Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2019 - 4 B 88/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Heranziehung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.
- 2
Der Antragsgegner führt die Antragstellerin seit Januar 2014 unter der Beitragsnummer ... als Betriebsstätte der Staffel 1 zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.
- 3
Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2017 Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 237,77 Euro fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 1. August 2017 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni 2017 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,49 Euro fest.
- 4
Der Antragsgegner nahm ein zweiseitiges Schreiben der Antragstellerin vom 1. August 2017 zur Verwaltungsakte, welches die Antragstellerin als „Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juli 2017“ betitelte. Dieses Schreiben enthält keine Unterschrift.
- 5
Mit einem weiteren Schreiben vom 12. September 2017 bezog sich die Antragstellerin unter anderem auf einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2017. Inhaltlich verwies sie auf die Gründe aus ihrem Widerspruchsschreiben vom 1. August 2017 und brachte ergänzende inhaltliche Gesichtspunkte gegen die Rundfunkbeitragserhebung vor.
- 6
Der Antragsgegner wies die Widersprüche der Antragstellerin sodann in einem Widerspruchsbescheid vom 17. September 2018 als unzulässig zurück. Ein Widerspruch könne nach § 70 Abs. 1 VwGO nur schriftlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides wirksam erhoben werden. Das Schreiben der Antragstellerin vom 1. August 2017 habe keine Unterschrift getragen und erfülle die an ein Widerspruchsschreiben zu stellenden Voraussetzungen daher nicht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2017 sei am 7. August 2017 zur Post gegeben worden und gelte daher nach § 110 Abs. 2 LVwG als am 10. August 2017 bekanntgegeben. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 12. September 2017 sei bei dem Antragsgegner am 18. September 2017 und somit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen.
- 7
Die Antragstellerin legte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 ein Widerspruchsschreiben gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juli 2017 vor, welches auf den 1. August 2018 datiert ist, drei Seiten umfasst und auf der letzten Seite die Unterschrift des Geschäftsführers der Antragstellerin trägt. Zudem legte sie einen Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG vor, auf welchem das Datum 3. August 2017 als Einlieferung eines Einschreibens maschinell festgehalten ist. Handschriftlich ist der Vermerk „ARD“ aufgebracht. Sie legte zudem eine E-Mail vom 3. August 2017 vor, welche an „[email protected]“ adressiert ist und die inhaltlich ebenfalls ein Widerspruchsschreiben gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juli 2017 enthält.
- 8
Hinsichtlich des Bescheides vom 1. August 2017 legte die Antragstellerin eine an „[email protected]“ adressierte E-Mail vom 16. August 2017 vor, in der sie inhaltlich ihren Widerspruch gegen den Bescheid zum Ausdruck brachte. Ferner übermittelte sie erneut ihr Schreiben vom 12. September 2017 sowie einen Posteinlieferungsbeleg.
- 9
Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2018 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
- 10
Zur Begründung trägt sie vor, dass sie frist- und ordnungsgemäß Widersprüche gegen die streitbefangenen Bescheide erhoben habe. Die Antragstellerin sei sich sicher, dass sie die Widersprüche ordnungsgemäß unterzeichnet und fristgemäß versandt habe.
- 11
Die Antragstellerin beantragt,
- 12
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Klägerin gegen die oben aufgeführten Bescheide des Beklagten bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache wiederherzustellen.
- 13
Der Antragsgegner stellt keinen ausdrücklichen Antrag.
- 14
Er verteidigt sich gleichwohl gegen das Vorbringen der Antragstellerin und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Bei dem Schreiben der Antragstellerin vom 1. August 2017 handele es sich nicht um einen Widerspruch im Rechtssinne. Den Anforderungen an die Schriftform bzw. denjenigen des § 3a Abs. 2 VwVfG habe das Schreiben nicht genügt. Es sei weder unterschrieben noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen.
- 15
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
- 16
1. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 19. Oktober 2018 erhobenen Klage (Az.: 4 A 351/18) gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 3. Juli 2017 und 1. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2018 begehrt, vgl. §§ 122, 88 VwGO.
- 17
2. Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig.
- 18
Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitbefangenen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin kann ihr Antragsziel nicht erreichen.
- 19
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig und die Unzulässigkeit der Klage daher bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist (VG Schleswig, Beschl. v. 02.11.2017 – 4 B 109/17 m.V.a. OVG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2003, Az.: 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, S. 315; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 50). So liegt es hier. Die angegriffenen Bescheide sind unanfechtbar geworden und die in der Hauptsache erhobene Klage (Az.: 4 A 351/18) damit offensichtlich unzulässig.
- 20
a) Der streitbefangene Festsetzungsbescheid vom 1. August 2017 ist bestandskräftig.
- 21
Das Schreiben der Antragstellerin vom 12. September 2017 hat die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Wird die Widerspruchsfrist versäumt, so wird der Verwaltungsakt unanfechtbar (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 70 Rn. 7).
