Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 07. Aug. 2014 - 5 K 13.643

bei uns veröffentlicht am07.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten - der Bayerischen Ärzteversorgung - Altersruhegeld für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012.

Die Klägerin heiratete am ...1966 einen Arzt, der bei der Beklagten versichert war. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 10.11.1987 (Az.: F 184/87) wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen des damals vom Gericht durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden zulasten der Versorgungsansprüche des geschiedenen Ehemanns gegenüber der Beklagten für die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung B. ... - im Folgenden: DRV) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 597,88 DM (entspricht 305,69 €), bezogen auf den 30.4.1987 im Wege des sogenannten analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) begründet. Aus diesen Versorgungsanwartschaften bezog die Klägerin von der DRV ab dem 1.9.2008 Rentenleistungen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen waren von der Beklagten gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI der DRV zu erstatten. In der Praxis erfolgt einmal jährlich eine Erstattung der gesamten von der DRV im Vorjahr an die Klägerin ausgezahlten Rentenleistungen durch die Beklagte.

Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurde das bisherige Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1.9.2009 durch das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ersetzt.

Aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 31.5.2011 gemäß § 51 VersAusglG wurde das Urteil des Amtsgerichts Landshut zum Versorgungsausgleich durch Beschluss des Amtsgerichts Görlitz - Familiengericht - vom 30.1.2012 i. V. m. Berichtigungsbeschluss vom 16.3.2012 (Az.: 003 F 00295/11) abgeändert. Anstelle des vom Amtsgericht Landshut angeordneten Quasisplittings trat ab dem 1.6.2011 die interne Teilung gemäß § 10 ff. VersAusglG der vom geschiedenen Ehemann der Klägerin bei der Beklagten erworbenen Versorgungsanwartschaften. Für die Klägerin wurden - bezogen auf den 30.4.1987 - Versorgungsanwartschaften von monatlich 633,02 €, 3,4796 Punktwerten und 10,47 € bei der Beklagten begründet. Bei der Festsetzung des Beginns der Wirksamkeit dieser Neuregelung wendete das Familiengericht § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) an. Danach wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Der Änderungsbeschluss ist seit dem 3.3.2012 rechtskräftig.

Am 18.4.2012 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Beschluss. Daraufhin kürzte die Beklagte das Altersruhegeld des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, der bereits seit dem 1.8.2002 Altersruhegeld bezieht, ab dem 1.6.2012 von monatlich 2.336,57 € auf monatlich 2.329,38 €. Dies entspricht somit einer Kürzung des monatlichen Ruhegeldes des Ehemannes um 7,19 €.

Zugleich wurde der Klägerin ab dem 1.6.2012 mit Erhöhungsbescheid vom 8.5.2012 und Ruhegeldbescheid vom 9.5.2012 ein Altersruhegeld in Höhe von 915,81 €/Monat gewährt. Bis zum 31.5.2012 erhielt die Klägerin noch eine Rente von der DRV aufgrund des vom Amtsgericht Landshut geregelten Versorgungsausgleichs im Wege des analogen Quasisplittings.

Daraufhin monierte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass das Amtsgericht Görlitz den Versorgungsausgleich bereits ab dem 1.6.2011 neu geregelt habe. Bereits ab diesem Zeitpunkt bestehe somit ihr Anspruch auf Altersruhegeld gegenüber der Beklagten. Sie habe folglich einen Nachzahlungsanspruch für 12 Monate. Von diesem Anspruch seien die Beträge abzuziehen, die die Beklagte an die DRV abgeführt habe bzw. noch abführen müsse, weil die Klägerin ja in diesen 12 Monaten eine Rente erhalten habe. Ferner sei der Betrag abzuziehen, den ihr Ehemann in diesen 12 Monaten zu viel erhalten habe, weil auch beim Ehemann die Neuregelung um 1 Jahr zu spät angewendet worden sei. Für die Klägerin ergebe sich damit ein Nachzahlungsanspruch von etwa 5.000,- €.

