Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 31. Aug. 2015 - 4 L 735/15.NW
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie ausdrücklich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den in Ziffer I. der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 5. August 2015 angeordneten Widerruf der Gaststättenerlaubnis begehrt, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
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Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie im Bescheid u.a. ausgeführt, aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin bestehe die Gefahr, dass weitere Schäden für die öffentliche Ordnung und damit für die Allgemeinheit entstünden. Da die Allgemeinheit, vor allem der Jugendschutz besonders schutzwürdige Güter seien, werde auf die Dringlichkeit der Durchführung der Verfügung verwiesen. Nach Berücksichtigung aller Umstände bestehe insgesamt die Besorgnis, dass die mit dem Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu vermeidenden Gefahren, nämlich die Anbahnung von Prostitution in der Nachtbar „A-Bar“, sich in dem Zeitraum bis zum Abschluss eines möglichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens erneut verwirklichten. Damit liegt eine in formeller Hinsicht ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar hat die Antragsgegnerin Formulierungen verwendet, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Gaststättenwiderrufsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Fahrtenbuchauflage und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung; VG Neustadt, Beschluss vom 8. August 2014 – 3 L 636/14.NW –, juris). Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).
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Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, NVwZ 2009, 240; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 6 S 2112/13 –, juris; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963).
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gaststättenwiderrufs das private Interesse der Antragstellerin, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Widerruf offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 bestehen nicht, da die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 18. Mai 2015 angehört worden ist.
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In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 5. August 2015 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis für den Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 6 B 11259/10.OVG - m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1970 – I B 60.70 –, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend (VG Neustadt, Beschluss vom 9. März 2009 – 4 L 100/09.NW –, juris m.w.N.).
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Nach den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststG genannten Regelbeispielen ist von einer Unzuverlässigkeit des Gastwirts u.a. dann auszugehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird. Davon ist bei der Antragstellerin auszugehen. Die Kammer hat keinen begründeten Zweifel daran, dass es unter der verantwortlichen Gaststättenführung durch die Antragstellerin zur rechtswidrigen Ausübung von Prostitution in dem Betrieb gekommen ist und zukünftig auch wieder kommen wird.
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Zwar verkennt die beschließende Kammer nicht, dass angesichts des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht mehr automatisch davon auszugehen ist, dass bei der bloßen Ermöglichung der Durchführung geschlechtlicher Handlungen gegen Entgelt in einem Gaststättenbetrieb der Unsittlichkeit Vorschub geleistet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 – 8 B 2.09 –, GewArch 2009, 255; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713). Denn wie sich aus dem Prostitutionsgesetz und der damit vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung ergibt, entspricht es heute nicht mehr der früher geltenden allgemeinen sittlichen Vorstellung, dass das bloße Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt gegen die guten Sitten verstößt. Mithin kann auch nicht mehr allein aufgrund der Tatsache, dass Prostitution in einem Gaststättenbetrieb ausgeübt wird, darauf geschlossen werden, dass der Gaststättenbetreiber deswegen zwingend unzuverlässig ist.
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Damit ist aber nicht jede Prostitutionsausübung per se schon von dem Makel der Unsittlichkeit befreit. Vielmehr ist beim Hinzutreten weiterer Umstände durchaus davon auszugehen, dass die Prostitutionsausübung im Gaststättenbetrieb doch unter dem Begriff der Unsittlichkeit gefasst werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die dortige Prostitutionsausübung gegen das geltende Recht verstößt. Dies ist aber vorliegend der Fall. Denn die Prostitutionsausübung in der Gaststätte der Antragstellerin verstößt gegen § 1 der Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands für den (ehemaligen) Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14. August 1986 in der Fassung vom 17. Februar 2004 (vgl. Staatsanzeiger, Seite 292; diese Sperrbezirksverordnung wurde nicht durch den Erlass der Verordnung vom 19. April 2005 – SperrbezV 2005 – beendet, vgl. dazu näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 – 8 A 11599/05.OVG –). Danach ist nämlich die Ausübung der Prostitution in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern, insbesondere auch im Landkreis Südwestpfalz verboten. Die Gaststätte der Antragstellerin befindet sich in der Gemeinde A-Dorf, einem Ort in der Verbandsgemeinde V im Landkreis Südwestpfalz mit unter 1.000 Einwohnern. Eine Prostitutionsausübung in der Gaststätte der Antragstellerin verstößt daher gegen dieses Verbot und ist nach § 120 OWiG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Sofern sogar von einem beharrlichen Verstoß ausgegangen werden kann, kommt auch eine Straftat nach § 184d StGB in Betracht.
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Unter „Ausübung der Prostitution“ versteht die erwähnte Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes nicht lediglich den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt, sondern bereits deren Anbahnung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris). Deshalb müssen Gastwirte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der genannten Rechtsverordnung nicht nur unterbinden, dass es zu entgeltlichen Sexualkontakten in den gaststättenrechtlich konzessionierten Räumlichkeiten kommt; vielmehr haben insbesondere die Betreiber von „Animierlokalen“ sorgfältig darauf zu achten, dass entgeltliche sexuelle Handlungen in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht einmal angebahnt werden. Andernfalls leisten sie der Unsittlichkeit Vorschub (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713).
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Aus der vorgelegten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin trotz des Verbots der Prostitution durch die genannte Rechtsverordnung die Anbahnung entgeltlicher Sexualkontakte in ihrer Gaststätte nicht unterbunden und damit der Unsittlichkeit Vorschub geleistet hat. So wurde im Rahmen einer Polizeikontrolle am 26. Juli 2014 in dem Lokal der Antragstellerin Frau C in einem Whirlpool mit einem Kunden bei der Ausübung der Prostitution angetroffen. Dies bestätigte der Kunde bei seiner Anhörung durch die Kriminalinspektion Pirmasens am 3. September 2014 und führte in diesem Zusammenhang aus, dass er auch schon zu anderen Zeiten mit Frau C Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung hatte. Frau V gab im Übrigen bei der Polizeikontrolle am 26. Juli 2014 selbst an, in dem Betrieb der Antragstellerin als Prostituierte zu arbeiten. Bei der Überprüfung durch die Kriminalpolizei am 26. Juli 2014 in den Räumen von „A-Bar“ wurde auch ein benutztes Kondom sichergestellt. Auch dem Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 9. Mai 2012 kann entnommen werden, dass die in der Bar der Antragstellerin tätigen Animierdamen dort der Prostitution nachgehen. In dem Bericht wurde geschildert, dass am 27. April 2012 eine männliche Person ein Zimmer verlassen habe, in dem drei weibliche Personen, die in „A-Bar“ als Animierdamen arbeiten, unbekleidet in einer Badewanne angetroffen worden seien.
