Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Nov. 2014 - 5 K 81/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2014:1118.5K81.14.NW.0A
published on 18/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Nov. 2014 - 5 K 81/14.NW
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Tenor

Unter Aufhebung der Ziffer 1) des Bescheids der Beklagten vom 3. Juli 2013 wird die Beklagte verpflichtet, die Personalien des Klägers im Melde- und Passregister dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger als Z… ... H…, geboren am ... Dezember 1967 in Damaskus, syrischer Staatsangehöriger, geführt wird, und einen Personalausweis auf diese Daten auszustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Berichtigung seiner Personalien im Melderegister und die Ausstellung eines Personalausweises. Statt der Personalien R… ... H…, irakischer Staatsangehöriger, geboren am ... Januar 1968 in F…/Irak (im Folgenden: Personalien R… ... H… aus dem Irak) möchte er nunmehr die Personalien Z… ... H…, geboren am ... Dezember 1967 in Damaskus, syrischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Personalien Z… ... H… aus Syrien) führen.

2

Der Kläger reiste am 30. Dezember 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte Asyl unter den Personalien R… ... H… aus dem Irak. Mit Bescheid vom 27. Januar 1997 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Asylsuchende würden im Irak bereits allein deshalb als politische Gegner eingestuft, weil sie im Ausland Asyl beantragten. Im Bescheid sind keine Angaben oder Dokumente des Klägers benannt, die seine Identität oder seine irakische Staatsangehörigkeit belegt hätten. Die Akten des Bundesamts sind mittlerweile vernichtet.

3

Der Kläger erhielt daraufhin einen deutschen Flüchtlingsausweis unter den Personalien R… ... H… aus dem Irak.

4

Nach Angaben des Klägers reiste er im Jahre 2001 mit dem deutschen Flüchtlingsausweis nach Syrien und heiratete dort am 27. August 2001 seine jetzige Ehefrau. Die vorliegende Heiratsurkunde aus Syrien ist ausgestellt auf die Personalien R… ... H… aus dem Irak. In der ausführlicheren Übersetzung (Übersetzer X..., Bl. 7 der Einbürgerungsakte) ist bei „Meldeort- und Nr.“ angegeben: „Auszug aus dem Personenstandeswesenregister ausgestellt durch Nationale Führung der Partei Al Baath al Arabi Al ishtiraki, Generalsekretariat Nr. ... vom 5/8/2001“. Nach Angaben des Klägers beantragte er in Syrien nach seiner Eheschließung einen syrischen Reisepass. Der vorliegende syrische Reisepass vom 1. September 2001 ist ausgestellt auf Z… ... H…, geboren am ... Dezember 1967 in Damaskus, Registernummer …. Dieser Reisepass war den deutschen Behörden nicht bekannt.

5

Am 16. Dezember 2004 beantragte der Kläger, eingebürgert zu werden unter den Personalien R… ... H… aus dem Irak. Dabei legte er seine syrische Heiratsurkunde die diese Personalien enthielt, vor. Außerdem legte er eine irakische Geburtsurkunde mit denselben Personalien vor, ausgestellt am 12. September 2001 und bestätigt durch das irakische Außenministerium am 27. September 2001. Am 15. Dezember 2005 wurde der Kläger eingebürgert unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Er erhielt daraufhin einen deutschen Personalausweis und einen deutschen Reisepass unter den Personalien R… ... H… aus dem Irak.

6

Nach Angaben des Klägers reiste er Ende 2010/Anfang 2011 nach Syrien und beantragte dort eine syrische Geburtsurkunde. Die vorliegende syrische Geburtsurkunde mit den Personalien Z… ... H… aus Syrien und der Registernummer … datiert vom 28. Oktober 2010 und wurde am 4. Januar 2011 durch die deutsche Botschaft in Damaskus legalisiert.

