Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2016 - 11 B 33/16
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 14.10.2016 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
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Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220).
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Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, da der Bescheid vom 14.10.2016 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
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Die Rechtmäßigkeit des Bescheides beurteilt sich nach § 48 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. mit § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Diese Vorschrift findet vorliegend auf den Antragsteller Anwendung. Da § 39 BeamtStG grundsätzlich alle Beamten betrifft, damit auch Beamte, denen kein Amt übertragen worden ist, ist der Begriff der Dienstgeschäfte weit auszulegen. Ein Beamter auf Widerruf, der nur deshalb in das Beamtenverhältnis getreten ist, weil er einen Vorbereitungsdienst durchlaufen soll, kann somit unter den Voraussetzungen des § 39 BeamtStG daran gehindert werden, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen (vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 39 BeamtStG Rn. 17 m.w.N.).
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Vorliegend sind zwingende dienstliche Gründe i. S. des § 39 BeamtStG nicht gegeben. Durch die Regelung des § 39 BeamtStG soll die oder der Vorgesetzte in der Lage sein, Gefahren abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 - 1 WB 36/98 - juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 M 16/11 - juris, Rn. 9). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 - juris, Rn. 13, Beschluss vom 30.07.2015 - 6 A 1454/13 - juris, Rn. 11).
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Bei der danach anzustellenden Prognose ist auf den konkreten Aufgabenbereich des Beamten abzustellen, d.h. vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich derzeit in der Ausbildung befindet, die hierfür erforderlichen Kurse besucht und Klausuren schreibt. Selbst wenn man unterstellt, dass sich das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten in den eingeleiteten Straf- und Disziplinarverfahren als zutreffend herausstellen wird, lassen sich weder dem Bescheid vom 14.10.2016 noch dem übrigen Vorbringen des Antragsgegners nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vorerst weitere Amtsführung des Beamten, d.h. die vorerst weitere Teilnahme an der Ausbildung, die Aufgabenerfüllung des Antragsgegners objektiv gefährdet. Derartige Anhaltspunkte sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, die Maßnahme sei zum Schutz des Antragstellers erforderlich, um ihn vor möglichen ungerechtfertigten Beschuldigungen im Kollegenkreis zu schützen, handelt es sich schon deshalb nicht um Überlegungen, die an den Dienstbetrieb und damit an zwingende dienstliche Gründe i. S. des § 39 BeamtStG anknüpfen, da nicht erkennbar ist, dass mögliche ungerechtfertigte Beschuldigungen davon abhängig sind, dass der Antragsteller weiterhin an der Ausbildung teilnimmt.
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Der Antragsgegner stellt wesentlich auf einen Ansehens- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit ab, der mit einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers verbunden wäre. Dies berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass sich der Antragsteller im letzten Abschnitt seiner Ausbildung befindet und seine gegenwärtige Tätigkeit nicht mit der von ihm angestrebten späteren Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst vergleichbar ist. Angesichts dieser Besonderheit sind zwingende dienstliche Gründe i. S. des § 39 BeamtStG, die den Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Ausbildung erfordern, nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es (nur), den angefochtenen Beschluss wie tenoriert teilweise zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wiederherzustellen.
4insoweit zu Unrecht entsprochen, als dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht N. bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist. Im Übrigen, d h. soweit die Untersagung für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hingegen im Ergebnis zu Recht erfolgt.
5Nicht von Relevanz für dieses Ergebnis ist die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Denn ein solcher Verstoß liegt nicht vor (nachfolgend I.). Dass beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur die soeben dargestellten Teilerfolge erzielen, ergibt sich vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung (nachfolgend II.).
6I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 14. August 2015, mit welcher dem Antragsteller als einem pensionierten Richter untersagt worden ist, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor dem Landgericht N. – dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vor der Zurruhesetzung – als Rechtsanwalt aufzutreten, genügt entgegen dem Antragsvorbringen den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
7Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014– 1 B 1001/14 –, ZBR 2015, 99 = juris, Rn. 5 bis 7, und vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
8Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, durch die Rechtsmitteleinlegung gegen die Untersagungsverfügung könne der Eintritt der Rechtsfolgen derselben so lange hinausgezögert werden, dass der Antragsteller wie von ihm beabsichtigt in vier laufenden Verfahren und ggf. in einem weiteren Verfahren weiter vor dem Landgericht N. tätig werden könnte. Ein solches Tätigwerden bringe die Gefahr eines dauerhaften Schadens für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Integrität der Rechtsprechung sowie deren Freiheit von persönlich motivierten Einflüssen und Rücksichtnahmen mit sich. Vor diesem Hintergrund überwiege ausnahmsweise das erhebliche öffentliche Interesse, dieser Gefahr entgegenzuwirken, das nur vorübergehend betroffene Interesse des Antragstellers an einer beruflichen Tätigkeit vor diesem einen Landgericht. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass sich der Antragsgegner fallbezogen schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
9II. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung bis zum Ablauf des 31. März 2018 zugunsten und bezüglich des weiteren Teilzeitraumes der Untersagung vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zulasten des Antragsgegners aus.
10Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung ab dem 1. April 2018 Erfolg. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015, die in jeder Hinsicht eine gebundene Entscheidung darstellt (dazu noch im Folgenden) und deswegen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres teilbar ist, ist insoweit offensichtlich rechtswidrig, als sie dem Antragsteller ein Auftreten vor dem Landgericht N. für den Teilzeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 untersagt, und zwar allein aus in der Befristung liegenden Gründen (nachfolgend 2.). Soweit die Verfügung hingegen den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, ist sie in jeder Hinsicht offensichtlich rechtmäßig (nachfolgend 1. und – soweit die Frage der Befristung betroffen ist – 2.) und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (nachfolgend 3.).
121. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015 ist abgesehen von ihrer zeitlichen Erstreckung über den 31. März 2018 hinaus offensichtlich rechtmäßig.
13a) Rechtsgrundlage für diese Verfügung sind §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 und 3 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW. Nach § 71 DRiG gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Zu den danach unmittelbar für die Richter im Landesdienst geltenden, entsprechend anwendbaren Regelungen zählt u.a. auch die Vorschrift des § 41 BeamtStG.
14Vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rn. 2, 3, 8 und 43.
15Nach § 41 Satz 1 BeamtStG – soweit hier von Interesse – haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist nach § 41 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet gemäß § 41 Satz 3 BeamtStG spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die vorstehenden Regelungen werden durch die Regelungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 LBG NRW ergänzt, welche § 41 BeamtStG näher ausgestaltet und hier gemäß § 4 Abs. 1 LRiG NRW entsprechend für die Berufsrichterinnen und -richter des Landes gilt. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (also wegen Erreichens der Altersgrenze) drei Jahre. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW wird ein Verbot nach § 41 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtStG durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen (§ 41 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtStG).
16b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken. Insbesondere bedurfte es nicht der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beteiligung der Personalvertretung. Ein solches Erfordernis kann sich aus den hier noch allein in Betracht kommenden Regelungen der §§ 72 ff. LPVG NRW schon deswegen nicht ergeben, weil Richterinnen und Richter nach Absatz 1 Satz 3 der den persönlichen Geltungsbereich des LPVG bestimmenden Vorschrift des § 5 LPVG NRW nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind. Außerdem fehlt es (für den Beamtenbereich) an einem entsprechenden Beteiligungstatbestand, was auch nicht verwundert, weil Ruhestandsbeamte keine Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 21 Nr. 4 BeamtStG). Lediglich ergänzend – weil hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch im Jahre 2015 nicht erheblich – sei darauf hingewiesen, dass auch das seit dem 1. Januar 2016 geltende Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land NRW, soweit hier von Interesse, nur die aktiven Berufsrichterinnen und ‑richter des Landes betrifft und kein entsprechendes Beteiligungsrecht des Richter- oder Präsidialrats vorsieht.