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Der ehemalige Mieter des Nachbaranwesens gab am 25. August 2015 gegenüber der Antragsgegnerin an, er habe mehrfach beobachtet, wie auf dem hinteren Parkplatz der „A-Bar“ illegale Prostitution sowohl in Pkws als auch im Freien vollzogen worden sei. Er sei auf Grund dessen, dass seine minderjährigen Kinder mit in der Wohnung lebten, ständig angehalten gewesen, seine Kinder vor diesen Beobachtungen zu schützen, da man von dem Küchenfenster aus direkt auf den Parkplatz der „A-Bar“ habe blicken können.
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Zuletzt sei zur Abrundung noch der Eintrag des Nutzers „D“ in dem Forum „LustScout-Hurengänger-Forum“ vom 3. März 2012 (s. Blatt 37 der Verwaltungsakte) erwähnt, in dem dieser u.a. Folgendes ausgeführt hat:
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„Die Bar ist klein, aber nett eingerichtet mit mehreren Sitzmöglichkeiten wie Sessel und Sofa. Das Ambiente find ich gut und die Stimmung war bei Mädels und Gästen locker. So wie ich mitbekommen habe, gibt es nur drei Verrichtungszimmer und die waren gestern gut belegt. Musste über ne Stunde warten...
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Zu den Damen: es sollte für jeden was dabei sein, von geschätzten Anfang zwanzig bis geschätzte Mitte vierzig. Deutsche, Ungarinnen, Rumäninnen, eine Deutsche und eine Schokomaus hab ich gesehen. Von Skinny bis handfest. Ich schätze mal es waren 8 (?) Damen anwesend plus Chefin und Bardame. Der ein oder andere Leckerbissen für mein Geschmack war anwesend. Also ich hätte wahrscheinlich 5 davon gepoppt. Aber das ist ja Geschmacksache.“
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Die aufgezählten Ergebnisse der polizeilichen sowie ordnungsbehördlichen Ermittlungen und der Forumseintrag unterstreichen, dass in der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte für Kontakte zwischen Prostituierten und Freiern günstige Bedingungen bestehen. Die gesamten Umstände lassen den Schluss zu, dass die von der Antragstellerin betriebene Gaststätte auch der Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und Freiern dient. Dafür spricht auch der Preis von 250 € für eine Flasche Champagner. Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin den Animierdamen sog. „Privaträume“ im Gaststättenobjekt zur Verfügung gestellt und damit die Prostitution unmittelbar gefördert hat. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin vermögen angesichts der Vielzahl der Indizien und ihres Zusammenspiels nicht zu überzeugen. Insbesondere die Behauptung, sie habe mittlerweile die Betten aus den „Privaträumen“ entfernt, ist nicht geeignet, ihre Unzuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bar verfügt weiterhin über Zimmer, in denen der Geschlechtsverkehr ausgeführt werden kann. Im Übrigen ist für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht zwingend ein Bett erforderlich. Es entlastet die Antragstellerin auch nicht, wenn sie ausführt, sie habe keine Räume zur Prostitutionsausübung zur Verfügung gestellt, die privaten Zimmer hätten nur dazu gedient, dass die Animierdamen eine Übernachtungsmöglichkeit hätten nach vorangegangenem Alkoholkonsum im Zuge ihrer Tätigkeit in der „A-Bar“ und zum Umziehen. Wenn die Antragstellerin vor dem, was in ihrer Gaststätte vor sich geht, bewusst die Augen verschließt, dann achtet sie eben nicht sorgfältig darauf, dass entgeltliche sexuelle Handlungen in ihrer Gaststätte nicht angebahnt werden. Dasselbe würde gelten, wenn die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, zu bemerken, was in ihrer Gaststätte vor sich geht, oder ihren Erkenntnissen entsprechend zu handeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris). Auf die Frage, ob die Antragstellerin ein persönliches Verschulden an ihrem mangelhaften Verhalten trifft, kommt es bei der Prüfung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht an (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; VG Neustadt, Urteil vom 6. August 2015 – 4 L 309/15.NW –, juris).
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Dass die Antragstellerin für die der Prostitution zuzurechnenden Anbahnungen die gaststättenrechtliche Verantwortung trägt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie ein „Animierlokal“ betreibt, in dem „auf Getränke animiert wird“, oder – mit anderen Worten – Herren animiert werden, „uns etwas zu spendieren“. In einer dadurch geprägten Atmosphäre kann es ohne weiteres zu gegenseitigen Berührungen kommen, die in sexuelle Handlungen übergehen. Unter solchen Gegebenheiten ist die Gefahr groß, mit der Anbahnung eines entgeltlichen Sexualkontakts die Grenze zur Prostitution zu überschreiten. Dementsprechend groß muss die Vorsorge des gaststättenrechtlich Verantwortlichen sein, dass die bezeichnete Grenze eingehalten wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713). Dem ist die Antragstellerin offensichtlich nicht gerecht geworden.
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Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 5. August 2015 keine durchgreifenden Zweifel, so ist auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis gerade darin zu erkennen, dass bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung der Antragstellerin mit weiteren Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.
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Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013. Danach ist das Interesse der Antragstellerin an einer Fortführung ihres Betriebs mit 15.000 € in der Hauptsache zu bewerten. In ständiger Rechtsprechung reduziert die Kammer den Hauptsachestreitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
- 2
Der 1959 geborene Antragsteller ist seit 1978 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Er befuhr am 7. Juli 2013 mit seinem Fahrrad gegen 23:30 Uhr nach Besuch eines Fischerfestes ohne Licht die Kreisstraße .. von A-Dorf kommend in Richtung B-Dorf und wurde von einer Verkehrsstreife der Polizei ……… einer Atemalkoholkontrolle unterzogen. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 Promille. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn mit Urteil vom 4. März 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 €.
