Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0725.3K1055.17.00
25.07.2018

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit der Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung zu dem Geländer auf der Auskragung im Obergeschoss unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes.

2

Seit 1980 betreibt sie Damtierhaltung als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich der Gemarkung Clausen. Am 9. Juli 1998 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung für eine Erweiterung des bestehenden Betriebsgebäudes mit einer Gesamtnutzfläche von 118,32 m². Die Planunterlagen sahen im Erdgeschoss einen Behandlungsraum und im Dachgeschoss einen Futterraum sowie einen Unterstellplatz vor. Am 20. September 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Futterlagers und des Maschinenunterstandes. Zur Begründung gab sie an, dass die Erweiterung des Gebäudes unbedingt erforderlich zur Lagerung der Futtermengen sei sowie der Maschinenpark vor Witterungseinflüssen geschützt werden müsse. Dazu würden die bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr ausreichen. Es würden auf einer Fläche von etwa 5 ha als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb etwa 60 Damtiere gehalten. Die Haltung erfolge zum Zwecke der Fleischproduktion einschließlich der Gewinnung von Nebenprodukten. Während der Vegetationsperiode werde der Nahrungsbedarf auf der Weide gedeckt, in den Wintermonaten müsse zugefüttert werden. Der Futterbedarf für die 60 Tiere betrage 600 Ballen Heu, 10 runde Ballen Stroh, 10 Tonnen Zuckerrüben, 10 Tonnen Dreschabfall, 15 Zentner Mais und 3 Tonnen Kartoffeln/Karotten. Auf 15 ha überwiegend als Grünland bewirtschafteten Flächen könne Heu sowie Stroh gewonnen werden. Das restliche Futter müsse zugekauft werden. Jährlich würden etwa 50 bis 60 Tiere im Rahmen der Privatvermarktung verarbeitet. Es sei beabsichtigt, den bisherigen Bestand auf bis zu 150 Tiere zu erhöhen. Der Beklagte erteilte am 13. Januar 2009 die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung des Betriebsgebäudes mit einem zusätzlichen Futterlager und einem überdachten Unterstellplatz für Maschinen mit einer neuen Gesamtnutzungsfläche von 318,74 m².

3

Am 1. März 2013 legte die Klägerin ein neues Betriebserweiterungskonzept vor. Der bislang auf ca. 5 ha gehaltene Tierbestand von durchschnittlich 65 Tieren sollte auf einen ständigen Tierbestand von etwa 120 bis 150 Tiere auf etwa 12 ha vergrößert werden. Auch die bislang zur Futtermittelerzeugung bewirtschaftete Fläche sollte nach dem Konzept von ca. 10 ha auf 35 ha vergrößert werden. Es sollte eine end-verbraucherbezogene Vermarktung der gewonnenen Produkte stattfinden. Zudem seien Informationsveranstaltungen für Schulklassen („Lernort Bauernhof“) geplant. Die Erweiterung des Tierbestandes sowie der Futtermittelerzeugung mache die Errichtung eines zweiten Betriebsgebäudes insbesondere auch zur Futtermittellagerung und der Unterstellung der landwirtschaftlichen Geräte erforderlich. Zurzeit stünden die meisten Maschinen des Betriebes abgedeckt unter Planen im Freien. Die Erhöhung des Tierbestandes würde zu einem größeren Futtermittelbedarf führen und deshalb ein größeres Futtermittellager notwendig machen. Zwar könne über die Eigenflächenbewirtschaftung der Futtermittelbedarf weitestgehend gedeckt werden, speziell im Winter müsse aber Futter zugekauft werden. Zu den beabsichtigten Informationsveranstaltungen wurde angegeben, dass schon in der Vergangenheit immer wieder Schulklassen und Kindergartengruppen zu Gast gewesen seien. Neben der Tierfütterung wurden auch Informationen zu Lebensweise, Haltung und Herkunft von Damwild vermittelt. Herr Weber besitze die IHK-Ausbildereignungsprüfung und einen Jagdschein. Das Angebot soll deshalb auf die vom Landesjagdverband zur Verfügung stehenden Lernmaterialien erweitert werden, so dass alters- und leistungsspezifische Schulungen angeboten werden könnten. Es sei darüber hinaus eine Weiterentwicklung dieses Angebotes in Richtung von Übernachtungen geplant.

4

In einem Aktenvermerk des Beklagten wurde festgehalten, dass am 7. April 2016 Herr W. bei einem Ortstermin angegeben habe, dass beabsichtigt sei, den bisherigen Nebenerwerbsbetrieb zu einem Haupterwerbsbetrieb auszubauen. Hierzu sollen etwa 160.000,00 € investiert werden. Die Damtierzucht bringe bislang alleine kaum Gewinn. Derzeit würden etwa 85 Tiere (Frühjahrsbestand) gehalten. Es seien etwa 50 Muttertiere und 40 bis 50 Jungtiere. Es sei beabsichtigt pro Jahr etwa 50 Jungtiere zu verkaufen. Hauptbestandteil des Erwerbsbetriebes soll zukünftig ein beabsichtigter Gastronomiebereich werden. Im neuen Betriebsgebäude sollen im Untergeschoss ein Lager für Maschinen, Geräte und Futter eingerichtet werden. Im Obergeschoss sollen Räume für Schulungen, für Schulklassen, Geburtstagsfeiern, aber auch für Übernachtungen für Mountainbiker bzw. Radfahrer und Wanderer eingerichtet werden. Laut Aktenvermerk gab der Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass Schulungen, Bewirtung, Einkehrmöglichkeiten und die Durchführung von Feierlichkeiten nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes seien und insoweit das beabsichtigte Bauvorhaben im Außenbereich nicht privilegiert sei.

5

Am 12. August 2016 stellte die Klägerin einen Antrag zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein zweigeschossiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude. In den eingereichten Planunterlagen gab die Klägerin an, dass das Sockelgeschoss als Unterstand für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge genutzt werden solle. Im Obergeschoss solle ein Lager eingerichtet werden. Zudem legte die Klägerin ein Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben vom 16. März 2016 vor, wonach diese die Pläne der Klägerin zur Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes zu Schulungs- und Informationszwecken am Damwildgehege begrüße und dies zu einer Aufwertung des touristischen Angebotes in der Region führen würde.

6

Am 12. September 2016, am 8. Dezember 2016 und am 19. Dezember 2016 fanden zwischen der Klägerin und dem Beklagten Gespräche über das beabsichtigte Bauvorhaben statt. Bei diesen Gesprächen wurden die Nutzung des Obergeschosses, die Betriebsdienlichkeit der Größe der Gesamtnutzfläche sowie die Ausgestaltung des Gebäudes mit einem Balkon im Obergeschoss zwischen den Beteiligten diskutiert.

7

Am 6. März 2017 legte die Klägerin dem Beklagten angepasste Fassadenpläne sowie Grün-/Pflanzpläne vor. Am 13. März 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage des geänderten Grundrissplanes des Obergeschosses auf, da nunmehr anstatt drei nur noch zwei Toröffnungen angegeben worden seien. Zudem wurde um nähere Angaben zur Fassade des Obergeschosses gebeten.

8

Nachdem am 11. April 2017 bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden war, dass die Klägerin bereits mit dem Ausheben der Baugrube begonnen hatte, erließ der Beklagte am 12. April 2017 gegenüber der Klägerin eine Anordnung zur Einstellung der begonnenen Bauarbeiten.

9

Am 27. April 2017 stellte die Klägerin einen neuen Antrag auf Erteilung eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude. Nach den eingereichten Planunterlagen ist im Erdgeschoss eine Maschinenhalle/Lager (20,55 x 10,20 = 209,50 m²) und im Obergeschoss ein Lager/Abstellfläche (20,35 x 10,20 = 203,50 m²) vorgesehen. Des Weiteren ist im Obergeschoss eine Laderampe (21,05 x 2,00 = 42,10 m²) geplant. Das Gebäude soll eine Gesamtnutzfläche von 455,10 m² haben. Die Klägerin gab an, dass das neue Betriebsgebäude teilweise in den Hang gebaut und im Sockelgeschoss über den bestehenden Weg auf dem Gelände erschlossen werden soll. In der Material- und Lagerhalle sollen die landwirtschaftlichen Geräte und Fahrzeuge des Betriebes untergebracht werden. Das Obergeschoss soll über den öffentlichen Weg ebenerdig erschlossen und auch als Lager genutzt werden. In dem Gebäude sollen keine Sanitäranlagen oder eine Küche untergebracht werden. Eine Zu- und Entwässerung sei deshalb nicht benötigt.

10

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wies der Beklagte die Klägerin unter anderem darauf hin, dass der von ihr geplante Balkon im Obergeschoss keine Absturzsicherung habe und in dieser Form nicht genehmigungsfähig sei. Nach Vorgaben der Landesplanung sollte das landwirtschaftliche Gebäude ohne „Balkon“ geplant werden, da eine Betriebsdienlichkeit nicht erkennbar sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 trug das von der Klägerin beauftragte Architekturbüro M. vor, dass es sich bei der geplanten Auskragung im Obergeschoss lediglich um eine Laderampe und nicht um einen Balkon handeln würde. Diese Laderampe sei äußerst nützlich für den logistischen Ablauf eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes.

11

Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 bat der Beklagte die Klägerin um weitere Informationen. Insbesondere sollte die Klägerin darlegen, warum und in welchem Umfang die geplante Laderampe erforderlich sei. Hierfür sei etwa eine technische Ablaufbeschreibung oder eine ähnliche Angabe zum Anlieferungsvorgang notwendig. Es sei insbesondere auch auf die Gesamtbreite der Laderampe einzugehen, da das Erfordernis dieser Rampe nicht zu erkennen sei und sie damit nicht genehmigungsfähig sei. Die Klägerin solle auch schriftlich erklären, was mit dem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude passieren solle, falls der Betrieb aus wirtschaftlichen oder Altersgründen aufgegeben werde oder sich die Lagernutzung verringern sollte.

12

Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 erklärte die Klägerin, dass die Laderampe mehrere Hauptfunktionen haben solle. So sollen über die Rampe Rundballen entladen werden. Sie diene auch als zusätzlicher geschützter Unterstand und schütze die Fassade vor Witterungseinflüssen. Weiter würde die Rampe inklusive Dachüberstand Maschinengeräusche vor der Halle absorbieren. Laut Statiker erfülle die Rampe auch statische Gründe. Weiter wurde angegeben, dass der Gesellschafter Alfred Weber Senior beabsichtige, den Betrieb noch einige Jahrzehnte weiterzuführen, wenn ihm dies aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich sein sollte. Auch sein Sohn sei seit Jahren in den Betrieb involviert und arbeite aktiv mit, um den Betrieb später weiterführen zu können. Die historische Entwicklung des Betriebes zeige, dass Jahr für Jahr mehr Flächen bewirtschaftet würden und das Unternehmen wachse. Für einen voraussichtlichen zukünftigen Zeitraum von mehr als 50 Jahren sei deshalb die Betriebsführung gesichert.

13

Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 teilte die Verbandsgemeinde Rodalben mit, dass der Gemeinderat Clausen in der Sitzung vom 12. Juli 2017 das Einvernehmen zum Bauvorhaben der Klägerin versagt habe. Zur Begründung wurde angegeben, dass die erforderliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB derzeit nicht nachgewiesen sei. Die Erforderlichkeit der geplanten Laderampe sei nicht erkennbar und die Betriebsnotwendigkeit des geplanten neuen Betriebsgebäudes sei zweifelhaft.

14

Am 4. Juli 2017 gab die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz an, dass gemäß der Flächenberechnung ihres Referates Bau und Technik das geplante Gebäude in Form und Ausgestaltung sowie vor dem Hintergrund der vorhandenen Maschinen und Geräte als dem Betrieb angemessen einzustufen sei. Die neue Halle solle als Maschinen- und Lagerhalle genutzt werden. Im Obergeschoss sollen neben der Lagerung von Futterstoffen diverse Kleingeräte untergebracht werden. Das Untergeschoss diene zur Unterbringung der größeren Maschinen und Geräte. Im bereits bestehenden Betriebsgebäude sollen die Tierhaltung als auch Ausweichmöglichkeiten für das Projekt Lernort Bauernhof umgesetzt werden. Das geplante Vorhaben erfülle deshalb die dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Landwirtschaftliche Belange der allgemeinen Art würden durch das Vorhaben nicht nachteilig betroffen.

15

Mit Bescheid vom 4. August 2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung für ein weiteres landwirtschaftliches Betriebsgebäude ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Nutzfläche des beantragten Gebäudes 413 m² (Erdgeschoss: 209,5 m², Obergeschoss: 203,5 m²) betrage. Im Bereich des Obergeschosses sei auf voller Länge des Gebäudes eine Auskragung der Erdgeschossdecke von 2 Metern vorgesehen, die als Laderampe dienen solle. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Clausen habe sein Einvernehmen zu Recht versagt. Eine Ersetzung des Einvernehmens komme deshalb nicht in Betracht. Das beantragte Gebäude diene hinsichtlich seiner Größe und Ausgestaltung nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Zusammen mit dem Bestandsgebäude ergebe sich eine Nutzfläche von 730 m². Auch nach der Aufstellung der Landwirtschaftskammer vom 10. Januar 2017 bestünde für den Betrieb lediglich ein Flächenbedarf von 460 m². Die Baugenehmigung im Jahr 2009 für die Erweiterung des Bestandsgebäudes auf eine Nutzfläche von 320 m² sei bereits im Hinblick auf die von der Klägerin geplante langfristige Bestandserweiterung auf 150 Tiere und den hierfür benötigten Lager- und Unterstellbedarf begründet worden. Der nunmehrige Antrag sehe eine Aufstockung auf 160 Tiere vor. Die hierfür beanspruchte zusätzliche Fläche von 413 m² stehe dazu in keinem Verhältnis. Soweit eine „Umnutzung“ des Bestandsgebäudes für das Projekt Lernort Schule erfolgen solle, ginge diese neue Nutzung nicht aus den aktuellen Antragsunterlagen hervor. Auch die Privilegierungsvoraussetzungen seien hierfür weder nachgewiesen noch ersichtlich. Die Betriebsdienlichkeit könne nicht völlig losgelöst vom genehmigten Altbestand erfolgen. Aufgrund des in der Vergangenheit vorgestellten Betriebskonzeptes bestünde Anlass zur Annahme, dass die Zulassung des bauplanungsrechtlich als unzulässig bewerteten Vorhabens unter der Vorgabe eines erhöhten Flächenbedarfs erwirkt werden solle. Hierfür spreche, dass der entlang der gesamten Talseite vorgesehene „Balkon“ im Wesentlichen mit der Funktion „Laderampe“ begründet werde, obwohl nur im Bereich der beiden Türöffnungen ein Beladen überhaupt möglich sei. Es bleibe daher letztlich festzustellen, dass ein vernünftiger Landwirt ein solches Gebäude in der vorliegenden Größe und Bauart für die konkrete landwirtschaftliche Nutzung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte im Rahmen eines Nebenerwerbsbetriebes nicht errichten würde. Dafür würde auch die Tatsache sprechen, dass die Investitionskosten des Gebäudes durch die angegebenen Gewinnerträge nicht erwirtschaftet werden könnten.

16

Mit Schreiben vom 14. August 2017 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 4. August 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass der Betrieb vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Bildung des Landes Rheinland-Pfalz als „außerschulischer Lernort“ anerkannt sei. Auch von der Landwirtschaftskammer als zuständige Fachbehörde seien die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das beabsichtigte Bauvorhaben in Kenntnis des genehmigten Bestandes ausdrücklich bejaht worden. Die Klägerin beabsichtigte den Betrieb schrittweise zu vergrößern auf eine bewirtschaftete Fläche von ca. 50 bis 60 ha. Mangels Fachkenntnis würde es dem Beklagten nicht obliegen, sich über die fachbehördliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer hinwegzusetzen und eine angeblich über den konkreten Bedarf hinausgehende Bebauungsabsicht festzustellen. Der Beklagte habe der Klägerin nicht vorzuschreiben, in welcher Form sie in ihrem Gebäude Futter zu lagern bzw. zu stapeln oder in sonstiger Weise zu bergen habe. Es liege auf der Hand, dass bei einer teilweisen räumlichen Nutzung der bisherigen Bergehalle für Zwecke der Besucherinformation, in dem etwa Klapptische und Klappbänke aufgestellt würden, um Schülern oder Kindergartengruppen an das Thema Lernort Bauernhof und die Inhalte selbst heranzuführen, nicht im gleichen Raum Maschinen und Geräte gelagert werden könnten, weil dies wegen Unfallverhütungsvorgaben nicht zulässig wäre. Es sei auch nicht richtig, dass bei einer Nutzung einer Teilfläche des vorhandenen Betriebsgebäudes zu Schulungszwecken eine Umnutzungsgenehmigung erforderlich sei. Das vorhandene Betriebsgebäude müsse nach wie vor im Zusammenhang mit dem beantragten Lagergebäude bewertet werden. Aufgrund der nachgewiesenen Expansion des Betriebes sei die Klägerin berechtigt ein entsprechendes Lagergebäude zur Aufnahme weiterer Maschinen zu errichten. Sie sei auch frei darin zu entscheiden, ob sie in dem beantragten Lagergebäude Rundballen staple, nebeneinander lagere oder in sonstiger Weise berge. Ebenso frei sei sie darin, im genehmigten Altbestand Besuchergruppen zu empfangen.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 4. August 2017 wurde ausgeführt, dass das geplante zweigeschossige Gebäude nach Umfang und Ausgestaltung kein Vorhaben sei, das nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der geplante Neubau sei für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht erforderlich und sei in seiner Größe und Ausgestaltung in Bezug auf die Auswirkungen auf den Außenbereich unvernünftig. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Grundflächenbedarf von zusätzlich 413 m² zur bereits vorhandenen Nutzfläche von 320 m² zur Ausübung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes benötigt werde. Selbst unter Berücksichtigung des großzügig bemessenen Flächenbedarfes der Landwirtschaftskammer von ca. 460 m² werde mit dem geplanten Vorhaben dieser um ein Vielfaches überschritten. Das Vorhaben könne auch nicht isoliert von dem bereits bestehenden Bestand betrachtet werden. Es sei bereits ein Gebäude mit einer Nutzfläche von 320 m² zur Lagerung von Maschinen, Materialien und Futter genehmigt worden. Eine Umnutzung dieses Gebäudes sei bisher nicht beantragt. Falls das gesamte bestehende Gebäude bzw. wesentliche Teile davon zu Schulungszwecken, mithin als Aufenthaltsräume, genutzt werden sollten, sei eine Umnutzungsgenehmigung hierfür erforderlich. Aufgrund der im Vorfeld geführten Gespräche bestünde Anlass zur Annahme, dass der Neubau missbräuchlich errichtet werden solle. So unterscheide sich der Umfang und die Ausgestaltung des beantragten Neubaus nicht wesentlich von dem in der Besprechung der Beteiligten am 7. April 2016 angegebenen Bauvorhaben. Damals habe die Klägerin eine Nutzung des Obergeschosses (203,5 m²) als „Gastronomiebereich“ geplant. Vorliegend sei nunmehr eine Nutzung desselben Raumes als benötigter „Lagerraum“ angegeben worden. Das Festhalten an der ursprünglichen Planung des Neubaus hinsichtlich seiner Größe sowie Ausgestaltung, u. a. auch der entlang der gesamten Talseite vorgesehene „Balkon“, spreche für eine missbräuchliche Errichtung.

