Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juli 2015 - M 23 K 14.30505

published on 03/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juli 2015 - M 23 K 14.30505
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge pakistanischer Staatsangehöriger, der unter anderem über Griechenland und Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland gelangte und am 17. April 2013 Asylantrag stellte.

Nach der Feststellung eines „Eurodac-1“-Ergebnisses am 26. November 2013 ersuchte die Beklagte die zuständige ungarische Behörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 um Wiederaufnahme. Die zuständige ungarische Behörde erklärte mit Schreiben vom 2. Januar 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages, nachdem der Kläger dort bereits am 16. März 2013 Asylantrag gestellt hatte, der abgelehnt wurde, nachdem der Kläger bereits Ungarn verlassen hatte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Februar 2014 erklärte die Beklagte den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Nr. 1). Die Abschiebung nach Ungarn wurde angeordnet (Nr. 2).

Durch Schriftsatz vom 06. März 2014, eingegangen am selben Tag, erhob der Klägerbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2014

aufzuheben.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Ungarn systemische Mängel bei der Durchführung der Asylverfahren und bei der Unterbringung bestünden. Der Kläger habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt.

Dem mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gab das Gericht durch Beschluss vom 17. März 2014 statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an (M 23 S 14.30506).

Das Gericht hat in sämtlichen bei dem Berichterstatter anhängigen Parallelverfahren mittels Beschluss vom 7. August 2014 Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und von „Pro Asyl“, die vom 21. November 2014 und 2. März 2015 (Auswärtiges Amt) bzw. vom 31. Oktober 2014 (Pro Asyl) datieren. Das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich schriftsätzlich am 10. April und 09. Juni 2015.

Durch Beschluss vom 20. April 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 1. Juli 2015 hat die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 23. Kammer stattgefunden. Der Kläger schilderte u. a. die Umstände seines Aufenthalts in Ungarn.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Die Bestimmung des zuständigen Staates richtet sich nach der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 50/1) - Dublin-II-VO -, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das an Ungarn gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme des Klägers vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (VO (EU) Nr. 604/2013)).

Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 27a AsylVfG (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides) sind gegeben. Der Kläger hat ausweislich des Eurodac-1-Ergebnisses - dessen Richtigkeit das Gericht nicht bezweifelt - bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ungarn ist somit gemäß Art. 3 Dublin-II-VO verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 b und d (bzw. e, nachdem der Antrag dort abgelehnt wurde) Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat das Wiederaufnahmegesuch am 19. Dezember 2013 gestellt. Die ungarische Behörde hat am 02. Januar 2014 der Wiederaufnahme zugestimmt, was gemäß Art. 20 Abs. 1d Dublin-II-VO die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Erst nach Fristablauf geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Beklagte über. Diese Frist ist aufgrund der durch Beschluss vom 17. März 2014 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage (M 23 S 14.30506) noch nicht abgelaufen.