- 3
Nachdem der Antragsgegner von der Verurteilung am 19. März 2014 erfahren hatte, forderte er den Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2014 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten innerhalb von 2 Monaten vorzulegen. Durch das Gutachten sei die folgende Frage zu klären:
- 4
„Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen der Klasse(n) A1, BE und C1E und deren Einschlussklassen in Frage stellen?“
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Da der Antragsteller das geforderte Gutachten in der Folgezeit nicht beibrachte, hörte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2014 zur Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 entzog der Antragsgegner daraufhin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 1 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit allen Einschlussklassen und untersagte ihm ferner in Ziffer 2 das Fahren von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sowie von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und Mofa). Den vorgenannten Führerschein zog der Antragsgegner ein und verlangte dessen Ablieferung binnen drei Tagen.
- 6
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 15. Juli 2014 Widerspruch eingelegt und am Folgetag einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs bei Gericht gestellt.
- 7
Er ist der Ansicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 sei nicht ausreichend begründet worden. Ein hinreichend konkretisierter Verdacht, dass er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Führen von Kraftfahrzeugen und insbesondere auch von erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, sei nicht gegeben. Der Antragsgegner habe vollständig unberücksichtigt gelassen, dass er keinerlei Voreintragungen im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister habe und insofern noch niemals gegen irgendwelche Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Er nehme seit langer Zeit unbeanstandet am Straßenverkehr teil.
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Der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der festgestellte Promillewert mit 1,73 Promille nicht gravierend über der Grenze von 1,6 Promille gelegen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zumindest eine Ermessensprüfung durchführen müssen, was rechtswidrig unterblieben sei. Weiter habe der Antragsgegner verkannt, dass das Amtsgericht Speyer ihn nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt habe und Führerscheinmaßnahmen nicht für notwendig erachtet habe. Daran sei der Antragsgegner gebunden. Ferner habe der Antragsgegner nicht ausreichend beachtet, dass die Trunkenheitsfahrt lediglich mit einem Fahrrad erfolgt sei. Die angeordnete Frist von zwei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei im Übrigen wesentlich zu kurz bemessen. Schließlich existiere keine Rechtsgrundlage zum Untersagen des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juli 2014 gegen die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 wiederherzustellen.
- 11
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 13
Er hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für ausreichend begründet.
II.
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Das im Wege einer objektiven Antragshäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) verfolgte Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit allen Einschlussklassen und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache kann der Antrag aber keinen Erfolg haben.
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1. Zunächst hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
- 16
Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00, 19 E 886/00 –, NJW 2001, 3427).
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Der formell-rechtlichen Anforderung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; eine bloß formelhafte Begründung genügt nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14 –, juris m.w.N.). Auch wenn das Gesetz regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe verlangt, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen, verpflichtet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft.Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht zählt, in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für die Teilnahme am Straßenverkehr Ungeeigneten zu Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06.OVG – und Beschluss vom 1. Juli 2009 – 10 B 10450/09.OVG –, DVBl. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 CS 11.1271 –, Blutalkohol 48, 369).
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Hier hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 4. Juli 2014 ausführlich begründet, warum er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 für dringend erforderlich hält. Ein besonderes Vollzugsinteresse liege vor, wenn sich jemand weigere, ein zur Klärung von Zweifeln an seiner Kraftfahrzeugeignung sowie an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angefordertes Gutachten beizubringen. Aus einer derartigen Weigerung, sofern sie ohne triftigen Grund erfolge, könne die Verwaltungsbehörde schließen, dass der Betroffene einen die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausschließenden Mangel verbergen wolle. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen frühestens mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar werde und der Betroffene darüber hinaus die Möglichkeit habe, durch fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs den baldigen Eintritt der Rechtskraft zu verhindern, könnte er bis zu einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung über die Eignung als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen.
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Damit liegt eine in formeller Hinsicht noch ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller in dieser Begründung nicht, wie dies wünschenswert gewesen wäre, persönlich angesprochen. Auch trifft der Einwand des Antragstellers zu, dass der Antragsgegner Formulierungen verwendet hat, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung). Es ist daher letztlich unschädlich, dass der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vom „Antragsteller“, sondern „nur“ vom „Betroffenen“ gesprochen hat.
- 20
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter moniert, der Antragsgegner habe sich in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht damit auseinander gesetzt, dass er aus beruflichen Gründen dringend auf die Vorhaltung einer Fahrerlaubnis angewiesen sei und mit Ausnahme des einen Vorfalls immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, kann er damit nicht hier gehört werden. Denn ob die Darlegungen des Antragsgegners inhaltlich zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).
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2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 1 MB 13/07 –, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind hier mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 5 ME 121/07 –, NVwZ-RR 2008, 483).
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sowie der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mit Schreiben vom 12. Juni 2014 angehört worden ist.
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2.1. Rechtsgrundlage für die in der Ziffer 1 des Bescheids vom 4. Juli 2014 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen; darauf ist der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen. Bei der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern um eine Befugnisnorm, so dass insoweit eine gebundene Entscheidung der Behörde vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 2010 – 10 B 10426/10.OVG –). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78).
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Vorliegend lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor. Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner am 8. April 2014 war sowohl formell (2.1.1.) als auch materiell (2.1.2.) rechtmäßig.
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2.1.1. Der Antragsgegner hat den Antragsteller in formell unbedenklicher Weise zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert (§ 11 Abs. 6 FeV). Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 und Satz 1 FeV teilt die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mit (2.1.1.1.) und legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (2.1.1.2.) . Die zur Vorlage des angeordneten Gutachtens gesetzte Frist ist hier ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (2.1.1.3.).
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2.1.1.1. Die Gründe, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen, hat der Antragsgegner diesem gegenüber in dem am 10. April 2014 zugestellten Anordnungsschreiben zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vom 8. April 2014 dargelegt, nämlich dass im Hinblick auf die am 7. Juli 2013 erfolgte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers sich Eignungsbedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen ergeben haben.
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2.1.1.2. Der Antragsgegner hat in dem Anordnungsschreiben vom 8. April 2014 eine korrekte und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende medizinisch-psychologische Gutachten geklärt werden sollte, formuliert. Angesichts des von dem Antragsteller gesetzten Gefahrenverdachts sind die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der im Anordnungsschreiben formulierten Fragestellung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nichts anderes gilt für die Wahrung des Übermaßverbots. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer bei ungeeigneten Fahrzeugführern ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff mit der sachgerechten rechtsfehlerfreien Fragestellung der Antragstellerin ohne weiteres zuzumuten.
