Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2019 - 12 B 70/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2019:0108.12B70.18.00
08.01.2019

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Schreiben vom 12. Januar 2018 ausgeschriebenen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am ……-Stadt vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 28. September 2018 endgültig zu besetzen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 33.360,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens für zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am .….in .-Stadt.

2

Der Antragsteller steht als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 SHBesO) in Diensten des Landes Schleswig-Holstein. Er ist am  in -Stadt tätig.

3

Am 12. Januar 2018 schrieb der Antragsgegner zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am  aus. Auf diese Stellen bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladenen. Diese stehen ebenfalls als Studienräte (Besoldungsgruppe A 13 SHBesO) in Diensten des Landes Schleswig-Holstein und sind ebenfalls am  tätig.

4

Der Schulleiter des s erstellte für die Bewerber Anlassbeurteilungen. Dabei beurteilte er den Beigeladenen zu 2. mit „sehr gut“, die Beigeladene zu 1. mit „gut“ und den Antragsteller mit „befriedigend“.

5

Der Antragsteller legte eine „Gegenvorstellung“ gegen seine Beurteilung ein. Diese sei in neun Punkten fehlerhaft bzw. unzutreffend. Insgesamt sei seine Leistung mit „gut“ zu bewerten.

6

Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte der Schulleiter dem Antragsteller mit, dass er zwar einzelne Änderungen bzw. Ergänzungen an der Beurteilung vorgenommen habe. Das Gesamturteil „befriedigend“ habe jedoch auch bei deren Berücksichtigung Bestand.

7

Ausweislich des Auswahlvermerks des Antragsgegners vom 23. Juli 2018 (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) folgte der Antragsgegner dem Auswahlvorschlag des Schulleiters, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Es sei daher beabsichtigt, die Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu befördern.

8

Am 10. August 2018 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die geänderte Beurteilung ein. Das Urteil „befriedigend“ bedeute eine grobe Fehleinschätzung, eine Missachtung seiner Person und habe neben dem sachlich falschen Charakter den Beigeschmack einer bewussten Herabwürdigung seiner Person.

9

Mit Schreiben vom 31. August 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne. Gemäß dem Prinzip der Bestenauslese müsse die Bewerbung mit der besten Note zum Zuge kommen.

10

Gegen diese Negativmitteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 2018 Widerspruch ein. Der Antragsgegner hat den Widerspruch bislang nicht beschieden.

11

Ebenfalls am 28. September 2018 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht.

12

Die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen seien fehlerhaft und verstießen gegen die Beurteilungsgrundsätze des Antragsgegners. Unter anderem fehle bei der Beurteilung der Beigeladenen ein zusammenfassendes Gesamturteil.

13

Auch seine eigene dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft. Insoweit verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

14

Er beantragt sinngemäß,

15

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Schreiben vom 12. Januar 2018 ausgeschriebenen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am  .-Stadt vor einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 28. September 2018 endgültig zu besetzen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Er hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 überarbeitete Beurteilungen der Beigeladenen vorgelegt. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl seien nicht offen. Seine Auswahl erscheine nicht möglich.

19

Das Gesamturteil der Beigeladenen habe entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ausführlicher begründet werden müssen, weil sich bei der Beigeladenen zu 1. aus den einzelnen Ausführungen im Beurteilungstext schlüssig ein „gut“, beim Beigeladenen zu 2. aus den Ausführungen in seiner Beurteilung unter Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags ein „sehr gut“ ergebe. Nur das Gesamturteil des Antragstellers habe näher begründet werden müssen, weil aufgrund seiner Vornote „gut“ und eines „sehr guten“ Beurteilungsbeitrags eine nähere Begründung des Gesamturteils „befriedigend“ erforderlich gewesen sei.

20

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Auswahlvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.

II.

22

1. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet.

23

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das ist hier der Fall.

24

a) Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gegeben, weil es um die Vergabe von Beförderungsstellen geht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/​16 –, juris, Rn. 9). Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu befördern.

25

b) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu.

26

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 4. September 2018 – 12 B 49/18 – juris, Rn. 26). Das ist vorliegend der Fall.

27

aa) Der Antragsgegner hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

28

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrentinnen und Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, juris, Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 12 B 49.17 –, juris, Rn. 22).

29

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Seine Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 20). Die dem Qualitätsvergleich zwischen den Bewerbern im Rahmen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, auf die es hier alleine ankommt (hierzu <1>) sind rechtswidrig (hierzu <2>). Die Beurteilung des Antragstellers hingegen war rechtmäßig (hierzu <3>), sodass daraus keine weitere Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragsteller folgt.

30

(1) Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners kommt es auf die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen an, die dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – also am 23. Juli 2018 (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) – vorlagen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn allein die Erwägungen, die der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung angestellt hat, sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit relevant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 –, juris, Rn. 37; OVG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 2 LB 228/​17 –, juris, Rn. 45; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2011 – 6 B 600/11 – juris, Rn. 2 m. w. N.).

31

So wie eine erst im gerichtlichen Verfahren nachträglich gegebene Begründung der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 WB 41.16 –, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 4. September 2018 – 12 B 49/18 –, juris, Rn. 53), können auch nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erstellte oder überarbeitete Beurteilungen grundsätzlich nicht in die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung einbezogen werden (zum möglichen Ausnahmefall einer nachträglichen Plausibilisierung von Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41).

32

(2) Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. sind rechtswidrig.

33

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen (wie hier die Beurteilungsgrundsätze für die Besetzung von Beförderungsstellen der Bes.Gr. A 14 SHBesO/​Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV-L vom 11. Januar 2018 , im Folgenden: „Beurteilungsgrundsätze“), dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 5 ME 107/15 –, juris, Rn. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 6. September 2000 – 3 L 221/98, juris, Rn. 54). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. April 2016 – 5 ME 14/16 –, juris, Rn. 20).

34

Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen aus Verstößen gegen die Beurteilungsgrundsätze (hierzu ) und aus einem Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich zu begründen (hierzu ). Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. ist zudem rechtswidrig, weil sie einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt (hierzu ). Der Umstand, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. keinen konkreten Beurteilungszeitraum angibt, ist hingegen unschädlich ().

35

(a) Die Beurteilungen der Beigeladenen verstoßen gegen die Beurteilungsgrundsätze.

36

(aa) Die Beurteilungen der Beigeladenen basieren zunächst nicht vollständig auf den in den Beurteilungsgrundsätzen genannten Beurteilungsmerkmalen (Allgemeine Befähigungsmerkmale, Unterrichtgestaltung, Fachkenntnisse, sonstige Arbeitsleistung, Dienstauffassung, Belastbarkeit, Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit). Teilweise fehlen Ausführungen zu einzelnen Kriterien, teilweise werden Kriterien anders bezeichnet, teilweise finden sich Kriterien, die in den Beurteilungsgrundsätzen nicht vorgesehen sind. Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. ist in die Punkte „Fachkenntnisse“, „Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit“, „Unterrichtliche Leistungen“, „Pädagogisches Handeln“, „Außerunterrichtliches Engagement“, „Dienstauffassung“ unterteilt, die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. in die Punkte „Allgemeine Befähigungsmerkmale“, „Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit“, „Unterrichtliche Leistungen“, „Pädagogisches Handeln“, „Außerunterrichtliches Engagement“, „Dienstauffassung“.

37

Damit stellten die Anlassbeurteilungen schon keine ausreichende Vergleichsgrundlage für den Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern dar (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. September 2018 – 12 B 49/18 –, juris, Rn. 34). Das hat auch der Antragsgegner erkannt und die überarbeiteten – hier jedoch irrelevanten – Beurteilungen der Beigeladenen entsprechend der Beurteilungsmerkmale der Beurteilungsgrundsätze gestaltet.

38

(bb) Darüber hinaus verstoßen die Beurteilungen der Beigeladenen (auch die nachgereichten) dadurch gegen die Beurteilungsgrundsätze, dass sie keine „abschließende Würdigung“ enthalten. Ausweislich Punkt 6. der Beurteilungsgrundsätze sind die Einzelwertungen der Beurteilung „in einer abschließenden Würdigung […] und einem Gesamturteil zusammenzufassen“ (Hervorhebung nur hier). Ausnahmen vom Erfordernis einer abschließenden Würdigung sehen die Beurteilungsgrundsätze nicht vor. Es reicht deshalb – unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist – nicht aus, wenn sich, wie der Antragsgegner meint, das Gesamturteil schlüssig aus dem Beurteilungstext ergibt.

