Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Apr. 2019 - RO 5 K 18.370

published on 18/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Apr. 2019 - RO 5 K 18.370
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 8.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 7.2.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zur erneuten Teilnahme an der mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie zuzulassen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten.

Die Klägerin nahm im Juni/Juli 2016 an der staatlichen Abschlussprüfung für Physiotherapeuten teil. Im schriftlichen Teil der Prüfung erzielte sie in den Fächergruppen 1 und 4 die Note „mangelhaft“. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 wurde mit „ausreichend“, die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 3 mit „befriedigend“ benotet. Der praktische Teil wurde mit der Note „befriedigend“ bewertet. Im mündlichen Teil erhielt die Klägerin in den Fächern Anatomie und Physiologie jeweils die Note „mangelhaft“, in der speziellen Krankheitslehre erreichte sie die Note „ausreichend“.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.8.2016 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden habe.

Auf ihren Antrag vom 7.3.2017 wurde die Klägerin zur Wiederholungsprüfung im Juni 2017 zugelassen. Die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Prüfung in den zu wiederholenden Fächergruppen 1 und 4 wurden jeweils mit der Note „ausreichend“ bewertet. Im mündlichen Teil der Prüfung erzielte sie im Fach Anatomie ebenfalls die Note „ausreichend“. Die Prüfung im Fach Physiologie wurde am 27.6.2017 erneut mit der Note „mangelhaft“ bewertet.

Der Klägerin wurde daraufhin mit Bescheid vom 8.8.2017 mitgeteilt, dass die mündliche Prüfung im Fach Physiologie erneut mit „mangelhaft“ bewertet wurde, der mündliche Teil auch im Wiederholungsexamen als nicht bestanden gelte, eine nochmalige Wiederholung nicht möglich sei und die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden sei.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7.9.2017 ließ die Klägerin Widerspruch hiergegen einlegen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass das Protokoll entgegen den Angaben im Protokoll nicht von Herrn …, sondern von Herrn … geführt worden wäre. Es sei daher fraglich, inwieweit dem Prüfungsprotokoll überhaupt Beweiswert zukommen könne. Zudem sei die Bewertung der Prüfungsleistung fehlerhaft. Die Klägerin sei im Themenkomplex 18 zur Kontraktion und Erschlaffung eines Skelettmuskels geprüft worden. Dazu sei ihr ein Schaubild vorgelegt worden. Dieses habe die Klägerin zutreffend beschrieben. Die Protokollierung sei anhand einer Musterlösung erfolgt. Die dort zunächst dargestellten Absätze 2 (Der Axon eines motorischen Neurons …) und 3 (je weniger Muskelfasern …) seien mit Fehlzeichen gekennzeichnet, die Klägerin sei aber zu diesen Punkten nicht befragt worden. Es sei vielmehr gleich der in dieser Gliederung enthaltene Punkt Muskelkontraktion zur Sprache gekommen. Dort werde zunächst bemängelt, dass die Klägerin häufig nachgefragt habe. Dies bedeute nicht, dass eine richtige Antwort nicht gegeben worden wäre. Die Regulatoreiweiße Troponin und Tropomyosin seien entgegen den Aufzeichnungen genannt worden. Im Wesentlichen zeige sich, dass die Ausführungen zum Verlauf der Prüfung mit dem Erwartungshorizont weitgehend übereinstimmen. Hinsichtlich der Erschlaffung des Skelettmuskels seien zunächst richtig Angaben gemacht worden. Im 2. Absatz (Die Verbindungsstellen …) sei ein Fehlzeichen vorhanden. Die Klägerin habe aber hierzu wie in der Musterlösung dargelegt ausgeführt. Im 3. Absatz (Die Abstufung der Muskelkraft…) befinde sich ein Fehlzeichen, obwohl die Klägerin hierzu nicht befragt worden sei. Im nächsten Absatz (Eine Dauerkontraktion…) befinde sich ein Fehlzeichen, obwohl die richtige Antwort gegeben worden sei. Im darauf folgenden Absatz (Der Ruhetonus…) befinde sich ebenfalls ein Fehlzeichen, obwohl die Klägerin auch hierzu nicht befragt worden sei. Im Themenkomplex 47 seien Fragen zum hormonellen Regulationssystem/Hierarchie des endokrinen Systems zu beantworten gewesen. Wieder sei anhand einer Musterlösung bzw. eines Schaubildes protokolliert worden. Die Klägerin habe das hormonelle Regulationssystem zutreffend erklärt. Sie habe die Begriffe „Releasinghormone“ und „Inhibitinghormone“ genannt und erklärt. Dies stehe im Widerspruch zu den notierten Fehlzeichen. Auch den Begriff „Hypophysenvorderlappen“ habe die Klägerin zutreffend genannt und auch erklärt. Die Hormone ACTH, Aldosteron, Adrenalin und Noradrenalin seien genannt worden. Die Klägerin habe entgegen dem Vermerk auf Seite 80 unten/ Seite 79 oben sehr wohl weitere Hormone benannt. Auf die Frage, welche Hormone die Schilddrüse produzieren, habe sie zutreffend Thyroxin und Trijodthyronin genannt. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Antwort gewertet worden wäre. Die Ausführungen im Protokoll (Seite 79) würden zum Teil von den stichpunktartigen Ausführungen auf Seite 80 abweichen. Insgesamt sei festzustellen, dass im Verlauf der mündlichen Prüfung teilweise richtige Antworten nicht als richtig gewertet worden seien. Ebenso würden Antworten als nicht gegeben bewertet, obwohl der Klägerin die entsprechenden Fragen nicht gestellt worden sein. Es finde sich im Prüfungsprotokoll die Bemerkung, dass in beiden Themenblöcken Defizite des Wissensstandes und der Zusammenhänge zu erkennen seien. Dies dürfte eine Bewertung mit ausreichend rechtfertigen. Die Leistung weise zwar Mängel auf, dürfte aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen. Die Prüfung sei daher erneut zu bewerten, hilfsweise sei ein weiterer Wiederholungsversuch einzuräumen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen.

