Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Dez. 2014 - RO 2 K 14.1217

published on 17/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Dez. 2014 - RO 2 K 14.1217
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Den Klägern geht es um die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn ... ..., für das Schuljahr 2013/2014.

Der Schüler ... ... besucht seit dem Schuljahr 2012/2013 das 1...-Gymnasium in R. und im Schuljahr 2013/2014 dort die 6. Klasse. Die Kläger stellten unter dem 20.11.2013 einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn ..., geb. ...2002, von ihrem Wohnort in ... zum 1...-Gymnasium, ...-straße ..., R.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamts R. vom 28.11.2013 abgelehnt, da das 1...-Gymnasium nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerbeförderungsverordnung sei. Dies sei das Gymnasium N. Dieses sei eine Schule gleicher Art und biete in der Auffächerung den gleichen Bildungsweg wie das 1...-Gymnasium R. Die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule in Höhe von 456,- € würden durch die Beförderungskosten im Schuljahr zur gewählten, nicht nächstgelegenen Schule von 895,50 € um mehr als 20% überschritten. Daher könnten die Beförderungskosten zum 1...-Gymnasium nicht übernommen werden.

Am 27.12.2013 erhoben die Kläger hiergegen Widerspruch. Das 2...-Gymnasium in N. könne nicht herangezogen werden. Die Kläger wollten ihren Sohn dort anmelden und hätten am ersten Tag der Anmeldefrist am 7.5.2012 wie auch am letzten Tag der Frist am 11.5.2012 das 2...-Gymnasium in N. aufgesucht. Auch am letzten Tag der Anmeldefrist sei den Eltern keine Zusage für die Ganztagsbetreuung des Sohnes gemacht worden. Die Eltern hätten sich dann entschlossen, ihren Sohn in R. am 1...-Gymnasium anzumelden, wo eine Ganztagsbetreuung des Schülers erfolge. Die Zusage zur Ganztagsbetreuung am 2...-Gymnasium in N. sei erst am 11.7.2012 abgegeben worden und damit zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist. Rechtlich sei daher das 1...-Gymnasium in R. die nächstgelegene Schule.

Mit Schreiben vom 14.2.2014 teilte das Landratsamt R. mit, bei der Anmeldefrist handle es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Es sei den Eltern jederzeit möglich, die Kinder bei Schulen an- und abzumelden. Gesetzliche Fristen seien hierbei nicht einzuhalten. Mit der Zusage der Ganztagsbetreuung im Juli 2012 durch das Gymnasium in N. sei die Möglichkeit eröffnet gewesen, im September 2012 den Schüler ... ... im Schuljahr 2012/2013 in die 5. Klasse aufzunehmen. Im streitgegenständlichen Schuljahr 2013/2014 sei ein Schulwechsel vom 1...-Gymnasium zum Gymnasium in N. organisierbar gewesen. Ein Schulwechsel zum Schuljahresende sei immer zumutbar.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 16.6.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beförderungspflicht bestehe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV nur zur nächstgelegenen Schule. Nach der Rechtsprechung werde der Beförderungsaufwand nach rein finanziellen Gesichtspunkten beurteilt. Nächstgelegenes naturwissenschaftliches-technologisches Gymnasium sei für den Schüler ... ... mit gewöhnlichem Aufenthalt in ... das 2...-Gymnasium in N., da dieses ebenso wie das 1...-Gymnasium in R. den gewählten Zweig anbiete und nach N. mit 456,- € schuljährlichem Beförderungsaufwand geringere Kosten anfielen als nach R. mit 895,50 € pro Schuljahr. Das 1...-Gymnasium in R. weise im Vergleich zum 2...-Gymnasium in N. keine im Rahmen der Schülerbeförderung relevanten pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten auf, die eine Fahrtkostenübernahme gemäß § 2 Abs. 3 SchBefV rechtfertigen würden. Der Schüler ... ... besuche eine Schule mit Ganztagsbetreuung in offener Form, welche ebenfalls am 2...-Gymnasium in N. angeboten werde. Unbeachtlich sei, wenn diese Ganztagsbetreuung erst am 11.7.2012 und damit nach Ablauf der Anmeldefrist im Mai 2012 den Eltern gegenüber zugesagt worden sei. Das Kind hätte selbst noch im September 2012 am Gymnasium in N. angemeldet werden können. Ein Schulwechsel im Schuljahr 2013/2014 sei möglich und zumutbar gewesen. Eine Beförderungskostenübernahme gemäß § 2 Abs. 4 SchBefV scheide aus, da die Beförderungskosten nach R. die ersparten Beförderungsaufwendungen zum Gymnasium in N. um mehr als 20% überstiegen. Eine Erstattung fiktiver Schulwegkosten sei nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vorgesehen.