18

Die Klägerin hat am 13. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie an, dass sie einen seit Jahren kontinuierlich gewachsenen, landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb von 42 ha Nutzfläche habe und im Wesentlichen Damtierhaltung mit derzeit rund 120 Tieren und in begrenztem Umfang Waldbau betreibe. Das geplante Gebäude bestehe im Wesentlichen aus einer Maschinenhalle. In dieser sollen landwirtschaftliches Gerät aller Art (Schlepper, Mähwerk, Frontlader, Düngerstreu etc.) untergebracht werden. Im Obergeschoss sei ein Lagerraum geplant, in dem Rau- und Trockenfutter für das Damwild gelagert werden solle.

19

Die Ortsgemeinde habe rechtswidrig das Einvernehmen versagt. Die Privilegierung des Betriebes und die Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen Betriebserweiterung durch das beantragte neue Gebäude seien von der Landwirtschaftskammer bestätigt worden. Die Gemeinde habe nicht die Entscheidungs- und Fachkompetenz über die Privilegierung des geplanten Vorhabens zu entscheiden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab der Gemeinde seien ausschließlich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen in den §§ 31, 33, 34, 35 BauGB. Die auf bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte ausgerichtete Entscheidung und etwa die Beschäftigung mit der Rampe bzw. Kragplatte über dem Eingang oder irgendwelche Privilegierungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Funktion des Gebäudes sei offensichtlich rechtswidrig. Ein Ermessen komme der Gemeinde bei § 36 BauGB vorliegend nicht zu. Der Beklagte sei bei einem offensichtlich rechtswidrig versagten Einvernehmen dazu verpflichtet, dieses Einvernehmen zu ersetzen.

20

Der Betrieb arbeite ganz überwiegend auf eigener Futtergrundlage. Zugekauft würden lediglich Mineralfutter und Futtermöhren, gelegentlich auch Futterkartoffeln. Sämtliches Heu stamme von selbst bewirtschafteten Wiesen. Aktuell würden 120 Tiere (Herbstbestand) gehalten. Kurzfristig soll der Bestand auf ca. 160 Tiere aufgestockt werden. Mittelfristig, d. h. in den nächsten fünf bis acht Jahren, soll die Koppelfläche verdoppelt und die Zahl gehaltener Damtiere auf ca. 240 gesteigert werden. Die Aufstockung des Tierbestandes benötige Zeit, da ausschließlich eine eigene Nachzucht angestrebt werde. Um ein positives Betriebsergebnis zu generieren, müssten jedoch auch jedes Jahr ca. 40 bis 50 Tiere vermarktet werden. Die in der Landwirtschaft zur Erzeugung von lagerfähigen Heu eingesetzten Maschinen und Geräte hätten sich in den letzten 30 Jahren radikal verändert. Entgegen früherer Üblichkeit werde Heu nicht mehr lose geborgen und gelagert. Seit den 1980er Jahren hätten sich Rundheuballen durchgesetzt. Die Heuballen hätten bei 120 bis 130 cm Durchmesser und zwischen 1,10 m und 1,30 m Breite Gewichte zwischen 150 bis 250 kg. Aufgrund ihres Gewichtes und der damit einhergehenden Arbeitszeitersparnis würden sie ausschließlich maschinell geborgen, auf den Hof gefahren, mit Frontladern abgeladen und maschinell aufgesetzt werden. Im Betrieb der Klägerin erfolge dies seit etwa 2010 verteilt auf mehrere Stellen, die nur teilweise überdacht und damit nicht ausreichend trocken seien. Es sei deshalb immer wieder zu Futterverlusten durch Nässeschäden gekommen. In der Landwirtschaft würden derzeit Rundballen schrittweise von großen Quaderballen ersetzt werden, die sich platzsparender als solche transportieren und lagern lassen würden. Für die Bergung und Verfütterung würde die gleiche maschinelle Ausrüstung benötigt, also mindestens Schlepper mit Frontlader bzw. Greifer oder Teleskoplader ab 4 Tonnen Eigengewicht. Auch der Betrieb der Klägerin sei diesem Veränderungsdruck ausgesetzt. Der Einsatz von Mähwerken und Kreiselheuern mit größerer Arbeitsbreite führe zu dem Zwang, Maschinen und Geräte vorzuhalten, die man sämtlich als Anbaugeräte für den Schlepper bzw. mit einem Schlepper anfahren könne. Damit unnötige Rangierfahrten und Rüstzeiten vermieden würden, müsste an jedes Teil vernünftig herangefahren werden können. Das 1980 errichtete und seit 2008 sukzessiv erweiterte bestehende Betriebsgebäude sei diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen. Es könne zwar in der Mitte im Gang durchfahren werden. Sobald aber auch nur das für den Forstbetrieb nötige Räumpolter mit Forstwinde dort abgestellt sei, sei die Durchfahrt bereits versperrt. Aufgrund der niedrigen Deckenhöhe könnten seitlich neben der Durchfahrt auch keine Dreipunktgeräte hintereinander abgestellt werden, weil die handelsüblichen Schlepper in diese Bereiche aufgrund ihrer Aufbauhöhe nicht einfahren könnten. Ladewagen, Kreiselmähwerk, Heuwender usw. könnten deshalb dort nicht aufbewahrt werden, da man sie nicht entsprechend der bestehenden Unfallverhütungsvorschriften gefahrlos anfahren und aufnehmen könne. Allein aus Gründen der maschinellen Betriebsführung sei daher das beantragte neue Betriebsgebäude unabdingbar erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass zwar mehrere Tonnen Futtermöhren mit dem Frontlader nach dem Abkippen aufgenommen und trocken in der Fahrgasse des vorhandenen Betriebsgebäudes abgelagert werden könnten. Folge sei aber dann, dass die Fahrgasse versperrt sei und Arbeiten in den anderen Lagerräumen im Gebäude nicht mehr durchgeführt werden könnten. Eine zeitgemäße Grünfutterernte bzw. Heuerzeugung sowie der Futtertransport und die Futterlagerung sei nur noch mit großen Rund- und Quaderballen üblich. Die weitere Mechanisierungsentwicklung lasse erwarten, dass die Ballengrößen und –gewichte immer weiter steigen werden.

21

Um wirtschaftlich bestehen zu können, sei die Klägerin nach dem Stand der Agrartechnik derzeit und künftig mit ihren Standweiden für eine artgerechte Haltung auf die Fütterung von Heu als Raufutter und in den Wintermonaten auf eine zeitgemäße Grünfutterernte bzw. Heuerzeugung, und Bevorratung angewiesen. Der derzeitige Maschinenbesatz des klägerischen Betriebs sei als fachlich notwendig und angemessen zu betrachten. Aus betriebsorganisatorischen, wirtschaftlichen wie auch aus arbeitssicherheitstechnischen Erfordernissen sei es insbesondere auch unumgänglich, dass man die zapfwellengetriebenen bzw. die an die Schlepper anzuhängenden Anbaugeräte direkt mit einem Schlepper bzw. Unimog anfahren könne. Eine solche Anfahrt sei im Bestandsgebäude wegen der lichten Raumhöhe nur im Durchfahrtsgang möglich. Dort könne aber nur ein Bruchteil untergebracht werden, da diese Fläche insbesondere im Winter für Lagerung von Futter aller Art benötigt werde. Die im aktuellen Betriebsgebäude vom Durchfahrtsgang aus ebenerdig erreichbaren, überdachten Flächen, würden für die Kleinmaschinen und für einen Werkstattbereich zur Wartung von Maschinen und Gerät bereits komplett benötigt.

22

Im Bestandsgebäude sei auch eine Lagerung von Hochruckrundballen oder Quaderballen betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll möglich, weil die entsprechenden Lagerflächen nicht mit einem Schlepper angefahren und vollflächig erreicht werden könnten. Hierzu würden die Ein- und Durchfahrtshöhen nicht ausreichen. Es sei auch der Klägerin nicht zumutbar, das vorhandene Gebäude und seine Lagerflächen abzureißen. Dies wäre zudem mit dem Verlust künftig benötigter überbauter, trockener Lagerflächen für Mineralfutter, Zaunbaumaterial, Werkzeuge, Kleingeräte, Kartoffeln und Futterrüben verbunden.

23

Ein Flächenbedarf in Höhe von 735 m² sei deshalb für den Betrieb der Klägerin erforderlich. Dem zunächst noch im Oktober 2017 angegebenen niedrigeren Flächenbedarf in Höhe von 460 m² habe noch eine isolierte Belegungsberechnung zugrunde gelegen, die allein die Flächennutzung der neuen Halle einbezogen habe, nicht aber die zahlreichen Maschinen, Geräte und Futtermittel in dem vorhandenen Betriebsgebäude. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Erforderlichkeit des neuen Gebäudes für den Betrieb werde durch das städtebauliche Gutachten des Dipl. Ing. N. vom 26. Juni 2018 bestätigt. Danach gehöre der Betrieb der Klägerin zu den größten in dieser Branche, der aufgrund der vielfältigen Struktur der Fläche einen umfangreichen Maschinenpark erfordere. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb mit dem Ziel eines Vollerwerbsbetriebes. Die bewirtschaftete Fläche und die Zahl der Tiere sowie der jährliche Gewinn seien kontinuierlich gewachsen. Mit der gesicherten Nachfolge sei die Dauerhaftigkeit des Betriebes gegeben. Bei einer zeitgemäßen, voll mechanisierten Betriebsführung mit den dafür notwendigen Stell- und Rangierflächen seien die vorhandenen Platzverhältnisse zur Unterbringung des Maschinenparks und zur Futterlagerung nicht ausreichend. Die geplante Laderampe ermögliche temporäre und überdachte Lagermöglichkeiten für Futtermittel. Wettergeschützt gelagerte Heuballen könnten durch die Gestaltung der Rampe von dort direkt nach unten bzw. zur Seite auf bereitstehende Fahrzeuge geladen werden. Eine Nutzung als Balkon sei nicht geplant oder beabsichtigt. Kein Geschäftsführer der Klägerin habe jemals gegenüber dem Beklagten behauptet, dass die Gewinne aus der Damtierproduktion nicht ausreichend seien, um den Betrieb wirtschaftlich führen zu können. Ebenso wenig sei gegenüber dem Beklagten angegeben worden, dass beabsichtigt sei, eine gastronomische Nutzung aufzunehmen bzw. diese zum Haupterwerbszweig machen zu wollen.

24

Die Geschäftsführer der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2017 erklärt, dass das zur Gerichtsakte gereichte Betriebskonzept mit der beantragten Baugenehmigung umgesetzt werden soll. Eine gastronomische Nutzung, ein Beherbergungsbetrieb oder eine Tagungsstätte soll nicht eingerichtet werden. Außerdem soll das bestehende Gebäude gemäß der Baugenehmigung vom 13. Januar 2009 weiter genutzt werden. Im Einverständnis mit den Gesellschaftern der Klägerin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass das in Südansicht der Baupläne vom 26. Mai 2017 eingezeichnete Geländer auf der Auskragung (Balkon, Rampe) reduziert und nur noch vor den jeweils äußeren Türzargen errichtet werden soll. Von der vorderen Kante der Auskragung soll das Geländer an diesen äußeren Stellen jeweils an die Gebäudewand herangeführt werden gemäß der Skizze der Ansicht Süd der Baupläne vom 26. Mai 2017. Das Geländer soll nur zur Talseite hin eine Öffnungsmöglichkeit erhalten.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Beklagte zu verpflichten, ihr die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes gemäß der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung hinsichtlich des Balkongeländers auf der Auskragung im 1. Obergeschoss des geplanten Gebäudes auf den Flurstücken .../3 und ... in der Gemarkung Clausen, W. Str. … bis … unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 zu erteilen.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 4. August 2017 sowie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017. Ergänzend trägt er vor, dass die von der Klägerin vorgetragenen jährlichen Gewinnerträge (etwa 15.000,00 €) nicht ausreichend seien, um aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine solche hohe Investition zu rechtfertigen. Kein vernünftiger Landwirt würde bei einem Nebenerwerb zur Neu- und Maschinenlagerung ein solches Gebäude mit derart hohen Investitionskosten und immensem Maschinenpark errichten. Aussagekräftige Betriebszahlen mit einer schlüssigen Kalkulation für die nächsten fünf bis 10 Jahre seien bislang nicht vorgelegt worden. Da der erforderliche Flächenbedarf im Januar 2017 noch mit 460 m² angegeben worden sei und nach den aktuell vorgelegten Unterlagen nun ein Flächenbedarf von 735 m² behauptet werde, werde deutlich, dass der angegebene Bedarf beliebig generiert und an das jeweilige Vorhaben angepasst sei. Unabhängig davon, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, fehle es jedenfalls an einer Betriebsdienlichkeit des weiteren Gebäudes.

30

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

31

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Sach- und Widerspruchsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist begründet.

33

Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, § 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

34

Nach § 70 Abs. 1 Satz1 Landesbauordnung – LBauO – ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 LBauO ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften, § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt.

35

Dem Vorhaben der Klägerin stehen diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen. Es handelt sich insbesondere um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BaugesetzbuchBauGB –. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

36

Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist nach § 201 BauGB neben der Wiesen- und Weidenwirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, der gartenbaulichen Erzeugung, dem Weinbau, der berufsmäßigen Imkerei und der berufsmäßigen Bienenfischerei auch der Erwerbsobstbau. Eine solche Landwirtschaft setzt die Absicht ständiger Gewinnerzielung voraus und ist durch eine spezifische betriebliche Organisation gekennzeichnet. Dies erfordert eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche Betätigung. Es muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1981 – 4 B 157/80 –, Baurecht 1981, S. 358, Rn. 3 – juris; BVerwG, Beschluss vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 –, NVwZ 1986, S. 916, Rn. 14 ff., – juris; s. a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Ergl. Stand Feb. 2018, § 35, Rn. 29 f.).

37

Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs ist nicht nur auf Vollerwerbsbetriebe beschränkt, sondern kann auch Nebenerwerbsbetriebe umfassen, wenn die fragliche landwirtschaftliche Tätigkeit dem Inhaber einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung seiner Existenz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Baurecht 2013, S. 207, Rn. 8 ff. – juris; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberge/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 17). Die Abgrenzung der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs von der bloßen Liebhaberei wird vor allem anhand der Kriterien der Betriebsgröße, der Gewinnerzielungsabsicht, der persönlichen Eignung des Betriebsinhabers und des gesicherten Zugriffs auf die notwendigen Nutzflächen vorgenommen. Es kommt also auf eine Gesamtbewertung insbesondere unter Einbeziehung des Umfangs der landwirtschaftlichen Betätigung, der Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, der Ernsthaftigkeit des Vorhabens und der Sicherung seiner Beständigkeit, der persönlichen Eignung des Betriebsführers und dessen wirtschaftliche Verhältnisse an (s. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Baurecht 2013, S. 207, Rn. 8 ff. – juris; Söfkaer in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Erg.-Lieferung, Stand: Februar 2018, § 35, Rn. 29 ff.).

38

Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in einem erhöhten Maße dafür anfällig, dass bei dem Bauherrn der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht, während er Ackerbau, Wiesen- oder Tierwirtschaft mehr oder weniger vorschiebt. Um solchen „Missbrauchsversuchen“ entgegenzuwirken, sind deshalb grundsätzlich an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – 4 C 41/65 – Verwaltungspraxis 1968, S. 64, Rn. 14 ff. – juris; BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 – Baurecht 1986, S. 419, Rn. 16 – juris). Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus (s. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69/79 –, Baurecht 1983, S. 343, Rn. 18 – juris).

39

Der Gewinnerzielung kommt dabei zwar eine gewichtige, aber keine zwingende Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens zu. Auch andere Umstände können die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung indizieren: Neben der Gewinnerzielung kommen besonders der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Betriebsform und der Betriebsorganisation, dem aufgewendeten Kapital und von daher auch dem Bestand an Tieren und Maschinen sowie der Anzahl der Arbeitnehmer indizielle Bedeutung zu. Ferner kann für die Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung von Bedeutung sein, dass im konkreten Fall allein die landwirtschaftliche Nutzung und nicht der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht. Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer der Kapitaleinsatz und – damit zusammenhängend – je geringer die Zahl der Tiere und Maschinen ist, umso stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu. Umgekehrt hat das Indiz der Gewinnerzielung umso geringere Bedeutung, je größer die landwirtschaftliche Nutzfläche, je höher der Kapitaleinsatz und damit die Anzahl der Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen ist (vgl. zu diesen vom BVerwG als „Faustregel“ bezeichneten Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 –, Baurecht 1986, S. 419, Rn. 17 ff. – juris; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, NVwZ 2013, S. 155, Rn. 7 ff. – juris; s. a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Ergl. Stand Feb. 2018, § 35, Rn. 29).

40

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll oder, ob es sich um die Erweiterung eines bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes handelt. Denn die Missbrauchsgefahr ist bei den erstgenannten Vorhaben besonders hoch. Bei der Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung hingegen einen geringeren Stellenwert als im Falle der beabsichtigten Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 C 7/04 –, NVwZ 2005, S. 587, Rn. 13 – juris; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, NVwZ 2013, S. 125, Rn. 7 ff. – juris). Handelt es sich bei einem Erweiterungsvorhaben um eine landwirtschaftliche Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen „regulären“, also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich auch die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn. Konkrete Nachweise sind in diesen Fällen nur in Zweifelsfällen zu fordern, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist (s. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, NVwZ 2013, S. 155, Rn. 8 – juris).

