Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - 7 B 13.858

published on 23.01.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - 7 B 13.858
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Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juli 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtverbindlich.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Übernahme der Schulwegkosten für ihren Sohn von ihrem Wohnort Erlauzwiesel zur Staatlichen Realschule in Hauzenberg. Der Beklagte ist demgegenüber lediglich bereit, die Beförderungskosten zur Realschule in Freyung zu übernehmen.

Der Sohn der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2009/2010 die Staatliche Realschule in Hauzenberg. Der Beklagte hat bis Ende des Schuljahres 2010/2011 die Beförderungskosten dorthin gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der Schülerbeförderungsverordnung übernommen. Den Klägern wurde mit Schreiben der Staatlichen Realschule Hauzenberg vom 17. Mai 2011 mitgeteilt, dass der Beklagte nicht mehr bereit sei, die Fahrtkosten zur Realschule nach Hauzenberg zu übernehmen, nachdem das die Schülerbeförderung durchführende Busunternehmen die Fahrpreise für das kommende Schuljahr um etwa 20,- Euro pro Monat erhöht habe. Ihr Sohn müsse dann an die Realschule in Freyung wechseln, es sei denn, sie würden die Fahrtkosten zur Schule in Hauzenberg selbst übernehmen. Für Fragen wurden sie an das Landratsamt Freyung-Grafenau verwiesen.

In der Sitzung des Kreisausschusses des Beklagten am 17. Juli 2011 wurde beschlossen, die Beförderungskosten mit Ausnahme derjenigen für die Schüler der Abschlussklasse und fünf weitere Schüler der 9. Klasse nur noch zu der im Sinn des Schülerbeförderungsrechts nächstgelegenen Schule, hier der Staatlichen Realschule in Freyung, zu übernehmen. Dies wurde den betroffenen Eltern mit Schreiben vom 19. Juli 2011 mitgeteilt. Die Kläger, deren Sohn neben zehn weiteren Kindern davon betroffen war, erhoben hiergegen Einwendungen. In der Sitzung am 9. August 2011 hat der Kreisausschuss an seinem Beschluss vom 17. Juli 2011 festgehalten. Mit Bescheid vom 22. August 2011 beendete der Beklagte die Kostenübernahme der Beförderung zur Realschule in Hauzenberg.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtete, über die Gewährung von Fahrtkosten für den Sohn der Kläger zur Realschule in Hauzenberg für das Schuljahr 2011/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte habe eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen, weil dem Sohn der Kläger ein Schulwechsel für das Schuljahr 2011/2012 nicht zumutbar gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, weil die Eltern relativ spät über den Wegfall der Übernahme der Schulwegkosten nach Hauzenberg informiert worden seien und es ihnen damit nicht möglich gewesen sei, sich frühzeitig darauf einzustellen. Sie seien zwar mit Schreiben vom 17. Mai 2011 von der Schule davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Übernahme der Schulwegkosten beendet werde, von Seiten der Behörde jedoch erst mit Schreiben vom 19. Juli 2011. Ein Bescheid sei sogar erst am 22. August 2011 ergangen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über einen Schulwechsel ca. drei Wochen vor Schulbeginn unzumutbar kurzfristig zu treffen gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht darüber informiert worden seien, dass die Übernahme der Schülerbeförderungskosten bisher im Ermessenswege erfolgt sei. Ihnen sei kein Hinweis gegeben worden, dass bei einer Preisdifferenz von mehr als 20% die Fahrtkosten vom Beklagten nicht mehr übernommen werden könnten.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung. Gemäß seinem Schutzzweck erfasse der Tatbestand der Unzumutbarkeit in § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Schülerbeförderungsverordnung nur Belange des Schülers selbst, nicht aber seiner Eltern. Es seien keine Gründe ersichtlich, die den Schulwechsel für den Sohn der Kläger unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Kläger seien nicht zu spät über die Tarifänderung und die fehlende Bereitschaft des Beklagten zur Kostenübernahme informiert worden. Sie hätten frühzeitig durch die Schule und die Mitteilung des Beschlusses des Kreisausschusses davon Kenntnis erhalten. Es habe eine ausführliche - auch öffentlich geführte - Diskussion mit den politischen Mandatsträgern stattgefunden. Das Verwaltungsgericht würdige im Hinblick auf den Vertrauensschutz zu Unrecht nur den Bescheid vom 22. August 2011. Das Vertrauen der Kläger sei jedoch bereits mehrere Monate vor dem Erlass dieses Ablehnungsbescheids beseitigt worden. Eine Anmeldung des Sohns der Kläger an der Schule in Freyung wäre ohne Probleme zum Schuljahresbeginn 2011/2012 möglich gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juli 2012 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Vertrauen der Kläger sei schutzwürdig. Wenn sich die Behörde ihrer Sache sicher gewesen wäre, hätte sie den Bescheid sogleich erlassen können und nicht erst am 22. August 2011. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Schulwechsels gehe es nicht um die Abwicklung von Formalitäten, wie der Anmeldung an der neuen Schule, sondern darum, dass sich der Sohn der Kläger längerfristig auf den Schulwechsel habe einstellen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf kostenlose Beförderung ihres Sohnes von ihrem Wohnort Erlauzwiesel zur Johann-Riederer-Schule, einer staatlichen Realschule in Hauzenberg. Der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2011 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2012 sind rechtmäßig.