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2.1.1.3. Die Aufforderung zur Begutachtung vom 8. April 2014 verwies gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens und setzte dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV eine ausreichend bemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens zwei Monate nach Zustellung des Schreibens, also bis zum 10. Juni 2014. Soweit der Antragsteller diesbezüglich eingewandt hat, diese Frist sei nach der Rechtsprechung wesentlich zu kurz angesetzt, teilt die Kammer dessen Auffassung nicht. Sinn und Zweck einer nach den §§ 11 - 14 FeV angeordneten Aufklärungsmaßnahme ist es allein, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, um ungeeignete Kraftfahrer vom motorisierten Straßenverkehr und damit eine von diesen ausgehende Gefährdung der Rechtsgüter (Leib und Leben) anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können. Nicht hingegen dient die Fristsetzung dazu, dem Betroffenen die Wiederherstellung seiner Kraftfahreignung zu ermöglichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 10 B 10508/09.OVG –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321). Demzufolge besteht nur ein Anspruch auf Einräumung einer zum Nachweis der trotz Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vorhandenen Kraftfahreignung ausreichend bemessenen Frist. Diese Frist muss nach den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sein. Da eine feste allgemeingültige Frist, in der ein zu Recht gefordertes Gutachten vorzulegen ist, nicht existiert, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Frist ist deshalb so zu bemessen, dass das geforderte Gutachten von der beauftragten Gutachterstelle erstellt werden kann.
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Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die zur Begutachtung erforderliche Untersuchungsmethode grundsätzlich der untersuchenden Stelle aufgrund deren Fachkompetenz zu überlassen ist; der Untersuchungsart muss die Fristsetzung Rechnung tragen. Das Risiko, das Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel wegen der von der Begutachtungsstelle gewählten Untersuchungsart nicht fristgerecht beibringen zu können, darf dabei nicht dem Betroffenen auferlegt werden. Die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist ist ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321).
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Hier betrug die dem Antragsteller gesetzte Frist von 2 Monaten und war damit ausreichend bemessen. Eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung ist regelmäßig in der Lage, innerhalb von 2 Monaten ein Gutachten zur Fahreignung zu erstatten.
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2.1.2. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnisohne Ermessensspielraum die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
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Der Antragsteller hat – unstreitig – am 7. Juli 2013 mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt. Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Nr. 2 c) FeV (s. ausführlich BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris). Die genannte Vorschrift differenziert nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt. Folglich gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, NJW 2008, 2601). Der Gesetzgeber teilt diese Einschätzung, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 Strafgesetzbuch - StGB - unter Strafe stellt. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696). Die bei dem Antragsteller gemessene Alkoholkonzentration spricht für ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit, das nur durch den regelmäßigen Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke erreicht werden kann. Dies wiederum lässt die Befürchtung zu, dass der Antragsteller in stark alkoholisiertem Zustand auch motorisiert am Straßenverkehr teilnimmt. Um abzuklären, ob dies der Fall ist, oder ob der Antragsteller über eine Persönlichkeitsstruktur verfügt, die es ihm ermöglicht, sein Verhalten so zu steuern, dass er in betrunkenem Zustand wirklich kein Kraftfahrzeug benutzt, musste der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers steht der Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens auch nicht die bis zu diesem Zeitpunkt seit der Alkoholfahrt verstrichene Zeit von rund 9 Monaten sowie der Umstand entgegen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bisher ansonsten nicht verkehrsauffällig geworden sei. Der Gesetzgeber hat selbst Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Taten der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2005 – 3 C 21/04 -, NJW 2005, 3440). Die insoweit maßgebliche Frist ist hier aber ersichtlich, da der Antragsgegner sofort nach Bekanntwerden der Verurteilung des Antragstellers aktiv wurde, noch nicht abgelaufen.
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Mithin durfte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage des Gutachtens auffordern, um dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären, und war der Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt und dabei keine erkennbar sachwidrigen Erwägungen angestellt.
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Da der Antragsteller im Anordnungsschreiben auf die Folgen einer Verweigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden war (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), durfte der Antragsgegner aus der Weigerung des Antragstellers, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen mit der Folge, dass ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
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2.1.3. Der Umstand, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 4. März 2014 nicht entzogen wurde, steht hier der fahrerlaubnisrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Fahreignung gemäß § 3 Abs. 4 StVG an rechtskräftige Entscheidungen in Strafverfahren nur insoweit gebunden, als dort auch Ausführungen zur Fahreignung enthalten sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34/94 –, DVBl 1996, 165; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2009 – 10 B 10330/09 –, Blutalkohol 46, 234). In der vorliegenden Sache hat sich das Urteil zur Fahreignung des Antragstellers jedoch nicht geäußert.
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2.1.4. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Auf Grund der Verkehrsteilnahme des Antragstellers unter erheblichem Alkoholeinfluss (BAK von 1,73 Promille) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen würde. Erweist sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 23. Februar 1993 – 3 S 2/93 –, LKV 1994, 224). Infolgedessen kann der Antragsteller auch nicht mit seinen Einwendungen, es müsse berücksichtigt werden, dass er aus beruflichen Gründen dringend auf die Vorhaltung einer Fahrerlaubnis angewiesen sei und er mit Ausnahme des einen Vorfalls immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, Gehör finden.
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2.2. Auch die in Ziffer 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 angeordnete Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist offensichtlich rechtmäßig.
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2.2.1. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 y StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Rechtfertigen demnach Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Zur Klärung der Eignungszweifel hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die ihr von dem Gesetzgeber in diesen Vorschriften an die Hand gegebenen Maßnahmen zu ergreifen, wozu unter anderem die an den Betroffenen gerichtete Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehört. Auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach diesen Bestimmungen zu Recht gefordertes Gutachten beizubringen oder er es nicht fristgerecht beibringt.
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2.2.2. Die formellen Voraussetzungen für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lagen hier vor. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2.1.1. verwiesen werden.