41

Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB. Die Klägerin betreibt seit 1980 Damtierhaltung im Außenbereich der Gemarkung Clausen. Sowohl die bewirtschafteten Flächen als auch der Tierbestand wurde stetig erweitert. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten städtebaulichen Gutachtens vom 25. Juni 2018 bewirtschaftet die Klägerin derzeit etwa 45 ha, die sich auf ca. 18,6 ha Waldfläche, 13,1 ha Grünlandfläche und ca. 5,1 ha Ackerflächen sowie weitere 8,2 ha Pachtflächen aufteilt. Die Gehegefläche des Damwildes betrage ca. 12 ha. Nach den von den Geschäftsführern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen konnte die Gehegefläche durch die Pacht weiterer Flächen ab Juli 2018 um weitere 5 ha auf insgesamt ca. 17 ha erweitert werden. Nach den Angaben des Herrn Alfred Weber jun. in der mündlichen Verhandlung halte die Klägerin derzeit 50 Muttertiere, 25 Hirsche und 30 Schmaltiere. Zudem seien etwa 50 bis 60 Kälber im Bestand. Mittelfristig bis etwa Ende 2020 sei beabsichtigt, den Tierbestand auf etwa 240 Tiere zu erhöhen. Ausweislich des städtebaulichen Gutachtens, dessen Angaben durch die Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, werden neben den als Damwildgehege dienenden Flächen auch Mähwiesen und Obstbaumwiesen bewirtschaftet und Forstwirtschaft betrieben. Die Erträge der Grünflächen werden als Futtermittel für das eigene Damwild verwendet und Überschüsse verkauft. Bei der Forstwirtschaft stehen die Produktion und der Verkauf von Brennholz im Vordergrund. Derzeit arbeiten zwei Generationen der Familie Weber aktiv und die dritte Generation aushilfsweise im Betrieb der Klägerin mit. Die Klägerin verfügt über zahlreiche Arbeitsgeräte und Maschinen wie zwei Traktoren, einen Unimog, verschiedene Kipper, Schlepper und auch diverse Mäher, die eine moderne Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erlauben. Die Kammer hat deshalb keine Zweifel daran, dass es sich bei der Klägerin um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handelt sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung planmäßig, eigenverantwortlich und auf Dauer angelegt stattfindet. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 die landwirtschaftliche Betriebseigenschaft der Klägerin nicht in Frage gestellt.

42

Zwar hat die Klägerin keine konkreten betriebswirtschaftlichen Unterlagen zu den in den letzten Jahren erwirtschafteten Gewinnen bzw. keine betriebswirtschaftlich ausgearbeitete Gewinnprognose für die nächsten Jahre vorgelegt. Sie hat lediglich ohne weitere Nachweise vorgetragen, dass die jährliche Gewinnerwartung bei etwa 15.000,00 € liege. Die Geschäftsführer der Klägerin haben diese Prognose in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass diese Prognose lediglich für die Damtierzucht gelte. Des Weiteren seien nicht näher konkretisierte Gewinne aus der Bewirtschaftung der Streuobstwiesen sowie der Bewirtschaftung der Waldflächen durch Verkauf von Brennholz zu erwarten. Hinzu kämen die jährlichen europäischen Agrarsubventionen, die derzeit bei etwa 5.000,00 € jährlich liegen würden. In den nächsten Jahren seien höhere europäische Agrarsubventionen zu erwarten, da die im Juni 2018 neu gepachteten Flächen als Biosphärenreservatflächen angemeldet werden könnten. Die Überschüsse aus der Futtermittelproduktion könnten für 30,00 € pro Ballen veräußert werden.

43

Da es sich vorliegend nicht um die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich, sondern um die Erweiterung eines bereits seit 1980 betriebenen Betriebes handelt, ist die Nichtvorlage entsprechender betriebswirtschaftlicher Unterlagen bzw. Prognosen nicht erheblich. Anhaltspunkte dafür, dass dem in mehreren Generationen betriebenen Nebenerwerbsbetrieb die Möglichkeit einer Gewinnerzielung abzusprechen wäre, liegen nicht vor. Bei dem Vorhaben der Klägerin steht zudem allein eine landwirtschaftliche Nutzung und nicht der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund. In diesem Zusammenhang haben die Geschäftsführer der Klägerin auch ausdrücklich erklärt, dass weder eine gastronomische Nutzung beabsichtigt, noch ein Beherbergungsbetrieb oder eine Tagungsstätte im Außenbereich eingerichtet werden soll. Nach den eingereichten Planunterlagen, die die Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, ist allein eine landwirtschaftliche Nutzung der Betriebsgebäude als Maschinenunterstand und Futtermittellager beabsichtigt.

44

Das Vorhaben der Klägerin dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb. Für das Merkmal des Dienens sind zwei Elemente erforderlich: Zum einen muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Land- oder Forstwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinzukommen muss im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB außerdem, dass das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (s. grundlegend und seitdem in st. Rspr. ausgeführt BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9/70 –, BVerwGE 41, 138 ff., Rdnr. 16 ff., – juris; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2011 – 8 A 10675/11 – Rdnr. 6, – juris). Die Zweckbestimmung des Vorhabens durch den Betrieb, die Prägung durch den Betrieb und die Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs sind dabei für die erste Anforderung von entscheidender Bedeutung. Der Begriff des Dienens verlangt mehr als nur, dass das Vorhaben für den Betrieb förderlich, jedoch nicht, dass es für den Betrieb notwendig oder unentbehrlich ist, etwa um die Fortführung des Betriebes zu sichern (s. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9/70 –, BVerwGE 41, 138 ff., Rdnr. 16 ff., – juris; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2/89 –, Rdnr. 16 ff., – juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 4 B 89/69 –, Rdnr. 9, – juris). Diese Zweckbestimmung des Vorhabens, dem Betrieb zu dienen, muss objektiv gegeben sein (s. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1964 – 1 C 80/62 –, BVerwGE 19, 75, Rdnr. 20, – juris; und BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11/89 –, Baurecht 1991, Seite 235, Rdnr. 23, – juris). Eine bloß behauptete Zweckbestimmung für den Betrieb reicht nicht aus. Mit Rücksicht auf diese zweite Anforderung kann ein Vorhaben nicht als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend zugelassen werden, wenn es nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Mit anderen Worten muss eine bauliche Anlage, um in den Genuss der Privilegierung zu kommen, dem Betrieb nicht nur gewidmet, sondern durch diese Widmung auch äußerlich gekennzeichnet sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 1998 – 14 B 96.2034 –, Rdnr. 26, – juris; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2011 – 8 A 10675/11 –, Rdnr. 6, – juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Ergl. Stand Feb. 2018, § 35, Rn. 34 f.).

45

Das geplante zweite Betriebsgebäude steht in einem konkreten räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und ist durch diese Widmung auch äußerlich klar gekennzeichnet. Nach den von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Nutzungsplänen beträgt die nutzbare Fläche des neuen Betriebsgebäudes insgesamt etwa 420 m². Auf etwa 210 m² im Erdgeschoss soll ein Zuckerrübensilo errichtet werden, zwei Traktoren, ein Unimog, ein Ladenwagen und ein Kipper sowie auf weiterem 45 m² diverse Anbau- und Kleingeräte untergestellt werden. Weiter sind zum Rangieren der Maschinen zwei Verkehrsflächen vorgesehen. Im Obergeschoss sollen 84 m² für ein Rundballenlager genutzt werden sowie auf der restlichen nutzbaren Fläche drei verschiedene Hänger sowie weitere Anbau- und Kleingeräte auf etwa 60 m² untergestellt werden sowie 21 m² als Verkehrs- und Rangierfläche dienen.

46

Auch unter Berücksichtigung der hohen Investitionssumme in Höhe von etwa 160.000,00 € dient das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Angesichts der Größe der von der Klägerin bewirtschafteten Fläche, des Tierbestandes, des vorhandenen Maschinen- und Fuhrparks sowie der fast 40-jährigen Betriebszeit, erscheint die Investitionssumme aus Sicht eines vernünftigen Landwirtes nicht „unvernünftig“. Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1993 – 4 B 254/92 –, Rdnr. 3 ff., – juris; VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 8 S 2517/09 –, DVBl. 2011, Seite 294, Rdnr. 19, – juris). Das Tatbestandsmerkmal „dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein Vorhaben mit betrieblichen Kostenrisiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, die ihre Übernahme durch den Landwirt – aus Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts – als „unvernünftig“ erscheinen lässt (s. VGH BW, Urteil vom 30. September 2011 – 8 S 1947/11 –, Baurecht 2012, Seite 618, Rdnr. 28, – juris).

47

Anhaltspunkte dafür, dass die mit der hohen Investitionssumme verbundenen Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den von der Klägerin angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, liegen nicht vor. Der Betrieb der Klägerin ist mit der Damtierhaltung, der Futtermittelproduktion sowie den Streuobstwiesen und der Waldbewirtschaftung auf verschiedene Betriebszweige aufgeteilt. Mit der sukzessiven Erweiterung des ersten Betriebsgebäudes und der bewirtschafteten Fläche sowie des umfangreichen Maschinen- und Fuhrparks hat die Klägerin auch in der Vergangenheit bereits erhebliche Investitionen getätigt. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 für das geplante neue Betriebsgebäude ausgeführt, dass gemäß ihrer Flächenberechnung das geplante Gebäude in Form und Ausgestaltung und vor dem Hintergrund der vorhandenen Maschinen und Geräte als dem Betrieb der Klägerin angemessen einzustufen sei. Aufgrund der von den Geschäftsführern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung besteht nicht die Besorgnis, dass hier in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Vorwand eines neuen Betriebsgebäudes in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden sollte, im Außenbereich ein Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb bzw. eine Tagungsstätte zu errichten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein vernünftiger Landwirt dieses Betriebsgebäude mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden vergleichbaren Betrieb errichten würde. Die äußere Gestaltung berücksichtigt die besonderen Anforderungen eines Gebäudes in Hanglage. Gemessen an den Anforderungen der modernen Futtermittelproduktion, die neben speziellen Geräten auch besondere Anforderungen an die Lagerfläche stellt, ist die beabsichtigte Gestaltung des neuen Betriebsgebäudes nachvollziehbar und vernünftig. Bei dem auf mehrere Generationen angelegten Betrieb der Klägerin und den umfangreichen bereits vorhandenen Arbeitsgeräten und Maschinen ist auch die geschlossene Bauweise des Gebäudes nicht zu beanstanden. Auch das erste Betriebsgebäude ist nicht halbseitig offen errichtet worden.

48

Die längsseitige Auskragung am Obergeschoss des beabsichtigten Betriebsgebäudes steht nach der äußeren Gestaltung einem „Dienen“ des Betriebsgebäudes nicht entgegen. Nach den in der mündlichen Verhandlung geänderten Plänen, soll die Auskragung allein zwischen den jeweils äußeren Türzargen mit einem Geländer versehen werden und das Geländer nur zur Talseite hin eine Öffnungsmöglichkeit erhalten. Der restliche Teil der Auskragung soll danach nicht zum Betreten oder Aufenthalt von Personen dienen. Die beabsichtigte Verwendung der Auskragung als Witterungsschutz, als temporäre Unterstellmöglichkeit und als baukonstruktiver Schutz ist nachvollziehbar und vernünftig.

49

Die der Klägerin nach Errichtung des zweiten Betriebsgebäudes insgesamt zur Verfügung stehende Fläche von etwa 735 m² (erstes Betriebsgebäude: etwa 315 m²; zweites Betriebsgebäude: etwa 420 m²) ist nicht überdimensioniert. Zwar hat die Landwirtschaftskammer in einer Stellungnahme vom 10. Januar 2017 einen Flächenbedarf für die Klägerin von insgesamt 460,64 m² ausgewiesen. Diese Berechnung der Landwirtschaftskammer bezog sich indes allein auf das geplante weitere Betriebsgebäude und berücksichtigte nicht die bereits im ersten Betriebsgebäude vorhandenen Arbeitsgeräte und Maschinen. Entsprechend hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Juni 2018 bezogen auf das bestehende Betriebsgebäude der Klägerin einen weiteren Flächenbedarf von 315,20 m² ausgewiesen. Dabei hat die Landwirtschaftskammer ergänzend angemerkt, dass aufgrund der sukzessiven Erweiterung des Bestandsgebäudes in vier Bauabschnitten innerhalb des Obergeschosses Rampen vorhanden seien, die die Nutzung einschränkten. Das Bestandsgebäude lasse sich für die großen Traktoren nur im oberen Bereich nutzen. Das stark hängige Gelände verhindere auch ein Umfahren des Gebäudes, sodass die Durchfahrt im Obergeschoss nur in jeweils eine Richtung sinnvoll genutzt werden könne. Ein Rangieren oder Wenden sei nicht praktikabel, da Rangierfläche fehle und häufiges Rangieren im Gebäude zu erheblichen Abgasimmissionen führen würde, die für den Schlepperfahrer und sonstige Personen im Gebäude mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sein könnten und daher auf ein unvermeidbares Minimum zu begrenzen seien. In der mündlichen Verhandlung war zweifelsfrei zu erkennen, dass die Räume des bestehenden Betriebsgebäudes ein wirtschaftliches Arbeiten derzeit nicht zulassen und für die vorhandenen Geräte sowie eine Lagerung von Futtermitteln aktuell in erheblichem Maße unterdimensioniert sind. Derzeit wird jede noch so kleine Stelle in dem Gebäude zur Lagerung genutzt. Ein effektives Arbeiten ist im bestehenden Betriebsgebäude ersichtlich nicht möglich. Zahlreiche weitere Maschinen und Arbeitsgeräte können derzeit nur vor dem Betriebsgebäude abgestellt werden.

50

Die Klägerin hat auch nicht wider Treu und Glauben durch eine bewusste Umwidmung des bestehenden Betriebsgebäudes einen neuen erhöhten Bedarf für ein weiteres Betriebsgebäude erzeugt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens umfasst, kann es einem Bauherrn verwehrt sein, sich auf eine stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit zu berufen, etwa wenn ein vernünftiger, auf Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt davon abgesehen hätte, ein bestehendes, für den Betrieb benötigtes Gebäude umzuwidmen und auf diese Weise erst einen Bedarf für die Inanspruchnahme des nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereichs zu schaffen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2013 – 1 ZB 11.990 –, Rdnr. 3, – juris). Ein solches widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Vielmehr haben die Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt, dass das vorhandene Betriebsgebäude gemäß der ursprünglichen Baugenehmigung weiter genutzt werden solle. Durch das neue Betriebsgebäude werde eine effektive Nutzung auch des bestehenden Betriebsgebäudes erst ermöglicht, da etwa die Durchfahrt tatsächlich als solche genutzt werden könnte und die bestehenden Flächen effektiv für die vorhandenen weiteren Arbeitsgeräte und Maschinen sowie zur Futtermittellagerung, wie etwa bei der Bestellung einer größeren Menge Futtermöhren, genutzt werden könnten.

51

Insgesamt stellt sich demnach das Vorhaben der Klägerin sowohl nach der Größe, als auch nach der Ausgestaltung und dem Verwendungszweck bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht eines Landwirtes als vernünftig dar und ist durch diese Zuordnung zum Betrieb der Klägerin auch äußerlich erkennbar eindeutig geprägt.

52

Dem beabsichtigten Vorhaben der Klägerin gemäß der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der äußeren Gestaltung des Gebäudes stehen auch keine öffentlichen Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

53

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

54

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin auf 80.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Okt. 2012 - 4 C 9/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, der von Beruf Schlosser ist und seit mehr als 30 Jahren eine Schafzucht betreibt, begehrt eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Mehrz

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2011 - 8 S 1947/11

bei uns veröffentlicht am 30.09.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Sept. 2011 - 8 A 10675/11

bei uns veröffentlicht am 16.09.2011

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. April 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2010 - 8 S 2517/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 11 K 1688/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigela

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Tatbestand

1

Der Kläger, der von Beruf Schlosser ist und seit mehr als 30 Jahren eine Schafzucht betreibt, begehrt eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle, die auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück errichtet werden soll. Das Grundstück liegt im Außenbereich sowie im Bereich der Verordnung über den "Naturpark A.". Die Mehrzweckhalle soll der Unterbringung der Maschinen, die der Kläger zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt, und der Lagerung des von ihm hergestellten Futters für seine Schafzucht dienen. Die Maschinen stehen derzeit im Freien oder sind in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Die Schafzucht umfasst ungefähr 45 Mutterschafe, soll in Zukunft aufgestockt werden und wird auf 2,5 ha Eigenflächen und 9,6 ha Pachtland ausgeübt. Die im Verfahren beteiligte Naturschutzabteilung erklärte, dass gegen das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände bestünden. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten vertrat die Auffassung, bei dem klägerischen Betrieb handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dem Betrieb des Klägers fehle die erforderliche Nachhaltigkeit eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe.

3

Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Schafzucht des Klägers falle unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Es handele sich aber nicht um einen "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es fehle jedenfalls derzeit am Nachweis für ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation. Zwar sei die Betriebsnachfolge als gesichert anzusehen. Auch verfüge der Kläger über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötige. Der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen bewege sich im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Gleichwohl könne nicht von einer für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlichen Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers ausgegangen werden. Mittels langfristiger Pacht könne zwar ein dauerhafter Zugriff auf die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Flächen sichergestellt werden. Das ändere aber nichts daran, dass der geringe Anteil an Eigenflächen jedenfalls ein gewisses Indiz gegen die Nachhaltigkeit der klägerischen Betätigung darstelle. Auf der Grundlage der vom Kläger im Verfahren gemachten Angaben sei derzeit nicht zu erkennen, ob die klägerische Schafhaltung rentabel sei. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass aus der Schafhaltung Einnahmen erzielt würden, die geeignet seien, seine Existenz zusätzlich wirtschaftlich abzusichern. Die vom Kläger vorgelegten "Betriebskonzepte" und "Rentabilitätsberechnungen" seien nicht aussagekräftig. Nicht auszuschließen sei, dass der Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde und mit Blick auf die Tochter des Klägers als Betriebsnachfolgerin dann ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter Betrieb gegeben sei. Auch hierfür bedürfe es aber konkreter Angaben. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange; es sei nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar.

4

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und macht geltend, er habe den Nachweis der Rentabilität und Nachhaltigkeit seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes erbracht. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses im Revisionsverfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, weil ihm ein fehlerhaftes Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof überspannt die Anforderungen, die an einen "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

6

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Dass es sich bei der Schafzucht des Klägers um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handelt, ist unter den Beteiligten unstreitig. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass dem Vorhaben eine dienende Funktion nicht abgesprochen werden könne und ihm am geplanten Standort öffentliche Belange nicht entgegenstünden, und ausgeführt, die wegemäßige Erschließung des Vorhabens werde als gesichert angesehen. Die Entscheidung über den Bauantrag des Klägers hängt damit allein von der Frage ab, ob das Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt ist.

7

1. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 <310> m.w.N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121).

