Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 1012/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:1117.5K1012.14.NW.0A
published on 17/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 1012/14.NW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Inhaber eines Weinbaubetriebs in S, den sie zur Zeit im Wesentlichen von ihrem innerorts gelegenen Anwesen in der M… Straße aus bewirtschaften. Dort angeschlossen ist ihr Restaurant „W……“ mit Hotelbetrieb.

2

Am 21. Januar 2013 reichten sie einen Bauantrag ein, mit dem sie die Baugenehmigung für die Errichtung von „Gebäuden besonderer Art und Nutzung mit landwirtschaftlichen Betriebs-, Gast- und Wohnräumen“ auf den Flurstücken-Nrn. … und … am H…….weg in S…… begehrten.

3

Nach den vorgelegten Plänen ist die Errichtung eines 84 m langen, 24 m breiten und bis zu 10,64 m hohen, teilweise zwei- und teilweise dreigeschossigen Gebäudekomplexes geplant. Er besteht aus einem Betriebsgebäude für Technik, Weinproduktion, Abfüllanlage, Lagerflächen für Wein, Voll- und Leergut sowie weiteren Lagerflächen, Rotweinkeller, Fahrzeughalle und Nebenräumen (Brutto-Gesamtfläche mindestens 1495 qm), einer zweigeschossigen sog. Vinothek (Bruttogeschossfläche ca. 550 qm) und Wohnräumen über drei Geschosse hinweg (Bruttogeschossfläche insgesamt ca. 460 qm, ohne die Fläche diverser Loggien mit ca. 355 qm). Der gesamte umbaute Raum wird mit 12.573,22 cbm angegeben, die gesamte Bruttogeschossfläche mit 2537,99 (Rechenfehler: die Addition ergibt 3.305 qm). Die Betriebsbeschreibung gibt an, das Weingut bewirtschafte derzeit ca. 16 ha Weinberge. Mit dem geplanten Aussiedlerhof solle der Betriebsablauf zukunftsorientiert gesichert werden. Produktionskapazitäten sollten erhöht, Arbeitsabläufe vereinfacht und Vermarktungsangebote ausgebaut werden. Der Bereich Wohnung diene in der Planung einer (evtl. zwei) Generation(en) zum Leben, darüber hinaus der Büroarbeit. Dort befinde sich auch die gesamte Heiztechnik für den Hof. Die Vinothek solle im Erdgeschoss klassischer Verkaufs- und Angebotsraum sein und Weinproben mit max. 8 Personen ermöglichen. Im Obergeschoss sei ein größerer Weinprobierraum mit Küche vorgesehen. Hier sollten Weinproben für größere Busgruppen abgehalten werden. Der Raum könne auch für private Feiern vermietet werden.

4

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke, die derzeit noch Weinbergsgelände sind, befinden sich südlich von S….. und westlich der von dort nach E…… führenden Landesstraße … im Außenbereich. Sie liegen außerdem jetzt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „B….. – S….." des Landkreises Südliche Weinstraße, die am 19.05.2014 ausgefertigt und am 23.05.2014 im Amtsblatt der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße bekannt gemacht worden ist.

5

Im Lauf des Verfahrens gab die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz am 11. März 2013 eine positive Stellungnahme ab. Sie führte aus, das Weingut sei in der äußerst beengten Ortslage nicht expansionsfähig, dringend benötigte bauliche Erweiterungsmöglichkeiten fehlten; die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten seien erschwert. Es fehle eine rückwärtige Erschließung. Der Betrieb habe seit 2005 die Bewirtschaftungsfläche von ca. 11 ha auf mittlerweile 16 ha erweitert. Das Betriebsziel seien 20 ha Rebflächen. Zum Unterstellen von im Außenbereich eingesetzten Maschinen und Geräten sei bereits eine Halle im Ort angemietet, die jedoch auch nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. Um zukünftig unter rationellen Gesichtspunkten einen optimierten Betriebsablauf des Weinbaubetriebs zu gewährleisten, sei eine Verlagerung des Betriebes in den Außenbereich unabdingbar und solle auf den vorgesehenen Grundstücken umgesetzt werden. Es sei vorgesehen, alle Betriebszweige zu verlagern. Die Althofstelle solle weiterhin ebenfalls zur Vermarktung genutzt werden.

6

Hingegen beurteilte die Untere Naturschutzbehörde das Vorhaben negativ. Sie sah es insbesondere als mit dem Schutzzweck der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzerwald vom 22.01.2007 nicht vereinbar an und versagte das Einvernehmen zur Errichtung der baulichen Anlage gem. § 7 Abs. 4 der Landesverordnung.

