Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Juli 2018 - RN 1 K 16.33338, RN 1 K 17.35569
nachgehend
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
-
1.Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6.12.2016 und vom 22.11.2017 werden in Ziffern 1 und 3 bis 6 aufgehoben.
-
2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, betreffend der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
die Klagen abzuweisen.
Gründe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Gründe
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Auf Nachfrage nach konkreten Vorkommnissen erklärte er, Ende Februar oder Anfang März 2012 sei er mit seinem Vater zusammen auf dem Weg von der Kirche zum Mittagessen nach Hause gewesen, als sie von einer Horde von Männern verfolgt worden seien, die sie bedrängten und übelst beschimpften, ein Holzlager neben ihrem Haus anzündeten und wild auf ihrer Eingangstür herumhieben und forderten, dass sie rauskommen sollten. Um sie zu schützen sei sein Vater alleine vor die Tür gegangen; die mit Messern bewaffneten Männer hätten den Vater schwer verletzt und auch den Kläger, der ihm zu Hilfe eilte, mit einer Fahrradkette am Kopf verletzt. Sie hätten beide ins Krankenhaus gemusst und danach bei der der Polizei Anzeige erstattet. Einige von diesen Männern hätten dann seinen Vater bedroht, weil er diese Anzeige erstattet hatte. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall sei sein Vater noch mal zur Polizei, diese habe Zeugen verlangt, die er benannt habe, aber bestraft worden sei niemand. Das sei unter allen Übergriffen der Schlimmste gewesen, danach habe es jedoch noch unzählige Gelegenheiten gegeben, bei welchen er wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum Gewalt ausgesetzt gewesen sei (ebenda Bl. 58).
Ca. 2-3 Monate, bevor er tatsächlich das Land verlassen habe, sei ein Mann aus dem Dorf auf seinen Vater zugekommen, habe von einer Morddrohung der Familie des Scheich * gegen den Kläger berichtet, da dieser einen Sohn dieser Familie verletzt habe, und geraten, den Kläger wegzubringen. Sein Vater habe den Kläger sofort in die Hauptstadt zu einem Freund geschickt, wo der Kläger gelebt und Arbeit gesucht habe, bis er jemanden aus der Familie des Scheichs * auf der Straße wiedererkannt und erfahren habe, dass dieser dort sei, ihn zu suchen; er habe auch nach ihm gefragt (ebenda Bl. 58). Sein Vater habe den Kläger zurückbeordert, wo der Kläger allerdings nicht zu Hause habe wohnen können, sondern sich im Haus seines Großvaters verstecken musste. Nach ungefähr zwei Monaten habe er sein Dorf wieder in Richtung * verlassen, sich einem Schleuser und einer Gruppe von Flüchtlingen angeschlossen, um über * nach Italien zu gelangen, allerdings habe ihn die Polizei aufgegriffen und inhaftiert, bis er von seinem Vater durch Strafzahlung ausgelöst worden sei (ebenda Bl. 58).
Sie seien dann wieder ins Dorf zurückgefahren. Sein Vater habe dann das Haus verkauft, in das sie alle einziehen wollten, um eine ohnehin geplante Operation wegen seiner Verletzung zu bezahlen. In jener Zeit habe der Kläger die ersten epileptischen Anfälle bekommen. 3 bis 4 Monate habe er sich im Dorf aufgehalten, dort bei Verwandten, Bekannten oder in Mietwohnungen versteckt. Er sei nur ganz kurz ein paar Mal bei seinen Eltern gewesen, zum Beispiel, wenn er Geld gebraucht habe, und sei oft im Krankenhaus gewesen. Diese Leute hätten ihn oft ins Krankenhaus gebracht, weil er Anfälle bekommen hätte. Sein Vater habe dem Kläger die Flucht organisiert (ebenda Bl. 58 f.). Auf Nachfrage führte er aus, er sei mit dem Taxi nach * gelangt (ebenda Bl. 59).
Auf weitere Nachfrage führte er aus, die beiden Familien, also Scheich * und Scheich, seien sehr reich, kannten wichtige Leute aus der Politik und seien radikale Islamisten, Mitglieder der Muslimbrüderschaft. Er habe den Sohn der Familie des Scheichs * verletzt, weil Mitglieder der islamischen Familien, darunter auch die der Familien der Scheichs * und, sie nach dem Vorfall mit der Feuerlegung auf der Straße ständig verhöhnt und seinen Vater beleidigt hätten, weil dieser nach dem Vorfall damals trotz zweier Operationen nicht mehr richtig laufen könne (ebenda Bl. 59).
Irgendwann einmal, als ein Sohn des Scheichs * wieder hinter ihm hergelaufen sei und ihn verhöhnt habe, habe sich der Kläger umgedreht und gesagt, er solle seinen Mund halten, also etwas gröber, als in der Form. Jedenfalls sei dieser auf den Kläger zugekommen und der habe dem Sohn mit seinen Fingernägeln sein Gesicht verkratzt. Deswegen sei die Morddrohung ausgesprochen worden. Das sei ungefähr einen Monat nach dem Vorfall mit dem Feuer gewesen. Die Morddrohung sei nicht lange gekommen, nachdem er den Sohn verletzt habe (ebenda Bl. 59).
Auf Vorhalt, dass nach den bisher angegeben Zeiten 12 Monate zwischen dem Tag der Verletzung des Sohnes und dem Tag der Überbringung der Todesdrohung lägen, korrigierte der Kläger seine Aussage von vorhin. Es könne nicht sein, dass der Mann aus dem Dorf 2-3 Monate vor seiner Flucht aus Ägypten zu seinem Vater gekommen sei, das müsse im Jahr 2012 gewesen sein. Er verwies auf Kopien des Protokolls der Anzeigeerstattung seines Vaters bei der Polizei wegen des zuerst geschilderten Vorfalles mit Datum 11. März 2012 als Tag der Anzeigeerstattung (ebenda Bl. 59).
Die Begleitperson des Antragstellers entnahm mitgebrachten Notizen, dass er zuvor den Zeitpunkt der Warnung auf Mai 2013 datiert habe.
Auf Vorhalt, dass sich die Familie erst so spät zur Rache entschlossen habe, berichtigt der Kläger, das sei kurze Zeit später gewesen; er habe sich insgesamt, alles zusammengenommen ein ganzes Jahr in Ägypten versteckt gehalten (ebenda Bl. 60). Auf Nachfrage, ob auch anderen Familienmitgliedern seiner Familie Rache geschworen worden sei, ergänzte der Kläger, seinem Bruder sei der Arm gebrochen worden von einem Familienmitglied des Scheich *. Seinem Vater hätten sie danach gesagt, sie würden seinen Bruder töten, wenn er ihnen den Kläger nicht ausliefere; er habe dann geantwortet, er wisse nicht, wo der Kläger sei, er sei wahrscheinlich tot. Das sei gewesen, als der Kläger schon in Deutschland gewesen sei, wohl vor zwei Jahren etwa. Einziger Anlass für die Todesdrohung sei das zerkratzte Gesicht des Sohnes der Familie * (ebenda Bl. 60).
Für den Fall der Rückkehr nach Ägypten befürchte der Kläger, ins Gefängnis zu müssen, weil er illegal ausgereist sei, danach müsste er zum Militär für 3 Jahre und würde massiv schikaniert, wenn man erfahre, dass er illegal ausgereist sei und schon einmal bei einer illegalen Ausreise erwischt worden sei sowie sein Land schlecht gemacht habe (ebenda Bl. 60), Auch benötige er teure Medikamente, die man in Ägypten nur bekomme, wenn man sie selbst bezahle, er aber würde keine Arbeit bekommen nach dem Gefängnis und sein Vater könne seit dem Vorfall damals nicht mehr laufen, also auch nicht arbeiten. Keiner könnte die Medikamente bezahlen und er würde wieder zahlreiche epileptische Anfälle erleiden (ebenda Bl. 60). Der Arzt habe ihm abgeraten, die Medikamente abzusetzen (ebenda Bl. 60).
Gründe
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
32. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
5Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
7Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO),
9welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
10Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004 ‑ 11 A 1748/04.A -, n. v., m. w. N.
11Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
12„ob mittlerweile vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung der in Ägypten lebenden Christen durch staatliche Kräfte bzw. nichtstaatliche Akteure, deren Verhalten dem ägyptischen Staat zuzurechnen ist, auszugehen ist“,
13bzw.
