Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige und lebt zu Studienzwecken mit vorübergehendem Wohnsitz in ... Sie wendet sich gegen eine Rundfunkgebührenfestsetzung und die Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Die Klägerin wurde beim Beklagten nach ihrer Anmeldung am 16. Mai 2012 als private Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio und einem neuartigen Rundfunkgerät seit Mai 2012 unter der Teilnehmernummer 6... geführt.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 1. Juni 2012 widersprach der Bevollmächtigte der Klägerin der Anmeldung vom 16. Mai 2014 und stellte vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens der Klägerin. Die Anmeldung sei unwirksam, da die Klägerin hierzu in ihrer Wohnung im Studentenwohnheim von dem Beauftragten des Beklagten genötigt worden sei. Ferner sei es der Klägerin nicht bewusst gewesen, dass sie mit ihrem Laptop und Handy überhaupt Rundfunk empfangen könne. Sie nutze die Geräte ausschließlich zum Telefonieren und für das Studium. Sollte ein Rundfunkempfang mit den Geräten tatsächlich möglich sein, werde sie diesen sperren lassen. Dem Beklagten werde ferner ausdrücklich gestattet, eine entsprechende Zugangsbeschränkung zum Rundfunk vorzunehmen. Jedenfalls sei der Klägerin selbst bei Wirksamkeit der Anmeldung eine Befreiung zu gewähren; denn sie erhalte als ausländische Studentin mit nur vorübergehendem Wohnsitz in Deutschland keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und sei deshalb auf die Unterstützung ihrer in Armenien lebenden Familie angewiesen sei, die den BAföG-Satz nicht annähernd aufbringen könne.

Der Beklagte antworte hierauf mit Schreiben vom 29. Juni 2012, dass die Klägerin gegenüber dem Beauftragten des Beklagten am 16. Mai 2012 mitgeteilt habe, seit Mai 2012 ein Radio und ein neuartiges Gerät zum Rundfunkempfang bereit zu halten. Dem widersprach der Bevollmächtigte der Klägerin unter dem 6. Juli 2012 und erklärte vorsorglich die Anfechtung und den Widerruf der Anmeldung.

Unter dem 31. August 2012 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin zum Befreiungsantrag mit, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt neben den nur sehr geringen Unterhaltsleistungen ihrer in Armenien lebenden Familie aus dem bis 30. September 2012 bewilligten Deutschlandstipendium bestreite, welches mit monatlich 300 € deutlich niedrigere Beträge ausweise als das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Insgesamt würden die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht die Höhe der BAföG-Leistungen erreichen.

Der Beklagte informierte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2012, dass für die Rundfunkgebührenpflicht unmaßgeblich sei, ob die Klägerin den Rundfunk nutze. Es reiche das bloße Bereithalten eines Empfangsgeräts aus. Auf die konkrete Konfiguration eines Laptops oder auf einen Anschluss an das Internet komme es nicht an.

Mit Bescheid vom 2. November 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 28,80 € für die Zeit von Mai bis September 2012 fest, gegen den der Bevollmächtigte der Klägerin unter dem 21. November 2011 Widerspruch erhob. Zur Begründung des Widerspruchs wurde auf den bisherigen Schriftwechsel mit dem Beklagten und den gestellten Befreiungsantrag verwiesen.

Den Befreiungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2013 ab. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) seien nicht gegeben, da die Klägerin keine Entscheidung einer Sozialbehörde vorgelegt habe, wonach sie Sozialleistungen beziehe. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. Februar 2013 Widerspruch, der durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. März 2013 unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen ergänzt wurde.

Mit Bescheid vom 4. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung des Befreiungsantrags zurück. Ergänzend zur Begründung des Ablehnungsbescheids wurde ausgeführt, dass geringes Einkommen allein für eine Befreiung nicht ausreiche und auch das Deutschlandstipendium nicht zu einer Befreiung führe.

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 2. November 2011 wies der Beklagte mit Schreiben vom 6. Mai 2013 zurück. Nach § 2 Abs. 2 RGebStV bestehe für das Radio und das neuartige Rundfunkgerät eine Gebührenpflicht, nachdem der Befreiungsantrag abgelehnt worden sei.