39

Eine solche individuelle abschließende Würdigung enthalten die Beurteilungen der Beigeladenen nicht. Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. schließt mit dem Satz „Unter Einbeziehung der oben genannten Aspekte beurteile ich die dienstlichen Leistungen von […] mit gut“. Die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. schließt mit dem Satz „Unter Einbeziehung des oben genannten Beurteilungsbeitrags beurteile [ich] die dienstlichen Leistungen von […] mit sehr gut“. Dabei handelt es sich nicht um die geforderte Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Beurteilungsmerkmale der Beigeladenen. Die abgegebene formelhafte Begründung kommt einem Begründungsausfall gleich (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 K 3258/18 –, juris, Rn. 31).

40

(b) Die Beurteilungen der Beigeladenen (auch die nachgereichten) verstoßen auch gegen die allgemeine Pflicht, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung grundsätzlich zu begründen.

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 39).

42

Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 39; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 32). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 40; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 21).

43

Eine solche individuelle Begründung des Gesamturteils enthalten die Beurteilungen der Beigeladenen nicht (s. o. ). Eine Begründung des Gesamturteils war vorliegend entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 40; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 37). Das war vorliegend nicht der Fall.

44

Die Beurteilungen der Beigeladenen enthalten – abgesehen von der Gesamtnote – ausschließlich „Fließtext“. Bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen findet – anders als dies etwa bei Beurteilungen im sogenannten Ankreuzverfahren (zu dessen Zulässigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris) der Fall ist – keine Würdigung anhand des Beurteilungsmaßstabes der Beurteilungsgrundsätze statt. Weder werden die einzelnen Beurteilungsmerkmale den Notenstufen des Beurteilungsmaßstabs („sehr gut“ bis „ungenügend“) zugeordnet, noch gehen sie auf die inhaltliche Bedeutung dieser Notenstufen ein, bewerten die jeweiligen Merkmale also nicht als etwa „die durchschnittlichen Anforderungen übertreffend“ oder „im Allgemeinen durchschnittlichen Anforderungen entsprechend“. Auch hinreichend klare andere Formulierungen, die die Einhaltung des von den Beurteilungsgrundsätzen vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs gewährleisten würden, enthalten die Beurteilungen jedenfalls nicht durchgängig. Gerade in einem solchen Fall, in dem die textlichen Ausführungen zu den Beurteilungsmerkmalen keine ausreichend klaren Indizien für die Zuordnung zu einer Notenstufe enthalten, muss die geforderte Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Gesamtnote sich aus der Begründung des Gesamturteils ergeben. Selbst wenn sich die Gesamtnote „schlüssig“ aus den textlichen Ausführungen ergeben sollte, wäre das nicht mit der für den Verzicht auf eine Begründung erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null gleichzusetzen.

45

(c) Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. ist zudem rechtswidrig, weil sie einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt. Die Beurteilung nennt als Beurteilungszeitraum ausdrücklich „Februar 2015 – Februar 2018“. In die Beurteilung wurde jedoch ein Unterrichtsbesuch am 16. März 2018 mit einbezogen. Weil dieser – wenn auch nur geringfügig – außerhalb des genannten Beurteilungszeitraums lag, stellte er keinen für die Beurteilung der Leistungen der Beigeladenen in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2018 berücksichtigungsfähigen Sachverhalt dar.

46

(d) Der Umstand, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. keinen konkreten Beurteilungszeitraum angibt, ist hingegen unschädlich. Eine ausdrückliche Nennung des Beurteilungszeitraums ist solange unschädlich, wie dieser hinreichend sicher ermittelt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 2 MB 18/18 –, juris, Rn. 15 m. w. N.).

47

Das ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung benennt in Übereinstimmung mit den Beurteilungsgrundsätzen und § 8 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) einen „zu beurteilenden Zeitraum von drei Jahren“. Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Beurteilung auf den unmittelbar vor ihrem Datum liegenden Dreijahreszeitraum beziehen soll (vgl. wiederum § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO-Bildung: „Der Beurteilungszeitraum soll die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt umfassen.“). Dem entgegenstehende Indizien – etwa eine Bezugnahme auf diesem Zeitpunkt vorangehende Leistungen (so bei OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 2 MB 18/18 –, juris, Rn. 15 m. w. N.), vorangegangene Stellungnahmen (so bei OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Bs 36/14 –, juris, Rn. 15) oder ähnliches – enthält die Beurteilung nicht.

48

(3) Die Beurteilung des Antragstellers war hingegen rechtmäßig. Sie enthält ausdrücklich Ausführungen zu den in den Beurteilungsgrundsätzen genannten Beurteilungsmerkmalen und eine ausreichende abschließende Beurteilung.

49

Eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Antragstellers ergibt sich ausgehend von den unter (2) dargelegten Maßstäben auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner Gegendarstellung gegen seine ursprüngliche Beurteilung bzw. im Widerspruchverfahren gegen die erneute Beurteilung.

50

Das gilt zunächst hinsichtlich des vom Antragsteller gerügten Fehlens eines Beurteilungsbeitrags des Leiters des Abendgymnasiums des s. Der Antragsteller hat in Ansehung der Ausführungen des Schulleiters auf Seite 3 des Schreibens vom 10. Juli 2018 (Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs) und der Tatsache, dass dieser seine Unterrichtsbesuche beim Antragsteller am Abendgymnasium durchgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht, dass eine Situation gegeben war, in der nach Ziffer 3 der Beurteilungsgrundsätze die Einholung eines Beurteilungsbeitrags erforderlich gewesen wäre (Vorgesetztenwechsel, Einsatz außerhalb der Schule).

51

Soweit der Antragsteller rügt, dass seine Unterrichtstunden nicht sachgerecht bewertet worden seien, ist diese Rüge einer Prüfung durch das Gericht entzogen. Es handelt sich dabei um subjektive Wertungen des Dienstvorgesetzten des Antragstellers, die vom Gericht weder in vollem Umfang überprüft werden, geschweige denn durch eine eigene Beurteilung ersetzt werden können. Gleiches gilt für die nach Auffassung des Antragstellers zu schlechte Bewertung seines Fachwissens. Auch im Übrigen stellt der Antragsteller dem Inhalt der Beurteilung durch den Schulleiter lediglich seine eigenen – besseren – Einschätzungen der eigenen Leistung und Befähigung gegenüber.

52

Sollte die Rüge des Antragstellers, dass die Gesamtnote „befriedigend“ eine „Herabwürdigung“ seiner Leistung darstelle bzw. „den Beigeschmack einer bewussten Herabwürdigung seiner Person“ darstelle, darauf zielen, dass die Beurteilung nach seiner Auffassung aufgrund einer Voreingenommenheit des Schulleiters (vgl. zum Maßstab für die Bejahung einer Voreingenommenheit nur BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris, Rn. 16) auf sachfremden Erwägungen beruhte, dringt er mit dieser Rüge ebenfalls nicht durch. Eine tatsächliche Voreingenommenheit des Schulleiters hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch sonst sind Anzeichen dafür nicht ersichtlich.

53

bb) Die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung erscheint zumindest möglich. Das gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die Beurteilung des Antragstellers rechtmäßig war.

54

Zwar spricht einiges dafür, dass nach dem bei dieser Prognose zu berücksichtigenden Beurteilungsbild zum Zeitpunkt der neuen Auswahlentscheidung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 6 B 1135/17 –, juris Rn. 22) der Antragsteller erneut nicht ausgewählt werden würde. Ausgeschlossen (zu einem solchen Fall vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, juris, Rn. 17 ff) ist dies jedoch nicht.

55

Das ergibt sich daraus, dass auch die nachgereichten Beurteilungen der Beigeladenen keine den unter aa) (2) (a) (aa) und (b) dargestellten Maßstäben genügende plausible und nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils der Beurteilungen enthalten. Das grundsätzliche Begründungserfordernis ist keine bloße Förmelei, sondern dient der Sicherstellung der materiellen Richtigkeit des Gesamturteils durch die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sowie der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen. Es legt dem Beurteiler gerade in Fällen von reinen Textbeurteilungen eine abschließende (Selbst-)​Kontrolle auf, ob die einzelnen Beurteilungsmerkmale tatsächlich die von ihm beabsichtigte Gesamtnote stützen. Es kann deshalb angesichts des Umstands, dass sich vorliegend keine bestimmten Gesamturteile „im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdrängten“ nicht ausgeschlossen werden, dass der Beurteiler bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Gesamturteils zu einem anderen Gesamturteil kommt.

56

2. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt haben und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

57

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. Abs. 6 Satz 4 GKG, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://​www.​bverwg.​de/​user/​data/​media/​streitwertkatalog.​pdf). Danach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier Besoldungsgruppe A 14 SHBesO) in Ansatz zu bringen.