Die Fachprüferin, Frau …, führt in ihrer undatierten Stellungnahme hierzu aus, dass die Prüfungsleistung fair, transparent, korrekt und den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechend bewertet worden sei. Verfahrensmängel lägen nicht vor. Die Aussage, Herr … habe als Protokollführer fungiert, sei nicht zutreffend. Protokollführer sei Herr … gewesen. Bei Themenkomplex 18 sei nicht zutreffend, dass die Klägerin zu den Absätzen 2 und 3 nicht befragt worden sei. Sie habe auch auf Nachfrage keine Angaben machen können, auch ein grober Überblick habe nicht angegeben werden können. Nicht korrekt sei die Behauptung, dass gleich die Muskelkontraktion zur Sprache gekommen sei. Vielmehr habe die Klägerin trotz wiederholter Nachfrage von sich aus den Fokus hierauf gelegt, weil offensichtlich zu den noch fehlenden Punkten keine Kenntnisse vorhanden gewesen seien. Es sei nicht zutreffend, dass die Regulationseiweiße genannt worden seien. Nur mit massiver Hilfestellung hätten diese Fachtermini überhaupt zugeordnet werden können. Auf Grundlage der eigenen Aufzeichnungen der Prüferin könne festgestellt werden, dass von den erwarteten 10 Antwortmöglichkeiten nur 3 richtig beantwortet seien. Vergleiche man das Wortprotokoll des Protokollführers Herrn … mit den Aufzeichnungen auf dem Erwartungshorizont der Prüferin, so werde deutlich, dass das vorhandene Wissen nur mit mangelhaft bewertet werden kann. Zur Erschlaffung des Skelettmuskels sei es nicht korrekt, dass die Frage aus dem 2. Absatz richtig beantwortet sei. Ebenso sei nicht korrekt, dass zum 3. Absatz keine Befragung erfolgt sei. Auch treffe nicht zu, dass zum nächsten Absatz die richtige Antwort gegeben worden sei. Ebenso sei nicht korrekt, dass sie zum Ruhetonus nicht befragt worden sei. Auch hier habe keine Antwort gegeben werden können. Zum Themenkomplex 47 stehe im Protokoll: „Die Schülerin antwortet … in unlogische Reihenfolge“. Weiter heiße es im Protokoll: „Fachwörter, die Bezeichnung der abgekürzten Hormone, sowie deren Wirkungsweise kann die Schülerin nicht wiedergeben“. Dies stehe in deutlichem Widerspruch zu den Einlassungen der Klägerin, die behaupte, zutreffend erklärt zu haben, dass sie die Hormone ACTH und Aldosteron genannt habe. Aus den Aufzeichnungen gehe hervor, dass die Hormone der Schilddrüse nicht bzw. nicht richtig genannt werden konnten. Die Feststellung, dass im Verlauf der mündlichen Prüfung teilweise richtige Antworten als nicht richtig gewertet wurden, sei nicht zutreffend. Sowohl aus dem Wortprotokoll als auch aus den eigenen Aufzeichnungen der Prüferin gehe hervor, dass die Zuordnung „richtig“ und „falsch“ bzw. „nicht beantwortet“ stets korrekt und analog zum Prüfungsverlauf wiedergegeben worden sei. In der Gesamtwürdigung sei die Feststellung des Anwaltsbüros, dass keine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden habe bzw. die Prüfungsleistung falsch bewertet wurde, völlig haltlos. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen.

