Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 23/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0130.12B23.17.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 14.444,43 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller konkurriert mit dem Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A12.

2

Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Fernmeldeamtmannes. Mit Wirkung vom 01.09.2011 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A11 der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen. Der Antragsteller ist nach den Vorgaben des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost im dienstlichen Interesse an der Tätigkeit bei der … beurlaubt.

3

Zum 08.08.2016 erhielt der Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.08.2015, in der seine Leistungen mit dem Gesamturteil „Sehr gut +“ bewertet wurden. Hiergegen legte der Antragsteller erfolglos Widerspruch ein und erhob am 02.02.2017 Klage auf Aufhebung der Beurteilung in Form des Widerspruchsbescheids.

4

Mit Schreiben vom 03.07.2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Zuge der Beförderungsrunde 2017 nicht befördert werden würde. Für die Beförderung nach A12 stünden insgesamt sechs Planstellen auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse 168 Bewerberinnen und Bewerber. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ bewertet worden seien.

5

Mit Schreiben vom 13.07.2017 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Klageverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist zur Begründung darauf, dass die ihm zuteil gewordene dienstliche Beurteilung nicht seinen Leistungen entspreche. Insbesondere sei es rechtswidrig, dass in der der Einstufung in die Beförderungsliste zugrunde liegenden Beurteilung vom 08.08.2016 das Gesamturteil durch eine Quotierung der Einzelmerkmale erfolgt sei. Dies verstoße gegen die Vorgaben der Beamtenlaufbahnverordnung.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- und rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ der Antragsgegnerin nach Besoldungsgruppe A12 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für ihn eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A12 der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ freizuhalten.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie verweist darauf, dass der Vortrag des Antragstellers bereits nicht substantiiert sei, dass keine Rechtsfehler erkennbar seien und insbesondere die rückwirkende Anpassung der Einzelmerkmale einzig aufgrund einer Richtwert- und Maßstabsprüfung erfolge und einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab diene.

11

Mit Beschluss vom 28.07.2017 ist der von der Antragsgegnerin auf Platz 6 der Beförderungsrangliste eingestufte Beamte zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 12 A 26/17 Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

14

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

15

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Nachdem die Antragsgegnerin geltend macht, dass auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ nur sechs Beförderungsstellen zur Verfügung stehen und der Antrag auf den Beigeladenen begrenzt wurde, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, - 2 BvR 206/07 –, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

16

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

17

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, - 1 B 901/10 -, juris).

18

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 f. BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013, - 6 B 816/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, - 2 C 19.10 -, juris).

19

Gemessen an diesen Maßstäben ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.08.2016 nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist bereits nur sehr oberflächlich und verweist einzig darauf, dass die Beurteilung nicht seinen Leistungen entspreche und dass das Gesamturteil durch eine Quotierung der Einzelmerkmale gebildet worden sei. Soweit der Antragsteller daraus einen Verstoß gegen § 50 Abs. 2 BLV ableitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Gemäß § 50 Abs. 2 BLV soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Die Antragsgegnerin weist insofern in nicht zu beanstandender Weise darauf hin, dass im vorliegenden Beurteilungsverfahren im Sinne einer gleichmäßigen Anwendung des Beurteilungssystems teilweise eine Anpassung der Gesamtnoten notwendig gewesen ist. Soweit dabei teilweise aufgrund eines Quervergleichs erkannt wurde, dass die gesetzlich vorgegebenen Richtwerte nicht den Vorgaben entsprachen, wurden teilweise Gesamtnoten herabgesetzt und in der Folge auch Einzelnoten angepasst. Dies steht - wie die Antragsgegnerin zu Recht anmerkt - im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Februar 2005 – 6 B 2449/04 –, juris Rn. 12) und stellt auch keine unzulässige nachträgliche Vergabe von Einzelmerkmalen dar (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 12 B 13/17 –, juris Rn. 49). Die Festsetzung von Richtwerten ist zudem grundsätzlich als rechtlich unbedenklich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7/07 –, juris Rn. 14). Mangels weiterer vorgetragener oder erkennbarer Rechtsfehler in der Beurteilung des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der auf Platz 20 der Beurteilungsliste eingestufte Antragsteller mit der Note „Hervorragend Basis“ hätte beurteilt werden müssen und damit anstelle des auf Platz 6 eingestuften Beigeladene zur Beförderung auszuwählen gewesen wäre. Der Antrag war somit im Ergebnis abzulehnen.

