Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 B 19/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0528.4B19.18.00
bei uns veröffentlicht am28.05.2018

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 15.01.2018 erhobenen Klage (Az.: 4 A 62/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 28,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 15.01.2018 beim Verwaltungsgericht Hamburg sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag bei Gericht eingegangenen Klage (Az.: 4 A 62/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2017 anzuordnen, ist zulässig und begründet.

2

Der Antrag ist zulässig.

3

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 4 A 62/18) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar. Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, mit denen zu zahlende Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rundfunkbeiträge zählen insoweit zu öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne der Norm.

4

Gleiches gilt in Bezug auf den in dem Bescheid vom 02.11.2015 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Nach Ansicht der Kammer erfüllen die Säumniszuschläge im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die zum Rundfunkbeitrag selbst streng akzessorisch sind, jedenfalls auch eine Finanzierungsfunktion, die sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen lässt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 41 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 6L2496/16, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7).

5

Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 besteht im vorliegenden Fall auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat insbesondere vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit Schriftsatz vom 20.11.2015 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, vgl. dazu § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Diesen Antrag hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017 abgelehnt.

6

Der Antrag ist auch begründet.

7

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen.

8

Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten unter Anderem dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn die geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

9

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, hier dem Bescheid vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017.

10

Der Antragsgegner stützt den Erlass des Festsetzungsbescheids vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 auf die § 10 Abs. 5, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge), im Folgenden RBStV.

11

Es bestehen ernstliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017. Dem Antragsgegner fehlte nach Auffassung der Kammer die Zuständigkeit zum Erlass des Bescheides in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017 erhalten hat.

12

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner als Landesrundfunkanstalt (vgl. § 1 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18.12.1991 i.V.m. dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 26.02.1992, GVOBl. 1992, 120, GVOBl. 2005, S. 254) gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 02.11.2015 für den Zeitraum von April 2014 bis einschließlich September 2014 Rundfunkbeiträge unter Zugrundelegung der Inhaberschaft einer Wohnung unter der im Rubrum genannten Adresse festgesetzt. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017 hat der Antragsgegner den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides vom 02.11.2015 geändert, indem er in dem verfügenden Teil des Widerspruchsbescheides regelte, dass er den Festsetzungsbescheid dahingehend ändere, dass Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 nicht für die im Bescheid genannte Wohnung ..., sondern für die Wohnung ..., ... festgesetzt würden.

13

Für den Erlass eines Festsetzungsbescheides mit einem derartigen Regelungsgehalt, d.h. für eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen aufgrund der Berücksichtigung einer von der Antragstellerin bewohnten Wohnung in ... als Veranlagungsgegenstand ist der Antragsgegner örtlich nicht zuständig.

14

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Aus einer Zusammenschau von § 10 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 RBStV i.V.m. § 10 Abs. 1 RBStV ergibt sich, dass grundsätzlich die Landesrundfunkanstalt für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge originär zuständig ist, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befindet. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV und § 10 Abs. 1 Satz RBStV verbinden die Frage der Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt zum Erlass von Festsetzungsbescheiden bzw. die Gläubigerstellung der Landesmedienanstalten mit deren Anstaltsbereich sowie dem Ort, an dem die Wohnung des Beitragspflichtigen belegen ist.

15

Der Anstaltsbereich des Antragsgegners umfasst die Gebiete der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, sowie das Gebiet der Freie und Hansestadt Stadt Hamburg (vgl. § 1 Abs. 1 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk). In diesem Anstaltsbereich befindet sich die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse, nicht jedoch die von der Antragstellerin im hier maßgeblichen Zeitraum von April 2014 bis September 2014 als Zweitwohnung genutzte Wohnung in B-Stadt, für die der Antragsgegner gemäß des Bescheides vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 Rundfunkbeiträge festsetzte.

