Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 1012/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:1117.5K1012.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Inhaber eines Weinbaubetriebs in S, den sie zur Zeit im Wesentlichen von ihrem innerorts gelegenen Anwesen in der M… Straße aus bewirtschaften. Dort angeschlossen ist ihr Restaurant „W……“ mit Hotelbetrieb.

2

Am 21. Januar 2013 reichten sie einen Bauantrag ein, mit dem sie die Baugenehmigung für die Errichtung von „Gebäuden besonderer Art und Nutzung mit landwirtschaftlichen Betriebs-, Gast- und Wohnräumen“ auf den Flurstücken-Nrn. … und … am H…….weg in S…… begehrten.

3

Nach den vorgelegten Plänen ist die Errichtung eines 84 m langen, 24 m breiten und bis zu 10,64 m hohen, teilweise zwei- und teilweise dreigeschossigen Gebäudekomplexes geplant. Er besteht aus einem Betriebsgebäude für Technik, Weinproduktion, Abfüllanlage, Lagerflächen für Wein, Voll- und Leergut sowie weiteren Lagerflächen, Rotweinkeller, Fahrzeughalle und Nebenräumen (Brutto-Gesamtfläche mindestens 1495 qm), einer zweigeschossigen sog. Vinothek (Bruttogeschossfläche ca. 550 qm) und Wohnräumen über drei Geschosse hinweg (Bruttogeschossfläche insgesamt ca. 460 qm, ohne die Fläche diverser Loggien mit ca. 355 qm). Der gesamte umbaute Raum wird mit 12.573,22 cbm angegeben, die gesamte Bruttogeschossfläche mit 2537,99 (Rechenfehler: die Addition ergibt 3.305 qm). Die Betriebsbeschreibung gibt an, das Weingut bewirtschafte derzeit ca. 16 ha Weinberge. Mit dem geplanten Aussiedlerhof solle der Betriebsablauf zukunftsorientiert gesichert werden. Produktionskapazitäten sollten erhöht, Arbeitsabläufe vereinfacht und Vermarktungsangebote ausgebaut werden. Der Bereich Wohnung diene in der Planung einer (evtl. zwei) Generation(en) zum Leben, darüber hinaus der Büroarbeit. Dort befinde sich auch die gesamte Heiztechnik für den Hof. Die Vinothek solle im Erdgeschoss klassischer Verkaufs- und Angebotsraum sein und Weinproben mit max. 8 Personen ermöglichen. Im Obergeschoss sei ein größerer Weinprobierraum mit Küche vorgesehen. Hier sollten Weinproben für größere Busgruppen abgehalten werden. Der Raum könne auch für private Feiern vermietet werden.

4

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke, die derzeit noch Weinbergsgelände sind, befinden sich südlich von S….. und westlich der von dort nach E…… führenden Landesstraße … im Außenbereich. Sie liegen außerdem jetzt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „B….. – S….." des Landkreises Südliche Weinstraße, die am 19.05.2014 ausgefertigt und am 23.05.2014 im Amtsblatt der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße bekannt gemacht worden ist.

5

Im Lauf des Verfahrens gab die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz am 11. März 2013 eine positive Stellungnahme ab. Sie führte aus, das Weingut sei in der äußerst beengten Ortslage nicht expansionsfähig, dringend benötigte bauliche Erweiterungsmöglichkeiten fehlten; die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten seien erschwert. Es fehle eine rückwärtige Erschließung. Der Betrieb habe seit 2005 die Bewirtschaftungsfläche von ca. 11 ha auf mittlerweile 16 ha erweitert. Das Betriebsziel seien 20 ha Rebflächen. Zum Unterstellen von im Außenbereich eingesetzten Maschinen und Geräten sei bereits eine Halle im Ort angemietet, die jedoch auch nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. Um zukünftig unter rationellen Gesichtspunkten einen optimierten Betriebsablauf des Weinbaubetriebs zu gewährleisten, sei eine Verlagerung des Betriebes in den Außenbereich unabdingbar und solle auf den vorgesehenen Grundstücken umgesetzt werden. Es sei vorgesehen, alle Betriebszweige zu verlagern. Die Althofstelle solle weiterhin ebenfalls zur Vermarktung genutzt werden.

6

Hingegen beurteilte die Untere Naturschutzbehörde das Vorhaben negativ. Sie sah es insbesondere als mit dem Schutzzweck der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzerwald vom 22.01.2007 nicht vereinbar an und versagte das Einvernehmen zur Errichtung der baulichen Anlage gem. § 7 Abs. 4 der Landesverordnung.

7

Auch die beigeladene Ortsgemeinde S….. sah das Landschaftsbild durch das Bauvorhaben irreversibel gefährdet und verweigerte das gemeindliche Einvernehmen.

8

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 lehnte die Baubehörde des Beklagten den Bauantrag für den „Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen“ ab. Zur Begründung wurde angeführt, es stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Das Vorhaben nehme auf Grund seiner Größe und Gestaltung auf die natürliche Eigenart der Landschaft am Haardtrand keine Rücksicht. Es werde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden. Auf Grund seiner exponierten Lage sowie der Massivität des Gebäudekörpers, der eine dominante Beeinträchtigung der Landschaft darstelle, liege ein besonders grober Eingriff in die wegen ihrer Schönheit besonders schutzwürdige Umgebung vor. Die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde wurden in die Begründung übernommen.

