Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seines Fachgesprächs vom 18.09.2014 als „mangelhaft“ und damit verbunden gegen das Nicht-Bestehen von Teil I der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.
Im Rahmen der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk sind vier selbständige Prüfungsteile abzulegen. Teil I der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk gliedert sich in eine Situationsaufgabe und ein Fachgespräch. Die Situationsaufgabe wurde vom Kläger in der Zeit vom 05.03.2014 - 11.03.2014 abgelegt. Dabei erreichte der Kläger 112 von 200 möglichen Punkten. Das Fachgespräch fand erstmals am 11.03.2014 statt. Der Kläger erreichte in diesem Fachgespräch 32,5 von 100 möglichen Punkten. Bei einem Verhältnis von 2:1 von Situationsaufgabe und Fachgespräch ergibt sich eine Gesamtpunktzahl von 48,2 Punkten. Die Prüfung in Teil I wurde damit insgesamt nicht bestanden.
Mit Bescheid vom 17.03.2014, dem Kläger am 19.03.2014 zugestellt, bewertete die Handwerkskammer ... das Ergebnis von Teil I „Praktische Prüfung“ der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk als mit „nicht bestanden“.
Mit Schreiben vom 19.03.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 ein. Daraufhin wurde dem Kläger von Seiten der Beklagten eine isolierte Wiederholung des Fachgesprächs am 18.09.2014 angeboten. Mit E-Mail vom 22.07.2014 teilte die Klägervertreterin der Beklagten mit, dass diese Vorgehensweise für den Kläger in Ordnung gehe. Der Kläger wurde daher mit Schreiben der Beklagten vom 06.08.2014 zur Wiederholung des Fachgesprächs im Teil I der Meisterprüfung am 18.09.2014 geladen und trat am 18.09.2014 zum Fachgespräch erneut an.
Bei dem Fachgespräch am 18.09.2014 erzielte der Kläger insgesamt 34 von 100 möglichen Punkten. Dabei lagen dem Fachgespräch folgende Einzelbewertungen zugrunde: 10 von 20 Punkten 03 von 10 Punkten 03 von 10 Punkten 01 von 10 Punkten Insgesamt erreichte der Kläger daher 17 von 50 möglichen Punkten, d.h. hochgerechnet 34 von 100 möglichen Punkten. Unter Einbezug der Situationsaufgabe erzielte der Kläger damit die Gesamtnote von 48,67 Punkten. Mit Bescheid vom 22.09.2014 bewertete die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz das Ergebnis von Teil I „Praktische Prüfung“ der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erneut mit „nicht bestanden“.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 23.10.2014 Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 17.02.2017 zurückgewiesen und der Klägervertreterin am 06.03.2017 zugestellt. Zur Begründung führt der Widerspruchsbescheid aus, dass dem Widerspruch vom 19.03.2014 bereits abgeholfen wurde, da im Einvernehmen mit der Bevollmächtigten des Klägers das Fachgespräch wiederholt wurde. Der Widerspruch vom 23.10.2014 könne keinen Erfolg haben, da nicht ersichtlich sei, dass der Meisterprüfungsausschuss (MPA) bei seinen Entscheidungen von unrichtigen Sachverhalten ausgegangen sei, Verfahrensvorschriften missachtet oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt habe oder sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Im Übrigen werde auf das Schreiben der Handwerkskammer vom 14.07.2016 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Ergebnis des Fachgesprächs vom 18.09.2014 auf „nicht bestanden“ hingerechnet worden sei. Der Kläger habe von vornherein das Gefühl gehabt, dass die Fragen so gestellt worden seien, dass er die zum Bestehen erforderlichen Punkte nicht erhalten werden würde. Nachdem der 1. Komplex vom Kläger gut beantwortet worden sei, hätten die folgenden Komplexe entsprechend schlecht verlaufen müssen. Die Bewertung sei willkürlich gewesen und sei zum Teil auf unsachliche Erwägungen gestützt worden. Der Antwortspielraum des Klägers sei nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt und allgemeine Bewertungsgrundsätze, insbesondere das Gebot der Sachlichkeit seien nicht eingehalten worden. Der Prüfungsausschuss, insbesondere der Vorsitzende, sei aufgrund der Vorgeschichte nicht objektiv gewesen und habe dem Kläger keine Chance auf eine Verbesserung eingeräumt. Der Kläger sei von den Prüfern während des Fachgesprächs durch wiederholtes Nachfragen bewusst verwirrt worden und es seien überwiegend Themen aufgegriffen worden, mit denen der Kläger bereits im schriftlichen Teil Probleme gehabt habe. Daneben sei von einem Prüfer immer wieder eingeworfen worden „das hatte mein Opel Manta damals auch schon“, um den Kläger nachhaltig zu verunsichern. Die Fragen seien zum Teil nicht geradlinig gestellt worden, so dass eine Bewertung hierauf gerichteter Antworten auch dann willkürlich sei, wenn der Prüfer Lösungen und Antworten vermisse, die nach der Aufgabenstellung nicht verlangt werden können bzw. nicht erfragt worden seien. Die im Fachgespräch gestellten Fragen seien im Erörterungsgespräch völlig anders formuliert gewesen. Auch die