Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2016 - 8 A 135/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1116.8A135.15.0A
bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nutzungsänderung einer Garage zu einem Pferdestall.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde A-Stadt über im Zusammenhang bebaute Ortsteile – Ergänzungssatzung Nr. 2 -, mit der das Grundstück der Klägerin (als Außenbereichsfläche) in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile für das Gebiet „nördlich der Straße ‚XXX‘ im Anschluss an die vorhandene Bebauung“ einbezogen wird. Weiterhin setzt die Ergänzungssatzung Nr. 2 der Gemeinde A-Stadt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Klägerin ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. An den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Nr. 2 schließt sich der Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde A-Stadt über den Bebauungsplan Nr. 1 für ein Gebiet beidseitig der Straße XXX an, in dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird. Mit der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin endet die vorhandene Bebauung in der Straße XXX. An das Grundstück der Klägerin schließt sich eine Wiese an.

3

In der Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 2 heißt es unter Ziffer 6.1 (Art der baulichen Nutzung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), dass die Baugebietsflächen in Anlehnung an die benachbarte Bebauung als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt würden, weil in dem Gebiet vorwiegend Wohnhäuser errichtet werden sollten, aber auch die sonstigen nach § 4 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen als eine in einem Dorf übliche Nutzung zu Vermeidung monofunktionaler Strukturen möglich sein sollten. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohnhaus sowie sich anschließenden Nebengebäuden bebaut. Im südlichen Grundstücksbereich befindet sich zudem eine Garage/Stall.

4

Mit Bauantrag vom 15.08.2014 beantragte die Klägerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO) die Nutzungsänderung der im südlichen Grundstücksbereich befindlichen Garage für einen Pferdestall mit maximal 2 Pferden. Entwurfsverfasserin war die Klägerin selbst.

5

Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der eingereichte Bauantrag nicht die Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren erfülle, da die Entwurfsverfasserin nicht bauvorlageberechtigt sei. Das Bauvorhaben werde daher in das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO übernommen.

6

Unter dem 17.09.2014 erteilte die Gemeinde A-Stadt ihr Einvernehmen.

7

Mit Schreiben vom 24.09.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfung ergeben habe, dass das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig sei. Die Nutzungsänderung der vorhandenen Garage als Pferdestall füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Haltung von Pferden entspreche nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

8

Mit Schreiben vom 27.11.2014 teilte die Klägerin mit, dass es anerkannt sei, dass eine Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet in besonders gelagerten Fällen zulässig sein könne, was sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten lasse. Vorliegend sei eine Sondersituation gegeben. Zunächst wurde auf Nr. 6.1 der Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 2 verwiesen. Das Halten zweier Pferde werde man ohne weiteres als eine für ein Dorf übliche Nutzung ansehen müssen. Es sei zu differenzieren zwischen einer Tierhaltung im Wohngebiet mit städtischen Gepräge und solchen mit ländlichem bzw. dörflichem Charakter. Hier sei die dörfliche Situation der Gemeinde A-Stadt zu betrachten. Ferner sei anerkannt, dass eine Tierhaltung dann zulässig sei, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handele oder der Pferdestall derart am Ortsrand errichtet werde, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Das Grundstück der Klägerin sei nach drei Seiten zur freien Landschaft geöffnet, rage also förmlich in den Außenbereich hinein. Die nach Norden, Osten und Süden angrenzenden Flächen seien eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen und nicht überplant. Die Gemeinde A-Stadt habe zudem ihr Einvernehmen erteilt. Das Vorhaben erfülle auch die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Durch die Platzierung sei dieser soweit wie möglich vom einzigen Nachbarn entfernt. Der Stall sei zudem durch die eigene Wohnhausbebauung und die Errichtung von Garagen/Abstellschuppen auf dem Nachbargrundstück komplett vom eigenen Nachbargrundstück abgeschirmt.

9

Mit Bescheid vom 10.03.2015 wurde die beantragte Nutzungsänderung versagt. Als nähere Umgebung für das Vorhaben sei mit der Ergänzungssatzung Nr. 2 und dem Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde A-Stadt das Baugebiet an der Straße XXX anzusehen. Der dortige Bereich sei als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Pferdestall sei nicht als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO genehmigungsfähig, da die Haltung von Tieren nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes entspreche. Es handle sich nicht um eine dem Wohnen dienende Tierhaltung.

10

Gegen den Bescheid wurde am 26.03.2015 Widerspruch eingelegt, wobei die Ausführungen aus dem Schreiben vom 27.11.2014 wiederholt wurden.

11

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 zurückgewiesen.

12

Die Klägerin hat am 20.08.2015 Klage erhoben.

13

Sie macht geltend, dass gemäß § 4 Abs. 2 Nr.3 BauNVO auch Anlagen für sportliche Zwecke zulässig seien. Darum handele es sich hier. Auch sei gemäß § 14 BauNVO eine Genehmigungsfähigkeit gegeben. Insoweit werden die Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.03.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Umnutzung ihrer Garage als Pferdestall für maximal 2 Pferde in XXX, XXX zu erteilen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide.

