Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten Inhaltsverzeichnis
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre; - 2.
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.
(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;2. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;3. Prävention und Rehabilita
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published on 18/04/2019 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 8.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 7.2.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zur erneuten Teilnahme an der m
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(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;2. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;3. Prävention und Rehabilitation...