Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2018 - 2 B 29/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
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Der am 23.08.2018 gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf das Bauvorhaben in A-Stadt, A-Straße a, 408b und 408 c, Flurstücke 819 und 33/36, Flur 03, Gemarkung …, ist auszulegen als Antrag, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller unter dem 09.08.2018 erhobenen und am 21.08.2018 erweiterten Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.04.2018, erweitert durch Nachtrag vom 18.07.2018, anzuordnen. In der so verstandenen Form ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
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Er beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung und die darin erteilten Befreiungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist indessen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist.
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Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.04.2018, erweitert durch Nachtrag vom 18.07.2018 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 21 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 19 Stellplätzen Nachbarrechte des Antragstellers verletzt.
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Dabei ist ein Verstoß der vorliegend auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO bereits nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Im Übrigen ergibt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung aber auch die Einhaltung der Vorschriften über Grenzabstände. Die Einhaltung einer Abstandfläche ist vorliegend nicht erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. So liegt es hier. Für das Baugebiet Nr. 10, in welchem sich das Vorhabengrundstück befindet, setzt der einschlägige Bebauungsplan Nr. 203 in der Fassung der 1. Änderung und Ergänzung der Antragsgegnerin durch zeichnerische Darstellung eine geschlossenen Bauweise fest. Soweit eine geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist ein seitlicher Grenzabstand nicht einzuhalten, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert, § 22 Abs. 3 BauNVO. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Auch für das Grundstück des Antragstellers kommt durch die planerische Konzeption zum Ausdruck, dass zukünftige Bebauungen in geschlossener Bauweise ausgeführt werden müssen. Diesem - in die Zukunft gerichteten - Gesichtspunkt ist es auch geschuldet, dass die Vorhabenkonzeption an dieser Stelle die Errichtung der vom Antragsteller bemängelten „Betonwand“ ohne Öffnungen vorsieht. Dadurch wird sichergestellt, dass auch eine zukünftige Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers tatsächlich grenzständig realisiert werden kann. Im Übrigen deutet die Angabe des Antragstellers, die grafische Darstellung des Neubaugrundstücks sei fehlerhaft, der 3 m-Grenzabstand zu seinem Vorderhaus sei nicht vorhanden, darauf hin, dass auch auf seinem eigenen Grundstück schon derzeit der gesetzlich eigentlich vorgesehene Mindestgrenzabstand nicht gewahrt ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es dem Antragsteller verwehrt, sich auf eine mangelnde Wahrung erforderlicher Grenzabstände durch das Vorhaben der Beigeladenen zu berufen.
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Mit Blick auf die der Beigeladenen erteilte und vom Antragsteller gerügten Befreiung von der Wahrung der im Bebauungsplan vorgesehenen vorderen Baulinie um 0,1 bis 2,70 m auf einer Breite von 14 m ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer Baugrenzen sowie Baulinien grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Bei den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich um solche, die nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens des Satzungsgebers Drittschutz vermitteln können (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 -; VG Schleswig, Beschl. v. 14.09.2016 - 2 B 80/16 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 -, Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 -).
