Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2018 - RO 5 K 17.2090

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Verfahren gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, gegen die Untersagung der Ausübung sämtlicher Gaststättengewerbe und gegen die Untersagung der selbständigen Ausübung sämtlicher Gewerbe im Geltungsbereich der Gewerbeordnung.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 10.12.2015 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „X…“ in Y…, …, erteilt.

Mit Schreiben vom 29.09.2017 teilte das Finanzamt R. dem Beklagten mit, dass die Klägerin seit geraumer Zeit ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkomme und sich die Steuerrückstände derzeit auf ca. 264.000 Euro belaufen würden. Mit Schreiben vom 25.10.2017 legte das Finanzamt R. eine Aufstellung vor, aus der Steuerschulden der Klägerin aus Lohnsteuer, Einkommenssteuer und Umsatzsteuer in Höhe von 250.544,43 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 16.062,50 Euro hervorgehen. Die Gesamtsumme der Steuerrückstände beträgt damit 266.606,93 Euro.

Laut Auskunft der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe vom 27.09.2017 hat die Klägerin dort Zahlungsrückstände in Höhe von 197,28 Euro. Nach Auskunft der AOK Bayern bestanden zum Zeitpunkt des 29.09.2017 keine Forderungen gegen die Klägerin. Die Krankenkasse teilte aber mit, dass die Beiträge zur Sozialversicherung in der Regel verspätet gezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 06.10.2017, der Klägerin zugegangen am 07.10.2017, teilte das Landratsamt R. mit, dass beabsichtigt sei, die der Klägerin mit Bescheid vom 10.12.2015 erteilte Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit zu widerrufen. Zugleich wurde der Klägerin bis 20.10.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 30.10.2017 teilte die Stadt Regensburg dem Landratsamt R. mit, dass die Klägerin in Z… ebenfalls eine Speise- und Schankwirtschaft mit dem Namen „X…“ betrieben habe. Das Gewerbe sei von der Klägerin zum 12.06.2017 abgemeldet worden. Das Lokal werde aber seit 18.08.2017 von der neuen Geschäftsinhaberin Frau … weitergeführt. Weiterhin teilte die Stadt Regensburg mit, dass gegenüber der Klägerin Gewerbesteuerforderungen in nicht unerheblicher Höhe bestünden. Die Klägerin lasse keinen Zahlungswillen erkennen, wobei Vollstreckungsmaßnahmen bisher erfolglos blieben. Die Stadtkasse werde aufgrund der gegebenen Umstände der Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin vorschlagen.

Mit Bescheid vom 03.11.2017, der Klägerin zugegangen am 06.11.2017, widerrief das Landratsamt R. die der Klägerin am 10.12.2015 für das Restaurant „X…“ in Y… erteilte Gaststättenerlaubnis (I.), untersagte die weitere Ausübung des Gaststättengewerbes vollständig und verfügte die Abwicklung des Betriebs bis zum Ablauf des 17.11.2017 (II.). Der Klägerin wurde weiterhin jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigte einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie die selbständige Ausübung sämtlicher Gewerbe im Geltungsbereich der Gewerbeordnung untersagt (III.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern I., II. und III. wurde angeordnet (IV.). Für den Fall, dass der Betrieb des in Ziffer I. und II. des Bescheides widerrufenen und untersagten Gewerbes nicht innerhalb der dort genannten Frist eingestellt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angedroht (V.). Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt (VI.) und die Gebühr für den Bescheid auf 500 Euro festgesetzt (VII.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Höhe der Steuerschulden und der Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten begründet. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte zugleich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Az. RO 5 S 17.2089), der mit Beschluss vom 19.02.2018 abgelehnt wurde.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass es sich bei den vom Finanzamt genannten Steuerschulden nur um eine erste Schätzung handele, es aber noch keine rechtskräftigen Steuerbescheide gäbe, die die behaupteten Steuerschulden belegen würden. Die Klägerin habe jedenfalls gegen sämtliche zusammenhängende Bescheide Einspruch eingelegt. Der bisherige Steuerberater der Klägerin habe viele Fristen versäumt und seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Situation werde ergeben, dass die Steuerschulden bei weitem nicht so hoch seien, wie sie vom Finanzamt geschätzt wurden. Da sich die Unterlagen wie Rechnungen und Kassenbelege beider Restaurants im Büro, das sich im vormaligen Restaurant der Klägerin befunden habe, gesammelt wurden, um die Unterlagen dem Buchhalter zu übergeben, seien diese bei der Steuerprüfung zusammengemischt und einem Restaurant, nämlich dem der Klägerin zugeordnet worden, sodass vermeintlich offene Steuerschulden aufgetreten seien.

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 03.11.17, Az. S21-8234-25/17, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es für die Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit unerheblich sei, dass es sich bei den vom Finanzamt R. mitgeteilten Steuerschulden um Schätzungen handele. Gerade die Tatsache, dass Schätzungen durchgeführt werden mussten, wirke sich sogar nicht zu Gunsten der Klägerin aus, da neben der Nichtbezahlung der fälligen Steuern auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage der Erklärungen und Voranmeldungen nicht erfüllt worden sei. Ein etwaiges Verschulden ihres früheren Steuerberaters müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Im Übrigen ändere ein etwaiges Verschulden hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen nichts daran, dass die Klägerin die festgesetzten Steuerforderungen nicht, auch nicht zum Teil beglichen habe. Ebenso habe sie selbst unter dem Eindruck der Anhörung des Landratsamtes Regensburg kein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.06.2018 wurden die Parteien um Mitteilung gebeten, ob und wenn ja, wie sich die Höhe der Steuerschulden der Klägerin mittlerweile verändert hat. Mit Schreiben vom 18.06.2018 erklärte der Beklagte, dass die Steuerrückstände derzeit 272.711,92 € betragen und legte eine Auflistung des Finanzamtes Regensburg bei.

Mit Schreiben vom 07.05.2018 erklärte der Beklagte sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Mit Schriftsatz vom 28.06.2018 erteilte auch die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 03.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Widerrufsentscheidung bezüglich der der Klägerin mit Bescheid vom 10.12.2015 erteilten Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 GastG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Nach der erstgenannten Vorschrift ist eine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Unzuverlässig im Sinne des Gaststätten- und Gewerberechts ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Gaststättenbetrieb bzw. sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, U. v. 2.2.1982 = BVerwGE 65, 9 = BayVBl 1982, 501). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin geführt haben. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VG Regensburg vom 26. November 2015, RN 5 K 14.2148, juris, Rn. 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehören dabei auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse (vgl. VG Würzburg vom 24. Februar 2016, W 6 K 14.713, juris, Rn. 21).

Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 – 1 B 164/87 –, juris).

Nach einhelliger Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – also für die Prognose der Unzuverlässigkeit – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (näher dazu: BVerwG vom 2.2.1982, BVerwGE 65, 1; Marcks in: Landmann-Rohmer, § 35 GewO, Rn. 21 m.w.N.).

Zu diesem Zeitpunkt war die Unzuverlässigkeit der Klägerin gegeben.

a) Ausweislich einer vom Beklagten am 25.10.2017 eingeholten Auskunft des Finanzamts Regensburg betrugen die Steuerrückstände der Klägerin zu diesem Zeitpunkt insgesamt 266.606,93 €, wobei es sich bei den rückständigen Steuern (Lohn-, Einkommens- und Umsatzsteuer) allesamt um Steuerarten gewerbespezifischer Art handelt. Zudem teilte die Stadt Regensburg mit Schreiben vom 30.10.2017 mit, dass die Klägerin auch gegenüber der Stadt Regensburg Schulden aus Gewerbesteuerforderungen in nicht unerheblicher Höhe hat.

Nach der gesetzlichen Regelung gibt es zwar keine Normierung über die absolute Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände. Eine solche lässt sich auch nicht pauschalisierend aufstellen, da dies von der Art und der Größe des jeweiligen Gewerbes abhängig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände jedenfalls dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG vom 29.1.1988, Az.: 1 B 164/87 - Rdnr. 3; BVerwG v. 19.1.1994, Az.: 1 B 5/94 - Rdnr. 6). In der Literatur wird bei Steuerrückständen dennoch eine Grenzlinie bei 5.000,- € gezogen (Marcks in: Landmann-Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 52).

Im Hinblick auf den eher kleinen Betrieb der Klägerin ist die Höhe der Steuerrückstände von insgesamt 266.606,93 € enorm. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihren steuerlichen Verpflichtungen seit 2014 und damit bereits seit längerer Zeit nicht mehr nachkommt. Der Klägerin ist es nicht gelungen, ihre Rückstände seit diesem Zeitraum abzubauen. Darüber hinaus hat sie gegenüber den Behörden kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgetragen, das zu einer Rückführung der Steuerschulden führen könnte.

b) Dabei spielt es keine Rolle, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen seitens des Finanzamts beruhen, da nur die Fälligkeit der Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG vom 1.2.1994, Az.: 1 B 9/94 Rdnr. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung 8. Aufl. 2011, § 35 Rdnr. 51). Müssen die Besteuerungsgrundlagen wie hier deswegen, weil der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt, gemäß § 162 AO geschätzt werden, so ist die auf dieser Grundlage festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer rechtlicher Qualität und daher nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 – 1 B 164/87 –, juris). Aus diesem Grund geht auch der Einwand der Klägerin fehl, dass es angezeigt sei, zunächst die tatsächliche Steuerschuld zu berechnen und erst dann darüber zu entscheiden, ob die Gaststättenerlaubnis zu entziehen ist. Ganz im Gegenteil dazu ist die verspätete bzw. die Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen nämlich ein weiterer Grund, der die Unzuverlässigkeit der Klägerin begründet (vgl. zur Unzuverlässigkeit wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen: BayVGH vom 8.5.2015, Az.: 22 C 15.760 ). Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann sogar bereits für sich allein eine Unzuverlässigkeit begründen, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden, wobei die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der Regel besonderes Gewicht haben. Der Gewerbetreibende muss seinen öffentlichen Abgabepflichten von sich aus nachkommen. Dazu gehört auch, dass er die zur Feststellung dieser Pflichten erforderlichen Erklärungen abgibt.

Durch die (fristgerechte) Abgabe der entsprechenden Erklärungen wäre es dem Finanzamt ohne weiteres möglich gewesen, die genaue Steuerschuld der Klägerin zu berechnen. Daher lag es an der Klägerin selbst, Schätzungen des Finanzamts durch Einreichung von Steuererklärungen zu vermeiden. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Steuerrückstände nach Überprüfung der steuerrechtlichen Situation gar nicht so hoch seien, wie vom Finanzamt geschätzt, da sie den Umstand der Schätzung selbst durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen herbeigeführt hat.

Zudem ändern möglicherweise durcheinandergebrachte Kassenbelege der beiden Restaurants „X…“ und der von der Klägerin vorgetragene Einspruch gegen die Steuerbescheide nichts an der Steuerschuld der Klägerin. Gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO tritt die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und damit die Pflicht des Schuldners, solche Ansprüche zu befriedigen mit der Bekanntgabe eines Bescheids ein, durch den ein solcher Anspruch festgesetzt wurde. Da ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid gemäß § 361 Abs. 1 Satz 1 AO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist die Klägerin zu einer auch nur temporären Verweigerung der Entrichtung der festgesetzten Steuerschuld nicht befugt (BayVGH, Beschluss vom 29. März 2017 – 22 ZB 17.244 –, Rn. 50, juris).

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin können auch die vor Erteilung der Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte „X…“ in Y… angehäuften Steuerschulden aus einem anderen Gewerbebetrieb mit in die Unzuverlässigkeitsprognose einbezogen werden. Bei Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist es im Falle des Widerrufs nämlich unerheblich, wann der Versagungsgrund eingetreten ist. Es ist also nicht erforderlich, dass die nach Erteilung der Erlaubnis eingetretenen Tatsachen für sich allein den Schluss auf die Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 25.05.1984 – 14 S 148/84, VG München GewArch 1980 S. 34 und Ambs in: Erbs/Kohlhaas, GastG, 217. EL Oktober 2017, § 15 Rn. 4). Aber selbst, wenn man nur die nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte in Y…, d.h. lediglich die in den Jahren 2016 und 2017 angehäuften Steuerschulden berücksichtigen würde, so würde auch dieser Betrag in Höhe von über 75.000 Euro im vorliegenden Fall ausreichen, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit annehmen zu können, da auch dieser Betrag sowohl nach der absoluten Höhe, als auch im Verhältnis zur Größe des Betriebs der Klägerin von enormen Gewicht ist.

d) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, ihr bisheriger Steuerberater habe viele Fristen versäumt und seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit setzt nämlich kein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Gewerbetreibenden voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2017 - 4 A 544/15 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N).

e) Umstände, die trotz der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen konnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts (vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29,16) vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Die seit längerer Zeit fortlaufende und für die Klägerin erkennbare Erhöhung der Steuerschulden hat sie ohne weiteres in Kauf genommen. Auch unter Druck des angedrohten Gewerbeuntersagungsverfahrens ergriff die Klägerin keinerlei Maßnahmen zum Abbau der Steuerschuld. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin trotz der bestehenden und enorm hohen Steuerrückstände ernsthaft zahlungswillig ist und an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, so dass in einer überschaubaren Zeit mit der Tilgung der Schulden zu rechnen wäre.

Der von der Klägerin erhobene Einwand, sie habe gegen sämtliche Bescheide Einspruch eingelegt und ein neuer Steuerberater beschäftige sich nun damit, entsprechende Erklärungen vorzubereiten, greift ebenfalls nicht durch. In der bloßen Behauptung, seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen künftig nachkommen zu wollen, liegt nämlich noch kein tragfähiges Sanierungskonzept. Das gilt auch für die bloße Einschaltung eines Steuerberaters, die sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht in einem geänderten Erklärungs- und Zahlungsverhalten niederschlägt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 4 B 1486/17 –, juris).

Nach dem bisher von der Klägerin gezeigten Verhalten war daher im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids davon auszugehen, dass die Klägerin auch in Zukunft ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere den fälligen Steuerzahlungen nicht nachkommen wird und somit keine Gewähr dafür bietet, dass sie das von ihr betriebene Gaststättengewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Prognose über ihr künftiges Verhalten fällt daher negativ aus, sodass die ihr erteilte Gaststättenerlaubnis für das Restaurant „X…“ in Y… zu widerrufen war.

2. Rechtsgrundlage für die gewerberechtliche Untersagung in Ziffer II. des Bescheids vom 03.11.2017 ist § 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

a) Wie der Widerruf der Gaststättenerlaubnis setzt die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO damit voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO stimmt mit dem des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG überein (vgl. BVerwG, B. v. 23.9.1991, BayVBl 1992, 281 = GewArch 1992, 22). Hinzu kommen muss, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Die insoweit bereits festgestellten Tatsachen, insbesondere die enorme Höhe der Steuerschulden, und die zuvor bereits getroffene negative Prognose rechtfertigen zudem die Annahme, dass die Klägerin nicht nur hinsichtlich der von ihr in Y… betriebenen Gaststätte, sondern auch hinsichtlich weiterer erlaubnispflichtiger oder nach § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfreier gaststättenrechtlicher Tätigkeiten unzuverlässig ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die von der Klägerin missachteten steuer- und gewerblichen Vorgaben nicht nur in dem von ihr in Y… ausgeübten Gaststättengewerbe, sondern auch bei allen anderen erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Gaststätten gelten. Eine Schädigung der öffentlichen Hand durch die von der Klägerin angehäuften Steuerrückstände wäre somit auch bei der Ausübung anderer erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreier gaststättenrechtlicher Tätigkeit gleichermaßen zu erwarten, was dadurch bestätigt wird, dass gegen die Klägerin aus dem Betrieb einer anderen erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaft in Z… ebenfalls Gewerbesteuerforderungen in nicht unerheblicher Höhe bestehen (vgl. Blatt 53 d. Behördenakte).

b) Die Untersagung war zudem zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Staat und Gemeinden sind auf den fristgerechten Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so stellt dies ein gemeinschädliches Verhalten dar, vor dem die Allgemeinheit zu bewahren ist.

3. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Gewerbeuntersagung steht zudem nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Gaststättenbetrieb in Y… bereits zum 21.08.2017 abgemeldet hat.

a) Die Erforderlichkeit der Verfügung ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl gegeben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann ein Untersagungsverfahren bei Aufgabe des Gewerbes fortgesetzt werden. Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob eine endgültige Betriebsaufgabe und Betriebseinstellung beabsichtigt ist. Eine endgültige Aufgabe des Betriebs liegt nur dann vor, wenn sie nicht unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme erfolgt. Die Ursache der Betriebsaufgabe am 21.08.2017 lag laut Aussage der Klägerin in persönlichen Gründen und der Absicht, das Restaurant teilweise zu renovieren (vgl. Schriftsatz vom 08.02.2018, Blatt 44 d.A.). Die Klage gegen die Widerrufs- und Untersagungsverfügung hat die Klägerin gleichwohl erhoben und bis zum jetzigen Zeitpunkt aufrechterhalten. Dies alles spricht gegen einen endgültigen Aufgabewillen (vgl. VG Würzburg Urt. v. 25.2.2015 – 6 K 14.1296).

b) Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles kann auch nicht von einer Erledigung ausgegangen werden. Eine Gaststättenerlaubnis erlischt nach § 8 Satz 1 GastG erst, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Eine schlichte Abmeldung des Gewerbes kann grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es tatsächlich zur Fortführung desselbigen kommen wird (vgl. VGHBW, U. v. 8.7.2014 - 8 S 1071/13 - NVwZ 2014, 1597; SächsOVG, U. v. 21.10.2013 - 3 A 639/12 - juris).

Nach alledem sind sowohl die Voraussetzungen für die Widerrufsentscheidungen bezüglich der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis (Ziffer I.) sowie auch für die Untersagung jeglichen Gaststättengewerbes (Ziffer. II.) des streitgegenständlichen Bescheids gegeben.

II.

Die der Klägerin weiterhin in Ziff. III. des streitgegenständlichen Bescheids untersagte Ausübung jeder sonstigen selbständigen gewerblichen Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragten (sog. erweiterte Gewerbeuntersagung) findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO.

1. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden, wenn – wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO – Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch in Bezug auf „Ausweichtätigkeiten“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“) und wenn die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich ist, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt (BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 ).

Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

a) Die aufgrund der erheblichen Steuerrückstände bestehende gewerbliche Unzuverlässigkeit hat keinen Bezug nur zu den von der Klägerin ausgeübten gaststättenrechtlichen Tätigkeiten. Die von der Klägerin missachteten steuer- und gewerblichen Vorgaben gelten nicht nur im Gaststättengewerbe, sondern in allen gewerblichen Bereichen. Eine Schädigung der öffentlichen Hand durch die von der Klägerin angehäuften Steuerrückstände wäre bei jeder anderen gewerblichen Tätigkeit gleichermaßen zu erwarten.

b) Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin in ein anderes Gewerbe ausweicht. In Bezug auf diese Prognose müssen keine zusätzlichen positiven Anhaltspunkte gegeben sein, die dafür sprechen, dass der Gewerbetreibende nach der Untersagung des von ihm betriebenen Gewerbes eine andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben wird. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt. Vielmehr folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat. Durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich betätigen zu wollen (vgl. dazu: BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785). Daran ändert auch die vorliegende Gewerbeabmeldung nichts; denn die Klägerin beabsichtigte nach eigenen Aussagen nur eine kurzzeitige Unterbrechung ihrer gewerblichen Tätigkeit, um das Restaurant teilweise zu renovieren. Dies spricht gerade gegen einen Aufgabewillen und für ein Festhalten an der Ausübung ihres Gewerbes trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

2. Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei das Gericht das von der Behörde ausgeübte Ermessen nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Das Landratsamt R. hat insoweit das Interesse der Klägerin an der Ausübung eines von der Untersagung erfassten Gewerbes mit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit abgewogen und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Klägerin hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten muss (vgl. S. 5 des Bescheids vom 03.11.2017).

3. Des Weiteren steht der Rechtmäßigkeit des Bescheids nach Rechtsauffassung der erkennenden Kammer auch nicht entgegen, dass vorliegend der Widerruf der Gaststättenerlaubnis (Ziffer I.), die vollständige Untersagung des Gaststättengewerbes (Ziffer II.) und die erweiterte Gewerbeuntersagung (Ziffer III.) miteinander kombiniert wurden.

Zwar findet sich in § 35 Abs. 8 GewO eine Sperrklausel, die besagt, dass die Absätze 1 bis 7a des § 35 GewO in bestimmten Fällen nicht anzuwenden sind; dies gilt seit einer Gesetzesänderung von 1974 jedoch nicht mehr „sofern“ (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 196), sondern nur „soweit“ für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung (wie die Gaststättenerlaubnis) wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Diese Änderung des Absatzes 8 diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Klarstellung, da „nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung die Anwendung spezialrechtlicher Untersagungsvorschriften nur insoweit (und nicht „sofern“) durch § 35 GewO ausgeschlossen werden soll, als im Einzelfall eine abschließende Regelung in gewerberechtlichen Nebengesetzen besteht“ (vgl. S. 7 BT-Drucks. 7/111). Dieser Änderung des Wortlauts und damit verbunden dem Wörtchen „soweit“ lässt sich also entnehmen, dass die Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO nur dann eintreten soll, wenn spezialgesetzliche Untersagungsvorschriften existieren bzw. das Unterlassen einer solchen Regelung als abschließend anzusehen ist (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks, GewO, § 35 Rn. 196). Im Falle des Gaststättengesetzes findet sich jedoch keine Regelung hinsichtlich einer Untersagung für das Gaststättengewerbe insgesamt bzw. andere, künftige Gewerbe. § 15 GastG betrifft lediglich die Rücknahme bzw. den Widerruf einer bestimmten, bereits erteilten Gaststättenerlaubnis. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gaststättenbetreiber ein nach § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfreies Gaststättengewerbe (weiter-) betreibt oder ein anderes Gewerbe aufnimmt.

