Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Apr. 2015 - RO 1 S 15.50123

published on 10/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Apr. 2015 - RO 1 S 15.50123
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin will mit ihrem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach U. erreichen.

Bei der Asylantragstellung am 13.1.2015 (bei der Angabe auf Blatt 3 der Behördenakten handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die am ... 1985 geborene Antragstellerin an, syrische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und arabische Volkszugehörige zu sein.

Bei ihrer vorbereitenden Anhörung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 22.1.2015 erklärte sie, etwa am 15.7.2014 über L. in die T. gereist zu sein. Über Griechenland, Mazedonien und Serbien sei sie nach U. gekommen. Mit einem Pkw sei sie über Österreich nach Deutschland gereist.

Auf die Frage, ob Gründe gegen eine Prüfung ihres Asylantrages in einem andern Dublin Mitgliedstaat sprächen, gab sie kein Land an. Sie wolle aber, dass der Asylantrag in Deutschland überprüft werde, da es in Deutschland mehr Sicherheit und Unterstützungen gebe.

Auf Anfrage erklärten sich die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 10.2.2015 zur Übernahme der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO bereit. Diese habe am 6.1.2015 einen Asylantrag gestellt und sei kurz darauf verschwunden.

Nicht angegeben ist, dass das Asylverfahren daraufhin eingestellt worden sei.

Mit Bescheid vom 23.2.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach U. an (Nr. 2).

Für das Verfahren sei U. zuständig. Humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt Deutschlands lägen nicht vor.

Der Bescheid wurde am 5.3.2015 zur Übergabe an den Antragsteller an die Aufnahmeeinrichtung Deggendorf gesandt.

Mit Telefax ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.3.2015 ließ die Antragstellerin Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 23.2.2015 erheben (RN 1 K 15.50124). Gleichzeitig beantragte sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.2.2015 anzuordnen.

Zur Begründung erklärte die Antragstellerin, sie sei an der serbisch-ungarischen Grenze festgenommen und ca. 10 Stunden festgehalten worden. Ihre Kleidung sei durchnässt gewesen. Sie habe sich nicht umziehen dürfen und habe stark gefroren. Sie habe weder etwas zu essen bekommen, noch ihr eigenes Essen verzehren dürfen. Auch auf die Toilette habe sie nicht gehen dürfen. Mit physischer Gewalt habe sie etwas unterschreiben müssen, was sie nicht verstanden habe. Ihr seien gewaltsam die Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Polizistin und ein Polizist hätten sie gegen die Brust geschlagen.

Das Asylverfahren in U. leide unter systemischen Mängeln. Die Unterbringung sei mangelhaft. Bei Rückschiebung drohe die Inhaftierung. Asylbewerber, die nicht untergebracht würden, drohe die Obdachlosigkeit. Das Schlafen auf Plätzen und Wegen sei aber untersagt.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann keinen Erfolg haben.

Grundsätzlich kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Nach § 75 Satz 1 AsylVfG gilt dies auch für die vorliegende Entscheidung nach dem AsylVfG.

Die Abschiebungsanordnung ist dem Grundsatz nach rechtmäßig. U. ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und es sind keine außergewöhnlichen Gründe ersichtlich, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebieten.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor.

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei U. um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. U. erklärte mit Schreiben vom 10.2.2015 das Einverständnis mit einer Rückübernahme der Antragstellerin, weil sie in U. bereits einen Asylantrag gestellt hatte, Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe in U. nur irgendetwas unterschrieben und damit keinen Asylantrag gestellt, kann die Richtigkeit dieser Behauptung dahinstehen, da sich die Zuständigkeit U. für das jetzige Asylverfahren dann zumindest aus dem illegalen Grenzübertritt nach U. ergibt, Art. 13 Dublin III-VO.

Sinn der Regelungen der Dublin III-VO ist es, Verfahrensverzögerungen durch Fragen zu vermeiden, wann in welchem Mitgliedstaat (Land der Europäischen Union sowie N., I., S. und Li.) ein Asylantrag gestellt wurde. Der Zuständigkeit U. steht damit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auch nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin zuvor in G. aufhielt.

Der Regelung des § 34a Abs. 1 AsylVfG, nach dem die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10). Abweichend hiervon hat Deutschland dann Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93).