- 22
Die Antragstellerin ist über die Widerspruchsfrist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 1. August 2017 gem. § 70 Absatz Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO ebenso zutreffend belehrt worden wie über den Rechtsbehelf und die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist sowie deren Sitz. Die Rechtsbehelfsbelehrung umfasst zudem den Hinweis, dass bei elektronischer Einlegung des Widerspruchs mittels De-Mail in der Sendevariante „mit sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an eine in den Bescheiden benannte E-Mailadresse ([email protected]) zu richten ist.
- 23
Der Lauf der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe (§ 110 Abs. 1 LVwG) des Verwaltungsaktes an den Beschwerten (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 34. EL Mai 2018, VwGO § 70 Rn. 16). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 110 Abs. 2 LVwG am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der streitgegenständliche Bescheid vom 1. August 2017 ist von dem Antragsgegner ausweislich eines Historiensatzes in der Verwaltungsakte am 7. August 2017 zur Post gegeben worden. Er gilt damit nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG als am 10. August 2017 bekannt gegeben. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid endete daher am 10. September 2017 (vgl. §§ 70, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB). Das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin ist erst am 12. September 2017 verfasst worden und dem Antragsgegner folglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zugegangen.
- 24
Ferner hat die Antragstellerin durch ihre E-Mail vom 16. August 2017 keinen formgerechten Widerspruch erhoben. Es kann dahinstehen, ob diese E-Mail dem Antragsgegner tatsächlich zugegangen ist, was dieser bestreitet. Selbst wenn man den Zugang der E-Mail bei dem Antragsgegner unterstellt, so hat diese jedenfalls nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprochen. Der Widerspruch ist durch die E-Mail weder zur Niederschrift bei einer Behörde noch schriftlich oder in elektronischer Form gem. § 3a Abs. 2 VwVfG erhoben worden. Letztgenannte Norm sieht zwar vor, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung der durch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordneten Schriftform durch die elektronische Form setzt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG indes voraus, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, § 70 Rn. 11; Bay. VGH, Urt. v. 16.06.2007 - 11 CS 06.1959, juris), woran es hier unstreitig fehlt. Der Antragsgegner hat den elektronischen Zugang ferner dahingehend geöffnet, dass die Widerspruchserhebung durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die De-Mail-Adresse „[email protected]“ erfolgen kann. Diese Voraussetzung erfüllt die von der Antragstellerin vorgelegte E-Mail ebenfalls nicht. Sie ist an „[email protected]“ und an „[email protected]“ und somit schon nicht an die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Adresse gerichtet gewesen. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine De-Mail, die § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes genügen würde, sondern um eine einfache E-Mail.
- 25
b) Die Antragstellerin hat auch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2017 keinen den Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 VwGO genügenden Widerspruch erhoben, so dass dieser Festsetzungsbescheid ebenfalls bestandskräftig geworden ist.
- 26
Die Antragstellerin hat die Abschrift einer E-Mail vom 3. August 2017 vorgelegt, mit welcher sie Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid erhoben haben will. Es kann auch insoweit dahinstehen, ob diese E-Mail dem Antragsgegner tatsächlich zugegangen ist. Der Widerspruch genügt den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG ebenfalls nicht. Auch im Falle dieser elektronischen Kommunikation handelt es sich um eine einfache E-Mail, die nicht mit einer elektronischen Signatur versehen war oder den Anforderungen des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes genügte.
- 27
Schließlich hat auch das dem Antragsgegner postalisch übersandte Widerspruchsschreiben vom 1. August 2017 nicht die von § 70 Abs. 1 VwGO geforderte Schriftform gewahrt. Die Schriftlichkeit ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 – 9 C 40/87, BVerwGE 81, 32-41, Rn. 6). Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift stellt zunächst einen Entwurf und noch keinen schriftlich zu erhebenden Widerspruch dar, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringt, dass das Schriftstück, das bis dahin ein unfertiges Internum war, nunmehr für den (Rechts-)Verkehr bestimmt ist (vgl. so zum Erfordernis der Schriftlichkeit bei Klagerhebung, BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 – 9 C 40/87, BVerwGE 81, 32-41, Rn. 6).
- 28
Auf dem von dem Antragsgegner zur Verwaltungsakte genommenen zweiseitigen Schreiben findet sich keine Unterschrift des Geschäftsführers der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheides ein Schreiben ihres Geschäftsführers vorgelegt, welches ebenfalls auf den 1. August 2017 datiert, drei Seiten umfasst und auf der letzten Seite eine handschriftliche Unterzeichnung enthält. Der Antragsgegner bestreitet jedoch den Zugang eines dreiseitigen unterschriebenen Widerspruchsschreibens. Die Antragstellerin ist für den Zugang dieses Widerspruchsschreibens beweisbelastet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2015 – 2 S 1516/14, Rn. 50 juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005 – 3 Nc 37/05, Rn. 8 juris). Diesen Beweis vermag sie durch die Vorlage des dreiseitigen Schreibens nach summarischer Prüfung nicht zu erbringen. Zwar enthält auch das von dem Antragsgegner zur Verwaltungsakte genommene Schreiben den Aufdruck „Seite 1/3“ sowie „Seite 2/3“, eine dritte Seite findet sich jedoch nicht.