Die Prüfungsvorsitzende führt in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2017 aus, dass bei der Notenkonferenz am 21.7.2017 die Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Physiologie ausgiebig diskutiert worden sei. Es habe nachvollziehbar dargelegt werden können, dass die gezeigte Leistung den Anforderungen nicht entsprach und die Prüfung mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten war. Die Funktion des Protokollführers sei als Entlastung des Fachprüfers eingeführt worden. Die Aufzeichnungen des Protokollanten würden lediglich als Gedächtnisstütze dienen und seien nicht mit den Vorgaben des Erwartungshorizont gleichzusetzen. Der Fachprüfer solle sich damit vollinhaltlich auf das Prüfungsgeschehen konzentrieren können und abschließend die Note bilden. Der Protokollführer sei bei der Notenfindung nicht stimmberechtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.2018 hat die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13.3.2018 ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Bewertung der Leistung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Es seien Bewertungsmängel vorhanden. Richtige Antworten seien teilweise nicht berücksichtigt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung verwiesen.

Die Klägerin lässt zuletzt beantragen,

unter Aufhebung des Bescheids der Regierung der Oberpfalz vom 8.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 7.2.2018 einen weiteren Prüfungsversuch für die mündliche Prüfung im Fach Physiologie zu gewähren und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung am 27.6.2017 im Fach Physiologie sei nicht zu beanstanden. Das Prüfungsverfahren habe nicht an den geltend gemachten Bewertungsfehlern gelitten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zuletzt ausschließlich auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Physiologie gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der negative Prüfungsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 8.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 7.2.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch zu, erneut zur mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie zugelassen zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO analog.

Gemäß § 7 Abs. 1 PhysTh-APrV ist es für das Bestehen der staatlichen Prüfung zum Physiotherapeuten erforderlich, dass jeder der nach § 2 Abs. 1 PhysTh-APrV vorgeschriebenen Prüfungsteile (schriftlicher, praktischer und mündlicher Teil) bestanden ist. Jede Leistung muss für das Bestehen eines Prüfungsteils mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden, §§ 15 Abs. 3, 18 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 3 PhysTh-APrV. Nach § 7 Abs. 3 PhysTh-APrV kann der Prüfling jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Nach Ablegen der Wiederholungsprüfung hatte die Klägerin daher den schriftlichen und praktischen Teil vollständig bestanden. Für das Bestehen des mündlichen Teils wäre jedoch erforderlich gewesen, dass jedes Fach (Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheitslehre) mindestens mit „ausreichend“ benotet wird (§ 13 Abs. 2 Satz 4 PhysTh-APrV). Dabei wird jedes Fach von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet, § 13 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV. Im Fach Physiologie erhielt die Klägerin aber auch in der Wiederholungsprüfung nur die Note „mangelhaft“, sodass die Prüfung als endgültig nicht bestanden gewertet wurde. Vorliegend steht demnach ausschließlich im Streit, ob die Leistung der Klägerin in der mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie zu Recht als „mangelhaft“ bewertet wurde und ob es zu erheblichen Fehlern im Prüfungsablauf gekommen ist.