17c) Die Untersagungsverfügung ist, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, auch materiell rechtmäßig. Die herangezogene – offensichtlich über die Verweisungsnorm auch für Ruhestandsrichter hinreichend bestimmte – Ermächtigungsgrundlage wird hier nicht durch spezielle Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verdrängt (nachfolgend aa)). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die gebundene Entscheidung sind gegeben (nachfolgend bb)). Schließlich ist der mit der Verfügung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers verfassungsrechtlich gerechtfertigt und liegt die behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor (nachfolgend cc)).
18aa) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird die gemäß § 71 DRiG entsprechend auf Richter im Landesdienst anzuwendende Untersagungsvorschrift des § 41 Satz 2 BeamtStG hier nicht durch die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verdrängt. Es trifft nicht zu, dass § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Fall einer Interessenkollision bei Auftreten eines Rechtsanwalts in einer Sache, in welcher er früher als Richter tätig war, eine gegenüber §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG speziellere und im Übrigen abschließende Regelung darstellt.
19Gegen die Annahme des behaupteten Spezialitätsverhältnisses spricht zunächst schon der unterschiedliche Inhalt der fraglichen Regelungen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt, soweit es hier interessiert, dann nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter bereits tätig geworden ist, wenn also ein Fall der Vorbefassung vor dem „Seitenwechsel“ vorliegt. In Fällen wie dem des Antragstellers wird es hingegen in aller Regel um das Auftreten des früheren Richters in solchen (neuen) Rechtssachen gehen, an denen er nicht schon als Richter gearbeitet hat. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein Verbot (schon) der Mandatsübernahme aufgestellt,
20vgl. etwa Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 1,
21während vorliegend allein ein Verbot des Auftretens in einer übernommenen Rechtssache vor dem früheren „Dienstgericht“ in Rede steht.
22Letztlich maßgeblich ist aber der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit beiden Vorschriften gänzlich unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt.
23Dem Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der schon einmal eine bestimmte Rechtssache in anderer Funktion bearbeitet hat, dies nicht ein weiteres Mal in einer nun anderen Rolle (als Rechtsanwalt) tun darf. Das ergibt sich schon aus der tatbestandlich verlangten Vorbefassung, die ohne Verbot der Mandatsübernahme dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt in ein- und derselben Sache nacheinander in unterschiedlichen Rollen tätig wird. Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen Blick auf die übrigen Regelungen des § 45 Abs. 1 BRAO, die sämtlich entsprechende Fallkonstellationen betreffen. Hinter dem angesprochenen Gedanken steht erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Anwaltschaft ihren Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Rechtspflegesystems mit der dafür notwendigen Unabhängigkeit – hier: dem Staat gegenüber – und unter Meidung etwaiger Interessenkollisionen leisten kann.
24Vgl. Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 8; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1, 3 und 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 2 E 98/02 –, NJW 2003, 3504 = juris, Rn. 7 bis 9; vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. März 2013 – NotSt (Brfg) 1/12 –, BGHZ 197, 15 = NJW-RR 2013, 622 = juris, Rn. 12: „Inhaltlich stellt die Verletzung der Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar.“
25Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Tätigkeitsverbot in systematischer Hinsicht Teil des anwaltlichen Berufsrechts ist, also die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) in ihrer Pflichtenstellung betrifft, welche wiederum maßgeblich durch die beiden Gebote gekennzeichnet ist, die eigene berufliche Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (§§ 1, 3, 43a BRAO) und den Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Satz 1 BRAO).
26Zum Ganzen vgl. Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1 bis 3, 6.
27Bestätigt wird dieser normative Befund durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach den entsprechenden Ausführungen „soll das Vertrauen in die Rechtspflege, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden“, geschützt werden (BT-Drs. 12/4993, S. 29). Vor allem aber wird grundlegend festgehalten, Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen müsse „aber immer sein, dass an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muss“ (BT-Drs. 12/4993, S. 23; Hervorhebung durch den Senat).
28Vgl. ferner schon BT-Drs. 03/120, S. 75 f., wonach das in Rede stehende Tätigkeitsverbot die „Anforderungen an die gewissenhafte Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts“ betrifft und eine „Gefährdung der Rechtspflege“ (d.h. des anwaltlichen Beitrags zu derselben) verhindern will (zu § 57 Nr. 4 E-BRAO). Im Kern ebenso die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 (Gerichtsakte Blatt 130 ff.) auszugsweise zitierte Begründung des – nicht Gesetz gewordenen – Entwurfs, § 45 Abs. 1 BRAO durch Nr. 5 bis 7 zu ergänzen, es erscheine gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht „zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtstreit anhängig ist oder wird“ (BT-Drs. 16/513, S. 16; Hervorhebung durch den Senat).
29Dem im Schrifttum demgegenüber vereinzelt vertretenen Ansatz, § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezwecke neben der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat auch den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität und Neutralität von Justiz und öffentlicher Verwaltung bzw. der betroffenen Amtsträger
30– so Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 3, 5, 7 bis 9; in diese Richtung möglicherweise auch BT-Drs. 16/513, S. 16, wo nicht nur vom „generellen Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit“ die Rede ist, sondern auch von der „Unparteilichkeit der Gerichte“ –,
31vermag der Senat nicht zu folgen. Denn er widerspricht dem oben dargestellten normativen Befund und berücksichtigt namentlich nicht hinreichend, dass die Vorschrift, soweit hier von Interesse, nicht die (nachwirkenden) Pflichten des jeweils Betroffenen etwa als früherer Richter betrifft, sondern seine aktuelle Pflichtenstellung als Rechtsanwalt.
32Die im vorliegenden Fall zentrale Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG hingegen verfolgt einen gänzlich anderen Zweck. Nach ihr ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Da die Vorschrift, soweit hier von Interesse, vom Ruhestandsbeamten bzw. bei ihrer entsprechenden Anwendung über § 71 DRiG vom Ruhestandsrichter ausgeht, welcher eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. § 41 Satz 1 BeamtStG) ausübt, können die zu schützenden dienstlichen Interessen im Sinne der Vorschrift ungeachtet ihrer genaueren Bestimmung stets nur solche sein, die der Dienststelle zugeordnet werden können, in welcher der Ruhestandsbeamte bzw. ‑richter vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung seinen Dienst geleistet hat. Die Vorschrift bezweckt demnach nicht den Schutz solcher Rechtsgüter, die mit der aktuellen Tätigkeit des Betroffenen verknüpft sind; es geht also – konkreter – nicht um die Pflichtenstellung, welche den Ruhestandsbeamten bzw. ‑richter in seiner neuen, vom Gesetz ja auch gar nicht spezifizierten Rolle betrifft. Dieser Befund wird nachdrücklich durch die systematische Stellung der Vorschrift im Beamtenstatusgesetz und dort in dessen Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) bestätigt: Es geht um (nachwirkende) Pflichten des Ruhestandsbeamten bzw. ‑richters aus seinem früheren Dienstverhältnis.
33Vor dem Hintergrund der nach alledem gänzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des berufsrechtlichen Verbots der Mandatsübernahme im Falle einer Sukzessivtätigkeit bei Funktionswechsel einerseits und einer dienstrechtlichen Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung andererseits kann auch der Hinweis des Antragstellers auf die inzwischen aufgehobene, bis zum 31. Mai 2007 in Geltung befindliche Vorschrift des § 20 BRAO a.F. hier nicht weiterführen. Nach dieser – noch die Singularzulassung von Rechtsanwälten betreffenden – Vorschrift sollte, soweit hier relevant, die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden wollte, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO F. 2001). Auch diese Regelung diente als berufsrechtliche Vorschrift ersichtlich allein dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die gewissenhafte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit sicherzustellen.
34Gegen eine Spezialität dieser Norm im vorliegenden Kontext auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (136).
35Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller offenbar in Bezug genommene (noch) ältere, bis zum 31. Juli 2001 gültige Fassung des § 20 BRAO, nach welcher die beantragte Zulassung in der Regel auch dann versagt werden sollte, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig war, auch wenn die Ehe nicht mehr bestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO F. 1976). Denn auch diese Regelung wollte aus den dargelegten Gründen nicht die dienstlichen Interessen des Gerichts schützen, sondern die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihre Freiheit von Interessenkonflikten.
36Zu dem Zweck dieses Versagungsgrundes vgl. auch BT-Drs. 16/513, S. 16: „Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen“.
37Die von dem Antragsgegner herangezogenen Vorschriften werden entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht durch die Regelungen der §§ 150 ff. BRAO (i. V. m. § 45 BRAO?) verdrängt. Die Erwägung, nach den §§ 150 ff. BRAO seien nach wie vor allein die Anwaltsgerichte dazu berufen, gegenüber Rechtsanwälten ein Berufs- oder Vertretungsverbot auszusprechen, greift insoweit nicht durch. Denn in den Fällen des § 41 BeamtStG geht es offensichtlich nicht um die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots oder eines vorläufigen (ggf. gegenständlich beschränkten, vgl. § 161a BRAO) Vertretungsverbots in einem wegen des Vorwurfs der Verletzung anwaltlicher Pflichten betriebenen anwaltsgerichtlichen Verfahren, sondern, wie bereits dargelegt, ausschließlich um den Schutz dienstlicher Interessen, die der früheren Dienststelle des Betroffenen zugeordnet werden können.
38bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW sind erfüllt.
39(1) Bei der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt handelt es sich um eine §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG unterfallende Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsrichters.
40Gegenstand der Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG können wegen der systematischen Anknüpfung dieser Regelung an § 41 Satz 1 BeamtStG
41– vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 20 (zu der vergleichbar strukturierten Regelung des § 20a SG) –
42nur anzeigepflichtige Tätigkeiten nach § 41 Satz 1 BeamtStG sein, also solche Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen innerhalb eines bestimmten, hier drei oder fünf Jahre (vgl. die jeweils entsprechend anzuwendenden §§ 41 Satz 1 BeamtStG, § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) umfassenden Zeitraums im Zusammenhang stehen und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen.
43Der geforderte Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die neue Tätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der früheren dienstlichen, im maßgeblichen Bezugszeitraum ausgeübten Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit auf das frühere Hauptamt des Betroffenen bezogen und für dieses nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.
44So BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 18.
45Die neue Tätigkeit knüpft an die dienstliche Tätigkeit im o. g. Sinne an, wenn sie einen qualitativen Bezug zu dieser aufweist. Dieser Bezug kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene bei seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor bei der Dienstausübung, also gleichsam nur die Seiten gewechselt hat.
46Zum Ganzen vgl. etwa Kohde, in: von Roetteken/ Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 14, Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 13 f. (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG), und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (133 f.).
47In Anwendung dieser Grundsätze ist der erforderliche Zusammenhang hier immer dann gegeben, wenn der Kläger bei seiner anwaltlichen Tätigkeit vor dem Landgericht N. in Zivil- oder Strafsachen auftritt, also genau vor demjenigen Gericht, an welchem er zuvor entsprechende Rechtssachen bearbeitet hat.
48(2) Durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt können dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG).
49Das insoweit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses stellt einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
50Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016– 1 A 2725/15 –, juris, Rn. 8.
51Mit Blick darauf, dass § 41 Satz 1 BeamtStG einen Zusammenhang der Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einer vor dem Eintritt in den Ruhestand konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit verlangt, ist aus systematischen Gründen zunächst evident, dass dienstliche Interessen hier nur die Interessen der jeweiligen Verwaltung sind, in der der Beamte – einen Zusammenhang zu der jetzigen Tätigkeit stiftend – tätig gewesen ist, nicht aber sonstige öffentliche Belange.
52Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5, und Kugele, BeamtStG, 1. Aufl. 2011, § 41 Rn. 4.
53Aus dieser Begrenzung der maßgeblichen dienstlichen Interessen auf die der jeweiligen früheren Beschäftigungsbehörde kann in der Zusammenschau mit dem Erfordernis eines qualitativen Zusammenhangs zwischen Dienst- und Erwerbstätigkeit ferner abgeleitet werden, dass die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient.
54Vgl. etwa Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (130): „Es geht um Abwehr von Nachteilen illegitim direkt oder indirekt gegen die Verwaltung gerichteten Handelns und Schutz gegenüber der Gefahr immaterieller Einbuße durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung.“
55Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 6. Dezember 1989
56– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 18 f. –
57zum Schutzzweck der Parallelvorschrift des § 20a SG das Folgende ausgeführt:
58„Schutzzweck des § 20 a SG ist es primär, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren (Zitate). Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft (Zitate). Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet (Zitat), als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (Zitat).
59Daneben soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – aber auch verhindert werden, daß das "Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mißbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird (Zitate). Dieses "Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein (Zitate)“ (Hervorhebung durch den Senat).
60Von dieser näheren Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG, welche den Senat überzeugt und welche sich ohne Weiteres auf § 41 BeamtStG übertragen lässt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner späteren Rechtsprechung nicht abgerückt. Es hat vielmehr in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996
61– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 18 –
62erneut den Zweck der Norm, eine missbräuchliche Nutzung des Amtswissens zu verhindern, hervorgehoben und sowohl in dieser Entscheidung als auch in weiteren Urteilen bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG bzw. des § 41 BeamtStG stets uneingeschränkt auf das soeben auszugsweise zitierte Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 – Bezug genommen.
63So in den Urteilen vom 24. September 1992– 2 A 6.91 –, BVerwGE 91, 57 = ZBR 1993, 88 = juris, Rn. 20, und vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 25 bis 27.
64Vor diesem Hintergrund kann namentlich das gerade zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 – nicht dahin verstanden werden, vom Schutzzweck der Norm sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass diese Entscheidung (in juris unter Rn. 25) die– missverständliche – Wendung enthält, „nur“ der Gesichtspunkt, dass „die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten“ (Hervorhebung durch den Senat) zulasse, stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne. Zwei Gründe sind für diese Einschätzung des Senats maßgeblich: Zum einen weicht das Bundesverwaltungsgericht den dargestellten engen Ansatz in derselben Entscheidung sogleich wieder auf, indem es dem Schutzzweck der Norm auch das Verhindern des Eindrucks der Nichtbeachtung einer nachwirkenden Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten (beispielhaft wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit benannt) zurechnet (juris, Rn. 26), obwohl dieser Aspekt nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung betrifft, und zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter in den Blick nimmt, auf die präventiv eingewirkt werden solle (juris, Rn. 27). Zum anderen würde es nicht einleuchten, den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den mehr als nur naheliegenden Zweck zu entnehmen, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt umso mehr, als eine solche Beschränkung des Schutzzwecks nicht einmal ansatzweise in dem für die Auslegung maßgeblichen Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat; etwaige Hinweise in den Gesetzesmaterialien könnten insoweit als bloße Verlautbarungen des historischen Gesetzgebers ein von Wortlaut und Sinn des Gesetzes abweichendes Normverständnis schon aus methodischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.
65Auch im Schrifttum ist die Einbeziehung des vorstehenden Aspekts in den Schutzzweck der einschlägigen Untersagungsnormen weithin anerkannt. So wird regelmäßig betont, dass die besonderen Kenntnisse und/oder Kontakte des Ruhestandsbeamten die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflussen könnten, so dass entsprechende Kontakte bei Außenstehenden die Integrität und das Ansehen der Behörde in Frage stellten.