Die Beklagte vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass § 30 VersAusglG zur Anwendung komme. Hierbei handele es sich um eine Schutzvorschrift für die gesetzliche Rentenversicherung und andere Versorgungseinrichtungen. Die Vorschrift wolle Doppelleistungen eines Versorgungsträgers an die bisher leistungsberechtigte und die nunmehr leistungsberechtigte Person vermeiden. Deshalb sei der Versorgungsträger für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr berechtigten Person von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er Leistungen an die bisher berechtigte Person erbracht habe. Die Übergangszeit dauere nach § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Änderungsentscheidung Kenntnis erlangt habe. Die Beklagte habe vorliegend im April 2012 Kenntnis von der Entscheidung des Familiengerichts Görtlitz erlangt, weshalb sie erst ab dem 1.6.2012 die Versorgungsbezüge an die Klägerin auszuzahlen gehabt habe. Auch wenn es sich auf den ersten Blick im vorliegenden Fall nicht um eine Doppelzahlung im klassischen Sinn handle, komme die Vorschrift doch immer dort zur Anwendung, wo der Verpflichtete - hier also der ehemalige Ehemann der Klägerin - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem betreffenden Anrecht schon Leistungen beziehe und der Ausgleichsberechtigte - hier also die Klägerin - bereits versorgungsberechtigt sei und Leistungen verlangen könne. Die Doppelzahlung, deren Vermeidung der Gesetzeszweck sei, wäre somit die Auszahlung der höheren Rente an die Klägerin durch die Beklagte vor Ablauf der Übergangsfrist bei gleichzeitiger Weiterzahlung der bisherigen Rente an ihren geschiedenen Ehemann ohne die vorzunehmenden Kürzungen, die sich aufgrund der Änderungen im Versorgungsausgleich ergeben würden. Die Dauer der gesetzlichen Übergangsfrist knüpfe an die zur technischen Umstellung und Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung benötigte Zeit für den Versorgungsträger an (z. B. Änderung der Auszahlungsanweisung etc.).

In der Folgezeit fand eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Beteiligten statt, die keine Annäherung der verschiedenen Rechtspositionen brachte. Die Beklagte wies die Klägerin dabei darauf hin, dass weder der Erhöhungsbescheid vom 8.5.2012 noch der Ruhegeldbescheid vom 9.5.2012 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten würden, weshalb Klageerhebung innerhalb eines Jahres möglich sei.

Am 18.4.2013 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Von einer Doppelzahlung an den geschiedenen Ehemann der Klägerin könne nur in Höhe eines geringen Betrages, der unter 10,- € pro Monat liege, ausgegangen werden. Bedenke man zudem, dass die Beklagte als Ausgleich für die der Klägerin von der DRV gezahlte Rente lediglich einen Betrag von etwa 450,- €/Monat an die DRV zu leisten habe, so werde deutlich, dass die Klägerin von der Beklagten durch die Anwendung von § 30 VersAusglG erheblich benachteiligt werde; denn das der Klägerin zustehende Altersruhegeld sei etwa doppelt so hoch, wie die Rente, die sie bislang von der DRV erhalten habe. § 30 VersAusglG könne allenfalls insoweit angewendet werden, als tatsächlich eine Doppelzahlung vorliege.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012 Altersruhegeld in Höhe von insgesamt 10.864,- € abzüglich der von der Beklagten für diese Zeit an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd geleisteten und noch zu leistenden Ausgleichsbeträge zugunsten der dort für die Klägerin bestehenden Rentenversicherung sowie abzüglich der von der Beklagten an den ehemaligen Ehemann der Klägerin geleisteten Überzahlungen aufgrund der nicht berücksichtigten Änderung im Versorgungsausgleich für die Monate Juni 2011 bis Mai 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe erst ab dem 1.6.2012 einen Anspruch auf Altersruhegeld gegen die Beklagte. Dies ergebe sich aus § 55 Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung (im Folgenden: Satzung) i. V. m. § 30 VersAusglG. Da die Beklagte erst am 18.4.2012 von dem rechtskräftigen Änderungsbeschluss des Amtsgerichts Görlitz Kenntnis erhalten habe, könne die Klägerin erst ab dem 1.6.2012 Altersruhegeld von der Beklagten verlangen. Bezüglich weiterer Ansprüche müsse sie sich auf Bereicherungsansprüche gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. den §§ 812 ff. BGB gegenüber ihrem ehemaligen Ehemann verweisen lassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben nicht auf die jeweilige Höhe der zu ändernden Leistungen bzw. auf die Differenz der Leistungen an den geschiedenen Ehemann vor und nach der Abänderungsentscheidung an. Die Kürzung der Leistung an den Ehemann und die Erhöhung der Leistung an die Klägerin würden zwar in einem Zusammenhang stehen. Eine vollkommene Deckungsgleichheit gebe es jedoch in der Praxis nie. Das liege insbesondere an jeweils unterschiedlichen Bewertungen von Anwartschaften sowie an differierenden Leistungsarten und Bezugsdauern. Zu berücksichtigen sei auch in diesem Kontext wieder, dass die Klägerin bis zum 31.5.2012 aus dem im ursprünglichen Versorgungsausgleich begründeten Anrecht eine Rente von der DRV bezogen habe. Es sei sachgerecht, dass Regelungen zum Versorgungsausgleich einen pauschalierenden Ansatz aufweisen und einen angemessenen Zeitraum für die Umstellung der jeweiligen Zahlungen einräumen würden.

