Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Juli 2012 - 4 K 316/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:0716.4K316.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2012

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf 550 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Innerhalb des Zensus 2011 wurde der Kläger, der Eigentümer eines Wohngebäudes in A-Stadt, ...“ ist, für eine Gebäude- und Wohnungszählung mit dem Stand vom 09. Mai 2011 ausgewählt. Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen war, erließ der Beklagte ihm gegenüber am 18. Oktober 2011 einen Heranziehungsbescheid. Darin wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids den übersandten Erhebungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er der ihm aufgegebenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. Oktober 2011 zugestellt.

2

Mit Mail vom 22. November 2011 bat der Kläger den Beklagten, ihm für die Beantwortung des Fragebogens eine Woche Zeit zu lassen. Nachdem in der Folgezeit beim Beklagten kein vom Kläger ausgefüllter Fragebogen eingegangen war, erinnerte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 5. November 2011; eine Reaktion erfolgte von Seiten des Klägers nicht. Daraufhin setzte der Beklagte am 13. Februar 2012 gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € fest und drohte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Ferner setzte der Beklagte für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 20 € sowie Auslagen in Höhe von 5,64 € fest.

3

Den dagegen vom Kläger am 1. März 2012 eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012, dem Kläger zugestellt am 17. März 2012, zurück.

4

Der Kläger hat dagegen am 1. April 2012 per einfacher E-Mail und am 16. April 2012 per Telefax Klage erhoben, mit der er die Berechtigung des Beklagten zur Erhebung von Daten gerügt hat.

5

Der Beklagte, der das festgesetzte Zwangsgeld noch nicht beigetrieben hat, hat vor der auf den 16. Juli 2012 anberaumten mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Verwertungsfrist für die Erhebungsstelle mit Ende des 30. Juni 2012 abgelaufen sei. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

II.

7

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Datenerhebung nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 - ZensG 2011 - mit Ablauf des 30. Juni 2012 beendet hat, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

8

Die zu treffende Kostenentscheidung regelt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es kommt in der Regel darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn der Rechtsstreit sich nicht erledigt hätte, wer also nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses obsiegt hätte oder unterlegen wäre (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2008 - 11 ZB 07.30079 -, juris). Erledigendes Ereignis war hier die Entscheidung des Beklagten, nach Ablauf des 30. Juni 2012 keine eingegangenen Erhebungsbögen mehr auszuwerten. Danach konnte der gegenüber dem Kläger mit dem Zwangsgeld verfolgte Zweck – die Erteilung einer statistisch verwertbaren Auskunft – nicht mehr erreicht werden. Die Vornahme der von dem Kläger zu erzwingenden Handlung war dadurch unmöglich geworden, so dass das Zwangsmittel nach dem 30. Juni 2012 nicht mehr angewendet werden durfte (§ 62 Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -).

9

Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dessen Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

10

Die Klage war zwar zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

11

1. Der Zulässigkeit der Klage stand nicht entgegen, dass der Kläger am 1. April 2012 zunächst nicht wirksam Klage erhoben hatte. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Schriftform kann zwar unter den Voraussetzungen des § 55 a VwGO i.V.m. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten durch die elektronische Form ersetzt werden. Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer elektronischen Klageerhebung ist jedoch die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519). Vorliegend hatte der Kläger die Klage am 1. April 2012 indessen nur mit einfacher E-Mail erhoben.

12

Den Formverstoß hatte der Kläger innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO jedoch noch geheilt. Denn er reichte nach dem Hinweis des Gerichts in der Eingangsbestätigung, dass die Klage nicht formwirksam erhoben sei, am 16. April 2012 die eigenhändig unterschriebene Klageschrift nochmals per Telefax und damit „schriftlich“ im Sinne des § 81 Abs.1 Satz 1 VwGO ein (vgl. BVerwG, NJW 2006, 1989).

13

2. Die Klage war in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 waren im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 30. Juni 2012 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Rechtsgrundlage für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung - bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren wie hier ist diesbezüglich grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts maßgeblich (s. BVerwG, NJW 2006, 2280) - waren die §§ 2, 61 Abs. 1, 62 LVwVG. Gemäß §§ 2, 61 Abs.1 LVwVG kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn seine sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen hier vor.

15

Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 13. Februar 2012 diente der Vollstreckung der dem Kläger durch den rechtswirksamen Grundverwaltungsakt des Beklagten vom 18. Oktober 2011 auferlegten Verpflichtung, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids den übersandten Erhebungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Das Auskunftsverlangen des Beklagten war vollstreckbar. Es war von Anfang an sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 6 BStatG. Da der Kläger gegen den ihm am 25. Oktober 2011 zugestellten Heranziehungsbescheid vom 18. Oktober 2011 keinen Rechtsbehelf einlegte, wurde er zudem mit Ablauf des 25. November 2011 bestandskräftig.

