Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Feb. 2017 - RN 5 S 17.30264

published on 07.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Feb. 2017 - RN 5 S 17.30264
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung.

Am 25. Februar 2013 stellte der Kläger seinen Asylantrag und gab dabei an, ein am ... 1986 geborener sierraleonischer Staatsangehöriger zu sein. Personalpapiere legte er nicht vor.

Der Antragsteller wurde am 1. März 2013 von der Regierung von Oberbayern befragt. Er gab auch hier seine Personalien wie bei der Asylantragstellung an. Die Regierung hielt schriftlich fest, dass und weshalb sie den dringenden Verdacht habe, der Antragsteller sei kein sierraleonischer Staatsangehöriger.

Am 24. September 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht. Am 26. September 2014 wurde diesem ein Ausdruck der elektronischen Akte zugeleitet.

Die Anhörung des Antragstellers erfolgte am 26. Oktober 2016. Dabei trug er zunächst vor, er heiße O... und stamme aus Nigeria und sei am ... 1976 geboren. Er sei mit einem geschäftlichen Visum der Deutschen Botschaft in Lagos eingereist. Nach seiner Ankunft habe er während des Karnevals zwei Tage lang einen Freund in Köln besucht. Dort sei sein Reisepass geblieben und nicht mehr auffindbar. Er habe gesagt, aus Sierra Leone zu sein, weil er bei seiner Ankunft zu verängstigt gewesen sei, um die Wahrheit zu sagen.

Er sei Ende November 2012 nach Deutschland eingereist.

Das Bundesamt für ... lehnte mit Bescheid vom 18. Januar 2017 die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde festgestellt (Nr. 4) und die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Nigeria angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet (Nr. 6).

Die Ablehnung als offensichtlich wurde auf § 30 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG gestützt.

Der Bescheid wurde am 19. Januar 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 23. Januar 2017 ließ der Kläger Klage (RN 5 K 17.30265) erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurden begründet.

Der Antragsteller beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Der Antrag wird abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist zulässig, aber unbegründet.

1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet kann nur dann Erfolg haben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Verwaltungsakt in diesem Sinne ist die vom Bundesamt gemäß § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG, welche nach § 36 Abs. 1 AsylG mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehen wurde. Die Setzung dieser kurzen Ausreisefrist ist nur zulässig, wenn der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Der Asylantrag wurde zu Recht nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ein Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Dieser Vorschrift liegt nach dem Willen des Gesetzgebers die Erwägung zugrunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt sind, und dass ein politisch Verfolgter in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut. Es ist dem Ausländer daher zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität darzulegen oder seine Angaben dazu zu machen (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 22). Die Täuschung setzt ein vorsätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behauptungen hervorgerufen oder ein beim Bundesamt für ... bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird (vgl. Susanne Schröder, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 AsylVfG, Rz. 24). Verletzt der Asylbewerber die Obliegenheit, seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben, in dem er bewusst versucht, beim Bundesamt für ... einen Irrtum über diese persönlichen Merkmale hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten, dann trifft ihn die qualifizierte Ablehnung seines unbegründeten Asylantrags. Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entgegen. Die Korrektur muss bis zum Ende der Anhörung beim Bundesamt für ... erfolgen. Sobald das Bundesamt für ... auf anderem Wege die Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers herausgefunden hat, kommen dessen nachträgliche Aufklärungsversuche zu spät (vgl. Heusch, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. November 2016, § 30 AsylG, Rz. 41). Lediglich die Angabe eines unzutreffenden Geburtsdatums soll für eine Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht ausreichen (vgl. VG Köln vom 25. Juli 2012, 16 L 904/12.A, BeckRS 2013, 45280), weil eine Täuschung über die Identität voraussetzt, dass der Asylbewerber Angaben macht, die tatsächlich geeignet sind, eine Täuschung über seine eigene Identität herbeizuführen, was insbesondere dann vorliegt, wenn sie auf eine andere Person, also eine fremde Identität, hindeuten können (vgl. Susanne Schröder, a. a. O., Rz. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller bei der Asylantragstellung Personalien und eine Staatsangehörigkeit angegeben, von der er bei seiner Anhörung behauptete, diese seien falsch gewesen. In Wirklichkeit seien seine Personalien ebenso andere wie seine Staatsangehörigkeit. Allein durch diese neuerliche Behauptung bei der Anhörung kann der Antragsteller aber nicht glaubhaft machen, dass seine ursprünglichen Angaben falsch waren und die neuen nunmehr der Wahrheit entsprechen. Zur Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit ist in einem solchen Fall mehr notwendig als die bloße Behauptung des Asylbewerbers. Der Asylbewerber, der selbst durch seine unterschiedlichen Angaben dafür gesorgt hat, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, kann diese Unklarheit nicht durch eine bloße Behauptung beseitigen, dazu muss er vielmehr Nachweise vorlegen. Solange dies nicht geschehen ist, ist von einer ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit aufgrund einer Täuschung durch den Asylbewerber auszugehen und der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnet.