- 29
Grundsätzlich hat der Beitragsschuldner die Möglichkeit, durch Vorlage entsprechender Unterlagen den Beweis anzutreten, dass er ein den Formanforderungen genügendes Schreiben an den Antragsgegner versendet hat, welches bei diesem im konkreten Einzelfall ggf. abhandengekommen und nicht zur Akte gelangt ist. Diesen Beweis vermag die Antragstellerin im konkreten Fall jedoch bereits deswegen nicht zu führen, weil es sich bei dem von ihr vorgelegten (dreiseitigen) Schriftstück um ein eigenständiges Schreiben handelt, das offensichtlich nicht mit demjenigen identisch ist, das dem Antragsgegner zugegangen ist. Dies wird bereits durch den Umstand erkennbar, dass der Text auf der ersten Seite der Schreiben nicht übereinstimmt. Das von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schriftstück enthält gegenüber dem von dem Antragsgegner zur Akte genommenen Schriftstück einen weiteren Absatz, der sich auf der Version des Antragsgegners erst auf der zweiten Seite findet. Auf der zweiten Seite des in der Verwaltungsakte des Antragsgegners befindlichen Widerspruchsschreibens fehlt sodann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der auf dem von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Schreiben enthalten ist. Das in der Verwaltungsakte befindliche Widerspruchsschreiben enthält darüber hinaus auf der zweiten Seite eine Ziffer 5, die auf dem von der Antragstellerin vorgelegten dreiseitigen Schreiben vollständig fehlt. Das inhaltliche Vorbringen endet in dem letztgenannten Schreiben mit der Ziffer 4.
- 30
Der Zugang des mit der Unterschrift versehenen dreiseitigen Schriftstückes kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht durch den von der Antragstellerin vorgelegten Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG bewiesen werden. Durch die Vorlage dieses Beleges kann allenfalls der Beweis angetreten werden, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner (irgend-)ein Schreiben zukommen ließ, was zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig ist. Eine konkrete Zuordnung des im Verwaltungsverfahren vorgelegten dreiseitigen und unterschriebenen Schriftstückes zu dem Einlieferungsbeleg ist jedoch nicht möglich. Beide Versionen des Widerspruchsschreibens der Antragstellerin sind mit dem Datum 1. August 2017 versehen und kommen als Versandobjekt des vorgelegten Einlieferungsbeleges vom 3. August 2017 in Betracht.
- 31
3. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabensachen ein Viertel des geforderten Abgabenbetrages als Streitwert festsetzt. Der Antragsgegner hat mit den streitbefangenen Bescheiden Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 263,26 € festgesetzt. Hieraus ergibt sich beim Ansatz eines Viertels der festgesetzte Streitwert in Höhe von 65,81 €.
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Urteil einreichenSchleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2019 - 4 B 88/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- 1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; - 2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; - 3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; - 4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 37,15 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen Rundfunkbeitragsbescheide gerichteten Klage (Az.: 4 A 354/17).
- 2
Der Antragsgegner führt die Antragstellerin seit dem 01.06.2015 unter der Beitragsnummer 605 281 045 mit einer Betriebsstätte mit vier sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten unter der Adresse A-straße xx, A-Stadt in seinem Bestand. Bei der Betriebsstätte handelt es sich um den Friseursalon „xxx“. Rundfunkbeiträge zahlte die Antragstellerin in dem Zeitraum vom 01.06.2015 bis jedenfalls zum 01.02.2017 für diese Betriebsstätte nicht.
- 3
Mit Bescheid vom 01.07.2016 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen für die Betriebsstätte A-straße xx, A-Stadt in dem Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.04.2016 zu zahlenden Rundfunkbeitrag in Höhe von 72,13 € inklusive eines Säumniszuschlags von 8,00 € fest. Entsprechend des in den Akten des Antragsgegners vorhandenen Historiensatzes wurde der Bescheid vom 01.07.2016 am 08.07.2016 zur Post ausgeliefert. Der Bescheid war adressiert an die Antragstellerin, wobei unter dem Namen der Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ aufgeführt war.
- 4
Mit Bescheiden vom 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 setzte der Antragsgegner ferner für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.07.2016, 01.08.2016 bis 31.10.2016 und 01.11.2016 bis 31.01.2017 Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte „xxx“ gegenüber der Antragstellerin in Höhe von je 25,49 €, jeweils inklusive eines Säumniszuschlages von 8,00 € fest. Entsprechend der in den Akten des Antragsgegners vorhandenen Historiensätze wurden diese Bescheide am 04.08.2016, 14.11.2016 und 12.02.2017 zur Post ausgeliefert. Auch diese Bescheide waren an die Antragstellerin unter Nennung des Namens der Betriebsstätte „xxx“ adressiert.
- 5
Am 09.02.2017 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner telefonisch mit, nicht Inhaberin der Betriebsstätte zu sein und nie eine Anmeldung dieser vorgenommen zu haben.
- 6
Am 07.03.2017 erhielt die Antragstellerin die Androhung zur Abgabe einer Vermögensauskunft von der Stadt A-Stadt. Dieses Schreiben war adressiert an die Antragstellerin, wobei im Adressfeld hinter dem Namen der Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ aufgeführt war.