9

Die Kläger erhoben am 19.08.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, ihr Bauvorhaben sei genehmigungsfähig und begründeten dies insbesondere mit dem räumlichen Bezug zur innerörtlichen Betriebsstätte und zu den zu bewirtschaftenden Weinbergsflächen sowie damit, dass privilegierte landwirtschaftliche Aussiedlungen als gewachsene Bestandteile zur Kulturlandschaft dazugehörten und solchen Vor-haben wegen des Bezugs der Landwirtschaft zur vorgegebenen Bodennutzung daher die natürliche Eigenart der Landschaft nicht als öffentlicher Belang ent-gegenstehe. Von einer Verunstaltung könne erst recht nicht gesprochen werden. Ursprünglich seien auch die Repräsentanten der Ortsgemeinde dem Vorhaben gegenüber ausgesprochen positiv eingestellt gewesen. Deshalb habe man auch gleich eine Baugenehmigung und nicht erst einen Bauvorbescheid beantragt. Erst nach der Intervention des Fördervereins Heimatmuseum habe sich das geändert. Angesichts der innovativen, anspruchsvollen und hochwertigen Architektur könne man keinesfalls von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes sprechen, auch wenn dies auf einen auf nostalgische Fachwerkbauten fixierten Verein vermutlich keinen positiven Eindruck machen könne. Auch liege keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzerwald vor.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück, weil das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Es bestünden schon im Hinblick auf die geplante 220 qm große Wohnung Zweifel, ob das Vorhaben auf der dafür vorgesehenen Außenbereichsfläche gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger diene. Aber auch auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 BauGB könne keine Baugenehmigung erteilt werden, da dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Durch das Bauvorhaben werde das Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), wie im Ausgangsbescheid schon dargelegt sei. Dafür sei auch von Bedeutung, dass beabsichtigt sei, auf den Außenwänden des Betriebsgebäudes goldfarbene Photovoltaikanlage aufzubringen, so dass das Betriebsgebäude einem Betrachter gleichsam als ein überdimensionierter „Goldbarren" inmitten der freien Landschaft vor dem H.-gebirge erscheinen würde. Darüber hinaus stehe das Vorhaben im Widerspruch zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Es stehe nämlich in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise im Widerspruch zu der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „B……- S…..". Deren Schutzzweck sei die unversehrte Erhaltung des Erscheinungsbildes der historisch gewachsenen Kulturlandschaft südlich und südöstlich der Ortslage von S…… auf Grund ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit (§ 2 Satz 1). Schutzzweck sei weiterhin die Erhaltung des Landschaftsbildes des o.g. Gebietes und dessen Schutz vor visueller Beeinträchtigung durch Bebauung oder sonstiger Nutzungsänderung (Satz 2). Die Eigenart der Landschaft werde geprägt durch ihre unverbaute Überschaubarkeit, durch ihre besondere Lage im Übergang zwischen H.-gebirge und dem Oberrheingraben sowie durch die flächendeckende weinbauliche Nutzung infolge kulturhistorischer Entwicklung (Satz 3). Gemäß § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung seien im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwider laufen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutz-verordnung sei insbesondere verboten, bauliche Anlagen aller Art zu errichten.

11

Die Kläger verfolgen mit ihrer am 20. November 2014 eingegangenen Klage ihr Verpflichtungsbegehren weiter.

12

Zur Begründung beziehen sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchs-verfahren und führen weiter aus: Zunächst hätten sich der Bürgermeister und der 1. Beigeordnete der Gemeinde vom Bauvorhaben der Kläger geradezu begeistert gezeigt. So könne man wohl kaum davon ausgehen, dass das Bauvorhaben das Landschaftsbild "verunstalte" und Belange des Naturschutzes und der Land-schaftspflege beeinträchtige. Bedenken gegen die farbliche Gestaltung der Photo-voltaikanlage hätte man durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung berücksichtigen können. Die erstmals in der Widerspruchsverhandlung thematisierte Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet B….. - S….. erweise sich als eine eigens gegen das Bauvorhaben der Kläger gerichtete Verhinderungsplanung, wie sich aus einem Vermerk vom 19.02.2013 entnehmen lasse. Es sei dort ausgeführt, dass "einige Winzer" aus vermarktungsstrategischen Gründen an exponierten Stellen durch moderne Architektur Aufmerksamkeit erregen und Kunden anziehen wollten. Trotz erwarteten Widerstands seitens der Landwirtschaft sei die Landwirtschafts-Kammer im Aufstellungsverfahren für diese Rechtsverordnung jedoch nicht beteiligt worden. Die Schutzziele der Rechtsverordnung gingen auch nicht weiter als diejenigen der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald". Im Gegensatz zu deren § 7 Abs. 4 sehe die Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße "B….. – S….." aber keinerlei derartige Öffnungsklausel für Genehmigungen bei einer nicht "nachhaltigen" Beeinträchtigung des Schutzzwecks vor, sondern schließe die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen absolut aus. Das stehe nicht in Einklang mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes. Auch aus diesem Verstoß gegen höherrangiges Recht folge bereits die Unwirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung. Dass die Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dieser Verordnung keine Stellungnahme abgegeben hätten, sei unschädlich. Ihr geplantes Aussiedlungs-vorhaben sei dem Beklagten ja bekannt gewesen. Zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde M….. hätten die Kläger auch Stellung genommen und auf ihr geplantes Aussiedlungsvorhaben hingewiesen. Da der Flächennutzungsplan rings um S….. überall nur Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzflächen vorsehe, sei die in den Erläuterungen zum Flächennutzungsplan vorgegebene "ortsnahe" Verwirklichung von landwirtschaftlichen Aussiedlungen praktisch ausgeschlossen. Insoweit in Frage kommende ortsnahe Flächen seien im wesentlichen bereits bebaut und planerisch dem Innenbereich zuzuordnen oder grenzten unmittelbar an Wohnbauflächen an und seien somit für landwirtschaftliche Aussiedlungen völlig ungeeignet. Eine Steuerung von Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB setze jedoch voraus, dass ihnen in substantieller Weise Raum geschaffen werde. Nach den Vorstellungen der Beigeladenen sollten aber Aussiedlungen möglichst in Gewerbegebieten bei M….. und K….. erfolgen. Diese Standorte lägen weit ab von der Gemeinde S….., den dort ansässigen Weinbaubetrieben und den diesen zugehörigen ortsnahen Weinbergflächen. Letztlich bedeute dies den völligen Ausschluss der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für in S….. ansässige Winzer. Auch die Kläger selbst wollten aber die in der bebauten Ortslage liegende Hofstelle nicht aufgeben, sondern als Betriebssitz in S….. beibehalten. Die geplante Aussiedlung diene lediglich der Weinbearbeitung, da hierfür im bisherigen Gebäude im Ortskern von S….. die baulichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße und zukunftsorientierte Weinverarbeitung nicht mehr gegeben sind.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Bescheid des Beklagten vom 24.07.2013 und den Widerspruchs-bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 21.10.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen auf den Flurstücken Nr. …. und …. der Gemarkung S…. zu erteilen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und tritt den Einwendungen der Kläger gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung B….. – S…. entgegen. Eine Befreiung von deren Verboten sei ohne besondere Regelung in der Verordnung schon aufgrund § 67 BNatSchG grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen vorlägen.