Solange Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers nicht in der für das Asylverfahren ausreichenden Art und Weise geklärt sind, fehlt einer vorgetragenen Verfolgungsgeschichte die Basis. In diesem Fall kann eine Verfolgungsgeschichte nicht Grundlage für einen erfolgreichen Asylantrag oder für einen nationalen Schutz sein.

Ein näheres Eingehen auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht angezeigt.

Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 23. Januar 2017 ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Bundesamtes für ... im angefochtenen Bescheid zu wecken.

2. Hinsichtlich der Befristung des in § 11 Abs. 1 AufenthG angeordneten gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, obwohl eine isolierte Anfechtungsklage auf bloße Aufhebung der Befristungsentscheidung unzulässig und stattdessen eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre (vgl. die ausführlichen Darlegungen: VG Regensburg vom 14. Juni 2016, RN 5 S 16.30716, juris, Rz. 42 ff.).

Die Befristungsentscheidung stellt sich als rechtmäßig dar. Ein Grund, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, findet sich nicht.

3. Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 14.06.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz
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published on 12.01.2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sich
published on 09.07.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 10 S 17.46758) wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Az. M 10 S 17.46758. III. Der Antrag auf Bewilligu
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die verfügte Abschiebungsandrohung und die Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Der Antragsteller stellte am 8. September 2014 seinen Asylantrag und gab dabei an, ein am ... 1990 geborener senegalesischer Staatsangehöriger zu sein.

Bei seiner Anhörung am 7. März 2016 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe den Senegal nach der Tötung seines Vaters und die Gefangennahme seiner Mutter und seiner Schwester durch die Rebellen im April 2009 verlassen. Er selbst sei weggelaufen und habe sich bis zum Abend im Wald versteckt. Er sei dann nach Mali. Mit der Polizei, der Justiz oder anderen Behörden im Senegal habe er keine Probleme gehabt.

Mit Bescheid vom 14. April 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt (Nr. 3). Das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde festgestellt (Nr. 4) und die Abschiebung nach Senegal wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate befristet (Nr. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet (Nr. 7).

Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet wurde auf § 29 a AsylG gestützt.

Dieser Bescheid wurde am 21. April 2016 zur Post gegeben.

Am 29. April 2016 erhob der Antragsteller Klage (RN 5 K 16.30718) und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Antragsteller in Deutschland bleiben wolle, um hier zur Schule zu gehen und eine Zukunft zu haben. Er stamme aus einem Bürgerkriegsgebiet, wo Rebellen für ihre Unabhängigkeit kämpfen würden. Er habe dort keine Zukunft, weil seine Familie nicht mehr dort lebe. Weiterhin bekomme er kein Zertifikat über seinen im Februar abgeschlossenen Sprachkurs, weil er Senegalese sei.

Der Antragsteller beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Der Antrag wird abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom29. April 2016 hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren

- Abschiebungsandrohung,

- Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG und

- Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen,

ist nur teilweise zulässig, insoweit aber unbegründet.

