Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Feb. 2007 - 12 B 85/06
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Anordnung des Sofortvollzuges des Bescheides vom 02.11.2006, mit dem der Antragsgegner dem Antrag auf Akteneinsicht in Vorgänge, die das Atomkraftwerk Brunsbüttel betreffen, dem Grunde nach stattgegeben hat.
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Mit Schreiben vom 31.08.2006 wandte sich der Antragsteller wie folgt an den Antragsgegner:
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„Das Schleswig-Holsteinische Sozialministerium hat … eine Liste mit angeblich 260 „offenen Punkten“ betreffend die Sicherheitssituation des AKW Brunsbüttel erstellt. Dabei soll es sich um 260 Nachrüstforderungen handeln. Wir bitten Sie, uns diese „Gefährdungsanalyse“ bzw. „Schwachstellenliste“ für das AKW Brunsbüttel zu übermitteln“.
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Mit Schreiben vom 13.10.2006 übersandte der Antragsgegnerin der Beigeladenen die „Liste offener Punkte aus der Sicherheitsüberprüfung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel“ (Stand: 30.06.2006) und bat, bis spätestens 25.10.2006 abschließend zur Frage etwaiger schützenswerter Inhalte Stellung zu nehmen. Im Übrigen wies sie daraufhin, dass der Beigeladenen der Inhalt aller offenen Punkte aus der Sicherheitsüberprüfung selbstverständlich bekannt sein müsste.
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Mit Schreiben vom 25.10.2006 machte die Beigeladene u.a. geltend, die Liste offener Punkte, in welche Einsicht gewährt werden solle, enthalte schützenswerte Inhalte. Sollte gleichwohl ein Freigabebescheid beabsichtigt sein, müsse mit der Übermittlung der Liste zugewartet werden, damit die Beigeladene Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen könne.
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Mit Bescheid vom 02.11.2006 gestand der Antragsgegner dem Antragsteller den geltend gemachten Umweltinformationsanspruch grundsätzlich zu. Bei der in Rede stehenden Liste gehe es um eine tabellarische Übersicht der in den Prüfberichten der Sachverständigen im Zuge der PSÜ ausgewiesenen Anlagendefizite, deren behördliche Bewertung noch nicht abgeschlossen sei. Diese Liste offener Punkte aus der PSÜ stellten Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie dar. Die Umweltinformationsrichtlinie sei auch unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen seien Ausnahmetatbestände nicht erfüllt. Die Liste sei weder als Verschlusssache eingestuft, noch enthalte sie Angaben zu Aspekten der Anlagensicherung. Auch seien entgegen der Auffassung der Beigeladenen in der Liste keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse sei nicht schutzwürdig. Die pauschalen Ausführungen zur wettbewerblichen Relevanz würden nicht überzeugen. Substantiierte Einwände gegen die Weitergabe einzelner Informationen seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
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Da der Bescheid einerseits den Antragsteller begünstige und andererseits die Beigeladene belaste, könnten die erbetenen Informationen erst nach Bestandskraft des Bescheides herausgegeben werden.
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Gegen den am 03.11.2006 abgesandten Bescheid hat die Beigeladene am 01.12.2006 Anfechtungsklage zum Verfahren 12 A 166/06 erhoben.
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Bereits mit Schreiben vom 09.11.2006 beantragte der Antragsteller für den Fall der Klageerhebung durch die Beigeladene beim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 02.11.2006 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Andernfalls drohe aufgrund des langen Gerichtsverfahrens der Umweltinformationsauskunftsanspruch faktisch ins Leere zu laufen.
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Der Antragsgegner gab der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese machte mit Schreiben vom 01.12.2006 geltend, ein die sofortige Vollziehung rechtfertigendes besonderes öffentliches Interesse sei nicht erkennbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung würde zu einer unzulässigen irreparablen Vorwegnahme der Hauptsache führen, da die Offenlegung endgültig sei.
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Mit Schreiben vom 07.12.2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.