- 7
Mit Schreiben vom 10.03.2017 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass keine wirksamen Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden, die den gesetzlichen Vorschriften entsprächen, vorlägen. Es sei zu vermuten, dass sich eventuell vorliegende Festsetzungsbescheide gegen den Betrieb „xxx“ richteten, dessen Inhaber nicht sie, sondern seit dem Jahre 2014 ihr Ehemann sei.
- 8
Es handele sich insoweit im Ergebnis um einen oder mehrere nichtige Verwaltungsakte, denn der Fehler sei offenkundig und besonders schwerwiegend, da sich diese Verwaltungsakte an eine unbeteiligte Person wendeten. Selbst wenn die Bescheide lediglich rechtswidrig sein sollten, sei ein Verstoß gegen gesetzliche Bekanntgabe- und Zustellungsvorschriften gegeben, der dazu führe, dass Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Insofern sei die Erhebung von Widersprüchen noch möglich. Rein vorsorglich erhebe sie auch Widerspruch. Die Vollziehung der Bescheide sei auszusetzen.
- 9
Mit Schreiben vom 13.03.2017 teilte die Stadt A-Stadt mit, dass die Vollstreckung gegen die Antragstellerin von Seiten der Stadt eingestellt werde.
- 10
Am 29.05.2017 rief der Antragsgegner die Internetseite des Friseursalons „xxx“ auf. Im dortigen Impressum wurde die Antragstellerin als Inhaberin aufgeführt.
- 11
Mit Bescheid vom 31.05.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück.
- 12
Der Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 sei unzulässig. Die Widerspruchsfrist sei nicht eingehalten worden. Die genannten Festsetzungsbescheide seien bereits am 08.07.2016, 04.08.2016 und 14.11.2016 zur Post gegeben worden. Die Bescheide seien auch nicht von der Post als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern werde davon ausgegangen, dass die jeweiligen Bescheide am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt worden seien. Die Erhebung des Widerspruchs am 10.03.2017 sei damit verspätet erfolgt.
- 13
Der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.02.2017 sei zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet. Der Bescheid sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nichtig. Er sei vielmehr auch materiell rechtmäßig. Es sei für jede Betriebsstätte von deren Inhaber entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Antragstellerin sei Inhaberin der Betriebsstätte „xxx“. Am 02.02.2016 habe ein Telefonat eines Mitarbeiters mit der Antragstellerin stattgefunden, aufgrund dessen die Anmeldung der Betriebsstätte erfolgt sei. Auch laut Internetauftritt des Friseursalons „xxx“ sei die Antragstellerin Inhaberin der Betriebsstätte.
- 14
Die Antragstellerin hat am 21.06.2017 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
- 15
Die vermeintlichen Festsetzungsbescheide des Antragsgegners seien nicht richtig zugestellt worden. Eine Zustellung der Feststellungsbescheide durch Sendung an die Geschäftsadresse der Firma „xxx“ sei nicht möglich. Nicht sie, sondern ihr Ehemann sei seit dem Jahre 2014 Inhaber des Betriebes „xxx“. In diesem Zusammenhang legt sie eine Abmeldung des auf ihren Namen laufenden Gewerbes „xxx“ vom 16.01.2014, eine Anmeldung des selben Gewerbes auf den Namen ihres Ehemannes vom 16.01.2014, eine bezüglich ihrer Person negative Gewerbeauskunft der Stadt A-Stadt vom 11.01.2017 sowie ein Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft SteuBO vom 12.07.2017 vor, in dem von Seiten dieser bestätigt wird, dass der Ehemann der Antragstellerin seit dem 01.02.2014 Inhaber des Betriebes „xxx“ und die Antragstellerin eine von vier sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen sei. Außerdem bestreite sie, dass es ein Telefonat zwischen ihr und einem Mitarbeiter des Antragsgegners gegeben habe.
- 16
Sie habe am 07.03.2017 ein Schreiben von der Stadt A-Stadt erhalten. Erst auf Nachfrage sei ihr von ihrem Ehemann der Bescheid vom 01.02.2017 ausgehändigt worden.
- 17
Sie könne mangels Inhaberschaft der Firma „xxx“ auch nicht Adressatin der entsprechenden Bescheide sein. Die Festsetzungsbescheide wiesen schwere Fehler auf, was deren Nichtigkeit zur Folge habe. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung seien die Bescheide auch nicht bestandskräftig und könnten daher jedenfalls aufgehoben werden. Der früheste Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Antragstellerin von den Festsetzungsbescheiden liege in dem Erhalt des Schreibens der Stadt A-Stadt vom 07.03.2017.
- 18
Die Antragstellerin beantragt,
- 19
die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 anzuordnen.
- 20
Der Antragsgegner beantragt,
- 21
den Antrag abzulehnen.
- 22
Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, dass die Antragstellerin in einem Telefonat am 02.02.2016 erklärt habe, seit Juni 2015 die Firma „xxx“ mit vier sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu führen. Auch habe die Antragstellerin ein Schreiben vom 04.03.2016 erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, mit ihm Kontakt aufzunehmen, sollte die Anmeldung nicht richtig erfolgt sein. Dies habe die Antragstellerin jedoch nicht getan. Sie habe sich vielmehr erstmals im Februar 2017 telefonisch gemeldet. Sie habe daher den Anschein erweckt, selbst Inhaberin des Betriebes zu sein und dem ein gutes Jahr nicht widersprochen.