Hinsichtlich der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, denn diese Anordnung wird nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Vor Eintritt der Wirksamkeit wird durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtsposition des betroffenen Ausländers nicht verbessert. Es fehlt damit das Rechtsschutzinteresse (vgl. VG Regensburg vom 10. Februar 2016, RN 5 S 16.30160; VG Oldenburg vom 18. April 2016, 5 B 1395/16).

1.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet kann nur dann Erfolg haben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Verwaltungsakt in diesem Sinne ist die vom Bundesamt gemäß § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG, welche nach § 36 Abs. 1 AsylG mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehen wurde. Die Setzung dieser kurzen Ausreisefrist ist nur zulässig, wenn der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

a)

Der Umfang des Asylantrags ist in § 13 Abs. 2 AsylG bestimmt. Er umfasst regelmäßig die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes (= Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz).

Rein von Wortlaut ausgehend wäre demnach erforderlich, dass sowohl die Ablehnung der Asylanerkennung wie auch die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsi-diären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet erfolgen. Zur Problematik der §§ 29 a, 30 und 36 AsylG werden viele unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. So wird beispielsweise vertreten, dass derzeit nach nationalem Recht ein Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könne (vgl. z. B. VG Düsseldorf vom 22. Dezember 2015, 7 L 3863/15.A, juris, Rz. 28; vom 2. Februar 2016, 7 L 118/16.A, juris, Rz. 29 ff., 38 ff.; VG Halle vom 22. März 2016, 1 B 80/16 HAL; VG Kassel vom 23. März 2016, 6 L 375/16-KS.A, juris). Die Begründungen für diese Rechtsauffassung fallen durchaus unterschiedlich aus. Im Wesentlichen wird jedoch eine fehlende Umsetzung der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60) geltend gemacht und ein darauf beruhender Anspruch eines Antragstellers auf Verbleib in Deutschland bis zur gerichtlichen Entscheidung über seinen Asylantrag im Hauptsacheverfahren (vgl. Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie). Insofern wird nicht unterschieden, ob der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich oder nur als einfach unbegründet abgelehnt wurde (vgl. z. B. VG Düsseldorf vom 2. Februar 2016, a. a. O., Rz. 20 - 22).

Das Gericht sieht sich aber nicht in der Lage, dieser Rechtsauffassung zu folgen. Die bestehenden nationalen Vorschriften, welche im Einklang mit der Verfahrensrichtlinie sind, beseitigen das Recht zum Verbleib nach Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie und ersetzen es durch das Recht zum Verbleib bis zur Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG), d. h. bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Nach Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten den Antrag eines Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet ablehnen, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dies ist und war in § 30 Abs. 1 AsylG der Fall. Dieser bestimmt, dass der (gesamte) Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (vgl. VG Köln vom 7. April 2016, 18 L 589/16.A, juris, Rz. 8 ff).

In diesem Zusammenhang wird an folgenden Aussagen des VG Regensburg im Beschluss vom 13. April 2015, RO 4 S 15.30426, festgehalten:

„Im Übrigen darf wiederholt festgestellt werden, dass dem Bundesamt durch die Aufspaltung des einheitlichen Asylantrags lediglich ein formaler Fehler unterlaufen ist, der aber den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VG Regensburg vom 17. September 2014, RO 4 S 14.30650, juris, Rz. 13; vom 23. März 2015, RN 4 S 15.30271). Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Da diese Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet. Asylantrag im Sinne des Asylverfahrensgesetzes ist jedoch, wie sich aus § 13 Abs. 2 AsylVfG ergibt, neben der Anerkennung als Asylberechtigter zugleich die Zuerkennung internationalen Schutzes. Internationaler Schutz ist neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Liegen nun die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG vor, dann ist der Asylantrag insgesamt, d. h. auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes, als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Daraus, dass im Fall des Antragstellers die Ablehnung des subsidiären Schutzes allerdings nicht als offensichtlich unbegründet, sondern nur als einfach unbegründet erfolgte, ergibt sich keine Rechtsverletzung des Antragstellers, denn der Antrag ist bereits unabhängig davon, ob die Ablehnung subsidiären Schutzes als einfach oder offensichtlich unbegründet erfolgte, deshalb offensichtlich unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG gegeben sind. Diese Ausführungen gelten für § 30 Abs. 2 AsylVfG entsprechend.“