18

Die beigeladene Ortsgemeinde beantragt ebenfalls,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie weist unter anderem darauf hin, dass noch ausreichend Aussiedlungsflächen zur Verfügung stünden und dass der Ortsgemeinderat das Einvernehmen zu dem Vorhaben mit großer Mehrheit versagt habe.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakte zur Landschaftsschutzverordnung B….. – S….. Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen auf den Flurstücken Nr. ... und … der Gemarkung S….., wie es sich nach den mit dem Bauantrag vom Januar 2013 eingereichten Planunterlagen darstellt.

23

Es handelt sich dabei nicht um ein gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässiges Vorhaben (1). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (2) und es fehlt ihm an der gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen gesicherten Erschließung (3).

24

Auf weitere Fragen, die sich aus dem Naturschutzrecht ergeben – etwa die Wirksamkeit des Bauverbots in § 3 der Landschaftsschutzverordnung „B…. – S… “ oder die Frage, ob das Vorhaben auch den Schutzzweck der Verordnung über den Naturpark Pfälzerwald nachhaltig beeinträchtigt –, kommt es daher nicht mehr an.

25

1) Die geplante, im Bauantrag selbst so bezeichnete „Errichtung von Gebäuden besonderer Art und Nutzung mit landwirtschaftlichen Betriebs-, Gast- und Wohnräumen auf den Flurstücken-Nrn. … und … in S…..“ ist nach Umfang und Ausgestaltung kein Vorhaben, das nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

26

Zwar steht nicht in Frage, dass die Kläger überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Sie bewirtschaften gegenwärtig ca. 16 ha Weinbergsfläche, davon 12 ha als Eigentum, stellen daraus Wein und Sekt her und vermarkten diesen auch selbst. Unter den heutigen veränderten Verhältnissen, in denen die Bewirtschaftung mit wenig Personal, dafür aber mit mehr und größeren Maschinen stattfindet und rationellen Betriebsabläufen eine erhebliche Bedeutung zukommt, kann einem solchen Winzerbetrieb das Bedürfnis nach Auslagerung von Betriebsteilen oder auch des gesamten Betriebs aus der engen Ortslage heraus nicht generell abgesprochen werden. Bauliche Erweiterungen sind dort nicht möglich und auch die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Transporte zur Vermarktung genügen den betrieblichen Anforderungen nicht mehr. Landwirtschaftliche Aussiedlungen dürfen daher im Prinzip nach dem Willen des Gesetzgebers im Außenbereich errichtet werden, sofern die übrigen in § 35 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

27

Maßgeblich ist dafür zunächst, dass das Vorhaben – in seiner konkreten Ausgestaltung – einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Das bedeutet nicht nur, dass es überhaupt irgendwie für dessen Zwecke brauchbar sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafür in ständiger Rechtsprechung, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (grundlegend BVerwG, Urt. vom 3. November 1973, BVerwGE; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 7. Januar 2013, 4 B 63/12).

28

Das Kriterium des Dienens bezweckt vor allem den Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremden Bebauung. Es soll keine landwirtschaftliche Nutzung vorgeschoben werden, um (überwiegend) andere Zwecke verwirklichen zu können. Das Gebäude muss daher erkennbar der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet und von ihr geprägt sein (Jäde-Dirnberger, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 35 Rn. 39). Ein Dienen ist demnach zunächst nur zu bejahen, wenn die Ansiedlung des betroffenen Betriebes im Außenbereich nicht überhaupt schon „unvernünftig“ ist (Jäde-Dirnberger, a.a.O. Rn. 45). Davon kann hier nicht gesprochen werden, denn im Innenbereich ist – auch nach dem Lageplan davon in der Verwaltungsakte – eine entsprechende Verbesserung der Situation ersichtlich nicht möglich.