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Am 15.12.2006 hat der Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
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Er macht geltend, die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Gunsten seines Informationsinteresses sowie des Interesses der Öffentlichkeit ausfallen. Substantiierte Gründe, die für eine Geheimhaltung der Liste mit offenen Punkten aus der periodischen Sicherheitsüberprüfung für das AKW Brunsbüttel vom Juni 2001 bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahren sprechen könnten, seien weder vom Antragsgegner noch von der Beigeladenen vorgetragen worden. Der Informationsanspruch als solcher ergebe sich aus der unmittelbar anzuwendenden Umweltinformationsrichtlinie. Die Dringlichkeit in Bezug auf die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes sei anhand des einschlägigen materiellen Rechts zu ermitteln. Enthielten Inhalt und Funktion der Rechtsgrundlage gesetzliche Wertungen zur Realisierung eines Verwaltungsaktes, sei das sofortige Vollziehbarkeitsinteresse bereits durch das Erlassinteresse am Verwaltungsakt vorgeprägt. Umweltinformationen sollten nach dem 13. Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie so rasch wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens als auch in Bezug auf etwaige Gerichtsverfahren. Gerichtsverfahren, die sich möglicherweise sogar über Jahre hinziehen, seien mit zwingendem Gemeinschaftsrecht schwerlich vereinbar. Dies gelte erst Recht, wenn Daten nachgefragt würden, die Auskunft über den Sicherheitsstatus eines AKW und damit über möglicherweise gesundheitliche Gefährdungen durch eine Hochrisikotechnologie-Anlage geben. Die periodische Sicherheitsüberprüfung für das AKW Brunsbüttel sei entsprechend § 19 a ATG iVm Anlage 4 zum Atomgesetz im Juni 2001 erfolgt. Nach über fünf Jahren gebe es aus dieser Sicherheitsanalyse immer noch hunderte offener Punkte. Die Stilllegung stehe für 2008/2009 an. Der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Stilllegung sei mittlerweile kürzer als der seit der periodischen Sicherheitsüberprüfung im Juni 2001 zurückliegende. Es dränge sich der Eindruck auf, dass vom Antragsgegner in Kauf genommen werde, dass vor über fünf Jahren im AKW Brunsbüttel festgestellte Sicherheitsdefizite aus wirtschaftlichen Gründen im Hinblick auf die anstehende Stilllegung nicht beseitigt werden sollten. In Zeitungsberichten (so in der Brunsbütteler Zeitung vom 06. Mai 2006) sei der Leiter der Revisionsplanung für das AKW Brunsbüttel damit zitiert worden, dass nur für den Fall, dass das Brunsbütteler Kernkraftwerk doch noch über das Jahr 2009 hinaus betrieben werden dürfe, geplant sei, die Leittechnik zu erneuern. Es dauere rund sechs Jahre, bis sich diese Investition amortisiert habe.
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Hierdurch werde deutlich, dass die zweifelhafte Sicherheitssituation des AKW Brunsbüttel als Argument für eine Laufzeitverlängerung dienen solle. Dieses solle sicherheitstechnisch nur dann ertüchtigt werden, wenn die Laufzeit verlängert werde. Die Leittechnik des Siedewasserreaktors Brunsbüttel gelte unter Fachleuten als veraltet und außergewöhnlich weit entfernt vom heutigen Stand der Wissenschaft und Technik. Auch der Antragsgegner habe das Informationsinteresse des Antragstellers als schwerwiegend eingeschätzt. Er habe jedoch eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen. Es gehe nicht um die Frage, ob durch den Sofortvollzug vollendete Tatsachen geschaffen würden. Vielmehr gehe es darum, ob ein begründetes Aufschubinteresse bestehe. Dies sei vorliegend aber gerade und nach dem eigenen Vortrag von Antragsgegner und Beigeladener nicht der Fall. Diese habe sich nicht einmal ansatzweise substantiiert auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Auch in der Klageschrift der Beigeladenen im Verfahren 12 A 166/06 finde sich der Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nicht.