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2.2.3. Auch in materieller Hinsicht war der Antragsgegner befugt, von dem Antragsteller das Gutachten zu fordern. Der Antragsgegner hatte hier hinsichtlich der Entscheidung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, nach dem Gesetz kein Ermessen. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696). Ein derartiger Blutalkoholgehalt führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 Ss 60/92 –, NZV 1992, 373 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 –, BGHSt 37, 89; Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 316 Rn.11).
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Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas, Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stellt ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 10 B 10415/11.OVG –, NJW 2011, 3801; Urteil der Kammer vom 30. Januar 2012 – 3 K 954/11.NW –, juris). Wenn auch das von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein mag als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, ohne dass hierzu dem Gericht allerdings entsprechende Statistiken bekannt sind, kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs kann andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise (z.B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkoholbedingten gestörten Gleichgewichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z.B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig).
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Soweit der Antragsteller einwendet, er sei erstmalig als Fahrradfahrer auffällig geworden und habe ansonsten in der Vergangenheit immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Die Rechtsordnung macht das Gebot, eine Person dann einer Überprüfung ihrer Fahreignung zuzuführen, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht davon abhängig, dass dem Betroffenen weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Last gefallen sind (Urteil der Kammer vom 30. Januar 2012 – 3 K 954/11.NW –, juris). Da dem Umstand, dass eine Person einen derart hohen Grad an Alkoholisierung erreichen konnte und sie darüber hinaus gleichwohl noch in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, hohe Aussagekraft dafür zukommt, dass sie in weit überdurchschnittlichem Maß alkoholgewöhnt ist, und eine derartige Alkoholgewöhnung typischerweise mit dem Verlust der Fähigkeit einhergeht, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einschätzen zu können, ist es nicht unverhältnismäßig, wenn die Rechtsordnung bereits an eine einmalige Trunkenheitsfahrt die Verpflichtung knüpft, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 11 CS 10.2404 –, juris). Dass der Antragsteller nach eigenem Vorbringen seit der Trunkenheitsfahrt im Juli 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. Ob ein Wiederholungsrisiko besteht – auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers – ist eine Frage, die gerade mit der angeordneten Begutachtung geklärt werden soll.
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Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, er habe lediglich eine sehr kurze Strecke mit dem Fahrrad auf Feldwegen zurückgelegt. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt keine bestimmte Mindestfahrstrecke voraus. Im Übrigen handelt es sich bei der vom Antragsteller ausweislich des Strafurteils des Amtsgerichts Speyer vom 4. März 2014 auch auf der Kreisstraße 13 und damit auf einer öffentlichen Straße zurückgelegten Fahrstrecke vom Fischerfest in A-Dorf an der …….halle bis zu seinem Wohnhaus mit über 8 km nicht um eine sehr kurze Strecke. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, es sei von ihm bei der Trunkenheitsfahrt kein Gefahrenpotential ausgegangen, da um 23.30 Uhr kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien. Denn er verkennt, dass der Gesetzgeber die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weder von einem bestimmten Verkehrsaufkommen bei der Trunkenheitsfahrt noch von einer bestimmten Uhrzeit abhängig macht. Allein der Umstand, dass ein Führer eines Fahrzeugs in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, reicht für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aus.
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2.2.4. Das besondere Vollzugsinteresse ist hier ebenfalls gegeben. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2.1.4. verwiesen werden. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Führern von erlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern oder Mofas für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Nrn. 1.5 und 46.3 sowie 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage Seite 58).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2013 - 4 K 2737/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
- 1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet, - 2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, - 3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt, - 4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt, - 5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 06. Januar 2009 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 4 und 5 der genannten Verfügung begehrt, kann keinen Erfolg haben.
- 2
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 06. Januar 2009 verfügten Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die in Ziffer 2 angeordnete Schließung der Gaststätte „K.“ ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.
- 3
Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 06. Januar 2009 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
- 4
Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.
- 5
Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufs- und Schließungsverfügung sei im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit den Belangen des Antragstellers gerechtfertigt. Durch die getroffene Entscheidung werde zwar die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers entzogen, doch habe das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ein so erhebliches Gewicht, dass mit dem Vollzug der Verfügung nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden könne. Es könne angesichts der zahlreichen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz nicht ausgeschlossen werden, dass sich solche Verstöße bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wiederholten. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers müsse zur Vermeidung weiterer Schäden Dritter dies unterbunden werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.
- 6
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, das Gericht sei an die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung des Sofortvollzuges gebunden, ansonsten wäre die gesonderte Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO obsolet, kann er damit nicht gehört werden. Die genannte Vorschrift normiert ausschließlich formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Ob die von der Behörde angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dagegen unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -).
- 7
Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 06. Januar 2009 rechtlich nicht zu beanstanden.
- 8
Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1369; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 975). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (s. z.B. BVerfG, NVwZ 2007, 946). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. An die Beurteilung der Behörde ist es entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gebunden und kann die von der Behörde herangezogenen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch andere ersetzen. Es prüft dabei eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts(OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2008, 483; VGH München BayVBl. 2004, 307, 308).
- 9
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
- 10
Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, da dieser vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG angehört worden ist. Nach der zuletzt genannten Norm ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der - wie hier - in die Rechte des Beteiligten eingreift. Die Anhörung hat für den Beteiligten eine Hinweis- und Warnfunktion, indem sie vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist (BVerfG NJW 2000, 1709). Das Gehör erstreckt sich nur auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin nachgekommen. In dem Schreiben vom 02. Oktober 2008 teilte sie dem Antragsteller mit, sie beabsichtige den Widerruf der Erlaubnis für die Gaststätte „K.“ sowie die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte „S.“ und gebe ihm hiermit Gelegenheit, sich dazu bis 31. Oktober 2008 zu äußern. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin ausdrücklich auf die Steuerrückstände, fehlenden Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, auf die Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Jugendschutzvorschriften und das bei der Staatsanwaltschaft K. anhängige Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Der Antragsteller nahm in der Folgezeit Akteneinsicht in die beiden Verwaltungsvorgänge „K.“ und „S.“ und war somit in der Lage, innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Soweit der Antragsteller moniert, der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2009 neu vorgetragene Sachverhalt – u.a. die Mitteilung des Ergebnisses des Prüfungsberichts des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung – sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen, kann er damit nicht durchdringen. Die Lohnsteueraußenprüfung nach § 42 i EStG wurde hier anlässlich des bei der Staatsanwaltschaft K. anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Betrugs vorgenommen; auf dieses Verfahren hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Schreiben vom 02. Oktober 2008 ausdrücklich hingewiesen. Insofern liegt bereits keine „neue Tatsache“ vor, die eine erneute Anhörung erforderlich macht.