14„ob in Ägypten lebenden Christen eine Gruppenverfolgung droht“,
15wird nicht entsprechend den oben aufgezeigten Erfordernissen dargelegt. Weder die Ausführungen des Klägers noch die von ihm benannten Erkenntnisse vermögen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Annahme einer Gruppenverfolgung der ägyptischen Kopten sei nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags auf den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG feststellenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2013 betreffend einen aus Ägypten stammenden Christen verweist. Denn auch damit belegt er nicht das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Anzahl von koptischen Christen in Ägypten. Abgesehen davon spricht nach allgemein zugänglichen Quellen vieles dafür, dass sich die Situation der koptischen Christen nach der Wahl des Herrn B. G. al-T. zum neuen ägyptischen Präsidenten verbessern wird.
16Vgl. hierzu etwa Vatican Radio, 30. Mai 2014, „Ägypten: Die meisten Christen haben T. gewählt“, http://de.radiovaticana.va; Nachrichten aus der Weltkirche und der Kirche aus Österreich, 10. Juni 2014, „Ägypten: Patriarch bei Amtseinführung al Sisis“, http://www.kathweb.at.
17Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylVfG.
18Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand
2Der am 00. März 0000 in Samalout geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er gehört der Religionsgemeinschaft der koptisch-orthodoxen Christen an.
3Der Kläger verließ Ägypten nach eigenen Angaben am 23.09.2013 nach Georgien über den Luftweg, wo er ein Visum für den Zeitraum vom 23.09.– 23.10.2013 gehabt habe. Von Georgien reiste er weiter nach München ebenfalls über den Luftweg, wo er am 08.10.2013 ankam.
4Bei seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion in München am selben Tag äußerte er, dass es in Ägypten sehr viele Probleme auch religiöser Art gebe und man höre, dass Deutschland die Leute einlade. Deswegen sei er gekommen. Auf die Frage, ob er um die Bedeutung seines Schutzersuchens wisse, antwortete er, dass er dies ehrlich gesagt nicht wisse.
5Der Kläger stellte am 15.10.2013 einen Asylantrag.
6Bei seiner Anhörung am 28.08.2015 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) machte er im Wesentlichen geltend: Die christliche Minderheit werde vom Staat und der Bevölkerung schlecht behandelt und unterdrückt. Sein Bruder sei am 03.05.2009 von drei Unbekannten mitgenommen worden, als er aus der Kirche kam. Man habe mit Messern auf ihn eingestochen und brutal geschlagen. Er, der Kläger, habe eine dreijährige Ausbildung als Tischler/Schreiner gemacht und danach selbstständig in diesem Beruf gearbeitet. Im Juli 2010 habe er für einen muslimischen Bürger ein Haus gebaut, für das er auch Holz vorfinanziert habe. Er sei dann aber von seinem Kunden um das Geld geprellt worden. Vor Gericht habe er kein Recht bekommen. Später habe er für eine Firma in Kairo gearbeitet, die ihn auch für mehrere Monate nach Kuwait geschickt habe.
7Wenn er in seine Heimat zurückginge, würde er wegen seiner Religion getötet werden.
8Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Schließlich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
9Der Kläger hat am 18.09.2015 Klage erhoben.
10Zur Begründung verweist der Kläger vollumfänglich auf seinen Vortrag im außergerichtlichen Verfahren.
11In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2015 zu verpflichten, festzustellen, dass auf Seiten des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen;
14hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus vorliegen;
15sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes (BA Hefte 1 und 2) sowie die beigezogene Ausländerakte (BA Heft 3) ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
231. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG scheidet aus. Sie setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG.
24Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss.
25Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tat-sache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris.
27a) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
28Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen (was ersichtlich nicht der Fall ist), oder es ist eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2015 – 16 A 688/14.A – m.w.N. zur Gruppe der Hindu in Bangladesch, juris.
30Soweit die derzeitige Lage in Ägypten nach dem Sturz von Präsident Mohamed Mursi durch das Militär, dem Verbot der Muslimbruderschaft, Massenprozessen gegen ihre Anhänger bis hin zur Verhängung einer Vielzahl von Todestrafen u.a. durch wiederholte Massenproteste, eine tiefe Spaltung der Gesellschaft sowie durch eine massive Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist,
31vgl. Fischer Weltalmanach, 2015 und 2016, Länderberichte Ägypten, jeweils S. 27 ff.,
32ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen.
33Koptische Christen bilden die größte christliche Gemeinschaft in Ägypten mit einem Anteil von 6-12 v.H. an der ägyptischen Gesamtbevölkerung von 82.000.000 Einwohnern,
34vgl. Fischer-Weltalmanach 2015 und 2016, wie vor; vgl. Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 1.
35Sie waren in den letzten Jahren massiver gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, die in zahlreichen Anschlägen, bei denen auch Kopten ums Leben kamen und in der Zerstörung dutzender christlichen Kirchen gipfelten,
36vgl. Fischer Welt-Almanach 2015, S. 31 „Kopten“.
37Insbesondere in den Jahren 2011 und im August 2013 nach der gewaltsamen Räumung eines Protestcamps von Mursi-Anhängern in Kairo kam es zu einer Welle der Gewalt gegen Christen.
38Die Situation hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Abdal Fattah al-Sisi im Juni 2014 indes verbessert. Er ist ersichtlich um Schutz der Kopten und um Ausgleich bemüht. So besuchte der Präsident in der Nacht zum 07.01.2015 demonstrativ den Festgottesdienst der koptischen Christen in Kairo in der Markuskathedrale aus Anlass des orthodoxen Neujahrsfestes, um eine „Botschaft der Einheit“ zu überbringen,
39vgl. SZ-online vom 07.01.2015 „Weihnachtsgruß, der viel zählt“; FAZ vom 10.01.2015 „Sisi verlangt eine Revolution unserer Religion“, Fischer Weltalmanach, 2016, Länderbericht Ägypten, S. 31.
40Auch sind an der gegenwärtigen Regierung in Ägypten sind Christen beteiligt. Zwischenzeitlich hat ein Wiederaufbau von Kirchen und zerstörten Gebäuden unter Beteiligung des Militärs begonnen. Die gewaltsamen Übergriffe auf Christen sind ausgehend von der Eskalation in 2011 und August 2013 deutlich rückläufig.
41Dabei wird nicht verkannt, dass auch 2015 einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört wurden. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Auch 2015 wurden christliche Familien bei Konflikten aus ihren angestammten Dörfern vertrieben,
42vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015.
43Gleiches gilt für die jüngere Vergangenheit: Auch hier kam es zu Übergriffen auf Christen. So ist beispielsweise jüngst im Mai 2016 eine koptische Kirche in einem Dorf der Region Minia angezündet worden,
44vgl. radio vatikan vom 14.05.2016, „Ägypten: Koptische Kirche angezündet“.
45Ferner hat offenbar ein Verhältnis zwischen einem Kopten und einer Muslimin zu Übergriffen auf Christen geführt, bei denen sieben Häuser und Geschäfte von koptischen Christen geplündert und in Brand gesetzt worden sind. Es wird berichtet, dass die Mutter des Kopten am 20.05.2016 in der Öffentlichkeit beleidigt, geschlagen und nackt ausgezogen worden sein soll,
46vgl. radio vatikan vom 27.05.2016 „Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten“ sowie „Die Welt“ vom 27.05.2016, „Muslime reißen Christin die Kleider vom Leib“.
47Den genannten Artikeln lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Staat grundsätzlich schutzunwillig oder -unfähig wäre. Vielmehr wird ebenfalls berichtet, Präsident al-Sisi habe die verantwortlichen Behörden aufgerufen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Laut Medienberichten sollen bereits fünf Menschen verhaftet worden sein, die an den Angriffen beteiligt gewesen sein sollen.
48Die unbestreitbar vorliegenden Spannungen und damit einhergehenden Gewaltausbrüche erreichen in der Gesamtwürdigung nicht die Dichte, die für die Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
49Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass die für die ländlichen Gebiete Oberägyptens geschilderten Spannungen und Gewaltausbrüche sowie die dort festzustellende Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen landesweit gelten.
50Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet grundsätzlich nicht fähig oder willig ist, vor Übergriffen zu schützen, auch wenn es zu Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte kommen mag.
51Dabei ist zu beachten, dass eine Schutzversagung nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn ein lückenloser Schutz vor religiös motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen nicht gegeben ist.
52Die aktuelle politische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass der ägyptische Staat mit großer Härte gegen die Muslimbruderschaft und ihre Anhänger vorgeht,
53vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015.
54Von einer landesweiten Schutzversagung gegen religiös motivierte Übergriffe kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
55Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Berichten. Diese bestätigen im Wesentlichen vielmehr die vorangehende Auffassung des Gerichts.
56b) Auch von einer individuellen Verfolgung des Klägers kann nicht ausgegangen werden.
57Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden,
58vgl. BVerwG Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – und 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 C 109.84 – und 26.10.1989 – 9 B 405.89 –.
59Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Verfolgung droht.