16

Nach Auffassung der Kammer greift vorliegend auch die in § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV enthaltene Ausnahmevorschrift nicht. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV können Festsetzungsbescheide auch von der Landesrundfunkanstalt erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befindet. Bereits der Wortlaut von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV spricht gegen eine Anwendung dieser Regelung im vorliegenden Fall. Die Norm begründet die Zuständigkeit der Landesrundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich sich „die Wohnung“ des Beitragsschuldners befindet. § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV geht insofern ersichtlich davon aus, dass der Beitragsschuldners lediglich über eine Wohnung verfügt. Die Norm stellt gerade nicht darauf ab, dass eine (von mehreren) Wohnung​(en) im Anstaltsbereich einer Rundfunkanstalt liegt, um die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zu begründen.

17

Dieses Verständnis von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV deckt sich mit der Gesetzesbegründung. Danach wollte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Möglichkeit eröffnen, dass im Falle eines Umzugs eines Rundfunkteilnehmers statt der originär zuständigen Landesrundfunkanstalt auch die örtlich neu zuständige Rundfunkanstalt befugt ist, rückständiger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum vor dem Umzug des Gebührenschuldners festzusetzen (vgl. dazu Schleswig-Holsteinischer Landtag, LT Drucks. 17/1336, S. 66). Dies ist insoweit plausibel, als dass im Falle der Verlagerung eines Wohnsitzes in einen anderen Anstaltsbereich mit dem Umzug auch zwingend eine Veränderung der originären Zuständigkeit nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV für die Zeit nach dem Umzug eintritt. In diesem Fall dient es der Verfahrensvereinfachung, wenn ausnahmsweise dann auch die in der Zukunft originär zuständige Landesrundfunkanstalt sämtliche rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen kann.

18

Einem derartigen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Gesetzesbegründung mit der Regelung von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV „unter anderem“ den soeben beschriebenen Fall des Umzugs eines Rundfunkteilnehmers erfassen wollte. Daraus mag sich zwar ableiten lassen, dass der Gesetzgeber mit der Norm nicht ausschließlich den Fall, in dem der Beitragspflichtige umzieht, regeln wollte (so VG München, Urteil vom 25.11.2015, Az.: M 6b K 15.489, juris Rn. 23). Es kann allerdings aus der Gesetzesbegründung auch nicht geschlossen werden, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV über den Wortlaut der Norm und die Fälle des Übergangs der originären Zuständigkeit hinaus die Zuständigkeit einer weiteren Landesrundfunkanstalt neben der nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV originär zuständigen Landesrundfunkanstalt begründen soll (a.A. i.E. VG München, Urteil vom 25.11.2015, Az.: M 6b K 15.489, juris Rn. 23). Einem derartigen Verständnis steht im Übrigen auch entgegen, dass eine etwaige Kollision der Zuständigkeiten zweier Landesrundfunkanstalten nicht durch eine entsprechende gesetzliche Regelung aufgelöst wird.

19

Im vorliegenden Fall bewohnte die Antragstellerin im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 20.12.2015 zwei Wohnungen in Anstaltsbereichen verschiedener Landesrundfunkanstalten. Es ist für das Gericht weder ersichtlich noch von einem der Beteiligten vorgetragen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides einen ihrer Wohnsitze aufgegeben hatte. Zwar war der Antragsgegner zwischenzeitlich aufgrund eines Antrages der Antragstellerin auf Nachsendung ihrer Post nach ... davon ausgegangen, dass sie die Wohnung in ... aufgegeben habe. Allerdings trug die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren selbst vor, einen Erstwohnsitz in ... und einen Zweitwohnsitz in ... zu unterhalten. Gegen die Aufgabe des Wohnsitzes in ... spricht darüber hinaus die von der Antragstellerin im Rubrum der Klag- und Antragsschrift angegebene Adresse. Die Antragsgegnerin ist auch insbesondere nicht, wie der vom Gesetzgeber bei der Entwicklung von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV in den Blick genommene Regelfall es vorsieht, aus dem Gebiet eines anderen Anstaltsbereiches in den Anstaltsbereich des Antragsgegners, d.h. hier von ... nach ... verzogen. Es hat sich daher im vorliegenden Fall gerade keine Verlagerung der originären Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt für die Zukunft ergeben. Vielmehr besteht die originäre Zuständigkeit zweier Landesrundfunkanstalten für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für zwei Wohnungen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO.

