Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 120 Verbotene Ausübung der Prostitution

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2006 - I ZR 65/05

bei uns veröffentlicht am 13.07.2006

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2016 - 1 S 410/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 31. Aug. 2015 - 4 L 735/15.NW

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie ausdrücklich die Wiederhe