Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 6 B 18.1420

bei uns veröffentlicht am29.11.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 17.976, 19.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. März 2018 - M 21 K 17.976 - abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit der Kläger darin zu einer höheren Zahlung als 1.247,40 Euro verpflichtet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der als Soldat im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), durch den er wegen des Verlustes einer ihm zum Dienstgebrauch überlassenen Fliegeruhr auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Am 22. Dezember 2015 meldete der Kläger den Verlust dieser Uhr und gab an, er habe sie am 8. Dezember 2015 in die Schublade des Rollcontainers seines Schreibtisches gelegt, da das Armband gerissen sei. Als er sie am 22. Dezember 2015 habe herausholen wollen, sei sie nicht mehr in der Schublade gewesen. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Inanspruchnahme auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro führte der Kläger aus, sein Verhalten sei zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gewesen. Der Schreibtischcontainer, der nur für ihn bestimmt sei, habe sich in einem durch ein Zahlenschloss gesicherten Dienstzimmer befunden. Davon, dass sich seine Kameraden daran zu schaffen machten, habe er nicht ausgehen müssen. Zudem sei ihm der Wert der Uhr nicht bekannt gewesen.

Mit Leistungsbescheid vom 18. Oktober 2016 forderte das BAIUDBw den Kläger zur Zahlung von 1.500 Euro auf. In der Begründung heißt es, der Kläger habe seine Dienstpflicht dadurch verletzt, dass er mit dem in seiner alleinigen Obhut befindlichen Bundeswehr-Material nicht sorgsam umgegangen sei mit der Folge, dass dieses verloren gegangen sei. Der - unverschlossene - Rollcontainer habe sich in einem Gemeinschaftsbüro befunden, das während der Dienstzeiten meist offenstehe, was das Diebstahlsrisiko nochmals erhöht habe. Dadurch, dass er die Uhr nicht in einem verschlossenen Spind oder am Mann aufbewahrt habe, habe er grob fahrlässig seine Pflichten verletzt.

Im Rahmen der hiergegen eingelegten Beschwerde wandte der Kläger ein, der durchschnittliche Beschaffungspreis betrage entgegen den Behauptungen des BAIUDBw nicht 2.500 Euro, sondern nur 1.500 Euro. Bei einem unterstellten Wertverlust der gebrauchten Uhr in Höhe von 40% bedeute dies einen Schaden von 900 Euro, welchen auszugleichen er bereit sei. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 wies das BAIUDBw die Beschwerde zurück. Der Durchschnittsbeschaffungspreis für die Fliegeruhr liege nach den Daten im EDV-System „SASPF“ bei 2.500 Euro, so dass der zu leistende Schadensersatz nach Abzug einer Wertminderung von 40% 1.500 Euro betrage.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und mit Urteil vom 19. März 2018 den Leistungsbescheid sowie den Beschwerdebescheid aufgehoben. Zwar könne und müsse dem Kläger der Vorwurf der (einfachen) Fahrlässigkeit gemacht werden, weil er den in einem auch anderen Personen offenstehenden Dienstzimmer befindlichen Schreibtischcontainer hätte abschließen und den Schlüssel mit sich führen müssen. Allerdings könne dem Kläger kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Denn er habe vor dem Hintergrund, dass der in das Einsatzzimmer kommende Publikumsverkehr in der Regel in einem durch einen Tresen abgetrennten Teil des Dienstzimmers bleibe, nicht zwingend damit rechnen müssen, dass sein Schreibtischcontainer geöffnet und auf Wertgegenstände durchsucht werden würde.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil und beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2018 die Klage jedenfalls insoweit abzuweisen, als mit dem angefochtenen Leistungsbescheid ein Betrag von 1.247,40 Euro gefordert wird.

Das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Maßstab der groben Fahrlässigkeit gestellt. Alle Soldaten würden über die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Gegenständen belehrt, die gemäß § 7 SG durch entsprechende Absicherungsmaßnahmen gegen Wegnahme zu schützen seien. Dadurch, dass der Kläger es unterlassen habe, den Rollcontainer abzuschließen und den Schlüssel mit sich zu führen, habe er grob fahrlässig gehandelt. Es sei allgemein bekannt, dass es am Arbeitsplatz und insbesondere bei gemeinschaftlich genutzten Büros zu Diebstählen komme, noch dazu, wenn dort zusätzlich Publikumsverkehr herrsche. Da der Kläger, der seit vielen Jahren als Pilot bei der Luftwaffe tätig sei, seit vielen Jahren Dienstuhren zur Verfügung gestellt bekomme und zudem auch privat eine teure Fliegeruhr besitze, erscheine es lebensfremd, dass dem Kläger der Wert der Uhr nicht bekannt gewesen sein solle. Im Übrigen komme es darauf nicht an, weil die Pflicht zur sorgsamen Verwahrung grundsätzlich unabhängig vom Wert des dienstlich anvertrauten Materials gelte.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag aus‚ die Forderung könne jedenfalls der Höhe nach nicht zutreffend sein, selbst wenn man entgegen der klägerischen Auffassung einen Schadensersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach für gegeben erachte. Auf den insoweit unzureichenden Sachvortrag der Beklagten sei bereits hingewiesen worden. Zumindest die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum tatsächlichen Beschaffungswert der abhandengekommenen Uhr sei vorliegend unumgänglich.