29

Vernünftig muss aber im Außenbereich auch die Ansiedlung gerade des konkreten Vorhabens sein. Das ist hier nach Auffassung des Gerichts eindeutig nicht der Fall, denn es sieht insbesondere Gebäudeteile erheblichen Umfangs vor, die nicht unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und auch als sog. mitgezogener Betriebsteil jedenfalls in dieser Größe nicht angemessen sind (a). Auch in Bezug auf seine Höhe ist der Gebäudekomplex überdimensioniert und überschreitet das Maß dessen, was ein vernünftiger Landwirt bzw. Winzer, der die größtmögliche Schonung des Außenbereichs im Blick hat, unter vergleichbaren betrieblichen Umständen planen würde (b).

30

a) Die Größe der Gebäudefläche, die unmittelbar für die Weinverarbeitung und Lagerung einschließlich Technikräumen, Fahrzeughalle, Büroräumen und sonstige Nebenräume vorgesehen ist, ist zwar großzügig bemessen, lässt sich jedoch kaum beanstanden, wenn es um die komplette Auslagerung eines zukunfts-trächtigen und auf Expansion bedachten Weinbaubetriebs geht. Hier ist es nicht Aufgabe der Gerichte, dem Landwirt Beschränkungen aufzuerlegen, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass weder jetzt noch in absehbarer Zeit ein konkreter Bedarf für diese Flächen besteht oder wenn das Vorhaben mit einem solch hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, dass die betrieblichen Kostenrisiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts "unvernünftig" erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2011 – 8 S 1947/11 –, BauR 2012, 618.49 und OVG Münster, Urteil vom 27. September 2012, 10 A 611/10 – juris ). Für beide Annahmen fehlt es im Hinblick auf die Betriebsflächen hier an konkreten Anhaltspunkten.

31

Ein vernünftiger Betriebsinhaber beschränkt aber seine Bautätigkeit im Außenbereich auf das betrieblich Erforderliche. Auf Bauvorhaben oder Teile davon, für deren Verwirklichung kein konkreter Bedarf besteht, wird er wegen der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Außenbereich von Bebauung weitgehend frei zu halten, verzichten (OVG Münster, Urteil vom 27. September 2012, 10 A 611/10 – juris, Rn. 50 ff.). So wird der Landwirt, der innerorts angemessenen Wohnraum hat, kein Wohnhaus in den Außenbereich bauen, wenn sich dafür keine besondere betriebliche Notwendigkeit ergibt (etwa bei Tierhaltung). In welchen Wohnverhältnissen die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits gegenwärtig leben, ist im Verfahren nicht thematisiert worden. Die Frage, ob es für sie konkret erforderlich ist, in das Aussiedlungsvorhaben die hier vorgesehene großzügig bemessene Wohnung zu integrieren, bleibt daher offen.

32

Ein vernünftiger Inhaber eines zukunftsorientierten Weinbaubetriebs moderner Prägung müsste aber wiederum auch nicht unbedingt zu einer althergebrachten architektonischen Lösung greifen; es kann also auch die moderne Architektur des Vorhabens nicht schon für sich genommen der Zulässigkeit des Aussiedlungsvorhabens entgegenstehen.

33

Nicht für den Betrieb erforderlich und in seiner Größe und in Bezug auf die Auswirkungen auf den Außenbereich „unvernünftig“ ist hier jedoch der im ersten Obergeschoss des Vorhabens geplante gaststättenähnliche Bereich mit einem großen Gastraum („Probierraum“) von über 80 qm Fläche, einem Balkon (Loggia) von ca. 17 qm mit weiteren Sitzplätzen, einer Küche, einem großen Thekenbereich, einem ebenfalls großen Garderobenraum sowie weiteren Nebenräumen und Verkehrsflächen. Diese Räume sind vom Erdgeschoss aus durch die dort angeordnete untere Vinothek, die auch über Toilettenanlagen verfügt, über eine eigene Treppe zugänglich.

34

Insgesamt nimmt dieser Bereich mit einer Gesamtfläche von ca. 250 qm mehr als die Hälfte des ersten Obergeschosses des östlichen Gebäudeteils ein, der ansonsten für die Wohnung vorgesehen ist. Der Gastraum selbst soll den östlichen Hofbereich brückenartig überspannen.

35

Die Kläger geben an, dieser obere Teil der Vinothek sei für Weinproben größerer Gruppen („Busgruppen“) vorgesehen. In der Küche sollten vorbereitete Speisen angerichtet werden können. Eine Gastronomie solle nicht betrieben werden. Diese Räume könnten außerdem auch für private Feste vermietet werden.