8

1.1 Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. S. 312 f.). Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen "regulären", also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn (vgl. dazu Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 - juris Rn. 13). Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der Senat die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges" Indiz bezeichnet.

9

1.2 Die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof zwar abstrakt zutreffend wiedergegeben. Bei der Gewichtung wird jedoch offenbar, dass er Anforderungen stellt, die diesen Maßstäben widersprechen. Das Berufungsurteil wird erkennbar von der Vorstellung getragen, dass es zwingend eines Rentabilitätsnachweises an Hand konkreter Zahlen bedarf, um die für einen landwirtschaftlichen Betrieb geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit bejahen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof stellt damit überzogene Anforderungen an die Nachweispflicht. Er verneint die Betriebseigenschaft allein deswegen, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass sein Betrieb aktuell Gewinn erwirtschaftet. Die Annahme, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt, wird indes nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger keine Rentabilitätsberechnung vorgelegt hat. Es bestand kein Anlass, konkrete Zahlen zur aktuellen Einnahmen- und Ausgabensituation zu fordern. Ein derartiger Nachweis mag in Zweifelsfällen veranlasst sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

10

Soweit der Verwaltungsgerichtshof als "gewisses Indiz" gegen die Privilegierung auf den Umstand verweist, dass der Kläger nur über relativ geringe Eigenflächen verfüge, unterläuft ihm ein Gewichtungsfehler, der auf einer Verkennung des bundesrechtlichen Maßstabs beruht. Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht (Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 206.93 - juris Rn. 2). Der Senat hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Pachtland um langfristig gepachtete Flächen, die für die Schafhaltung geeignet sind (UA Rn. 45). Eine nachvollziehbare Begründung, warum dieser Umstand gleichwohl als "Indiz" gegen die Privilegierung in die Gesamtschau einzustellen ist, gibt der Verwaltungsgerichtshof nicht und ist auch nicht zu erkennen. Die Feststellung, dass der Zugriff langfristig gesichert ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht - etwa durch Angaben zur Laufzeit - relativiert. Ebenso wenig hat er festgestellt, dass die Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen - z.B. aufgrund sich wandelnder Subventionsbedingungen - nicht mehr gesichert wäre (vgl. dazu Beschluss vom 19. Juli 1994 a.a.O. juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umfang des Pachtlands den gesicherten Zugriff darauf nicht in Frage zu stellen. Damit beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs allein auf der unzutreffenden Annahme, der Kläger müsse einen Nachweis erbringen, dass der Betrieb derzeit mit Gewinn bewirtschaftet werde. Gründe dafür, von dem Kläger einen Nachweis der Rentabilität zu fordern, zeigt der Verwaltungsgerichtshof nicht auf.

11

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Auf der Grundlage der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gibt es - abgesehen von dem zu Unrecht verlangten Rentabilitätsnachweis - keinen Anhaltspunkt dafür, dass der klägerische Betrieb nicht auf Dauer angelegt ist und ernsthaft mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Es liegen hinreichend gewichtige Umstände vor, die in der Gesamtschau die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung belegen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Einnahmen aus der Mitarbeit der Tochter des Klägers in anderen landwirtschaftlichen Betrieben dem Betrieb des Klägers zugerechnet werden können, nicht an. Ebenso wenig ist der Aufklärungsrüge des Klägers nachzugehen.

12

Bereits der Umstand, dass der Kläger die Schafzucht über mehr als 30 Jahre hat am Leben halten können, ist ein gewichtiges Indiz für Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung. Zwar wird nicht jede Schafhaltung das Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebes aufweisen. Insbesondere wird die Haltung weniger Schafe in der Regel nicht ausreichen, um die Betriebseigenschaft zu bejahen (Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 62.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 200 - juris Rn. 20). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bewegt sich der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen nach der Stellungnahme u.a. des Landesverbandes B. Schafhalter e.V. aber im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Der Umstand, dass es dem Kläger gelungen ist, über mehrere Jahrzehnte eine nach fachkundiger Einschätzung professionelle Schafzucht im Nebenerwerb zu betreiben, indiziert, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handelt, dem die wirtschaftliche Grundlage nicht abgesprochen werden kann. Zu einem "regulären" Betrieb gehört - wie dargelegt - die Erwartung, dass der Betrieb auch Gewinn erwirtschaften wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die der Annahme entgegenstehen, es handele sich um einen herkömmlichen, wirtschaftlich funktionierenden Betrieb. Der Bestand soll zudem erweitert werden. Selbst der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Betrieb gewinnbringend geführt werden kann. Das zeigt der Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass der klägerische Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde.

13

Die Dauerhaftigkeit der klägerischen Betätigung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch die Betriebsnachfolge in der Person der Tochter des Klägers als gesichert ansieht, der Betrieb also weiter geführt werden wird (vgl. dazu Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <145> - juris Rn. 26). Die Tochter, der der Verwaltungsgerichtshof fundierte Kenntnisse über den Betrieb attestiert, arbeitet zudem bereits derzeit in dem Betrieb des Klägers mit. Auch das belegt die Nachhaltigkeit der Schafzucht. Die Ernsthaftigkeit ihres Engagements mit Blick auf die Fortführung der Schafzucht offenbart sich auch darin, dass die Tochter nicht in einem landwirtschaftsfremden Beruf arbeitet, sondern sich - soweit es die Mitarbeit im klägerischen Betrieb erlaubt - auf Vermittlung des sog. Maschinenringes als Betriebshelferin in anderen landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen lässt und damit ihr für die Betriebsnachfolge erforderliches Erfahrungswissen vertieft und erweitert. Auch damit zeigt sie, dass es ihr mit der landwirtschaftlichen Betätigung und der Betriebsnachfolge ernst ist.

14

Mit einer Größe von insgesamt ca. 12 ha handelt es sich zudem um einen durchaus ansehnlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche steht auch in Relation zum Tierbestand. Der Kläger erzeugt das Futter für seine Tiere fast ausschließlich auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen. Er verfügt zudem über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt. Darin zeigt sich der für die Nachhaltigkeit des Betriebes geforderte Kapitaleinsatz. Dabei ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof von "zahlreichen" landwirtschaftlichen Maschinen spricht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs stehen die Maschinen derzeit zum Teil im Freien, zum Teil sind sie in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Auch dieser Umstand spricht für das Bestreben des Klägers, seinen Betrieb funktionsfähig zu halten, weil - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (VG UA S. 10) - die Maschinen dringend einer geschützten Unterbringung bedürfen. Jeder vernünftige Landwirt wird unter diesen Umständen bemüht sein, das geplante Vorhaben zu verwirklichen.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils liegt auch die Besorgnis fern, dass hier in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Vorwand, Schafe zu züchten, in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden soll, im Außenbereich zu wohnen. Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof Tatsachen festgestellt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der Bau der Mehrzweckhalle nur vorgeschoben wird, um eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zu erreichen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. April 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Imkereistützpunktes auf einem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Das Vorhaben diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar handele es sich bei der vom Kläger betriebenen Imkerei um landwirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 201 BauGB. Doch bestehe kein spezifischer örtlicher Bezug zwischen der Bienenhaltung als Hauptzweck des Betriebs und dem Bauvorhaben im Außenbereich, da der Kläger die Bienenhaltung in Magazinbetriebsweise durchführe, bei der die Bienenkästen an unterschiedlichen Standorten aufgestellt würden, während das zu errichtende Gebäude nicht durch die Imkerei geprägt sei. Zwar seien darin Räume für die Lagerung und Weiterverarbeitung von Honig vorgesehen. Doch handele es sich insgesamt um ein Wohnbauvorhaben, bei dem die Nutzung zu betrieblichen Zwecken nach den vorgelegten Plänen nur untergeordnete Bedeutung habe. Das Vorhaben werde auch äußerlich nicht erkennbar durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Die vorgelegten Ansichten ließen vielmehr ausschließlich eine komfortable Wohnnutzung auf einem Waldgrundstück erwarten. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie an der Dauerhaftigkeit der zu erwartenden Inanspruchnahme des Außenbereichs für einen landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar mit Rücksicht auf die hohen, mit 215.000,00 € angegebenen Baukosten einerseits und das fortgeschrittene Alter sowie die langjährige schwere Erkrankung des Klägers andererseits. Sei das Vorhaben nicht als im Außenbereich privilegiert anzusehen, so könne es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, weil dadurch die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes beeinträchtigt würden.

4

Dieses Urteil begegnet zunächst keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Darüber hinaus wirft die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.).

5

1. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitsbedenken im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der geplanten Baulichkeiten für die Erweiterung eines Imkereistützpunktes im Außenbereich nicht beanspruchen kann, weil dem Vorhaben die dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzusprechen ist.

6

Zwar steht außer Frage, dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB ist. Denn er betreibt unstreitig – zurzeit aber ausschließlich auf einem (offenbar im Innenbereich gelegenen) Hausgrundstück in der Gemeinde M. im Landkreis Ludwigsburg – die berufsmäßige Imkerei als derzeit einzige Einnahmequelle mit Bienenhaltung, Honigproduktion und -lagerung sowie Weiterverarbeitung von Honig und anderen Bienenprodukten, die er auf Märkten verkauft. Ob der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers in Form der berufsmäßigen Imkerei auch die erforderliche Dauerhaftigkeit attestiert werden kann (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2010, § 35, Rn. 32, mit Rechtsprechungsnachweisen), kann offenbleiben. Zweifel daran sind auch nach Auffassung des Senats aus den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gründen, also im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Klägers, seine langjährige, durch eine Erkrankung erheblich geminderte Erwerbsfähigkeit, die ihm nach eigenen Angaben bereits in rund fünf Jahren zustehende landwirtschaftliche Altersrente und die nicht konkret absehbare Übernahme des Betriebs durch einen Nachfolger durchaus angebracht. Doch bedarf dies keiner Vertiefung, weil jedenfalls das Vorhaben nach seiner konkreten Ausgestaltung insgesamt keine dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form der berufsmäßigen Imkerei hat.

7

Dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C 20.93 –, BVerwGE 96, 95). Dienende Funktion verlangt, dass das Vorhaben für den privilegierten Betrieb zwar nicht notwendig oder unentbehrlich, aber mehr als bloß förderlich ist. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 –, BVerwGE 41, 138).

8

Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt das Vorhaben des Klägers als Ganzes die Voraussetzungen für die Annahme einer seinem Betrieb der beruflichen Imkerei dienenden Funktion nicht.

9

Dabei kann zwar für die auf dem Grundstück vorgesehenen Einrichtungen, die unmittelbar der Bienenhaltung und Honigproduktion als Kernbereichen der klassischen Imkerei dienen, eine dienende Funktion im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne weiteres angenommen werden. Dies dürfte für die Magazinbeuten selbst und etwaige Vorrichtungen zu deren ganzjähriger, vor Nässe und Zugluft geschützter Aufstellung auf dem Grundstück gelten, ebenso auch für die Lagerung damit unmittelbar zusammenhängender Gerätschaften sowie des produzierten Honigs; ferner mag dies auch noch bejaht werden können für Räumlichkeiten und Gerätschaften, die für die Fütterung der Bienen notwendig sind (z.B. Zuckerlager, Wasseranschluss, beheizbarer Kessel mit Rühreinheit u.ä.). Doch ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb hierfür das Raumangebot in der auf dem Grundstück bereits befindlichen ehemaligen Jagdhütte, die Bestandsschutz genießt, nicht ausreichend sein sollte.

10

Soweit der Kläger darüber hinaus in dem Bauvorhaben auch die Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen Bienenprodukten sowie die gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen betreiben will, handelt es sich hingegen bei isolierter Betrachtung um landwirtschaftsfremde, gewerbliche Betätigungen. Nach ständiger Rechtsprechung können solche Betätigungen nur dann aufgrund ihrer betrieblichen Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit „gleichsam mitgezogen“ werden und an der Privilegierung teilhaben, wenn es sich bei diesen an sich landwirtschaftsfremden Betätigungen noch um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb der Bienenhaltung und Honigproduktion handelt; dies kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn sich die landwirtschaftsfremden Betätigungen in der Weiterverarbeitung, Veredelung und Absatzförderung von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten (z.B.) tierischen Produkten erschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54.82 –, BauR 1985, 545 und juris, Rn. 12 f.). Auch wenn dies für die vom Kläger in dem Vorhaben offenbar vorgesehene Verarbeitung von Honig zu Honigwein, -likör, -schnaps und -essig sowie von Bienenwachs zu Kerzen und eventuell auch noch für die gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen bejaht werden mag (so etwa BayVGH, Urteil vom 4. Januar 2000 – 1 B 97.2298 –, NVwZ-RR 2000, 571 und juris, Rn. 30, in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall), so bleibt doch zu sehen, dass diese Nebentätigkeiten nicht ausreichen, um das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben nach seiner konkreten Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung äußerlich erkennbar zu prägen (vgl. zu diesem Erfordernis: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass sich das Vorhaben des Klägers nach den in den vorgelegten Plänen enthaltenen Ansichten insgesamt als ein Wohnbauvorhaben im Wald darstellt, bei dem die Nutzung zu betrieblichen Zwecken nur untergeordnete Bedeutung hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass das gesamte Erdgeschoss des Gebäudes der Wohnnutzung sowie nicht eindeutig der berufsmäßigen Imkerei zuzuordnenden Nutzungen (wie Technikraum mit Heizung, Garage und Durchfahrt für Kraftfahrzeuge) vorbehalten ist; auch das Dachgeschoss weist neben zwei kleineren Lagerräumen nur eindeutige Wohnnutzungen (Schlafzimmer und Bad) und nicht eindeutig betrieblichen Erfordernissen zuzuordnende Nutzungen (Büro und Sozialraum) auf. Die danach insgesamt dominierende Nutzung zu Wohnzwecken bzw. zu nicht eindeutig der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnenden Zwecken ist jedoch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es insoweit an einer dienenden Funktion für den landwirtschaftlichen Betrieb fehlt. Insbesondere kann die Wohnnutzung nicht als „Betriebswohnung“ einer berufsmäßigen Imkerei qualifiziert und als solche von der privilegierten Nutzung mitgezogen werden. Denn es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt und plausibel gemacht worden, dass die Begründung einer ständigen Wohnnutzung auf dem Außenbereichsgrundstück für den Betrieb seiner berufsmäßigen Imkerei mehr als nur förderlich, nämlich auch aus der Sicht eines vernünftigen, auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachten Berufsimkers geboten, weil für das Betriebsergebnis von entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch dazu BayVGH, a.a.O., Rn. 31, unter den dortigen Gegebenheiten allerdings eine Privilegierung bejahend).

11

Entscheidend dagegen, dass eine räumliche Zusammenfassung von Wohnnutzung und Einrichtungen zur Bienenhaltung und Bienenproduktverarbeitung auf einem Außenbereichsgrundstück geboten ist, weil die konkrete Betriebsweise des Klägers etwa seine ständige Anwesenheit vor Ort erfordern würde, spricht, dass der Kläger an seinem bisherigen (Haupt-)Betriebssitz in M. offenbar im Innenbereich wohnt, ohne dass dies das Funktionieren seines Betriebs und das Erzielen eines als alleinige Erwerbsquelle ausreichenden Betriebsergebnisses in Frage gestellt hätte. Auch wenn es dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleibt, zur Erzielung eines noch besseren Betriebsergebnisses seinen (Haupt-) Betriebssitz auf das aus seiner Sicht besonders geeignete Außenbereichsgrundstück im Gebiet der beigeladenen Gemeinde zu verlegen oder dort einen Nebenbetriebssitz zu begründen, bedeutet dies nicht, dass es hierzu vernünftigerweise auch geboten erscheint, auf diesem Außenbereichsgrundstück ständig zu wohnen. Vielmehr kann dem Kläger – unter dem Gesichtspunkt größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – in diesem Falle zugemutet werden, einen (ggf. auch zweiten) Wohnsitz im nahegelegenen Innenbereich der Gemeinde Gossersweiler-Stein zu begründen und von dort aus zu seinen betrieblichen Einrichtungen auf dem allenfalls wenige Kilometer entfernten Außenbereichsgrundstück zu fahren, was ggf. auch mehrmals täglich möglich und zumutbar ist. Sollten betriebliche Besonderheiten ausnahmsweise einmal seine Anwesenheit auf dem Außenbereichsgrundstück über Nacht erfordern, genügt hierfür die Einrichtung einer provisorischen Schlaf- und Waschgelegenheit in dem vorhandenen Gebäude der ehemaligen Jagdhütte, die solche Räumlichkeiten nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Grundrisszeichnungen auch früher schon aufgewiesen hat. Auch aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine über allenfalls tägliche, zeitlich begrenzte Aufenthalte und gelegentliche Übernachtungen hinausgehende oder sogar ständige Anwesenheit des Klägers und/oder seiner Ehefrau auf dem Außenbereichsgrundstück aus betrieblichen Gründen vernünftigerweise geboten ist.

12

2. Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und kann damit bereits im Berufungszulassungsverfahren festgestellt werden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, so scheidet insoweit auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten aus (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 112 f.).

13

3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang ein Vorhaben der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Imkerei dient, wenn der Imker in Magazinbetriebsweise wirtschaftet und seine Bienenvölker nur zur Überwinterung einlagert, während er sie im übrigen Jahr dorthin verbringt, wo die entsprechenden Trachten vorhanden sind, ist einer verallgemeinerungsfähigen Beurteilung nicht zugänglich, sondern kann – wie dargelegt – nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.

14

4. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet schließlich auch nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, zu der Frage, ob das beantragte Vorhaben einem landwirtschaftlichen bzw. Imkereibetrieb von seinem Umfang und seiner Ausgestaltung her diene, ein Gutachten eines Imkereisachverständigen einzuholen, kann der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 – 6 B 6/01 -, NVwZ 2001, 922 und juris, Rn. 14). Eine derartige Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob ein Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, um eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage. Zum anderen fehlte es hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Feststellung des „Dienens“ an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers.

15

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese sich nicht durch Stellung eines Antrags einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.

