(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/05 Verkündet am: 13. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/03 Verkündet am: 13. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a
Tenor
Die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen vom 11.04.2013 (GBl. S. 99) ist unwirksam.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zuge
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie ausdrücklich die Wiederhe