Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. März 2016 - 4 K 887/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0324.4K887.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am24.03.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten zum Vollzug der Trinkwasserverordnung.

2

Der Kläger betreibt eine als Ludwigshafener Hütte bezeichnete Schutzhütte bei Bruchweiler-Bärenbach. Die Trinkwasserversorgung dieser Hütte erfolgt über eine Wasserversorgungsanlage des Klägers, die aus dem Überlauf der ca. 200 m entfernten Maria-Quelle gespeist wird. Die Ludwigshafener Hütte dient Wanderern, Kletterern und Mountainbikern als Selbstversorgerhütte und wird auch als Ausbildungsort genutzt. An den Wochenenden von März bis Oktober ist ein Hüttendienst anwesend. Die Hütte bietet für ca. 22 Übernachtungsgäste in verschiedenen Lagern Schlafplätze, die der Kläger entgeltlich nicht nur seinen Mitgliedern und sogenannten Gleichgestellten, sondern gegen erhöhtes Entgelt auch Nichtmitgliedern zur Verfügung stellt. Übernachtungsplätze können beim Hüttenwart reserviert werden. Zudem ist zelten auf dem Hüttengelände möglich.

3

Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis auf weiteres bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach jährlich neben einer routinemäßigen und einer mikrobiologische auch eine umfassende Untersuchung durchführen zu lassen. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Wasserversorgungsanlage des Klägers nicht um eine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern um ein dezentrales kleines Wasserwerk handele. Die Wasserversorgungsanlage werde nämlich im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit genutzt.

4

Der Kläger erhob gegen diese Verfügung am 6. Juni 2014 Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015, dem Kläger zugestellt am 1. September 2015, zurückwies. Der Kläger hat daraufhin am 28. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

5

Bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach handele es sich um eine Kleinanlage zur Eigenversorgung und nicht um ein dezentrales kleines Wasserwerk. Es liege keine gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit vor, denn das Wasser werde nur zur eigenen Nutzung als gemeinnütziger Verein entnommen. Die Nutzung der Wasserversorgungsanlage erfolge nicht durch einen unbestimmten Personenkreis. Die Ludwigshafener Hütte diene vielmehr einem bestimmten Personenkreis, der namentlich bekannt und im Hüttenbuch registriert sei. Dies begründe eine Einstufung seiner Wasserversorgungsanlage als Kleinanlage zur Eigenversorgung. Denn im Gegensatz zu Anlagen, die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit genutzt würden, könne die Gesundheitsbehörde die namentlich bekannten Nutzer seiner Wasserversorgungsanlage bei einer Gefährdung sehr schnell informieren und gegebenenfalls einer ärztlichen Hilfe zuführen. Der Beklagte selbst habe die Wasserversorgungsanlage fortlaufend und auch noch nach der Änderung der Trinkwasserverordnung als Kleinanlage eingestuft. Der Umstand, dass schon in der Vergangenheit bis zu 50 Parameter mehrfach ohne Auffälligkeiten untersucht worden seien, rechtfertige eine Reduzierung der zu überprüfenden Parameter. Insoweit fordere er eine Gleichbehandlung mit Betroffenen in anderen Landkreisen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2014 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. August 2015 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und erwidert:

11

Bei der Anlage des Klägers zur Versorgung der Ludwigshafener Hütte mit Trinkwasser handele es sich nicht um eine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern um ein dezentrales kleines Wasserwerk, weil die Trinkwasserversorgung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolge. Über eine Reduzierung der zu untersuchenden Parameter werde er entsprechend seiner allgemeinen Verwaltungspraxis nach der Durchführung von drei aufeinanderfolgenden umfassenden Untersuchungen entscheiden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogene Gerichtsakte 4 L 1090/19.NW.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet, denn die Verfügung des Beklagten vom 13. Mai 2014 und der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

14

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte den Kläger aufgefordert hat, bis auf weiteres bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach jährlich neben einer routinemäßige und einer mikrobiologische Untersuchung auch eine umfassende Untersuchung durchführen zu lassen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz Infektionsschutzgesetz - IfSG - i.V.m. den Vorschriften der Trinkwasserverordnung - TrinkwV -.

15

Gemäß § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen diesbezüglich der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 37 Abs. 3 IfSG). Nach § 38 Abs. 1 IfSG bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung u.a., welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 IfSG zu genügen (Nr. 1), dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind (Nr. 2), welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind (Nr. 3), die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben (Nr. 4) und die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren (Nr. 8). Dazu wurde die TrinkwV erlassen, die u.a. in ihrem § 14 die Untersuchungspflichten der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen näher regelt.