36

Gerade für die letztgenannte Art von Nutzung (private Feste in repräsentativen Räumlichkeiten, ggf. mit Cateringmöglichkeit etc.) steht jedoch der Außenbereich grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Attraktivität wäre zweifellos groß, zumal sich im Außenbereich auch länger lautstark feiern lässt als im lärmempfindlicheren Innenbereich. Damit wäre aber auch ein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr verbunden, der weit über das hinausginge, was mit dem landwirtschaftlichen Betrieb – einschließlich der üblichen Vermarktungsaktivitäten – verbunden ist (so auch OVG Münster, Urt. vom 27. September 2012, a.a.O. zu einem sog. Kasino von 300 qm Fläche im Obergeschoss des Betriebsgebäudes eines Betriebs mit Pferdehaltung und Pferdepension). Ein ausreichender Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung ist insoweit auch nicht zu erkennen. Es soll hier lediglich das Vorhandensein entsprechender Räumlichkeiten zusätzlich wirtschaftlich genutzt werden. Dass vielleicht dort auch Getränke des Weinguts ausgeschenkt werden, genügt dafür nicht.

37

Aber auch der weitere Verwendungszweck (Weinproben für große Gruppen) rechtfertigt die Errichtung dieses Teils des Gebäudes nicht. Denn es ist bereits im Erdgeschoss ein großer Raum von über 60 qm Fläche für Vinothek, Empfang und Präsentation vorgesehen, der für das zweifellos anzuerkennende Bedürfnis, Weinproben anbieten zu können und die eigenen Produkte angemessen zu präsentieren, ebenfalls schon großzügig dimensioniert ist. Dazu kommt der große Hofbereich vor dem Eingangsbereich zur Vinothek, der viel Raum für weitere Sitzplätze bietet. Dass in der Vinothek im Erdgeschoss nach den Angaben in der Betriebsbeschreibung Weinproben nur für max. 8 Personen durchgeführt werden sollen, erscheint angesichts des zur Verfügung stehenden Raums, der ausreichend Platz für mehrere Tische mit Sitzplätzen bietet, nicht realistisch. Selbst wenn es die Wunschvorstellung wäre, den Raum weitgehend leer zu halten, würde eine solche Plankonzeption es auch nicht rechtfertigen, dass deshalb für eine größere Besucheranzahl eine zweite Vinothek-Ebene hergestellt wird. Außerdem ließe sich die untere Vinothek auch noch in den sehr großzügigen Hofraum hinein vergrößern.

38

b) Hinzu kommt, dass ein vernünftiger Landwirt, der die Schonung des Außenbereichs im Blick hat, das Vorhaben auch nicht dreigeschossig errichten würde. Dadurch wird zwar keine zusätzliche Grundfläche in Anspruch genommen, aber das Vorhaben erhält einen „städtebaulichen“ Akzent, der im Außenbereich bei Gebäuden für landwirtschaftliche Zwecke nicht üblich und auch nicht angemessen ist. Die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich dient dem Schutz und dem Fortbestand der Landwirtschaft und der Ermöglichung angemessenen Arbeitens und Wirtschaftens. Besondere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben in Bezug auf publikumswirksame Vermarktung soll die Baumöglichkeit im Außenbereich jedoch nicht sichern, auch nicht Wettbewerbsvorteile gegenüber gastronomischen Betrieben, denen die Möglichkeit einer Modernisierung oder Expansion durch Verlagerung in den Außenbereich überhaupt nicht eröffnet ist. Solche Vorteile sind aber nicht nur mit besonders ansprechenden und großzügigen Räumlichkeiten verbunden, sondern sie können auch durch eine auffallende oder ungewöhnliche architektonische Gestaltung erzeugt werden. Auf die attraktive Verbindung von Architektur und Wein hat auch der Architekt der Kläger in der mündlichen Verhandlung eigens abgehoben.

39

c) Liegen bereits die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGO nicht vor, so kann offen bleiben kann, ob gem. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB eine weitere Beschränkung der Gesamtdimension verlangt werden könnte. Danach sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. In Betracht käme dies grundsätzlich im Hinblick auf die großen unüberbauten Hofflächen, die das Ausmaß der Bodenversiegelung wesentlich mitbestimmen.

40

2) Als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Errichtung oder Benutzung öffentliche Belange der in Absatz 3 genannten Art beeinträchtigen würde. Es widerspricht nicht nur den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der dort keine Baufläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), sondern würde auch die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von Abs. 3 Nr.5 beeinträchtigen und die Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung im Sinne von Abs. 3 Nr. 7 befürchten lassen. Zudem fehlt es an der in § 35 Abs. 2 2. Alt. BauGB geforderten gesicherten Erschließung. Für ein nicht privilegiertes Bauwerk, das nicht nur landwirtschaftlichen Verkehr erzeugt, sondern auch beträchtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr von Besuchern und Festgästen, bedarf es grundsätzlich der direkten Anbindung an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Ein Wirtschaftsweg genügt nicht.

41

Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die neue Landschaftsschutzverordnung „B….. -l S….“ wirksam ist und das daraus resultierende Bauverbot dem Vorhaben auf den dafür vorgesehenen Grundstücken am H…..weg unabhängig von seiner konkreten Gestaltung entgegensteht, für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr an. Eine Aussetzung des Verfahrens, um den Klägern die Möglichkeit zu geben, eine Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung nach § 67 BNatSchG zu beantragen, war daher nicht angezeigt.

