Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 15. Feb. 2016 - RN 3 K 15.1262

published on 15.02.2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 15. Feb. 2016 - RN 3 K 15.1262
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Den Klägerinnen geht es um die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Klägerin zu 2) von ihrem Wohnort an die staatliche Realschule in 2* … für das Schuljahr 2013/2014.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 wandte sich die Klägerin zu 1) an den Landrat wegen der Übernahme der Beförderungskosten für die Klägerin zu 2) zur staatlichen Realschule in 2* … In der Realschule 3* … fehle der soziale und sprachliche Zweig. Die Realschule 2* … habe mehr Angebote, um die Kinder zu fördern. Der Sportunterricht in 3* … sei auf zwei Stunden pro Woche gekürzt. Der Baubeginn der Realschule 3* … stehe noch nicht fest. Die geplante Bauzeit betrage drei Jahre. Es sei nicht zumutbar, die Kinder solange in einem Container zu unterrichten. Auch einen Pausenraum gebe es nicht. Ein warmes Mittagessen gebe es nur im Gymnasium. Das Konzept der Realschule 3* … sei nicht ausgereift. Mit gleichlautendem Schreiben vom 8. März 2013 wandte sich die Klägerin zu 1) auch an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Mit Schreiben vom 28. März 2013 teilte der Landrat der Klägerin zu 1) mit, an der Realschule 3* … stünden alle erforderlichen Fachräume zur Verfügung. Gerade Schüler aus 3* … und Umgebung hätten kürzere Fahrzeiten. Sofern noch Container als Unterrichtsräume verwendet würden, entsprächen sie den Erfordernissen. Der Einwand bezüglich eines unausgereiften oder kaum vorhandenen Konzepts entbehre jeglicher Grundlage. Die bayernweite Vorgabe für den Sportunterricht an Realschulen betrage einheitlich zwei Stunden pro Woche. Die Realschule 3* … biete neben dem Pflichtunterricht verschiedene Wahlfächer und Ergänzungsunterricht an. Die staatliche Realschule 2* … gehöre derselben Schulart an, wie die staatliche Realschule 3* … Im Übrigen wird auf das Schreiben verwiesen. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus verwies mit Schreiben vom 10. Mai 2013 im Wesentlichen darauf, dass Beschwerden im Einzelfall an die zuständige Stelle vor Ort zu richten seien. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 verwies das Landratsamt 1* … noch darauf, dass eine Containerunterbringung von Schülern in vergangenen Jahren aus Platzgründen bereits an der Realschule 4* … praktiziert worden sei. Des Weiteren seien Umbau- und Neubaumaßnahmen an verschiedenen Schulen des Landkreises während des Schuljahres vorgenommen worden (Realschulen in 4* …, 5* … und 1* …*). Die in 6* … wohnenden Schüler hätten ein Wahlrecht, ob sie die Realschule 4* … oder 3* … besuchen wollten, da die Beförderungskosten gleich seien.

Unter dem 13. August 2013 beantragte die Klägerin zu 1) die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Klägerin zu 2) vom Wohnort in W* … an die Realschule 2* … (5. Klasse, Schuljahr 2013/2014).