Reihenfolge der Fragen sei anders als in der Bewertung im Erörterungsgespräch vorgelegt worden. Teilweise seien Fragen, die der Kläger gut beantworten habe können, gar nicht im Bewertungsbogen dokumentiert worden, wie beispielsweise zu Parktronic. Zudem sei § 5 KfzTechMstrV nicht beachtet worden, sodass das Fachgespräch vom 18.09.2014 an einem wesentlichen Verfahrensfehler leiden würde. Entgegen dieser Vorschrift seien viele Fragen losgelöst von der Situationsaufgabe gestellt worden, sodass viele Fragen auch über den Prüfungsstoff hinausgegangen seien. Zudem seien Inhalte der Ausbildungsverordnung nicht beachtet worden. Auch stehe die Bewertung des Fachgesprächs im Widerspruch zu dem bestandenen schriftlichen Teil der Prüfung I sowie zu den bestandenen Folgeprüfungen Teil II, Teil III und Teil IV. Der Kläger sei im zweiten Fachgespräch ständig vom Prüfungsvorsitzenden verunsichert und seine Antworten zum Teil vorzeitig abgebrochen worden. Auffällig sei insbesondere die mit jedem Prüfungskomplex abnehmende Punktzahl. Der Kläger habe das Gefühl gehabt, dass er nach einem relativ guten Start zunehmend verunsichert worden sei und ihm durch unpräzise Fragen die Möglichkeit genommen worden sei, entsprechend aussagekräftige Antworten geben zu können. So seien die Antworten des Klägers im weiteren Verlauf als oberflächlich oder falsch bewertet worden. Zumindest der 4. Komplex sei nicht mehr sachlich verlaufen. Es sei seitens der Handwerkskammer bewusst auf ein „nicht bestanden“ hingearbeitet worden, um die Versäumnisse aus dem ersten Fachgespräch zu „legitimieren“. Die Fragen seien auch anders gestellt worden als auf dem Zettel der Prüfer notiert gewesen sei. Mindestens drei Fragen haben gefehlt. Die Punkteverteilung gäbe auch Rätsel auf. Es sei aufgefallen, dass Herr … ersetzt worden sei.
In dem der Klägerbevollmächtigten mit E-Mail vom 26.07.2015 übermittelten Gedächtnisprotokoll gab der Kläger zu den Inhalten der Fragen Folgendes an:
„Tafel eine Diode zeichnen!
Common Rail 1-3 Version warum die 2 Version keinen Kühler brauchte erklären
Welche Bremssyteme es gibt?
Offenes und geschlossenes
Einen negative Spur an der Tafel zeichnen!
ESP zeichnen und erklären! Das wurde schon vom Ausbilder zwar gut erklärt, aber man kann es an einer Tafel nicht zu 100% umsetzen. Gateway wurde gefragt. Daten Busse, Beweisumkehr/Kulanz und Garantie.
Reifenluftdrucksysteme. Komforteletronik: Da hab ich Tempomat geantwortet. Darauf sagte Herr … das hatte mein Opel Manta auch schon! Fahrzeug vermessen! Coming Home Funktion. Dann eine Frage von Scr Kat: zu guter letzt inenraumbeleuchtung. darauf hin hörte ich das hatte mein Opel Manta auch schon! Ich habe von meinen Privatauto erzählt hat so ziemlich die neuste Technologie. Ich hatte das Gefühl das man bewusst Fragen stellte, die sehr schwer zu erklären sind! Besonders zu erwähnen ESP! Scr Kat wurde sehr vernachlässigt im Unterricht! Ich hatte allerdings ein gutes Gefühl die Prüfung bestanden zu haben, da teilweise Fragen vom ersten Fachgespräch dran waren!“
Zum Prüfungsinhalt gab der Kläger im Schreiben vom 14.05.2018 an, dass er eine Sperrdiode zeichnen habe müssen und einen ESP-Eingriff aufzeichnen und erklären habe müssen, wobei Zeichnen aber nicht seine Stärke sei. Er sei wieder über Common Rail und die Unterschiede dazu gefragt worden, wobei er geantwortet habe, dass die Common Rail Version 1 einen Kühler brauche, den die Version 2 durch Elementarabschaltung nicht mehr brauche. Er sei auch wieder über Garantie und Kulanz gefragt worden, wobei der Kläger angegeben habe „Garantie je nach Vertrag alle Schäden, Kulanz den Kunden entgegen zu kommen“. Zudem sei der Kläger auch wieder über Parktronic gefragt worden, wozu er geantwortet habe „Laser/Ultraschall/Kamera“ und wie es funktioniert. SCR Kat. sei gefragt worden. Er habe von den LKW’s im Betrieb gewusst, wie das funktioniere, durch Zumischen von Harnstoff werden die Partikel nachverbrannt. Bei der Frage von Neuerungen habe der Kläger mit LED Technologie geantwortet. Er habe noch Tempomat sagen wollen, sei aber von Herrn … abgewürgt worden mit dem Satz „Das hatte mein Manta auch schon“. Er habe dazu sagen wollen, Abstandstempomat, das mittlerweile bei LKW’s Pflicht geworden sei. Durch einen Sensor vorne sehe das Fahrzeug, wenn ein Fahrzeug vorne abbremse und führe dadurch selbst eine Bremsung durch. Die Prüfer haben gefragt, ob dem Kläger „Coming Home“ ein Begriff sei, wobei der Kläger angefressen durch das Abwürgen vom Tempomat mit „Ja, das wurde für Alkoholiker entwickelt, dass sie ihre Autos schneller finden“ geantwortet habe. Es sei gefragt worden, welche Betriebssysteme es gäbe, wobei der Kläger geantwortet habe, ein offenes und ein geschlossenes, der Unterschied dabei sei, „das offene drucklos zum Ausgleichsbehälter, das geschlossene mit Druck“. Es seien fast die gleichen Fragen wie beim ersten Fachgespräch gewesen.