Die unterbliebene formale Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet führt nicht zu einem Anspruch des Betroffenen auf Aufhebung, obwohl auch der subsidiäre Schutz vom Asylantrag umfasst wird. Die Definition des offensichtlich unbegründeten Asylantrags befindet sich in § 30 Abs. 1 AsylG. Die erforderlichen Voraussetzungen sind in § 30 Abs. 2 bis 5 AsylG normiert. Inhaltlich stellt § 29 a AsylG lediglich die Bestimmung einer weiteren Voraussetzung auf der Stufe von § 30 Abs. 2 bis 5 AsylG dar. § 36 Abs. 1 AsylG bezieht sich hinsichtlich der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags auf § 30 Abs. 1 AsylG (vgl. VG Köln vom 7. April 2016, 18 L 589/16.A, juris, Rz. 8 ff; s.a. VG Cottbus vom 3. Mai 2016, 4 L 182/16.A, juris Rz. 10 ff.).

Ein materieller Fehler liegt bei der unterlassenen Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht vor. Berücksichtigt man, dass Basis der Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 AsylG ist, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG gegeben sind und demnach eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden kann, wenn kein subsidiärer Schutz gewährt wird (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 a AsylG), dann gelangt man zu dem Ergebnis, dass das nationale Konzept des sicheren Herkunftsstaats mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie vereinbar ist und es im Hinblick auf die Frage der Beeinträchtigung eines Antragstellers in seinen Rechten materiell unerheblich ist, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich oder als einfach unbegründet ablehnt bzw. ob es eine Rechtsgrundlage für die materielle Ablehnung als offensichtlich unbegründet gibt oder nicht.

Der nationale Gesetzgeber hat festgelegt, dass bei einem Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet erfolgen muss. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes kann auch nur einfach unbegründet erfolgen. Maßgeblich ist, dass die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie erfolgt. Die formale einheitliche Tenorierung bei der Ablehnung hat gegenüber der unterschiedlichen Tenorierung keinen Mehrwert. Wesentlich ist die zutreffende Einstufung als sicherer Herkunftsstaat entsprechend den Vorgaben der Richtlinie und damit auch unter Berücksichtigung von Aspekten des subsidiären Schutzes. Die Reichweite der Sicherheitsvermutung nach § 29 a Abs. 1 AsylG erstreckt sich nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hingegen auf die Tatbestände des subsidiären Schutzes. Art. 5 der Verfahrensrichtlinie lässt günstigere nationale Regelungen zu. Eine derartige besteht darin, dass hinsichtlich des subsidiären Schutzes national nicht mit dem Modell Vermutung und Widerlegung der Vermutung, sondern mit einer Vollprüfung durch Bundesamt und Gerichte gearbeitet werde. Deshalb ist die Ablehnung als einfach unbegründet richtlinienkonform und ein Rückgriff auf Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie nicht gesperrt (vgl. VG Düsseldorf vom 13. Januar 2016, 6 L 4047/15.A, BeckRS 2016, 41233).

Die für den Antragsteller negativen Folgen aus der Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Zusammenhang mit § 29 a AsylG treten, wie ausgeführt, unabhängig davon ein, ob der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes formal als offensichtlich oder nur einfach unbegründet abgelehnt wird. Damit kann ein Antragsteller selbst dann, wenn es materiell für die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet keine Rechtsgrundlage geben sollte, bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht in größerem Umfang in seinen Rechten verletzt sein als dies bei einer Ablehnung als einfach unbegründet der Fall wäre. Es bedarf deshalb keiner vertiefenden Betrachtung, ob die Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet rechtswidrig ist oder nicht.

b)

Der Asylantrag wurde zu Recht nach § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, denn der Senegal ist nach § 29 a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylgesetz ein sicherer Herkunftsstaat.

Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht politisch verfolgt wird, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (vgl. § 29 a Abs. 1 AsylG).

Die gesetzliche Vermutung bezieht sich auf die Asylberechtigung (Art. 16 a GG) und die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).

Es ist dem Antragsteller nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

Aufhänger der vom Antragsteller vorgetragenen Verfolgungsgeschichte ist, dass er aus einer Gegend stamme, in der Rebellen für ihre Unabhängigkeit kämpfen würden. Im April 2009 seien von diesen Rebellen sein Vater getötet sowie seine Mutter und seine Schwester gefangen genommen worden. Er selbst sei weggelaufen. Ansonsten habe er im Senegal keine Probleme gehabt. Aus der Klagebegründung wird der Kern seines Vorbringens deutlich. Er habe im Senegal keine Zukunft, diese wolle er hier in Deutschland haben.

Aus dieser Geschichte wird nicht ersichtlich, inwieweit eine politische Verfolgung des Antragstellers gegeben sein könnte. Er kann somit die gesetzliche Vermutung nicht durch sein individuelles Schicksal widerlegen.

c)

Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Antragsteller subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Stichhaltige Gründe dafür, dass dem Antragsteller im Senegal ein derartiger ernsthafter Schaden droht, bestehen nach gegenwärtiger Auskunftslage nicht. Dies hat das Gericht bereits im Urteil vom 24. Juli 2015, RN 5 K 14.30820, juris, und im Beschluss vom 10. Februar 2016, RN 5 S 16.30160, juris, umfassend begründet. Auf die die dortigen Ausführungen darf Bezug genommen werden.

d)

Das Gericht hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass Gründe für die Zuerkennung nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Allein aus dem Vorbringen, die Familie des Antragstellers lebe nicht mehr dort, ergibt sich insbesondere keine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefährdungslage.

e)

Der Antragsteller ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Deshalb durfte die Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG auf eine Woche festgesetzt werden.

2.

Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG geregelt, dass die Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Vorschrift stellt ein Bundesgesetz im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO dar und betrifft damit, da sie sich auf § 80 Abs. 1 VwGO bezieht, die Einlegung einer Anfechtungsklage. Diese ist im Fall der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aber die unzutreffende Klageart. Folge der Aufhebung der Befristungsentscheidung ist nach Meinung des VG Aachen (Beschluss vom 30. Oktober 2015, 6 L 807/15.A, juris, Rz. 8), dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet gilt. Damit würde ein Betroffener schlechter dastehen als mit der Befristung. Für eine Anfechtungsklage würde ihm demnach das Rechtsschutzinteresse fehlen, weil die ihn begünstigende Befristung entfiele und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet gelten würde.

Eine Verkürzung der Befristung wäre somit im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen; vorläufiger Rechtsschutz insoweit über § 123 VwGO.