Ferner hat die Beklagte einen Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht ersichtlich, dass eine Überstellung unmöglich ist. Das wäre dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlings-konvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg v. 18.03.2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände, wie sie der Kläger u. a. in der mündlichen Verhandlung schilderte, stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn der Mitgliedsstaat während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NRW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Es liegen nach den aktuellen Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Dublin-Rückkehrer unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ohne eine Entscheidung über ihren Asyl(folge)antrag in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, wenn über ihren Asylantrag sachlich noch nicht entschieden worden ist (EGMR v. 03.07.2014 - 71932/12, Rn. 72, 73; VG Düsseldorf v. 20.03.2015 - 13 K 501/14.A, Rn. 133 bei juris; VG Düsseldorf v. 15.04.2015 - 13 L 1259/15.A, Rn. 120 bei juris; VG Düsseldorf v. 11.05.2015 - 22 L 1329/15.A, Rn. 110 bei juris). Das Verfahren wird in Ungarn nach Rückkehr fortgeführt bzw. wiederaufgegriffen. Das neue Asylbegehren wird dann wie ein Erstverfahren behandelt, d. h. der Antragsteller kann insbesondere seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen und erhält ein Aufenthaltsrecht in Ungarn während der Dauer des Asylverfahrens (Auskunft Auswärtiges Amt (AA) an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 2; Auskunft von Pro Asyl an die erkennende Kammer v. 31.10.2014, zu Frage 2.; Auskunft AA an VG München v. 04.07.2014, zu Frage 4; Auskunft des AA an VG München v. 19.11.2014, zu Frage b.; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, S. 20; vgl. auch bereits Auskunft AA an VG Augsburg v. 23.05.2013, zu Frage 1; vgl. auch VG Regensburg v. 10.04.2015 - RO 1 S 15.50123, Rn. 30 bei juris). Soweit in Ungarn Überlegungen im Raume stehen, wonach der Regierung die Befugnis eingeräumt werden könnte, eigenmächtig bestimmte Länder zu „sicheren Drittstaaten“ zu erklären, wodurch nach den Befürchtungen von Medienberichten eine Grundlage zur Zurückweisung von Flüchtlingen geschaffen werden könnte, die über das Nachbarland Serbien nach Ungarn gelangt seien, handelt es sich nicht um derzeit gültiges Recht, so dass sich nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens die Berücksichtigung eines potentiell zukünftigen kritischen Rechtszustands derzeit verbietet.

Asylbewerber haben in Ungarn im Rahmen der materiellen Aufnahmeleistungen Zugang auch zur medizinischen Versorgung. Dadurch werden notwendige medizinische Behandlungen abgedeckt; der Umfang entspricht der medizinischen Gratisversorgung für legal im Land lebende ausländische Staatsangehörige. Asylbewerber haben ein Recht darauf, von Allgemeinärzten untersucht und behandelt zu werden. Die ungarische Gesetzeslage sieht vor, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen medizinische Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante und stationäre psychologische Versorgung oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können, die gesundheitlich geboten sind (Auskunft AA an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 4; AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, Reception Conditions /C. Health Care, S. 49 f.; insbesondere zur Behandlung psychisch kranker Asylbewerber in Ungarn resp. „Dublin-Rückkehrer“: Auskunft AA an VG München v. 04.07.2014, zu Fragen 1 - 3). Die Versorgungslage in Aufnahmeeinrichtungen im Übrigen gibt keinen Anlass zur Annahme systemischer Mängel am Maßstab von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK (vgl. auch Auskunft AA an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 3). Asylbewerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, erhalten Unterkunft und Verpflegung sowie einen monatlichen Geldbetrag für Körperpflegeprodukte und Taschengeld (AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, Reception Conditions/A. 2. Forms and levels of material reception conditions, S. 41).

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stand in jüngster Zeit im Wesentlichen noch die ungarische Praxis der Inhaftierung Asylsuchender im Blickpunkt der rechtlichen Bewertung. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh legen dem Staat die Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde vereinbar sind, dass die Haftbedingungen ihm nicht Leiden oder Härten auferlegen, die das mit der Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden. Zu den zu berücksichtigenden Umständen zählen beispielsweise die räumliche Unterbringung, eine mögliche Überbelegung, die Möglichkeit, den Raum zeitweise verlassen zu können, Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen, eine hinreichende Ernährung, die hygienischen Verhältnisse, das Vorhandensein sanitärer Einrichtungen und eine angemessene Versorgung bei Erkrankungen (zum Ganzen: EGMR v. 22.07.2010 - 12186/08, Rn. 55 ff., NVwZ 2011, 418; EGMR v. 21.01.2011 - 30696/09, Rn. 220, NVwZ 2011, 413; VG Magdeburg v. 24.02.2015 - 9 B 144/15; Rn. 14 bei juris; VG Aachen v. 26.02.2015 - 5 L 54/15.A, Rn. 27 ff. bei juris, m. w. N.). Sind die Mitgliedstaaten aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, kommt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ein besonderes Gewicht zu (vgl. z. B.: VG Magdeburg v. 24.02.2015 a. a. O., Rn. 14 bei juris; VG Düsseldorf v. 16.06.2014 - 13 L 141/14, Rn. 59 bei juris unter Bezugnahme u. a. auf EGMR v. 21.01.2011 - 30696/09, Rn. 250, 265, NVwZ 2011, 413 ff.).