7

Auch die beigeladene Ortsgemeinde S….. sah das Landschaftsbild durch das Bauvorhaben irreversibel gefährdet und verweigerte das gemeindliche Einvernehmen.

8

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 lehnte die Baubehörde des Beklagten den Bauantrag für den „Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen“ ab. Zur Begründung wurde angeführt, es stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Das Vorhaben nehme auf Grund seiner Größe und Gestaltung auf die natürliche Eigenart der Landschaft am Haardtrand keine Rücksicht. Es werde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden. Auf Grund seiner exponierten Lage sowie der Massivität des Gebäudekörpers, der eine dominante Beeinträchtigung der Landschaft darstelle, liege ein besonders grober Eingriff in die wegen ihrer Schönheit besonders schutzwürdige Umgebung vor. Die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde wurden in die Begründung übernommen.

9

Die Kläger erhoben am 19.08.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, ihr Bauvorhaben sei genehmigungsfähig und begründeten dies insbesondere mit dem räumlichen Bezug zur innerörtlichen Betriebsstätte und zu den zu bewirtschaftenden Weinbergsflächen sowie damit, dass privilegierte landwirtschaftliche Aussiedlungen als gewachsene Bestandteile zur Kulturlandschaft dazugehörten und solchen Vor-haben wegen des Bezugs der Landwirtschaft zur vorgegebenen Bodennutzung daher die natürliche Eigenart der Landschaft nicht als öffentlicher Belang ent-gegenstehe. Von einer Verunstaltung könne erst recht nicht gesprochen werden. Ursprünglich seien auch die Repräsentanten der Ortsgemeinde dem Vorhaben gegenüber ausgesprochen positiv eingestellt gewesen. Deshalb habe man auch gleich eine Baugenehmigung und nicht erst einen Bauvorbescheid beantragt. Erst nach der Intervention des Fördervereins Heimatmuseum habe sich das geändert. Angesichts der innovativen, anspruchsvollen und hochwertigen Architektur könne man keinesfalls von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes sprechen, auch wenn dies auf einen auf nostalgische Fachwerkbauten fixierten Verein vermutlich keinen positiven Eindruck machen könne. Auch liege keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzerwald vor.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück, weil das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Es bestünden schon im Hinblick auf die geplante 220 qm große Wohnung Zweifel, ob das Vorhaben auf der dafür vorgesehenen Außenbereichsfläche gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger diene. Aber auch auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 BauGB könne keine Baugenehmigung erteilt werden, da dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Durch das Bauvorhaben werde das Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), wie im Ausgangsbescheid schon dargelegt sei. Dafür sei auch von Bedeutung, dass beabsichtigt sei, auf den Außenwänden des Betriebsgebäudes goldfarbene Photovoltaikanlage aufzubringen, so dass das Betriebsgebäude einem Betrachter gleichsam als ein überdimensionierter „Goldbarren" inmitten der freien Landschaft vor dem H.-gebirge erscheinen würde. Darüber hinaus stehe das Vorhaben im Widerspruch zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Es stehe nämlich in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise im Widerspruch zu der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „B……- S…..". Deren Schutzzweck sei die unversehrte Erhaltung des Erscheinungsbildes der historisch gewachsenen Kulturlandschaft südlich und südöstlich der Ortslage von S…… auf Grund ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit (§ 2 Satz 1). Schutzzweck sei weiterhin die Erhaltung des Landschaftsbildes des o.g. Gebietes und dessen Schutz vor visueller Beeinträchtigung durch Bebauung oder sonstiger Nutzungsänderung (Satz 2). Die Eigenart der Landschaft werde geprägt durch ihre unverbaute Überschaubarkeit, durch ihre besondere Lage im Übergang zwischen H.-gebirge und dem Oberrheingraben sowie durch die flächendeckende weinbauliche Nutzung infolge kulturhistorischer Entwicklung (Satz 3). Gemäß § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung seien im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwider laufen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutz-verordnung sei insbesondere verboten, bauliche Anlagen aller Art zu errichten.

11

Die Kläger verfolgen mit ihrer am 20. November 2014 eingegangenen Klage ihr Verpflichtungsbegehren weiter.