21

Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten hat der Antragsgegner gemäß § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. Nach § 155 Abs. 4 VwGO können die Kosten, die durch ein Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht § 83 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG als Sonderregelung vor (vgl. BT Drucks. 11/7030, S. 38). In den Fällen, in denen die Behörde dem Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügt, die ein örtlich unzuständiges Gericht benennt, hat regelmäßig die Behörde die Klageerhebung bzw. Stellung eines Eilantrag bei dem örtlich unzuständigen Gericht zu vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1988, Az.: 1 WB 115.88, juris, Orientierungssatz 1; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 33. EL 2017, § 17b GVG, Rn. 10). Die Antragstellerin hat den vorliegenden Antrag am 15.01.2018 gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellt. Mit Beschluss vom 02.02.2018 hat das Verwaltungsgericht Hamburg das Verfahren an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.

22

Im Übrigen trägt der Antragsgegner als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Festsetzungsbescheid des Antragsgegners – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in dem Bescheid genannten Beträge, hier 1/4 von 115,88 €, zu bewerten.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 B 19/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 B 19/18

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 B 19/18 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 B 19/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 B 19/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. Nov. 2017 - 4 B 109/17

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 37,15 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen Run

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 37,15 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen Rundfunkbeitragsbescheide gerichteten Klage (Az.: 4 A 354/17).

2

Der Antragsgegner führt die Antragstellerin seit dem 01.06.2015 unter der Beitragsnummer 605 281 045 mit einer Betriebsstätte mit vier sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten unter der Adresse A-straße xx, A-Stadt in seinem Bestand. Bei der Betriebsstätte handelt es sich um den Friseursalon „xxx“. Rundfunkbeiträge zahlte die Antragstellerin in dem Zeitraum vom 01.06.2015 bis jedenfalls zum 01.02.2017 für diese Betriebsstätte nicht.

3

Mit Bescheid vom 01.07.2016 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen für die Betriebsstätte A-straße xx, A-Stadt in dem Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.04.2016 zu zahlenden Rundfunkbeitrag in Höhe von 72,13 € inklusive eines Säumniszuschlags von 8,00 € fest. Entsprechend des in den Akten des Antragsgegners vorhandenen Historiensatzes wurde der Bescheid vom 01.07.2016 am 08.07.2016 zur Post ausgeliefert. Der Bescheid war adressiert an die Antragstellerin, wobei unter dem Namen der Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ aufgeführt war.

4

Mit Bescheiden vom 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 setzte der Antragsgegner ferner für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.07.2016, 01.08.2016 bis 31.10.2016 und 01.11.2016 bis 31.01.2017 Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte „xxx“ gegenüber der Antragstellerin in Höhe von je 25,49 €, jeweils inklusive eines Säumniszuschlages von 8,00 € fest. Entsprechend der in den Akten des Antragsgegners vorhandenen Historiensätze wurden diese Bescheide am 04.08.2016, 14.11.2016 und 12.02.2017 zur Post ausgeliefert. Auch diese Bescheide waren an die Antragstellerin unter Nennung des Namens der Betriebsstätte „xxx“ adressiert.

5

Am 09.02.2017 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner telefonisch mit, nicht Inhaberin der Betriebsstätte zu sein und nie eine Anmeldung dieser vorgenommen zu haben.

6

Am 07.03.2017 erhielt die Antragstellerin die Androhung zur Abgabe einer Vermögensauskunft von der Stadt A-Stadt. Dieses Schreiben war adressiert an die Antragstellerin, wobei im Adressfeld hinter dem Namen der Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ aufgeführt war.

7

Mit Schreiben vom 10.03.2017 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass keine wirksamen Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden, die den gesetzlichen Vorschriften entsprächen, vorlägen. Es sei zu vermuten, dass sich eventuell vorliegende Festsetzungsbescheide gegen den Betrieb „xxx“ richteten, dessen Inhaber nicht sie, sondern seit dem Jahre 2014 ihr Ehemann sei.