Am 22. Mai 2013 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühren und die Ablehnung des Befreiungsantrags erheben lassen. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend trägt der Prozessbevollmächtigte vor: Zum Einen sei ein Laptop kein neuartiges Rundfunkgerät, zum anderen dürfe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf Ausländer, welche nur einen vorübergehenden Wohnsitz in Deutschland hätten, keine Anwendung finden. Zudem würden in Studentenwohnheimen in einem Gemeinschaftsraum Fernsehen und Radio angeboten, insoweit würden die Gebühren von den Trägern der Studentenheime entrichtet. Darüber hinaus hätte selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Gebührenpflicht dem Befreiungsantrag nach der vom Beklagten nicht geprüften Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV entsprochen werden müssen. Das gelte entgegen dem Vortrag des Beklagtenvertreters auch für einen Ausländer, der gegenüber der Ausländerbehörde versichern müsse, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können; denn die Rundfunkabgaben würden nicht zum Lebensunterhalt gehören. Es sei schließlich unbillig, die Klägerin einerseits den Belastungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu unterwerfen und sie andererseits, weil sie als Nicht-EU-Ausländerin keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte, von den Begünstigungen des Staatsvertrags in Form einer Befreiung auszunehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 2. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin bezüglich des Jahres 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden wird vom Beklagten vorgetragen: Die Klägerin verfüge unstreitig über einen Laptop, der nach der Rechtsprechung ein neuartiges Rundfunkgerät sei. Auf die Umstände der Anmeldung und deren Anfechtung bzw. Widerruf komme es nicht an, da die Rundfunkgebührenpflicht gesetzlich entstehe. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergebe sich weder aus § 6 Abs. 1 RGebStV noch aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Für einen Härtefall fehle es an einem atypischen, vom Gesetzgeber versehentlich nicht geregelten Fall mit vergleichbarer Bedürftigkeitssituation. Das Stipendium der Klägerin könne keine Härtefallbefreiung begründen, da es mit BAföG-Leistungen nicht vergleichbar sei. Denn die danach gewährten Leistungen müssten nicht zurückgezahlt werden und würden nicht an die wirtschaftliche Bedürftigkeit anknüpfen. Ein Härtefall ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Deutsche Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten würde. Wer aus Drittstaaten stamme und in Deutschland studiere, habe gegenüber der Ausländerbehörde versichert, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und diesen im Bedarfsfall durch einen Bürgen finanzieren zu lassen. Eine Berufung auf einen Härtefall wegen geringen Einkommens sei dem studierenden Nicht-EU-Ausländer deshalb verwehrt. Selbst EU-Bürger müssten im Heimatstaat eine vergleichbare Sozialleistung bezogen haben und dem Beitragsservice entsprechende Bescheide vorlegen, um eine Befreiung erhalten zu können. Im Übrigen spreche die große Zahl der betroffenen Personen gegen die Annahme, dass der Rundfunkgesetzgeber die ausländischen Studierenden übersehen habe. Wenn sich Studierende aus Drittstaaten mit geringem Einkommen darauf berufen könnten, als Deutsche BAföG-Leistungen erhalten zu können und deshalb eine Befreiung von den Rundfunkgebühren erhalten müssten, würde der Befreiungskatalog grenzenlos ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 25. April 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Bestätigung des Studentenwerks ... vom 25. April 2014 vorgelegt, wonach die Klägerin - sofern die Voraussetzungen des § 8 BAföG dem Grunde nach gegeben wären -aufgrund ihrer Einkommenssituation und der ihrer Eltern Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in voller Höhe hätte (597 € zuzüglich 73 € Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag).

Auf Aufforderung des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur finanziellen Situation der Klägerin unter dem 12. August 2013 und 13. Juni 2014 mitgeteilt, dass die Klägerin im Jahr 2012 (bis September 2013) ein Deutschlandstipendium in Höhe von monatlich 300 € erhalten habe und ihr seit Oktober 2013 ein Stipendium der Friedrich-Ebert-Stiftung in Höhe von monatlich 753 € gewährt werde. Darüber hinaus habe sie in den Jahren 2012 und 2013 bei der Volksbank ... als Praktikantin jeweils ca. 1000 € verdient. Für ihre Teilzeitarbeit bei G. im Jahr 2013 seien ihr 556,82 €, für ihre Beschäftigung als Tutorin an der Universität ... im Jahr 2013 450 € ausgezahlt worden. Ihre monatlichen Fixkosten würden bei 160 € für die Miete und 77 € für die Krankenversicherung liegen.

Am 28. Juli 2014 hat in der Verwaltungsstreitsache ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 hat das Studentenwerk ... nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung mitgeteilt, dass weder das dargelegte Einkommen der Klägerin noch das ihrer Eltern im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu einer Anrechnung führen würden und der Klägerin deshalb - wären die Voraussetzungen des § 8 BAföG dem Grunde nach gegeben - BAföG-Leistungen bis September 2013 zu gewähren wären. Ab dem Erhalt des Stipendiums der F.-E.-Stiftung im Oktober 2013 hätte die Klägerin jedoch wegen § 2 Abs. 6 BAföG keinen Grundanspruch mehr auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Mit Schreiben vom 14. August und 18. August 2014 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), sind unbegründet.

