Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Okt. 2017 - 4 K 419/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:1023.4K419.17.00
bei uns veröffentlicht am23.10.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Hühnerstalls.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße ..., Flurstück-Nr. ... in der Ortsgemeinde A-Dorf. Diese Ortsgemeinde hat ca. 125 Einwohner und ist umgeben von landwirtschaftlichen Flächen und Wald. In der Ortsgemeinde sind viele Grundstücke außer mit Wohngebäuden auch mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut. Die Landwirtschaft, die früher dominierend war, hat sich aber zwischenzeitlich auf drei Betriebe in der Ortslage reduziert.

3

Das Grundstück der Klägerin Flurstück-Nr. ... ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus aus dem Jahr 1818 bebaut, dessen Nord-, West- und Südwand auf den Grenzen zu den Nachbargrundstücken Flurstück-Nr. ... (B-Straße ..) und Flurstück-Nr. ... (A-Straße ..) stehen. Das Anwesen B-Straße .. ist seit dem Jahr 2000 im Eigentum der Beigeladenen und mit einem Wohnhaus und zwei Scheunen bebaut. Die Beigeladene hält rd. 50 Mutterschafe nebst Jährlingen und Lämmern in einer Herde, die ganz überwiegend außerhalb des Dorfes auf wechselnden Weiden untergebracht ist. Weiter werden 24 Ponys gehalten, die die Beigeladene zum Teil zu reittherapeutischen Zwecken verwendet. Dazu nutzt sie einen Reitplatz auf ihrem Grundstück Flurstück-Nr. ..., das - getrennt durch einen Weg - westlich ihres Grundstücks Flurstück-Nr. ... liegt. Auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... züchtet die Beigeladene außerdem Border Collies und hält seit dem Erwerb des Grundstücks im südlichen Teil zur Eiergewinnung auch einige Hühner. Dazu nutzt sie einen 3,30 m x 2,00 m großen Hühnerstall, der an ihre Scheune grenzt. Er ist ca. 3 m von der grenzständigen Hauswand der Klägerin entfernt, in der sich vier Fenster befinden. Entlang dieser Hauswand wurde von der Beigeladenen eine Bretterwand aus Schaltafeln errichtet. Dies geht zurück auf eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, die am 28. November 2014 in einem Sühnetermin vor dem zuständigen Schiedsmann als Vergleich geschlossen wurde. Darin verpflichtete sich die Beigeladene nicht nur zur Errichtung der fraglichen Bretterwand, sondern auch zur Entfernung eines zweiten Hahns von ihrem Grundstück. Die Klägerin erklärte sich im Gegenzug mit dem Verbleib des weiteren Hahns vor Ort einverstanden und nahm „die weiteren Anschuldigungen, wie Gerüche etc.“ im Interesse eines gut nachbarlichen Verhältnisses zurück.

4

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit Bescheid vom 17. November 2016 den Hühnerstall auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... der Beigeladenen, wobei die Hühnerhaltung – wie beantragt – auf 10 Hühner und einen Hahn beschränkt wurde.

5

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 2. Dezember 2016 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 zurückwies. Die Klägerin hat daraufhin am 11. April 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

6

Die Baugenehmigung verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil das Vorhaben zu unzumutbaren Geruchsimmissionen auf ihrem Grundstück führe. Die von der Federviehhaltung ausgehenden Immissionen beeinträchtigten nicht nur die Nutzung ihrer Wohnräume. Auch die Nutzung des Gewölbekellers werde ganz erheblich eingeschränkt. Namentlich sei eine Lagerung von Lebensmitteln in dem Keller nicht mehr möglich. Gerüche gelangten durch die Auslassungen in der Wand nach innen, setzen sich auf den Lebensmitteln ab und machten diese ungenießbar.

7

Für die Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen könne die „Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL" als Anhaltspunkt und Orientierungshilfe herangezogen werden, wobei ein Immissionswert von 0,10 zugrunde zu legen sei. Das Vorhaben der Beigeladenen befinde sich nämlich nicht in einem faktischen Dorf-, sondern in einem faktischen Mischgebiet. Die Ortsgemeinde ... möge zwar in der Vergangenheit ein faktisches Dorfgebiet dargestellt haben, inzwischen seien jedoch landwirtschaftliche Betriebe nicht mehr in einem hinreichenden Maße vorhanden, um die näher Umgebung zu prägen. Ungeachtet dessen sei der Immissionswert von 0,15 in Dorfgebieten ohnehin nur für Geruchsimmissionen anzuwenden, die durch landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen verursacht würden, nicht aber bei privater Hobbytierhaltung.