Außerdem sei aufgefallen, dass Blatt 20 der Prüfungsakte mit rückdatiertem Datum nachträglich eingefügt worden sei. Die Handschrift sei dieselbe wie auch Blatt 38 und stamme daher wohl von Herrn … Dieser sei jedoch als Prüfer beim 1. Fachgespräch gar nicht anwesend gewesen. Das Original sei offensichtlich ausgetauscht worden. Auch Blatt 21 scheine nachträglich ausgetauscht worden zu sein. Die dort notierten Antworten des Klägers seien nicht korrekt erfasst worden. Insbesondere die Dokumentation zur Ladekontrollleuchte sei falsch. Auch Blatt 27 lasse Unregelmäßigkeiten vermuten, da hier offensichtlich ein Großteil der Tabelle überdeckt und wegkopiert worden sei. Auf Blatt 39 fehlen Fragen, die dem Kläger im 2. Fachgespräch gestellt worden seien. Die ABS-Technik sei vom Kläger erklärt worden, ebenfalls die Komponenten des ESP. Zum Partikelfilter seien die Fragen nicht präzise gestellt worden. Zum Thema Fahrassistenzsysteme sei der Kläger bei dem Punkt „Tempomat“ regelrecht abgewürgt worden. Er habe auch die Kamera bei der Einparkhilfe korrekt erklärt. Aufgrund der deutlichen Abweichungen der Dokumentation vom tatsächlichen Prüfungsablauf sei davon auszugehen, dass die Prüfungsakte ab Blatt 20 manipuliert worden sei.
Der Kläger beantragt,
I. Der Bescheid der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 22.09.2014 über das Nichtbestehen eines Teils der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 17.02.2017 wird aufgehoben, soweit er sich auf Teil I der Meisterprüfung (praktische Prüfung) bezieht.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, das Fachgespräch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und das Ergebnis des Teils I der Meisterprüfung insgesamt mit „bestanden“ zu bewerten.
Hilfsweise, den Kläger vom Fachgespräch zu befreien und das Ergebnis des Teils I der Meisterprüfung insgesamt mit „bestanden“ zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Rüge der Befangenheit nach § 4 MPVerfVO unzulässig sei, da die Rüge nicht in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung erhoben worden sei. Die Einrede der Befangenheit sei unverzüglich vorzubringen. Die Wiederholung des Fachgesprächs sei nach ordnungsgemäßem Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durchgeführt worden. Eine Berufung auf einen Verstoß gegen § 5 KfzTechMstrV sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger der Wiederholung der Prüfung zugestimmt habe und ausweislich des Prüfungsprotokolls Fragen zu Teilen der Situationsaufgabe gestellt worden seien. Der Kläger widerspreche sich zudem selbst, wenn er zunächst klarstelle, dass die Teile I bis IV der Meisterprüfung selbständig zu sehen seien, letztlich darauf aber einen Grund für das Bestehen in Teil I ableiten möchte. Die einzelnen Teile würden keinen allgemeinen Rückschluss auf die Leistung und Leistungsfähigkeit eines Prüflings zulassen. Eine Befreiung des Fachgesprächs sei nicht möglich, da eine Befreiung in der KfzTechMstrV nicht vorgesehen sei und nach § 12 Abs. 2 MPVerfVO eine Befreiung nur von einzelnen Prüfungsbereichen möglich sei, wenn der Antrag bereits mit der Anmeldung zur Meisterprüfung schriftlich gestellt worden sei und entsprechende Nachweise über Befreiungsgründe beigefügt worden seien. Bei Teil I der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk gäbe es nach § 3 Abs. 1 KfzTechMstrV aber nur einen Prüfbereich, bestehend aus Situationsaufgabe und Fachgespräch. Zum anderen mangele es vorliegend auch an Nachweisen, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Eine Befreiung sei nach § 46 Abs. 3 HwO nur möglich, wenn eine vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich bestanden worden wäre. Dies sei aber hier nicht ersichtlich. Außerdem würde eine Befreiung gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmer nach Art. 3 GG verstoßen. Die Unterstellungen des Klägers lassen sich in keinster Weise nachvollziehen. Der Meisterprüfungsausschuss verfüge bei der Bewertung über einen Ermessensspielraum, der ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Blatt 27 sei die Niederschrift über die Ergebnisse aller Prüfungsteilnehmer. Um die Daten der anderen Prüfungsteilnehmer zu schützen, seien deren Noten abgedeckt und nur eine Kopie des Bewertungsbogens des Klägers übersandt worden. Es bestehe kein berechtigtes Interesse, die Daten der anderen Prüfungsteilnehmer gegenüber dem Kläger offenzulegen. Blatt 39 dokumentiere die Antworten des Klägers, das Thema der Fragestellung sei angegeben. Dabei handele es sich um eine Mitschrift des Ausschusses, die wesentliche Punkte enthalte und Grundlage für die Bewertung des Fachgesprächs vom 18.09.2014 gewesen sei. Der Meisterprüfungsausschuss habe sich einen Fragenkatalog erstellt, auf den er bei Fachgesprächen zurückgreife, um