16

Nach § 39 Abs. 1 IfSG hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage u.a. die ihm aufgrund der TrinkwV obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen bzw. die Kosten der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde an seiner Stelle durchführen lässt. Des Weiteren hat die zuständige Behörde gemäß § 39 Abs. 2 IfSG die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 IfSG und der TrinkwV sicherzustellen.

17

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, bei der Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach bis auf weiteres jährlich neben der routinemäßigen Untersuchung und der mikrobiologischen Untersuchung auch eine umfassende Untersuchung vornehmen zu lassen, nicht zu beanstanden. Der Kläger ist nämlich Inhaber eines dezentralen kleinen Wasserwerks im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, der gemäß § 14 Abs. 1 TrinkwV i.V.m. Abs. 2 Satz und Anlage 4 - anders als der Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV - diese weitergehenden Untersuchungen des Trinkwassers jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser der TrinkwV entspricht.

18

Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 28. Dezember 2015 (Az. 4 L 1090/15.NW), mit dem sie den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2014 ablehnte, das Folgende ausgeführt:

19

Nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkW sind Kleinanlagen zur Eigenversorgung Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser- Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Dezentrale kleine Wasserwerke sind hingegen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkW Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass ein zentrales Wasserwerk nach Buchstabe a oder eine Kleinanlage zur Eigenversorgung nach Buchstabe c vorliegt. Dabei ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (§ 3 Nr. 11 TrinkwV). Während mithin Kleinanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkW nur der Eigenversorgung dienen, sind Wasserversorgungsanlagen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - (auch) der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden, als dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkW einzustufen, sofern sie keine zentralen Wasserwerke (§ 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkW) sind (vgl. hierzu auch die „Hinweise zur Umsetzung der TrinkwV und FAQ“ der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Länderbehörden unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes vom 19. September 2013 unter Ziffer 6).

20

Dementsprechend ist die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach keine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern ein dezentrales kleines Wasserwerk, weil der Antragsteller dieser Anlage Trinkwasser nicht (nur) zur eigenen Nutzung entnimmt, sondern dieses Trinkwasser (auch) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellt.

21

Die Wasserversorgungsanlage dient der Versorgung der Ludwigshafener Hütte mit Trinkwasser. Diese Selbstversorgerhütte des Antragstellers wird als Stützpunkt für Wanderer, Kletterer und Mountainbiker sowie als Ausbildungsort genutzt. An den Wochenenden von März bis Oktober ist ein Hüttendienst anwesend. Die Hütte bietet für ca. 22 Übernachtungsgäste in verschiedenen Lagern Schlafplätze, die der Antragsteller entgeltlich nicht nur seinen Mitgliedern und sogenannten Gleichgestellten, sondern gegen erhöhtes Entgelt auch Nichtmitgliedern zur Verfügung stellt. Übernachtungsplätze können beim Hüttenwart reserviert werden. Zudem ist zelten auf dem Hüttengelände möglich (vgl. http://www.dav-lu.de/index.php?s=huettelu&page=1). Die fragliche Wasserversorgungsanlage dient in Folge dessen nicht nur der Eigenversorgung, sondern wird vom Antragsteller im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV genutzt. In der Ludwigshafener Hütte stellt er nämlich Trinkwasser für einen wechselnden, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen und entgegen seiner Auffassung auch für einen unbestimmten Personenkreis bereit. Unbestimmt ist dieser Personenkreis deshalb, weil er nicht durch objektive Kriterien wie etwa die Vereinsmitgliedschaft determiniert ist. Die Hütte kann vielmehr von jedermann genutzt werden und steht daher - wenn auch ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht und deshalb nichtgewerblich - der Allgemeinheit zur Verfügung. Dies macht die Trinkwasserbereitstellung zu einer „öffentlichen Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, und zwar unabhängig davon, dass die Nutzer der Hütte dem Antragsteller namentlich bekannt sind. Maßgebliches Kriterium dafür, ob eine Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt oder nur der eigenen Nutzung dient, ist nicht, ob sich alle Nutzer gegenüber dem Inhaber der Wasserversorgungsanlage namentlich bekanntmachen. Denn alleine dadurch wird eine „öffentliche“, an die Allgemeinheit gerichtete Tätigkeit nicht zu einer der Eigenversorgung dienenden Nutzung. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Trinkwasser - wie in der Hütte des Antragstellers - einem offenen, nicht durch objektive Kriterien vor- und damit unbestimmten Personenkreis bereitgestellt wird.