Die Beklagte hat auf wiederholte Nachfrage des Senats schließlich mitgeteilt, dass es sich bei der verlorenen Uhr um eine Fliegeruhr der Marke „Tutima“ mit der Bezeichnung „Bundeswehrchronograph Ref. 798-01“ handele, deren Wiederbeschaffungspreis laut Angabe des Herstellers 2.079 Euro betrage. Danach sei der vom Kläger zu ersetzende Wiederbeschaffungswert nach unten zu korrigieren. Er belaufe sich unter Berücksichtigung einer Wertminderung von 40% auf 1.247,40 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schadensersatz wegen der verlorenen Fliegeruhr verpflichtet. Die Beklagte hat jedoch, wie sie selbst eingeräumt hat, den Schaden mit 1.500 Euro zu hoch bemessen. Der Leistungsbescheid des BAIUDBw vom 18. Oktober 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Februar 2017 ist dementsprechend unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit aufzuheben, als er vom Kläger mehr als 1.247,40 Euro fordert.

1. Der Kläger ist dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Forderung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Danach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Kläger hat gegen die in § 7 SG normierte Treuepflicht des Soldaten verstoßen. Diese gebietet es auch, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1999 - 2 C 15.97 - juris Rn.22; OVG SH, U.v. 4.8.2016 - 12 A 305/15 - juris Rn. 21). Diese Pflicht beinhaltet auch, das dem Soldaten anvertraute oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Entwendung durch den Zugriff Dritter zu schützen (BVerwG, U.v. 12.8.2008 - 2 A 8.07 - juris Rn. 9).

Der Kläger hat diese Treuepflicht verletzt, indem er die ihm zur Nutzung überlassene Fliegeruhr für einen Zeitraum von vierzehn Tagen in einem unverschlossenen Schreibtischcontainer in einem Gemeinschaftsdienstzimmer beließ und sie so dem Zugriff Dritter aussetzte. Schon das Ablegen der Uhr in dem unverschlossenen Container stellte eine pflichtwidrige, weil nicht ordnungsgemäße Verwahrung dar, weil der Kläger diesen nicht ständig im Auge behalten konnte und im Übrigen schon deshalb durchaus mit einem Diebstahl zu rechnen war, weil das Gemeinschaftsdienstzimmer während der Dienstzeiten offen steht und dort zusätzlich Publikumsverkehr herrscht.

Die ihm obliegende Pflicht zur sicheren Verwahrung der ihm überlassenen Fliegeruhr hat der Kläger grob fahrlässig verletzt. Denn er hat das, was jedem in der gegebenen Situation einleuchten muss, außer Acht gelassen und damit ein Verhalten gezeigt, das einfache Fahrlässigkeit übersteigt.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles ab. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt bzw. die einfachsten, ganz naheliegenden Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens nicht ergreift (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2009 - 2 B 9.09 - juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817 - juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 - 6 ZB 17.903 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab muss sich der Kläger grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen. Es lag ohne weiteres nahe, dass die Fliegeruhr nicht in dem unverschlossenen Schreibtischcontainer verwahrt werden durfte. Zwar mag das schlichte Ablegen eines Gegenstandes in unverschlossenen und einer nicht unerheblichen Anzahl von - auch fremden - weiteren Personen zugänglichen Schubladen oder Schränken grundsätzlich nur fahrlässig sein. Das kann jedoch nicht für Wertgegenstände wie eine Fliegeruhr gelten, die dem Soldaten dienstlich anvertraut wurden und für deren Erhaltung er verantwortlich war. Es ist allgemein bekannt, dass es auch am Arbeitsplatz immer wieder zu Diebstählen kommt, insbesondere wenn es sich dabei um ein gemeinschaftlich benutztes Büro mit Publikumsverkehr handelt. Dem Kläger musste sich daher ohne weiteres aufdrängen, dass es geboten war, den Schreibtischcontainer abzuschließen, um einen Diebstahl der kleinen und daher leicht zu entwendenden Fliegeruhr und damit den Schaden zu vermeiden, zumal er nicht immer ein Auge auf die Schublade haben konnte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, das in dieser Situation Nächstliegende zu tun, nämlich den Rollcontainer abzuschließen und den Schlüssel bei sich zu tragen. Die grobe Fahrlässigkeit hat den Diebstahl erst möglich gemacht.

Der Kläger konnte auch keine Umstände vorbringen, die geeignet wären, ihn vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Soweit er geltend macht, er habe darauf vertraut, dass sich seine Kameraden, die Zugang zu dem Gemeinschaftsdienstzimmer hatten, nicht an seinem persönlichen Schreibtischcontainer zu schaffen machen und die Uhr daraus entwenden würden, entschuldigt ihn das nicht, weil auch innerhalb der Bundeswehr jährlich eine Vielzahl von Diebstählen unter Kameraden gemeldet wird und es sich bei der erforderlichen Sicherung der Uhr gegen Diebstahl um eine ganz einfache Maßnahme handelte. Darüber hinaus steht die Tür des Gemeinschaftsbüros des Klägers während der allgemeinen Dienstzeit auch dann gewöhnlich offen, wenn sich keiner der Büroinhaber dort aufhält, was die Gefahr eines Diebstahls entweder durch „fremde“ Soldaten oder durch andere Dritte im Rahmen des Publikumsverkehrs deutlich erhöht. Schließlich entlastet es den Kläger auch nicht, dass er den genauen Wert der Fliegeruhr nicht gekannt haben will. Nach seiner subjektiven Vorbildung (Fliegeruhr im Privatbesitz; Belehrung über die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit den anvertrauten Gegenständen) musste ihm bewusst sein, dass die Fliegeruhr unabhängig von ihrem genauen Wert von vielen begehrt wird, schon aufgrund ihrer geringen Größe besonders diebstahlgefährdet ist und daher besonders sicher verwahrt werden muss.