Mit E-Mail vom 5. September 2013 verwies die Klägerin zu 1) darauf, dass sie und ihr Ehemann berufstätig seien und der leibliche Vater der Klägerin zu 2) seinen Wohnort nach 2* … verlegen wolle, damit die Betreuung der Klägerin zu 2) gesichert sei. Zwei Schwestern ihres Ehemanns wohnten ebenfalls in 2* … Sie unterstützten zusätzlich die Betreuung der Klägerin zu 2) nach dem Schulunterricht. Die Cousine der Klägerin zu 2) gehe ebenfalls in die Realschule 2* … in den gleichen Jahrgang wie die Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) kenne die Örtlichkeiten in 2* … noch aus der Grundschulzeit und viele ihrer alten Schulfreunde würden in der Schule in 2* … in die gleiche Klasse gehen. Aus W* … gebe es außer der Klägerin zu 2) noch ein Mädchen in ihrem Alter, mit der sie befreundet sei. Sie könnten sich gegenseitig in der Schule unterstützen.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 lehnte der Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg von W* … nach 2* … zum Besuch der staatlichen Realschule durch die Klägerin zu 2) für das Schuljahr 2013/2014 ab. Die Beförderungspflicht bestehe nur zur nächstgelegenen Schule. Das sei diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Beförderungsaufwand erreichbar sei. Die staatliche Realschule 2* … und die staatliche Realschule 3* … gehörten derselben Schulart an. Die Beförderung von W* … zur staatlichen Realschule 2* … erfolge mit einem Schulbus des Landkreises 7* … Für die Mitbenutzung der Schulbuslinie seien vom Landkreis 1* … an den Landkreis 7* … anteilige Beförderungskosten zu erstatten. Für das Schuljahr 2012/2013 seien dies pro Schüler 1.304,33 € gewesen. Im Schuljahr 2013/2014 würden sich die Kosten laut Auskunft des Landratsamts 7* … auch in diesem Rahmen bewegen. Die Fahrt zur staatlichen Realschule nach 3* … erfolge mit einem Schulbus des Schulverbands 3* … Für die Mitbenutzung dieser Schulbuslinie seien vom Landkreis 1* … an den Schulverband 3* … anteilige Beförderungskosten pro mitgenommenem Realschüler zu bezahlen. Dies seien im Schuljahr 2013/2014 voraussichtlich 153,85 € pro Schüler. Die Kostenbelastung für den Landkreis 1* … sei damit beim Besuch der staatlichen Realschule 3* … wesentlich geringer als beim Besuch der staatlichen Realschule 2* … Nächstgelegene Schule sei daher die Realschule 3* … Ausnahmetatbestände nach § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV lägen nicht vor. Bei Ablehnung der Übernahme der Beförderungskosten bestehe keine Pflicht, die nächstgelegene Realschule in 3* … zu besuchen. Für den Landkreis 1* … bestehe aber keine Pflicht zur Übernahme der Beförderungskosten.

Am 31. Oktober 2013 erhob die Klägerin zu 1) gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2013 Widerspruch, der mit E-Mail vom 11. Dezember 2013 im Wesentlichen mit Verweis auf die Betreuungssituation, der Kenntnis der Örtlichkeiten in 2* …, sowie dem Besuch der Realschule 2* … durch Freundinnen der Klägerin zu 2) begründet wurde.

Mit Schreiben vom 24. März 2014 wies die Regierung … u. a. darauf hin, dass die Realschulen 3* … und 2* … sich schülerbeförderungsrechtlich nicht unterschieden, da sie ab der Jahrgangsstufe 7 die gleiche innere Auffächerung mit den Ausbildungsrichtungen I, II und III anböten. Innerhalb der Ausbildungsrichtung III könnten verschiedene Schwerpunkte angeboten werden, was allerdings bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule unbeachtlich sei. Die Übernahme der Beförderung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 SchBefV sei nicht möglich, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Besondere Härten, die den Schulbesuch in 3* … unzumutbar machen würden, seien nicht erkennbar. Der Besuch weiterführender Schulen sei häufig mit einem Schulortswechsel und der Trennung von bisherigen Mitschülern verbunden. Die geschilderte bessere Betreuungsmöglichkeit am Nachmittag in 2* … könne nicht zu Lasten des Trägers der Schülerbeförderung gehen. Auch die Neuerrichtung der Schule und die damit verbundenen Umstände - zeitweiser Unterricht in Containern - führe nicht dazu, dass der Besuch der Realschule in 3* … unzumutbar wäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 wurde das Widerspruchsverfahren eingestellt. Die Sicherstellung der Beförderung zur Realschule 2* … habe sich mit Beendigung des Bewilligungszeitraums, dem Schuljahr 2013/2014, erledigt. Im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Am 18. August 2015 haben die Klägerinnen Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten, zumindest ein Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Widerspruchsbescheid gehe unzutreffend davon aus, dass das Widerspruchsverfahren einzustellen wäre. Er verkenne den Antragsgegenstand. Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten sei nach § 2 Abs. 3 SchBefV i.V.m. Art. 6 GG i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 gegeben. Die Schulfreiheit bzw. die Möglichkeit der Eltern, über die zu besuchende Schule zu entscheiden, werde durch die erhebliche finanzielle Belastung eingeschränkt bzw. beschnitten.