- 23
Der Beitragsanspruch bezüglich des Friseurgeschäfts bestehe zu Recht. Zukünftig werde das Beitragskonto unter dem Namen des Ehemannes der Antragstellerin geführt.
II.
- 24
Der mit Schreiben vom 20.06.2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag bei Gericht eingegangenen Klage (Az.: 4 A 354/17) gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 anzuordnen, ist teilweise zulässig, jedoch unbegründet.
- 25
Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 anzuordnen, ist der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin kann ihr Antragsziel insoweit nicht erreichen.
- 26
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig und die Unzulässigkeit der Klage daher bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2003, Az.: 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, S. 315; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 50). So liegt es hier.
- 27
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 nicht nichtig. Anhaltspunkt für einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 113 Abs. 1 LVwG liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise rechtsirrig angenommen haben könnte, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GOVBl. 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge), im Folgenden RBStV, ist. Ein solcher Fehler könnte Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide haben, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit dieser.
- 28
Die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 sind bestandskräftig und die in der Hauptsache erhobene Klage (Az.: 4 A 354/17) damit offensichtlich unzulässig.
- 29
Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der von § 70 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist Widerspruch gegen die Bescheide erhoben (vgl. zur Abhängigkeit der Zulässigkeit der Klage von der Einhaltung der Widerspruchsfrist BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, Az.: 8 C 128/84, NVwZ, 1988, S. 63; OVG Münster, Urteil vom 26.09.1994, Az.:22 A 2426/94, NVwZ-RR 1995, S. 623; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14).
- 30
Die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe des entsprechenden Verwaltungsaktes. Die (förmliche) Zustellung des Verwaltungsaktes ist, von Fällen entsprechender gesetzlicher Regelungen abgesehen, nicht notwendig. Mangels Anwendbarkeit spezieller Regelungen bedurfte es auch im vorliegenden Verfahren keiner Zustellung der Bescheide. Entscheidend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist damit auch im vorliegenden Fall – anders als die Antragstellerin meint – nicht, ob die Bescheide zugestellt wurden, sondern ob und wann ihr die entsprechenden Bescheide bekanntgegeben worden sind.
- 31
Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Entsprechend der Historiensätze im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners wurden die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 am 08.07.2016, 04.08.2016 bzw. 14.11.2016 zur Post gegeben. Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gelten sie damit als am 11.07.2016, 07.08.2017 bzw. 17.11.2016 bekanntgegeben.
- 32
Die Bekanntgabefiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG ist auch nicht durch Bestreiten eines Zugangs der Bescheide durch die Antragstellerin erschüttert worden. Zwar regelt § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG, dass die Fiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG dann nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen hat.
- 33
Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes liegen allerdings nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren – beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs –, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).
- 34
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VfVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 43 m.w.N.). In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).
- 35
Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14). Besondere Gründe, die darauf hindeuten, dass die Bescheide die Antragstellerin nicht erreicht haben könnten, sind seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.
- 36
Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Bescheide nicht an die Privatadresse der Antragstellerin, sondern vielmehr unter ihrem Namen an die Anschrift des Friseursalons „xxx“ gesandt wurden. Denn genau auf diesem Wege haben andere Briefsendungen die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag erreicht. So hat die Antragstellerin selbst ein Schreiben der Stadt A-Stadt vom 07.03.2017 vorgelegt und vorgetragen, dieses erhalten zu haben. Auch dieses Schreiben war ebenso wie die Bescheide des Antragsgegners adressiert an „ A., xxx, A-straße xx, A-Stadt“. Die streitbefangenen Bescheide sind dem Antragsgegner auch nicht als unzustellbar zurückgesandt worden.
- 37
Für die Bekanntgabe der Bescheide ist es auch unerheblich, ob die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin des Friseursalons „xxx“ ist. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekanntzugeben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragstellerin. Sie wurde als Adressatin im Bescheid bezeichnet. An sie waren die Bescheide auch ihrem Inhalt nach gerichtet. Der Antragsgegner ging offensichtlich davon aus, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV war und wollte sie insoweit zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen heranziehen. Die Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin des Friseursalons xxx im Sinne des § 5 RBSTV ist, hat (lediglich) Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
- 38
Aufgrund der Bekanntgabe der Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 am 11.07.2016, 07.08.2017 bzw. 17.11.2016, lief die Widerspruchsfrist am Donnerstag den 11.08.2016, Mittwoch den 07.09.2017 bzw. Montag den 19.12.2016 ab (vgl. §§ 70, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB). Die Antragstellerin legte allerdings erst mit Schreiben vom 10.03.2017, das als Widerspruch i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO ausgelegt wird, Widerspruch ein.
- 39
Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 anzuordnen, ist der Antrag zulässig aber unbegründet. Der hier gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 4 A 354/17) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar.
- 40
Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, mit denen zu zahlende Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rundfunkbeiträge zählen insoweit zu öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne der Norm.