Nach der gesetzlichen Neukonzeption des Versorgungsausgleichs sei es schließlich auch ausgeschlossen, dass während des gleichen Zeitraums eine interne Teilung durchgeführt werde und darüber hinaus noch eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Quasisplittings bezogen werde. Durch die Neuordnung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 habe ein Systemwechsel stattgefunden. Die interne Teilung habe ab diesem Zeitpunkt das frühere Verfahren des Quasisplittings ersetzt. Beide Systeme seien nur in sich schlüssig, nicht jedoch in einer saldierten Mischform von Versorgungen alten und neuen Zuschnitts, zumal die Leistungsspektren der verschiedenen Versorgungsträger - insbesondere hinsichtlich Reha-Leistungen - unterschiedlich seien. Wenn die Beklagte tatsächlich die Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts Görlitz rückwirkend umsetzen müsste, hätte die Beklagte ab dem 1.6.2011 zwar die interne Teilung nach § 10 VersAusglG durchzuführen, allerdings nur in Höhe des nicht zur Doppelzahlung führenden Betrages. Diese Handhabung sei rechtlich nicht zulässig; denn der Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung sei - auch hinsichtlich der Leistungshöhe - bindend, da er formell und materiell in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beklagte dürfe hiervon nicht abweichen, indem sie interne Teilung nach neuem Recht und Quasisplitting nach bisherigem Recht - jedenfalls betragsmäßig - vermische. Auch müsste die Beklagte entgegen § 225 SGB VI anfallende Erstattungszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung für den Übergangszeitraum zurückfordern oder dürfte diese nicht begleichen. Hierfür sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich.

Nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch eine Handhabung wie von der Klägerin gewollt mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand belastet werden würde, den der Gesetzgeber nach der gesetzlichen Begründung gerade habe vermeiden wollen. Schutzzweck des § 30 VersAusglG sei nicht nur der Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen, sondern auch vor Korrekturaufwand.

Schließlich dürfe auch die gesetzliche Entwicklungsgeschichte nicht außer Acht gelassen werden. Der seit dem 1.9.2009 gültige § 30 VersAusglG stelle kein Novum im Versorgungsausgleichsrecht dar. Die Vorschrift schreibe lediglich die bereits von 1986 bis 2009 geltende Rechtslage fort. Die Änderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen sei bis zum 31.8.2009 in § 10a VAHRG geregelt gewesen. Auch nach altem Recht hätten Ehegatten Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen müssen, die dieser aufgrund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbracht habe, der dem Monat gefolgt sei, in welchem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Änderungsentscheidung Kenntnis erlangt habe. Auch hiernach sei der Versorgungsträger vollständig von der Leistungspflicht gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit gewesen.

Im gerichtlichen Verfahren legte die Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (StMI) vom 25.6.2013 vor. Danach spreche vieles dafür, dass die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG keine Anwendung finde, wenn sich aufgrund anderer Berechnungsmethoden oder von Satzungsvorschriften nach dem Versorgungsausgleichsänderungsverfahren höhere Leistungen für den Berechtigten ergeben würden, denen keine entsprechende Kürzung beim Ausgleichspflichtigen gegenüberstehe. In diesem Falle bestehe kein Schutzbedürfnis des Versorgungsträgers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ruhegeldnachzahlungen im Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.5.2012, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, weil die Klägerin den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich eines Altersruhegeldbescheides für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 begehrt.

Die Klage ist auch fristgemäß erhoben, und zwar unabhängig davon, ob man den Erhöhungsbescheid vom 8.5.2012 sowie den Ruhegeldbescheid vom 9.5.2012 als abschließende Regelungen in Bezug auf die Altersruhegeldgewährung ansieht, mit der Folge, dass diese Bescheide zugleich eine Ablehnung der Gewährung von Altersruhegeld für einen früheren Zeitraum enthalten, oder ob man davon ausgeht, dass die genannten Bescheide lediglich das Altersruhegeld für den Zeitraum ab dem 1.6.2012 regeln und somit für den davor liegenden Zeitraum noch gar keine Entscheidung vorliegt (so: VG Münster vom 29.1.2014, Az.: 3 K 161/13 ). Ginge man von Letzterem aus, so wäre die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1 letzte Alt., 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässig. Die Klägerin hat bereits im Juni 2012 gegenüber der Beklagten mündlich und schriftlich geltend gemacht, dass ihr ein Anspruch ab dem 1.6.2011 zustehe und sie eine entsprechende Nachzahlung erwarte. Mithin hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt, der seitens der Beklagten noch nicht förmlich verbeschieden worden ist. Geht man im Gegensatz dazu davon aus - wie dies offenbar die Beklagte meint -, dass die Bescheide vom Mai 2012 eine abschließende Regelung hinsichtlich des Altersruhegeldes enthalten und somit auch eine Ablehnung der Gewährung von Altersruhegeld für den Zeitraum vor dem 1.6.2012 beinhalten, so wäre die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage fristgerecht erhoben. Beide Bescheide enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass in diesem Fall eine einjährige Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten würde, die vorliegend eingehalten ist.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Altersruhegeld für den streitgegenständlichen Zeitraum hat. Ein entsprechender Anspruch ist zwar aufgrund des seit dem 3.3.2012 rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Görlitz ab dem 1.6.2011 entstanden. Da die Beklagte jedoch im Zeitraum vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 dem geschiedenen Ehemann der Klägerin ungekürztes Altersruhegeld gewährt hat, ist sie für diesen Zeitraum gemäß § 55 Abs. 5 Satz 3 der Satzung i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG von der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin befreit.