Die Klägerin hat zwar keine substantiierten Einwendungen gegen die inhaltliche Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erhoben (1.). Zudem hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass keine Mitwirkung des Protokollführers an der Entscheidungsfindung vorlag, die einen Verfahrensfehler begründen würde (2.). Jedoch wäre aus Sicht der entscheidenden Kammer die Prüfung durch mehr als einen Prüfer durchzuführen gewesen, da es sich um die letzte Wiederholungsmöglichkeit bei einem berufsqualifizierenden Abschluss handelt (3).

1. Mit den in der Widerspruchsbegründung erhobenen Einwendungen gegen die Prüfung hat die Klägerin keinen Erfolg.

a) Die nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle ist bei der Nachprüfung prüfungsrechtlicher Entscheidungen nur eingeschränkt möglich, da insbesondere bei mündlichen Prüfungen die Bewertung einer Prüfungsleistung auf persönlichen subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen des Prüfers sowie dessen Beurteilung des objektiv kaum oder nur teilweise rekonstruierbaren Prüfungsvorgangs beruht. Deshalb ist den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen sachnotwendig ein nicht überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzugestehen, beispielsweise bei der Gewichtung der Aufgaben untereinander, bei der Würdigung der Darstellung oder bei der Gewichtung eines Mangels. Allerdings ist dieser Spielraum überschritten, wenn von den Prüfern Verfahrensfehler begangen werden, anzuwendendes Recht verkannt wird, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wird, sie allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Bei Fachfragen, also allen Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind, besteht ein solcher allgemeingültiger Bewertungsmaßstab, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen prinzipiell nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit hierbei die Richtigkeit oder Angemessenheit der Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, wird dem Prüfer zwar ein Beurteilungsspielraum zugestanden, diesem steht jedoch ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf also nicht als falsch gewertet werden (VG Regensburg, Urteil vom 4.5.2017 Az. RO 5 K 17.2258 m.w.N.).

b) Soweit die Klägerin Bewertungsmängel rügt, erfolgt das vor diesem Hintergrund zu unsubstantiiert, insbesondere trägt sie nicht etwa vor, dass bestimmte Antworten durch die Prüferin aus bestimmten fachlichen Gründen zu Unrecht als falsch gewertet wurden. Ihr Vortrag, der Prüfungsverlauf stimme mit dem Erwartungshorizont weitgehend überein, verschiedene mit einem Fehlzeichen versehene Fragen seien ihr überhaupt nicht gestellt worden und richtige Antworten seien nicht als richtig gewertet worden, kann jedenfalls in dieser Pauschalität keinen gerichtlich überprüfbaren Bewertungsfehler aufzeigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn durch die Prüferin im Ergebnis zutreffende Antworten nur eingeschränkt bewertet werden, weil eine ausreichende Begründung fehlt, die sich mit den gestellten Problemen auseinandersetzen würde, oder weil erst nach umfangreichen Hilfestellungen der Weg zur richtigen Lösung gefunden wird. Ebenso begründet es keinen Bewertungsfehler, wenn ein Prüfer der Klarheit und Systematik einer Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz einer Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beimisst.