- 41
Gleiches gilt in Bezug auf den im Bescheid vom 01.02.2017 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die – Steuern vergleichbar – die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, juris Rn. 17). Entscheidend für die Frage, welche Leistungen unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen ist daher, ob diese eine Finanzierungsfunktion erfüllen, d.h. ob „der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, Rn. 17).
- 42
Nach Ansicht der Kammer erfüllen die Säumniszuschläge im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die zum Rundfunkbeitrag selbst streng akzessorisch sind, jedenfalls auch eine Finanzierungsfunktion, die sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen lässt (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 6 L 2496/16, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Säumniszuschläge sollen auch die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Insoweit sind sie mit Aussetzungs- oder Stundungszinsen vergleichbar, die den wirtschaftlichen Nachteil, der durch eine Stundung oder Aussetzung eintritt, ausgleichen sollen. Außerdem erfassen Säumniszuschläge auch den Verwaltungsaufwand, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6).
- 43
Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 besteht im vorliegenden Fall auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache ist insoweit nicht offensichtlich unzulässig. Die Antragstellerin hat auch vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutz bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.
- 44
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
- 45
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
- 46
in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen.
- 47
Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab da, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
- 48
Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, hier des Bescheides vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen nur dann vor, wenn die geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
- 49
Der Antragsgegner hat als zuständige Landesrundfunkanstalt auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 6, 7, 10 Abs. 5 RBStV gegenüber der Antragstellerin einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 25,49 € festgesetzt.
- 50
Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 6 C 49.15, juris).
- 51
Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
- 52
Die Antragstellerin ist für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 mit der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für die Betriebsstätte „xxx“ in Rückstand. Seit dem 01.01.2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 RBStV im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bestimmt, dass sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages nach der Zahl der neben dem Inhaber im Betrieb beschäftigten Personen bemisst und bei bis zu acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages beträgt.
- 53
Der Betrieb „xxx“ ist als Betriebsstätte im Sinne des RBStV zu qualifizieren. Unter einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit zu verstehen, § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV.
- 54
Bei dem Betrieb „xxx“ handelt es sich um einen Frisörsalon unter der Adresse A-straße xx in A-Stadt. Friseurbetriebe verfügen regelmäßig über Räumlichkeiten zum Empfang von zahlender Kundschaft. Damit werden die vorhandenen Räumlichkeiten nicht nur für private Zwecke genutzt.
- 55
Nach Durchführung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragstellerin auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV des Rundfunkbeitrages für die Betriebsstätte „xxx“. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
- 56
Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ im eigenen Namen nutzt bzw. dass die Betriebsstätte in ihrem Namen genutzt wird. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin Inhaber der Betriebsstätte im gewerberechtlichen Sinne zu sein scheint.
- 57
§ 6 Abs. 2 RBStV stellt zur Bestimmung der Inhaberschaft einer Betriebsstätte im RBStV nicht auf die gewerberechtliche Inhaberschaft ab. Vielmehr ist entscheidend, wer die Betriebsstätte in eigenen Namen nutzt bzw. in wessen Namen sie genutzt wird. Daraus lässt sich ableiten, dass die Bestimmung der Inhaberschaft einer Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV unabhängig von dem Verständnis der Inhaberschaft einer Betriebsstätte oder eines Gewerbes o.Ä. in anderen Rechtgebieten zu beurteilen ist. Im Rahmen des RBStV ist derjenige Inhaber einer Betriebsstätte, der im Rechtsverkehr als tatsächlich für die Betriebsstätte verantwortliche Person auftritt und erkennbar den Nutzen aus dieser zieht. Dies ist nicht notwendiger Weise die Person, die Inhaber im gewerberechtlichen Sinne ist.
- 58
Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass bei Eintragung einer Person in einem Register (Handelsregister, „Gewerberegister“) die Inhaberschaft im Sinne der der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 RBStV lediglich vermutet wird (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Die Eintragung in einem Register begründet die Inhaberschaft der Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 RBStV nicht.
- 59
So kann der Ehemann der Antragstellerin im vorliegenden Fall zwar gemäß der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 RBstV (auch) Inhaber der Betriebsstätte „xxx“ sein. Entsprechend der von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldung ist dieser seit dem Jahre 2014 (gewerberechtlicher) Inhaber der Betriebsstätte. Nichts anderes lässt sich dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft SteuBO entnehmen.
- 60
Entgegen des Hinweises der Berichterstatterin vom 10.08.2017 schließt dies nach Ansicht der Kammer die Inhaberschaft der Antragstellerin nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV jedoch nicht aus. Für die Inhaberschaft der Antragstellerin spricht im vorliegenden Fall, dass sie über den Internetauftritt des Friseursalons im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als Inhaberin dieses erscheint. Ferner befindet sich ein Telefonvermerk in der Akte des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, nach dem am 02.02.2016 ein Telefonat mit der Antragstellerin geführt worden sei, und nach dem die Antragstellerin sich selbst als Inhaberin des Betriebes angegeben habe. Insoweit ist die Antragstellerin als die Person aufgetreten, die für die Betriebsstätte „xxx“ verantwortlich ist und Nutzen aus dieser zieht.