8

Es handele sich insoweit im Ergebnis um einen oder mehrere nichtige Verwaltungsakte, denn der Fehler sei offenkundig und besonders schwerwiegend, da sich diese Verwaltungsakte an eine unbeteiligte Person wendeten. Selbst wenn die Bescheide lediglich rechtswidrig sein sollten, sei ein Verstoß gegen gesetzliche Bekanntgabe- und Zustellungsvorschriften gegeben, der dazu führe, dass Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Insofern sei die Erhebung von Widersprüchen noch möglich. Rein vorsorglich erhebe sie auch Widerspruch. Die Vollziehung der Bescheide sei auszusetzen.

9

Mit Schreiben vom 13.03.2017 teilte die Stadt A-Stadt mit, dass die Vollstreckung gegen die Antragstellerin von Seiten der Stadt eingestellt werde.

10

Am 29.05.2017 rief der Antragsgegner die Internetseite des Friseursalons „xxx“ auf. Im dortigen Impressum wurde die Antragstellerin als Inhaberin aufgeführt.

11

Mit Bescheid vom 31.05.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück.

12

Der Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 sei unzulässig. Die Widerspruchsfrist sei nicht eingehalten worden. Die genannten Festsetzungsbescheide seien bereits am 08.07.2016, 04.08.2016 und 14.11.2016 zur Post gegeben worden. Die Bescheide seien auch nicht von der Post als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern werde davon ausgegangen, dass die jeweiligen Bescheide am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt worden seien. Die Erhebung des Widerspruchs am 10.03.2017 sei damit verspätet erfolgt.

13

Der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.02.2017 sei zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet. Der Bescheid sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nichtig. Er sei vielmehr auch materiell rechtmäßig. Es sei für jede Betriebsstätte von deren Inhaber entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Antragstellerin sei Inhaberin der Betriebsstätte „xxx“. Am 02.02.2016 habe ein Telefonat eines Mitarbeiters mit der Antragstellerin stattgefunden, aufgrund dessen die Anmeldung der Betriebsstätte erfolgt sei. Auch laut Internetauftritt des Friseursalons „xxx“ sei die Antragstellerin Inhaberin der Betriebsstätte.

14

Die Antragstellerin hat am 21.06.2017 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

15

Die vermeintlichen Festsetzungsbescheide des Antragsgegners seien nicht richtig zugestellt worden. Eine Zustellung der Feststellungsbescheide durch Sendung an die Geschäftsadresse der Firma „xxx“ sei nicht möglich. Nicht sie, sondern ihr Ehemann sei seit dem Jahre 2014 Inhaber des Betriebes „xxx“. In diesem Zusammenhang legt sie eine Abmeldung des auf ihren Namen laufenden Gewerbes „xxx“ vom 16.01.2014, eine Anmeldung des selben Gewerbes auf den Namen ihres Ehemannes vom 16.01.2014, eine bezüglich ihrer Person negative Gewerbeauskunft der Stadt A-Stadt vom 11.01.2017 sowie ein Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft SteuBO vom 12.07.2017 vor, in dem von Seiten dieser bestätigt wird, dass der Ehemann der Antragstellerin seit dem 01.02.2014 Inhaber des Betriebes „xxx“ und die Antragstellerin eine von vier sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen sei. Außerdem bestreite sie, dass es ein Telefonat zwischen ihr und einem Mitarbeiter des Antragsgegners gegeben habe.

16

Sie habe am 07.03.2017 ein Schreiben von der Stadt A-Stadt erhalten. Erst auf Nachfrage sei ihr von ihrem Ehemann der Bescheid vom 01.02.2017 ausgehändigt worden.

17

Sie könne mangels Inhaberschaft der Firma „xxx“ auch nicht Adressatin der entsprechenden Bescheide sein. Die Festsetzungsbescheide wiesen schwere Fehler auf, was deren Nichtigkeit zur Folge habe. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung seien die Bescheide auch nicht bestandskräftig und könnten daher jedenfalls aufgehoben werden. Der früheste Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Antragstellerin von den Festsetzungsbescheiden liege in dem Erhalt des Schreibens der Stadt A-Stadt vom 07.03.2017.