Die Klägerin kann weder die Aufhebung der Rundfunkgebührenfestsetzung für Mai bis September 2012 verlangen (s. u. Nr. 1) noch hat sie einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Jahr 2012 (s. u. Nr. 2). Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).

1. Die mit Bescheid vom 2. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2013 festgesetzten Rundfunkgebühren von 28,80 € für die Monate Mai bis September 2012 wurden rechtmäßig erhoben.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren findet sich in § 2 Abs. 2 Satz 1 des bis 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 561; BayRS 2251-14-S), zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 193). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Gebührenpflicht endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV mit dem Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Rundfunkanstalt angezeigt worden ist.

1.1 Hieran gemessen, war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis September 2012 rundfunkgebührenpflichtig.

1.1.1 Sie hat in diesen Monaten unstrittig über ein Notebook verfügt und damit ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten. Auf die Frage, ob die Klägerin daneben noch ein Radio hatte oder ihr Handy mit einem Radio ausgestattet und internetfähig war, kommt es damit nicht mehr an. Denn allein das Bereithalten des Notebooks löst die Rundfunkgebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV aus.

Ein internetfähiges Notebook stellt entgegen der klägerischen Auffassung ein Rundfunkempfangsgerät i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV dar. Rundfunkempfangsgeräte sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Hierzu zählen als neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, und somit auch Notebooks (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV - ferner BayVGH, B. v. 14.11.2012 - 7 BV 12.1399 - juris; Naujock in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 17a zu § 1 RGebStV).

Dass die Klägerin gemäß Ihrem Vortrag ihr Notebook für den Rundfunkempfang nicht genutzt habe und ihr die Nutzungsmöglichkeit für den Rundfunkempfang gar nicht bewusst gewesen sei, ist für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht rechtlich nicht von Bedeutung. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts knüpft nicht an die konkrete Verwendung des Geräts oder die subjektive Nutzungsabsicht an, sondern stellt lediglich auf die objektive Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab (vgl. BVerwG, U. v. 20.4.2011 - 6 C 31/10; BayVGH, U. v. 13.12.2011 - 7 BV 11.127 - jeweils juris). Maßgebliches Kriterium zur Geeignetheit eines Geräts für den Rundfunkempfang ist, dass mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Das Tatbestandsmerkmal „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ ist weit auszulegen. Es genügt, wenn der Rechner bzw. hier das Notebook grundsätzlich internetfähig ist, wobei auch die Nachrüstbarkeit zur Ermöglichung der Internetnutzung ausreichen würde (vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2012 - 7 BV 12.1399 - juris). Dass das Notebook der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Mai bis September 2012 nicht internetfähig war bzw. ohne größeren technischen Aufwand nicht durch entsprechende Nachrüstungen hätte internetfähig gemacht werden können, wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Soweit die Klägerin angibt, sie sei bereit, den Zugang zum Rundfunk zu sperren und damit die Sperrung des Internetzugangs durch technische Vorkehrungen meint, ist festzustellen, dass dies offensichtlich in den streitgegenständlichen Monaten nicht passiert ist. Zudem ist dies aus den vorgenannten Gründen irrelevant. Denn in diesem Fall wäre immer noch die Rückgängigmachung bzw. eine Nachrüstung zur Internetfähigkeit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich.

1.1.2 Entgegen dem klägerischen Vortrag besteht die hiernach gegebene Rundfunkgebührenpflicht auch für Ausländer mit nur vorübergehendem Wohnsitz in Deutschland. Die Rundfunkgebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hebt allein auf das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts ab, ohne dass es auf die Nationalität des Rundfunkteilnehmers und die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik ankommt.

1.1.3 Auf die Wirksamkeit der Anmeldung bzw. deren Widerruf oder Anfechtung kommt es nicht an. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV kraft Gesetzes mit dem (jedenfalls im Hinblick auf das Notebook gegebenem) Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts und damit unabhängig von einer Anmeldung.

1.1.4 Der Einwand des Prozessbevollmächtigten, in Studentenwohnheimen würden in einem Gemeinschaftsraum Fernsehen und Radio geboten, wofür der Träger des Studentenwohnheims die Gebühren entrichte, greift nicht durch. Nach geltendem Recht ist maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrem Notebook ein eigenes Rundfunkempfangsgerät bereithält, was für sie als Bewohnerin eines Studentenwohnheimes eine selbstständige Gebührenpflicht auslöst.

1.2 Die Klägerin kann sich für die Monate Mai bis September 2012 nicht auf einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht berufen.