Darüber hinaus erklärt § 31 GastG die Gewerbeordnung für anwendbar, soweit im GastG keine besonderen Bestimmungen bestehen. Dies zeigt deutlich, dass das GastG gerade nicht als abschließende Kodifikation konzipiert ist, man das Schweigen zum Schicksal künftiger Gewerbe also nicht als bewusstes Unterlassen einer Regelung verstehen kann und so erweiterte Gewerbeuntersagungen infolge eines Erlaubniswiderrufs möglich sein müssen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 16. Mai 2017 – RN 5 K 16.620 –, Rn. 49, juris).

Zudem spricht Sinn und Zweck der Regelung des § 35 Abs. 8 GewO für vorliegende Auslegung. Letztlich sollen nämlich doppelspurige Regelungen ausgeschlossen werden (vgl. Landmann/Rohmer/Marcks, GewO, § 35 Rn. 195) und sichergestellt werden, dass spezielle Regelungen vorgehen, nicht unterlaufen werden und nicht in ihren Voraussetzungen kumuliert werden, mit der Folge, dass widersprüchliche Ergebnisse entstehen. Würde man jetzt aber eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei erlaubnispflichtigen Gaststättengewerben als gesperrt ansehen, weil das GastG hierzu nichts explizit regelt, würden vielmehr neue Widersprüche entstehen. So wäre bei erlaubnisfreien Gaststättengewerben nach § 2 Abs. 2 GastG eine erweiterte Gewerbeuntersagung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit möglich, da für diese mangels Spezialvorschrift die GewO Anwendung findet. Bei den heikleren und daher erlaubnispflichtigen Gewerben wäre eine Untersagung dann aber aufgrund der Existenz des § 15 GastG nicht möglich, ohne dass es für diese Unterscheidung eine Rechtfertigung gäbe. Vielmehr wäre derjenige, der ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt insoweit sogar privilegiert, da diesem gegenüber keine Untersagung des Gaststättengewerbes insgesamt, also auch der erlaubnisfreien Gaststättentätigkeit bzw. anderer Gewerbe ergehen könnte, während dies beim Betrieb eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbe problemlos möglich wäre. Dies würde letztendlich zu dem Widerspruch führen, dass bei risikoreicheren, erlaubnispflichtigen (Gaststätten-) Gewerben weniger Maßnahmen ergriffen werden könnten, also bei erlaubnisfreien Gewerben.

Daher muss nach Ansicht der Kammer § 35 Abs. 8 GewO hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „soweit“ so verstanden werden, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nur dann gesperrt wird, wenn es Spezialregelungen gibt, die nicht nur Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung, sondern auch darauf aufbauend das Schicksal des ausgeübten Gewerbes insgesamt bzw. anderer, auch künftiger Gewerbe regeln. Dies gilt so jedenfalls für den hier relevanten Unzuverlässigkeitsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da dieser Unzuverlässigkeitsgrund sowohl bei erlaubnisfreien, als auch bei erlaubnispflichtigen Gaststättensowie bei allen sonstigen Gewerben gleichermaßen auftreten kann (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 16. Mai 2017 – RN 5 K 16.620 –, Rn. 50, juris). Nur diese Auslegung wird dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzeshistorie gerecht und vermeidet den bereits aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Gaststättengewerben.

III.

Die Einräumung der Abwicklungsfrist bis 17.11.2017 war angemessen, aber auch ausreichend, da die Klägerin ihr Gewerbe bereits am 21.08.2017 aufgrund von Renovierungsarbeiten abgemeldet hatte und die Gaststätte seit diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben wurde.

IV.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer V. des Bescheids vom 03.11.2017 beruht auf den Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Gegen sie bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung in den Ziffern VI. und VII. des Bescheids beruht auf den Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. den Tarifstellen 5.III.5/15 und 5.III.7/18 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken, zumal sich die vom Beklagten angesetzte Gebühr im unteren Bereich des Kostenrahmens bewegt. Die Auslagenfestsetzung betrifft die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids und beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.

V.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

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(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

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(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

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Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 14.2148

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. November 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 423

Hauptpunkte:

Unzuverlässigkeit einer GmbH wegen der Ausübung eines „bestimmenden Einflusses“ eines Dritten auf die Geschäftsführung.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH vertreten durch den Geschäftsführer

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt ...

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut

wegen Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von, Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann, Richter Gallus, ehrenamtlichem Richter S., ehrenamtlicher Richterin A. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2015 am 26. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft.

Dem Vorgängerunternehmen der Klägerin - H. OHG (AG ..., HRA ...) - wurde am 22.07.2009 antragsgemäß eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (§ 2 I GastG) für den Betrieb in G.-straße ..., ... S., erteilt.

Mit Schreiben vom 18.3.2014 beantragte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) beim Landratsamt ... eine „Gewerbeuntersagung gegen die H. OHG“ da ihr gegenüber Forderungsrückstände in Höhe von 5.772,69 € bestünden. Daraufhin leitete das Landratsamt gegen den gesetzlichen Vertreter der OHG, den Gesellschafter ... N., sowohl ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren (§ 35 GewO) als auch ein gaststättenrechtliches Widerrufsverfahren (§ 15 II GastG) wegen einer möglichen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ein. Mit Schreiben vom 5.6.2015 wurde Herrn ... N. mitgeteilt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass eine fortwährende Verletzung steuerlicher Bestimmungen festgestellt worden sei sowie mangelnder Zahlungswillen, Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsmöglichkeit gegenüber öffentlichen Kassen, bedingt durch eine seit längerer Zeit anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. Ihm werde die Möglichkeit bis zum 5.12.2015 gegeben, seine gewerbliche Zuverlässigkeit wieder herzustellen. Andernfalls werde eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfolgen sowie ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG.

Am 15.06.2014 schloss die H. OHG mit der Klägerin (Vor-GmbH) einen sog. Geschäftsraummietvertrag über die Nutzung der Betriebsräume im Objekt G.-straße ..., ... S., zur ausschließlichen Nutzung als Hotelbetrieb und Gaststätte.

Seit 27.06.2014 ist die Klägerin unter ihrer Firma A. GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts ... (HRB ...) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist ein Hotelbetrieb einschließlich des Betriebs eines nicht nur für Hausgäste, sondern für jedermann zugänglichen Restaurants. Als Geschäftsführer wurde Herr ... N. eingetragen.

Am 01.07.2014 zeigten die Gesellschafter der H. OHG die Betriebsaufgabe rückwirkend zum 30.06.2014 an. Sowohl das gaststättenrechtliche Widerrufsverfahren als auch das gewerbliche Untersagungsverfahren wurden daraufhin am 02.07.2014 eingestellt.

Ebenfalls am 01.07.2014 wurde die Aufnahme des Gaststättenbetriebes der Klägerin durch deren damaligen Geschäftsführer ... N. angezeigt. Ferner beteiligten sich Herr ... P. sowie Frau ... P., Ehefrau des Herrn ... P. und zugleich Schwester des Herrn ... N., zum 01.07.2014 als stille Gesellschafter an der Klägerin.

Mit Antrag vom 28.7.2014, beim Beklagten eingegangen am 29.7.2014, beantragte die Klägerin durch ihren damaligen Geschäftsführer, Herrn ... N., die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG für eine Schank- und Speisewirtschaft.

Daraufhin leitete der Beklagte Ermittlungen in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers ein.

Die Gemeinde ... hatte Bedenken im Hinblick auf die persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers. Er habe als persönlich haftender Gesellschafter der H. OHG beim Obergerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben. Dabei habe er die Beteiligung an Gesellschaften und deren Höhe verneint, obwohl er erst am 24.6.2014 eine Ein-Personen-GmbH mit einem Einlagevermögen von 25.000,- € gegründet habe. Auch gegenüber der Gemeinde würden geldwerte Rückstände bestehen. Ferner legte die Gemeinde einen Schuldenbereinigungsplan der OGH gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor, aus dem hervor geht, dass gegenüber zahlreichen Gläubigern Schulden in Höhe von mehr als 230.000,- € bestanden.

Das Finanzamt ... teilte mit Schreiben vom 13.10.2014 mit, dass die H. OHG Steuerschulden incl. Nebenleistung in Höhe von 11.486,86 € habe. Vor diesem Hintergrund würden Bedenken gegen die Weiterführung der GmbH durch Herrn ... N. bestehen.

Aus den öffentlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts ... ergibt sich, dass in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn ... N. am 29.10.2014 vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen angeordnet wurde. Verfügungen des Schuldners seien nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Bereits am 22.10.2014 seien Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Schuldnervermögen eingestellt worden

Am 28.11.2014 erließ das Landratsamt ... folgenden Bescheid:

1. Der Antrag des Herrn ... N. als gesetzlicher Vertreter der Firma A. GmbH vom 28.7.2014 auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gem. § 2 GastG für genannte Schank- und Speisewirtschaft wird abgelehnt.

2. Herr ... N. als gesetzlicher Vertreter der Firma A. GmbH hat den vorstehenden Gaststättenbetrieb spätestens eine Woche nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen und die am 01.07.2014 bei der Gemeinde ... angezeigte selbstständige Gewerbetätigkeit Öffentlich zugängliches Restaurant wieder abzumelden

3. Falls Herr ... N. als gesetzlicher Vertreter der Firma A. GmbH die unter vorstehender Ziffer 2 genannten Verpflichtungen nicht termingerecht erfüllt, wird für jede gesonderte Verpflichtung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € fällig. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die Pflichten gemäß vorstehender Ziffer 2 innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu erfüllen.

4. Herr ... N. gesetzlicher Vertreter der Firma A. GmbH hat die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen.

5. Für den Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 200,- € erhoben. Die erstattungsfähigen Auslagen betragen 3,45 €.

Dieser Bescheid, der im Betreff auf den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaft in der G.-straße ..., ... S. Bezug nimmt, wurde der Klägerin am 5.12.2014 zugestellt.

Die Ablehnung der beantragten Gaststättenerlaubnis stützte die Beklagte auf § 4 I Nr. 1 GastG. Die Klägerin sei unzuverlässig, da ihr Geschäftsführer wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit unzuverlässig sei. Die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ergebe sich zum einen aus dem laufenden Insolvenzverfahren des Amtsgerichts ... (Az. IN ...7/...4) gegen ihn. Ferner sei am 29.10.2014 die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gegen ihn angeordnet worden. Ferner sei angeordnet worden, dass Verfügungen über das Schuldnervermögen nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam seien und schließlich seien bereits am 22.10.2014 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Schuldnervermögen eingestellt worden.

Daneben macht die Beklagte geltend, dass Herr ... N. in der Vergangenheit seinen steuerlichen Verpflichtungen nur unzureichend nachgekommen sei. Festgesetzte oder angemeldete Steuern hätten wiederholt nur im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden können. Für die von Herrn ... N. vertretene H. OHG hätten zum Stichtag 13.10.2014 Steuerrückstände in Höhe von 11.486,86 € bestanden, wobei mit weiteren Steuernachforderungen zu rechnen sei. Aus steuerlicher Sicht bestünden erhebliche Bedenken gegen die Weiterführung des Betriebes durch Herrn ... N..

Zudem verwies die Beklagte darauf, dass Herr ... N. als gesetzlicher Vertreter der H. OHG bereits am 19.08.2014 im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben habe. Bei der Gemeinde ... bestünden im Übrigen erhebliche Zahlungsrückstände an kommunalen Steuern, Gebühren und Beiträgen in Höhe von 6.322,82 €. Insgesamt sei eine gewerbe- und gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen mangelhafter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gegeben.

Am 22.12.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Im Klageverfahren trägt sie vor, dass Herr ... N. am 15.01.2015 als Geschäftsführer der Klägerin aus dem Handelsregister des Amtsgerichts ... gelöscht und stattdessen Herr ... P., geb. ..., gelernter Hotelkaufmann, als Geschäftsführer eingetragen worden sei. Herr ... N. sei bei der Klägerin weiterhin als Hotelkaufmann beschäftigt. Die Zuverlässigkeitsprüfung des neuen Geschäftsführers, Herrn ... P., würde positiv ausfallen, weshalb keine Gründe für eine Versagung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis (mehr) bestünden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.11.2014 zu verpflichten, der Klägerin eine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG für den Betrieb der erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaft in der G.-straße ..., ... S. zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der aktuellen Ausgestaltung der Geschäftsführung bei der Klägerin handele es sich um ein unzulässiges sog. gewerberechtliches Strohmannverhältnis. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Herrn ... P. (Strohmann) und Herrn ... N. (Hintermann) sowie aus dem engen zeitlichen Zusammenhang des ursprünglichen Untersagungsverfahrens, der Gründung der GmbH, der erfolgten Ablehnung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und dem Wechsel in der Geschäftsführerposition.

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses, weil es an einem Einfluss des Herrn ... N. auf den nunmehrigen Geschäftsführer fehle. Insbesondere seien die von dem Beklagten vorgebrachten Indizien nicht ausreichend, um ein Strohmannverhältnis anzunehmen. Herr P. sei selbst gelernter Hotelfachmann und habe sich bislang keinerlei Verfehlungen schuldig gemacht. Allein aus dem Schwägerschaftsverhältnis zu Herrn ... N. könnten keine negativen Rückschlüsse gezogen werden.

Mit Schriftsatz vom 7.4.2015 hat der Beklagte öffentliche Bekanntmachungen des Amtsgerichts ... vorgelegt, aus denen hervor geht, dass am 02.02.2015 und am 05.02.2015 die Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. OHG (Az. IN ...7/...4) bzw. über das Vermögen des Herrn ... N. (Az.: IN ...5/...4) eröffnet worden sind.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Beteiligten erörtert. Insbesondere wurde erörtert, ob von einem Strohmannverhältnis auszugehen ist oder ob ein unzuverlässiger Dritter maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin ausübt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2015 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, soweit die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis begehrt wird. Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ihr kein Anspruch auf Erteilung zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (1.).

Im Übrigen ist die Klage unzulässig, da die angegriffenen Verpflichtungen in den Ziffern 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides an Herrn ... N. persönlich als Geschäftsführer der A. GmbH gerichtet sind und nicht an die Klägerin (2.).

1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft hat keinen Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig.

In Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hat das Landratsamt gegenüber der GmbH den entsprechenden Antrag abgelehnt, den diese durch ihren damaligen Geschäftsführer, Herrn ... N., gestellt hat. Zwar ist im Antragsformular auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Feld „Antragsteller“ nicht angegeben, dass der Antrag für die juristische Person gestellt worden ist. Allerdings ergibt sich dies aus dem Feld II. 1. „Angaben über den Betrieb, Name“; denn dort ist die Firma der Klägerin angegeben, und zwar mit dem Zusatz „GmbH“, wie dies § 4 Satz 1 GmbHG vorsieht. Im Erteilungsverfahren hat das Landratsamt dann auch die Voraussetzungen in Bezug auf die juristische Person überprüft.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin, die eine erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GastG betreibt, hat keinen Anspruch auf die begehrte Gaststättenerlaubnis; denn es ist der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 GastG gegeben. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG vom 19.03.1970, GewArch 1971, 200; BVerwG vom 02.02.1982, GewArch 1982, 294). Die Beurteilung hat Prognosecharakter. Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG vom 02.02.1982, GewArch 1982, 294). Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an (BVerwG vom 30.09.1994, GewArch 1995, 88). Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d. h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 34).

Beantragt eine juristische Person eine Gaststättenerlaubnis, wie dies vorliegend der Fall ist, so ist in Bezug auf die zu fordernde Zuverlässigkeit auf die juristische Person abzustellen, da diese selbst Gewerbetreibende ist und nicht deren Geschäftsführer (BVerwG vom 16.12.1992, GewArch 1993, 156; VGH BW, vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240). Setzt die Unzuverlässigkeit dagegen ein Handeln oder Unterlassen einer natürlichen Person voraus, so ist auf die Person der vertretungsberechtigten Person abzustellen, bei der GmbH also auf den Geschäftsführer (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 65; VG Neustadt (Weinstraße), vom 6.8.2015, Az. 4 K 309/15.NW).

Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits ist unstreitig, dass aus dem unmittelbaren Verhalten des derzeitigen Geschäftsführers, Herrn ... P., keine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann. Der Beklagte ist jedoch der Auffassung, die Unzuverlässigkeit folge daraus, weil der vorherige (unzuverlässige) Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübe.

Soll einem Antragsteller die Unzuverlässigkeit eines Dritten - hier also die Unzuverlässigkeit des Herrn ... N. (1. b) aa)) - vorgehalten werden, so ist zu unterscheiden, ob ein Strohmannverhältnis vorliegt oder der unzuverlässige Dritte einen bestimmenden Einfluss ausübt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 9.10.2012, NVwZ-RR 2013, 30) führt dazu folgendes aus:

„Von einem „Strohmann“ spricht man im Gewerberecht, wenn jemand (der Strohmann) zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als „Aushängeschild“. In der Rechtsprechung ist der Strohmann auch als jederzeit steuerbare Marionette bezeichnet worden, die von dem „Hintermann“ vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern. Ein Strohmannverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt. Dabei liegt der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses darin, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht darin, den Strohmann daraus zu entlassen. Kennzeichnend ist danach die Teilnahme des Strohmannes am Wirtschaftsleben, die von dem Hintermann gesteuert wird. Das Gewerberecht muss im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung anknüpfen. Deshalb ist nicht das Betreiben des Geschäfts durch den Strohmann auf eigene Rechnung kennzeichnend. Wesentlich ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes, namentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem Namen abgewickelt werden und ihn rechtlich binden sollen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10/03 -, NVwZ 2004, 103).

Im Falle des bestimmenden Einflusses eines unzuverlässigen Dritten wird dieser gerade nicht als faktisch Gewerbetreibender in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen einbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 14/78 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 40). Eine Gewerbeuntersagung ergeht nur gegenüber dem Gewerbetreibenden selbst, dessen Unzuverlässigkeit darin begründet liegt, dass er sich dem Einfluss des Dritten nicht entziehen konnte. Unzuverlässig ist, wer Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten. Dies rechtfertigt nämlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet (vgl. BVerwGE 9, 222). Neben dem bestimmenden Einfluss des Dritten und dessen Unzuverlässigkeit. ...setzt diese Fallgruppe voraus, dass der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist (Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 97). Zudem muss der Gewerbetreibende die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1970 - I B 44.70 -, Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 21).

Beide Fallgruppen unterscheiden sich nur graduell. Entscheidend ist für die Annahme eines Strohmannverhältnisses letztlich, dass die Beherrschung durch den Hintermann so umfassend ist, dass dieser selbst als der Gewerbetreibende erscheint. Während der „Vordermann“ und tatsächliche Gewerbetreibende beim maßgeblichen Einfluss eines Dritten in Teilbereichen noch gewisse Möglichkeiten einer eigenbestimmten Handlungsweise besitzt, wird der Strohmann als Marionette vorgeschoben und gesteuert. Er hat keinen autonom bestimmten Handlungsspielraum (Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 101).“

aa) Der Gesellschafter und frühere Geschäftsführer der Klägerin, Herr ... N., ist unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG.

Die in § 4 I 1 Nr. 1 GastG genannten Versagungsgründe sind nicht abschließend („insbesondere“). Der im Rahmen des § 35 GewO anerkannte Untersagungsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist deshalb auch auf das Gaststättenrecht übertragbar (BVerwG vom 30.10.1969, GewArch 1970, 131).

Die Voraussetzungen einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind nicht abschließend geklärt. Nach allgemeiner Meinung sind jedoch Steuerschulden Ausfluss wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und lassen auf eine Unzuverlässigkeit schließen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 45, 49 m. w. N.).

Im Oktober 2014 - also nach Aufgabe des Betriebs am 30.6.2014 - schuldete die von Herrn ... N. vertretene H. OHG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Herr N. auch war, den Steuerbehörden 11.486,86 €. Herr ... N. kam insofern seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach. Die Steuerrückstände sind darüber hinaus gewerbebezogen, da sie im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb der OHG entstanden sind. Sie begründen daher die Unzuverlässigkeit des Herrn ... N. für das konkret ausgeübte Gewerbe. Sie sind auch erheblich, da sie ihrer absoluten Höhe nach und auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Ebenso geht die nicht unerhebliche Zeitdauer, während derer den steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde, zu seinen Lasten (vgl. BVerwG vom 29.1.1988, GewArch 1988, 162; vom 19.1.1994, GewArch 1995, 115; vom 9.4.1997, GewArch 1999, 72).

Die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit offenbart sich daneben im Vorhandensein weiterer öffentlich-rechtlicher Rückstände (BVerwG vom 2.2.1982, GewArch 1982, 301; vom 19.12.1995, GewArch 1996, 241). Neben den genannten Steuerrückständen bestanden bei der Gemeinde ... erhebliche, gewerbebezogene Zahlungsrückstände an kommunalen Steuern, Gebühren und Beiträgen in Höhe von 6.322,82 €.

Hinzu kommt, dass die H. OHG ausweislich des von Herrn ... N. erstellten Schuldenbereinigungsplans nach der Betriebsaufgabe Verbindlichkeiten von mehr als 230.000,- € hatte.

Ferner ist in der Rechtsprechung und in der Literatur seit langem anerkannt, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Beleg für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gew0; § 35 Rn. 46; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 164; HessVGH vom 09.11.1992, Az. 8 TH 2651/91 ). Dies gilt auch für den Fall, dass die eidesstattliche Versicherung - wie vorliegend - nach dem seit 1.1.2013 geltenden § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO abgegeben worden ist. Gemäß § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nunmehr dann verpflichtet, wenn er die zu vollstreckende Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fristsetzung durch den Gerichtsvollzieher beglichen hat. Im Gegensatz zur vor dem 1.1.2013 geltenden Rechtslage ist damit für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein erfolgloser Pfändungsversuch mehr nötig, so dass es theoretisch auch bei einem noch vermögenden Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kommen kann. Gleichwohl lassen sich aus deren Abgabe die notwendigen Rückschlüsse im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ziehen. Lässt es der Schuldner nämlich so weit kommen, so wird daraus jedenfalls seine Zahlungsunwilligkeit deutlich, da er trotz Vollstreckungstitel und Fristsetzung durch den Gerichtsvollzieher die Forderung nicht beglichen hat. Dieses Verhalten kann bei einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ebenfalls nicht geduldet werden.