Die Fachprüferin hat vorliegend zu jeder einzelnen pauschalen Einwendung, dass eine Frage nicht gestellt worden sei oder aber die richtige Antwort entgegen der Protokollaufzeichnungen gegeben worden sei, ausführlich und im jeweiligen Kontext Stellung genommen. Die Stellungnahme der Fachprüferin erfolgt in Anknüpfung an die Prüfungsaufzeichnungen und gibt schlüssig und nachvollziehbar das Prüfungsgeschehen wieder. Im Klageverfahren und auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wurden insoweit keine näheren Umstände mehr vorgetragen, die auf eine rechtserhebliche Fehleinschätzung der Prüferin schließen lassen könnten.

2. Die konkrete Form der Mitwirkung des Protokollführers an der mündlichen Prüfung stellt keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler dar.

Wie das Gericht bereits in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.3.2019 erläuterte, bedurfte die Frage, welche Rolle der Protokollführer in der mündlichen Prüfung eingenommen hat, näherer Aufklärung in der mündlichen Verhandlung.

a) § 13 Abs. 2 Satz 1 PhysTH-APrV bestimmt, dass bei der mündlichen Prüfung jedes Fach von mindestens einem Prüfer abgenommen und benotet zu werden hat. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass ein Protokollführer bestimmt ist, der laut Stellungnahme der Prüfungsvorsitzenden dazu eingesetzt wurde, den Fachprüfer zu entlasten.

Allgemein begegnet es zwar rechtlichen Bedenken, wenn an der Beratung und Entscheidungsfindung Personen mitwirken, die nicht als Prüfer bestellt sind. In der Literatur wird vertreten, dass andere Personen als der Prüfer zur Beratung über das Prüfungsergebnis nicht zugelassen sind (Niehus/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 452). Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann Dritten die Teilnahme an der Beratung über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde ebenfalls als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind (BFH, Urteil vom 18.9.2012 Az. VII R 41/11). Das VG Bayreuth hat ferner (Urteil vom 6.2.2002 Az. B 6 K 01.454) auch bei einer mündlichen Prüfung in der Physiotherapie entschieden, dass die Bewertung der Prüfungsleistung eine eigenverantwortliche und unabhängige Entscheidung der Prüfer ist, weswegen eine Teilnahme von Personen an der Beratung, die nicht zur Entscheidung berufen sind, nicht zulässig ist. Danach genüge es schon, wenn nach außen hin der äußere Anschein besteht, dass eine Beeinflussung der zur Entscheidung berufenen Person stattgefunden hat.

b) Vor diesem Hintergrund wäre es problematisch, wenn es bei der Entscheidungsfindung zu einem inhaltlichen und wertenden Austausch zwischen der Fachprüferin und dem Protokollführer gekommen wäre. Die mündliche Verhandlung hat aber ergeben, dass dies nicht der Fall war. Wie die Prüfungsvorsitzende mitteilte, ist der Protokollführer bei der Notenfindung nicht stimmberechtigt. Zwar enthält die Niederschrift des Protokollführers inhaltlich wertende Notizen (Seite 83: „Die Schülerin antwortet auf die Fragen in unlogischer Reihenfolge… Es lassen sich in beiden Themenblöcken Defizite des Wissensstandes und der Zusammenhänge erkennen“). In der mündlichen Verhandlung hat aber der Protokollführer, Herr …, glaubhaft geschildert, dass es sich dabei um die Wertung der Fachprüferin handelt, die er auf Diktat niedergeschrieben hat. Die Dokumentation der Prüfung ist damit aus sich heraus zwar schwer nachvollziehbar, da das Wortprotokoll des Protokollführers auch Wertungen der Fachprüferin enthält, ohne dass dies kenntlich gemacht ist und zudem noch die eigenen Aufzeichnungen der Fachprüferin vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber nachvollziehbar aufklären lassen, dass der Protokollführer keine eigenen fachlichen Bewertungen vorgenommen hat, weder schriftlich noch in einem mündlichen Austausch mit der Prüferin. Soweit der Klägervertreter schon den Anschein einer Mitwirkung des Protokollführers vorliegend für einen Verfahrensfehler genügen lassen will, folgt dem die erkennende Kammer nicht, da es für ausreichend erachtet wird, dass sich, wie hier, jedenfalls im Nachhinein mit hinreichender Sicherheit eine Einwirkung von nicht als Prüfern bestellter Personen ausschließen lässt. Auch nach den Schilderungen der Fachprüferin in der mündlichen Verhandlung hat es keine Beratung über das Prüfungsergebnis gegeben, sodass die Anwesenheit des Protokollführers bei der eigenen Entscheidungsfindung der Einzelprüferin zu keinem Verfahrensfehler führt.

