Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Juli 2016 - 8 A 132/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0721.8A132.15.0A
published on 21/07/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Juli 2016 - 8 A 132/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist in A-Stadt Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße (Flurstück 77/2 der Flur 10), sowie des dahinter liegenden Grundstücks A-Straßea (Flurstück 77/1). Der Beklagte hat der Beigeladenen für das östlich davon gelegene Grundstück (Flurstück 1/6, … Str. 5) im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten erteilt. Das Gebäude mit einer Grundfläche von 26,50 m x 7,96 m wird ca. 14 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. Es ist vorgesehen, im vorderen Grundstücksbereich 6 Stellplätze anzulegen.

2

Gegen diese Genehmigung legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, der Baukörper reiche durch die zurückgesetzte Lage weit in den Ruhebereich seines Gartens hinein, die Autos wären vor dem Schlafzimmerfenster abgestellt, dadurch wäre seine Nachtruhe gestört. Auch die Gartenbenutzung sei gestört und die Bewegungsfreiheit auf dem Grundstück eingeschränkt. Das Vorhaben füge sich nicht ein. Es verletze insbesondere die faktisch vorhandenen Baulinien und die Baugrenze. Entspreche wie hier die Eigenart der näheren Umgebung einem der Gebiete gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, so habe der Nachbar einen Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgehe.

3

Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 30.06.2015 ab (8 B 18/15). Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 MB 16/15 - ).

4

Mit Bescheid vom 31.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Das streitige Vorhaben liege in einem Bereich, der im Wesentlichen durch reine Wohnnutzung geprägt sei. Das geplante Gebäude füge sich daher hinsichtlich der Art der Nutzung ein. Dasselbe gelte hinsichtlich der Höhe. Das unmittelbar östlich an das Baugrundstück anschließende Grundstück habe ein Wohngebäude mit einer Firsthöhe von 11,70 m, das geplante Gebäude solle eine Firsthöhe von 10,81 m erreichen. Es könne offenbleiben, ob hier eine faktische Baulinie anzunehmen sei, die das Vorhaben überschreite, weil dieser Umstand in einem Nachbarstreit nur dann relevant sei, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Mindestabstandsfläche gemäß § 6 LBO werde nach den Bauantragsunterlagen eingehalten. Eine ausreichende Belichtung sei gewährleistet. Vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus bestehe kein Schutz. Auch die Anordnung der Stellplätze sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung entspreche den Anforderungen von § 50 Abs. 11 LBO, wonach Stellplätze und Garagen von öffentlichen Verkehrsflächen auf möglichst kurzem Wege erreichbar sein müssten. Mit Wohnnutzung wesensgemäß verbundener Zu- und Abfahrtsverkehr sei zu dulden.

5

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiterverfolgt. Er macht geltend: Bei der Umgebung handele es sich um ein faktisches Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB (Wohngebiet), in dem gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig seien, „wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen“. Aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebe sich nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern auch ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets. Daher hätten alle Eigentümer der im Baugebiet belegenen Grundstücke einen Anspruch auf Abwehr eines Vorhabens, das zwar nach den §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig und bei typisierender Betrachtung auch mit dem Gebietscharakter vereinbar sei, aber wegen seines konkreten Umfangs der Eigenart des Baugebiets widerspreche, und zwar auch dann, wenn das eigene Grundstück durch das konkrete Vorhaben - anders als hier - noch gar nicht nachteilig betroffen sei. Problematisch sei hier die Anzahl von 6 Wohnungen in einem einzigen Block sowie vor allem die Lage des streitbefangenen Neubauvorhabens. Die maßgebende nähere Umgebung kenne ein solches Bauvorhaben nicht. Vielmehr seien die Grundstücke in der … Str. 31, 33, 35, 37, 39, 41 und … Str. 1 und 3 mit Einfamilienhäusern bebaut, die sich der Lage nach direkt an der Straße befinden. Deren Eingänge seien zu diesen Straßen ausgerichtet. Anders sei die Lage des angegriffenen Neubauvorhabens, das weit hinten liege und um 90 Grad gedreht sei. Die gebietsprägenden Wohngebäude seien jedoch keine Hinterlandbebauung, für eine solche gebe es in der näheren Umgebung keine Vorbilder. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts füge sich eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude nach der bebaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden seien (Beschluss vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539). Dabei sei unerheblich, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen früher einmal ein sehr kleines älteres Bauvorhaben errichtet worden sei, welches die Beigeladene abgerissen habe. Nach der sogenannten „Sichtbarkeitsrechtsprechung“ gehöre zum Bebauungszusammenhang nur die tatsächlich vorhandene Bebauung. Eine beendete Nutzung verliere ihre bestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden sei und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet werde. Das sei hier der Fall.