Schließlich offenbart sich die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn ... N. am 5.2.2015 (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. § 4 Rn. 164). Dieser lebt aktuell in ungeordneten Vermögensverhältnissen, die einer weiteren Gewerbetätigkeit entgegenstehen.

Vorliegend wurde bereits am 29.10.2014 - also vor der Ablehnung der beantragten Gaststättenerlaubnis - die vorläufige Insolvenzverwaltung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn ... N. gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Gleichwohl hat dies nicht zur Folge, dass ihm seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit nicht entgegen gehalten werden könnte. Zwar kann die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 12 Satz 1 GewO, der gemäß § 31 GastG auch im Gaststättenrecht anwendbar ist, während eines Insolvenzverfahrens und während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, nicht auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 GewO gilt der Vorrang des Insolvenzverfahrens aber nur in Bezug auf das Gewerbe, das zum Zeitpunkt der Anordnungen der insolvenzrechtlichen Maßnahmen (rechtmäßig) ausgeübt wurde. Deshalb ist § 12 GewO insbesondere auf den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis anwendbar. Die Gewerbeuntersagung soll - wie auch der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis - eine bisher zulässige Tätigkeit des Gewerbetreibenden unterbinden. Die Ablehnung der Erlaubniserteilung betrifft demgegenüber eine Tätigkeit, die bisher nicht ausgeübt werden durfte; es wird also (lediglich) die Aufnahme einer gewerblichen Betätigung nicht zugelassen, weshalb der in § 12 GewO niedergelegte Grundsatz des Vorrangs des Insolvenzverfahrens nicht die Versagung einer Erlaubnis erfasst (VG Münchenvom 27.1.2015, Az. M 16 K 14.4825 Rn. 21; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rn. 12; Hahn, GewArch 2000, 361, 362).

Nach alledem verstieß Herr ... N. gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen und redlichen Gewerbeausübung. Er verletzte durch die Nichtabführung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben gegen seine gegenüber dem Staat und der Kommune bestehenden Verpflichtungen, schädigte die Allgemeinheit und verschaffte sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten, die ihre Pflichten redlich erfüllen. Die Umstände, die Ursache für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, spielen dabei keine Rolle. Dem Gewerbetreibenden wird nämlich nicht die Leistungsunfähigkeit als solche, sondern die Tatsache zur Last gelegt, dass er aus seiner Leistungsunfähigkeit nicht die angemessenen Folgerungen zieht und eine (weitere) gewerbliche Tätigkeit unterlässt (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 163).

bb) Für die Annahme eines „Strohmannverhältnisses“ bestehen keine ausreichenden Indizien. Weder kann die Klägerin selbst als Strohmann angesehen werden, noch deren Geschäftsführer. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr ... P. keinen autonomen Handlungsspielraum im Rahmen der Geschäftsführung besitzt.

Obwohl bei einem Strohmannverhältnis der Hintermann der eigentliche gewerberechtliche Verantwortliche ist, ist nach dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG auch eine Untersagung gegen den Strohmann zulässig. Denn der eigentliche Sinn der Erfassung des Strohmannverhältnisses ist es, den Hintermann in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht aber, den Strohmann daraus zu entlassen. Das für das Strohmannverhältnis typische kollusive Zusammenwirken von Strohmann und Hintermann nötigt zur Untersagung gegen beide Personen (BVerwG vom 2.2.1982, GewArch 1982, 334). Dabei kann auch gegen eine GmbH eine Untersagungsverfügung ergehen, da sie als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) selbst Gewerbetreibende ist. Insbesondere ist die Untersagung nicht gegen ihre Gesellschafter zu richten, da diese lediglich Vertreter der Gesellschaft, nicht aber Gewerbetreibende sind (BVerwG vom 30.09.1976, GewArch 1977, 14).

(1) Demnach wäre die Klägerin als GmbH taugliche Adressatin einer Untersagungsverfügung, wenn zwischen dem unzuverlässigen Herrn ... N. und der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ein Strohmannverhältnis bestehen würde.

Die Klägerin selbst als GmbH ist nicht als Strohmann anzusehen. Zwar kann auch eine juristische Person Strohmann sein (BVerwG vom 30.9.1976, GewArch 1977, 14). Voraussetzung ist jedoch, dass die juristische Person nur zu dem Zweck gegründet wurde und betrieben wird, um z. B. einem gegen den Hintermann ausgesprochenen Gewerbeverbot zu entgehen und bei wirtschaftlicher Betrachtung der Betrieb der juristischen Person allein für Rechnung des Dritten erfolgt. Gegen Herrn ... N. wurden gaststätten- und gewerberechtliche Untersagungsverfahren geführt, die letztlich nur wegen Betriebsabmeldung des Vorgängerunternehmens der Klägerin eingestellt wurden. In zeitlichem Zusammenhang dazu erfolgte auch die Gründung der Klägerin, deren Geschäftsführer Herr ... N. zunächst war.

Die Strohmanntheorie ist aber gerade bei juristischen Personen auf Ausnahmefälle beschränkt, deren Annahme eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erfordert. Diese muss zu dem Ergebnis führen, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (BVerwG vom 2.2.1982, GewArch 1982, 200; BVerwG vom 2.2.1982, GewArch 1982, 299). Allein die Gründung einer juristischen Person nach Ausspruch eines Gewerbeverbots oder wie hier eines bloßen Untersagungsverfahrens reicht daher nicht aus, um ein Strohmannverhältnis zu begründen. Denn es ist dem Gewerbetreibenden nicht verboten, eine juristische Person zu gründen, die sich in dem früher von ihm ausgeübten Gewerbe wirtschaftlich betätigt. Um ein Strohmannverhältnis, also die Gründung der GmbH allein zu Zwecken des Rechtsformenmissbrauchs annehmen zu können, muss maßgeblich auf den subjektiven Bereich abgestellt werden (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 74). Gerade der Umstand, dass die Geschäftsführung nach der Gründung auf eine andere Person übertragen wurde und weitere Gesellschafter in die GmbH aufgenommen wurden, spricht für eine eigenständige wirtschaftliche Betätigung der Klägerin im Verkehr und damit gegen eine bloße Marionetten-Stellung. Kriterien wie mangelnde Fachkunde oder verwandtschaftliche Beziehungen, die bei natürlichen Personen zur Feststellung der Strohmanneigenschaft herangezogen werden können, scheiden bei einer juristischen Person als solcher aus (Scheidler, GewArch 2014, 238, 241).

(2) Eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass deren aktueller Geschäftsführer ... P. als Strohmann für Herrn ... N. agiert.

Für die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit einer juristischen Person kommt es entscheidend auf die zur Vertretung berufenen Personen an, bei der Klägerin als GmbH also auf deren Geschäftsführer. Denn das Handeln einer juristischen Person ist stets dem Verantwortungsbereich einer natürlichen Person zuzurechnen (BVerwG vom 9.2.1967, GewArch 1967, 166).

Die vorliegenden Indizien reichen aber auch hier nicht aus, um den besonderen Nachweis für ein Strohmannverhältnis zu erbringen.

Die Schwägerschaft zwischen Herrn ... P. und Herrn ... N. ist zwar grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses. Denn in der Regel erleichtert ein Verwandtschaftsverhältnis die Einflussnahme des Hintermanns auf den Strohmann. Begünstigt wird dies noch dadurch, dass auch die Schwester des Herrn ... N. und Ehefrau des Herrn ... P. Gesellschafterin der Klägerin ist. Wenn aber nach der Rechtsprechung selbst die Ehe mit einem unzuverlässigen Ehegatten allein nicht zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führt, sondern vielmehr weitere Tatsachen vorliegen müssen, welche den Schluss rechtfertigen, der unzuverlässige Ehegatte nehme Einfluss auf die Führung des Betriebs (BVerwG vom 16.10.1959, GewArch 1962, 154), dann muss dies auch für ein Verwandtschaftsverhältnis gelten. Vor allem, wenn es sich dabei nicht um eine besonders nahe Verwandtschaft in gerader Linie handelt, sondern um eine bloß angeheiratete Verwandtschaft in der Seitenlinie. Die emotionale Bindung, die für ein Strohmannverhältnis häufig ausgenutzt wird, ist bei einer Schwägerschaft erfahrungsgemäß weniger stark ausgeprägt als bei einem Eltern-Kind-Verhältnis oder eben einer Ehe.

Gegen eine reine Strohmanneigenschaft des Herrn ... P. spricht aus Sicht des Gerichts vor allem, dass dieser gelernter Hotelkaufmann ist. Mangelnde Fachkunde (z. B. im Hinblick auf die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG) und fehlendes Verständnis der Geschäftsführung, wie es für eine Strohmannposition indiziell ist (vgl. HessVGH vom 20.12.1982, GewArch 1983, 189), können damit im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt werden.

Auch der Umstand, dass es sich hier um die Fortführung eines Familienbetriebes handelt, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass die Übernahme der Geschäftsführung durch den Schwager ... P. nur einen familiären Gefallen darstellt und lediglich pro forma erfolgte. Die Übernahme eines Familienbetriebes von einem gaststättenrechtlich Unzuverlässigen zu dessen Fortführung durch einen Verwandten, der die dazu notwendigen beruflichen Voraussetzungen erfüllt, stellt nämlich grundsätzlich ein legitimes Interesse dar (vgl. HessVGH vom 30.1.2003, GewArch 2003, 197).

Auch wenn die gesamten Umstände seit der Einstellung des Betriebs der H. OHG ein „Strohmannverhältnis“ nahe legen, so ist gleichwohl nicht nachgewiesen, dass in gewerberechtlicher Hinsicht Herr ... N. „die Fäden in der Hand hält“ und der nunmehrige Geschäftsführer lediglich als Marionette fungiert. Insbesondere konnte die Erlaubnisbehörde nicht substantiiert darlegen, dass Herr ... N. und nicht Herr ... P. die maßgeblichen Entscheidungen im täglichen Geschäftsablauf - z. B. hinsichtlich des Personals, des täglichen Kassenabschlusses, der Entgegennahme der Geschäftspost etc. - trifft, wie dies für ein Strohmannverhältnis typisch ist. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben.

cc) Eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin ergibt sich aber unter dem Gesichtspunkt einer bestimmenden Einflussnahme eines unzuverlässigen Dritten auf die Geschäftsführung.

In der Rechtsprechung und in der Literatur ist es anerkannt, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - hier also der Klägerin als juristischer Person des Privatrechts - auch dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten, wodurch er sich selbst als unzuverlässig erweist (grundlegend: BVerwG vom 16.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 122; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69 m. w. N. aus Rspr. und Lit.).

Diese Grundsätze sind nicht nur anwendbar, wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine natürliche Person handelt, sondern auch dann, wenn er eine juristische Person ist. Im ersteren Fall ist zu prüfen, ob sich der Gewerbetreibende selbst durch den Einfluss eines unzuverlässigen Dritten als unzuverlässig erweist; im zweiten Fall sind diese Überlegungen grundsätzlich bei dem Vertretungsberechtigten der juristischen Person anzustellen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 95, Dickersbach, WiVerw 1982, 65, 74; BVerwG vom 9.2.1967, DVBl 1967, 382; OVG Bremen vom 9.10.2012, GewArch 2013 95; VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

Zur GmbH hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Geschäftsführer einer GmbH unzuverlässig sei. Es genüge vielmehr, wenn der Dritte z. B. aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben könne und dies auch tatsächlich tue. In derartigen Fällen sei die GmbH selbst als Gewerbetreibende unzuverlässig, so dass eine Gewerbeuntersagung gerechtfertigt sei (VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

Eine derartige Fallkonstellation ist nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend gegeben. Hierfür sprechen zahlreiche Umstände:

Insgesamt ist auffällig und indiziell, dass stets versucht wurde, Herrn ... N., der zusammen mit Herrn ...2 N. bereits Gesellschafter der Vorgänger-OHG der Klägerin war, in eine leitende Position der Klägerin zu bringen. Hinzu kommt, dass die Gründung der Klägerin in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Beklagten gegen Herrn ... N. als Gesellschafter der Vorgänger-OHG eingeleiteten gewerberechtlichen Untersagungsverfahren, dem gaststättenrechtlichen Widerrufsverfahren sowie dem gegen die OHG geführten Insolvenzverfahren steht.

So hörte der Beklagte Herrn N. mit Schreiben vom 5.6.2014 im gewerbe- und gaststättenrechtlichen Verfahren an und teilte ihm mit, dass eine Gewerbeuntersagung sowie ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis erfolgen werde, wenn nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zum 5.12.2014 wieder hergestellt sei. Kurz darauf, nämlich am 27.6.2014, wurde die Klägerin unter ihrer Firma ins Handelsregister eingetragen, wobei Herr N. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war. Hier zeigt es sich sehr deutlich, dass mit dem Wechsel der Gesellschaftsform angestrebt wurde, das Hotel wie bisher weiter zu betreiben und der drohenden Gewerbeuntersagung zu entgehen (vgl. dazu auch HessVGH vom 30.01.2003, GewArch 2003, 197).

Ein weiterer Grund dürfte gewesen sein, dass die Eröffnung von Insolvenzverfahren gegen Herrn ... N. sowie die ... OHG bevorstanden. Bereits am 29.10.2014 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Herrn ... N. angeordnet. Am 2.2.2015 bzw. 5.2.2015 wurden die Insolvenzverfahren dann auch eröffnet. Noch im Vorfeld dieser Verfahren vermietete die OHG als Eigentümerin des Hotels die Hotelgebäude an die GmbH. Auch diese Maßnahmen zeigen nach Auffassung des Gerichts sehr deutlich, dass letztendlich ein Weiterbetrieb des Hotels wie in der Vergangenheit angestrebt wurde. Es sollte wohl sichergestellt werden, dass der GmbH ein langfristiges Nutzungsrecht am Hotel zusteht, um eine Verwertung im Insolvenzverfahren zu verhindern.

Mit Wirkung vom 1.7.2015 beteiligten sich Herr ... P. und Frau P. zunächst als stille Gesellschafter an der Klägerin. Als solche hatten die stillen Gesellschafter keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Klägerin. Vielmehr lag auch hier die gesamte gewerberechtliche Verantwortung bei Herrn ... N. als Alleingesellschafter und Geschäftsführer.

Erst mit der Geschäftsanteilsabtretung vom 8.10.2015 wurden die stillen Gesellschaften beendet und die früheren stillen Gesellschafter traten als echte Gesellschafter in die GmbH ein. Herr ... N. blieb allerdings immer noch der alleinige Geschäftsführer der GmbH und konnte so immer noch uneingeschränkt die Geschäfte der Gesellschaft bestimmen.

Erst nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2014 die seitens der GmbH beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft versagte, weil der Geschäftsführer der Klägerin unzuverlässig sei, wurden weitere Schritte unternommen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2014 wurde Herr ... N. mit Wirkung ab sofort als Geschäftsführer abberufen und Herr ... P. als neuer Geschäftsführer bestellt. Die entsprechenden Eintragungen ins Handelsregister erfolgten am 15.1.2015.

Im Ergebnis zeigt sich hier, dass Herr ... N. seine ihm rechtlich zustehenden Befugnisse im Hinblick auf seine Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft immer nur Stück für Stück abgegeben hat. Erst wenn sich gezeigt hat, dass eine Maßnahme nicht ausreichte, um die begehrte Gaststättenerlaubnis zu erhalten, wurde eine weitere Maßnahme nachgeschoben. Im Hinblick darauf ist das Gericht davon überzeugt, dass Herr ... N. nach wie vor einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt, was dazu führt, dass die Klägerin als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen ist. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass Herr ... N. noch am 21. Januar - also 1 Monat nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der Klägerin durch den Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2015 - gegenüber dem Landratsamt ... als Geschäftsführer aufgetreten ist und als solcher in einer E-Mail eine Umbenennung der Bushaltestelle vor dem Hotel beantragt hat.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass Herr ... N. weiterhin noch maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Klägerin ausübt, weshalb die Klägerin selbst - ebenso wie Herr ... N. - als unzuverlässig angesehen werden muss.

2. Soweit sich die Klage gegen die Ziffern 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, ist sie unzulässig. Die dort niedergelegten Verpflichtungen richten sich unmittelbar an Herrn ... N. als gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Die Klägerin selbst wird dort jedoch nicht verpflichtet, weshalb sie durch die getroffenen Anordnungen nicht beschwert ist.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass Herr ... N. die dort geregelten Handlungspflichten auch nicht wird erfüllen können, da er nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin ist.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit den Gewerben „Akustik- und Trockenbauarbeiten“ sowie „Gartenarbeiten (Laub- und Kehrarbeiten, Rasenmähen und Schneeräumarbeiten)“ gemeldet.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 34.795,44 € zuzüglich 4.585,00 € an Säumniszuschlägen habe auflaufen lassen. Seine letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 676,85 € datiere vom 10. März 2014. Forderungspfändungen und ein am 2. Dezember 2013 unternommener Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen seien fruchtlos verlaufen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld habe seit dem Jahr 2009 geschätzt werden müssen.

Seitens der Beklagten durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass die Steuerrückstände des Klägers bis zum 23. Oktober 2014 auf 58.742,73 € und die aufgelaufenen Säumniszuschläge auf 7.039,00 € angestiegen waren. Er habe weder weitere freiwillige Zahlungen geleistet noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Außer den Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 stünden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 aus. Nachdem sich der Kläger am 29. Oktober 2013 und am 7. Juli 2014 geweigert habe, eine Vermögensauskunft abzugeben, sei er dieser Verpflichtung am 30. September 2014 in Reaktion auf einen gegen ihn zur Erzwingung dieser Handlung erlassenen Haftbefehl nachgekommen. Der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern schuldete er am 1. September 2014 zudem Beiträge in Höhe von 50,00 €.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden eingangs dieses Beschlusses genannten Gewerbe, ferner die Ausübung eines jeden weiteren stehenden Gewerbes sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen.

Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die unterbliebene Abgabe der Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sei vor dem Hintergrund des Umstandes zu verstehen, dass er ein sehr schwieriges, mit einer Vermögensauseinandersetzung einhergehendes Scheidungsverfahren durchlaufen habe. Alle ausstehenden Steuererklärungen befänden sich in Vorbereitung; aus ihnen werde sich ergeben, dass er wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Am 18. Dezember 2014 beantragte er beim Verwaltungsgericht, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Eine mit Belegen versehene Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2015 zu.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2015 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

Im Klageverfahren selbst teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht am 23. März 2015 mit, die aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Steuerrückstände des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 70.334,15 € erhöht. Die Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht eingereicht worden; desgleichen stünden die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 bis einschließlich Januar 2015 aus. Freiwillige Zahlungen habe der Kläger nicht mehr geleistet; auch bestehe weiterhin keine Ratenzahlungsvereinbarung. Aufgrund von Pfändungsmaßnahmen seien dem Finanzamt im Jahr 2014 2.313,29 € und im laufenden Jahr bisher 2.741,66 € zugeflossen. Der Beitragsrückstand bei der Industrie- und Handelskammer in Höhe von 50,00 € bestehe nach wie vor.

Durch Urteil vom 31. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.

Bereits am 27. März 2015 hatte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2015 erhoben, zu deren Begründung er vorbringt, die Umsatzsteuervoranmeldungen könnten dem Gericht nunmehr vorgelegt werden. Wie sich aus Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verschiedener Finanzämter vom 1. März 2012, vom 23. Juli 2013 und vom 4. Februar 2014, ferner aus Kontoauszügen der Stadtsparkasse München ergebe, treffe es nicht zu, dass er keine Steuern entrichtet habe; die Finanzverwaltung habe seit März 2014 bei ihm erhebliche Beträge gepfändet. Die ihm gegenüber ergangenen Schätzbescheide würden eine wesentlich zu hohe Steuerschuld ausweisen; nach Errechnung der tatsächlich angefallenen Steuern auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien Pfändungen nicht mehr in der bisherigen Höhe zulässig. Der angefochtene Bescheid führe dazu, dass er seine Existenzgrundlage verliere. Ihm dürfe lediglich aufgegeben werden, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; hierzu sei er willens.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Darstellung zufolge beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers am 20. April 2015 auf 70.363,10 €. Am 27. März 2015 habe er lediglich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2015 eingereicht, die sich daraus ergebende Zahllast von 550,95 € jedoch nicht beglichen. Alle anderen Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen stünden weiterhin aus.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da der Bescheid vom 27. Oktober 2014 zweifelsfrei rechtmäßig ist, so dass die Anfechtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO ergibt sich vor allem daraus, dass er bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bis zum Erlass der Untersagungsverfügung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2) - sowohl die Steuererklärungs- als auch die Steuerentrichtungspflicht über lange Zeit hinweg und in erheblichem Umfang verletzt hat.

Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er vor dem 27. Oktober 2014 während mehrerer Jahre weder Jahressteuererklärungen abgegeben noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Da bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es hinsichtlich dieses Verhaltens demnächst zu durchgreifenden Veränderungen kommen werde, musste damals allein schon aus diesem Grund eine ungünstige Prognose über sein künftiges steuerliches Erklärungsverhalten abgegeben werden. Die Einreichung lediglich zweier Umsatzsteuervoranmeldungen zu Beginn des laufenden Jahres hat bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei um eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Entwicklung handelt; zudem vermöchte eine dergestalt punktuelle Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten die Schlussfolgerungen, die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers seit dem Jahr 2010 zu ziehen sind, selbst dann nicht zu entkräften, wenn sie vor dem 27. Oktober 2014 zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.).