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Vorliegend lässt sich den Begründungserwägungen des Bebauungsplans Nr. 203 der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass die genannten Festsetzungen in der planerischen Absicht erfolgten, Nachbarschutz zu vermitteln. Vielmehr stellten sich vorrangig städtebauliche Überlegungen, insbesondere auch für die Festsetzung der vorderen Baulinie, als maßgeblich dar. Als Planungsanlass und –ziel ist für die östliche Straßenrandbebauung der Ulzburger Straße angegeben, dass diese
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„heute in ihrer kleinteiligen sehr gemischten Bauform einen städtebaulich unbedeutenden ausdruckslosen Anblick [bietet]. Immerhin ist aber die Ulzburger Straße Norderstedts Hauptverkehrs- und Hauptwirtschaftsachse, welches sich langfristig auch in der sie begleitenden Bebauung ausdrücken soll. Durch den Bebauungsplan wird eine erhebliche Aufwertung dieser Flächen erfolgen und den Grundstückeigentümern die Möglichkeit eröffnen, eine städtebaulich und wirtschaftlich bessere Nutzung ihrer Grundstücke zu erreichen.“ (S. 2 der Begründung)
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Zur städtebaulichen Situation und baulichen Nutzung ist ausgeführt, dass
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„entlang der Ulzburger Straße eine weitgehend geschlossene Blockrandbebauung vorgesehen ist, wobei jedoch die Baukörper gewisse Größenabmessungen zur Maßstabswahrung nicht überschreiten sollen. Durch die weitgehende Parallelstellung der Baukörper zur Straße in Verbindung mit einer entsprechenden Gestaltung der zwischenliegenden Freiräume wird eine günstige Abschirmung des Verkehrslärms der Ulzburger Straße für die dahinter liegenden Wohnbauflächen erreicht. Durch die Möglichkeit der winkelförmigen Bebauung in die Tiefe der Grundstücke wird auch für die Wohnnutzung in der Straßenrandbebauung erreicht, dass der überwiegende Teil der Wohnungen an der der Straße abgewandten Seite zu liegen kommt.“ (S. 4 der Begründung)
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Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans im Baugebiet Nr. 10 im Wesentlichen der Vereinheitlichung der - geschlossenen - Straßenrandbebauung sowie der Abschirmung des zu erwartenden Verkehrslärms für die rückwärtige Wohnbebauung dienen sollen.
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Aber auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit verbleibenden maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.
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Nach den Planungsunterlagen ist, wie gezeigt, das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, entgegen der vom Antragsteller geäußerten Zweifel im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans korrekt umgesetzt worden.
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Das Wohnbauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos hinsichtlich seiner Ausmaße und Wirkungen des Baukörpers. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 - und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -; s.a. Beschl. der Kammer vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -).
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Davon kann hier aber angesichts der Größenverhältnisse des Neubauvorhabens im Vergleich zum Mehrfamilienhaus des Antragstellers keine Rede sein. Nach den Planungsunterlagen wird das Vorhaben im Bereich des gegenüber dem Grundstück des Antragstellers nach Norden zurücktretenden Staffelgeschosses ca. 9,60 m hoch sein und im zweigeschossigen unmittelbaren Grenzbereich, d.h. über eine Länge von ungefähr 13,60 m, ca. 7 m hoch. Dass das ebenfalls zweigeschossige, ca. 23 m lange Mehrfamilienhaus des Antragstellers demgegenüber lediglich noch als vom Vorhaben dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, ergibt sich, auch unter Heranziehung der im Internet verfügbaren Luftbildaufnahmen des Kartendienstes Bing Maps, nicht im Ansatz. Auch eine Abriegelung des Grundstücks des Antragstellers ist angesichts dieser Dimensionen, der geplanten Anordnung der Gebäude zueinander und des gegenwärtig noch verbleibenden Abstands zwischen den Gebäuden in diesem Bereich nicht zu befürchten. Zwar erstreckt sich das Vorhaben der Beigeladenen mit der Höhe von 7 m bzw. 9,60 m über insgesamt ca. 47,60 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein; allerdings ist im rückwärtigen Bereich eine Abstandfläche von mindestens 6,50 m zur südlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Weitere Wohngebäude des Antragstellers befinden sich dort nicht. Für die Annahme einer unzumutbaren Verschattung ist angesichts der Himmelsrichtungen, in denen die Gebäude zueinander liegen, ohnehin kein Raum.
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Im Ergebnis besteht für den Antragsteller keine nachbarrechtliche Handhabe, die von ihm angesichts des Vorhabens der Beigeladenen befürchtete, durch die Überplanung u.a. des Gebiets östlich der Ulzburger Straße angestoßene Änderung der Bebauungsstruktur bzw. die von ihm befürchteten „Übernahmebestrebungen“ hinsichtlich seines eigenen Grundstücks abzuwehren.
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Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Das Gericht hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht eingegangen ist.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 50.000 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.