6

Hinzu komme, dass hier eine faktische hintere Baugrenze deutlich überschritten sei. Insoweit könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass auf dem hinter seinem Grundstück liegende Flurstück 77/1 ein kleines Wohngebäude errichtet sei (das die von ihm angenommene faktische Baugrenze ebenfalls überschreite). Insofern handele es sich nämlich um einen Fremdkörper, der für die Bestimmung der hinteren Baugrenze unbeachtlich sei.

7

Der Kläger beantragt,

8

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.02.2015 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie macht geltend, die Baugenehmigung verletze keine drittschützenden Vorschriften. Das Vorbringen des Klägers, das streitige Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB), könne nicht zum Erfolg der Klage führen, da diese Vorschrift nicht drittschützend sei. Maßgeblich sei das Gebot der Rücksichtnahme, das sich aus dem Begriff des „Einfügens“ ergebe. Nachbarschutz ergebe sich aus diesem Gebot nur insoweit, als „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen sei (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, juris Rd. 14).

12

Das Rücksichtnahmegebot werde jedoch nicht verletzt. Die Nutzungsart Wohnen werde unstreitig durch das Bauvorhaben eingehalten. Grundsätzlich führe für die Bewohner eines Wohngebiets das Hinzutreten einer verdichteten Bebauung nicht zu unzumutbaren Belästigungen. Die von der Beigeladenen geplante Errichtung von 6 Wohnungen sei nicht als „rücksichtslos“ zu bewerten, da die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB sei. Für den Kläger ergäben sich keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Benutzung seines Gartens und der Bewegungsfreiheit auf dem Grundstück. Auch das Maß der Nutzung iSv § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht nachbarschützend. Auch insofern könne eine Rücksichtslosigkeit nicht festgestellt werden. Nördlich, östlich und südlich des Grundstücks der Beigeladenen befinde sich größere Bebauung, die der Kläger in seiner Betrachtung völlig außer Acht lasse, wenn er meine, dass es sich bei dem Mehrfamilienhaus um ein „Unikat“ handele. Die überplante Fläche des geplanten Vorhabens betrage 210,94 qm. Die überbaute Fläche des Grundstücks Stettiner Str. 7 betrage 325 qm und die des Grundstücks Stettiner Str. 3/3a betrage bzgl. der genehmigten Hauptnutzung 165 qm.

13

Unstreitig seien die Abstandsflächen eingehalten, damit sei eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewährleistet. In solchen Situationen sei das Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt. Ein Sonderfall, bei dem es dennoch zu einer erdrückenden Wirkung komme, sei hier vorliegend nicht gegeben. Das Vorhaben der Beigeladenen entspreche der Höhe nach etwa dem Gebäude in der Stettiner Straße und führe gerade auch durch die versetzte Lage dazu, dass das Wohnhaus des Klägers nicht bedrängt werde.

14

Auch die erhöhte Stellplatzzahl sei zumutbar. Aus den Wertungen des Gesetzes ergebe sich, dass die mit den auf den Baugrundstücken errichteten Stellplätzen verbundenen Verkehrsimmissionen grundsätzlich zumutbar seien (§ 6 Abs. 7 und 8 LBO, § 50 Abs. 11 LBO). Auch faktische Baulinien seien nicht drittschützend. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Dieser gebe kein Abwehrrecht gegen eine Hinterlandbebauung. Zweifelhaft sei zunächst, ob der vom Kläger geltend gemachte Gebietsprägungserhaltungsanspruch überhaupt aus dem Gesetz abgeleitet werden könne. Wenn ein solcher überhaupt anzuerkennen sei, beziehe er sich allein auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser sei jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen, dass unabhängig von der individuellen Beeinträchtigung und der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens ein Abwehranspruch die Erhaltung einer vorhandenen Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern mit geringer Grundflächenzahl gewährleiste, also eine Verdichtung der baulichen Nutzbarkeit verhindere.

15

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

16

die Klage abzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

18

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in geschützten Rechten.

20

Wie schon in den Beschlüssen der Kammer (vom 30.06.2015 - 8 B 18/15 -) und des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.07.2015 - 1 MB 16/15), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt wurde, hat die Klage, die gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gerichtet ist, nur dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung den klagenden Grundstückseigentümer in geschützten Nachbarrechten verletzt. Auf nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts kann der Kläger sich nicht berufen, weil die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 69 LBO ergangen ist, so dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht geprüft wird und daher den Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzen kann.