19

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten während der mündlichen Verhandlung, die vor Ort stattgefunden hat, in Augenschein genommen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid vom 10.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 LBO. Hiernach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

22

Das beantragte Vorhaben erweist sich bauplanungsrechtlich als unzulässig.

23

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt die Ergänzungssatzung Nr. 2 der Gemeinde A-Stadt für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest.

24

Diese Festsetzung erweist sich – entgegen der noch in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Rechtsauffassung des Einzelrichters – als wirksam. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer sogenannten Einbeziehungssatzung, mit der einzelne Außenbereichsflächen, in die im Zusammenhang bebaute Ortsteile einbezogen werden, stellt § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB dar. Hiernach kann die Gemeinde durch Satzung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Nach § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB können in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fallen unter § 9 Abs. 1 BauGB (dort Nr. 1) und werden daher von der Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB gedeckt.

25

Der beantragte Pferdestall fällt nicht unter die nach § 4 Abs. 2 regelhaft bzw. nach Abs. 3 ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassenen Nutzungen. Es handelt sich vor allem nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind Anlagen für sportliche Zwecke als Hauptanlagen im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Unter dem Begriff Anlagen für sportliche Zwecke fallen selbstständige Anlagen in baulichen Anlagen und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. In Betracht kommen Sportanlagen und- Einrichtungen aller Art (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 122. EL August 2016, § 4 BauNVO Rdnr. 103).

26

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich bereits nicht um eine selbstständige Anlage für sportliche Zwecke, da der Pferdestall der Hauptnutzung (Wohnhaus) untergeordnet ist.

27

Die Zulässigkeit des beantragten Pferdestalles bemisst sich daher nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO. Hiernach sind außer den in den §§ 2-13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck, der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach der BauNVO Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintierhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung (§ 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Pferde sind jedoch keine Kleintiere im Sinne des § 14 Abs.1 S. 2 BauNVO, weshalb sich die Zulässigkeit eines Pferdestalles nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO richtet. Angesichts der Größe des beantragen Vorhabens stellt sich das Vorhaben zwar als eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO dar. Das Vorhaben erweist sich jedoch deshalb nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO als nicht genehmigungsfähig, da es der Eigenart des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes widerspricht.

28

Ställe für Reitpferde, die als Hobbytiere gehalten werden, widersprechen in Wohngebieten aus Emissionsgründen regelmäßig der Eigenart des Gebietes, weil sie zumindest teilweise mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie mit Geräuschbelästigungen verbunden sind (vgl. Stock a.a.O., § 14 BauNVO Rdnr. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 17.04.2013 – 5 S 3140/11 -, Rdnr. 47, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, Aufl. 2014 § 4 Rdnr. 16.6). Allerdings können besondere örtliche Verhältnisse, wie etwa eine Vorbelastung oder eine günstige, der Wohnbebauung abgewandte Randlage die Zulässigkeit im Einzelfall begünstigen (vgl. Stock a.a.O., § 14 BauNVO Rdnr. 51).

29

Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich insoweit, dass auch eine Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet in besonders gelagerten Fällen zulässig sein kann, was sich jedoch nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beantworten lässt. (vgl. VGH München, Urteil vom 05.10.2009 - 15 B 08.2380 -, Rdnr. 17, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rdnr. 35, juris). Nach dem zitierten Urteil des VGH München kann eine Zulässigkeit im Einzelfall dann gegeben sein, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handelt, die die Errichtung eines Pferdestalles in ausreichender Entfernung von den Nachbargrundstücken erlauben. Ferner kann ein Pferdestall unter Umständen dann zugelassen werden, wenn er derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden kann. Nach dem OVG Koblenz (a.a.O.) kann sich eine Zulässigkeit gerade bei diffusen Lagen und bei dörflichem Charakter der Umgebung ergeben.

30

Nach diesen Maßstäben und nach dem vor Ort gewonnen Eindruck geht das Gericht davon aus, dass der beantragte Pferdestall der Eigenart des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes widerspricht und vorliegend auch keine Ausnahmesituation gegeben ist, die die Annahme der Zulässigkeit einer Pferdehaltung rechtfertigt. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten kann nicht davon gesprochen werden, dass der Pferdestall dem sich angrenzenden Wohngebiet nicht mehr zugeordnet wäre. Bei dem Grundstück A-Straße handelt es sich zwar um ein Grundstück in Randlage. Neben dem Grundstück A-Straße befindet sich aber das Grundstück XXX 21, welches ebenfalls mittels der Ergänzungssatzung Nr. 2 der Gemeinde A-Stadt in den unbeplanten Innenbereich einbezogen wurde. Der Abstand zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück XXX 21 und der auch bisher bereits vorhandenen Stall/Garage, in der die Pferdehaltung stattfinden soll, ist nicht derart groß, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück XXX 21 von dem Pferdestall keine Emissionen zu erwarten hätte. Darüber hinaus befinden sich in der unmittelbaren Umgebung (nämlich der Straße XXX) auf beiden Seiten - wie die in Augenscheinnahme vor Ort ergeben hat - ausschließlich Wohngebäude, die vor entsprechenden Emissionen besonderen Schutz genießen. Aufgrund der vor Ort erfolgten in Augenscheinnahme stellt sich die Situation auch nicht in der Gestalt dar, dass das Vorhaben nicht mehr dem angrenzenden Wohngebiet zugeordnet werden kann. Die Bebauung auf dem Grundstück A-Straße schließt sich unmittelbar an die Bebauung nördlich der Straße XXX an.