66So etwa Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 15 (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG); Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (134), der als relevante Aspekte die „korrekte Willensbildung der Exekutive (Gefahr illegitimen Einflusses auf Entscheidungen jetziger Amtsträger durch Nutzen von „Kontakten“– Loyalitätskonflikt – und/oder Wissen um Behördeninterna etc.) sowie das Ansehen der Verwaltung (Zweifel der Bürger an der Integrität der Behörde)“ benennt; Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 15 („persönliche Kontakte“; „vorbeugende Abwehr von möglichen Loyalitätskonflikten zwischen dem/der erwerbstätigen Ruhestandsbeamten/in und seinen/ihren früheren Arbeitskollegen“); ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 8 („kollegiale Kontakte“), Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542: „Es geht darum, von vornherein zu verhindern, dass ein Beamter sein Amtswissen und die Kontakte zu Kollegen möglicherweise in privatem Interesse (…) zum Schaden des Dienstherrn ausnutzt.“
67Dass diese Gesichtspunkte auch bei der hier in Rede stehenden entsprechenden Anwendung des § 41 BeamtStG auf einen Richter Geltung beanspruchen, liegt auf der Hand: Das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung ist aus der Sicht eines vernünftigen Bürgers ohne Weiteres geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch persönliche Beziehungen des früheren Richters zu den aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache – von dem früheren Richter nicht steuerbar – in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werden könnte. Das gilt unabhängig davon, ob der frühere Richter die Funktion eines Dienstvorgesetzten ausgeübt hat oder nicht. Da es insoweit nur auf die Eignung ankommt, den genannten Anschein zu erzeugen, ist es ferner unerheblich, dass die Bediensteten selbstverständlich zu pflichtgemäßem Verhalten verpflichtet sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie viele Bedienstete aus der aktiven Zeit des betroffenen früheren Richters an dem Gericht noch ihren Dienst versehen. Denn für Außenstehende ist dieser Umstand regelmäßig nicht erkennbar. Schließlich kann der frühere Richter auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss hat. Erst recht kann er dem Anschein einer etwaigen Bevorteilung nicht wirksam entgegentreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der vor dem früheren Dienstgericht vertretenen Fälle, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihre rechtliche Komplexität. All dies sind Umstände, die Außenstehende nicht zuverlässig beurteilen können. Abgesehen davon wäre schon ein einziger und zugleich wirtschaftlich unbedeutender sowie juristisch einfach gelagerter Fall geeignet, den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorzurufen.
68So schon Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 29; im Ergebnis ebenso: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135 und 137).
69Dies ist, wie der Senat bereits früher unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungszitate hervorgehoben hat,
70vgl. den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 25 f.,
71in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch anerkannt.
72Vgl. ferner noch, einen früheren Amtsrichter betreffend, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 1988 – 3 CS 87.03322 –, NJW 1988, 1406 = juris (nur Leitsatz).
73Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass auch durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung dienstliche Interessen i. S. v. §§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG beeinträchtigt werden können.
74(3) Es ist ferner zu besorgen, dass die o. a. dienstlichen Interessen durch das Auftreten des Antragstellers vor dem Landgericht N. beeinträchtigt werden (§ 41 Satz 2 BeamtStG).
75Eine „Besorgnis“ im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn bei verständiger, d. h. aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers erfolgender Würdigung der gegenwärtig erkennbaren konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird.
76Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980– 2 C 37.78 –, BVerwGE 60, 254 = ZBR 1981, 31 = juris, Rn. 23 (zum parallelen Begriff der Besorgnis im Nebentätigkeitsrecht), und vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 31 (zu § 20a SG); ferner Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 25, und Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8 und § 99 Rn. 7 (jeweils zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 2 Satz 1 BBG); ebenso schon Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
77Vorliegend ist danach die Annahme, die o. g. Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen werde im konkreten Fall voraussichtlich eintreten, schon mit Blick auf die vorstehenden, generell auf Ruhestandsrichter bezogenen Ausführungen gerechtfertigt, weil diese auch im hier vorliegenden Einzelfall zutreffen. Unabhängig davon tritt im konkreten Fall für die Bewertung noch der Aspekt hinzu, dass der Antragsteller, wenn ihm die Tätigkeit vor dem Landgericht N. nicht untersagt werden würde, wahrscheinlich in nicht wenigen Fällen vor diesem Gericht auftreten würde. Diese Annahme rechtfertigt sich aus zwei Umständen heraus: Zum einen hat der Antragsteller bereits mehrere Mandate, die eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich gemacht haben, übernommen und insoweit auch die Absicht erklärt, diese weiterführen zu wollen. Zum anderen ergibt sich die angesprochene Wahrscheinlichkeit auch daraus, dass einem Rechtsanwalt wie dem Antragsteller, der als Sitz seiner Kanzlei N. gewählt hat, der in seinem früheren Beruf als Richter mit Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit befasst gewesen ist und der deshalb gerade in diesem Bereich Kompetenz aufzuweisen hat, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig in nicht seltenen Fällen solche Mandate angetragen werden, welche eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich machen würden. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass der Antragsteller selbst auch in seinem Internetauftritt als Rechtsanwalt sowohl auf der Startseite als auch unter der Rubrik „Vita“ auf seine langjährige richterliche Tätigkeit gerade bei dem Landgericht N. hinweist.
78cc) Die mit der Untersagungsverfügung (bei rechtmäßiger Befristung) einhergehende Einschränkung der Berufsausübung des Antragstellers ist aus den nachfolgenden Gründen nicht mit Blick auf dessen Grundrechte zu beanstanden.
79Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Untersagungsverfügung ist vielmehr durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die insoweit ausreichenden vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier in dem Ziel, das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit und Integrität der Rechtspflege
80– vgl. insoweit etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2003 – 2 BvR 1580/03 –, juris, Rn. 5 –
81dadurch zu schützen, dass schon der Anschein vermieden wird, von dem pensionierten Richter vor dem Gericht seiner früheren Diensttätigkeit vertretene Rechtssachen könnten wegen seiner Beziehungen zu Personal dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden. Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, den verfolgten Zweck zu fördern, da der angesprochene Anschein nicht entstehen kann, wenn dem Antragsteller in einem zulässigen Zeitraum jegliche Tätigkeit vor dem Landgericht N. untersagt ist. Ferner ist insoweit ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf das Bestehen der Befangenheitsvorschriften stellt ersichtlich kein milderes Mittel dar. Denn auf diese Weise kann einem Vertrauensverlust nicht in jedem Fall, sondern allenfalls dann entgegengewirkt werden, wenn der betroffene aktive Bedienstete eine Selbstablehnung formuliert oder ein Ablehnungsberechtigter die näheren Umstände kennt und einen Befangenheitsantrag stellt. Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus. Kein milderes, gleich geeignetes Mittel wäre es ferner, dem Antragsteller nur die Teilnahme an Terminen zu untersagen. Denn eine ungebührliche Förderung von Rechtssachen durch Bedienstete des Gerichts kann von dritter Seite ohne Weiteres auch dann angenommen werden, wenn die Gerichtskontakte des früheren Richters und jetzigen Rechtsanwalts nur in einem schriftlichen Verfahren oder telefonisch erfolgen.
82Ausdrücklich zu dem Aspekt telefonischer Kontakte: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
83Die Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers vor dem Landgericht N. innerhalb der zulässigen Frist belastet diesen schließlich nicht übermäßig, ist also angemessen. Bei dieser Bewertung ist namentlich zu berücksichtigen, dass insoweit eine eher geringfügige Beeinträchtigung der Berufsausübung vorliegt. Zum einen ist der Kläger bezüglich keines weiteren Gerichtes in oder außerhalb des Landgerichtsbezirks gehindert, vor diesem aufzutreten. Zum anderen bleibt es ihm möglich, auch solche Mandate (nur) zum Zwecke vorgerichtlicher Beratung zu übernehmen, welche im Falle eines nachfolgenden, vor dem Landgericht N. zu führenden Prozesses eine Vertretung des Mandanten durch einen anderen Rechtsanwalt erforderlich machen würden.