1.2.1 Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV scheidet aus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 5a RGebStV, wonach nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einen Rechtsanspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht haben. Denn der Klägerin wird eine solche Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht gewährt. Das der Klägerin bewilligte Deutschlandstipendium führt ebenso wenig zu einem Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV, da der Rundfunkgesetzgeber den Bezug eines Deutschlandstipendiums oder eines sonstigen Stipendiums in dem abschließenden Befreiungskatalog des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht als Befreiungsgrund vorgesehen hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 10.5.2010 - 7 ZB 09.2950 - juris).

1.2.2 Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Befreiung für die Monate Mai bis September 2012 nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.

Gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand zu den Fällen des § 6 Abs. 1 RGebStV. Nach der Gesetzesbegründung soll ein besonderer Härtefall gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht vorliegen, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (BayLT-Drs. 15/1921 S. 21). Die Regelung stellt eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar und soll auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind, ein Ergebnis gewährleisten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (BayVGH, U. v.16.5.2007 - 7 B 06.2642; OVG Hamburg, U. v. 23.7.2008 - 4 Bf 141/07 - jeweils juris).

Allein das in der Zeit von Mai bis September 2012 unstrittig geringe Einkommen der Klägerin führt nicht zu einem besonderen Härtefall im oben beschriebenen Sinne. Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung des § 6 Abs. 1 RGebStV ausdrücklich die bis dahin mögliche Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 der Befreiungsverordnung aufgehoben. Statt dessen hat er die abschließenden Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV vorgesehen, die ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten der dort genannten Voraussetzungen für eine Befreiung nicht ausreichen lassen (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.11.2012 - 7 ZB 12.1016 - juris). Diesem Regelungskonzept würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Härtefallvorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV allein wegen geringen Einkommens ein Anspruch auf Befreiung entstünde. Zudem sind Personen mit geringem Einkommen angesichts der Häufigkeit des Auftretens dieser Personengruppe nicht als besonders atypischer Einzelfall anzusehen, was aber Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RGebStV ist (vgl. Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 52 zu § 6 RGebStV mit weiteren Nachweisen).

Ein Anspruch auf Härtefallbefreiung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin - wie vom Studentenwerk ... bestätigt - aufgrund ihrer eigenen Einkommensverhältnisse und der ihrer Familie im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hätte, wenn sie nach § 8 BAföG dem Grunde nach leistungsberechtigt gewesen wäre.

Der Rundfunkgesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a RGebStV die Rundfunkgebührenbefreiung für nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen. Damit hat er zum einen positiv die Befreiungsvoraussetzungen festgelegt. Zum anderen hat er damit aber auch zugleich negativ (und abschließend) entschieden, dass all denjenigen, welche die Voraussetzungen für BAföG-Leistungen (aus welchem Grund auch immer) nicht erfüllen, keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhalten. Wenn der BAföG-Gesetzgeber trotz gegebener finanzieller Bedürftigkeit i. S. d. Bundesausbildungsförderungsgesetzes bewusst Studierende von der Leistungsgewährung ausnimmt, z. B. weil sie nicht zu den Leistungsberechtigten nach § 8 BAföG gehören, so nimmt sie der Rundfunkgesetzgeber aufgrund seiner Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 5a RGebStV auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz und der damit beabsichtigten Parallelwertung ebenfalls bewusst von einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV aus. Die Klägerin, der gemäß § 8 BAföG keine Ausbildungsförderung zusteht, weil sie nicht zu den in § 8 Abs. 1 BAföG genannten Staatsangehörigen gehört, als sonstige Ausländerin keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 8 Abs. 2 BAföG) und weder selbst noch eines ihrer Elternteile den in § 8 Abs. 3 BAföG nötigen Mindestaufenthalt in Deutschland vor Beginn der Förderung aufweisen kann, gehört deshalb nach dem Willen des Rundfunkgesetzgebers nicht zum Personenkreis der Studierenden, denen eine Befreiung gewährt werden soll. Es liegt damit kein versehentlich vom Rundfunkgesetzgeber ungeregelter Sachverhalt vor, der wesenstypisch für eine Härtefallregelung ist. Die Klägerin ungeachtet dessen über die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, würde zu einer Umgehung dieser gesetzgeberischen abschließenden Grundentscheidung in § 6 Abs. 1 Nr. 5a RGebStV führen. Das bedeutet verallgemeinert, dass Personen, die von einem der Tatbestände nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden, aber keine Befreiung erhalten, weil sie die darin genannten - neben der Bedürftigkeit - sonstigen zwingenden Voraussetzungen der in Bezug genommenen Fachgesetze nicht erfüllen, keine Befreiung über § 6 Abs. 3 RGebStV erhalten können (ähnlich Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 50 f zu § 6 RGebStV; VGH BW, U. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08; NdsOVG, U. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06; VG Leipzig, U. v. 16.7.2014 - 1 K 3881/13 - jeweils juris).

