Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Aug. 2016 - 12 A 305/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0804.12A305.15.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, durch den er auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Bundeswehrbekleidung und -ausrüstung in Anspruch genommen wird.

2

Der Kläger stand im Zeitraum vom 02. Juli 2007 bis zum 01. Juli 2015 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten, zuletzt im Range eines Stabsunteroffiziers (Bes.Gr. A7), und absolvierte seit Januar 2014 den Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr in A-Stadt, wo er als Koch in der dortigen Offizierheimgesellschaft (OHG) arbeitete. Zu Beginn seiner BFD-Zeit in A-Stadt lagerte der Kläger im Januar 2014 die ihm im Rahmen seiner Wehrdienstzeit ausgehändigten persönlichen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verstaut in zwei Seesäcken und einer Verlegetasche in einem damals als Aktenlagerraum genutzten Raum in der dortigen OHG/UHG Block 61 ein. In dem Aktenlagerraum waren die Gegenstände nicht gesondert in einem verschlossenen Spind verstaut, sondern für Personen, die Zugang zu dem Raum hatten, frei zugänglich. Als der Kläger zur Vorbereitung seiner Auskleidung im März 2015 den zu diesem Zeitpunkt unverschlossenen Aktenlagerraum aufsuchte, konnte er die von ihm dort eingelagerten Gegenstände nicht mehr auffinden. Er gab daraufhin eine Sachschadensmeldung ab, woraufhin einige der vermissten Gegenstände einige Tage später wiedergefunden werden konnten. Anlässlich der Auskleidung des Klägers am 18. März 2015 wurde schließlich der noch bestehende Fehlbestand hinsichtlich der übrigen Gegenstände im Rahmen einer Vollzähligkeitsprüfung festgestellt.

3

Mit Schreiben vom 31. August 2015 teilte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen der verloren gegangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf Schadensersatz in Höhe von 1.187,58 Euro in Anspruch zu nehmen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Unter dem 11. September 2015 machte der Kläger geltend: Er habe die Gegenstände zunächst in einem verschließbaren Spind einlagern wollen. Sein Spieß, StFw Eckhoff, habe ihm jedoch mitgeteilt, dass kein Spind frei sei und ihm daher ein solcher zur Einlagerung nicht zur Verfügung stehe. Er habe dann nach einer alternativen Lagerungsmöglichkeit in der OHG gesucht. Schließlich sei ihm von seinen Vorgesetzten, OHG/UHG HFw XX und OFw YY, angeboten worden, die Gegenstände in dem Aktenlageraum der OHG/UHG zu lagern. Die dortige Einlagerung sei ihm anschließend auch von seinem Spieß erlaubt worden. Er habe seine Gegenstände schließlich in Begleitung von Hfw Kein und SU März in dem Aktenlagerraum der OHG/UHG deponiert. Dort sei ihm von seinen Vorgesetzten im Beisein von SU März versichert worden, dass der einzige Schlüssel zu dem Aktenlagerraum im Büro der OHG/UHG hänge und nur seine Vorgesetzten Zutritt zu dem Raum hätten. Als er im März 2015 seine Gegenstände in Begleitung von HFw Btsm ZZ und SU März habe abholen wollen, sei der Aktenlagerraum nicht verschlossen gewesen. Auch habe der Schlüssel zu dem Raum an dem vom HFw Btsm ZZ zur Öffnung des Raumes herbeigebrachten Schlüsselbund gefehlt. Sein Spieß habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er den Kasernenfeldwebel und StFw WW befragt habe und diese ihm mitgeteilt hätten, dass es einen Räumungsbefehl für den Aktenlagerraum gegeben habe und in diesem Zusammenhang einige Gegenstände durch einen Untergebenen des Kasernenfeldwebels aus dem Raum entfernt worden seien. Der 1. Vorsitzende und der Kasernenfeldwebel hätten das Vorliegen eines Räumungsbefehls auf Nachfrage jedoch verneint. Er habe alles für die ordnungsgemäße Einlagerung seiner Gegenstände getan.