dem Prüfling die Möglichkeit zu geben, fachliche Zusammenhänge und neuere Entwicklungen aufzuzeigen. Dieser Fragenkatalog diene als thematischer Anhaltspunkt und soll Grundlage für ein Fachgespräch sein, in Zuge dessen auch vertiefende Nachfragen gestellt werden und zusammenhängende Themenbereiche erörtert werden. Das Gedächtnisprotokoll des Klägers vom 26.07.2015 weise Lücken zum Protokoll des Meisterprüfungsausschusses auf, der in unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung, d.h. während der Prüfung, die Antworten des Prüflings dokumentiert habe. Es sei davon auszugehen, dass das Protokoll des Meisterprüfungsausschusses ein tatsächliches Bild von den damaligen Antworten des Prüflings abgebe, wohingegen das Gedächtnisprotokoll des Klägers lückenhaft sei und nicht die gesamte Prüfung wieder spiegele. Außerdem verwechsele der Kläger offenbar „Coming-Home“ mit „Leaving-Home“. Leaving-Home erleichtere das Auffinden des Autos, da diese Funktion das Auto nach dem Entriegeln über die Funkfernbedienung beleuchte, Coming-Home hingegen sei das Nachleuchten nach Verriegelung des Autos, um den Weg z.B. zur Haustüre zu beleuchten. Weiter sei unbeachtlich, was der Kläger wisse oder nicht wisse, da er nach eigenen Angaben keine fachliche Antwort gegeben habe. Was nicht gesagt, sondern nur gedacht wurde, könne nicht vom Meisterprüfungsausschuss bewertet werden. Zudem sei grundsätzlich zwar richtig, dass die 2. Generation Common Rail keinen Kühler benötige, jedoch sei die Begründung des Klägers falsch. Die Elementabschaltung (im Übrigen nicht Elementarabschaltung) alleine, die im Übrigen bereits in Common-Rail 1. Generation hochruckseitig zum Einsatz gekommen sei, führe nicht dazu, dass der Kühler entfallen könne. Vielmehr sei bei der 2. Generation Common Rail eine niederdruckseitige Regelung eingeführt worden, die dafür sorge, dass nur so viel Kraftstoff verdichtet werde wie auch eingespritzt worden sei. Der hydraulische Wirkungsgrad werde dadurch deutlich verbessert und das Kraftstofftemperaturniveau abgesenkt. In den Ausführungen des Klägers sowie im Gedächtnisprotokoll finde man keine Aussage zur Neuerung Common Rail 3. Generation. Damit bestätige der Kläger das Protokoll der Prüfung, in dem es heiße „… Piezo nicht erklärt“. Wesentlicher Unterschied Common Rail 1/2 und Generation 3 sei, dass statt eines Magnetventil-Injektors ein Injektor mit Piezosteller zum Einsatz komme. Im Übrigen gebe der Kläger in seinem Schreiben bzw. Gedächtnisprotokoll selbst zu, dass er ESP nicht erklären konnte. Die Zeichnung des Klägers, die die Darstellung eines ESP-Eingriffs nicht erkennen lasse, bestätige diese Einschätzung. Auch die Notiz im Gedächtnisprotokoll zu Scr Kat zeige, dass der Kläger sich hier nicht vorbereitet gefühlt habe. SCR sei „selektive katalytische Reduktion“ und Teil der Nachbehandlung von Abgasen und finde sich damit im Beiblatt zum Prüfungsprotokoll unter der Frage „Partikelfilter-Diesel“. Die Bewertung im Beiblatt bestätige die Selbsteinschätzung des Klägers im Gedächtnisprotokoll. Die Einschätzung des Klägers „Fragen, die sehr schwer zu erklären sind“ sei rein subjektiv, werden doch Fragen, die man nicht beantworten könne, als schwer empfunden, jedoch Fragen, die man beantworten könne, als leicht empfunden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
I.
Der vom Kläger gegen das erste Fachgespräch vom 11.03.2014 eingelegte Widerspruch, eingegangen bei der Handwerkskammer am 25.03.2014, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zwar wurde das Widerspruchsverfahren nicht durch Vergleich der Parteien beendet, da auf den Vergleich die allgemeinen Vorschriften zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. Art. 79 Hs. 2 i.V.m. Art. 55 BayVwVfG) und damit auch das Schriftformerfordernis des Art. 57 BayVwVfG Anwendung findet (vgl. BeckOK, VwGO/Hüttenbrink, VwGO, § 73 Rn. 12a, beck-online). Das Widerspruchsbegehren des Klägers hat sich durch die Wiederholung des Fachgesprächs am 18.09.2014 aber jedenfalls objektiv vor Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt. Erledigt sich das Widerspruchsbegehren vor Erlass des Widerspruchsbescheids, so ist das Vorverfahren beendet, da es seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann; das Verfahren ist dann einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 -, BVerwGE 81, 226-229). Ob und inwieweit eine Erledigung tatsächlich eingetreten ist, muss objektiv beurteilt werden. Eine förmliche Erledigungserklärung des Widerspruchsführers ist nicht erforderlich. Nach Erledigung ist für eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde kein Raum mehr; ihr fehlt nunmehr die Sachentscheidungsbefugnis (vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, § 73 Rn. 10, beck-online).