22

An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach einer nochmaligen Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. Sie findet ihre Bestätigung auch in der Begründung des Verordnungsgebers zu § 3 Nr. 11 TrinkwV (Bundesrats-Drucksache 530/10 vom 2. September 2010, Seite 63), wo ausgeführt wird:

23

„Wie die „gewerbliche Tätigkeit“ wird auch die „öffentliche Tätigkeit“ verschiedentlich als Unterscheidungsmerkmal in der Verordnung herangezogen. Gemeint sind Einrichtungen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Beispiele hierfür sind - wie auch bereits im § 18 Abs. 1 der TrinkwV 2001 ausgeführt - Schulen, Kindergärten oder auch Justizvollzugsanstalten.“

24

Die vom Verordnungsgeber aufgeführten Beispiele verdeutlichen, dass für eine „öffentliche Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 11 und Nr. 2 Buchst. b TrinkwV entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend ist, ob die Nutzer dem Inhaber der Wasserversorgungsanlage namentlich bekannt sind, denn dies ist auch bei Schulen, Kindergärten und Justizvollzugsanstalten regelmäßig der Fall.

25

Handelt es sich mithin bei der Wasserversorgungsanlage des Klägers in Bruchweiler-Bärenbach nicht um eine Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV, sondern um ein dezentrales kleines Wasserwerk nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, so ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2014 aufgegeben hat, bei dieser Wasserversorgungsanlage bis auf weiteres jährlich neben der routinemäßige Untersuchung und der mikrobiologische Untersuchung auch eine umfassende Untersuchung vornehmen zu lassen. Während nämlich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV bei Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV das Gesundheitsamt bestimmt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 durchzuführen sind, hat der Inhaber einer Anlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV gemäß § 14 Abs. 1 TrinkwV die dort in den Nr. 1 bis 5 genannten Untersuchungen zwingend durchzuführen, wobei sich Umfang und Häufigkeit dieser Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV sinngemäß nach Anlage 4 bestimmen. Gegenstand dieser umfassenden Untersuchungen sind daher gemäß Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 grundsätzlich alle in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter der routinemäßigen Untersuchung aufgeführt sind, und durchzuführen sind diese umfassenden Untersuchungen bei Wasserversorgungsanlagen, die - wie die Anlage des Klägers - bis zu 10 m³ Wasser pro Tag liefern, gemäß Teil II Buchst. a der Anlage 4 einmal pro Jahr.

26

Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Kläger auf Grund des angefochtenen Bescheids „bis auf weiteres“ im Rahmen der umfassenden Untersuchungen alle in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 aufgeführten Parameter analysieren lassen muss. Zwar gilt dies nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 u.a. ausnahmsweise dann nicht, wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden können. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte über eine solche Reduzierung von Parametern nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 erst nach Durchführung von drei umfassenden Untersuchungen entscheiden will. Diese Verfahrensweise steht nicht in einem unzulässigen Widerspruch zur bisherigen Behandlung der Wasserversorgungsanlage des Klägers durch den Beklagten. Sie lässt zudem weder Ermessensfehler erkennen noch verstößt sie gegen das Gleichbehandlungsgebot.

27

Die Verpflichtung des Klägers, bei seiner Wasserversorgungsanlage umfassende Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 4 der TrinkwV durchzuführen, beruht auf einer Veränderung der Rechtslage im Jahr 2011 durch die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. Bis zu dieser Rechtsänderung stufte die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 - TrinkwV 2001 - die Wasserversorgungsanlage des Klägers als Kleinanlage ein, da aus ihr nicht mehr als 1000 m³ Wasser pro Jahr für den menschlichen Verbrauch abgegeben werden (§ 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV 2001). Diese Kleinanlage unterlag nach der damaligen Rechtslage nicht zwingend den aus § 14 Abs. 1 TrinkwV 2001 folgenden Untersuchungspflichten. Vielmehr hatte gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 6 TrinkwV 2001 i.V.m. der Anlage 4 das Gesundheitsamt zu bestimmen, welche Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 TrinkwV 2001 durchzuführen waren und in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen hatten. Damit entsprachen die Untersuchungspflichten des Klägers bis zur Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 im Wesentlichen den Pflichten, die auf Grund der heutigen Rechtslage gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 TrinkwV den Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV treffen. Demgegenüber hat der Kläger seit der Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 als Inhaber eines dezentralen kleinen Wasserwerks im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV erhöhte Untersuchungspflichten, da bei seiner Wasserversorgungsanlage nunmehr die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 TrinkwV genannten Untersuchungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV i.v.m. der Anlage 4 zwingend durchzuführen sind.