12

Zur Begründung beziehen sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchs-verfahren und führen weiter aus: Zunächst hätten sich der Bürgermeister und der 1. Beigeordnete der Gemeinde vom Bauvorhaben der Kläger geradezu begeistert gezeigt. So könne man wohl kaum davon ausgehen, dass das Bauvorhaben das Landschaftsbild "verunstalte" und Belange des Naturschutzes und der Land-schaftspflege beeinträchtige. Bedenken gegen die farbliche Gestaltung der Photo-voltaikanlage hätte man durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung berücksichtigen können. Die erstmals in der Widerspruchsverhandlung thematisierte Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet B….. - S….. erweise sich als eine eigens gegen das Bauvorhaben der Kläger gerichtete Verhinderungsplanung, wie sich aus einem Vermerk vom 19.02.2013 entnehmen lasse. Es sei dort ausgeführt, dass "einige Winzer" aus vermarktungsstrategischen Gründen an exponierten Stellen durch moderne Architektur Aufmerksamkeit erregen und Kunden anziehen wollten. Trotz erwarteten Widerstands seitens der Landwirtschaft sei die Landwirtschafts-Kammer im Aufstellungsverfahren für diese Rechtsverordnung jedoch nicht beteiligt worden. Die Schutzziele der Rechtsverordnung gingen auch nicht weiter als diejenigen der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald". Im Gegensatz zu deren § 7 Abs. 4 sehe die Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße "B….. – S….." aber keinerlei derartige Öffnungsklausel für Genehmigungen bei einer nicht "nachhaltigen" Beeinträchtigung des Schutzzwecks vor, sondern schließe die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen absolut aus. Das stehe nicht in Einklang mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes. Auch aus diesem Verstoß gegen höherrangiges Recht folge bereits die Unwirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung. Dass die Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dieser Verordnung keine Stellungnahme abgegeben hätten, sei unschädlich. Ihr geplantes Aussiedlungs-vorhaben sei dem Beklagten ja bekannt gewesen. Zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde M….. hätten die Kläger auch Stellung genommen und auf ihr geplantes Aussiedlungsvorhaben hingewiesen. Da der Flächennutzungsplan rings um S….. überall nur Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzflächen vorsehe, sei die in den Erläuterungen zum Flächennutzungsplan vorgegebene "ortsnahe" Verwirklichung von landwirtschaftlichen Aussiedlungen praktisch ausgeschlossen. Insoweit in Frage kommende ortsnahe Flächen seien im wesentlichen bereits bebaut und planerisch dem Innenbereich zuzuordnen oder grenzten unmittelbar an Wohnbauflächen an und seien somit für landwirtschaftliche Aussiedlungen völlig ungeeignet. Eine Steuerung von Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB setze jedoch voraus, dass ihnen in substantieller Weise Raum geschaffen werde. Nach den Vorstellungen der Beigeladenen sollten aber Aussiedlungen möglichst in Gewerbegebieten bei M….. und K….. erfolgen. Diese Standorte lägen weit ab von der Gemeinde S….., den dort ansässigen Weinbaubetrieben und den diesen zugehörigen ortsnahen Weinbergflächen. Letztlich bedeute dies den völligen Ausschluss der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für in S….. ansässige Winzer. Auch die Kläger selbst wollten aber die in der bebauten Ortslage liegende Hofstelle nicht aufgeben, sondern als Betriebssitz in S….. beibehalten. Die geplante Aussiedlung diene lediglich der Weinbearbeitung, da hierfür im bisherigen Gebäude im Ortskern von S….. die baulichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße und zukunftsorientierte Weinverarbeitung nicht mehr gegeben sind.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Bescheid des Beklagten vom 24.07.2013 und den Widerspruchs-bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 21.10.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen auf den Flurstücken Nr. …. und …. der Gemarkung S…. zu erteilen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und tritt den Einwendungen der Kläger gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung B….. – S…. entgegen. Eine Befreiung von deren Verboten sei ohne besondere Regelung in der Verordnung schon aufgrund § 67 BNatSchG grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen vorlägen.

18

Die beigeladene Ortsgemeinde beantragt ebenfalls,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie weist unter anderem darauf hin, dass noch ausreichend Aussiedlungsflächen zur Verfügung stünden und dass der Ortsgemeinderat das Einvernehmen zu dem Vorhaben mit großer Mehrheit versagt habe.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakte zur Landschaftsschutzverordnung B….. – S….. Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen auf den Flurstücken Nr. ... und … der Gemarkung S….., wie es sich nach den mit dem Bauantrag vom Januar 2013 eingereichten Planunterlagen darstellt.