20

Die Kostentragungspflicht des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.

22

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung pro Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 12) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 14.444,43 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12, 4.814,81 € x 12 : 4 = 14.444,43 €).


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.


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(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die Beförderungsplanstelle nach A 11 BBesO (Platz 51 der Beförderungsliste zum Stichtag 01.04.2017) mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.116,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Beamter im Rang eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Er steht im Dienst der Bundespolizeidirektion A-Stadt (BPOLD A) und ist Inhaber eines Dienstpostens als Gruppenleiter bei der Bundespolizeiinspektion B-Stadt (bewertet nach A 10 - 12 BBesO).

2

Im April 2017 führte die BPOLD A eine Beförderungsaktion durch, bei der insgesamt 51 Polizeioberkommissarinnen/-kommissare der Besoldungsgruppe A 10 zu Polizeihauptkommissarinnen/-kommissaren (Besoldungsgruppe A 11) befördert werden konnten. Als Mindestvoraussetzung sollten die Bewerber die folgenden letzten dienstlichen Beurteilungen aufweisen:

3

- Regelbeurteilung 2016 : Gesamtnote A2, besonders gewichtete Leistungsmerkmale: mind. 4 x A2 und

4

- Regelbeurteilung 2014: Gesamtnote 8 RP, besonders gewichtete Leistungsmerkmale: mind. 4 x 8 RP.

5

Der Antragsteller wurde im Rahmen der Beförderungsmaßnahme nicht berücksichtigt, weil er auf der Beförderungsrangfolgeliste den Rangplatz 108 belegte. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 30.09.2016, ihm ausgehändigt am 07.03.2017, waren ihm die Gesamtnote B1 und in vier von der Antragsgegnerin als besonders wichtig angesehenen Leistungsmerkmalen zweimal die Note A2 und zweimal die Note B1 zuerkannt worden. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2014 hatte der Antragsteller die Gesamtnote „8“ und in den vier maßgeblichen Leistungsmerkmalen ebenfalls jeweils die Note „8“ erhalten.

6

Am 24.04.2017 hat der Antragsteller beim hiesigen Verwaltungsgericht Klage gegen die Beförderungsrangliste erhoben (Az. 12 A 73/17) und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

7

Bei der Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 seien erhebliche formelle Fehler begangen und Leistungsmerkmale nicht ausreichend berücksichtigt worden.

8

Erst- und Zweitbeurteiler seien der gleiche Beamte gewesen. Damit sei die Kontrollfunktion des Zweitbeurteilers aufgehoben.

9

Der Beurteiler, der stellvertretende Inspektionsleiter, sei im Beurteilungszeitraum selbst in der Aufstiegsausbildung und in der Zeit des letzten Beurteilungsjahres von Oktober 2015 bis September 2016 ohne Berücksichtigung urlaubsbedingter Abwesenheit nur 5,5 Monate anwesend gewesen. Für diesen Zeitraum wäre ein Beurteilungsbeitrag erforderlich gewesen (Wechsel des Beurteilers über drei Monate).

10

Die Antragsgegnerin hätte eine Vertretungsregelung treffen können. Er habe Themen seiner beruflichen Entwicklung überwiegend mit dem damaligen Leiter der BPOLI B-Stadt, Polizeioberrat Dr. .., besprochen, der im weit überwiegenden Beurteilungszeitraum auf der Dienststelle tätig gewesen sei. Dieser hätte auch nach seinem Ausscheiden einen Beurteilungsbeitrag erstellen können.

11

Er sei in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 06.01.2015 dem Ermittlungsdienst zugeordnet gewesen. Es sei zweifelhaft, ob hier ein Beurteilungsbeitrag entbehrlich sei.