3. Da es sich um die letzte Wiederholungsprüfung für einen berufsqualifizierenden Abschluss gehandelt hat, wären aber in verfassungskonformer Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1 PysTH-AprV mehr als ein Fachprüfer zu bestellen gewesen.

a) Die Frage, ob das „Zwei-Prüfer-Prinzip“ aus Verfassungsgründen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen jedenfalls in Fällen berufsrelevanter Prüfungen, bei denen das Nichtbestehen zur endgültigen Beendigung der Ausbildung führt, Geltung beansprucht, ist umstritten (vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.7.2010 Az. 6 B 743/10 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass es sich einerseits für den Betroffenen um eine nicht überwindbare Berufszugangssperre handelt, andererseits aber bei prüfungsspezifischen Wertungen gerade in mündlichen Prüfungen ein rechtstaatliches Kontrolldefizit besteht, mag Vieles dafür sprechen, in solchen Fällen den Einsatz von zwei Prüfern für erforderlich zu halten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem „Zwei-Prüfer-Prinzip“ aber jedenfalls bislang keinen generellen Verfassungsrang beigemessen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. m.w.N.).

b) Aus Sicht der erkennenden Kammer begegnet es daher im Ausgangspunkt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV die Prüfung durch mindestens einen Fachprüfer vorschreibt. Grundsätzlich ist der Gesetz- und Verordnungsgeber dazu aufgerufen, das Prüfungsverfahren sachgerecht auszugestalten. Dadurch, dass nicht genau ein Fachprüfer, sondern mindestens ein Fachprüfer vorgeschrieben ist, kann die jeweilige Prüfungsbehörde die Norm in verfassungskonformer Weise anwenden. Denn die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV gibt der Prüfungsbehörde unter Berücksichtigung von Fallsituation und ihrer personellen Ausstattung auf, sachgerecht die Besetzung der Prüferbank mit einem oder mehreren Prüfern zu organisieren. Bei der Besetzungsentscheidung für eine konkrete Prüfung ist dann aber mit Gewicht einzustellen, dass jedenfalls das endgültige Nichtbestehen auch der letztmöglichen Wiederholungsprüfung für den Prüfling eine schwerwiegende Beschränkung seiner grundgesetzlich geschützten Freiheit der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, bedeutet, die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist. Es gründet in der Unzulänglichkeit menschlichen Handelns, dass auch qualifizierte, unabhängige und sachlich faire Prüfer gelegentlich Fehler machen. Diesen Mängeln kann dadurch vorgebeugt werden, dass nicht ein einzelner, sondern mindestens zwei Prüfer die Leistung des Prüflings bewerten. Hinzu kommt, dass in § 13 PhysTh-APrV keine Mindestprüfungszeit vorgeschrieben ist und zudem für das Fach Physiologie in § 13 Abs. 1 Satz 3 PhysTh-APrV eine maximale Prüfungszeit von 15 Minuten vorgesehen ist, der Prüfer also beispielsweise auch nur eine Prüfungszeit von fünf oder zehn Minuten ansetzen könnte, weshalb auch insoweit im Hinblick auf die Folgen für die Berufsfreiheit des Prüflings bei der letzten Wiederholungsprüfung eine Besetzung mit mehr als einem Prüfer angezeigt ist. Sieht die Prüfungsverordnung daher eine Prüfung durch mindestens einen Prüfer vor, so stehen Ausnahmen vom Zweiprüferprinzip bei der letzten Wiederholungsprüfung unter einem hohen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungszwang. Die PhysTh-AprV schreibt im Übrigen für den schriftlichen Prüfungsteil (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und den praktischen Prüfungsteil (§ 14 Abs. 2 Satz 1) das Mehrprüferprinzip verbindlich vor, die Asymmetrie zur Regelung zum mündlichen Prüfungsteil („mindestens" ein Fachprüfer) ist mit höherrangigem Recht nur bei der aufgezeigten Auslegung, also zwei Fachprüfer bei Wiederholungsprüfungen, vereinbar (VG Schwerin, Urteil vom 30.6.2010 Az. 3 A 1488/08 m.w.N.).