60aa) Staatliche Verfolgungsmaßnahmen, denen der Kläger ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, durch die Gerichte kein Recht bekommen zu haben, reicht dies für die Annahme einer in qualitativer und quantitativer Hinsicht dem § 3a AsylG entsprechenden Verfolgungshandlung nicht aus. Im Übrigen hat der Kläger die Abweisung seiner Klage nicht glaubhaft gemacht. Er hat beispielsweise kein Urteil oder andere Gerichtsunterlagen vorgelegt hat.
61bb) Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG liegt nicht vor.
62Der Kläger hat geltend gemacht, die Gründe für seine Ausreise lägen in Problemen mit einer anderen, großen Familie. Sein Vortrag vermag jedoch keinen Verfolgungsgrund zu begründen und ist im Übrigen auch widersprüchlich. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Wahrheit des klägerischen Vorbringens hinsichtlich des Vorfalls mit dem Bruder des Klägers im Jahre 2009, da er in der Anhörung vorm Bundesamt behauptete, dass der betroffene Bruder in Ägypten geblieben ist. In der mündlichen Verhandlung hat er dann ausgesagt, dass der betreffende Bruder in die USA ausgereist sei. Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden ist, hat er dies unglaubhaft mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher beim Bundesamt begründet.Selbst bei Richtigkeit der klägerischen Angaben begründet der Vorfall aber auch keine Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger. Der Vorfall betraf nur den Bruder des Klägers. Der Kläger selbst hat keine für ihn selbst bestehende Gefahr glaubhaft geltend gemacht. Vielmehr legt seine Aussage, seine Probleme mit der anderen Familie gründeten größtenteils auf Kleinigkeiten, das Gegenteil nahe. Im Übrigen schließt sich das Gericht den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich des mangelnden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vorfall und Ausreise sowie der trotz Auslandsreisen erfolgten Rückkehr nach Ägypten an.Der pauschale Vortrag des Klägers, er werde in Ägypten wegen seiner Religion getötet, wird jedenfalls auf der individuellen Verfolgungsebene auch in keiner Weise substantiiert.
63Des Weiteren müsste der Kläger sich auch auf den internen Schutz nach §3e AsylG verweisen lassen, da er vermeintlichen Angriffen durch die verfeindete Familie anderenorts nicht ausgeliefert wäre. Dabei ist nicht nur auf eine Fluchtalternative nach Kairo, sondern auch auf andere Landesteile abzustellen.
64Damit war auch der Hilfsbeweisantrag des Klägers abzulehnen, da die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO analog. Der Übergriff auf den Bruder kann alleine keine Verfolgung des Klägers begründen, andere Gründe wurden jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Die Tatsache, dass sich die Familie des Klägers nicht mehr am eigentlichen Wohnort aufhält, sagt nichts über bestehende Verfolgungsgründe aus und würde bei positiver Ergiebigkeit sogar die innerstaatliche Fluchtalternative bestätigen.
652. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihm in Ägypten ernsthafter Schaden droht. Es liegt keine erniedrigende Behandlung darin, dass er vermeintlich wegen seines Glaubens um sein Geld geprellt wurde bzw. vor Gericht kein Recht bekommen hat. Auch hier gilt des Weiteren, dass der Kläger keine für ihn selbst bestehende Gefahr glaubhaft gemacht hat.
663. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen. Dass den Klägern über die bereits im Rahmen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Ägypten eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1953 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Ägypten stellen sich nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt.
674. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die XXXX geborene Klägerin ist ägyptische Staatsangehörige und koptisch-orthodoxe Christin. Sie reiste im November 2012 in die Bundesrepublik ein und stellte am 22. November 2012 einen Asylantrag.
3Zur Begründung trug sie vor, sie werde seit ihrer Zeit an der Universität aufgrund ihrer Konfession bedroht. Eine Salafistengruppe, die auch in Kairo tätig sei, habe versucht, sie dazu zu nötigen, zum Islam zu konvertieren; ansonsten könne sie legal getötet werden. Obwohl sie eine Zeit lang in Kairo und in Alexandria gelebt und gearbeitet habe, sei sie weiter von dieser Gruppe bedroht worden. Im Jahr 2005 seien sogar das Büro und das Auto des Verlobten angezündet worden. Sie persönlich sei mehrfach auf der Straße geschlagen worden. Einmal sei sie von vier Frauen angegriffen worden. Bei diesem Vorfall sei auch ein PKW vorgefahren, weshalb sie vermute, dass sie entführt werden sollte. Sie habe einen der Insassen erkannt und diesen angezeigt, woraufhin er auch festgenommen worden sei.
4Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 8. März 2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen; gleichzeitig forderte es die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
5Die Klägerin hat am 29. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, ihre Familie habe Probleme gehabt, weil ihre Tante, die eine Zeit lang bei ihnen gelebt habe, im Jahr 1982 zum Islam konvertiert, im Jahr 1990 jedoch wieder zum christlichen Glauben übergetreten sei. Damit hätten insbesondere die Moslems und in besonderem Ausmaß der Exmann der Tante ein Problem gehabt. Auch ihre Brüder seien daraufhin mehrfach verschleppt und misshandelt worden. Um finanzielle Mittel für einen Umzug in eine andere Stadt zu haben, habe ihre Mutter versucht, ihr Modegeschäft zu verkaufen. Der Käufer habe die Klägerin zu seiner Frau nehmen wollen und habe nachdem diese sich mit einem anderen Mann verlobt habe, sowohl ihren Bruder als auch ihren Verlobten bedroht.
6In der mündlichen Verhandlung ergänzt sie, dass die Problematik ihrer Tante bis in das Jahr 2015 nicht bekannt gewesen sei. Bei der in der Anhörung beim Bundesamt genannten Salafisten-Gruppe handle es sich um die Familie des Käufers des Geschäfts ihrer Mutter. Diese habe sie auch während ihres Aufenthalts in Alexandria aufgespürt.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. März 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise,
12festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
13Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.
15Entscheidungsgründe:
16Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, weil diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden ist.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, auch liegen keine nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor.
20Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
21Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315.
23Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
24Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
25Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ‑ wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.
26Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.
27Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.
29Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
30Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N.
32Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
33Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
34Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Auch unterliegt sie keiner Gruppenverfolgung.
35Soweit die Klägerin sich auf eine Bedrohung durch die Familie ihres ehemaligen muslimischen Verehrers beruft, ist - die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags unterstellt - bereits sehr fraglich, ob diese Bedrohungslage mit einem der o.g. Merkmale - insbesondere mit der Religionszugehörigkeit der Klägerin - im Zusammenhang steht. Es liegt vielmehr nahe, dass es sich hierbei um kriminelles Unrecht handelt, das ihr aufgrund ihrer Ablehnung gegenüber dem Verehrer wiederfahren ist. Wenn man jedoch annimmt, dass die Bedrohung durch diese Familie jedenfalls im mittelbaren Zusammenhang mit der Religion der Klägerin stand, da (was insofern nicht vorgetragen wurde) eine Konversion mit Hinblick auf die vom "Haupttäter" erwünschte Heirat aus seiner Sicht erforderlich gewesen sein mag, ist ferner nicht erkennbar, dass die geschilderten Handlungen eine hinreichende Verfolgungsintensität entfalten.
36Selbst wenn man jedoch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung annehmen wollte, muss die Klägerin sich auf staatlichen Schutz (vgl. § 3d AsylG) und auf die Inanspruchnahme inländischer Fluchtalternativen (§ 3e AsylG) verweisen lassen.
37Dass der ägyptische Staat willens und in der Lage ist, gegen den Täter vorzugehen, zeigt bereits der eigene Vortrag der Klägerin, wonach dieser infolge einer Anzeige inhaftiert wurde.