Das Auswärtige Amt hat sich insofern bereits im Jahr 2013 in zwei Stellungnahmen zur ungarischen Asylgesetzgebung und -praxis geäußert (Auskunft an VG Augsburg v. 23.05.2013 und an den BayVGH v. 09.07.2013), wonach sich die Situation in Ungarn erheblich verbessert habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kommt bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 (Mohammed gegen Österreich, Nr. 2283/12, InfAuslR 2014, 197 ff.) zu dem Ergebnis, dass der dortige Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Regelungen nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, einer den Art. 3 EMRK verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof hat hierzu umfangreich Stellungnahmen von UNHCR und anderer Stellen ausgewertet. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofes vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013 - RIS; abrufbar unter www.r...at). Dieser hat ausdrücklich festgestellt, dass in Ungarn am 1. Januar 2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten ist, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylbewerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde“. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Rs C-394/12) problematisiert im Übrigen auch der Europäische Gerichtshof die Aufnahmebedingungen in Ungarn nicht näher, obwohl es in dem dort entschiedenen Fall um Rückführungen von Asylbewerbern nach Ungarn im Dublin-Verfahren ging (vgl. insbes. dort Rn. 60, 61).

An diesen Erkenntnissen und Bewertungen aus dem Jahr 2013 hat sich zwischenzeitlich auch nichts geändert (wie hier, z. T. bereits zur Dublin-III-VO, exemplarisch aus der neueren Rechtsprechung: BayVGH v. 12.06.2015 - 13a ZB 15.50097; VG München v. 20.05.2015 - M 1 S 14.50568 u. a.; VG München v. 30.03.2015 - M 12 S 15.50022, Rn. 33 ff. bei juris; VG München v. 18.03.2015 - M 12 S 15.50040, Rn. 37 ff. bei juris; VG München v. 15.01.2015 - M 12 14.30500; VG Augsburg v. 10.04.2015 - Au 2 S 15.50197, Rn. 23 ff. bei juris; VG Augsburg v.01.04.2015 - Au 2 S 15.50171, Rn. 21 ff. bei juris, VG Würzburg v. 21.03.2014 - W 1 S 14.30147, Rn. 19 - 21 bei juris; VG Regensburg v. 10.04.2015 - RO 1 S 15.50123, Rn. 28 ff. bei juris; VG Regensburg v. 19.05.2015 - RO 4 K 14.50346, Rn. 33, 34 bei juris; VG Regensburg v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264, Rn. 33 ff. bei juris; VG Ansbach v. 06.02.2015 - AN 14 K 14.50206. Rn. 25 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 13.04.2015 - 8 L 94/15.A, Rn. 17 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 01.04.2015 - 13 L 1031/15.A, Rn. 21 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 20.03.2015 - 13 K 501/14.A, Rn. 50 ff. bei juris; a. A. exemplarisch: VG Bremen v. 02.04.2015 - 3 V 123/15, juris). Dass insbesondere aufgrund der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Neuregelungen und ihrer Umsetzung das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist nach zwischenzeitlich zweijähriger Geltungszeit der Neuregelungen zur ungarischen Asylhaft und ihrer praktischer Anwendung nicht ersichtlich.

In seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen neuen Rechtslage (§§ 31/A, 31/B und 31/C Asylum Act Hungary) verneint (vgl. insbesondere Rn. 68 bis 70). Zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung unterliege ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. hierzu auch BayVGH v. 12.06.2015 - 13a ZB 15.50097; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report “Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014“ v. 16.12.2015, Rn. 153). An der schon im Urteil vom 6. Juni 2013 (a. a. O.) getroffenen Bewertung werde festgehalten. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die nunmehr zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und dass für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe (Rn. 74 f.). Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe und auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein spezielles Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde sich allerdings auch ergeben, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und jetzt im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei (Rn. 68). Erneut weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (Rn. 69). Zudem verweist er in seiner Entscheidung im Übrigen ausdrücklich auf die Stellungnahmen von AIDA und des Ungarischen Helsinki Committees (Rn. 33 ff.).

(Auch) unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR hat nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Juni 2015 (13a ZB 15.50097 - juris) die Bewertung der Vorinstanz (VG München v. 15.01.2015 - M 12 K 14.30500) geteilt, wonach in Ungarn am (hier einschlägigen) Maßstab von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende bestehen.

Weiter kommt dem Umstand, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen, eine besondere Indizbedeutung zu. Denn die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH v. 30.05.2013, Rs. C-528/11; VG München v. 20.05.2015 - M 1 S 14.50568 u. a., Rn. 15 bei juris).

Auch der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 wieder Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält (§§ 31/A ff. Asylum Act Hungary) und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer häufig bis regelmäßig inhaftiert werden (Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf v. 30.09.2014 zu Frage 3, S. 2; Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014 zu Frage 3 b, S. 2; AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, Detention of Asylum Seekers/B. Ground for detention, S. 52 ff.; s. auch Hungarian Helsinki Committee, Briefing paper of the Hungarian Helsinki Committee für the Working Group on Arbitrary Detention, 8. October 2013, S. 17 f.), begründet noch keinen Anhalt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems mit Blick auf Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Durch die Änderungen des ungarischen Asylsystems zum 1. Juli 2013 wurden umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern, sog. asylum detention, in das ungarische Asylrecht aufgenommen. Solange Asylhaft nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt - vgl. Art. 8 Abs. 1 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL) sowie im Einklang hiermit § 31/B Abs. 1 Asylum Act Hungary -, stellt diese dem Grunde nach keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK dar. Eine - für maximal sechs Monate zulässige - Inhaftierung ist gemäß § 31/A Abs. 1 Asylum Act Hungary u. a. möglich zur Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers, nach dessen Untertauchen oder anderweitiger Behinderung der Durchführung des Asylverfahrens oder wenn dies aus gewichtigen Gründen zu befürchten ist oder wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert hat (zu den Haftgründen für die sog. Aslyhaft vgl. auch Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014 zu Frage 4). Die Haftgründe des ungarischen Rechts entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 AufnahmeRL und sind damit dem Grunde nach zulässig (vgl. VG München v. 20.05.2015 - M 1 S 14.50568, Rn. 14 bei juris, unter Bezugnahme auf EuGH v. 30.05.2013, Rs. C-534/11, NVwZ 2013, 1142 ff.; VG Düsseldorf v. 20.03.2015 - 13 K 501/14.A, Rn. 83 ff. bei juris; v. 01.04.2015 - 13 L 1031/15.A, Rn. 57 ff. bei juris; v. 11.05.2015 - 22 L 1329/15.A, Rn. 60 ff. bei juris). Entsprechend den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL darf nach § 31/A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen und nur, wenn nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Asylbewerber sich dem Asylverfahren nicht entzieht. Nach weiteren Regelungen des § 31/A Asylum Act Hungary ist die Haft u. a. zu beenden, wenn der Haftgrund entfallen ist, soll die Asylhaft nur in speziellen Einrichtungen vollzogen werden (gem. § 31/F Asylum Act Hungary unter Trennung von Männern und Frauen sowie von Familien mit Minderjährigen von sonstigen Bewohnern) und wird die zulässige Höchstdauer von Asylhaft begrenzt (zunächst 72 Stunden mit Verlängerungsmöglichkeiten, maximal auf insgesamt 6 Monate), woraus folgt, dass eine Überprüfung der Inhaftierung von Amts wegen nach 72 Stunden und anschließend nach 60 Tagen erfolgt (vgl. auch Auskunft von Pro Asyl an VG Düsseldorf v. 31.10.2014, zu Frage 11; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2015, S. 13). Familien mit Minderjährigen dürfen gemäß § 31/B Abs. 2 Asylum Act Hungary nur als ultima ratio inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus besteht gemäß § 31/C Abs. 3 Asylum Act Hungary die begrenzte Möglichkeit, gegen die Inhaftierung Einspruch einzulegen (hierzu und zu weiteren Einzelheiten exemplarisch VG Düsseldorf v. 20.03.2015 a. a. O., Rn. 85 bei juris). Die Haftanordnung ergeht in Ungarn gegenüber den betroffenen Asylsuchenden in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 AufnahmeRL schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Haftgründe und unter verbaler Übersetzung (Auskunft von Pro Asyl an VG München v. 30.10.2010, zu Frage 1; zur Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 EMRK: VG Düsseldorf v. 20.03.2015 a. a. O., Rn. 112 ff. bei juris, m. w. N.).

Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden die gesetzlichen Vorgaben bei ihrer Entscheidung über die Inhaftierung von Asylbewerbern - speziell Dublin-Rückkehrern - nicht nur in Einzelfällen, sondern systemisch /systematisch nicht beachten (ebenso VG Düsseldorf v. 20.03.2015 - 13 K 501/14.A; VG München v. 18.03.2015 - M 12 S 15.50040; VG München v. 20.05.2015 - M 1 S 14.50568). Es erscheint angesichts der hohen Zahl an Asylbewerbern, die sich dem Asylverfahren in Ungarn entziehen und in anderen Staaten der Europäischen Union entgegen den Regelungen der Dublin-II oder Dublin-III-Verordnung einen weiteren Asylantrag stellen, nicht ausgeschlossen, dass bei der tatsächlichen Zahl der inhaftierten Asylantragsteller in Ungarn tatsächlich Fluchtgefahr gem. Art. 8 Abs. 3 b) AufnahmeRL besteht (s. o. VG München v. 18.03.2015 - M 12 S 15.50040, Rn. 41 bei juris).

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Inhaftierung speziell von Dublin-Rückkehrern in der Praxis unter systematischem Verstoß gegen das Einzelfallprüfungsgebot (Art. 8 Absatz 2 AufnahmeRL, § 31/A Asylum Act Hungary) angeordnet wird. Auch wenn die Haftanordnung regelmäßig schematisch erfolgt (Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014, zu Frage 9, S. 8; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2015, S. 6), lässt sich daraus nicht bereits ableiten, dass eine Einzelfallprüfung auch tatsächlich nicht stattgefunden hat. Vielmehr erscheint es dem Gericht - in Übereinstimmung mit dem VG Düsseldorf (exemplarisch Urt. v. 20.03.2015 a. a. O., Rn. 99 ff. bei juris) - speziell bei Dublin-Rückkehrern nachvollziehbar, dass die Haftanordnungen größtenteils inhaltlich identisch aussehen und von einer individuellen Begründung absehen, da dann regelmäßig auf den Haftgrund der Fluchtgefahr rekurriert werden kann, was vor dem Hintergrund, dass die Dublin-Rückkehr sich bereits einmal dem Asylverfahren in Ungarn entzogen haben, nicht willkürlich erscheint. Zudem sind auch einige Fälle belegt, in denen die Haftanordnung individuelle Besonderheiten berücksichtigt und in denen Haftalternativen ausdrücklich eruiert worden sind (Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014, zu Frage 10; speziell für Familien und besonders schutzbedürftige Personen, die in der Regel nicht inhaftiert werden: Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf v. 30.09.2014, zu Frage 6). Daraus geht hervor, dass die gesetzlich vorgesehenen Haftalter-nativen in der Praxis - wenn auch in Ausnahmefällen - tatsächlich angewendet werden.