8

Die genehmigte Hühnerhaltung führe außerdem zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Der Hahn krähe mehrmals des Nachts und störe so die Nachtruhe. Die Hühner verursachten zudem ein langanhaltendes, sehr lautes Gackern. Erschwert werde die Situation durch Lärmimmissionen, die von der Hunde- und Lämmerhaltung auf dem Grundstück ... und von der Reitanlage der Beigeladenen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... ausgingen. Schließlich erreiche die von der Beigeladenen errichtete Bretterschalung entlang ihrer Sandsteinmauer nicht den angestrebten Zweck, nämlich ihre Sandsteinmauer zu schützen. Zwischen Mauer und Bretterschalung sammelten sich nämlich Stroh, Hühnerexkremente sowie Federn.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2017 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

und erwidert im Wesentlichen:

14

Der genehmigte Hühnerstall sei planungsrechtlich zulässig. Trotz der zwischenzeitlich überwiegend vorhandenen Wohnbebauung habe die Ortsgemeinde ... einen dörflich-ländlichen Charakter. Die Nutztierhaltung und damit verbunden auch das Krähen eines Hahnes seien seit Jahrzehnten nichts Untypisches oder gar Ortsfremdes in der näheren Umgebung der Klägerin. In einem solchen ländlichen Bereich, der baulich durch „Hofanlagen“ mit Scheunen und anderen ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden geprägt sei, müsse mit derartigen Immissionen gerechnet werden. Ein Hühnerstall in den Ausmaßen, wie er sich auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde, verstoße daher nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

15

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

16

Auch sie hält ihren Hühnerstall für planungsrechtlich zulässig. Hühner würden seit jeher an mehreren Stellen in A-Dorf gehalten, so z.B. derzeit auch auf dem nahegelegen Anwesen A-Straße ... (Flurstück-Nr. ...).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet, denn die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 17. November 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 15. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

19

Die gemäß §§ 70 Abs. 1, 66 Landesbauordnung - LBauO - im vereinfachten Verfahren genehmigte Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück der Beigeladenen Flurstück-Nr. ... verstößt nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig und verletzt dabei insbesondere nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

20

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Hühnerstalls beurteilt sich nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - nach § 5 Baunutzungsverordnung - BauNVO -, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet im Sinne dieser Vorschrift. Solche Dorfgebiete dienen neben dem Wohnen sowie der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben insbesondere auch der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, auf deren Belange einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dabei hängt der Charakter eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO nicht davon ab, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG – m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

21

Die Ortsgemeinde A-Dorf, die nur 125 Einwohner zählt, ist umgeben von landwirtschaftlichen Flächen und nach wie vor geprägt von Grundstücken, die nicht nur mit Wohngebäuden, sondern auch mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut sind. Aktive landwirtschaftliche Nutzung gibt es dabei in der Ortslage von A-Dorf nicht nur auf den Grundstücken der Beigeladenen Flurstück-Nrn. ... und .... Vielmehr befinden sich auch ca. 100 m nordwestlich auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... und ca. 90 m nordöstlich auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ... und ... die Wirtschaftsstellen zweier größerer landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Gebiet ein dörfliches Gepräge geben.

22

Entspricht damit die nähere Umgebung einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO, so ist dort ein Hühnerstall planungsrechtlich zulässig, denn dieses Gebiet dient gerade (auch) der Unterbringung solcher Tierhaltungsanlagen. Die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Haltung von 10 Hühnern und einem Hahn auf dem Grundstück der Beigeladenen muss daher in dem faktischen Dorfgebiet grundsätzlich als ortstypisch hingenommen werden. Dabei ist unerheblich, ob es sich dabei um landwirtschaftliche oder hobbymäßige Tierhaltung handelt, denn in Baugebieten mit dörflichem Charakter sind auch gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen durch eine gebietstypische Hobbytierhaltung als ortsüblich in Kauf zu nehmen (vgl. für ein allgemeines Wohngebiet mit dörflichem Charakter: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG).

23

Die genehmigte Errichtung eines Hühnerstalls zur Haltung von maximal zehn Hühnern und einem Hahn wahrt gegenüber der Klägerin auch die Grenzen des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebotes.

24

Dieses Gebot der Rücksichtnahme, das für das im faktischen Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben aus § 15 BauNVO analog zu entnehmen ist, soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander in rücksichtsvoller Weise so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Erforderlich ist stets eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Rücksichtnahmegebot ermöglicht und gebietet damit eine „Feinabstimmung“ der konkreten Nutzungsverhältnisse mit der Folge, dass die grundsätzlich nach Baugebieten zusammengefassten Zulässigkeitsmaßstäbe, je nach Lage des Einzelfalles, durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, BVerwGE 109, 314). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei kann bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, auch auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, BVerwGE 52,122).

25

Daran gemessen vermag die Kammer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen.

