Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Mai 2011 - 4 K 108/11.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2011:0511.4K108.11.NW.0A
bei uns veröffentlicht am11.05.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Informationen, die im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen gegen einen Straftäter entstanden sind.

2

Am 2. September 2010 nahmen Beamte der Polizeiinspektion Ludwigshafen I in Ludwigshafen den 24-jährigen Straftäter A fest. Am darauf folgenden Tag sollte Herr A dem Haftrichter in Frankenthal vorgeführt werden. Zu diesem Zweck holten ihn drei Polizeibeamte aus dem Gewahrsamseinrichtung der Polizeiinspektion Ludwigshafen I ab und verbrachten ihn in einem Zivilfahrzeug nach Frankenthal. Dabei saßen zwei Polizeibeamte auf den Vordersitzen sowie ein Polizeibeamter und Herr A auf den Rücksitzen des Autos. Herr A war mit den dienstlich gelieferten Handfesseln auf dem Rücken fixiert und dem 3-Punkt-Gurt gesichert. Als das Auto in Frankenthal in der A-Straße an einer roten Verkehrsampel anhalten musste, gelang Herrn A die Flucht aus dem Auto. Zwei Beamte nahmen dessen Verfolgung auf; Herr A konnte jedoch untertauchen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehensablaufs wird auf die Einsatzberichte der beteiligten Polizeibeamten verwiesen (s. Blatt 8 – 14 der Verwaltungsakte).

3

Noch am Abend des 3. September 2010 brach Herr A in die Wohnung der Klägerin ein, verübte einen Diebstahl und zerstörte verschiedene Einrichtungsgegenstände. Am 4. September 2010 konnte Herr A nach einer aufwendigen Suchaktion, an der zahlreiche Polizeibeamte beteiligt waren und bei der auch Hubschrauber zum Einsatz kamen, wieder festgenommen werden.

4

Wegen der Ereignisse wurden Strafverfahren gegen die drei Polizeibeamte eingeleitet, die jedoch später eingestellt wurden. Herr A wurde wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

5

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 bat die Klägerin um Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG - über die Kosten der polizeilichen Einsätze an den genannten Tagen. Dieses Begehren der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010 ab.

6

Dagegen legte die Klägerin am 1. Dezember 2010 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar bestehe nach § 4 Abs. 1 LIFG grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Zusammenstellung der Kosten des Einsatzgeschehens vom 3./4. September 2010 sei aber weder beim Polizeipräsidium Rheinpfalz noch an anderer Stelle vorhanden und könne auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand beschafft werden. Es werde im Zusammenhang mit derartigen Einsätzen keine Kostenaufstellung durch die Polizei angefertigt, sondern die vorhandenen Ressourcen der Polizei würden genutzt und die Kosten des einzelnen Einsatzes seien in den jährlichen Gesamtkosten enthalten. Auch die Freiheit des Zugangs zu Informationen nach dem LIFG führe nicht dazu, dass solche Kosten zur Information einzelner Bürger konkret ermittelt werden müssten. Ferner stünden dem Begehren der Klägerin schutzwürdige Interessen betroffener Dritter bzw. höherrangige öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen. Hier seien Belange der öffentlichen Sicherheit tangiert, sollte dem Informationsinteresse der Klägerin im Einzelnen entsprochen werden. Bei korrekter und vollständiger Berechnung der Kosten seien Rückschlüsse auf die Anzahl der eingesetzten Kräfte und verwendeten Einsatzmittel, insbesondere der verwendeten Hilfsmittel möglich. Sensible verwaltungsinterne Abläufe wie Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei, Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle und Fahndungslagen seien vor dem Bekanntwerden zu schützen, da interne polizeiliche Tätigkeit offengelegt würden. Eine entsprechende detaillierte Auskunft würde zu einer Verringerung der Effektivität polizeilicher Arbeit führen. Insbesondere die Offenbarung der Anzahl von eingesetzten Kräften sei aus einsatztaktischen Gründen nicht möglich.