84Zur Verfassungsmäßigkeit des § 69a BBG a.F. (Vorgängervorschrift des heutigen § 105 BBG) vgl. ausführlich Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (131 f.).
85Ferner verstößt die „Anwendung der Vorschrift“ – also die Untersagungsverfügung, soweit sie einen rechtmäßigen zeitlichen Umfang nicht überschreitet – entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung mit Ehepartnern von Richtern des Landgerichts N. , die, wie der Antragstellers substantiiert allein geltend macht, ohne Beanstandungen als Rechtsanwälte vor diesem Landgericht tätig werden, kann der Antragsteller nicht verlangen. Denn es liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Antragsteller verkennt, dass er mit Blick auf sein früheres Richterverhältnis der in Rede stehenden nachwirkenden Pflicht unterworfen ist, während eine solche Pflichtenstellung im Falle der angesprochenen Ehepartner gerade nicht besteht.
862. Der Bescheid ist aber insofern offensichtlich unverhältnismäßig und deswegen offensichtlich rechtswidrig, als die Untersagung über den Ablauf des 31. März 2018 hinaus verfügt worden ist.
87Nach der insoweit maßgeblichen, die bundesrechtlichen Normen der §§ 71 DRiG, 41 BeamtStG ergänzenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW, 52 Abs. 5 LBG NRW endet ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wie die Anzeigepflicht spätestens mit Ablauf von drei Jahren, wenn der Ruhestandsrichter nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (Ruhestand wegen Erreichens des Altersgrenze) in den Ruhestand getreten ist, und im Übrigen spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Richterverhältnisses. Danach gilt für den 1949 geborenen Antragsteller – unstreitig – grundsätzlich die Fünfjahresfrist, weil er aufgrund eigenen Antrags in Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 LRiG NRW vorzeitig, nämlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und damit vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31. März 2015 (vgl. § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 LRiG NRW), in den Ruhestand versetzt worden ist. Gleichwohl ist es hier nur zulässig, die Untersagung für eine Zeitspanne bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraumes, berechnet ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze, zu verfügen, also bis zum Ablauf des 31. März 2018.
88Dies folgt allerdings nicht schon aus der Gesetzesformulierung, nach welcher das Verbot „spätestens“ mit Ablauf der maßgeblichen Frist endet. Denn bei der Bestimmung der Verbotsdauer steht der Behörde kein Ermessen zu, und die zitierte Formulierung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen der Untersagung ggf. auch nur für einen kürzeren Zeitraum als den gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen gegeben sein können.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 24, m. w. N.; ferner etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8, und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137); vgl. insoweit auch die für den Bereich der Bundesbeamten geltende ausdrückliche Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen ist, „es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor“; zu denken wäre etwa an eine auf z.B. zwei Jahre befristete Tätigkeit eines früheren Richters als angestellter Rechtsanwalt.
90Es ergibt sich aber aus einer teleologischen Reduktion des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, welche auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.
91Allgemein zur Befugnis der Gerichte, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn sie nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014– 4 CN 5.13 –, NVwZ 2014, 1170 = juris, Rn. 14.
92Die Abstufung der für § 41 Satz 1 und 3 BeamtStG geltenden Fristen hat ersichtlich den Zweck, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für einen Ruhestandsbeamten, der vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze und damit noch in jüngeren Jahren in den Ruhestand getreten ist, in der Regel ein höherer Anreiz und auch bessere Chancen dafür bestehen werden, nach Eintritt in den Ruhestand eine ggf. mit dienstlichen Interessen kollidierende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung aufzunehmen, als für einen Beamten, der erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Das Gesetz nimmt also an, bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestehe eine höhere und länger andauernde Gefahr der Beeinträchtigung der zu schützenden dienstlichen Interessen, und setzt deshalb den (unabdingbar als gefahrenträchtig angesehenen) Anzeige- und Verbotszeitraum auf fünf Jahre und damit zwei Jahre länger als bei Erreichen der Regelaltersgrenze fest.
93Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 6; Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135); Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 21.
94Bestätigt werden diese Erwägungen durch die historische Gesetzesentwicklung. In der maßgeblichen Begründung zum Entwurf der später – jeweils zum 1. März 1985 – Gesetz gewordenen, die nämliche Abstufung der Fristen enthaltenden §§ 42a BRRG a. F., 69a BBG a. F. hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung die Gefahr einer Ausnutzung von Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn „bei jüngeren, früher ausscheidenden Beamten stärker gegeben“ sei „als bei Beamten, die erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden.“
95Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 10/2542, vom 30. November 1984, S. 15 („Zu Nummer 2“) und S. 16 („Zu Nummer 5“).
96Problematisch sind mit Blick auf den dargelegten Gesetzeszweck all jene Fälle, in denen der Beamte oder Richter – wie hier – weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Bei starrer Anwendung der für ihn geltenden Fünfjahresfrist würde dies dazu führen, dass ihm die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung bis zum Erreichen eines höheren Alters zu verbieten wäre als im Falle des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze; im Falle des Antragstellers beträgt die entsprechende zeitliche Differenz 21 Monate. Denn der Sinn und Zweck des Gesetzes, einer angenommenen Gefahrerhöhung durch die längere Frist entgegenzutreten, greift ersichtlich nicht mehr durch, wenn gerechnet ab dem im Einzelfall maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Regelruhestandes bereits drei Jahre verstrichen sind.
97So auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135).
98Schon vor diesem einfachgesetzlichen Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW mithin teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG bei einem Beamten, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der ihn betreffenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts endet.
99Im Ergebnis ebenso: Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 22, Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135), Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 13, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 12.
100Dieses Gesetzesverständnis ist im Übrigen auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Denn ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beamten oder Richters kann insoweit nicht mehr gerechtfertigt sein, als die Gefahr, welche mit der Eingriffsnorm gebannt werden soll, nach der Bewertung eben dieser Norm nicht mehr besteht.
1013. Erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach alledem somit als offensichtlich rechtmäßig, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zweck der Verfügung ist es zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch aktuell Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann der Bescheid nicht erreichen, wenn der Antragsteller das Verbot des Auftretens vor dem Landgericht N. , soweit es offensichtlich rechtmäßig verfügt worden ist, erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits in mehreren vor dem Landgericht N. zu führenden Sachen mandatiert ist und, wie bereits dargestellt, damit zu rechnen wäre, dass er auch künftig eine nicht geringe Zahl von Verfahren gerade vor dem Landgericht N. führen würde.
102Vgl. insoweit auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (138), wonach sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung der in Rede stehenden Art auf aktuellen Bedarf an Abwehr von Schaden, zumal für das Ansehen der Verwaltung, stützen darf; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 30.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
104Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des beklagten Landes vom 23. Februar 2012 gerichtete Klage sei unbegründet. Durch diese Verfügung hatte das beklagte Land dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte, mithin die Leitung der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. , mit sofortiger Wirkung verboten. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verbots hätten zwingende Gründe i.S.v. § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Das Verbot sei verhältnismäßig gewesen.
7Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.
8Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
9Vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326, und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250.
10Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, a.a.O.
14Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
16Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
18Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen.
19Vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, a.a.O.
20Dass Letzteres vorliegend der Fall war, stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage.
21Der Kläger macht geltend, ein Handeln des beklagten Landes sei nicht zwingend geboten gewesen, denn - wie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 555 vom 8. Oktober 2012 des Abgeordneten Dr. P. , LT-Drucks. 16/1430 belege - passierten „Entweichungen“ aus dem Strafvollzug regelmäßig und aus anderen Justizvollzugsanstalten seien häufiger Gefangene ausgebrochen als aus der JVA C. . Insoweit lässt der Kläger außer Acht, dass dem angefochtenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht allein der Umstand zu Grunde liegt, dass innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen zunächst der Strafgefangene I. versucht hatte, aus der JVA C. auszubrechen, dann der Strafgefangene K. aus der JVA C. ausgebrochen ist und schließlich der dort untergebrachte Strafgefangene I1. geflohen ist, nachdem er in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Von entscheidender Bedeutung waren für das Verwaltungsgericht vielmehr die die beiden letztgenannten Vorkommnisse jeweils ermöglichenden bzw. begünstigenden Gegebenheiten sowie auch und nicht zuletzt die sich hieran anschließende - unzulängliche - Unterrichtung des Justizministeriums. Hierauf hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegnet.