58

Weil das Begehren des Antragstellers auf die Freihaltung von zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO gerichtet ist, ist der sich so ergebende Betrag aber zu verdoppeln (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2011 – 3 O 5/11 –; VG Schleswig, Beschluss vom 23. November 2017 – 12 B 17/17 –, juris, Rn. 46; VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 13 B 6174/09 –, juris, Rn. 33). Auf Grundlage der genannten Vorschriften und Grundsätze ergibt sich somit ein Streitwert in Höhe von 33.360,36 € (5.560,06 x 12 : 2 : 2 = 16.680,18 x 2 = 33.360,36 €).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2019 - 12 B 70/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2019 - 12 B 70/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2014 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer ern

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2014 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die unter Kennziffer ……….. ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden Richters am Landgericht mit der Beigeladenen zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. Januar 2014 – für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.977,13 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein Richter am Landgericht Hamburg, wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2014, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, der Antragsgegnerin vorläufig die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden Richters am Landgericht mit der Beigeladenen zu untersagen.

2

Anfang 2013 schrieb die Antragsgegnerin unter der Kennziffer ... die umstrittene Stelle aus, wobei es in der Ausschreibung u.a. hieß, die Arbeitszeit betrage die Hälfte des richterlichen Pensums. Auf die Stelle bewarben sich u.a. die Beigeladene und der Antragsteller.

3

Aus diesem Anlass fertigte die Präsidentin des Landgerichts Hamburg am 15. April 2013 eine „Stellungnahme“ betreffend den Antragsteller, in der sie u.a. auf von ihr gefertigte frühere Stellungnahmen und die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der Kammer, deren Mitglied der Antragsteller ist, verwies und den Antragsteller als sehr gut geeignet beurteilte, das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht zu übernehmen.

4

Für die Beigeladene, die Richterin am Landgericht ist, erstellte die Präsident des Landgerichts Hamburg ebenfalls am 15. April 2013 eine „Stellungnahme“, wonach sie die Beigeladene ebenfalls für sehr gut geeignet halte, das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu übernehmen.

5

In einer „Stellungnahme“ vom 22. April 2013 äußerte die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts u.a. unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen vom 28. Juni 2012 und vom 18. Februar 2013 zu gleichen Bewerbungen des Antragstellers, sie gebe der Beigeladenen den Vorzug, weil diese sich sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht in noch höherem Maße für das in Aussicht genommene Amt qualifiziert habe. In ihrem „Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG“ vom 22. April 2013 beurteilte sie die Beigeladene als „sehr gut geeignet“ und schlug vor, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu ernennen und in die dafür vorgesehene Stelle einzuweisen.

6

Am 18. September 2013 wählte der Richterwahlausschuss die Beigeladene für die in Rede stehende Stelle aus, was die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2013 mitteilte. Seinen am 8. Oktober 2013 eingereichten gerichtlichen Eilantrag, mit dem er begehrte, die Stelle vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens bzw. einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zu besetzen, lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Januar 2014 ab, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Insbesondere seien die dienstlichen Beurteilungen, auf die der Richterwahlausschuss seine Auswahlentscheidung gestützt habe, rechtmäßig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

7

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

8

Der Antragsteller hat die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich den aus Anlass seiner Bewerbung auf die umstrittene Stelle erstellten Beurteilungen jeweils ein Beurteilungszeitraum entnehmen lasse und die Beurteilungen mit den für die Beigeladene erstellten Beurteilungen auf dieser Grundlage vergleichbar seien, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde ohne die Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden.

9

Der Antragsteller hat zur Sicherung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruchs einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ebenso wie ein Beamter hat ein Richter im Fall einer Bewerbung um ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahren entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 12; Beschl. v. 16.11.2011, 1 Bs 160/11, juris Rn. 5 m.w.N.). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist im vorliegenden Fall verletzt worden, so dass zur Sicherung dieses Anspruchs die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen vorläufig zu untersagen ist.

10

1. Allerdings kommt es, anders als der Antragsteller meint, nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ihm die Beurteilungen im persönlichen Gespräch hätten eröffnet werden müssen. Selbst wenn dies aus § 9 der Allgemeinen Verfügung der Behörde für Justiz und Gleichstellung Hamburg zur Durchführung von § 3a HmbRiG vom 17. August 2012 (nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) folgen würde, wonach eine Beurteilung zu „eröffnen“ ist, würde dies allein die Beurteilungen des Antragstellers nicht rechtswidrig machen und ihm nicht zu einem Anordnungsanspruch bezüglich der Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber verhelfen. Zum einen würde eine solche Vorgabe vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer möglichst schnellen Klärung etwaiger Unstimmigkeiten dienen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 8.10.2012, 2 A 381/12, juris Rn. 6). Zum anderen hatte der Antragsteller aufgrund der ihm zugesandten Abschriften jeweils Gelegenheit sich zu äußern, so dass seinem subjektiven Interesse, zur Beurteilung Stellung nehmen zu können, Genüge getan ist.

11

Auch führen die vom Antragsteller erhobenen Bedenken, dass die umstrittene Stelle als Teilzeitstelle ausgeschrieben worden sei, nicht weiter. Denn es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass er deshalb einen Nachteil im Auswahlverfahren gehabt hat. Insbesondere ist der Antragsteller nicht, wie in dem der von ihm zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. September 2013 (5 ME 153/13, DVBl 2013, 1473) zugrunde liegenden Fall, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden, weil er bisher in Vollzeit beschäftigt ist.

12

2. Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilungen selbst. Die Entscheidung über eine Beförderung eines Richters obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem zuständigen Organ, in Hamburg dem Senat der Antragsgegnerin auf Vorschlag des Richterwahlausschusses (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV). Ihm kommt hinsichtlich der Beurteilung der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Auswahlkriterien ein eigener Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, wobei die Gerichte ggf. zu überprüfen haben, ob der Ausschuss von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Ernennungsvorschlag rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Demzufolge ist in einem Konkurrentenstreitverfahren insbesondere zu prüfen, ob dem Richterwahlausschuss aktuelle und im Hinblick auf das konkrete Auswahlverfahren aussagekräftige dienstliche Beurteilungen über die im Streitverfahren beteiligten Richter vorgelegen haben, ob die Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, ob ferner gegen die Beurteilungen inhaltliche Bedenken bestehen und ob dem Ausschuss alle (etwaigen) weiteren tatsächlichen Informationen vorgelegen haben, die er für seine Entscheidung benötigt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 12 u. 19 m.w.N.). Diesen – überprüfbaren – Anforderungen werden die vorliegenden „Stellungnahmen“, die als dienstliche Beurteilungen anzusehen sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28 m.w.N.), nicht gerecht.

13

a) Den Beurteilungen des Antragstellers lässt sich ein Beurteilungszeitraum nicht entnehmen, was aber für die erforderliche Vergleichbarkeit von Beurteilungen unerlässlich ist. Dienstlichen Beurteilungen kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung der Wettbewerbssituation“ zu, was größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten verlangt (BVerwG, Urt. v. 18.7.2001, NVwZ-RR 2002, 201, 202). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Regelbeurteilungen dahingehend präzisiert, dass höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werde (Urt. v. 18.7.2001, a.a.O.). Dies gilt erst Recht für Beurteilungen, die gerade aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt, also typischerweise gerade in einer Wettbewerbssituation erstellt werden. Beurteilungen, die Grundlage einer Auswahlentscheidung sein sollen, müssen demnach einen erkennbaren bestimmten Beurteilungszeitraum abdecken und die Beurteilungszeiträume der Bewerber müssen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 3 CE 14.32, juris Rn. 35).

14

aa) In der Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2013 ist kein Beurteilungszeitraum angegeben. Zwar genügt es, wenn sich der Beurteilungszeitraum auch ohne ausdrückliche Benennung hinreichend sicher ermitteln lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2014, 6 B 1336/13, juris Rn. 20), dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