23

Es handelt sich dabei nicht um ein gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässiges Vorhaben (1). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (2) und es fehlt ihm an der gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen gesicherten Erschließung (3).

24

Auf weitere Fragen, die sich aus dem Naturschutzrecht ergeben – etwa die Wirksamkeit des Bauverbots in § 3 der Landschaftsschutzverordnung „B…. – S… “ oder die Frage, ob das Vorhaben auch den Schutzzweck der Verordnung über den Naturpark Pfälzerwald nachhaltig beeinträchtigt –, kommt es daher nicht mehr an.

25

1) Die geplante, im Bauantrag selbst so bezeichnete „Errichtung von Gebäuden besonderer Art und Nutzung mit landwirtschaftlichen Betriebs-, Gast- und Wohnräumen auf den Flurstücken-Nrn. … und … in S…..“ ist nach Umfang und Ausgestaltung kein Vorhaben, das nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

26

Zwar steht nicht in Frage, dass die Kläger überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Sie bewirtschaften gegenwärtig ca. 16 ha Weinbergsfläche, davon 12 ha als Eigentum, stellen daraus Wein und Sekt her und vermarkten diesen auch selbst. Unter den heutigen veränderten Verhältnissen, in denen die Bewirtschaftung mit wenig Personal, dafür aber mit mehr und größeren Maschinen stattfindet und rationellen Betriebsabläufen eine erhebliche Bedeutung zukommt, kann einem solchen Winzerbetrieb das Bedürfnis nach Auslagerung von Betriebsteilen oder auch des gesamten Betriebs aus der engen Ortslage heraus nicht generell abgesprochen werden. Bauliche Erweiterungen sind dort nicht möglich und auch die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Transporte zur Vermarktung genügen den betrieblichen Anforderungen nicht mehr. Landwirtschaftliche Aussiedlungen dürfen daher im Prinzip nach dem Willen des Gesetzgebers im Außenbereich errichtet werden, sofern die übrigen in § 35 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

27

Maßgeblich ist dafür zunächst, dass das Vorhaben – in seiner konkreten Ausgestaltung – einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Das bedeutet nicht nur, dass es überhaupt irgendwie für dessen Zwecke brauchbar sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafür in ständiger Rechtsprechung, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (grundlegend BVerwG, Urt. vom 3. November 1973, BVerwGE; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 7. Januar 2013, 4 B 63/12).

28

Das Kriterium des Dienens bezweckt vor allem den Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremden Bebauung. Es soll keine landwirtschaftliche Nutzung vorgeschoben werden, um (überwiegend) andere Zwecke verwirklichen zu können. Das Gebäude muss daher erkennbar der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet und von ihr geprägt sein (Jäde-Dirnberger, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 35 Rn. 39). Ein Dienen ist demnach zunächst nur zu bejahen, wenn die Ansiedlung des betroffenen Betriebes im Außenbereich nicht überhaupt schon „unvernünftig“ ist (Jäde-Dirnberger, a.a.O. Rn. 45). Davon kann hier nicht gesprochen werden, denn im Innenbereich ist – auch nach dem Lageplan davon in der Verwaltungsakte – eine entsprechende Verbesserung der Situation ersichtlich nicht möglich.

29

Vernünftig muss aber im Außenbereich auch die Ansiedlung gerade des konkreten Vorhabens sein. Das ist hier nach Auffassung des Gerichts eindeutig nicht der Fall, denn es sieht insbesondere Gebäudeteile erheblichen Umfangs vor, die nicht unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und auch als sog. mitgezogener Betriebsteil jedenfalls in dieser Größe nicht angemessen sind (a). Auch in Bezug auf seine Höhe ist der Gebäudekomplex überdimensioniert und überschreitet das Maß dessen, was ein vernünftiger Landwirt bzw. Winzer, der die größtmögliche Schonung des Außenbereichs im Blick hat, unter vergleichbaren betrieblichen Umständen planen würde (b).