5

Mit Leistungsbescheid vom 21. September 2015 forderte das BAIUDBw den Kläger zur Zahlung von 1.187,58 Euro innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids auf. In der Begründung heißt es: Der Kläger habe gemäß § 24 Abs. 1 Satz1 Soldatengesetz (SG) den durch den Verlust der ihm anvertrauten Gegenstände eingetretenen Schaden in Höhe von 1.187,58 Euro wegen der grob fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten aus § 7 SG zu ersetzen. Zu der ihm als Soldat gemäß § 7 SG obliegenden Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen gehöre auch die Pflicht, das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland zu wahren und jeden vermeidbaren Schaden von ihr abzuwenden. Da der Kläger keine entlastenden Tatbestände vorbringe, sei schon gemäß Nr. 516 der Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr von einer grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung seinerseits auszugehen. Die Behauptungen des Klägers, für die Lagerung seiner Gegenstände habe kein Spind zur Verfügung gestanden und ihm sei von seinem Kompaniefeldwebel erlaubt worden, die Gegenstände im Aktenlagerraum der OHG zu deponieren, seien hingegen schon nicht klärungsbedürftig, da der Kläger grundsätzlich alleine für eine sichere Lagerung seiner Gegenstände verantwortlich sei. Dieser Pflicht zur sicheren Verwahrung der Gegenstände sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Der Kläger hätte sich innerhalb des Zeitraumes der Lagerung der Gegenstände in dem Aktenlagerraum von mehr als einem Jahr weiter um eine sichere Verwahrung bemühen müssen, wobei davon auszugehen sei, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, zu diesem Zweck nachträglich einen Spind zu bekommen.

6

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05. Oktober 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid der Beklagten ein. Zur Begründung führte er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen aus: Ihm sei nicht vorzuwerfen, dass er die Gegenstände nicht wie vorgesehen in einem verschlossenen Spind gelagert habe, da ihm ein solcher nicht zur Verfügung gestanden habe und er die Gegenstände nach Rücksprache mit seinem Dienstvorgesetzten in dem Aktenlagerraum habe lagern sollen. Die Lagerung der Gegenstände in dem Aktenlagerraum sei nach ausdrücklicher Absprache mit seinen Dienstvorgesetzten und auf deren Weisung hin erfolgt. Ihm sei daher nicht einmal der Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit zu machen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2015 wies das BAIUDBw den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwahrung der Gegenstände liege ausschließlich beim Kläger. Es sei nicht möglich, diese zu übertragen. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass die Lagerung in einem Aktenlagerraum, der von mehreren Personen betreten werden könne, nicht sicher sei. Dies gelte umso mehr, als der Raum eben nicht auf die Lagerung von persönlicher Ausrüstung, sondern auf die Lagerung von Akten ausgerichtet gewesen sei. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass während seiner langen Abwesenheit ein Verräumen seiner Gegenstände naheliegend gewesen sei. Er hätte sich um eine sicherere Verwahrung bemühen müssen. Dem Kläger sei diese Verpflichtung auch bewusst gewesen.

8

Der Kläger hat am 04. November 2015 Klage beim hiesigen Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Er habe sich hinsichtlich der Einlagerung seiner Gegenstände nicht grob fahrlässig verhalten. Er habe die Gegenstände nur deshalb in dem Aktenlagerraum eingelagert, weil ihm von seinen Dienstvorgesetzten mitgeteilt worden sei, dass ihm hierzu kein Spind zur Verfügung stehe und er die Gegenstände deshalb in dem Aktenlagerraum lagern könne und solle, da dieser Raum stets verschlossen sei und nur Dienstvorgesetzte Zutritt zu dem Raum hätten. Zunächst hätten ihm seine Dienstvorgesetzten, HFw XX und OFw YY, mitgeteilt, dass die Gegenstände im Aktenlagerraum der OHG/UHG zu lagern wären. Noch vor der Einlagerung habe sein Spieß, StFw VV, ihm dann nach Rücksprache mitgeteilt, dass er die Gegenstände im Offiziersheim einlagern solle und außerdem der Raum ständig verschlossen sei und nur von Dienstvorgesetzten betreten werden dürfe. Dies sei ihm zum Zeitpunkt der Einlagerung ebenfalls von HFw XX versichert worden. Die Gegenstände seien daher offensichtlich von seinen Dienstvorgesetzten aus dem Aktenlagerraum entfernt worden, da nur diese nach deren eigener Aussage Zugang zu dem Raum gehabt hätten. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Gegenstände zu Hause zu lagern, da er zum damaligen Zeitpunkt in einer Wohngemeinschaft gelebt habe und ihm lediglich 16 qm Wohnfläche inklusive Bad zur Verfügung gestanden hätten. Eine private Lagerung hätte zudem gegen die Dienstvorschriften verstoßen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der eingelagerten Gegenstände später wieder habe aufgefunden werden können. Zudem zeige sich daran, dass gegen ihn kein disziplinarisches Verfahren eingeleitet worden sei, dass auch sein Dienstvorgesetzter nicht von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen sei.   In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend geltend gemacht: Die Angemessenheit der Schadensersatzbeträge werde bestritten. Anzusetzen wäre allenfalls der Zeitwert. Bestritten werde auch, dass die einzelnen Gegenstände, die auf Blatt 5/6 der Beiakte „A“ genannt seien, tatsächlich abhanden gekommen seien. Es entziehe sich der Kenntnis des Klägers, welche Gegenstände wieder aufgefunden worden seien.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2015 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie wiederholt zur Begründung die bereits in den Bescheiden gemachten Ausführungen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:

15

Die vom Kläger vorgetragenen Umstände seien zu seiner Entlastung nicht geeignet. Er habe nicht von einer sicheren Verwahrung ausgehen können. Ihm hätte einleuchten müssen, dass die Lagerung seiner Gegenstände in einem hierfür nicht vorgesehenen Aktenlagerraum, zu welchem verschiedene und zudem wechselnde Personen Zutritt gehabt hätten, nicht sicher sein könne. Die Gegenstände seien gerade nicht dem Zugriff anderer Personen entzogen gewesen. Anlässlich ihrer Einkleidung würden die Soldaten einen Bekleidungs- und Ausrüstungsnachweis (BAN) erhalten, den sie zu unterschreiben hätten. Mit der Unterschrift würden sie bestätigen, alle im BAN aufgeführten Artikel der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung erhalten zu haben, sie pfleglich zu behandeln, nur im Rahmen des Wehrdienstes zu nutzen und am Ende der Dienstzeit vollständig zurückzugeben. Nach Nr. 2019 der Zentralvorschrift A1-1000-0-7000 seien außerdem die pflegliche und schonende Behandlung sowie die sorgsame Aufbewahrung der Gegenstände den Soldaten zur besonderen Pflicht zu machen und von den Dienststellen zu überwachen. Hieraus ließe sich ableiten, dass die Soldaten während ihrer gesamten Dienstzeit – und damit auch während Maßnahmen der Berufsförderung – eigenverantwortlich für die sorgsame Aufbewahrung der Bekleidung zuständig und für Verluste selbst verantwortlich seien. Der Kläger sei außerdem nicht angewiesen worden, seine Gegenstände im Aktenlagerraum zu lagern, vielmehr sei schon zu bezweifeln, dass ihm die dortige Lagerung überhaupt genehmigt worden sei. Eine private Lagerung hätte zudem nicht gegen Dienstvorschriften verstoßen.

16

Die Kammer hat mit Beschluss vom 02. Mai 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.187,58 Euro zu.

19

Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 31. August 2015 angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG).

20

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Forderung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Danach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

21

Der Kläger hat sowohl die von ihm anlässlich seiner Einkleidung durch Unterzeichnung des Ausrüstungsnachweises (BAN) übernommenen Verpflichtungen als auch die ihm als Soldat in § 7 SG auferlegten Pflichten verletzt. Bei Unterzeichnung des Ausrüstungsnachweises hat sich der Kläger dazu verpflichtet, die ihm ausgehändigten Gegenstände pfleglich zu behandeln und sie am Ende der Dienstzeit vollständig zurückzugeben. Aus der den Soldaten nach § 7 SG auferlegten Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, ergibt sich für den Kläger zudem die Pflicht, jeden vermeidbaren Schaden von ihr abzuwenden und ihr Eigentum zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15/98 - zitiert nach juris Rn. 22). Der Kläger konnte anlässlich seiner Auskleidung die ihm im Rahmen seines Wehrdienstes anvertrauten persönlichen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände nicht vollständig an die Beklagte zurückgeben, da diese teilweise nicht mehr auffindbar waren. Um welche Gegenstände es sich dabei handelte, hat die Beklagte auf Blatt 5/6 der Beiakte „A“ im Einzelnen aufgelistet. Soweit der Kläger lediglich unsub- stantiiert bestreitet, dass die genannten Gegenstände tatsächlich abhanden gekommen sind, reicht sein Vorbringen nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit der detaillierten Aufstellung zu begründen. Denn als der Kläger am 18. März 2015 seine Ausrüstung aus dem Aktenlagerraum holen wollte, fand sich diese dort überhaupt nicht an. Vielmehr konnten erst später, als der Kläger sich auf einer Übung befand, einige Gegenstände wiedergefunden werden. Für seine Behauptung, dass sich noch weitere Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände angefunden haben, ist der Kläger, da es sich um für ihn günstige Tatsachen handelt, darlegungs- und beweispflichtig. Seiner Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen. Wie dieser Beweis nach über einem Jahr noch erbracht werden soll, erschließt sich auch dem Gericht nicht, zumal der Kläger offenbar selbst nicht zeitnah nach dem Verbleib der fehlenden Gegenstände geforscht hat.