7

Am 7. November 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Meldedaten zu berichtigen (in die Personalien Z… ... H… aus Syrien). Dazu legte er die syrische Geburtsurkunde vom 28. Oktober 2010 vor. Die Beklagte riet dem Kläger, Selbstanzeige zu erstatten. Das Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung stellte die Staatsanwaltschaft am 19. März 2013 wegen Verjährung ein.

8

Die Beklagte bat das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, die irakische Geburtsurkunde, die syrische Geburtsurkunde und den syrischen Reisepass zu untersuchen. Das Landeskriminalamt stellte in seinem Gutachten vom 24. Mai 2013 fest, der syrische Reisepass sei echt, es seien keine Manipulationen zu erkennen. Die anderen Dokumente könne es mangels Vergleichsmaterials nicht überprüfen.

9

Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 lehnte die Beklagte ab, die Personalien des Klägers im Melde- und Passregister zu ändern. Sie erklärte den deutschen Personalausweis für ungültig und zog ihn ein. Den deutschen Reisepass stellte sie sicher. Zur Begründung führte sie aus, das Landeskriminalamt habe die Echtheit des syrischen Reisepasses bestätigt. Es bestünden jedoch nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die Personalien im syrischen Reisepass inhaltlich richtig seien. Die Auslandsvertretungen in Irak und Syrien seien seit langem geschlossen bzw. könnten Unterlagen nicht prüfen. Die Daten seien nach § 10 Abs. 5 MG zu sperren. Der Kläger könne sich eine Meldebescheinigung mit besiegeltem Passbild als Hilfsdokument ausstellen lassen.

10

Dagegen legte der Kläger am 31. Juli 2013 Widerspruch ein. Außerdem stellte er am 13. Januar 2014 einen Eilantrag bei Gericht nach § 123 VwGO (5 L 25/14.NW). Dabei legte er ein Schreiben des Generalkonsulats der Republik Irak in Frankfurt vom 19. Dezember 2013 vor (Bl. 13 und 14 der Gerichtsakte im Verfahren 5 L 25/14.NW). Darin teilt die irakische Botschaft mit, „dass die irakischen zuständigen Behörden sich entschuldigt haben die Richtigkeit zu bestätigen, weil die Geburt in ihren Registern nicht registriert worden ist“. Der Eilantrag des Klägers blieb erfolglos, da kein Anordnungsgrund vorlag (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2014). In der Folgezeit entschied die Beklagte nicht über den Widerspruch.

11

Am 27. Januar 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

12

Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Berichtigung der Personalien aus § 9 Melderechtsrahmengesetz – MRRG – und § 10 Abs. 1 Meldegesetz Rheinland-Pfalz – MG. Das Landeskriminalamt habe bestätigt, dass der syrische Reisepass echt sei. Die syrische Geburtsurkunde sei durch die deutsche Botschaft legalisiert. Dagegen sei die irakische Geburtsurkunde nicht legalisiert. Außerdem habe die irakische Botschaft auf seine Bitte hin bestätigt, dass die irakische Geburtsurkunde falsch sei. Der Kläger bietet drei Zeugen an, die bestätigen sollen, dass er aus Syrien stamme. Auf die schriftliche Nachfrage des Gerichts vom 2. Oktober 2014 zur Herkunft der Dokumente erklärt der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2014, wie, wann und wo er die verschiedenen Dokumente erhalten habe. Außerdem macht der Kläger auf Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben zum Ursprung der Dokumente, zur Heirat, zu seinem Lebensweg, seinen Verwandten und den angebotenen Zeugen.

13

Er beantragt,

14

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1) des ablehnenden Bescheides vom 3. Juli 2013 zu verpflichten, die Personalien des Klägers im Melde- und im Passregister dahin zu berichtigen, dass er als Z… ... H…, geboren am ... Dezember 1967 in Damaskus/Syrien, geführt wird und einen Personalausweis auf diesen Namen und mit diesen Daten erhält.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie bezieht sich auf ihren Bescheid. In der mündlichen Verhandlung legt sie eine E-Mail des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 16. September 2014 vor, wonach das Zentralregister in Damaskus wieder aktiv sei, dort könnten auch Personenstandsurkunden aus dem ganzen Land angefordert werden.