Bestätigt wird der Befund, dass der Kläger bei Erlass des angefochtenen Bescheids gewerberechtlich unzuverlässig war, durch die ihm fortlaufend zur Last fallende Verletzung der Pflicht, fällige Steuern zu entrichten. Wenn er nach Aktenlage vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur einmal (nämlich am 10.3.2014) von sich aus eine Zahlung an das Finanzamt entrichtet hat, so vermag dies angesichts der - gemessen an der Höhe seiner Steuerschulden - relativen Geringfügigkeit der erbrachten Leistung nichts daran zu ändern, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine steuerlichen Verbindlichkeiten termingerecht und ungekürzt zu begleichen. Aus einem der als Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Kontoauszüge geht zwar hervor, dass der Kläger am 2. Februar 2015 eine Überweisung in Höhe von 1.083,75 € an das Finanzamt München veranlasst hat. Da dieser Vorgang nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegt, ist er schon aus diesem Grund zur Widerlegung des Vorwurfs der langjährigen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht ungeeignet. Gleiches gilt für die vom Kläger behaupteten (nicht nachgewiesenen) Zahlungen, die am 9. Dezember 2014 und am 4. März 2015 an das Finanzamt erbracht worden seien. Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang außerdem auf am 1. März 2012, am 23. Juli 2013 und am 4. Februar 2014 seitens verschiedener Finanzämter ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verweist, muss nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Steuerverwaltung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, davon ausgegangen werden, dass sie in wesentlicher Hinsicht fruchtlos geblieben sind. Sollten die im Lauf des Jahres 2014 im Pfändungswege erlangten Zahlungen des Klägers, über die im Schreiben der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 berichtet wird, vor dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag erfolgt sein, so vermöchte auch dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2014 nicht in Frage zu stellen. Denn zuverlässig ist nur der Gewerbetreibende, der seinen Zahlungsverpflichtungen von sich aus - und nicht erst auf staatliche Zwangsmaßnahmen hin - nachkommt.

Die Tatsache, dass sich der Kläger zweimal der Verpflichtung, eine Vermögensauskunft abzugeben, entzogen hat, bestätigt das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zusätzlich. Wenn er sich nach erfolgter Anordnung der Erzwingungshaft hierzu schließlich doch dazu bereitfand, so ändert das aus den am Ende des vorstehenden Absatzes dargestellten Gründen an der über ihn anzustellenden ungünstigen Prognose nichts.

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, die Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden werde wesentlich durch den Umstand beeinflusst, dass sie auf Schätzbescheiden beruhen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - Rn. 21 m. w. N.).

Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen. Dem Vorbringen, das steuerliche Fehlverhalten des Klägers sei vor dem Hintergrund eines ihn belastenden Scheidungsverfahrens zu sehen, käme deshalb nur Beachtlichkeit zu, wenn sich feststellen ließe, dass eine derartige „negative Lebensphase“ - ihr nicht nachgewiesenes Bestehen unterstellt - bereits ausreichend lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihren Abschluss gefunden hätte und sich dies in einem gefestigten, nach außen ihn hervortretenden und eindeutig feststellbaren Verhaltenswandel manifestiert hätte. Dahingehende Anhaltspunkte fehlen indes zur Gänze.

Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig sind die im Bescheid vom 27. Oktober 2014 außerdem enthaltenen, zur Untersagung der angemeldeten Gewerbe hinzutretenden Regelungen. Insbesondere hat die Beklagte das ihr hinsichtlich eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs eröffnete Ermessen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung ausgeübt. Mangels einschlägiger Rügen in der Beschwerdebegründung kann insoweit in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen in den beiden letzten Absätzen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. März 2015 verwiesen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die fehlende Erstattungsfähigkeit von im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Durch Bescheid vom 7. April 2016 untersagte das Landratsamt Neu-Ulm der Klägerin - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die Ausübung näher bezeichneter Gewerbe sowie jeder weiteren von § 35 GewO erfassten gewerblichen Tätigkeit. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen zum einen damit, dass die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, da am 18. März 2016 beim Finanzamt Neu-Ulm Forderungen in Höhe von 97.197,77 € offen gewesen seien und damals Beitragsrückstände bei zwei Trägern der Sozialversicherung im Gesamtbetrag von 2.831,11 € bestanden hätten. Zum anderen biete die Klägerin deshalb nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe künftig in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausüben werde, da ihr Geschäftsführer unzuverlässig sei. Der Bescheid vom 7. April 2016 verwies insofern darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 24. September 2014 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 84 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden ist.

Die gegen diesen Bescheid am 6. Mai 2016 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 8. Dezember 2016, im Rubrum berichtigt durch Beschluss vom 13. Februar 2017, als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gegen das Urteil vom 8. Dezember 2016 die Berufung zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestünden, die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise, den in der Antragsbegründungsschrift vom 24. Februar 2017 aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukomme und Verfahrensmängel vorlägen.

2. Durch weiteren Bescheid vom 7. April 2016 untersagte das Landratsamt dem Geschäftsführer der Klägerin die Ausübung der gleichen Gewerbe wie der Klägerin, ferner jede weitere von § 35 Abs. 1 GewO erfasste selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie Betätigungen als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und (mit näher bezeichneten Einschränkungen) als Betriebsleiter eines Gewerbebetriebs. Dieser Bescheid wurde dem Geschäftsführer der Klägerin am 8. April 2016 im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an eine Beschäftigte der Klägerin zugestellt.

Die am 17. Juni 2016 hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az. Au 5 K 16.894) als unzulässig ab, da die Klagefrist nicht gewahrt sei und dem Geschäftsführer der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Den Antrag des Geschäftsführers der Klägerin, gegen das letztgenannte Urteil die Berufung zulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 9. März 2017 (Az. 22 ZB 17.245) ab.

II.

Über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da sich aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, vorliegen.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur ausreichend dargelegt, wenn

– der Rechtsbehelfsführer mindestens eine konkrete Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Art bezeichnet, der aus seiner Sicht grundsätzliche Bedeutung zukommt,

– er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Beantwortung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungs- oder durch das Bundesverwaltungsgericht in einem sich daran ggf. anschließenden Revisionsverfahren bedarf,

– er dartut, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und

– sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass sie in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar ist und der von ihm erstrebten Entscheidung des Rechtsmittelgerichts deshalb über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. zu diesen Anforderungen z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Die Ausführungen in Abschnitt III der Antragsbegründung vom 24. Februar 2017 genügen diesen Anforderungen unter keinem Blickwinkel, da sie sich auf die Behauptung beschränken, in vorangehenden Teilen dieses Schriftsatzes aufgeworfenen, nicht näher bezeichneten Fragen komme grundsätzliche Bedeutung zu.

2. Einen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erblickt die Antragsbegründung darin, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, die Steuer-, Insolvenz- und Strafakten beizuziehen. Der damit der Sache nach behauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert aufzeigt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen das Gericht bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen hätte. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt wurde oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - Rn. 4; B.v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - Rn. 4 m.w.N. jeweils zu dem mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Wesentlichen übereinstimmenden Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Antragsbegründung genügt diesen Anforderungen nur insofern, als sich aus ihr ergibt, welche Erkenntnisquellen das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Klägerin zusätzlich hätte ausschöpfen sollen. Es fehlen jedoch namentlich Ausführungen dazu, dass die Klägerin bereits im ersten Rechtszug auf die Beiziehung der im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 erwähnten Akten gedrungen hat, dass insbesondere ihre bereits in der Vorinstanz tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten einen dahingehenden Beweisantrag gestellt haben bzw. dass sich die Anforderung solcher Unterlagen dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon hätte aufdrängen müssen.

Nicht ausreichend dargelegt sind auch die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die die Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend macht. Denn die Antragsbegründung lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Tatsachen oder rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt hat, zu denen sich die Klägerin nicht (ausreichend) äußern konnte.

3. Nicht aufgezeigt werden im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 24. Februar 2017 ferner ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. zum Fehlen eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift, wenn zwar einzelne Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung Anlass zu Zweifeln bieten, sie im Ergebnis jedoch offensichtlich zutrifft, BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

3.1 Die Antragsbegründung leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegend angefochtenen Urteils vom 8. Dezember 2016 daraus her, dass das Verwaltungsgericht in der Randnummer 31 dieser Entscheidung ausgeführt hat, da die den Geschäftsführer der Klägerin persönlich betreffende Gewerbeuntersagung mit dem Ablauf des 9. Mai 2016 unanfechtbar geworden sei, stehe dessen Unzuverlässigkeit bestandskräftig fest; damit müsse auch von der Unzuverlässigkeit der Klägerin selbst ausgegangen werden.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 reicht nicht aus, um darzutun, dass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf diese Aussage im Ergebnis keinen Bestand haben kann. Zwar ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. März 2017 (22 ZB 17.245, Rn. 9 - 16) dargelegt hat, wegen der nicht eindeutig zu bejahenden Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erlassenen Untersagungsbescheids nicht völlig zweifelsfrei, ob die Frist für die Anfechtung jener Behördenentscheidung tatsächlich bereits am 9. Mai 2016 endete oder ob diese Rechtsfolge erst mit dem Ablauf des 18. Mai 2016 eintrat. Unabhängig hiervon ist dieser Bescheid aber - wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2017 (a.a.O.) aufgezeigt - jedenfalls unanfechtbar geworden.

Unschädlich für die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses ist es entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung, dass diese Rechtsfolge erst nach dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - dem Tag des Erlasses bzw. der Bekanntgabe des die Klägerin betreffenden Bescheids vom 7. April 2016 - eingetreten ist. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, dass die tatsächlichen Umstände, aus denen die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin folgt, bereits zu jenem Zeitpunkt vorlagen. Denn unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender von dem Augenblick an, an dem ein Lebenssachverhalt eingetreten ist, angesichts dessen er keine Gewähr mehr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. Die bloße Verwirklichung der materiellen Kriterien, an die die Rechtsordnung den Befund der Unzuverlässigkeit knüpft, genügt selbst dann, wenn eine solche Gegebenheit aus dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten einer Person resultiert, ohne dass deswegen gegen sie eine strafgerichtliche Entscheidung ergangen sein muss (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20). Erst recht setzt vor diesem Hintergrund die Bejahung von Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinn nicht notwendig voraus, dass gegenüber dem Betroffenen eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde und wann ein solcher Verwaltungsakt ggf. unanfechtbar geworden ist.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht damit begnügt, die Unzuverlässigkeit der Klägerin allein aus der Bestandskraft der gegenüber ihrem Geschäftsführer ausgesprochenen Gewerbeuntersagung herzuleiten. In der Randnummer 32 des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteils hat es als Ergebnis einer materiellrechtlichen Prüfung vielmehr darauf verwiesen, dass dieser Befund unabhängig hiervon auch aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt folgt. Die Angriffe, die die Klägerin in der Antragsbegründung gegen die Richtigkeit des Strafurteils vom 24. September 2104 vorträgt, sind nicht geeignet, ihr einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen.

Der von einer Gewerbeuntersagung Betroffene ist zwar nicht gehindert, eine solche Behördenentscheidung mit dem Argument anzugreifen, eine strafgerichtliche Verurteilung, auf die sich der Unzuverlässigkeitsvorwurf stützt, sei unzutreffend. Da die einer strafgerichtlichen Ahndung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht an der Rechtskraft einer solchen Entscheidung teilnehmen (Fischer in KK zur StPO, 7. Aufl. 2013, Einl. Rn. 482 m.w.N.; Meyer-Goßner in Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, Einl. Rn. 170 m.w.N.), ist ein solcher Einwand auch dann nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die strafgerichtliche Verurteilung unanfechtbar geworden ist. Gleichwohl kommt rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen in einem Gewerbeuntersagungsverfahren indizielle Wirkung dafür zu, dass der vom Strafgericht zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 22). Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, ihren Entscheidungen deshalb regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10). Eine Ausnahme hiervon greift nur Platz, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (BayVGH, B.v. 7.10.2016 a.a.O. Rn. 10).

Im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 24. Februar 2017 wurde eine derartige Ausnahmesituation nicht dargetan.

3.2.1 Der Geschäftsführer der Klägerin wurde zum einen wegen eines Vergehens nach § 266a Abs. 1 StGB verurteilt. Die Tathandlung dieses Delikts besteht darin, dass ein Arbeitgeber der Einzugsstelle (das ist nach §§ 28h, 28i SGB-IV die für den jeweiligen Arbeitnehmer zuständige gesetzliche Krankenkasse) Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält.

Dass der Geschäftsführer der Klägerin den Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB verwirklicht hat, ergibt sich aus den Tabellen, die sich in dem Strafbefehl finden, den das Amtsgericht Augsburg am 7. Oktober 2013 gegen ihn erlassen und auf den es zur Begründung des Urteils vom 24. September 2014 vollumfänglich Bezug genommen hat. In diesen Tabellen wird detailgenau (nämlich unter Angabe des jeweiligen Fälligkeitsdatums und der Höhe der geschuldeten Zahlung) aufgeführt, welche Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung der Geschäftsführer der Klägerin zwischen dem 28. Juni 2010 und dem 28. bzw. 29. Mai 2013 nicht an sieben im Einzelnen aufgeführte Krankenkassen (bzw. bestimmte Verwaltungsstellen von Krankenkassen) abgeführt hat.

Aus den gleichen Tabellen geht zwar hervor, dass während und nach dieser Zeitspanne durchaus erhebliche Beträge an die betroffenen Krankenkassen geflossen sind, wobei sich die Höhe dieser Zahlungen und die Zeitpunkte, an denen sie erbracht wurden, allerdings zum weitaus überwiegenden Teil nicht mit den Fälligkeitsterminen und den an diesen Tagen geschuldeten Beträgen decken. Aufgrund der Angabe auf Seite 2 unten des Strafbefehls muss ferner davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den durch ihr Zahlungsverhalten entstandenen Schaden größtenteils wiedergutgemacht hat. An der Verwirklichung des Tatbestands des § 266a Abs. 1 StGB durch ihren Geschäftsführer ändern diese Umstände indes nichts, da ein Sozialversicherungsbeitrag der Einzugsstelle bereits dann im Sinn dieser Bestimmung „vorenthalten“ wurde, wenn er ihr nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt zugegangen ist (BGH, U.v. 31.10.1989 - VI ZR 54/89 - LM § 852 BGB Nr. 105; U.v. 15.10.1991 - XI ZR 192/90 - NJW 1992, 177/178; U.v. 21.1.1997 - VI ZR 338/95 - NJW 1997, 1237).

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt der Richtigkeit des Strafurteils vom 24. September 2014, soweit der auf § 266a Abs. 1 StGB gestützte Schuldspruch inmitten steht, lediglich mit dem Vorbringen entgegen, die Klägerin habe alle Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, und sie zahle pünktlich.

Da sich die letztgenannte Behauptung auf ihr gegenwärtiges Verhalten in Bezug auf die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Zahlungspflichten bezieht, ist es von vornherein ungeeignet, die Richtigkeit einer strafgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen, die sich mit dem Zahlungsverhalten in den Monaten von August 2010 bis Mai 2013 befasst.

Die im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 außerdem enthaltenen Formulierung „Die Klägerin hat alle Sozialversicherungsbeiträge bezahlt“ kann ihrem Wortlaut nach zum einen so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bestünden keine sozialversicherungsrechtlichen Rückstände mehr. Sie wäre damit aus den gleichen Gründen wie die Behauptung eines aktuell termingerechten Zahlungsverhaltens entscheidungsunerheblich.

Nicht geeignet, die Richtigkeit des Strafurteils vom 24. September 2014 in einer Weise zu erschüttern, der Auswirkungen auf das anhängige Zulassungsverfahren zukäme, wäre das vorstehend im Wortlaut wiedergegebene Vorbringen aber auch dann, wenn es so zu verstehen sein sollte, dass damit die Unrichtigkeit der im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 enthaltenen Tabellen und der darin aufgelisteten Verstöße der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers gegen die Pflicht zur ungekürzten und termingerechten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen behauptet werden soll. Dass die Klägerin einen solchen Sachverhalt geltend machen will, muss u. a. aus der Tatsache erschlossen werden, dass sie in der Antragsbegründung auf fünf von unterschiedlichen Krankenkassen ihr gegenüber in den Monaten Mai und Juni 2016 ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigungen verwiesen hat, die ihre Bevollmächtigten im Klageverfahren Au 5 K 16.894 vorgelegt haben. Auch hierdurch werden die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht dargetan. Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Klägerin die in der Streitsache Au 5 K 16.894 ebenfalls als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 13 eingereichte, in der Antragsbegründungsschrift aber nicht gesondert erwähnte Unbedenklichkeitsbescheinigung berücksichtigt, die die AOK Sachsen-Anhalt der Klägerin am 13. Mai 2016 ausgestellt hat.

Die 84 einzelnen Tathandlungen nach § 266a Abs. 1 StGB, deren der Geschäftsführer der Klägerin im Strafurteil vom 24. September 2014 schuldig gesprochen wurde, richteten sich gegen sieben verschiedene Krankenkassen, nämlich die IKK gesund Plus, die AOK Sachsen-Anhalt, die IKK classic - Direktion Magdeburg -, die WMF Betriebskrankenkasse, die mhplus Betriebskrankenkasse, die IKK classic Ravensburg und die AOK Baden-Württemberg. Nur drei der vorerwähnten Unbedenklichkeitsbescheinigungen stammen überhaupt von einer dieser geschädigten Krankenkassen; es handelt sich um die Bestätigungen der AOK Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2016, der mhplus Betriebskrankenkasse vom gleichen Tag und der AOK Baden-Württemberg vom 14. Juni 2016. Soweit im Verfahren Au 5 K 16.894 außerdem Testate der Knappschaft-Bahn-See und der Salus-BKK vorgelegt wurden, sind diese Unterlagen von vornherein ungeeignet, die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zu erschüttern, dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer der Pflicht zur termingerechten und ungekürzten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Gleiches gilt für die in der Sache Au 5 K 16.894 außerdem eingereichte Bescheinigung der IKK classic Dresden vom 9. Mai 2015. Denn in der Antragsbegründung wurde nicht dargetan, dass diese Stelle in der Lage war, zuverlässig Auskunft darüber zu erteilen, ob das Zahlungsverhalten, das die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2013 gegenüber der IKK classic - Direktion Magdeburg - und der IKK classic Ravensburg an den Tag gelegt hat, vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

Ebenfalls unbehelflich ist im vorliegenden Zusammenhang die Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK Baden-Württemberg. Denn sie besagt nur, „dass für die nachgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge keine Rückstände bestehen“. Die Richtigkeit der im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 - und damit auch im Urteil vom 24. September 2014 - getroffenen Feststellung, dass die Klägerin zwischen dem 27. August 2010 und dem 28. bzw. 29. Mai 2013 Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von insgesamt 9.974,99 € nicht an den jeweiligen Fälligkeitstagen an die AOK Baden-Württemberg entrichtet hat, wird durch diese Angabe, die sich ausschließlich auf die Verhältnisse im Juni 2016 bezieht, nicht in Frage gestellt.

Die AOK Sachsen-Anhalt hat demgegenüber schriftlich erklärt, dass die Klägerin „die nachgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge für Ihre zu unserer AOK gemeldeten Beschäftigten bisher ordnungsgemäß entrichtet hat“; seitens der mhplus Betriebskrankenkasse wurde ihr attestiert, „dass Sie Ihre Gesamtsozialversicherungsbeiträge bisher regelmäßig bezahlt haben.“

Es kann dahinstehen, ob durch diese Angaben die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen insoweit erschüttert wird, als dem Geschäftsführer der Klägerin im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 bzw. im Strafurteil vom 24. September 2014 zur Last gelegt wurde, zwischen dem 26. November 2010 und dem 28. bzw. 29. Mai 2013 an die AOK Sachsen-Anhalt 7.611,44 € und zwischen dem 27. Juli 2011 und dem 29. August 2012 an die mhplus Betriebskrankenkasse 1.296,23 € an Sozialversicherungsbeiträgen nicht (rechtzeitig) abgeführt zu haben. Denn an der Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden rechtlichen Annahme, dass der Geschäftsführer der Klägerin wegen lang andauernder und erheblicher Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten unzuverlässig ist, und dass dies die gleiche Rechtsfolge auch zulasten der Klägerin nach sich zieht, würde sich auch in diesem Fall nichts ändern. Gültig bleibt selbst bei unterstellter fehlender Berücksichtigungsfähigkeit der Tathandlungen, die dem Geschäftsführer der Klägerin im Verhältnis zur AOK Sachsen-Anhalt und zur mhplus Betriebskrankenkasse zur Last gelegt wurden, namentlich die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass neben der Insolvenzverschleppung auch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt eine erhebliche strafrechtliche Verfehlung darstellt, und dass angesichts der Erstreckung der einzelnen Tathandlungen nach § 266a Abs. 1 StGB über einen Zeitraum von drei Jahren (hieran würde der etwaige Wegfall der die AOK Sachsen-Anhalt und die mhplus Betriebskrankenkasse betreffenden Tathandlungen nichts ändern) kein Augenblicksversagen angenommen werden kann. Die erstgenannte Wertung des Verwaltungsgerichts begegnet umso weniger Bedenken, als sich der im Strafbefehl auf 34.698,44 € bezifferte Schaden, den der Geschäftsführer der Klägerin durch die Straftaten nach § 266a Abs. 1 StGB verursacht habe, unter der vorerwähnten Prämisse nur auf 25.790,77 € verringern würde; auch der Vorenthaltung eines solchen Betrags kommt erheblicher Unrechtsgehalt zu.