31

Da in der näheren Umgebung ausschließlich Wohnnutzung vorherrscht, besteht auch keine diffuse Lage im Sinne der Rechtsprechung des OVG Koblenz. Auch der Umstand, dass es sich bei der Gemeinde A-Stadt nicht um eine Großstadt, sondern um eine kleinere Gemeinde bzw. ein Dorf handelt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wenn in der Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 2 (Ziff. 6.1) ausgeführt wird, dass trotz der vorwiegend vorhandenen Wohnhäuser die WA-Festsetzung erfolgt ist, um auch die sonstigen nach § 4 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen als in einem Dorf übliche Nutzungen zur Vermeidung monofunktionaler Strukturen zu ermöglichen, so ist dies planerisch aus dem Grund erfolgt, um zukünftig neben Wohngebäude auch gebietsversorgende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) zulassen zu können.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.

Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wird, ihrer Ziffer 3 und der beigefügten „Auflagen“ aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er auch diese Ziffern und „Auflagen“ aufrechterhält. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger - als Gesamtschuldner - und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung und Nutzung eines Sand-/Reitplatzes für Pferde.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1/1 (H... Straße ...) auf Gemarkung ... der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner südwestlichen Seite an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 1/2 (H... Straße ...) der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des „Ortsbauplans Ortsdurchfahrt“ der vormals selbständigen Gemeinde ... vom 30.03.1960, der lediglich Baulinien und Baustreifen vorsieht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft N.../E... stellt den Bereich entlang der H... Straße als Mischbaufläche dar.
Seit September 1999 hielten die Beigeladenen, die ihr Grundstück seinerzeit von den Klägern erworben hatten, zunächst gemeinsam mit diesen auf deren Grundstück Pferde. Seit Mitte 2000 brachten sie diese in einem dortigen Offenstall (fahrbare Weidehütte) unter. Unter dem 15.09.2002 wurde den Beigeladenen zunächst eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Kellers sowie eines Abstellraums in einen Pony-Unterstand erteilt. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde ihnen dann die Errichtung eines Offenstalls mit drei Pferdeboxen im hinteren, nordwestlichen Teil ihres Grundstücks genehmigt. Östlich des Unterstandes war eine eingezäunte Auslauffläche vorgesehen. Den Beigeladenen wurde u. a. zur Auflage gemacht, den anfallenden Mist nicht auf dem Baugrundstück zu lagern, sondern regelmäßig abzufahren.
Im Dezember 2006 nahmen die Beigeladenen auf ihrem Grundstück zwischen Pferdeunterstand und Wohngebäude Erdarbeiten vor, über die sich die Kläger, die ihre Pferde noch 2005 veräußert hatten, erfolglos beschwerten. In der Folge stellten die Beigeladenen einen umzäunten Sandplatz mit einem Durchmesser von 16,50 m her, den sie seit Januar 2007 privat und seit 01.07.2007 auch zeitweise gewerblich nutzten (gewerbliche „Kinderbetreuung“).
Am 26.02.2007 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beschwerten sich darüber, dass entgegen der ihnen von den Beigeladenen gemachten Zusagen drei Pferde gehalten würden, die sich auch ständig dort aufhielten. Da der Pferdeurin im Erdreich versickere, entstehe eine starke Geruchsbelästigung. Eine auf der Betonfläche aufgestellte Metallfutterraufe werde von den Pferden ständig umher geschoben, sodass hiervon insbesondere nachts erhebliche Geräuschbelästigungen ausgingen. Da sich die Beigeladenen uneinsichtig zeigten, möge dafür gesorgt werden, dass der Pferdeunterstand genehmigungskonform genutzt und der nicht genehmigte Reitplatz entfernt werde.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Nutzung der Reitanlage zu untersagen bzw. deren Beseitigung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 03.08.2007 wies die Beklagte die Beigeladenen darauf hin, dass der Reitplatz genehmigungspflichtig sei. Da dieser inzwischen gewerblich genutzt werde („Kinderbetreuung“), stehe zudem eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Rede. So seien weitere Stellplätze notwendig. Insofern wurden sie gebeten, nachträglich einen Bauantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 02.10.2007 machten die Beigeladenen geltend, dass weder die mit einem Geländer umfasste Sandfläche noch die in Rede stehende Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig sei. Anlässlich eines Gesprächs am 22.05.2007 sei ihnen die Verfahrensfreiheit des Sandplatzes einschließlich der Umzäunung sowie der privaten Nutzung bestätigt worden. Zu der beabsichtigten „geringfügigen“ gewerblichen „Kinderbetreuung“ sei trotz zugesagter Prüfung keine Aussage getroffen worden, sodass sie auch von deren Zulässigkeit ausgegangen seien. Der von den Kindern ausgehende Lärm sei aufgrund ihres Betreuungsangebots deutlich geringer als der von spielenden Kindern. Auch im Hinblick auf die eingesetzten Pferde komme es zu keiner zusätzlichen Lärm- oder Geruchsentwicklung.