c) Zwar gibt es auch im Gesundheitsbereich mehrere Berufe, bei denen zwei Fachprüfer oder mindestens zwei Fachprüfer in der mündlichen Abschlussprüfung vorgeschrieben sind, so etwa für Notfallsanitäter (§ 16 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV), Orthopisten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 OrthoptAPrV), und Berufe in der Krankenpflege (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KrPfl-APrV). Demgegenüber ist, wie dargelegt, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV bei den Physiotherapeuten mindestens ein Fachprüfer vorgeschrieben. Gleiches gilt etwa bei den Podologen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Pod-APrV) und bei den technischen Assistenten in der Medizin (§ 13 Abs. 2 Satz 1 MTA-APrV). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung diese Unterschiede in den normativen Vorgaben für die Zahl der Prüfer in der unterschiedlichen Gefahrgeneigtheit im Hinblick auf den Patientenschutz vermutete, so kann dies durchaus nachvollzogen werden, wenngleich gerade bei Physiotherapeuten das abstrakte Gefahrpotential im Vergleich auch nicht unerheblich sein dürfte. Gleichwohl kommt es vorliegend nicht darauf an, weshalb sich der Normgeber für eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Prüfern entschieden hat. Denn vorliegend ist entscheidend, dass zum Schutz der Berufsfreiheit eines Prüflings in verfassungskonformer Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 1 PhysThAprV bei der letzten Wiederholungsprüfung zwei oder mehr Prüfer eingesetzt werden müssen.

d) Die Kammer verkennt schließlich nicht, dass sich durch den Einsatz eines zweiten Prüfers der Organisations- und Personalaufwand erhöht. Dies hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgezeigt. Abgesehen davon, dass sich aber auch kein Anhalt für einen besonders gravierenden Aufwand ergeben hat, kann der Organisationsaufwand der Behörde oder des Prüfungsausschusses jedenfalls nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Einsatz eines zweiten Prüfers infrage stellen.

Nach alledem ist daher die Klägerin zur erneuten Prüfung zuzulassen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf

§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Dsxxxie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 des Streitwertkatlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Wird danach um eine den Berufszugang eröffnende Prüfung gestritten, ist als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts festzusetzen, mindestens jedoch 15.000,- €.

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published on 30/06/2010 00:00

Tenor Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6.8.2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 6.11.2008 wird dieser verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kos
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten abgelegt werden kann.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Physiotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;
2.
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie,
2.
Physiologie,
3.
Spezielle Krankheitslehre.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie,
2.
Physiologie,
3.
Spezielle Krankheitslehre.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie,
2.
Physiologie,
3.
Spezielle Krankheitslehre.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1.
Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten,
2.
Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte; in Gruppen und Teams zusammenarbeiten,
3.
bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

(3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der für jeden Themenbereich erteilten Einzelnote. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Sehsystems,
2.
Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel,
3.
Augenbewegungsstörungen,
4.
Orthoptik und Pleoptik,
5.
Neuroophthalmologie,
6.
Optik und Brillenlehre,
7.
Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge,
8.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie,
2.
Physiologie,
3.
Spezielle Krankheitslehre.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie,
2.
Klinische Chemie,
3.
Hämatologie,
4.
Mikrobiologie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.