Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. Nov. 2017 - 4 B 109/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 37,15 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen Rundfunkbeitragsbescheide gerichteten Klage (Az.: 4 A 354/17).
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Der Antragsgegner führt die Antragstellerin seit dem 01.06.2015 unter der Beitragsnummer 605 281 045 mit einer Betriebsstätte mit vier sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten unter der Adresse A-straße xx, A-Stadt in seinem Bestand. Bei der Betriebsstätte handelt es sich um den Friseursalon „xxx“. Rundfunkbeiträge zahlte die Antragstellerin in dem Zeitraum vom 01.06.2015 bis jedenfalls zum 01.02.2017 für diese Betriebsstätte nicht.
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Mit Bescheid vom 01.07.2016 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen für die Betriebsstätte A-straße xx, A-Stadt in dem Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.04.2016 zu zahlenden Rundfunkbeitrag in Höhe von 72,13 € inklusive eines Säumniszuschlags von 8,00 € fest. Entsprechend des in den Akten des Antragsgegners vorhandenen Historiensatzes wurde der Bescheid vom 01.07.2016 am 08.07.2016 zur Post ausgeliefert. Der Bescheid war adressiert an die Antragstellerin, wobei unter dem Namen der Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ aufgeführt war.
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Mit Bescheiden vom 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 setzte der Antragsgegner ferner für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.07.2016, 01.08.2016 bis 31.10.2016 und 01.11.2016 bis 31.01.2017 Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte „xxx“ gegenüber der Antragstellerin in Höhe von je 25,49 €, jeweils inklusive eines Säumniszuschlages von 8,00 € fest. Entsprechend der in den Akten des Antragsgegners vorhandenen Historiensätze wurden diese Bescheide am 04.08.2016, 14.11.2016 und 12.02.2017 zur Post ausgeliefert. Auch diese Bescheide waren an die Antragstellerin unter Nennung des Namens der Betriebsstätte „xxx“ adressiert.
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Am 09.02.2017 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner telefonisch mit, nicht Inhaberin der Betriebsstätte zu sein und nie eine Anmeldung dieser vorgenommen zu haben.
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Am 07.03.2017 erhielt die Antragstellerin die Androhung zur Abgabe einer Vermögensauskunft von der Stadt A-Stadt. Dieses Schreiben war adressiert an die Antragstellerin, wobei im Adressfeld hinter dem Namen der Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ aufgeführt war.
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Mit Schreiben vom 10.03.2017 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass keine wirksamen Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden, die den gesetzlichen Vorschriften entsprächen, vorlägen. Es sei zu vermuten, dass sich eventuell vorliegende Festsetzungsbescheide gegen den Betrieb „xxx“ richteten, dessen Inhaber nicht sie, sondern seit dem Jahre 2014 ihr Ehemann sei.
- 8
Es handele sich insoweit im Ergebnis um einen oder mehrere nichtige Verwaltungsakte, denn der Fehler sei offenkundig und besonders schwerwiegend, da sich diese Verwaltungsakte an eine unbeteiligte Person wendeten. Selbst wenn die Bescheide lediglich rechtswidrig sein sollten, sei ein Verstoß gegen gesetzliche Bekanntgabe- und Zustellungsvorschriften gegeben, der dazu führe, dass Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Insofern sei die Erhebung von Widersprüchen noch möglich. Rein vorsorglich erhebe sie auch Widerspruch. Die Vollziehung der Bescheide sei auszusetzen.
- 9
Mit Schreiben vom 13.03.2017 teilte die Stadt A-Stadt mit, dass die Vollstreckung gegen die Antragstellerin von Seiten der Stadt eingestellt werde.
- 10
Am 29.05.2017 rief der Antragsgegner die Internetseite des Friseursalons „xxx“ auf. Im dortigen Impressum wurde die Antragstellerin als Inhaberin aufgeführt.
- 11
Mit Bescheid vom 31.05.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück.
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Der Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 sei unzulässig. Die Widerspruchsfrist sei nicht eingehalten worden. Die genannten Festsetzungsbescheide seien bereits am 08.07.2016, 04.08.2016 und 14.11.2016 zur Post gegeben worden. Die Bescheide seien auch nicht von der Post als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern werde davon ausgegangen, dass die jeweiligen Bescheide am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt worden seien. Die Erhebung des Widerspruchs am 10.03.2017 sei damit verspätet erfolgt.
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Der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.02.2017 sei zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet. Der Bescheid sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nichtig. Er sei vielmehr auch materiell rechtmäßig. Es sei für jede Betriebsstätte von deren Inhaber entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Antragstellerin sei Inhaberin der Betriebsstätte „xxx“. Am 02.02.2016 habe ein Telefonat eines Mitarbeiters mit der Antragstellerin stattgefunden, aufgrund dessen die Anmeldung der Betriebsstätte erfolgt sei. Auch laut Internetauftritt des Friseursalons „xxx“ sei die Antragstellerin Inhaberin der Betriebsstätte.