Nachdem sich die Kläger mit Schreiben vom 15.07.2008 erneut an die Beklagte gewandt hatten, teilte diese den Beigeladenen unter dem 24.07.2008 mit, dass der von ihnen hergestellte „Reitplatz“ sehr wohl eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage darstelle. Jedenfalls stehe keine verfahrensfreie Nutzungsänderung in Rede, da an die neue Nutzung weitere Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Gesundheit der Pferde - zu stellen seien. Die Beigeladenen wurden aufgefordert, spätestens bis 15.08.2008 ein Baugesuch einzureichen.
10 
Mit gleichlautenden baurechtlichen Entscheidungen vom 23.09.2008 untersagte die Beklagte den Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Reitplatzes bis zu einer Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren.
11 
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Beigeladenen am 21.10.2008 Widerspruch und beantragten zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines privat und gewerblich genutzten Sandplatzes für Pferde am 15.12.2008 einen Bauvorbescheid.
12 
Im Rahmen der Angrenzeranhörung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30.12.2008/02.01.2009 Einwendungen: Die von der Reitanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub, Publikumsverkehr, Lärm und Einsehbarkeit ihres Grundstücks vom erhöhten Reitplatz seien unzumutbar. Sie bedeuteten eine erhebliche Wertminderung ihrer Immobilie. Im Zuge der Herstellung der Anlage seien Aufschüttungen von mehr als 1 m unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommen worden. Zusätzlich sei die Grenze mit Büschen bepflanzt worden, die höher als 1,5 m seien. Auch in der Vergangenheit hätten sich die Beigeladenen nicht an Absprachen und Auflagen gehalten.
13 
Am 20.01.2009 setzte die Beklagte den Sofortvollzug der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bis zur Entscheidung über die Bauvoranfrage aus.
14 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 01.04.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Anlegung des Sandplatzes entsprechend der Bauvoranfrage  g r u n d s ä t z l i c h  möglich sei. Die Nutzung bedürfe einer Baugenehmigung. Bei einer gewerblichen Nutzung sei ein weiterer Stellplatz herzustellen. Der Entscheidung wurden verschiedene „Auflagen“ beigefügt. Danach darf der Platz bei trockenem Sand nicht benutzt werden und muss regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abgemistet werden. Der Mist darf nicht auf dem Baugrundstück ausgebracht werden, sondern muss regelmäßig, ggf. auch täglich, vom Baugrundstück entsorgt werden. Der Sandplatz darf montags bis freitags maximal drei Stunden täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und an Samstagen zu denselben Zeiten lediglich bis zu zwei Stunden privat durch Familienangehörige oder Freundinnen der Tochter genutzt werden. Mehr als sechs Kinder, drei Pferde und eine Trainerin dürfen nicht gleichzeitig zur Nutzung des Sandplatzes anwesend sein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück durch ein Wohngebäude und einen im hinteren Grundstücksteil gelegenen Pferdeunterstand geprägt sei. Auf den benachbarten Grundstücken befänden sich ebenfalls Wohngebäude; auf dem unmittelbar südwestlich angrenzenden Grundstück befänden sich eine Kirche und ein Gemeindehaus. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung habe vor allem im Hinblick auf Gerüche und Lärm weitergehende Auswirkungen auf den Gebietscharakter. Bei Beachtung der Auflagen sei es unerheblich, ob der Reitplatz rein privat oder gewerblich genutzt werde. Die eingeschränkten Nutzungszeiten gewährleisteten ausreichende Ruhezeiten. Da auch die Anzahl der Nutzer beschränkt sei, sei auch nicht mit einem unzumutbaren Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, sodass die berechtigten Interessen der Nachbarschaft an der Aufrechterhaltung ihrer Wohnruhe gewährleistet seien. Auch bauordnungsrechtlich sei der Sandplatz als bauliche Anlage genehmigungsfähig. Bei einer gewerblichen Nutzung sei allerdings noch ein weiterer Stellplatz herzustellen.
15 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 27.04.2009 hob die Beklagte die unter dem 23.09.2008 verfügte Nutzungsuntersagung und den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug bis zur endgültigen baurechtlichen Entscheidung über das Bauvorhaben auf, da die Nutzung der bereits hergestellten baulichen Anlage mit dem positiven Bauvorbescheid dem Grunde nach zugelassen sei.
16 