21

Auch nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts werden nicht verletzt. Der Gebietserhaltungsanspruch, der unabhängig von der individuellen Beeinträchtigung einen Abwehranspruch gewähren kann, setzt voraus, dass das Vorhaben seiner Art nach in dem maßgeblichen Gebiet nicht zulässig und deswegen geeignet ist, das nachbarliche Austauschverhältnis zu stören. Das Grundstück des Klägers und der Beigeladenen liegen in einem Gebiet, für das die Beklagte einen Bebauungsplan nicht aufgestellt hat. Angesichts der in der maßgeblichen Umgebung vorherrschenden Wohnbebauung ist unabhängig davon, ob es sich um ein faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet (oder um eine durch eine überwiegende Wohnbebauung geprägte Gemengelage handelt, je nachdem wie groß der maßgebliche Bereich gezogen wird) ein neu errichtetes Wohngebäude, das ein vorher vorhanden gewesenes (kleines) Wohnhaus ersetzt, der Art nach nicht geeignet, das nachbarliche Austauschverhältnis zu stören.

22

Der Kläger macht insofern auch in erster Linie geltend, dass das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund seiner Massigkeit und seiner Lage mit der in der Umgebung vorhandenen Bebauung nicht vereinbar sei. Einen rechtlichen Ansatz für die Berücksichtigung eines solchen Gesichtspunkts bietet § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen „im Einzelfall“ unzulässig (sind), wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenheit des Baugebiets widersprechen. Ob sich hieraus ein genereller „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ ableiten lässt, was in dem oben erwähnten Beschluss des OVG Schleswig (1 MB 16/15 Umdr. S. 5) und von der Beklagten in Zweifel gezogen wird, kann offenbleiben, weil selbst, wenn ein solcher Anspruch anzuerkennen ist, die Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Entscheidend ist insofern nicht, ob es insofern einen eigenständigen Abwehranspruch gibt, sondern, wo im Einzelfall die Grenze zur Unzulässigkeit eines der Art nach zulässigen Vorhabens liegt, wenn es „nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets“ widerspricht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Die Rechtsprechung hat die Maßstäbe dahingehend konkretisiert, dass - soweit der Umfang betroffen ist - „Quantität in Qualität umschlagen“ muss (BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3/94 -, juris, Rd. 17: Eine nach Art und Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässiger Gewerbebetrieb widerspricht wegen seiner Betriebsgröße der Eigenart eines bestimmten Baugebiets, eine besonders große Vergnügungsstätte verändert den Charakter eines Gebiets oder ein Warenhaus würde wegen seiner Größe die Verkehrsverhältnisse des Baugebiets nachhaltig beeinflussen). Eine Anlage widerspricht danach hinsichtlich ihres Umfangs der Eigenart eines Gebiets dann, wenn sie offensichtlich (signifikant) aus dem Rahmen fällt, so dass die Unangemessenheit augenscheinlich ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 15 BauNVO, Rd. 17). Jedenfalls kann die Errichtung von Mehrfamilienhäusern nicht mit der Begründung abgewehrt werden, eine derartige Nutzung passe nicht in das Wohngebiet, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern mit geringer Grundflächenzahl nicht entspreche (Beschluss der Kammer vom 18.12.2014 - 8 B 37/14 - juris, Rd. 10 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

23

Nach alledem ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger sich durch das relativ massige Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück bedrängt fühlt, eine „signifikante“ Abweichung von den in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnbauvorhaben ist jedoch nicht gegeben. Das ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Luftbild (Bl. 73) sowie den weiteren Fotografien (Bl. 93 f). Dort ist, insbesondere auf dem Foto Bl. 94 zu erkennen, dass sich östlich vom Baugrundstück ( … Str. 7, Flurstück 1/17) ein Wohngebäude befindet, dem das Vorhaben der Beigeladenen in der Größe entspricht. Soweit der Kläger sich nur auf die westlich von seinem Grundstück befindlichen Wohngebäude bezieht, die dem Charakter von Einfamilienhäusern entsprechen, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Beurteilung des Gebiets (und der „Gebietsprägung“) die Grundstücke in der Umgebung in den Blick zu nehmen sind, die durch das zu beurteilende Grundstück geprägt werden und die wiederum das fragliche Grundstück prägen. Nach diesem Maßstab kann entgegen der Ansicht des Klägers die Bebauung auf dem Eckgrundstück Stettiner Str. 7 nicht ausgeblendet werden. Es handelt sich insofern nicht um einen Fremdkörper, sondern um ein in der Nachbarschaft liegendes und damit das Baugrundstück beeinflussendes Vorhaben. Zwar handelt es sich um ein Eckgrundstück, es ist jedoch von einem Standpunkt vor dem Grundstück der Beigeladenen aus gut sichtbar, so dass die prägende Wirkung nicht zweifelhaft ist. Die Gebäude in der Umgebung - also auch in der Straße „ … “ - weichen nicht in einer solchen Weise eklatant von den Gebäuden in der … Straße und der … Straße ab, dass sie wegen andersartiger Struktur gesondert zu betrachten wären. Das ergibt sich nicht nur aus dem in dem Verwaltungsvorgang vorhandenen Kartenmaterial (Auszug aus der Fachdatenkarte Beiakte Bl. 95, 97) sowie auch aus dem Luftbild (Beiakte Bl. 73), sondern wurde durch den Augenschein bestätigt, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ermöglicht wurde, die vor dem Grundstück des Klägers stattgefunden hat.