22Ob es sich bei der JVA C. seinerzeit - so der Kläger - um eine „besonders sichere“ Anstalt gehandelt hat, ist danach nicht entscheidend. Denn maßgeblich für das Verwaltungsgericht war der Umgang des Klägers mit den Situationen vor und nach den Vorfällen. Hierzu hat in dem Bericht vom 14. Februar 2012 („Erkenntnisse der Expertengruppe ‚JVA C. ‘ zum Ausbruch des Strafgefangenen L. K. am 29.01.2012“) der Leiter der Expertengruppe (im Folgenden zitiert als EG) unter Punkt V. zusammenfassend das Folgende ausgeführt:
23„Die EG sieht auf der Basis ihrer bislang gewonnenen Eindrücke und Feststellungen dringenden Handlungsbedarf, in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der JVA C. einen Zustand herzustellen, welcher der Vollstreckungszuständigkeit gerecht wird (…).
24Die Regelungen zur ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung sowie zur Durchsuchung der Gefangenen in der JVA C. werden - gelinde ausgedrückt - nur unzureichend beachtet. Der Abschlussbericht wird hierzu sowie zu weiteren grundlegenden Sicherheitsproblematiken nähere Einzelheiten enthalten. Sehr überrascht ist die EG, mit welcher offensichtlichen Nonchalence dieses Thema quer durch alle Zuständigkeitsbereiche, auch dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, behandelt wird. Insoweit verwundert es nicht, dass auch offenbar vielen Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes die Sensibilität für dieses Thema abhanden gekommen zu sein scheint.
25Diese Vermutung würde durchaus zu dem bislang gewonnenen Eindruck der EG, dass in der JVA C. der Aspekt der prognostizierten sozialen Sicherheit deutlich Vorrang gegenüber grundlegenden Sicherheitsstrukturen eingeräumt wird, passen (…).
26Insgesamt hat die EG allein bereits durch die Aufarbeitung des Vorkommnisses in den ersten beiden Tagen der Untersuchung den Eindruck gewonnen, dass der baulich-technische Zustand und die administrativ-organisatorische Sicherheitslage der JVA C. derart lückenhaft ist, dass sich vielfältige Einlasstore und Schleppwege für Drogen, Bargeld, Waffen und natürlich auch Handys ergeben. Auch hierzu wird die EG in ihrem Abschlussbericht Einzelheiten ausführen. Vorab sei hier aber auch beispielhaft die aus Sicherheitsgründen sehr bedenkliche Organisation der Besuche (Besuchsabwicklung) genannt (…).
27Die JVA C. beherbergt eine hohe Zahl von langstrafigen Inhaftierten mit verfestigtem kriminellen Potential, die mit ihrer Hafterfahrung genügend Kenntnisse über lokale Sicherheitslücken haben, diese verdeckt ausnutzen können und gleichwohl problemlos zu einem angepassten Vollzugsverhalten in der Lage sind (…).“
28Die mit dem Zulassungsantrag dagegen ins Feld geführten höheren „Entweichungszahlen“ anderer Justizvollzugsanstalten stellen die so beschriebenen Organisationsmängel und sonstigen Defizite nicht in Frage. Vor dem Hintergrund dessen hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die die Strafgefangenen I. , K. und I1. betreffenden Vorkommnisse mit Recht weiter ausgeführt, in der JVA C. hätten sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen eine versuchte, aber gescheiterte sowie zwei weitere, zunächst erfolgreiche Gefangenenentweichungen ereignet. Die wegen des zweiten Vorkommnisses eingesetzte Expertengruppe sei zu der vorläufigen Einschätzung gekommen, dass in der JVA C. Defizite bestünden, die Entweichungen begünstigten und die, soweit sie organisatorischer Art bzw. im Rahmen der Personalführung beeinflussbar gewesen seien, dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuschreiben gewesen seien.
29Neben der Sache liegt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es auch bezüglich des aus dem Krankenhaus geflohenen Strafgefangenen I1. von einer Entweichung ausgegangen sei und unter diesen Begriff nur der Ausbruch eines Gefangenen aus einer JVA falle. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Strafgefangene I1. aus der JVA C. ausgebrochen ist, sondern hat seinen Ausführungen zutreffend zu Grunde gelegt, dass er aus dem Krankenhaus geflohen ist.
30Fehl geht die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe, indem es sich die Auffassung des beklagten Landes zu eigen gemacht und unterstellt habe, dass es sich „bei den Entweichungen um“ seine - des Klägers - „‚Fehler‘ (…) gehandelt habe“, gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Er lässt bereits unberücksichtigt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG - wie dargestellt - keine erschöpfende Aufklärung erforderlich ist und es bei dem Verbot nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten ankommt, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Zu Recht hat das beklagte Land seine diesbezüglich zu treffende Prognoseentscheidung u.a. auf den genannten Bericht gestützt und die seinerzeit bereits festgestellten gewichtigen Sicherheitsdefizite, soweit sie organisatorischer Art bzw. im Rahmen der Personalführung beeinflussbar gewesen sind, dem Verantwortungsbereich des Klägers zugeschrieben.
31Etwaige Umstände, die den baulichen Zustand bzw. die bauliche Unterhaltung der JVA C. betrafen, sind dem Kläger nicht angelastet worden. Verfehlt ist daher der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Strafgefangene K. durch ein fehlerhaft montiertes Fenster habe entweichen können und für die bauliche Unterhaltung nicht die JVA C. , sondern das Justizministerium zuständig sei.
32Der Annahme des beklagten Landes, dem Kläger seien, wie in der Verbotsverfügung im Einzelnen ausgeführt, sowohl „vollzugliche Fehler im Zusammenhang mit dem Strafgefangenen K. “ als auch „vollzugliche Fehler im Zusammenhang mit dem Strafgefangenen I1. “ unterlaufen, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
33In Bezug auf den Strafgefangenen K. führt der Kläger an, die Zuweisung von Arbeit, auf die Strafgefangene Anspruch hätten, sei eine „Ermessens- und Beurteilungsentscheidung“, deren Rahmen er nicht fehlerhaft ausgefüllt habe. Insoweit lässt er außer Acht, dass das beklagte Land ihm nicht vorgehalten hat, dass dem Strafgefangenen K. Arbeit zugewiesen worden ist, sondern vielmehr, dass er in der Reinigungskolonne eingesetzt worden ist, obwohl der Gefangenenpersonalakte Hinweise darauf zu entnehmen waren, dass er in Q. noch über acht Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte und mehrere offene Verfahren anstanden, und die Beaufsichtigung der Reinigungskolonne nicht in der gebotenen Weise gewährleistet war.
34Soweit der Kläger sich diesbezüglich im Weiteren mit dem Inhalt der „Einleitungsverfügung“ bzw. der „Disziplinarverfügung“ auseinandersetzt, geht sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, das nicht der Ahndung disziplinaren Unrechts, sondern der Behebung unzumutbarer Missstände dient, ins Leere.
35Das beklagte Land hat in der streitgegenständlichen Verfügung ferner ausgeführt, ein vom Kläger zu verantwortender Organisationsmangel sei darin zu sehen, dass das Prüfformular für den Einsatz von Strafgefangenen in der Reinigungskolonne weder eine Beteiligung der Abteilungsleitung noch eine Beratung in der Vollzugskonferenz vorsehe. Weder der Umstand, dass, wie der Kläger geltend macht, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein solches Vorgehen nicht vorsehen, noch sein Hinweis, er habe von seiner Organisationsgewalt Gebrauch gemacht und die Entscheidungsbefugnisse auf die Arbeitsverwaltung übertragen, sind geeignet, die Berechtigung des Vorhalts in Frage zu stellen. Den Kläger entlastet schließlich auch nicht, dass „dies“ durch seinen „Vorgänger bereits so organisiert worden“ war.