16

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 11 K 1688/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der bei einer Bank als Sachbearbeiter vollzeitbeschäftigte Kläger übernahm 1996 durch Pachtvertrag den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters im Ortsteil ... der Beigeladenen. Gegenstand des vormals durch Milch- und Mastviehhaltung geprägten Betriebs waren bei der Übernahme und sind bis heute noch die Haltung von Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage sowie in geringem Umfang Wein- und Streuobstbau. Der Betrieb verfügt derzeit über ca. 12,3 ha Nutzflächen, davon 9,94 ha für Wiesenwirtschaft, 0,47 ha für Weinbau und 1,89 ha für Wald, Beeren und sonstige Zwecke. Etwa 5 ha davon sind von Dritten und ca. 4,3 ha sind vom Vater gepachtet, der Rest gehört dem Kläger. Der Vater hat dem Kläger im Januar 2010 ein zehn Jahre bindendes Schenkungsangebot für seine Pachtgrundstücke unterbreitet. Zum Betrieb gehören u.a. ein Reitplatz, zwei Scheunen, fünf Traktoren, eine Heuballenpresse, zwei Futterladewagen, zwei Mist-Streuer, drei Heu-Strohballenladewagen, ein Pflug, Pflanzenschutzgeräte (Acker- und Weinbergspritzen), eine Traktor-Ackerfräße, einige Eggen, Mulch-Geräte sowie landwirtschaftliche Kleinmaschinen. Der Kläger und seine Ehefrau leben in einem Wohnhaus auf der vom Vater übernommenen Hofstelle zur Miete. Die Ehefrau ist als Industriekauffrau zu 75% teilzeitbeschäftigt. Sie und die Eltern des Klägers arbeiten in der Pferdepension mit. Der Kläger erwarb im Frühjahr 2010 einen Sachkundenachweis beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung.
Der Kläger entschloss sich im Jahr 2007, die Pferdepension wegen beengter Verhältnisse in den Außenbereich zu verlagern, zu vergrößern und zu modernisieren. Dazu beantragte er am 17.01.2008 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Offenstalls mit 18 Pferdeboxen und Außenpaddocks nebst Dunglege und Stellplätzen auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie - ca. 30 m westlich davon - eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoß nebst Doppelgarage auf dem mit Obstbäumen bewachsenen Grundstück Flst.Nr. .... Die Baugrundstücke liegen ca. 500 m Fahrstrecke und 250 m Luftlinie von der väterlichen Hofstelle entfernt in Ortsrandlage. Das Einfamilienhaus soll ca. 149 qm Wohnfläche haben; im Erdgeschoss ist ein “Büro Betriebsleiter“ und im Unterschoss ist ein “Betriebsleiter Lagerraum“ vorgesehen. Die spezifischen Abläufe der Pensionspferdehaltung und der wertvolle Tierbestand erforderten eine Wohnung des Betriebsinhabers in unmittelbarer Nähe der Pferde, da diese ständig versorgt und überwacht werden müssten, zumal sie auch plötzlich erkranken könnten und dann auch nachts mit Medikamenten versorgt und überwacht werden müssten. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen für den Offenstall und versagte es für das Einfamilienhaus. Das vom Beklagten beteiligte Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Fachbereiche Naturschutz und Landschaftspflege sowie Landwirtschaft - erhob bau- und naturschutzrechtliche Bedenken, die nur bei eindeutiger Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausräumbar seien; das sei nur beim Offenstall der Fall.
Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 23.10.2008 eine Baugenehmigung für den Offenstall und lehnte den Bauantrag im Übrigen ab. Der Offenstall sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, nicht aber das Einfamilienhaus, weil es dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht diene und öffentliche Belange beeinträchtige. Der Offenstall könne vom alten Wohnhaus aus bewirtschaftet werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 21.04.2009 zurück.
Am 03.05.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Der zwischenzeitlich errichtete Offenstall sei im Sommer 2009 mit bis zu 18 Pferden belegt gewesen. Zusammen mit den noch im alten Stall gehaltenen Pferden habe er insgesamt 25 Pferde gehalten. Die Gesamtkosten des Offenstalls betrügen 190.887,67 EUR, der prognostizierte Ertrag aus der Belegung von 15 Boxen betrage 18.046,89 EUR/Jahr. Der zu den Außenpaddocks offene Stall könne vom alten Wohnhaus nicht eingesehen werden. Unbefugte Dritte könnten jederzeit leicht hinein gelangen. Die damit verbundene Gefahr verpflichte den Betriebsinhaber zu erhöhter Überwachung und Sorgfalt. Diese Pflicht könne nur durch persönliche Vorortpräsenz insbesondere nachts erfüllt werden. Anfang Juli 2009 sei ein Pferd offenbar durch einen Eindringling schwer verletzt worden. Die Pferdebesitzer seien verunsichert und akzeptierten nicht, dass nachts keiner vor Ort sei. Die notwendigen Fahrten zwischen altem Wohnhaus und Offenstall summierten sich auf ca. 16 km/Tag. Dieser Pendelverkehr sei wirtschaftlich und persönlich unzumutbar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnung des Bauantrags im Bescheid vom 23.10.2008 sowie des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Der Nebenerwerbsbetrieb rechtfertige kein Wohnhaus im Außenbereich. Die Pferde könnten elektronisch ausreichend überwacht werden. Auch wenn der Kläger vor Ort wohnte, könnte er wegen der Entfernung des Wohnhauses einen Schaden erst nachträglich bemerken. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat einen Augenschein eingenommen. Dabei hat der Kläger erklärt, die Pachtverträge mit Dritten liefen im Regelfall zehn Jahre, Pachtflächen lägen teilweise bis zu 8 km vom Offenstall entfernt und die tägliche Arbeit wie Fütterung und Entmistung erledigten er, seine Ehefrau und seine Eltern in etwa acht Stunden.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.10.2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Kläger habe nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Wohnhaus sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Die Pensionspferdehaltung sei Landwirtschaft, da mehr als die Hälfte des für die Pferde benötigten Futters auf betriebseigenen Flächen gewonnen werden könne. Ob diese Flächen Eigentum des Klägers oder nur gepachtet seien, sei insoweit unerheblich. Nach einer Faustregel, wonach ca. 0,5 ha Grün- und Weideland pro Pferd und Jahr erforderlich seien, reichten die Betriebsflächen aus, um das Futter für 18 Pferde überwiegend selbst zu erzeugen. Die Pferdepension sei auch ein Betrieb. Die Anforderungen an Organisation, Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit seien auch unter Beachtung der bei Pferdepensionen und Nebenerwerbsstellen anzulegenden strengen Maßstäbe erfüllt. Allerdings sei die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung unzureichend, da ihr nicht zu entnehmen sei, ob die Erträge zusätzlich dauerhaft die Existenz sicherten und ob ein für Erneuerungen notwendiges Eigenkapital gebildet werden könne. Insbesondere berücksichtige sie nicht die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen für den Offenstall und das Betriebsinventar und den Wert eigener Arbeitskraft. Unklar sei auch, ob die Kosten für das Wohnhaus durch den Gewinn aufgebracht werden könnten. Gleichwohl liege ein Betrieb vor. Dies werde schon dadurch indiziert, dass der Kläger dauerhaft und ausreichend über landwirtschaftliche Flächen zur Pferdehaltung verfüge. Er sei zwar nur Eigentümer der Baugrundstücke und habe alle sonstigen Nutzflächen gepachtet. Die vom Vater gepachteten Grundstücke seien aber wie Eigentumsflächen zu werten. Die Pachtflächen seien auch nicht außergewöhnlich weit entfernt. Weitere Indizien für die Ernsthaftigkeit seien der Maschinenpark sowie der finanzielle und zeitliche Aufwand. Die tägliche Arbeitszeit gehe über Liebhaberei oder Freizeitbeschäftigung deutlich hinaus. Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers bestünden nicht. Das Einfamilienhaus “diene“ auch dem Betrieb. Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen solchen Betrieb errichten. Das Vorhaben sei dem Betrieb durch seine möglichst nahe räumliche Zuordnung zum Offenstall in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg von Bedeutung. Die dadurch ermöglichte Vorortpräsenz des Klägers oder seiner Ehefrau erleichtere Versorgung und Überwachung der Pferde, gerade auch bei einer Erkrankung eines Pferdes; auf eine provisorische Unterbringung im Offenstall müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen. Die nahe räumliche Zuordnung sei auch zur Abschreckung gegenüber Tierquälerei erforderlich, die bei einem Offenstall nicht auszuschließen sei und nach dem Vorbringen des Klägers bereits stattgefunden habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die betrieblichen Zwecke nur vorgeschoben seien und der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, der eigentliche Anlass für das Vorhaben sei. Zwar fordere das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - des Weiteren, dass ein Wohnhaus auch nach Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Zweck geprägt werde. Dem entspreche das Einfamilienhaus nicht, da sich aus den Bauvorlagen nichts dafür ergebe, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sei. Vielmehr handele es sich um ein typisches Wohngebäude gehobenen Standards, wie es in Wohngebieten errichtet werde. Hier komme es für das “dienen“ aber auch nicht auf Ausstattung oder Zuschnitt der Wohnung an. Denn die landwirtschaftliche Prägung einer Pferdepension könne sich in der Wohnqualität nicht ausdrücken. Sie werde durch die räumliche Zuordnung zum Offenstall hergestellt. Die Erschließung sei gewährleistet. Dem privilegierten Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen. Das gelte insbesondere für die Belange des Erhalts der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungsfunktion sowie der Vermeidung einer Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Entstehung einer Splittersiedlung. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen Bauordnungsrecht. Die Berufung sei wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - zuzulassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 16.10.2009 zugestellt.
Am 13.11.2009 hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen darlegt: Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor. Der Kläger besitze nicht dauerhaft ausreichend landwirtschaftliche Flächen. Die vom Vater gepachteten Grundstücke seien nicht als Eigentumsfläche des Klägers zu werten. Insoweit lägen keine Besonderheiten vor, unter anderem auch deshalb, weil der Umfang der Eigentumsflächen des Klägers sehr gering und der Umfang der von Dritten gepachteten Flächen größer sei als derjenige der vom Vater gepachteten Flächen; zudem sei eine Entfernung von 8 km zum Betriebsgrundstück außergewöhnlich groß. Aber auch finanzieller Aufwand und täglicher Arbeitsanfall seien kein Indiz für Ernst- und Dauerhaftigkeit. Der Kläger und seine Ehefrau könnten die täglichen Arbeiten schon wegen ihrer hauptberuflichen Tätigkeiten nicht bewältigen. Nachhaltigkeit und Ersthaftigkeit könnten auch nicht mit der Bereitschaft von Ehefrau und Eltern zur freiwilligen Mitarbeit begründet werden, weil die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sei. Darüber hinaus “diene“ das Wohnhaus nicht dem Betrieb, weil es keinen funktionalen Bezug zu diesem habe. Unabhängig davon, wo es stehe, seien die Pferde mindestens zu 75% der werktäglichen Arbeitszeit ohne Aufsicht. Zudem sei es mit einfachen technischen Mitteln wie einer Kamera möglich, die Pferde vom alten Wohnhaus zu überwachen. Der Abschreckungseffekt gegenüber Tierquälern werde dadurch sogar verstärkt, zumal eine Aufzeichnung die Verfolgung eines Täters ermögliche. Das Wohnhaus nütze in der werktäglichen Zeit, in der dort niemand anwesend sei, zur Abschreckung nichts. Der Zeitunterschied zwischen einer Autofahrt vom alten Wohnhaus und einem Fußweg von dort zum Pferdestall sei vernachlässigbar. Das Wohnhaus sei auch nicht nach Gestaltung und Ausstattung auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ausgerichtet. Die Investitionskosten stünden nicht in angemessenem Verhältnis zum betrieblichen Erfolg. Die mit einem Eingriff in Obstbaumbestand verbundene Errichtung auf dem separaten Grundstück Flst.Nr. ... östlich und hangaufwärts vom Offenstall verstoße gegen das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Auch fehle dadurch die erforderliche räumliche Zuordnung zum Betrieb; das Wohngebäude könne ohne Weiteres an Dritte veräußert werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.10.2009 - 11 K 1688/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die dem Vater gehörenden Pachtflächen seien wegen der verwandtschaftlichen Bindungen und des Schenkungsangebots wie sein Eigentum zu bewerten, zumal der Betrieb schon seit Generationen bestehe. Die 8 km entfernten Pachtflächen fielen mit 0,22 ha nicht ins Gewicht und seien zudem mit modernen Traktoren und Maschinen in 12 bis 16 Minuten erreichbar. Die hauptberufliche Beschäftigung stelle Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Nebenerwerbs nicht in Frage. Er und seine Ehefrau seien nicht in leitender Stellung tätig, hätten flexible Arbeitszeiten und könnten jederzeit unbezahlten Urlaub nehmen. Der Kläger wolle den Nebenerwerbsbetrieb alsbald in einen Vollerwerbsbetrieb umwandeln. Seine Ehefrau werde ihre Arbeitszeit demnächst auf 50% reduzieren und bei erfolgreichem Abschluss des Gerichtsverfahrens ihre Arbeitsstelle aus familiären Gründen aufgeben und dem Betrieb uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Beide verrichteten mit Ausnahme der Mittagsfütterung alle Tätigkeiten im Stall. Sie stünden dem Betrieb rechnerisch an 242 Tagen/Jahr zur Verfügung, und zwar an 105 Wochenendtagen, 60 Werktagen Urlaub, da sie diesen nicht gemeinsam nähmen, 57 Werktagen infolge reduzierter Arbeitszeit der Ehefrau und an 20 Werktagen Arbeitszeitausgleich des Klägers. Der tägliche Zeitaufwand für die Fütterung der Pferde morgens, mittags und abends sowie das einmalige Ausmisten des Stalls am Abend habe sich entgegen früheren Annahmen als deutlich geringer erwiesen und betrage nur etwa 3 Stunden, wobei nach wie vor die Eltern des Klägers mitwirkten. Darin erschöpfe sich die betriebliche Arbeit aber nicht. So habe der Kläger etwa in der Erntezeit 2009 über 4.000 Ballen Heu und über 5.000 Ballen Stroh selbst geerntet und gepresst. Die Kosten für das Einfamilienhaus stünden in einem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg, wie sich aus einer Aufstellung über die Entwicklung der Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb vom 10.09.2010 ergebe. Danach habe er im Wirtschaftsjahr 2009/2010 (Juli 2009 - Juni 2010) auch nach Abzug - kalkulatorischer - Abschreibungs- und Finanzierungskosten für den Offenstall, der Verzinsung des insoweit eingesetzten Eigenkapitals und der periodisierten Betriebsausgaben 15.807,34 EUR erzielt. Selbst nach Abzug kalkulatorischer Lohnkosten von 7.056 EUR/Jahr für eine Arbeitskraft an 3 Stunden/Tag zu 7 EUR/Stunde und 1.008 Stunden/Jahr sowie jährlicher Zins- und Abschreibungskosten für das neue Wohnhaus von 6.488,87 EUR, die um die ersparte Jahresmiete für die alte Wohnung (6.000 EUR) zu kürzen seien, verbleibe ein Ertrag von 8.262.46 EUR. Es sei auch zu bedenken, dass die Vermietungsquote im Offenstall zunächst volatil gewesen sei, dass sich im kommenden Wirtschaftsjahr eine Preiserhöhung niederschlage und dass in den Anfangsjahren hohe Abschreibungen und Anlaufverluste entstünden. Die Prognose für kommende Wirtschaftsjahre liege daher deutlich höher. Das Wohnhaus diene auch sonst dem Betrieb. Die Vorortpräsenz des Inhabers einer Pferdepension, dem erhebliche Vermögenswerte anvertraut sein, sei durch nichts zu ersetzen, auch nicht durch elektronische Überwachung. Im Juni 2010 habe der Kläger bei einem Kontrollgang spätabends festgestellt, dass Unbefugte den Offenstall betreten und Strohpressballen aufgeschnitten hätten. Würde er beim Offenstall wohnen, könnte er auch an Tagen, an denen er dem Hauptberuf nachgehe, ca. 16 Stunden vor Ort sein. Das Wohnhaus sei schlicht ausgelegt und enthalte notwendige Büroräume. In seiner äußeren Gestalt, Formgebung und Bauart füge es sich in das Landschaftsbild ein.
12 
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
13 
In der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 hat der Senat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Das Verfahren hat anschließend geruht. Der Kläger hat das Verfahren am 08.11.2010 wieder angerufen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 hat der Beklagte ergänzend Stellung genommen.
14 
Dem Senat liegen die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Wiederanruf des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich damit in der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
16 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil gibt der Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Recht statt. Der Kläger hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung des im Bauantrag vom 17.01.2008 bezeichneten Einfamilienhauses nebst Doppelgarage. Dieses Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es einem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Es widerspricht auch keinen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Beklagten vom 23.10.2008 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das alles wird im angefochtenen Urteil sehr eingehend und im Wesentlichen überzeugend begründet. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe Bezug (§ 130 b VwGO). Die Berufungsbegründung, mit der nur das Vorliegen eines “Betriebs“ (1.) sowie das “dienen“ (2.) des Einfamilienhauses i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nicht aber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestritten wird, gebietet keine andere Beurteilung.
17 
1. Die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau ist entgegen der Berufungsbegründung - und im Einklang mit der vom Beklagten bei Erteilung der Baugenehmigung für den Offenstall vertretenen Rechtsauffassung - ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. § 201 BauGB.
18 
Ein solcher Betrieb erfordert eine spezifisch betriebliche Organisation, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und ein auf Dauer - und zwar für Generationen - gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen mit einem Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung. Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es - wie hier - um eine Nebenerwerbsstelle geht. Aber auch im übrigen sind bei Nebenerwerbsstellen strenge Anforderungen zu stellen, vor allem wenn die Betriebsflächen nur gepachtet sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 und Beschluss vom 01.12.1995 - 4 B 271.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316 m.w.N.; siehe auch die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise im angefochtenen Urteil). Der vom Kläger 1996 übernommene und bis heute ausgeübte Nebenerwerbsbetrieb erfüllt diese Anforderungen. Die Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
19 
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte, u.a. auf “Echtzahlen“ aus Steuererklärungen des Klägers basierende Aufstellung vom 10.09.2010 über die in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 erzielten Erträge sowie über die für künftige Wirtschaftsjahre prognostizierten “Planwerte“ belegt substantiiert und nachvollziehbar eine echte Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere berücksichtigt sie im Gegensatz zu der in erster Instanz vorlegten Wirtschaftlichkeitsberechnung die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen und fiktive Lohnkosten. Inwieweit Investitionskosten für das Einfamilienhaus durch Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden können, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Darauf kommt es allenfalls zur Beantwortung der Frage an, ob dieses Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb “dient“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1983 - 4 B 71.83 - AgrarR 1983, 279 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - NuR 2003, 171 sowie nachfolgend 2.). Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs sind entgegen der Berufungsbegründung aber auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen.
20 
a) Die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Betriebsflächen mit Ausnahme der ihm gehörenden Baugrundstücke nur gepachtet hat.
21 
Allerdings hängt eine planmäßige und eigenverantwortliche landwirtschaftliche Betriebsführung, wie der Beklagte zutreffend darlegt, grundsätzlich davon ab, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, genügt den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB daher regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 - BauR 1989, 182). Schematische oder abstrakte Berechnungsformeln lassen sich insoweit aber nicht aufstellen, da es sich bei dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen stets nur um ein Indiz für die Beantwortung der Frage handelt, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt und der Frage des Pachtlandes je nach den sonstigen Umständen des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 107.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355). Derartige Besonderheiten hat der Senat in dem seinem Urteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall etwa darin gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Pachtflächen im Eigentum eines Verwandten stand, der aus Altersgründen nicht mehr in der Lage war, die Landwirtschaft fortzuführen, und dass der hauptberuflich ausgeübte Viehhandel des Betriebsinhabers einen engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb hatte.