Auch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bestehen keine ausreichenden Gesichtspunkte, um vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abzugehen.

2. Mit Recht hat der Kläger allerdings von Anfang an die von der Beklagtenseite ursprünglich auf 1.500 Euro bezifferte Schadenshöhe bezweifelt und im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Fliegeruhr im Verwaltungssystem unter derselben Versorgungsartikelnummer für die drei Teilstreitkräfte mit deutlich unterschiedlichen Preisangaben erfasst ist (zwischen 1.200 und 2.500 Euro). Wie das BAIUDBw auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, beträgt der Beschaffungspreis für eine neue Fliegeruhr desselben Typs nach Herstellerangaben 2.079 Euro. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte den Wiederbeschaffungswert der dem Kläger abhanden gekommenen Uhr unter Abzug einer Wertminderung von 40% nunmehr selbst sachgerecht mit 1.247,40 Euro bemessen. Diese Wertbemessung begegnet keinen Bedenken (und liegt nicht weit über dem Betrag, den zu begleichen sich der Kläger schon im Beschwerdeverfahren bereit erklärt hatte). Auf diesen Betrag ist der im Leistungsbescheid geforderte Schadensersatz zu beschränken.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 24 Haftung


(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursac

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Aug. 2016 - 12 A 305/15

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils.

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Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, durch den er auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Bundeswehrbekleidung und -ausrüstung in Anspruch genommen wird.

2

Der Kläger stand im Zeitraum vom 02. Juli 2007 bis zum 01. Juli 2015 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten, zuletzt im Range eines Stabsunteroffiziers (Bes.Gr. A7), und absolvierte seit Januar 2014 den Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr in A-Stadt, wo er als Koch in der dortigen Offizierheimgesellschaft (OHG) arbeitete. Zu Beginn seiner BFD-Zeit in A-Stadt lagerte der Kläger im Januar 2014 die ihm im Rahmen seiner Wehrdienstzeit ausgehändigten persönlichen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verstaut in zwei Seesäcken und einer Verlegetasche in einem damals als Aktenlagerraum genutzten Raum in der dortigen OHG/UHG Block 61 ein. In dem Aktenlagerraum waren die Gegenstände nicht gesondert in einem verschlossenen Spind verstaut, sondern für Personen, die Zugang zu dem Raum hatten, frei zugänglich. Als der Kläger zur Vorbereitung seiner Auskleidung im März 2015 den zu diesem Zeitpunkt unverschlossenen Aktenlagerraum aufsuchte, konnte er die von ihm dort eingelagerten Gegenstände nicht mehr auffinden. Er gab daraufhin eine Sachschadensmeldung ab, woraufhin einige der vermissten Gegenstände einige Tage später wiedergefunden werden konnten. Anlässlich der Auskleidung des Klägers am 18. März 2015 wurde schließlich der noch bestehende Fehlbestand hinsichtlich der übrigen Gegenstände im Rahmen einer Vollzähligkeitsprüfung festgestellt.

3

Mit Schreiben vom 31. August 2015 teilte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen der verloren gegangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf Schadensersatz in Höhe von 1.187,58 Euro in Anspruch zu nehmen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Unter dem 11. September 2015 machte der Kläger geltend: Er habe die Gegenstände zunächst in einem verschließbaren Spind einlagern wollen. Sein Spieß, StFw Eckhoff, habe ihm jedoch mitgeteilt, dass kein Spind frei sei und ihm daher ein solcher zur Einlagerung nicht zur Verfügung stehe. Er habe dann nach einer alternativen Lagerungsmöglichkeit in der OHG gesucht. Schließlich sei ihm von seinen Vorgesetzten, OHG/UHG HFw XX und OFw YY, angeboten worden, die Gegenstände in dem Aktenlageraum der OHG/UHG zu lagern. Die dortige Einlagerung sei ihm anschließend auch von seinem Spieß erlaubt worden. Er habe seine Gegenstände schließlich in Begleitung von Hfw Kein und SU März in dem Aktenlagerraum der OHG/UHG deponiert. Dort sei ihm von seinen Vorgesetzten im Beisein von SU März versichert worden, dass der einzige Schlüssel zu dem Aktenlagerraum im Büro der OHG/UHG hänge und nur seine Vorgesetzten Zutritt zu dem Raum hätten. Als er im März 2015 seine Gegenstände in Begleitung von HFw Btsm ZZ und SU März habe abholen wollen, sei der Aktenlagerraum nicht verschlossen gewesen. Auch habe der Schlüssel zu dem Raum an dem vom HFw Btsm ZZ zur Öffnung des Raumes herbeigebrachten Schlüsselbund gefehlt. Sein Spieß habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er den Kasernenfeldwebel und StFw WW befragt habe und diese ihm mitgeteilt hätten, dass es einen Räumungsbefehl für den Aktenlagerraum gegeben habe und in diesem Zusammenhang einige Gegenstände durch einen Untergebenen des Kasernenfeldwebels aus dem Raum entfernt worden seien. Der 1. Vorsitzende und der Kasernenfeldwebel hätten das Vorliegen eines Räumungsbefehls auf Nachfrage jedoch verneint. Er habe alles für die ordnungsgemäße Einlagerung seiner Gegenstände getan.