42

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, weil diese durch ihre Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23. März 2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19. Januar 2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Landwirt. Seine Hofstelle mit Wohnhaus, Betriebsgebäuden, Garagen und einem denkmalgeschützten Windrad liegt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (Baugrundstück) der Gemarkung ... im Weiler ... der Gemeinde Heiligenberg. Am 23.03.2005 erteilte das Landratsamt Bodenseekreis ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Milchviehstalls als Anbau an eine landwirtschaftliche Halle auf dem Baugrundstück. Der Stall sollte danach auf einem Stahlbetonfundament mit einer Grundfläche von 725,34 m2 in einer Stahl-Holz-Rahmenkonstruktion mit Außenwänden in Holzwandriegel- bzw. Holzfachwerkkonstruktion mit ziegelgedecktem Satteldach bei einer Firsthöhe von 8,3 m errichtet werden; als Auflage war angeordnet, den Stall mit Holz zu verkleiden, in unauffälliger Farbe zu streichen und sein Dach wie umliegende Gebäude matt-rot einzudecken. Die Baukosten waren auf 163.000 Euro berechnet. Das Landwirtschaftsamt hatte das Vorhaben in einer Stellungnahme vom 30.12.2004 befürwortet, weil es langfristig die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs sichere. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde bis zum 07.04.2011 verlängert; mit der Bauausführung wurde bis dahin aber nicht begonnen.
Bereits im Februar 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine kostengünstigere Ausführung des genehmigten Stalles in Gestalt einer Rundbogenhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen; die Baukosten waren insoweit auf 134.539,38 Euro berechnet. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.05.2008 ab, weil dem Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung, entgegenstünden.
Der Kläger beantragte daraufhin am 19.01.2009 die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine „geänderte Dachausführung, Grundfläche und Höhe“ des am 23.05.2005 genehmigten Stalls. Danach soll dieser nunmehr als Stahlleichtbauhalle des Typs “... ... ...“ der Firma ... ... ... in Form eines an den Traufen abgerundeten Satteldachgebäudes mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen freistehend neben der landwirtschaftlichen Halle auf einem Stahlbetonfundament mit 829,87 m2 Grundfläche errichtet werden. Nach der vorgelegten Bauzeichnung beträgt die Firsthöhe der Halle 11,68 m; im Anschreiben zum Bauvorbescheidantrag heißt es, die Halle überschreite die Firsthöhe des Wohnhauses nicht; die Dachfolie könne in verschiedenen Farbtönen ausgeführt werden. Ein vom Kläger vorgelegtes Foto bildet den Hallentyp “... ... ...“ wie folgt (nicht maßstabsgerecht) ab:
Das Landwirtschaftsamt befürwortete in einer Stellungnahme vom 04.02.2009 die geänderte Bauausführung. Die Halle ermögliche eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung und sei gerade noch landschaftsverträglich, da sie nicht frei in der Landschaft stehe, sondern sich mehr oder weniger in einem Weiler mit zwei weiteren Hofstellen befinde, wobei sie eingegrünt und mit einer Baumbepflanzung in die Landschaft eingebunden werden könne. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Die untere Naturschutzbehörde lehnte die Herstellung ihres Benehmens ab.
Mit Bescheid vom 12.05.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig, da ihm Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung entgegenstünden. Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe vom konventionellen Stallgebäude Abstand genommen, weil niedrigere Errichtungs- und Rückbaukosten sowie die Flexibilität der Leichtbauhalle, die seit Jahren in unterschiedlichen Größen, Formen und Farben in Landwirtschaft und Gewerbe in Deutschland eingesetzt werde, in besonderer Weise marktwirtschaftlichen Anforderungen sowie Anpassungsdruck und Strukturwandel in der Landwirtschaft entsprächen. Auch im Weiler ... würden moderne Baumaterialien verwendet, es gebe Blechdächer, Eternitverkleidungen, mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos und mit Zinkblech eingefasste Lüftungsanlagen. Ein privilegiertes Vorhaben sei nur unzulässig, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Das sei nicht der Fall. Die Landschaft werde aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters nicht verunstaltet. Ob neuartige Materialen oder Konstruktionsweisen optisch gewöhnungsbedürftig seien, sei insoweit unerheblich.
Während des Vorverfahrens stellte das Landratsamt an anderer Stelle auf dem Baugrundstück zwei ca. 3,75 m hohe Gebäude mit ca. 68 m2 Grundfläche und grünen folienbespannten Rundbogendächern fest. Der Kläger erklärte, er nutze ein Gebäude vorübergehend als Milchviehstall, im anderen würden Maschinen und Geräte untergestellt. Das Landratsamt kündigte ihm eine Beseitigungsverfügung an; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauvorbescheidantrags zurück. Dem i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stünden Belange des Schutzes des Landschaftsbildes vor Verunstaltung und der Erholung entgegen. Der Stall würde nach Länge, Höhe, Form und Material als extremer Fremdkörper im Landschaftsbild verletzend erscheinen und die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwerten. Das Baugrundstück liege am Übergang des Deggenhausertals zur Hochebene von Heiligenberg im Hinterland des Bodensees. Beide Landschafträume würden klassisch landwirtschaftlich genutzt, ohne Techniken wie Hagelschutznetze, Folien, Spargeltunnel, Regenschutz von Kirschanlagen oder Netze im Weinbau. Ihr Bild werde durch Streuobstbäume, Feuchtgebiete und Mähwiesen, einen überdurchschnittlichen Anteil an besonderes geschützten Biotopen und Natura 2000-Flächen, eine bodenständige, altüberlieferte Bauweise und besonders harmonische Proportionen der Gebäude sowie die Verwendung natürlicher Baustoffe geprägt. Die herausragende Qualität der Landschaft sei für Naherholung und Tourismus hoch attraktiv. Das Deggenhausertal werde als "Tal der Liebe" beworben. Viele Wanderwege durchzögen die Landschaft und führten an Hofstellen in klassischen Bauformen vorbei. Die Hofstelle des Klägers, an der zwei Wanderwege vorbeiführten, liege quasi auf einem Tableau, auf dem die Gebäude weit in die Umgebung wirkten, in welche