15

In der Beurteilung benennt die Präsidentin diverse weitere Stellungnahmen von ihr und eine ihres Amtsvorgängers, auf die sie sämtlich ausdrücklich verweist („Hierauf verweise ich“), was vordergründig den Schluss zulassen könnte, dass der in diesen Stellungnahmen abgedeckte Zeitraum auch Gegenstand der aktuellen Beurteilung sein soll. Die älteste in Bezug genommene Beurteilung, nämlich die ihres Amtsvorgängers vom 12. August 2008 verweist allerdings ihrerseits wieder auf eine frühere Beurteilung, die ebenfalls auf eine frühere Beurteilung verweist usw. Durch diese fortlaufenden Verweisungen bleibt letztlich unklar, ob tatsächlich die von früheren Beurteilungen abgedeckten Zeiträume hier mit beurteilt werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Beurteilungszeitraum habe ab dem 1. Februar 2008 beginnen sollen, weil die Landgerichtspräsidentin auf die dienstliche Äußerung der Kammervorsitzenden vom 6. Februar 2013 abstelle und diese den Kammervorsitz erst zum 1. Februar 2008 übernommen habe. Ob dies nach dem Willen der Präsidentin des Landgerichts Hamburg tatsächlich der Beginn des Beurteilungszeitraums sein sollte, ist im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis auf die Beurteilung ihres Amtsvorgängers vom 12. August 2008 zweifelhaft. Denn zum einen greift die Beurteilung vom 12. August 2008 auf einen vor dem 1. Februar 2008 zurückliegenden Beurteilungszeitraum zurück, indem dort die dienstliche Stellungnahme des damaligen Kammervorsitzenden vom 30. Januar 2008 zitiert wird. Zum anderen wird in der Beurteilung vom 12. August 2008 bereits eine Stellungnahme der jetzigen Kammervorsitzenden vom 6. August 2008 ausführlich zitiert. Wenn Beginn des Beurteilungszeitraums der 1. Februar 2008 sein sollte, hätte die Präsidentin des Landgerichts, die ihr Amt 2009 übernommen hat, somit (teilweise) einen Zeitraum beurteilen wollen, in dem sie erstens noch gar nicht im Amt war und der zweitens von ihrem Amtsvorgänger bereits beurteilt worden war. Spricht somit Überwiegendes gegen den gewollten Beginn des Beurteilungszeitraums am 1. Februar 2008, wäre schließlich denkbar, dass der für die Beurteilung vom 15. April 2013 zugrunde liegende Zeitraum an die letzte Beurteilung anschließen sollte. Dies wäre hier der 8. Februar 2013, wogegen aber zum einen der dann sehr kurze Beurteilungszeitraum von 2 Monaten und zum anderen der ausdrückliche Verweis auf die vor diesem Zeitpunkt liegenden Beurteilungen und dienstlichen Äußerungen spricht. Letztlich lässt sich somit der Beurteilungszeitraum nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen.

16

bb) In der Beurteilung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2013 wird ebenfalls weder ein Beurteilungszeitraum genannt noch lässt sich ein solcher mit hinreichender Sicherheit bestimmen. Im Wesentlichen bezieht sich die Oberlandesgerichtspräsidentin auf die Stellungnahme der Landgerichtspräsidentin vom 15. April 2013, ohne selbst den Beurteilungszeitraum näher zu bestimmen, so dass die dortigen Unsicherheiten bezüglich der Bestimmung des Beurteilungszeitraums auch hier zum Tragen kommen. Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts beschränkt den Beurteilungszeitraum offenbar nicht auf die Zeit seit ihrer letzten Beurteilung des Antragstellers am 18. Februar 2013, was sich insbesondere aus der ausdrücklichen (inhaltlichen) Bezugnahme auf diese Beurteilung sowie auf ihre Beurteilung vom 28. Juni 2012 ergibt, in der sie sich u.a. Bewertungen der Leistungen des Antragstellers aus Beurteilungen vom 11. November 1996, 2. Mai 1994 und 2. März 1989 zu Eigen macht, ohne dass erkennbar ist, wann genau der Anfangszeitpunkt des Beurteilungszeitraums liegen soll.

17

cc) Fehlt den maßgeblichen Beurteilungen für den Antragsteller somit ein erkennbarer Beurteilungszeitraum, war dem Richterwahlausschuss die erforderliche vergleichende Bewertung der Bewerber nicht möglich. Es kommt daher nicht darauf an, ob den Beurteilungen der Beigeladenen ebenfalls kein erkennbarer Beurteilungszeitraum zugrunde liegt. Jedenfalls werden auch dort keine Beurteilungszeiträume angegeben und diese ergeben sich auch nicht unmittelbar aus dem Umstand, dass die Beigeladene erst seit dem 1. März 2008 im richterlichen Dienst der Antragsgegnerin tätig ist, weil sowohl die Präsidentin des Landgerichts Hamburg in ihrer Beurteilung vom 15. April 2013 als auch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamburg in ihrer Beurteilung vom 22. April 2013 wertend auf vorherige Tätigkeiten der Beigeladenen Bezug nehmen.

18

b) Die für den Antragsteller erstellten Beurteilungen sind darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil sie inhaltlich auf rechtswidrige Beurteilungen Bezug nehmen, nämlich die Beurteilung der Landgerichtspräsidentin vom 15. April 2013 auf ihre Beurteilung vom 23. Mai 2012 und die Beurteilung der Oberlandesgerichtspräsidentin vom 22. April 2013 auf ihre Beurteilung vom 28. Juni 2012. Diese in Bezug genommenen Beurteilungen hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2013 aufgehoben. Diese Beurteilungen werden in den hier in Rede stehenden Beurteilungen nicht bloß informatorisch erwähnt, sondern sie werden inhaltlich in Bezug genommen, was sich aus den Formulierungen „Hierauf verweise ich“ bzw. „darauf nehme ich Bezug“ ergibt. Zudem hat der Antragsteller bezüglich der Stellungnahme vom 28. Juni 2012 glaubhaft gemacht, dass er mit an das Hanseatische Oberlandesgericht gerichtetem Schreiben vom 9. Juli 2012 verlangt hat, diese Beurteilung nicht zur Personalakte zu nehmen. Da Anlassbeurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a), wie diejenige vom 28. Juni 2012, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien nur auf Wunsch des Richters zur Personalakte genommen werden, hätte hierauf nicht Bezug genommen werden dürfen. Die Beurteilungsrichtlinien sind als Verwaltungsvorschriften zwar nicht unmittelbar außenverbindliches Recht, mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat aber davon aus, dass die Antragsgegnerin generell ihre Praxis an diesen am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Richtlinien ausrichtet. Mithin kann sich der Antragsteller aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf die Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien berufen.

19

c) Ferner ist die Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2013 fehlerhaft, weil darin auf alte Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien hätten vernichtet werden müssen. Nach dieser Regelung sind schriftliche Beurteilungsbeiträge zwei Jahre nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zu vernichten.

20

In der Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts vom 15. April 2013 wird die „dienstliche Äußerung“ der Kammervorsitzenden des Antragstellers vom 6. Februar 2013 umfänglich wiedergegeben. Darin verweist die Kammervorsitzende wiederum u.a. auf ihre „dienstlichen Äußerungen“ vom 6. August 2008 und vom 20. Februar 2009. Es handelt sich hierbei um eine inhaltliche Bezugnahme, was aus der Formulierung deutlich wird: „Meine damalige Beurteilung hat sich auch in der weiteren Zusammenarbeit umfassend bestätigt, so dass ich mich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine letzten Äußerungen beziehe.“ Die Landgerichtspräsidentin wiederum hat sich die dienstliche Äußerung der Kammervorsitzenden zu Eigen gemacht. Dies folgt schon daraus, dass die Wiedergabe der dienstlichen Äußerung den wesentlichen Inhalt der Beurteilung ausmacht und sich die Präsidentin hierauf ausdrücklich bezieht, indem sie ausführt: „Diese dienstliche Äußerung zeigt erneut…“.

21

Die genannten „dienstlichen Äußerungen“ der Kammervorsitzenden vom 6. August 2008 und vom 20. Februar 2009 sind schriftliche Beurteilungsbeiträge im Sinne von § 6 der Beurteilungsrichtlinien, nämlich vom Beurteiler bei Dritten eingeholte schriftliche Äußerungen über den zu Beurteilenden zwecks Erstellung einer Beurteilung. Diese waren nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien zwei Jahre nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten. Unerheblich ist insoweit, ob die Eröffnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien eine mündliche Bekanntgabe voraussetzt, weil es nach Sinn und Zweck des Satzes 5 für die erforderliche Vernichtung nicht darauf ankommen kann, ob die Beurteilung mündlich oder in anderer Form bekannt gegeben wurde. Die Beurteilungsbeiträge der Kammervorsitzenden vom 6. August 2008 und 20. Februar 2009 dienten zur Erstellung der Beurteilung seitens des damaligen Präsidenten des Landgerichts Hamburg vom 12. August 2008 bzw. zur Erstellung der Beurteilung seitens der jetzigen Präsidentin vom 24. Februar 2009. Da diese Beurteilungen bei Erstellung der hier streitigen Beurteilung vom 15. April 2013 erheblich älter als zwei Jahre waren, hätten die Beurteilungsbeiträge nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien vernichtet sein müssen und dementsprechend auch nicht verwendet werden dürfen. Für die Beurteilung vom 15. April 2013 waren die Beurteilungsrichtlinien auch bereits zu berücksichtigen, da diese gemäß ihrem § 10 Abs. 1 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Eine Altfallregelung o.Ä. nach der § 9 Abs. 1 Satz 5 nicht auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erstellte Beurteilungsbeiträge Anwendung finden soll, enthalten die Beurteilungsrichtlinien nicht.

22

d) Auch die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen durch die Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2013 ist rechtswidrig.