12

Leistungsmerkmale seien erst nach der bereits erfolgten Notenfestlegung in die Beurteilung eingearbeitet und daher nicht berücksichtigt worden. Die Erfüllung bestimmter Quoten der in den einzelnen Dienststellen zu befördernden Beamten bedinge, dass die Beurteilungen für die ausgeschriebenen Beförderungsposten entsprechend aufeinander hätten abgestimmt werden müssen. Dies beweise der Notendurchschnitt von 5 Punkten, der zur Beförderung habe erreicht werden müssen. Eine derartige Vorgabe schränke bereits einen unabhängigen Abgleich der Beurteilungen bezogen auf den Einzugsbereich der BPOLD A ein. Es handele sich um einen sachfremden Gesichtspunkt, der eine objektive Beurteilung aller Beamten unabhängig von ihrem Dienstort jedenfalls bis zum Ranglistenplatz 51 nicht zulasse.

13

Gegen seine Verwendung für ..... seien durch die Dienststellenleitung Sanktionen angedroht worden. Es habe eine Verwendung als Gruppenleiter in A-Stadt im Raum gestanden. Dazu habe ihm sein damaliger Erstbeurteiler, PHK … , erklärt, dass er ihm keine bessere Note als „7“ geben könne, weil der Schwerpunkt der BPOLI B-Stadt in B-Stadt liege. Ihm sei unmissverständlich vorgeworfen worden, dass er seinen Führungsaufgaben als Gruppenleiter nicht nachkomme und diesen Posten bei weiterer Abwesenheit von der BPOLI B-Stadt nicht weiter bekleiden könne. Andererseits solle er weiter im Grenzanalyseteam (GAT) eingesetzt werden. Er habe also auch Erfahrung im Bereich der Führung.

14

Es bestünden Bedenken dagegen, dass für die Einstufung in die Rangliste bei den Regelbeurteilungen 2016 und 2014 ausschließlich die sog. obligatorischen Leistungsmerkmale 1.1, 2, 4.2 und 4.3 herangezogen worden seien. Diese Beschränkung sei sachwidrig und schließe die Befähigungsbeurteilung komplett aus. Gemäß Ziffer 4.5 der Beurteilungsrichtlinien sei aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung und Würdigung der Gewichtung die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale zu bilden. Dadurch, dass nur die obligatorischen Leistungsmerkmale den entscheidenden Ausschlag für die Gesamtnote gäben, würden Eignung und Leistung des Beamten nicht in ausreichendem Maße abgebildet, um eine Vergleichbarkeit herbeizuführen. Es bestünden auch dagegen Bedenken, die obligatorischen Merkmale gemäß Ziffer 4.1.3 der Beurteilungsrichtlinien aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen und obligatorisch zu beurteilen. Diese Merkmale hätten Bedeutung in der Regel für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes und in der freien Wirtschaft. Weitere besonders wichtige Merkmale ergäben sich jeweils aus der vom Beamten zu erfüllenden Aufgabe, bei ihm etwa die Bereitschaft, Aufgaben zu übernehmen, in denen die Beherrschung der englischen Sprache obligatorisch sei. Auf seine Initiative hin habe er an Fortbildungen auch zur Verbesserung der fremdsprachlichen Fähigkeiten für seine Auslandstätigkeit teilgenommen. Bei der Wahrnehmung nationenübergreifender Aufgaben seien besonders Teamfähigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln gefordert. Die Bereitschaft, initiativ zu werden, hätte sich in der „Initiative“ als besonders gewichtiges Leistungsmerkmal widerspiegeln müssen. Dieses Merkmal sei noch in der Regelbeurteilung 2012/2014 ebenso wie die körperliche Leistung als besonders wichtig hervorgehoben gewesen. Hinsichtlich seiner Bereitschaft, sich weiter zu qualifizieren, erfülle er alle Kriterien des von der Antragsgegnerin aufgestellten Personalentwicklungskonzeptes.

15

Die erhöhten Anforderungen des von ihm bekleideten Dienstpostens A 10 - 12 gegenüber denjenigen eines Dienstpostens A 9 - 11 seien ebenso wie das aktuelle Statusamt zu berücksichtigen. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass diese auch in den Vorbemerkungen zu Ziffer IV der Beurteilungsrichtlinien aufgeführten Grundsätze beachtet worden seien. Denn es seien zahlreiche Beamte befördert worden, die einen Dienstposten A 9 - 11 bekleideten.