a) Während bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 100 Abs. 1 SGB VI leistungsrechtliche Auswirkungen frühestens ab dem Monat entstehen, zu dessen Beginn die familienrechtliche Entscheidung rechtskräftig und wirksam ist, entfaltet die Abänderungsentscheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG in Übereinstimmung mit dem früher geltenden § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG ihre leistungsrechtlichen Auswirkungen bereits ab dem Beginn des Monats, der der Antragstellung folgt (vgl. dazu auch: Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 226 FamFG, Rdnr. 14). Diese Regelung vermeidet somit die Gefahr von Verfahrensverzögerungen und gibt dem jeweiligen Berechtigten einen materiellen Anspruch auf den ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsteil (BSG vom 23.6.1994, Az.: 4 RA 51/93 ; OVG NRW vom 13.8.2007, Az.: 1 A 2365/06 ).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Begründung von Versorgungsanrechten für die Klägerin bei der Beklagten zum 1.6.2011 zulasten des Anrechts des geschiedenen Ehemanns erfolgen musste.

b) Die Vorverlegung des Wirksamwerdens der Abänderungsentscheidung des Familiengerichts auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wirkt sich jedoch in bestimmten Fällen zulasten des Versorgungsträgers aus. Wenn dieser nämlich bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungsentscheidung des Familiengerichts Altersruhegeld an den Ausgleichsverpflichteten leistet und der Ausgleichsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits leistungsberechtigt ist, leistet der Versorgungsträger bis zum rechtskräftigen Abschluss des familienrechtlichen Änderungsverfahrens noch aufgrund der versorgungsausgleichsrechtlichen Erstentscheidung an den Ausgleichsverpflichteten. Da diese Leistung im Regelfall höher sein wird, als die dem Ausgleichsverpflichteten aufgrund der Änderungsentscheidung des Familiengerichts tatsächlich zustehende Leistung, müsste der Versorgungsträger die Überzahlungen rückabwickeln, was mit erheblichen Problemen verbunden sein kann. Er müsste zunächst den Ruhegeldbescheid des Ausgleichsverpflichteten (hier des geschiedenen Ehemannes der Klägerin) rückwirkend aufheben, um der Überzahlung die Grundlage zu nehmen. Eine Aufhebung wäre allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X möglich. Nach einer erfolgten Rücknahme müsste er dann die an den Ehemann geleisteten Überzahlungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, wobei er Gefahr liefe, dass der Anspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann nicht realisierbar ist. Hinzu kommt, dass er bereits rückwirkend an den Ausgleichsberechtigten (hier die Klägerin) aufgrund der Übertragung der Anrechte zum im § 226 Abs. 4 FamFG genannten Zeitpunkt Ruhegeld zu bezahlen hätte. Im Ergebnis läuft der Versorgungsträger daher Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden.

Im Hinblick darauf, dass der Versorgungsausgleich ausschließlich das Verhältnis der ehemaligen Ehegatten untereinander betrifft und sich Änderungen in diesem Bereich somit bei den beteiligten Versorgungsträgern kostenneutral auswirken müssen, wäre diese Konsequenz unbillig. Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber daher die Schutzvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG geschaffen, der den Versorgungsträger vor einer doppelten Inanspruchnahme bewahren soll. Entscheidet danach das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG dauert die Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

Auch wenn § 30 VersAusglG erst durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 geschaffen worden ist, so beinhaltet die Vorschrift gleichwohl keine neue Regelung. Vielmehr befanden sich bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage entsprechende Vorschriften an drei verschiedenen Stellen: Für den öffentlich-rechtlichen bzw. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in § 1587p BGB, für den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in § 3a Abs. 7 VAHRG sowie für die Abänderungsverfahren in § 10a Abs. 7 VAHRG. Diese Vorschriften wurden nun in einer Norm zusammengefasst, wobei § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG den Tatbestand und die Rechtsfolge in allgemeiner Form bestimmt. Entscheidet das Familiengericht danach rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, so greift es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweils beteiligten Versorgungsträgern ein. Diese Entscheidung muss bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden. Der Versorgungsträger muss außerdem zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Umständen bereits einer bestehenden Leistungspflicht nachkommen. Diese Leistungspflicht ändert sich, eine neue Leistungspflicht tritt unter Umständen hinzu. Deshalb bestimmt Abs. 1, dass der Versorgungsträger nach einer rechtskräftigen Entscheidung für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit wird, um so Doppelleistungen zu vermeiden. Zu einer befreienden Wirkung gemäß Abs. 1 kann einerseits ein bestehender Leistungsanspruch der bisher berechtigten Person gegen den Versorgungsträger führen. Es kann sich aber auch um eine frühere Entscheidung eines Familiengerichts handeln, die nun abgeändert wird. Letzteres war bislang vergleichbar in § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG angeordnet (so ausdrücklich die amtliche Begründung zu § 30 VersAusglG, BT-Drs.16/10144, S. 70).