Am 24.7.2014 haben die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern wegen Kostenfreiheit des Schulwegs erhoben. Dem Schreiben vom 23.7.2014 ist weder ein Bescheid noch ein Widerspruchsbescheid beigefügt gewesen.

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 29.7.2014 und vom 19.8.2014 darauf hingewiesen hat, dass der Freistaat Bayern wohl nicht der zutreffende Beklagte sei, zudem die Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 19.8.2014 den Landkreis R. als zutreffenden Beklagten nach § 78 VwGO bezeichnet hat, haben die Kläger mit am 26.9.2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben eine Klageänderung auf der Passivseite beantragt, so dass sich die Klage gegen den Landkreis R. als Beklagten richten solle.

Mit Schreiben vom 8.10.2014 hat die Regierung der Oberpfalz der Klageänderung auf Beklagtenseite zugestimmt. Die Klage ist dem Landkreis R. am 21.10.2014 zugestellt worden.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, nach Auffassung der Kläger sei das von Herrn ... ... jun. besuchte 1...-Gymnasium in R. die nächstgelegene Schule im Sinne der Vorgaben. Abzustellen sei nach Auffassung der Kläger auf diejenigen Schulen, die tatsächlich zum Ende der Einschreibung eine Ganztagsbetreuung zugesichert hätten. Das 2...-Gymnasium in N. könne den Klägern nicht entgegengehalten werden, da die Kläger ihren Sohn dort anmelden wollten und den Klägern sowohl am ersten Tag der Anmeldefrist am 7.5.2012 als auch am letzten Tag der Frist am 11.5.2012 keine Zusage für eine Ganztagsbetreuung ihres Sohnes gemacht worden sei. Daher hätten sich die Kläger entschlossen, ihren Sohn am 1...-Gymnasium in R. anzumelden, an dem eine Ganztagsbetreuung zugesichert worden sei. Die Zusage der Ganztagsbetreuung am 2...-Gymnasium N. sei erst am 11.7.2012 abgegeben worden. Ein Schulwechsel sei dem Sohn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen. Die Kläger seien beide ganztägig berufstätig. Der Vorgang sei bereits einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landratsamt R. gewesen. Der Widerspruch sei damals durch die Kläger zurückgenommen worden, da er verspätet eingelegt worden sei.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2014, Az. ROP-SG12-5052.1-5-6-2, wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Kosten der Schülerbeförderung des Klägers zum 1...-Gymnasium in R. für das Schuljahr 2013/2014 zu übernehmen.

Der beklagte Landkreis R. beantragt,

die Klage abzuweisen.

In die Klageänderung werde nicht eingewilligt. Sie sei auch nicht sachdienlich, da sie nicht dazu beitrage, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden werde. Die Klage gegen den Landkreis R. sei unzulässig, da die Klagefrist im Zeitpunkt der Klageänderung bereits am 26.7.2014 abgelaufen sei. Streitgegenständlich sei die Schülerbeförderung für das Schuljahr 2013/2014, in dem das Kind der Kläger die 6. Jahrgangsstufe des 1...-Gymnasiums in der angebotenen offenen Ganztagsschule besuche. Es sei nicht begründet worden, weshalb zum Schuljahresbeginn 2013/2014 ein Schulwechsel zum nächstgelegenen Gymnasium in N. nicht möglich gewesen sei. Ein solcher Schulwechsel sei grundsätzlich immer zumutbar. Im streitgegenständlichen Schuljahr sei zu Jahresbeginn bekannt gewesen, dass das Angebot der offenen Ganztagsbetreuung am 2...-Gymnasium in N. vorhanden sei. Die schülerbeförderungsrechtliche Entscheidung für das Schuljahr 2012/2013 sei rechtskräftig und werde durch die nachfolgenden Anträge nicht mehr revidiert.