30

a) Die Größe der Gebäudefläche, die unmittelbar für die Weinverarbeitung und Lagerung einschließlich Technikräumen, Fahrzeughalle, Büroräumen und sonstige Nebenräume vorgesehen ist, ist zwar großzügig bemessen, lässt sich jedoch kaum beanstanden, wenn es um die komplette Auslagerung eines zukunfts-trächtigen und auf Expansion bedachten Weinbaubetriebs geht. Hier ist es nicht Aufgabe der Gerichte, dem Landwirt Beschränkungen aufzuerlegen, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass weder jetzt noch in absehbarer Zeit ein konkreter Bedarf für diese Flächen besteht oder wenn das Vorhaben mit einem solch hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, dass die betrieblichen Kostenrisiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts "unvernünftig" erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2011 – 8 S 1947/11 –, BauR 2012, 618.49 und OVG Münster, Urteil vom 27. September 2012, 10 A 611/10 – juris ). Für beide Annahmen fehlt es im Hinblick auf die Betriebsflächen hier an konkreten Anhaltspunkten.

31

Ein vernünftiger Betriebsinhaber beschränkt aber seine Bautätigkeit im Außenbereich auf das betrieblich Erforderliche. Auf Bauvorhaben oder Teile davon, für deren Verwirklichung kein konkreter Bedarf besteht, wird er wegen der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Außenbereich von Bebauung weitgehend frei zu halten, verzichten (OVG Münster, Urteil vom 27. September 2012, 10 A 611/10 – juris, Rn. 50 ff.). So wird der Landwirt, der innerorts angemessenen Wohnraum hat, kein Wohnhaus in den Außenbereich bauen, wenn sich dafür keine besondere betriebliche Notwendigkeit ergibt (etwa bei Tierhaltung). In welchen Wohnverhältnissen die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits gegenwärtig leben, ist im Verfahren nicht thematisiert worden. Die Frage, ob es für sie konkret erforderlich ist, in das Aussiedlungsvorhaben die hier vorgesehene großzügig bemessene Wohnung zu integrieren, bleibt daher offen.

32

Ein vernünftiger Inhaber eines zukunftsorientierten Weinbaubetriebs moderner Prägung müsste aber wiederum auch nicht unbedingt zu einer althergebrachten architektonischen Lösung greifen; es kann also auch die moderne Architektur des Vorhabens nicht schon für sich genommen der Zulässigkeit des Aussiedlungsvorhabens entgegenstehen.

33

Nicht für den Betrieb erforderlich und in seiner Größe und in Bezug auf die Auswirkungen auf den Außenbereich „unvernünftig“ ist hier jedoch der im ersten Obergeschoss des Vorhabens geplante gaststättenähnliche Bereich mit einem großen Gastraum („Probierraum“) von über 80 qm Fläche, einem Balkon (Loggia) von ca. 17 qm mit weiteren Sitzplätzen, einer Küche, einem großen Thekenbereich, einem ebenfalls großen Garderobenraum sowie weiteren Nebenräumen und Verkehrsflächen. Diese Räume sind vom Erdgeschoss aus durch die dort angeordnete untere Vinothek, die auch über Toilettenanlagen verfügt, über eine eigene Treppe zugänglich.

34

Insgesamt nimmt dieser Bereich mit einer Gesamtfläche von ca. 250 qm mehr als die Hälfte des ersten Obergeschosses des östlichen Gebäudeteils ein, der ansonsten für die Wohnung vorgesehen ist. Der Gastraum selbst soll den östlichen Hofbereich brückenartig überspannen.

35

Die Kläger geben an, dieser obere Teil der Vinothek sei für Weinproben größerer Gruppen („Busgruppen“) vorgesehen. In der Küche sollten vorbereitete Speisen angerichtet werden können. Eine Gastronomie solle nicht betrieben werden. Diese Räume könnten außerdem auch für private Feste vermietet werden.

36

Gerade für die letztgenannte Art von Nutzung (private Feste in repräsentativen Räumlichkeiten, ggf. mit Cateringmöglichkeit etc.) steht jedoch der Außenbereich grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Attraktivität wäre zweifellos groß, zumal sich im Außenbereich auch länger lautstark feiern lässt als im lärmempfindlicheren Innenbereich. Damit wäre aber auch ein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr verbunden, der weit über das hinausginge, was mit dem landwirtschaftlichen Betrieb – einschließlich der üblichen Vermarktungsaktivitäten – verbunden ist (so auch OVG Münster, Urt. vom 27. September 2012, a.a.O. zu einem sog. Kasino von 300 qm Fläche im Obergeschoss des Betriebsgebäudes eines Betriebs mit Pferdehaltung und Pferdepension). Ein ausreichender Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung ist insoweit auch nicht zu erkennen. Es soll hier lediglich das Vorhandensein entsprechender Räumlichkeiten zusätzlich wirtschaftlich genutzt werden. Dass vielleicht dort auch Getränke des Weinguts ausgeschenkt werden, genügt dafür nicht.