5

Mit Leistungsbescheid vom 21. September 2015 forderte das BAIUDBw den Kläger zur Zahlung von 1.187,58 Euro innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids auf. In der Begründung heißt es: Der Kläger habe gemäß § 24 Abs. 1 Satz1 Soldatengesetz (SG) den durch den Verlust der ihm anvertrauten Gegenstände eingetretenen Schaden in Höhe von 1.187,58 Euro wegen der grob fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten aus § 7 SG zu ersetzen. Zu der ihm als Soldat gemäß § 7 SG obliegenden Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen gehöre auch die Pflicht, das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland zu wahren und jeden vermeidbaren Schaden von ihr abzuwenden. Da der Kläger keine entlastenden Tatbestände vorbringe, sei schon gemäß Nr. 516 der Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr von einer grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung seinerseits auszugehen. Die Behauptungen des Klägers, für die Lagerung seiner Gegenstände habe kein Spind zur Verfügung gestanden und ihm sei von seinem Kompaniefeldwebel erlaubt worden, die Gegenstände im Aktenlagerraum der OHG zu deponieren, seien hingegen schon nicht klärungsbedürftig, da der Kläger grundsätzlich alleine für eine sichere Lagerung seiner Gegenstände verantwortlich sei. Dieser Pflicht zur sicheren Verwahrung der Gegenstände sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Der Kläger hätte sich innerhalb des Zeitraumes der Lagerung der Gegenstände in dem Aktenlagerraum von mehr als einem Jahr weiter um eine sichere Verwahrung bemühen müssen, wobei davon auszugehen sei, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, zu diesem Zweck nachträglich einen Spind zu bekommen.

6

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05. Oktober 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid der Beklagten ein. Zur Begründung führte er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen aus: Ihm sei nicht vorzuwerfen, dass er die Gegenstände nicht wie vorgesehen in einem verschlossenen Spind gelagert habe, da ihm ein solcher nicht zur Verfügung gestanden habe und er die Gegenstände nach Rücksprache mit seinem Dienstvorgesetzten in dem Aktenlagerraum habe lagern sollen. Die Lagerung der Gegenstände in dem Aktenlagerraum sei nach ausdrücklicher Absprache mit seinen Dienstvorgesetzten und auf deren Weisung hin erfolgt. Ihm sei daher nicht einmal der Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit zu machen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2015 wies das BAIUDBw den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwahrung der Gegenstände liege ausschließlich beim Kläger. Es sei nicht möglich, diese zu übertragen. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass die Lagerung in einem Aktenlagerraum, der von mehreren Personen betreten werden könne, nicht sicher sei. Dies gelte umso mehr, als der Raum eben nicht auf die Lagerung von persönlicher Ausrüstung, sondern auf die Lagerung von Akten ausgerichtet gewesen sei. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass während seiner langen Abwesenheit ein Verräumen seiner Gegenstände naheliegend gewesen sei. Er hätte sich um eine sicherere Verwahrung bemühen müssen. Dem Kläger sei diese Verpflichtung auch bewusst gewesen.

8

Der Kläger hat am 04. November 2015 Klage beim hiesigen Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Er habe sich hinsichtlich der Einlagerung seiner Gegenstände nicht grob fahrlässig verhalten. Er habe die Gegenstände nur deshalb in dem Aktenlagerraum eingelagert, weil ihm von seinen Dienstvorgesetzten mitgeteilt worden sei, dass ihm hierzu kein Spind zur Verfügung stehe und er die Gegenstände deshalb in dem Aktenlagerraum lagern könne und solle, da dieser Raum stets verschlossen sei und nur Dienstvorgesetzte Zutritt zu dem Raum hätten. Zunächst hätten ihm seine Dienstvorgesetzten, HFw XX und OFw YY, mitgeteilt, dass die Gegenstände im Aktenlagerraum der OHG/UHG zu lagern wären. Noch vor der Einlagerung habe sein Spieß, StFw VV, ihm dann nach Rücksprache mitgeteilt, dass er die Gegenstände im Offiziersheim einlagern solle und außerdem der Raum ständig verschlossen sei und nur von Dienstvorgesetzten betreten werden dürfe. Dies sei ihm zum Zeitpunkt der Einlagerung ebenfalls von HFw XX versichert worden. Die Gegenstände seien daher offensichtlich von seinen Dienstvorgesetzten aus dem Aktenlagerraum entfernt worden, da nur diese nach deren eigener Aussage Zugang zu dem Raum gehabt hätten. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Gegenstände zu Hause zu lagern, da er zum damaligen Zeitpunkt in einer Wohngemeinschaft gelebt habe und ihm lediglich 16 qm Wohnfläche inklusive Bad zur Verfügung gestanden hätten. Eine private Lagerung hätte zudem gegen die Dienstvorschriften verstoßen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der eingelagerten Gegenstände später wieder habe aufgefunden werden können. Zudem zeige sich daran, dass gegen ihn kein disziplinarisches Verfahren eingeleitet worden sei, dass auch sein Dienstvorgesetzter nicht von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen sei.   In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend geltend gemacht: Die Angemessenheit der Schadensersatzbeträge werde bestritten. Anzusetzen wäre allenfalls der Zeitwert. Bestritten werde auch, dass die einzelnen Gegenstände, die auf Blatt 5/6 der Beiakte „A“ genannt seien, tatsächlich abhanden gekommen seien. Es entziehe sich der Kenntnis des Klägers, welche Gegenstände wieder aufgefunden worden seien.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2015 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie wiederholt zur Begründung die bereits in den Bescheiden gemachten Ausführungen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:

15

Die vom Kläger vorgetragenen Umstände seien zu seiner Entlastung nicht geeignet. Er habe nicht von einer sicheren Verwahrung ausgehen können. Ihm hätte einleuchten müssen, dass die Lagerung seiner Gegenstände in einem hierfür nicht vorgesehenen Aktenlagerraum, zu welchem verschiedene und zudem wechselnde Personen Zutritt gehabt hätten, nicht sicher sein könne. Die Gegenstände seien gerade nicht dem Zugriff anderer Personen entzogen gewesen. Anlässlich ihrer Einkleidung würden die Soldaten einen Bekleidungs- und Ausrüstungsnachweis (BAN) erhalten, den sie zu unterschreiben hätten. Mit der Unterschrift würden sie bestätigen, alle im BAN aufgeführten Artikel der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung erhalten zu haben, sie pfleglich zu behandeln, nur im Rahmen des Wehrdienstes zu nutzen und am Ende der Dienstzeit vollständig zurückzugeben. Nach Nr. 2019 der Zentralvorschrift A1-1000-0-7000 seien außerdem die pflegliche und schonende Behandlung sowie die sorgsame Aufbewahrung der Gegenstände den Soldaten zur besonderen Pflicht zu machen und von den Dienststellen zu überwachen. Hieraus ließe sich ableiten, dass die Soldaten während ihrer gesamten Dienstzeit – und damit auch während Maßnahmen der Berufsförderung – eigenverantwortlich für die sorgsame Aufbewahrung der Bekleidung zuständig und für Verluste selbst verantwortlich seien. Der Kläger sei außerdem nicht angewiesen worden, seine Gegenstände im Aktenlagerraum zu lagern, vielmehr sei schon zu bezweifeln, dass ihm die dortige Lagerung überhaupt genehmigt worden sei. Eine private Lagerung hätte zudem nicht gegen Dienstvorschriften verstoßen.

16

Die Kammer hat mit Beschluss vom 02. Mai 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.187,58 Euro zu.

19

Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 31. August 2015 angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG).

20

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Forderung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Danach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

21

Der Kläger hat sowohl die von ihm anlässlich seiner Einkleidung durch Unterzeichnung des Ausrüstungsnachweises (BAN) übernommenen Verpflichtungen als auch die ihm als Soldat in § 7 SG auferlegten Pflichten verletzt. Bei Unterzeichnung des Ausrüstungsnachweises hat sich der Kläger dazu verpflichtet, die ihm ausgehändigten Gegenstände pfleglich zu behandeln und sie am Ende der Dienstzeit vollständig zurückzugeben. Aus der den Soldaten nach § 7 SG auferlegten Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, ergibt sich für den Kläger zudem die Pflicht, jeden vermeidbaren Schaden von ihr abzuwenden und ihr Eigentum zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15/98 - zitiert nach juris Rn. 22). Der Kläger konnte anlässlich seiner Auskleidung die ihm im Rahmen seines Wehrdienstes anvertrauten persönlichen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände nicht vollständig an die Beklagte zurückgeben, da diese teilweise nicht mehr auffindbar waren. Um welche Gegenstände es sich dabei handelte, hat die Beklagte auf Blatt 5/6 der Beiakte „A“ im Einzelnen aufgelistet. Soweit der Kläger lediglich unsub- stantiiert bestreitet, dass die genannten Gegenstände tatsächlich abhanden gekommen sind, reicht sein Vorbringen nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit der detaillierten Aufstellung zu begründen. Denn als der Kläger am 18. März 2015 seine Ausrüstung aus dem Aktenlagerraum holen wollte, fand sich diese dort überhaupt nicht an. Vielmehr konnten erst später, als der Kläger sich auf einer Übung befand, einige Gegenstände wiedergefunden werden. Für seine Behauptung, dass sich noch weitere Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände angefunden haben, ist der Kläger, da es sich um für ihn günstige Tatsachen handelt, darlegungs- und beweispflichtig. Seiner Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen. Wie dieser Beweis nach über einem Jahr noch erbracht werden soll, erschließt sich auch dem Gericht nicht, zumal der Kläger offenbar selbst nicht zeitnah nach dem Verbleib der fehlenden Gegenstände geforscht hat.