22 
Gemessen daran kann die Betriebseigenschaft entgegen der Berufungsbegründung nicht deshalb verneint werden, weil der größte Teil der Betriebsflächen gepachtet ist. Denn es liegen Besonderheiten vor, die gleichwohl für die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung sprechen und es rechtfertigen, von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten abzusehen. Dies ist zunächst die verwandtschaftliche Bindung des Klägers zu seinem Vater als Verpächter von nahezu der Hälfte der Betriebsflächen. Insoweit liegt der Fall, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ähnlich wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde lag. Anders als in jenem Fall fehlt es zwar an der weiteren Besonderheit eines engen Bezugs zwischen Hauptberuf und landwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeit. Der vorliegende Fall weist jedoch andere zusätzliche gewichtige Besonderheiten auf, welche die erforderliche - auf Generationen angelegte - Dauerhaftigkeit des Betriebs indizieren und den dagegen sprechenden Gesichtspunkt eines nur geringfügigen Anteils “echter“ Eigentumsflächen deutlich überwiegen. Dies ist zum einen die - auch vom Beklagten nicht bestrittene - Tatsache, dass der Kläger den gesamten, schon seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters vor über 15 Jahren im Wege der Pacht übernommen und seither kontinuierlich fortgeführt und erweitert hat. Zum anderen sind dies das langfristige Schenkungsangebot des Vaters und die - ebenfalls unbestrittene - fachliche Eignung und Befähigung sowie das erhebliche persönliche Engagement des Klägers, das nicht zuletzt durch seine erfolgreiche Ausbildung beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung untermauert wird. Unter Berücksichtigung aller Besonderheiten stellt der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass ein - geringfügiger - Teil der gepachteten Betriebsflächen bis zu 8 km vom Offenstall entfernt liegt, die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung nicht ernsthaft in Frage, zumal eine solche Entfernung, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, mit modernen Traktoren und Maschinen ohne wesentliche betriebliche Nachteile in angemessener Zeit überwindbar ist.
23 
b) Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit werden, das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend dargelegt, selbst ungeachtet einer plausiblen Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Zahl der gehaltenen Pensionspferde, den Umfang der zur Erzeugung des für die Tierhaltung erforderlichen Futters verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. § 201 BauGB) sowie den - vor allem in jüngerer Zeit - erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand des Klägers und seiner Angehörigen indiziert. Der Einwand des Beklagten, ein hoher finanzieller Aufwand könne “für sich genommen“ kein Kriterium für die Betriebseigenschaft sein, ist zwar richtig. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht allein auf den finanziellen Aufwand abgestellt, sondern diesen - zu Recht - nur als ein Indiz unter mehreren gewürdigt. Das Gewicht dieses Indizes wird zudem dadurch verstärkt, dass der Nebenerwerbsbetrieb des Klägers selbst nach Abzug von Investitionskosten, Abschreibungen, Fremdfinanzierungskosten, Verzinsung des Eigenkapitals und kalkulatorischer Lohnkosten für eine Arbeitskraft einen Ertrag abwirft (vgl. die Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010). Dem Einwand des Beklagten, die vom Kläger beim Verwaltungsgericht angegebene tägliche Arbeitsbelastung von acht Stunden könne von ihm und seiner Ehefrau neben den hauptberuflichen Beschäftigungen nicht bewältigt werden, hat der Kläger glaubhaft entgegnet, dass der tägliche Zeitaufwand zur Versorgung der Pferde (Füttern, Ausmisten) aufgrund von Rationalisierungseffekten und geänderten Betriebsabläufen tatsächlich deutlich geringer sei als zunächst prognostiziert; er betrage nur etwa drei Stunden. Zudem nähmen seine Eltern einen Teil dieser Arbeiten ab, vor allem mittags. Zwar erscheint dem Senat die vom Kläger mit der Berufungserwiderung dargelegte Hochrechnung weiteren Arbeitszeitaufwands an sämtlichen Wochenenden, im Urlaub und in Zeiträumen des Arbeitszeitausgleich oder verkürzter Arbeitszeit in den Hauptberufen des Klägers und seiner Ehefrau sehr pauschal und in ihrem Umfang so nicht tragfähig. Der Senat nimmt dem Kläger, der in der Berufungsverhandlung einen persönlich glaubwürdigen, kompetenten und engagierten Eindruck vermittelte, aber als glaubhaft ab, dass er und seine Ehefrau auch einen ganz erheblichen Teil ihrer nicht durch die hauptberuflichen Beschäftigungen in Anspruch genommenen (Frei-)Zeit für den Nebenerwerbsbetrieb, insbesondere die Pensionspferdehaltung, opfern, etwa bei der Wiesen- und Weidewirtschaft, der Unterhaltung des Betriebsinventars und der Kundenbetreuung, was zugleich Lohnkosten erspart. Anhaltspunkte dafür, dass all dies nur einer Liebhaberei geschuldet sein könnte, sind nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Kläger die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau im Einklang mit seinem Hauptberuf als überkommenen “Familienbetrieb“ professionell und auf Dauer fortführt.
24 
2. Das Einfamilienhaus “dient“ auch dem Nebenerwerbsbetrieb.
25 
a) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" soll zu Verhinderung außenbereichsfremder baulicher Nutzungen und zur Vermeidung von Missbräuchen sicherstellen, dass das Bauvorhaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Haltung von Pferden auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es reicht daher nicht, wenn das Vorhaben für den Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits muss es aber auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.). Für die maßgebende Sichtweise des “vernünftigen Landwirts“ kann auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - ESVGH 52, 213).
26 
Ein Wohnhaus “dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1983 - 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208). Der insoweit anzulegende Maßstab darf aber nicht überzogen werden, etwa i. S. einer erforderlichen Vorortpräsenz “rund um die Uhr“. Denn zum einen ist Unentbehrlichkeit des Vorhabens nicht zu verlangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985). Zum anderen wird gerade der Betrieb einer i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten und unter den heutigen Lebensverhältnissen zunehmend anzutreffenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zwangsläufig mit gewissen hauptberuflich bedingten Zeiten der Ortsabwesenheit des Betriebsinhabers einhergehen, ohne dass allein schon dadurch aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ die betriebsdienliche Funktion seines Wohnhauses von vornherein in Frage gestellt sein muss. Ausreichend ist deshalb, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichen Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Denn schon das rechtfertigt die Annahme, dass das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).
27 
Die für das “dienen“ in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung, dass das Vorhaben - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit durch den betrieblichen Zweck geprägt sein muss (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.), gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für das Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pensionspferdehaltung. Ob sich die landwirtschaftliche Prägung dabei auch äußerlich erkennbar in der “Wohnqualität“ dieses Gebäudes ausdrückt, wie das etwa bei einem traditionellen Bauernhaus der Fall ist, ist insoweit unerheblich. Maßgebend ist allein, ob ein “vernünftiger Landwirt“ ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Die theoretische Möglichkeit, das Wohngebäude eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund seines “normalen Wohnstandards“ - etwa nach dem Verkauf an einen Dritten - in ein nicht-privilegiert genutztes Gebäude umzuwandeln, schließt dessen dienende Funktion nicht aus, wenn es nach der - von der Baurechtsbehörde gegebenenfalls in die Baugenehmigung aufzunehmenden - Zweckbestimmung des Bauherrn zu privilegierten Zwecken genutzt werden soll und es nach den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644), also in seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht über das hinausgeht, was der betriebliche Zweck erfordert. Die betriebliche Prägung wäre nur zu verneinen, wenn Größe und Beschaffenheit des Gebäudes deutlich erkennen ließen, dass es in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.).
28 
b) Gemessen daran “dient“ das geplante Einfamilienhaus nebst Doppelgarage dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers. Seine individuelle Wirtschaftsweise und objektive Eigenarten der Tierhaltung legen seine Vorortpräsenz jedenfalls in so erheblichem zeitlichen Umfang nahe, dass sein Wohnen im Außenbereich nahe dem Offenstall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Ein vernünftiger Nebenerwerbslandwirt würde das Wohngebäude deshalb - auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten. Auch wird das Vorhaben durch seine Zu- und Unterordnung zum konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass das Einfamilienhaus in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist, sind nicht erkennbar.
29 
Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben, die mit der Haltung von bis zu 18 Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage in dem bislang isoliert im Außenbereich stehenden Offenstall verbunden sind, insbesondere Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflichten, sowie zur Wahrnehmung der damit verknüpften Verantwortung für erhebliche Vermögenswerte der Pferdeeigentümer ist die nahe räumliche Zuordnung der Wohnstelle zum Offenstall und den ihn umgebenden Betriebsflächen in besonderer Weise betriebsdienlich und für den Betriebserfolg bedeutsam. Das wird im angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Die besondere Dienlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der konkrete Zeitaufwand für das Füttern der Tiere am Morgen, Mittag und Abend und das einmalige Ausmisten des Stalles am Abend nach den im Berufungsverfahren korrigierten Angaben des Klägers nur ca. 3 Stunden beträgt und dass diese Arbeiten, soweit der Kläger und seine Ehefrau infolge ihrer hauptberuflichen Beschäftigungen ortsabwesend sind, von Dritten, insbesondere den Eltern des Klägers ausgeführt werden. Denn darin erschöpfen sich die mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage (§ 201 BauGB) verknüpften Tätigkeiten und die Betriebsdienlichkeit der Vorortpräsenz des Betriebsinhabers nicht, wie der Kläger insbesondere unter Hinweis auf den Arbeitsaufwand zur Erzeugung und Lagerung des Tierfutters, regelmäßige Kontrollgänge im Offenstall, mögliche Nachtwachen bei Erkrankung eines Pferdes, die Abschreckung potentieller Tierquäler und nicht zuletzt die persönliche Betreuung der Kunden glaubhaft dargelegt hat. Hinzu kommt die beträchtliche Ersparnis an Fahrwegen zwischen der bisherigen Wohnstelle und dem Offenstall. Schließlich ist auch überzeugend, dass eine nahe dem Offenstall gelegene und diesem äußerlich erkennbar zugeordnete Wohnstelle die Sicherheit der Pferde und des Betriebsinventars vor Übergriffen durch Tierquäler und Eindringlinge durch die Vorortpräsenz des Betriebsinhabers vor allem in der Nacht erhöht. Ob technische Überwachungsmaßnahmen gleichermaßen geeignet wären, kann dahinstehen. Darauf muss sich der Kläger schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers vor Ort die Sicherheit zusätzlich erhöht und die Sicherheitsfrage auch nur ein Aspekt unter mehreren ist, welche die besondere Dienlichkeit des Wohnens vor Ort begründen.
30 
Aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ stehen auch die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen. Dabei kann offen bleiben, ob dies nur dann der Fall wäre, wenn die Investitionskosten für das Wohnhaus allein durch den Gewinn aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden könnten (so der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 26.04.2002, a.a.O.), oder ob es bei einem Nebenerwerbsbetrieb generell zu weit ginge, stets die Rentabilität eines zum Betrieb gehörenden Wohnhauses allein auf der Grundlage der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu fordern (vgl. bereits Senatsurteil vom 06.11.1995 - 8 S 1104/95 - unveröffentlicht). Denn nach der substantiierten und umfassenden Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010, die ausgehend von den “Echtzahlen“ des Wirtschaftsjahres 2009/10 neben periodisierten Betriebsausgaben auch - kalkulatorische - Abschreibungs- und Finanzierungskosten, die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals und kalkulatorische Lohnkosten berücksichtigt, können die vom Kläger mit 488,88 EUR/Jahr errechneten Zins- und Abschreibungskosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Bruttoertrag des Nebenerwerbsbetriebs von 8.751,34 EUR aufgebracht werden. Die davon ausgehende Prognose für die nächsten drei Wirtschaftsjahre gelangt sogar zu deutlich höheren jährlichen “Planwerten“ von 28.475,37 EUR, 29.530,76 EUR und 38.115.46 EUR. Das beruht allerdings zu einem wesentlichen Teil auf beabsichtigten künftigen Preiserhöhungen, deren Realisierbarkeit - jedenfalls derzeit - nicht gesichert erscheint. Dem Einwand des Beklagten, die angesetzten Baukosten für das Einfamilienhaus seien zu niedrig, weil die Doppelgarage nicht berücksichtigt werde, hat der Kläger überzeugend entgegengehalten, dass es sich um eine bereits seit sechs Jahren vorhandene Garage handele, die als Fertigbauelement nur auf das Baugrundstück versetzt werden müsse und bei einem vernachlässigbaren Restwert nicht mit weiteren Kosten zu Buche schlage. Auch der weitere Einwand des Beklagten, der vom Kläger angesetzte Baukostenwert von 240 EUR/cbm liege 10 EUR/cbm unter dem rechnerischen Mittelwert des von 225 EUR/cbm bis 330 EUR/cbm reichenden Rahmens der Baukostentabelle 2008 des Baukosteninformationszentrums der Architektenkammern, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Berechnung des Klägers. Denn diese beruht auf einer von seinem Architekten für das konkrete Vorhaben erstellten Baukostenschätzung und berücksichtigt zudem nicht unerhebliche Eigenleistungen des Klägers und auch seines Vaters bei den Elektroinstallationen, beim Innenausbau und den Erdarbeiten, wie der Kläger glaubhaft versichert hat. Zweifelhaft erscheint nach der vom Beklagten fernmündlich eingeholten Auskunft des Landratsamts Rems-Murr-Kreis - Fachbereich Landwirtschaft - vom 12.10.2010 allerdings, ob der Kläger tatsächlich begründete Aussicht auf Erhalt der von ihm mit 60 EUR/cbm baukostenmindernd angesetzten Agrarförderung hat. Das kann jedoch offen bleiben. Zwar erhöhte sich ohne diese Förderung die Bausumme für das Wohnhaus auf 220.377,60 EUR (918,24 cbm x 240 EUR/cbm). Dementsprechend erhöhte sich der jährliche Zinsaufwand für das neben 100.000 EUR Eigenkapital dann in Höhe von 120.377,60 EUR aufzunehmende Fremdkapital auf 3.490,95 EUR (beim zugrunde gelegten Zinssatz von 2,9%). Auch stiege die jährliche zweiprozentige Abschreibung der - erhöhten - Bausumme auf 4.407,55 EUR. Aber selbst die daraus einschließlich - unveränderter - Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von 1.290 EUR/Jahr resultierenden und nach Abzug von 6.000 EUR/Jahr ersparter Mietzinsen deutlich höher in Rechnung zu stellenden Investitionskosten für das Wohnhaus von insgesamt 3.188,50 EUR/Jahr (3.490,95 EUR + 4.407,55 EUR + 1.290 EUR - 6.000 EUR) könnten immer noch aus dem Bruttoertrag von 8.751,34 EUR erwirtschaftet werden. Zwar verbliebe nur ein relativ geringer Bruttoertrag. Ein “Verlustgeschäft“ wäre das Vorhaben aber auch dann nicht.
31 
Das Wohnhaus entspricht auch nach Größe, Gestaltung und Ausstattung den durch seine dienende Funktion bestimmten Anforderungen und würde von einem vernünftigen Landwirt nicht wesentlich anders errichtet. Anhaltspunkte für eine diese Funktion überschreitende bauliche Überdimensionierung gibt es nicht. Es handelt sich um ein dem Betrieb zu- und untergeordnetes Wohngebäude normalen Standards, das nicht mehr und nicht weniger als den besonders betriebsdienlichen und auch aus der Widmung der Räume “Büro Betriebsleiter“ im Erdgeschoss und “Betriebsleiter Lagerraum“ im Unterschoß erkennbaren Zweck erfüllt, dem Betriebsinhaber und seiner Familie möglichst nahe am Offenstall eine Wohnstelle zu bieten. Darauf, ob sich eine landwirtschaftliche Prägung darüber hinaus in der “Wohnqualität“ des Gebäudes ausdrückt, kommt es - wie oben (a)) dargelegt - nicht an. Entgegen der Ansicht des Beklagten trägt die Errichtung des Wohnhauses auf dem von den Baugrundstücken Flst. Nr. ..., ... des Offenstalls westlich abgesetzten, derzeit mit Streuobstbäumen bewachsenen Baugrundstück Flst. Nr. ... auch dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung. Die Errichtung auch des Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nr. ..., ... wäre, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat und wie auch aus dem Schreiben des Architekten des Klägers vom 02.11.2010 hervorgeht, nach der vom Beklagten genehmigten und vom Kläger bereits vollzogenen Errichtung des Offenstalls und der befestigten Kfz.-Stellplätze auf diesen Grundstücken heute nur noch bei gleichzeitiger “Begradigung“ des daneben verlaufenden Feldweges sachgerecht möglich. Das wäre aber ebenfalls mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sowie von der Zustimmung der davon betroffenen Dritteigentümer abhängig. Zudem müsste dann zumindest ein Teil der auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... vorhandenen notwendigen Kfz.-Stellplätze auf das Grundstück Flst. Nr. ... verlagert werden, womit ebenso in den Streuobstbestand eingegriffen würde.
32 
Schließlich ist das Wohnhaus trotz seiner Entfernung vom Offenstall hinreichend räumlich zugeordnet. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch für einen Außenstehenden ist die Zuordnung ohne Weiteres erkennbar. Der zwischen den Baugrundstücken verlaufende Feldweg und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ändern daran nichts. Davon hat sich der Senat beim Augenschein überzeugt. Im Übrigen ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (BVerwG, Urt. v. 19.06.1991 - 4 C 11/89 - NVwZ-RR 1992, 401). Wird eine (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft - wie im Fall des Klägers - bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben und soll die neue Hofstelle - wie hier - in der Ortsrandlage errichtet werden, spricht wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage die räumliche Zuordnung zu den sonstigen Betriebsflächen verlorengehen könnte, sind nicht erkennbar.
33 
Ist das Vorhaben dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in dieser Weise funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann seine Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem Gebäude im Innenbereich aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).
II.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
36 
Beschluss vom 15. Dezember 2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Wiederanruf des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich damit in der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
16 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil gibt der Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Recht statt. Der Kläger hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung des im Bauantrag vom 17.01.2008 bezeichneten Einfamilienhauses nebst Doppelgarage. Dieses Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es einem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Es widerspricht auch keinen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Beklagten vom 23.10.2008 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das alles wird im angefochtenen Urteil sehr eingehend und im Wesentlichen überzeugend begründet. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe Bezug (§ 130 b VwGO). Die Berufungsbegründung, mit der nur das Vorliegen eines “Betriebs“ (1.) sowie das “dienen“ (2.) des Einfamilienhauses i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nicht aber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestritten wird, gebietet keine andere Beurteilung.
17 