Zudem ist die vorliegende Klage ausweislich des Antrags im Klageschriftsatz vom 06.04.2017 lediglich auf die Aufhebung des Bescheids der Handwerkskammer vom 22.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2017 und damit nur gegen die Bewertung des am 18.09.2014 stattgefundenen zweiten Fachgesprächs gerichtet.
II.
Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung des Fachgesprächs vom 18.09.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und auf Bewertung des Ergebnisses des Teils I der Meisterprüfung als insgesamt „bestanden“. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Fachgespräch und auf Bewertung des Ergebnisses des Teils I der Meisterprüfung mit als insgesamt „bestanden“. Der Bescheid des Beklagten vom 22.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34) ist die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen nur eingeschränkt möglich. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind demnach zwei Bereiche zu unterscheiden: Der Bereich fachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen, in dem es um die Lösung der Fachfragen als solche geht, ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar. Mit diesem ersten Schritt ist der Bewertungsvorgang allerdings nicht abgeschlossen, es folgt vielmehr die prüfungsspezifische Wertung. Bei diesem Bereich geht es um die eigentliche Notenfindung. Nach der vorgenannten Rechtsprechung verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, der auf den Besonderheiten der Prüfungssituation beruht. Sie kann nur schwerlich nachvollzogen werden und unterliegt einer subjektiv-wertenden Sicht des Prüfers. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren.
Zwar sind die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34) zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von angefochtenen Prüfungsentscheidungen entwickelten Grundsätze auch auf mündliche Prüfungen anwendbar. Eine gerichtliche Nachprüfung dahin gehend, ob etwa eine richtige oder vertretbare Auffassung eines Prüflings vom Prüfer zu Unrecht als falsch bewertet worden ist, setzt indessen - ebenso wie bei Angriffen gegen die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314) - voraus, dass der Prüfling konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringt und sich nicht darauf verlässt, dass sich irgendein Fehler finden wird (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 6 B 22.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 302 sowie vom 16. November 1993 - BVerwG 6 B 30.93). Der Nachweis von Prüfungsmängeln ist zwar naturgemäß nach einer mündlichen Prüfung, in der nicht jede Einzelheit im Prüfungsprotokoll festgehalten werden kann, besonders schwierig. Lediglich pauschale Behauptungen sind jedoch nicht geeignet, die Bewertung durch die Prüfer in Zweifel zu ziehen oder den Vorwurf voreingenommener Bewertung durch den Prüfer zu begründen. In einem derartigen Falle muss vielmehr erwartet werden, dass der Prüfling einzelne Fragen oder Fragenkomplexe benennt, die nach seiner Auffassung von den Prüfern unzutreffend bewertet worden sind, um dem Gericht anhand dieser Fakten überhaupt die Möglichkeit der Nachprüfung der Vorwürfe zu geben. Dies ist einem Prüfling nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 6 B 19/93) auch zuzumuten. Er wird sich nämlich nach einer Prüfung, in der er sich ungerecht behandelt fühlt, noch an Einzelheiten erinnern, zumal dann, wenn er beabsichtigt, das Ergebnis anzufechten, und sich deshalb unmittelbar im Anschluss an die Prüfung entsprechende Notizen macht.
Es obliegt also grundsätzlich dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326, juris Rn. 8; Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, NVwZ-RR 2008, 851, juris Rn. 23).
1. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger trägt zwar vor, dass die Bewertung willkürlich gewesen, zum Teil auf unsachliche Erwägungen gestützt worden sei und allgemeine Bewertungsgrundsätze, insbesondere das Gebot der Sachlichkeit nicht eingehalten worden seien. Konkrete und substantiiert vorgetragene Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung, die zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Fachgesprächs vom 18.09.2014 führen, sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers gründet vielmehr im Wesentlichen auf pauschal vorgetragenen und formelhaft gehaltenen Erwägungen.
a) Wenn der Kläger vorträgt, dass sein Antwortspielraum nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt worden sei, so fand dieser Vorwurf im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Bestätigung.
Auf Hinweis des Gerichts, dass auch diese Rüge zu pauschal gehalten ist und der Kläger dazu substantiierter vortragen müsse, nannte der Kläger ein Beispiel. Danach sei der Kläger gefragt worden, was ein „Scr. Kat“ sei, worauf er geantwortet habe, ein Partikelfilter. Wie der Prüfer … aber dazu in der mündlichen Verhandlung erklärte und durch das Prüfprotokoll bestätigt wird, bezog sich die Fragestellung auf den vierten Teilkomplex und damit auf neue Entwicklungen (vgl. Blatt 38-39 der Behördenakte), sodass nach dem Erwartungshorizont Ausführungen bspw. zur Euro 6-Norm angezeigt gewesen wären, da der Partikelfilter keine Neuerung darstellt. Insofern kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Antwortspielraum des Klägers nicht genügend Berücksichtigung fand.
b) Auch die von der Klägerseite vorgebrachte Rüge, dass die Prüfer nicht nachgefragt hätten, ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen.