Die Klägerinnen beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Landkreises 1* … vom 7. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, die Beförderungskosten für den Schulweg von W* … nach 2* … zum Besuch der staatlichen Realschule für …, Schuljahr 2013/2014 zu übernehmen,

hilfsweise,

der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die staatliche Realschule in 2* … und die staatliche Realschule in 3* … gehörten derselben Schulart an. Beide Schulen hätten die gleiche innere Auffächerung mit den Ausbildungsrichtungen I, II und III (Art. 8 Abs. 3 BayEUG). Die Ausbildungsrichtungen selbst würden ab der 7. Jahrgangsstufe eingerichtet. In der 5. und 6. Jahrgangsstufe finde keine Unterscheidung statt. Für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule sei deshalb allein der Vergleich der Beförderungskosten maßgebend. Die Beförderung zur staatlichen Realschule 3* … erfolge ab dem Schuljahr 2013/2014 im Rahmen des freigestellten Schülerverkehrs (Mitnahme im Schulbus des Schulverbands … Mittelschule 3* …*). Da dadurch für den Landkreis erheblich geringere Beförderungskosten anfielen, stelle dies die wirtschaftlichste Art dar (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV). Für die Mitnahme der Realschüler entrichte der Landkreis 1* … an den Schulverband einen Festbetrag. Je mehr Schüler des Landkreises im freigestellten Schülerverkehr befördert würden, umso günstiger seien die anfallenden Kosten pro Schüler. Im Schuljahr 2013/2014 habe sich bei 65 Schülern ein Betrag von 153,85 € pro Schüler ergeben. Für die Fahrt mit dem freigestellten Schülerverkehr des Landkreises 7* … von W* … zur staatlichen Realschule in 2* … wären dem Landkreis 1* … im Schuljahr 2013/2014 Fahrtkosten in Höhe von 1.207,51 € angefallen. Die Beförderungskosten wären somit gegenüber den Beförderungskosten zur Realschule 3* … um 785% höher gewesen. Damit wäre der Beförderungsaufwand um mehr als 20% überschritten worden (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV). 2* … sei daher nicht nächstgelegene Schule gewesen. Ein Recht auf Bildung werde nicht verwehrt. Den Schülern werde eine Art Grundversorgung gewährt, damit sie eine ihren Fähigkeiten und Anlagen entsprechende Schule besuchen könnten, ohne dass dies an den Beförderungskosten scheitere. Werde nicht die nächstgelegene Schule besucht, hätten die Eltern auch die finanziellen Folgen zu tragen. Es sei nicht Aufgabe des Staates, Hilfen für alle individuellen Lebenslagen und persönliche Härten bereitzustellen. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV greife nicht ein. Den Klägerinnen sei bei der Anmeldung und vor Schuljahresbeginn bekannt gewesen, dass die Beförderungskosten zum Besuch der staatlichen Realschule in 2* … nicht übernommen würden. Die Entscheidung dennoch in 2* … die Schule zu besuchen, könne nicht zu Lasten des Landkreises gehen. Wie in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 und § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV vorgesehen, müsse der Landkreis 1* … an einer sparsamen Mittelverwendung interessiert sein.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 und vom 29. Januar 2016 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit dem Erlass eines Gerichtsbescheids.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten der Klägerin zu 2 für den Schulweg vom Wohnort in W* … zur staatlichen Realschule 2* … im Schuljahr 2013/2014. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten von W* … nach 2* … zum Besuch der staatlichen Realschule 2* … durch die Klägerin zu 2) im Schuljahr 2013/2014 erneut entscheidet.

Der Bescheid des Landratsamts 1* … vom 7. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 1 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 2 SchBefV ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u. a. zu einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule oder einem Gymnasium durch den Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers oder der Schülerin sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Beförderungsaufwand erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird hierbei der Beförderungsaufwand nach rein finanziellen Gesichtspunkten durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten beurteilt. Entfernung oder Zeitaufwand sind nicht maßgeblich (vgl. BayVGH - U.v. 19.2.2013 - 7 ZB 12.2441 - Rdnr. 19; BayVGH - B.v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415; BayVGH - B.v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - jeweils juris).