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Die Antragstellerin hat am 21.06.2017 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
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Die vermeintlichen Festsetzungsbescheide des Antragsgegners seien nicht richtig zugestellt worden. Eine Zustellung der Feststellungsbescheide durch Sendung an die Geschäftsadresse der Firma „xxx“ sei nicht möglich. Nicht sie, sondern ihr Ehemann sei seit dem Jahre 2014 Inhaber des Betriebes „xxx“. In diesem Zusammenhang legt sie eine Abmeldung des auf ihren Namen laufenden Gewerbes „xxx“ vom 16.01.2014, eine Anmeldung des selben Gewerbes auf den Namen ihres Ehemannes vom 16.01.2014, eine bezüglich ihrer Person negative Gewerbeauskunft der Stadt A-Stadt vom 11.01.2017 sowie ein Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft SteuBO vom 12.07.2017 vor, in dem von Seiten dieser bestätigt wird, dass der Ehemann der Antragstellerin seit dem 01.02.2014 Inhaber des Betriebes „xxx“ und die Antragstellerin eine von vier sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen sei. Außerdem bestreite sie, dass es ein Telefonat zwischen ihr und einem Mitarbeiter des Antragsgegners gegeben habe.
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Sie habe am 07.03.2017 ein Schreiben von der Stadt A-Stadt erhalten. Erst auf Nachfrage sei ihr von ihrem Ehemann der Bescheid vom 01.02.2017 ausgehändigt worden.
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Sie könne mangels Inhaberschaft der Firma „xxx“ auch nicht Adressatin der entsprechenden Bescheide sein. Die Festsetzungsbescheide wiesen schwere Fehler auf, was deren Nichtigkeit zur Folge habe. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung seien die Bescheide auch nicht bestandskräftig und könnten daher jedenfalls aufgehoben werden. Der früheste Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Antragstellerin von den Festsetzungsbescheiden liege in dem Erhalt des Schreibens der Stadt A-Stadt vom 07.03.2017.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, dass die Antragstellerin in einem Telefonat am 02.02.2016 erklärt habe, seit Juni 2015 die Firma „xxx“ mit vier sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu führen. Auch habe die Antragstellerin ein Schreiben vom 04.03.2016 erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, mit ihm Kontakt aufzunehmen, sollte die Anmeldung nicht richtig erfolgt sein. Dies habe die Antragstellerin jedoch nicht getan. Sie habe sich vielmehr erstmals im Februar 2017 telefonisch gemeldet. Sie habe daher den Anschein erweckt, selbst Inhaberin des Betriebes zu sein und dem ein gutes Jahr nicht widersprochen.
- 23
Der Beitragsanspruch bezüglich des Friseurgeschäfts bestehe zu Recht. Zukünftig werde das Beitragskonto unter dem Namen des Ehemannes der Antragstellerin geführt.
II.
- 24
Der mit Schreiben vom 20.06.2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag bei Gericht eingegangenen Klage (Az.: 4 A 354/17) gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 anzuordnen, ist teilweise zulässig, jedoch unbegründet.
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Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 anzuordnen, ist der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin kann ihr Antragsziel insoweit nicht erreichen.
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Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig und die Unzulässigkeit der Klage daher bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2003, Az.: 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, S. 315; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 50). So liegt es hier.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 nicht nichtig. Anhaltspunkt für einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 113 Abs. 1 LVwG liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise rechtsirrig angenommen haben könnte, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GOVBl. 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge), im Folgenden RBStV, ist. Ein solcher Fehler könnte Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide haben, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit dieser.
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Die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 sind bestandskräftig und die in der Hauptsache erhobene Klage (Az.: 4 A 354/17) damit offensichtlich unzulässig.
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Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der von § 70 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist Widerspruch gegen die Bescheide erhoben (vgl. zur Abhängigkeit der Zulässigkeit der Klage von der Einhaltung der Widerspruchsfrist BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, Az.: 8 C 128/84, NVwZ, 1988, S. 63; OVG Münster, Urteil vom 26.09.1994, Az.:22 A 2426/94, NVwZ-RR 1995, S. 623; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14).