Die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach eine Leistung des Versorgungsträgers innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person nur insoweit zu einer Befreiung von der Leistungspflicht gegenüber der nunmehr berechtigten Person führt, als eine betragsmäßige Überzahlung an den bisher berechtigten erfolgt ist, ist nach Auffassung der entscheidenden Kammer weder vom Wortlaut der Norm noch von deren Zweck gedeckt.

aa) Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG setzt die Anwendung der Norm lediglich voraus, dass der Versorgungsträger im Übergangszeitraum nach § 30 Abs. 2 VersAusglG an die bisher leistungsberechtigte Person leistet und er aufgrund der nunmehr rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung im gleichen Zeitraum auch an die nunmehr berechtigte Person leisten müsste. Eine Differenzierung nach der Höhe der Leistungen nimmt die Norm nicht vor. Vielmehr lässt die Leistung an den bisher Berechtigten - unabhängig von deren konkreten Höhe - die Leistungspflicht an den neuen Berechtigten - soweit sie durch die familiengerichtliche Entscheidung neu gestaltet worden ist - vollständig entfallen. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich anordnen wollen, dass die befreiende Wirkung der Leistung an den vor der familiengerichtlichen Änderungsentscheidung Berechtigten gegenüber dem nunmehr (auch) Berechtigten nur insoweit befreiende Wirkung entfalten soll, als betragsmäßig eine Überzahlung stattgefunden hat - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung einer Ausgleichspflicht gegenüber einem anderen Versorgungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI - so hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - die Kürzung beim Ausgleichsverpflichteten nur in den seltensten Fällen die gleiche Höhe aufweisen wird wie die Leistung des nunmehr aus der Übertragung des Anrechts Berechtigten. Differenzen ergeben sich hier insbesondere wegen unterschiedlicher Bewertungen von Anwartschaften und auch wegen unterschiedlicher Leistungsarten und einer unterschiedlichen Bezugsdauer der Altersversorgung. Hätte der Gesetzgeber daher tatsächlich die befreiende Wirkung einer Leistung an den Ausgleichsverpflichteten gegenüber dem Ausgleichsberechtigten der Höhe nach begrenzen wollen, so hätte er dies in Kenntnis der eben beschriebenen Umstände ausdrücklich im Gesetz festschreiben müssen, was auch unschwer möglich gewesen wäre.

bb) Aber auch der Sinn und Zweck des § 30 VersAusglG spricht für das hier gefundene Ergebnis. Die Vorschrift soll nämlich im Interesse aller beteiligten Versorgungsträger die Kostenneutralität von Entscheidungen der Familiengerichte über den Versorgungsausgleich sicherstellen.

Die Regelungen zum Versorgungsausgleich orientieren sich grundsätzlich am aus dem Zugewinnausgleich übernommenen Halbteilungsgrundsatz. Ändern sich nachträglich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so kann dies dazu führen, dass der mit der Ehescheidung angeordnete Versorgungsausgleich diesem Grundsatz nicht mehr hinreichend Rechnung trägt. Deshalb lässt § 51 VersAusglG eine Abänderung der Erstentscheidung des Familiengerichts zu. Eine entsprechende Regelung enthielt die Vorgängerregelung des § 10a VAHRG. Der Halbteilungsgrundsatz orientiert sich damit im hier interessierenden Fall an den Abweichungen der tatsächlichen Versorgungssituation bei Rentenbezug gegenüber dem fiktiven Ausgleich im Zeitpunkt der Scheidung, wodurch dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit Rechnung getragen werden soll (so BSG vom 9.11.1999, Az.: B 4 RA 16/99 zu § 10a VAHRG m. w. N.).