Rechtlich unzutreffend ist schließlich die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, durch das verspätete Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen sei entgegen der im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 - und mittelbar im Strafurteil vom 24. September 2014 - enthaltenen Angabe angesichts der von ihr geleisteten Zahlungen

kein Schaden entstanden. Der Auffassung, eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge erleide erst dann einen Schaden, wenn ihr geschuldete Beiträge auf Dauer vorenthalten bleiben, ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 31. Oktober 1989 (VI ZR 54/89 - LM § 852 BGB Nr. 105) mit folgender Erwägung entgegengetreten:

„Vielmehr lag der Schaden schon in der Vorenthaltung der Beitragsteile; er trat schon ein, als die Arbeitnehmeranteile nicht fristgerecht an die Klägerin [eine Ortskrankenkasse] abgeführt wurden, und schon in diesem Zeitpunkt war der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten entstanden. Wie der Senat wiederholt klargestellt hat, will der Gesetzgeber den Arbeitnehmer und die für seine Existenzsicherung geschaffene Sozialversicherung durch die Strafvorschrift des § 529 RVO a.F. (heute § 266a StGB) nicht erst vor dem Risiko der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen bei dem säumigen Arbeitgeber schützen, sondern schon vor der Störung im Versicherungsaufbau durch Vorenthaltung der Beiträge, die wegen dessen existenzieller Bedeutung schon im Zeitpunkt der Störung ein gegenwärtiger Vermögensschaden ist.“

Sogar dann, wenn einer Einzugsstelle während eines bestimmten Zeitraums Beträge zugeflossen sind, die höher sind als die während dieser Zeitspanne fällig gewordenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die in den Strafbefehl vom 7.10.2013 aufgenommenen Tabellen lassen einen solchen Sachverhalt auch hier möglich erscheinen), schließt dies die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 266a Abs. 1 StGB nicht aus, wenn er es unterlassen hat, Beiträge im Fälligkeitszeitpunkt abzuführen (so ausdrücklich BGH, B.v. 10.8.1990 - 3 StR 16/90 - NStZ 1990, 588). Desgleichen setzt § 266a Abs. 1 StGB nicht die Absicht des Täters voraus, Beiträge auf Dauer einzubehalten (BGH, B.v. 10.8.1990, a.a.O.); die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt auch dann ein, wenn es ihm nur darum geht, sich durch die Vorenthaltung vorübergehend Mittel zur Überwindung eines finanziellen Engpasses zu verschaffen (Gribbohm in LK zum StGB, 11. Aufl., Stand 1.6.1996, § 266a Rn. 52).

3.2.2 Den Straftatbestand des § 15a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 InsO verwirklicht u. a., wer nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person als deren Vertretungsorgan nicht oder nicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Zahlungsunfähigkeit liegt nach der in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO enthaltenen Legaldefinition dann vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

In einer solchen Situation befand sich die Klägerin nach den Feststellungen im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 (und damit auch im Urteil vom 24.9.2014) spätestens seit dem 14. September 2012. Begründet haben die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafbefehlantrags und das Amtsgericht ihre dahingehende Überzeugung damit, dass gegen den Geschäftsführer der Klägerin in dieser Funktion am 14. September 2012 fünf Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen wurden und ein weiterer derartiger Haftbefehl gegen ihn in gleicher Eigenschaft am 22. Oktober 2012 erging, seit dem 4. Februar 2011 ferner bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin vermehrt Vollstreckungsaufträge anfielen, die Klägerin seit Juni 2010 Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr durchgehend fristgerecht und in voller Höhe entrichtet und sie am 12. April 2013 fällig gewordene Steuern nicht beglichen hatte.

Namentlich das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen stellt ein „starkes Indiz“ dafür dar, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit nach § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGH, B.v. 13.6.2006 - IX ZB 238/05 - MDR 2007, 52).

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt diesen aussagekräftigen tatsächlichen Angaben zum einen mit dem Hinweis darauf entgegen, die Klägerin habe im relevanten Zeitraum insgesamt 74.484,59 € an Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt; die Staatsanwaltschaft habe im Strafbefehlsantrag selbst festgehalten, dass der verursachte Schaden größtenteils wiedergutgemacht worden sei.

Hierdurch wird die Richtigkeit des Strafurteils, soweit der Schuldspruch nach § 15a Abs. 4 InsO in Frage steht, nicht erschüttert. Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt nicht erst dann vor, wenn der Schuldner zu Befriedigung von gegen ihn gerichteten finanziellen Ansprüchen vollumfänglich nicht mehr in der Lage ist; es genügt regelmäßig, dass eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke im Umfang von mindestens 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten aufgetreten ist (so grundlegend BGH, U.v. 24.5.2005 - IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134). Dass es bei der Klägerin seinerzeit noch zu keiner Zahlungsunfähigkeit, sondern nach Maßgabe der in diesem Urteil des Bundesgerichtshofs aufgestellten Kriterien nur zu einer von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfassten, bloßen Zahlungsstockung gekommen ist, hat die Klägerin in der Antragsbegründung zu Recht selbst nicht behauptet; angesichts der Schilderung, die sie in der Klageschrift vom 6. Mai 2016 über die Ursachen und die Dauer ihrer finanziellen Probleme gegeben hat, hätte ein solches Vorbringen auch nicht als glaubwürdig anerkannt werden können.

Sie hat dort auf Seite 5 ausgeführt, sie sei „im Jahre 2010 durch einen sehr folgenschweren Geschäftsabschluss vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten“ geraten. Sie habe damals einen Vertrag über die Lieferung von vier Eisanlagen zum Gesamtpreis von 1.100.000,-- € abgeschlossen. Nachdem der Auftraggeber - wie vertraglich vereinbart - 30% dieses Betrags angezahlt habe, habe sie die vier geschuldeten Anlagen für 850.000,-- € bestellt. Die zweite nach dem Vertrag geschuldete Tranche von 60% habe der Auftraggeber jedoch nicht entrichtet, ohne dass dieser Betrag mit Aussicht auf Erfolg hätte beigetrieben werden können. Die bestellten Anlagen habe sie nur mit Verlust verkaufen können, wobei das hinsichtlich der dritten erst 2014 und der vierten erst im Frühjahr 2016 möglich gewesen sei. Hinzugekommen sei ein allgemeiner Auftragsrückgang im Maschinenbau während der Jahre von 2010 bis 2014. Auf Seite 17 der Klageschrift hat die Klägerin sodann unter Bezugnahme auf das Strafurteil vom 24. September 2014 angemerkt: „Dass es zum damaligen Zeitpunkt zu Zahlungsverzögerungen gekommen ist, liegt schlichtweg an dem eingangs beschriebenen Sachverhalt.“

Der in der Antragsbegründung hervorgehobene Umstand, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin anhängig geworden sei, reicht nicht aus, um die Richtigkeit der Feststellung zu erschüttern, dass sie spätestens seit dem 14. September 2012 zahlungsunfähig war. Denn die Aussagekraft der vorstehend aufgeführten Tatsachen bliebe auch dann unberührt, wenn sie außer vom Geschäftsführer der Klägerin auch von dritter Seite nicht zum Anlass genommen worden sein sollten, einen Insolvenzantrag zu stellen.

3.3 Ungeeignet, einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, ist ferner der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass es der Klägerin jederzeit freistünde, sich durch einen anderen Geschäftsführer vertreten zu lassen oder eine angestellte oder bevollmächtigte Person als Betriebsleiter einzusetzen. Sie hat jedenfalls von diesen Möglichkeiten bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keinen Gebrauch gemacht, so dass auf sich beruhen kann, ob eine solche Vorgehensweise geeignet gewesen wäre, den Befund, dass die Klägerin unzuverlässig ist, zu entkräften.

3.4 Nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, sind schließlich die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags, mit denen dargetan werden soll, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt überwunden gewesen seien und eine Untersagung ihrer weiteren gewerblichen Betätigung deshalb ungerechtfertigt sei. Dem steht jedenfalls entgegen, dass ihr Geschäftsführer auch am 7. bzw. 8. April 2016 nach wie vor unzuverlässig war; dies rechtfertigt eine auf § 35 Abs. 1 GewO gestützte Maßnahme auch gegenüber der Klägerin selbst

Dass der Geschäftsführer der Klägerin auch im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (und danach) nicht bereit war, die ihn in dieser Eigenschaft treffenden Pflichten in lückenloser Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung zu erfüllen, wird durch die Antragsbegründung nicht nur nicht entkräftet; die darin enthaltenen Ausführungen zu den Steuerrückständen der Klägerin (Abschnitt I.3 des Schriftsatzes vom 24.2.2017) bestätigen dies vielmehr.

Die Klägerin tritt dem auch in den Tatbestand des angefochtenen Urteils übernommenen Vorhalt, sie habe am 18. März 2016 Steuern und steuerliche Nebenleistungen im Gesamtbetrag von 97.197,77 € geschuldet, unter Hinweis darauf entgegen, dass sie gegen den Steuerbescheid, auf denen diese Forderungen des Finanzamts beruhten, einen Rechtsbehelf eingelegt habe und dieser Bescheid Gegenstand eingehender Verhandlungen zwischen ihr bzw. ihrem steuerlichen Berater und dem Finanzamt seien. In diesem Zusammenhang heißt es in der Antragsbegründung: „Im Falle der Rechtskraft der Entscheidung wird die Klägerin selbstverständlich den Steuerbescheid bezahlen.“

Gerade das letzte Vorbringen zeigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin - und damit diese selbst - nach wie vor nicht vorbehaltlos bereit sind, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO tritt die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (und damit die Pflicht des Schuldners, solche Ansprüche zu befriedigen) mit der Bekanntgabe eines Bescheids ein, durch den ein solcher Anspruch festgesetzt wurde. Da ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid, wie ihn die Klägerin u. a. ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Anlage K 7 eingelegt hat, gemäß § 361 Abs. 1 Satz 1 AO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist sie zu einer auch nur temporären Verweigerung der Entrichtung der festgesetzten Steuerschuld nicht befugt. Auf den Umstand, dass das Finanzamt nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 6 des ihr gegenüber ergangenen Untersagungsbescheids bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) des angefochtenen Steuerbescheids abgelehnt hat, ist nur ergänzend hinzuweisen.

Näherer Ausführungen dazu, ob ein Steuerrückstand von knapp 100.000,-- € eine Größenordnung aufweist, die den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Schuldners rechtfertigt, bedurfte es entgegen der Begründung des Zulassungsantrags nicht, da die Bejahung dieser Frage bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am Ende des Geschäftsjahres 2015 behauptetermaßen über ein Eigenkapital von 150.613,74 € verfügte und damals einen Gewinn von 98.466,89 € erzielt habe, auf der Hand liegt.

3.5 Die Ausführungen in der Antragsschrift, in denen sich die Klägerin auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 22. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 63/15 -juris) bezieht, sind gleichfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Die erstgenannten Entscheidungen gehen der Sache nach übereinstimmend davon aus, dass einem Gewerbetreibenden der Unzuverlässigkeitsgrund „ungeordnete Vermögensverhältnisse“ dann nicht (mehr) entgegengehalten werden darf, wenn das Insolvenzgericht nach der inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 291 InsO festgestellt hat, dass der Schuldner bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Restschuldbefreiung erlangen wird. In dem Verfahren, das dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2016 (a.a.O.) zugrunde lag, stellte sich diese Problematik nicht, da zugunsten des dortigen Rechtsschutzsuchenden - eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt weder eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 291 InsO a.F. noch eine damit ggf. vergleichbare Regelung (vgl. die Aufzählung der insofern u.U. in Betracht kommenden Möglichkeiten in der Randnummer 6 des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2016, a.a.O.) vorlagen.

Aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) vermag die Klägerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil auch in ihrem Fall kein Gericht eine Entscheidung getroffen hat, wonach über ihre künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine ähnlich günstige Prognose angestellt werden kann, wie sie einem Beschluss nach § 291 InsO a.F. zugrunde liegt. Die in der Antragsbegründung der Sache nach zum Ausdruck gebrachte Selbstberühmung der Klägerin, sie habe ihre wirtschaftliche Krise überwunden, steht der Einschätzung eines unabhängigen Gerichts ersichtlich nicht gleich. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht allein aus ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern - und dies sogar vorrangig - aus der ungenügenden Rechtstreue ihres alleinigen Geschäftsführers hergeleitet hat.

3.6 Soweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. März 2017 geltend gemacht hat, das Landratsamt und das Verwaltungsgericht hätten „die Sperrwirkung des § 12 GewO“ missachtet, ist dieses Vorbringen bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht berücksichtigungsfähig, da es dem Verwaltungsgerichtshof erst nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (sie endete am 2.3.2017 um 24.00 Uhr) zugegangen ist. Sollten die Ausführungen in der Zuschrift vom 29. März 2017 so zu verstehen sein, dass die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, auch aus dem „Rechtsgedanken des § 12 GewO“ folge, dass eine Gewerbeuntersagung nach erfolgreicher Sanierung eines Unternehmens nicht mehr erlassen werden dürfe, so ergäbe sich hieraus aus den gleichen Gründen, wie sie im vorstehenden Abschnitt 3.5 dargelegt wurden, kein Anspruch auf Zulassung der Berufung.

4. Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 schließlich, dass der vorliegende Rechtsfall besondere Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Soweit die Klägerin eine derartige Schwierigkeit in der zutreffenden Beantwortung der Frage sieht, „ob ein offensichtlich rechtsfehlerhaftes Urteil des Strafgerichtes, das auf einem falschen Geständnis eines ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht, per se die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 GewO impliziert“, stellt sich diese Problematik im vorliegenden Fall nicht in entscheidungserheblicher Weise. Denn selbst wenn im Licht der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK Sachsen-Anhalt und der mhplus Betriebskrankenkasse vom 13. Mai 2016 davon auszugehen sein sollte, dass dem Geschäftsführer der Klägerin nur weniger Einzelstraftaten nach § 266a Abs. 1 StGB hätten zur Last gelegt werden dürfen als dies im Urteil vom 24. September 2014 geschehen ist, so hätte dies - wie dargestellt - auf die Richtigkeit der rechtlichen Wertung, dass der Geschäftsführer der Klägerin wegen gewerbebezogener Straftaten unzuverlässig ist, und dass dies die gleiche Rechtsfolge auch in Bezug auf die Klägerin selbst nach sich zieht, keinen Einfluss. Unerheblich für die im vorliegenden Fall von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Seite zu treffende Entscheidung nach § 35 Abs. 1 GewO wäre eine zu hohe Zahl an Einzeltaten, die der strafgerichtlichen Verurteilung ggf. zugrunde gelegt wurden, umso mehr, als selbst die Aussicht auf eine geringere Strafhöhe, sollte sie wegen einer etwa gebotenen Reduzierung der in die erfolgte Gesamtstrafenbildung einzustellenden Einzelakte geboten gewesen sein, gemäß § 359 Nr. 5 StPO nicht die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens rechtfertigen würde (vgl. zur „maßstabsetzenden“ Funktion dieser Vorschrift für die Beantwortung der Frage, wann sich in gewerberechtlichen Verfahren ein Rückgriff auf rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen verbietet, BayVGH, B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10). Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass als Folge neuer Tatsachen oder Beweismittel eine geringere Bestrafung „in Anwendung eines milderen Strafgesetzes“ in Betracht kommt. Auch bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens in der Antragsbegründung, das sich mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt befasst, hätte es bei der erfolgten Verurteilung nach § 266a Abs. 1 StGB dem Grunde nach jedoch sein Bewenden.

Die behauptete Notwendigkeit, in einem Berufungsverfahren „schwierige rechtliche Details des Insolvenzrechts zu prüfen“, leitet die Antragsbegründung ausschließlich aus der von ihr angenommenen Unrichtigkeit des Strafurteils vom 24. September 2014 her. Der Klägerin ist es jedoch weder gelungen, die Richtigkeit dieser strafgerichtlichen Entscheidung insoweit zu erschüttern, als ihr Geschäftsführer darin wegen einer Straftat nach § 15a Abs. 4 InsO verurteilt wurde, noch zeigt die Antragsbegründung unabhängig hiervon die Notwendigkeit zu einer vertieften Befassung mit Detailfragen insolvenzrechtlicher Art auf.

Die Frage, welche Folgerungen aus der Nichtbegleichung von Steuerforderungen durch einen Gewerbetreibenden hergeleitet werden können, wenn diese Forderungen durch einen noch nicht unanfechtbaren Steuerbescheid festgesetzt wurden, lässt sich entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung in der Antragsbegründung jedenfalls im vorliegenden Fall anhand der einschlägigen Rechtsnormen (§ 220 Abs. 2 Satz 2, § 361 Abs. 1 und 2 AO) eindeutig beantworten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 5948/11 im Gemeindegebiet der Beklagten (K-Straße ...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das ursprünglich zu einem industriell genutzten Fabrikgelände gehörte.
Mit verschiedenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1995 und 1996 genehmigte die Beklagte die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der Fabrikhalle in ein Tanzlokal mit 75 Stellplätzen, die Nutzungsänderung eines weiteren Teils der Halle in eine Gaststätte mit Gartenwirtschaft mit 17 Stellplätzen, den Einbau einer Speisegaststätte mit Tanzlokal im 1. Obergeschoss; den Einbau eines Cafés mit Tanzlokal und einer Gaststätte im 2. OG einschließlich der Herstellung von 84 Stellplätzen und daran anschließend die „Nutzungsänderung OG und DG des bestehenden Gebäudes in eine Erlebnisgastronomie“. Die damalige Eigentümerin angrenzender Grundstücke übernahm zugunsten des Baugrundstücks mit Erklärungen vom 04.10.1995 und 06.12.1995 die Baulast zur Sicherung weiterer notwendiger Stellplätze für das Vorhaben zulasten ihrer Grundstücke
Am 18.03.2004 genehmigte die Beklagte der W-GmbH den Um- und Ausbau und die Renovierung des Gebäudes in allen drei Geschossen zur Diskothek „das J“. Die Bauherrin bezeichnete das Vorhaben in den eingereichten Bauvorlagen als „Ausbau und Renovierung der bestehenden Discotheken und einer Gaststätte: Abbruch und Neubau einer Trennwand, Herstellen zweier Türdurchbrüche, Einbau neuer Treppen- und Podestanlagen; Komplettrenovierung der Wand-, Decken- und Bodenflächen“. Der Baugenehmigung vom 18.03.2004 waren 33 „Nebenbestimmungen der Kreisbrandmeisterstelle“ beigefügt.
Mit einer weiteren Baugenehmigung vom 17.07.2007 wurde sodann auf Antrag der Fa. p die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek - allein Teilflächen des Erdgeschosses betreffend - in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt.
Die Betreiber der genehmigten Gaststätten und Diskotheken haben wiederholt gewechselt. Die W-GmbH zeigte im April 2003 die Neugründung des Betriebs „Discothek «J»“ gewerberechtlich an. Am 25.05.2009 erfolgte die Abmeldung dieses Gewerbes zum 31.12.2005. Die J-GmbH zeigte am 16.01.2006 die Aufnahme des Gewerbes in dem Gebäude - „Betrieb gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie der Import und Handel mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist“ - zum 30.11.2005 an. Der J-Betriebs-GmbH wurde am 06.02.2006 von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der „Erlebnisgastronomie «Disco J»“ erteilt. Am 15.05.2009 wurde die Abmeldung zum 28.02.2007 aufgrund eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH angezeigt.
Die Baulasten zur Sicherung der notwendigen Stellplätze wurden auf den Antrag der damaligen Eigentümerin am 31.08.2009 gelöscht, nachdem die Baurechtsbehörde auf sie mit der Begründung verzichtet hatte, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand nach der Abmeldung des Betriebs der Diskothek zum 31.12.2005 nicht mehr bestehe. Die damalige Eigentümerin des begünstigten Grundstücks, ein Vertreter oder der Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH sind vor der Löschung der Baulast nicht angehört worden.
Der Kläger schloss am 22.07.2010 mit dem Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH, für diese handelnd, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag u.a. über das Grundstück mit der Flst. Nr. 5948/11 in ... Ein sodann von der PS-GmbH gestellter Antrag auf einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in fünf Spielhallen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2011). Eine diesbezüglich erhobene Klage wurde am 27.03.2013 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, für den Fall der abschlägigen Bescheidung der Bauvoranfrage den Betrieb der Diskothek im genehmigten Umfang wiederaufleben lassen zu wollen. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2010 mit, dass nach der Betriebsaufgabe vor mehr als fünf Jahren nunmehr der baurechtliche Bestandsschutz entfallen sei. Der Betrieb einer Diskothek könne daher ohne neue Baugenehmigung nicht aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung verliere eine Baugenehmigung ihre Wirksamkeit, wenn die genehmigte Nutzung über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt werde und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechne, was in der Regel nach zwei bis drei Jahren der Fall sei. Auch sei 2007 eine Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt erfolgt. Überdies sei mit der Löschung der Baulast die Voraussetzung für die Erteilung der damaligen Baugenehmigung entfallen. Die Beklagte bestätigte diese Rechtsauffassung auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers mit Schreiben vom 16.03.2011.
Der Kläger hat am 14.04.2011 Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die Baugenehmigung für die Diskothek „J“ auf dem Grundstück K-Straße ... in ... nicht erloschen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann allein die Feststellung beantragt, dass die Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht erloschen sei, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betreffe, für die mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
10 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 27.03.2013 festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 5948/11, K-Straße ... in ... nicht erloschen ist, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betrifft, für die mit Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme - betreffend die Teilfläche im Erdgeschoss - eingestellt.
11 
Eine verwirklichte Baugenehmigung bleibe wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf erledigt sei. Eine Erledigung auf andere Wiese - die hier allein in Betracht komme - trete bei einer Baugenehmigung ein, wenn sie ihre regelnde Wirkung verliere. Das sei z.B. der Fall, wenn die genehmigte bauliche Anlage zerstört worden sei oder ihre Substanz eingebüßt habe. Dies sei hier - wie der gerichtliche Augenschein ergeben habe - nicht der Fall. Eine Baugenehmigung könne sich auch durch Verzicht, sei er ausdrücklich erklärt, sei er durch schlüssiges Verhalten betätigt, erledigen. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung einer Nutzung trotz Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen lasse nicht auf einen dauernden Verzichtswillen schließen, zumal keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands bestehe. Umstände, die für eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens sprechen könnten, seien etwa die Dauer der Nichtnutzung, die Aufnahme andersartiger Nutzungen oder die nachträgliche Änderung der Umgebung, die eine störungsfreie Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung nicht mehr zulasse. Maßgeblich sei, ob bei Würdigung aller Umstände die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der früheren, bestandsgeschützten Nutzung rechne. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechne die Verkehrsauffassung hier derzeit noch mit der Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung. Die bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung führe nicht zur Erledigung der Baugenehmigung. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger oder einer seiner Rechtsvorgänger auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ausdrücklich verzichtet haben könnte. Weder stellten die Verkaufsbemühungen nach der Insolvenz der früheren Grundstückseigentümerin noch die verschiedenen Nutzungsanfragen an die Beklagte einen solchen Verzicht dar. Es sei eine anerkannte Auslegungsregel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führe, strenge Anforderungen zu stellen seien und in der Regel eine eindeutige Willenserklärung erforderlich sei. Ein Rechtsverzicht sei niemals zu vermuten. Auch sei die Rückkehr zur genehmigten Nutzung auf dem Grundstück derzeit störungsfrei möglich. Die Baugenehmigung vom 17.07.2007 beziehe sich lediglich auf die Fläche der im Erdgeschoss gelegenen Diskothek 2, die am 18.03.2004 als eigenständige Diskothek genehmigt worden sei. Damit sei sie räumlich und funktional abgrenzbar und selbstständig. Auch größenmäßig beziehe sie sich auf eine Fläche mit untergeordneter Bedeutung für das Gesamtgebäude, so dass ihre Erteilung nicht zum Erlöschen der gesamten Baugenehmigung vom 18.03.2004 geführt habe.
12 
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2013 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, am 11.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2013 begründet: Die Klage sei unbegründet, die Baugenehmigung habe sich auf andere Wiese im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 sei auf Teilen der ursprünglichen Fläche der Diskothek eine andere Nutzung genehmigt und aufgenommen worden. Damit sei auch für die Restfläche der Diskothek die Baugenehmigung erloschen. Die Diskothek „J“ sei zum 31.12.2005 aufgegeben worden. Mit der gewerberechtlichen Abmeldung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie des Imports und Handels mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten zum 28.02.2007 seien sämtliche Nutzungen, die von der Baugenehmigung der Beklagten erfasst gewesen seien, aufgegeben gewesen. Im Jahre 2007 sei mit der Nachnutzung der Diskothekenflächen begonnen worden, was die erteilte Baugenehmigung vom 17.07.2007 belege. Dafür sprächen auch die Bemühungen des Insolvenzverwalters zur anderweitigen Verwertung des Gebäudes. Zum gleichen Ergebnis gelangte man auch bei Anwendung des so genannten Zeitmodells des Bundesverwaltungsgerichts. Die Nutzung, die nicht von der Baugenehmigung 2007 erfasst sei, sei praktisch fünf Jahre nicht mehr genutzt worden. Nach dem Zeitmodell habe der Bauherr nach Ablauf von zwei Jahren besondere Gründe darzulegen, dass die Beendigung der Nutzung noch nicht endgültig sein sollte. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil habe der damalige Eigentümer oder der Insolvenzverwalter nie den Eindruck erweckt, die Nutzungsbeendigung solle nicht endgültig sei. Zu keiner Zeit sei von der Wiederaufnahme der Diskothekennutzung die Rede gewesen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, das in dem Zeitraum zwischen der gewerberechtlichen Abmeldung der Diskothek zum 28.02.2007 und dem 29.10.2010 - dem Tag, an dem er die Absicht zur Wiederaufnahme der Nutzung gegenüber der Beklagten bekundet habe - nichts geschehen sei, was als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die Baugenehmigung interpretiert werden könne. Weder folge aus der Nutzungsänderungsgenehmigung für eine abtrennbare Teilfläche ein solcher Verzicht noch lasse sich ein Verzichtswille daraus ableiten, dass der Insolvenzverwalter bei dem Bemühen um die Verwertung des Gebäudes auch andere Nutzungsmöglichkeiten in Betracht gezogen habe. Ein wesentliches Indiz gegen einen endgültigen Verzicht sei darüber hinaus, dass die gesamte Betriebseinrichtung im Gebäude verblieben sei.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Baugenehmigungsakten für das Grundstück des Klägers seit 1995 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
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EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Punkt II. vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, die Anordnung der Betriebseinstellungen, die erweiterte Gewerbeuntersagung sowie die Androhung von Zwangsmitteln.