Gegen die Annahme eines Härtefalls spricht auch, dass es sich bei der Klägerin, die nach § 8 BAföG nicht leistungsberechtigt ist, um keinen von § 6 Abs. 3 RGebStV vorausgesetzten atypischen Einzel- bzw. Ausnahmefall handelt. Vielmehr stellen Nicht-einkommensschwache EU-Ausländer, denen eine BAföG-Förderung gemäß § 8 BAföG schon dem Grunde nach schon zu versagen ist, eine Gruppe von durchaus relevanter Zahl dar.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit den durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführten Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV der Rundfunkgesetzgeber im Vergleich zu den Vorgängerbestimmungen der Befreiungsverordnungen eine Vereinheitlichung des Befreiungsrechts und eine Vereinfachung des Verfahrens erreichen wollte (LT-Drs. 15/1921 S. 19). Insbesondere sollten durch die Bindung der Befreiung an Bescheide von Sozialbehörden (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV) umfangreiche und schwierige Berechnungen durch die Rundfunkanstalten (und damit auch durch die Verwaltungsgerichte) zum Einkommen und zum Bedarf entfallen. Dieses Regelungskonzept würde infrage gestellt, wenn sich Studierende aus dem Nichtunionsgebiet unabhängig von ihrer Leistungsberechtigung nach § 8 BAföG mit dem Argument auf § 6 Abs. 3 RGebStV berufen könnten, dass ihnen im Hinblick auf ihr Einkommen und das ihrer Eltern BAföG-Leistungen zustünden, wenn sie Deutsche wären. Denn dann müssten die Rundfunkanstalten die Einkommens- und Bedarfsberechnungen am Maßstab des Bundesausbildungsförderungsgesetzes selbst vornehmen, wenn von Seiten der BAföG-Ämter - im Unterschied zum vorliegenden Fall - keine Einkommens- und Bedarfsberechnungen erfolgen. Bei Studierenden, die dem Grunde nach keine BAföG-Berechtigung, z. B. wegen § 8 BAföG, haben, dürfte eine fiktive Einkommens- und Bedarfsberechnung durch das BAföG-Amt die Ausnahme sein. Jedenfalls besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Berechnung durch das BAföG-Amt im Falle der fehlenden Leistungsberechtigung nach § 8 BAföG, so dass in nicht wenigen Fällen eine Berechnung durch die Rundfunkanstalten nötig wäre - was gerade, wie dargelegt, durch die geltende Rechtslage verhindert werden sollte.

Schließlich kann auch das der Klägerin gewährte Deutschlandstipendium zu keinem Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV führen. Dadurch dass der Rundfunkgesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5a RGebStV bei Studierenden den Empfang von BAföG-Leistungen zur Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung gemacht hat und nicht den Empfang bestimmter Stipendien, hat er sich dagegen entschieden, den Bezug von Stipendien allgemein oder von bestimmten Stipendien als Befreiungsgrund anzuerkennen. Diesen Umstand bei der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV befreiungsbegründend zu berücksichtigen, würde zu einer Umgehung dieser Entscheidung führen (vgl. zur Befreiung wegen Stipendien auch BayVGH, B. v. 10.5.2010 - 7 ZB 09.2950 - juris).

Nach alledem scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies für unbillig erachtet und damit die Rechtmäßigkeit des Befreiungskatalogs in § 6 RGebStV anzweifelt, ist festzustellen: Der Rundfunkgesetzgeber bewegt sich innerhalb seines verfassungsrechtlich gegebenen Gestaltungsspielraums, wenn er Nicht-EU-Ausländer mit nur vorübergehendem Wohnsitz in Deutschland mangels BAföG-Berechtigung von einer Rundfunkgebührenbefreiung ausnimmt. Es ist keine Rechtsfrage, ob es politisch klug ist, angesichts des globalen Kampfs um die klügsten Köpfe insoweit sämtliche Studentinnen und Studenten aus dem Nichtunionsgebiet über den gleichen Kamm zu scheren. Mangels Entscheidungserheblichkeit ist auch keine Aussage veranlasst, inwieweit es verfassungsrechtlich zulässig wäre, im Staatsvertrag Befreiungsansprüche für Empfänger bestimmter Stipendien vorzusehen.

1.3 Die festgesetzte Höhe der Rundfunkgebühr von insgesamt 28,80 € für die Monate Mai bis September 2012 folgt aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vom 31. August 1991, geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 193). Danach ist für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät eine monatliche Grundgebühr von 5,76 € zu entrichten.