Mit diesem das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten betreffenden Prinzip der materiellen Gerechtigkeit kollidiert jedoch das Prinzip der Kostenneutralität, welches für die beteiligten Versorgungsträger gilt. Deshalb muss der Versorgungsträger nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG so behandelt werden, als hätte er bisherige Leistungen mit Rechtsgrund erbracht bzw. sind die früheren Ehegatten untereinander auf den bereicherungsrechtlichen Ausgleich verwiesen. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht die bis zum 31.8.2009 für Fälle von Änderungsentscheidungen im Bereich des Versorgungsausgleichs geltende Vorgängerregelung des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift die betroffenen Versorgungsträger vollumfänglich vor Rückabwicklungsansprüchen bewahrt. Unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG, die denen des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG entsprechen, sollte daher nicht nur eine Rückabwicklung zwischen dem Versorgungsträger und den betroffenen Ehegatten ausgeschlossen sein, sondern auch eine Rückabwicklung der von einem Versorgungsträger an den Träger der Rentenversicherung erstatteten Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (BSG vom 9.11.1999, Az.: B 4 RA 16/99 R , Rdnr. 39).

Im Ergebnis wurde somit durch § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG die Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG, der dem § 226 Abs. 4 FamFG entspricht, für den Fall korrigiert, dass beide Ehegatten während des Übergangszeitraums bereits gegenüber Versorgungsträger leistungsberechtigt waren. Insoweit wurde damit letztendlich eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rückwirkung von familienrechtlichen Änderungsentscheidungen und der damit verbundenen Bevorzugung des materiell-rechtlich - also des familienrechtlich - Berechtigten gemacht (so VG München vom 22.10.2010, Az.: M 21 K 10.1022 unter Hinweis auf die eben dargestellte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

Nichts anderes kann folglich nach Auffassung der entscheidenden Kammer im Anwendungsbereich des § 30 VersAusglG gelten. Zumindest im Verhältnis zwischen den Versorgungsträgern und den Ehegatten wird somit die Wirksamkeit der familiengerichtlichen Änderungsentscheidung für die Dauer des in § 30 Abs. 2 VersAusglG geregelten Übergangszeitraums hinaus geschoben.

Dagegen bleibt es im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten untereinander bei dem in § 226 Abs. 4 FamFG festgelegten Zeitpunkt, weshalb der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegenüber dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten einen bereicherungsrechtlichen Anspruch geltend machen kann, was § 30 Abs. 3 VersAusglG ausdrücklich klarstellt (vgl. dazu auch OLG Dresden vom 20.3.2014, Az. 22 WF 174/14 ). Ob dieser Anspruch vorliegend tatsächlich nur den an den geschiedenen Ehemann der Klägerin zu viel ausbezahlten Geldbetrag betrifft, der sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten insgesamt nur auf 85,23 € belief, oder ob bereicherungsrechtlich weitere Umstände zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Verfahren dahin stehen. Dies ist gegebenenfalls zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehegatten zivilrechtlich zu klären.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte im Zeitraum vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 mit befreiender Wirkung gegenüber dem Leistungsanspruch der Klägerin ein Altersruhegeld an den geschiedenen Ehemann der Klägerin gezahlt hat. Für diesen Zeitraum besteht weder ein Anspruch der Klägerin auf Leistung aus ihrem Anrecht noch ist eine Rückabwicklung der von der Beklagten an die DRV gezahlten Ausgleichsbeträge erforderlich.

Dieses Ergebnis ist nach Auffassung der entscheidenden Kammer auch sachgerecht. Zwar hat die Klägerin vorliegend unter Zugrundelegung Ihrer Rechtsauffassung einen Schaden in Höhe von 4.716,74 € (Anspruch gegenüber der Beklagten aufgrund der vom Familiengericht angeordneten internen Teilung für den Zeitraum 1.6.2011 bis 31.5.2012 in Höhe von 10.864,- € abzüglich der von der DRV an die Klägerin in diesem Zeitraum gezahlten Rente in Höhe von 6.062,03 € abzüglich der seitens der Beklagten an den geschiedenen Ehemann geleisteten Überzahlungen in Höhe von 85,23 €). Andererseits ist jedoch auch zu bedenken, dass - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - die Klägerin im fraglichen Zeitraum Rentenleistungen von der DRV erhalten hat. Auch wenn diese Leistungen erheblich geringer waren, als diejenigen, die sie bei Nichtanwendung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG von der Beklagten hätte verlangen können, so darf doch nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Leistungen auf dem Prinzip des Quasi-Splittings beruhten, welches - wie auch das Prinzip der internen Teilung - eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs darstellt. Insoweit sind die Systeme nicht vergleichbar, weil sie auch insgesamt unterschiedliche Leistungen abdecken (z. B. in Bezug auf Reha-Leistungen etc.).

Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen kann.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. § 30 VersAusglG gilt nicht nur für die Beklagte, sondern für alle Versorgungsträger. Soweit ersichtlich, liegt noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der sich in diesem Verfahren stellenden Problematik vor. Zu berücksichtigten ist ferner, dass die hier vertretene Auffassung von verschiedenen erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten nicht geteilt wird. In diesem Zusammenhang wird auch die Meinung vertreten, dass die Schutzvorschrift des § 30 Abs. 1 VersAusglG einschränkend auszulegen sei. Der Versorgungsträger soll danach nur insoweit mit befreiender Wirkung gegenüber dem Ausgleichsberechtigten an den Ausgleichsverpflichteten leisten können, als eine Überzahlung an ihn tatsächlich erfolgt ist (vgl. VG München vom 16.2.2012, Az.: M 12 K 11.6148 ; VG Stuttgart vom 27.6.2012, Az.: 8 K 4605/11 ; VG Münster vom 29.1.2014, Az.: 3 K 161/13 ; so auch das Bayerische Staatsministerium des Innern im von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 25.8.2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs


(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 30 Schutz des Versorgungsträgers


(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 100 Änderung und Ende


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast


(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Leben

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 07. Aug. 2014 - 5 K 13.643 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 07. Aug. 2014 - 5 K 13.643 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 161/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 Altersrente in Höhe von insgesamt 13.983,81 Euro ab

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Juni 2012 - 8 K 4605/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die

Referenzen

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.

(2) (weggefallen)