22

Der Kläger handelte im Umgang mit den verloren gegangenen Gegenständen auch grob fahrlässig. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten zwar nicht schon alleine aus Nr. 516 der Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr (Schadensbestimmungen - ZDv A-2175/5), wonach das Vorliegen grober Fahrlässigkeit immer schon dann zu vermuten ist, wenn Bundeswehrangehörige oder Dienstleistungspflichtige dem Dienstherrn Sachen wie z.B. ausgegebene Bekleidungsstücke nicht zurückgeben können, die in ihrer alleinigen Obhut standen, und der Bundeswehrangehörige nicht glaubhaft macht, dass der Schaden möglicherweise auf anderen Tatsachen beruht, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die in dieser Vorschrift geregelte Vermutung zulasten des Bundeswehrangehörigen richtet sich lediglich an die Verwaltung und nicht an die Gerichtsbarkeit. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, deren Geltung sich auf den Innenbereich der Verwaltung beschränkt und durch die nur diese - wie z.B. hier zum Erlass eines Leistungsbescheides - verpflichtet werden kann.

23

Das Gericht muss hingegen die Frage, ob und in welchem Maß ein Verhalten als fahrlässig zu bewerten ist, selbst und stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilen, da sich der Fahrlässigkeitsbegriff immer auf ein individuelles Verhalten bezieht und einen subjektiven Vorwurf enthält. Ob Fahrlässigkeit hiernach als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Abwägung ist wiederum Sache der tatrichterlichen Würdigung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8/07 - zitiert nach juris Rn. 14).

24

Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem insoweit mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SG inhaltsgleichen § 78 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 15) Danach handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Falle jedem hätten einleuchten müssen (vgl. zu § 24 SG BVerwG, Urteil vom 25.05.1988 - 6 C 38/85 - zitiert nach juris Rn. 18; Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 - zitiert nach juris Rn. 16). So liegt es hier.

25

Soldaten haben die ihnen anvertrauten persönlichen Gegenstände grundsätzlich so zu verwahren, dass diese ihnen nicht abhandenkommen können. Dies geschieht in der Regel durch die Lagerung in einem verschließbaren Spind. Der Kläger lagerte seine persönlichen Gegenstände jedoch für die Dauer von über einem Jahr in einem hierfür eigentlich nicht vorgesehenen Aktenlagerraum. Ihm hätte sich dabei der Gedanke aufdrängen müssen, dass die von ihm eingelagerten Gegenstände in dem Raum nicht dauerhaft sicher untergebracht waren. Denn zum einen waren die Gegenstände des Klägers zumindest für diejenigen Personen, die zu dem Raum Zugang hatten, frei zugänglich. Dabei geht selbst der Kläger in seinem Vortrag davon aus, dass zumindest mit seinen Dienstvorgesetzten ein wechselnder Personenkreis Zugang zu dem Raum hatte. Und zum anderen hat der Kläger sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht über die Bedingungen der Unterbringung seiner Gegenstände erkundigt. Dabei hätte ihm schon bei Einlagerung der Gegenstände einleuchten müssen, dass sich diese Bedingungen ändern könnten, zumal es sich bei dem Raum lediglich um einen Lagerraum für Akten in einer zudem großen, zentralen Einrichtung handelte. Er hätte angesichts des - gemessen an der provisorischen Unterbringung der Gegenstände - langen Zeitraums der Einlagerung mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass seine Gegenstände aus dem Raum entfernt werden könnten. Auch musste ihm die Möglichkeit, dass sich der Personenkreis der Zugangsberechtigten in der Zwischenzeit ändern könnte, bewusst gewesen sein. Der Kläger hätte insoweit - unabhängig von der Frage, ob ihm eine (ggf. vorübergehende) Lagerung der Gegenstände in dem von ihm bewohnten Zimmer möglich und zumutbar gewesen wäre - Vorsorge treffen und sich um eine anderweitige Unterbringung seiner persönlichen Gegenstände bemühen müssen.