18

Mit Beschluss vom 30. September 2014 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsakten. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Lageberichte über die Situation im Irak und in Syrien, welche die Kammer in das Verfahren eingeführt hat.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig.

21

Der Antrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass er in erster Linie begehrt, das Melderegister zu berichtigen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass die Passbehörde im Passverfahren auf das Melderegister zugreift. Ein getrenntes Passregister wird nicht geführt, auch wenn dies rechtlich getrennt geregelt ist (vgl. §§ 21 ff. PassG). Zudem folgt aus § 9 Satz 2 MRRG i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 2 MRRG und aus § 10 Abs. 1 Satz 2 MG, dass andere Stellen von der melderechtlichen Berichtigung unterrichtet werden. In § 22 Abs. 4 Passgesetz – PassG – ist zusätzlich klargestellt, dass mit den Meldedaten auch das Passregister berichtigt werden darf. Einer zusätzlichen Entscheidung über die Änderung des Passregisters bedarf es daher nicht.

22

Statthaft für den Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters aus § 10 Abs. 1 Satz 1 MG und § 9 Satz 1 MRRG ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Denn die förmliche Ablehnung des Berichtigungsantrags des Klägers ist ein Verwaltungsakt (im Gegensatz zur Berichtigung von Amts wegen als tatsächlichem Verwaltungshandeln vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 1993 – 7 A 11562/92.OVG –, VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2008 – 24 K 4816/06 –, offen gelassen in OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 1999 – 1 M 63/99 –). Auch den Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises kann der Kläger mit Hilfe der Verpflichtungsklage gestützt auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz – PAuswG – geltend machen.

23

Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte nicht innerhalb angemessener Frist über den Widerspruch des Klägers, eingegangen bei der Beklagten am 31. Juli 2013, entschied. Es lag auch kein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten vor. Laut Schreiben der Beklagten vom 3. März 2014 war die hohe Arbeitsbelastung Grund dafür, sieben Monate lang nicht über den Widerspruch zu entscheiden. Dies war kein zureichender Grund im Sinne des § 75 S. 1 und 3 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 75 Rn. 13).

24

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auch Berichtigung seiner Meldedaten (1) und auf Ausstellung eines Personalausweises (2). Die Ablehnungen der Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

(1) Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung seiner Personalien im Melderegister aus § 10 Abs. 1 Satz 1 MG und § 9 Satz 1 MRRG. Die Meldebehörde hat auf Antrag der betroffenen Person das Melderegister nach § 10 Abs. 1 MG und § 9 Satz 1 MRRG zu berichtigen, wenn die gespeicherten Daten unrichtig sind und die Daten richtig sind, die nach ihrem Antrag abzuspeichern sind. Hinter diesem Recht auf Berichtigung steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 GG (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2008 – 24 K 4816/06 –).

26

Um die Identität des Einzelnen im Rechtsverkehr zu sichern, muss das Gericht den Berichtigungsanspruch genau prüfen, bis es gänzlich von dem melderechtlichen Berichtigungsanspruch überzeugt ist (a). Dabei sind zum einen die vorliegenden Dokumente auszuwerten (b). Zum andern sind die Lebensgeschichte und die Motivation des Klägers zu prüfen (c). Im Zweifel muss das Gericht Beweisangeboten des Klägers nachgehen, beispielsweise durch Zeugen oder weitere Auskünfte. Ist das Gericht nach genauer Prüfung nicht voll überzeugt von dem Berichtigungsanspruch, ist dieser abzulehnen. Denn die Beweislast trägt der Kläger (BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – 5 ZB 05.3038 – und Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 ZB 12.48 –) (d).