Am 26.08.1996 meldete die Klägerin zum 01.07.1996 das Gewerbe „Vermietung von Fremdenzimmern“ an. Mit einer Anzeige am 19.12.1996 kamen zum 01.01.1997 die Gewerbe „Import, Export, Handel mit Waren aller Art, insbesondere Spirituosen, Bekleidungs- und Lederartikel, Glas- und Porzellanwaren“ hinzu. Seit 19.03.1980 wurde ferner das Gewerbe Bauzeichner ausgeübt. Am 05.09.1990 war das Gewerbe „Imbiß, Wirtshaus, Cafe“ angemeldet worden.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 02.06.2005 wurde der Klägerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Führung einer Schank- und Speisewirtschaft (Pizzeria …, Pizza-Service) in …, … erteilt.

Mit Schreiben vom 12.10.2012 teilte das Finanzamt … dem Landratsamt … mit, dass Steuerrückstände in Höhe von 20.665,71 € (Steuern 19.494,71 €, Säumniszuschläge 1.151,00 €, Vollstreckungskosten 20,00 €) bestünden. Vollstreckungsmaßnahmen hätten zu keinem Erfolg geführt und Ratenzahlungsvereinbarungen seien nicht eingehalten worden. Überdies seien die Umsatzsteuervoranmeldungen 2010, 2011 und 2012 nicht abgegeben und daher vom Finanzamt geschätzt worden. Die Jahreserklärungen für 2011 würden fehlen. Die letzte freiwillige Zahlung sei 06.04.2011 erfolgt. Im Jahr 2011 und 2012 hätten Vollziehungsbeamte des Finanzamts bereits darauf hingewiesen, dass beim aktuellen Zahlungsverhalten eine Gewerbeuntersagung drohen könne. Das Finanzamt regte ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin an.

Die Industrie- und Handelskammer … nahm mit Schreiben vom 13.11.2012 zum Verfahren Stellung und teilte mit, dass die Klägerin mit dem Beitrag für die Jahre 2010-2012 in Höhe von 132,72 € im Rückstand sei.

Am 20.11.2012 teilte die Gemeinde … mit, dass Steuerrückstände in Höhe von 317,34 € entstanden seien.

Mit Schreiben vom Landratsamt … vom 14.12.2012 wurde die Klägerin zum Gewerbeuntersagungsverfahren angehört. Unter dem 05.02.2013 kündigte die Klägerin eine ausführliche Stellungnahme an und teilte mit, dass Rückstände teilweise bezahlt und fehlende Erklärungen abgegeben worden seien. Mit Schreiben vom 31.01.2013 erläuterte die Klägerin, dass aufgrund wirtschaftlicher und gesundheitlicher Schwierigkeiten die Bürotätigkeiten vernachlässigt worden seien. Dies sei in Zukunft nicht mehr der Fall, da eine Bürokraft eingestellt worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich erstellten Bilanz für 2011 werde mit einer Reduzierung der Steuerforderungen gerechnet, an der Bilanz für 2012 werde noch gearbeitet. Die Rückstände bei der Industrie- und Handelskammer, der Minijobzentrale und der Gemeinde … seien beglichen worden.

Am 27.02.2013 teilte das Finanzamt mit, dass keinerlei Zahlungen eingegangen seien. Die Erklärungen für 2011 fehlten weiterhin, ebenso die Umsatzsteuervoranmeldungen. Zu diesem Zeitpunkt bestünden Umsatzsteuerrückstände von 30.402,21 €, sowie Einkommensteuerrückstände von 3.115,00 €.

Mit Schreiben vom 01.03.2013 teilte die Industrie- und Handelskammer mit, dass keine Beitragsrückstände mehr bestünden.

Am 28.02.2013 teilte die Gemeinde … mit, dass die Grundsteuerrückstände beglichen worden seien, die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Grundsteuerforderung mit 306,34 € sei noch offen.

Mit Schreiben vom 22.05.2013 teilte das Finanzamt … mit, dass 784,75 € einbezahlt worden seien. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar-April 2013 lägen vor. Daraus habe ein Guthaben verbucht werden können. Die Jahreserklärungen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011, sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2011-2012 fehlten weiterhin. Die Jahreserklärungen für 2012 seien eingereicht worden. Aktuell belaufe sich der Rückstand bei der Umsatzsteuer auf 34.527,76 €, bzw. bei der Einkommensteuer auf 4.710,00 €.

Mit Schreiben vom 21.10.2013 teilte das Finanzamt … mit, dass sich durch Umbuchungen von Guthaben aufgrund der für die Jahre 2009-2012 abgegebenen Erklärungen der Rückstand reduziert habe. Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar-September 2013 lägen vor, Zahlungen seien aber auch hier nicht erfolgt. Eine Zahlungsvereinbarung für die verbleibenden Rückstände sei nicht vorhanden. Umsatzsteuerrückstände bestünden in Höhe von 8.821,20 € (Steuern 5.609,20 €, Säumniszuschläge 3.212,00 €), Einkommensteuerrückstände von 4.817,50 € (Steuern 2.508,00 €, Säumniszuschläge 2.309,50 €).

Daraufhin forderte das Landratsamt … die Klägerin mehrmals auf, die verbleibenden Rückstände abzuleisten, jedoch geschah nahezu nichts.

Ab 20.08.2014 wurde die Klägerin, nachdem ihr Ehemann verstorben war, auf einer neuen Steuernummer alleine erfasst, auf welcher noch nichts veranlagt worden sei. Zum 19.08.2014 meldete die Klägerin das Gewerbe „Bauzeichner“ ab.

Am 08.07.2015 teilte die AOK mit, dass im Mai 2015 alle Arbeitnehmer bei der AOK abgemeldet worden seien. Bei der Minijobzentrale waren am 08.07.2015 Rückstände in Höhe von 1.090,71 € vorhanden, Zahlungen seien seit einem Jahr nicht mehr geleistet worden.

Weiterhin waren Rückstände beim Finanzamt …, sowie der Gemeinde … vorhanden.

Mit Schreiben vom 10.07.2015 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne Tilgung der Rückstände bis 24.07.2015 der Betrieb geschlossen werden müsse. Daraufhin teilte der Steuerberater der Klägerin mit, dass die ausstehenden Erklärungen für 2013 noch im August erstellt werden sollten, die für 2014 sobald als möglich und danach eine Ratenzahlungsvereinbarung über die verbleibenden Rückstände abgeschlossen werden sollten. Die Rückstände bei der Minijobzentrale seien beglichen.

Am 03.09.2015 teilte das Finanzamt … mit, der Umsatzsteuerrückstand belaufe sich nunmehr auf 9.074,71 €, der Einkommensteuerrückstand auf 3.668,65 €. Freiwillige Zahlungen würden nicht geleistet und eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht. Die Erklärung für 2013 läge vor.

Die Minijobzentrale teilte am 04.09.2015 mit, dass der Rückstand vollständig beglichen worden sei.

Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass die Steuererklärungen für 2014 bis Jahresende eingereicht werden müssten, die laufenden Voranmeldungen abgegeben und eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden müsse.

Am 25.02.2016 teilte das Finanzamt … mit, dass die Erklärungen für 2014 nicht abgegeben worden seien. Der Umsatzsteuerrückstand belaufe sich auf 9.565,59 €, der Einkommensteuerrückstand auf 2.085,36 €. Seit 2013 seien keine Zahlungen mehr auf das Einkommensteuerkonto geleistet worden, auf das Umsatzsteuerkonto zuletzt am 02.01.2014. Allerdings hätten sich auf dem neuen Steuerkonto Guthaben ergeben, welche verrechnet werden konnten. Die laufenden Voranmeldungen wurden abgegeben. Lediglich für Dezember 2015 hätte sich daraus eine Forderung von 593,38 € ergeben, welche noch offen sei.

Zum 18.03.2016 bestanden folgende Steuerrückstände: Umsatzsteuer 9.594,09 €, Einkommensteuer 2.085,36 €, neues Steuerkonto 604,38 €. Die Steuererklärungen für 2014 stehen weiter aus, eine Kontaktaufnahme oder ein Ratenzahlungsantrag erfolgten nicht.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 21.03.2016, der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 22.03.2016 zugegangen, wurde der Klägerin die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft widerrufen (Nummer 1). In Nummer 2 wurde die Klägerin aufgefordert den Betrieb bis zum 31.05.2016 zu schließen. Weiterhin wurde der Klägerin die Ausübung der Gewerbe „Pizza-Service, Vermietung von Fremdenzimmern, Import, Export, Handel mit Waren aller Art, insbesondere Spirituosen, Bekleidungs- und Lederartikel, Glas- und Porzellanwaren“ sowie jegliche Gewerbeausübung als selbstständige Gewerbetreibende, Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt (Nummern 3 und 4). Für die Abwicklung der Betriebseinstellung wurde der Klägerin eine Frist bis zum 31.05.2016, im Fall der Anfechtung eine Frist von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides gewährt (Nummer 5). Für den Fall der nicht fristgerechten Unterlassung der gewerblichen Tätigkeiten wurde jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Nummer 6) und es wurden ihr eine Gebühr von 400 € und Auslagen von 3,09 € auferlegt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach bzw. entsprechend § 35 Abs. 1 S. 1 GewO, die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in Bezug auf diese Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sei. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren bereits aufgeführten Zahlungsverpflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheids vom 21.03.2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 21.04.2016 Klage erhoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin durch den Bescheid jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde und dieser sich als unverhältnismäßig darstelle. Weiterhin sei die Klägerin keineswegs unzuverlässig, da sie ihr Gewerbe ohne Beanstandung ausgeübt hab, abgesehen von dem Verzug der Steuerzahlungen. Von einem eingeräumten Ermessen habe das Landratsamt … in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise Gebrauch gemacht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 21.03.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sowohl nach § 15 Abs. 2 GastG, als auch nach § 35 GewO bestehe für die entscheidende Behörde kein Ermessen, wenn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nachgewiesen werde und die Allgemeinheit gefährdet sei. Dies sei durch die dauerhaften Steuerrückstände, welche während des Verfahrens zwar zeitweilig reduziert, aber nie ganz erledigt werden konnten und nun wieder eine erhebliche Höhe erreicht haben, eindeutig belegt. Es konnten keine Sanierungsbemühungen gesehen werden. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderungen keine Zahlungsvereinbarungen getroffen.

Am 03.11.2016 teilte das Landratsamt … mit, dass durch die AOK … Insolvenzantrag gestellt wurde und mit Beschluss des Amtsgerichts …, Insolvenzgericht, vom 13.10.2016 Maßnahmen nach § 21 InsO angeordnet wurden. In der mündlichen Verhandlung präzisierte die Klägerseite dies dahingehend, dass die Rückstände bei der AOK … beglichen worden waren und so das Insolvenzverfahren abgewendet wurde.

Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung übergab die Klägerseite eine handschriftliche Aufstellung zum Stand der Steuerschulden und darauf inhaltlich aufbauend einen Brief der Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin an das Finanzamt mit der Bitte, Säumniszuschläge in Höhe von 4.537,80 € und Verspätungszuschläge in Höhe von 2.524,18 € aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Außerdem berichtete die Klägerin davon, weitere Fremdenzimmer vermieten zu wollen. Sie arbeite 365 Tage im Jahr.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Klägerin vom 02.06.2005 (Nummer 1 des Bescheids) ist § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Danach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung (Nummer 3 des Bescheids) ist § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Wie der Widerruf der Gaststättenerlaubnis setzt die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Hinzu kommen muss, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

a) Die in beiden Rechtsgrundlagen nötige, inhaltlich übereinstimmende (vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs GastG § 4 Rn. 3) gewerberechtliche bzw. gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit ist gegeben.

aa) Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 - I C 6.69 - DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bzw. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG aus in der Vergangenheit (hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis: und nach Erlaubniserteilung, hier in 2005) eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Der Unzuverlässigkeitsvorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit knüpft daher weniger an die Vermögenslosigkeit als solche an, sondern an die unterlassene Betriebsaufgabe trotz anhaltender wirtschaftlicher Krise (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 63).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - juris Rn. 4). Ein späterer Entfall der Untersagungsvoraussetzungen berührt die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Untersagungsverfügung nicht, weil Wohlverhalten nach Bescheidserlass nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden kann. Hierin liegt eine materielle Regelung über den maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit des Bescheids, sodass nicht auf die für einen Dauerverwaltungsakt wie die Gewerbeuntersagung sonst subsidiär geltenden Regeln abzustellen ist und nicht die Tatsachenlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis folgt das gleiche Ergebnis bzgl. des maßgeblichen Zeitpunkts aus einer anderen rechtlichen Überlegung. Hier handelt es sich schon von vorneherein nicht um einen Dauerverwaltungsakt, da ohnehin für jeden (anders als bei freien Gewerben) eine Erlaubnispflicht zur Ausübung des Gaststättengewerbes besteht. Der Widerruf der Erlaubnis wirkt daher nur einmalig auf diese ein. Schon nach allgemeinen prozessualen Regeln ist daher auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs (hier im gleichen Bescheid) abzustellen, nachträgliche Änderungen sind nicht in einem Wiedergestattungsverfahren, aber in einem erneuten Erlaubniserteilungsverfahren zu berücksichtigen. (Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - I C 36.71 - Rn. 25, juris) Maßgeblich ist im Ergebnis also die Lage bei Erlass des Bescheids vom 21.03.2016, hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis unter Berücksichtigung von Entwicklungen seit dem 02.06.2005.

bb) In diesem Zeitraum (erste Mitteilung des Finanzamts in 2012) kam es zu den für diese Entscheidung maßgeblichen Steuerrückständen, die für sich die Gewerbeuntersagung rechtfertigen, da sie über einen langen Zeitraum nicht abgetragen werden konnten.

Es ist allgemein anerkannte Meinung und ständige Rechtsprechung, dass Steuerschulden geeignet sind, auf die Unzuverlässigkeit zu schließen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 49 m.w.N.). Staat und Gemeinden sind nämlich auf den fristgerechten Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt, kann nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen wird (BVerwG, B.v. 17.01.1964 - VII B 159/63).

Eine Norm über die Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände lässt sich von Gesetzes wegen nicht aufstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände nur dann geeignet einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.01.1988 - 1 B 164/87 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 19.01.1994 - 1 B 5/94 - juris Rn. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit bejaht werden kann, lässt sich dabei nicht angeben (BVerwG, B.v. 09.04.1997 - 1 B 81/97 - juris Rn. 4). Trotzdem wird in der Literatur eine Grenze bei 5.000 € gezogen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 52; so auch der Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.2004, Az. IV A 4 - S. 0130 - 113/04, BStBl. I S. 117). Irrelevant dabei ist, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen, da nur die Fälligkeit der Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG, B.v. 01.02.1994 - 1 B 9/94 - juris Rn. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 51).

Im vorliegenden Fall führt eine dementsprechende Gesamtbetrachtung zur Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Ende 2012 betrugen die Steuerrückstände um die 20.000 €, Mitte 2013 um die 39.000 €, Ende 2013 jedoch aufgrund von Umbuchungen um die 13.000 €, wo die Schulden bis Anfang 2016 (ca. 11.500 €) verblieben. Eine gewisse positive Entwicklung ist also festzustellen gewesen, nicht mehr jedoch in den letzten ca. 2,5 Jahren, in denen der bestehende Schuldensockel nicht mehr weiter abgebaut werden konnte. Welchen Anteil daran Steuern und welche Säumnis- und Verspätungszuschläge haben, ist nicht relevant, da es bei der Zuverlässigkeit, wie oben dargelegt, auf die Fähigkeit ankommt, fällige Forderungen egal welchen Ursprungs zu begleichen. Mit in die Betrachtung einzustellen ist weiterhin, dass seit gut 2 Jahren vor Bescheidserlass, keinerlei Zahlungen an das Finanzamt erfolgt waren, sondern nur Verrechnungen nach Abgabe von Erklärungen stattgefunden hatten. Dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, 365 Tage im Jahr arbeite, bestätigt nur darüber hinaus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der ausgeübten Gewerbe nicht gegeben ist und auch nicht einfach durch weitere Anstrengungen wiederhergestellt werden könne. Weiterhin kommt hinzu, dass die Gefahr einer Gewerbeuntersagung schon 2012 vom Finanzamt angekündigt und auch im weiteren Verfahren wiederholt darauf hingewiesen wurde, sowie der Weg aufgezeigt wurde, sich um eine Tilgungsvereinbarung mit dem Finanzamt zu bemühen. Bis zuletzt teilte das Finanzamt jedoch mit, dass solche Bemühungen nicht stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund ist auch das in der mündlichen Verhandlung übergebene, auf fünf Tage zuvor datierte Schreiben an das Finanzamt mit der Bitte um Niederschlagung der Schulden zu sehen. Nicht nur hat dies nach Bescheidserlass stattgefunden und ist damit ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen für die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Es vermag auch aufgrund des anzunehmenden Drucks durch den Prozess nicht allein von einem Wandel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu zeugen und eine andere Zukunftsprognose zu rechtfertigen.

b) Die Unzuverlässigkeit ist zudem offenkundig gewerbebezogen, da aus dem Gewerbe herrührende Steuern nicht begleichen werden; durch die Nichtzahlung von Steuerschulden wird öffentlichen Kassen ein Nachteil zugefügt, sodass der Schutz der Allgemeinheit betroffen ist (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 76 aE). Zudem ist kein milderes, genauso effektives Mittel wie eine Gewerbeuntersagung ersichtlich. Eine nur teilweise Untersagung würde beispielsweise die Prognose, dass wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt würde, eher unwahrscheinlicher machen, da Einnahmemöglichkeiten wegbrechen. Vor allem würden durch die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewerbliche Gläubiger weiter gefährdet bleiben, wenn nur eine teilweise Untersagung erfolgen würde. Es handelt sich also nicht um ein gleich effektives Mittel, die Erforderlichkeit ist gegeben.