16

Die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit hatte zur Folge, dass Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung - also die erste Verfahrensstufe - richteten, im Vollstreckungsverfahren, der zweiten Verfahrensstufe, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - 1 B 12440/91.OVG -, vom 23. März 2007 - 1 A 10124/07.OVG - und vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10579/08.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, juris). Vielmehr können im Vollstreckungsverfahren nach § 16 Abs. 1 LVwVG - vorbehaltlich der Spezialregelung des § 16 Abs. 2 LVwVG - nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die sich gegen die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung oder einzelner Vollstreckungsmaßnahmen richten. Insoweit entsprechen die in § 16 Abs. 1 LVwVG normierten Rechtsbehelfe der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Einwendungen gegen die Grundverfügung sind nur in zwei Ausnahmefällen zu berücksichtigen:

17

Zum einen, wenn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Grundverwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten. § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG enthält insoweit den im gesamten Vollstreckungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Präklusion (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1982, 2276). Solche Gründe hatte der Kläger nicht dargetan.

18

Zum anderen, wenn der Grundverwaltungsakt nichtig ist (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 44 VwVfG; vgl. BVerwG, DÖV 1984, 887). Zur Nichtigkeit führen aber nur solche Fehler, die besonders schwerwiegend und offensichtlich sind. Auch dafür gab es hier keine Anhaltspunkte.

19

Das Festsetzungsverfahren war nicht zu beanstanden. Das Statistische Landesamt hatte dem Kläger die Festsetzung des Zwangsgeldes zuvor schriftlich und in einer bestimmten Höhe angedroht (§ 66 Abs. 5 LVwVG).

20

Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 LVwVG lagen vor. Danach setzt die Vollstreckungsbehörde das Zwangsgeld schriftlich fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Der Kläger war der ihm obliegenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Der Beklagte hatte ihm auch eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes von zwei Wochen eingeräumt (§ 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG). Das Zwangsgeld war auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 € im Heranziehungsbescheid vom 18. Oktober 2011 bestandskräftig geworden war, konnte der Kläger im Verfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen (Hess.VGH, NVwZ-RR 1996, 715).

21

Die in der angegriffenen Verfügung vom 13. Februar 2012 weiter enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € - auch hier ist, wenn das Vollstreckungsverfahren für das angedrohte Zwangsgeld noch nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts maßgeblich (s. BVerwG, BayVBl 2007, 440) - fand ihre Rechtsgrundlage in den §§ 66, 64 LVwVG. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes setzt dabei nicht voraus, dass das zuvor festgesetzte erste Zwangsgeld beigetrieben wurde oder dies erfolglos versucht wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -; VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 2010 - 4 L 883/10.NW -).

22

Bedenken hinsichtlich der Höhe des angedrohten - erhöhten - Zwangsgeldes bestanden im Hinblick auf den angestrebten Erfolg und die fortdauernde Weigerung des Klägers, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht. Insbesondere durfte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach steigern, um seiner Forderung stärkeren Nachdruck zu verleihen.

23

Die Vollstreckung war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses noch geeignet, den Zweck des Grundverwaltungsakts, die Verbesserung der Datenbasis, zu erreichen (vgl. § 62 Abs. 4 LVwVG). Das Zensusverfahren 2011 war vor diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Es konnten nach wie vor „Nachzüglerdaten“ verlangt werden, um sie für die Ergebniskontrolle auszuwerten.

24

Die in dem Bescheid des Beklagten enthaltene Festsetzung von Gebühren beruhte auf § 1 Nr. 8 i.V.m. § 8 Abs. 3 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVGKostO -. Danach werden für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LVwVG eine Gebühr von mindestens 3 € und höchstens 255 € erhoben. Der Beklagte hatte in nicht zu beanstandender Weise innerhalb des ihm eröffneten Gebührenrahmens eine Gebühr in Höhe von 20 € festgesetzt.

25

Die Auslagen für die Zustellung des Zwangsgeldbescheids vom 13. Februar 2012 konnten gemäß §§ 1, 2, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 des Landesgebührengesetzes – LGebG – gefordert werden.

26

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Außer dem Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 300 € war das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung zu berücksichtigen. Dieses Interesse bewertet das Gericht mit der Hälfte des angedrohten Betrages (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 663 und Nr. 1.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 15 Auskunftspflicht


(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des pr

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.