Die geringe Anzahl von Fällen, in denen eine Kaution angeordnet wurde, überrascht dabei nicht, da Asylsuchende in der Regel nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, um eine Kaution bezahlen zu können (VG Düsseldorf v. 20.03.2015 a. a. O., Rn. 109, 110; vgl. auch: Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014 a. a. O.; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2015, S. 11).

Soweit in der ungarischen Haftpraxis über die ausdrücklich in § 31/A Abs. 1 Asylum Act Hungary geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hinaus auf weitere Haftgründe zurückgegriffen wird, die nicht unter die im Asylum Act genannten Haftgründe fallen, wie z. B. „unrechtmäßiger Aufenthalt“, „irreguläre Einreise“, „Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts“, „Fehlen von Verbindungen nach Ungarn“ (vgl. Auskunft von Pro Asyl an VG Düsseldorf v. 31.10.2014, zu Frage 9; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, S. 6 ff.), ist - unabhängig von der Frage, inwieweit diese Haftgründe tatsächlich bei Dublin-Rückkehrern angewendet werden - insofern zu berücksichtigen, dass jedenfalls bei Dublin-Rückkehrern tragfähige Anhaltspunkte dafür bestehen, die die dann häufige bis regelmäßige Einschlägigkeit und Heranziehung des auch in der AufnahmeRL aufgeführten Haftgrunds der Fluchtgefahr belegen. Im Übrigen lässt sich nicht allein aus einer etwaigen europarechtswidrigen Annahme eines Haftgrundes ohne Weiteres auf das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 EUGRCh schließen. Entscheidend ist vielmehr, dass das ungarische Recht den Asylbewerbern in solchen Fällen ermöglicht, sich gegen eine unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren. (Auch) insofern bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen des VG Düsseldorf v. 20.03.2015 a. a. O., Rn. 91 ff. (Rechtsbehelfe Inhaftierung), die es sich zu Eigen macht.

Ferner sind den vorliegenden Auskünften (vgl. z. B. Auskunft von Pro Asyl an VG Düsseldorf v. 31.10.2014, zu Frage 5 b bis f; Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf v. 30.09.2014, zu Frage 5 b bis f; Auskunft des AA an VG München v. 19.11.2014, zu Frage b; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2015, S. 15 ff.) auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Bedingungen inhaftierter Asylbewerber in Ungarn zu einer systematischen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten (vgl. auch insofern BayVGH v. 12.06.2015 - 13a ZB 15.50097, Rn. 5 der Beschlussausfertigung). In den vorzitierten Erkenntnisquellen wird vielmehr ausgeführt, dass die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Versorgung) in Ungarn auch während der Asylhaft in einer noch zumutbaren Weise erfüllt werden (zum Ganzen auch: VG Düsseldorf v. 20.03.2015 a. a. O., Rn. 121 ff. bei juris; VG Aachen v. 26.02.2015 - 5 L 54/15.A, Rn. 60 ff. bei juris, VG München v. 20.05.2015 a. a. O.; VG München v. 30.03.2015 - M 2 K 15.50224; VG Augsburg v. 02.02.2015 - Au 2 S 15.50041, Rn. 28 bei juris). So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet. Dass die hygienischen Einrichtungen in Teilbereichen defizitär sein mögen und die Art der Ernährung wenig befriedigend sein mag, wie dies im Übrigen auch bei einem nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die Haftbedingungen generell nicht menschenwürdig sind. Solange die hygienischen Standards keine Gefahren für die Gesundheit begründen und die Qualität der Ernährung keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, können die Haftbedingungen nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenrechtsgemäße Schlechterbehandlung angesehen werden. Es mag zwar im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn - wie in anderen Ländern auch - in Einzelfällen Verstöße gegen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben geben. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass diese systemisch bedingt sind. Einzelfälle von Misshandlungen, wie sie etwa von Pro Asyl (in der Auskunft an die erkennende Kammer v. 31.10.2014, zu Frage 1) und im Bericht des Hungarian Helsinki Comitees („Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary“, May 2014, S. 18) genannt werden, lassen daher keine Rückschlüsse auf systemische Mängel zu. Mehr als eine Einzelfallimpression kann hierdurch nicht belegt werden (VG Regensburg v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264, Rn. 49 bei juris).