27

(a) Das Gericht ist aufgrund genauer Prüfung gemäß § 108 VwGO voll davon überzeugt, dass die Personalien R…... H… aus dem Irak falsch sind und der Kläger unter seinen richtigen Personalien Z… ... H… aus Syrien melderechtlich zu registrieren ist.

28

Das Gericht wendet dabei einen strengen Prüfungsmaßstab an. Es berücksichtigt damit, dass nach deutschem Recht Unsicherheiten und Missbrauchsmöglichkeiten durch unterschiedlichen Personalien und Identitäten ausgeschlossen werden sollen. Dies ergibt sich zum einen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –). Darin betont das Bundesverwaltungsgericht das erhebliche staatliche Interesse daran, die Identität zu klären. Es soll verhindert werden, dass eine Person sich neue Identitäten schaffen und im Rechtsverkehr mit verschiedenen Identitäten auftreten kann. Auch kann nur anhand der richtigen Identität geprüft werden, ob der Einbürgerungsbewerber die staatlichen Sicherheitsinteressen nicht gefährdet (BVerwG, a. a. O., Rn. 12 f.). Dies gilt umso mehr, als die Einbürgerung auch unter falschen Personalien nach mehr als fünf Jahren gemäß § 35 Abs. 3 StAG – wie im Falle des Klägers – nicht mehr zurückgenommen oder als nichtig angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 – 1 C 10.14 –). Zum andern ergibt sich der hohe Wert der Sicherheit der Identität aus anderen identitätsrelevanten Regelungen. Verwandte Vorgaben zu identitätsrelevanten Änderungen finden sich im Personenstandsgesetz – PStG – und im Namensänderungsgesetz – NamÄndG. Für Personen, deren personenstandsrechtliche Angaben im deutschen Geburten- oder Eheregister gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 PStG gespeichert sind, bestehen hohe Hürden dafür, die Personalien berichtigen zu lassen. So können die Standesämter nur unbedeutendere Angaben nach § 47 PStG berichtigen. Für weiter reichende Berichtigungen sieht das Gesetz ein gerichtliches Verfahren nach §§ 48 ff. PStG vor. Auch das Namensänderungsgesetz – NamÄndG – sieht strenge Voraussetzungen vor, unter denen eine Namensänderung überhaupt möglich ist. So kann ein Name nur geändert werden, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht (§ 3 NamÄndG).

29

Daraus entsteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber bei dem melderechtlichen Berichtigungsanspruch planwidrig Lücken gelassen hat, wenn es darum geht, den Großteil der Personalien so zu ändern, dass man im Rechtsverkehr mit neuer Identität auftreten kann. Der Berichtigungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MG und § 9 Satz 1 MRRG errichtet nämlich keine zusätzlichen gesetzlichen Hürden wie etwa ein gesondertes Gerichtsverfahren oder der Nachweis eines wichtigen Grundes. Nach derzeitigem Gesetzesstand kann ein eingebürgerter Deutscher, dessen personenstandsrechtliche Angaben nur in seinem Herkunftsland gespeichert sind, seine Personalien in Deutschland allein schon dadurch ändern lassen, dass er nachweist, dass seine Personalien unrichtig sind und andere Personalien richtig sind. Da Rechtsprechung und Gesetze die Identität eines Einzelnen im Rechtsverkehr sichern sollen, muss das Gericht den melderechtlichen Berichtigungsanspruch umfassend und streng prüfen.