36Verfehlt ist die Rüge des Klägers, der Vorwurf in der „Einleitungsverfügung“, es habe „ständige Verstöße gegen die RISO“ gegeben, sei nicht konkret genug. Streitgegenständlich ist vorliegend allein die Verbotsverfügung vom 23. Februar 2012, in der die dem Kläger vorgehaltenen Verstöße gegen die Richtlinien für Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (RISO) vom 5. Juni 1987 benannt und näher erläutert worden sind.
37Das beklagte Land hat in der Verbotsverfügung des Weiteren ausgeführt, auch die Entscheidung des Klägers, dass der Strafgefangene I1. weder bei der „Ausführung“ in das Krankenhaus zu fesseln noch bei einer stationären Aufnahme zu bewachen sei, sei nicht vertretbar gewesen. Diese Auffassung hat es wie folgt begründet:
38„Der Strafgefangene war nur zwei Tage vor Ihrer Entscheidung, d.h. am 15.02.2012, aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C. -T. in die Justizvollzugsanstalt C. zurückverlegt worden, weil ihm aufgrund des Besitzes von 2 Gramm Cannabis die Eignung für den offenen Vollzug abgesprochen worden war. Er war also nach der höchst aktuellen Entscheidung der zuführenden Justizvollzugsanstalt nicht für Lockerungen geeignet. Ein Krankenhausaufenthalt ohne Bewachung ist von den Bewegungsmöglichkeiten des Gefangenen her ohne Weiteres mit einer Vollzugslockerung gleichzusetzen. Eine erneute Gewährung von Lockerungen zwei Tage nach einem Lockerungsversagen wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Strafgefangene aufgrund von Verletzungen, die er sich entweder selbst beigebracht haben konnte - was für die Vorbereitung einer Flucht sprechen dürfte - oder die ihm von Mitgefangenen zugefügt sein konnten - was ein erhöhtes Fluchtrisiko indiziert - im Krankenhaus vorgestellt werden sollte. Unabhängig hiervon durfte Ihre Entscheidung über einen unbewachten Aufenthalt im Krankenhaus keinesfalls ohne Vorliegen und Auswertung der Gefangenenpersonalakte erfolgen. Nach Ihrem Bericht lag Ihnen die Gefangenenpersonalakte zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Ihnen waren wegen dieses Versäumnisses beispielsweise die Vorstrafen des Strafgefangenen, namentlich wegen gefährlicher Körperverletzung und Vollrausches, nicht bekannt. Diese Vorstrafen lassen eine Gefährdung der Allgemeinheit bei ungerechtfertigten Vollzugslockerungen als naheliegend erscheinen. Dies untermauert die Notwendigkeit, voll-zugliche Entscheidungen nur in Kenntnis der entscheidungserheblichen, auch hier nur aus der Gefangenenpersonalakte ersichtlichen Tatsachen zu treffen.“
39Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, er habe die Entscheidung, den Strafgefangenen bei der Verbringung ins Krankenhaus nicht fesseln und dort nicht bewachen zu lassen, in Kenntnis des Inhalts seiner Gefangenenpersonalakte getroffen, setzt er sich in Widerspruch zu seinem Bericht vom 20. Februar 2012. Dort hat er ausgeführt :
40„(…) Aufgrund der Informationen anhand des vorliegenden Personal- und Vollstreckungsblattes (kurzer Strafrest, Delikt Sachbeschädigung, Rückverlegung aus dem offenen Vollzug ohne Fluchthinweis) - die Gefangenenpersonalakte lag nicht vor - habe ich entschieden, dass eine Fesselung nicht nötig und dass im Falle eines stationären Verbleibs des Gefangenen eine Bewachung nicht erforderlich ist.“
41Diese Ausführungen zeigen, dass der Kläger seine Entscheidung allein auf der Grundlage des Personal- und Vollstreckungsblattes getroffen hat. Dafür, dass er auch seinerzeit keine, jedenfalls keine hinreichende Kenntnisse vom Inhalt der Gefangenenpersonalakte hat, spricht der Umstand, dass er ausweislich seines Vorbingens im Zulassungsverfahren noch immer davon ausgeht, dass es sich bei den Vorverurteilungen des Strafgefangenen I1. um „Bagatellkriminalität“ gehandelt habe, obwohl dieser u.a. wegen Raubes, mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässigem Vollrausch und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war.
42Die Kläger führt weiter an, ein Verzicht auf die Bewachung des Strafgefangenen I1. sei vertretbar gewesen, weil kein Anhaltspunkt dafür vorgelegen habe, dass er wegen der Rückverlegung Fluchtabsichten gehegt habe. Auch diese Argumentation unterstreicht, dass er nicht sämtliche Aspekte, die für ein Fluchtrisiko gesprochen haben, in den Blick genommen und zudem nicht erwogen hat, welche Gesichtspunkte gegen die vom beklagten Land beanstandete erneute „Vollzugslockerung“ gesprochen haben .
43Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das beklagte Land sich insbesondere und nicht zuletzt auch in Anbetracht der Art und Weise, wie der Kläger dem Justizministerium über die die Strafgefangenen K. und I1. betreffenden Vorkommnisse berichtet hat, sowie wegen der verspäteten Information des Justizministeriums über die erneute Ergreifung des Strafgefangenen I1. veranlasst gesehen hat, dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Dafür, dass das beklagte Land die Informationsdefizite zu Unrecht angeführt oder ihnen zu viel Gewicht beigemessen hat, gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes her.
44Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in der Zeit während und nach einer Gefangenenentweichung einer unverzüglichen, umfassenden und zutreffenden Information des Justizministeriums durch die betroffene Anstalt sehr große Bedeutung zukommt. Dies folgt zum einen aus dem mit Gefangenenentweichungen regelmäßig einhergehenden besonderen öffentlichen Interesse und der Relevanz einer umfassenden und zutreffenden Information der Öffentlichkeit durch das Justizministerium für das allgemeine Sicherheitsgefühl. Zum anderen - so das Verwaltungsgericht - sei zu berücksichtigen, dass Gefangenenentweichungen häufig zu einer Befassung des Landtags (Rechtsausschuss) mit diesen Vorgängen führten. In diesen Fällen sei - wie hier - eine unverzügliche, vollständige und zutreffende Information der Abgeordneten für den zuständigen Justizminister unabdingbar. Hierzu sei dieser aber seinerseits auf Informationen durch den verantwortlichen Anstaltsleiter der betreffenden JVA angewiesen, die hierfür die uneingeschränkte Gewähr bieten müssten.
45Letzteres verkennt der Kläger, soweit er geltend macht, die die Entweichung des Strafgefangenen K. betreffenden Berichte vom 29. Januar und 2. Februar 2012 seien vom „zuständigen S+O-Inspektor“ gefertigt worden, der die Stellungnahmen der Bediensteten berücksichtigt habe, der Bericht vom 29. Januar 2012 zudem unter Beteiligung eines Mitarbeiters des Justizministeriums, dem es oblegen hätte, auf eine Berichtigung der angeblichen „Unvollständigkeiten und Falschangaben“ hinzuwirken. Der Kläger hat die Ausführungen, die in den von ihm unterzeichneten Berichten enthalten sind, selbst zu verantworten. Die etwaige Einbindung anderer Bediensteter, sei es der JVA C. , sei es des Justizministeriums, änderte nichts an seiner Pflicht, das Justizministerium umfassend und zutreffend zu informieren.