Sollte der Kläger bei Rückkehr nach Ungarn nicht in Asylhaft genommen werden, sind auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel mit Blick auf Art. 4 EU-Grundrechte-Charta wegen drohender Obdachlosigkeit ersichtlich. Es ist im gesamten vergangenen Jahr 2014 kein Fall bekannt, in dem einem Asylsuchenden - etwa wegen Überbesetzung der Unterbringungseinrichtungen - in Ungarn kein Obdach gewährt worden ist (AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, Reception Conditions/A. 3. Types of accommodation, S. 43; vgl. bereits den vorangegangenen AIDA-Report, Stand 30. April 2014, S. 40; VG Gelsenkirchen v. 10.04.2015 - 18a L 453/15.A, Rn. 61 ff. bei juris).

Auch für den Fall, dass der Kläger in Ungarn nach dem dortigen Abschluss des Verfahrens Flüchtlingsschutz bzw. einen subsidiären Schutzstatus erhalten sollte, bestehen gegen eine Rückführung dorthin keine Bedenken. Das Gericht geht zwar davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Asylbewerber und subsidiär Schutzberechtigte schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von b...eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, S. 16 ff.). Diese stellen sich aber - auch unter Berücksichtigung von gesetzlichen Integrationsleistungen (Auskunft AA an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 3) - als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh zur Folge hätten (VG Münchenv. 30.03.2015 - M 12 S 15.50022, Rn. 43, 44 bei juris; VG München v. 30.03.2015 - M 12 S 15.50038, Rn. 44, 45 bei juris). Von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Speziell im Fall des Klägers als alleinstehendem, gesundem und arbeitsfähigem jungen Mann sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine besondere Bewertung erforderten.

Sollte der Asylantrag des Klägers in Ungarn in der Sache abgelehnt werden, wäre der Kläger noch bis zur Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung berechtigt, in offenen Unterbringungseinrichtungen Aufenthalt zu nehmen; nach unanfechtbarer Ablehnung bestünde noch zwei Monate Anspruch auf Unterkunft und Basisversorgung nach den Regelungen des ungarischen Asylgesetzes. Es verbleibt dann nur die Berechtigung, in den öffentlichen Notunterkunftsplätzen des jeweiligen Komitats Aufenthalt zu nehmen und zur kostenfreien Notfallversorgung der öffentlichen Gesundheitszentren (vgl. Auskunft AA an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 3). Entsprechendes gilt für den Fall eines Folgeantrags.

Es ist nicht ersichtlich, dass der ungarische Staat Asylsuchende im Folgeverfahren generell oder regelmäßig über einen unabsehbar langen Zeitraum sich selbst überlässt und sie - ohne Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage - im Sinne eines systemischen Mangels mit Blick auf Art. 4 EUGRCh/Art. 3 EMRK hoffnungsloser, extremer materieller Armut aussetzen würde (VG Gelsenkirchen v. 10.04.2015 - 18a L 453/15.A, Rn. 69 ff. bei juris). Zudem folgt aus der bestandskräftigen Ablehnung die Ausreisepflicht in den Herkunftsstaat. Dass in der Situation einer vollziehbaren Ausreisepflicht nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags in Ungarn oder bei Folgeantragsstellern, deren Antrag als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Auskunft AA an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 1; Auskunft AA an VG Augsburg v. 23.05.2013, zu Frage 2) auch Abschiebehaft in Betracht kommt (AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, Detention of Asylum Seekers/B. Grounds for detention, S. 52 f.; vgl. auch VG München v. 18.03.2015 - M 12 S 15.50040, Rn. 52 f.; VG Regensburg v. 10.04.2015 - RO 1 S 15.50123, Rn. 32 ff. bei juris), begründet für sich keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens bzw. der Unterbringungsbedingungen am Maßstab von Art. 4 EUGRCh, da Haft in dieser Situation typischerweise der Sicherung der sich abzeichnenden Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat dient.