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Der Antragsteller beantragt,
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die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 02. November 2006 gemäß §§ 80 a, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt vor, die Erfolgsaussichten der Beigeladenen in der Hauptsache seien als derzeit offen einzustufen, weshalb ein Aufschubinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen bestehe. Zwar werde an der Auffassung festgehalten, dass die Umweltinformationsrichtlinie 2003/04/EG auch zu Gunsten des Antragstellers unmittelbar wirke und ihm einen Informationsanspruch vermittele. So habe es auch das OVG Schleswig im Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 4 LB 2/06, NVwZ 2006, 847, 848) entschieden. Hierbei habe es sich aber lediglich um einen Vorlagebeschluss gemäß § 99 Abs. 2 VwGO an einen anderen Fachsenat gehandelt, die Hauptsache sei bislang nicht abschließend entschieden. Auch das Gemeinschaftsrecht gebiete die Anordnung des Sofortvollzuges nicht. Zuzugeben sei zwar, dass der Normgeber der Umweltinformationsrichtlinie diese in ihrer Gesamtheit auf eine zeitnahe praktische Durchsetzung hin konzipiert habe. Entscheidend sei aber die konkrete Regelung der Umweltinformationsrichtlinie über den Rechtsschutz bei gewährtem oder nicht gewährtem Zugang zu Informationen. In Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie heiße es hierzu wörtlich: „Dieses Verfahren muss zügig verlaufen und darf keine oder nur geringe Kosten verursachen“.
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Dieser Satz beziehe sich auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie vorgeschriebene verwaltungsinterne Verfahren, mit dem der Informationsanspruch nach einer erfolgten Ablehnung durchgesetzt werden soll und nicht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf eines durch die Herausgabe von Informationen belasteten Dritten. Das gerichtliche Verfahren sei vielmehr in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie geregelt. Für dieses Verfahren sehe Abs. 2 keine dem Abs. 1 Satz 2 vergleichbare ausdrückliche Beschleunigungsregelung vor. Es gelte vielmehr zwischen zwei Prinzipien abzuwägen. Einerseits gelte das allgemeine Beschleunigungsgebot aus der Umweltinformationsrichtlinie, andererseits gelte im gerichtlichen Verfahren auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes für unmittelbar belastete Dritte. Dieser Grundsatz finde sich ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie, wo geregelt sei, dass die Mitgliedstaaten des Weiteren vorsehen könnten, dass Dritte, die durch die Offenlegung von Informationen belastet werden, ebenfalls Rechtsbehelfe einlegen können. Die Richtlinie 2003/4/EG enthalte keine Regelung darüber, dass spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzusehen seien (VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05). Es sei auch keineswegs absehbar, dass das Hauptsacheverfahren unzumutbar lange dauern werde.
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Die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Beigeladenen ausfallen. Die sofortige Vollziehung dürfe nur angeordnet werden, wenn die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung für den Begünstigten unbillig sei. Ein durchschlagendes öffentliches Interesse spiele bei der Interessenabwägung keine Rolle. Etwaige Missstände in dem von der Beigeladenen betriebenen Kernkraftwerk seien im Rahmen der dem Antragsgegner obliegenden Aufsicht zu beanstanden und eine Beseitigung durchzusetzen. Hierzu sei eine Freigabe der von dem Antragsteller begehrten - und ihm dem Grunde nach auch zugesagten - Informationen nicht erforderlich. Entscheidend seien bei der Abwägung die beiderseits berührten Interessen. Das Interesse des Antragstellers beruhe auf dem einfach gesetzlich geregelten Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 UIRL. Durch diesen einfachgesetzlichen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen würden diese zugleich zu solchen aus einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, so dass das Interesse des Antragstellers einen grundrechtlichen Schutz erhalte. Diesem Interesse des Antragstellers stehe aber das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Interesse der Beigeladenen an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber. Zudem stünden die Informationen über die betriebene Anlage unter dem Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Durch eine aufschiebende Wirkung werde das Interesse des Antragstellers auf Zugang zu den begehrten Informationen nicht grundsätzlich beeinträchtigt. In Frage stehe lediglich, wann der mutmaßliche bestehende Anspruch erfüllt wird. Hingegen würde eine sofortige Vollziehung das grundrechtlich verbürgte Recht der Beigeladenen auf effektiven Rechtsschutz umfänglich vereiteln und die Entscheidung in der Hauptsache irreparabel vorwegnehmen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte, dass die Herausgabe von Informationen selbst bei grundlegenden öffentlichen Kontrollaufgaben dann hinter dem Geheimnisschutz zurückstehen müsse, wenn der Herausgabeanspruch auf die begehrten Informationen im einstweiligen Rechtsschutz nur verzögert würde, der Rechtsschutz zur Wahrung eigener Geheimnisse hingegen durch eine Herausgabe der Informationen und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren endgültig vereitelt würde (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2002 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 106, 51, 61). Eine jahrelange Verfahrensdauer sei derzeit nicht absehbar, zumal die Beigeladene in der von ihr erhobenen Anfechtungsklage (Az.: 12 A 166/06) ihren Antrag bislang lediglich auf Rechtsausführungen zu zwei grundsätzlichen, vom Oberverwaltungsgericht zumindest teilweise bereits entschiedenen Rechtsfragen gestützt habe.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens in der Klageschrift im Verfahren 12 A 166/06 den Freigabebescheid für rechtswidrig. Sie hat ausdrücklich an der bereits in der genannten Klageschrift vertretenen Auffassung festgehalten, es handele sich bei der streitgegenständlichen Liste um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) UIRL.