22

Der Kläger handelte im Umgang mit den verloren gegangenen Gegenständen auch grob fahrlässig. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten zwar nicht schon alleine aus Nr. 516 der Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr (Schadensbestimmungen - ZDv A-2175/5), wonach das Vorliegen grober Fahrlässigkeit immer schon dann zu vermuten ist, wenn Bundeswehrangehörige oder Dienstleistungspflichtige dem Dienstherrn Sachen wie z.B. ausgegebene Bekleidungsstücke nicht zurückgeben können, die in ihrer alleinigen Obhut standen, und der Bundeswehrangehörige nicht glaubhaft macht, dass der Schaden möglicherweise auf anderen Tatsachen beruht, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die in dieser Vorschrift geregelte Vermutung zulasten des Bundeswehrangehörigen richtet sich lediglich an die Verwaltung und nicht an die Gerichtsbarkeit. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, deren Geltung sich auf den Innenbereich der Verwaltung beschränkt und durch die nur diese - wie z.B. hier zum Erlass eines Leistungsbescheides - verpflichtet werden kann.

23

Das Gericht muss hingegen die Frage, ob und in welchem Maß ein Verhalten als fahrlässig zu bewerten ist, selbst und stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilen, da sich der Fahrlässigkeitsbegriff immer auf ein individuelles Verhalten bezieht und einen subjektiven Vorwurf enthält. Ob Fahrlässigkeit hiernach als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Abwägung ist wiederum Sache der tatrichterlichen Würdigung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8/07 - zitiert nach juris Rn. 14).

24

Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem insoweit mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SG inhaltsgleichen § 78 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 15) Danach handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Falle jedem hätten einleuchten müssen (vgl. zu § 24 SG BVerwG, Urteil vom 25.05.1988 - 6 C 38/85 - zitiert nach juris Rn. 18; Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 - zitiert nach juris Rn. 16). So liegt es hier.

25

Soldaten haben die ihnen anvertrauten persönlichen Gegenstände grundsätzlich so zu verwahren, dass diese ihnen nicht abhandenkommen können. Dies geschieht in der Regel durch die Lagerung in einem verschließbaren Spind. Der Kläger lagerte seine persönlichen Gegenstände jedoch für die Dauer von über einem Jahr in einem hierfür eigentlich nicht vorgesehenen Aktenlagerraum. Ihm hätte sich dabei der Gedanke aufdrängen müssen, dass die von ihm eingelagerten Gegenstände in dem Raum nicht dauerhaft sicher untergebracht waren. Denn zum einen waren die Gegenstände des Klägers zumindest für diejenigen Personen, die zu dem Raum Zugang hatten, frei zugänglich. Dabei geht selbst der Kläger in seinem Vortrag davon aus, dass zumindest mit seinen Dienstvorgesetzten ein wechselnder Personenkreis Zugang zu dem Raum hatte. Und zum anderen hat der Kläger sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht über die Bedingungen der Unterbringung seiner Gegenstände erkundigt. Dabei hätte ihm schon bei Einlagerung der Gegenstände einleuchten müssen, dass sich diese Bedingungen ändern könnten, zumal es sich bei dem Raum lediglich um einen Lagerraum für Akten in einer zudem großen, zentralen Einrichtung handelte. Er hätte angesichts des - gemessen an der provisorischen Unterbringung der Gegenstände - langen Zeitraums der Einlagerung mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass seine Gegenstände aus dem Raum entfernt werden könnten. Auch musste ihm die Möglichkeit, dass sich der Personenkreis der Zugangsberechtigten in der Zwischenzeit ändern könnte, bewusst gewesen sein. Der Kläger hätte insoweit - unabhängig von der Frage, ob ihm eine (ggf. vorübergehende) Lagerung der Gegenstände in dem von ihm bewohnten Zimmer möglich und zumutbar gewesen wäre - Vorsorge treffen und sich um eine anderweitige Unterbringung seiner persönlichen Gegenstände bemühen müssen.

26

Insoweit kann auch dahinstehen, ob dem Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - ursprünglich von seinen Dienstvorgesetzten für die Einlagerung seiner Gegenstände kein Spind zur Verfügung gestellt und ihm bei der Einlagerung der Gegenstände in dem Aktenlagerraum tatsächlich von seinen Dienstvorgesetzten versichert worden ist, dass der Raum stets verschlossen und nur für die Vorgesetzten zugänglich sei. Der Kläger hätte - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht ohne weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass sich dieser Zustand nicht verändert. Vielmehr hätte er sich ohnehin weiter um eine sicherere Unterbringung seiner Gegenstände bemühen müssen. Dahinstehen kann ebenfalls, ob dem Kläger die Lagerung im Aktenraum von seinen Dienstvorgesetzten genehmigt wurde. Denn auch das Vorliegen einer solchen Genehmigung würde den Kläger nicht von seiner Verpflichtung befreien, die ihm anvertrauten Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände sicher aufzubewahren. Weder die von ihm durch den Aushändigungsnachweis übernommene als auch die ihm in § 7 SG auferlegte Pflicht kann der Soldat auf andere Personen übertragen, da es sich hierbei um höchstpersönliche Pflichten handelt. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, seine Vorgesetzten hätten ihn angewiesen, die Gegenstände in dem Aktenlagerraum zu lagern, wird von der Beklagten bestritten und ist auch nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Vorgesetzten des Klägers an einer entsprechenden Anweisung gehabt haben sollen. Der Kläger wollte mit der Einlagerung vielmehr eigene Pflichten erfüllen. Deshalb heißt es in seiner Stellungnahme vom 11. September 2015 auch, die Vorgesetzten hätten ihm zunächst „angeboten“, seine Gegenstände im Aktenlagerraum zu lagern, und sein Spieß habe ihm nach Rücksprache schließlich die Einlagerung „erlaubt“. Gegen das Vorliegen einer Anweisung spricht auch, dass die Lagerung der Gegenstände im Aktenlagerraum offensichtlich provisorisch erfolgen sollte, da der Aktenlagerraum nur zur Lagerung von Akten und nicht etwa zur dauerhaften Lagerung von persönlichen Gegenständen geeignet war. Für eine lediglich provisorische Lagerung spricht schließlich, dass sich in der Folgezeit offensichtlich keiner der Vorgesetzten um den Verbleib der Gegenstände des Klägers gekümmert hat.

