Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - 7 ZB 16.551

published on 16.03.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - 7 ZB 16.551
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.207,51 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch der Realschule in G … durch die Klägerin zu 2 im Schuljahr 2013/2014.

Der Beklagte - Landratsamt K … - hat dies mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 abgelehnt, weil für die Beförderung zur Staatlichen Realschule in M …, die derselben Schulart wie diejenige in G … angehöre, erheblich geringere Fahrtkosten anfielen. Das daraufhin von den Klägerinnen angestrengte Widerspruchsverfahren hat die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 24. Juli 2015 eingestellt, weil sich die Sicherstellung der Beförderung zur Realschule in G … mit Beendigung des Bewilligungszeitraums, dem Schuljahr 2013/2014, erledigt habe.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und auf Übernahme der Beförderungskosten zur Schule in G … gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Februar 2016 abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Klägerinnen geltend, an der Richtigkeit dieses Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der rechtswidrige Widerspruchsbescheid isoliert aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten gewesen wäre. Im Übrigen stelle die Entscheidung des Beklagten im Hinblick auf eine andere Schülerin eine Ungleichbehandlung dar und seine Kostenberechnung sei nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der von den Klägerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs bzw. Übernahme der Beförderungskosten für die Klägerin zu 2 im Hinblick auf den Besuch der Realschule in G … im Schuljahr 2013/2014. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend und klarstellend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:

1. Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis zutreffend - erkannt, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 zwar - infolge tatsächlich nicht vorliegender Erledigung - rechtswidrig ergangen, aber gleichwohl nicht isoliert aufzuheben ist. Denn die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerinnen haben bereits keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Hat die Widerspruchsbehörde - wie hier - einen Widerspruchsbescheid erlassen, den Widerspruch aber zu Unrecht als unzulässig (bzw. erledigt) angesehen und damit die gebotene sachliche Nachprüfung unterlassen, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da jedoch die Klage gegen den Ausgangsbescheid offensteht, fehlt einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines erneuten Widerspruchsbescheides grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Anderes gilt - worauf die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen - nur dann, wenn der Kläger bzw. die Klägerinnen ein beachtliches Interesse an einer Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde haben, insbesondere wenn der Widerspruchsbehörde Ermessen oder ein Beurteilungsraum zusteht, dessen Überprüfung den Gerichten verwehrt ist; dann haben die Klägerinnen die Wahl zwischen der Klage gegen den Ausgangsbescheid und der auf Erlass eines erneuten Widerspruchsbescheids (vgl. zum Ganzen: Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 73 Rn. 17 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

Ausweislich der Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 haben die Klägerinnen hier ausdrücklich beantragt, den Bescheid des Landkreises K … vom 7. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 24. Juli 2015 aufzuheben. Sie haben sich mithin dafür entschieden, gegen den Ausgangsbescheid und nicht auf Erlass eines erneuten Widerspruchsbescheides zu klagen; eine Entscheidung, die insbesondere auch vor dem Hintergrund der den Klägerinnen bereits bekannten und eindeutig ablehnenden Haltung der Widerspruchsbehörde in Bezug auf ihr Anliegen (Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 24. März 2014) allein sinnvoll war.

2. Der Einwand der Klägerinnen, die ablehnende Entscheidung des Beklagten stelle eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf ein „nicht namentlich bekanntes Mädchen aus H …“ dar, begründet mangels ausreichender Substanziierung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Zulassungsgrund etwa gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht dargelegt.

3. Soweit die Klägerinnen schließlich die Kostenberechnung des Beklagten als nicht nachvollziehbar rügen, ist darauf hinzuweisen, dass ihnen bereits mit Schreiben des Landrats des Landkreises K … vom 28. März 2013 mitgeteilt wurde, dass die Beförderung vom Wohnort der Klägerinnen in O … bis zur gewünschten Realschule in G … mit einem Schulbus des Landkreises P … (in dem die Schule in G … liegt) erfolge, für dessen Mitbenutzung im Schuljahr 2012/2013 anteilsmäßige Beförderungskosten in Höhe von ca. 1.270,-- Euro pro Schüler angefallen seien, die im Schuljahr 2013/2014 voraussichtlich noch steigen würden. Dagegen könne die Klägerin zu 2 für den Weg von O … nach M … einen vom (zuständigen) Landkreis K … selbst eingesetzten und pauschal (ohne Rücksicht auf die tatsächlich beförderte Schülerzahl) finanzierten Schulbus benutzen, wodurch dem Landkreis K … keine zusätzlichen Kosten entstünden. Diese Darlegung ist aus Sicht des Senats ausreichend nachvollziehbar.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.