Mit Schreiben vom 14.11.2014 stimmte der Beklagte, mit Schreiben vom 3.12.2014 stimmten die Kläger einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Es spricht viel dafür, dass die Klage bereits unzulässig ist.

Die am 24.7.2014 erhobene Klage richtete sich gegen den Freistaat B. Von diesem konnte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für den Schüler ... ... zum 1...-Gymnasium R. nicht beansprucht werden. Die Klage gegen den Freistaat Bayern wäre unbegründet gewesen. Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist u. a. bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen und Gymnasien Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, § 1 SchBefV). Der Widerspruchsbescheid vom 16.6.2014 enthält auch keine erstmalige oder selbstständige Beschwer (§§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO).

Der Parteiwechsel auf Beklagtenseite nach Klageerhebung stellt eine subjektive Klageänderung dar (§ 91 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1967 - BVerwG 2 B 17.67 - Buchholz 310, § 91 VwGO Nr. 4; U. v. 3.7.1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; B. v. 20.1.1993 - 7 B 158/92 - juris). Der bisherige Beklagte hat der Klageänderung mit Schreiben vom 8.10.2014 zugestimmt. Der nunmehrige Beklagte, der Landkreis R., hat dem Beklagtenwechsel zwar nicht zugestimmt. Bei Parteiwechsel im ersten Rechtszug ist die Einwilligung der in das Verfahren einzubeziehenden neuen Partei aber nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 16 zu § 91 VwGO; BGH, NJW 1962, 347), wenn auch die neue Partei das bisherige Prozessergebnis nicht gegen sich gelten lassen muss, sondern eine Wiederholung - z. B. einer Beweisaufnahme - verlangen kann (Kopp/Schenke, a. a. O., Rd. Nr. 16 zu § 91 VwGO).

Zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung des Parteiwechsels durch die Klägerseite mit Schreiben vom 25.9.2014 bei Gericht am 26.9.2014 war die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO von einem Monat bereits abgelaufen. Der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 16.6.2014, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist den Bevollmächtigten der Kläger am 26.6.2014 zugestellt worden (vgl. Bl. 7 der Widerspruchsakte). Demnach lief die Klagefrist am Montag den 28.7.2014 ab (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Denn gemäß § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Vorliegend war der 26.7.2014 ein Samstag.

Bei Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO kommt es hinsichtlich des neuen bzw. erweiterten Klagebegehrens für eine Fristwahrung auf den Zeitpunkt an, in dem die Änderung oder Erweiterung der Klage dem Gericht gegenüber nach § 81 bzw. §§ 173 Satz 1, 261 Abs. 2 ZPO erklärt wird. Für den vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die fristgerechte Klageerhebung gegen den Freistaat Bayern am 24.7.2014 auch die Klagefrist für die Klage gegen den Landkreis R. gewahrt hat. Nach einem Beschluss des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.1989 (Az. 4 B 98/88 - juris) ist die erst nachträglich erklärte Klageänderung in Form des Parteiwechsels zwar als solche wirksam, ändert jedoch nichts an der Versäumung der Klagefrist und damit der Unzulässigkeit der Klage, wenn innerhalb der Klagefrist die Klage nicht gegen den eindeutig als allein richtig anzusehenden Beklagten (hier den Landkreis statt des Freistaats Bayern) erhoben wird. Aus der Zulässigkeit des Parteiwechsels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt nicht ohne Weiteres auch die Zulässigkeit der Klage gegen den neuen Beklagten (BVerwGE 65, 45 (49)).

Demgegenüber soll nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 20.1.1993 - 7 B 158/92 - juris) das Auswechseln des Beklagten im Wege der subjektiven Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig machen, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der fristgerechten Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist. Dies entspreche dem Bestreben der Verwaltungsgerichtsordnung, im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes die Erhebung einer Klage nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nötig an formellen Mängeln scheitern zu lassen. Im vorliegenden Fall wurden mit der Klageerhebung am 24.7.2014 weder der Bescheid vom 28.11.2013 noch der Widerspruchsbescheid vom 16.6.2014 vorgelegt. Lediglich der Widerspruchsbescheid wurde im Schriftsatz vom 23.7.2014 mit Aktenzeichen bezeichnet. In dem im Schriftsatz vom 23.7.2014 gestellten Klageantrag heißt es jedoch auch „der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2013“. Sonach soll es sich bei dem angefochtenen Ausgangsbescheid um einen Bescheid des Freistaats Bayern gehandelt haben, da dieser im Schriftsatz der Klägerseite vom 23.7.2014 als Beklagter bezeichnet war. Es stellt sich daher die Frage, ob allein durch die Angabe des zutreffenden Aktenzeichens des Widerspruchsbescheids auch der Ausgangsbescheid des Landkreises R. vom 28.11.2013 eindeutig bezeichnet wurde und die Klage gegen den Landkreis R. als Beklagten - möchte man der Rechtsprechung des 7. Senats beim Bundesverwaltungsgericht folgen - zulässig ist.