30

(b) Die vom Klägervertreter vorgelegten Dokumente sprechen dafür, dass die Personalien des Klägers Z… ... H… aus Syrien richtig sind. Das Landeskriminalamt bestätigte in seinem Gutachten vom 24. Mai 2013, dass der syrische Reisepass echt ist und keine Manipulationen erkennbar sind. Ausländische Pässe haben in der Regel einen hohen Beweiswert für die Identität der Person und die Schreibweise der Personalien. Dieser wird höher eingeschätzt als bei ausländischen Personenstandsurkunden (vgl. Passverwaltungsvorschrift – PassVwV – vom 17. Dezember 2009, MinBl. 2009, S. 1685 ff. Ziffern 4.1.1.2, 4.1.1.8 und 6.3.1.1). Die Echtheit der syrischen Geburtsurkunde konnte zwar nicht bestätigt werden. Jedoch hat sie einen höheren Beweiswert als die irakische Geburtsurkunde. Die syrische Geburtsurkunde ist legalisiert nach § 13 Konsulargesetz durch die deutsche Botschaft in Damaskus. Zwar bestätigt die Legalisation nicht die inhaltliche Richtigkeit. Jedoch werden Fälschungen und offenkundig inhaltlich falsche Urkunden nicht legalisiert (vgl. PassVwV Ziffer 4.1.1.8 i. V. m. www.konsularinfo.diplo.de Ziffer IV). Sowohl der syrische Pass als auch die syrische Geburtsurkunde beziehen sich auf die Registernummer …. Dies entspricht der Auskunftslage, wonach jeder erwachsene Syrer eine Registernummer im Zivilregister hat und dementsprechend Auszüge oder auch den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beantragen kann (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. September 2010 zu Syrien). Zusätzlich gegen die Echtheit der irakischen Geburtsurkunde spricht das Schreiben des Generalkonsulats der Republik Irak in Frankfurt vom 19. Dezember 2013.

31

(c) Auch Lebensumstände und Motivation des Klägers sprechen dafür, dass die Personalien Z… ... H… aus Syrien richtig sind. Das Gericht hat den Kläger umfassend befragt, seine Aussage analysiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Angaben glaubhaft sind. Dabei hat es sich der Instrumente der Glaubwürdigkeits- und Beweislehre bedient, die eine umfassende Aussageanalyse und Glaubhaftigkeitsprüfung erlauben (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl. 1995).

32

Als Wahrheitssignal ist durchgängig zu erkennen, dass der Kläger auf alle Fragen sofort spontan antworten konnte. Seine Angaben waren detailreich und geprägt von Assoziationen, die er ungefragt hinzufügte. Das Tempo der Antworten, der Detailreichtum und die Assoziationen sind Wahrheitskennzeichen (vgl. Bender/Nack, a. a. O., Rn. 232, 234 ff., 266, 279).

33

So konnte der Kläger spontan die Frage beantworten, wie viel die irakische Geburtsurkunde auf dem Fälschermarkt in Damaskus gekostet habe. Auch auf Nachfrage bestätigte er den geringen Preis von 20,00 – 30,00 € und erklärte ihn damit, dass schließlich „alles falsch“ sei. Die Jahresangabe 2001 sei „nur geschrieben“. Auch konnte der Kläger genau benennen, wann und wie lange er Militärdienst in Syrien geleistet hatte. Ungefragt erklärte er, dass der Kasernenstandort Hafir 30 km von Damaskus entfernt sei und in welchem Rhythmus die Dienste dort abzuleisten gewesen seien. Auch berichtete er schnell und mit zahlreichen Namen und Details von seinem schulischen und beruflichen Werdegang in Damaskus. Er beschrieb spontan die Örtlichkeiten am Wohnort seines Vaters in Damaskus. Diese Details sind umso beachtlicher, als der Kläger bei diesen Fragen darauf hingewiesen wurde, dass die Angaben mit den Zeugenaussagen verglichen werden sollten. Der Kläger war sich also bewusst, dass das Gericht alle zusätzlichen Detailangaben vergleichen könnte mit den Angaben seiner Nachbarn, seines Schulfreundes oder seines Bruders, die er als Zeugen benannt hat..