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Selbst bei angenommener Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes überwiege das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht das Interesse der Beigeladenen an der Aussetzung. Ein zugrundeliegendes Gesetz, an dessen Vollzug ein öffentliches Interesse bestehen könne, gebe es nicht. Das Umweltinformationsgesetz des Bundes sei nicht anwendbar, ein Landesumweltinformationsgesetz gebe es in Schleswig-Holstein noch nicht. Auch bestehe kein öffentliches Interesse an der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Ein Mitgliedstaat, der es versäume, eine Richtlinie fristgemäß umzusetzen, verhielte sich grob widersprüchlich, wenn er eine Maßnahme, die er auf diese nicht rechtzeitige Umsetzung stützt, für sofort vollziehbar erklärte. Erst sei die Umsetzung der Richtlinie scheinbar nicht besonders eilbedürftig, dann aber solle ein aus ihr abgeleiteter Anspruch auf einmal so dringlich sein, dass keine Zeit mehr sei, ihn in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfen.
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Jedenfalls würde aber die Anordnung der Vollziehung zu einer unzulässigen irreparablen Vorwegnahme der Hauptsache führen, da die Offenlegung der begehrten Informationen endgültig sei. Ein Erfolg im Hauptsacheverfahren könnte an der real eingetretenen Geheimnisoffenbarung nichts mehr ändern, weil die einmal freigegebenen Informationen nicht mehr rückholbar seien. Sobald der Antragsteller die Unterlagen erhalten haben werde, werde er sie sofort auf seiner Webseite veröffentlichen, wie er es bisher schon mit der vorgerichtlichen Korrespondenz getan habe. Auf seiner Webseite seien Briefe und Bescheide des Antragsgegners für jedermann nachlesbar bereitgestellt. Im Falle der Schaffung irreversibler Tatsachen dürfe ein Verwaltungsakt nur vollzogen werden, wenn überragende öffentliche Interessen wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger, erhebliche Vermögenswerte, die Sicherung und Erhaltung der Rechtsordnung oder dringende Erfordernisse des Gemeinwohls in Rede stünden. Solche würden aber nicht für den Antragsteller streiten, da es ihm lediglich um eine Auskunft gehe, die er in seiner Pressearbeit verwenden wolle. Die in Art. 3 Abs. 2 UIRL genannten Fristen fänden auf das gerichtliche Verfahren keine Anwendung. Bei der Abwägung der gewichtigen Interessen der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Unterlagen auf der einen Seite und des rein altruistischen Interesses an der Schaffung einer Aktenöffentlichkeit auf der anderen Seite müsse die Interessenabwägung in jedem Falle zu Gunsten der Beigeladenen ausgehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens 12 A 166/06 Bezug genommen.
II.