18

Die Antragstellerin beantragt,

19

die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 anzuordnen.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, dass die Antragstellerin in einem Telefonat am 02.02.2016 erklärt habe, seit Juni 2015 die Firma „xxx“ mit vier sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu führen. Auch habe die Antragstellerin ein Schreiben vom 04.03.2016 erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, mit ihm Kontakt aufzunehmen, sollte die Anmeldung nicht richtig erfolgt sein. Dies habe die Antragstellerin jedoch nicht getan. Sie habe sich vielmehr erstmals im Februar 2017 telefonisch gemeldet. Sie habe daher den Anschein erweckt, selbst Inhaberin des Betriebes zu sein und dem ein gutes Jahr nicht widersprochen.

23

Der Beitragsanspruch bezüglich des Friseurgeschäfts bestehe zu Recht. Zukünftig werde das Beitragskonto unter dem Namen des Ehemannes der Antragstellerin geführt.

II.

24

Der mit Schreiben vom 20.06.2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag bei Gericht eingegangenen Klage (Az.: 4 A 354/17) gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016, 04.11.2016 und 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 anzuordnen, ist teilweise zulässig, jedoch unbegründet.

25

Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 anzuordnen, ist der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin kann ihr Antragsziel insoweit nicht erreichen.

26

Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig und die Unzulässigkeit der Klage daher bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2003, Az.: 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, S. 315; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 50). So liegt es hier.

27

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 nicht nichtig. Anhaltspunkt für einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 113 Abs. 1 LVwG liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise rechtsirrig angenommen haben könnte, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GOVBl. 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge), im Folgenden RBStV, ist. Ein solcher Fehler könnte Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide haben, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit dieser.

28

Die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 sind bestandskräftig und die in der Hauptsache erhobene Klage (Az.: 4 A 354/17) damit offensichtlich unzulässig.

29

Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der von § 70 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist Widerspruch gegen die Bescheide erhoben (vgl. zur Abhängigkeit der Zulässigkeit der Klage von der Einhaltung der Widerspruchsfrist BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, Az.: 8 C 128/84, NVwZ, 1988, S. 63; OVG Münster, Urteil vom 26.09.1994, Az.:22 A 2426/94, NVwZ-RR 1995, S. 623; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14).

30

Die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe des entsprechenden Verwaltungsaktes. Die (förmliche) Zustellung des Verwaltungsaktes ist, von Fällen entsprechender gesetzlicher Regelungen abgesehen, nicht notwendig. Mangels Anwendbarkeit spezieller Regelungen bedurfte es auch im vorliegenden Verfahren keiner Zustellung der Bescheide. Entscheidend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist damit auch im vorliegenden Fall – anders als die Antragstellerin meint – nicht, ob die Bescheide zugestellt wurden, sondern ob und wann ihr die entsprechenden Bescheide bekanntgegeben worden sind.

31

Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Entsprechend der Historiensätze im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners wurden die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 am 08.07.2016, 04.08.2016 bzw. 14.11.2016 zur Post gegeben. Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gelten sie damit als am 11.07.2016, 07.08.2017 bzw. 17.11.2016 bekanntgegeben.

32

Die Bekanntgabefiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG ist auch nicht durch Bestreiten eines Zugangs der Bescheide durch die Antragstellerin erschüttert worden. Zwar regelt § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG, dass die Fiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG dann nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen hat.

33

Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes liegen allerdings nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren – beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs –, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).

34

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VfVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 43 m.w.N.). In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).

35

Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14). Besondere Gründe, die darauf hindeuten, dass die Bescheide die Antragstellerin nicht erreicht haben könnten, sind seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.