Die Prüfer … und … trugen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass sie dem Prüfling üblicherweise immer helfen und nachfragen, wenn bei den Antworten des Prüflings noch etwas fehlt. Dass sie dies gerade beim Kläger nicht getan hätten, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger selbst trug im Klageschriftsatz vom 06.04.2017 (Blatt 6 der Gerichtsakte) vor, er sei von den Prüfern während des Fachgesprächs durch wiederholtes Nachfragen bewusst verwirrt worden. Insofern widerspricht sich der Kläger, wenn er zum einen bemängelt, dass die Prüfer nicht genug nachgefragt hätten, dann aber wiederum behauptet, durch wiederholtes Nachfragen verunsichert gewesen zu sein. Dass die Prüfer tatsächlich und zum Teil auch mehrmals nachgefragt haben, ergibt sich zudem aus dem Bewertungsbogen des Fachgesprächs (vgl. Blatt 39 der Behördenakte), das zum Thema „Beweislastumkehr“ und „Gewährleistung - Garantie“ wie folgt ausführt:
Gewährleistung auf Arbeit erst auf mehrmalige Nachfrage, Ausschluss der Gewährl. für Gebrauchtteil erst auf Nachfrage, lückenhaft, „7 Monate“ „6 Monate“ auf Nachfrage Auch im Rahmen der „Altteilesteuer“ wird deutlich, dass die Prüfer nachgefragt haben und die Antwort des Klägers dazu „auch auf Nachfrage u. Beispiel“ falsch war.
Im Übrigen stellt ein „wiederholtes Nachfragen“ keine Besonderheit in mündlichen Prüfungen dar. Vielmehr ist dies gerade kennzeichnend, da dem Prüfling dadurch gerade bei offen gestellten Fragen die Chance gegeben wird, seine Antworten zu präzisieren und zu ergänzen, zum anderen aber auch die Überzeugtheit von einer Antwort überprüft werden kann und so Antworten von Prüflingen „ins Blaue hinein“ aufgedeckt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer den Kläger durch ein Nachfragen bewusst „auf die falsche Fährte gelockt“ haben und ihn dadurch etwa zu falschen Antworten verleitet haben, ergeben sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus dem Vortrag des Klägers.
c) Wenn der Kläger rügt, dass die Fragen der Prüfer zum Teil nicht geradlinig gestellt worden seien und er die Fragen nicht verstanden habe, so hätte der Kläger nachfragen, zumindest aber substantiiert darlegen müssen, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar war. Denn der Prüfling hat am Prüfungsverfahren mitzuwirken und muss sich den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht und Beeinträchtigungen im Rahmen des Zumutbaren nicht abzuwenden versucht (vgl. Urteil des BVerwG vom 17. Februar 1984, 7 C 67/82, BVerwGE 69, 46 und BFH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII R 35/98 -, BStBl II 1999, 242, BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242, Rn. 46).
d) Des Weiteren konnte auch der von der Klägerseite vorgebrachte Vorwurf, dass Fragen, die der Kläger hätte gut beantworten können, gar nicht im Bewertungsbogen dokumentiert worden seien, in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden.
Als Beispiel führte der Kläger Parktronic an. Dazu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Fachgespräch vom 18.09.2014 vorgetragen habe, dass es drei Formen von Einparkhilfen gäbe, nämlich Ultraschall, Kamera und Infrarot. Parktronic stellt jedoch einen aktiven Park-Assistenten von Mercedes-Benz für das automatische Einparken mit automatischen Lenk- und Bremseingriffen in Längs- und Querparklücken und damit keinen Oberbegriff für verschiedene Formen von Einparkhilfen dar, wobei Parktronic von Mercedes-Benz auf Ultraschall-Sensoren basiert (vgl. dazu https://www.daimler.com/innovation/next/automatisches-ein-und-ausparkendank-smarter -technik.html). Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass Parktronic durch die vom Kläger gegebene Antwort „Ultraschall, Kamera und Infrarot“ gut erklärt wurde. Auch die Prüfer … und … erläuterten in der mündlichen Verhandlung, dass Parktronic ein selbstlenkendes Einparksystem darstellt, der Kläger aber zu PDC (Park Distance Control) vorgetragen habe, das mit einem Selbsteinlenksystem nicht zu tun habe, sondern ab einer gewissen Distanz zum Hindernis Warnsignale gibt, sodass aus diesem Grund - und für das Gericht nachvollziehbar - im Prüfprotokoll „Einparkhilfe falsch erklärt“ vermerkt wurde.
2. Zudem sind hinsichtlich des Fachgesprächs vom 18.09.2014 keine Verfahrensfehler oder Verstöße gegen die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (KfzTechMstrV) erkennbar.
a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine mangelhafte Dokumentation des Fachgesprächs.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Niederschrift über die mündliche Prüfung sind reine Rechtsfragen, über die die Gerichte uneingeschränkt zu entscheiden haben. Sollte das Prüfungsprotokoll nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen, so wäre die Prüfungsentscheidung schon aus diesem Grunde wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, ohne dass die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gerichtlich überprüft werden könnte oder müsste (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juni 1995 - VII B 175/94 -, Rn. 17, juris).
Bei mündlichen Prüfungen gebieten weder das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten, insbesondere kein Wortprotokoll. Sie verlangen lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 -, NVwZ 1997, 263 = juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 = juris Rn. 21 f., sowie Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, juris Rn. 5 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 456 ff.)
