eigentum gekoppelten Einmessungspflicht zu zählen ist, hält sich innerhalb der grundgesetzlichen Grenzen und speziell der Grenzen, die durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.1997 - 1 L 5979/94 - juris).
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§ 16 Abs. 3 VermKatG stellt sicher, dass das Liegenschaftskataster ordnungsgemäß geführt werden kann und vermeidet, dass etwa Absprachen zwischen den an dem Bau Beteiligten zu Lasten der Liegenschaftsverwaltung getroffen werden oder dass die Lage eines Gebäudes durch eine tatsächlich abweichende Bauausführung trotz erfolgter - ordnungsgemäßer - Feinabsteckung nicht mit der geplanten Lage übereinstimmt. Ein Grundstückseigentümer kann sich daher zur Vermeidung der Einmessungspflicht nicht darauf berufen, dass er bereits vor Baubeginn zur Vornahme einer (Fein)Absteckung verpflichtet ist (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO) und dass die Errichtung des Gebäudes auch entsprechend der Feinabsteckung erfolgt sei. Ein solcher Ansatz würde im Übrigen voraussetzen, dass die Feinabsteckung in jedem Fall fehlerfrei vorgenommen wird und eine nachträgliche hoheitliche Kontrolle obsolet sei. Sinn und Zweck der - nachträglichen - Vermessung des Gebäudes ist es jedoch gerade zu ermitteln, ob das Gebäude gemäß den Planunterlagen errichtet wurde bzw. welche genaue Lage und Größe es nunmehr aufweist. Es würde im Hinblick auf die Möglichkeit, dass es bei der Errichtung des Gebäudes durch Fehler der an dem Bau Beteiligten zu Abweichungen von den Planunterlagen kommen kann, den mit einer ordnungsgemäßen Liegenschaftsverwaltung verbundenen Zielen widersprechen, wenn man allein die vorherige Feinabsteckung als Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters ausreichen ließe. Weiterhin hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer Gebäudeeinmessung die Maße des Gebäudes originär bezogen auf die Grundstücksgrenzen und in Bezug auf das übergeordnete geodätische Festpunktfeld ermittelt würden. Diese Maße gingen aus keiner anderen Planunterlage hervor, weshalb Pläne oder Absteckungsergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht geeignet seien und die Gebäudeeinmessung nicht ersetzen könnten. Diesen Ausführungen, welche zusätzlich belegen, dass allein eine - wenn auch ordnungsgemäß erfolgte - Feinabsteckung nicht für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters bei der Errichtung eines Gebäudes ausreicht, schließt sich das Gericht an, § 117 Abs. 5 VwGO.
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Die Errichtung bzw. die Fortführung der Liegenschaftskataster durch das VermKatG und die damit einhergehenden Eigentümerpflichten sind durch das Erfordernis eines ordnungsgemäß zu führenden Liegenschaftskatasters zum Nachweis der Nutzung der Grundstücke und der Rechte an ihnen sowie zum Nachweis der der Größe und Lage der auf den Grundstücken errichteten Gebäude und damit zur Sicherung des Rechtsverkehrs ausreichend sachlich gerechtfertigt. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters dient dem allgemeinen Wohl. Der Nachweis für die exakte Belegenheit als auch Größe des zu vermessenden Gebäudes erfordert und rechtfertigt die Inanspruchnahme des jeweiligen Eigentümers. Damit wird in angemessener Weise die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 GG konkretisiert, ohne die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundeigentümers nennenswert zu beschränken (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.12.2007 - 14 A 394/07 - juris; OVG Lüneburg, a.a.O.; so auch bereits VG Schleswig, Urt. v. 28.02.2012 - 8 A 192/10 - n.v.).
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Als zwar milderes, den Grundstückseigentümer weniger belastendes Mittel, kommt es auch nicht in Betracht, dass die Liegenschaftsverwaltung eine Vermessung des Gebäudes nach dessen Errichtung erst dann anordnet, wenn sie nach einer Inaugenscheinnahme Zweifel daran hat, dass das Gebäude gemäß der vorher erfolgten Feinabsteckung errichtet wurde. Gegen die Eignung einer solchen Vorgehensweise, welche an die Feinabsteckung der Gebäudegrenzen anknüpft, sprechen die bereits dargelegten Gründe. Darüber hinaus wäre eine solche Vorgehensweise angesichts der Vielzahl von neu errichteten Gebäuden in Schleswig-Holstein und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht geeignet, die benannten Zwecke eines ordnungsgemäß geführten Liegenschaftskatasters zu erreichen. Angesichts beschränkter personeller Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht unzumutbar, wenn der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VermKatG den jeweiligen Eigentümern die Pflicht auferlegt, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben durch die Veranlassung einer Einmessung beizubringen. Des Weiteren ist es auch in tatsächlicher Hinsicht mehr als zweifelhaft, ob eine solche „Vorab-Kontrolle“ durch eine Inaugenscheinnahme überhaupt geeignet ist, die angestrebte Genauigkeit der Angaben im Liegenschaftskataster zu gewährleisten. Insofern geht der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts zutreffend davon aus, dass allein die nach § 16 Abs. 3 VermKatG vorgesehene Vermessung das notwendige Datenmaterial liefert.
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Die Bewertung, ob und inwieweit es möglich ist, durch technische Neuerungen, etwa mittels Satellitenbildaufnahmen, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters - auch im Falle der Errichtung von Gebäuden - notwendigen Daten zu erhalten, was ggf. zur Entbehrlichkeit einer Vermessung im Sinne des § 16 Abs. 3 VermKatG führen könnte, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Allein aufgrund von Gesetzesänderungen in anderen Bundesländern drängt es sich nicht auf, dass die derzeit geltende Regelung in Schleswig-Holstein zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Grundrechte der Grundstückseigentümer führt.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht der Höhe der Kosten, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die Vermessung des streitgegenständlichen Grundstücks anfallen würden.

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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.