36

Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Bescheide nicht an die Privatadresse der Antragstellerin, sondern vielmehr unter ihrem Namen an die Anschrift des Friseursalons „xxx“ gesandt wurden. Denn genau auf diesem Wege haben andere Briefsendungen die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag erreicht. So hat die Antragstellerin selbst ein Schreiben der Stadt A-Stadt vom 07.03.2017 vorgelegt und vorgetragen, dieses erhalten zu haben. Auch dieses Schreiben war ebenso wie die Bescheide des Antragsgegners adressiert an „ A., xxx, A-straße xx, A-Stadt“. Die streitbefangenen Bescheide sind dem Antragsgegner auch nicht als unzustellbar zurückgesandt worden.

37

Für die Bekanntgabe der Bescheide ist es auch unerheblich, ob die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin des Friseursalons „xxx“ ist. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekanntzugeben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragstellerin. Sie wurde als Adressatin im Bescheid bezeichnet. An sie waren die Bescheide auch ihrem Inhalt nach gerichtet. Der Antragsgegner ging offensichtlich davon aus, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV war und wollte sie insoweit zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen heranziehen. Die Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin des Friseursalons xxx im Sinne des § 5 RBSTV ist, hat (lediglich) Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

38

Aufgrund der Bekanntgabe der Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 am 11.07.2016, 07.08.2017 bzw. 17.11.2016, lief die Widerspruchsfrist am Donnerstag den 11.08.2016, Mittwoch den 07.09.2017 bzw. Montag den 19.12.2016 ab (vgl. §§ 70, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB). Die Antragstellerin legte allerdings erst mit Schreiben vom 10.03.2017, das als Widerspruch i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO ausgelegt wird, Widerspruch ein.

39

Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 anzuordnen, ist der Antrag zulässig aber unbegründet. Der hier gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 4 A 354/17) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar.

40

Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, mit denen zu zahlende Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rundfunkbeiträge zählen insoweit zu öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne der Norm.

41

Gleiches gilt in Bezug auf den im Bescheid vom 01.02.2017 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die – Steuern vergleichbar – die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, juris Rn. 17). Entscheidend für die Frage, welche Leistungen unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen ist daher, ob diese eine Finanzierungsfunktion erfüllen, d.h. ob „der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, Rn. 17).

42

Nach Ansicht der Kammer erfüllen die Säumniszuschläge im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die zum Rundfunkbeitrag selbst streng akzessorisch sind, jedenfalls auch eine Finanzierungsfunktion, die sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen lässt (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 6 L 2496/16, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Säumniszuschläge sollen auch die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Insoweit sind sie mit Aussetzungs- oder Stundungszinsen vergleichbar, die den wirtschaftlichen Nachteil, der durch eine Stundung oder Aussetzung eintritt, ausgleichen sollen. Außerdem erfassen Säumniszuschläge auch den Verwaltungsaufwand, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6).

43

Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 besteht im vorliegenden Fall auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache ist insoweit nicht offensichtlich unzulässig. Die Antragstellerin hat auch vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutz bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.

44

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

45

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

46

in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen.

47

Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab da, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

48

Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, hier des Bescheides vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen nur dann vor, wenn die geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

49

Der Antragsgegner hat als zuständige Landesrundfunkanstalt auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 6, 7, 10 Abs. 5 RBStV gegenüber der Antragstellerin einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 25,49 € festgesetzt.

50

Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 6 C 49.15, juris).

51

Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

52

Die Antragstellerin ist für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 mit der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für die Betriebsstätte „xxx“ in Rückstand. Seit dem 01.01.2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 RBStV im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bestimmt, dass sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages nach der Zahl der neben dem Inhaber im Betrieb beschäftigten Personen bemisst und bei bis zu acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages beträgt.

53

Der Betrieb „xxx“ ist als Betriebsstätte im Sinne des RBStV zu qualifizieren. Unter einer Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit zu verstehen, § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV.

54

Bei dem Betrieb „xxx“ handelt es sich um einen Frisörsalon unter der Adresse A-straße xx in A-Stadt. Friseurbetriebe verfügen regelmäßig über Räumlichkeiten zum Empfang von zahlender Kundschaft. Damit werden die vorhandenen Räumlichkeiten nicht nur für private Zwecke genutzt.