16

Beurteilungsrelevante Befähigungen seien in der Regelbeurteilung 2016 nicht berücksichtigt worden. Die erste Ausfertigung dieser Beurteilung weiche von der endgültigen Fassung deutlich ab. Eine Kollegin, die auch 2015/2016 im Grenzanalyseteam eingesetzt gewesen sei, sei mit der Note A2 und besser beurteilt worden, obwohl die überwiegende Zeit durch ihn abgedeckt gewesen sei.

17

Seine gesamtdienstliche Entwicklung sei nicht berücksichtigt worden. Sie stelle sich wie folgt dar:

18

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2009

7       

-       

Beurteilungsbeitrag 2010

8-9     

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2011

6       

-       

Regelbeurteilung 2012

7       

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2013

7       

-       

Regelbeurteilung 2014

8       

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2015

8 und 

-       

Regelbeurteilung 2016

B1.     

19

Als Maßstab für die Regelbeurteilung 2014-2016 sei zu Unrecht ein Beurteilungssystem verwendet worden, das erst im September 2016 in Kraft getreten sei. Infolge der neuen Beurteilungsrichtlinien habe es bei vielen Beamten eine massive Herabbewertung gegeben, die nicht in der Veränderung des Leistungsvermögens ihre Ursache habe. Auch er sei in der Leistungsbewertung um eine Note herabgestuft worden.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beförderung des auf der Beförderungsrangliste Nr. 51 platzierten Beigeladenen zum Polizeihauptkommissar bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzustellen.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie erwidert im Wesentlichen:

25

Die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.10.2016 sei nicht zu beanstanden und habe der Beförderungsauswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können.

26

Ziffer 3.1 der Beurteilungsrichtlinien sehe die Möglichkeit einer Identität von Erst- und Zweitbeurteiler ausdrücklich vor. Der Antragsteller sei zum Beurteilungsstichtag als Sachbearbeiter im Gemeinsamen Zentrum … eingesetzt gewesen, zuvor bei der Grenzschutzagentur ..... und davor vom 07.01. bis 09.11.2015 und vom 12.01. bis 30.06.3016 als Sachbearbeiter im Grenzanalyseteam (GAT) mit besonderen Aufgaben betraut gewesen. In diesen Funktionen sei er dem stellvertretenden Inspektionsleiter direkt unterstellt gewesen. Da der vormalige Leiter der BPOLI B-Stadt zum Beurteilungsstichtag nicht mehr in der Dienststelle tätig gewesen sei, sei der stellvertretende Inspektionsleiter folgerichtig als Zweitbeurteiler tätig gewesen. Dieser habe auch während seiner Aufstiegsausbildung im Beurteilungszeitraum regelmäßig seinen Dienst in der Dienststelle verrichtet. Er sei lediglich in folgenden Zeiträumen abwesend gewesen: 01.10. bis 19.12.2015 und 04.01. bis 15.04.2016.

27

Dass einzelne Leistungsmerkmale erst nach der Festlegung der Gesamtnote bewertet worden seien, begegne keinen Bedenken. Vielmehr sei es durchaus gängige Praxis, erst eine Gesamteinschätzung der Leistungen des Beamten vorzunehmen und im Anschluss daran, einzelne Leistungsmerkmale zu bewerten. Die von dem Antragsteller behauptete Vergabe von Beförderungsquoten auf die einzelnen Dienststellen innerhalb der BPOLD A habe es nicht gegeben. Die Beförderungsauswahlentscheidung erfolge vielmehr unter Zugrundelegung einer direktionsweit geltenden Beförderungsrangfolgeliste, für deren Aufstellung in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen auf der Grundlage der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016, des Weiteren die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen sowie bestimmte Einzelkriterien maßgebend gewesen seien. Die Auffassung des Antragstellers, Beamte, die - wie er - einen Dienstposten der Wertigkeit A 10 - 12 BBesO bekleideten, müssten gegenüber Beamten, die einen Dienstposten der Wertigkeit A 9g - A 11 BBesO innehätten, bevorzugt berücksichtigt werden, könne nicht nachvollzogen werden. Voraussetzung für eine Beförderung sei vielmehr lediglich, dass der Beamte über einen Dienstposten entsprechend der Wertigkeit verfüge, welcher ihm die Ernennung ermögliche. Dies sei auch bei einem Beförderungskonkurrenten der Fall, der im Statusamt von A 10 BBesO lediglich einen Dienstposten der Wertigkeit A 9g - A 11 BBesO bekleide.