Gegen die ihnen mit Schreiben vom 03.04.2009 übersandte baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 legten die Kläger am 04.05.2009 Widerspruch ein. Sowohl nach Aufbau und Ausgestaltung als auch nach der Nutzung handle es sich um keinen Sand-, sondern um einen Reitplatz. Unverständlich sei eine Bauvoranfrage für eine bereits hergestellte Anlage. Ihre berechtigten Interessen seien nicht gewährleistet. Insbesondere seien aufgrund der gewerblichen Nutzung ein wesentlich höherer Verkehr und eine stärkere Frequentierung des Platzes zu erwarten. Nach den bisherigen Erfahrungen sei kaum anzunehmen, dass die Auflagen eingehalten würden.
17 
Auch die Beigeladenen erhoben am 05.05.2009 insoweit gegen die baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 Widerspruch, als ihr Auflagen beigefügt worden waren. Für diese gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Auflagen zur Mistabfuhr und zur Beschränkung der Anzahl der Nutzer seien zu unbestimmt. Sie unterbreiteten Vorschläge, wie die Auflagen umformuliert werden könnten, um der Nutzung des Platzes „gewissen Raum“ zu geben.
18 
Mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 26.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger und der Beigeladenen als unbegründet zurück. Die Zurückweisung des Widerspruchs der Beigeladenen wurde damit begründet, dass die nunmehr angefochtenen Auflagen im Wesentlichen ihrer Baubeschreibung bzw. ihren sonstigen Angaben entsprächen. Zur Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger wurde ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzung in der näheren Umgebung sei zum großen Teil durch Wohnnutzung geprägt. Zwischen den Grundstücken H... Straße ... und ... seien jedoch auch verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden (Brennstoffhandel, Unternehmensberatung, Film- und Videoproduktion, Kinderbetreuung, Software-Entwicklung, Transportunternehmen, Holzhandel, Gastwirtschaft, Baugeschäft). Auf dem Grundstück H... Straße ... befinde sich auch noch ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Gebietscharakter komme aufgrund seiner Wohn- und Gewerbenutzung einem Mischgebiet nahe, weise jedoch vor allem wegen der genehmigten Pferdehaltung auf dem Baugrundstück und wegen des landwirtschaftlichen Betriebs eine baurechtliche „Gemengelage“ (diffuses Wohngebiet) auf. Jedenfalls könnten die Kläger nicht den Schutz wie in einem Wohngebiet beanspruchen. Entscheidend sei, dass sowohl das Bau- als auch das Nachbargrundstück durch den bereits vorhandenen Pferdeunterstand vorgeprägt seien. Insofern könne eine gesteigerte Bewegung der Pferde nicht generell untersagt werden. Aufgrund der Auflagen entstünden auch keine unzumutbaren Immissionen.
19 
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 26.04.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, die sofortige Beseitigung des Sandplatzes zu veranlassen. Der Sandplatz und die damit verbundenen Nutzungen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein; diese werde nach Süden durch die H... Straße begrenzt, der aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Eigenschaft als Ortsdurchfahrt einer Landesstraße „trennende“ Wirkung zukomme. Die nähere Umgebung entspreche einem - wenn auch ländlich geprägten - Wohngebiet. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück befänden sich außer der Kirche nur Wohnnutzungen. Gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen seien vom Baugrundstück weit entfernt und prägten dieses nicht mehr oder seien ohnehin als Fremdkörper anzusehen. Durch das Vorhaben würden erstmalig bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen, die es bislang auch bei Berücksichtigung des Pferdeunterstandes nicht gegeben habe, zumal der Sandplatz bis auf den Mindestgrenzabstand von 2,5 m an ihr Grundstück heranrücke. Damit seien Störungen und Beeinträchtigungen ihres rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs durch Geräusch- und insbesondere Geruchsbelästigungen sowie ein vermehrtes Insektenvorkommen verbunden. Nicht zuletzt sei ihre vor Blicken geschützte Privatsphäre betroffen. Solle ein Sand- bzw. Reitplatz in einem Gebiet zugelassen werden, das einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, bedürfe es einer Planung. Auch gehe von dem Platz eine negative Vorbildwirkung aus. An der generellen Gebietsunverträglichkeit änderten auch die Auflagen nichts, die bei Ausübung der beabsichtigten Nutzung ohnehin nicht einzuhalten seien. Die Problematik werde so zu ihren Lasten auf die Vollzugsebene verlagert.
20 
Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Gebietscharakter entspreche eher dem eines Mischgebiets. Die gesamte Umgebung des Ortsteils sei ländlich geprägt. An die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen grenzten Wiesen, Grünflächen und in weiterer Entfernung Waldgebiete an. Die Kläger seien durch die Auflagen ausreichend geschützt.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abgewiesen. Die angefochtene Bescheide verstießen gegen keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Aufgrund ihrer Lage zwischen dem auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks gelegenen Gemeindehaus und dem nur leicht versetzten Wohnhaus der Kläger, aber auch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Pferdeunterstand mit Auslauf auf dem insoweit durch Nebenanlagen geprägten hinteren Bereich des Baugrundstücks nehme der Sandplatz am vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Dieser umfasse auch den Pferdeunterstand mit Auslauf. Nach den Ergebnissen des Augenscheins entspreche die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete. Der lediglich zweispurigen und normal befahrenen innerörtlichen H... Straße komme keine „trennende“ Wirkung zu. Aufgrund der lockeren und ungleichförmigen Bebauung beidseits der H... Straße und der Einwirkung entfernterer Grundstücksnutzungen lasse sich der prägende Bereich nicht auf eine Entfernung von 100 m entlang der H... Straße begrenzen. Entlang der H... Straße sei die Bebauung überwiegend von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe geprägt. Der unmittelbare Bereich um die streitgegenständliche Anlage werde in besonderem Maße durch die vorhandene und genehmigte Pferdehaltung bestimmt. Auf dem etwa 130 m westlich entfernten Grundstück Flst Nr. 47/4 (H... Straße ...) werde zudem ein Gasthaus sowie auf dem östlichen Grundstücksteil eine Hobby-Landwirtschaft mit derzeit 12 Rindern und zwei Ziegen betrieben. Durch die Geräusch- und Geruchsimmissionen, die insbesondere beim Weidegang, der Anlieferung neuer Tiere oder der Abholung von Schlachtvieh denkbar seien, werde auch der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. Bereits insofern sei von einer Gemengelage auszugehen. Als Dorfgebiet könne die nähere Umgebung freilich nicht qualifiziert werden, da Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe, die das Gebiet dörflich prägten, nicht mehr vorhanden seien. Weder bei der Pferdehaltung der Beigeladenen noch bei der vom Betreiber der Gastwirtschaft ausdrücklich als Hobby-Landwirtschaft bezeichneten Tierhaltung handle es sich um landwirtschaftliche (Neben-)Erwerbsbetriebe. Nach alledem stehe den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Angesichts der bereits genehmigten Pferdehaltung komme es bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht darauf an, ob die Pferdehaltung rücksichtslos sei, sondern, ob gerade der in Rede stehende Sandplatz und die mit seiner Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. In die Interessenabwägung sei auch die Lage an der Grenze zum Außenbereich einzustellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der engen Auflagen sei der Sandplatz den Klägern zumutbar, zumal er 12 m weit von der nordwestlichen Ecke ihres Wohnhauses entfernt sei. Etwa noch wahrnehmbare Immissionen durch Staub, Lärm oder Gerüche seien zeitlich erheblich eingeschränkt. Auch die Nutzungsbeschränkung auf sieben Personen und drei Pferde reduzierten die zu erwartenden Immissionen auf ein zumutbares Maß. Nicht zuletzt werde auf der lediglich einen Durchmesser von 16,50 m aufweisenden Anlage typischerweise nicht galoppiert. Anhaltspunkte für ein unzumutbares vermehrtes Insektenaufkommen seien nicht festzustellen. Die zu erwartenden Lärmimmissionen gingen bei Berücksichtigung der Auflagen nicht über die akustische Beeinträchtigung hinaus, die typischerweise mit der privaten Grundstücksnutzung durch eine Familie mit Kindern verbunden sei. Der im Rahmen der gewerblichen Nutzung ausschließlich an Werktagen und außerhalb der Ruhezeiten hinzukommende An- und Abfahrtsverkehr beschränke sich auf maximal sechs Fahrzeuge und falle neben den Immissionen der H... Straße im Bereich des weit zurückgesetzten Wohnhauses der Kläger nicht ins Gewicht. Mit der Auflage, den Sandplatz regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abzumisten und den Mist nicht auf dem Baugrundstück auszubringen, würden auch die Geruchsimmissionen zu den ohnehin erheblich eingeschränkten Nutzungszeiten auf ein Minimum reduziert. Dass ihr Grundstück bei der Nutzung der Anlage eingesehen werden könne, begründe noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal der rückwärtige Bereich auch so einsehbar sei.
22 
Auf rechtzeitigen Antrag der Kläger hat der Senat mit - den Klägern am 30.11.2011 zugestelltem - Beschluss vom 21.11.2011 - 5 S 1654/11 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soweit ihre Anfechtungsklage abgewiesen worden war.
23 