Eine abweichende Bewertung erfordert auch nicht die Auswertung der übrigen Erkenntnisse der Beweiserhebung des erkennenden Gerichts durch Auswärtiges Amt und Pro Asyl im Hinblick auf die im jeweiligen Anschreiben vom 8. August 2014 genannten und über die Beweisthemen des VG Düsseldorf hinausgehenden Fragestellungen, die für sämtliche Verfahren einheitlich erfolgte. Insbesondere weisen die von Pro Asyl erteilten weiteren Auskünfte zu Frage 2 (Lage bei Dublin-Rückkehrern: negative Entscheidung über Asylantrag in Abwesenheit) und 4 (Belange schutzbedürftiger Personen) weisen in der vorzufindenden Fallkonstellation geringe eigene Relevanz auf, so dass eine Abweichung von oben getroffener Bewertung nicht veranlasst ist. Die Auskunft zu Frage 1 (Abschiebungshaftpraxis/Inhaftierung von Familien und Kindern) enthält im Ergebnis eine rechtliche Bewertung (vgl. hierzu im Übrigen oben).

Schließlich hält die oben getroffene Bewertung auch der gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zu beachtenden aktuellen Entwicklung in Ungarn Stand:

Den am 23. Juni 2015 verlautbarten Aufnahmestopp im Rahmen der Dublin-Verfahren hat die ungarische Regierung schon am 24. Juni 2015 revidiert und klargestellt, die EU-Regelungen zur Dublin-III-Verordnung nicht zu suspendieren (vgl. etwa S. Zeitung unter http://www.s...de/.../...). Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf den Kläger um ein „Alt-Verfahren“ geht, bezüglich dessen sich Ungarn im Dublin-Verfahren ausdrücklich gegenüber der Beklagten zur Wiederaufnahme einverstanden erklärt hat. Selbst wenn Ungarn weiterhin vertreten sollte, dass die Rücknahmepflicht nach den Dublin - Regularien nicht Personen betreffe, die andere EU-Staaten irrtümlich nach Ungarn abschieben wollten, weil diese bei ihrer Flucht als erstes EU-Land Griechenland betreten hätten und deswegen nach der Dublin-III-Verordnung nur dort einen Asylantrag stellen dürften, ist insbesondere unter Berücksichtigung des EU-Prinzips des gegenseitigen Vertrauens sowie mit Blick auf den jüngst ausdrücklich erklärten Willen Ungarns, den Verpflichtungen aus den EU-Regelungen zum Dublin-System auch zukünftig gerecht zu werden, nicht ersichtlich, dass Asylsuchende, deren Wiederaufnahme aufgrund schriftlicher und verbindlicher Erklärung Ungarns gegenüber der Bundesrepublik Deutschland längst ausdrücklich akzeptiert wurde, nicht mehr nach Ungarn zurücküberstellt werden könnten. Eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG i. V. mit § 26a AsylVfG darf nämlich dann ergehen, wenn der Zielstaat der Abschiebung einer Übernahme des Betroffenen zugestimmt hat (vgl. BVerfG v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, Rn. 156 bei juris).

Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfa
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Tenor I. Der Bescheid vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist ein B
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1995 in ... (Syrien) geborene Antragste
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin will mit ihrem Antrag d
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.