23

aa) In ihrer Beurteilung der Beigeladenen nimmt die Präsidentin auf einen Beurteilungsbeitrag Bezug, der nach der § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien bereits hätte vernichtet sein müssen und daher nicht mehr hätte verwendet werden dürfen, nämlich auf die Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Kammervorsitzenden, VRiOLG K., vom 20. Februar 2009.

24

bb) Fehlerhaft ist ferner, dass zur Grundlage der Beurteilung auch die Einschätzung der beisitzenden Mitglieder der Kammer, deren stellvertretende Vorsitzende die Beigeladene ist, gemacht wurde, indem in der Beurteilung ausgeführt, wird: „Von ihren Beisitzern ist mir auch bekannt, dass Frau K. für ein sehr motivierendes und produktives Arbeitsklima in der Kammer sorgt.“

25

Dienstliche Beurteilungen eines Beamten oder Richters sind dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Dienstvorgesetzten vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis (BVerwG, Urt. v. 2.4.1981, 2 C 34/79, BVerwGE 62, 135 = juris Rn. 17). Nur dieser soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung eines Beamten oder eines Richters ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben (BVerwG, a.a.O.). Zwar muss eine dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf eigenen persönlichen Eindrücken des beurteilenden Beamten oder Richters aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit beruhen. Dieser kann sich vielmehr die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise verschaffen (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Beurteilung muss aber ein dem zuständigen Beurteiler zurechenbares Urteil über den Beamten bzw. Richter bleiben, weil anderenfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil des zuständigen Beurteilers, dem allein die nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung erforderliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nicht mehr die Rede sein könnte (BVerwG, Urt. v. 17.4.1986, 2 C 13/85, juris Rn. 14). Daher darf in einer Beurteilung nicht beliebig auf Erkenntnisse und Werturteile von Dritten zurückgegriffen werden, sondern grundsätzlich nur soweit der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 47). Ferner ist zu beachten, dass solche Beiträge Dritter, gerade weil sie eigene fehlende Erkenntnisse des Beurteilers ersetzen oder ergänzen sollen, eine partiell beurteilungsgleiche Funktion haben können. Dementsprechend sind an Beurteilungsbeiträge im Grundsatz dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung selbst, u.a. muss der Beurteilungsbeitrag nachprüfbare Feststellungen enthalten (BVerwG, Beschl. v. 26.2.2004, 2 B 41/03, juris Rn. 3).

26

Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 6 der Beurteilungsrichtlinien zu sehen. Dort wird zunächst in Satz 1 vorgegeben, dass die Beurteilung auf einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage zu erfolgen hat. Die nachfolgend genannten Beispiele, wie die Erkenntnisse gewonnen werden können, sind nicht abschließend, bezüglich von Beurteilungsbeiträgen Dritter wird aber ausdrücklich erstens auf schriftliche Beurteilungsbeiträge (§ 6 Satz 2) und zweitens darauf abgestellt, dass Dritte (nur) Senatsvorsitzende, Kammervorsitzende, Direktorinnen und Direktoren, Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter sowie bei einem Einsatz in Verwaltungsbereichen die dortigen unmittelbar Vorgesetzten sind (§ 6 Satz 3). Dem ist zu entnehmen, dass die erforderliche breite Erkenntnisgrundlage bezüglich der Beiträge von dritter Seite grundsätzlich auf bestimmte Personen beschränkt ist. Es widerspricht der Regelung des § 6 der Beurteilungsrichtlinien, die explizit auf schriftliche Beurteilungsbeiträge von bestimmten Dritten abstellt, in einer dienstlichen Beurteilung auf mündliche Werturteile von sonstigen, nicht namentlich benannten Dritten abzustellen. Durch die Einbeziehung solcher mittelbaren und anonymen Erkenntnisquellen würde die Nachprüfbarkeit der Erkenntnisgrundlage und damit letztlich auch die Zurechenbarkeit der Beurteilung zum Beurteiler in Frage gestellt.

27

e) Lagen der Entscheidung des Richterwahlausschusses somit fehlerhafte Beurteilungen zugrunde, ist der verletzte Bewerbungsverfahrensanspruch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern. Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn mit Sicherheit davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller bei einer rechtsfehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens keine Chance auf eine Beförderung besäße. Davon kann hier angesichts der vorliegenden Beurteilungen jedoch nicht ausgegangen werden. Nach Lage der Dinge erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller, der im Gesamturteil ebenso wie die Beigeladene mit „sehr gut geeignet“ beurteilt wurde, bei rechtsfehlerfreier Auswahl zum Zuge kommt. Diese ernsthafte Chance ist ausreichend, um den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erforderlich erscheinen zu lassen (vgl. für viele BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, 111, Rn. 32 m.w.N.).

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hieraus ergibt sich, dass die Hälfte des Endgrundgehalts bezogen auf das angestrebte Amt und auf ein Jahr berechnet zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ist wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks um die Hälfte zu reduzieren. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 25.4.2007, 1 So 41/07, juris, m.w.N.). Der Senat folgt nicht dem OVG Koblenz, das in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2013 (2 B 11209/13, juris Rn. 29) u.a. unter Berufung auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 (2 VR 5.12, juris) und vom 20. Juni 2013 (2 VR 1.13, vollständig abrufbar unter http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php), die insoweit allerdings nicht näher begründet sind, eine Halbierung des Streitwerts in Eilverfahren nicht vorgenommen hat, weil in derartigen Verfahren regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen werde. Der Senat hält eine Reduzierung des Streitwerts in Eilverfahren nach wie vor für gerechtfertigt, weil allein mit dem Eilantrag das letztliche Ziel des unterlegenen Bewerbers, nämlich die Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens nicht erreicht werden kann. Ausgehend vom monatlichen Endgrundgehalt für die Besoldungsgruppe R 2 in Höhe von 6.325,71 Euro (Anlage VI Nr. 3 der Anlage 1 HmbBesG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – § 40 GKG – geltenden Fassung v. 3.9.2013, HmbGVBl. 2013, S. 373) ergibt sich daraus der Streitwert von 18.977,13 Euro (6.325,71 x 12 / 2 / 2).

30

Dementsprechend ist dieser Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die Beförderungsplanstellen nach A9 mit Zulage (Platz 1 bis 4 der Beförderungsliste) mit den Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.597,96 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A9 mit Zulage.

2

Der am ….1959 geborene Antragsteller ist Verwaltungsbeamter im Bereich der Bundespolizei, derzeit als Regierungsamtsinspektor in der Besoldungsgruppe A9. Er versieht seinen Dienst auf einem nach A7 bis A9 mit Zulage gebündelten Dienstposten als Bürosachbearbeiter bei der Stabsstelle Controlling der Bundespolizeiakademie.

3

In dieser Funktion wurde er mit der Regelbeurteilung vom 13.11.2015 zum Stichtag 01.10.2014 beurteilt und erreichte eine Gesamtnote von 8 Punkten. Mit Leistungsnachweis zum Stichtag 01.10.2015 wurden seine Leistungen sodann mit der höchstmöglichen Gesamtnote von 9 Punkten festgesetzt. Diese Note wurde in den zu dieser Zeit gültigen Beurteilungsgrundsätzen definiert als „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“.

4

Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Beförderung erhielt er zum Stichtag 01.10.2016 eine Regelbeurteilung vom 10.01.2017 und erhielt darin von beiden Beurteilern auf Grundlage des zum 01.09.2016 neu eingeführten Beurteilungssystems der Antragsgegnerin übereinstimmend die zweitbeste überhaupt erreichbare Gesamtnote „A2“, welche definiert wird als „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in signifikanter Weise; besondere Leistungen und Fähigkeiten ragen während des überwiegenden Beurteilungszeitraums deutlich heraus“. Diese Beurteilung weist als Datum der letzten Ernennung den 30.03.2016 aus.

5

Mit Verfügung vom 23.02.2017 hob der Zweitbeurteiler die zuerst ausgehändigte Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 mit der Begründung auf, dass der Antragsteller nach seiner Beförderung mit einem strengeren Maßstab zu beurteilen sei, die Regelbeurteilung somit nicht plausibel und deshalb nicht maßstabsgerecht erscheine. Der Zweitbeurteiler ordnete sodann an, dass die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 neu erstellt werden solle. Vor Aushändigung des Aufhebungsbescheids am 09.04.2017 verfassten die Beurteiler eine neue Regelbeurteilung vom 06.04.2017 zum Stichtag 01.10.2016. Die neue Beurteilung wurde dem Antragsteller am 16.05.2017 eröffnet und am 19.05.2017 mit ihm erörtert. In dieser neuen Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 setzte der Erstbeurteiler die Leistungsmerkmale der Ziffern 1.3, 3,1 und 3.4 von der Note A2 auf die Note B1 herab, beließ die Bewertung im Übrigen aber bei A2. Insbesondere die Bewertung derjenigen Leistungsmerkmale, die in dem Beurteilungsbogen als besonders wichtig für die wahrgenommene Tätigkeit gekennzeichnet sind, wurde vom Erstbeurteiler unverändert bei A2 belassen. Der Zweitbeurteiler setzte hingegen auch diese verbliebenen Merkmale von A2 auf B1 herab, sodass im Ergebnis die neue Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 mit der Note B1 schloss. In der Begründung des Zweitbeurteilers heißt es, dass die Beurteilung deswegen angepasst worden sei, weil der Antragsteller erstmals in seinem neuen statusrechtlichen Amt beurteilt worden sei.