Im Zusammenhang mit o. g. aufgeworfener Problematik wird noch darauf hingewiesen, dass es nicht Sache des Gerichts im Rahmen des § 139 ZPO ist, für den Kläger den zutreffenden Beklagten zu ermitteln. Es unterliegt vielmehr alleinigem Parteiwillen - zumal wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist - zu bestimmen, wer verklagt werden soll, so dass selbst bei Unterlassen des Hinweises auf den zutreffenden Beklagten das Gericht nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstößt.

Letztlich kann die Zulässigkeit der Klage jedoch dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn ... ... zum 1...-Gymnasium in R. für das Schuljahr 2013/2014. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 28.11.2013 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 16.6.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u. a. zu einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule oder einem Gymnasium durch den Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegene Schule. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wird hierbei der Beförderungsaufwand nach rein finanziellen Gesichtspunkten durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten beurteilt, nicht aber nach Entfernung oder Zeitaufwand (vgl. BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 ZB 12.2441 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415; BayVGH, B. v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - jeweils juris).

Die nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist nicht das 1...-Gymnasium in R., sondern das 2...-Gymnasium in N.

Die beiden Gymnasien weisen hinsichtlich Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung keine wesentlichen Unterschiede auf. Beide Schulen bieten als Ausbildungsrichtungen das naturwissenschaftlich-technologische Gymnasium und das sprachliche Gymnasium an, zusätzlich das 2...-Gymnasium in N. das wirtschafts-wissenschaftliche Gymnasium. Beide Gymnasien bieten hierbei die sog. offene Ganztagsschule an, wobei am 2...-Gymnasium N. die Schüler an bis zu vier Nachmittagen - Montag bis Donnerstag - bis 17.00 Uhr betreut werden können (vgl. www.2...-Gymnasium.de), am 1...-Gymnasium R. von Montag bis Donnerstag von 13.00 bis 16.45 Uhr (vgl. ....schulen2.regensburg.de). Da die Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2013/2014 zum 1...-Gymnasium in R. vom Wohnort des Schülers ... ... aus 895,50 € betragen, diejenigen an das 2...-Gymnasium N. 456,- €, ist gemessen an obiger Rechtsprechung das 2...-Gymnasium N. für den Schüler ... ... das nächstgelegene Gymnasium. Nichts andere ergäbe sich, würde man auf die tatsächliche Entfernung abstellen. Denn von seinem Wohnort aus müsste der Schüler ... ... zum 2...-Gymnasium in N. lediglich 8,4 km zurücklegen, nach R. zum 1...-Gymnasium hingegen 24,4 km (vgl. Routenplaner Google).

Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV, weil das 1...-Gymnasium in R. keine Schule mit pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit, keine Tagesheimschule, keine nicht-koedukative Schule und keine Bekenntnisschule ist. Hinsichtlich des an beiden Schulen nahezu identischen Ganztagsangebots wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SchBefV.

§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist vorliegend nicht einschlägig, weil der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um mehr als 20 v. H. übersteigt. Lt. dem Bescheid des Landratsamts R. vom 28.11.2013 betragen die Schülerbeförderungskosten schuljährlich zum 2...-Gymnasium in N. 456,- €, diejenigen nach R. zum 1...-Gymnasium 895,50 €.

Auf die Übernahme fiktiver Beförderungskosten, d. h. des Teilbetrags der Kosten in Höhe von 456,- €, die auch bei dem Besuch des Gymnasiums in N. anfielen, besteht hierbei kein Anspruch (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2007 - 7 ZB 06.781; U. v. 23.1.2014 - 7 B 13.858 - Rn. 16 - jeweils juris).