28

Der stellvertretende Leiter der BPOLI B-Stadt habe den Antragsteller im Hinblick auf dessen Auslandseinsätze darauf hingewiesen, dass seine Arbeitskraft in der Dienststelle dringend benötigt werde. Eine Androhung von „Sanktionen“ für weitere Auslandeinsätze des Antragstellers sei damit nicht verbunden gewesen. Der Antragsteller habe auch zu erkennen gegeben, dass er ungeachtet des Hinweises vorhabe, weitere Auslandseinsätze wahrzunehmen.

29

Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nach dem früheren Notensystem mit der jetzigen Notenskala, die für den gesamten Beurteilungszeitraum Anwendung finde, sei nicht mehr möglich. Die Leistungen und Fähigkeiten seien vollständig neu zu bewerten gewesen. Eine Umrechnung früherer Noten aus dem vormals gültigen Bewertungssystem in die aktuelle Notenskala sei nicht möglich. Da dieser Neuanfang für alle Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei in gleicher Weise zutreffe, sei hierin eine Benachteiligung Einzelner nicht zu erkennen.

30

Ein Wechsel des Erstbeurteilers sei nicht in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen gewesen. Seit seiner Verwendung im GAT sei der Antragsteller dem stellvertretenden Inspektionsleiter direkt unterstellt gewesen. Für den Zeitraum zuvor habe der Antragsteller zum Stichtag 01.10.2015 einen aktuellen Leistungsnachweis erhalten, der bei der Erstellung der Regelbeurteilung mit einzubeziehen gewesen sei und dem Erstbeurteiler als Erkenntnisquelle gedient habe. Während des Beurteilungszeitraumes dieses Leistungsnachweises (01.10.2014 bis 30.09.2015) sei der Antragsteller nur in der Zeit vom 01.10.2014 bis 06.01.2015 einem anderen Erstbeurteiler unterstellt gewesen. Da dieser Zeitraum nach den damals gültigen Beurteilungsrichtlinien drei Monate nicht überstiegen habe, sei ein Beurteilungsbeitrag nicht erforderlich gewesen.

31

Auch inhaltlich sei die Beurteilung nicht zu beanstanden.

32

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

33

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.

34

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

35

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Dagegen spricht nicht, dass der Beigeladene im Rahmen der Beförderungsrunde zum Stichtag 01.08.2017 möglicherweise befördert wird, weil er dort einen der ersten Rangplätze auf der Rangfolgeliste erreichte. Die Antragsgegnerin hat nicht zugesichert, dass der dadurch frei werdende Platz 51 auf der hier maßgeblichen Rangfolgeliste für die Beförderungsaktion im April 2017 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller freigehalten wird. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht daher die Gefahr, dass der Platz durch einen der nachfolgenden Beförderungsbewerber besetzt wird. Im Hinblick auf den von ihm erreichten Rangfolgeplatz 108 ist es nahezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller diesen evtl. frei gewordenen Rangfolgeplatz zuerkannt bekommt, sofern die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der dem Antragsteller zum Stichtag 01.10.2016 erteilten Regelbeurteilung getroffen wird.

36

Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt wird. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs genügt es grundsätzlich, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung glaubhaft zu machen. Die Anforderungen würden überspannt, wenn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt würde, dass der Antragsteller die realistische, nicht nur entfernte Möglichkeit glaubhaft macht, dass er bei Vermeidung des Fehlers dem Mitbewerber vorgezogen wird. Bei Vorliegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung kann der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h., wenn seine Auswahl möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 MB 5/17 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - zitiert nach juris Rn. 13f und BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - zitiert nach juris Rn. 8).