38Dass der Klägerin Übergriffe im gesamten Staatsgebiet Ägyptens drohen, ist weder substantiiert und glaubhaft vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr konnte sie nach eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren in den Jahren 2005 bis 2008 in Alexandria zunächst unbehelligt leben. Wegen erneuter nicht näher benannter Bedrohungshandlungen sei sie ‑ jedenfalls nach ihren Angaben im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2011 nach Kairo gezogen und auch dort bedroht worden. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat die Familie sie in Alexandria aufgefunden, während sie vor ihrer Ausreise für sechs Monate unbehelligt in Kairo gelebt habe. Ungeachtet der aus diesem Widerspruch resultierenden Glaubhaftigkeitszweifel, zeigt der Vortrag, dass die Klägerin jedenfalls in einer der Großstädte sicher leben konnte. Allein die Tatsache, dass die Familie sie in einer der beiden Städte gefunden haben soll, vermag nicht zu begründen, dass sie nirgendwo in Ägypten sicher ist. Zwar mag diese Tatsache (unterstellt, dass diese Angabe zutreffen ist) ein Indiz dafür sein, dass die Familie damals ein großes Interesse an ihr hatte, andererseits bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Familie in der Lage wäre, die Klägerin, die seit vier Jahren nicht mehr in Ägypten gelebt hat, im Falle einer Rückkehr wiederzufinden noch ist ersichtlich, weshalb sie diese Mühe trotz des mittlerweise verstrichenen Zeitraumes auf sich nehmen sollte. Dies konnte die Klägerin auch nicht erklären. Trotz entsprechender Gelegenheit im gerichtlichen Verfahren ist völlig offen geblieben, wie die Familie sie ihrer Meinung nach aufgespürt haben könnte und wieso diese Gefahr weiterhin bestehen sollte. Unterstellt man ihren Vortrag beim Bundesamt als wahr, liegt es nahe, dass entsprechende Informationen über ihre Verwandten, bei denen sie in Alexandria gelebt haben soll, "durchgesickert" sind. Dass die studierte Klägerin nicht in der Lage sein sollte, alleine (bzw. mit ihrem Partner) in einer der Großstädte zu leben, um diese mögliche Gefahr zu umgehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
39Der Klägerin droht auch keine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Religion.
40Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass koptisch-orthodoxe Christen in Ägypten einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
41Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, (zum damaligen § 3 AsylVfG) und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, jeweils juris (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 - 16 A 688/14.A -, juris Rn. 10 f.
43Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher oder häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich quantitativ und qualitativ so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass für jeden Gruppenangehörigen - nicht nur die bloße Möglichkeit - sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung als auch für eine von Dritten ausgehende Gruppenverfolgung.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, juris, Rn. 21 ff.
45Dabei kann offen bleiben, ob eine derartige Verfolgungsdichte zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im Jahr 2011 erreicht war,
46vgl. zur damaligen Lage aber ablehnend u.a. VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 10 K 777/14.A -, juris Rn. 18 ff., m.w.N.,
47jedenfalls hat sich die Situation seit dem Sturz des Mursi-Regimes im Juli 2013 und der Wahl Abdel Fattah al-Sisis zum Staatspräsidenten (Vereidigung am 8. Juni 2014) sowie dem anschließenden Prozess der Verfassungsgebung in Bezug auf die Sicherheit koptischer Christen im Lande grundlegend verändert. Insbesondere Präsident al-Sisi ist darum bemüht, die gesellschaftliche Diskriminierung der koptischen Christen zu bekämpfen und setzt sich dafür ein, dass diese ungestört ihre Religion ausüben können. So werden im Vorfeld wichtiger Feste koptische Kirchen auf Sprengsätze untersucht und die Gegenden weiträumig abgesperrt, um etwaigen Übergriffen vorzubeugen. Ferner hat der Präsident die koptische Christmette in der Markuskathedrale besucht und betont, dass alle - ungeachtet ihrer Religionszugehörigkeit - Ägypter seien und für ein friedliches Miteinander geworben. Ferner hat er sich dafür entschuldigt, dass der Wiederaufbau koptischer Kirchen stagniert und in Aussicht gestellt, dass diese Projekte im laufenden Jahr fertig gestellt würden.
48Vgl. Radio Vatikan, Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten, 27. Mai 2016, http://de.radiovaticana.va/news/2016/05/27/%C3%A4gypten_emp%C3%B6rung_%C3%BCber_anschl%C3%A4ge_auf_kopten/1232970; Domradio. de, Koptische Weihnachten in Ägypten - Präsident Sisi wirbt für Toleranz, 7. Januar 2016 http://www.domradio.de/themen/weltkirche/2016-01-07/koptische-weihnachten-aegypten; Katholische Nachrichten, Bischof: Ägypten auf gutem Weg und auch Hoffnung für Christen, 1. Oktober 2015, http://www.kath.net/news/52262.
49Zwar existieren insbesondere in Oberägypten nach wie vor Spannungen u. a. zwischen den Islamisten und der religiösen Minderheit der koptischen Christen, die auch mit Gewaltausbrüchen einhergehen. Diese erreichen jedoch - gerade angesichts der großen Anzahl an koptischen Christen in Ägypten - nicht die Dichte, die für den Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte.
50Vgl. zum Anteil der Kopten an der ägyptischen Gesellschaft: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 9. Dezember 2015, Stand: November 2015 (Lagebericht 2015), S. 6.
51Die koptischen Christen sind an der Regierung beteiligt; die Regierung unternimmt sichtbare Anstrengungen zum Schutz der Kopten, sie hat inzwischen den Wiederaufbau zahlreicher Kirchen und anderer zerstörter Gebäude durchgeführt. Die gewaltsamen Übergriffe sind deutlich zurückgegangen, sodass die koptische Kirche in Ägypten die in Libyen ansässigen Kopten im März 2015 zur Rückkehr nach Ägypten aufgefordert hat; Ägypten sei in der Lage, die Bewohner zu schützen und ihnen ein sicheres Leben zu bieten.
52Vgl. in diesem Sinne: VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2016 - 3 K 1313/15.A, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 7a K 1514/14.A -, juris Rn. 29 f., m.w.N.; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2016 - 11 A 475/16.A, soweit ersichtlich n.v.
53Darüber hinaus bestünde auch insoweit jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative.
54Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zu ihren Gunsten ist nicht ersichtlich.
55Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O.
56Jedenfalls müsste sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG).
57Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 7a K 1514/14.A -, juris Rn. 33.
58Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
59Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, ziehen hingegen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Der sachliche Regelungsbereich des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ohne dass das unionsrechtliche Abschiebungsverbot den nationalen Abschiebungsschutz als lex specialis verdrängt.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris.
61In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirkt demgegenüber - jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht - grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist
62Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244, juris.
63Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des EGMR dabei davon aus, dass Gefährdungen für ein Menschenrecht der EMRK auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen können.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8, juris, Rn. 25 unter Ausgabe der früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 4 AuslG, juris.
65Ausgehend hiervon ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Die Vorgaben aus Art. 3 EMRK stehen der Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland Ägypten nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie bei einer Abschiebung nach Ägypten in eine solche Gefahrenlage geraten soll. Die humanitären Verhältnisse in Ägypten geben keinen Anlass eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Einzelfall anzunehmen.
66Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenso wenig in Betracht.
67Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Handelt es sich dabei um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist (allgemeine Gefahren), sind diese gemäß Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich allein durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
68Indes gebietet eine am verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit orientierte Auslegung der Vorschrift, ein Abschiebungsverbot auch ohne entsprechende (Abschiebestopp-) Regelung der obersten Landesbehörde zu bejahen, wenn der Ausländer durch die Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde".
69Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47/07 -, juris.
70Ausgehend von diesem (strengen) Maßstab hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
71Besondere gefahrerhöhende Umstände in ihrer Person, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
72Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Ägypten durch die Familie ihres früheren Verehrers eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen könnte, muss sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes und innerstaatliche Fluchtalternativen verweisen lassen.
73Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am °°. Oktober 1987 in Ägypten geborene Kläger meldete sich gemeinsam mit seinem im Oktober 1980 geborenen Bruder im August 2013 als Asylbewerber. Bei seiner Anhäörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 29. August 2013 führte der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 10. August 2013 mit Visum nach Georgien gereist und von dort am 17. August 2013 nach N. geflogen. Zuletzt habe er in Kairo gewohnt. Dort habe er sich auch bis zum 19. Juli 2013 aufgehalten. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und vier Geschwistern gewohnt und sich ab 19. Juli 2013 bei seinem Cousin aufgehalten. Seine Mutter und die drei anderen Geschwister seien am nächsten Tag ebenfalls ausgereist. In Ägypten sei er als Verkäufer in einem Textilladen tätig gewesen. Durch die Unruhen dort hätte er seine Arbeit verloren. Anschließend habe er in einem anderen Laden des Besitzers gearbeitet. Seine Heimat habe aus folgenden Gründen verlassen: Er habe gemeinsam mit seinem Bruder den Cousin besucht. Danach seien sie in einen Fahrstuhl gestiegen. Dort sei bereits eine Frau mit Kopftuch gewesen. Sie habe um Geld für Unterstützung gebeten. Sie habe alles Geld von ihrem Bruder haben wollen. Das hätten sie verweigert. Als sie ausgestiegen sein, habe die Frau sie festgehalten und laut geschrien, sie hätten sie misshandelt. Daraufhin seien mehrere Leute gekommen. Sie hätten „Gott ist groß“ gerufen und gefragt, warum sie die Frau misshandelt hätten. Andere wiederum hätten die Situation beruhigt. Sie hätten dann fliehen können. Das alles habe sich am 10. April 2013 ereignet. Zwei Wochen später sei dann eine Gruppe vor ihr Haus gezogen und habe verlangt, dass er und sein Bruder heraustreten sollten. Sie hätten gefordert, dass sie die Religion wechseln sollten, andernfalls würden sie getötet. Einer von uns beiden müsse diese Frau heiraten. Nachbarn seien gekommen und hätten die Leute beruhigen wollen, diese hätten aber gesagt, es gebe keine andere Wahl. Sie hätten ihnen Zeit gegeben für die Antwort. Er, der Kläger, habe sich in der in der Nähe befindlichen Moschee melden sollen. Sein Bruder und er seien im Folgenden beschimpft worden. Es sei fast jeden Tag vorgekommen auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. Am 19. Juli 2013 sei nach dem Freitagsgebet eine bewaffnete Gruppe vor ihrem Haus erschienen. Sie hätten verlangen, dass sie auf die Straße kommen. Er und sein Bruder seien aber im Haus geblieben. Als sie Waffen gesehen hätten, hätten sie Angst bekommen. Die Männer hätten in ihre Richtung geschossen. Nachbarn seien gekommen und hätten geholfen, über das Dach nach hinten hinaus zu fliehen. Sie seien zu ihren Verwandten gegangen. Am nächsten Tag sei die ganze Familie weggegangen. Sie hätten sich dann auf die Ausreise vorbereitet.