26

Unzumutbare Geruchsimmissionen für das Anwesen der Klägerin sind mit der genehmigten Errichtung eines Hühnerstalls zur Haltung von maximal zehn Hühnern und einem Hahn nicht verbunden. Dieses geringe Ausmaß der Kleintierhaltung sprengt nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung und ist daher gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO selbst in einem Wohngebiet als der Wohnnutzung zu- und untergeordnete Geflügelhaltung regelmäßig zulässig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2006 - 8 B 11048/06.OVG). Umso mehr sind die mit dieser untergeordneten Tierhaltung verbundenen Geruchsimmissionen in einem faktischen Dorfgebiet als im Bereich der Bagatellgrenze einzustufen und daher von der Klägerin als ortstypisch hinzunehmen, zumal diese in einem Vergleich, den sie in einem Sühnetermin vor dem zuständigen Schiedsmann mit der Beigeladenen am 28. November 2014 geschlossenen hat, die jetzt genehmigte Hühnerhaltung mit einem Hahn akzeptierte.

27

Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung, die genehmigte Hühnerhaltung bewirke auf ihrem Grundstück Geruchsimmissionen, die den Grenzwert von 0,1 der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - überschreiten, ist insoweit hingegen unbehelflich. Zwar kann die GIRL als Entscheidungshilfe, ob Geruchsbelästigungen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, grundsätzlich herangezogen werden. Sie ist aber - ebenso wie die Regelung zum Mindestabstand in Nr. 5.4.7.1. der TA Luft - für einen Kleinstgeflügelbestand von insgesamt nur 11 Tieren und für den Nahbereich einer solchen Tierhaltungsanlage nicht aussagekräftig (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 - BauR 2003, 293 - und VG München, Urteil vom 30. November 2005 - M 9 K 00.2353 -; beide juris).

28

Auch der Umstand, dass sich Hühnerstall und Auslauf vor der grenzständigen, mit vier Fenstern und einer Kelleröffnung versehenen Westwand des Gebäudes der Klägerin befinden, macht die ortsübliche Tierhaltung der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Zwar erhöhen die grenzständigen Öffnungen auf dem Grundstück der Klägerin die Wahrnehmbarkeit der genehmigten Tierhaltung. Dies ist der Klägerin aber nach Lage der Dinge zuzumuten. Die vier Fenster und die Kelleröffnung sind nämlich gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO unzulässig und damit materiell rechtswidrig, weil die fragliche Hauswand gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO als Brandwand herzustellen ist, da sie in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet ist. Dies bedingt aus Sicht der Kammer, dass nicht die Beigeladene bei der Nutzung ihres Grundstücks weitergehende Rücksicht auf die grenzständigen Öffnungen nehmen muss, sondern vielmehr die Klägerin gegebenenfalls gehalten ist, durch das Schließen der Fenster oder durch sonstige „architektonische Selbsthilfe“ die Beeinträchtigungen zu minimieren.

29

Ein möglicher Bestandschutz der Fenster, für dessen Existenz die Klägerin die materielle Beweispflicht trägt, ist insoweit unerheblich. Der Bestandsschutz ist nämlich wegen seiner grundrechtlichen Verankerung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - vorrangig ein Abwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe, nicht aber gegen die Bebauung und Nutzung des Nachbargrundstücks als - ihrerseits durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte - Rechtsausübung eines privaten Dritten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 – , BauR 2014, 667, m.w.N.).

30

Mit der genehmigten Errichtung eines Hühnerstalls zur Haltung von maximal zehn Hühnern und einem Hahn sind für das Anwesen der Klägerin auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch diese Geflügelhaltung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten.

31

Ausgehend von der Einstufung des maßgeblichen Gebiets als Dorfgebiet gelten für das Grundstück der Klägerin die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. c der TA Lärm, so dass die Immissionen tagsüber einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) und nachts einen solchen von 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen, wobei einzelne Geräuschspitzen am Tag maximal 90 dB(A) und nachts maximal 65 dB(A) erreichen dürfen (Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm). Eine Überschreitung dieser Richtwerte ist nicht anzunehmen, ohne dass es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Zwar macht die Klägerin insoweit geltend, der Hahn krähe mehrmals des Nachts und die Hühner verursachten zudem ein langanhaltendes, sehr lautes Gackern. Da sich aber Hahn und Hühner zur Nachtzeit in dem geschlossenen Hühnerstall befinden, kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die oben genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin auch insoweit im Hinblick auf die materielle Rechtswidrigkeit der grenzständigen Fenster gehalten ist, durch das Schließen dieser Fenster oder durch sonstige „architektonische Selbsthilfe“ die Lärmbeeinträchtigungen zu minimieren.

32

Schließlich rechtfertigen auch die Einwände der Klägerin gegen die Ausführung der von der Beigeladenen errichteten Bretterschalung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Eine solche Bretterschalung entlang der Hauswand der Klägerin begegnet nämlich keinen bauplanungsrechtlich Bedenken und entspricht im Übrigen auch der in dem Vergleich vom 28. November 2014 in einem Sühnetermin vor dem zuständigen Schiedsmann getroffenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Okt. 2017 - 4 K 419/17.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Okt. 2017 - 4 K 419/17.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Okt. 2017 - 4 K 419/17.NW zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.