Nach Nr. 2 des Bescheidssatzes des angefochtenen Bescheids wird die (kostenlose) Beförderung des Sohnes der Kläger im Schuljahr 2011/2012 nicht mehr vom Landkreis übernommen. Damit wird allerdings nicht die bisherige Gewährung von kostenloser Beförderung zurückgenommen oder widerrufen (Art. 48 f. BayVwVfG). Vielmehr wird der Antrag der Kläger auf Übernahme der Schulwegkosten durch den Beklagten für das Schuljahr 2011/2012 abgelehnt. Nach den in dem „Antrag auf Ausstellung einer kostenlosen Fahrkarte für Schüler auf dem Schulweg“ enthaltenen Hinweisen wird die kostenlose Schülerbeförderung zwar nur einmal für den Besuch der Klassen 5 bis 10 der Realschule beantragt, jedoch nur jeweils für ein Schuljahr genehmigt. Ändern sich - wie hier - die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, wird der Antrag auf kostenlose Beförderung - wie hier (zu Recht) - abgelehnt.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), hat der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers die Aufgabe, die notwendige Beförderung auf dem Schulweg u. a. zu einer öffentlichen Realschule sicherzustellen. Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn -wie hier - der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), besteht eine Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten (finanziellen) Beförderungsaufwand erreichbar ist (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415 - juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten für ihren Sohn zur Johann-Riederer-Schule in Hauzenberg.

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nächstgelegene Schule im Sinn des Schülerbeförderungsrechts die Staatliche Realschule in Freyung ist. Der finanzielle Aufwand wird für den Beklagten nicht dadurch geringer, dass dem Sohn der Kläger die „billigere“ Umweltfahrkarte erstattet wird, denn diese wird vom Landkreis subventioniert. Gerade deshalb wird sie nicht an Schüler mit Anspruch auf kostenfreie Beförderung zur Schule ausgegeben.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner das Vorliegen außergewöhnlicher individueller Umstände in der Person des Sohns der Kläger verneint, die einen Schulwechsel als unzumutbar i. S. des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV erscheinen lassen. Auch die Voraussetzungen für die Übernahme der Beförderungskosten gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 SchBefV liegen nicht vor. Ebenso ist richtig, dass der Beklagte zur Erstattung fiktiver Schulwegkosten wenigstens in Höhe derjenigen, die für eine Beförderung nach Freyung entstehen würden, nicht verpflichtet ist. Dies alles ist im Wesentlichen auch nicht strittig.

Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist der Wechsel von der Schule in Hauzenberg zu der in Freyung nicht deshalb unzumutbar, weil die Kläger und ihr Sohn auf die bisherige Praxis, nämlich der Übernahme der Schülerbeförderungskosten zur Schule in Hauzenberg, vertrauen durften. Unabhängig davon, ob § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV nach seinem Schutzzweck nur Belange des Schülers und nicht seiner Eltern erfasst und ob insoweit der Sohn der Kläger in eigenen Belangen betroffen ist, durften weder die Kläger noch ihr Sohn seit der Benachrichtigung durch die Johann-Riederer-Schule vom 17. Mai 2011, spätestens jedoch seit der Mitteilung des Kreistagsbeschlusses vom 11. Juli 2011 mit Schreiben vom 19. Juli 2011 darauf vertrauen, dass der Beklagte die Beförderungskosten für den Sohn der Kläger zur Schule in Hauzenberg auch im Schuljahr 2011/2012 übernehmen werde. Spätestens mit dem Beschluss des Kreisausschusses, abgesehen von wenigen Ausnahmen nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule im Sinne des Schülerbeförderungsrechts zu übernehmen, waren die Kläger ernsthaft vor die Wahl gestellt, dass ihr Sohn entweder die Schule wechselt oder aber sie die Beförderungskosten zur Schule in Hauzenberg selbst tragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist von etwa sechs Wochen für diese Entscheidung zu knapp bemessen war, gibt es nicht. Die Kläger durften nicht davon ausgehen, dass ihre Einwendungen erfolgreich sein würden.

Allein dadurch, dass die Einwendungen ernsthaft geprüft wurden und dass die Angelegenheit - auch öffentlich - mit den politischen Mandatsträgern diskutiert wurde, hat der Beklagte nicht davon Abstand genommen, im kommenden Schuljahr nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen. Er hat allenfalls Bereitschaft signalisiert, die Entscheidung nach Kenntnisnahme aller Argumente und ihrer Beurteilung nochmals zu überdenken. Auch wenn der stellvertretende Landrat nach den Angaben der Kläger zusagte, alles zu tun, was in seiner Macht stehe und den Betroffenen damit Hoffnung gemacht hat, hat er die Entscheidung nicht vorweg genommen. Die Kläger können nicht daraus, dass ihnen insoweit entgegengekommen worden ist, als die Entscheidung im Licht der von ihnen vorgetragenen Argumente, wozu ihnen reichlich Gelegenheit gegeben worden ist, auf den Prüfstand gestellt wurde, die Verpflichtung des Beklagten ableiten, unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung die Beförderungskosten auch im kommenden Schuljahr zu übernehmen. Einen Vertrauenstatbestand können die Kläger auch nicht daraus ableiten, dass sie von der bisherigen Übernahme der Beförderungskosten im Ermessenswege durch den Beklagten und darüber in Unkenntnis waren, dass die Beförderungskosten bei einem Unterschied von mehr als 20% auch freiwillig nicht mehr vom Landkreis übernommen werden können. Es wäre den Klägern im Übrigen leicht möglich gewesen, im Rahmen ihrer intensiven Befassung mit dem Thema der Schulwegkostenfreiheit auch das zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.