27

Durch den Verlust der dem Kläger anvertrauten Gegenstände ist der Beklagten adäquat-kausal ein Schaden entstanden. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Bei Verlusten ist regelmäßig vom Durchschnittsbeschaffungspreis auszugehen und hiervon die Wertminderung abzusetzen, die infolge des bisherigen Gebrauchs der in Verlust geratenen Sache im Zeitpunkt des Verlustes bestanden hat, wobei sich die Wertminderung nach der tatsächlichen Abnutzung bestimmt und Nutzungszeiten und Tragezeiten nur Anhaltspunkte geben. Diese Berechnungsmethode des entstandenen Schadens entspricht den Grundsätzen der Schadensberechnung im bürgerlichen Recht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.1977 - I A 490/76 - zitiert nach juris Rn. 12). Die Beklagte hat zunächst den Neuwert der abhanden gekommenen Gegenstände ermittelt und anschließend einen Abzug in Höhe von 30% für die eingetretene Wertminderung vorgenommen. Eine Wertminderung in dieser Höhe ist in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 09.02.2009 - Au 2 K 07.1297 - zitiert nach juris). Dass hier von einem niedrigeren Zeitwert auszugehen ist, macht der Kläger nicht geltend.

28

Ein Mitverschulden seitens der Beklagten liegt nicht vor. Selbst für den Fall, dass - wie vom Kläger behauptet und von der Beklagten bezweifelt - die Dienstvorgesetzten des Klägers ihm die Lagerung seiner Gegenstände in dem Aktenlagerraum gestattet hätten, ergibt sich hieraus noch kein Mitverschulden der Beklagten. Der Kläger trägt für den Verlust der Gegenstände die volle Verantwortung, da er die durch den Aushändigungsnachweis übernommenen und ihm in § 7 SG auferlegten Pflichten nicht auf andere Personen und damit auch nicht auf seine Dienstvorgesetzten übertragen kann. Er wird von diesen Pflichten auch nicht durch eine Genehmigung seitens seiner Dienstvorgesetzten frei. Hierzu bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen Anweisung durch seine Dienstvorgesetzten, für deren Vorliegen es jedoch keine Anhaltspunkte gibt.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO.


Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.211,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Sache nach geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (BesGr A 6 vz) im Dienst der Beklagten und ist als Postzusteller tätig. Bei der Zustellung stellte er sein Dienstfahrzeug ab, ohne die Handbremse zu ziehen und einen Gang einzulegen. Das Fahrzeug ist daraufhin ca. 30 m weggerollt und gegen eine Hausmauer geprallt. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.211,33 Euro nahm die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2011 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam aufgrund von Lichtbildern, einer technischen Auskunft der Gemeinde und der von dieser eingeholten Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m weit gerollt ist, das Fahrzeug gegen Wegrollen hätte sichern müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, so dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, seine Pflichtverletzung sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Straßengefälle am Unfallort an. Das Verwaltungsgericht habe ein Längsgefälle von 1,3 bis 2,7% festgestellt. Ein solches Gefälle sei mit bloßen Augen nicht ohne weiteres erkennbar, weil es minimal von der horizontalen Linienführung abweiche. Grobe Fahrlässigkeit läge deshalb nicht vor.

Mit diesem Einwand hat der Kläger keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 7 Abs. 2 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit der unterlassenen Sicherung seines Dienstfahrzeuges die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder wie er meint, angesichts des geringen Längsgefälles nur fahrlässig gehandelt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht ist das Versäumnis des Klägers, einen gegenläufigen Gang einzulegen und die Feststellbremse zu betätigen, als grob fahrlässig einzustufen. Eine Pflichtverletzung ist dem Schadenverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; NdsOVG, B. v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5). Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug abgestellt und verlassen, ohne es in irgendeiner Weise zu sichern. Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten, dem Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG - Teil 1 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat er ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Er hat das Fahrzeug gar nicht gesichert. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Straße an der Schadenstelle ein starkes oder nur - wie vorliegend - leichtes Gefälle aufwies. Zumindest eine der beiden vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger auch bei ebener Straße vornehmen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 14 Abs. 2 StVO die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach Abs. 1 der Vorschrift so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug überhaupt nicht abgesichert hat, hat er nicht nur gegen die Dienstvorschriften verstoßen, sondern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m gerollt ist, dafür, dass die Straße an dieser Stelle doch so abschüssig war, dass das Fahrzeug nicht nur von selbst in Bewegung gekommen, sondern eine lange Strecke gerollt und - ausweislich der Schadenshöhe - mit einiger Geschwindigkeit an die Hauswand gestoßen ist. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.079,83 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Hauptmann im Dienst der Beklagten. Am 25. September 2013 fuhr er mit einem achtsitzigen Dienstfahrzeug (Ford Transit), das eine Fahrzeughöhe von 2,315 m aufwies, in ein Parkhaus, das auf Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von 2,10 m beschränkt ist. Beim Fahren vom ersten in das zweite Geschoss stieß er mit dem Fahrzeugdach gegen die Parkhausdecke, so dass an dem Dienstfahrzeug ein Schaden in Höhe von 5.079,83 € verursacht wurde.