3Auf Nachfrage, woher die Gruppe die Wohnanschrift des Klägers und seines Bruder gewusst hätten, gab der Kläger an: Im Lift hätten die Personen das Portemonnaie seines Bruders durchsucht und den Ausweis und alles Geld mitgenommen. Auf Vorhalt, dass sein Bruder auch von schriftlichen Drohungen gesprochen habe, gab er an: Sein Bruder und er seien immer nur mündlich bedroht worden. Von schriftlichen Drohungen wisse er nichts. Am 19. Juli 2013 sei er mit seinem Bruder auf den Balkon getreten und habe von dort aus die Leute gesehen. Sie hätten sich sofort auf den Boden gelegt. Die Polizei hätten sie aus Angst nicht eingeschaltet.
4Mit Bescheid vom 04.03.2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag ab und stellte fest, dass subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werde und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf.
5Am 26. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Seine Mutter lebe seit dem Vorfall in Oberägypten (T. ); sie sei nicht am Wohnort geblieben. Zwei seiner Brüder seien in L. und zwei Brüder lebten mit der Mutter gemeinsam. Im Anhörungsprotokoll sei fälschlicherweise der von ihm verwendete Begriff Tschador mit Kopftuch übersetzt worden sei. Sie hätten sich zu dem Vorfallszeitpunkt in dem Gebäude befunden, wo der Firmensitz des Cousins sei. Die Frau habe dann beim Verlassen des Aufzuges angefangen zu schreien und die Kläger festgehalten. Sie habe geschrien, dass die Kläger sie sexuell misshandelt hätten. Dadurch sei es zu einer heftigen Diskussion gekommen. Die hinzugekommenen Muslime hätten mit Sicherheit gesehen, dass er, der Kläger, koptischer Christ sei, weil er entsprechende Tätowierungen am Oberarm und am Handgelenk trage. Ihnen seien die Wertgegenstände und insbesondere die Geldbörse abhanden gekommen. Sein Bruder habe ihm damals von den anschließenden Drohbriefen nichts gesagt um die Familie nicht zu beunruhigen. Der Bruder sei morgens als erster zur Arbeit gegangen und habe Zettel im Hof vorgefunden, die bis hin zur Tötung gingen.
6Als weiterer Punkt sei erwähnenswert, dass in ihrem Wohnhaus auch die Ehefrau ihres drittältesten Bruders gelebt habe, der selbst in L. arbeite. Die diese sei mit ihren beiden Zwillingen (sechs Jahre alt) wegen des Vorfalls nach Oberägypten geflohen. Am 7. Januar 2014 hätten die koptischen Christen dort das Weihnachtsfest gefeiert, die Zwillinge seien aus der Kirche nicht mehr zurückgekehrt. Der Mutter der Zwillinge habe man gedroht, dass sie ihre Kinder nicht wieder sehen würde, wenn er und sein Bruder sich nicht stellten, zum Islam übertreten und einer die Frau aus dem Aufzug heirate. Die Kinder seien zwischenzeitlich gegen Zahlung eines Geldbetrages von 100.000 ägyptischen Pfund zurückgegeben worden. Die Familie sei in Oberägypten offensichtlich nicht mehr sicher gewesen. Das Haus, in dem sie früher in Kairo gelebt hätten, sei inzwischen von Islamisten besetzt worden. Die Familie lebe seitdem dauerhaft in Oberägypten.
7Der Kläger beantragt,
81. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
92. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, einschließlich der des Bruders des Klägers (AZ: 5662021-287; 10 K 777/14.A VG Minden) sowie die über den Kläger geführte Ausländerpersonalakte der Stadt E. . Ferner hat die Kammer das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2015 in den Verfahren 7a K 3513/13.A und 7a K 3814/13.A beigezogen, soweit dort der Bischof der koptischen Gemeinde I. angehört worden ist.
16E n t s c h e i d u n g s g ü n d e :
17Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Es besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung von Asyl gem. Art. 16a GG noch der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG noch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz oder auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -), denn er ist nicht politisch verfolgt i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen.
19Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177.
20Dabei ist es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Anspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rz. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rz. 35.
22Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die für eine religiöse Minderheit festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden.
23Davon kann insgesamt nicht ausgegangen werden.
24Der Kläger ist nach Überzeugung der Kammer nicht vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist. Sein Vortrag vor dem Bundesamt kurz nach seiner Einreise ist im Kerngeschehen derart vage und unsubtantiiert, dass ihm ein selbst erlebtes Schicksal nicht entnommen werden kann. Darüber hinaus ist der Vortrag von Widersprüchen geprägt, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten. Der Kläger hat weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung genaue Einzelheiten des Vorfalls vom 19. Juli 2013 berichten können. Er beschränkte sich vielmehr auf grobe Angaben und vermochte auch auf Rückfrage nach der Anzahl der „Leute“, die ihn und seinen Bruder festgehalten haben sollen, und zu dem genauen Ablauf nichts Näheres zu berichten. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, diese Männer hätten nur die Personalausweise eingesehen und dann zurückgegeben, findet im Vortrag vor dem Bundesamt so keine Stütze; der Bruder des Klägers, dessen Verfahrensakte des Bundesamtes die Kammer beigezogen hat, gibt hierzu – erst auf Nachfrage, wie die Angreifer die Personalien der Brüder hätten erfahren können, nur an: „...haben sie uns das Geld abgenommen und auf den Personalausweisen unsere Anschrift gesehen“; beim Kläger selbst heißt es: „Sie haben das Portemonnaie von meinem Bruder durchsucht und seinen Ausweis dort gefunden.“ Da für die Angreifer kaum erkennbar ist, dass sie Brüdern gegenübergestanden haben, stellt sich die Frage, wie die Anschrift des Klägers bekannt wurde. Dass die Angreifer die Ausweise beider Brüder angesehen und zurückgegeben hätten, wie er es jetzt behauptet, wird nicht vorgetragen. Angesichts der Darstellung, es habe sich um einen gewaltsamen Übergriff einer „Menschenmenge“ gehandelt, die der Kläger auf Vorhalt mit „mehr als 20 Personen“ konkretisiert, die auf die Brüder eingeschlagen hätten, ist dies – die Kontrolle der Ausweise - so nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger seine Flucht aus dem Haus am 19. Juli 2013 geschildert hat. Hier war er in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar nicht in der Lage, den Weg über das Dach des 6‑stöckigen Hauses zu schildern, sondern hat zunächst nur von Treppen und erst auf wiederholtes Nachfragen von einer Tür zum Dach berichtet. Auch nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist es, wie den Angreifern, die vor dem Haus gestanden und mit Waffen auf das Haus geschossen haben soll, diese Flucht über das Dach verborgen geblieben sein soll. Beide Brüder haben zudem vor dem Bundesamt übereinstimmend angegeben, es habe sich um eine Frau „mit Kopftuch“ gehandelt, während im Klageverfahren erstmals von einem Tschador und in der mündlichen Verhandlung von einer vollständigen Verschleierung die Rede ist. Auch dies weist auf eine unter den Brüdern verabredete Schilderung hin, die auf Nachfragen zu den Merkmalen der Frau geändert wird. Die Angabe, die Mutter habe am nächsten Tag mit den drei weiteren Geschwistern das Haus verlassen (was auch der Bruder so bestätigt), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgewandelt, dass lediglich er und sein mit ihm ausgereister Bruder gemeinsam mit der Mutter in dem Haus gewohnt hätten; alle anderen Brüder seien verheiratet und hätten an anderer Stelle gewohnt. Damit wiederum nicht im Einklang steht die erst im Klageverfahren vorgetragene Behauptung, die Ehefrau seines drittältesten Bruders habe in diesem Haus mit ihren zwei Kindern gewohnt, sei anlässlich des Vorfalls vom 19.Juli 2013 nach Oberägypten geflohen, wo dann ihre Kinder entführt worden seien; die Entführer hätten telefonisch zur Bedingung der Freilassung der Kinder die Rückkehr der Brüder, deren Konvertierung zum Islam und die Bereitschaft, die Frau des Vorfalls am Betriebssitz des Cousins zu heiraten. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang ferner, wie den radikalen Moslimen, die den Kläger und seinen Bruder behelligt haben sollen, der Fluchtort und die Telefonnummer eben dieser Schwägerin bekannt geworden sein sollen. Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf „Nachbarn“ erschließt sich nicht, da die Schwägerin gar nicht in dem Haus gewohnt haben soll. Es handelt sich nach Überzeugung der Kammer bei dieser Schilderung um deutlich gesteigertes Vorbringen. Zu gesteigertem Vorbringen gehört auch, dass der Kläger erstmals im Klageverfahren und dann in der mündlichen Verhandlung betont hat, die Übergriffe der radikalen Moslime seien erfolgt, weil diese die Tätowierung der Kopten auf dem Arm des Klägers gesehen hätten. Davon ist bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht die Rede. Auf die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Angaben der beiden Brüder vor dem Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid vom 14. März 2013 hingewiesen worden. Darauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Damit stellt sich der Vortrag des Klägers zu den Verfolgungsereignissen in seiner Heimat nach Überzeugung der Kammer insgesamt als unglaubhaft dar.