Das von den Prüfern erstellte und im Klageverfahren vorgelegte Protokoll über die mündliche Prüfung (Blatt 38-40 der Behördenakte) wird diesen Anforderungen gerecht. Den Aufzeichnungen lassen sich Inhalt und Verlauf der Prüfung jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen entnehmen. Darin finden sich eine Zuordnung der im Fachgespräch vom 18.09.2018 gestellten Fragen zum Fragenkatalog des Meisterprüfungsausschusses, die Angabe des Themas der Fragestellung, in Anführungsstrichen zum Teil auch Antworten des Klägers und eine stichpunktartige Bewertung der vom Kläger gegebenen Antworten bzw. einen Hinweis auf fehlende, vom Kläger nicht angesprochene Gesichtspunkte. Zudem wurden die während des Fachgesprächs vom Kläger angefertigten Zeichnungen abfotografiert und dem Prüfprotokoll als Ausdruck beigelegt. Diese Angaben sind ausreichend, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können.
Wenn der Kläger vorträgt, die Fragen im Fachgespräch seien anders gestellt worden als auf dem Zettel der Prüfer notiert gewesen sei und mindestens drei Fragen hätten gefehlt, so ist aus dem Vortrag des Klägers bereits nicht ersichtlich, welche Fragen gefehlt haben. Zum anderen ist dieser Vorwurf auch insofern nicht nachvollziehbar, da sich auf dem handschriftlichen „Zettel der Prüfer“, d.h. dem Prüfungsprotokoll (vgl. Blatt 39 der Behördenakte) gar keine wortwörtlich gestellte Fragen befinden, was jedoch nach der bereits dargestellten Rechtsprechung auch nicht erforderlich ist.
Der von der Klägerseite schriftsätzlich vorgebrachte Vorwurf der nachträglichen Manipulation der Behördenakte, insbesondere der Prüfprotokolle, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten, sodass auf eine Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte (vgl. Blatt 5 des Protokolls über die mündliche Verhandlung).
b) Wenn der Kläger rügt, dass § 5 KfzTechMstrV nicht beachtet worden sei, da viele Fragen von der Situationsaufgabe gelöst gewesen seien und hierzu keine Verbindung bestanden hätte, so wird dies bereits durch das Prüfungsprotokoll des Fachgesprächs vom 18.09.2014 widerlegt, wonach die ersten drei Teilbereiche („Aufzeigen fachlicher Zusammenhänge in der Situationsaufgabe“, „Begründung des Ablaufs der Situationsaufgabe“ und „Darstellen von mit der Situationsaufgabe verbundenen berufsbezogenen Problemen und deren Lösungen“) allesamt einen Bezug zur Situationsaufgabe aufweisen. Lediglich der vierte und letzte Teilbereich („Berücksichtigen von neuen Entwicklungen“) weist keinen direkten Zusammenhang zur Situationsaufgabe auf, wird jedoch ebenfalls von der Vorschrift des § 5 KfzTechMstrV gedeckt, da der Prüfling nach dieser Vorschrift auch in der Lage sein soll, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass Thema der Situationsaufgabe der „Pumpe-Düse Motor“ gewesen sei, im Fachgespräch dann jedoch „Common Rail“ geprüft worden sei, so besteht auch hier ein Zusammenhang zwischen Situationsaufgabe und Fachgespräch. Wie der Prüfer … in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, handelt es sich sowohl bei dem „Pumpe-Düse-System“ als auch bei „Common Rail“ jeweils um ein Einspritzsystem beim Dieselmotor. Damit kann der nach § 5 KfzTechMstrV erforderliche Zusammenhang hergestellt werden.
3. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren im Rahmen des Fachgesprächs vom 18.09.2014 verletzt wurde.
Das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 6 B 51/04 -, juris).
Der Kläger bringt zwar vor, dass er durch den Einwand des Prüfers … „das hatte mein Opel Manta auch schon“ verunsichert worden sei und deshalb auch nichts mehr zum Tempomat ausgeführt habe, obwohl er noch ergänzen habe wollen, dass es bei LKW’s mittlerweile Pflicht sei, dass sie eine Abstandsregelung haben und dies zumindest bei Mercedes Abstandsregeltempomat heiße. Ein unangemessenes Verhalten des Prüfers … kann hierin jedoch nicht gesehen werden. Vielmehr geht auch das Gericht davon aus, dass dies ein Hinweis des Prüfers an den Kläger war, dass sich die Fragestellung auf Neuerungen beziehe und er gerade keine neue Entwicklung angesprochen habe, sodass weitere Ausführungen dazu tatsächlich gar nicht angezeigt gewesen wären. Dies hätte ein verständiger Prüfling bei objektiver Betrachtung auch erkennen können. Überdies sind dem Kläger durch seine unterlassenen Ausführungen zum (Abstandsregelungs-)Tempomat tatsächlich keine Punkte entgangen, da die Antwort „Tempomat“ und ggf. weitere Erklärungen dazu auf die gestellte Frage nach Neuerungen bei den Fahrassistenzsystemen und bei der Komfortbeleuchtung nicht dem Erwartungshorizont entsprach (vgl. Blatt 4 des Protokolls über die mündlichen Verhandlung).