37

Aber auch der weitere Verwendungszweck (Weinproben für große Gruppen) rechtfertigt die Errichtung dieses Teils des Gebäudes nicht. Denn es ist bereits im Erdgeschoss ein großer Raum von über 60 qm Fläche für Vinothek, Empfang und Präsentation vorgesehen, der für das zweifellos anzuerkennende Bedürfnis, Weinproben anbieten zu können und die eigenen Produkte angemessen zu präsentieren, ebenfalls schon großzügig dimensioniert ist. Dazu kommt der große Hofbereich vor dem Eingangsbereich zur Vinothek, der viel Raum für weitere Sitzplätze bietet. Dass in der Vinothek im Erdgeschoss nach den Angaben in der Betriebsbeschreibung Weinproben nur für max. 8 Personen durchgeführt werden sollen, erscheint angesichts des zur Verfügung stehenden Raums, der ausreichend Platz für mehrere Tische mit Sitzplätzen bietet, nicht realistisch. Selbst wenn es die Wunschvorstellung wäre, den Raum weitgehend leer zu halten, würde eine solche Plankonzeption es auch nicht rechtfertigen, dass deshalb für eine größere Besucheranzahl eine zweite Vinothek-Ebene hergestellt wird. Außerdem ließe sich die untere Vinothek auch noch in den sehr großzügigen Hofraum hinein vergrößern.

38

b) Hinzu kommt, dass ein vernünftiger Landwirt, der die Schonung des Außenbereichs im Blick hat, das Vorhaben auch nicht dreigeschossig errichten würde. Dadurch wird zwar keine zusätzliche Grundfläche in Anspruch genommen, aber das Vorhaben erhält einen „städtebaulichen“ Akzent, der im Außenbereich bei Gebäuden für landwirtschaftliche Zwecke nicht üblich und auch nicht angemessen ist. Die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich dient dem Schutz und dem Fortbestand der Landwirtschaft und der Ermöglichung angemessenen Arbeitens und Wirtschaftens. Besondere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben in Bezug auf publikumswirksame Vermarktung soll die Baumöglichkeit im Außenbereich jedoch nicht sichern, auch nicht Wettbewerbsvorteile gegenüber gastronomischen Betrieben, denen die Möglichkeit einer Modernisierung oder Expansion durch Verlagerung in den Außenbereich überhaupt nicht eröffnet ist. Solche Vorteile sind aber nicht nur mit besonders ansprechenden und großzügigen Räumlichkeiten verbunden, sondern sie können auch durch eine auffallende oder ungewöhnliche architektonische Gestaltung erzeugt werden. Auf die attraktive Verbindung von Architektur und Wein hat auch der Architekt der Kläger in der mündlichen Verhandlung eigens abgehoben.

39

c) Liegen bereits die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGO nicht vor, so kann offen bleiben kann, ob gem. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB eine weitere Beschränkung der Gesamtdimension verlangt werden könnte. Danach sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. In Betracht käme dies grundsätzlich im Hinblick auf die großen unüberbauten Hofflächen, die das Ausmaß der Bodenversiegelung wesentlich mitbestimmen.

40

2) Als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Errichtung oder Benutzung öffentliche Belange der in Absatz 3 genannten Art beeinträchtigen würde. Es widerspricht nicht nur den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der dort keine Baufläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), sondern würde auch die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von Abs. 3 Nr.5 beeinträchtigen und die Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung im Sinne von Abs. 3 Nr. 7 befürchten lassen. Zudem fehlt es an der in § 35 Abs. 2 2. Alt. BauGB geforderten gesicherten Erschließung. Für ein nicht privilegiertes Bauwerk, das nicht nur landwirtschaftlichen Verkehr erzeugt, sondern auch beträchtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr von Besuchern und Festgästen, bedarf es grundsätzlich der direkten Anbindung an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Ein Wirtschaftsweg genügt nicht.

41

Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die neue Landschaftsschutzverordnung „B….. -l S….“ wirksam ist und das daraus resultierende Bauverbot dem Vorhaben auf den dafür vorgesehenen Grundstücken am H…..weg unabhängig von seiner konkreten Gestaltung entgegensteht, für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr an. Eine Aussetzung des Verfahrens, um den Klägern die Möglichkeit zu geben, eine Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung nach § 67 BNatSchG zu beantragen, war daher nicht angezeigt.

42

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, weil diese durch ihre Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/09/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbe
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.