Ihre Berufung haben die Kläger am 28.12.2011 wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Sand-/Reitplatz sei nicht genehmigungsfähig, da er sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; jedenfalls würden sie aufgrund der von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen unzumutbar beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Verhältnisse unzutreffend bewertet. Aufgrund der Topografie und des Verlaufs der H... Straße sei die „nähere Umgebung" auf den Bereich zwischen der Kurve in der H... Straße nordöstlich unterhalb des Baugrundstücks bis etwa auf Höhe des Grundstücks H... Straße ... zu begrenzen. Die Stallungen der Hobby-Landwirtschaft auf dem Grundstück H... Straße ... befänden sich zudem im rückwärtigen Bereich und in einem mit einem Tor versehenen Scheunen- und Stallgebäude. Die Großviehhaltung, bei der es sich um den „Restbestand“ einer vormaligen erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaft handle, könne von der Straße aus noch nicht einmal wahrgenommen werden. Im Rahmen des Ortstermins seien auch keinerlei Gerüche oder Geräusche festzustellen gewesen. Aufgrund der nicht mehr attraktiven Landwirtschaft und der geringen Erwerbschancen habe die landwirtschaftliche Nutzung immer mehr an prägendem Einfluss verloren und sich das Gebiet mehr und mehr zu einem Wohngebiet entwickelt. Von einer historisch übrig gebliebenen Restnutzung könne indes keine Prägung mehr zu einem „ländlich geprägten Wohngebiet" bzw. einer entsprechend geprägten Gemengelage ausgehen. Die auf dem Baugrundstück bereits vorhandene, im rückwärtigen Bereich konzentrierte Pferdehaltung (Pferdeunterstand) liege schließlich im Außenbereich. Auf den zum Innenbereich gehörenden Grundstücksteilen befänden sich in der Regel im vorderen Bereich lediglich Hauptnutzungen in Form einer Wohnnutzung. Bis auf das westlich an das Baugrundstück angrenzende Kirchengrundstück weise kein einziges Grundstück eine Hinterlandbebauung mit Nebenanlagen auf. Jedenfalls stellten der Pferdeunterstand und die Pferdehaltung auf dem Baugrundstück einen Fremdkörper dar. Auch handele es sich um eine relativ kleine Anlage, die schon aufgrund ihrer Größe nicht geeignet sei, die Umgebung zu prägen.
24 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhaben beurteile sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB, sodass ihnen bereits ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Denn ein Sand-/Reitplatz sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück - mit Ausnahme der Kirche, die ebenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei - fänden sich ausschließlich Wohnnutzungen. Die vereinzelten gewerblichen und sonstigen Nutzungen seien ausschließlich als nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungen bzw. selbständige Tätigkeiten zu qualifizieren und seien gegenüber der Wohnnutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Sämtliche Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die genehmigte Pferdehaltung habe bei der Beurteilung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben. Gleiches gelte für die Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft.
25 
Der Sand-/Reitplatz wäre freilich auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er in der näheren Umgebung bodenrechtliche Spannungen auslöse bzw. verstärke. Eine vergleichbare Anlage gebe es in der näheren Umgebung nicht. Auch rücke er als emittierende Anlage bis auf den Mindestgrenzabstand an ihr Wohngrundstück heran. Insbesondere im Hinblick auf die sich nun regelmäßig auf und bei dem Sand-/Reitplatz aufhaltenden Personen träten erhebliche Störungen und gravierende Beeinträchtigungen des rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs auf. Ein ungestörter Aufenthalt sei nicht mehr möglich. Vom Platz gehe auch eine negative Vorbildwirkung aus, die eine städtebauliche Fehlentwicklung einleite.
26 
Jedenfalls werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Bislang seien sie keinen vergleichbaren Vorbelastungen ausgesetzt. Auf die Gastwirtschaft mit Hobbylandwirtschaft könne schon deshalb nicht abgehoben werden, weil sie nicht mehr zur näheren Umgebung gehöre. Abgesehen davon habe sie auch tatsächlich keine Auswirkungen auf ihr Grundstück. Auch gegenüber dem Pferdeunterstand im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks stelle der näher an ihren schutzwürdigen Außenwohnbereich heranrückende Sand-/Reitplatz eine deutlich andersartige, intensivere Belastung dar. Außerdem sei ihr Grundstück der Einsichtnahme durch einen größeren Personenkreis ausgesetzt. Anders als bei einer untergeordneten selbständigen oder gewerblichen Nutzung in einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude werde ihre Privatsphäre erheblich beeinträchtigt, zumal Feste und sonstige Sonderveranstaltungen, die im Rahmen einer Kinderbetreuung angeboten würden, hinzukämen. Im mittleren Bereich des Baugrundstücks komme es auch erstmals bzw. verstärkt zu erheblichen Immissionen wie Staub, Lärm oder Gerüchen. Eine Nutzung des Sandplatzes mit schnellen Gangarten sei nach dem Bauvorbescheid keineswegs ausgeschlossen.