25Unabhängig davon sind derzeit in Ägypten koptische Christen weder einer Gruppenverfolgung ausgesetzt noch drohen ihnen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten weiß.
26OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 - 16 A 688/14.A‑ , juris
27Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 (juris Rn. 13 zu § 3 AsylVfG), sowie vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (juris Rn. 17 ff. zu Art. 16a Abs. 1 GG); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 – 16 A 688/14.A –, juris.
29Davon kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist es zwar seit 2011 und insbesondere 2013 zu zahlreichen Übergriffen der sog. Muslimbrüder und zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt – auch mit tödlichen Übergriffen und der Zerstörung zahlreicher Kirchen – gegen koptische Christen gekommen.
30Vgl. Ai vom Oktober 2013 „Land in Aufruhr“, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research an dDocumentation – ACCORD – u.a. vom 16. Dezember 2013, 18. März 2014 und 10. September 2014; Dr. Schimany, Lage der religiösen Minderheiten in Ägypten (8/14); Immigration and Refugee Board of Canada – IRB -, Egypt Situation of Coptic Christains (2014 – May 2015); Bundeszentrale für politische Bildung, Konfliktporträt Ägypten, 16. April 2014.
31Ob damals die für die Schutzgewährung notwendige Verfolgungsdichte erreicht war, kann offenbleiben. Jedenfalls hat sich die politische Situation seit dem Sturz des Mursi-Regimes im Juli 2013, der Wahl al-Sisis zum Staatspräsidenten und dem anschließenden Prozess der Verfassungsgebung in Bezug auf die Sicherheit koptischer Christen im Lande grundlegend verändert. Nach wie vor existieren Spannungen u.a. zwischen den Islamisten und der religiösen Minderheit der koptischen Christen, die auch mit Gewaltausbrüchen einhergehen. Diese erreichen nicht die Dichte, die für den Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Die koptischen Christen sind an der Regierung beteiligt; die Regierung unternimmt sichtbare Anstrengungen zum Schutz der Kopten, sie hat inzwischen den Wiederaufbau zahlreicher Kirchen und anderer zerstörter Gebäude durchgeführt. Die gewaltsamen Übergriffe sind deutlich zurückgegangen, so dass die koptische Kirche in Ägypten die in Libyen ansässigen Kopten im März 2015 zur Rückkehr nach Ägypten aufgefordert hat; Ägypten sei in der Lage, die Bewohner zu schützen und ihnen ein sicheres Leben zu bieten.
32vgl. Radio Vatikan - RV - , Ägypten, 25. März 2015; vgl. auch RV, Meldung vom 5. Oktober 2015 zur Unterstützung der bevorstehenden Parlamentswahlen; vgl. zur veränderten Situation auch: www.kathweb.@Kath. Presseagentur Österreich, Meldung vom 6. Juli 2015; UNHCR, annual Report 2015 Egypt, 1. Mai 2015; IRB vom 8. Juni 2015, a.a.O.; Bundeszentrale für politische Bildung, a.a.O., „Die aktuelle Situation"; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ägypten, August 2015; AA, Auskünfte vom 3. Juli 2015 zur Muslimbruderschaft.
33Die Angaben, die der Bischof der koptischen Gemeine in I. E1. in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2015 in einem Verfahren koptischer Christen vor der Kammer gemacht hat (7a K 3813/13.A und 7a K 3814/14.A, Protokoll S. 19 f.) und auf die sich der Kläger dieses Verfahrens ausdrücklich bezieht, geben für eine andere Einschätzung der Lagenichts her. Bischof E1. hat sich im Jahr 2014 etwa dreimal und 2015 einmal in Ägypten in Kairo und in Klöstern westlicher Regionen aufgehalten und hat im Wesentlichen seine Eindrücke übermittelt, die auf Berichten von Gläubigen dort fußen. Diese bestätigen, dass nach wie vor Benachteiligungen der Kopten vorkommen und radikale Moslime mit aggressiver Sprache gegen koptische Christen vorgehen. Den Schweregrad und die Intensität einer asylrelevanten Rechtsgutbeeinträchtigung erreicht dies nicht.
34Unabhängig davon steht dem Kläger – seine Glaubwürdigkeit unterstellt – eine inländische Fluchtalternative in mehreren anderen Landesteilen zu. Dass in Ägypten für sämtliche koptischen Christen eine ausweglose Lage bestünde, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr leben zahlreiche Familienangehörige dort, u.a. seine Mutter. Eine solche Situation ist auch den vorstehenden Erkenntnisquellen, auf die verwiesen wird, nicht zu entnehmen.
35Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes steht die dargelegte mangelnde Schutzbedürftigkeit entgegen. Darüberhinaus scheidet beides wegen der Möglichkeit, internen Schutz zu erlangen (§§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG), aus. § 3e AsylVfG, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechend gilt, bestimmt, dass einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen des § 3e AsylVfG sind hier - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - erfüllt; insbesondere kann von Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse erwartet werden, dass er – wie seine übrigen Familienangehörigen – in einen anderen Bezirk Kairos oder eine andere Region ausweicht, wo er Verwandte hat. Nach eigenem Vortrag hat er vor der Ausreise bereits bei seinem Cousin in Kairo unbehelligt gelebt.
36Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung eines - hier alleine in Betracht kommenden - Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem oben Gesagten ist eine solche Gefahr für den Kläger nicht zu befürchten.
37Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sind.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Auf Nachfrage nach konkreten Vorkommnissen erklärte er, Ende Februar oder Anfang März 2012 sei er mit seinem Vater zusammen auf dem Weg von der Kirche zum Mittagessen nach Hause gewesen, als sie von einer Horde von Männern verfolgt worden seien, die sie bedrängten und übelst beschimpften, ein Holzlager neben ihrem Haus anzündeten und wild auf ihrer Eingangstür herumhieben und forderten, dass sie rauskommen sollten. Um sie zu schützen sei sein Vater alleine vor die Tür gegangen; die mit Messern bewaffneten Männer hätten den Vater schwer verletzt und auch den Kläger, der ihm zu Hilfe eilte, mit einer Fahrradkette am Kopf verletzt. Sie hätten beide ins Krankenhaus gemusst und danach bei der der Polizei Anzeige erstattet. Einige von diesen Männern hätten dann seinen Vater bedroht, weil er diese Anzeige erstattet hatte. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall sei sein Vater noch mal zur Polizei, diese habe Zeugen verlangt, die er benannt habe, aber bestraft worden sei niemand. Das sei unter allen Übergriffen der Schlimmste gewesen, danach habe es jedoch noch unzählige Gelegenheiten gegeben, bei welchen er wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum Gewalt ausgesetzt gewesen sei (ebenda Bl. 58).