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Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Vollzugsanordnung ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Als besonderes Vollzugsinteresse steht in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belastenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenen Bürgern und Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes im Vordergrund, vielmehr ist - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO entnehmen lässt - auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz des Einzelnen gegenüber dem Staat tritt im vorliegenden Dreiecksverhältnis zurück. Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der streitigen Regelung Betroffenen. Dem entspricht es, ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO dann zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.07.1994 - Az.: 4 M 58/94 - SchlAnz 1994, 267 m.w.N.). Kann bei summarischer Überprüfung nicht festgestellt werden, dass der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei sind die Nachteile für den Antragsteller, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, zu vergleichen mit den Nachteilen, die für die Beigeladene entstünden, wenn der Sofortvollzug angeordnet würde, die Anfechtungsklage in der Hauptsache aber Erfolg hätte.
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Nach diesen Maßstäben war der Antrag abzulehnen, da sich bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht ohne weiteres feststellen lässt, ob sich der streitgegenständliche Freigabebescheid vom 02.11.2006 im Hauptsacheverfahren 12 A 166/06 als rechtmäßig herausstellen wird und die dann geschuldete erweiterte Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
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Derzeit muss als offen angesehen werden, ob sich der streitgegenständliche Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
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Es muss bereits als offen angesehen werden, ob der streitgegenständliche Freigabebescheid von einer Rechtsgrundlage getragen wird. Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da das Gesetz nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt. Dies ist aufgrund der am 14.02.2005 in Kraft getretenen Änderung des § 1 Abs. 2 UIG klargestellt.
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Ferner hat die Kammer im Urteil vom 09.06.2005 (Az.: 12 A 182/02) eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 (im Folgenden: Umweltinformationsrichtlinie - UIRL) verneint und entschieden, dass auch das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG S-H) in seiner noch gültigen Fassung in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung findet, weil der Bundesgesetzgeber für Informationen aus dem Bereich der Atomaufsicht mit § 19 Abs. 1 Satz 3 AtG in Verbindung mit § 139 b GewO eine abschließende bundesrechtliche Regelung für Informationsbegehren geschaffen hat, die die entsprechenden Regelungen des IFG S-H (alt) verdrängen.
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Allerdings ist das Urteil der Kammer nicht rechtskräftig. Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung zugelassen und im Gegensatz zur Kammer eine unmittelbare Anwendung UIRL nach Ablauf der Umsetzungsfrist bejaht (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 LB 2/06 -, NuR 2006, 470). Der 15. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat sich an diese Rechtsprechung im in-camera-Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gebunden gesehen, jedoch in der Sache auf (gegenteilige) Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.01.2004 - Rs.C201/02, NVwZ 2004, 593, 596, Rn. 56 mit Hinweis auf EuGH, NJW 1994, 2473 „Faccini Dori“) hingewiesen.
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Bei dieser Sachlage muss als offen angesehen werden, ob der Freigabebescheid vom 02.11.2006 überhaupt von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist. Ein „Vorgriff“ auf das noch nicht in Kraft getretene (neue) Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (vgl. dazu den Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein, Drucksache 16/722) ist unstatthaft, ohne dass es noch auf die Frage ankommt, ob es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines begünstigenden Bescheides, der belastende Drittwirkung entfaltet, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (OVG, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 LB 2/06 a.a.O.) oder ob der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sein muss (so das Kammerurteil vom 09.06.2005, Az.: 12 A 182/02).
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Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers von einer unmittelbaren Anwendung der UIRL ausgehen wollte, so müsste die Rechtslage gleichwohl als offen angesehen werden, weil sich die Beigeladene auf das Vorliegen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und damit auf den Ausschlussgrund des Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) der UIRL berufen hat und sich ohne Einsichtnahme in die „Liste offener Punkte aus der Sicherheitsüberprüfung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel“ nicht beurteilen lässt, ob der Tatbestand dieses Ausschlussgrundes erfüllt ist oder nicht. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) UIRL können Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten des Steuergeheimnisses zu schützen.