- 11
In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 06. Januar 2009 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes - GastG -. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwGE 65,1). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Landmann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, § 35 Rdnr. 33). Vielmehr können auch Tatsachen, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat, berücksichtigt werden (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 34). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend.
- 12
Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 37). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299). Die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG kann ferner aus Verstößen gegen die Vorschriften des Jugendschutzes sowie aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern, hergeleitet werden.
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Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er sein Gewerbe in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens des Antragstellers.
- 14
Dieser hat in der jüngeren Vergangenheit mehrere Straftaten begangen. So wurde er vom Amtsgericht N. mit am 15. April 2005 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 400 € verurteilt. Anlass für den Strafbefehl war die Drohung des Antragstellers gegenüber einer anderen Person, dieser für den Fall der Geltendmachung einer Geschäftsforderung im Wege eines Mahnbescheides das Gesicht blutig zu schlagen. Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 14. Februar 2008 wurde der Antragsteller ferner wegen zweier Vergehen der Hehlerei zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Dieser Verurteilung lagen zwei Vorfälle im Zeitraum 13. Februar 2007 bis 29. März 2007 zugrunde. In dieser Zeit kaufte der Antragsteller von einer anderen Person zwei komplette Computergarnituren, eine Digitalkamera, zwei Laptops und einen Flachbildschirm in dem Wissen an, dass es sich um Gegenstände handelte, die aus einem Einbruchdiebstahl stammten. Weiter wurde der Antragsteller mehrmals wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Gaststättengewerbes mit einem Bußgeld belegt (s. Bußgeldbescheide vom 14. Februar 2006, 21. April 2006, 20. Januar 2007, 21. Juni 2007, 20. März 2008). Hier hatte der Antragsteller entweder gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstoßen, sich nicht an die zulässigen Öffnungszeiten gehalten oder war seiner Aufsichtspflicht als Gastwirt nicht ausreichend nachgekommen. Schließlich ist gegen den Antragsteller gegenwärtig bei der Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs anhängig. Nach Mitteilung des Finanzamts N. an die Staatsanwaltschaft K. vom 26. Februar 2009 besteht ein Anfangsverdacht, dass der Antragsteller Lohnsteuerverkürzungen zu eigenen Gunsten vorgenommen hat, indem er während seiner früheren Tätigkeit als Eisenflechter und später als Gastwirt Schwarzlöhne bezahlt und die hieraus resultierenden Lohnsteuern gegenüber dem Finanzamt N. nicht in voller Höhe angemeldet hat. Gemäß dem Prüfungsbericht des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung muss der Antragsteller mit einer Steuernachzahlung in Höhe von etwa 62.247 € rechnen.
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Die den genannten Entscheidungen des Amtsgerichts N. zugrunde liegenden Straftaten, das laufende Ermittlungsverfahren sowie mehrere Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen die Prognose, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben.
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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, die Entscheidung der Kammer dürfe nicht auf Umstände gestützt werden, die erst nachträglich von der Antragsgegnerin ins Verfahren eingeführt bzw. vom Gericht selbst ermittelt worden seien, kann er damit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin vorliegend den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht sorgfältig genug ermittelt hat und das Gericht deshalb über die Antragsgegnerin sowie von sich aus zusätzliche Unterlagen vom Amtsgericht N., der Staatsanwaltschaft K. und dem Finanzamt N. angefordert hat. Hierzu war die Kammer jedoch aufgrund des im Verwaltungsprozess geltenden und in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Amtsermittlungsgrundsatzes berechtigt und auch verpflichtet. Nach dieser Bestimmung erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Die Verantwortung für die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen obliegt daher prinzipiell dem Gericht selbst. Dieses hat von sich aus alles zu tun, um den Tatsachenstoff für eine richtige rechtliche Beurteilung zusammenzutragen und die Sache spruchreif zu machen (Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 86 Rdnr. 14). Der Amtsermittlungsgrundsatz erstreckt sich auch auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (OVG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 1999, 72; Breunig in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Januar 2009, § 86 Rdnr. 12). Hier sind zwar Abstriche an die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung zulässig. Zusätzliche Ermittlungen des Gerichts sind aber vorzunehmen, solange der besondere, vom Zeitablauf bestimmte Charakter des Eilverfahrens dem im Einzelfall nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, denn die angestellten Ermittlungen des Gerichts waren innerhalb nur weniger Tage abgeschlossen.
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Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum Betreiben einer Gaststätte ergibt sich danach zunächst aus den strafrechtlichen Verurteilungen. Isoliert betrachtet dürfte zwar die Verurteilung wegen Nötigung mangels Erheblichkeit des Verstoßes noch nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stellen. Jedoch muss diese Verurteilung im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen Hehlerei gesehen werden. Da Besonderheiten nicht vorgetragen sind, darf die Kammer von den strafgerichtlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts N. ausgehen (s. BVerwG, GewArch 1997, 242 und Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 19 CS 06.2210 -, juris). Zwar genügt eine Beschränkung auf die Feststellung, dass überhaupt strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, nicht. Vielmehr ist das Verhalten des Gewerbetreibenden zu bewerten, das zu seiner Verurteilung geführt hat (BVerwG GewArch 1997, 242). Die Verurteilung wegen Hehlerei, die auf einem Geständnis des Antragstellers beruht, ist nach Würdigung der von der Kammer beigezogenen Urteilsgründe geeignet, seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Gaststättengewerbes darzutun. Bei den beiden begangenen Straftaten der Hehlerei hat der Antragsteller wertvolle elektronische Gegenstände, die nicht an der Haustür gehandelt zu werden pflegen, zu verhältnismäßig geringen Preisen von einer anderen Person in dem Wissen angekauft, dass diese aus einem Einbruchdiebstahl stammten. Dabei spielt es, wie oben ausgeführt, keine Rolle, ob – was dem Urteil des Amtsgerichts N. nicht entnommen werden kann – die Hehlergeschäfte innerhalb oder außerhalb seiner Gaststätte abgewickelt worden sind. Von Dieben werden gerade Gaststätten wegen ihres Publikumsverkehrs und wegen der Möglichkeit zu zwangloser Anbahnung von Verkaufsverhandlungen häufig als Umschlagsplatz für Diebesgut missbraucht. Umso wichtiger ist es, dass der Gastwirt weder derartige Geschäfte in seinen Betriebsräumen duldet noch selbst zur Beteiligung an solchen Geschäften bereit ist. Die in den einschlägigen Kreisen bekannte Bereitschaft eines Gastwirts zur Abnahme von Diebesbeute fördert die Diebstahlskriminalität, auch wenn der Gastwirt die Hehlereigeschäfte stets außerhalb der Gasträume abzuwickeln pflegt. Es lässt sich auch in diesen Fällen niemals ausschließen, dass durch den Betrieb der Gaststätte zumindest die Kontaktaufnahme, sei es zwischen Dieb und Gastwirt, sei es zwischen Gastwirt und weiterem Erwerber des Diebesgutes, erleichtert wird. Wer Hehlerei begeht bzw. zu ihr neigt, der besitzt deshalb nicht die von einem Gastwirt zu fordernde Zuverlässigkeit (VGH Baden-Württemberg, GewArch 1976, 26; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 34).