4. Auch der vom Kläger vorgebrachte Einwand der Befangenheit der Prüfer greift vorliegend nicht durch.
a) Die vom Kläger vorgebrachten Gründe reichen nicht aus, um daraus nachprüfbare Anhaltspunkte entnehmen zu können, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Allein der Umstand, dass ein Prüfer erneut eine Prüfungsleistung beurteilen muss, weil eine erste Beurteilung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei nunmehr voreingenommen. Auf die Voreingenommenheit eines Prüfers als innere Einstellung kann nur auf Grund objektiver Anhaltspunkte, insbesondere des Verhaltens des Prüfers gegenüber dem Prüfling geschlossen werden. Bloß subjektive Befürchtungen dahingehend sind nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U. v. 09.07.1982 - 7 C 51/79). Daher reicht es nicht aus, wenn der Kläger das Gefühl hatte, dass das Ergebnis auf „nicht bestanden“ hingerechnet wurde. Wiederholtes Nachfragen, das Stellen von Fragen, die der Kläger als subjektiv schwer eingeschätzt hat und Aufgreifen von Themen, mit denen der Kläger bereits im schriftlichen Teil Probleme hatte, sind ebenfalls nicht geeignet, objektive Anhaltspunkte auf eine Voreingenommenheit zu begründen Der Kläger muss sich schon aufgrund des Gleichheitsgebots aus Art. 3 GG den gleichen Fragen aus dem Fragenkatalog stellen wie auch die anderen Prüflinge, auch wenn diese möglicherweise im schriftlichen Teil mit diesen Fragen weniger Probleme hatten. Auch aus dem Einwand des Prüfers … „das hatte mein Opel Manta auch schon“ kann nicht auf die Befangenheit des Prüfers geschlossen werden, insbesondere da der Prüfer … in der mündlichen Verhandlung angab, dass er diesen Satz nicht nur beim Kläger, sondern auch bei anderen Prüflingen einwerfe, wenn er merke, dass dieser gerade keine neue Entwicklung anspricht. Im Übrigen kann dazu auf die vorherstehenden Ausführungen verwiesen werden.
b) Überdies ist der Ausschlussgrund der Befangenheit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfVO) vom Prüfungskandidaten gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 MPVerfVO unverzüglich geltend zu machen. Ist dem Prüfling die Besorgnis der Befangenheit bereits vor Antritt der Prüfung bekannt, so muss auch die Rüge vor Antritt erfolgen (vgl. VGH Mannheim, GewArch 1979, 198; VGH Mannheim, GewArch 1994, 427 (428) und Günther, GewArch 2018, 224-231). Dies ist hier nicht erfolgt.
Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Besorgnis der Befangenheit bereits vor Antritt der Prüfung bekannt war. So wird im Klageschriftsatz vom 06.04.2017 ausgeführt, dass es im Nachgang zu dem Fachgespräch vom 11.03.2014 einige Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Prüfungsvorsitzenden über die Hintergründe und den Ablauf der Prüfung gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger klar gewesen, dass der Prüfungsausschuss alles versuchen würde, um das nun offizielle Ergebnis seiner Prüfung als „nicht bestanden“ zu rechtfertigen. Nach Ansicht des Klägers habe es damit keine unbefangene, objektive Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung geben können. Nicht nachvollziehbar ist damit bereits, warum sich der Kläger dann überhaupt mit der Wiederholung des Fachgesprächs einverstanden erklärte.
Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung angibt, dass er zwar bereits vor der mündlichen Prüfung ein schlechtes Gefühlt gehabt habe, er jedoch der Sache eine Chance geben wollte und sich die Befangenheit dann erst im Rahmen der Einsicht der Prüfungsakten bzw. des Erörterungsgesprächs ergeben habe, so hätte der Kläger die Befangenheit jedenfalls zumindest ab diesem Zeitpunkt unverzüglich geltend machen müssen. Da das Erörterungsgespräch jedoch am 01.12.2014 stattfand und sich der Kläger erstmals im Rahmen eines Telefongesprächs am 01.10.2015 und damit erst 10 Monate später zum Thema Befangenheit äußerte (vgl. Blatt 50 der Behördenakte), kann nicht von einer unverzüglichen Rüge ausgegangen werden, sodass diese verspätete Geltendmachung bereits aus Gleichbehandlungsgründen keine Beachtung finden kann. Die in § 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 MPVerfVO vorgeschriebene Obliegenheit dient nämlich gerade der Chancengleichheit, da sie verhindern soll, dass sich ein Prüfling durch nachträgliche Geltendmachung des Verfahrensmangels eine weitere Prüfchance und damit eine Bevorzugung vor den Mitprüflingen verschafft.
Nach alledem können weder sachfremde Erwägungen der Prüfer noch Verfahrensfehler festgestellt werden, noch wurde seitens der Prüfer anzuwendendes Recht verkannt oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt. Damit hat der Kläger weder einen Anspruch auf Neubewertung des Fachgesprächs vom 18.09.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und auf Bewertung des Ergebnisses des Teils I der Meisterprüfung als insgesamt „bestanden“ noch einen Anspruch auf Befreiung vom Fachgespräch und auf Bewertung des Ergebnisses des Teils I der Meisterprüfung mit als insgesamt „bestanden“.
III.
Die Klage war demgemäß vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.