6

Mit Schreiben vom 15.05.2017 gab die Bundespolizeiakademie Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Dienstposten und Ernennungen zu Amts- und Regierungsamtsinspektoren mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A9 mit Zulage) bekannt. Der Antragsteller erfuhr so, dass er nicht zu den Beamten gehörte, die zur Beförderung vorgesehen waren.

7

Mit Schreiben vom 24.05.2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Aufhebung der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016, gegen die neue Beurteilung vom 06.04.2017 zum Stichtag 01.10.2016, gegen seine Einstufung in die Beförderungsrangliste sowie die Beförderungsauswahl ein. Er wies dabei darauf hin, dass die Aufhebungsverfügung rechtswidrig sei, da sie nach den neuen Beurteilungsrichtlinien überhaupt nicht zulässig, jedenfalls aber inhaltlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Voraussetzung einer Aufhebung sei eine Ermessensausübung. Diese sei nicht ersichtlich. Konkrete Gründe und Tatsachen dafür, dass die aufgehobene Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, lägen nicht vor. Für die Richtigkeit der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 streite das aufwändige Verfahren, das aufgrund der Beurteilungsrichtlinien eine weitgehende und detaillierte Koordination beider Beurteiler vorsehe. Dieses Verfahren sei hinsichtlich der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 durchgeführt worden und spreche dafür, dass die Beurteilung sachlich und inhaltlich richtig gewesen sei. Aus Ziffer 5.7 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien folge zudem, dass eine Änderung der Noten nach Prüfung durch das Bundespolizeipräsidium nicht mehr möglich sei. Dies sei vorliegend aber geschehen. Schon deshalb hätte seine Beurteilung nicht aufgehoben werden dürfen. Aus Ziffer 5.1 Abs. 3 der Richtlinien folge auch, dass nur die für die Widerspruchsentscheidung zuständige Behörde eine Beurteilung wieder aufheben könne. Ein Widerspruchsverfahren habe es zu der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 aber gar nicht gegeben. Der Verweis darauf, dass dem Zweitbeurteiler die Regelbeurteilung nicht plausibel und nicht maßstabsgerecht erscheine, stelle zudem lediglich eine Vermutung dar und keine auf konkrete Tatsachen gestützte Feststellung. Vermutungen würden als Grundlage für eine nachträgliche Aufhebung der Beurteilung jedoch nicht ausreichen. Zwar sei es unstreitig, dass ein Beamter nach Beförderung anderen Maßstäben unterliege als vorher. Daraus folge aber nicht, dass ein Beamter nach einer Beförderung automatisch schlechter zu beurteilen sei als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum. Die bloße Tatsache der Beförderung während des Beurteilungszeitraumes sei kein hinreichender Grund dafür, ihn nicht mit der gleichen Gesamtnote wie vor der Beförderung zu beurteilen. Die Vorbemerkungen und Grundsätze zu Ziffer IV der Richtlinien deuteten klar darauf hin, dass die pauschale Änderung von Noten aufgrund der Verleihung eines neuen Amtes unzulässig sei. Schließlich spreche auch seine Leistungssteigerung noch vor seiner Beförderung dafür, dass die Beurteilung inhaltlich zutreffend sei. Die zuletzt erreichte bestmögliche Note von 9 Punkten sei mit Blick auf die insoweit identischen Umschreibungen der Anforderungen an die Noten nach dem neuen Beurteilungssystem mit der Spitzennote A1 gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund würde die Bewertung in der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 mit der Note A2 gegenüber der bestmöglichen Note in der Beurteilung zum Stichtag 01.10.2015 bereits eine niedrigere Note darstellen, so dass die Begründung der Aufhebung der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 nicht nachzuvollziehen sei. Die später erteilte Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 sei vor diesem Hintergrund aufzuheben und auch die auf Basis dieser neuen Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 erfolgte Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin müsse über die Beförderung unter seiner Berücksichtigung neu entscheiden.

8

Mit Schreiben vom 24.05.2017 hat der Antragsteller unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertieft seinen Vortrag dahingehend, dass eine möglicherweise generalisierte Betrachtung von Beurteilungsquoten einer leistungsgerechten Beurteilung im Einzelfall nicht entgegenstehen könne. Auch sei seine zwischenzeitliche Beförderung keineswegs übersehen worden, sondern in der zunächst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 der Beurteilung ausdrücklich und korrekt aufgeführt worden. Aufgrund der durch die Neubeurteilung veränderten Rangliste sei auch die Beteiligung der mitbestimmungsberechtigten Personalvertretungen nicht ordnungsgemäß erfolgt.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu untersagen, einen der zur Dienstpostenbesetzung und Beförderung ausgeschriebenen Dienstposten für einen Amtsinspektor mit Amtszulage bzw. einen Regierungsamtsinspektor mit Amtszulage der Besoldungsgruppe A9 mZ BBesO bei der Bundespolizeiakademie zu besetzen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung zu vollziehen, ohne auch ihn zu berücksichtigen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie trägt vor, dass an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Aufhebung sowie der später ausgehändigten Regelbeurteilung mit Blick auf den begrenzten gerichtlichen Prüfungsmaßstab keine Zweifel bestünden. Gemäß Ziffer 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei könne die für Widerspruchsentscheidungen zuständige Behörde eine Beurteilung dann aufheben, wenn Verfahrensfehler vorlägen, die Beurteilungsrichtlinien verletzt, anzuwendende Begriffe oder der gesetzliche Rahmen verkannt worden seien oder der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Vorliegend sei dies der Fall, da die Beurteilungsmaßstäbe nach Ziffer 4.4.1 der Beurteilungsrichtlinien nicht eingehalten worden seien. Gemäß dieser Vorgabe dürften innerhalb derselben Vergleichsgruppe die vorgegebenen Richtwerte für die Noten A1 und A2 nicht überschritten werden. Die Richtwerte für die Noten A1 und A2 beliefen sich auf 5 % bzw. 10 %. Vorliegend errechne sich für die Note A2 jedoch eine Quote von 11,54 %. Zudem sei übersehen worden, dass der Antragsteller erstmals in seinem neuen Statusamt beurteilt worden sei. Insoweit sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden und die Regelbeurteilung auch deshalb aufzuheben. Es sei auch einleuchtend, dass ein Beamter nach einer Beförderung in ein höheres statusrechtliches Amt weniger gut als vor seiner Beförderung beurteilt würde, da ein Beamter, der erstmals mit den länger der höheren Besoldungsgruppe angehörenden Beamten konkurrieren müsse, bei Leistungsvergleichen abfalle. Die Herabstufung sei beim Antragsteller nicht in Form eines Automatismus geschehen, sondern nach einer Prüfung im Einzelfall. Die sich sodann aus den neuen Einzelnoten zu ermittelnde Endnote habe sich aufgedrängt, sodass es auch keiner Begründung bedurft habe. Schließlich sei auch keine Eilbedürftigkeit gegeben, da sie nur vier der sechs im Haushalt verfügbaren Stellen ausgeschüttet habe und im Falle eines Obsiegens in einer möglichen Hauptsache den Antragsteller auf einer der beiden verbleibenden Stellen berücksichtigen könnte.

14

Der Beigeladene zu 2. hat beantragt,

15

den Antrag zurückzuweisen,

16

und unterstützt das Vorbringen der Antragsgegnerin.

17

Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

II.

18

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.

19

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

20

I. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Dagegen spricht nicht, dass der Antragsgegnerin zusätzlich zu den vier ausgeschriebenen Stellen aus dem Kassenanschlag 2017 noch zwei weitere Stellen zur Verfügung stehen, von denen eine für Unvorhergesehenes vorgehalten und nunmehr dem Antragsgegner zugesichert würde. Die so vorgehaltene Stelle lässt die Eilbedürftigkeit des Antrags des Antragsstellers nicht entfallen, denn es unterliegt grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Planstelle quasi als "Reserve" freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, wenn sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle darf erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, juris Rn. 21).