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Die tiefgreifenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers gründen sich weiter auf den durch die bisherigen Ermittlungen des Finanzamts N. und der Staatsanwaltschaft K. erhärteten Verdacht, dass der Antragsteller sich des Betrugs schuldig gemacht hat. Aus dem Prüfungsbericht des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung und der Mitteilung des Finanzamts N. an die Staatsanwaltschaft K. vom 26. Februar 2009 ergibt sich, dass der Antragsteller mit einer Steuernachzahlung in Höhe von etwa 62.247 € rechnen muss, weil er nicht angemeldete Lohnsteuer für von ihm beschäftigte Arbeitnehmer einbehalten hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerung und Festsetzung von Zwangsgeldern für die Jahre 2006 und 2007 noch keine Steuererklärungen abgegeben. Diese Fakten unterstreichen, dass der Antragsteller nicht nur seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, sondern bewusst gegen Steuervorschriften verstößt. Die Verletzung steuerlicher Pflichten begründet u.a. die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sein Verhalten darauf schließen lässt, dass es ihm an dem für die Ausübung seines Berufes erforderlichen Willen fehlt, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, GewArch 1982, 294). Unzuverlässig ist dabei sowohl derjenige, der hohe Steuerrückstände hat, als auch derjenige, der über längere Zeit seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, wenn ein realistisches Arbeitskonzept fehlt. Dabei ist unerheblich, ob sich die Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Entscheidend ist weiter, dass die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen zu einer ungünstigen Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens der betreffenden Person Anlass geben. Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen hat in der Regel besonderes Gewicht (vgl. VG Hamburg, GewArch 2005, 160). Der Gewerbetreibende muss seinen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten auch von sich aus nachkommen; es stellt keine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten dar, wenn er das Finanzamt auf den Weg der Zwangsbeitreibung verweist (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage, § 4 Rdnr. 28 m.w.N.). Durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen offenbart der Antragsteller eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Steuergesetzen der Bundesrepublik Deutschland, durch das Nichtabführen von Steuern hat er sich zu Lasten der staatlichen Allgemeinheit Liquidität verschafft.
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Für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprechen ferner die mit Bußgeld geahndeten Sperrzeitverletzungen und die Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz. So hat der Antragsteller in seiner vormaligen Gaststätte „T.“ mehrmals die in der vorläufigen Gaststättenerlaubnis angeordnete Sperrzeit nicht eingehalten, nämlich am 30. Januar 2006, am 15. März 2006 und am 25. März 2006. Bei einer Polizeikontrolle am 21. Januar 2007 um 0.20 Uhr hielten sich sieben Jugendliche in der Gaststätte „K.“ auf, während bei der am 29. April 2007 erfolgten Kontrolle die Polizei um 23.55 Uhr sechs Jugendliche in der genannten Gaststätte antraf, die Cola-Asbach konsumierten. Schließlich hielt sich am 19. Januar 2008 um 0.55 Uhr erneut eine Jugendliche im Lokal des Antragstellers auf.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Kammer nicht daran gehindert, die Sperrzeitübertretungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn die Antragsgegnerin diese Gesetzesverstöße in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06. Januar 2009 nicht zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogen hat. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „Unzuverlässigkeit“ handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, erstreckt sich diese uneingeschränkte Kontrolle sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen (BVerwG, NVwZ 1997, 707). Dass dem Antragsteller ausweislich der genannten Bußgeldbescheide jeweils „nur“ eine Geldbuße von 50 bzw. 75 € auferlegt worden ist und daher keine Eintragung ins Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO erfolgt ist, ist unschädlich. Denn aus § 153 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 GewO folgt, dass auch Bußgeldentscheidungen über einen Betrag von 200 € oder weniger berücksichtigungsfähig sind, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung noch keine drei Jahre vergangen sind (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 44 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die beiden Bußgeldbescheide vom 14. Februar 2006 und 21. April 2006 wurden erst mit Ablauf des 03. März 2006 bzw. 08. Mai 2006 rechtskräftig.
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Die den Bußgeldbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte zeigen, dass der Antragsteller nicht willens ist, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen und sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Zwar handelt es sich bei den Sperrzeitüberschreitungen „nur“ um kleinere Verstöße, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten. Sie müssen aber im Zusammenhang mit den anderen Gesetzesverstößen des Antragstellers gesehen werden und offenbaren, dass der Antragsteller einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften hat. Dies wird dadurch unterstrichen, dass er in seiner Gaststätte „K.“ die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in der jüngeren Vergangenheit nicht ernst genug genommen hat. Dem Jugendschutzgesetz unterliegen u.a. Jugendliche, d.h. Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Er genießt auf Grund der Art. 6 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang (BVerfG, NJW 1988, 1833 und BVerfGE 83, 130). Kinder und Jugendliche sollen vor Gefahren bewahrt werden, die typischerweise mit dem Aufenthalt in Gaststätten, vor allem der Konfrontation mit Alkoholkonsum und seinen Folgen verbunden sind. § 4 Abs. 1 JuSchG bestimmt u.a., dass in Gaststätten Jugendlichen ab 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden darf. § 9 JuSchG regelt die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dürfen in Gaststätten Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Absatz 1 Nr. 2 gilt gemäß Absatz 2 nur dann nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Hiergegen hat der Antragsteller, wie oben dargelegt, mehrfach verstoßen.