46Auch der Einwand des Klägers, er habe die Berichte nur auf der Grundlage der seinerzeit vorhandenen Erkenntnisse schreiben können, verfängt nicht. Es oblag dem Kläger, die Berichte auf der Grundlage einer sorgfältigen Ermittlung der Einzelfallumstände zu erstellen und, soweit diese noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte, den Adressaten der Berichte, mithin das Justizministerium, darauf hinzuweisen, dass und hinsichtlich welcher Umstände die Erkenntnisse noch unzureichend waren.
47Dafür, dass das beklagte Land dem Kläger zu Unrecht auch die Unzulänglichkeit seines Berichts vom 20. Februar 2012 betreffend die „Entweichung des Strafgefangenen K1. I1. aus dem Krankenhaus am 17.02.2012“ angelastet hat, gibt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nichts Durchgreifendes her. Die vom Justizministerium aufgeworfenen Fragen wurden zum Teil nur kurz beantwortet, obwohl ersichtlich Veranlassung zu weiteren Ausführungen bestand. Die Beantwortung der Frage, ob vor der Zusammenlegung, d.h. der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen, eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, ließ nicht erkennen, ob im Fall des Strafgefangenen I1. eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Der Einwand des Klägers, er habe angesichts der Vielzahl der innerhalb einer kurzen Frist zu bearbeitenden Nachfragen nur das Wesentliche mitteilen können, überzeugt angesichts des Umfangs und des Inhalts des der JVA C. am Nachmittag des 17. Februar 2012 übersandten Fragenkataloges des Justizministeriums und der dem Kläger zur Beantwortung eingeräumten Frist von immerhin gut drei Tagen (Fristende: 21. Februar 2012, 8.00 Uhr) nicht.
48Ins Leere geht das Vorbringen des Klägers, es habe sich bei der „Entweichung“ des Strafgefangenen I1. aus dem Krankenhaus nicht um ein berichtspflichtiges Vorkommnis gehandelt. Der Vorhalt zielt nämlich darauf ab, dass dem Justizministerium nicht unverzüglich, sondern mit mehr als fünfzehn Stunden Verspätung darüber berichtet worden ist, dass der geflohene Strafgefangene am 17. Februar 2012 gegen 17.00 Uhr festgenommen und um 18.03 Uhr in die JVA C. zurückgebracht worden ist.
49Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, es stelle ungeachtet der disziplinarrechtlichen Relevanz ein schwerwiegendes Versäumnis in einer Angelegenheit von hoher sicherheits- und justizpolitischer Bedeutung dar, dass der Kläger die ihm persönlich gemeldete Nachricht von der Wiederergreifung des geflohenen Strafgefangenen I1. nicht unverzüglich, sondern erst mit einem halben Tag Verzögerung an das Justizministerium weitergeleitet habe. Es erschließe sich ohne Weiteres, dass Nachrichten von einer Entweichung oder einer Wiederergreifung eines Gefangenen derart einschneidende und öffentlichkeitsrelevante Ereignisse beträfen, dass diese unverzüglich dem Justizministerium zu melden seien. Dies gelte erst recht in einer Situation wie der seinerzeit vorliegenden, in der die Öffentlichkeit aufgrund der vorangegangenen Vorkommnisse in erhöhtem Maße sensibilisiert gewesen sei. In einer solchen Situation dürfe sich ein Anstaltsleiter als Behördenleiter nicht ohne weitere eigene Erkundigungen oder entsprechende konkrete Anweisungen darauf verlassen, dass einer seiner Mitarbeiter das Justizministerium informieren werde.
50Soweit der Kläger geltend macht, es habe nicht in seinem Einflussbereich gelegen, dass die Unterrichtung des „Inspektors vom Dienst (IvD)“, der das Justizministerium habe informieren sollen, zunächst unterbleiben sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hätte den IvD selbst über die Festnahme des Strafgefangenen I1. unterrichten und ihn sodann anweisen können, das Justizministerium unverzüglich zu informieren.
51Auch der Einwand des Klägers verfängt nicht, er habe die Mitteilung von besonderen Vorkommnissen an das Justizministerium auf den IvD bzw. „die zuständige Sicherheitsinspektorin“ delegiert und habe, da diese Mitteilungen in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfolgt seien, nicht davon ausgehen können, dass das Justizministerium über die Wiederergreifung des Strafgefangenen I1. - versehentlich - nicht informiert werde. Insoweit lässt der Kläger unberücksichtigt, dass es in Bezug auf die JVA C. , wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, innerhalb eines kurzen Zeitraums zu mehreren bedeutenden Vorfällen gekommen ist und die unverzügliche Unterrichtung des Justizministeriums über die Wiederergreifung des Gefangenen I1. nicht zuletzt angesichts der politischen und medialen Relevanz von wesentlicher Bedeutung war. Dass der Leiter der betroffenen Justizvollzugsanstalt in einer solchen Situation die unverzügliche Unterrichtung des Justizministeriums über die Wiederergreifung eines Strafgefangenen persönlich vornimmt oder sich zumindest vergewissert, dass ein beauftragter Bediensteter die unverzügliche Unterrichtung zeitnah vorgenommen hat, versteht sich von selbst. Somit entlastet den Kläger auch nicht der Umstand, dass das Justizministerium, wie der Kläger geltend macht, ohne Rückfrage bei der JVA C. zu halten, am 17. Februar 2012 gegen 19.30 Uhr eine Pressemitteilung zur Flucht des Strafgefangenen I1. herausgegeben hat, die keinen Hinweis auf dessen Wiederergreifung enthielt.
52Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass das beklagte Land seine Ermessensentscheidung, dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, auf sachfremde Erwägungen gestützt hat. Sein Einwand, „der ‚Wirbel in der Öffentlichkeit‘, der in einer modernen Medienlandschaft immer dann entfacht“ werde, „wenn es ansonsten nichts zu berichten“ gebe, könne „nicht die Messlatte dafür sein, ob von der Maßnahme des § 39 Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht“ werde, trägt nicht. Er ignoriert die in der Verfügung vom 23. Februar 2012 aufgeführten Gründe, die, ohne dass dies - wie dargestellt - rechtlich zu beanstanden wäre, das beklagte Land zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte veranlasst haben.
53Das Zulassungsvorbringen zieht schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verhältnismäßig gewesen sei. Insoweit, so das Verwaltungsgericht, sei zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Maßnahme dem Schutz der Bevölkerung vor Straftätern gedient habe, die zu einem beträchtlichen Teil schwerwiegende Straftaten begangen hätten. Dieses Ziel hätte auch nicht in gleicher Weise durch eine andere, für den Kläger weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden können. Insbesondere habe nicht mehr zugewartet werden können, um, wie der Kläger geltend mache, einseitig oder gar einvernehmlich eine andere Verwendung zu ermitteln und sodann eine Abordnung oder Versetzung vorzunehmen. Eine solche Vorgehensweise wäre dem bestehenden Handlungsbedarf nicht gerecht geworden, der gerade durch die Ereignisse der letzten Tage vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung belegt werde.
54Die Annahme des Klägers, schon im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung wäre eine Abordnung und damit eine mildere Maßnahme möglich gewesen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die Entbindung des Klägers von seinen Dienstgeschäften duldete nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des beklagten Landes keinen Aufschub mehr. Dass es schon seinerzeit abschließend beurteilen konnte, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abordnung an eine andere Dienststelle gegeben sind, ist nicht erkennbar. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass sich das beklagte Land in der Folgezeit erkennbar bemüht hat, hinsichtlich der weiteren dienstlichen Verwendung möglichst zeitnah eine einvernehmliche Lösung zu schaffen. Bereits mit Wirkung vom 15. März 2012 ist der Kläger an den der Justizvollzugsanstalt E. -I2. angegliederten Kriminologischen Dienst abgeordnet worden. Zugleich hat das beklagte Land seinem Antrag, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, teilweise stattgegeben.
552. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn, wie hier, im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.