27 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit könne auch nicht mit den beigefügten Nebenbestimmungen herbeigeführt werden. Eine „maßgeschneiderte“ Genehmigung könne nicht dazu führen, dass eine typischerweise unzulässige bauliche Anlage gebietsverträglich werde. Inhalts- und Nebenbestimmungen könnten gegenüber einer typisierenden Betrachtungsweise allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn sie nicht nur "auf dem Papier" eine Konfliktbewältigung vortäuschten, sondern auf effektive Umsetzung angelegt seien, sodass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Beachtung und insofern mit einem störungsarmen Betriebsablauf zu rechnen sei. Auch seien die Auflagen so eng gefasst, dass die Nutzung als solche nicht mehr wie gewünscht bzw. wie normalerweise üblich ausgeübt werden könnte. Dies werde schon daran deutlich, dass die Beigeladenen selbst gegen die Auflagen Widerspruch erhoben hätten. Die Gewährleistung der Gebietsverträglichkeit werde damit auf die Vollzugsebene verlagert. In Umkehrung der Verhältnisse müssten letztlich sie als Nachbarn nachweisen, dass die Auflagen nicht eingehalten würden. Diese seien noch nicht einmal geeignet, sie vor unzumutbaren Immissionen zu schützen. So könne der Sandplatz zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr, mithin gerade in dem Zeitraum, in dem auch ihr schutzwürdiger Außenwohnbereich hauptsächlich genutzt werde, ununterbrochen von einem größeren Personenkreis genutzt werden. Dabei sei noch nicht einmal geregelt, wie viele Personen sich außerhalb des Platzes - wartend bzw. beobachtend - aufhalten dürften. Die derzeit ca. 1,70 m hohe Hecke sei schon deshalb ungeeignet, unzumutbare Staubimmissionen zu verhindern, weil ihre Anpflanzung nicht gesichert sei.
28 
Die Kläger beantragen zuletzt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1 und 3 und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 aufzuheben.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klagen abzuweisen.
32 
Hierzu führt sie aus: Bereits aufgrund der 2002 und 2004 erteilten Baugenehmigungen dürften auf dem Baugrundstück ganzjährig 3 bis 4 Pferde untergebracht werden. Ob sich die Situation für die Kläger durch den inzwischen aufgenommenen gewerbsmäßigen Reitbetrieb geändert habe, sei zweifelhaft. Der Sandplatz füge sich unabhängig davon in die nähere Umgebung ein, ob die Gastwirtschaft mit Hobbytierhaltung dazugehöre. Durch diese werde jedenfalls der nach wie vor prägende dörfliche und ländliche Charakter des Ortsteils belegt. So finde sich auf vielen Grundstücken, die teilweise im Innenbereich lägen, im angrenzenden Außenbereich noch Tierhaltung, insbesondere Pferdehaltung. Auch auf dem Grundstück der Kläger seien bis 2006 Pferde gehalten worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die nähere Umgebung nicht durch die H... Straße begrenzt werde. Ungeachtet dessen, dass die H... Straße in Richtung Südwesten ansteige, erstrecke sich die nähere Umgebung durchaus auf das Grundstück H... Straße ... Die dortige Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft stelle auch keinen Fremdkörper dar. Die ländliche Prägung werde auch durch die Tierhaltung auf einer Reihe anderer Grundstücke belegt, etwa durch die Hühnerhaltung jenseits der H... Straße ... und die Pferdehaltung auf dem Grundstück H... Straße ...-... Jedenfalls werde das Baugrundstücks durch die Pferdehaltung im nahegelegenen Außenbereich geprägt. Da das gesamte Baugrundstück zum Innenbereich gehöre, sei auch der vorhandene Pferdeunterstand zu berücksichtigen. Nach der Argumentation der Kläger müsste auch ihr Garten bzw. ihre Terrasse zum Außenbereich gehören. Bereits in der Vergangenheit hätten die Beigeladenen ihr gesamtes Grundstück für ihre Pferdehaltung nutzen können. So hätten sich die Pferde zwischen beiden Unterständen bewegt. Der nunmehr „angedachte“ Sandplatz stelle insofern keine Intensivierung der vorhandenen Grundstücksnutzung dar. Vielmehr bewegten sich die Pferde fortan nur mehr kontrolliert auf dem Grundstück. Die in den Bauvorbescheid aufgenommenen Beschränkungen genügten, um die Interessen der Kläger zu schützen. Als Fremdkörper könne der Pferdeunterstand schon deshalb nicht angesehen werden, weil eine ähnliche bauliche Anlage auf ihrem eigenen Grundstück vorhanden sei und dort bis 2006 Pferde gehalten worden seien. Insofern sei ihre Schutzwürdigkeit mehr als zweifelhaft. Die Intensivierung der Nutzung wirke sich zudem ausschließlich auf ihre Terrasse aus, zu der jedoch immer noch ein Abstand von 12 m eingehalten sei. Schließlich grenzten beide Grundstücke an den Außenbereich, wo teilweise auch Pferde gehalten würden oder Landwirtschaft betrieben werde. Auch von dort gingen Staub- und Geruchsimmissionen aus.
33 
Unter dem 08.04.2013 haben die Kläger noch geltend gemacht, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 15.08.2002 seinerzeit nicht umgesetzt worden sei und daher nicht maßgeblich sein könne.
34 
Die Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung der Klage entgegengetreten sind, haben keinen Antrag gestellt. Sie weisen darauf hin, den Sandplatz schon seit einiger Zeit nicht mehr gewerblich zu nutzen. Die als Ponyunterstand genehmigten Räumlichkeiten ihres Gebäude ließen sich jederzeit wieder als solche nutzen; bislang seien sie allerdings nur zwei- bis dreimal genutzt worden.
35 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.