Die Beklagte nahm den Kläger für den Schaden mit Leistungsbescheid vom 23. Februar 2015 in Regress, weil dieser grob fahrlässig Dienstpflichten verletzt habe. Spätestens vor der Einfahrt in das Parkhaus, an der die maximal zulässige Höhe angezeigt gewesen sei, hätte der Kläger die Maße des Fahrzeugs überprüfen müssen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Es kam zu der Auffassung, dass der Kläger seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt habe.

Der Kläger wendet dagegen ein, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Damit zeigt er keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Verhalten des Klägers, mit einem 2,315 m hohen Ford Transit in ein Parkhaus mit einer zulässigen Fahrzeughöhe von 2,10 m einzufahren, als grob fahrlässig einzustufen ist.

Das Verhalten des Klägers war objektiv grob pflichtwidrig. Der Kläger hat die ihm obliegende Dienstpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG dadurch verletzt, dass er mit einem dienstlichen Transportfahrzeug in ein nicht ausreichend hohes Parkhaus gefahren und das Dienstfahrzeug dadurch beschädigt hat. Die Pflicht zum treuen Dienen umfasst u.a. den sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Sachgütern und zur gewissenhaften Dienstleistung (Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 26). Hierbei kann offenbleiben, ob am Einfahrtsbereich des Parkhauses das Zeichen 265 nach § 41 StVO auf die Höhenbegrenzung von 2,10 m hinwies. Die begrenzte Deckenhöhe musste dem Kläger jedenfalls bekannt gewesen sein, weil er seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge bereits zuvor dieses Parkhaus mit einem anderen - niedrigeren - Achtsitzer benutzt hatte. Der vom Kläger bei dem Unfall dienstlich gefahrene neue achtsitzige Ford Transit hat ausweislich der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein der Bundeswehr) eine Fahrzeughöhe von 2,315 m. Mit einem derart hohen Fahrzeug in ein Parkhaus einzufahren, das nur für Fahrzeuge bis maximal 2,10 m Höhe zugelassen ist, stellt einen schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über das normale Maß deutlich hinausgeht.

Das Verhalten des Klägers ist auch in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Dieser hat es von vornherein unterlassen, sich über die genaue Höhe des ihm anvertrauten Dienstfahrzeugs zu informieren. Parkhäuser haben üblicherweise nur geringe Durchfahrtshöhen. Spätestens vor dem Einfahren in das höhenbegrenzte Parkhaus hätten dem Kläger die Maße des Fahrzeugs - etwa durch Lesen der Zulassungsbescheinigung - bekannt sein müssen. Das gilt umso mehr, als es sich um ein neuwertiges Fahrzeug mit einem Kilometerstand von erst 145 km handelte, das dem Kläger noch nicht vertraut war. Daran ändert nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mit anderen Kleinbussen in die Parkgarage eingefahren war und dort - im ersten Stock - speziell für höhere Fahrzeuge ausgewiesene Parkplätze vorgefunden hatte. Zum einen konnte er nicht darauf vertrauen, dass jedes Fahrzeug dieselbe Höhe aufweist, zum anderen waren diese speziellen Parkplätze im ersten Stock besetzt. Der Kläger hätte angesichts dessen entweder auf einen freien geeigneten Platz im ersten Stock warten oder das Parkhaus wieder verlassen müssen. Unter keinen Umständen hätte er den Versuch unternehmen dürfen, in den zweiten Stock hoch zu fahren. Dies gilt auch, wenn hinter ihm bereits Fahrzeuge standen. Hierdurch hätte sich der Kläger nicht unter Druck setzen lassen dürfen; vielmehr hätte er deren Fahrer durch eine entsprechende Aufforderung vorbeifahren lassen können. Entlasten kann ihn auch nicht der Umstand, dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und die Durchfahrtshöhe geprüft hat. Dies zeugt im Gegenteil davon, dass er sich der Problematik wohl bewusst war, mit einem hohen Fahrzeug in ein höhenbeschränktes Parkhaus eingefahren zu sein. Dennoch weiter zu fahren - quasi unter dem Motto „es wird schon nichts passieren“ - war grob fahrlässig. Das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München (U.v. 16.6.1999 - 15 U 5773/98 - juris) steht dem nicht entgegen, weil der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In jener Entscheidung wurde das Verhalten der Mieterin eines privaten Fahrzeugs bei Durchfahrt mit dem Kraftfahrzeug durch eine für die Höhe des Fahrzeugs nicht zugelassene Unterführung vom Zivilgericht als fahrlässig und nicht grob fahrlässig eingestuft. Den Kläger als Fahrer eines Dienstwagens hingegen, der in ein bekanntermaßen höhenbeschränktes Parkhaus einfuhr, treffen ungleich höhere Sorgfaltspflichten (vgl. auch OLG Oldenburg, U.v. 25.1.1995 - 2 U 209/94 - juris). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag weder dargetan und noch ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.