37

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nicht den Antragsteller, sondern den Beigeladenen zu befördern, ist fehlerhaft und verletzt das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 - zitiert nach juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - zitiert nach juris Rn. 21). Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, ihm steht jedoch ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu. Soll ein Beförderungsamt besetzt werden, ist der Dienstherr verpflichtet, über die Bewerbungen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu entscheiden und bei der Besetzung des Beförderungsamtes keinen Bewerber zu übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn aufgestellten Kriterien am besten erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1/02 - zitiert nach juris Rn. 11). Dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellen Beurteilungen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 21). Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3/11 - zitiert nach juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 18.06.2012 - 3 CE 12.675 - zitiert nach juris Rn. 109).

38

Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 - zitiert nach juris Rn. 14 mit weit. Nachw.).

39

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung bei summarischer Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig, da die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.10.2016 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.

40

Die Antragsgegnerin hat der Beurteilung zu Recht die am 01.09.2016 in Kraft getretenen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10.12.2015 (BeurtRL BPOL) zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 - zitiert nach juris Rn. 15 und Beschluss vom 15.11.2006 - 2 B 32/06 - zitiert nach juris Rn. 4) sind dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen.

41

Dass der stellvertretende Leiter der BPOLI B-Stadt zugleich als Erst- und Zweitbeurteiler tätig wurde, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar erfolgen dienstliche Beurteilungen gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 BeurtlRL durch Erst- und Zweitbeurteiler. In besonderen Fällen können Erstbeurteilende jedoch zugleich als Zweitbeurteilende tätig werden, Ziffer 3.1 Satz 2 BeurtlRL. Auch § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung verlangt nur, dass im Regelfall die Beurteilung von mindestens zwei Personen erstellt wird. Hier ergab sich der besondere Grund für die Abweichung vom Regelfall daraus, dass der eigentlich zur Erstellung der Beurteilung berufene Leiter der BPOLI B-Stadt zum Beurteilungsstichtag bereits in Pension war. Ein im Ruhestand befindlicher Beamter ist nicht befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 - zitiert nach juris Rn. 9 und Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 - zitiert nach juris Rn. 18f). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/16 - zitiert nach juris Rn. 36) reicht es aus, wenn die dienstliche Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen. Der stellvertretende Leiter der BPOLI B-Stadt dürfte über eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts verfügt haben. Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beamten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschluss vom 14.04.1999 - 2 B 26/99 - zitiert nach juris Rn. 2) kann sich der beurteilende Beamte die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Hier verfügte der Beurteiler zum einen über eigene Kenntnisse von den Leistungen des Antragstellers, weil der Antragsteller ihm im Beurteilungszeitraum seit dem 07.01.2015 bis zum 30.09.2016 direkt unterstellt war. In diesen etwa 21 Monaten war der Leiter der BPOLI B-Stadt lediglich ca. sieben Monate (ohne Berücksichtigung von Urlaubszeiten) nicht in der Dienststelle. Darüber hinaus konnte er sich auf die vom vormaligen Leiter der BPOLI B-Stadt mit Datum vom 18.01.2016 auf der Grundlage von Ziffer 3.3 der bis zum 31.08.2016 gültigen BeurtlRL BPOL erstellte „Leistungsaktualisierung zum Stichtag 01.10.2015“ stützen. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen förmlichen Beurteilungsbeitrag gemäß Ziffer 2.3 BeurtlRL BPOL, der im Unterschied zum Leistungsnachweis weder eine Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale noch eine Gesamtnote vergibt (Ziffer 2.3.2 BeurtlRL). Indem dem Antragsteller darin jedoch bescheinigt wird, dass sich seine Leistung und Befähigung im Verhältnis zur letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2014 nicht verändert haben, verschafft sie dem nunmehr zuständigen Beurteiler in gleicher Weise wie ein Beurteilungsbeitrag eine Erkenntnisgrundlage für die Erstellung der Beurteilung. Da die Leistungsaktualisierung den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 01.10.2015 und damit auch den Zeitraum umfasst, in dem der Antragsteller nicht dem neuen Beurteiler unterstellt war (01.10.2014 - 06.01.2015), dürfte die Einholung einer Information bzw. einer schriftlichen Stellungnahme des früheren Vorgesetzten, die auch nach dessen Ausscheiden aus dem Amt möglich wäre, entbehrlich sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 2 A 9/07 - zitiert nach juris Rn. 35 und Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134/11 - zitiert nach juris Rn. 18).