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV nicht vor. Danach kann unbeschadet des Absatzes 3 die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernommen werden, wenn dem Schüler ein Schulwechsel nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit setzt dabei außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung in der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten Berücksichtigung verlangen. Bei der Entscheidung darf der Aufgabenträger aber das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49,12/18; U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris).

Mit der Wahl der nicht nächstgelegenen Schule ungeachtet einer vorherigen Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten wird das Risiko der eigenen Kostentragung für einen zukünftigen Schulweg bewusst in Kauf genommen. Die Berufung, dass nun aufgrund Zeitablaufs der Wechsel an die wohnortnähere und daher kostengünstiger zu erreichende Schule nicht mehr zumutbar ist, scheidet aus (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris).

Im Übrigen sind besondere Beschwernisse im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundsätzlich ist ein Schulwechsel zu Beginn der 6. Klasse des Gymnasiums nicht unzumutbar, zumal wenn ein Wechsel wie vorliegend an eine Schule mit gleicher Ausbildungsrichtung möglich ist. Ein derartiger Schulwechsel findet in der Regel auch bei einem Umzug der Familie, d. h. einem Wohnsitzwechsel statt. Kinder und Jugendliche passen sich in der Regel veränderten Bedingungen rasch an, so dass zu erwarten ist, dass sie sich in eine neue Schulsituation mit anderen Mitschülern und Lehrern ohne Weiteres einfügen. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn bei einem Schüler eine spezielle Besonderheit attestiert ist, so dass diese schlüssig und nachvollziehbar die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels dokumentiert. Derartiges liegt hier aber nicht vor. Der Lehrplan an verschiedenen Gymnasien gleicher Ausbildungsrichtung in Bayern unterscheidet sich zudem nicht. Dass für den Sohn der Kläger, der derzeit die 6. Klasse am Gymnasium besucht, ein Wechsel an das nähergelegene 2...-Gymnasium in N. nicht mehr oder nur mit größtem Lernaufwand möglich sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem stellt dies unter den gegebenen Umständen keinen Fall der Unzumutbarkeit des Schulwechsels i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV dar.

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Schulwechsels ist vorliegend auch nicht ausschlaggebend, wenn die Zusage der Ganztagsbetreuung am 2...-Gymnasium in N. erst am 11.7.2012 abgegeben wurde. Zwar werden für Anmeldungen zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 an weiterführenden Schulen, wie an die Gymnasien, Fristen gesetzt - z. B. für das kommende Schuljahr vom 11. bis 15.5.2015. Hierzu findet sich auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (vgl. www.km.bayern.de; dort: Startseite Ministerium-Termine-Schulen: Einschreibung, Anmeldung, Prüfungen) sogar, dass an den staatlichen Schulen spätere Anmeldungen in der Regel nicht mehr berücksichtigt würden. Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums ist indes in Art. 44 BayEUG, § 26 GSO geregelt. Die gesetzte Anmeldefrist findet in den Normierungen des Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes und der Gymnasialschulordnung keinen Niederschlag. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Ausschlussfrist, sondern wohl um eine Frist, um Planungen der Schulen bzw. des Staatsministeriums u. a. hinsichtlich Klassenzahl, Klassenstärke, Raum- und Personalbedarf zeitgerecht zu ermöglichen. Soweit den Klägern erst im Juli 2012 mitgeteilt wurde, dass das 2...-Gymnasium in N. eine offene Ganztagsschule anbietet, hätte die Anmeldung des Sohnes der Kläger am 2...-Gymnasium N. nicht allein unter Berufung auf die versäumte Anmeldefrist abgelehnt werden können, wenn sich in diesem atypischen Fall die Voraussetzungen für die Anmeldung in Form der Einrichtung der offenen Ganztagsschule erst im Juli 2012 eingestellt haben.

Davon abgesehen erschließt sich aber auch hieraus nicht, dass gemessen an obigen Ausführungen der Wechsel des Sohnes der Kläger an das 2...-Gymnasium in N. nun zu Beginn der 6. Klasse nicht zumutbar gewesen wäre.

Hierbei steht es den Klägern tatsächlich frei, ob ihr Sohn die Schule wechselt. Wenn er dies aber nicht tut, können nach dem Willen des Normgebers die Kosten der Schülerbeförderung nicht dem Beklagten auferlegt werden, sondern sind von den Klägern selbst zu tragen.

Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sonstigein professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.