Die nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist nicht die staatliche Realschule 2* …, sondern die staatliche Realschule 3* …

Die Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2013/2014 betragen zur staatlichen Realschule 3* … 153,85 € je Schüler, zur staatlichen Realschule 2* … wäre ein Betrag von 1.207,51 € angefallen.

Beide Realschulen weisen hinsichtlich Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung keine wesentlichen Unterschiede auf. Die staatliche Realschule 3* … bietet in der Jahrgangsstufe 7 das Wahlpflichtfächerangebot der Gruppe I, II und IIIa (Französisch) an, die Realschule 2* … das der Gruppe I, II, IIIa (Französisch) und IIIb (Sozialwesen) (vgl. www.realschule.bayern.de). Die Aufsplittung auf die Wahlpflichtfächergruppe IIIa bzw. IIIb bedeutet nicht, dass damit eine zusätzliche Ausbildungs- und Fachrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV vorgehalten würde. An den Realschulen bestehen derzeit nur die in Art. 8 Abs. 3 BayEUG genannten drei Ausbildungsrichtungen in Form entsprechender Wahlpflichtfächergruppen (I, II und III; vgl. § 37 Abs. 1 RSO). Die Wahl eines ergänzenden Schwerpunkts, z. B. im musisch gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich innerhalb der Gruppe III (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG) bleibt daher auf Ebene des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung (vgl. BayVGH - B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris - m.w.N.).

Davon abgesehen setzen bei den Realschulen die Ausbildungsrichtungen im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppen erst ab der 7. Klasse die jeweiligen Bildungsschwerpunkte. Die Klägerin zu 2) besuchte im streitgegenständlichen Schuljahr indes erst die 5. Klasse. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung selbst für einen Kläger, der die 8. Klasse besucht, ein Schulwechsel nicht unzumutbar i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV ist, auch wenn ein Wechsel innerhalb der Wahlpflichtfächergruppe III nur noch mit größerem Lernaufwand möglich wäre. Denn mit der Wahl eines bestimmten Schwerpunkts an einer Realschule ungeachtet vorheriger Ablehnung eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten trägt der Schüler bzw. tragen die Erziehungsberechtigten das Risiko der eigenen Kostentragung für den künftigen Schulweg bewusst (vgl. BayVGH - B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris).

Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV, weil die staatliche Realschule 2* … keine Schule mit pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit, keine Tagesheimschule, keine nichtkoedukative Schule und keine Bekenntnisschule ist.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SchBefV.

§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist vorliegend nicht einschlägig, weil der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten nur nächstgelegenen Schule um mehr als 20 v.H. übersteigt. Denn die Beförderungskosten zur Realschule 3* … betragen im Schuljahr 2013/2014 153,85 € pro Schüler, diejenigen zur Realschule 2* … 1.207,51 €. Die Beförderungskosten wären somit gegenüber den Beförderungskosten zur Realschule 3* … um ein Vielfaches höher gewesen.

Auf Übernahme sog. fiktiver Beförderungskosten - vorliegend im Sinne des Teilbetrags von 153,85 € im Schuljahr 2013/2014, der in jedem Fall bei der Schülerbeförderung angefallen wäre - besteht kein Anspruch (vgl. BayVGH - B.v. 30.1.2007 - 7 ZB 06.781; U.v. 23.1.2014 - 7 B 13.858 - - jeweils juris).

Auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV liegen nicht vor. Danach kann unbeschadet des Abs. 3 die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernommen werden, wenn dem Schüler ein Schulwechsel nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit setzt hierbei außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung in der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten Berücksichtigung verlangen. Bei der Entscheidung darf der Aufgabenträger allerdings das öffentliche Interesse an sparsamer Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (vgl. BayVGH - U.v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n.F. 49, 12/18; U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris). Mit der Wahl der nicht nächstgelegenen Schule ungeachtet der Mitteilung, dass die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, wird das Risiko der eigenen Kostentragung für einen künftigen Schulweg in Kauf genommen. Die Berufung darauf, dass aufgrund Zeitablaufs der Wechsel an eine kostengünstiger zu erreichende Schule nun nicht mehr zumutbar wäre, scheidet dann aus (vgl. BayVGH - B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris). Den Klägerinnen war seit dem Schreiben des Landrats vom 28. März 2013 bekannt, dass die Beförderungskosten für die Beförderung der Klägerin zu 2) an die Realschule 2* … im Schuljahr 2013/2014 nicht übernommen würden. Ein unzumutbarer Schulwechsel lag bei der Klägerin zu 2) schon deshalb nicht vor, weil ohnehin ein Schulwechsel von der Grundin eine Realschule im Schuljahr 2013/2014 anstand. Im Übrigen ist grundsätzlich ein Schulwechsel nicht unzumutbar, da sich Kinder veränderten Bedingungen in der Regel rasch anpassen, so dass zu erwarten ist, dass sie sich in eine neue Schulsituation ohne weiteres einfügen. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass aus dem Wohnort bzw. aus der früheren Grundschule 2* … mehr Freundinnen oder der Klägerin zu 2) bekannte Schüler und Schülerinnen die Realschule 2* … besuchen, ergibt sich nicht, dass der Besuch der Realschule 3* … unzumutbar wäre. Gleiches gilt für die angeführte Betreuungssituation, zumal ggf. das Angebot der offenen Ganztagsschule an der Realschule 3* … zur nachmittäglichen Betreuung der Klägerin zu 2) in Anspruch genommen (vgl. Homepage der Realschule 3* … - www.rs-3* …de - Elterninformation - offene Ganztagsschule) oder eine Tagesmutter organisiert hätte werden können.

Der Besuch der Realschule 3* … war nicht deshalb unzumutbar, weil bzw. soweit im Zuge der Errichtung der Realschule 3* … vorübergehend eine Unterbringung von Schülern in Containern erfolgen musste. Derartige Containerlösungen sind vielmehr auch im Zuge von Umbaumaßnahmen oder infolge vorübergehend sehr hoher Schülerzahlen z.T. nicht unüblich und eine von mehreren möglichen Mitteln den Schulbetrieb ungehindert fortzuführen.

Auch die Voraussetzung von § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 4 SchBefV lagen ersichtlich nicht vor.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 SchBefV bereits nicht erfüllt waren, war der Beklagte auch nicht gehalten, eine entsprechende Ermessensentscheidung zu treffen.

Ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt nicht vor. An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 <222> m.w.N.).

Weder die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, den Bildungs Weg der Kinder zu bestimmen, beinhalten zudem einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten notwendiger Schülerbeförderung vollständig übernimmt. Entsprechendes gilt auch für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip bietet keine Freistellung unterhaltspflichtiger Eltern von allen durch den Schulbesuch der Kinder verursachten Kosten und damit keine vollständige Erstattung notwendiger Beförderungskosten. Wenn eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten an eine gleichartige Schule, vorliegend die Realschule 3* …, gewährleistet ist, sich die Eltern jedoch für eine andere Schule entscheiden, die gegenüber der nächstgelegenen Schule keine Besonderheiten aufweist, müssen sie und nicht der Träger der Schülerbeförderung die besonderen Kosten hierfür tragen. Im schulorganisatorischen Bereich wird das Elternrecht durch den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 GG) eingeschränkt. Der Staat kann daher unter Berücksichtigung des Elternrechts frei darüber entscheiden, zu welchen Schulen er eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung einrichten will, sofern die Überlegungen durch sachlich gerechtfertigte Gründe getragen sind, vorliegend das Haushaltsrecht. Die Übernahme der Beförderungskosten ist verfassungsrechtlich eine freiwillige gesetzliche Leistung des Staates, so dass dieser auch die Beförderungs- und Kostenerstattungsvoraussetzungen enger festlegen kann, als dies allen denkbaren Elternwünschen entspricht, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere auch Art. 3 GG zu verstoßen (vgl. BayVGH - U.v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - NVwZ, RR 1997, 491).

Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule ist nicht anerkannt (VerfGH v. 28.10.2004, VerfGHE 57, 156 ff. - BayVBl 2005, 140 bis 141 und v. 7.7.2009, BayVBl 2010, 76/77). Der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung wurde vielmehr ohne dahingehende grundrechtliche Verpflichtung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften erst geschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2013 - 6 B 22/13 - juris).

Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (Recht auf Bildung) wird durch § 2 Abs. 3 und 4 der SchBefV hinreichend Rechnung getragen. Der Klägerin zu 2) wird insbesondere nicht das Recht auf Bildung verwehrt. Sie kann weiterhin die Realschule in 2* … besuchen, allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten an diese Schule zu übernehmen, die keine Besonderheiten im Sinne des Art. 2 des Zusatzprotokolls der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - nämlich in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht - aufweist. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ersichtlich ist und auch das allgemeine Diskriminierungsverbot im 12. Protokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht verletzt ist. Es geht den Klägerinnen um eine Teilhabe an einer besonderen Vergünstigung im Rahmen der Schulfinanzierung. Die freie Schulwahl wird nicht eingeschränkt, ebenso wenig das Recht auf Bildung. Eine Diskriminierung ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Beklagte - aus Haushaltsgrundsätzen -, die in den Regelungen des Rechts der Schülerbeförderungskosten, namentlich § 2 SchBefV, ihren Ausdruck gefunden haben, die Schülerbeförderungskosten nicht trägt, nachdem sich die Klägerinnen aus freien Stücken selber dazu entschlossen haben, dass die Klägerin zu 2) die Realschule 2* … besucht, obwohl ihnen vorher mitgeteilt worden war, dass dorthin die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden. Es ergibt sich auch keine Diskriminierung, eine Verletzung von Grundrechten oder eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV daraus, wenn die außerschulische bzw. nachmittägliche Betreuung der Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1), dem leiblichen Vater der Klägerin zu 2) wie auch dem Ehemann der Klägerin zu 1) und sonstigen Verwandten leichter oder anders zu organisieren sein mag, wenn die Klägerin zu 2) die Realschule 2* … besucht.

Es ist sonach rechtlich unbedenklich, wenn der Beklagte gesetzeskonform die Schülerbeförderungskosten zur Realschule 2* … nicht trägt.

Schließlich ist der Beklagte auch nicht verpflichtet über den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erneut zu entscheiden. Insbesondere liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 4 SchBefV nicht vor.

Hinsichtlich des Widerspruchsbescheids sind die Klägerinnen zumindest nicht in eigenen Rechten verletzt.

Im Widerspruchsbescheid wird zwar zu Unrecht das Widerspruchsverfahren eingestellt. Beantragt war nämlich nicht die Sicherstellung der Beförderung zur Realschule 2* … Beantragt war vielmehr die Übernahme der Schülerbeförderungskosten (vgl. Antrag vom 13. August 2013). Die Kostenerstattung kann auch nach Schuljahresende noch erfolgen, so dass nicht von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen ist. Klagegegenstand ist indes vorliegend der Bescheid des Landratsamts 1* … vom 7. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. Schriftsatz vom 20.10.2015). Gegenüber dem Ausgangsbescheid enthält jedoch die Einstellung des Widerspruchsverfahrens keine erstmalige, zusätzliche bzw. selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Soweit mittels Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 dem Widerspruchsführer eine Sachentscheidung verwehrt wird, kommt dies inhaltlich einer Untätigkeit gleich. Zutreffend wäre gewesen, den Widerspruch - als unbegründet - zurückzuweisen. Gegenüber dieser (zutreffenden) Entscheidung vermittelt die Einstellung des Widerspruchsverfahrens wiederum keine (eigene) Beschwer. Beschwert sind die Klägerinnen vielmehr durch den angegriffenen Bescheid vom 7. Oktober 2013. Auch wird durch den Widerspruchsbescheid der Rechtsweg nicht beschnitten, zumal gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung:den Klägerinnen der Klageweg gegen den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 7. Oktober 2013 eröffnet ist.

Nach alldem war der Widerspruchsbescheid nicht isoliert aufzuheben.

Nach alldem ist die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23.01.2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juli 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtverbindlich.
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.