21

Aus dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2017 – 6 CE 17.1220 –, juris) folgt insoweit nichts Abweichendes. Zwar stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass eine solche Reservestelle in Ausnahmefällen den durch anderweitige Besetzung eintretenden endgültigen Verlust der streitbefangenen Stellen kompensieren könne und dass es für den Antrag auf Anordnung der Freihaltung aller streitbefangenen Stellen dann am Anordnungsgrund fehle. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Voraussetzungen für ein solches ausnahmsweise zulässiges Freihalten im hiesigen Verfahren nicht vorliegen. Die auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, a.a.O., Rn. 21) stellt ausdrücklich klar, dass eine freigehaltene anderweitige Planstelle den Anordnungsgrund grundsätzlich nicht entfallen lässt. Dies kann unter Verweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur in wenigen Ausnahmesituationen angenommen werden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 – 2 C 8/97 –, juris). Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist, dass dem Antragsteller mit der freigehaltenen Stelle eine gesicherte Rechtsposition vermittelt würde. Eine solche liegt aber nur vor, wenn der Dienstherr die Stelle tatsächlich besetzen wollte, dies aber mangels grundsätzlich geeigneter Kandidaten nicht tun konnte. Andernfalls hätte er bei fortbestehender Besetzungsabsicht auch für diese Stelle den besten der übrigen als geeignet beurteilten Kandidaten auswählen und diesem die Stelle anbieten müssen. Für eine exklusive Freihaltung der Stelle für denjenigen unterlegenen Bewerber, der sich gegen seine Ablehnung wehrt, bleibt kein Raum (Hoof, ZBR 2007, S. 159, auf den auch der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 18, verweist). Ob diese Voraussetzungen im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) vorlagen, ist unerheblich, denn jedenfalls im hiesigen Verfahren ist dies nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat eindeutig ausgeführt, dass die Stelle nur für Unvorhergesehenes vorgehalten und gerade nicht fünf, sondern nur vier der aus dem Kassenanschlag 2017 verfügbaren Stellen ausgeschrieben wurden.

22

Eine von dem Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Freihaltung von Reservestellen abweichende Entscheidung durch die Kammer war vorliegend also nicht angezeigt. Eine hinreichend gesicherte Rechtsposition des Antragstellers liegt nicht vor. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht daher die Gefahr, dass der Rechtsschutz des Antragstellers vereitelt würde.

23

II. Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen in seinen Rechten verletzt wird. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs genügt es grundsätzlich, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung glaubhaft zu machen. Die Anforderungen würden überspannt, wenn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt würde, dass der Antragsteller die realistische, nicht nur entfernte Möglichkeit glaubhaft macht, dass er bei Vermeidung des Fehlers dem Mitbewerber vorgezogen wird. Bei Vorliegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung kann der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h., wenn seine Auswahl möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 – 2 MB 5/17 – unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13f; BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 2 VR 3/03 –, juris Rn. 8).

24

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, – 1 B 901/10 –, juris Rn. 7).

25

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nicht den Antragsteller, sondern die Beigeladenen zu befördern, ist fehlerhaft und verletzt das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 21). Ein Beamter hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, ihm steht jedoch ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3/03 –, juris Rn. 10).

26

Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen dabei einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 14).

27

Gemessen an diesen Maßstäben sind sowohl die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Aufhebung der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 als auch die neue dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 06.04.2017 zum Stichtag 01.10.2016 fehlerhaft, so dass es möglich erscheint, dass der Antragsteller bei fehlerfreier Beurteilung im Bewerbungsverfahren erfolgreich gewesen wäre.

28

1. Bereits die Aufhebung der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 erweist sich als rechtsfehlerhaft.

29

Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die bestmögliche Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einerseits und das berufliche Fortkommen der Beamten andererseits bedarf es der Möglichkeit, nachträglich als rechtswidrig erkannte Beurteilungen von Amts wegen aufzuheben. § 21 BBG und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48 bis 50) geben allerdings keine Maßgaben zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung für den Fall nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit vor. Da es an einer besonderen gesetzlichen Festlegung fehlt, richtet sich die behördliche Aufhebungskompetenz für dienstliche Beurteilungen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, juris Rn. 15).

30

Hebt der Dienstherr eine dienstliche Beurteilung nachträglich von Amts wegen auf, greift er durch schlichtes Verwaltungshandeln in eine grundrechtlich nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition ein. Dafür bedarf es einer Rechtsgrundlage. Weil eine dienstliche Beurteilung als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, ist die unmittelbare Anwendung von § 48 VwVfG zur Rücknahme rechtswidriger dienstlicher Beurteilungen ausgeschlossen. Da eine dienstliche Beurteilung dem Beamten aber gleichwohl im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen eine schutzwürdige Position vermittelt, ist ihre nachträgliche Aufhebung von Amts wegen nur analog § 48 VwVfG unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig. Denn das Maß und die Wirksamkeit der Rechtsschutzgewährung richten sich nicht nach der von der Behörde gewählten Handlungsform, sondern nach der Intensität und der Dauer des staatlichen Rechtseingriffs (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, juris Rn. 16).

31

Die von dem Antragsteller angegriffene Aufhebung der ihm zum Stichtag 01.10.2016 erteilten dienstlichen Beurteilung ist, an § 48 VwVfG analog gemessen, zwar nicht formell, aber materiell rechtswidrig.

32

a. In formeller Hinsicht sieht Ziffer 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei vor, dass die für eine Widerspruchsentscheidung zuständige Behörde eine Beurteilung dann aufheben kann, wenn Verfahrensfehler vorliegen. Zuständige Widerspruchsbehörde war hier der als Zweitbeurteiler tätige Präsident der Antragsgegnerin, der zugleich auch Behördenleiter der Widerspruchsbehörde war. Es kommt dabei anders als der Antragssteller meint, nicht darauf an, dass tatsächlich ein Widerspruchsverfahren vor Aufhebung geführt wurde, sondern einzig darauf, dass die im Falle der Einlegung eines Widerspruchs zuständige Stelle handelt. Dies ist vorliegend geschehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, juris Rn. 20) zur Herleitung der analogen Anwendbarkeit des § 48 VwVfG auf den actus contrarius Gedanken abstellt. Entscheidend ist insofern allein, dass die Aufhebung derselben Form genügen muss. Die Zuständigkeit richtet sich hingegen nach den in den Beurteilungsbestimmungen getroffenen Zuständigkeitsregelungen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Eine derartige Zuständigkeitsregelung hat die Antragsgegnerin mit Ziffer 5.1 der Beurteilungsrichtlinien getroffen.

33

b. Die Aufhebung der neuen Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig, denn die zuerst ausgehändigte Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 war rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme analog zu § 48 VwVfG lagen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt sich bei der Aufhebung der zuerst ausgehändigten Beurteilung zu Unrecht darauf, dass bei der Vergabe der Noten A1 sowie A2 die vorgegebenen Richtwerte innerhalb derselben Vergleichsgruppe überschritten worden seien. Ebenso überzeugt nicht, dass übersehen worden sei, dass der Antragsteller erstmals in seinem neuen Statusamt beurteilt werde oder dass wegen der erstmaligen Beurteilung im neuen Statusamt ein strengerer Maßstab hätte angewendet werden müssen.

34

1) Soweit die Antragsgegnerin zunächst vorgetragen hat, dass bereits die Überschreitung der Quoten für die Note A2 zu einer Anpassung der Beurteilung des Antragstellers hätte führen müssen, folgt die Kammer dem nicht. Die in Bezug genommene Vorgabe der Beurteilungsrichtlinien in Ziffer 4.4.1 sieht zwar vor, dass innerhalb derselben Vergleichsgruppe die angegebenen Richtwerte von 5 % (Note A1) und 10 % (Note A2) nicht überschritten werden sollen, formuliert diese Vorgabe aber letztlich nur als Sollvorgabe und weist in Ziffer 4.4.1 S. 3 ausdrücklich darauf hin, dass eine geringfügige Überschreitung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit zulässig sein kann. Zudem soll bei Vergleichsgruppen unter 10 Personen eine Differenzierung angestrebt werden und nur „soweit möglich“ der Festlegung der Richtwerte entsprochen werden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 03.07.2017 daher zu Recht mitgeteilt, dass die Aufhebung der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 tatsächlich nicht wegen Überschreitens der Quote erfolgt sei.