28

Da sich mithin die Rechtslage in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach mit der ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 maßgeblich verändert hat, kann der Kläger aus der Verwaltungspraxis des Beklagten in der Vergangenheit insoweit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der Beklagte war vielmehr von Rechts wegen gehalten, sein Verwaltungshandeln und damit verbunden die gesetzlichen Untersuchungspflichten des Klägers - wenn auch mit über zweijähriger Verzögerung - der geänderten Rechtslage anzupassen.

29

Bei dieser Anpassung der Untersuchungspflichten an die verschärfte Rechtslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung aufgeben wurde, „bis auf weiteres“ die nunmehr jährlich vorgeschriebenen umfassenden Untersuchungen in dem in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 vorgesehenen Umfang vornehmen zu lassen. Dies entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, kleine dezentrale Wasserwerke im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV - anders als Kleinanlagen zur Eigenversorgung nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV oder bis 2011 bestimmte Kleinanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV 2001 - strengeren Untersuchungspflichten zu unterwerfen. Im Hinblick darauf erscheint es der Kammer nicht sachwidrig, dass der Beklagte bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV im Rahmen der neu vorgeschriebenen umfassenden Untersuchungen zunächst alle in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 vorgesehenen Parameter analysieren lässt, um dann nach drei solchen Untersuchungen anhand der gefundenen Ergebnisse über eine Reduzierung der Parameter nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 zu entscheiden. Insoweit ist es nämlich nachvollziehbar, dass es für die Entscheidung, ob das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden können, einer ausreichenden Datengrundlage bedarf.

30

Der Beklagte verstößt mit dieser Verfahrensweise auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Eine Behörde verletzt daher das Gleichbehandlungsgebot nicht deshalb, weil eine andere Behörde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfGE 75, 329, 347; BVerwGE 70, 127, 132). Es ist daher vorliegend unbeachtlich, ob andere Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Reduzierung von Parametern nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 zur TrinkwV andere Maßstäbe anlegen. Für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist hingegen insoweit eine sachwidrige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte weder vorgetragen noch ersichtlich.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Dez. 2015 - 4 L 1090/15.NW

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widersp

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, denn der Widerspruch gegen den belastenden Verwaltungsakt vom 13. Mai 2014, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, bis auf weiteres bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach jährlich eine routinemäßige Untersuchung (Ziffer 1), mikrobiologische Untersuchungen (Ziffer 2) und eine umfassende Untersuchung durchführen zu lassen, hat gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz - IfSG - keine aufschiebende Wirkung; es handelt sich nämlich um eine Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 IfSG, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG, hier der Trinkwasserverordnung - TrinkwV - , sicherzustellen.

3

Der Antrag ist aber unbegründet, denn die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2014 erweist sich auf Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass es bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Sofortvollzug verbleiben muss.

4

Die angefochtene Verfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 IfSG i.V.m. § 18ff. TrinkwV.

5

Gemäß § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen diesbezüglich der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 37 Abs. 3 IfSG). Nach § 38 Abs. 1 IfSG bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung u.a., welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 IfSG zu genügen (Nr. 1), dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind (Nr. 2), welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind (Nr. 3), die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben (Nr. 4) und die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren (Nr. 8). Dazu wurde die TrinkwV erlassen, die u.a. in ihrem § 14 die Untersuchungspflichten der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen näher regelt.

6

Nach § 39 Abs. 1 IfSG hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage u.a. die ihm aufgrund der TrinkwV obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen bzw. die Kosten der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde an seiner Stelle durchführen lässt. Des Weiteren hat die zuständige Behörde gemäß § 39 Abs. 2 IfSG die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 IfSG und der TrinkwV sicherzustellen.

7

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, bei der Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach bis auf weiteres jährlich neben der routinemäßige Untersuchung und mikrobiologische Untersuchungen auch eine umfassende Untersuchung vornehmen zu lassen, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist nämlich auch nach Auffassung der Kammer Inhaber eines dezentralen kleinen Wasserwerks im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, der gemäß § 14 Abs. 1 TrinkwV i.V.m. Abs. 2 Satz und Anlage 4 - anders als der Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV - diese weitergehende Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser der TrinkwV entspricht.