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Die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe des entsprechenden Verwaltungsaktes. Die (förmliche) Zustellung des Verwaltungsaktes ist, von Fällen entsprechender gesetzlicher Regelungen abgesehen, nicht notwendig. Mangels Anwendbarkeit spezieller Regelungen bedurfte es auch im vorliegenden Verfahren keiner Zustellung der Bescheide. Entscheidend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist damit auch im vorliegenden Fall – anders als die Antragstellerin meint – nicht, ob die Bescheide zugestellt wurden, sondern ob und wann ihr die entsprechenden Bescheide bekanntgegeben worden sind.
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Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Entsprechend der Historiensätze im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners wurden die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 am 08.07.2016, 04.08.2016 bzw. 14.11.2016 zur Post gegeben. Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gelten sie damit als am 11.07.2016, 07.08.2017 bzw. 17.11.2016 bekanntgegeben.
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Die Bekanntgabefiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG ist auch nicht durch Bestreiten eines Zugangs der Bescheide durch die Antragstellerin erschüttert worden. Zwar regelt § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG, dass die Fiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG dann nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen hat.
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Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes liegen allerdings nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren – beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs –, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).
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Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VfVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 43 m.w.N.). In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).
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Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14). Besondere Gründe, die darauf hindeuten, dass die Bescheide die Antragstellerin nicht erreicht haben könnten, sind seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.
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Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Bescheide nicht an die Privatadresse der Antragstellerin, sondern vielmehr unter ihrem Namen an die Anschrift des Friseursalons „xxx“ gesandt wurden. Denn genau auf diesem Wege haben andere Briefsendungen die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag erreicht. So hat die Antragstellerin selbst ein Schreiben der Stadt A-Stadt vom 07.03.2017 vorgelegt und vorgetragen, dieses erhalten zu haben. Auch dieses Schreiben war ebenso wie die Bescheide des Antragsgegners adressiert an „ A., xxx, A-straße xx, A-Stadt“. Die streitbefangenen Bescheide sind dem Antragsgegner auch nicht als unzustellbar zurückgesandt worden.
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Für die Bekanntgabe der Bescheide ist es auch unerheblich, ob die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin des Friseursalons „xxx“ ist. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekanntzugeben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragstellerin. Sie wurde als Adressatin im Bescheid bezeichnet. An sie waren die Bescheide auch ihrem Inhalt nach gerichtet. Der Antragsgegner ging offensichtlich davon aus, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV war und wollte sie insoweit zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen heranziehen. Die Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin des Friseursalons xxx im Sinne des § 5 RBSTV ist, hat (lediglich) Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
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Aufgrund der Bekanntgabe der Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 am 11.07.2016, 07.08.2017 bzw. 17.11.2016, lief die Widerspruchsfrist am Donnerstag den 11.08.2016, Mittwoch den 07.09.2017 bzw. Montag den 19.12.2016 ab (vgl. §§ 70, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB). Die Antragstellerin legte allerdings erst mit Schreiben vom 10.03.2017, das als Widerspruch i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO ausgelegt wird, Widerspruch ein.
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Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 anzuordnen, ist der Antrag zulässig aber unbegründet. Der hier gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 4 A 354/17) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar.
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Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, mit denen zu zahlende Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rundfunkbeiträge zählen insoweit zu öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne der Norm.
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Gleiches gilt in Bezug auf den im Bescheid vom 01.02.2017 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die – Steuern vergleichbar – die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, juris Rn. 17). Entscheidend für die Frage, welche Leistungen unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen ist daher, ob diese eine Finanzierungsfunktion erfüllen, d.h. ob „der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, Rn. 17).
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Nach Ansicht der Kammer erfüllen die Säumniszuschläge im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die zum Rundfunkbeitrag selbst streng akzessorisch sind, jedenfalls auch eine Finanzierungsfunktion, die sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen lässt (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 6 L 2496/16, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Säumniszuschläge sollen auch die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Insoweit sind sie mit Aussetzungs- oder Stundungszinsen vergleichbar, die den wirtschaftlichen Nachteil, der durch eine Stundung oder Aussetzung eintritt, ausgleichen sollen. Außerdem erfassen Säumniszuschläge auch den Verwaltungsaufwand, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6).
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Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 besteht im vorliegenden Fall auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache ist insoweit nicht offensichtlich unzulässig. Die Antragstellerin hat auch vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutz bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
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in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen.
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Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab da, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, hier des Bescheides vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen nur dann vor, wenn die geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
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Der Antragsgegner hat als zuständige Landesrundfunkanstalt auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 6, 7, 10 Abs. 5 RBStV gegenüber der Antragstellerin einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 25,49 € festgesetzt.
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Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 6 C 49.15, juris).
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Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
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Die Antragstellerin ist für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 mit der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für die Betriebsstätte „xxx“ in Rückstand. Seit dem 01.01.2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 RBStV im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bestimmt, dass sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages nach der Zahl der neben dem Inhaber im Betrieb beschäftigten Personen bemisst und bei bis zu acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages beträgt.