24

Der Einwand des Klägers, er werde durch die Lage und die Massigkeit des Gebäudes in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rücksichtnahmegebots berücksichtigt werden. Insoweit ist schon in dem Beschluss der Kammer ausgeführt worden, dass das Vorhaben der Beigeladenen, das nach den genehmigten Bauvorlagen den Mindestabstand einhält, das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Eine Sonderkonstellation, bei der trotz Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ein Vorhaben als rücksichtslos zu bewerten ist, weil es sich um „einen seltenen Fall einer wirklich bedrängenden oder erdrückenden Wirkung handelt, die zu erkennbar gravierenden Problemen im Verhältnis der Nachbarn zueinander führt, die durch die Wahrung von Abstandsflächen allein nicht bewältigt werden kann“ (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.10.2010 - 1 MB 16/10 -) liegt hier erkennbar nicht vor. Zwar ist die Grundfläche des streitigen Gebäudes auf dem relativ schmalen aber langen Grundstück mit 26,50 m relativ lang, dadurch, dass das Gebäude „nach hinten verschoben“ ist und Stellplätze im vorderen Bereich eingerichtet werden, wird jedoch allenfalls der Gartenbereich und das Hinterliegergrundstück … Str. 3a beeinflusst. Diese optischen Auswirkungen überschreiten jedoch nicht die Grenze von der Lästigkeit zur Rücksichtslosigkeit. Wie in dem genannten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt wird, kann keine Rede davon sein, dass das Wohngebäude des Klägers „erdrückt“, „abgeriegelt“ oder „eingemauert“ wird. Vielmehr handelt es sich um den Fall einer in städtischen Wohngebieten aus städtebaulichen Gründen grundsätzlich erwünschten Nachverdichtung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstände die Anforderungen an die erforderliche Belichtung, Besonnung, Belüftung, den Brandschutz und den Sozialabstand eingehalten werden. Gewisse Schattenwürfe sind hinzunehmen, ebenso die durch die Nachbarschaft ermöglichten Einsichtsmöglichkeiten. Insofern wird von den Nachbarn eine gegenseitige Rücksichtnahme verlangt. Hinsichtlich des Schattenwurfs war bei dem Ortstermin, der um 11.00 Uhr begann, gut erkennbar, dass um diese Zeit der Schatten von dem östlich vom Grundstück des Klägers gelegenen Bauvorhaben sein Wohngebäude nicht mehr berührte, sondern allenfalls einen Teil des Gartens bedeckte. Selbst wenn das Wohngebäude des Klägers zum Teil im Schatten des streitigen Bauvorhabens läge, ergäbe sich daraus keine Unzumutbarkeit. Solche Auswirkungen benachbarter Gebäude sind generell sozialadäquat und hinzunehmen.

25

Auch die Anordnung der Stellplätze im vorderen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen verletzt den Kläger nicht in geschützten Nachbarrechten. Den Wertungen des Gesetzgebers in den §§ 6 Abs. 7, 8 sowie § 50 LBO ist zu entnehmen, dass die mit der Anordnung von Stellplätzen auf Baugrundstücken verbundenen Verkehrsimmissionen, die mit den grundsätzlich zulässigen Nutzungen verbunden sind, ebenfalls im nachbarschaftlichen Verhältnis hinzunehmen sind, soweit die Anforderungen von § 50 Abs. 9 LBO erfüllt werden. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Diese Vorschrift ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zwar nicht geprüft worden, die darin liegende Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots kann jedoch als Maßstab bei der Überprüfung der Frage, ob das Bauvorhaben dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) widerspricht, herangezogen werden. Aus den in den genannten Beschlüssen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts aufgeführten Gründen lässt sich eine Unzumutbarkeit jedoch nicht feststellen. Die mit der Nutzung solcher Stellplätze verbundenen Immissionen (Geräusche, Abgase, Licht), die sich aus der hier zulässigen Wohnnutzung ergeben, sind sozialadäquat und hinzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass hier angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles etwas anderes gilt, sind nicht erkennbar.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).


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published on 18/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragst
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.