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits für den Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, mithin in Höhe eines Betrages von insgesamt 393,87 EUR.
Der 1949 geborene Kläger war als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes tätig. Mit Ablauf des 31.07.2009 trat er in den Ruhestand; seit 01.08.2009 bezieht er ein Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 07.07.2009 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - seine monatlichen Versorgungsbezüge auf brutto 2.429,57 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.2009 kürzte das LBV diese Versorgungsbezüge ab 01.08.2009 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wobei der Kürzungsbetrag ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 325,76 EUR festgesetzt wurde; im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis März 2011 betrug der Kürzungsbetrag dabei 327,68 EUR bzw. von April 2011 bis Juni 2011 332,11 EUR. Die Kürzung erfolgte auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 - 3 F 10/88-17 -, durch die die am 06.12.1969 zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau ..., geb. ..., geschlossene Ehe geschieden worden war und im Rahmen der Regelung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgung des Klägers beim LBV zu Gunsten seiner Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 430,17 DM, bezogen auf den 30.04.1988, begründet worden waren. Die frühere Ehefrau des Klägers steht noch nicht im Rentenbezug.
Am 31.08.2010 beantragte der Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - ... die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil bei der damaligen Bewertung auf seiner Seite ein Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. zu Grunde gelegt worden sei, auf Grund gesetzlicher Änderungen bei der Beamtenversorgung zwischenzeitlich jedoch eine Herabstufung der Höchstversorgungsbezüge auf einen Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. erfolgt sei. Diese Änderung, die auf den Ausgleichswert seines Anrechts zurückwirke, führe zu einer wesentlichen Wertänderung. Die frühere Ehefrau des Klägers schloss sich diesem Antrag auf Neuregelung an.
Mit Beschluss vom 23.03.2011 - 3 F 370/10 -, rechtskräftig seit 30.04.2011, stellte das Amtsgericht - Familiengericht - ... fest, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Der vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit Urteil vom 22.01.1990 angeordnete Versorgungsausgleich wird abgeändert und wie folgt neu geregelt:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg,...., werden auf dem Versicherungskonto Nr. .... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften von monatlich 363,74 DM (gleich 185,97 EUR) bezogen auf den 30.04.1988, begründet. (Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften entspricht umgerechnet 10.053 Entgeltpunkten).
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vergleichsweise festgestellte Vereinbarung der Parteien über die Abänderung des Versorgungsausgleichs auf dem Vorschlag des Klägers beruhe, welchem die anderen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zugestimmt hätten. Die Regelung entspreche im Ergebnis und im Wert der nunmehr nach neuem Recht durchzuführenden Regelung, vermeide allerdings einen Großteil des Verwaltungsaufwands bei einem Hin- und Her- Ausgleich.
Mit Schreiben vom 05.05.2011, dem LBV zugegangen am 06.05.2011, teilte das Amtsgericht - Familiengericht - ... dem Beklagten mit, dass die Entscheidung vom 23.03.2011 seit 30.04.2011 rechtskräftig und wirksam sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 änderte das LBV den Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 BeamtVG (neu: § 13 LBeamtVGBW) vom 08.07.2009 insoweit ab, als der Kürzungsbetrag mit Wirkung vom 01.07.2011 293,50 EUR monatlich betrage. Zur Begründung führte es aus, dass die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG zwar grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, wirke. Dies wäre der 01.09.2010. Entscheide das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leiste der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so sei er aber für eine Übergangszeit gegenüber der (anderen) berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Die Übergangszeit dauere gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlange. Nachdem das LBV am 06.05.2011 von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe, sei es deshalb gegenüber der anderen berechtigten Person (seiner früheren Ehefrau) bis zum 30.06.2011 von der Leistungspflicht befreit. Seine Versorgungsbezüge seien deshalb erst ab dem 01.07.2011 um den geänderten Kürzungsbetrag zu mindern.
10 
Der Kläger erhob am 09.06.2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht Berechtigter, sondern Verpflichteter sei und zudem seine ehemalige Ehefrau zur Zeit noch keine Rente beziehe. Aus diesem Grund müsse die Abänderung des Wertausgleichs auf den 01.09.2010 erfolgen.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts gerechtere Ergebnisse erreicht werden sollten, indem beim Wertausgleich statt der Saldierung der Anrechte und des Einmalausgleichs hin zur Rentenversicherung, künftig jedes Versorgungsrecht geteilt werde. Damit sei jede vom Versorgungsausgleich betroffene Person mit auszugleichenden Anrechten zugleich Verpflichteter als auch Berechtigter. Dies führe hier zur Anwendung des § 30 VersAusglG. Daran ändere auch der geschlossene Vergleich trotz der vorgenommenen Saldierung nichts.
12 
Am 29.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machte er geltend, dass in seinem Fall nicht § 30 VersAusglG sondern § 226 Abs. 4 FamFG anzuwenden sei. Für die Anwendung des § 30 VersAusglG sei ein Leistungsbezug des Berechtigten im betreffenden Zeitraum zwingende Voraussetzung. Hieran fehle es vorliegend, da sich die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich - seine frühere Ehefrau - noch nicht im Leistungsbezug befinde. § 30 VersAusglG komme nur dann zur Anwendung, wenn Doppelzahlungen zu befürchten seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe aus dem Versorgungsausgleich zu Gunsten der Berechtigten bisher keinerlei Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund erbracht und werde zukünftig Leistungen aus der Abänderungsentscheidung heraus auch nur in Höhe der herabgesetzten Höhe zu erbringen haben, nämlich dann, wenn seine geschiedene Ehefrau erstmalig Rente beziehe. Zudem sei die Anwendung des § 30 VersAusglG in den Fällen der Begründung von Anrechten der Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG nunmehr ausgeschlossen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt, sowie den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung bekräftigt er nochmals sein Vorbringen, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger und ihm als Versorgungsträger, die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG hinter die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG zurücktrete. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG sei diese, dem Schutz des Versorgungsträgers dienende Vorschrift, in Anlehnung an das bislang geltende Recht normiert worden. Eine hiervon abweichende Regelung sei gerade nicht beabsichtigt worden. Werde der Versorgungsausgleich erstmals durch Urteil begründet, bestehe überhaupt kein Schutzbedürfnis für den Versorgungsträger. Sofern jedoch, wie vorliegend, seitens des Beklagten als Versorgungsträger bereits der Versorgungsausgleich auf Grund des Urteils des Amtsgerichts ... vom 22.01.1990 durchgeführt werde, und lediglich die Höhe dieses Versorgungsausgleichsbetrages durch vergleichsweise Regelung abgeändert worden sei, bestehe sehr wohl ein Schutzbedürfnis des Versorgungsträgers für die bis zur Kenntnis der Änderung abgeführten Zahlungen. Die Anwendung des § 30 VersAusglG hänge nicht davon ab, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers bereits im Leistungsbezug befinde. Der Versorgungsträger des Versorgungsausgleichspflichtigen habe gemäß § 16 Abs. 1 VersAuslgG grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Leistungsbezugs des Versorgungsausgleichsberechtigten für diesen ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen und diesem hierfür nach § 14 Abs. 4 VersAusglG den Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Dies, und ebenso der Abzug des gerichtlich festgestellten Versorgungsausgleichs beim Versorgungsausgleichspflichtigen selbst, habe daher grundsätzlich unabhängig voneinander und vom tatsächlichen Leistungsbezug des Versorgungsausgleichsberechtigten und somit der Inanspruchnahme aus dem zu begründenden Anrecht zu erfolgen. Hinsichtlich des zu Unrecht gekürzten Versorgungsausgleichsbetrags könne sich der Kläger allenfalls nach §§ 812 ff. BGB bei seiner ehemaligen Ehefrau schadlos halten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des LBV (DMS-Akte und Versorgungsausgleichsakte) und des Amtsgerichts - Familiengericht - ... - ... - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
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§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
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Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
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Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
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Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
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Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
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Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 Altersrente in Höhe von insgesamt 13.983,81 Euro abzüglich der vom Beklagten für diese Zeit zu Lasten des Kontos des Herrn L.    -I.     N.      (Mitglieds-Nr.: 0000000) an die Deutsche Rentenversicherung Bund erstatteten Beträge für die Klägerin zugunsten ihres dortigen Kontos Nr. 51 260543 H 504 in Höhe von 7.519,16 Euro, mithin in Höhe von 6.464,65 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und der Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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