Ca. 2-3 Monate, bevor er tatsächlich das Land verlassen habe, sei ein Mann aus dem Dorf auf seinen Vater zugekommen, habe von einer Morddrohung der Familie des Scheich * gegen den Kläger berichtet, da dieser einen Sohn dieser Familie verletzt habe, und geraten, den Kläger wegzubringen. Sein Vater habe den Kläger sofort in die Hauptstadt zu einem Freund geschickt, wo der Kläger gelebt und Arbeit gesucht habe, bis er jemanden aus der Familie des Scheichs * auf der Straße wiedererkannt und erfahren habe, dass dieser dort sei, ihn zu suchen; er habe auch nach ihm gefragt (ebenda Bl. 58). Sein Vater habe den Kläger zurückbeordert, wo der Kläger allerdings nicht zu Hause habe wohnen können, sondern sich im Haus seines Großvaters verstecken musste. Nach ungefähr zwei Monaten habe er sein Dorf wieder in Richtung * verlassen, sich einem Schleuser und einer Gruppe von Flüchtlingen angeschlossen, um über * nach Italien zu gelangen, allerdings habe ihn die Polizei aufgegriffen und inhaftiert, bis er von seinem Vater durch Strafzahlung ausgelöst worden sei (ebenda Bl. 58).
Sie seien dann wieder ins Dorf zurückgefahren. Sein Vater habe dann das Haus verkauft, in das sie alle einziehen wollten, um eine ohnehin geplante Operation wegen seiner Verletzung zu bezahlen. In jener Zeit habe der Kläger die ersten epileptischen Anfälle bekommen. 3 bis 4 Monate habe er sich im Dorf aufgehalten, dort bei Verwandten, Bekannten oder in Mietwohnungen versteckt. Er sei nur ganz kurz ein paar Mal bei seinen Eltern gewesen, zum Beispiel, wenn er Geld gebraucht habe, und sei oft im Krankenhaus gewesen. Diese Leute hätten ihn oft ins Krankenhaus gebracht, weil er Anfälle bekommen hätte. Sein Vater habe dem Kläger die Flucht organisiert (ebenda Bl. 58 f.). Auf Nachfrage führte er aus, er sei mit dem Taxi nach * gelangt (ebenda Bl. 59).
Auf weitere Nachfrage führte er aus, die beiden Familien, also Scheich * und Scheich, seien sehr reich, kannten wichtige Leute aus der Politik und seien radikale Islamisten, Mitglieder der Muslimbrüderschaft. Er habe den Sohn der Familie des Scheichs * verletzt, weil Mitglieder der islamischen Familien, darunter auch die der Familien der Scheichs * und, sie nach dem Vorfall mit der Feuerlegung auf der Straße ständig verhöhnt und seinen Vater beleidigt hätten, weil dieser nach dem Vorfall damals trotz zweier Operationen nicht mehr richtig laufen könne (ebenda Bl. 59).
Irgendwann einmal, als ein Sohn des Scheichs * wieder hinter ihm hergelaufen sei und ihn verhöhnt habe, habe sich der Kläger umgedreht und gesagt, er solle seinen Mund halten, also etwas gröber, als in der Form. Jedenfalls sei dieser auf den Kläger zugekommen und der habe dem Sohn mit seinen Fingernägeln sein Gesicht verkratzt. Deswegen sei die Morddrohung ausgesprochen worden. Das sei ungefähr einen Monat nach dem Vorfall mit dem Feuer gewesen. Die Morddrohung sei nicht lange gekommen, nachdem er den Sohn verletzt habe (ebenda Bl. 59).
Auf Vorhalt, dass nach den bisher angegeben Zeiten 12 Monate zwischen dem Tag der Verletzung des Sohnes und dem Tag der Überbringung der Todesdrohung lägen, korrigierte der Kläger seine Aussage von vorhin. Es könne nicht sein, dass der Mann aus dem Dorf 2-3 Monate vor seiner Flucht aus Ägypten zu seinem Vater gekommen sei, das müsse im Jahr 2012 gewesen sein. Er verwies auf Kopien des Protokolls der Anzeigeerstattung seines Vaters bei der Polizei wegen des zuerst geschilderten Vorfalles mit Datum 11. März 2012 als Tag der Anzeigeerstattung (ebenda Bl. 59).
Die Begleitperson des Antragstellers entnahm mitgebrachten Notizen, dass er zuvor den Zeitpunkt der Warnung auf Mai 2013 datiert habe.
Auf Vorhalt, dass sich die Familie erst so spät zur Rache entschlossen habe, berichtigt der Kläger, das sei kurze Zeit später gewesen; er habe sich insgesamt, alles zusammengenommen ein ganzes Jahr in Ägypten versteckt gehalten (ebenda Bl. 60). Auf Nachfrage, ob auch anderen Familienmitgliedern seiner Familie Rache geschworen worden sei, ergänzte der Kläger, seinem Bruder sei der Arm gebrochen worden von einem Familienmitglied des Scheich *. Seinem Vater hätten sie danach gesagt, sie würden seinen Bruder töten, wenn er ihnen den Kläger nicht ausliefere; er habe dann geantwortet, er wisse nicht, wo der Kläger sei, er sei wahrscheinlich tot. Das sei gewesen, als der Kläger schon in Deutschland gewesen sei, wohl vor zwei Jahren etwa. Einziger Anlass für die Todesdrohung sei das zerkratzte Gesicht des Sohnes der Familie * (ebenda Bl. 60).
Für den Fall der Rückkehr nach Ägypten befürchte der Kläger, ins Gefängnis zu müssen, weil er illegal ausgereist sei, danach müsste er zum Militär für 3 Jahre und würde massiv schikaniert, wenn man erfahre, dass er illegal ausgereist sei und schon einmal bei einer illegalen Ausreise erwischt worden sei sowie sein Land schlecht gemacht habe (ebenda Bl. 60), Auch benötige er teure Medikamente, die man in Ägypten nur bekomme, wenn man sie selbst bezahle, er aber würde keine Arbeit bekommen nach dem Gefängnis und sein Vater könne seit dem Vorfall damals nicht mehr laufen, also auch nicht arbeiten. Keiner könnte die Medikamente bezahlen und er würde wieder zahlreiche epileptische Anfälle erleiden (ebenda Bl. 60). Der Arzt habe ihm abgeraten, die Medikamente abzusetzen (ebenda Bl. 60).
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
-
1.die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22.12.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;
-
2.hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,
-
3.weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand
2Der am 00. März 0000 in Samalout geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er gehört der Religionsgemeinschaft der koptisch-orthodoxen Christen an.
3Der Kläger verließ Ägypten nach eigenen Angaben am 23.09.2013 nach Georgien über den Luftweg, wo er ein Visum für den Zeitraum vom 23.09.– 23.10.2013 gehabt habe. Von Georgien reiste er weiter nach München ebenfalls über den Luftweg, wo er am 08.10.2013 ankam.
4Bei seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion in München am selben Tag äußerte er, dass es in Ägypten sehr viele Probleme auch religiöser Art gebe und man höre, dass Deutschland die Leute einlade. Deswegen sei er gekommen. Auf die Frage, ob er um die Bedeutung seines Schutzersuchens wisse, antwortete er, dass er dies ehrlich gesagt nicht wisse.
5Der Kläger stellte am 15.10.2013 einen Asylantrag.
6Bei seiner Anhörung am 28.08.2015 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) machte er im Wesentlichen geltend: Die christliche Minderheit werde vom Staat und der Bevölkerung schlecht behandelt und unterdrückt. Sein Bruder sei am 03.05.2009 von drei Unbekannten mitgenommen worden, als er aus der Kirche kam. Man habe mit Messern auf ihn eingestochen und brutal geschlagen. Er, der Kläger, habe eine dreijährige Ausbildung als Tischler/Schreiner gemacht und danach selbstständig in diesem Beruf gearbeitet. Im Juli 2010 habe er für einen muslimischen Bürger ein Haus gebaut, für das er auch Holz vorfinanziert habe. Er sei dann aber von seinem Kunden um das Geld geprellt worden. Vor Gericht habe er kein Recht bekommen. Später habe er für eine Firma in Kairo gearbeitet, die ihn auch für mehrere Monate nach Kuwait geschickt habe.
7Wenn er in seine Heimat zurückginge, würde er wegen seiner Religion getötet werden.
8Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Schließlich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
9Der Kläger hat am 18.09.2015 Klage erhoben.
10Zur Begründung verweist der Kläger vollumfänglich auf seinen Vortrag im außergerichtlichen Verfahren.
11In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2015 zu verpflichten, festzustellen, dass auf Seiten des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen;
14hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus vorliegen;
15sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes (BA Hefte 1 und 2) sowie die beigezogene Ausländerakte (BA Heft 3) ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
231. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG scheidet aus. Sie setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG.
24Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss.
25Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tat-sache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris.
27a) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
28Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen (was ersichtlich nicht der Fall ist), oder es ist eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2015 – 16 A 688/14.A – m.w.N. zur Gruppe der Hindu in Bangladesch, juris.