der Weiler ... mit landschaftstypischen Bauformen nahezu klassisch eingebunden sei. Auch die Hofstelle des Klägers sei durch landschaftsgerechte Bauformen und -materialien bestimmt und übertreffe optisch-qualitativ die nicht nennenswert vorbelastete Umgebungsbebauung. Zwar seien die neuen folienbespannten Rundbogengebäude nicht landschaftsgerecht. Das Landratsamt beabsichtige jedoch, dagegen einzuschreiten. Im Übrigen möge es in der Umgebung zwar Anbauten mit modernen Baumaterialien, Blechdächern und Eternitverkleidungen oder mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos, mit Zinkblechen eingefasste Lüftungsanlagen etc. geben. Diese Anlagen ordneten sich aber dem ortsbildprägenden Gebäudebestand unter. Das wäre bei dem an die freie Landschaft grenzenden Vorhaben des Klägers nicht so. Es würde schon durch seine große Fläche als einziges atypisches Gebäude die Hofstelle dominieren und aufgrund seiner vom herkömmlichen Baustil gravierend abweichenden Form und des Oberflächenmaterials, das Lichtemissionen abstrahle, das optische Beziehungsgefüge mit der sensiblen Landschaft grob unangemessen stören. Dadurch werde auch die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwertet, zumal Wanderer unmittelbar vorbeigingen. Die hohe Wertigkeit der Landschaft rechtfertige die mit einer herkömmlichen Konstruktion verbundene finanzielle Mehrbelastung. Zur Haltbarkeit der Folie fehlten Erfahrungswerte, allerdings dürfte die herkömmliche Bauweise vorteilhafter sein; das gelte auch für das Stallklima. Die auf eine Betonplatte gegründete Leichtbauhalle vermittle keine größere Flexibilität. Ein Großteil der Baukosten betreffe Statik und Technik, allein die Kosten für den Unterbau betrügen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten. Die berechnete 19%ige Kostenersparnis verringere sich, wenn auch Kosten für technische Anlagen, Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt würden. Das Vorhaben sei auch ein nach dem Naturschutzrecht unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild.
Am 12.11.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und noch dargelegt: Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet, jedenfalls falle die Abwägung zugunsten des Vorhabens aus. Eine Fotomontage mit verschiedenen Folienfarben und Verkleidungen der Giebel und Seitenwände zeige, dass das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt würde. Der Stall könne zudem eingegrünt werden. Die nicht glänzende Folienoberfläche bewirke keine störenden Lichteffekte; sie werde sogar auf Hallen am Flughafen München eingesetzt. Die Flexibilität der Leichtbauhalle sei an sich schon ein vorteilhafter Kostenfaktor. Eine fünfzehnjährige Garantiezeit dokumentiere die Langlebigkeit der Folie. Die Berechnungen des Regierungspräsidiums seien nicht nachvollziehbar, insbesondere soweit Rohbaukosten heraus gerechnet und Mehrkosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt würden. Das Vorhaben sei auch naturschutzrechtlich unbedenklich, da bereits kein Eingriff i. S. des § 14 BNatSchG vorliege; jedenfalls bestünde keine zumutbare Alternative, vor allem in finanzieller Hinsicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Änderung des am 23.03.2005 genehmigten Stalls bezüglich Dachform, Grundfläche und Höhe zu erteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen und erwidert: In einer Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen und Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen werde beispielhaft verdeutlicht, wie Eingriffe in das Bild der Bodenseelandschaft vermieden oder minimiert werden könnten. Es gebe finanziell zumutbare Alternativen. Die beantragte Bauweise sei nicht grundsätzlich die kostengünstigste. Aus einer vom Landratsamt erstellten Übersicht, welche die Kosten der drei vom Kläger vorgelegten sowie von zwei außenbereichsverträglichen Stallvarianten unter Herausrechnung der Rohbaukosten vergleiche, ergäben sich 4% bis 18% Mehrkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten, wobei Infrastrukturkosten (Güllelager, Zuwegung, Dunglege etc.) nicht berücksichtigt seien. Die Kostenspanne sei durch unterschiedliche Standards bei Unterbau/Technik zu erklären. Bei einer Stahlhalle mit Holzverschalung bewegten sich die Mehrkosten im unteren Bereich. Würden auch Infrastrukturkosten berücksichtigt, reduziere sich der Mehraufwand für eine konventionelle Bauweise nochmals. Auch bei einem Stall in konventioneller Bauweise sei eine Umnutzung ohne Verlust des investierten Kapitals möglich. Eine Eingrünung oder eine Verkleidung des Stalles sei nicht Gegenstand des Verfahrens; Farbvarianten könnten die Verunstaltung nicht abmildern. Einem Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ in der Zeitschrift BWAgrar, Ausgabe 17/2011, sei zu entnehmen, dass sich Kostenvorteile einer Folienhalle wegen schnellerer Abnutzung der Folie verringerten und nur bei einer einfachen Gründung ohne Bodenplatte mit Erdankern bestünden, was hier aber nicht der Fall sei. Ein Eingriff in Natur und Landschaft sei zweifellos gegeben, jedoch naturschutzrechtlich unzulässig.
10 
Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids. Das geänderte Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Stall diene zwar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und nehme nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Seiner Errichtung stünden jedoch öffentliche Belange entgegen, weil das Orts- und Landschaftsbild i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verunstaltet werde. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei davon auszugehen, dass das Vorhaben besonders grob in das Orts- und Landschaftsbild eingriffe und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde. Die Hofstelle des Klägers sei von Streuobstwiesen, Weiden und Wald umgeben und liege auf einer Anhöhe an der Kreuzung zweier Wanderwege im reizvollen Gebiet der für Naherholung und Tourismus bekannten Gemeinde Heiligenberg. Die Landschaft sei weitgehend naturbelassen und durch kleine Hofstellen in überwiegend traditioneller Bauweise und Bewirtschaftung geprägt. In dieser Umgebung würde der folienbespannte Stall als besonderer Fremdkörper erscheinen und das nicht vorbelastete Landschaftsbild negativ verletzend beeinflussen. Windräder befänden sich in der näheren Umgebung nicht. Eine an der Straße von Heiligenberg in Richtung der Hofstelle des Klägers gelegene Biogasanlage sei zwar von der Straße zu sehen, befinde sich aber in einer Senke und präge auch angesichts ihrer relativ geringen Größe die Umgebung nicht maßgeblich. Zwar fänden sich an Gebäuden auf dem Baugrundstück und auf benachbarten Anwesen moderne Baumaterialien wie Eternit, Blech oder Kunststoff. Diese Anlagen ordneten sich aber dem Gesamteindruck einer traditionellen landwirtschaftlichen Bauweise unter und prägten die Hofstellen nicht einseitig. Das träfe für den Stall nicht zu. Auch wenn er an vorhandene Betriebsgebäude angegliedert werde, würde er bereits aufgrund seiner Ausmaße und der atypischen Form als Fremdkörper ins Auge stechen und die Hofstelle dominieren. Hinzu trete die Folie, die trotz matter Gestaltung unabhängig von ihrer Farbe gewisse Spiegeleffekte bewirke. Davon habe sich die Kammer bei der Besichtigung der zwei folienbespannten Rundbogenhallen auf der Hofstelle des Klägers überzeugt. Da bereits ein Verfahren zur Klärung ihrer baurechtlichen Zulässigkeit eingeleitet sei, prägten sie den Gebäudebestand nicht im Sinne einer Vorbelastung. Auch für einen den Belangen einer modernen Landwirtschaft aufgeschlossenen Betrachter würde der angesichts seiner Ausmaße massiv erscheinende Stall einen belastenden Eindruck vermitteln. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger der Neubau eines Stalls in traditioneller Bauweise genehmigt worden sei. Mögliche Kostenvorteile überwögen den Schutz von Orts- und Landschaftbild vor Verunstaltungen nicht.
11 
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unvollständig und einseitig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der nahezu vollständig mit Eternit verkleidete große Stall auf dem Nachbarhof die Landschaft nicht optisch vorbelaste, sondern als Unterordnung in Bezug auf eine „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ bewertet werde. Insoweit habe das Gericht in Bezug auf den problematischen Baustoff Eternit aufgrund eines möglicherweise eingetretenen Gewöhnungseffekts einen großzügigeren Maßstab angelegt. Zudem habe es die „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ nicht ansatzweise konkretisiert. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass ein Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht allein wegen der Neuartigkeit seiner Konstruktion oder der Materialien und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit verunstalte und dass Farbe und Verkleidungen von Front- und Rückseite des Stalles sowie eine eventuelle Eingrünung noch offen seien. Die Folie bewirke auch keine „Spiegeleffekte“. Die Abwägung erfordere einen qualifizierten Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht im Sinne grober Unangemessenheit. Das sei nicht der Fall. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger zwei Musterkataloge der Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen vorgelegt.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.05.2011 - 2 K 3259/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlich dargelegten Rechtsstandpunkt. Der Vertreter des Landwirtschaftsamtes beim Landratsamt Bodenseekreis hat in der Berufungsverhandlung auf Fragen angegeben, unter Berücksichtigung der in erster Instanz vom Beklagten vorgelegten neueren Erkenntnisse über Kosten und Nutzen einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der Tierhaltung könne seine Behörde ein solches Vorhaben für die Milchviehhaltung nicht empfehlen; wirtschaftlich “unvernünftig“ sei es aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers.
17 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig.
20 
1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
21 
Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
22 
Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
23 
2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.
24 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
25 
a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
26 
b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb.
27 
Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb.
28 
aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
29 
Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401).
30 
bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich.
31 
Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt.
32 
c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen.
33 
Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar.
34 
aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht.
35 
bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
36 
cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
37 
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung.
38 
Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden.
39 
Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar.
40 
Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
42 
Beschluss vom 28. September 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig.
20 
1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
21 
Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
22 
Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
23 
2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.
24 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
25 
a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
26 
b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb.
27 
Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb.
28 
aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
29 
Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401).
30 
bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich.
31 
Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt.
32 
c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen.
33 
Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar.
34 
aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht.
35 
bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
36 
cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
37 
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung.
38 
Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden.
39 
Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar.
40 
Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
42 
Beschluss vom 28. September 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.