55

Nach Durchführung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragstellerin auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV des Rundfunkbeitrages für die Betriebsstätte „xxx“. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

56

Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ im eigenen Namen nutzt bzw. dass die Betriebsstätte in ihrem Namen genutzt wird. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin Inhaber der Betriebsstätte im gewerberechtlichen Sinne zu sein scheint.

57

§ 6 Abs. 2 RBStV stellt zur Bestimmung der Inhaberschaft einer Betriebsstätte im RBStV nicht auf die gewerberechtliche Inhaberschaft ab. Vielmehr ist entscheidend, wer die Betriebsstätte in eigenen Namen nutzt bzw. in wessen Namen sie genutzt wird. Daraus lässt sich ableiten, dass die Bestimmung der Inhaberschaft einer Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV unabhängig von dem Verständnis der Inhaberschaft einer Betriebsstätte oder eines Gewerbes o.Ä. in anderen Rechtgebieten zu beurteilen ist. Im Rahmen des RBStV ist derjenige Inhaber einer Betriebsstätte, der im Rechtsverkehr als tatsächlich für die Betriebsstätte verantwortliche Person auftritt und erkennbar den Nutzen aus dieser zieht. Dies ist nicht notwendiger Weise die Person, die Inhaber im gewerberechtlichen Sinne ist.

58

Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass bei Eintragung einer Person in einem Register (Handelsregister, „Gewerberegister“) die Inhaberschaft im Sinne der der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 RBStV lediglich vermutet wird (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Die Eintragung in einem Register begründet die Inhaberschaft der Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 RBStV nicht.

59

So kann der Ehemann der Antragstellerin im vorliegenden Fall zwar gemäß der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 RBstV (auch) Inhaber der Betriebsstätte „xxx“ sein. Entsprechend der von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldung ist dieser seit dem Jahre 2014 (gewerberechtlicher) Inhaber der Betriebsstätte. Nichts anderes lässt sich dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft SteuBO entnehmen.

60

Entgegen des Hinweises der Berichterstatterin vom 10.08.2017 schließt dies nach Ansicht der Kammer die Inhaberschaft der Antragstellerin nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV jedoch nicht aus. Für die Inhaberschaft der Antragstellerin spricht im vorliegenden Fall, dass sie über den Internetauftritt des Friseursalons im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als Inhaberin dieses erscheint. Ferner befindet sich ein Telefonvermerk in der Akte des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, nach dem am 02.02.2016 ein Telefonat mit der Antragstellerin geführt worden sei, und nach dem die Antragstellerin sich selbst als Inhaberin des Betriebes angegeben habe. Insoweit ist die Antragstellerin als die Person aufgetreten, die für die Betriebsstätte „xxx“ verantwortlich ist und Nutzen aus dieser zieht.

61

Der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin zu zahlenden Rundfunkbeitrag hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei auf 17,49 € festgesetzt. Die Höhe des geschuldeten Rundfunkbeitrages ergibt sich aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.11.1996 (GVOBl. S. 686), im Folgenden RFinStV der durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag i.V.m. Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 04.03.2015 (GVOBl. S. 70) geändert wurde. Danach beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf 17,50 € monatlich.

62

Aufgrund der hier anwendbaren Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV beträgt der für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten zu zahlende Rundfunkbeitrag 1/3 des Rundfunkbeitrages, mithin 5,83 € pro Monat und 17,49 € für einen Dreimonatszeitraum.

63

Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angegriffenen Bescheids am 01.02.2017 war die Antragstellerin mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages für die Monate November 2016 bis Januar 2017 auch in Rückstand. Der Rundfunkbeitrag war bereits fällig. Dieser ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 RBStV. Das bedeutet, der im Bescheid vom 01.02.2017 festgesetzte Rundfunkbeitrag war bereits im Dezember 2016 fällig.

64

Der Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als dass der Antragsgegner darin einen Säumniszuschlag von 8,00 € festsetzte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, sofern der geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

65

Für das Gericht sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 80 Rn 296 m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

67

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von der Hälfte der in den Bescheid genannten Beträgen ausgeht, hier 1/4 von 148,60 €.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.