42

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er einen Dienstposten der Wertigkeit A 10 - 12 innehabe, während die Dienstposten anderer Bewerber um das erstrebte Beförderungsamt lediglich mit A 9g - A 11 bewertet würden, gilt Folgendes: Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - zitiert nach juris Rn. 19 ff. mit weit. Nachw.). Allerdings sind insbesondere bei gebündelten Dienstposten außer dem Statusamt die Anforderungen des Dienstpostens zu berücksichtigen. In der Vorbem. IV der BeurtlRL heißt es dazu: „Die Bedeutung und Schwierigkeit der prägenden Tätigkeiten müssen berücksichtigt werden, da sie Einfluss auf die erbrachten Leistungen haben können. Je nach Statusamt können hierdurch vergleichbare Leistungen zu einer unterschiedlichen Bewertung führen.“ Dass sein Dienstposten im Beurteilungszeitraum durch Tätigkeiten geprägt war, die hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwierigkeit einem höheren Statusamt als A 10 zuzuordnen waren, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

43

Dafür, dass der Beurteiler im Hinblick auf den Einsatz des Antragstellers bei der Grenzschutzagentur ..... voreingenommen war und die Beurteilung daher möglicherweise auf unsachlichen Erwägungen beruht, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16/97 - zitiert nach juris Rn. 13ff). Danach ist aus objektiver Sicht eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht festzustellen. Der Einsatz des Antragstellers bei der Grenzschutzagentur fand zu einer Zeit statt, als der jetzige Beurteiler noch nicht sein direkter Vorgesetzter war. Vielmehr war der Antragsteller zu dieser Zeit noch dem früheren Leiter der BPOLI B-Stadt unterstellt. Die beiden E-Mails vom 24.11. und 10.12.2015, auf die der Antragsteller seine Annahme, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen, u.a. stützt, hat daher auch nicht sein jetziger Beurteiler, sondern sein früherer Vorgesetzter verfasst. Dieser hatte ihm im Übrigen noch in der Leistungsaktualisierung zum 01.10.2015 bescheinigt, dass sich seine Leistung und Befähigung im Verhältnis zur letzten Regelbeurteilung, die mit der zweitbesten Gesamtnote „8“ abgeschlossen hatte, nicht verändert hätten. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf eine Aussage des PHK ..... verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dieser lediglich als Erstbeurteiler mit der Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2014 befasst war. Schließlich gab es im Beurteilungszeitraum nach dem 24.12.2015 keinen weiteren .....-Einsatz des Antragstellers mehr, aus dem der Beurteiler möglicherweise negative Schlüsse für den Antragsteller hätte ziehen können.

44

Schließlich ist auch der Einwand des Antragstellers, für die Einstufung in die Rangliste bei den Regelbeurteilungen 2016 und 2014 hätten nicht - neben der Gesamtnote der Beurteilungen - ausschließlich die sog. obligatorischen Leistungsmerkmale 1.1, 2, 4.2 und 4.3 („Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Zuverlässigkeit“ und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“) herangezogen werden dürfen, nicht berechtigt. Die entsprechende Regelung in Ziffer 4.1.3 BeurtlRL war bereits Gegenstand einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.06.2017 - 1 B 587/17 - zitiert nach juris Rn. 13ff), das dazu ausführte:

45

„Nach dem vom Verwaltungsgericht gewählten zutreffenden rechtlichen Ansatz kann der Dienstherr dann, wenn mehrere Bewerber sich bei dem vorrangig gebotenen Vergleich der Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet erweisen, auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Seine Entscheidung, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz folglich nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

46

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 34 ff., insb. Rn. 36.