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Die Beigeladene hat, wenn auch nicht unter Bezeichnung einzelner konkreter Punkte der streitigen Liste, geltend gemacht, Außenstehende erhielten bei Einsichtnahme ein über die einzelnen Informationen hinausgehendes aussagekräftiges Bild des Sicherheitszustandes der Anlage. Die Einsichtnahme in die Liste lasse Rückschlüsse auf den Anlagenwert zu. Mit ihrer Hilfe könnte beispielsweise auf die finanziellen Mittel geschlossen werden, die für eine eventuelle Nachrüstung notwendig seien. Auch auf etwaige Anlagenstillstände und die damit möglicherweise wirtschaftlichen Einbußen könne geschlossen werden. Konkurrenten könnten bei Offenlegung wirtschaftlich relevante Informationen erlangen. Ein potentieller Käufer könnte den Preis unter Verwendung der Liste mindern. Damit vertritt die Beigeladene nicht lediglich pauschal die Auffassung, alle von ihr übermittelten Daten bezüglich des Kernkraftwerk Brunsbüttel seien „per se“ Geschäftsgeheimnisse, sondern sie hat - insoweit konkret - geltend gemacht, aus der streitgegenständlichen Liste ließen sich im Einzelnen Rückschlüsse auf Zustand und Werthaltigkeit der Anlage ziehen. Bei dieser Sachlage lässt sich keineswegs ausschließen, dass die „Liste offener Punkte aus der Sicherheitsüberprüfung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel“ Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhaltet und insoweit - ganz oder teilweise - der Ausschlusstatbestand des Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) UIRL erfüllt ist.
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Ist aber aufgrund der nach allem offenen Rechtslage aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, so fällt diese zu Lasten des Antragstellers aus.
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Dabei legt die Kammer den Regelungsgehalt des Bescheides dahin aus, dass eine Freigabe geregelt wurde und nicht etwa lediglich die „Freigabe nach Eintritt der Bestandskraft“. In letzterem Fall hätte der Antragsteller von einem Sofortvollzug deshalb nichts, weil Regelung eben nur die „Freigabe nach Bestandskraft“ wäre. Bei verständiger Würdigung des Bescheides sind die Ausführungen am Ende des Bescheides jedoch dahin auszulegen, dass sie nicht die Freigaberegelung als solche modifizieren, sondern lediglich den rechtlichen Hinweis enthalten, dass vor dem Vollzug der Beigeladenen die Möglichkeit zu geben sei, Rechtsmittel einzulegen.
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Bei einer Beseitigung des aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage (Az.: 12 A 166/06) eingetretenen Suspensiveffektes durch eine Anordnung des Sofortvollzuges würden vollendete Tatsachen geschaffen. Nach erfolgter Einsichtnahme in die Liste seitens des Antragstellers könnten etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von der Beigeladenen nicht mehr „zurückgeholt“ werden. Dabei ist mit in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller selbst zu einem „schonenden“ Umgang mit den erhaltenen Informationen nicht verpflichtet ist und von der Beigeladenen realistischerweise mit einer Weitergabe an Dritte, einer Verwendung in der Pressearbeit und der Veröffentlichung im Internet gerechnet wird. Sollte sich im Hauptsacheverfahren der Freigabebescheid aber als ganz oder teilweise rechtswidrig erweisen, so könnten diese Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Demgegenüber sind besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Informationsanspruch des Antragstellers nicht grundsätzlich verloren geht. Aus der Umweltinformationsrichtlinie kann - unbeschadet der Frage ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit - für eine Interessenabwägung nichts Entscheidendes gewonnen werden, weil das Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 UIRL auf das in Abs. 1 geregelte behördliche Verfahren bezogen ist und nicht auf das in Art. 2 behandelte gerichtliche Verfahren. Im übrigen ist das Hauptsacheverfahren (erst) seit dem 01.12.2006 anhängig. Eine lange Verfahrensdauer soll - vgl. hierzu die gerichtliche Hinweisverfügung vom 04.12.2006 - nach Möglichkeit vermieden werden.
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Nach allem überwiegen die Interessen der Beigeladenen, vorläufig von einem Sofortvollzug verschont zu bleiben. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung des Sofortvollzuges war daher abzulehnen.
- 42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
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Die Entscheidung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 iVm 52 Abs. 2 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Feb. 2007 - 12 B 85/06
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Feb. 2007 - 12 B 85/06
Referenzen - Gesetze
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
- 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.