Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV 2020 | § 5 Fachgespräch
Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV 2020 | § 5 Fachgespräch
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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk Inhaltsverzeichnis
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, - 2.
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Aspekte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen, - 3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und - 4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Te
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13/12/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Bewer
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