35

2) Soweit die Antragsgegnerin wiederholt darauf verweist, dass übersehen worden sei, dass der Antragsteller erstmals nach einer Beförderung beurteilt werde, vermag die Kammer dies bereits tatsächlich nicht nachzuvollziehen. Die zuerst ausgehändigte Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 weist unter dem Feld „letzte Ernennung“ eindeutig das Datum 30.03.2016, mithin eine Beförderung im Beurteilungszeitraum, auf. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Zweitbeurteiler diesen Umstand übersah und irrtümlich davon ausging, dass der Antragsteller nicht während des Beurteilungszeitraums zum Regierungsamtsinspektor befördert wurde, sind nicht glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass der Zweitbeurteiler den Umstand der zwischenzeitlichen Beförderung nur in der später ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 handschriftlich notierte, ändert an dieser Würdigung nichts. Das Fehlen eines entsprechenden handschriftlichen Hinweises in der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 führt nicht zu der Annahme, dass diese – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der Beurteilung – nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr spricht aus Sicht der Kammer nach summarischer Prüfung vieles dafür, dass beide Beurteiler aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung, der Zweitbeurteiler sogar als Behördenleiter, sich der Relevanz der zwischenzeitlichen Beförderung bewusst waren und diese bei der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 auch zugrunde legten. Dafür spricht auch, dass die Beurteiler nach Ziffer 5.2 der Beurteilungsrichtlinien miteinander und nach Ziffer 5.3 der Beurteilungsrichtlinien mit der Behördenleitung Koordinationsgespräche zu führen hatten und gemäß Ziffern 5.4 bis 5.6 weitere Verfahrensvorgaben u.a. hinsichtlich der Abstimmung in der Beurteilungskonferenz vorgesehen sind. Es erscheint wenig plausibel, dass die zwischenzeitliche Beförderung trotz ausdrücklichen Vermerks auf der Beurteilung zu keinem Zeitpunkt aufgefallen wäre. Einen Verstoß gegen die Vorgabe zur Durchführung der Koordinationsgespräche hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ist er ersichtlich, so dass es dahinstehen kann, ob sich daraus unter Umstände ein selbstständiger Verfahrensverstoß ergeben hätte.

36

3) Schließlich überzeugt auch nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Vermutung, dass die Leistungen eines Beamten nach einer Beförderung in ein höheres statusrechtliches Amt abfallen müssten. Zum einen hat die Antragsgegnerin aus Sicht der Kammer die Leistungen nicht nur um eine, sondern um zwei Noten schlechter bewertet als in der Beurteilung zum vorherigen Statusamt und zweitens sehen die Beurteilungsrichtlinien in Vorbemerkung IV. ausdrücklich vor, dass eine pauschale Abänderung aufgrund der Verleihung eines neuen Amtes unzulässig ist.

37

Der Vergleich zwischen der Beurteilung des Antragstellers in der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2015 und der zuerst ausgehändigten Regelbeurteilung zum 01.10.2016 zeigt aus Sicht der Kammer, dass der Antragsteller im Verhältnis zu Beurteilung im Jahr 2015 bereits weniger gut beurteilt wurde. Dies folgt insbesondere aus einem Vergleich der Definitionen der Noten nach dem alten und neuen Beurteilungsmaßstab. Nach den 2015 maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien stellte die Gesamtnote von 9 Punkten die bestmögliche Beurteilungsnote dar und wurde definiert mit “Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“. Die nach den neuen Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Bestnote A1 wird definiert mit „die Leistungen übertreffen die Anforderung dauerhaft in signifikanter Weise; besondere Leistungen und Fähigkeiten ragen während des gesamten Beurteilungszeitraums deutlich heraus“. Die Note A2 stellt demgegenüber darauf ab, dass in zeitlicher Hinsicht nur während einiger Abschnitte des Beurteilungszeitraums eine derartige herausragende Leistung erbracht worden ist. Die Note A2 entspricht damit der Definition der 8 Punkte im Kontext der Beurteilung im Jahr 2015, die sich gegenüber der Spitzennote ebenfalls dadurch abgrenzt, dass die herausragende Leistung nur teilweise erbracht wurde. Indem der Antragsteller in der zuerst ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 mit der Note A2 beurteilt wurde, wurde ihm attestiert dass seine Fähigkeiten während des überwiegenden Beurteilungszeitraums überdurchschnittlich gewesen sind. Während dem Antragsteller mit der Beurteilung zum Stichtag 1.10.2015 also eine überdurchschnittliche Leistung für den gesamten Beurteilungszeitraum bestätigt wurde, wurde dieses Urteil mit der Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 reduziert. Es ist für die Kammer daher bereits nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass dem Antragsteller eine unveränderte Leistung attestiert worden ist. Tatsächlich ist dies im Vergleich zwischen den Leistungsbewertungen 2015 und 2016 nicht der Fall. Der Aufhebungsbescheid vom 23.02.2017 verkennt dies, indem er auf die Absenkung von der Bestnote auf eine darunterliegende Notenstufe abstellt und nicht berücksichtigt, dass die Beurteilung mit der Note A2 gegenüber der bestmöglichen Beurteilung im Vorjahr bereits eine Absenkung darstellt. Dass zwingend eine Herabsenkung von der ehemaligen Bestnote von 9 Punkten auf die zwei Notenstufen unterhalb der Bestnote (A1) liegenden Note B1 angezeigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

38

Gemäß den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 10. Dezember 2015 zu den Beurteilungsrichtlinien ist nach einer Beförderung bei gleichbleibender Leistung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung zu prüfen, ob die bisher erreichten Noten in den Einzelmerkmalen oder der Gesamtnote abzusenken sind. Sofern sich die Leistungen nicht gesteigert haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nach einer Beförderung eine Beurteilung gemessen am anspruchsvolleren Maßstab des höheren Statusamtes die Note abzusenken ist. Eine solche Einzelfallprüfung oder die Erörterung einer unterbliebenen Leistungssteigerung ist der Aufhebungsverfügung sowie der später ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 hingegen nicht zu entnehmen. Die Aufhebungsverfügung vom 20.2.2017 stellt stattdessen abstrakt darauf ab, dass der Antragsteller an einem strengeren Maßstab zu messen ist sowie dass die Bewertung mit der Note A2 nicht plausibel erscheint. Diese aufgrund einer derart pauschalierten Prüfung erfolgte Reduktion der Gesamtnote von der ehemals besten Note auf zwei Noten darunter wird den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien nicht gerecht.

39

2. Darüber hinaus erweist sich auch die nach der Aufhebung neu erstellte zweite Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 als rechtsfehlerhaft. Sie leidet an einem Begründungsmangel. Ob die Beurteilung darüber hinaus auch unter Verletzung der mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben ergangen ist, kann dahinstehen.

40

a) Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet wird, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale – wie hier – im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 32 f.; Beschluss vom 21.12. 2016 – 2 VR 1.16 –, juris Rn. 39 f.). Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null - geradezu aufdrängt (BVerwG, a.a.O., Rn. 37).

41

An einer textlichen Begründung der Einzelnoten und der Gesamtnote der im Ankreuzverfahren erstellten zweiten Beurteilung des Antragstellers fehlt es. Sie war auch nicht entbehrlich. Zwar ergibt sich die Endnote B1 unzweifelhaft aus den in der später ausgehändigten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2016 in allen Einzelmerkmalen mit B1 bewerteten Leistungen des Antragstellers. Vorliegend folgt das Begründungserfordernis davon unabhängig aber aus der unterschiedlichen Bewertung durch Erst- und Zweitbeurteiler. Im Hinblick auf die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung der als für die wahrgenommene Tätigkeit besonders wichtig gekennzeichneten Leistungsmerkmale hätte sich der Zweitbeurteiler gemäß Ziffer 3.3 der Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 10. Dezember 2015 im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit der Beurteilung bei abweichenden Einzelbewertungen auch zu den einzelnen Noten äußern müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

42

b) Da sich die angegriffene Beurteilung somit bereits wegen des Begründungsmangels als rechtswidrig erweist, kann dahinstehen, ob sie auch – wie es der Antragsteller mit Blick auf die im Laufe der Beförderungsverfahren wiederholt geänderten Beförderungsrangliste vorträgt – unter Verletzung der Vorgaben über die Mitbestimmung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten erging.

43

III. Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Beurteilung im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, sind als „offen“ anzusehen, d.h. er wäre nicht von vornherein chancenlos. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in der Gesamtnote eine bessere Bewertung zuerkannt wird, wenn berücksichtigt wird, dass die Herabstufung von ehemals 9 Punkten auf die Gesamtnote A2 bereits eine Verschlechterung darstellt und die abweichende Bewertung der als besonders wichtig gekennzeichnete Leistungsmerkmale begründet werden.

44

III. Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen eigenen Antrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A9 mit Zulage) in Ansatz zu bringen. Der Streitwert erhöht sich sodann bei Freihaltung mehrerer Planstellen um den der Anzahl der freigehaltenen Stellen entsprechenden Faktor (Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 25.03.2011 – 3 O 5/11). Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 45.597,96 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 mit Zulage: 3799.83 € x 12 / 4 x 4 = 45.597,96 €).