1. Die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau ist entgegen der Berufungsbegründung - und im Einklang mit der vom Beklagten bei Erteilung der Baugenehmigung für den Offenstall vertretenen Rechtsauffassung - ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. § 201 BauGB.
18 
Ein solcher Betrieb erfordert eine spezifisch betriebliche Organisation, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und ein auf Dauer - und zwar für Generationen - gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen mit einem Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung. Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es - wie hier - um eine Nebenerwerbsstelle geht. Aber auch im übrigen sind bei Nebenerwerbsstellen strenge Anforderungen zu stellen, vor allem wenn die Betriebsflächen nur gepachtet sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 und Beschluss vom 01.12.1995 - 4 B 271.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316 m.w.N.; siehe auch die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise im angefochtenen Urteil). Der vom Kläger 1996 übernommene und bis heute ausgeübte Nebenerwerbsbetrieb erfüllt diese Anforderungen. Die Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
19 
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte, u.a. auf “Echtzahlen“ aus Steuererklärungen des Klägers basierende Aufstellung vom 10.09.2010 über die in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 erzielten Erträge sowie über die für künftige Wirtschaftsjahre prognostizierten “Planwerte“ belegt substantiiert und nachvollziehbar eine echte Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere berücksichtigt sie im Gegensatz zu der in erster Instanz vorlegten Wirtschaftlichkeitsberechnung die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen und fiktive Lohnkosten. Inwieweit Investitionskosten für das Einfamilienhaus durch Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden können, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Darauf kommt es allenfalls zur Beantwortung der Frage an, ob dieses Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb “dient“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1983 - 4 B 71.83 - AgrarR 1983, 279 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - NuR 2003, 171 sowie nachfolgend 2.). Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs sind entgegen der Berufungsbegründung aber auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen.
20 
a) Die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Betriebsflächen mit Ausnahme der ihm gehörenden Baugrundstücke nur gepachtet hat.
21 
Allerdings hängt eine planmäßige und eigenverantwortliche landwirtschaftliche Betriebsführung, wie der Beklagte zutreffend darlegt, grundsätzlich davon ab, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, genügt den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB daher regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 - BauR 1989, 182). Schematische oder abstrakte Berechnungsformeln lassen sich insoweit aber nicht aufstellen, da es sich bei dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen stets nur um ein Indiz für die Beantwortung der Frage handelt, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt und der Frage des Pachtlandes je nach den sonstigen Umständen des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 107.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355). Derartige Besonderheiten hat der Senat in dem seinem Urteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall etwa darin gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Pachtflächen im Eigentum eines Verwandten stand, der aus Altersgründen nicht mehr in der Lage war, die Landwirtschaft fortzuführen, und dass der hauptberuflich ausgeübte Viehhandel des Betriebsinhabers einen engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb hatte.
22 
Gemessen daran kann die Betriebseigenschaft entgegen der Berufungsbegründung nicht deshalb verneint werden, weil der größte Teil der Betriebsflächen gepachtet ist. Denn es liegen Besonderheiten vor, die gleichwohl für die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung sprechen und es rechtfertigen, von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten abzusehen. Dies ist zunächst die verwandtschaftliche Bindung des Klägers zu seinem Vater als Verpächter von nahezu der Hälfte der Betriebsflächen. Insoweit liegt der Fall, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ähnlich wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde lag. Anders als in jenem Fall fehlt es zwar an der weiteren Besonderheit eines engen Bezugs zwischen Hauptberuf und landwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeit. Der vorliegende Fall weist jedoch andere zusätzliche gewichtige Besonderheiten auf, welche die erforderliche - auf Generationen angelegte - Dauerhaftigkeit des Betriebs indizieren und den dagegen sprechenden Gesichtspunkt eines nur geringfügigen Anteils “echter“ Eigentumsflächen deutlich überwiegen. Dies ist zum einen die - auch vom Beklagten nicht bestrittene - Tatsache, dass der Kläger den gesamten, schon seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters vor über 15 Jahren im Wege der Pacht übernommen und seither kontinuierlich fortgeführt und erweitert hat. Zum anderen sind dies das langfristige Schenkungsangebot des Vaters und die - ebenfalls unbestrittene - fachliche Eignung und Befähigung sowie das erhebliche persönliche Engagement des Klägers, das nicht zuletzt durch seine erfolgreiche Ausbildung beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung untermauert wird. Unter Berücksichtigung aller Besonderheiten stellt der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass ein - geringfügiger - Teil der gepachteten Betriebsflächen bis zu 8 km vom Offenstall entfernt liegt, die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung nicht ernsthaft in Frage, zumal eine solche Entfernung, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, mit modernen Traktoren und Maschinen ohne wesentliche betriebliche Nachteile in angemessener Zeit überwindbar ist.
23 
b) Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit werden, das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend dargelegt, selbst ungeachtet einer plausiblen Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Zahl der gehaltenen Pensionspferde, den Umfang der zur Erzeugung des für die Tierhaltung erforderlichen Futters verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. § 201 BauGB) sowie den - vor allem in jüngerer Zeit - erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand des Klägers und seiner Angehörigen indiziert. Der Einwand des Beklagten, ein hoher finanzieller Aufwand könne “für sich genommen“ kein Kriterium für die Betriebseigenschaft sein, ist zwar richtig. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht allein auf den finanziellen Aufwand abgestellt, sondern diesen - zu Recht - nur als ein Indiz unter mehreren gewürdigt. Das Gewicht dieses Indizes wird zudem dadurch verstärkt, dass der Nebenerwerbsbetrieb des Klägers selbst nach Abzug von Investitionskosten, Abschreibungen, Fremdfinanzierungskosten, Verzinsung des Eigenkapitals und kalkulatorischer Lohnkosten für eine Arbeitskraft einen Ertrag abwirft (vgl. die Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010). Dem Einwand des Beklagten, die vom Kläger beim Verwaltungsgericht angegebene tägliche Arbeitsbelastung von acht Stunden könne von ihm und seiner Ehefrau neben den hauptberuflichen Beschäftigungen nicht bewältigt werden, hat der Kläger glaubhaft entgegnet, dass der tägliche Zeitaufwand zur Versorgung der Pferde (Füttern, Ausmisten) aufgrund von Rationalisierungseffekten und geänderten Betriebsabläufen tatsächlich deutlich geringer sei als zunächst prognostiziert; er betrage nur etwa drei Stunden. Zudem nähmen seine Eltern einen Teil dieser Arbeiten ab, vor allem mittags. Zwar erscheint dem Senat die vom Kläger mit der Berufungserwiderung dargelegte Hochrechnung weiteren Arbeitszeitaufwands an sämtlichen Wochenenden, im Urlaub und in Zeiträumen des Arbeitszeitausgleich oder verkürzter Arbeitszeit in den Hauptberufen des Klägers und seiner Ehefrau sehr pauschal und in ihrem Umfang so nicht tragfähig. Der Senat nimmt dem Kläger, der in der Berufungsverhandlung einen persönlich glaubwürdigen, kompetenten und engagierten Eindruck vermittelte, aber als glaubhaft ab, dass er und seine Ehefrau auch einen ganz erheblichen Teil ihrer nicht durch die hauptberuflichen Beschäftigungen in Anspruch genommenen (Frei-)Zeit für den Nebenerwerbsbetrieb, insbesondere die Pensionspferdehaltung, opfern, etwa bei der Wiesen- und Weidewirtschaft, der Unterhaltung des Betriebsinventars und der Kundenbetreuung, was zugleich Lohnkosten erspart. Anhaltspunkte dafür, dass all dies nur einer Liebhaberei geschuldet sein könnte, sind nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Kläger die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau im Einklang mit seinem Hauptberuf als überkommenen “Familienbetrieb“ professionell und auf Dauer fortführt.
24 
2. Das Einfamilienhaus “dient“ auch dem Nebenerwerbsbetrieb.
25 
a) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" soll zu Verhinderung außenbereichsfremder baulicher Nutzungen und zur Vermeidung von Missbräuchen sicherstellen, dass das Bauvorhaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Haltung von Pferden auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es reicht daher nicht, wenn das Vorhaben für den Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits muss es aber auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.). Für die maßgebende Sichtweise des “vernünftigen Landwirts“ kann auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - ESVGH 52, 213).
26 
Ein Wohnhaus “dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1983 - 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208). Der insoweit anzulegende Maßstab darf aber nicht überzogen werden, etwa i. S. einer erforderlichen Vorortpräsenz “rund um die Uhr“. Denn zum einen ist Unentbehrlichkeit des Vorhabens nicht zu verlangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985). Zum anderen wird gerade der Betrieb einer i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten und unter den heutigen Lebensverhältnissen zunehmend anzutreffenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zwangsläufig mit gewissen hauptberuflich bedingten Zeiten der Ortsabwesenheit des Betriebsinhabers einhergehen, ohne dass allein schon dadurch aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ die betriebsdienliche Funktion seines Wohnhauses von vornherein in Frage gestellt sein muss. Ausreichend ist deshalb, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichen Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Denn schon das rechtfertigt die Annahme, dass das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).
27 
Die für das “dienen“ in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung, dass das Vorhaben - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit durch den betrieblichen Zweck geprägt sein muss (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.), gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für das Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pensionspferdehaltung. Ob sich die landwirtschaftliche Prägung dabei auch äußerlich erkennbar in der “Wohnqualität“ dieses Gebäudes ausdrückt, wie das etwa bei einem traditionellen Bauernhaus der Fall ist, ist insoweit unerheblich. Maßgebend ist allein, ob ein “vernünftiger Landwirt“ ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Die theoretische Möglichkeit, das Wohngebäude eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund seines “normalen Wohnstandards“ - etwa nach dem Verkauf an einen Dritten - in ein nicht-privilegiert genutztes Gebäude umzuwandeln, schließt dessen dienende Funktion nicht aus, wenn es nach der - von der Baurechtsbehörde gegebenenfalls in die Baugenehmigung aufzunehmenden - Zweckbestimmung des Bauherrn zu privilegierten Zwecken genutzt werden soll und es nach den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644), also in seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht über das hinausgeht, was der betriebliche Zweck erfordert. Die betriebliche Prägung wäre nur zu verneinen, wenn Größe und Beschaffenheit des Gebäudes deutlich erkennen ließen, dass es in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.).
28 
b) Gemessen daran “dient“ das geplante Einfamilienhaus nebst Doppelgarage dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers. Seine individuelle Wirtschaftsweise und objektive Eigenarten der Tierhaltung legen seine Vorortpräsenz jedenfalls in so erheblichem zeitlichen Umfang nahe, dass sein Wohnen im Außenbereich nahe dem Offenstall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Ein vernünftiger Nebenerwerbslandwirt würde das Wohngebäude deshalb - auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten. Auch wird das Vorhaben durch seine Zu- und Unterordnung zum konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass das Einfamilienhaus in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist, sind nicht erkennbar.
29 
Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben, die mit der Haltung von bis zu 18 Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage in dem bislang isoliert im Außenbereich stehenden Offenstall verbunden sind, insbesondere Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflichten, sowie zur Wahrnehmung der damit verknüpften Verantwortung für erhebliche Vermögenswerte der Pferdeeigentümer ist die nahe räumliche Zuordnung der Wohnstelle zum Offenstall und den ihn umgebenden Betriebsflächen in besonderer Weise betriebsdienlich und für den Betriebserfolg bedeutsam. Das wird im angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Die besondere Dienlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der konkrete Zeitaufwand für das Füttern der Tiere am Morgen, Mittag und Abend und das einmalige Ausmisten des Stalles am Abend nach den im Berufungsverfahren korrigierten Angaben des Klägers nur ca. 3 Stunden beträgt und dass diese Arbeiten, soweit der Kläger und seine Ehefrau infolge ihrer hauptberuflichen Beschäftigungen ortsabwesend sind, von Dritten, insbesondere den Eltern des Klägers ausgeführt werden. Denn darin erschöpfen sich die mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage (§ 201 BauGB) verknüpften Tätigkeiten und die Betriebsdienlichkeit der Vorortpräsenz des Betriebsinhabers nicht, wie der Kläger insbesondere unter Hinweis auf den Arbeitsaufwand zur Erzeugung und Lagerung des Tierfutters, regelmäßige Kontrollgänge im Offenstall, mögliche Nachtwachen bei Erkrankung eines Pferdes, die Abschreckung potentieller Tierquäler und nicht zuletzt die persönliche Betreuung der Kunden glaubhaft dargelegt hat. Hinzu kommt die beträchtliche Ersparnis an Fahrwegen zwischen der bisherigen Wohnstelle und dem Offenstall. Schließlich ist auch überzeugend, dass eine nahe dem Offenstall gelegene und diesem äußerlich erkennbar zugeordnete Wohnstelle die Sicherheit der Pferde und des Betriebsinventars vor Übergriffen durch Tierquäler und Eindringlinge durch die Vorortpräsenz des Betriebsinhabers vor allem in der Nacht erhöht. Ob technische Überwachungsmaßnahmen gleichermaßen geeignet wären, kann dahinstehen. Darauf muss sich der Kläger schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers vor Ort die Sicherheit zusätzlich erhöht und die Sicherheitsfrage auch nur ein Aspekt unter mehreren ist, welche die besondere Dienlichkeit des Wohnens vor Ort begründen.
30 
Aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ stehen auch die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen. Dabei kann offen bleiben, ob dies nur dann der Fall wäre, wenn die Investitionskosten für das Wohnhaus allein durch den Gewinn aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden könnten (so der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 26.04.2002, a.a.O.), oder ob es bei einem Nebenerwerbsbetrieb generell zu weit ginge, stets die Rentabilität eines zum Betrieb gehörenden Wohnhauses allein auf der Grundlage der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu fordern (vgl. bereits Senatsurteil vom 06.11.1995 - 8 S 1104/95 - unveröffentlicht). Denn nach der substantiierten und umfassenden Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010, die ausgehend von den “Echtzahlen“ des Wirtschaftsjahres 2009/10 neben periodisierten Betriebsausgaben auch - kalkulatorische - Abschreibungs- und Finanzierungskosten, die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals und kalkulatorische Lohnkosten berücksichtigt, können die vom Kläger mit 488,88 EUR/Jahr errechneten Zins- und Abschreibungskosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Bruttoertrag des Nebenerwerbsbetriebs von 8.751,34 EUR aufgebracht werden. Die davon ausgehende Prognose für die nächsten drei Wirtschaftsjahre gelangt sogar zu deutlich höheren jährlichen “Planwerten“ von 28.475,37 EUR, 29.530,76 EUR und 38.115.46 EUR. Das beruht allerdings zu einem wesentlichen Teil auf beabsichtigten künftigen Preiserhöhungen, deren Realisierbarkeit - jedenfalls derzeit - nicht gesichert erscheint. Dem Einwand des Beklagten, die angesetzten Baukosten für das Einfamilienhaus seien zu niedrig, weil die Doppelgarage nicht berücksichtigt werde, hat der Kläger überzeugend entgegengehalten, dass es sich um eine bereits seit sechs Jahren vorhandene Garage handele, die als Fertigbauelement nur auf das Baugrundstück versetzt werden müsse und bei einem vernachlässigbaren Restwert nicht mit weiteren Kosten zu Buche schlage. Auch der weitere Einwand des Beklagten, der vom Kläger angesetzte Baukostenwert von 240 EUR/cbm liege 10 EUR/cbm unter dem rechnerischen Mittelwert des von 225 EUR/cbm bis 330 EUR/cbm reichenden Rahmens der Baukostentabelle 2008 des Baukosteninformationszentrums der Architektenkammern, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Berechnung des Klägers. Denn diese beruht auf einer von seinem Architekten für das konkrete Vorhaben erstellten Baukostenschätzung und berücksichtigt zudem nicht unerhebliche Eigenleistungen des Klägers und auch seines Vaters bei den Elektroinstallationen, beim Innenausbau und den Erdarbeiten, wie der Kläger glaubhaft versichert hat. Zweifelhaft erscheint nach der vom Beklagten fernmündlich eingeholten Auskunft des Landratsamts Rems-Murr-Kreis - Fachbereich Landwirtschaft - vom 12.10.2010 allerdings, ob der Kläger tatsächlich begründete Aussicht auf Erhalt der von ihm mit 60 EUR/cbm baukostenmindernd angesetzten Agrarförderung hat. Das kann jedoch offen bleiben. Zwar erhöhte sich ohne diese Förderung die Bausumme für das Wohnhaus auf 220.377,60 EUR (918,24 cbm x 240 EUR/cbm). Dementsprechend erhöhte sich der jährliche Zinsaufwand für das neben 100.000 EUR Eigenkapital dann in Höhe von 120.377,60 EUR aufzunehmende Fremdkapital auf 3.490,95 EUR (beim zugrunde gelegten Zinssatz von 2,9%). Auch stiege die jährliche zweiprozentige Abschreibung der - erhöhten - Bausumme auf 4.407,55 EUR. Aber selbst die daraus einschließlich - unveränderter - Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von 1.290 EUR/Jahr resultierenden und nach Abzug von 6.000 EUR/Jahr ersparter Mietzinsen deutlich höher in Rechnung zu stellenden Investitionskosten für das Wohnhaus von insgesamt 3.188,50 EUR/Jahr (3.490,95 EUR + 4.407,55 EUR + 1.290 EUR - 6.000 EUR) könnten immer noch aus dem Bruttoertrag von 8.751,34 EUR erwirtschaftet werden. Zwar verbliebe nur ein relativ geringer Bruttoertrag. Ein “Verlustgeschäft“ wäre das Vorhaben aber auch dann nicht.
31 
Das Wohnhaus entspricht auch nach Größe, Gestaltung und Ausstattung den durch seine dienende Funktion bestimmten Anforderungen und würde von einem vernünftigen Landwirt nicht wesentlich anders errichtet. Anhaltspunkte für eine diese Funktion überschreitende bauliche Überdimensionierung gibt es nicht. Es handelt sich um ein dem Betrieb zu- und untergeordnetes Wohngebäude normalen Standards, das nicht mehr und nicht weniger als den besonders betriebsdienlichen und auch aus der Widmung der Räume “Büro Betriebsleiter“ im Erdgeschoss und “Betriebsleiter Lagerraum“ im Unterschoß erkennbaren Zweck erfüllt, dem Betriebsinhaber und seiner Familie möglichst nahe am Offenstall eine Wohnstelle zu bieten. Darauf, ob sich eine landwirtschaftliche Prägung darüber hinaus in der “Wohnqualität“ des Gebäudes ausdrückt, kommt es - wie oben (a)) dargelegt - nicht an. Entgegen der Ansicht des Beklagten trägt die Errichtung des Wohnhauses auf dem von den Baugrundstücken Flst. Nr. ..., ... des Offenstalls westlich abgesetzten, derzeit mit Streuobstbäumen bewachsenen Baugrundstück Flst. Nr. ... auch dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung. Die Errichtung auch des Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nr. ..., ... wäre, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat und wie auch aus dem Schreiben des Architekten des Klägers vom 02.11.2010 hervorgeht, nach der vom Beklagten genehmigten und vom Kläger bereits vollzogenen Errichtung des Offenstalls und der befestigten Kfz.-Stellplätze auf diesen Grundstücken heute nur noch bei gleichzeitiger “Begradigung“ des daneben verlaufenden Feldweges sachgerecht möglich. Das wäre aber ebenfalls mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sowie von der Zustimmung der davon betroffenen Dritteigentümer abhängig. Zudem müsste dann zumindest ein Teil der auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... vorhandenen notwendigen Kfz.-Stellplätze auf das Grundstück Flst. Nr. ... verlagert werden, womit ebenso in den Streuobstbestand eingegriffen würde.