34

Als weiteres Wahrheitssignal ist zu erkennen, dass Widersprüche in den Angaben des Klägers nicht zu erkennen waren und er die Angaben auf Nachfragen vertiefen und Lücken füllen konnte. Dies zeigt sich insbesondere bei seinen Angaben zu den Dokumenten, die umfangreich waren und zu denen der Kläger nicht chronologisch befragt wurde (vgl. dazu ebenfalls Bender/Nack, a. a. O., Rn. 271 ff., 281, 285, 295 f.).

35

So erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals, wie und wann er die unterschiedlichen Dokumente erhalten hatte. Dabei stimmten seine Angaben überein mit seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 und mit den Angaben auf den Dokumenten. Er konnte auch erklären, warum die irakische Geburtsurkunde von 2001 stammte, obgleich er sie erst für das Einbürgerungsverfahren im Jahre 2004 benötigte. So ist stimmig, dass diese Urkunde auch hinsichtlich des Ausstellungsdatums frei erfunden war. Er konnte seine Angaben zum Pass und zur syrischen Staatsangehörigkeit zudem ergänzen durch die Pässe seiner Geschwister, die er in der mündlichen Verhandlung vorzeigte. Auch konnte er erklären, woher die Angabe „M...“ in der syrischen Geburtsurkunde stammte. So erklärte er auf Nachfrage näher, dass dies die ursprüngliche Vaterstadt seiner Familie sei und es in Syrien üblich sei, das Familienregister am ursprünglichen Ort der Familie weiterzuführen.

36

Besonders für seine Glaubhaftigkeit sprechen die Angaben zu dem Dokument, das er bei seiner Heirat vorgelegt hatte. Diese Angaben passten ohne Widerspruch und inhaltlich stimmig in die gesamte Dokumentenlage und seine Angaben dazu. So war für das Gericht zunächst nicht erkennbar gewesen, auf welche Urkunde sich die ausführlichere Übersetzung der Heiratsurkunde des Übersetzers X... bezog. Darin ist als Meldeort und Nummer des Klägers angegeben: „Auszug aus dem Personenstandeswesenregister ausgestellt durch Nationale Führung der Partei Al Baath al Arabi Al ishtiraki, Generalsekretariat Nr. ….. vom 5/8/2001“. Auf Bitten des Gerichts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in seinen Unterlagen diesen Auszug aus dem Personenstandswesenregister gesucht und gefunden. Er erklärte einleuchtend, dass er im Parteibüro der irakischen Baath-Partei eine Bestätigung erhalten habe. Diese habe er für seine Heirat gebraucht, um in Deutschland seine Personalien R… ... H… aus dem Irak weiter verwenden zu können. Dementsprechend heißt es in der Übersetzung dieses Auszugs aus dem Personenstandswesenregister, den der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat: „Diese Angaben sind aus einem deutschen Reiseausweis, der in Deutschland ausgestellt wurde, entnommen worden.“ Dieser fehlende „Puzzlestein“ im Gesamtbild der Urkunden passt auch hinsichtlich der Daten und der Lebensumstände des Klägers genau ins Bild. Eine solche inhaltlich verflochtene Darstellung seiner Dokumentenlage, die der Kläger nach unterschiedlichen Fragen von unterschiedlichen Richtern und zu unterschiedlichen Zeiten jeweils widerspruchsfrei erklärte, wäre als Lügenkonstrukt kaum möglich.

37

Zuletzt spricht für die Glaubhaftigkeit des Klägers, dass seine Aussagen begleitet wurden durch ganz natürliche Gefühlsreaktionen, die an seiner Körpersprache zu erkennen waren. Soweit seine Aussagen emotionsreiche Erinnerungen weckten, passten seine Mimik, Gestik, Körperhaltung und seine Lautstärke zu den jeweiligen Aussagen. Dieser Nachklang der Erlebnisse wird als primäres Emotionskriterium bezeichnet und ist ein klares Wahrheitssignal (Bender/Nack, a. a. O., Rn. 212, 217).