2. Da die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ein Umstand ist, der jeglicher Gewerbeausübung entgegensteht, konnte nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden (vgl. OVG Münster, B.v. 23.11.2009 - 4 A 3724/06). Die Verletzung steuerlicher Pflichten und die allgemeine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit führen zu einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11) und die Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin an ihrer gewerblichen Tätigkeit trotz Unzuverlässigkeit festgehalten hat, wodurch sie regelmäßig ihren Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen (BayVGH, B.v. 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419). Davon zeugt auch der wiederholte Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die Untersagung aller und nicht nur mancher Gewerbe unverhältnismäßig sei, weil die Klägerin keine Steuern hinterzogen habe und sich nichts Anderes als die Steuerschulden habe zu Schulden kommen lassen. Dies zeugt aber gerade davon, dass eine weitere gewerbliche Tätigkeit beabsichtigt ist. Ermessensfehler, die nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht hätten beanstandet werden können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeichnet sich nicht in für einen Ermessensfehler hinreichendem Maße ab, wie die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beseitigt werden würde und diese somit nicht in gleicher Weise für andere Gewerbe das selbe Problem darstellen würde. Das erst kurz vor der mündliche Verhandlung formulierte Begehren, einen Teil der Steuerschulden niederzuschlagen war hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten noch vollkommen offen und zudem nicht bei Ausübung des Ermessens bei Bescheidserlass, sondern erst viel später erfolgt. Das Vorhaben, weitere Übernachtungsmöglichkeiten zu schaffen, war nach Aussage der Beklagtenvertreterin schon 2016 bei einem Treffen mit dem Landrat angesprochen worden, welches nach der Behördenakte für den 20.04.2016 geplant war und erst nach Bescheidszugang verlangt wurde. Damit konnte es für die Ermessensausübung ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden, zudem hat sich dies seit mehr als einem Jahr auch nicht derart konkretisiert, dass man dies als Lösungsansatz erkennen könnte, vielmehr befindet es sich immer noch in der Planungsphase, wenn auch einer späten, da schon Buchungen angenommen worden waren. Ermessensfehler der erweiterten Gewerbeuntersagung sind darin jedoch nicht zu erkennen.

Zudem war die erweiterte Gewerbeuntersagung hier auch rechtlich möglich. Explizit geregelt findet sie sich nur in § 35 Abs. 1 S. 2 GewO, nicht jedoch im Gaststättengesetz im Zusammenhang mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Im vorliegenden Bescheid scheint sie mit Blick auf § 35 Abs. 8 GewO darauf gestützt ausgesprochen worden zu sein, dass außer einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis noch weitere Gewerbe untersagt wurden und insofern § 35 GewO Anwendung findet.

a) Ob dies unter der Hypothese, dass § 35 Abs. 8 GewO eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei einem ausschließlichen Widerruf der Gaststättenerlaubnis sperren würde, überzeugen würde, kann letztlich dahinstehen (sh. b)). Dagegen spräche aber wohl eher, dass hier ein Sammelsurium an Gewerben von einer einzigen natürlichen Person betrieben wird und die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowohl das Gaststättengewerbe als auch die anderen Gewerbe umfasst, da sich Gläubiger bzgl. der verschiedenen Gewerben einer einheitlichen Schuldnerin gegenüber sehen. Eine Aufteilung der mangelnden Leistungsfähigkeit zwischen Gaststätten- und anderen Gewerben ist daher praktisch kaum vorstellbar. Dann lässt sich aber nur schwierig allein aufgrund der erlaubnisfreien Gewerbe auf eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit schließen, die Unzuverlässigkeit des erlaubnispflichtigen Gewerbes spielt hier mit hinein.

b) Nach Auffassung der Kammer steht § 35 Abs. 8 GewO dem Ausspruch einer erweiterten Gewerbeuntersagung zumindest bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nicht entgegen.

aa) Zunächst ist dies von Wortlaut und Systematik der Vorschriften gedeckt. Zwar formuliert § 35 Abs. 8 S. 1 GewO, dass die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden sind, dies allerdings seit einer Gesetzesänderung von 1974 (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 196) nur soweit eine für das Gewerbe erteilte Zulassung (wie die Gaststättenerlaubnis) wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Schon hier lässt sich argumentieren, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nicht diese Zulassung betrifft, sondern andere, künftige Gewerbe und damit nicht erfasst ist. Jedenfalls aber lässt sich dem entnehmen, dass die Sperrwirkung nur eintritt, wenn die Regelung (oder ggf. das Unterlassen einer Regelung) in der Spezialvorschrift abschließend sind (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 196). Im Falle des Gaststättengesetzes findet sich keine Regelung hinsichtlich den Folgen für andere, künftige Gewerbe, allerdings erklärt § 31 GastG die Gewerbeordnung für anwendbar, soweit im GastG keine besonderen Bestimmungen bestehen. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass das GastG gerade nicht als abschließende Kodifikation konzipiert war, man das Schweigen zum Schicksal künftiger Gewerbe also nicht als bewusstes Unterlassen einer Regelung verstehen kann und so erweiterte Gewerbeuntersagungen infolge eines Erlaubniswiderrufs möglich sein müssen.

bb) Sinn und Zweck von § 35 Abs. 8 GewO, doppelspurige Regelungen auszuschließen (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 195), unterstreichen dieses Ergebnis zusätzlich. Letztlich wird also nur klargestellt, dass spezielle Regelungen vorgehen sollen und nicht in ihren Voraussetzungen kumuliert werden oder sonst widersprüchliche Ergebnisse entstehen. Würde man eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei erlaubnispflichtigen Gaststättengewerben als gesperrt ansehen, weil das GastG hierzu nichts explizit regelt, entstünden jedoch vielmehr neue Widersprüche. So wäre eine erweiterte Gewerbeuntersagung möglich bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von erlaubnisfreien Gaststättengewerben nach § 2 Abs. 2 GastG, da für diese die GewO Anwendung findet. Bei den heikleren und daher erlaubnispflichtigen Gewerben wäre dies dann aber nicht möglich, ohne dass es für diese Unterscheidung eine Rechtfertigung gäbe. Daher muss nach Ansicht der Kammer § 35 Abs. 8 GewO hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „soweit“ so verstanden werden, dass er eine erweiterte Gewerbeuntersagung nur sperrt, wenn es Spezialregelungen gibt, die nicht nur Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung, sondern auch darauf aufbauend das Schicksal anderer, auch künftiger Gewerbe regeln. Dies gilt so jedenfalls für den hier relevanten Unzuverlässigkeitsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dahinstehen kann, ob man für spezielle Unzuverlässigkeitsgründe des Spezialgesetzes die Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 GewO durchgreifen lassen würde, da man insofern eine abgeschlossene Spezialregelung erblicken würde, oder, vielleicht überzeugender, ebenfalls eine Sperrwirkung verneint, da nur Regelungen zu einem existenten Gewerbe getroffen worden waren und man über das Erfordernis gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit in § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zu sachgerechten Ergebnissen kommt. Wer z.B. als Gastwirt dem verbotenen Glücksspiel Vorschub leistete (§ 4 Abs. 1 S. 1 GastG), könnte sich auch für andere Gewerbe als unzuverlässig erwiesen haben, die nicht unter das GastG fallen. Dem kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 2 GewO (gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit, Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung) durch eine erweiterte Gewerbeuntersagung über § 31 GastG Rechnung getragen werden, nicht jedoch, wenn in diesen Fällen die Sperrwirkung greifen würde.

3. Ziffern 2 und 5 stützen sich in ihrer Anwendung ermessensfehlerfrei auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO bzw. Art. 36 Abs. 1 S. 2 VwZVG. Insb. aufgrund der bereits seit Jahren angekündigten Konsequenzen ist die gesetzte Frist angemessen.

4. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 6 des Bescheids vom 23.6.2014 beruhen auf den Art. 29, 30, 31, 36 und 37 VwZVG. Gegen sie bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung in Ziffer 7 des Bescheids beruht auf den Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. den Tarifstellen 5.III.5/15 und 5.III.7/18 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. Auch insoweit bestehen keine rechtliche Bedenken, zumal sich die vom Beklagten angesetzte Gebühr im unteren Bereich des Kostenrahmens bewegt. Die Auslagenfestsetzung betrifft die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids und beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.

5. Das zwischenzeitliche Insolvenzverfahren hat keine Auswirkung nach § 12 GewO auf dieses Verfahren, da erste Maßnahmen erst deutlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses stattgefunden haben. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2014 - 22 BV 13.260 -, Rn. 19 - 30, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6.14)

6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

7. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Möglichkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung bei Widerruf einer Erlaubnis, hier einer Gaststättenerlaubnis, entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf, da sie unterschiedlich beurteilt wird.

Hinsichtlich einer erweiterten Gewerbeuntersagung bei Widerruf einer Erlaubnis nach § 34 c GewO will das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2016 - 4 B 601/16 - eine Sperrwirkung erkennen, ohne dabei auf den Wortlaut „soweit“ einzugehen, der nach obiger Auslegung eine Regelung in dem Spezialgesetz zum Schicksal anderer Gewerbe erfordern würde, um eine erweiterte Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Ebenso wird der Widerspruch, dass bei heikleren Gewerben weniger Maßnahmen ergriffen werden könnten, nicht aufgelöst und schlicht auf BVerwG, Beschluss vom 08. August 1986 - 1 B 98/86 - verwiesen. Dort ging es jedoch nicht um eine erweiterte Gewerbeuntersagung, sondern um § 35 Abs. 2 GewO, Maßnahmen bzgl. des Gewerbes also, das schon Gegenstand des Erlaubniswiderrufs war und für das eher anzunehmen ist, dass das Spezialgesetz abschließende Regelungen zu dessen Schicksal treffen wollte. Eine bewusste Aussage zur Lage bei der erweiterten Gewerbeuntersagung kann dieser Entscheidung jedoch gerade nicht unmittelbar entnommen werden. Zuzugeben ist, dass das BVerwG davon ausgeht, dass die (damaligen) Absätze 1 bis 7 „in ihrer Gesamtheit“ nicht anzuwenden sind. In dieser Absolutheit würde der Änderung in die Formulierung „soweit“ jedoch keine Bedeutung zukommen, weswegen z.B. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 196 zu Recht darauf abstellt, ob die im Spezialgesetz getroffene Regelung abschließend sein soll. Dafür spricht auch klar die anhand BT-Drucks. 7/111 S. 7 erkennbare Intention des Gesetzgebers, eine bereits zuvor herrschende Ansicht im Gesetzeswortlaut zu etablieren. Dass ein Spezialgesetz aber wie § 35 Abs. 1 S. 2 GewO eine abschließende Regelung auch für andere und künftige Gewerbe treffen will, wenn eine solche Regelung nicht ausdrücklich im Spezialgesetz enthalten ist, ist jedoch eher fernliegend, zumal dann, wenn, wie im GastG, ergänzend die GewO für anwendbar erklärt wird.

Ebenso erklärt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Bs 64/05 -, Rn. 4, juris eine erweiterte Gewerbeuntersagung für rechtswidrig, weil diese in § 3 AÜG nicht geregelt ist. Zur Begründung wird ebenfalls nur auf obiges BVerwG-Urteil und die darin enthaltene Formulierung „in ihrer Gesamtheit“ Bezug genommen, ohne sich mit oben aufgezeigten erheblichen Problemen dieser Argumentation auseinander zu setzen.

Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 3 B 77/14 -, juris scheint sich dieser Auffassung anzuschließen, hat in dieser Entscheidung die erweiterte Gewerbeuntersagung mit Blick auf ein erlaubnisfreies Detekteigewerbe geduldet, obwohl die Steuerschulden aus der Gesamtheit von erlaubnispflichtigem Bewachungs- und erlaubnisfreiem Detekteigewerbe herrühren. Dass man neben einem erlaubnispflichtigen Gewerbe noch ein erlaubnisfreies betreibt, bzw. ein solches zusätzlich anmeldet, kann jedoch kein überzeugender Grund sein, dass nur dann eine erweiterte Gewerbeuntersagung möglich ist. Diese Entscheidung erscheint vielmehr als Kunstgriff, eine erweiterte Gewerbeuntersagung zu ermöglichen, obwohl sie nach Auffassung des Gerichts bei einem reinen erlaubnispflichtigen Gewerbe ausscheiden müsste. Dieses Ergebnis lässt sich jedoch über die oben dargestellte Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Gesetzeshistorie ebenso erreichen.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 22 ZB 10.2631 -, juris scheint sich dieser Rechtsansicht anzuschließen, ohne jedoch zu erklären, worin die Bedeutung der Einfügung des Wortes „soweit“ in § 35 Abs. 8 GewO liegen könnte, wenn nicht darin, dass zu beurteilen ist, ob auch für andere und künftige Gewerbe im Spezialgesetz eine abschließende Regelung getroffen wurde.

Wie die erkennende Kammer vertritt demgegenüber aber auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 8 TZ 439/00 -, Rn. 9, juris einen Ansatz, der im Kern darauf abstellt, ob und inwieweit genau das Spezialgesetz eine abschließende Regelung getroffen hat und anerkennt, dass es auch Bereiche geben kann, in denen das Spezialgesetz keine Regelung getroffen hat und so auf § 35 GewO zurückgegriffen werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Hier hat sich die Kammer an den Nrn. 54.1, 54.2.1 sowie 54.2.2 des Streitwertkatalogs orientiert, wonach der Streitwert für eine erweiterte Gewerbeuntersagung 20.000,- € beträgt. Da es sich um eine erweiterte Gewerbeuntersagung handelt, übersteigt der nunmehr festgesetzte Streitwert die vorläufige Streitwertfestsetzung bei Klageerhebung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Punkt II. vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, die Anordnung der Betriebseinstellungen, die erweiterte Gewerbeuntersagung sowie die Androhung von Zwangsmitteln.

Am 26.08.1996 meldete die Klägerin zum 01.07.1996 das Gewerbe „Vermietung von Fremdenzimmern“ an. Mit einer Anzeige am 19.12.1996 kamen zum 01.01.1997 die Gewerbe „Import, Export, Handel mit Waren aller Art, insbesondere Spirituosen, Bekleidungs- und Lederartikel, Glas- und Porzellanwaren“ hinzu. Seit 19.03.1980 wurde ferner das Gewerbe Bauzeichner ausgeübt. Am 05.09.1990 war das Gewerbe „Imbiß, Wirtshaus, Cafe“ angemeldet worden.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 02.06.2005 wurde der Klägerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Führung einer Schank- und Speisewirtschaft (Pizzeria …, Pizza-Service) in …, … erteilt.

Mit Schreiben vom 12.10.2012 teilte das Finanzamt … dem Landratsamt … mit, dass Steuerrückstände in Höhe von 20.665,71 € (Steuern 19.494,71 €, Säumniszuschläge 1.151,00 €, Vollstreckungskosten 20,00 €) bestünden. Vollstreckungsmaßnahmen hätten zu keinem Erfolg geführt und Ratenzahlungsvereinbarungen seien nicht eingehalten worden. Überdies seien die Umsatzsteuervoranmeldungen 2010, 2011 und 2012 nicht abgegeben und daher vom Finanzamt geschätzt worden. Die Jahreserklärungen für 2011 würden fehlen. Die letzte freiwillige Zahlung sei 06.04.2011 erfolgt. Im Jahr 2011 und 2012 hätten Vollziehungsbeamte des Finanzamts bereits darauf hingewiesen, dass beim aktuellen Zahlungsverhalten eine Gewerbeuntersagung drohen könne. Das Finanzamt regte ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin an.

Die Industrie- und Handelskammer … nahm mit Schreiben vom 13.11.2012 zum Verfahren Stellung und teilte mit, dass die Klägerin mit dem Beitrag für die Jahre 2010-2012 in Höhe von 132,72 € im Rückstand sei.

Am 20.11.2012 teilte die Gemeinde … mit, dass Steuerrückstände in Höhe von 317,34 € entstanden seien.

Mit Schreiben vom Landratsamt … vom 14.12.2012 wurde die Klägerin zum Gewerbeuntersagungsverfahren angehört. Unter dem 05.02.2013 kündigte die Klägerin eine ausführliche Stellungnahme an und teilte mit, dass Rückstände teilweise bezahlt und fehlende Erklärungen abgegeben worden seien. Mit Schreiben vom 31.01.2013 erläuterte die Klägerin, dass aufgrund wirtschaftlicher und gesundheitlicher Schwierigkeiten die Bürotätigkeiten vernachlässigt worden seien. Dies sei in Zukunft nicht mehr der Fall, da eine Bürokraft eingestellt worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich erstellten Bilanz für 2011 werde mit einer Reduzierung der Steuerforderungen gerechnet, an der Bilanz für 2012 werde noch gearbeitet. Die Rückstände bei der Industrie- und Handelskammer, der Minijobzentrale und der Gemeinde … seien beglichen worden.

Am 27.02.2013 teilte das Finanzamt mit, dass keinerlei Zahlungen eingegangen seien. Die Erklärungen für 2011 fehlten weiterhin, ebenso die Umsatzsteuervoranmeldungen. Zu diesem Zeitpunkt bestünden Umsatzsteuerrückstände von 30.402,21 €, sowie Einkommensteuerrückstände von 3.115,00 €.

Mit Schreiben vom 01.03.2013 teilte die Industrie- und Handelskammer mit, dass keine Beitragsrückstände mehr bestünden.

Am 28.02.2013 teilte die Gemeinde … mit, dass die Grundsteuerrückstände beglichen worden seien, die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Grundsteuerforderung mit 306,34 € sei noch offen.

Mit Schreiben vom 22.05.2013 teilte das Finanzamt … mit, dass 784,75 € einbezahlt worden seien. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar-April 2013 lägen vor. Daraus habe ein Guthaben verbucht werden können. Die Jahreserklärungen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011, sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2011-2012 fehlten weiterhin. Die Jahreserklärungen für 2012 seien eingereicht worden. Aktuell belaufe sich der Rückstand bei der Umsatzsteuer auf 34.527,76 €, bzw. bei der Einkommensteuer auf 4.710,00 €.

Mit Schreiben vom 21.10.2013 teilte das Finanzamt … mit, dass sich durch Umbuchungen von Guthaben aufgrund der für die Jahre 2009-2012 abgegebenen Erklärungen der Rückstand reduziert habe. Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar-September 2013 lägen vor, Zahlungen seien aber auch hier nicht erfolgt. Eine Zahlungsvereinbarung für die verbleibenden Rückstände sei nicht vorhanden. Umsatzsteuerrückstände bestünden in Höhe von 8.821,20 € (Steuern 5.609,20 €, Säumniszuschläge 3.212,00 €), Einkommensteuerrückstände von 4.817,50 € (Steuern 2.508,00 €, Säumniszuschläge 2.309,50 €).

Daraufhin forderte das Landratsamt … die Klägerin mehrmals auf, die verbleibenden Rückstände abzuleisten, jedoch geschah nahezu nichts.

Ab 20.08.2014 wurde die Klägerin, nachdem ihr Ehemann verstorben war, auf einer neuen Steuernummer alleine erfasst, auf welcher noch nichts veranlagt worden sei. Zum 19.08.2014 meldete die Klägerin das Gewerbe „Bauzeichner“ ab.

Am 08.07.2015 teilte die AOK mit, dass im Mai 2015 alle Arbeitnehmer bei der AOK abgemeldet worden seien. Bei der Minijobzentrale waren am 08.07.2015 Rückstände in Höhe von 1.090,71 € vorhanden, Zahlungen seien seit einem Jahr nicht mehr geleistet worden.

Weiterhin waren Rückstände beim Finanzamt …, sowie der Gemeinde … vorhanden.

Mit Schreiben vom 10.07.2015 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne Tilgung der Rückstände bis 24.07.2015 der Betrieb geschlossen werden müsse. Daraufhin teilte der Steuerberater der Klägerin mit, dass die ausstehenden Erklärungen für 2013 noch im August erstellt werden sollten, die für 2014 sobald als möglich und danach eine Ratenzahlungsvereinbarung über die verbleibenden Rückstände abgeschlossen werden sollten. Die Rückstände bei der Minijobzentrale seien beglichen.

Am 03.09.2015 teilte das Finanzamt … mit, der Umsatzsteuerrückstand belaufe sich nunmehr auf 9.074,71 €, der Einkommensteuerrückstand auf 3.668,65 €. Freiwillige Zahlungen würden nicht geleistet und eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht. Die Erklärung für 2013 läge vor.

Die Minijobzentrale teilte am 04.09.2015 mit, dass der Rückstand vollständig beglichen worden sei.

Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass die Steuererklärungen für 2014 bis Jahresende eingereicht werden müssten, die laufenden Voranmeldungen abgegeben und eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden müsse.

Am 25.02.2016 teilte das Finanzamt … mit, dass die Erklärungen für 2014 nicht abgegeben worden seien. Der Umsatzsteuerrückstand belaufe sich auf 9.565,59 €, der Einkommensteuerrückstand auf 2.085,36 €. Seit 2013 seien keine Zahlungen mehr auf das Einkommensteuerkonto geleistet worden, auf das Umsatzsteuerkonto zuletzt am 02.01.2014. Allerdings hätten sich auf dem neuen Steuerkonto Guthaben ergeben, welche verrechnet werden konnten. Die laufenden Voranmeldungen wurden abgegeben. Lediglich für Dezember 2015 hätte sich daraus eine Forderung von 593,38 € ergeben, welche noch offen sei.

Zum 18.03.2016 bestanden folgende Steuerrückstände: Umsatzsteuer 9.594,09 €, Einkommensteuer 2.085,36 €, neues Steuerkonto 604,38 €. Die Steuererklärungen für 2014 stehen weiter aus, eine Kontaktaufnahme oder ein Ratenzahlungsantrag erfolgten nicht.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 21.03.2016, der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 22.03.2016 zugegangen, wurde der Klägerin die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft widerrufen (Nummer 1). In Nummer 2 wurde die Klägerin aufgefordert den Betrieb bis zum 31.05.2016 zu schließen. Weiterhin wurde der Klägerin die Ausübung der Gewerbe „Pizza-Service, Vermietung von Fremdenzimmern, Import, Export, Handel mit Waren aller Art, insbesondere Spirituosen, Bekleidungs- und Lederartikel, Glas- und Porzellanwaren“ sowie jegliche Gewerbeausübung als selbstständige Gewerbetreibende, Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt (Nummern 3 und 4). Für die Abwicklung der Betriebseinstellung wurde der Klägerin eine Frist bis zum 31.05.2016, im Fall der Anfechtung eine Frist von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides gewährt (Nummer 5). Für den Fall der nicht fristgerechten Unterlassung der gewerblichen Tätigkeiten wurde jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Nummer 6) und es wurden ihr eine Gebühr von 400 € und Auslagen von 3,09 € auferlegt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach bzw. entsprechend § 35 Abs. 1 S. 1 GewO, die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in Bezug auf diese Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sei. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren bereits aufgeführten Zahlungsverpflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheids vom 21.03.2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 21.04.2016 Klage erhoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin durch den Bescheid jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde und dieser sich als unverhältnismäßig darstelle. Weiterhin sei die Klägerin keineswegs unzuverlässig, da sie ihr Gewerbe ohne Beanstandung ausgeübt hab, abgesehen von dem Verzug der Steuerzahlungen. Von einem eingeräumten Ermessen habe das Landratsamt … in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise Gebrauch gemacht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 21.03.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sowohl nach § 15 Abs. 2 GastG, als auch nach § 35 GewO bestehe für die entscheidende Behörde kein Ermessen, wenn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nachgewiesen werde und die Allgemeinheit gefährdet sei. Dies sei durch die dauerhaften Steuerrückstände, welche während des Verfahrens zwar zeitweilig reduziert, aber nie ganz erledigt werden konnten und nun wieder eine erhebliche Höhe erreicht haben, eindeutig belegt. Es konnten keine Sanierungsbemühungen gesehen werden. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderungen keine Zahlungsvereinbarungen getroffen.