- 61
Der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin zu zahlenden Rundfunkbeitrag hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei auf 17,49 € festgesetzt. Die Höhe des geschuldeten Rundfunkbeitrages ergibt sich aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.11.1996 (GVOBl. S. 686), im Folgenden RFinStV der durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag i.V.m. Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 04.03.2015 (GVOBl. S. 70) geändert wurde. Danach beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf 17,50 € monatlich.
- 62
Aufgrund der hier anwendbaren Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV beträgt der für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten zu zahlende Rundfunkbeitrag 1/3 des Rundfunkbeitrages, mithin 5,83 € pro Monat und 17,49 € für einen Dreimonatszeitraum.
- 63
Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angegriffenen Bescheids am 01.02.2017 war die Antragstellerin mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages für die Monate November 2016 bis Januar 2017 auch in Rückstand. Der Rundfunkbeitrag war bereits fällig. Dieser ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 RBStV. Das bedeutet, der im Bescheid vom 01.02.2017 festgesetzte Rundfunkbeitrag war bereits im Dezember 2016 fällig.
- 64
Der Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als dass der Antragsgegner darin einen Säumniszuschlag von 8,00 € festsetzte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, sofern der geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- 65
Für das Gericht sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 80 Rn 296 m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
- 66
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 67
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von der Hälfte der in den Bescheid genannten Beträgen ausgeht, hier 1/4 von 148,60 €.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- 1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; - 2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; - 3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; - 4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- 1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; - 2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; - 3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; - 4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- 1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; - 2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; - 3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; - 4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten. Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesen, welche folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
im Domänenteil der De-Mail-Adresse eine Kennzeichnung, die ausschließlich für De-Mail-Dienste genutzt werden darf; - 2.
bei natürlichen Personen im lokalen Teil deren Nachnamen und einen oder mehrere Vornamen oder einen Teil des oder der Vornamen (Hauptadresse); - 3.
bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen im Domänenteil eine Bezeichnung, welche in direktem Bezug zu ihrer Firma, Namen oder sonstiger Bezeichnung steht.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter kann Nutzern auf Verlangen auch pseudonyme De-Mail-Adressen zur Verfügung stellen, soweit es sich bei dem Nutzer um eine natürliche Person handelt. Die Inanspruchnahme eines Dienstes durch den Nutzer unter Pseudonym ist für Dritte erkennbar zu kennzeichnen.
(3) Der Postfach- und Versanddienst hat die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der Nachrichten zu gewährleisten. Hierzu gewährleistet der akkreditierte Diensteanbieter, dass
- 1.
die Kommunikation von einem akkreditierten Diensteanbieter zu jedem anderen akkreditierten Diensteanbieter über einen verschlüsselten gegenseitig authentisierten Kanal erfolgt (Transportverschlüsselung) und - 2.
der Inhalt einer De-Mail-Nachricht vom akkreditierten Diensteanbieter des Senders zum akkreditierten Diensteanbieter des Empfängers verschlüsselt übertragen wird.
(4) Der Sender kann eine sichere Anmeldung nach § 4 für den Abruf der Nachricht durch den Empfänger bestimmen.
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer ermöglichen, seine sichere Anmeldung im Sinne von § 4 in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nachprüfbar ist. Um dieses dem Empfänger der Nachricht kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach § 4. Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2.
(6) Der akkreditierte Diensteanbieter mit Ausnahme der Diensteanbieter nach § 19 ist verpflichtet, elektronische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der akkreditierte Diensteanbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(7) Der akkreditierte Diensteanbieter bestätigt auf Antrag des Senders den Versand einer Nachricht. Die Versandbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; - 2.
das Datum und die Uhrzeit des Versands der Nachricht vom De-Mail-Postfach des Senders; - 3.
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Versandbestätigung erzeugt und - 4.
die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
(8) Auf Antrag des Senders wird der Eingang einer Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers bestätigt. Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter des Senders und der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusammen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers erstellt eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung enthält folgende Angaben:
- 1.
die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; - 2.
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers; - 3.
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Eingangsbestätigung erzeugt und - 4.
die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
(9) Eine öffentliche Stelle, welche zur förmlichen Zustellung nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, berechtigt ist, kann eine Abholbestätigung verlangen. Aus der Abholbestätigung ergibt sich, dass sich der Empfänger nach dem Eingang der Nachricht im Postfach an seinem De-Mail-Konto sicher im Sinne des § 4 angemeldet hat. Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter der öffentlichen Stelle als Senderin und der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusammen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers erzeugt die Abholbestätigung. Die Abholbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; - 2.
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers; - 3.
das Datum und die Uhrzeit der sicheren Anmeldung des Empfängers an seinem De-Mail-Konto im Sinne des § 4; - 4.
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Abholbestätigung erzeugt und - 5.
die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
(10) Der akkreditierte Diensteanbieter stellt sicher, dass Nachrichten, für die eine Eingangsbestätigung nach Absatz 8 oder eine Abholbestätigung nach Absatz 9 erteilt worden ist, durch den Empfänger ohne eine sichere Anmeldung an seinem De-Mail-Konto erst 90 Tage nach ihrem Eingang gelöscht werden können.