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Seine Angaben in den Bußgeldverfahren zeigen, dass er die Gesetzesverstöße bagatellisiert; stets hatte er eine Ausrede parat, um die Gesetzesübertretungen in einem milden Licht erscheinen zu lassen. So gab er z.B. bei der nächtlichen Kontrolle seines Lokals „T.“ am 15. März 2006, bei der sich innerhalb der Sperrzeit noch sieben Personen in dem Lokal aufhielten, gegenüber der Polizei an, dies seien nur Angestellte, die noch austrinken würden. Bei einer weiteren Überprüfung seines Lokals „T.“ am 25. März 2006, bei der die Polizisten außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten der Gaststätte drei Personen antrafen, ließ sich der Antragsteller dahingehend ein, dies seien seine Cousins, die quasi privat hier seien. In Bezug auf die mit Bußgeldbescheiden vom 08. März 2007 und 21. Juni 2007 geahndeten Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz führte der Antragsteller im Anhörbogen vom 12. Februar 2007 zu der Kontrolle am 21. Januar 2007 aus, er habe an dem besagten Wochenende nur bedingt die Ausweise der Gäste verlangen können, weil er nur mit einer Aushilfe habe arbeiten müssen. Er habe seine Mitarbeiter angewiesen, keinen Alkohol an Jugendliche zu verkaufen. Zu der am 29. April 2007 erfolgten Kontrolle gab der Antragsteller in seiner Anhörung am 24. Mai 2007 an, dies sei trotz der Kontrollen und seiner Anweisungen an das Personal geschehen. Er werde ein Schild aufhängen, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche in seinem Lokal untersagt sei.
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Auch diese Angaben belegen, dass der Antragsteller dazu neigt, sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Soweit er behauptet hat, man könne Jugendlichen oftmals das Alter nicht ansehen und nicht alle Gäste hätten ihre Personalpapiere dabei, ist auf § 2 Abs. 2 JuSchG zu verweisen. Danach haben Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller aber in der Vergangenheit nicht oder zumindest nur unzureichend nachgekommen. Auch offenbart die weitere Angabe des Antragstellers, er werde ein Schild aufhängen, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche in seinem Lokal untersagt sei, dass er in der Vergangenheit offenbar auch gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 JuSchG verstoßen hat, wonach Gewerbetreibende die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen haben.
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Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ RR 1997, 223). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291 , 292; OVG Thüringen, ThürVBl. 1997, 16, 18). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.
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Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Wie oben ausgeführt, prüft das Gericht eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die zahlreichen Gesetzesübertretungen des Antragstellers zeigen, dass dieser einen massiven Hang zur Nichtbeachtung des geltenden Rechts erkennen lässt und daher bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers mit weiteren Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.
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Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 des Bescheids wendet. Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO und auch ansonsten zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen der §§ 61, 65, 66 LVwVG hier gegeben sind. Aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis verfügte der Antragsteller nicht mehr über eine Gaststättenkonzession, so dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 22. Januar 2009 mit dem Betrieb seiner Gaststätte gegen das in § 2 Abs. 1 GastG normierte Verbot, ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe nicht ohne Erlaubnis zu betreiben, verstieß. Für den Fall der Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller trotz verfügter Betriebsschließung ist das Zwangsmittel der Versiegelung von Räumlichkeiten - diese ist ein Unterfall der hier angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs - das geeignete Zwangsmittel zur Unterbindung des Gaststättenbetriebs (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14. März 2000 - 2 L 453/00.NW -, bestätigt von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 10563/00.OVG – zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung). Die Antragsgegnerin benannte in der Ziffer 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 den Zeitpunkt, ab dem dem Antragsteller die zwangsweise Schließung der Gaststätte drohte; ihm wurde also für das freiwillige Nachkommen aus der Betriebseinstellungsanordnung eine von § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG zwingend geforderte Frist eingeräumt, mit der dem Antragsteller die Abwicklung der Betriebseinstellung ermöglicht werden sollte. Die Gaststätte hatte der Antragsteller aber aufgrund des für ihn geltenden Verbotes der Weiterführung seines Betriebes bereits ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung geschlossen zu halten. Wenn auch die gesetzte Frist in dem vorliegenden Bescheid bereits in der Grundverfügung angeführt wird, so ist mit dieser Fristsetzung von der Behörde nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Bescheides nicht beabsichtigt gewesen, die Verpflichtung aus der Grundverfügung, nämlich den Betrieb der Gaststätte einzustellen, erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Die in der Ziffer 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 enthaltene Aufforderung, „die Gaststätte bis spätestens 15. Februar 2009 zu schließen“, ist vielmehr als Einräumung einer Zwangsvollstreckungsabwendungsfrist zu bewerten, innerhalb der der Antragsteller die mit der Betriebseinstellung verbundenen, notwendig werdenden Tätigkeiten abwickeln konnte. Auch wenn die Antragsgegnerin der Deutlichkeit halber diese Frist ausschließlich in die Zwangsmittelandrohung hätte einbeziehen sollen, weil sie dort der Sache nach hingehört (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291), führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung. Ob - wie von dem Antragsteller behauptet - die dem Antragsteller in dem Bescheid vom 06. Januar 2009 gesetzte vollstreckungsrechtliche Frist bis zum 15. Februar 2009 zur Schließung der Gaststätte zu kurz bemessen war, kann offen bleiben. Denn die Frist verlängerte sich dadurch, dass die Antragsgegnerin nach Antragseingang dem Gericht gegenüber erklärt hat, keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung der Kammer zu ergreifen.
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Soweit der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 des Bescheids vom 06. Januar 2009 getroffene Kostenfestsetzung beantragt hat, ist dieser Antrag zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (OVG Thüringen, NVwZ-RR 2004, 393; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 463). Der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages des Antragstellers steht aber das Erfordernis eines vorherigen Behördenantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere liegt hier keine "drohende Vollstreckung" vor. Dafür genügt noch nicht die Vollziehbarkeit der Forderung, deren Fälligkeit und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens sollen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1.
Verträge schließen; - 2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und - 3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.