2. Auch der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von Mai bis Dezember 2012 wurde mit Bescheid vom 4. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2013 zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.2 verwiesen, wonach für die Monate Mai bis September 2012 kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestand. Dies gilt auch für die Monate Oktober bis Dezember 2012.

Die Klagen waren nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO; sie besteht auch im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung, da insoweit - auch und vor allem - die Frage der Befreiung aus sozialen Gründen nach § 6 RGebStV inmitten steht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 3 K 14.866 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 3 K 14.866 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Apr. 2011 - 6 C 31/10

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen Personalcomputer (PC). Mit Schreiben vom 18. April

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2009 - 2 S 1949/08

bei uns veröffentlicht am 15.01.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 2 K 1100/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen Personalcomputer (PC). Mit Schreiben vom 18. April 2006 meldete der Kläger bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) seine Fernseh- und Radiogeräte ab und gab zur Begründung an, sie seien defekt. Mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass die Abmeldung nicht durchgeführt worden sei, da ein Gerät auch dann noch zum Empfang bereitgehalten werde, wenn es zwar defekt sei, aber mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden könne. Mit Schreiben vom 15. März 2007 teilte die GEZ dem Kläger weiter mit, dass er wegen des von ihm in seinem eigenen Zimmer zum Empfang bereitgehaltenen PCs zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet sei. Da der Kläger in der Folgezeit dennoch keine Rundfunkgebühren bezahlte, erließ der Beklagte mit Datum vom 2. Oktober 2007 einen Gebührenbescheid, in dem er die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli bis September 2007 auf 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 € festsetzte.

2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2007 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und wies erneut darauf hin, dass er keinerlei Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er keinen digitalen Teilnehmeranschluss (DSL-Anschluss) und damit auch nicht die Möglichkeit habe, über das Internet irgendwelche Daten des Beklagten abzurufen. Mit Bescheid vom 20. November 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2007 zurück.

3

Mit Schriftsatz vom 27. November 2008 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 28. November 2008 - hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage mit Urteil vom 25. Februar 2010 stattgegeben und den Gebührenbescheid des Hessischen Rundfunks vom 2. Oktober 2007 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 aufgehoben.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei für den streitigen Zeitraum Juli bis September 2007 nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der Fassung des Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (GVBl I 2005, S. 118) bzw. in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. Juli/10. Oktober 2006 (GVBl I 2007, S. 206) zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC im Umfang einer monatlichen Grundgebühr von 5,52 € verpflichtet; außerdem sei infolge der Nichtzahlung zu Recht ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € gegen ihn festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühr sei § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach habe jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten.

5

Danach sei der Kläger für den von ihm vorgehaltenen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Sein PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereitgehalten werde und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die über das Internet als Livestream empfangbaren Darbietungen seien "Rundfunk" im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Der vom Kläger im privaten Bereich vorgehaltene internetfähige PC werde auch trotz seiner Multifunktionalität zum Rundfunkempfang bereitgehalten. Ausschlaggebend für die Erhebung der Rundfunkgebühr sei insoweit auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV allein die m ö g l i c h e Nutzung des Gerätes zum Rundfunkempfang, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Teilnehmer damit tatsächlich Rundfunkleistungen empfange.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Aufhebung des Gebührenbescheides weiter. Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung sei der Gebührenbescheid des Beklagten falsch. Ein Rechner, auch wenn er generell internetfähig sei, unterscheide sich von einem Rundfunk- oder Fernsehgerät dadurch, dass bei einem Rundfunk- und Fernsehgerät ohne weiteren Aufwand Rundfunk- und Fernsehsendungen empfangen werden könnten. Jedenfalls sei nur ein solcher Aufwand zu betreiben, der alleine im Machtbereich des jeweiligen Eigentümers des Rundfunkgerätes liege. Dies sei bei einem internetfähigen Rechner nicht so. Der Besitzer eines internetfähigen Rechners müsse sich jedenfalls Dritter bedienen, um Zugang zum Internet zu erhalten. Ohne die Einschaltung eines Providers sei ein Zugang zum Internet nicht möglich. Im Übrigen habe ein Rechner, selbst wenn damit Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht primär diesen Zweck.

7

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 aufzuheben und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2008 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die vom Kläger erhobene Revision zurückzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht er sich auf die Urteile des erkennenden Senats in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt eine vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eingeholte Stellungnahme der Länder vom 8. September 2009 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

11

Über die Revision konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.) und für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (4.).

13

1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der Fassung des Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (GVBl I 2005, S. 118) bzw. in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. Juli/10. Oktober 2006 (GVBl I 2007, S. 206). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).