(11) Nutzern, die natürliche Personen sind, bietet der akkreditierte Diensteanbieter an, von allen an ihre De-Mail-Adresse adressierten Nachrichten eine Kopie an eine zuvor vom Nutzer angegebene De-Mail-Adresse (Weiterleitungsadresse) weiterzuleiten, ohne dass der Nutzer an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein muss (automatische Weiterleitung). Der Nutzer kann ausschließen, dass im Sinne des Absatzes 4 an ihn gesendete Nachrichten weitergeleitet werden. Der Nutzer kann den Dienst der automatischen Weiterleitung jederzeit zurücknehmen. Um den Dienst der automatischen Weiterleitung nutzen zu können, muss der Nutzer sicher an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- 1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; - 2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; - 3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; - 4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten. Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesen, welche folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
im Domänenteil der De-Mail-Adresse eine Kennzeichnung, die ausschließlich für De-Mail-Dienste genutzt werden darf; - 2.
bei natürlichen Personen im lokalen Teil deren Nachnamen und einen oder mehrere Vornamen oder einen Teil des oder der Vornamen (Hauptadresse); - 3.
bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen im Domänenteil eine Bezeichnung, welche in direktem Bezug zu ihrer Firma, Namen oder sonstiger Bezeichnung steht.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter kann Nutzern auf Verlangen auch pseudonyme De-Mail-Adressen zur Verfügung stellen, soweit es sich bei dem Nutzer um eine natürliche Person handelt. Die Inanspruchnahme eines Dienstes durch den Nutzer unter Pseudonym ist für Dritte erkennbar zu kennzeichnen.
(3) Der Postfach- und Versanddienst hat die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der Nachrichten zu gewährleisten. Hierzu gewährleistet der akkreditierte Diensteanbieter, dass
- 1.
die Kommunikation von einem akkreditierten Diensteanbieter zu jedem anderen akkreditierten Diensteanbieter über einen verschlüsselten gegenseitig authentisierten Kanal erfolgt (Transportverschlüsselung) und - 2.
der Inhalt einer De-Mail-Nachricht vom akkreditierten Diensteanbieter des Senders zum akkreditierten Diensteanbieter des Empfängers verschlüsselt übertragen wird.
(4) Der Sender kann eine sichere Anmeldung nach § 4 für den Abruf der Nachricht durch den Empfänger bestimmen.
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer ermöglichen, seine sichere Anmeldung im Sinne von § 4 in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nachprüfbar ist. Um dieses dem Empfänger der Nachricht kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach § 4. Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2.
(6) Der akkreditierte Diensteanbieter mit Ausnahme der Diensteanbieter nach § 19 ist verpflichtet, elektronische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der akkreditierte Diensteanbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(7) Der akkreditierte Diensteanbieter bestätigt auf Antrag des Senders den Versand einer Nachricht. Die Versandbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; - 2.
das Datum und die Uhrzeit des Versands der Nachricht vom De-Mail-Postfach des Senders; - 3.
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Versandbestätigung erzeugt und - 4.
die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
(8) Auf Antrag des Senders wird der Eingang einer Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers bestätigt. Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter des Senders und der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusammen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers erstellt eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung enthält folgende Angaben:
- 1.
die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; - 2.
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers; - 3.
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Eingangsbestätigung erzeugt und - 4.
die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
(9) Eine öffentliche Stelle, welche zur förmlichen Zustellung nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, berechtigt ist, kann eine Abholbestätigung verlangen. Aus der Abholbestätigung ergibt sich, dass sich der Empfänger nach dem Eingang der Nachricht im Postfach an seinem De-Mail-Konto sicher im Sinne des § 4 angemeldet hat. Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter der öffentlichen Stelle als Senderin und der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusammen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers erzeugt die Abholbestätigung. Die Abholbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die De-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers; - 2.
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers; - 3.
das Datum und die Uhrzeit der sicheren Anmeldung des Empfängers an seinem De-Mail-Konto im Sinne des § 4; - 4.
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Abholbestätigung erzeugt und - 5.
die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
(10) Der akkreditierte Diensteanbieter stellt sicher, dass Nachrichten, für die eine Eingangsbestätigung nach Absatz 8 oder eine Abholbestätigung nach Absatz 9 erteilt worden ist, durch den Empfänger ohne eine sichere Anmeldung an seinem De-Mail-Konto erst 90 Tage nach ihrem Eingang gelöscht werden können.
(11) Nutzern, die natürliche Personen sind, bietet der akkreditierte Diensteanbieter an, von allen an ihre De-Mail-Adresse adressierten Nachrichten eine Kopie an eine zuvor vom Nutzer angegebene De-Mail-Adresse (Weiterleitungsadresse) weiterzuleiten, ohne dass der Nutzer an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein muss (automatische Weiterleitung). Der Nutzer kann ausschließen, dass im Sinne des Absatzes 4 an ihn gesendete Nachrichten weitergeleitet werden. Der Nutzer kann den Dienst der automatischen Weiterleitung jederzeit zurücknehmen. Um den Dienst der automatischen Weiterleitung nutzen zu können, muss der Nutzer sicher an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2014 - 2 K 2957/12 - wird, soweit hierin der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 teilweise aufgehoben wurde, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.