8

Nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV sind Kleinanlagen zur Eigenversorgung Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser- Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Dezentrale kleine Wasserwerke sind hingegen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass ein zentrales Wasserwerk nach Buchstabe a oder eine Kleinanlage zur Eigenversorgung nach Buchstabe c vorliegt. Dabei ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (§ 3 Nr. 11 TrinkwV). Während mithin Kleinanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV nur der Eigenversorgung dienen, sind Wasserversorgungsanlagen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - (auch) der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden, als dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV einzustufen, sofern sie keine zentralen Wasserwerke (§ 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV) sind (vgl. hierzu auch die „Hinweise zur Umsetzung der TrinkwV und FAQ“ der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Länderbehörden unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes vom 19. September 2013 unter Ziffer 6).

9

Dementsprechend ist die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach keine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern ein dezentrales kleines Wasserwerk, weil der Antragsteller dieser Anlage Trinkwasser nicht (nur) zur eigenen Nutzung entnimmt, sondern dieses Trinkwasser (auch) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellt.

10

Die Wasserversorgungsanlage dient der Versorgung der Ludwigshafener Hütte mit Trinkwasser. Diese Selbstversorgerhütte des Antragstellers wird als Stützpunkt für Wanderer, Kletterer und Mountainbiker sowie als Ausbildungsort genutzt. An den Wochenenden von März bis Oktober ist ein Hüttendienst anwesend. Die Hütte bietet für ca. 22 Übernachtungsgäste in verschiedenen Lagern Schlafplätze, die der Antragsteller entgeltlich nicht nur seinen Mitgliedern und sogenannten Gleichgestellten, sondern gegen erhöhtes Entgelt auch Nichtmitgliedern zur Verfügung stellt. Übernachtungsplätze können beim Hüttenwart reserviert werden. Zudem ist zelten auf dem Hüttengelände möglich (vgl. http://www.dav-lu.de/index.php?s=huettelu&page=1). Die fragliche Wasserversorgungsanlage dient in Folge dessen nicht nur der Eigenversorgung, sondern wird vom Antragsteller im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV genutzt. In der Ludwigshafener Hütte stellt er nämlich Trinkwasser für einen wechselnden, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen und entgegen seiner Auffassung auch für einen unbestimmten Personenkreis bereit. Unbestimmt ist dieser Personenkreis deshalb, weil er nicht durch objektive Kriterien wie etwa die Vereinsmitgliedschaft determiniert ist. Die Hütte kann vielmehr von jedermann genutzt werden und steht daher - wenn auch ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht und deshalb nichtgewerblich - der Allgemeinheit zur Verfügung. Dies macht die Trinkwasserbereitstellung zu einer „öffentlichen Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, und zwar unabhängig davon, dass die Nutzer der Hütte dem Antragsteller namentlich bekannt sind. Maßgebliches Kriterium dafür, ob eine Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt oder nur der eigenen Nutzung dient, ist nicht, ob sich alle Nutzer gegenüber dem Inhaber der Wasserversorgungsanlage namentlich bekanntmachen. Denn alleine dadurch wird eine „öffentliche“, an die Allgemeinheit gerichtete Tätigkeit nicht zu einer der Eigenversorgung dienenden Nutzung. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Trinkwasser - wie in der Hütte des Antragstellers - einem offenen, nicht durch objektive Kriterien vor- und damit unbestimmten Personenkreis bereitgestellt wird.

11

Handelt es sich mithin bei der Wasserversorgungsanlage des Antragstellers um eine solche nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, so ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, denn der Antragsteller hat gemäß § 14 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 jährlich die dort genannten Untersuchungen, mithin auch eine umfassende Untersuchung, in dem beschriebenen Umfang durchzuführen. Zwar gilt dies nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 u.a. dann nicht, wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden können. Es ist nämlich rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner diese Regelung im Falle des Antragstellers deshalb nicht für einschlägig hält, weil bisher nur eine einzige umfassende Untersuchung durchgeführt wurde. Die Kammer hält insoweit die Argumentation des Antragsgegners für schlüssig, dass eine einzige Untersuchung keine ausreichende Grundlage bildet, um die Untersuchung einzelner Parameter ausschließen zu können.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Wasserversorgungsanlagen

1.
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und
2.
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
Die folgenden Anlagen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist:
1.
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, wenn die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,
2.
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und
3.
Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1.

(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen, befugt,

1.
die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
2.
Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge oder Kopien anzufertigen,
3.
vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle,
4.
zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14, 14b und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet,

1.
die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
2.
die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.