Die Rechtsprechung lässt in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von dem Konzept der normativen Vergewisserung zu. Das Konzept wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 493/10, NVwZ 2012, 417). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG v. 14.05.1996 a. a. O.).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im nach der Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitglied- oder Vertragstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO Gebrauch machen muss. Nur dann muss in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt werden und die Abschiebung in den die Mindeststandards nicht einhaltenden Mitgliedstaat ist unzulässig.

Zur Widerlegung der Vermutung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens und zumutbarer Bedingungen für Asylbewerber muss sich nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (v. 19.3.2014, 10 B 6/14, zitiert nach juris) der Tatrichter „die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.“ Diese Überzeugung konnte das Gericht hinsichtlich U. nicht gewinnen.

Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Zwar waren die Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen in der Vergangenheit beanstandenswert und teilweise unzureichend. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Unregelmäßigkeiten traten auch vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin (II)-III-VO Verordnung nach U. rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete daher bereits in einem Bericht vom April 2012 den Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer als problematisch (UNHCR, U. als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in U., April 2012, S. 9). Diese Lage hat sich zwischenzeitlich mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich gebessert. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland U. vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach U. gelangen.

Nach der Änderung der ungarischen Gesetzgebung zum 1.7.2013 wurde die Haft für Asylantragsteller wieder eingeführt. In der Praxis sind hiervon zwar Familien und schutzbedürftige Personen ausgeschlossen (UNHCR an VG Düsseldorf v. 30.9.2014), andere Asylbewerber, insbesondere auch Alleinstehende, die nach der Dublin-Verordnung überstellt werden, müssen aber mit einer Inhaftierung rechnen.

Nach dem neuesten Bericht der Asylum Information Database -“aida“ vom 3.3.2015, mit Berichtsstand zum 27.2.2015 (das Update entspricht in großen Teilen dem Bericht vom 30.4.2014, für den eine deutsche Übersetzung für die Teile B Verfahren 3. Dublin; Aufnahmebedingungen und Inhaftierung von Asylbewerbern vorliegt; bei gleichem Text der Fassungen von 2015 und 2014 wird die deutsche Übersetzung zitiert), erfolgt keine Inhaftierung von nach der Dublin-Verordnung überstellten Asylbewerbern, wenn das Asylverfahren noch nicht entschieden wurde, wovon nach den Angaben der ungarischen Behörden ausgegangen werden kann. Im Jahr 2014 wurden 5991 von 6857 Anträgen syrischer Asylbewerber nicht durch eine Sachentscheidung sondern in sonstiger Weise -“otherwise closed/discontinued“- erledigt (aida v 3.3.2015, Statistic). Soweit Asylbewerber ihren Asylantrag nicht schriftlich zurücknehmen, eine Ablehnung der Behörde erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt bzw. eine negative Entscheidung des Gerichts erhalten haben, wird nach Abschiebung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens das Asylverfahren fortgeführt, ohne dass ein Asylfolgeverfahren beantragt werden muss (aida v. 3.3.2015, D subsequent applications).

Asylbewerber werden in einem Aufnahmezentrum untergebracht und erhalten drei Mahlzeiten pro Tag, teilweise auch Nahrungsmittelzuteilungen, wenn sie selbst kochen wollen (aida v. 3.3.2015, Reception Conditions A Access and forms of reception conditions 2. Form and levels of material reception conditions). Asylbewerber haben eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können sich um Stellen bewerben, die nicht mit ungarischen Staatsbürgern oder Bürgern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum besetzt sind. Syrische Asylbewerber erhalten nach Prüfung ihres Asylverfahrens mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit internationalen Schutz (aida v 3.3.2015, Statistic). Sie können dann noch zwei Monate im Aufnahmezentrum bleiben. Es besteht damit genügend Zeit, um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden.

Nicht ausgeschlossen werden kann nach der Gesetzesänderung zum 1.7.2013, dass Asylbewerber bei Stellung eines Asylfolgeantrages in Einwanderungshaft genommen werden (aida v. 3.3.2015, Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe). Nunmehr erfolgt dies aber nur noch bei den Folgeantragstellern, deren Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde. Alle anderen Inhaftierungen erfolgen nur noch im Rahmen der Asylhaft, die gegenüber der Einwanderungshaft mit wesentlich moderateren Bedingungen (z. B. tagsüber freien Zugang zu frischer Luft statt nur einer Stunde Bewegung an der frischen Luft, aida a. a. O. Inhaftierung von Asylbewerbern, C Haftbedingungen) verbunden sind.

Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe in § 31/A des ungarischen Asylgesetzes entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig.

Asylsuchende aus typischen Flüchtlingsherkunftsländern wie Afghanistan, Somalia oder S. sind im Allgemeinen in U. nicht von Inhaftierung bedroht (UNHCR Auskunft vom 9.5.2014 an VG Düsseldorf). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da bei der Antragstellerin auch kein Haftgrund ersichtlich ist. Haftgründe liegen insbesondere bei ungeklärter Identität oder ungeklärten Asylgründen vor. Im Dublin-Verfahren ist die Identität regelmäßig geklärt. Bei Asylbewerbern aus S. sind Gründe für internationalen Schutz allgemein anerkannt.

Selbst wenn nicht nach den Herkunftsländern der Asylbewerber unterschieden wird, hätte die Antragstellerin keine Einwanderungshaft sondern allenfalls Asylhaft zu erwarten (aida v. 3.3.2015, Inhaftierung von Asylbewerbern B Haftgründe). Auch in diesem Fall droht der Antragstellerin nicht die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 3.7.2014, 71932/122) und der überwiegenden deutschen Rechtsprechung (VG Würzburg, B. v. 2.1.2015, W 1 S 14.50120; VG Regensburg, B. v. 17.12.2013, RN 5 S 13.30749, B. v. 24.2.2014, RN 6 S 14.30141; VG Augsburg, B. v. 12.2013, Au 7 S 13.30454, m. w. N., B. v. 28.10.2013, Au 6 E 13.30399; VG Ansbach, B. v. 3.12.2013, AN 11 S 13.31074; VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013, 12 S 675/13; a. A. z. B. VG München, B. v. 11.11.2013, M 18 S 13.31119; VG Berlin, B. v. 23.1.2015, 23 L 717.14 A).

Eine andere Beurteilung kann auch nicht aufgrund der Angaben der Antragstellerin erfolgen, sie sei geschlagen und schlecht behandelt worden. Auch bei der im vorliegenden Verfahren möglichen Unterstellung der Angaben als wahr führt dies nicht zu einem systemischen Fehler im ungarischen Asylverfahren. Die Angaben entsprechen nicht der allgemeinen Lage von Asylbewerbern in U.. Es würde sich insoweit nur um Exzesshandlungen einzelner Staatsbediensteter handeln, die der Zuständigkeit U. für das Asylverfahren nicht entgegenstehen. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen wird, dass wegen der stark gestiegenen Zahl von Asylbewerbern in U. seit dem Jahr 2014 die Wahrscheinlichkeit gestiegen ist, zusammen mit einer größeren Zahl von anderen Asylantragstellern nach dem Grenzübertritt in zu kleinen Räumen festgehalten zu werden, handelt es sich nur um vorübergehende Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte. Dementsprechende Berichte werden in Verfahren der vorliegenden Art zwar häufig aber keineswegs überwiegend abgegeben. In den Auskünften (aida v. 3.3.2015, UNHCR an VG Düsseldorf v. 9.5.2014, Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014) wird auf eine entsprechende Verfahrensweise nicht hingewiesen, so dass auch hieraus darauf geschlossen werden kann, dass nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Einschränkungen der Persönlichkeits- und Freiheitsrechte nach illegalem Grenzübertritt gerechnet werden muss. Insbesondere liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Dublin-Rückkehrer entsprechende Maßnahmen erwarten müssten.

Die Antragstellerin kann damit auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - keine subjektiven Rechte der Asylbewerber. Sie dienen nämlich alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den Mitgliedstaaten. Auch wenn man einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annimmt, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduziert hätte („Ermessensreduzierung auf Null“).

Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
21 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor der Überstellung der Antragsteller nach ... eine Garantieerklärung der ungarischen Behörden dafür einzuholen hat, dass die Familieneinheit der Antragstell
published on 19/03/2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Se
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 03/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist eigenen Angaben
published on 03/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist eigenen Angaben
published on 03/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist eigenen Angaben
published on 29/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist eigenen Angaben
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.