14

2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil es sich bei dem in seiner Wohnung eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).

15

a) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb)) auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton- bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbestimmt geworden (dd)).

16

aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).

17

bb) bis dd) Wegen der Erfüllung der übrigen Anforderungen eines Rundfunkempfangsgerätes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV durch einen internetfähigen PC wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 6 C 17.10 Rn. 16 bis 25) Bezug genommen.

18

b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen PC besitzt.

19

aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).

20

bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. auf Grund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als "Rundfunkübertragungsweg" liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.

21

cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV führt dazu, dass sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "Rundfunkempfangsgerät" zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen.

22

3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Der Kläger lebt nach seinen, im Berufungsurteil wiedergegebenen Angaben aus dem Widerspruchsverfahren, seit September 2004 in einem Haushalt ohne Fernseher und Radio. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV.

23

4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)). Insoweit wird zur Begründung auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Senats vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 6 C 17.10 Rn. 36 bis 53) Bezug genommen.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 2 K 1100/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Die 1978 geborene Klägerin ist seit November 2003 als Rundfunkteilnehmerin bei der beklagten Rundfunkanstalt gemeldet und war im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 26.10.2005 stellte sie einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht und gab zur Begründung an, sie sei Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Zum Nachweis legte sie einen Bescheid vor, durch den ihr für die Zeit von Mai 2005 bis August 2007 Wohngeld bewilligt wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 10.11.2005 mit der Begründung ab, dass der Bezug von Wohngeld keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV begründe.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 6.12.2005 Widerspruch ein und berief sich auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Sie erhalte als Studentin keine Hilfe zum Lebensunterhalt und sei nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer auch von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen. Nach ihren Einkommensverhältnissen sei sie mit den Empfängern von Sozialhilfe vergleichbar. Von ihren monatlichen Einkünften aus Arbeitslohn, Wohngeld und einem Zuschuss ihrer Mutter stünden ihr nach dem Abzug von Miete, Mietneben- und Stromkosten sowie des Krankenversicherungsbeitrags noch 207,88 EUR zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Beziehern von Arbeitslosengeld II würden demgegenüber zusätzlich zu einer monatlichen Regelsatzleistung von 345,-- EUR Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 zurück und führte zur Begründung an, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV zu gewährende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht durch Vorlage eines Bescheids nachgewiesen, mit dem ihr eine der in dieser Vorschrift angeführten Sozialleistungen bewilligt worden sei. Der in dem Widerspruchsschreiben vom 06.12.2005 gesehene Antrag auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV wurde durch einen weiteren Bescheid vom 10.07.2006 abgelehnt. Als Begründung wurde genannt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers derjenige, der die Voraussetzungen für die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen nicht erfülle, nicht im Hinblick auf eine dessen ungeachtet gegebene Einkommensschwäche von der Rundfunkgebühr befreit werden solle. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte ersichtlich. Die Klägerin legte am 19.07.2006 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Die Klägerin hat am 02.08.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 10.11.2005 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis einschließlich Januar 2007 zu bewilligen. Zur Begründung hat sie über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, Abs. 1 des § 6 RGebStV sei auf Bezieher von Wohngeld, die keine weiteren Sozialleistung erhielten, analog anzuwenden. Zumindest müsse die Härtefallregelung in Abs. 3 der Vorschrift zu ihren Gunsten greifen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die in § 6 Abs. 1 RGebStV vorgenommene Auflistung der eine Befreiung rechtfertigenden Sozialleistungen habe abschließenden Charakter; eine analoge Anwendung der Bestimmung sei mangels einer unbeabsichtigter Regelungslücke nicht möglich. Ein besonderer Härtefall im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV sei nicht gegeben, da die Klägerin nur deswegen keine Ausbildungsförderung mehr erhalte, weil sie die Förderungshöchstdauer überschritten habe und damit die Bezugsvoraussetzungen für diese Sozialleistung nicht mehr erfülle.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2007 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht aus § 6 Abs. 1 RGebStV herleiten, da sie nach dem Auslaufen der Ausbildungsförderung keinen der dort genanten Tatbestände mehr erfülle. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei mangels einer Regelungslücke nicht möglich. Es liege jedoch ein besonderer Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV vor, da der Klägerin in der Zeit von Januar bis Juli 2006 erheblich weniger Geld zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe als einem Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, der nach § 6 Abs. 1 RGebStV zwingend von der Gebührenpflicht zu befreien sei. Das Befreiungsermessen des Beklagten sei bei dieser Sachlage dahingehend eingeschränkt, dass nur eine Befreiung in Betracht komme.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10.07.2008 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liege nicht vor. Bei der durch den Gesetzgeber im Jahre 2005 geschaffenen Vorschrift handele es sich nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der dann zur Anwendung komme, wenn die Voraussetzungen der in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht (mehr) gegeben seien. Vielmehr sei die Vorschrift auf besondere, für den Gesetzgeber nicht vorhersehbare Sonderfälle beschränkt und greife nicht schon bei bloßer Einkommensschwäche ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.07.2007 - 2 K 1110/06 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die mit der Neuregelung der Befreiungsvorschriften angestrebte Verfahrensvereinfachung dürfe nicht dazu führen, dass Härtefallprüfungen entfielen. Dies gelte vor allem dann, wenn im Einzelfall ohne weiteres erkennbar sei, dass ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse als bei Bezug von Sozialleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV gegeben seien. Die Versagung einer Gebührenbefreiung verstoße bei einer derartigen Sachlage sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch den Gleichheitssatz. Dies könne vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bejaht. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