30Soweit die derzeitige Lage in Ägypten nach dem Sturz von Präsident Mohamed Mursi durch das Militär, dem Verbot der Muslimbruderschaft, Massenprozessen gegen ihre Anhänger bis hin zur Verhängung einer Vielzahl von Todestrafen u.a. durch wiederholte Massenproteste, eine tiefe Spaltung der Gesellschaft sowie durch eine massive Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist,
31vgl. Fischer Weltalmanach, 2015 und 2016, Länderberichte Ägypten, jeweils S. 27 ff.,
32ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen.
33Koptische Christen bilden die größte christliche Gemeinschaft in Ägypten mit einem Anteil von 6-12 v.H. an der ägyptischen Gesamtbevölkerung von 82.000.000 Einwohnern,
34vgl. Fischer-Weltalmanach 2015 und 2016, wie vor; vgl. Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 1.
35Sie waren in den letzten Jahren massiver gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, die in zahlreichen Anschlägen, bei denen auch Kopten ums Leben kamen und in der Zerstörung dutzender christlichen Kirchen gipfelten,
36vgl. Fischer Welt-Almanach 2015, S. 31 „Kopten“.
37Insbesondere in den Jahren 2011 und im August 2013 nach der gewaltsamen Räumung eines Protestcamps von Mursi-Anhängern in Kairo kam es zu einer Welle der Gewalt gegen Christen.
38Die Situation hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Abdal Fattah al-Sisi im Juni 2014 indes verbessert. Er ist ersichtlich um Schutz der Kopten und um Ausgleich bemüht. So besuchte der Präsident in der Nacht zum 07.01.2015 demonstrativ den Festgottesdienst der koptischen Christen in Kairo in der Markuskathedrale aus Anlass des orthodoxen Neujahrsfestes, um eine „Botschaft der Einheit“ zu überbringen,
39vgl. SZ-online vom 07.01.2015 „Weihnachtsgruß, der viel zählt“; FAZ vom 10.01.2015 „Sisi verlangt eine Revolution unserer Religion“, Fischer Weltalmanach, 2016, Länderbericht Ägypten, S. 31.
40Auch sind an der gegenwärtigen Regierung in Ägypten sind Christen beteiligt. Zwischenzeitlich hat ein Wiederaufbau von Kirchen und zerstörten Gebäuden unter Beteiligung des Militärs begonnen. Die gewaltsamen Übergriffe auf Christen sind ausgehend von der Eskalation in 2011 und August 2013 deutlich rückläufig.
41Dabei wird nicht verkannt, dass auch 2015 einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört wurden. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Auch 2015 wurden christliche Familien bei Konflikten aus ihren angestammten Dörfern vertrieben,
42vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015.
43Gleiches gilt für die jüngere Vergangenheit: Auch hier kam es zu Übergriffen auf Christen. So ist beispielsweise jüngst im Mai 2016 eine koptische Kirche in einem Dorf der Region Minia angezündet worden,
44vgl. radio vatikan vom 14.05.2016, „Ägypten: Koptische Kirche angezündet“.
45Ferner hat offenbar ein Verhältnis zwischen einem Kopten und einer Muslimin zu Übergriffen auf Christen geführt, bei denen sieben Häuser und Geschäfte von koptischen Christen geplündert und in Brand gesetzt worden sind. Es wird berichtet, dass die Mutter des Kopten am 20.05.2016 in der Öffentlichkeit beleidigt, geschlagen und nackt ausgezogen worden sein soll,
46vgl. radio vatikan vom 27.05.2016 „Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten“ sowie „Die Welt“ vom 27.05.2016, „Muslime reißen Christin die Kleider vom Leib“.
47Den genannten Artikeln lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Staat grundsätzlich schutzunwillig oder -unfähig wäre. Vielmehr wird ebenfalls berichtet, Präsident al-Sisi habe die verantwortlichen Behörden aufgerufen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Laut Medienberichten sollen bereits fünf Menschen verhaftet worden sein, die an den Angriffen beteiligt gewesen sein sollen.
48Die unbestreitbar vorliegenden Spannungen und damit einhergehenden Gewaltausbrüche erreichen in der Gesamtwürdigung nicht die Dichte, die für die Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
49Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass die für die ländlichen Gebiete Oberägyptens geschilderten Spannungen und Gewaltausbrüche sowie die dort festzustellende Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen landesweit gelten.
50Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet grundsätzlich nicht fähig oder willig ist, vor Übergriffen zu schützen, auch wenn es zu Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte kommen mag.
51Dabei ist zu beachten, dass eine Schutzversagung nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn ein lückenloser Schutz vor religiös motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen nicht gegeben ist.
52Die aktuelle politische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass der ägyptische Staat mit großer Härte gegen die Muslimbruderschaft und ihre Anhänger vorgeht,
53vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015.
54Von einer landesweiten Schutzversagung gegen religiös motivierte Übergriffe kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
55Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Berichten. Diese bestätigen im Wesentlichen vielmehr die vorangehende Auffassung des Gerichts.
56b) Auch von einer individuellen Verfolgung des Klägers kann nicht ausgegangen werden.
57Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden,
58vgl. BVerwG Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – und 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 C 109.84 – und 26.10.1989 – 9 B 405.89 –.
59Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Verfolgung droht.
60aa) Staatliche Verfolgungsmaßnahmen, denen der Kläger ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, durch die Gerichte kein Recht bekommen zu haben, reicht dies für die Annahme einer in qualitativer und quantitativer Hinsicht dem § 3a AsylG entsprechenden Verfolgungshandlung nicht aus. Im Übrigen hat der Kläger die Abweisung seiner Klage nicht glaubhaft gemacht. Er hat beispielsweise kein Urteil oder andere Gerichtsunterlagen vorgelegt hat.
61bb) Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG liegt nicht vor.
62Der Kläger hat geltend gemacht, die Gründe für seine Ausreise lägen in Problemen mit einer anderen, großen Familie. Sein Vortrag vermag jedoch keinen Verfolgungsgrund zu begründen und ist im Übrigen auch widersprüchlich. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Wahrheit des klägerischen Vorbringens hinsichtlich des Vorfalls mit dem Bruder des Klägers im Jahre 2009, da er in der Anhörung vorm Bundesamt behauptete, dass der betroffene Bruder in Ägypten geblieben ist. In der mündlichen Verhandlung hat er dann ausgesagt, dass der betreffende Bruder in die USA ausgereist sei. Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden ist, hat er dies unglaubhaft mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher beim Bundesamt begründet.Selbst bei Richtigkeit der klägerischen Angaben begründet der Vorfall aber auch keine Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger. Der Vorfall betraf nur den Bruder des Klägers. Der Kläger selbst hat keine für ihn selbst bestehende Gefahr glaubhaft geltend gemacht. Vielmehr legt seine Aussage, seine Probleme mit der anderen Familie gründeten größtenteils auf Kleinigkeiten, das Gegenteil nahe. Im Übrigen schließt sich das Gericht den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich des mangelnden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vorfall und Ausreise sowie der trotz Auslandsreisen erfolgten Rückkehr nach Ägypten an.Der pauschale Vortrag des Klägers, er werde in Ägypten wegen seiner Religion getötet, wird jedenfalls auf der individuellen Verfolgungsebene auch in keiner Weise substantiiert.
63Des Weiteren müsste der Kläger sich auch auf den internen Schutz nach §3e AsylG verweisen lassen, da er vermeintlichen Angriffen durch die verfeindete Familie anderenorts nicht ausgeliefert wäre. Dabei ist nicht nur auf eine Fluchtalternative nach Kairo, sondern auch auf andere Landesteile abzustellen.
64Damit war auch der Hilfsbeweisantrag des Klägers abzulehnen, da die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO analog. Der Übergriff auf den Bruder kann alleine keine Verfolgung des Klägers begründen, andere Gründe wurden jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Die Tatsache, dass sich die Familie des Klägers nicht mehr am eigentlichen Wohnort aufhält, sagt nichts über bestehende Verfolgungsgründe aus und würde bei positiver Ergiebigkeit sogar die innerstaatliche Fluchtalternative bestätigen.
652. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihm in Ägypten ernsthafter Schaden droht. Es liegt keine erniedrigende Behandlung darin, dass er vermeintlich wegen seines Glaubens um sein Geld geprellt wurde bzw. vor Gericht kein Recht bekommen hat. Auch hier gilt des Weiteren, dass der Kläger keine für ihn selbst bestehende Gefahr glaubhaft gemacht hat.
663. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen. Dass den Klägern über die bereits im Rahmen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Ägypten eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1953 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Ägypten stellen sich nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt.
674. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Gründe
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. Der Bescheid der Beklagten vom …, Gz: … zugestellt am 20.07.2017, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, hilfsweise wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Gründe
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.