§ 84 AufenthG ist jedoch eine seit langer Zeit bestehende Vorschrift aus dem allgemeinen Ausländerrecht, welche quasi als Paradefall auch für die Verpflichtungsklage auf „Erteilung“ eines Aufenthaltstitels anordnet, dass diese keine aufschiebende Wirkung hat. Im allgemeinen Ausländerrecht gibt es seit langer Zeit unter bestimmten Umständen das Zusammen-treffen von Verpflichtungsklage und des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels kann es sein, dass bei gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Betroffener so zu behandeln ist, wie wenn eine Fik-tionswirkung nach § 81 AufenthG gelten würde (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ. vom 20. November 2007, 11 S 2364/07, juris, Rz. 3). Übertragen auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG misst demnach der Gesetzgeber, auch wenn er dies in der Gesetzesbegründung nicht zum Ausdruck bringt, der behördlichen Entscheidung über die Befristung eine Wirkung zu, welche nicht durch die Klage aufgeschoben werden soll. Die sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L Nr. 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) kennt nur ein von Anfang an befristetes Einreiseverbot (vgl. zur Problematik Zeitler, HTK-AuslR, § 11 AufenthG, zu Abs. 2, Stand: 10/2015, Nr. 4). Eine Trennung von gesetzlichem Einreiseverbot und behördlicher Befristung ist ihr fremd. Das nationale gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot bedarf daher, um europarechtskonform zu sein, der Befristung. Da diese nicht im Gesetz selbst enthalten ist, ist zwingend eine behördliche Befristungsentscheidung erforderlich. In europarechtskonformer Auslegung der entsprechenden nationalen Vorschriften wird somit das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG erst dann einem Betroffenen gegenüber wirksam, wenn diesem dessen Befristung bekanntgegeben wurde (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Insofern stellt sich die Befristung als belastender Verwaltungsakt dar. Mit der Aufhebung der Befristung könnte damit die Unwirksamkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots erreicht werden. Einer Anfechtungsklage gegen eine aus Sicht des Betroffenen zu lange Befristung käme aufschiebende Wirkung zu, d. h. Folge wäre die vorübergehende Unwirksamkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Da es aber prozessunökonomisch wäre, eine zu lange Befristung lediglich aufzuheben, ist angezeigt, eine kürzere Befristung im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Aufgrund der o.g. ausländerrechtlichen Besonderheiten ist aber dennoch abweichend von der allgemeinen Regel, hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht § 123 VwGO, sondern § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig.

Die Tatsache, dass der Antragsteller hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bislang lediglich eine sog. isolierte Anfechtungsklage erhoben hat, ändert daran nichts, denn er kann im Hauptsacheverfahren, ggf. nach entsprechendem richterlichen Hinweis, ohne Probleme von der isolierten Anfechtungsklage zur Verpflichtungsklage übergehen (vgl. BayVGH vom 28. Mai 2008, 11 C 08.889, juris, Rz. 67).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist somit statthaft hinsichtlich der Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Er ist im konkreten Fall zulässig, aber unbegründet.

Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat von Amts wegen zu erfolgen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Befristung soll zusammen mit der Abschiebungsandrohung erfolgen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Wie oben dargelegt ist die Befristung sogar Wirksamkeitsvoraussetzung für das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Länge der Frist wird nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) und darf maximal fünf Jahre betragen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).

Die Befristungsentscheidung stellt sich als rechtmäßig dar. Ein Grund, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, findet sich nicht.

Bei in behördlichem Ermessen liegenden Entscheidungen hat das Gericht unter Berücksichtigung von § 114 VwGO grundsätzlich nur zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes - hier der behördlichen Befristungsentscheidung - gegeben sind, ob der Erlass des Verwaltungsaktes auf Ermessensfehlern beruht und ob eine rechts- oder ermessensfehlerhafte Entscheidung der Behörde beim betroffenen Ausländer zu einer Rechtsverletzung führt. Nachdem das für den Fall einer Abschiebung kraft Gesetz bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen ist, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestimmung einer Sperrfrist ab dem Tag der angedrohten Abschiebung vor. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, lässt im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz auch keine Ermessensfehler erkennen. Das Bundesamt ist dabei weder von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen noch hat es die widerstreitenden Interessen unvertretbar gewichtet, zumal im Bundesgebiet keine spezifischen, besonderen Schutz erfordernden Bindungen des Antragstellers bestehen. Die auf 30 Monate bestimmte Frist liegt in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehenen gesetzlichen Regelrahmens von fünf Jahren. Die solchermaßen vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet im gegenständlichen Verfahren keinen Bedenken, nachdem besondere Umstände weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. VG Oldenburg vom 2. Oktober 2015, 5 B 3636/15, juris, Rz. 40 f.; VG Regensburg vom 30. Oktober 2015, RN 9 S 15.31876; VG Regensburg vom 2. November 2015, RO 9 S 15.31886; VG Regensburg vom 8. Dezember 2015, RN 4 S 15.31994).

3.

Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.