26

Insoweit kann auch dahinstehen, ob dem Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - ursprünglich von seinen Dienstvorgesetzten für die Einlagerung seiner Gegenstände kein Spind zur Verfügung gestellt und ihm bei der Einlagerung der Gegenstände in dem Aktenlagerraum tatsächlich von seinen Dienstvorgesetzten versichert worden ist, dass der Raum stets verschlossen und nur für die Vorgesetzten zugänglich sei. Der Kläger hätte - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht ohne weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass sich dieser Zustand nicht verändert. Vielmehr hätte er sich ohnehin weiter um eine sicherere Unterbringung seiner Gegenstände bemühen müssen. Dahinstehen kann ebenfalls, ob dem Kläger die Lagerung im Aktenraum von seinen Dienstvorgesetzten genehmigt wurde. Denn auch das Vorliegen einer solchen Genehmigung würde den Kläger nicht von seiner Verpflichtung befreien, die ihm anvertrauten Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände sicher aufzubewahren. Weder die von ihm durch den Aushändigungsnachweis übernommene als auch die ihm in § 7 SG auferlegte Pflicht kann der Soldat auf andere Personen übertragen, da es sich hierbei um höchstpersönliche Pflichten handelt. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, seine Vorgesetzten hätten ihn angewiesen, die Gegenstände in dem Aktenlagerraum zu lagern, wird von der Beklagten bestritten und ist auch nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Vorgesetzten des Klägers an einer entsprechenden Anweisung gehabt haben sollen. Der Kläger wollte mit der Einlagerung vielmehr eigene Pflichten erfüllen. Deshalb heißt es in seiner Stellungnahme vom 11. September 2015 auch, die Vorgesetzten hätten ihm zunächst „angeboten“, seine Gegenstände im Aktenlagerraum zu lagern, und sein Spieß habe ihm nach Rücksprache schließlich die Einlagerung „erlaubt“. Gegen das Vorliegen einer Anweisung spricht auch, dass die Lagerung der Gegenstände im Aktenlagerraum offensichtlich provisorisch erfolgen sollte, da der Aktenlagerraum nur zur Lagerung von Akten und nicht etwa zur dauerhaften Lagerung von persönlichen Gegenständen geeignet war. Für eine lediglich provisorische Lagerung spricht schließlich, dass sich in der Folgezeit offensichtlich keiner der Vorgesetzten um den Verbleib der Gegenstände des Klägers gekümmert hat.

27

Durch den Verlust der dem Kläger anvertrauten Gegenstände ist der Beklagten adäquat-kausal ein Schaden entstanden. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Bei Verlusten ist regelmäßig vom Durchschnittsbeschaffungspreis auszugehen und hiervon die Wertminderung abzusetzen, die infolge des bisherigen Gebrauchs der in Verlust geratenen Sache im Zeitpunkt des Verlustes bestanden hat, wobei sich die Wertminderung nach der tatsächlichen Abnutzung bestimmt und Nutzungszeiten und Tragezeiten nur Anhaltspunkte geben. Diese Berechnungsmethode des entstandenen Schadens entspricht den Grundsätzen der Schadensberechnung im bürgerlichen Recht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.1977 - I A 490/76 - zitiert nach juris Rn. 12). Die Beklagte hat zunächst den Neuwert der abhanden gekommenen Gegenstände ermittelt und anschließend einen Abzug in Höhe von 30% für die eingetretene Wertminderung vorgenommen. Eine Wertminderung in dieser Höhe ist in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 09.02.2009 - Au 2 K 07.1297 - zitiert nach juris). Dass hier von einem niedrigeren Zeitwert auszugehen ist, macht der Kläger nicht geltend.

28

Ein Mitverschulden seitens der Beklagten liegt nicht vor. Selbst für den Fall, dass - wie vom Kläger behauptet und von der Beklagten bezweifelt - die Dienstvorgesetzten des Klägers ihm die Lagerung seiner Gegenstände in dem Aktenlagerraum gestattet hätten, ergibt sich hieraus noch kein Mitverschulden der Beklagten. Der Kläger trägt für den Verlust der Gegenstände die volle Verantwortung, da er die durch den Aushändigungsnachweis übernommenen und ihm in § 7 SG auferlegten Pflichten nicht auf andere Personen und damit auch nicht auf seine Dienstvorgesetzten übertragen kann. Er wird von diesen Pflichten auch nicht durch eine Genehmigung seitens seiner Dienstvorgesetzten frei. Hierzu bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen Anweisung durch seine Dienstvorgesetzten, für deren Vorliegen es jedoch keine Anhaltspunkte gibt.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO.


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Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.