Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 13 Mündlicher Teil der Prüfung
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten Inhaltsverzeichnis
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/04/2019 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 8.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 7.2.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zur erneuten Teilnahme an der m
published on 30/06/2010 00:00
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6.8.2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 6.11.2008 wird dieser verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kos
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