47

Gemessen daran ist die Auswahl der vier Einzelmerkmale für die Ausschärfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit an den Vorgaben ihrer Beurteilungsrichtlinien orientiert. Dort hat sie unter Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL die allgemeine Regelung getroffen, dass die vier vorgenannten Leistungsmerkmale "aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen" und obligatorisch zu beurteilen sind. Diese Formulierung verdeutlicht, weshalb gerade die vier in Rede stehenden Leistungsmerkmale bei der Ausschärfung herangezogen worden sind. Dass ihre Auswahl als für die Bundespolizei besonders bedeutend nach Maßgabe der o. g. Grundsätze zu beanstanden sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin angesichts der auf kompetente und funktionierende Teams angewiesenen Polizeiarbeit die Wichtigkeit etwa der Leistungsmerkmale "Eigenständigkeit", "mündlicher Ausdruck", "Verantwortungsbereitschaft" und "Delegation" - das sind die bei der Ausschärfung nicht berücksichtigten Merkmale … geringer einstuft als die vier als besonders bedeutsam gewichteten Leistungsmerkmale. Dass anderen als den vier in Rede stehenden Leistungsmerkmalen bei der Ausschärfung, wie der Antragsteller beklagt, keine Bedeutung mehr zukommt, ist zwangsläufige Folge der Beschränkung auf vier als besonders wichtig eingestufte Merkmale, nach dem Vorstehenden aber nicht zu beanstanden.“

48

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

49

Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings das von der Antragsgegnerin angewandte Verfahren zur Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale. Im Gesamturteil kommt die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das Gesamturteil ist aus den gewichteten Einzelmerkmalen herzuleiten, d.h. es ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1/14 - zitiert nach juris Rn. 39 mit weit. Nachw.). Obwohl auch Ziffer 4.5 BeurtlRL vorschreibt, dass aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung und Würdigung der Gewichtung die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale zu bilden ist, geht die Antragsgegnerin offenbar umgekehrt vor und bestätigt insoweit den vom Antragsteller erhobenen Einwand, Leistungsmerkmale seien erst nach der bereits erfolgten Notenfestlegung in die Beurteilung eingearbeitet und daher nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es begegne keinen Bedenken, einzelne Leistungsmerkmale erst nach der Festlegung der Gesamtnote zu bewerten, und es sei durchaus gängige Praxis, erst eine Gesamteinschätzung der Leistungen des Beamten vorzunehmen und im Anschluss daran, einzelne Leistungsmerkmale zu bewerten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des Antragstellers ebenso verfahren wurde.

50

Da sich die angegriffene Beurteilung somit bereits aus diesem Grund als rechtswidrig erweist, kann dahinstehen, ob sie auch noch an einem Begründungsmangel leidet. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 - zitiert nach juris Rn. 32 f.; Beschluss vom 21.12. 2016 - 2 VR 1.16 - zitiert nach juris Rn. 39 f.). Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.,Rn. 37). An einer textlichen Begründung der Gesamtnote der im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung des Antragstellers fehlt es. Sie dürfte auch nicht entbehrlich gewesen sein. Denn zumindest im Hinblick auf den vom Beurteiler zu berücksichtigenden Aktuellen Leistungsnachweis zum Stichtag 01.10.2015, der mit der zweitbesten von neun möglichen Gesamtnoten abschloss, wäre zu begründen gewesen, warum dem Antragsteller zum Stichtag 01.10.2016 eine schlechtere Gesamtnote zuerkannt wurde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwar bei der Bewertung der Leistungsmerkmale 9 x die Note B1 und lediglich 6 x die Note A2 erhielt, zwei der vier von der Antragsgegnerin als besonders wichtig angesehenen Leistungsmerkmale aber mit der Note A2 bewertet wurden. Allerdings konnte der Beurteiler hier wohl kaum begründen, wie das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde, weil die Gesamtnote offenbar gerade nicht aus der Bewertung der Einzelmerkmale hergeleitet wurde.

51

Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Beurteilung im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, sind als „offen“ anzusehen, d.h. er wäre nicht von vornherein zweifelsfrei chancenlos (OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017, a.a.O. mit weit. Nachw.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in den zwei weiteren von der Antragsgegnerin als besonders wichtig angesehenen Leistungsmerkmalen und auch in der Gesamtnote eine bessere Bewertung zuerkannt wird, wenn zunächst die einzelnen Leistungsmerkmale bewertet werden und anschließend daraus nachvollziehbar und plausibel die Gesamtnote hergeleitet wird.

52

Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.

54

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 13.116,42 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11: 4.372,14 € x 12 : 4 = 13.116,42 €).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.