38

So schilderte er, wie er damals mit einem Visum in seinem gültigen syrischen Pass nach Ungarn eingereist und danach ohne Papiere nach Deutschland weitergereist sei. Er habe bereits gewusst, dass er nur mit der Angabe bleiben könne, er stamme aus dem Irak. Bei diesen Schilderungen war in seiner Mimik erkennbar, wie er noch heute Freude über den geglückten Plan empfand. Auch war dem Kläger sofort anzumerken, dass er gerne seine Adresse und seinen Heimatort beschrieb. Seine Stimme wurde fröhlicher, lebhafter und unbeschwerter, als er von „meine Stadt“, „meine Land“ und „meine Vaterstadt“ erzählte. Besonders deutlich zeigten sich seine Gefühle, als er danach befragt wurde, wann er das letzte Mal in Syrien gewesen sei. Seine Stimme wurde leiser, sein Kopf senkte sich und er verlangsamte seine Bewegungen, als er über die „Probleme in meine Land“ sprach und angab, er sei seit Anfang 2011 nicht mehr in Syrien gewesen, telefoniere aber regelmäßig mit seinem Vater. Hier war ihm die Traurigkeit über die Zustände in Syrien anzumerken, die noch einige Minuten in der Befragung nachklang.

39

Letztlich ist auch die Motivation des Klägers, seine Personalien jetzt berichtigen zu lassen, nachvollziehbar und lässt keine sachfremden Motive erkennen. So gab der Kläger von sich aus an, er habe „keine Probleme mit Bank oder Polizei“ gehabt. Auch aus der Einbürgerungsakte ist erkennbar, dass er unter seinem bisherigen Namen keine Probleme hatte. So verliefen die Anfrage beim Verfassungsschutz sowie bei der Polizei und beim Generalbundesanwalt Ende 2005 negativ. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich Probleme bekommen haben könnte, denen er durch Annahme einer „neuen“ Identität entgehen wollte. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger aus sachfremden Motiven, wie etwa wegen Schulden oder Nachforschungen des Verfassungsschutzes, eine neue Identität erhalten wolle. Dagegen ist die Angabe des Klägers nachvollziehbar, dass er nach Verstreichen der Fünf-Jahres-Frist nach der Einbürgerung rechtlichen Rat gesucht habe, ob es gehe, dass er seine richtigen Personalien nun benutzen könne. Er gab an, wenn es gehe, wolle er das, denn „das ist richtiger“. Dafür spricht auch, dass sein Bruder in Z... ebenfalls ursprünglich angegeben hatte, aus dem Irak zu stammen, und nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nach der Einbürgerung seine Personalien berichtigen ließ. Zusätzlich nimmt der Kläger für seinen Wunsch, die richtigen Personalien zu tragen, sogar weitere bürokratische Hürden in Kauf, wie die personenstandsrechtlich notwendigen Berichtigungen der Angaben seiner Personalien als Vater seiner Kinder.

40

(d) Danach steht nach strenger und umfassender Prüfung zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angaben des Klägers nach der Dokumentenlage, nach seinen Lebensumständen und bezüglich seiner Motivation glaubhaft sind. Das Gericht muss daher weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzen. Insbesondere kann es darauf verzichten, die angebotenen Zeugen zu hören.

41

(2) Der Kläger hat auch einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 PAuswG, einen Personalausweis zu erhalten. Es bestehen keine Zweifel an der Person des Klägers im Sinne der § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 4 Satz 1 PAuswG. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zum melderechtlichen Berichtigungsanspruch unter Ziff. (1).

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 01/09/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens. Sie wurde nach eigenen Angaben am 17. Juli 1988 in der Türkei geboren. Als siebenjähriges K
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1.
ein Eheregister (§ 15),
2.
ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
3.
ein Geburtenregister (§ 21),
4.
ein Sterberegister (§ 31).
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.

(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.

(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.

(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.

(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.