Am 03.11.2016 teilte das Landratsamt … mit, dass durch die AOK … Insolvenzantrag gestellt wurde und mit Beschluss des Amtsgerichts …, Insolvenzgericht, vom 13.10.2016 Maßnahmen nach § 21 InsO angeordnet wurden. In der mündlichen Verhandlung präzisierte die Klägerseite dies dahingehend, dass die Rückstände bei der AOK … beglichen worden waren und so das Insolvenzverfahren abgewendet wurde.

Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung übergab die Klägerseite eine handschriftliche Aufstellung zum Stand der Steuerschulden und darauf inhaltlich aufbauend einen Brief der Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin an das Finanzamt mit der Bitte, Säumniszuschläge in Höhe von 4.537,80 € und Verspätungszuschläge in Höhe von 2.524,18 € aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Außerdem berichtete die Klägerin davon, weitere Fremdenzimmer vermieten zu wollen. Sie arbeite 365 Tage im Jahr.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Klägerin vom 02.06.2005 (Nummer 1 des Bescheids) ist § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Danach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung (Nummer 3 des Bescheids) ist § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Wie der Widerruf der Gaststättenerlaubnis setzt die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Hinzu kommen muss, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

a) Die in beiden Rechtsgrundlagen nötige, inhaltlich übereinstimmende (vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs GastG § 4 Rn. 3) gewerberechtliche bzw. gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit ist gegeben.

aa) Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 - I C 6.69 - DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bzw. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG aus in der Vergangenheit (hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis: und nach Erlaubniserteilung, hier in 2005) eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Der Unzuverlässigkeitsvorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit knüpft daher weniger an die Vermögenslosigkeit als solche an, sondern an die unterlassene Betriebsaufgabe trotz anhaltender wirtschaftlicher Krise (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 63).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - juris Rn. 4). Ein späterer Entfall der Untersagungsvoraussetzungen berührt die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Untersagungsverfügung nicht, weil Wohlverhalten nach Bescheidserlass nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden kann. Hierin liegt eine materielle Regelung über den maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit des Bescheids, sodass nicht auf die für einen Dauerverwaltungsakt wie die Gewerbeuntersagung sonst subsidiär geltenden Regeln abzustellen ist und nicht die Tatsachenlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis folgt das gleiche Ergebnis bzgl. des maßgeblichen Zeitpunkts aus einer anderen rechtlichen Überlegung. Hier handelt es sich schon von vorneherein nicht um einen Dauerverwaltungsakt, da ohnehin für jeden (anders als bei freien Gewerben) eine Erlaubnispflicht zur Ausübung des Gaststättengewerbes besteht. Der Widerruf der Erlaubnis wirkt daher nur einmalig auf diese ein. Schon nach allgemeinen prozessualen Regeln ist daher auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs (hier im gleichen Bescheid) abzustellen, nachträgliche Änderungen sind nicht in einem Wiedergestattungsverfahren, aber in einem erneuten Erlaubniserteilungsverfahren zu berücksichtigen. (Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - I C 36.71 - Rn. 25, juris) Maßgeblich ist im Ergebnis also die Lage bei Erlass des Bescheids vom 21.03.2016, hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis unter Berücksichtigung von Entwicklungen seit dem 02.06.2005.

bb) In diesem Zeitraum (erste Mitteilung des Finanzamts in 2012) kam es zu den für diese Entscheidung maßgeblichen Steuerrückständen, die für sich die Gewerbeuntersagung rechtfertigen, da sie über einen langen Zeitraum nicht abgetragen werden konnten.

Es ist allgemein anerkannte Meinung und ständige Rechtsprechung, dass Steuerschulden geeignet sind, auf die Unzuverlässigkeit zu schließen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 49 m.w.N.). Staat und Gemeinden sind nämlich auf den fristgerechten Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt, kann nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen wird (BVerwG, B.v. 17.01.1964 - VII B 159/63).

Eine Norm über die Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände lässt sich von Gesetzes wegen nicht aufstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände nur dann geeignet einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.01.1988 - 1 B 164/87 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 19.01.1994 - 1 B 5/94 - juris Rn. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit bejaht werden kann, lässt sich dabei nicht angeben (BVerwG, B.v. 09.04.1997 - 1 B 81/97 - juris Rn. 4). Trotzdem wird in der Literatur eine Grenze bei 5.000 € gezogen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 52; so auch der Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.2004, Az. IV A 4 - S. 0130 - 113/04, BStBl. I S. 117). Irrelevant dabei ist, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen, da nur die Fälligkeit der Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG, B.v. 01.02.1994 - 1 B 9/94 - juris Rn. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 51).

Im vorliegenden Fall führt eine dementsprechende Gesamtbetrachtung zur Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Ende 2012 betrugen die Steuerrückstände um die 20.000 €, Mitte 2013 um die 39.000 €, Ende 2013 jedoch aufgrund von Umbuchungen um die 13.000 €, wo die Schulden bis Anfang 2016 (ca. 11.500 €) verblieben. Eine gewisse positive Entwicklung ist also festzustellen gewesen, nicht mehr jedoch in den letzten ca. 2,5 Jahren, in denen der bestehende Schuldensockel nicht mehr weiter abgebaut werden konnte. Welchen Anteil daran Steuern und welche Säumnis- und Verspätungszuschläge haben, ist nicht relevant, da es bei der Zuverlässigkeit, wie oben dargelegt, auf die Fähigkeit ankommt, fällige Forderungen egal welchen Ursprungs zu begleichen. Mit in die Betrachtung einzustellen ist weiterhin, dass seit gut 2 Jahren vor Bescheidserlass, keinerlei Zahlungen an das Finanzamt erfolgt waren, sondern nur Verrechnungen nach Abgabe von Erklärungen stattgefunden hatten. Dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, 365 Tage im Jahr arbeite, bestätigt nur darüber hinaus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der ausgeübten Gewerbe nicht gegeben ist und auch nicht einfach durch weitere Anstrengungen wiederhergestellt werden könne. Weiterhin kommt hinzu, dass die Gefahr einer Gewerbeuntersagung schon 2012 vom Finanzamt angekündigt und auch im weiteren Verfahren wiederholt darauf hingewiesen wurde, sowie der Weg aufgezeigt wurde, sich um eine Tilgungsvereinbarung mit dem Finanzamt zu bemühen. Bis zuletzt teilte das Finanzamt jedoch mit, dass solche Bemühungen nicht stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund ist auch das in der mündlichen Verhandlung übergebene, auf fünf Tage zuvor datierte Schreiben an das Finanzamt mit der Bitte um Niederschlagung der Schulden zu sehen. Nicht nur hat dies nach Bescheidserlass stattgefunden und ist damit ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen für die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Es vermag auch aufgrund des anzunehmenden Drucks durch den Prozess nicht allein von einem Wandel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu zeugen und eine andere Zukunftsprognose zu rechtfertigen.

b) Die Unzuverlässigkeit ist zudem offenkundig gewerbebezogen, da aus dem Gewerbe herrührende Steuern nicht begleichen werden; durch die Nichtzahlung von Steuerschulden wird öffentlichen Kassen ein Nachteil zugefügt, sodass der Schutz der Allgemeinheit betroffen ist (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 76 aE). Zudem ist kein milderes, genauso effektives Mittel wie eine Gewerbeuntersagung ersichtlich. Eine nur teilweise Untersagung würde beispielsweise die Prognose, dass wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt würde, eher unwahrscheinlicher machen, da Einnahmemöglichkeiten wegbrechen. Vor allem würden durch die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewerbliche Gläubiger weiter gefährdet bleiben, wenn nur eine teilweise Untersagung erfolgen würde. Es handelt sich also nicht um ein gleich effektives Mittel, die Erforderlichkeit ist gegeben.

2. Da die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ein Umstand ist, der jeglicher Gewerbeausübung entgegensteht, konnte nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden (vgl. OVG Münster, B.v. 23.11.2009 - 4 A 3724/06). Die Verletzung steuerlicher Pflichten und die allgemeine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit führen zu einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11) und die Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin an ihrer gewerblichen Tätigkeit trotz Unzuverlässigkeit festgehalten hat, wodurch sie regelmäßig ihren Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen (BayVGH, B.v. 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419). Davon zeugt auch der wiederholte Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die Untersagung aller und nicht nur mancher Gewerbe unverhältnismäßig sei, weil die Klägerin keine Steuern hinterzogen habe und sich nichts Anderes als die Steuerschulden habe zu Schulden kommen lassen. Dies zeugt aber gerade davon, dass eine weitere gewerbliche Tätigkeit beabsichtigt ist. Ermessensfehler, die nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht hätten beanstandet werden können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeichnet sich nicht in für einen Ermessensfehler hinreichendem Maße ab, wie die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beseitigt werden würde und diese somit nicht in gleicher Weise für andere Gewerbe das selbe Problem darstellen würde. Das erst kurz vor der mündliche Verhandlung formulierte Begehren, einen Teil der Steuerschulden niederzuschlagen war hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten noch vollkommen offen und zudem nicht bei Ausübung des Ermessens bei Bescheidserlass, sondern erst viel später erfolgt. Das Vorhaben, weitere Übernachtungsmöglichkeiten zu schaffen, war nach Aussage der Beklagtenvertreterin schon 2016 bei einem Treffen mit dem Landrat angesprochen worden, welches nach der Behördenakte für den 20.04.2016 geplant war und erst nach Bescheidszugang verlangt wurde. Damit konnte es für die Ermessensausübung ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden, zudem hat sich dies seit mehr als einem Jahr auch nicht derart konkretisiert, dass man dies als Lösungsansatz erkennen könnte, vielmehr befindet es sich immer noch in der Planungsphase, wenn auch einer späten, da schon Buchungen angenommen worden waren. Ermessensfehler der erweiterten Gewerbeuntersagung sind darin jedoch nicht zu erkennen.

Zudem war die erweiterte Gewerbeuntersagung hier auch rechtlich möglich. Explizit geregelt findet sie sich nur in § 35 Abs. 1 S. 2 GewO, nicht jedoch im Gaststättengesetz im Zusammenhang mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Im vorliegenden Bescheid scheint sie mit Blick auf § 35 Abs. 8 GewO darauf gestützt ausgesprochen worden zu sein, dass außer einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis noch weitere Gewerbe untersagt wurden und insofern § 35 GewO Anwendung findet.

a) Ob dies unter der Hypothese, dass § 35 Abs. 8 GewO eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei einem ausschließlichen Widerruf der Gaststättenerlaubnis sperren würde, überzeugen würde, kann letztlich dahinstehen (sh. b)). Dagegen spräche aber wohl eher, dass hier ein Sammelsurium an Gewerben von einer einzigen natürlichen Person betrieben wird und die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowohl das Gaststättengewerbe als auch die anderen Gewerbe umfasst, da sich Gläubiger bzgl. der verschiedenen Gewerben einer einheitlichen Schuldnerin gegenüber sehen. Eine Aufteilung der mangelnden Leistungsfähigkeit zwischen Gaststätten- und anderen Gewerben ist daher praktisch kaum vorstellbar. Dann lässt sich aber nur schwierig allein aufgrund der erlaubnisfreien Gewerbe auf eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit schließen, die Unzuverlässigkeit des erlaubnispflichtigen Gewerbes spielt hier mit hinein.

b) Nach Auffassung der Kammer steht § 35 Abs. 8 GewO dem Ausspruch einer erweiterten Gewerbeuntersagung zumindest bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nicht entgegen.

aa) Zunächst ist dies von Wortlaut und Systematik der Vorschriften gedeckt. Zwar formuliert § 35 Abs. 8 S. 1 GewO, dass die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden sind, dies allerdings seit einer Gesetzesänderung von 1974 (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 196) nur soweit eine für das Gewerbe erteilte Zulassung (wie die Gaststättenerlaubnis) wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Schon hier lässt sich argumentieren, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nicht diese Zulassung betrifft, sondern andere, künftige Gewerbe und damit nicht erfasst ist. Jedenfalls aber lässt sich dem entnehmen, dass die Sperrwirkung nur eintritt, wenn die Regelung (oder ggf. das Unterlassen einer Regelung) in der Spezialvorschrift abschließend sind (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 196). Im Falle des Gaststättengesetzes findet sich keine Regelung hinsichtlich den Folgen für andere, künftige Gewerbe, allerdings erklärt § 31 GastG die Gewerbeordnung für anwendbar, soweit im GastG keine besonderen Bestimmungen bestehen. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass das GastG gerade nicht als abschließende Kodifikation konzipiert war, man das Schweigen zum Schicksal künftiger Gewerbe also nicht als bewusstes Unterlassen einer Regelung verstehen kann und so erweiterte Gewerbeuntersagungen infolge eines Erlaubniswiderrufs möglich sein müssen.

bb) Sinn und Zweck von § 35 Abs. 8 GewO, doppelspurige Regelungen auszuschließen (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 195), unterstreichen dieses Ergebnis zusätzlich. Letztlich wird also nur klargestellt, dass spezielle Regelungen vorgehen sollen und nicht in ihren Voraussetzungen kumuliert werden oder sonst widersprüchliche Ergebnisse entstehen. Würde man eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei erlaubnispflichtigen Gaststättengewerben als gesperrt ansehen, weil das GastG hierzu nichts explizit regelt, entstünden jedoch vielmehr neue Widersprüche. So wäre eine erweiterte Gewerbeuntersagung möglich bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von erlaubnisfreien Gaststättengewerben nach § 2 Abs. 2 GastG, da für diese die GewO Anwendung findet. Bei den heikleren und daher erlaubnispflichtigen Gewerben wäre dies dann aber nicht möglich, ohne dass es für diese Unterscheidung eine Rechtfertigung gäbe. Daher muss nach Ansicht der Kammer § 35 Abs. 8 GewO hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „soweit“ so verstanden werden, dass er eine erweiterte Gewerbeuntersagung nur sperrt, wenn es Spezialregelungen gibt, die nicht nur Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung, sondern auch darauf aufbauend das Schicksal anderer, auch künftiger Gewerbe regeln. Dies gilt so jedenfalls für den hier relevanten Unzuverlässigkeitsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dahinstehen kann, ob man für spezielle Unzuverlässigkeitsgründe des Spezialgesetzes die Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 GewO durchgreifen lassen würde, da man insofern eine abgeschlossene Spezialregelung erblicken würde, oder, vielleicht überzeugender, ebenfalls eine Sperrwirkung verneint, da nur Regelungen zu einem existenten Gewerbe getroffen worden waren und man über das Erfordernis gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit in § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zu sachgerechten Ergebnissen kommt. Wer z.B. als Gastwirt dem verbotenen Glücksspiel Vorschub leistete (§ 4 Abs. 1 S. 1 GastG), könnte sich auch für andere Gewerbe als unzuverlässig erwiesen haben, die nicht unter das GastG fallen. Dem kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 2 GewO (gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit, Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung) durch eine erweiterte Gewerbeuntersagung über § 31 GastG Rechnung getragen werden, nicht jedoch, wenn in diesen Fällen die Sperrwirkung greifen würde.

3. Ziffern 2 und 5 stützen sich in ihrer Anwendung ermessensfehlerfrei auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO bzw. Art. 36 Abs. 1 S. 2 VwZVG. Insb. aufgrund der bereits seit Jahren angekündigten Konsequenzen ist die gesetzte Frist angemessen.

4. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 6 des Bescheids vom 23.6.2014 beruhen auf den Art. 29, 30, 31, 36 und 37 VwZVG. Gegen sie bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung in Ziffer 7 des Bescheids beruht auf den Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. den Tarifstellen 5.III.5/15 und 5.III.7/18 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. Auch insoweit bestehen keine rechtliche Bedenken, zumal sich die vom Beklagten angesetzte Gebühr im unteren Bereich des Kostenrahmens bewegt. Die Auslagenfestsetzung betrifft die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids und beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.

5. Das zwischenzeitliche Insolvenzverfahren hat keine Auswirkung nach § 12 GewO auf dieses Verfahren, da erste Maßnahmen erst deutlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses stattgefunden haben. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2014 - 22 BV 13.260 -, Rn. 19 - 30, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6.14)

6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

7. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Möglichkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung bei Widerruf einer Erlaubnis, hier einer Gaststättenerlaubnis, entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf, da sie unterschiedlich beurteilt wird.

Hinsichtlich einer erweiterten Gewerbeuntersagung bei Widerruf einer Erlaubnis nach § 34 c GewO will das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2016 - 4 B 601/16 - eine Sperrwirkung erkennen, ohne dabei auf den Wortlaut „soweit“ einzugehen, der nach obiger Auslegung eine Regelung in dem Spezialgesetz zum Schicksal anderer Gewerbe erfordern würde, um eine erweiterte Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Ebenso wird der Widerspruch, dass bei heikleren Gewerben weniger Maßnahmen ergriffen werden könnten, nicht aufgelöst und schlicht auf BVerwG, Beschluss vom 08. August 1986 - 1 B 98/86 - verwiesen. Dort ging es jedoch nicht um eine erweiterte Gewerbeuntersagung, sondern um § 35 Abs. 2 GewO, Maßnahmen bzgl. des Gewerbes also, das schon Gegenstand des Erlaubniswiderrufs war und für das eher anzunehmen ist, dass das Spezialgesetz abschließende Regelungen zu dessen Schicksal treffen wollte. Eine bewusste Aussage zur Lage bei der erweiterten Gewerbeuntersagung kann dieser Entscheidung jedoch gerade nicht unmittelbar entnommen werden. Zuzugeben ist, dass das BVerwG davon ausgeht, dass die (damaligen) Absätze 1 bis 7 „in ihrer Gesamtheit“ nicht anzuwenden sind. In dieser Absolutheit würde der Änderung in die Formulierung „soweit“ jedoch keine Bedeutung zukommen, weswegen z.B. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 196 zu Recht darauf abstellt, ob die im Spezialgesetz getroffene Regelung abschließend sein soll. Dafür spricht auch klar die anhand BT-Drucks. 7/111 S. 7 erkennbare Intention des Gesetzgebers, eine bereits zuvor herrschende Ansicht im Gesetzeswortlaut zu etablieren. Dass ein Spezialgesetz aber wie § 35 Abs. 1 S. 2 GewO eine abschließende Regelung auch für andere und künftige Gewerbe treffen will, wenn eine solche Regelung nicht ausdrücklich im Spezialgesetz enthalten ist, ist jedoch eher fernliegend, zumal dann, wenn, wie im GastG, ergänzend die GewO für anwendbar erklärt wird.

Ebenso erklärt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Bs 64/05 -, Rn. 4, juris eine erweiterte Gewerbeuntersagung für rechtswidrig, weil diese in § 3 AÜG nicht geregelt ist. Zur Begründung wird ebenfalls nur auf obiges BVerwG-Urteil und die darin enthaltene Formulierung „in ihrer Gesamtheit“ Bezug genommen, ohne sich mit oben aufgezeigten erheblichen Problemen dieser Argumentation auseinander zu setzen.

Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 3 B 77/14 -, juris scheint sich dieser Auffassung anzuschließen, hat in dieser Entscheidung die erweiterte Gewerbeuntersagung mit Blick auf ein erlaubnisfreies Detekteigewerbe geduldet, obwohl die Steuerschulden aus der Gesamtheit von erlaubnispflichtigem Bewachungs- und erlaubnisfreiem Detekteigewerbe herrühren. Dass man neben einem erlaubnispflichtigen Gewerbe noch ein erlaubnisfreies betreibt, bzw. ein solches zusätzlich anmeldet, kann jedoch kein überzeugender Grund sein, dass nur dann eine erweiterte Gewerbeuntersagung möglich ist. Diese Entscheidung erscheint vielmehr als Kunstgriff, eine erweiterte Gewerbeuntersagung zu ermöglichen, obwohl sie nach Auffassung des Gerichts bei einem reinen erlaubnispflichtigen Gewerbe ausscheiden müsste. Dieses Ergebnis lässt sich jedoch über die oben dargestellte Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Gesetzeshistorie ebenso erreichen.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 22 ZB 10.2631 -, juris scheint sich dieser Rechtsansicht anzuschließen, ohne jedoch zu erklären, worin die Bedeutung der Einfügung des Wortes „soweit“ in § 35 Abs. 8 GewO liegen könnte, wenn nicht darin, dass zu beurteilen ist, ob auch für andere und künftige Gewerbe im Spezialgesetz eine abschließende Regelung getroffen wurde.

Wie die erkennende Kammer vertritt demgegenüber aber auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 8 TZ 439/00 -, Rn. 9, juris einen Ansatz, der im Kern darauf abstellt, ob und inwieweit genau das Spezialgesetz eine abschließende Regelung getroffen hat und anerkennt, dass es auch Bereiche geben kann, in denen das Spezialgesetz keine Regelung getroffen hat und so auf § 35 GewO zurückgegriffen werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Hier hat sich die Kammer an den Nrn. 54.1, 54.2.1 sowie 54.2.2 des Streitwertkatalogs orientiert, wonach der Streitwert für eine erweiterte Gewerbeuntersagung 20.000,- € beträgt. Da es sich um eine erweiterte Gewerbeuntersagung handelt, übersteigt der nunmehr festgesetzte Streitwert die vorläufige Streitwertfestsetzung bei Klageerhebung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.