7

Die Klägerin hat am 3. Februar 2011 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie wünsche Auskunft über die drei Polizeieinsätze vom 2., 3. und 4. September 2010. Am 3. September 2010, einem sehr belebten Markttag in Frankenthal, sei es dem „gefährlichen“ Intensivtäter A um 10.18 Uhr während eines verkehrsbedingten Haltens in der A-Straße, einer der belebtesten Frankenthaler Straßen, gelungen, aus einem mit drei Polizisten besetzten Polizeiauto zu entspringen. Die anschließend eingeleitete Polizeisuchaktion mit Hubschrauber, Polizeispürhund, zahlreichen Polizisten, 10 Polizeiautos sei kurz nach 13 Uhr abgebrochen worden, ohne dass den Anwohnern irgendeine Information gegeben worden sei. Um sich Geld und (Ver-)Kleidung zu beschaffen, sei Herr A in der Nacht in ihr Wohnhaus eingebrochen und habe dabei erheblichen materiellen und vor allem immateriellen Schaden angerichtet.

8

Aus der Flucht eines „gefährlichen“, bereits einschlägig polizeibekannten Intensivtäters aus dem Polizeigewahrsam ergäben sich erhebliche Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum ahnungsloser Bürger. Angesichts dieser realen Gefahren sei es unbegreiflich und empörend, dass besonders gefährdete Anwohner von den zuständigen Behörden nicht informiert und vor allem nicht gewarnt würden. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die zuständigen Behörden klare Auskünfte geben müssten über Gefahren, die die Sicherheit der Bürger bedrohen. Für sie oder ihre Nachbarn hätte der Vorfall noch sehr viel schlimmer ausgehen können.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2011 zu verpflichten, Auskunft über die Kosten der insgesamt drei Polizeisuchaktionen vom 2., 3. und 4. September 2010 zu erteilen, die zur Festnahme des Täters A führten.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Entscheidungen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr Auskunft auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen – LIFG – vom 26. November 2008 (GVBl. Seite 296) zugänglich zu machen. Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist gemäß § 8 Satz 1 LIFG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

16

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der von ihr mit ihrem Antrag vom 11. Oktober 2010 begehrten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 LIFG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

17

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 genannten Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. § 2 Abs. 1 LIFG bestimmt, dass dieses Gesetz für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Die Kammer braucht hier nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gegeben sind. Denn das LIFG ist - worauf das Gericht die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - im vorliegenden Fall schon nicht anwendbar.

18

Dies folgt aus § 2 Abs. 4 LIFG, der u.a. für Strafverfolgungsbehörden im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 LIFG eine spezielle Regelung enthält. Zu den Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 4 LIFG zählt auch die Polizei, wenn sie zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend (präventiv) tätig wird (1.). Hier ist die Polizei gegenüber Herrn A repressiv tätig geworden, so dass der Anwendungsbereich des LIFG nach § 2 Abs. 4 LIFG nicht eröffnet ist (2.).

19

1. Gemäß § 2 Abs. 4 LIFG gilt dieses Gesetz für den Landtag, den Rechnungshof sowie die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 1 LIFG. Mit dem in § 2 Abs. 4 LIFG verwendeten Begriff der „Verwaltungsaufgaben“ ist die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne gemeint. Dies bedeutet, dass der gesamte Bereich der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein soll, nicht aber die Tätigkeit der genannten Behörden, soweit sie materiell verwaltender Art ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris).Diese Regelung verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, Transparenz im Bereich der Exekutive herzustellen, Justiz und Gesetzgebung in ihrer eigentlichen Aufgabenwahrnehmung aber unangetastet zu lassen (s. LT-Drucksache 15/2085, Seite 11 f.).