16 
1. Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem maßgebenden Zeitraum keine der dort genannten Sozialleistungen bezog. Die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehören nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger dieser Leistungen besteht kein Raum, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2008 - 10 K 2919/07 - Juris; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2007 - Au 7 K 07.8 - Juris). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz übersehen worden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betreffenden Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bisher übersehene Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WoGG als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.
17 
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Fall der Klägerin auch keine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werden.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen, da ansonsten einer Umgehung der dort getroffenen Regelung Tür und Tor geöffnet und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist daher von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Abs. 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337; Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rn. 51).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall der Klägerin nicht bejaht werden, da sie sich in dem für die begehrte Befreiung maßgebenden Zeitraum in einer Ausbildung befand, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war, und sie damit zu dem von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehörte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat und nach ihrer Darstellung auch nicht beanspruchen konnte, weil sie die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend geregelt. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sehen aus diesem Grund vor, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich beansprucht oder wegen fehlender Bedürftigkeit, Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Überschreiten der Altersgrenze nicht bzw. nicht mehr beansprucht werden können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG).
20 
Hilfebedürftige, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.; im Grundsatz ebenso BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 - FEVS 59, 289). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für den in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis in besonderen Härtefällen die Möglichkeit einer Hilfegewährung als Beihilfe oder als Darlehen vorsieht und nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Dauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Unter den in § 15 Abs. 3 a BAföG genannten Voraussetzungen kann ferner auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der gemäß Absatz 3 Nr. 1 verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden.
21 
Die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen sind auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu beachten (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2008 - 16 E 1189/07 - Juris). Darin, dass die Klägerin trotz ihres in dem maßgebenden Zeitraum noch nicht abgeschlossenen Studiums gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen war, kann deshalb eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift nicht gesehen werden. Auf die Höhe der der Klägerin in dieser Zeit zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel kommt es dabei nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bejaht. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.
16 
1. Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem maßgebenden Zeitraum keine der dort genannten Sozialleistungen bezog. Die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehören nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger dieser Leistungen besteht kein Raum, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2008 - 10 K 2919/07 - Juris; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2007 - Au 7 K 07.8 - Juris). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz übersehen worden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betreffenden Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bisher übersehene Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WoGG als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.
17 
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Fall der Klägerin auch keine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werden.
18 
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen, da ansonsten einer Umgehung der dort getroffenen Regelung Tür und Tor geöffnet und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist daher von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Abs. 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337; Gall/Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rn. 51).
19 
Eine besondere Härte kann danach im Fall der Klägerin nicht bejaht werden, da sie sich in dem für die begehrte Befreiung maßgebenden Zeitraum in einer Ausbildung befand, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war, und sie damit zu dem von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehörte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat und nach ihrer Darstellung auch nicht beanspruchen konnte, weil sie die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend geregelt. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sehen aus diesem Grund vor, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich beansprucht oder wegen fehlender Bedürftigkeit, Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Überschreiten der Altersgrenze nicht bzw. nicht mehr beansprucht werden können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG).
20 
Hilfebedürftige, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.; im Grundsatz ebenso BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 - FEVS 59, 289). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für den in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis in besonderen Härtefällen die Möglichkeit einer Hilfegewährung als Beihilfe oder als Darlehen vorsieht und nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Dauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Unter den in § 15 Abs. 3 a BAföG genannten Voraussetzungen kann ferner auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der gemäß Absatz 3 Nr. 1 verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden.
21 
Die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen sind auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu beachten (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2008 - 16 E 1189/07 - Juris). Darin, dass die Klägerin trotz ihres in dem maßgebenden Zeitraum noch nicht abgeschlossenen Studiums gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen war, kann deshalb eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift nicht gesehen werden. Auf die Höhe der der Klägerin in dieser Zeit zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel kommt es dabei nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.