32 
Schließlich ist das Wohnhaus trotz seiner Entfernung vom Offenstall hinreichend räumlich zugeordnet. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch für einen Außenstehenden ist die Zuordnung ohne Weiteres erkennbar. Der zwischen den Baugrundstücken verlaufende Feldweg und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ändern daran nichts. Davon hat sich der Senat beim Augenschein überzeugt. Im Übrigen ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (BVerwG, Urt. v. 19.06.1991 - 4 C 11/89 - NVwZ-RR 1992, 401). Wird eine (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft - wie im Fall des Klägers - bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben und soll die neue Hofstelle - wie hier - in der Ortsrandlage errichtet werden, spricht wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage die räumliche Zuordnung zu den sonstigen Betriebsflächen verlorengehen könnte, sind nicht erkennbar.
33 
Ist das Vorhaben dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in dieser Weise funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann seine Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem Gebäude im Innenbereich aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).
II.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
36 
Beschluss vom 15. Dezember 2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23. März 2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19. Januar 2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Landwirt. Seine Hofstelle mit Wohnhaus, Betriebsgebäuden, Garagen und einem denkmalgeschützten Windrad liegt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (Baugrundstück) der Gemarkung ... im Weiler ... der Gemeinde Heiligenberg. Am 23.03.2005 erteilte das Landratsamt Bodenseekreis ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Milchviehstalls als Anbau an eine landwirtschaftliche Halle auf dem Baugrundstück. Der Stall sollte danach auf einem Stahlbetonfundament mit einer Grundfläche von 725,34 m2 in einer Stahl-Holz-Rahmenkonstruktion mit Außenwänden in Holzwandriegel- bzw. Holzfachwerkkonstruktion mit ziegelgedecktem Satteldach bei einer Firsthöhe von 8,3 m errichtet werden; als Auflage war angeordnet, den Stall mit Holz zu verkleiden, in unauffälliger Farbe zu streichen und sein Dach wie umliegende Gebäude matt-rot einzudecken. Die Baukosten waren auf 163.000 Euro berechnet. Das Landwirtschaftsamt hatte das Vorhaben in einer Stellungnahme vom 30.12.2004 befürwortet, weil es langfristig die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs sichere. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde bis zum 07.04.2011 verlängert; mit der Bauausführung wurde bis dahin aber nicht begonnen.
Bereits im Februar 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine kostengünstigere Ausführung des genehmigten Stalles in Gestalt einer Rundbogenhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen; die Baukosten waren insoweit auf 134.539,38 Euro berechnet. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.05.2008 ab, weil dem Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung, entgegenstünden.
Der Kläger beantragte daraufhin am 19.01.2009 die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine „geänderte Dachausführung, Grundfläche und Höhe“ des am 23.05.2005 genehmigten Stalls. Danach soll dieser nunmehr als Stahlleichtbauhalle des Typs “... ... ...“ der Firma ... ... ... in Form eines an den Traufen abgerundeten Satteldachgebäudes mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen freistehend neben der landwirtschaftlichen Halle auf einem Stahlbetonfundament mit 829,87 m2 Grundfläche errichtet werden. Nach der vorgelegten Bauzeichnung beträgt die Firsthöhe der Halle 11,68 m; im Anschreiben zum Bauvorbescheidantrag heißt es, die Halle überschreite die Firsthöhe des Wohnhauses nicht; die Dachfolie könne in verschiedenen Farbtönen ausgeführt werden. Ein vom Kläger vorgelegtes Foto bildet den Hallentyp “... ... ...“ wie folgt (nicht maßstabsgerecht) ab:
Das Landwirtschaftsamt befürwortete in einer Stellungnahme vom 04.02.2009 die geänderte Bauausführung. Die Halle ermögliche eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung und sei gerade noch landschaftsverträglich, da sie nicht frei in der Landschaft stehe, sondern sich mehr oder weniger in einem Weiler mit zwei weiteren Hofstellen befinde, wobei sie eingegrünt und mit einer Baumbepflanzung in die Landschaft eingebunden werden könne. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Die untere Naturschutzbehörde lehnte die Herstellung ihres Benehmens ab.
Mit Bescheid vom 12.05.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig, da ihm Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung entgegenstünden. Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe vom konventionellen Stallgebäude Abstand genommen, weil niedrigere Errichtungs- und Rückbaukosten sowie die Flexibilität der Leichtbauhalle, die seit Jahren in unterschiedlichen Größen, Formen und Farben in Landwirtschaft und Gewerbe in Deutschland eingesetzt werde, in besonderer Weise marktwirtschaftlichen Anforderungen sowie Anpassungsdruck und Strukturwandel in der Landwirtschaft entsprächen. Auch im Weiler ... würden moderne Baumaterialien verwendet, es gebe Blechdächer, Eternitverkleidungen, mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos und mit Zinkblech eingefasste Lüftungsanlagen. Ein privilegiertes Vorhaben sei nur unzulässig, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Das sei nicht der Fall. Die Landschaft werde aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters nicht verunstaltet. Ob neuartige Materialen oder Konstruktionsweisen optisch gewöhnungsbedürftig seien, sei insoweit unerheblich.
Während des Vorverfahrens stellte das Landratsamt an anderer Stelle auf dem Baugrundstück zwei ca. 3,75 m hohe Gebäude mit ca. 68 m2 Grundfläche und grünen folienbespannten Rundbogendächern fest. Der Kläger erklärte, er nutze ein Gebäude vorübergehend als Milchviehstall, im anderen würden Maschinen und Geräte untergestellt. Das Landratsamt kündigte ihm eine Beseitigungsverfügung an; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauvorbescheidantrags zurück. Dem i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stünden Belange des Schutzes des Landschaftsbildes vor Verunstaltung und der Erholung entgegen. Der Stall würde nach Länge, Höhe, Form und Material als extremer Fremdkörper im Landschaftsbild verletzend erscheinen und die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwerten. Das Baugrundstück liege am Übergang des Deggenhausertals zur Hochebene von Heiligenberg im Hinterland des Bodensees. Beide Landschafträume würden klassisch landwirtschaftlich genutzt, ohne Techniken wie Hagelschutznetze, Folien, Spargeltunnel, Regenschutz von Kirschanlagen oder Netze im Weinbau. Ihr Bild werde durch Streuobstbäume, Feuchtgebiete und Mähwiesen, einen überdurchschnittlichen Anteil an besonderes geschützten Biotopen und Natura 2000-Flächen, eine bodenständige, altüberlieferte Bauweise und besonders harmonische Proportionen der Gebäude sowie die Verwendung natürlicher Baustoffe geprägt. Die herausragende Qualität der Landschaft sei für Naherholung und Tourismus hoch attraktiv. Das Deggenhausertal werde als "Tal der Liebe" beworben. Viele Wanderwege durchzögen die Landschaft und führten an Hofstellen in klassischen Bauformen vorbei. Die Hofstelle des Klägers, an der zwei Wanderwege vorbeiführten, liege quasi auf einem Tableau, auf dem die Gebäude weit in die Umgebung wirkten, in welche der Weiler ... mit landschaftstypischen Bauformen nahezu klassisch eingebunden sei. Auch die Hofstelle des Klägers sei durch landschaftsgerechte Bauformen und -materialien bestimmt und übertreffe optisch-qualitativ die nicht nennenswert vorbelastete Umgebungsbebauung. Zwar seien die neuen folienbespannten Rundbogengebäude nicht landschaftsgerecht. Das Landratsamt beabsichtige jedoch, dagegen einzuschreiten. Im Übrigen möge es in der Umgebung zwar Anbauten mit modernen Baumaterialien, Blechdächern und Eternitverkleidungen oder mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos, mit Zinkblechen eingefasste Lüftungsanlagen etc. geben. Diese Anlagen ordneten sich aber dem ortsbildprägenden Gebäudebestand unter. Das wäre bei dem an die freie Landschaft grenzenden Vorhaben des Klägers nicht so. Es würde schon durch seine große Fläche als einziges atypisches Gebäude die Hofstelle dominieren und aufgrund seiner vom herkömmlichen Baustil gravierend abweichenden Form und des Oberflächenmaterials, das Lichtemissionen abstrahle, das optische Beziehungsgefüge mit der sensiblen Landschaft grob unangemessen stören. Dadurch werde auch die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwertet, zumal Wanderer unmittelbar vorbeigingen. Die hohe Wertigkeit der Landschaft rechtfertige die mit einer herkömmlichen Konstruktion verbundene finanzielle Mehrbelastung. Zur Haltbarkeit der Folie fehlten Erfahrungswerte, allerdings dürfte die herkömmliche Bauweise vorteilhafter sein; das gelte auch für das Stallklima. Die auf eine Betonplatte gegründete Leichtbauhalle vermittle keine größere Flexibilität. Ein Großteil der Baukosten betreffe Statik und Technik, allein die Kosten für den Unterbau betrügen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten. Die berechnete 19%ige Kostenersparnis verringere sich, wenn auch Kosten für technische Anlagen, Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt würden. Das Vorhaben sei auch ein nach dem Naturschutzrecht unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild.
Am 12.11.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und noch dargelegt: Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet, jedenfalls falle die Abwägung zugunsten des Vorhabens aus. Eine Fotomontage mit verschiedenen Folienfarben und Verkleidungen der Giebel und Seitenwände zeige, dass das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt würde. Der Stall könne zudem eingegrünt werden. Die nicht glänzende Folienoberfläche bewirke keine störenden Lichteffekte; sie werde sogar auf Hallen am Flughafen München eingesetzt. Die Flexibilität der Leichtbauhalle sei an sich schon ein vorteilhafter Kostenfaktor. Eine fünfzehnjährige Garantiezeit dokumentiere die Langlebigkeit der Folie. Die Berechnungen des Regierungspräsidiums seien nicht nachvollziehbar, insbesondere soweit Rohbaukosten heraus gerechnet und Mehrkosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt würden. Das Vorhaben sei auch naturschutzrechtlich unbedenklich, da bereits kein Eingriff i. S. des § 14 BNatSchG vorliege; jedenfalls bestünde keine zumutbare Alternative, vor allem in finanzieller Hinsicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Änderung des am 23.03.2005 genehmigten Stalls bezüglich Dachform, Grundfläche und Höhe zu erteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen und erwidert: In einer Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen und Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen werde beispielhaft verdeutlicht, wie Eingriffe in das Bild der Bodenseelandschaft vermieden oder minimiert werden könnten. Es gebe finanziell zumutbare Alternativen. Die beantragte Bauweise sei nicht grundsätzlich die kostengünstigste. Aus einer vom Landratsamt erstellten Übersicht, welche die Kosten der drei vom Kläger vorgelegten sowie von zwei außenbereichsverträglichen Stallvarianten unter Herausrechnung der Rohbaukosten vergleiche, ergäben sich 4% bis 18% Mehrkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten, wobei Infrastrukturkosten (Güllelager, Zuwegung, Dunglege etc.) nicht berücksichtigt seien. Die Kostenspanne sei durch unterschiedliche Standards bei Unterbau/Technik zu erklären. Bei einer Stahlhalle mit Holzverschalung bewegten sich die Mehrkosten im unteren Bereich. Würden auch Infrastrukturkosten berücksichtigt, reduziere sich der Mehraufwand für eine konventionelle Bauweise nochmals. Auch bei einem Stall in konventioneller Bauweise sei eine Umnutzung ohne Verlust des investierten Kapitals möglich. Eine Eingrünung oder eine Verkleidung des Stalles sei nicht Gegenstand des Verfahrens; Farbvarianten könnten die Verunstaltung nicht abmildern. Einem Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ in der Zeitschrift BWAgrar, Ausgabe 17/2011, sei zu entnehmen, dass sich Kostenvorteile einer Folienhalle wegen schnellerer Abnutzung der Folie verringerten und nur bei einer einfachen Gründung ohne Bodenplatte mit Erdankern bestünden, was hier aber nicht der Fall sei. Ein Eingriff in Natur und Landschaft sei zweifellos gegeben, jedoch naturschutzrechtlich unzulässig.
10 
Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids. Das geänderte Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Stall diene zwar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und nehme nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Seiner Errichtung stünden jedoch öffentliche Belange entgegen, weil das Orts- und Landschaftsbild i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verunstaltet werde. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei davon auszugehen, dass das Vorhaben besonders grob in das Orts- und Landschaftsbild eingriffe und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde. Die Hofstelle des Klägers sei von Streuobstwiesen, Weiden und Wald umgeben und liege auf einer Anhöhe an der Kreuzung zweier Wanderwege im reizvollen Gebiet der für Naherholung und Tourismus bekannten Gemeinde Heiligenberg. Die Landschaft sei weitgehend naturbelassen und durch kleine Hofstellen in überwiegend traditioneller Bauweise und Bewirtschaftung geprägt. In dieser Umgebung würde der folienbespannte Stall als besonderer Fremdkörper erscheinen und das nicht vorbelastete Landschaftsbild negativ verletzend beeinflussen. Windräder befänden sich in der näheren Umgebung nicht. Eine an der Straße von Heiligenberg in Richtung der Hofstelle des Klägers gelegene Biogasanlage sei zwar von der Straße zu sehen, befinde sich aber in einer Senke und präge auch angesichts ihrer relativ geringen Größe die Umgebung nicht maßgeblich. Zwar fänden sich an Gebäuden auf dem Baugrundstück und auf benachbarten Anwesen moderne Baumaterialien wie Eternit, Blech oder Kunststoff. Diese Anlagen ordneten sich aber dem Gesamteindruck einer traditionellen landwirtschaftlichen Bauweise unter und prägten die Hofstellen nicht einseitig. Das träfe für den Stall nicht zu. Auch wenn er an vorhandene Betriebsgebäude angegliedert werde, würde er bereits aufgrund seiner Ausmaße und der atypischen Form als Fremdkörper ins Auge stechen und die Hofstelle dominieren. Hinzu trete die Folie, die trotz matter Gestaltung unabhängig von ihrer Farbe gewisse Spiegeleffekte bewirke. Davon habe sich die Kammer bei der Besichtigung der zwei folienbespannten Rundbogenhallen auf der Hofstelle des Klägers überzeugt. Da bereits ein Verfahren zur Klärung ihrer baurechtlichen Zulässigkeit eingeleitet sei, prägten sie den Gebäudebestand nicht im Sinne einer Vorbelastung. Auch für einen den Belangen einer modernen Landwirtschaft aufgeschlossenen Betrachter würde der angesichts seiner Ausmaße massiv erscheinende Stall einen belastenden Eindruck vermitteln. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger der Neubau eines Stalls in traditioneller Bauweise genehmigt worden sei. Mögliche Kostenvorteile überwögen den Schutz von Orts- und Landschaftbild vor Verunstaltungen nicht.
11 
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unvollständig und einseitig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der nahezu vollständig mit Eternit verkleidete große Stall auf dem Nachbarhof die Landschaft nicht optisch vorbelaste, sondern als Unterordnung in Bezug auf eine „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ bewertet werde. Insoweit habe das Gericht in Bezug auf den problematischen Baustoff Eternit aufgrund eines möglicherweise eingetretenen Gewöhnungseffekts einen großzügigeren Maßstab angelegt. Zudem habe es die „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ nicht ansatzweise konkretisiert. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass ein Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht allein wegen der Neuartigkeit seiner Konstruktion oder der Materialien und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit verunstalte und dass Farbe und Verkleidungen von Front- und Rückseite des Stalles sowie eine eventuelle Eingrünung noch offen seien. Die Folie bewirke auch keine „Spiegeleffekte“. Die Abwägung erfordere einen qualifizierten Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht im Sinne grober Unangemessenheit. Das sei nicht der Fall. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger zwei Musterkataloge der Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen vorgelegt.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.05.2011 - 2 K 3259/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlich dargelegten Rechtsstandpunkt. Der Vertreter des Landwirtschaftsamtes beim Landratsamt Bodenseekreis hat in der Berufungsverhandlung auf Fragen angegeben, unter Berücksichtigung der in erster Instanz vom Beklagten vorgelegten neueren Erkenntnisse über Kosten und Nutzen einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der Tierhaltung könne seine Behörde ein solches Vorhaben für die Milchviehhaltung nicht empfehlen; wirtschaftlich “unvernünftig“ sei es aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers.
17 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig.
20 
1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
21 
Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
22 
Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
23 
2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.
24 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
25 
a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
26 
b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb.
27 
Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb.
28 
aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
29 
Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401).
30 
bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich.
31 
Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt.
32 
c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen.
33 
Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar.
34 
aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht.
35 
bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
36 
cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
37 
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung.
38 
Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden.
39 
Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar.
40 
Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
42 
Beschluss vom 28. September 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig.
20 
1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
21 
Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
22 
Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
23 
2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.
24 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
25 
a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
26 
b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb.
27 
Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb.
28 
aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
29 
Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401).
30 
bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich.
31 
Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt.
32 
c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen.
33 
Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar.
34 
aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht.
35 
bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
36 
cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
37 
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung.
38 
Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden.
39 
Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar.
40 
Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
42 
Beschluss vom 28. September 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.