20

Strafverfolgung ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung (§ 152 StPO), Strafvollstreckung ist die Einleitung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung durch die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft, § 451 StPO). Da die Ausübung derartiger Tätigkeiten keine „öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit“ im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist, hat die Sonderregelung des § 2 Abs. 4 LIFG lediglich eine klarstellende Funktion (vgl. Friedersen/Lindemann, IFG Schleswig-Holstein, 2000, § 3 Anm. 7).

21

Zu den „Strafverfolgungsbehörden“ zählen alle Behörden, die der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind. Hierzu gehören zunächst die Generalstaatsanwaltschaft und die einzelnen, in den Landgerichtsbezirken bestehenden Staatsanwaltschaften. Der Begriff „Strafverfolgungsbehörde“ im Sinne von § 2 Abs. 4 LIFG ist aber in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern diese repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris). Bestimmte - durch Gesetz oder Verordnung festgelegte - Polizeibeamte werden als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG zur Unterstützung bei der Strafverfolgung tätig. In Rheinland-Pfalz sind u.a. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (GVBl. Seite 509) i.d.F. vom 19. Oktober 2005 (GVBl. Seite 490) aufgeführten Polizeibeamten(gruppen) - vom Polizeimeister/Polizeimeisterin bis zum Kriminaloberrat/Kriminaloberrätin - solche Ermittlungspersonen. Werden Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG tätig, handeln sie weisungsabhängig und auf Auftrag; sie sind „verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft“ (Meyer-Gossner, StPO, 53. Auflage 2010, § 163 Rn. 1; BVerwG, NJW 1975, 893).

22

Aber auch für Polizeibeamte, die ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 1 StPO tätig werden, ist anerkannt, dass sie "verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft" sind, weil sie bei der alltäglichen Kriminalität mit der stillschweigenden Ermächtigung zur selbständigen Durchführung der Ermittlungen ohne Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft rechnen dürfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris m.w.N.).

23

Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 LIFG sprechen dafür, dass der Begriff der „Strafverfolgungsbehörde“ die Polizei einschließt, soweit es um deren repressive Tätigkeit geht. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2 Abs. 4 LIFG von vornherein dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen sein. Die Polizei wird bei repressivem Handeln zur Strafverfolgung aber im gleichen Sinne tätig wie die Staatsanwaltschaft. Sie handelt - wie ausgeführt - als deren „verlängerter Arm“. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, das repressive Handeln der Polizei anders als das der Staatsanwaltschaft zu bewerten; es wird deshalb ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris).

24

2. Hiervon ausgehend ist das LIFG vorliegend nicht anwendbar. Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei den fraglichen Einsätzen Anfang September 2010 gegenüber Herrn A nicht präventiv im Sinne von § 9 POG zur Abwehr einer Gefahr, sondern repressiv gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diesem Ziel dienten die in Rede stehenden Einsätze. Herr A, der mehrere Raubstraftaten begangen hatte, sollte dem Haftrichter in Frankenthal vorgeführt werden. Zu diesem (repressiven) Zweck verbrachten ihn drei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Ludwigshafen I in einem Fahrzeug nach Frankenthal, wo es Herrn A gelang, aus dem Auto zu fliehen. Die anschließend eingeleitete Polizeisuchaktion mit Hubschraubern, Polizei-spürhunden und Polizisten erfolgte primär zu dem – ebenfalls repressiven – Zweck, Herrn A wieder zu inhaftieren.

25

Ist damit das LIFG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch möglicherweise entgegen steht, dass der Informationsanspruch nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 LIFG nur auf die bei der Behörde bereits vorliegenden Informationen zielt, aber keine Verpflichtung der Behörde zur Beschaffung der gewünschten Information besteht (s. LT-Drucksache 15/2085, Seite 12). Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, auf die sich der Beklagte ebenfalls berufen hat, vorliegt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 152


(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du

Strafprozeßordnung - StPO | § 451 Vollstreckungsbehörde


(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Ur

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 53 Aufgaben der Polizei


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung vo

Referenzen

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.

(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.

(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.