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Der Betrieb „xxx“ ist als Betriebsstätte im Sinne des RBStV zu qualifizieren. Unter einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit zu verstehen, § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV.
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Bei dem Betrieb „xxx“ handelt es sich um einen Frisörsalon unter der Adresse A-straße xx in A-Stadt. Friseurbetriebe verfügen regelmäßig über Räumlichkeiten zum Empfang von zahlender Kundschaft. Damit werden die vorhandenen Räumlichkeiten nicht nur für private Zwecke genutzt.
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Nach Durchführung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragstellerin auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV des Rundfunkbeitrages für die Betriebsstätte „xxx“. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
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Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ im eigenen Namen nutzt bzw. dass die Betriebsstätte in ihrem Namen genutzt wird. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin Inhaber der Betriebsstätte im gewerberechtlichen Sinne zu sein scheint.
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§ 6 Abs. 2 RBStV stellt zur Bestimmung der Inhaberschaft einer Betriebsstätte im RBStV nicht auf die gewerberechtliche Inhaberschaft ab. Vielmehr ist entscheidend, wer die Betriebsstätte in eigenen Namen nutzt bzw. in wessen Namen sie genutzt wird. Daraus lässt sich ableiten, dass die Bestimmung der Inhaberschaft einer Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV unabhängig von dem Verständnis der Inhaberschaft einer Betriebsstätte oder eines Gewerbes o.Ä. in anderen Rechtgebieten zu beurteilen ist. Im Rahmen des RBStV ist derjenige Inhaber einer Betriebsstätte, der im Rechtsverkehr als tatsächlich für die Betriebsstätte verantwortliche Person auftritt und erkennbar den Nutzen aus dieser zieht. Dies ist nicht notwendiger Weise die Person, die Inhaber im gewerberechtlichen Sinne ist.
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Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass bei Eintragung einer Person in einem Register (Handelsregister, „Gewerberegister“) die Inhaberschaft im Sinne der der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 RBStV lediglich vermutet wird (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Die Eintragung in einem Register begründet die Inhaberschaft der Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 RBStV nicht.
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So kann der Ehemann der Antragstellerin im vorliegenden Fall zwar gemäß der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 RBstV (auch) Inhaber der Betriebsstätte „xxx“ sein. Entsprechend der von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldung ist dieser seit dem Jahre 2014 (gewerberechtlicher) Inhaber der Betriebsstätte. Nichts anderes lässt sich dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft SteuBO entnehmen.
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Entgegen des Hinweises der Berichterstatterin vom 10.08.2017 schließt dies nach Ansicht der Kammer die Inhaberschaft der Antragstellerin nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV jedoch nicht aus. Für die Inhaberschaft der Antragstellerin spricht im vorliegenden Fall, dass sie über den Internetauftritt des Friseursalons im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als Inhaberin dieses erscheint. Ferner befindet sich ein Telefonvermerk in der Akte des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, nach dem am 02.02.2016 ein Telefonat mit der Antragstellerin geführt worden sei, und nach dem die Antragstellerin sich selbst als Inhaberin des Betriebes angegeben habe. Insoweit ist die Antragstellerin als die Person aufgetreten, die für die Betriebsstätte „xxx“ verantwortlich ist und Nutzen aus dieser zieht.
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Der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin zu zahlenden Rundfunkbeitrag hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei auf 17,49 € festgesetzt. Die Höhe des geschuldeten Rundfunkbeitrages ergibt sich aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.11.1996 (GVOBl. S. 686), im Folgenden RFinStV der durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag i.V.m. Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 04.03.2015 (GVOBl. S. 70) geändert wurde. Danach beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf 17,50 € monatlich.
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Aufgrund der hier anwendbaren Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV beträgt der für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten zu zahlende Rundfunkbeitrag 1/3 des Rundfunkbeitrages, mithin 5,83 € pro Monat und 17,49 € für einen Dreimonatszeitraum.
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Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angegriffenen Bescheids am 01.02.2017 war die Antragstellerin mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages für die Monate November 2016 bis Januar 2017 auch in Rückstand. Der Rundfunkbeitrag war bereits fällig. Dieser ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 RBStV. Das bedeutet, der im Bescheid vom 01.02.2017 festgesetzte Rundfunkbeitrag war bereits im Dezember 2016 fällig.
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Der Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als dass der Antragsgegner darin einen Säumniszuschlag von 8,00 € festsetzte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, sofern der geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Für das Gericht sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 80 Rn 296 m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von der Hälfte der in den Bescheid genannten Beträgen ausgeht, hier 1/4 von 148,60 €.
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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.